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1 STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Freistaat SACHSEN Der Staatsminister Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Postfach Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Durchwahl Herrn Dr. Matthias Rößler Telefon: Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 Telefax: Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) /4/60 Kleine Anfrage des Abgeordneten Mario Beger, Dresden, o o mo-i o AfD-Fraktion ^ INUV' L Drs.-Nr.: 6/6995 Thema: Förderung von Unternehmensgründungen Sehr geehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: Sachsen liegt bei den Unternehmensgründungen mit innovativen Ge schäftsideen, welche rasch expandieren ( Start-ups") im deutschen Mittelfeld. In Berlin gibt es 26 Gründungen auf Erwerbstätige, in Sachsen und Thüringen sollen es 14 und in Sachsen-Anhalt mit nur sieben noch deutlich weniger sein (Dresdner Neuste Nachrichten vom 2. November 2016, Seite 7)." Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: In welcher Weise werden Start-ups vom Freistaat Sachsen gefördert? Frage 2: Nach welchen Kriterien wird über Förderungen von Start-ups entschieden? Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr hat in der aktuellen EU-Förderperiode ( ) drei Förderinstrumente einge richtet, die die Gründung speziell von Start-ups unterstützen. Seite 1 von 4 Zertifikat seit 2006 audlt bcrufundfamllic Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Wilhelm-Buck-Straße Dresden Außenstellen: Hoyerswerdaer Straße Dresden Glacisstraße Dresden Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 7,8 Haltestelle Caroiaplatz Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente.

2 STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Freistaat SACHSEN Gründerinitiativen an sächsischen Hochschulen: Die Gründerinitiativen tragen da zu bei, Hochqualifizierte mit der Möglichkeit einer Selbstständigkeit vertraut zu ma chen und so das Gründungsklima in der sächsischen Wissenschafts- und Forschungslandschaft zu verbessern. Durch Sensibilisierung, Motivierung, Qualifi zierung und Coaching wird die Entwicklung von Geschäftsmodellen befördert, um innovative, wissensbasierte und technologieorientierte Unternehmensgründungen zu initiieren. Es bestehen derzeit vier über ESF und Landemittel geförderte Projekte: dresden exists, SAXEED in Chemnitz/Freiberg/Zwickau/Mittweida, SMILE in Leipzig und die Gründerakademie an der Hochschule Zittau-Görlitz. Zuwendungsempfänger sind grundsätzlich sächsische Hochschulen sowie außer universitäre Forschungseinrichtungen, besonders Einrichtungen der Max-Planckund Fraunhofer-Gesellschaft, der Leibniz- und der Hermann-von-Helmholtz- Gemeinschaft. Zielgruppe der Gründerinitiativen sind in erster Linie Studierende, Absolventen (bis zu zehn Jahre nach Abschluss des Studiums), das wissenschaftliche Personal der Hochschulen und/oder Forschungseinrichtungen (bis zu zehn Jahre nach Abschluss der Tätigkeit an der Hochschule oder Forschungseinrichtung) und Promovierte (bis zu zehn Jahre nach Abschluss der Promotion) als potenzielle Gründer mit Haupt oder Nebenwohnsitz im Freistaat Sachsen. Auch Studierende und Absolventen von Berufsakademien (bis zu zehn Jahre nach Abschluss des Studiums) mit Haupt- oder Nebenwohnsitz im Freistaat Sachsen zählen zur Zielgruppe. c Technologiegründerstipendium: Das Stipendium dient zur Finanzierung des Le bensunterhaltes von Gründern technologieorientierter, wissensbasierter Unterneh men mit Sitz in Sachsen. Für 12 Monate werden Stipendien in der Anfangsphase der Unternehmensgründung in Höhe von bis zu (Studierende nach abge schlossenem Grundstudium), (Hochschul- und Berufsakademieabsolven ten) bzw (Promovierte) ausgereicht. Zielgruppe sind zudem wissenschaftliche Mitarbeiter an Hochschulen, Berufsakademien und Forschungs einrichtungen sowie ehemaliges wissenschaftliches Personal bis zehn Jahre nach dem Ausscheiden aus der wissenschaftlichen Einrichtung. Eine Förderung kann erfolgen, wenn das Gründungsvorhaben auf einer technischen Produkt- und Prozessinnovation basiert, die im eigenen Unternehmen umgesetzt werden soll oder auf einer neuartigen innovativen Dienstleistung, die einen hohen Kundennutzen erwarten lässt und deutliche Alleinstellungsmerkmale aufweist. Das Gründungsvorhaben muss nachhaltige wirtschaftliche Erfolgsaussichten erkennen lassen. Antragsteller müssen Mitglied eines Gründerteams sein. Mindestens ein Teammitglied muss über kaufmännische Kenntnisse verfügen. Technologiegründerfonds Plus (TGFS Plus)/Risikokapitalfonds: Im März 2016 wurde der TGFS Plus mit einem Fondsvolumen von 66,4 Mio. ein gerichtet. Der TGFS plus schließt an den TGFS an, mit dem Sachsen seit 2008 über ein erfolgreiches Instrument der Gründungsfinanzierung verfügt. Der EFRE-Anteil beträgt dabei 44,3 Mio.. 22,1 Mio. tragen die sächsischen Sparkassen Dresden, Chemnitz, Leipzig sowie Mittelsachsen, die Südbeteiligungen GmbH und die Mittel ständische Beteiligungsgesellschaft Sachsen zu dem revolvierenden Risikokapital fonds bei. Seite 2 von 4

3 STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT UND VERKEHR Freistaat SACHSEN Ziel ist es, technologieorientierten sächsischen Start-ups Kapital und Know-how zur Umsetzung ihrer Geschäftsmodelle und zur Finanzierung des Unternehmenswachs tums zur Verfügung zu stellen. Mithilfe des erhöhten Fondsvolumens will der TGFS Plus rund 45 weitere Unternehmen finanzieren (seit März 2016 wurden bereits sie ben Beteiligungen eingegangen). Pro Start-up sollen 0,1 bis 5 Millionen Euro inves tiert werden. Bei der finanziellen Unterstützung wird das Kapital durch den TGFS als direkte oder stille Beteiligung vergeben. Die erwarteten Rückflüsse bei der erfolgrei chen Marktetablierung der Unternehmen können anschließend für die nächste Startup-Generation genutzt werden. Die für den TGFS Plus geltenden Beteiligungsgrundsätze definieren, unter welchen Voraussetzungen eine Beteiligung an einem Unternehmen eingegangen werden kann (siehe Anlage). Im Übrigen können alle Gründer und Unternehmen mit innovativen Geschäftsideen, welche rasch expandieren, jegliche Förderprogramme des Sächsischen Staatsministe riums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (z. B. Mittelstands-, F+E-, GRW-, Außenwirt schaftsförderung) in Anspruch nehmen, sofern die einschlägigen Fördervoraussetzungen, die in den Förderrichtlinien definiert sind, erfüllt sind. Über reine Förderprogramme hinaus unterstützt die Staatsregierung Gründer und Start-ups auch durch Projekte wie futuresax - die Innovationsplattform des Freistaates Sachsen - z. B. bei der Weiterentwicklung ihrer Geschäftsmodelle, beim Markteintritt, bei der Steigerung ihres Bekanntheitsgrads und beim Zugang zu Netzwerken oder Ka pitalgebern. Frage 3: Welche Unternehmen erhielten Förderungen? Bei der Beantwortung wird davon ausgegangen, dass sich die Frage nach der Förde rung von Unternehmen auf die oben in der Vorbemerkung genannten Start-ups, be zieht. Allerdings muss sich die Beantwortung auf diejenigen Programme beschränken, die speziell die Unterstützung von Start-ups zum Gegenstand haben. Bei den übrigen Pro grammen der Wirtschaftsförderung ist es unerheblich, ob ein Unternehmen als Start-up gilt. Insofern werden die Kriterien jung und innovativ sowie rasch expandierend bei der Antragstellung weder vollumfänglich genannt noch können sie statistisch aus den Da tenbanken der Förderinstitute ausgelesen werden. Bei den Gründerinitiativen wie auch beim Technologiegründerstipendium erhalten nicht Unternehmen eine Förderung. Die Unterstützung richtet sich an die Zielgruppe, an na türliche Personen. An den Projekten der Gründerinitiativen haben in der aktuellen För derperiode (Stand: 30. September 2016) bisher rund Interessenten teilge nommen. Ein Technologiegründerstipendium wurde bisher 93 Personen bewilligt. Seite 3 von 4

4 STAATSMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT ARBEIT HNO VERKEHR Freistaat SACHSEN Nur beim TGFS Plus werden Unternehmen finanziert, die aufgrund der Beteiligungs grundsätze alle genannten Kriterien erfüllen und somit aufgelistet werden können: Busnetworx GmbH, Fodjan GmbH, Laviu GmbH, Meramonda GmbH, Merolt GmbH, Rhebo GmbH, Saralon GmbH. ;hen Grüßen Anlage Seite 4 von 4

5 Beteiligungsgrundsätze des Technologiegründerfonds Sachsen+" (TGFS+) 1. Zweck Der TGFS+ richtet sich an wissensbasierte, technologieorientierte Unternehmensgründer und Unternehmen mit Wachstumspotenzial. Die Investitionsschwerpunkte sind im Wesentli chen folgende Zielbranchen: Bio-/Medizintechnik, Cleantech, Elektronik/Halbleiter/Sensorik, Informationstechnologie und Telekommunikation, Internet/Medien und neue Materialien. Der TGFS+ stellt diesen Unternehmen für einen begrenzten Zeitraum Eigenkapital und eigenkapitalähnliche Mittel zur Verfügung. Die Mittel werden subsidiär eingesetzt und sollen grund sätzlich zur Erschließung weiterer Finanzierungsquellen beitragen. Die Beteiligungen werden auf der Grundlage der Gesellschaftsverträge über die Gründung der TGFS+-Fonds (Technologiegründerfonds Sachsen Basic GmbH & Co. KG, nachfolgend TGFS Basic" und Technologiegründerfonds Sachsen Plus GmbH & Co. KG, nachfolgend TGFS Plus") sowie der hier aufgeführten Beteiligungsgrundsätze eingegangen. Gemäß Art. 37, Absatz 5 der Verordnung (EU) NR. 1303/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 dürfen durch Finanzinstrumente zu fördernde Investitionen zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidung weder physisch abgeschlossen noch vollständig umgesetzt sein. 2. Rechtsgrundlage, Beteiligungsvoraussetzungen und Ausschlussgründe Die Zuwendungen erfolgen nach Art. 21 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABI. EU Nr. L 187 vom 26. Juni 2014) - Allgemeine Gruppenfrei stellungsverordnung (AGVO). Eine Beteiligung an Unternehmen in Schwierigkeiten, an Unternehmen der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie an Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse ist ausgeschlossen. Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Be schlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Un vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden. Bei den Beteiligungsnehmern soll es sich insbesondere um kleine Unternehmen im Sinne der EU-Definition gemäß Anhang l der Verordnung (EG) 651/2014 handeln. Die KMU- Kriterien müssen gemäß Anhang I der Verordnung (EG) 651/2014 eingehalten sein. Die Beteiligungsnehmer sind zu Beginn der Bereitstellung einer Risikofinanzierung nicht börsenno tiert und erfüllen mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen: sie sind noch auf keinem Markt tätig; sie sind seit ihrem ersten kommerziellen Verkauf noch keine sieben Jahre gewerblich tätig. Ferner kann sich die Risikofinanzierungsmaßnahme auf Anschlussinvestitionen in beihilfefä hige Unternehmen beziehen, auch wenn diese nach dem Zeitraum von sieben Jahren nach ihrem ersten kommerziellen Verkauf getätigt werden, wenn folgende kumulativen Vorausset zungen vorliegen; der Gesamtbetrag der Risikofinanzierungen beträgt bei keiner Risikofinanzierungsmaß nahme mehr als EUR 15 Mio.; 1

6 die Möglichkeit von Anschlussinvestitionen war im ursprünglichen Geschäftsplan vorge sehen; das Unternehmen, in das Anschlussinvestitionen getätigt werden, ist kein verbundenes Unternehmen (i.s.v. AGVO Anhang I Artikel 3 Absatz 3) eines anderen Unternehmens geworden, bei dem es sich nicht um den Finanzintermediär oder den unabhängigen pri vaten Investor handelt, der im Rahmen der Maßnahme eine Risikofinanzierung bereit stellt, es sei denn, die neue Einheit erfüllt die Voraussetzungen der KMU-Definition ge mäß Anhang I der Verordnung (EG) 651/2014. Die Risikofinanzierungsmaßnahme darf die Bereitstellung von Ersatzkapital nur fördern, wenn dem beihilfefähigen Unternehmen auch frisches Kapital zugeführt wird, das mindes tens 50 % jeder Investitionsrunde entspricht. Bei Risikofinanzierungsmaßnahmen in Form von Beteiligungen, beteiligungsähnlichen Inves titionen oder Krediten zugunsten von beihilfefähigen Unternehmen muss die Risikofinanzie rungsmaßnahme auf Ebene der Finanzintermediäre oder der beihilfefähigen Unternehmen zusätzliche Finanzmittel von unabhängigen privaten Investoren mobilisieren, so dass die private Beteiligung insgesamt mindestens einen der folgenden Sätze erreicht: 10 % der Risikofinanzierung, die für beihilfefähige Unternehmen vor ihrem ersten kom merziellen Verkauf bereitgestellt wird; - 40 % der Risikofinanzierung, die für beihilfefähige Unternehmen bereitgestellt wird, die seit ihrem ersten kommerziellen Verkauf noch keine sieben Jahre gewerblich tätig sind. Eine Risikofinanzierungsmaßnahme ist nur möglich, wenn die Beteiligungsverträge für den Fall einer missbräuchlichen Inanspruchnahme der Beteiligung/der Beihilfe (Verletzung der in dieser Ziff. 2 genannten Beteiligungsvoraussetzungen) das durch den TGFS+ ausübbare Recht vorsehen, als (direkter oder stiller) Gesellschafter des Zielunternehmens auszuschei den. 3. Zielunternehmen. Beteiliqunqsformen Zielunternehmen des TGFS sind junge, innovative Unternehmen, insbesondere technologie orientierte Gründer und wissensbasierte Dienstleister mit Sitz, Betriebsstätte oder Niederlas sung im Freistaat Sachsen. Junge, innovative Unternehmen im Sinne der Beteiligungsgrund sätze sind Unternehmen, die zum Zeitpunkt des Eingehens der Beteiligung die Definition der Europäischen Kommission in der jeweils geltenden Fassung erfüllen.1 Beteiligungen werden insbesondere an solchen Unternehmen eingegangen, die innovative und technologieorientierte Produkte, Produktionsverfahren oder Dienstleistungen entwickeln oder anbieten. Dabei orientieren sich die Zielbranchen an den bestehenden sächsischen Wirtschafts- und Forschungsstrukturen, deren Stärken konsequent ausgebaut und kommer zialisiert werden sollen. Grundlage einer Beteiligung ist stets die Vorlage eines Unternehmenskonzepts (Business plan) mit Einzelheiten über die Produkt-, Absatz- oder Rentabilitätsplanung, aus dem die Zukunftsfähigkeit des Vorhabens hervorgeht TGFS Basic Beteiligungen des TGFS Basic werden an Unternehmen eingegangen, die über ein innovati ves Unternehmenskonzept, Produkt oder Dienstleistung verfügen, dessen Verwirklichung 1 Zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Beteiligungsgrundsätze gilt Anhang 1 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABI. EU L 187, 26. Juni 2014), 2

7 unter Technologie- und Wettbewerbsgesichtspunkten ein Geschäftsmodell mit i.d.r. zu nächst eher regionalem Fokus erwarten lässt. Beteiligungsformen: in der Regel offene Beteiligungen bis zu einer Höhe von unter 50 % der Geschäftsanteile des Unternehmens. In Abhängigkeit von der Finanzierungssituation sind auch Kombinationen mit Mezzanine-Kapital möglich. Beteiligungshöhe: bis maximal EUR 0,5 Mio., Konditionen Mezzanine-Kapital: Laufzeit in der Regel 5 bis 8 Jahre oder kurzfristigere Brückenfinanzierungen, marktübliche Verzinsung. Exit: Für jede Beteiligung und beteiligungsähnliche Investition gibt es eine klare und realistische Ausstiegsstrategie. Die Weiterfinanzierung einer Beteiligung aus dem TGFS Plus durch den TGFS Basic ist möglich. Ein Eigenbeitrag der Unternehmensgründer in Höhe von ca. 10 % des Fondsengagements, ggf. unter Einbeziehung weiterer Investoren oder Businessangels, ist erwünscht. Der TGFS Basic kooperiert mit dem High-Tech Gründerfonds, daher wird grundsätzlich eine gemein same Finanzierung durch den TGFS Basic und den High-Tech Gründerfonds angestrebt TGFS Plus Beteiligungen des TGFS Plus werden an Unternehmen eingegangen, die über ein innovati ves Unternehmenskonzept, Produkt oder Dienstleistung verfügen, dessen Verwirklichung unter Technologie- und Wettbewerbsgesichtspunkten ein i.d.r. exponentiell wachsendes Geschäftsmodell erwarten lässt. Beteiligungsformen: Beteiligungshöhe: Konditionen Mezzanine-Kapital: Exit: in der Regel offene Beteiligungen bis zu einer Höhe von unter 50 % der Geschäftsanteile des Unternehmens. In Abhängigkeit von der Finanzierungssituation sind auch Kombinationen mit Mezzanine-Kapital möglich, in der Regel zwischen EUR 0,5 Mio. und EUR 4,0 Mio. maximal grundsätzlich bis zu EUR 5,0 Mio. je Unter nehmen. Bei Zustimmung aller Investoren können aus nahmsweise auch Beteiligungen über EUR 5,0 Mio. ein gegangen werden. Der Gesamtbetrag der Risikofinan zierungen beträgt bei keiner Risikofinanzierungsmaß nahme mehr als EUR 15 Mio. Die Beteiligungen können in Tranchen eingegangen werden. Laufzeit in der Regel 5 bis 8 Jahre oder kurzfristigere Brückenfinanzierungen, marktübliche Verzinsung. Für jede Beteiligung und beteiligungsähnliche Investition gibt es eine klare und realistische Ausstiegsstrategie. Der TGFS Plus strebt bei Engagements Kooperationen mit anderen und besonders mit pri vaten Risikokapitalfonds an. Die Weiterfinanzierung einer Beteiligung aus dem TGFS Basic durch den TGFS Plus ist möglich. 5. Beteiliqunqsprüfunq und -auswahl Das Fondsmanagement prüft das eingereichte Unternehmenskonzept nach marktüblichen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten. Vertiefende technologische Aspekte werden auch 3

8 unter Nutzung externer Berater geprüft. Das Fondsmanagement ist berechtigt, Änderungen des vorliegenden Konzeptes zu fordern, daran mitzuwirken oder Auflagen zu erteilen. Über die Vergabe von Beteiligungen entscheidet abschließend das Fondsmanagement auf Basis eines positiven Votums eines Beteiligungsausschusses. Für den TGFS Basic und den TGFS Plus wird jeweils ein Beteiligungsausschuss errichtet. Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen werden, über die der jeweilige Beteiligungs ausschuss befindet. Das Fondsmanagement überwacht die ordnungsgemäße Venwendung der ausgereichten Mittel. Flierzu wird für die Dauer der Beteiligung ein permanentes Monito ring und Reporting durchgeführt. 6. Kumulierunq mit anderen staatlichen Beihilfen Die Zuwendung darf mit anderen staatlichen Beihilfen - einschließlich Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwen dung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABI. L 352 vom 24. Dezember 2013) - nicht kumuliert werden, es sei denn, die andere Beihilfe bezieht sich auf unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten, oder es wird die höchste nach AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten. Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit an deren staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, kumuliert werden. Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen las sen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachver halt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder einer anderen Gruppenfreistellungsverordnung oder in einem Beschluss der Kommissi on festlegt ist. 7. Veröffentlichung und Überprüfung Jede Einzelbeihilfe über EUR muss gemäß Anhang III der AGVO veröffentlicht wer den (vgl. Artikel 9 AGVO - gilt ab 1. Juli 2016). Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Art. 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden. Dresden, 29. Februar

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