Social lcommerce und Recht MUK-IT, 57. Roundtable. Frankfurt, Dr. Matthias Orthwein, LL.M. (Boston) München,

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1 Social lcommerce und Recht MUK-IT, 57. Roundtable Frankfurt, Dr. Matthias Orthwein, LL.M. (Boston) München,

2 Unternehmen in Social Networks Wenn Unternehmen in Social Networks tätig werden, dann verschmelzen soziale Interaktion und kommerzielle Kommunikation zu Social Commerce Die Regeln und Rahmenbedingungen aus beiden Welten ergänzen sich in Teilen, Widersprüche sind dennoch nicht zu vermeiden Social Commerce hat seine eigenen Regeln, nur wer sie beachtet, kann dort erfolgreich sein 2

3 Regeln für den Social Commerce Gesetze, z.b. BGB TMG (Impressum) BDSG UrhG UWG Aber hier: Nutzung von Plattform anderer Die haben AGB aufgestellt Interesse: möglichst reibungsloser Ablauf der Plattform Neben den gesetzlichen Normen müssen auch die AGB der Plattformen beachtet werden. 3

4 Einbeziehung der Regeln Nach deutschem Recht werden AGB Bestandteil des Vertrages, wenn sie bei Vertragsschluss wirksam einbezogen werden. Einbeziehung der AGB Grds. Einbeziehung bei Vertragsschluss Wichtig: Archivierung der Dokumente z.b. Ausdruck der Seiten, Speicherung als PDF durch Mitarbeiter, nicht Geschäftsführer (Beweiszwecke!) Vorgehen der Betreiber: Einseitige Änderungen Wirksamkeit? 4

5 Beispiel: Facebook Facebook-Grundsätze Erklärung der Rechte und Pflichten Datenschutzrichtlinien Werberichtlinien Nutzungsbedingungen für Facebook-Seiten Richtlinien für Facebook-Seiten 5

6 Beispiel: Facebookregeln Regelungen oft überraschend und manchmal nicht eindeutig. Spezifische Regeln für Unternehmensseiten Anwendbarkeit deutschen Rechts? Bei Facebook wohl ja Ansonsten Regelung in AGB beachten 6

7 Beispiel: Gewinnspiele auf Facebookseiten Nur nach vorheriger Freigabe? Nur in Applikation Teilnehmerkreis beschränkt Mindestalter: ab 18, Wohnsitzbeschränkungen: z.b. Indien, Belgien, Norwegen, Schweden Als Gewinn z.b. keine Schusswaffen, Molkereiprodukte, etc. Hinweis, dass Gewinnspiel nicht von Facebook veranstaltet wird Problem: Auslegung (Du darfst, du darfst nicht) 7

8 Angriffsflächen In Bereich der Social Media Plattformen ist eine besonders gründliche Rechteprüfung empfehlenswert. Sanktionen Abmahnungen Sanktionen der Plattformbetreiber Abschalten von Funktionen Abschalten des Accounts Negative Pressemeldungen 8

9 Social Media und Datenschutz Social Media Plattformen warten mit immer neuen Funktionen auf. Dabei bleibt der Schutz personenbezogener Daten nach deutschen Standards oft auf der Strecke. Beispiel: Facebook Like -Button IP-Adresse wird erhoben, verarbeitet und an Server in USA weitergeleitet Viele andere Daten des Nutzers werden gesammelt Einwilligung? Rechtfertigung? Profilbildung von eigener Website möglich 9

10 Datenerhebung Wann braucht man eine Einwilligung? Erhebung, Verarbeitung, Übermittlung, Nutzung von personenbezogenen Daten (z.b. Adressdaten) setzt Einwilligung des Betroffenen oder gesetzliche Erlaubnis voraus Einwilligung muss Anforderungen des Datenschutzes beachten, u.a. BDSG Einwilligung: Opt-In-Lösung (aktive Einwilligung, z.b. durch Anklicken) oder Opt-Out-Lösung (passive Einwilligung, z.b. durch bereits gesetztes Häkchen) erforderlich? Werbemaßnahmen mittels oder SMS (sowie Telefon und Fax): Opt-In Ansonsten (Brief) reicht für Werbung und Marktforschung Opt-Out 10

11 Datenerhebung Wie bekommt man die Einwilligung? Beweispflicht für Einverständnis liegt bei Versender Daher vorzugswürdig: Double Opt-In durch neutrale ohne Werbung Wirksamkeitsvoraussetzungen der elektronischen Einwilligung ( 13 II TMG): Hinweis auf Zweck, Art und Umfang der Datenverwendung Eindeutige und bewusste Erteilung Protokollierung der Einwilligung, Jederzeitige Abrufbarkeit des Inhalts der Einwilligung Hinweis auf Recht die Einwilligung g jederzeit zu widerrufen Der Werbeadressat muss somit transparent darüber informiert werden, in was er einwilligt Bei Nichteinhaltung drohen Bußgelder bis EUR und Abmahnungen 11

12 Anbieterkennzeichnung ( Impressum ) Wer braucht das? Anbieterkennzeichnungspflicht dient der Erkennbarkeit des Anbieters für Kunden und Wettbewerber Verpflichtung trifft praktisch jeden, der ein Online-Angebot bereithält, dessen Inhalte in der Regel am Markt gegen Entgelt bereit gehalten werden lediglich rein private Websites, deren Inhalte nicht gegen Entgelt angeboten werden, sind ausgenommen LG Aschaffenburg: Impressumspflicht auch für Facebookseiten 12

13 Anbieterkennzeichnung Was muss drin stehen? Pflichtangaben ( 5 I TMG): Name, vollständige Anschrift, ggf. Name des Vertretungsberechtigten Angabe einer Telefonnummer (Erreichbarkeit i sicherstellen!) sowie E- Mail-Adresse; ggf. auch Faxnummer (aber dazu EuGH: elektronische Anfragemaske kann in bestimmten Fällen ausreichen) Handelsregister und Registernummer Ggf. Umsatzsteueridentifikationsnummer Ggf. Zuständige Aufsichtsbehörde Ggf. Berufsspezifische Angaben (Kammerzugehörigkeit, Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen etc.) 13

14 Anbieterkennzeichnung Wo muss sie stehen? Anforderungen: leichte Erkennbarkeit: ohne Schwierigkeiten optisch wahrnehmbar, auf jeder Seite des Angebots sichtbar verlinkt; eindeutige Bezeichnung wie Anbieterkennzeichnung, möglich auch Impressum / Kontakt Unmittelbar erreichbar: max. zwei Links; nicht ausreichend Hinweis in AGB Ständig verfügbar: jederzeit abrufbar/kompatibel mit gängigen Browsern Bei Facebokseiten: Zusatzreiter Impressum : Problem mobile Endgeräte Reiter Info : ausreichend? Zum ganzen der Leitfaden zur Impressumspflicht des Bundesjustizministeriums: 14

15 Social Media Kompetenz der Mitarbeiter Ob gewollt oder ungewollt: Leute kommunizieren über Unternehmen auf Social Media Plattformen, auch die eigenen Mitarbeiter. Social Media Richtlinien Als Ergänzung zu Nutzungsregelungen für und Internet Bewusstsein schaffen im Unternehmen Leitplanken für Mitarbeiter erstellen Wer darf was? Wie wird kommuniziert? Zuständigkeiten festlegen Mitarbeiter zu Markenbotschaftern machen Wichtig: Interne Schulung der Mitarbeiter durch Fachkräfte 15

16 Noch Fragen? Dr. Matthias Orthwein, LL.M. (Boston) Rechtsanwalt SKW Schwarz Rechtsanwälte Wittelsbacherplatz München T +49 (0) F +49 (0) m.orthwein@skwschwarz.de 2012 Dr. M. Orthwein Inhalte der Slides stellen keine Rechtsberatung dar, Vervielfältigung, Verbreitung, Übernahme (auch auszugsweise) nur mit schriftlicher Einwilligung des Autors und zu eigenen Zwecken 16

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