PD Dr. M. Bondeli, Vorlesung Freiheitsauffassungen. Hegel. 22. Mai 2014
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- Edwina Solberg
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1 PD Dr. M. Bondeli, Vorlesung Freiheitsauffassungen. Hegel. 22. Mai 2014 Freiheit in Hegels Rechtsphilosophie Generelles zum Rechtsverständnis in Hegels Grundlinien der Philosophie des Rechts Hegel ergreift Partei für ein Vernunftrecht. Was heißt dabei Vernunftrecht? Erstens. Verteidigt wird eine Rechtsauffassung, die sich grundlegend gegen ein Rechtsdenken wendet, welches sich primär am positiven, historischen Recht oder auch am göttlichen, geoffenbarten Recht orientiert. Mit dieser Zielrichtung steht Hegel in Einklang mit dem neuzeitlichen Naturrecht in seinen verschiedenen Fraktionen (Hobbes, Grotius, Rousseau, Kant). Dieses distanziert sich prinzipiell ebenfalls von Versuchen, Recht primär als positives, historisches oder göttliches Recht zu begreifen. Allerdings versteht Hegel sich gleichzeitig als Kritiker des neuzeitlichen Naturrechts. Er möchte dieses aus Gründen der Wirksamkeit und Akzeptanz dahingehend konkretisieren, dass es mit dem historisch gewachsenen, positiven oder geoffenbarten Recht vermittelt werden kann (der Terminus Naturrecht wird als Folge davon zurückgewiesen, formell aber aufrechterhalten). Eine solche Vermittlung ist seines Erachtens beim bisherigen Natur- oder Vernunftrecht nicht gelungen, ebenso wenig bei Vertretern des positiven, historischen oder geoffenbarten Rechts, die dem Anspruch nach zugleich mit Vernunftgrundsätzen operieren. Zweitens. Verteidigt wird ein Rechtsverständnis, wie es in Kants Metaphysik der Sitten und Fichtes Grundlage des Naturrechts entwickelt worden ist. Das dort erreichte Verständnis eines Rechtes, welches Freiheit, Selbstbewusstsein, Gleichheit garantiert, eines Rechtes, welches der Person einzelne Freiheiten und Rechte einräumt, ist, so Hegel, grundsätzlich zu begrüßen. Es entspricht einer Stufe der Vernunft, hinter die nicht mehr zurückgegangen werden darf. Doch ist für Hegel das Rechtsverständnis Kants und Fichtes zugleich Stein des Anstoßes, Ausgangspunkt für Kritik am neueren Naturrecht. Das Spannungsfeld ist dabei vor allem die Ausdifferenzierung, Fundierung, Absicherung und Kontextualisierung dieses Rechtsverständnisses. Dem kantischen und fichte schen Rechtsverständnis wird der Mangel an Realität, d. h. vor allem die ungenügende Vermittlung der Prinzipen mit Inhalten, mit Geschichte vorgeworfen. Dieser Vorwurf geht unter anderem mit einer Reflexion zum Verhältnis von Sein und Sollen einher. Hegel ist ein Verfechter des Primats des Seins vor dem Sollen. Dieser Primat darf nicht dahingehend verstanden werden, dass Hegel einem rein deskriptiven Rechtsverständnis das Wort redet und den normativen Gehalt des Rechts in Abrede stellt. Er ist Ausdruck von Hegels Forderung konkreter, an Gegebenheiten orientierter Normativität. Drittens. Verteidigt wird ein Rechtsverständnis, das auf einer umfassenden, gleichsam organischen Rechtsidee beruht. Recht wird als Rechtssystem verstanden, welches verschiedene Stufen kennt, welches sich über verschiedene Stufen hindurch realisiert. Gegenstand dieses Rechtssystems sind: -Die Person als Rechtsperson mit Grundrechten (Freiheit, Eigentum, Vertrag) -Die Person als moralisches Wesen mit Pflichten und Bedürfnissen, mit einem Streben nach dem Wohl -Die Person als in Familie, bürgerlicher Gesellschaft und Staat vergesellschaftetes sowie in die Weltgeschichte involviertes Wesen Das sich realisierende Recht geht dabei über die Sphäre des Rechts im engeren Sinn (Rechtsperson) hinaus.
2 Gleichzeitig wird Recht, da es unter dem Gesichtspunkt der Realisierung betrachtet wird, im Zusammenhang von Realisierungs- oder Durchsetzungsbedingungen begriffen. Moralität, Sittlichkeit (Institutionen) sind vor diesem Hintergrund gleichzeitig Mittel zum Zwecke der Rechtsrealisierung. Sie sind Bedingungen dafür, dass das Recht, welches Garant von Freiheit, Selbstbewusstsein, Gleichheit ist, welches die Person schützt, sich entfalten, zur Geltung gebracht, gesichert werden kann. Kurzum. Der freie Wille der Person, der im Recht zum Dasein kommt, kann nur existieren, wenn bestimmte ökonomische, soziale und staatliche Bedingungen bestehen, die ihm zuträglich sind (intakte Gesellschaft, intakte Institutionen). Man könnte sagen, dass Moralität, die Institutionen der Sittlichkeit (Familie, bürgerliche Gesellschaft, Staat) sowie die Weltgeschichte gleichzeitig als außerrechtliche Bereiche, die ihrerseits Recht möglich machen, aufzufassen sind. Als ein Vorläufer von Hegels organischer Rechtsidee darf Montesquieu betrachtet werden, auf den Hegel denn auch da und dort anspielt. Ausgehend von diesen Bestimmungen zum Verständnis von Vernunftrecht wird von Hegel ein Kampf gegen verschiedene Fraktionen des damaligen Rechts- und Staatsdenkens geführt: - Gegen das noch allzu abstrakte Vernunftrecht (Kant, Fichte) - gegen ein restauratives, anti-revolutionäres Staats- und Rechtsdenken, in welchem das Recht des Stärkeren behauptet wird (K. L. Haller) - gegen die sog. historische Rechtsschule (Hugo, Savigny), die angeblich den Vorrang des positiven, historisch gewachsenen Rechtes betont Hegel ist außerdem ein Gegner damaliger deutsch-nationalistischer Rechts- und Staatsideen (Fries). Die Ablehnung wird hier vor allem damit begründet, dass es sich um eine angeblich unphilosophische Position (Staatsromantik, Seichtigkeit des Denkens, Brei des Herzens ) handelt. Zur Methode der Grundlinien Die systematische Darstellung des gesamten Rechtsgebäudes hat sich am Kategoriensystem der Wissenschaft der Logik zu orientieren. Es gilt: ein konkretisierender Fortgang der Sache, das Aufsteigen vom Abstrakten zum Konkreten; ein immanentes und nicht äußerliches, die Bestimmungen bloßes aneinanderreihendes Fortschreiten. Aufzuzeigen ist das Unzulängliche an den üblichen Methoden des Definierens, Schließens, Beweisens, des Ausgangs von Tatsachen des Bewusstseins. Zum Freiheitsverständnis in Hegels Grundlinien Wille, freier Wille Ausgangspunkt: Wille, freier Wille. Ziel: Der freie Wille hat sein Dasein im Recht. 4 Boden des Rechts ist das Geistige und Ausgangspunkt der freie Wille. Freiheit (freier Wille) ist Substanz und Bestimmung des Rechts, das Rechtssystem ist das Reich der verwirklichten Freiheit, eine zweite Natur. Die Begründung des freien Willens muss aus einer Gesamtheit von Bestimmungen und Entwicklungen erfolgen, sie lässt sich nicht durch Erklärungen empirisch-psychologischer Art (Gewissen, Reue) oder aus Tatsachen des Bewusstseins gewinnen.
3 5 Der Wille als das Element der Unbestimmtheit (Reflexion des Ich in sich). Abstrakter, negativer, allgemeiner Wille, Wille ohne Inhalt, Entfernung von allem Inhalt, Entfernung von der Besonderheit. Anfängliche Unbestimmtheit des Willens. Was heißt dies? Was gehört zu dieser Unbestimmtheit? a) Negativer Wille. Der Wille, der nur negativ tätig ist, zerstört b) Der abstrakte (abstrakt-allgemeine oder abstrakt-einzelne) Wille. Es besteht kein konkreter Wille. Bsp.: Jemand will etwas; X will Y; X und Y sind unbestimmt. c) Der Wille, der nichts will, der Wille ohne Wollenden. Der Wille will nichts, oder nur sich selber, es besteht kein Y; der Wille ohne Träger, es besteht kein X. d) Der Wille an sich, noch nicht für sich (nur der Anlage, der Möglichkeit nach) e) Der Wille noch jenseits von Beschließen, Wählen, Entschluss f) Der bloße Wille. Der Wille unabhängig sowohl von Trieb, Begierde, Neigung als auch von Freiheit, Vernunft, unabhängig von Gut und Böse, unabhängig von Stufen oder Einteilungen (sinnlich/vernünftig, endlich/unendlich, subjektiv/objektiv) Anfänglich Unbestimmtheit der Freiheit des Willens. Durch welche Momente muss sich die Freiheit des Willens auszeichnen, damit vom Recht als Dasein des freien Willens gesprochen werden kann -Willkür -Intelligenz -An und für sich seiender, unendlicher Wille -Freiheit, die sich selber will. Freiheit will Freiheit 6 Der Wille im Übergehen zu Unterscheidung, Bestimmung, Setzung Erster Schritt: Negation. Verbleiben in der Negativität, da nur Negation der Negation (der abstrakten Negativität). Zweiter Schritt: Position. Vergleich mit dem abstrakten Ich Fichtes. Positives als abstrakte Allgemeinheit, Identität; Negatives als Schranke, Einschränkung. 7 Der Wille als Allgemeinheit, Rückkehr zum Inhalt, Hinwendung zur Besonderheit; es ergibt sich Einzelheit, Selbstbestimmung, reine Beziehung auf sich. Dieser Wille ist noch gleichgültig gegenüber der Bestimmtheit, Möglichkeit. Insofern besteht Freiheit, freier Wille. 8 Fortsetzung der Hinwendung zur Besonderheit. Der Unterschied der Formen des Willens kommt in den Blick, das Subjekt-Objekt-Verhältnis. Formeller Wille findet eine Außenwelt. 9 Willensbestimmungen des Willens. Der Wille hat Inhalt, Zweck, der Wille X will ein Y (Etwas Wollen). 10 Willensbestimmung ist zunächst unmittelbar, auf äußeren Gegenstand gerichtet, an sich frei. Erst indem er sich selbst zum Gegenstand hat, ist er auch für sich frei (sich selber wollen). 11 Wille ist zunächst unmittelbar oder natürlich. Er ist Trieb, Begierde, Neigung. 12 Der Wille als beschließender Wille. Er ist eine Menge, eine Mannigfaltigkeit von Trieben, Möglichkeiten.
4 13 Durch das Beschließen setzt der Wille sich als Wille eines bestimmten Individuums, X will, als das Individuum X, das Individuum X ist Träger des Willens. 14 Der wählende Wille (ein endlicher Wille). Er ist der Wille über den Inhalten und Trieben, über den Arten der Verwirklichung, es besteht die Möglichkeit des Bestimmens zu diesem oder einem anderen. 15 Freiheit des Willens auf dieser Stufe ist Willkür. Nach Hegel die gewöhnlichste Vorstellung von Freiheit. Mitte zwischen triebbestimmtem und freiem Willen. Vergleich mit dem tun können, was man will [Willensfreiheit oder Handlungsfreiheit?]. 16 Der entschlossene Wille. Der Wille, der einen Entschluss gefällt hat. Er ist ein endlicher Wille. 17 Wille im Banne der Dialektik der Willkür. Gegenseitige Störung. Kampf, Unterordnung, Aufopferung 18 Guter, böser Wille. In Ansehung der Beurteilung dieser Dialektik. Guter oder böser Mensch. 19 Appell an den guten Willen. Forderung, sich für den vernünftigen Trieb zu entscheiden, Aufgabe der Reinigung der Triebe, der Erfüllung von Pflichten. 20 Nochmals: Appell an den guten Willen. Bezug der Triebe auf Glückseligkeit, Aufgabe der Bildung. 21 Wahrheit liegt nicht im Trieb, sondern im Willen und dessen Freiheit. Es ist zu unterscheiden zwischen dem sinnlichen, reflektierenden und an und für sich seienden Willen. Der Wille ist nur als Intelligenz wahrhaft freier Wille. Und nur dieser Wille kann Prinzip von Recht, Moralität und Sittlichkeit sein. 22 Der an und für sich seiende Wille ist wahrhaft unendlich, er ist selbst, kennt kein äußeres Anderes, keine äußere Schranke. Er ist nicht bloß Vermögen, sondern auch Wirklichkeit 23 Dieser Wille ist bei sich, weil völlig auf sich selbst bezogen, er ist wahr. 24 Der an und für sich seiende Wille ist allgemein (bestimmte Allgemeinheit) 25 Die subjektive Seite in Ansehung des Willens ist das Selbstbewusstsein, ist reine Form, absolute Einheit, Gewissheit. 26 Objektive Seite, der objektive Wille, das Wahre, das seinem Begriff gemäß ist.. Der in sein Objekt versenkte Wille. Kindlicher, sklavischer, religiöser Wille usw. 27 Der freie Wille, der den freien Willen will. Freiheit will die Freiheit. 28 Die abstrakte Idee der Freiheit ist zur Totalität ihres Systems zu bestimmen. 29 Das Dasein des freien Willens ist das Recht.
5 Interpretation, Beurteilung Hegel geht von einem elementaren Verständnis von Freiheit bzw. freiem Willen aus. Der Mensch, so wird angenommen, ist ein freies, sich Zwecke setzendes Wesen, dies im Unterschied zu einem Ding, einem Werkzeug, einem Tier. Es wird keine Begründung für das Daseins der Willensfreiheit (wie bei Kant, Reinhold) geliefert, es besteht keine Klärung des Unterschieds von Willens- und Handlungsfreiheit. Ausgangspunkt und Fortgang: Hegel geht von dem unbestimmten Willen (in den Bedeutungen a bis f) aus und nimmt sodann die entsprechenden Bestimmungen vor. Dasselbe gilt von der Freiheit des Willens. Ein unbestimmter Freiheitsbegriff wird in seinen Momenten bestimmt. Ergebnis: Der freie Wille will sich selber, die Freiheit. Konkret: die im Recht verankerte Freiheit, die Freiheitsrechte. Der freie Wille hat sein Dasein im Recht. Recht als daseiender freier Wille. Das Recht ist hier aber bloß auf einer ersten Stufe (der logischen Kategorie des Daseins vergleichbar). Recht Was ist Recht? Dasein des freien Willens. Recht ist etwas Heiliges, da es die Person, das Selbstbewusstsein betrifft. Recht ist durchweg als Vernunftrecht (siehe oben) zu verstehen. Recht kennt ein Rechtsgebot: Respektiere die Person, respektiere den anderen als Person ( 36) Es gibt Rechtsstufen: Recht, Moralität, Sittlichkeit. Recht als eigentliches Recht ist die erste Stufe Das Recht auf dieser Stufe ist formelles Recht ( 37). Es wird abgesehen von konkreten Motiven, Absichten, Zielen (Wohl, Gutes) des Handelns. Recht statuiert Möglichkeit (Erlaubnis, Befugnis) Recht impliziert zudem Zwang, Notwendigkeit. Recht im eigentlichen Sinn ist deshalb Verbot. Aus dem Rechtgebot Respektiere den anderen als Person entspringt das Verbot: die Person des anderen nicht zu verletzen. Recht ist im Verhältnis zu Moralität negativ: das heißt: kennt nur ein negatives Ziel: Verbot Was sind die wesentlichen Bereiche/Gegenstände/Aspekte des Rechts? Eigentum Deutungsmöglichkeiten des Verhältnisses von freier Wille und Eigentum: Freier Wille äußert sich, manifestiert sich als Eigentum. Eigentum ist im Grunde der freie Wille, oder ist jedenfalls der sichtbare freie Wille. Freier Wille legitimiert Eigentum, oder jedenfalls Vorrang der Person vor Sache und damit Eigentum an der Sache. Eigentum erscheint aber auch als Mittel des freien Willens. Hegel meint primär Privateigentum. Der einzelne Wille manifestiert sich. Ausgehend von der Annahme, dass Eigentum Mittel des freien Willens ist, ist die Festlegung auf Privateigentum nicht zwingend. Sie ist auch dort, wo das Recht auf der Stufe des Staates gedacht wird, nicht zwingend. Denn es geht dort um das Recht des Staates und um unseren Beitrag (Pflichten), den wir zu diesem Recht zu leisten haben.
6 Recht und Strafe Strafe soll nicht sein: Rache, Abschreckung, Abrichtung, Erziehung, sondern: Vergeltung im Sinne der Wiederherstellung des Rechts, das gebrochen worden ist. Recht auf Strafe. Strafwürdigkeit Moralität Positive Formulierung des freien Willens, d. h. Formulierung des freien Willens über Verbote hinaus. Gebote. Formulierung von Absichten, Vorstellungen des Guten, des Wohls. Zugleich Kritik am Standpunkt der Moralität und am kategorischen Imperativ (gegen Kant, Fichte). Kritisiert: Formalismus, Abstraktheit, Subjektivismus, Ohnmacht des Sollens usw. Sittlichkeit Familie, bürgerliche Gesellschaft, Staat Bürgerliche Gesellschaft Freiheit und bürgerliche Gesellschaft. Hegels Rechtfertigung und Kritik des ökonomischen Liberalismus Staat 258 Staat. Die Freiheit kommt zu ihrem höchsten Recht. Für den Einzelnen ist es höchste Pflicht, Mitglied des Staates zu sein 260ff. Inneres Staatsrecht Einzelne Freiheiten sind im Staat vollständig entwickelt und anerkannt. Zugleich aber besteht auf der Stufe des Staates ein allgemeines Interesse und damit für den Einzelnen ein Tätigsein für das allgemeine Interesse oder den allgemeinen Willen. Es besteht eine Interdependenz von allgemeinem und besonderem Interesse Souveränität gegen aussen Es besteht die Pflicht, durch Gefahr der Aufopferung von Eigentum und Leben den Staat (der somit eine höhere Individualität darstellt, ein höheres Recht hat) zu erhalten Es gibt ein Recht als Recht des Staates und Recht der Weltgeschichte (Weltgericht. Schiller: die Weltgeschichte ist das Weltgericht). Es gibt aber kein höheres Recht einer Staatenföderation (gegen Kant: Zum ewigen Frieden). Fragen, Probleme Recht, Moralität, Sittlichkeit (Familie, bürgerliche Gesellschaft, Staat, Weltgeschichte) sind als drei Hauptstufen des freien Willens anzusehen. Sind diese Stufen Verkörperungen, Konkretisierungen, Manifestations- oder Realisierungsformen des freien Willens? Oder sind es nur Mittel zum Zwecke der institutionellen Verankerung, Erhaltung des freien Willens? Sind sie Zweck der Freiheit, ist die Freiheit des einzelnen freien Willens schwer zu retten. Der Staat und die Weltgeschichte stehen dann in jedem Falle höher als das Individuum und die Freiheit nicht-staatlicher Verhältnisse. Falls sie Mittel sind, ergibt sich die Möglichkeit, dass eine Differenz von äußerem und innerem Mittel, eine Differenz von notwendigen und nicht notwendigen Stufen denkbar ist. Auch eine Differenz in der Frage von Mittel und Zweck des freien Willens. Zum äußeres Staatsrecht: Weshalb keine Staatenföderation?
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