Prof. Dr. Alexander Thumfart Politische Theorie Universität Erfurt. Georg Wilhelm Friedrich Hegel Grundlinien der Philosophie des Rechts

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1 Georg Wilhelm Friedrich Hegel Grundlinien der Philosophie des Rechts

2 Georg Wilhelm Friedrich Hegel : geb. in Stuttgart : Studium der Philosophie und Theologie 1793: Arbeit als Hauslehrer in Bern und Frankfurt 1801: Stellung als Privatdozent an der Universität Jena 1802: Gründung und Publikation des Kritischen Journals der Philosophie 1807: Redakteur für die Bamberger Zeitung 1808: Rektor des Nürnberger Gymnasiums 1816: Professur in Heidelberg 1818: Professur in Berlin : Mitglied der Königlich-Wissenschaftlichen Prüfungskommission der Provinz Brandenburg 1822: Mitglied des Senats der Universität : gest. in Berlin Werke: Phänomenologie des Geistes, Wissenschaft der Logik, Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften, Grundlinien der Philosophie des Rechts oder Naturrecht und Rechtswissenschaft im Grundrisse 1

3 Der Staat ist die Wirklichkeit der sittlichen Idee der sittliche Geist, als der offenbare, sich selber deutliche, substantielle Wille, der sich denkt und weiß und das, was er weiß und insofern er es weiß, vollführt. es ist der Gang Gottes in der Welt, dass der Staat ist, sein Grund ist die Gewalt der sich als Wille verwirklichenden Vernunft. Bei der Idee des Staates muß man nicht besondere Staaten vor Augen haben, nicht besondere Institutionen, man muß vielmehr die Idee, diesen wirklichen Gott, für sich betrachten. (Georg Wilhelm Friedrich Hegel: Grundlinien der Philosophie des Rechts, 1821, 258 und Zusatz) 2

4 So soll denn diese Abhandlung, sofern sie die Staatswissenschaft enthält, nichts anderes sein als der Versuch, den Staat als ein in sich Vernünftiges zu begreifen und darzustellen ( ) Das was ist zu begreifen, ist die Aufgabe der Philosophie, denn das was ist, ist die Vernunft. Was das Individuum betrifft, so ist ohnehin jedes ein Sohn seiner Zeit; so ist auch die Philosophie ihre Zeit in Gedanken erfaßt. (Grundlinien der Philosophie des Rechts, Vorrede) 3

5 Wenn die Philosophie ihr Grau in Grau malt, dann ist eine Gestalt des Lebens alt geworden, und mit Grau in Grau läßt sie sich nicht verjüngen, sondern nur erkennen; die Eule der Minerva beginnt erst mit der einbrechenden Dämmerung ihren Flug. (Grundlinien der Philosophie des Rechts, Vorrede) 4

6 Aufbau der Rechtsphilosophie und Struktur dieser Vorlesung A. Familie B. Bürgerliche Gesellschaft C. Staatsverfassung Drei Elemente des Staates a) inneres Staatsrecht (Drei Gewalten: Gesetzgebung, Regierung, Monarch) b) äußeres Staatsrecht (Krieg) c) Weltgeschichte (Weltgeschichte als Gang Gottes begriffen) 5

7 Aufbau der Rechtsphilosophie und Struktur dieser Vorlesung A. Familie B. Bürgerliche Gesellschaft C. Staatsverfassung A1) Familie B1) Drei Momente der Bürgerlichen Gesellschaft C1) Drei Elemente des Staates a) inneres Staatsrecht b) äußeres Staatsrecht c) Weltgeschichte C1a) Drei Gewalten: Gesetzgebung, Regierung, Monarch C1b) Krieg C1c) Weltgeschichte als Gang Gottes (begriffen) 5

8 Die Sittlichkeit ist die Idee der Freiheit, als das lebendige Gute ( ) der zur vorhandenen Welt und zur Natur des Selbstbewußtseins gewordene Begriff der Freiheit. (Grundlinien der Philosophie des Rechts, 142) 6

9 Der Begriff dieser Idee ist nur als Geist, als sich Wissendes und Wirkliches, indem er die Objektivierung seiner selbst, die Bewegung durch die Form seiner Momente ist. Er ist daher: a) Der unmittelbare oder natürliche sittliche Geist; - die Familie ( ). b) bürgerliche Gesellschaft, eine Verbindung der Glieder als selbständiger Einzelner in einer ( ) formellen Allgemeinheit, durch ihre Bedürfnisse und durch die Rechtsverfassung als Mittel der Sicherheit der Personen und des Eigentums (äußerliche Staat) c) in den Zweck und die Wirklichkeit des substantiellen Allgemeinen ( ) in die Staatsverfassung. (Grundlinien der Philosophie des Rechts, 157) 7

10 A. Familie der objektive Ausgangspunkt (der Ehe, A.T.) aber ist die freie Einwilligung der Personen, und zwar dazu, eine Person auszumachen. (Grundlinien der Philosophie des Rechts, 162) Das Sittliche der Ehe besteht in dem Bewußtsein dieser Einheit als substantiellen Zwecks, hiermit in der Liebe, dem Zutrauen und der Gemeinsamkeit der ganzen individuellen Existenz, - in welcher Gesinnung und Wirklichkeit der natürliche Trieb zur Modalität eines Naturmoments ( ) herabgesetzt wird, das geistige Band in seinem Rechte als das Substantielle ( ) an sich Unauflösliche sich heraushebt. (ebda. 163) 7

11 A/B. Familie und Bürgerliche Gesellschaft Die Familie tritt auf natürliche Weise und wesentlich durch das Prinzip der Persönlichkeit in eine Vielheit von Familien auseinander ( ) Dies Reflexionsverhältnis (auf das besondere Allgemeine der Familie, A.T.) stellt daher zunächst den Verlust der Sittlichkeit dar oder ( ) macht es die Erscheinungswelt des Sittlichen, die bürgerliche Gesellschaft aus. (Grundlinien der Philosophie des Rechts, 181) 8

12 B. Bürgerliche Gesellschaft Die konkrete Person, welche sich als besondere Zweck ist, als ein Ganzes von Bedürfnissen und eine Vermischung von Naturnotwendigkeit und Willkür, ist das eine Prinzip der bürgerlichen Gesellschaft, - aber die besondere Person als wesentlich in Beziehung auf andere solche Besonderheit, so daß jede durch die andere und zugleich schlechthin nur als durch die Form der Allgemeinheit, das andere Prinzip, vermittelt sich geltend macht und befriedigt. (Grundlinien der Philosophie des Rechts, 182) Die Schöpfung der bürgerlichen Gesellschaft gehört übrigens der modernen Welt an (ebda., Zusatz) 9

13 B. Bürgerliche Gesellschaft Der selbstsüchtige Zweck in seiner Verwirklichung, so durch die Allgemeinheit bedingt, begründet ein System allseitiger Abhängigkeit, daß die Subsistenz und das Wohl des Einzelnen und sein rechtliches Dasein in die Subsistenz, das Wohl und Recht aller verflochten, darauf begründet und nur in diesem Zusammenhange wirklich und gesichert ist. Man kann dies System zunächst als den äußeren Staat, - Not- und Verstandesstaat ansehen. (Grundlinien der Philosophie des Rechts, 183) 10

14 B. Bürgerliche Gesellschaft Die bürgerliche Gesellschaft enthält die drei Momente: a) Die Vermittlung des Bedürfnisses und die Befriedigung des Einzelnen durch seine Arbeit und durch die Arbeit und Befriedigung der Bedürfnisse aller Übrigen, - das System der Bedürfnisse. b) Die Wirklichkeit des darin enthaltenen Allgemeinen der Freiheit, der Schutz des Eigentums durch die Rechtspflege. c) Die Vorsorge gegen die in jenen Systemen zurückbleibende Zufälligkeit (als Willkür des Bösen, 232, A.T.) und die Besorgung des besonderen Interesses als eines Gemeinsamen, durch die Polizei und Korporation. (Grundlinien der Philosophie des Rechts, 188) 11

15 B. Bürgerliche Gesellschaft Wenn die bürgerliche Gesellschaft sich in ungehinderter Wirksamkeit befindet, so ist sie innerhalb ihrer selbst in fortschreitender Bevölkerung und Industrie begriffen. Durch die Verallgemeinerung des Zusammenhangs der Menschen durch ihre Bedürfnisse und der Weisen, die Mittel für diese zu bereiten ( ), vermehrt sich die Anhäufung der Reichtümer ( ) auf der einen Seite, wie auf der anderen Seite die Vereinzelung und Beschränktheit der besonderen Arbeit und damit die Abhängigkeit und Not der an diese Arbeit gebundenen Klasse. (Grundlinien der Philosophie des Rechts, 243) 12

16 B. Bürgerliche Gesellschaft Es kommt hierin zum Vorschein, daß bei dem Übermaß des Reichtums die bürgerliche Gesellschaft nicht reich genug ist, d.h. an dem ihr eigentümlichen Vermögen nicht genug besitzt, dem Übermaß der Armut und der Erzeugung des Pöbels zu steuern. (Grundlinien der Philosophie des Rechts, 245) 13

17 B/C. Bürgerliche Gesellschaft und Staatsverfassung Heiligkeit der Ehe und die Ehre in der Korporation sind die zwei Momente, um welche sich die Desorganisation der bürgerlichen Gesellschaft dreht. (Grundlinien der Philosophie des Rechts, 255) Der Zweck der Korporation als beschränkter und endlicher hat seine Wahrheit ( ) in dem an und für sich allgemeinen Zwecke und dessen absoluter Wirklichkeit; die Sphäre der bürgerlichen Gesellschaft geht daher in den Staat über. (Grundlinien der Philosophie des Rechts, 256) 14

18 C. Staatsverfassung Der Staat ist kein Kunstwerk, er steht in der Welt, somit in der Sphäre der Willkür, des Zufalls und des Irrtums; übles Benehmen kann ihn nach vielen Seiten defigurieren. Aber der häßlichste Mensch, der Verbrecher, ein Kranker und Krüppel ist immer noch ein lebender Mensch; das Affirmative, das Leben, besteht trotz des Mangels, und um dieses Affirmative ist es hier zu tun. (Grundlinien der Philosophie des Rechts, 258) 15

19 C. Staatsverfassung Die Idee des Staates hat: a) unmittelbare Wirklichkeit und ist der individuelle Staat als sich beziehender Organismus, Verfassung oder inneres Staatsrecht; b) geht sie in das Verhältnis des einzelnen Staates zu anderen Staaten über, - äußeres Staatsrecht; c) ist sie die allgemeine Idee als Gattung und absolute Macht gegen die individuellen Staaten, der Geist, der sich im Prozeß der Weltgeschichte seine Wirklichkeit gibt. (Grundlinien der Philosophie des Rechts, 259) 16

20 C1a. Inneres Staatsrecht Der Staat ist die Wirklichkeit der konkreten Freiheit; die konkrete Freiheit aber besteht darin, daß die persönliche Einzelheit und deren besondere Interessen sowohl ihre vollständige Entwicklung und die Anerkennung ihres Rechts für sich (im Systeme der Familie und der bürgerlichen Gesellschaft) haben, als sie durch sich selbst in das Interesse des Allgemeinen teils übergehen, teils mit Wissen und Willen dasselbe und zwar als ihren eigenen substantiellen Geist anerkennen und für dasselbe als ihren Endzweck tätig sind. (Grundlinien der Philosophie des Rechts, 260) 17

21 C1a. Inneres Staatsrecht Das Wesen des neuen Staates ist, daß das Allgemeine verbunden sei mit der vollen Freiheit der Besonderheit und dem Wohlergehen der Individuen, daß also das Interesse der Familie und bürgerlichen Gesellschaft sich zum Staate zusammennehmen muß, daß aber die Allgemeinheit des Zwecks nicht ohne das eigene Wissen und Wollen der Besonderheit, die ihr Recht behalten muß, fortschreiten kann. ( ) Nur dadurch, daß beide Momente in ihrer Stärke bestehen, ist der Staat als ein gegliederter und wahrhaft organisierter anzusehen. (Grundlinien der Philosophie des Rechts, 260, Zusatz) 18

22 C1a. Inneres Staatsrecht In der Wirklichkeit ist darum der Staat überhaupt vielmehr das Erste, innerhalb dessen sich erst die Familie zur bürgerlichen Gesellschaft ausbildet. (Grundlinien der Philosophie des Rechts, 256) Im Staate muß man nichts haben wollen, als was den Ausdruck der Vernünftigkeit ist. Der Staat ist die Welt, die der Geist gemacht hat; er hat daher einen bestimmten, an und für sich seienden Gang. (Grundlinien der Philosophie des Rechts, 272, Zusatz) 19

23 C1a. Inneres Staatsrecht Der politische Staat dirimiert sich somit in die substantiellen Unterschiede: a) die Gewalt, das Allgemeine zu bestimmen und festzusetzen, - die gesetzgebende Gewalt, b) die Subsumtion der besonderen Sphären und einzelnen Fälle unter das Allgemeine, - die Regierungsgewalt, c) die Subjektivität als die letzte Willensentscheidung, - die fürstliche Gewalt, in der die unterschiedlichen Gewalten zur individuellen Einheit zusammengefaßt sind, ( ) der konstitutionellen Monarchie. (Grundlinien der Philosophie des Rechts, 273) 20

24 C1a. Inneres Staatsrecht Die Gewalten des Staates müssen so allerdings unterschieden sein, aber jede muss an sich selbst ein Ganzes bilden und die anderen Momente in sich enthalten. (Grundlinien der Philosophie des Rechts, 272, Zusatz) Die Vorstellung von der sogenannten Unabhängigkeit der Gewalten hat den Grundirrtum in sich, daß die unabhängigen Gewalten dennoch untereinander beschränken sollen. Aber durch diese Unabhängigkeit wird die Einheit des Staates aufgehoben, die vor allem zu verlangen ist. (Grundlinien der Philosophie des Rechts, 300, Zusatz) 21

25 C1a. Inneres Staatsrecht (ein Beispiel) Die fürstliche Gewalt enthält selbst die drei Momente der Totalität in sich, die Allgemeinheit der Verfassung und der Gesetze, die Beratung als Beziehung des Besonderen auf das Allgemeine, und das Moment der letzten Entscheidung als der Selbstbestimmung, in welche alles Übrige zurückgeht und wovon es den Anfang der Wirklichkeit nimmt. (Grundlinien der Philosophie des Rechts, 275) 23

26 C1a. Inneres Staatsrecht Diese beiden Bestimmungen, daß die besonderen Geschäfte und Gewalten des Staats weder für sich noch in dem besonderen Willen von Individuen selbständig und fest sind, sondern in der Einheit des Staats als ihrem einfachen Selbst ihre letzte Wurzel haben, macht die Souveränität des Staats aus. (Grundlinien der Philosophie des Rechts, 278) 22

27 C1a. Inneres Staatsrecht Daß nun der Staat der sich selbst bestimmende und vollkommen souveräne Wille, das letzte Sich-Entschließen ist, begreift die Vorstellung leicht. Das Schwerere ist, daß dieses Ich will als Person gefaßt werde. Hiermit soll nicht gesagt sein, daß der Monarch willkürlich handeln dürfe: vielmehr ist er an den konkreten Inhalt der Beratungen gebunden, und wenn die Konstitution fest ist, so hat er oft nicht mehr zu tun, als seinen Namen zu unterschreiben. Aber dieser Name ist wichtig: es ist die Spitze, über die nicht hinausgegangen werden kann. (Grundlinien der Philosophie des Rechts, 279, Zusatz) 24

28 C1a. Inneres Staatsrecht Von der Entscheidung ist die Ausführung ( ) der fürstlichen Entscheidung, überhaupt das Fortführen und Imstandhalten des bereits Entschiedenen, der vorhandenen Gesetze, Einrichtungen, Anstalten für gemeinschaftliche Zwecke u. dgl. zu unterscheiden. Dies Geschäft der Subsumtion überhaupt ergreift die Regierungsgewalt in sich, worunter ebenso die richterlichen und polizeilichen Gewalten begriffen sind, welche unmittelbarer auf das Besondere der bürgerlichen Gesellschaft Beziehung haben. (Grundlinien der Philosophie des Rechts, 287) 25

29 C1a. Inneres Staatsrecht Die gesetzgebende Gewalt betrifft die Gesetze als solche, insofern sie weiterer Fortbestimmung bedürfen, und die ihrem Inhalte nach ganz allgemeinen inneren Angelegenheiten. Diese Gewalt ist selber ein Teil der Verfassung, welcher ihr vorausgesetzt ist. (Grundlinien der Philosophie des Rechts, 298) Diese Gegenstände bestimmen sich in Beziehung auf die Individuen näher nach zwei Seiten: α) was durch den Staat ihnen zugute kommt und sie zu genießen und β) was sie demselben zu leisten haben. (Grundlinien der Philosophie des Rechts, 299) 26

30 C1a. Inneres Staatsrecht Unter jenem sind die privat-rechtlichen Gesetze überhaupt, die Rechte der Gemeinden und Korporationen und ganz allgemeine Veranstaltungen ( ). Das zu Leistende kann nur, indem es auf Geld, als den existierenden Wert der Dinge und der Leistungen, reduziert wird, auf eine gerechte Weise und zugleich auf eine Art bestimmt werden, daß die besonderen Arbeiten und Dienste, die der Einzelne leisten kann, durch seine Willkür vermittelt werden. (Grundlinien der Philosophie des Rechts, 299) 27

31 C1a. Inneres Staatsrecht Da die Abordnung zur Beratung und Beschließung über die allgemeinen Angelegenheiten geschieht, hat sie den Sinn, dass durch das Zutrauen solche Individuen dazu bestimmt werden, die sich besser auf diese Angelegenheiten verstehen als die Abordnenden, wie auch, daß sie nicht das besondere Interesse einer Gemeinde, Korporation gegen das allgemeine, sondern wesentlich dieses geltend machen. (Grundlinien der Philosophie des Rechts, 309) 28

32 C1a. Inneres Staatsrecht Führt man Repräsentation ein, so liegt darin, daß die Einwilligung nicht unmittelbar durch alle, sondern durch Bevollmächtigte geschehen soll, denn der Einzelne konkurriert nun nicht mehr als unendliche Person. Repräsentation gründet sich auf Zutrauen ( ) Man hat Zutrauen zu einem Menschen, indem man seine Einsicht dafür ansieht, daß er meine Sache als seine Sache, nach seinem besten Wissen und Gewissen, behandeln wird. (Grundlinien der Philosophie des Rechts, 309, Zusatz) 29

33 C1a. Inneres Staatsrecht Eine andere Voraussetzung, die in der Vorstellung, daß alle an den Staatsangelegenheiten teilhaben sollen, liegt, daß nämlich alle sich auf diese Angelegenheiten verstehen, ist ebenso abgeschmackt, als man sie dessen ungeachtet häufig hören kann. In der öffentlichen Meinung aber ist jedem der Weg offen, auch sein subjektives Meinen über das Allgemeine zu äußern und geltend zu machen. (Grundlinien der Philosophie des Rechts, 308) 30

34 C1a. Inneres Staatsrecht Seine wirkliche und lebendige Bestimmung für das Allgemeine erreicht es (das Mitglied des Staates, A.T.) daher zunächst in seiner Sphäre der Korporation, Gemeinde usf., wobei ihm offen gelassen ist, durch seine Geschicklichkeit in jede, für die er sich befähigt, worunter auch der allgemeine Stand gehört, einzutreten. (Grundlinien der Philosophie des Rechts, 308) 31

35 C1b. äußeres Staatsrecht Die Individualität, als ausschließendes Für-sich-sein, erscheint als Verhältnis zu anderen Staaten, deren jeder selbständig gegen die anderen ist. Indem in dieser Selbständigkeit das Für-sich-Sein des wirklichen Geistes sein Dasein hat, ist sie die erste Freiheit und die höchste Ehre eines Volkes. (Grundlinien der Philosophie des Rechts, 322) 32

36 C1b. äußeres Staatsrecht Darin, daß die Staaten sich als solche gegenseitig anerkennen, bleibt auch im Kriege, dem Zustand der Rechtlosigkeit, der Gewalt und Zufälligkeit, ein Band, in welchem sie an und für sich seiend für einander gelten, so daß im Kriege selber der Krieg als ein Vorübergehensollendes bestimmt ist. Er erhält damit die völkerrechtliche Bestimmung, daß in ihm die Möglichkeit des Friedens erhalten, somit z.b. die Gesandten respektiert und ( ) nicht gegen Privatpersonen geführt werde. (Grundlinien der Philosophie des Rechts, 338) 33

37 C1c. Die Weltgeschichte Die Weltgeschichte ist ferner nicht das bloße Gericht seiner (des Geistes, A.T.) Macht, d.i. die abstrakte und vernunftlose Notwendigkeit eines blinden Schicksals, sondern, weil er an und für sich Vernunft und ihr Für-sich-Sein im Geiste Wissen ist, ist sie die aus dem Begriffe nur seiner Freiheit notwendige Entwicklung der Momente der Vernunft und damit seines Selbstbewußtseins und seiner Freiheit, - die Auslegung und Verwirklichung des allgemeinen Geistes. (Grundlinien der Philosophie des Rechts, 342) 34

38 C1c. Die Weltgeschichte Die Staaten, Völker und Individuen in diesem Geschäfte des Weltgeistes stehen in ihrem besonderen bestimmten Prinzipe auf, das in ihrer Verfassung und der ganzen Breite ihres Zustandes seine Auslegung und Wirklichkeit hat, deren sie sich bewußt und in deren Interesse vertieft sie zugleich bewußtlose Werkzeuge und Glieder jenes inneren Geschäfts sind, worin diese Gestalten vergehen, der Geist an und für sich aber sich den Übergang in seine nächste höhere Stufe vorbereitet und erarbeitet. (Grundlinien der Philosophie des Rechts, 344) 35

39 C1c. Die Weltgeschichte Nach diesen vier Prinzipien sind die welthistorischen Reiche die viere: 1. das orientalische, 2. das griechische, 3. das römische, 4. das germanische. (Grundlinien der Philosophie des Rechts, 354) 36

40 C1c. Die Weltgeschichte Der Staat an und für sich ist das sittliche Ganze, die Verwirklichung der Freiheit, und es ist der absolute Zweck der Vernunft, daß die Freiheit wirklich sei. Der Staat ist der Geist, der in der Welt steht und sich in derselben mit Bewußtsein realisiert, während er sich in der Natur nur als das andere seiner, als schlafender Geist verwirklicht. Nur als im Bewußtsein vorhanden, sich selbst als existierender Gegenstand wissend, ist er der Staat. (Grundlinien der Philosophie des Rechts, 257, Zusatz) 37

41 C1c. Die Weltgeschichte Der Staat ist die Wirklichkeit der sittlichen Idee der sittliche Geist, als der offenbare, sich selber deutliche, substantielle Wille, der sich denkt und weiß und das, was er weiß und insofern er es weiß, vollführt. es ist der Gang Gottes in der Welt, dass der Staat ist, sein Grund ist die Gewalt der sich als Wille verwirklichenden Vernunft. Bei der Idee des Staats muß man nicht besondere Staaten vor Augen haben, nicht besondere Institutionen, man muß vielmehr die Idee, diesen wirklichen Gott, für sich betrachten. (Grundlinien der Philosophie des Rechts, 258 und Zusatz) 38

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