RUNDSCHREIBEN CSSF 08/356

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1 Nichtamtliche Übersetzung des französischen Originaltextes Luxemburg, den 4. Juni 2008 An alle dem geänderten Gesetz vom 20. Dezember 2002 über Organismen für gemeinsame Anlagen unterliegenden Luxemburger Organismen für gemeinsame Anlagen ( OGA ) sowie alle an dem Geschäftsbetrieb und der Kontrolle dieser Organismen Beteiligten RUNDSCHREIBEN CSSF 08/356 Betreff: Auf Organismen für gemeinsame Anlagen anwendbare Regelungen, wenn sie auf bestimmte Techniken und Instrumente zurückgreifen, die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente zum Gegenstand haben Sehr geehrte Damen und Herren, dieses Rundschreiben bezweckt, die Bedingungen und Grenzen zu präzisieren, innerhalb derer ein Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren ( OGAW ) berechtigt ist, auf Techniken und Instrumente zurückzugreifen, deren Gegenstand Wertpapiere und Geldmarktinstrumente sind. Die von diesem Rundschreiben anvisierten Techniken und Instrumente sind Wertpapierleihgeschäfte sowie unechte und echte Wertpapierpensionsgeschäfte. Die unten genannten Bedingungen und Grenzen finden grundsätzlich auch auf andere Organismen für gemeinsame Anlagen ( OGA ) Anwendung. Diese Techniken und Instrumente sind zum Zwecke der effizienten Portfolioverwaltung einzusetzen, was voraussetzt, dass sie folgende Kriterien erfüllen: a) sie sind insofern ökonomisch angemessen, als sie kostenwirksam eingesetzt werden; b) sie werden mit einem oder mehreren der folgenden spezifischen Ziele eingesetzt: i) Risikosenkung ii) Kostensenkung iii) Generierung zusätzlichen Kapitals oder Ertrags für den OGAW mit einem Risiko, das dem Risikoprofil des OGAW und den auf ihn anwendbaren Risikodiversifizierungsvorschriften entspricht; c) ihre Risiken werden durch das Risikomanagement des OGAW in angemessener Weise erfasst.

2 In keinem Fall darf der Einsatz dieser Geschäfte durch den OGAW zu einer Änderung seiner in seinem Verwaltungsreglement/seinen Gründungsdokumenten/seinem Verkaufsprospekt dargestellten Anlageziele oder zur Eingehung weiterer, sein in seinen Verkaufsdokumenten beschriebenes Risikoprofil übersteigende Risiken führen. Möchte ein OGAW die unten erwähnten Techniken und Instrumente verwenden, muss dies ausdrücklich in seinem Verkaufsprospekt erwähnt werden. Der Verkaufsprospekt muss die verschiedenen Arten der geplanten Geschäfte aufzeigen und sowohl das Ziel dieser Geschäfte als auch die Bedingungen und Grenzen, innerhalb derer sie getätigt werden können, darlegen. Beabsichtigt der OGAW, die im Rahmen dieser Geschäfte als Sicherheit erhaltenen Barmittel wiederanzulegen, muss der Verkaufsprospekt des betreffenden OGAW die für solche Wiederanlagen anwendbaren Bedingungen und Grenzen aufführen. Gegebenenfalls muss der Verkaufsprospekt auch eine Beschreibung der den beabsichtigten Geschäften anhaftenden Risiken enthalten. Außerdem muss ein OGAW darauf achten, dass die Prinzipien der corporate governance Bestimmungen im Hinblick der von diesem Rundschreiben umfassten Geschäfte für einen Zeitraum vorsehen, innerhalb welchem eine Generalversammlung der Gesellschaft, welche die verliehenen oder zeitweise abgetretenen Wertpapiere ausgibt, abgehalten wird. I. Techniken und Instrumente, auf die OGAW zurückgreifen können Die Techniken und Instrumente, auf die OGAW zurückgreifen können, sind nachfolgend umfassend beschrieben. A. Wertpapierleihgeschäfte Unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgeführten Bestimmungen darf ein OGAW Wertpapierleihgeschäfte tätigen: 1. Bestimmungen zur Sicherstellung der erfolgreichen Abwicklung von Wertpapierleihgeschäften Ein OGAW darf die in seinem Portfolio enthaltenen Wertpapiere an einen Entleiher entweder direkt oder mittelbar durch Zwischenschaltung eines standardisierten Wertpapierleihsystems, das von einem anerkannten Wertpapierclearinginstitut organisiert ist, oder eines Wertpapierleihsystems, das von einem Finanzinstitut organisiert ist, das Aufsichtsregelungen unterliegt, die die CSSF als den vom Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Regelungen gleichwertig ansieht, und das auf solche Geschäfte spezialisiert ist, verleihen. In jedem Fall muss die Gegenpartei des Wertpapierleihvertrages (d.h. der Entleiher) Aufsichtsregelungen unterliegen, die die CSSF als den vom Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Regelungen gleichwertig ansieht. Handelt das vorgenannte Finanzinstitut auf eigene Rechnung, gilt dieses als Gegenpartei des Wertpapierleihvertrages. Wenn ein OGAW seine Wertpapiere an Unternehmen verleiht, die mit dem OGAW im Rahmen einer gemeinsamen Verwaltung oder Kontrolle verbunden sind, muss den daraus möglicherweise entstehenden Interessenkonflikten besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden.

3 Ein OGAW muss vor oder gleichzeitig mit der Übertragung der verliehenen Wertpapiere eine den in Punkt II b) dieses Rundschreibens beschriebenen Anforderungen entsprechende Garantie erhalten. Bei Ende des Wertpapierleihvertrages erfolgt die Rückübertragung der Garantie gleichzeitig mit oder nach der Rückgabe der verliehenen Wertpapiere. Im Rahmen eines standardisierten Wertpapierleihsystems, das von einem anerkannten Wertpapierclearinginstitut organisiert ist, oder eines Wertpapierleihsystems, das von einem Finanzinstitut organisiert ist, das Aufsichtsregelungen unterliegt, die die CSSF als den vom Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Regelungen gleichwertig ansieht, und das auf solche Geschäfte spezialisiert ist, kann die Übertragung der verliehenen Wertpapiere auch vor dem Erhalt der Garantie erfolgen, wenn der fragliche Zwischenhändler die erfolgreiche Abwicklung des Geschäftes gewährleistet. Der fragliche Zwischenhändler kann anstelle des Entleihers eine Garantie, welche den Anforderungen in Punkt II b) entspricht, begeben. 2. Auf Wertpapierleihgeschäfte anwendbare Beschränkungen Ein OGAW hat darauf zu achten, dass der Umfang der Wertpapierleihgeschäfte auf einem angemessenen Niveau verbleibt, oder muss die Rückgabe der verliehenen Wertpapiere verlangen können, so dass es ihm jederzeit möglich ist, seinen Rücknahmeverpflichtungen nachzukommen, und dass diese Geschäfte nicht die Verwaltung der Vermögenswerte des OGAW entsprechend seiner Anlagepolitik beeinträchtigen. In seinen Finanzberichten muss der OGAW den Gesamtwert der verliehenen Wertpapiere zum Stichtag des jeweiligen Berichts aufführen. B. Unechte Wertpapierpensionsgeschäfte a) Unechter Wertpapierpensionskauf Ein OGAW darf als Käufer unechte Wertpapierpensionsgeschäfte abschließen, die im Kauf von Wertpapieren bestehen, wobei dem Verkäufer (Gegenpartei) das Recht vorbehalten ist, die verkauften Wertpapiere vom OGAW zu einem von beiden Parteien am Vertragsabschluss festgelegten Preis und innerhalb einer vereinbarten Frist zurückzukaufen. Seine Beteiligung an unechten Wertpapierpensionsgeschäften unterliegt indessen den nachfolgend genannten Voraussetzungen: 1. Bestimmungen zur Sicherstellung der erfolgreichen Abwicklung von unechten Wertpapierpensionsgeschäften Ein OGAW kann sich nur an diesen unechten Wertpapierpensionsgeschäften beteiligen, wenn deren Gegenparteien Aufsichtsregelungen unterliegen, die die CSSF als den vom Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Regelungen gleichwertig ansieht.

4 2. Auf unechte Wertpapierpensionsgeschäfte anwendbare Beschränkungen Während der gesamten Laufzeit eines unechten Pensionsgeschäftes zum Kauf von Wertpapieren darf der OGAW die vertragsgegenständlichen Wertpapiere nicht verkaufen, bevor die Gegenpartei ihr Rückkaufsrecht ausgeübt hat oder die Rückkaufsfrist abgelaufen ist, es sei denn, der OGAW verfügt über andere Absicherungsmittel. Der OGAW muss darauf achten, dass der Umfang der unechten Pensionsgeschäfte zum Kauf von Wertpapieren auf einem Niveau verbleibt, das es dem OGAW ermöglicht, jederzeit den Anträgen der Anteilinhaber/Aktionäre auf Anteilrücknahme nachzukommen. Nur folgende Wertpapiere können Gegenstand eines Pensionsgeschäfts zum Kauf von Wertpapieren sein: (i) (ii) (iii) (iv) (v) Bankzertifikate mit kurzer Laufzeit oder Geldmarktinstrumente gemäß der Definition durch die Richtlinie 2007/16/EG vom 19. März 2007 zur Durchführung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Erläuterung gewisser Definitionen, Schuldverschreibungen, die von einem Mitgliedstaat der OECD oder seinen Gebietskörperschaften oder von supranationalen Einrichtungen auf gemeinschaftlicher, regionaler oder internationaler Ebene begeben oder garantiert werden, Aktien oder Anteile, die von Geldmarktfonds ausgegeben werden, die täglich einen Nettoinventarwert berechnen und mit einem AAA Rating oder einem gleichwertigen Rating eingestuft werden, Schuldverschreibungen, die von einem nichtstaatlichen Emittenten begeben werden und eine angemessene Liquidität bieten, oder Aktien, die an einem geregelten Markt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer Wertpapierbörse eines Mitgliedstaates der OECD notiert sind oder gehandelt werden, unter der Voraussetzung, dass diese in einem wichtigen Index enthalten sind. Die im Rahmen eines unechten Wertpapierpensionsgeschäftes gekauften Wertpapiere müssen der Anlagepolitik des OGAW entsprechen und zusammen mit den anderen im Portfolio des OGAW befindlichen Wertpapieren auf globaler Basis die Anlagebeschränkungen des OGAW einhalten. In seinen Finanzberichten muss der OGAW einzeln für die unechten Wertpapierpensionsgeschäfte den Gesamtbetrag der valutierenden Geschäfte zum Stichtag des jeweiligen Berichts angeben. b) Unechter Wertpapierpensionsverkauf Ein OGAW darf als Verkäufer unechte Wertpapierpensionsgeschäfte abschließen, die im Verkauf von Wertpapieren bestehen, wobei dem OGAW das Recht vorbehalten ist, die verkauften Wertpapiere vom Käufer (Gegenpartei) zu einem von beiden Parteien am Vertragsabschluss festgelegten Preis und innerhalb einer vereinbarten Frist zurückzukaufen. Seine Beteiligung an unechten Wertpapierpensionsgeschäften unterliegt indessen den nachfolgend genannten Voraussetzungen: 1. Bestimmungen zur Sicherstellung der erfolgreichen Abwicklung von unechten Wertpapierpensionsgeschäften

5 Ein OGAW kann sich nur an diesen unechten Wertpapierpensionsgeschäften beteiligen, wenn deren Gegenparteien Aufsichtsregelungen unterliegen, die die CSSF als den vom Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Regelungen gleichwertig ansieht. 2. Auf unechte Wertpapierpensionsgeschäfte anwendbare Beschränkungen Bei Ablauf der Frist des unechten Wertpapierpensionsgeschäftes muss der OGAW über die notwendigen Vermögenswerte verfügen, um gegebenenfalls den für die Rückgabe an den OGAW vereinbarten Preis zu zahlen. In seinen Finanzberichten muss der OGAW einzeln für jeden Verkauf im Rahmen von unechten Wertpapierpensionsgeschäften den Gesamtbetrag der valutierenden Geschäfte zum Stichtag des jeweiligen Berichts aufführen. C. Echte Wertpapierpensionsgeschäfte a) Echtes Pensionsgeschäft zum Kauf von Wertpapieren Ein OGAW darf echte Pensionsgeschäfte zum Kauf von Wertpapieren abschließen, bei denen der Zedent (Gegenpartei) sich verpflichtet, den im Rahmen des echten Pensionsgeschäfts zum Kauf von Wertpapieren verkauften Vermögenswert wieder zurückzunehmen, und der OGAW sich verpflichtet, den im Rahmen des echten Pensionsgeschäfts zum Kauf von Wertpapieren gekauften Vermögenswert zurückzugeben. Seine Beteiligung an den fraglichen Geschäften unterliegt indessen den nachfolgend genannten Voraussetzungen: 1. Bestimmungen zur Sicherstellung der erfolgreichen Abwicklung von echten Pensionsgeschäften zum Kauf von Wertpapieren Ein OGAW kann sich nur an diesen echten Wertpapierpensionsgeschäften beteiligen, wenn deren Gegenparteien Aufsichtsregelungen unterliegen, die die CSSF als den vom Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Regelungen gleichwertig ansieht. 2. Auf echte Pensionsgeschäften zum Kauf von Wertpapieren anwendbare Beschränkungen Während der gesamten Laufzeit eines echten Pensionsgeschäftes zum Kauf von Wertpapieren darf der OGAW die vertragsgegenständlichen Wertpapiere nicht verkaufen oder verpfänden/als Garantie begeben, es sei denn, der OGAW verfügt über andere Absicherungsmittel. Der OGAW muss darauf achten, dass der Umfang der echten Pensionsgeschäfte zum Kauf von Wertpapieren auf einem Niveau verbleibt, das es dem OGAW ermöglicht, jederzeit den Anträgen der Anteilinhaber/Aktionäre auf Rücknahme nachzukommen. Nur folgende Wertpapiere können Gegenstand eines Pensionsgeschäfts zum Kauf von Wertpapieren sein: (i) Bankzertifikate mit kurzer Laufzeit oder Geldmarktinstrumente gemäß der Definition durch die Richtlinie 2007/16/EG vom 19. März 2007 zur Durchführung der Richtlinie

6 (ii) (iii) (iv) (v) 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte OGAW im Hinblick auf die Erläuterung gewisser Definitionen, Schuldverschreibungen, die von einem Mitgliedstaat der OECD oder seinen Gebietskörperschaften oder von supranationalen Einrichtungen auf gemeinschaftlicher, regionaler oder internationaler Ebene begeben oder garantiert werden, Aktien oder Anteile, die von Geldmarktfonds ausgegeben werden, die täglich einen Nettoinventarwert berechnen und mit einem AAA Rating oder einem gleichwertigen Rating eingestuft werden, oder Schuldverschreibungen, die von einem nichtstaatlichen Emittenten begeben werden und eine angemessene Liquidität bieten, Aktien, die an einem geregelten Markt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer Wertpapierbörse eines Mitgliedstaates der OECD notiert sind oder gehandelt werden, wenn diese in einem wichtigen Index enthalten sind. Die im Rahmen eines echten Pensionsgeschäftes zum Kauf von Wertpapieren gekauften Wertpapiere müssen der Anlagepolitik des OGAW entsprechen und zusammen mit den anderen im Portfolio des OGAW befindlichen Wertpapieren grundsätzlich die Anlagebeschränkungen des OGAW einhalten. In seinen Finanzberichten muss der OGAW einzeln für jeden Kauf im Rahmen von echten Pensionsgeschäften den Gesamtbetrag der laufenden Geschäfte zum Stichtag des jeweiligen Berichts aufführen. b) Echte Pensionsgeschäfte zum Verkauf von Wertpapieren Ein OGAW darf echte Pensionsgeschäfte zum Verkauf von Wertpapieren abschließen, bei denen der OGAW sich verpflichtet, den im Rahmen des echten Pensionsgeschäfts zum Verkauf von Wertpapieren verkauften Vermögenswert wieder zurückzunehmen, während der Zessionar (Gegenpartei) sich verpflichtet, die im Rahmen des echten Pensionsgeschäfts zum Verkauf von Wertpapieren gekauften Vermögenswert zurückzugeben. Seine Beteiligung an echten Pensionsgeschäften zum Verkauf von Wertpapieren unterliegt indessen den nachfolgend genannten Voraussetzungen: 1. Bestimmungen zur Sicherstellung der erfolgreichen Abwicklung von echten Pensionsgeschäften zum Verkauf von Wertpapieren Der OGAW kann sich nur an diesen echten Pensionsgeschäften zum Verkauf von Wertpapieren beteiligen, wenn deren Gegenparteien Aufsichtsregelungen unterliegen, die die CSSF als den vom Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Regelungen gleichwertig ansieht. 2. Auf echte Pensionsgeschäften zum Verkauf von Wertpapieren anwendbare Beschränkungen Bei Ablauf der Frist des echten Pensionsgeschäftes zum Verkauf von Wertpapieren muss der OGAW über die notwendigen Vermögenswerte verfügen, um gegebenenfalls den für die Rückgabe an den OGAW vereinbarten Preis zu zahlen.

7 Der OGAW muss darauf achten, dass der Umfang der echten Pensionsgeschäfte zum Verkauf von Wertpapieren auf einem Niveau verbleibt, das es dem OGAW ermöglicht, jederzeit den Anträgen der Anteilinhaber/Aktionäre auf Rücknahme nachzukommen. In seinen Finanzberichten muss der OGAW einzeln für jeden Verkauf im Rahmen von echten Wertpapierpensionsgeschäften den Gesamtbetrag der laufenden Geschäfte zum Stichtag des jeweiligen Berichts aufführen. II. Begrenzung des Gegenparteirisikos und Erhalt einer angemessenen Garantie a) Begrenzung des Gegenparteirisikos Für jedes abgeschlossene Wertpapierleihgeschäft muss der OGAW gemäß dem vierten Absatz des Punktes I.A. 1. dieses Rundschreibens sicherstellen, dass er eine Garantie erhält, deren Wert während der gesamten Laufzeit des Leihgeschäfts mindestens 90% des Gesamtwertes der verliehenen Wertpapiere entspricht (einschließlich Zinsen, Dividenden und eventueller sonstiger Ansprüche). Das Gegenparteirisiko eines OGAW gegenüber ein und derselben Gegenpartei bei einem oder mehreren Wertpapierleihgeschäften, unechten und/oder echten Pensionsgeschäften zum Kauf oder Verkauf von Wertpapieren darf 10% seines Vermögens nicht überschreiten, wenn die Gegenpartei ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 41 Absatz (1) Buchstabe f) des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 ist, beziehungsweise 5% seines Vermögens in allen anderen Fällen. OGAW ist es erlaubt, eine unter untenstehendem Punkt II b) entsprechende Garantie zu berücksichtigen, um das Gegenparteirisiko in unechten und echten Pensionsgeschäften zum Kauf oder Verkauf von Wertpapieren zu reduzieren. b) Erhalt einer angemessenen Garantie Der OGAW muss die erhaltene Garantie täglich neu bewerten. Der zwischen dem OGAW und der Gegenpartei geschlossene Vertrag muss Bestimmungen beinhalten, die die Pflicht zur kurzfristigen Stellung zusätzlicher Garantien durch die Gegenpartei vorsehen, wenn der Wert der bereits gestellten Garantie sich im Verhältnis des abzusichernden Betrages als unzureichend herausstellt. Außerdem muss vorgenannter Vertrag gegebenenfalls Sicherheitsmargen vorsehen, die den als Garantie angenommenen Wertpapieren innewohnenden Wechselkurs- und Marktrisiken berücksichtigen. Generell muss die Garantie in einer der folgenden Arten geleistet werden: (i) liquide Mittel. Liquide Mittel umfassen nicht nur Bargeld und Bankguthaben mit kurzer Laufzeit, sondern auch Geldmarktinstrumente gemäß der Definition durch die Richtlinie 2007/16/EG vom 19. März 2007 zur Durchführung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte OGAW im Hinblick auf die Erläuterung gewisser Definitionen. Ein Akkreditiv oder eine Bürgschaft auf erste Anforderung, die von einem erstklassigen, nicht mit der Gegenpartei verbundenen Kreditinstitut begeben werden, sind liquiden Mitteln gleichrangig,

8 (ii) (iii) (iv) (v) (vi) Schuldverschreibungen, die von einem Mitgliedstaat der OECD oder seinen Gebietskörperschaften oder von supranationalen Einrichtungen auf gemeinschaftlicher, regionaler oder internationaler Ebene begeben oder garantiert werden, Aktien oder Anteile, die von Geldmarktfonds ausgegeben werden, die den Nettoinventarwert täglich berechnen und mit einem AAA Rating oder einem gleichwertigen Rating eingestuft werden, Aktien oder Anteile, die von OGAW ausgegeben werden, die unten unter den Punkten (v) und (vi) aufgeführte Schuldverschreibungen/Aktien anlegen, Schuldverschreibungen, die von einem erstklassigen Emittenten begeben werden und eine angemessene Liquidität bieten, oder Aktien, die an einem geregelten Markt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einer Börse in einem Mitgliedstaat der OECD notiert sind oder gehandelt werden, wenn diese in einem wichtigen Index enthalten sind. Eine in anderer Form als in bar oder in Aktien/Anteilen an einem OGA/OGAW geleisteten Garantie muss von einem von der Gegenpartei unabhängigen Unternehmen begeben sein. In bar geleistete Garantien können den OGAW einem Kreditrisiko im Hinblick auf den Verwahrer dieser Garantien aussetzen. Besteht ein solches Risiko, muss der OGAW dies auf der Ebene der Einlagegrenzen des Artikels 43 (1) des geänderten Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über Organismen für gemeinsame Anlagen berücksichtigen. Diese Garantie darf grundsätzlich nicht von der Gegenpartei verwahrt werden, außer sie ist rechtlich vor den Auswirkungen deren Ausfalls geschützt. In anderen Formen als in bar geleistete Garantien dürfen nicht von der Gegenpartei verwahrt werden, außer sie werden in angemessener Weise von deren Vermögen getrennt. Der OGAW hat darauf zu achten, dass er in der Lage ist, bei Eintritt eines Falles, der die Verwertung der Garantie erforderlich macht, seine Rechte an der Garantie geltend zu machen. Daher muss die Garantie jederzeit entweder direkt oder mittelbar über ein erstklassiges Finanzinstitut oder eine hundertprozentige Tochtergesellschaft von diesem verfügbar sein, so dass der OGAW die als Garantie gegebenen Vermögenswerte sofort aneignen oder verwerten kann, wenn die Gegenpartei ihrer Rückgabepflicht nicht nachkommt. Außerdem muss der OGAW darauf achten, dass die vertraglichen Rechte im Hinblick auf die fraglichen Geschäfte es ihm ermöglichen, sich im Falle der Liquidation, Sanierungsmaßnahmen oder jeder anderen Konkurslage von seiner Verpflichtung zur Rückübertragung der als Sicherheit geleisteten Vermögenswerte zu befreien, wenn und im Maße, in der die Rückabtretung nicht mehr nach den vereinbarten Bedingungen vorgenommen werden kann. Während der Laufzeit des Vertrages können die Garantien nicht verkauft oder verpfändet/als Sicherheit begeben werden, es sei denn, der OGAW verfügt über andere Absicherungsmittel. III. Wiederanlage der als Garantie geleisteten Gelder Wird die Sicherheit in Form von Bargeld geleistet, kann der OGAW dieses Geld wiederanlegen: a. in Aktien oder Anteile von Geldmarktfonds, die täglich einen Nettoinventarwert berechnen und mit einem AAA Rating oder einem gleichwertigen Rating eingestuft werden, b. in Bankguthaben mit kurzer Laufzeit,

9 c. in Geldmarktinstrumente gemäß der Definition der Richtlinie 2007/16/EG vom 19. März 2007, d. in Schuldverschreibungen mit kurzer Laufzeit, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Kanada, Japan oder den USA oder ihren Gebietskörperschaften oder von supranationalen Einrichtungen auf gemeinschaftlicher, regionaler oder internationaler Ebene begeben oder garantiert werden, e. Schuldverschreibungen, die von einem erstklassigen Emittenten begeben oder garantiert werden und eine angemessene Liquidität bieten, und f. in echte Pensionsgeschäfte zum Kauf von Wertpapieren gemäß den unter Punkt I C. a) dieses Rundschreibens vorgesehenen Modalitäten. Andere Vermögenswerte als Bankguthaben und Aktien oder Anteile an einem OGA, die auf Grund der Wiederanlage der in bar geleisteten Garantie erworben worden sind, müssen von einem von der Gegenpartei unabhängigen Unternehmen begeben sein. Andere Vermögenswerte als Bankguthaben dürfen nicht von der Gegenpartei verwahrt werden, außer sie werden in angemessener Weise von deren Vermögen getrennt. Bankguthaben dürfen grundsätzlich nicht von der Gegenpartei verwahrt werden, außer sie sind rechtlich vor den Auswirkungen deren Ausfalls geschützt. Die Vermögenswerte können nicht verpfändet/als Garantie begeben werden, es sei denn, der OGAW verfügt über ausreichende liquide Mittel, um die in Bargeld geleistete Garantie zurückgeben zu können. Bankguthaben mit kurzer Laufzeit, Geldmarktinstrumente und Schuldverschreibungen gemäß obigen stehender Punkte b. bis d. müssen zulässige Anlagen im Sinne des Artikels 41 (1) des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 darstellen. Die Wiederanlage der als Garantie geleisteten Gelder unterliegt nicht den allgemein auf OGAW anwendbaren Streuungsvorschriften, wobei ein OGAW jedoch darauf zu achten hat, dass eine exzessive Konzentration dieser Wiederanlagen auf der Ebene der Emittenten wie auch der Instrumente vermieden wird. Die oben unter a. und d. genannten Vermögenswerte sind von diesem Erfordernis ausgenommen. Könnten die unter Punkt b. genannten Bankguthaben mit kurzer Laufzeit den OGAW einem Kreditrisiko gegenüber dem Verwahrer aussetzen, muss der OGAW dies auf der Ebene der Einlagegrenzen des Artikels 43 (1) des geänderten Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über Organismen für gemeinsame Anlagen berücksichtigen. Die Wiederanlage, insbesondere wenn sie eine Hebelwirkung entfaltet, muss bei der Berechnung des Gesamtrisikos des OGAW berücksichtigt werden. Jede Wiederanlage einer in Form von Bargeld geleisteten Garantie in Vermögenswerte, die einen höheren Ertrag als den Satz ohne Risiko ermöglicht, ist hiervon betroffen. Wiederanlagen sind ausdrücklich mit ihrer entsprechenden Bewertung in einem Anhang zu den Finanzberichten des OGAW zu erwähnen.

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