Studiengang. Betriebswirtschaft Fach. Arbeitsrecht Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. BW-ABR-P Datum

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1 Studiengang Betriebswirtschaft Fach Arbeitsrecht Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. BW-ABR-P Datum Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise verbindlich: Verwenden Sie ausschließlich das vom Aufsichtführenden zur Verfügung gestellte Papier und geben Sie sämtliches Papier (Lösungen, Schmierzettel und nicht gebrauchte Blätter) zum Schluss der Klausur wieder bei Ihrem Aufsichtführenden ab. Eine nicht vollständig abgegebene Klausur gilt als nicht bestanden. Beschriften Sie jeden Bogen mit Ihrem Namen und Ihrer Immatrikulationsnummer. Lassen Sie bitte auf jeder Seite 1/3 ihrer Breite als Rand für Korrekturen frei und nummerieren Sie die Seiten fortlaufend. Notieren Sie bei jeder Ihrer Antworten, auf welche Aufgabe bzw. Teilaufgabe sich diese bezieht. Die Lösungen und Lösungswege sind in einer für den Korrektoren zweifelsfrei lesbaren Schrift abzufassen. Korrekturen und Streichungen sind eindeutig vorzunehmen. Unleserliches wird nicht bewertet. Zur Prüfung sind bis auf Schreib- und Zeichenutensilien ausschließlich die nachstehend genannten Hilfsmittel zugelassen. Werden andere als die hier angegebenen Hilfsmittel verwendet oder Täuschungsversuche festgestellt, gilt die Prüfung als nicht bestanden und wird mit der Note 5 bewertet. Die Klausur enthält insgesamt 7 zu lösende Aufgaben. Es gibt zwei Aufgabenblöcke; in beiden Blöcken haben Sie eine Wahlmöglichkeit. Im Aufgabenblock A bearbeiten Sie bitte 2 der 3 Fälle, in Aufgabenblock B bearbeiten Sie bitte 5 der 6 Fragen; sollten Sie alle Aufgaben bearbeiten, wird Fall 3 und Aufgabe 6 nicht gewertet. Zur Lösung stehen Ihnen 120 Minuten zur Verfügung. Die maximal erreichbare Punktzahl beträgt 100 Punkte. Zum Bestehen der Klausur müssen mindestens 50 % der Gesamtpunktzahl erzielt werden. Bearbeitungszeit: 120 Minuten Hilfsmittel: Aufgabenblöcke: -2- Höchstpunktzahl: Arbeitsgesetze BGB Bewertungsschlüssel Aufgabenblock A: 2 von 3 Aufgabenblock B: 5 von 6 Aufgabe F 1 F 2 F Max. erreichbare Punkte Notenspiegel Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0 Punkte , , , , , , , , , ,5-0 BW-ABR-P Seite 1 von 4

2 Aufgabenblock A 40 Punkte Wahlmöglichkeit: Bearbeiten Sie bitte nur 2 der 3 Fälle! Fall 1 20 Punkte Arbeitnehmer A ist seit zwei Jahren im Baumarkt des Arbeitgebers X als Lagerarbeiter tätig. X beschäftigt insgesamt 25 Arbeitnehmer. Am 1. August 2006 beobachtet der Vorgesetzte des A diesen beim Diebstahl einer Säge im Wert von 5,00 EUR. Am nächsten Tag räumt A im Rahmen eines Gespräches mit X und seinem Vorgesetzten die Tat ein. Daraufhin wird A am 17. August 2006 nach Anhörung des Betriebsrats fristlos gekündigt. A meldet sich daraufhin pflichtgemäß bei der zuständigen Arbeitsagentur. Beim Ausfüllen seines Antrags auf Arbeitslosengeld wird er von einer Mitarbeiterin der Arbeitsagentur hingewiesen, dass er bei einer ungerechtfertigten Kündigung Kündigungsschutzklage zu erheben habe. Da A sich angesichts des Werts der Säge und seiner jahrelangen ordentlichen Arbeit für X ungerecht behandelt fühlt, erhebt er noch am 11. September 2006 Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht. Frage 1: Frage 2: Ist die Kündigung wirksam? (1) Wie ist die Wirksamkeit der Kündigung zu beurteilen, wenn A bereits am 19. August 2006 Kündigungsschutzklage erhebt? () Fall 2 20 Punkte Arbeitnehmer A ist seit mehreren Jahren bei X angestellt. Der Handwerksbetrieb des X beschäftigt in der Regel 32 Arbeitnehmer. An einem heißen Tag im Juli, die Klimaanlage im Betrieb war ausgefallen, verteilt A eine halbe Stunde lang die Gewerkschaftszeitung, anstatt seiner Arbeit nachzugehen. Zudem widmet er sich eine weitere Stunde lang einem ebenfalls gewerkschaftlich organisiertem Kollegen, indem er ihn ausführlich arbeitsrechtlich berät. X, der die Aktivitäten des A zufällig mitbekommen hat, unterrichtet noch am selben Tag den Betriebsrat von dem Verhalten des A und seiner Absicht, den A ordentlich zu kündigen. Tags darauf widerspricht der Betriebsrat der Kündigung. Am nächsten Tag, den 19. Juli 2006, kündigt X wie beabsichtigt schriftlich. Dagegen klagt A am 29. Juli 2006 vor dem zuständigen Arbeitsgericht. In der darauf folgenden mündlichen Verhandlung gibt das Gericht dem X zu verstehen, dass die angegebenen Gründe nicht für eine ordentliche Kündigung ausreichen. X erklärt dazu dem Gericht, dass dieser Vorfall nicht einmalig war, sondern dass A bereits zuvor während der Arbeitszeit für die Gewerkschaft gearbeitet habe. Eine diesbezügliche Abmahnung sei in der Personalakte. Dem Betriebsrat war die Abmahnung im Anhörungsverfahren aber weder mitgeteilt noch auf sonstige Weise bekannt geworden. Ist die Kündigung wirksam? BW-ABR-P Seite 2 von 4

3 Fall 3 20 Punkte Arbeitnehmer A ist seit Jahren im Betrieb des X als Schlosser beschäftigt. Zu seinen Aufgaben gehört es, morgens bei Arbeitsbeginn die Maschinen zu kontrollieren und ggf. Öl nachzufüllen oder Kleinigkeiten zu reparieren. A wurde auch wiederholt von X auf die Wichtigkeit der Kontrollen hingewiesen. Aufgrund der Mitteilung eines Kollegen, er habe bei der Maschine schon nach dem Ölstand geschaut, unterlässt es A, diese zu überprüfen. Weil trotzdem nicht ausreichend Öl vorhanden war, erlitt diese Maschine im Laufe des Tages einen Totalschaden. Die Kosten für eine neue Maschine belaufen sich auf ,- Euro, die X von A nun ersetzt verlangt. Muss A für den Schaden aufkommen! BW-ABR-P Seite 3 von 4

4 Aufgabenblock B 60 Punkte Wahlmöglichkeit: Bearbeiten Sie bitte nur 5 der 6 Aufgaben! Aufgabe Wie kommt ein Arbeitsverhältnis zustande? 1.2 Über was müssen sich die Vertragspartner mindestens geeinigt haben? 1.3 Müssen dazu Formalitäten beachtet werden? Aufgabe 2 Die Volksbank sucht einen neuen Kassierer. B, der wegen Unterschlagung vorbestraft ist, bewirbt sich und wird angestellt. Im Vorstellungsgespräch verschwieg er auf Nachfrage seine Vorstrafe. Später erfährt die Bank davon und erklärt gegenüber B, dass das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung beendet ist. 2.1 Durfte B die Unwahrheit sagen? 2.2 Hat die Bank zu Recht gehandelt? Wie kann sie rechtlich vorgehen? 8 P. Aufgabe 3 A ist laut Arbeitsvertrag als technischer Zeichner eingestellt. Sein Arbeitgeber weist ihn eines Tages an, im Sekretariat auszuhelfen. 3.1 Muss A dieser Anweisung folgen? 3.2 A ist mit der Anweisung einverstanden. Muss er nun im Sekretariat arbeiten? 8 P. Aufgabe Was passiert mit ausstehenden Urlaubsansprüchen, die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr in Anspruch genommen werden können? Nennen Sie die einschlägige Vorschrift! 4.2 Können Urlaubsansprüche generell in das neue Kalenderjahr übertragen werden? Wo findet sich hierzu eine Regelung? Aufgabe Wer kann Partei eines Tarifvertrages sein? Zitieren Sie die Vorschriften! 5.2 Wie lassen sich Tarifnormen auch für außenstehende Arbeitnehmer verbindlich vereinbaren? Aufgabe 6 Erläutern Sie die Begriffe Betrieb und Unternehmen und grenzen Sie sie voneinander ab! BW-ABR-P Seite 4 von 4

5 Studiengang Betriebswirtschaft Fach Arbeitsrecht Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz. BW-ABR-P Datum Für die Bewertung und Abgabe der Prüfungsleistung sind folgende Hinweise verbindlich vorgeschrieben: Die Vergabe der Punkte nehmen Sie bitte so vor wie in der Korrekturrichtlinie ausgewiesen. Eine summarische Angabe von Punkten für Aufgaben, die in der Korrekturrichtlinie detailliert bewertet worden sind, ist nicht gestattet. Nur dann, wenn die Punkte für eine Aufgabe nicht differenziert vorgegeben sind, ist ihre Aufschlüsselung auf die einzelnen Lösungsschritte Ihnen überlassen. Stoßen Sie bei Ihrer Korrektur auf einen anderen richtigen Lösungsweg, dann nehmen Sie bitte die Verteilung der Punkte sinngemäß zur Korrekturrichtlinie vor. Rechenfehler sollten grundsätzlich nur zu Abwertung eines Teilschritts führen. Wurde mit einem falschen Zwischenergebnis richtig weiter gerechnet, so erteilen Sie die hierfür vorgesehenen Punkte ohne weiteren Abzug. Ihre Korrekturhinweise und Punktbewertung nehmen Sie bitte in einer zweifelsfrei lesbaren Schrift vor: Erstkorrektur in rot, evtl. Zweitkorrektur in grün. Die von Ihnen vergebenen Punkte und die daraus sich gemäß dem nachstehenden Notenschema ergebene Bewertung tragen Sie in den Klausur-Mantelbogen sowie in die Ergebnisliste ein. Gemäß der Diplomprüfungsordnung ist Ihrer Bewertung folgendes Notenschema zu Grunde zu legen: Notenspiegel Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0 Punkte , , , , , , , , , ,5-0 Die korrigierten Arbeiten reichen Sie bitte spätestens bis zum 15. November 2006 in Ihr Studienzentrum ein. Dies muss persönlich oder per Einschreiben erfolgen. Der angegebene Termin ist unbedingt einzuhalten. Sollte sich aus vorher nicht absehbaren Gründen eine Terminüberschreitung abzeichnen, so bitten wir Sie, dies unverzüglich Ihrem Studienzentrumsleiter anzuzeigen. BEWERTUNGSSCHLÜSSEL Aufgabenblock A : 2 von 3 Aufgabenblock B : 5 von 6 Aufgabe F 1 F 2 F max. erreichbare Punkte KORREKTURRICHTLINIE Arbeitsrecht BW-ABR-P

6 Aufgabenblock A 40 Punkte Lösung zu Fall 1 SB 3, Kap. 4.7, Kap Punkte Frage 1: Die Kündigung des A ist wirksam, wenn der Arbeitgeber X den A unter Einhaltung der gesetzlichen Regelungen gekündigt hat. Der Arbeitgeber hat den A schriftlich gemäß 623 BGB gekündigt. Da X den A außerordentlich gekündigt hat, ist die Frist des 626 Abs. 2 BGB einzuhalten. Diese 2-Wochen-Frist hat der X versäumt, da die Kündigung erst am erfolgte und der Vorfall sich bereits am ereignet hatte. Damit wäre die außerordentliche Kündigung verfristet. A muss aber gegen die Kündigung rechtzeitig Klage erhoben haben. Nach 13 Abs. 1, 4, 7 KSchG muss ein Arbeitnehmer auch gegen eine außerordentliche Kündigung innerhalb von drei Wochen Klage auf Feststellung erheben, dass durch die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet worden ist. Damit hätte die Klage innerhalb der 3-Wochen-Frist bis zum ( 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB) erhoben werden müssen. Diese Frist wurde durch A versäumt, so dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg haben wird. Im Ergebnis ist die Kündigung wirksam. Frage 2: A hat hier fristgerecht Klage erhoben ( 13 Abs. 1, 4, 7 KSchG). Zwar stellt der Diebstahl auch einer geringwertigen Sache einen wichtigen Kündigungsgrund nach 626 Abs. 1 BGB dar. Jedoch hat X die 2-Wochen-Frist des 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten, so dass die Kündigung zu spät erfolgte. Die Kündigung ist folglich unwirksam. Die Kündigungsschutzklage des A erfolgreich. KORREKTURRICHTLINIE BW-ABR-P Seite 2 von 6

7 Lösung zu Fall 2 SB 3, Kap. 4.3, Kap Punkte Die Kündigung des A ist wirksam, wenn der Arbeitgeber X den A unter Einhaltung der gesetzlichen Regelungen gekündigt hat. Der Arbeitgeber hat den A schriftlich gemäß 623 BGB gekündigt. Die ordentliche Kündigungsfrist wurde eingehalten. A hat gegen die Kündigung fristgerecht Klage erhoben. Die 3-Wochen-Frist nach 7, 4 KSchG ist gewahrt. Anhaltspunkte für die Nichtigkeit der Kündigung aus anderen Gründen sind nicht ersichtlich. Anhörung des Betriebsrats ist ordnungsgemäß erfolgt ( 102 Abs. 1 BetrVG). Der allgemeine Kündigungsschutz ist anwendbar. A ist Arbeitnehmer. Die Wartezeit des 1 Abs. 1 KSchG ist erfüllt. Der Betrieb hat mehr als 10 Arbeitnehmer ( 23 Abs. 1 KSchG). Die ordentliche Kündigung ist begründet, wenn ein Grund nach 1 Abs. 2 S. 1 KSchG vorliegt. Vorliegend könnte es sich um einen verhaltensbedingten Kündigungsgrund handeln. Das Verteilen der gewerkschaftlichen Zeitung und die Beratung des Kollegen während der Arbeitszeit stellen an sich einen verhaltensbedingten Kündigungsgrund dar. Eine verhaltensbedingte Kündigung ist aber nur gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer auf sein pflichtwidriges Verhalten zuvor klar und deutlich durch eine Abmahnung hingewiesen worden ist. X hat die gegenüber A ausgesprochene Abmahnung erst in der mündlichen Verhandlung vor Gericht erwähnt. Der Betriebsrat wurde darüber nicht informiert. Ein Nachschieben von Gründen vor Gericht ist aber nicht zulässig. Das Gericht darf nur den auch dem Betriebsrat bekannten Sachverhalt für die Begründung der Kündigung prüfen und zugrunde legen. Das Gericht wird folglich die dargelegte Abmahnung nicht berücksichtigen. Die Kündigung ist mangels vorhergehender Abmahnung nicht sozial gerechtfertigt. Im Ergebnis ist die Kündigung unwirksam. KORREKTURRICHTLINIE BW-ABR-P Seite 3 von 6

8 Lösung zu Fall 3 SB 3, Kap Punkte X könnte von A den Schaden aus 280 Abs. 1 S. 1 BGB ersetzt verlangen. Ein Schuldverhältnis (Arbeitsvertrag) liegt vor. A muss eine vertragliche Sorgfalts-, Aufklärungs-, Schutz- oder Obhutspflicht verletzt haben. A hat entgegen seinem Aufgabenbereich es unterlassen, die beschädigte Maschine zu kontrollieren. Damit hat er gegen seine arbeitsvertragliche Sorgfaltspflicht verstoßen. Dem X ist dadurch ein Schaden in Höhe von ,- Euro entstanden. Verschulden des A liegt vor. Zwar hat A sich auf die Mitteilung des Kollegen verlassen und deswegen die Kontrolle der beschädigten Maschine nicht vorgenommen. A wurde aber von X bereits wiederholt auf die Wichtigkeit der Kontrollen hingewiesen. Dem A ist aber nur ein leichtester Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen. Der A hat keinesfalls in besonders schwerem Maße die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verletzt. Der Pflichtenverstoß des A geht nicht über den Rahmen hinaus, in dem Arbeitnehmern ab und zu einen Fehler unterlaufen. (andere Ansichten sind hier vertretbar). Ein Mitverschulden des X ist nicht ersichtlich. Allerdings gelten hier die von der Rechtsprechung entwickelten Haftungsbeschränkungen. Es werden die nach dem Verschuldensgrad privilegierenden Haftungsgrundsätze angewandt. Bei leichtester Fahrlässigkeit wie vorliegend haftet der Arbeitnehmer A daher nicht. (Bei angenommener normaler Fahrlässigkeit haften A und X anteilig, begründet auf eine Abwägung der Gesamtumstände. Diese sind: Gefahrgeneigtheit der Arbeit, Höhe des Schadens, Versicherbarkeit, Höhe des Arbeitsentgelts, persönliche Umstände des Arbeitnehmers etc.). Im Ergebnis kann X den verursachten Schaden nicht von A verlangen. KORREKTURRICHTLINIE BW-ABR-P Seite 4 von 6

9 Aufgabenblock B 60 Punkte Lösung zu Aufgabe 1 SB 2, Kap Der Abschluss des Arbeitsverhältnisses folgt grundsätzlich den allgemeinen Regeln des BGB. Es bedarf zwei übereinstimmender Willenserklärungen, Angebot und Annahme, die sich über zentrale Vertragsbestandteile einig sind und dies auch erklären. 1.2 Die Vertragsparteien müssen sich zumindest über die Tatsache und den Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme geeinigt haben. Wenn die Parteien weitere Punkte für klärungsbedürftig halten, muss darüber auch Konsens bestehen, z. B. Lohn, Urlaub etc. 1.3 Nein. Die Vereinbarung eines Arbeitsverhältnisses ist grundsätzlich formfrei, d. h. auch stillschweigend möglich. Nur befristete Arbeitsverhältnisse bedürfen der Schriftform. Lösung zu Aufgabe 2 SB 2, Kap. 5; SB 3, Kap Nein. Der Arbeitnehmer hat eine Offenbarungspflicht bei solchen Fragen, die mit dem Arbeitsplatz und der zu erbringenden Leistung in Zusammenhang stehen. Bei einer Tätigkeit des B als Kassierer war es für die Bank erkennbar wichtig, dass B nicht einschlägig vorbestraft ist. 2.2 Ja. Die Bank durfte den B aufgrund der falschen Angaben entlassen. Dabei steht es ihr frei, ob sie deswegen die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung erklärt oder eine außerordentliche Kündigung ausspricht. 2 P. 3 P. 3 P. Lösung zu Aufgabe 3 SB 1, Kap. 4.9; SB 2, Kap Nein. Die Weisung ist vertragswidrig. Eine Abänderung des Vertrages ist nur durch einen neuen Vertrag, aber nicht durch einseitige Weisung möglich. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers dient normalerweise nur der Konkretisierung der arbeitsvertraglichen Pflicht des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung. 3.2 Ja. Durch die Zustimmung des A ist es zu einer Veränderung des Vertragsverhältnisses gekommen, der den alten Vertrag modifiziert. 8 P. Lösung zu Aufgabe 4 SB 3, Kap Urlaubstage, die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr beansprucht werden können, müssen durch den Arbeitgeber abgegolten werden. Dies ist in 7 Abs. 4 BUrlG geregelt. 4.2 Nein. Urlaubsansprüche können nur unter der Bedingung des 7 Abs. 3 BUrlG in das neue Kalenderjahr übertragen werden. Ansonsten erlöschen Urlaubsansprüche, wenn sie weder im laufenden Kalenderjahr noch im Übertragungszeitraum gewährt und genommen werden. Ausnahmen hierzu sind betriebliche Übung oder Vereinbarungen im Tarifvertrag. KORREKTURRICHTLINIE BW-ABR-P Seite 5 von 6 2 P.

10 Lösung zu Aufgabe 5 SB 4, Kap Arbeitgeberverbände (1), einzelne Arbeitgeber (1), Gewerkschaften (1), 2 Abs. 1 TVG (1), ggf. deren Spitzenorganisationen (1), 2 Abs. 2, 3 TVG (1) 5.2 In Arbeitsverträgen kann die Geltung der Regelungen des einschlägigen Tarifvertrages vereinbart werden. Der Tarifvertrag kann auch durch das zuständige Ministerium für allgemein verbindlich erklärt werden. 3 P. 3 P. Lösung zu Aufgabe 6 SB 1, Kap. 3.8 Der Betrieb ist gegenüber dem Unternehmen der engere Begriff. Unter einem Betrieb ist eine organisatorische Einheit zu verstehen, innerhalb deren der Inhaber mit seinen Mitarbeitern mit Hilfe von sachlichen und immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke verfolgt. Unter einem Unternehmen ist eine organisatorische Einheit zu verstehen, mit der ein wirtschaftlicher oder ideeller Zweck verfolgt wird. 2 P. KORREKTURRICHTLINIE BW-ABR-P Seite 6 von 6

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