Forum B. Beendigung des Werkstattverhältnisses

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1 Forum B Schwerbehinderten- und Arbeitsrecht, betriebliches Eingliederungsmanagement Diskussionsbeitrag Nr. 6/2014 Beendigung des Werkstattverhältnisses Von Rechtsanwalt Dr. Sebastian Weber, Katholische Universität Eichstätt-Ingolstadt und Rechtsanwältin Larissa Wocken, Universität Hamburg 1 Die einseitige Beendigung eines Werkstattverhältnisses durch den Träger einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) spielt in der Praxis eine wichtige Rolle und ist immer wieder Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass der Beschäftigte trotz einer der Behinderung angemessenen Betreuung sich selbst oder andere erheblich gefährdet. Die Kündigung des Werkstattvertrages durch den Träger ist nach 137 Abs. 2 SGB IX möglich, wenn die sogenannte Werkstattfähigkeit des Beschäftigten nach 136 Abs. 2 SGB IX entfällt oder der Sozialleistungsträger die Förderung beendet. I. Thesen der Autoren 1. Der Werkstattvertrag führt meistens zu einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis; es kann aber auch ein Arbeitsverhältnis zum Träger entstehen. 2. Das Werkstattverhältnis kann nur aus bestimmten Gründen wie dem Wegfall der Werkstattfähigkeit beendet werden. 3. Vor einer Kündigung sind grundsätzlich der Fachausschuss und der Werkstattrat zu beteiligen. 4. Der Beschäftigte kann während der Kündigungsfrist von der Arbeit freigestellt werden, wenn eine Gefahr für ihn oder andere droht. 1 Bei dem vorliegendem Beitrag handelt es sich um eine ergänzte Zweitveröffentlichung des gleichnamigen Aufsatzes, der zuerst in der Zeitschrift Sozialrecht aktuell 3/2013, S erschienen ist. Der Autor Weber war wissenschaftlicher Referent am Max-Planck-Institut für Sozialrecht und Sozialpolitik in München und ist Lehrbeauftragter an der Kath. Universität Eichstätt- Ingolstadt. Die Autorin Wocken ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und Lehrbeauftragte der Universität Hamburg. II. Status der Beschäftigten einer Werkstatt für behinderte Menschen Eine Werkstatt für behinderte Menschen erbringt Leistungen im sogenannten Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich nach 40 SGB IX sowie im Arbeitsbereich nach 41 SGB IX. Mögliche Leistungs- 1

2 träger sind für die zuerst genannten Bereiche die Bundesagentur für Arbeit, die Träger der Unfall- und Rentenversicherung sowie der Kriegsopferfürsorge ( 42 Abs. 1 SGB IX); im zweiten Bereich neben den Trägern der Unfallversicherung und der Kriegsopferfürsorge die Träger der öffentlichen Jugendhilfe unter den Voraussetzungen des 35a SGB VIII und im Übrigen die Träger der Sozialhilfe nach Maßgabe des SGB XII ( 42 Abs. 2 SGB IX). Der Aufnahme einer Person in eine Werkstatt liegen deshalb drei Rechtsverhältnisse zugrunde: Das durch den sogenannten Werkstattvertrag geregelte zivilrechtliche (Erfüllungs-) Verhältnis zwischen dem Beschäftigten und dem Träger der Werkstatt, das (Sozial-) Leistungsverhältnis zwischen dem Beschäftigten und dem zuständigen Sozialleistungsträger sowie das auf die Bereitstellung der erforderlichen Werkstattleistungen gerichtete Rechtsverhältnis zwischen dem Werkstattträger und dem Sozialleistungsträger, der die vereinbarten Kosten für den Werkstattbesuch übernimmt. 2 Handlungsempfehlungen und Geschäftsanweisungen (HEGA) der Bundesagentur für Arbeit von Bedeutung, die in Zusammenarbeit mit der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Bundesarbeitsgemeinschaft der Werkstätten für behinderte Menschen zu einem Fachkonzept entwickelt wurden. 3 Das Eingangsverfahren dient der Feststellung, ob die Werkstatt die geeignete Einrichtung für die Teilhabe am Arbeitsleben ist und welche Bereiche der Werkstatt bzw. welche Teilhabeleistungen auf der Grundlage eines Eingliederungsplanes in Betracht kommen ( 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX). Angesichts dessen ist das Eingangsverfahren auf den Zeitraum von höchstens drei Monaten begrenzt ( 40 Abs. 2 SGB IX). Im Berufsbildungsbereich soll im Laufe von zwei Jahren die Leistungs- und Erwerbsfähigkeit des behinderten Menschen so weit wie möglich entwickelt, verbessert oder wiederhergestellt werden ( 40 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 SGB IX) Arbeitsbereich 1. Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich Teilnehmer von Maßnahmen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich sind berufliche Rehabilitanden. Obwohl sie keine Arbeitnehmer sind, sind arbeitsrechtliche Grundsätze, etwa zum Persönlichkeitsschutz, zum Arbeitsschutz und zum Erholungsurlaub, auf sie entsprechend anzuwenden ( 138 Abs. 4, 36 SGB IX). Der Werkstattvertrag ist insoweit auch nicht als Arbeitsvertrag zu qualifizieren. Die inhaltliche Ausgestaltung des Eingangsverfahrens und des Berufsbildungsbereichs erfolgt nach Maßgabe der 3 und 4 der Werkstättenverordnung (WVO). Darüber hinaus sind die 2 Vgl. hierzu auch Becker/ Meeßen/ Neueder/ Schlegelmilch/ Schön/ Vilaclara, Strukturen und Prinzipien der Leistungserbringung im Sozialrecht, VSSR 2011, S. 323 (333 ff.). 2 Im Arbeitsbereich steht in der Regel ebenfalls die Rehabilitation im Mittelpunkt. Derlei Leistungen erhalten nach 41 Abs. 1 SGB IX Menschen, bei denen aufgrund der Art oder Schwere ihrer Behinderung eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder eine Berufsvorbereitung, berufliche Anpassung, Weiterbildung oder be- 3 Fachkonzept für Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) vom 21. Juni 2010 (SP III 13 HEGA 06/10), abrufbar unter Content/HEGA-Internet/A03- Berufsberatung/Publikation/HEGA Fachkonzept-WfbM-Anlage.pdf [ ]; vgl. auch Cramer, Werkstätten für behinderte Menschen, 5. Aufl. 2009, 3 WVO Rn. 6 ff. sowie 4 WVO Rn. 11 ff.; Knittel, SGB IX, 5. Aufl. 2011, 40 Rn. 11 ff. 4 Vgl. auch Reimann, in: v. Maydell/ Ruland/ Becker, Sozialrechts-Handbuch, 5. Aufl. 2012, Nr. 28 Rn. 150 f.

3 rufliche Ausbildung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder möglich ist. Aufgabe der Werkstatt ist es, den aufgenommenen Personen eine angemessene berufliche Bildung und Beschäftigung anzubieten und die Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen ( 136 Abs. 1 SGB IX, 5 WVO). Durch den Werkstattvertrag wird insoweit meist ein arbeitnehmerähnliches Rechtsverhältnis begründet; möglich ist aber auch die Begründung eines Arbeitsverhältnisses zum Träger der Werkstatt ( 138 Abs. 1 SGB IX). Ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt, richtet sich nach den allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen. Entscheidend ist daher, ob der Beschäftigte auf der Grundlage eines Dienstvertrages gegen Entgelt in einer von seinem Arbeitgeber bestimmten Arbeitsorganisation Dienstleistungen erbringt. Eine solche Arbeitsorganisation zeichnet sich insbesondere dadurch aus, dass der Arbeitnehmer hinsichtlich Zeit, Dauer und Ort der Ausführung der versprochenen Dienste einem umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. 5 Ein Arbeitsverhältnis wird hiernach anzunehmen sein, wenn der Beschäftigte in persönlicher Abhängigkeit eine lohnäquivalente Arbeit verrichtet, wobei es auf die konkrete Höhe der Vergütung nicht ankommt. 6 Das arbeitnehmerähnliche Werkstattverhältnis ist dagegen vor allem durch die dargelegten sozialrechtlichen Zwecke geprägt. 7 Die eigentlichen Leistungspflichten der Vertragsparteien ergeben sich aus ihren Rechtsverhältnissen zum Sozialleistungsträger. Anders ließen sich auch die Beschränkung auf ein angemessenes Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsergebnis ( 136 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX) oder auch die Einschränkungen des Kündi- 5 St. Rechtspr.; vgl. BAG, NJW 1984, 1985 ff.; NZA 2001, 551 ff. 6 Krutzki, in: Plagemann, Sozialrecht, 3. Aufl. 2009, 31 Rn So auch LAG Baden-Württemberg, Urt. v , Az.: 9 Sa 60/08, Rz. 54 (JURIS). 3 gungsrechts aus 137 Abs. 2 SGB IX nicht erklären. 8 Es kommt allerdings nicht darauf an, wie das Vertragsverhältnis von den Vertragsparteien bezeichnet wurde, sondern maßgebend ist letztlich die praktische Durchführung. 9 Der Inhalt der Vertragsbeziehung zwischen den Parteien wird also im Wege einer Gesamtbetrachtung objektiv festgestellt. III. Werkstattvertrag Dem Werkstattvertrag kommt dabei eine wichtige Bedeutung zu. Sein Inhalt wird indes nicht abschließend durch 138 Abs. 3 SGB IX konkretisiert, der lediglich die nähere Ausgestaltung durch Vertrag als solche vorgibt. Nach 13 Abs. 1 WVO sind Werkstattverträge schriftlich zu schließen und die Integrationsämter über die Vereinbarungen zu unterrichten. Lediglich aus 13 Abs. 2 WVO folgt eine konkrete inhaltliche Vorgabe für die nähere Regelung des Arbeitsentgelts im Sinne der 136 Abs. 1 Satz 2, 138 SGB IX; 6 WVO sieht sowohl im Berufsbildungswie im Arbeitsbereich eine Beschäftigungszeit von mindestens 35 und höchstens 40 Wochenstunden vor. Die Literatur folgert aus dem arbeitnehmerähnlichen Charakter des Werkstattverhältnisses im Arbeitsbereich, dass in einem Werkstattvertrag, der nicht Arbeitsvertrag ist, gleichwohl die üblicherweise in Arbeitsverträgen enthaltenen Regelungen zu treffen sind, ohne dass allein dadurch das Werkstattverhältnis zu einem regulären Arbeitsverhältnis wird. 10 Regelmäßig sind bei Werkstattverträgen im Arbeitsbereich daher Dau- 8 Vgl. Jacobs, in: Dau/ Düwell/ Joussen, SGB IX, 3. Aufl. 2011, 138 Rn Vgl. auch Pahlen, in: Neumann/ ders./ Majerski- Pahlen, SGB IX, 12. Aufl. 2010, 138 Rn Vgl. Cramer, in: Münchener Handbuch Arbeitsrecht, Bd. II, 2. Aufl. 2000, 237 Rn. 34; Kossens, in: ders./ von der Heide/ Maaß, SGB IX, 3. Aufl. 2009, 138 Rn. 15; Krutzki (Fn. 6), Rn. 98 ff.

4 er, Arbeitszeiten, Entgelt, Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und die Beendigung des Vertragsverhältnisses zu regeln. 11 Es empfiehlt sich dabei auch zur Abgrenzung zum Arbeitsverhältnis die besonderen Regelungen der Werkstatt zur Festsetzung des Entgelts aus dem Arbeitsergebnis aufzunehmen. Aus 36 Satz 3 SGB IX folgt darüber hinaus bereits unmittelbar die Anwendung arbeitsrechtlicher Grundsätze über den Persönlichkeitsschutz, Haftungsbeschränkungen, Arbeitsschutz, Diskriminierungsverbote und die Gleichbehandlung der Geschlechter. Eine entsprechende Wiedergabe dieser gesetzlichen Vorgaben im Werkstattvertrag ist möglich, aber nicht zwingend. Soweit für das Eingangsverfahren, den Berufsbildungsbereich und den Arbeitsbereich jeweils eigenständige Verträge geschlossen werden, kann der Übergang vom Eingangsverfahren in den Berufsbildungsbereich bzw. vom Berufsbildungsbereich in den Arbeitsbereich als auflösende Bedingung im Sinne des 158 II Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), 21 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) für den jeweiligen Vertrag vereinbart werden. Als Sachgrund für die auflösende Bedingung ist insoweit das Erreichen des jeweiligen Ziels der Fördermaßnahme anzusehen. Das Vertragsverhältnis endet in der Folge mit Eintritt der Bedingung, ohne dass es einer Kündigung bedarf. 12 Dies kann auch für den Fall einer erfolgreichen Vermittlung 11 In Verbindung mit einem mehr als 15 Jahre andauernden Werkstattverhältnis will das ArbG Koblenz indes aus solchen Vertragsbestandteilen ein Arbeitsverhältnis ableiten (Urt. v , Az.: 2 Ca 447/02, Rz. 17 ff. JURIS); hiergegen wiederum LAG Baden-Württemberg, Urt. v , Az.: 9 Sa 60/08, Rz. 70 (JURIS). 12 Vgl. hierzu ErfK-Müller-Glöge, 12. Aufl. 2012, 620 BGB Rn. 37; MüKo-BGB-Hergenröder, 6. Aufl. 2012, 1 KSchG Rn. 53; Wank, in: Münchener Handbuch Arbeitsrecht, Bd. I, 3. Aufl. 2009, 95 Rn. 26; zum Sachgrunderfordernis ErfK-Müller-Glöge, 21 TzBfG Rn. 3 ff; Meinel, in: ders./ Heyn/ Herms, TzBfG, 4. Aufl. 2012, 21 Rn. 2 ff. 4 des Beschäftigten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gelten. IV. Kündigungsgründe Mangels gesetzlicher Vorgaben sollten schon aus Gründen der Transparenz insbesondere die Regelungen zur einseitigen Beendigung des Werkstattverhältnisses durch den Werkstattträger entsprechend klar und detailliert vorgenommen werden. Aus 137 Abs. 2 SGB IX folgt insoweit die Begrenzung des Kündigungsrechts für Werkstattverhältnisse, die keine Arbeitsverhältnisse sind, auf den Wegfall der Aufnahmevoraussetzungen nach 136 Abs. 2 SGB IX. 13 Voraussetzung für die Aufnahme in eine Werkstatt ist nach 136 Abs. 2 Satz 1 SGB IX die begründete Erwartung, dass die Aufgenommenen spätestens nach der Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen werden. Diese persönliche Leistungsfähigkeit oder auch sogenannte Werkstattfähigkeit 14 liegt nicht vor bzw. entfällt, wenn trotz einer angemessenen Betreuung eine erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung durch den Betroffenen zu erwarten ist (Satz 2). Insofern ist also eine sachlich begründete Prognoseentscheidung zu treffen. Darüber hinaus ist die Werkstattfähigkeit im Berufsbildungsbereich ausgeschlossen, wenn das Ausmaß der erforderlichen Betreuung und Pflege eine Teilnahme an den Maßnahmen nicht zulässt, oder sonstige Umstände verhindern, dass ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Arbeitsbereich möglich ist. Sowohl im Berufsbil- 13 LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v , Az.: 8 Sa 506/07, Rz. 24 (JURIS); Cramer, in: Münchener Handbuch Arbeitsrecht, Bd. II, 2. Aufl. 2000, 237 Rn. 43; Jacobs, in: Dau/ Düwell/ Joussen, SGB IX, 3. Aufl. 2011, 138 Rn Der Begriff Werkstattfähigkeit wird im Gesetz nicht mehr verwendet (früher 54 Abs. 4 SchwbG).

5 dungsbereich wie auch im Arbeitsbereich ist hierfür ein hinreichendes Maß an Zusammenarbeit mit dem gesetzlichen Vertreter oder der Person erforderlich, die den Beschäftigten tatsächlich betreut. Sollte die Beschäftigung in der Werkstatt nicht hinreichend unterstützt werden, dürfte dies in der Praxis zu einem für die Werkstatt nicht zumutbaren Ausmaß der erforderlichen Betreuung und Pflege des Beschäftigten führen, die die Werkstattfähigkeit entfallen lässt. Die Kooperationsbereitschaft des gesetzlichen Vertreters bzw. Betreuers ist insofern ebenfalls Voraussetzung für die Aufnahme bzw. den Verbleib in der Werkstatt. Zu den Aufnahmevoraussetzungen gehört nach 137 Abs. 1 Satz 1 SGB IX schließlich die Kostenübernahme durch den zuständigen Sozialleistungsträger. 15 Der Wegfall der Werkstattfähigkeit und die Beendigung der Förderung der Maßnahme durch den Sozialleistungsträger werden in der Praxis häufig zugleich vorliegen. Kumulative Voraussetzungen für die Berechtigung zur Beendigung des Werkstattverhältnisses durch den Träger sind sie jedoch nicht. 16 Möglich sind sowohl eine Beendigung des Werkstattverhältnisses nach Ablauf einer vereinbarten Frist als auch eine sofortige Beendigung, wenn im Sinne des 626 Abs. 1 BGB Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Werkstattträger unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der vereinbarten Kün- digungsfrist nicht zuzumuten ist. 17 Als vertraglich vereinbarte ordentliche Kündigungsfrist dürfte eine Frist von einem Monat zum Monatsende in der Regel sachgerecht sein. Hinsichtlich der Kündigungsgründe wird man insoweit differenzieren können. Danach dürfte eine trotz angemessener Betreuung bestehende erhebliche Eigen- oder Fremdgefährdung in der Regel zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigen. 18 Insofern sollte dem Rechtsgedanken des 626 BGB entsprechend die Kündigung innerhalb von zwei Wochen nach Feststellung der maßgeblichen Tatsachen ausgesprochen werden. 19 Soweit das notwendige Ausmaß an Betreuung und Pflege eine Teilnahme im Berufsbildungsbereich bzw. ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Arbeitsbereich ausschließt, wird dagegen meist eine Beendigung des Werkstattverhältnisses zum Ablauf der vereinbarten Kündigungsfrist angemessen sein. Beendet der Sozialleistungsträger die Förderung, ist das Werkstattverhältnis gegebenenfalls mit einer außerordentlichen Kündigung zu dem Zeitpunkt zu beenden, zu dem die Förderung eingestellt wird. Eine über diesen Zeitpunkt hinausgehende Fortsetzung des Werkstattverhältnisses wird der Werkstatt angesichts einer dann fehlenden Refinanzierung ihrer Kosten regelmäßig nicht zuzumuten sein. 15 So auch LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v , Az.: 8 Sa 506/07, Rz. 24; LAG Baden-Württemberg, Urt. v , Az.: 9 Sa 60/08, Rz. 60 (beide JURIS). 16 A. A. noch auf der Grundlage des 54a Abs. 2 SchwbG Rühle, Kündigung der Werkstattverhältnisse von Schwerbehinderten, DB 2001, S (1366); hiergegen auch LAG Baden- Württemberg, Urt. v , Az.: 9 Sa 60/08, Rz. 60 (JURIS) Für die Anwendung der Rechtsgedanken des Dienstvertragsrechts auf Werkstattverhältnisse auch LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v , Az.: 8 Sa 506/07, Rz. 24; LAG Baden- Württemberg, Urt. v , Az.: 9 Sa 60/08, Rz. 55 f.; SG Dresden, Beschl. v , Az.: S 1 SF 13/03, Rz. 8 (alle JURIS). 18 A. A. wohl Rühle, Kündigung der Werkstattverhältnisse von Schwerbehinderten, DB 2001, S (1366). 19 Vgl. hierzu Ascheid/ Preis/ Schmidt, Kündigungsrecht, 4. Aufl. 2012, 626 BGB Rn. 116 ff.

6 V. Beteiligung von Fachausschuss und Werkstattrat Im Falle der beabsichtigten Kündigung eines Werkstattverhältnisses ist der bei der Werkstatt gebildete Fachausschuss zu beteiligen. Die notwendige Beteiligung des Werkstattrates ergibt sich aus der Werkstätten- Mitwirkungsverordnung (WMVO). Der Beschäftigte bzw. gegebenenfalls sein gesetzlicher Vertreter ist vor Ausspruch der Kündigung anzuhören, seine Interessen und Wünsche sind angemessen zu berücksichtigen ( 3 Abs. 3 WVO). Dem Fachausschuss gehören nach 2 Abs. 1 WVO in gleicher Zahl Vertreter der Werkstatt, der Bundesagentur für Arbeit und Vertreter des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe bzw. des nach Landesrecht bestimmten örtlichen Trägers der Sozialhilfe an. Der Fachausschuss berät sowohl den Werkstattträger wie auch die Sozialleistungsträger. Vor der Aufnahme einer Person in die Werkstatt gibt der Fachausschuss eine entsprechende Empfehlung gegenüber dem zuständigen Sozialleistungsträger ab ( 2 Abs. 2 WVO). Zum Abschluss des Eingangsverfahrens gibt der Fachausschuss nach 3 Abs. 3 und 4 WVO eine Stellungnahme dazu ab, ob die Werkstatt die geeignete Einrichtung zur Teilhabe am Arbeitsleben für den Betroffenen ist. Vor Beendigung der Maßnahmen des Berufsbildungsbereichs nimmt der Fachausschuss dazu Stellung, ob eine Wiederholung der Maßnahme, andere berufliche Bildungsmaßnahmen, die Beschäftigung im Arbeitsbereich oder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zweckmäßig erscheint ( 4 Abs. 6 WVO). Im Arbeitsbereich wird der Fachausschuss bei der Planung und Durchführung der einzelnen Maßnahmen beteiligt und gibt jährlich gegenüber den Sozialleistungsträgern eine Stellungnahme dazu ab, welche Beschäftigten für einen Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt in Betracht kommen ( 5 Abs. 5 WVO). Im 6 Fall der Beendigung eines Werkstattverhältnisses hat der Fachausschuss ebenfalls eine Stellungnahme abzugeben ( 5 Abs. 5 i. V. m. 3 Abs. 3 WVO, 7 Abs. 2 Satz 2 WMVO). Die Maßgeblichkeit seiner Empfehlung, das Werkstattverhältnis zu beenden oder fortzusetzen, kann zwischen den Vertragsparteien vereinbart werden. 20 Der Werkstattrat nach 139 SGB IX wirkt bei Maßnahmen der Werkstatt mit, die die Interessen der Menschen mit Behinderung im Arbeitsbereich berühren. Im Falle der Kündigung eines arbeitnehmerähnlichen Werkstattverhältnisses ist der Werkstattrat nach 7 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 WMVO rechtzeitig und umfassend unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten. Insoweit hat der Werkstattträger die für seinen Kündigungsentschluss wesentlichen Tatsachen und Erwägungen vorzubringen sowie die Stellungnahme des Fachausschusses vorzulegen. 21 Soweit keine gesonderte Vertretung für die Teilnehmenden im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich nach 36 SGB IX gebildet wurde, berücksichtigt der Werkstattrat auch deren Interessen in angemessener und geeigneter Weise ( 139 Abs. 1 Satz 2 SGB IX); die Mitwirkungsberechtigung des Werkstattrats erstreckt sich jedoch formal nicht auf diese. 22 Sachgerecht dürfte gleichwohl sein, den Werkstattrat im Falle einer Kündigung entsprechend zu beteiligen, solange keine eigene Vertretung nach 36 SGB IX besteht. Im Falle einer außerordentlichen Kündigung 20 Vgl. ArbG Mönchengladbach, Urt. v , Az.: 3 Ca 1756/99, Rz. 32 (JURIS); Rühle, Kündigung der Werkstattverhältnisse von Schwerbehinderten, DB 2001, S (1366). 21 Lediglich für eine Information über Veränderungen Pahlen, in: Neumann/ ders./ Majerski- Pahlen, SGB IX, 12. Aufl. 2010, 7 WMVO Rn Knittel, SGB IX, 5. Aufl. 2011, 139 Rn. 9; a. A. Cramer, Werkstätten für behinderte Menschen, 5. Aufl. 2009, 139 SGB IX Rn. 17 (werden mit vertreten ).

7 sollte die Beteiligung des Fachausschusses und des Werkstattrates zeitlich so erfolgen, dass die Kündigung innerhalb von zwei Wochen ausgesprochen werden kann. Dem Fachausschuss ist dementsprechend eine kurze Frist zur Stellungnahme zu setzen. VII. Musterregelung für die Beendigung des Werkstattverhältnisses Vertragliche Regelungen für die Beendigung des Werkstattverhältnisses könnten hiernach wie folgt aussehen: VI. Freistellung Fraglich ist, ob der Werkstattträger den Beschäftigten bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von der Beschäftigung in der Werkstatt freistellen kann. 23 Gegen eine schlichte Übertragung der arbeitsrechtlichen Regeln für die Freistellung von Arbeitnehmern sprechen die besonderen Fürsorgepflichten des Werkstattträgers. Für den Fall einer erheblichen Eigen- oder Fremdgefährdung des Beschäftigten muss eine Freistellung im Interesse des Beschäftigten oder Dritter im Ausnahmefall jedoch möglich sein, und zwar dann, wenn die unmittelbare Gefahr für den Beschäftigten oder Dritte anders nicht in zumutbarer Weise abgewendet werden kann. Der Werkstattträger dürfte in einem solchen Fall jedoch verpflichtet sein, die Betreuung und Förderung des Beschäftigten in einer anderen Einrichtung, etwa in einer nach 136 Abs. 3 SGB IX der Werkstatt angegliederten Förderstätte, sicherzustellen, soweit dies unter den dortigen Gegebenheiten möglich ist. 24 Der Werkstattträger sollte dabei sein Vorgehen mit dem Fachausschuss und dem Kostenträger abstimmen. 23 Vgl. hierzu Bauer, Spielregeln für die Freistellung von Arbeitnehmern, NZA 2007, 409 ff.; Kreitner, in: Küttner, Personalbuch, 19. Aufl. 2012, Stichwort: Freistellung von der Arbeit, Rn. 13 ff. 24 Vgl. VG Potsdam, Urt. v , Az.: 11 K 2483/04, Rz. 25 ff. JURIS; hierzu auch Götze, in: Hauck/ Noftz, SGB IX, Stand: 20. Lfg. 2009, 136 Rn Der Träger der Werkstatt kann das Werkstattverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die/der Beschäftigte sich oder andere trotz einer angemessenen Betreuung erheblich gefährdet oder eine solche Gefährdung zu erwarten ist. 2. Der Träger der Werkstatt kann das Werkstattverhältnis mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen, wenn das Ausmaß der erforderlichen Betreuung und Pflege eine Teilnahme an den Maßnahmen im Berufsbildungsbereich nicht zulässt oder sonstige Umstände verhindern, dass ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Arbeitsbereich möglich ist. 3. Der Träger der Werkstatt kann das Werkstattverhältnis schließlich zu dem Zeitpunkt kündigen, zu dem der zuständige Sozialleistungsträger die Übernahme der Kosten des Werkstattbesuchs beendet, es sei denn die/der Beschäftigte erklärt zuvor, dass sie/er die Kosten ab diesem Zeitpunkt selbst übernimmt. 4. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Vor Ausspruch einer Kündigung ist die/der Beschäftigte und gegebenenfalls ihre/seine gesetzliche/r Vertreter/in anzuhören. Die Kündigung setzt ferner voraus, dass der bei der Werkstatt gebildete Fachausschuss eine entsprechende Empfehlung abgegeben hat. Die Rehabilitandenvertretung bzw. der Werkstattrat ist zu beteiligen. 5. Das Vertragsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, wenn die/der Beschäftigte vom Eingangsver-

8 fahren/berufsbildungsbereich in den Berufsbildungsbereich/Arbeitsbereich der Werkstatt wechselt oder sie/er ein Arbeitsverhältnis auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eingeht. VIII. Rechtsschutz Da die Rehabilitanden im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich keine Arbeitnehmer sind, sind für Streitigkeiten aus dem zivilrechtlichen Werkstattvertrag gemäß 13 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) die Zivilgerichte zuständig. 25 Ein Rechtsstreit über die Wirksamkeit der Kündigung eines arbeitnehmerähnlichen Werkstattverhältnisses im Arbeitsbereich ist nach 2 Abs. 1 Nr. 10 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) vor den Arbeitsgerichten zu führen. 26 Die allgemeinen Regeln des Kündigungsschutzrechts gelten hierfür jedoch nicht. 27 IX. Fazit Kündigung ist der Wegfall der Werkstattfähigkeit des Betroffenen oder die Beendigung der Förderung der Maßnahme durch den zuständigen Sozialleistungsträger, sofern der Betroffene die Kosten für den Werkstattbesuch nicht selbst trägt. Der Verlust der Werkstattfähigkeit kommt insbesondere bei einer erheblichen Eigen- oder Fremdgefährdung in Betracht und kann eine außerordentliche Kündigung des Werkstattvertrages rechtfertigen. Soweit das notwendige Ausmaß an Betreuung und Pflege eine Teilnahme im Berufsbildungsbereich bzw. ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Arbeitsbereich ausschließt, kommt ebenfalls eine in der Regel ordentliche Kündigung des Werkstattvertrages in Betracht. Der Fachausschuss der Werkstatt und der Werkstattrat sind im Kündigungsfall zu beteiligen. Eine Freistellung des Beschäftigten bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ist in engen Grenzen im Falle einer nicht anders abwendbaren Eigen- oder Fremdgefährdung möglich. Die Möglichkeit des Werkstattträgers, ein Werkstattverhältnis durch Kündigung einseitig zu beenden, besteht, ist jedoch deutlich begrenzt. Voraussetzung für eine wirksame Ihre Meinung zu diesem Diskussionsbeitrag ist von großem Interesse für uns. Wir freuen uns auf Ihren Beitrag. 25 Vgl. Kossens, in: ders./ von der Heide/ Maaß, SGB IX, 3. Aufl. 2009, 138 Rn Vgl. hierzu auch Hess. LAG, Urt. v , Az.: 3 Ta 131/08; SG Dresden, Beschl. v , Az.: S 1 SF 13/03 (beide JURIS). 27 Linck, in: Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 14. Aufl. 2011, 188 Rn

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