WuV- Kurs Sachenrecht I

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1 Hermann Kantorowicz-Institut für juristische Grundlagenforschung Sommersemester 2017 WuV- Kurs Sachenrecht I Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Deutsche und Europäische Rechtsgeschichte, Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung

2 Sachverhalt Lukas Luchs (L) betreibt in einer Gewerbehalle, die er zu einer monatlichen Miete von von Volker Vogel (V) gemietet hat, einen Handel mit Rohmetallen. Weil die Lagerräume des mit L befreundeten Rohstoffhändlers Rolf Rolle (R) überfüllt sind, gestattet L diesem, einige Stücke Rohmetall in der Halle zu lagern. Kurz darauf bricht eine Diebesbande nachts in die Halle ein und entwendet einen Teil der dort gelagerten Rohmetallvorräte; darunter befindet sich auch ein Stück Rohbronze des R, das mit dessen Firmenemblem gekennzeichnet ist. Nach spurloser Entfernung des Emblems des R veräußert der Unbekannte U, ein Mitglied der Diebesbande, das Stück Rohbronze zu einem Preis von 2.000, der dem Marktwert entspricht, an den namhaften Bildhauer Bill Billig (B), wobei der seriös wirkende U sich als international tätiger Geschäftsmann ausgibt. Aus dem Stück Rohbronze fertigt B in seinem Atelier die Skulptur Dösende Diana an. Die Skulptur ist unter Vereinbarung einer Vergütung von , die dem Marktpreis von Skulpturen des B dieser Art und Größe entspricht, von dem Geschäftsmann Gunther Gans (G) bei B in Auftrag gegeben worden. Weil L nicht ausreichend gegen Diebstahl versichert ist, gerät er infolge des Einbruchs in finanzielle Schwierigkeiten. Er kann daher über mehrere Monate hinweg die Miete für die Halle nicht an V zahlen.

3 V erklärt daraufhin wirksam die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses; die Mietrückstände belaufen sich zu diesem Zeitpunkt auf Wenige Tage bevor er die Halle vollständig geräumt verlässt, veräußert L am ein ihm gehörendes Großregal, das er für die Lagerung der Rohmetalle in der Halle aufgestellt hatte, zum Preis von an R. Dem R ist zwar bekannt, dass L die Halle nur gemietet hat, von den Mietrückständen weiß er jedoch nichts. Nach Zahlung des Kaufpreises transportiert R das Regal sogleich in seinen Betrieb. Dort lässt R das Regal mit einem neuen Anstrich gegen Korrosion versehen, da der alte Anstrich bereits abblättert. Die Kosten hierfür belaufen sich auf Nachdem die polizeilichen Ermittlungen zu B als Abnehmer der Rohbronze des R geführt haben, verlangt R von B die Herausgabe der Bronze, zumindest aber die Zahlung einer Geldentschädigung. Die aus der Bronze angefertigte Skulptur ist noch nicht zu G gebracht worden und befindet sich nach wie vor im Atelier des B. 2. V fordert von R die Herausgabe des Regals. R verweigert dessen Herausgabe, weil er das Regal rechtmäßig erworben habe. Jedenfalls müsse V die Kosten für den neuen Anstrich ersetzen. Darüber hinaus verlangt auch V von B die Herausgabe der Bronze. Wie ist die Rechtslage zu 1. und 2.?

4 A. Herausgabeansprüche Frage 1: Ansprüche des R gegen B I. Anspruch auf Herausgabe der Bronze aus 985 BGB 1. Besitz des B: Die Bronze befindet sich in Gestalt der Skulptur im Besitz des B. 2. Eigentum des R: R müsste Eigentümer der Bronze sein. ursprünglich: Eigentum des R am Rohmaterial Bronze a) Eigentumsverlust durch gutgläubigen Erwerb des B von U, 929 S. 1, 932 BGB? U als Nichtberechtigter; Einigung und Übergabe unproblematisch Gutgläubigkeit des B, 932 I 1 BGB? Positive Kenntnis (-); Grob Fahrlässige Unkenntnis (-), da mangels Firmenemblems des R und aufgrund des seriösen Auftretens des U keine Anhaltspunkte für eine fehlende Eigentümerstellung des U B daher nicht bösgläubig isd. 932 II BGB

5 Abhandenkommen isd. 935 BGB? Dem ursprünglichen Eigentümer R selbst ist die Bronze nicht abhandengekommen; vielmehr hat R den unmittelbaren Besitz freiwillig auf L übertragen. Daher 935 I 1 BGB (-) Aber 935 I 2 BGB: R hatte die Rohbronze bei L gelagert (Verwahrungsvertrag, 688 BGB); L war somit unmittelbarer und R gem. 868 BGB mittelbarer Besitzer der Bronze. Dem L ist der unmittelbare Besitz ohne seinen Willen entzogen worden. Daher Abhandenkommen (+) Zwischenergebnis: Gutgläubiger Erwerb der Bronze durch B nach 935 I 2 BGB ausgeschlossen.

6 b) Eigentumsverlust nach 950 I 1 BGB an B? aa) Herstellung einer neuen beweglichen Sache (+), Skulptur bb) B als Hersteller? Zwar hat G die Anfertigung der Skulptur in Auftrag gegeben [Werk- oder Werklieferungsvertrag ( 631 bzw. 651 BGB)]. Aber: Bei Anfertigung des Werkes bzw. der Sache aus eigenen bzw. von Dritten beschafften Stoffen (nicht aus Stoffen des Bestellers) ist Unternehmer und nicht der Besteller als Hersteller isd. 950 BGB anzusehen. Daher hier B Hersteller. cc) Verhältnis von Verarbeitungs- und Stoffwert, 950 I 1 2. HS BGB Wert der Verarbeitung: ( abzüglich des Materialwerts von ) ist nicht erheblich geringer, sondern deutlich höher als der Materialwert der Bronze von Damit: Gesetzlicher Eigentumserwerb des hat B nach 950 I 1 BGB an der nunmehr zur Skulptur verarbeiteten Bronze. c) Zwischenergebnis: Ein Anspruch des R gegen B aus 985 BGB ist zu verneinen.

7 II. Sonstige Herausgabeansprüche I BGB (-) da B kein fehlerhafter Besitzer isv 858 II BGB I BGB (-) da B gutgläubig bzgl. seines Besitzrechts II 1 BGB (-) B ist Eigentümer I, 249 I BGB (-) keine Rechtswidrigkeit bzw. kein Verschulden des B; außerdem ist nach 951 I 2 BGB in den Fällen des Rechtsverlusts nach BGB die Wiederherstellung des früheren Zustands und damit die Herausgabe der Sache nach 951 I 2 BGB ausgeschlossen ist (lediglich Wertersatz in Geld, 951 I 1 BGB) I 1 Alt. 2 BGB (-), da nach 951 I 2 BGB in den Fällen des Rechtsverlusts nach BGB die Wiederherstellung des früheren Zustands und damit die Herausgabe der Sache nach 951 I 2 BGB ausgeschlossen ist (s.o.)

8 B. Ansprüche auf Geldersatz I. Anspruch auf Schadensersatz aus 678 BGB, bzw. aus 687 II 1 ivm 678 BGB - Anspruch des R gegen B auf Schadensersatz aus 678 BGB (-), da B nicht wusste, dass die Bronze dem R gehörte Fremdgeschäftsführungswille fehlt, vgl. 687 I BGB - Schadensersatzanspruch aus angemaßter Eigengeschäftsführung gem. 687 II 1, 678 BGB (-), weil B keine positive Kenntnis von der Eigentümerstellung des R und der Fremdheit des mit der Verarbeitung geführten Geschäfts hatte.

9 II. Anspruch auf Schadensersatz aus 989, 990 I 1 BGB Im Zeitpunkt, in dem B die Bronze verarbeitete, bestand zwar zwischen ihm und R ein Eigentümer- Besitzer- Verhältnis. Aber: Grobe Fahrlässigkeit des B in Bezug auf sein fehlendes Besitzrecht gegenüber R (-) B war also bei Besitzerwerb nicht bösgläubig i. S. d. 990 I 1 ivm. 932 II BGB. Ein Schadensersatzanspruch aus 989, 990 I 1 BGB ist daher zu verneinen.

10 III. Anspruch auf Wertersatz aus 951 I 1, 812 I 1 Alt. 2, 818 II BGB Keine Verdrängung durch die hier grundsätzlich anwendbaren (s. o.) Sonderregeln der 987 ff. BGB, da kein Anspruch auf Nutzungsherausgabe oder Schadensersatz ( 993 I Hs. 2 BGB), sondern bereicherungsrechtlicher Rechtsfortwirkungsanspruch 1. Rechtsverlust des R (+), R hat infolge einer Verarbeitung nach 950 I 1 BGB einen Rechtsverlust erlitten 2. B als Begünstigter des Rechtsverlusts (+), B hat als Hersteller das Eigentum an der Skulptur gem. 950 I BGB erworben 3. Voraussetzungen der 812 ff. BGB ( 951 I 1 BGB als Rechtsgrundverweisung) a) Etwas erlangt (+), Eigentum und dem Besitz an der Bronze b) (P) In sonstiger Weise? Dem B ist jedenfalls der Besitz an der Bronze zwar nicht durch R, aber auf der Grundlage des mit diesem geschlossenen Kaufvertrags durch U geleistet worden.

11 aa) BGH: mit dem Besitz wird grds. auch die Eigentumserwerbsmöglichkeit nach 946 ff. BGB geleistet, sodass im Grundsatz auch der Eigentumserwerb auf einer Leistung beruht. Etwas anderes gilt aber in Fällen des Abhandenkommens. [vgl. BGHZ 40, 272 (276)] Hier: Eigentum kann wegen 935 BGB nicht geleistet werden, sodass Eigentumserwerb in sonstiger Weise eintritt. Bronze war abhandengekommen, so dass der Eigentumserwerb des B nicht auf einer Leistung beruhte. bb) Zum gleichen Ergebnis kommt die h. L., die in den Fällen des Abhandenkommens der Wertung des 935 BGB entnimmt, dass eine direkte Eingriffskondiktion zulässig ist. (vgl. Staudinger/Gursky, BGB, 951 Rn. 17) Im Ergebnis: Nach beiden Ansichten Eigentumserwerb des B in sonstiger Weise

12 c) Auf Kosten des R (+), R war bis zur Verarbeitung Eigentümer der Bronze. d) Ohne rechtlichen Grund (+); insb. bildet 950 BGB keinen Rechtsgrund isd. 812 I BGB. e) Grundsätzlich daher Wertersatz gem. 818 II; P: Entreicherung ihv. 2000, 818 III BGB? 951 I 1 BGB = Rechtsfortwirkungsanspruch, der an die Stelle des mit dem Eigentumsverlust entfallenen Herausgabeanspruchs aus 985 BGB tritt. Auch gegenüber dem Anspruch aus 985 BGB hätte sich B nicht auf die Zahlung des Kaufpreises an U berufen können. Daher kann die Kaufpreiszahlung im Hinblick auf den Rechtsfortwirkungsanspruch aus 951 I 1 BGB auch keinen Entreicherungseinwand gem. 818 III BGB begründen. f) Zwischenergebnis: Die Voraussetzungen der 812 I 1 Alt. 2, 818 II BGB liegen vor. 4. Ergebnis: R hat einen Anspruch gegen B aus 951 I 1, 812 I 1 Alt. 2, 818 II BGB auf Wertersatz ihv

13 C. Ansprüche auf Erlösherausgabe 1. Herausgabe des Erlöses im Verhältnis B-G (20.000) Aber: Skulptur wurde noch nicht zu G gebracht Übereignung (-); Ebenso: wohl noch nicht gezahlt. Daher: noch kein Geschäft bzw. keine Verfügung, aus der B einen Veräußerungserlös erzielt hätte. Im Ergebnis: Erlösherausgabeansprüche aus 681 S. 1, 667 BGB (i. V. m. 687 II 1 BGB) oder aus 816 I 1 BGB von vornherein (-), weil die durch die Verarbeitung entstandene Skulptur nach 950 I 1 BGB im Eigentum des B stand, sodass es sich bei einer Weiterveräußerung an G nicht um ein für B fremdes Geschäft bzw. nicht um die Verfügung eines Nichtberechtigten handeln würde. 2. Herausgabe des Erlöses im Verhältnis U-B (2.000) Zwar kann der sein Eigentum nach 946 ff. BGB verlierende Eigentümer eine vorausgegangene Verfügung eines Nichtberechtigten, die wegen 932 oder 935 BGB keinen Eigentumserwerb herbeiführt, auch noch nach seinem Eigentumsverlust durch Verarbeitung etc. genehmigen, um so einen Anspruch nach 816 I 1 BGB herbeizuführen (Palandt/Bassenge, 75. Aufl., 951 Rz. 8). Allerdings würde sich dieser Anspruch hier gegen den (nicht greifbaren) U und nicht B richten.

14 Frage 2: Ansprüche des V (Hinweis: Ansprüche aus 546 I, II scheitern daran, dass R nicht Partei des Mietvertrages ist und auch keine Gebrauchsüberlassung an ihn isv 546 II vorliegt) A. Anspruch des V gegen R auf Herausgabe des Regals aus 578, 562b II 1 Alt. 2 BGB (P) 562b II BGB als eigenständige Anspruchsgrundlage? (+) (a.a. vertretbar) I. Entfernung ohne Wissen des Vermieters II. Bestehen eines Vermieterpfandrechts, 562 I BGB 1. Eingebrachte Sache im Eigentum des Mieters (+), Regal im Eigentum des Mieters L 2. Forderungen aus dem Mietverhältnis (+), Mietforderungen ihv Damit ist am Regal gem. 562 I BGB ein gesetzliches Vermieterpfandrecht des V entstanden. 3. Erlöschen des Pfandrechts gem. 562a BGB? Regal ist vom Grundstück entfernt worden. Aber Entfernung erfolgte ohne Wissen des V und auch nicht im Rahmen der gewöhnlichen Lebensverhältnisse; es befanden sich auch keine anderen Sachen in der Halle, die zur Sicherung des V ausreichten ( 562a

15 4. Erlöschen des Pfandrechts gemäß 936 I 1, II BGB? Gutgläubig lastenfreier Erwerb des R von L gem. 936 I 1, II BGB? (P) Gutgläubigkeit des R hinsichtlich des Bestehens des Vermieterpfandrechts, 936 II, 932 II BGB: Zwar waren dem R die Mietrückstände nicht bekannt; indes kannte er das Mietverhältnis als solches. Weitgehend anerkannt: Kenntnis des Bestehens eines Mietverhältnisses reicht aus, um in Bezug auf das Bestehen eines Vermieterpfandrechts grobe Fahrlässigkeit zu begründen (a.a. vertretbar). R danach nicht gutgläubig isd 936 II, 932 II BGB Im Ergebnis: Kein gutgläubig lastenfreier Erwerb des Regals durch R und damit kein Erlöschen des Vermieterpfandrecht des V. 5. Kein Erlöschen gem. 562b II 2 BGB, da Monatsfrist noch nicht abgelaufen III. Mieter ist ausgezogen, so dass V Überlassung des Besitzes verlangen kann (+) IV. Zwischenergebnis: Anspruch des V gegen R auf Herausgabe des Regals gem. 562 II 1 Alt. 2 BGB ist entstanden.

16 V. Durchsetzbarkeit des Anspruchs (P) Zurückbehaltungsrecht des R, 1257, 1227, 1000 S. 1 BGB? Fraglich, ob R dem Herausgabeanspruch wegen der von ihm aufgewendeten Kosten für den Anstrich einen Verwendungsersatzanspruch entgegenhalten kann. Allg. Ansicht: Über 1257, 1227 BGB sind auch 994 ff. BGB (Verwendungsersatzansprüche des unrechtmäßigen Besitzers gegen den Eigentümer) entsprechend auf das Verhältnis zwischen Besitzer und Pfandgläubiger anwendbar. Auch in Bezug auf den Anspruch aus 562 II 1 Alt. 2 BGB, sofern man diese Vorschrift als eigenständige Anspruchsgrundlage ansieht. Verwendungsersatzanspruch des R gegen V, 994 I BGB? 1. Vindikationslage im Zeitpunkt der Durchführung des Anstrichs: V ist Pfandgläubiger und dem Besitzer R steht bezüglich des Regals kein Recht zum Besitz gegenüber V zu. Daher Vindikationslage (+) 2. Verwendungen isd. 994 I 1 BGB: Anstreichkosten dürften als notwendige Verwendungen isd. 994 I 1 BGB einzuordnen sein

17 3. Bösgläubigkeit, 994 II BGB? R kannte das Bestehen eines Mietverhältnisses, mithin wohl in Bezug auf das Pfandrecht des V bösgläubig isd. 990 I 1 BGB. daher gem. 994 II BGB notwendige Verwendungen nur nach den Vorschriften der 677 ff. BGB ersetzbar. Diesbezüglich: Aufwendungen können als dem Interesse und mutmaßlichen Willen des V entsprechend angesehen werden, weil der Anstrich dem Erhalt der Substanz und damit des Wertes des Regals diente und auch dem Pfandgläubiger V zugutekam (a.a. mit plausibler Begründung vertretbar) Damit Ersatzfähigkeit nach 677, 683 S. 1, 670 BGB (+). Demnach: Zurückbehaltungsrecht des R gegenüber V nach 1000 S. 1, 994 II, 677, 683 S. 1, 670 BGB. VI. Ergebnis: Kein durchsetzbarer Anspruch des V gegen R auf Herausgabe des Regals aus 562b II 1 Alt. 2 BGB.

18 B. Anspruch des V gegen R auf Herausgabe des Regals gem. 1257, 1227, 985 BGB Sofern man 562b II BGB als eigenständige Anspruchsgrundlage ansieht, wird man die für den Anspruch aus 562b II BGB geltenden besonderen Vorschriften auch auf den konkurrierenden Anspruch aus 1257, 1227, 985 BGB übertragen müssen. I. Vindikationslage V ist Pfandgläubiger, dem Besitzer R steht bezüglich des Regals kein Recht zum Besitz gegenüber V zu. Vindikationslage zwischen V und R damit (+). II. Monatsfrist des 562b II 2 BGB (dürfte auch für den Anspruch aus 1257, 1227, 985 BGB gelten): noch nicht abgelaufen, s.o. III. Mieter ist ausgezogen, 562 II 1 Alt. 2 BGB (+), s.o. IV. Durchsetzbarkeit des Anspruchs Auch dem Anspruch aus 1257, 1227, 985 BGB kann R jedoch wegen der Anstreichkosten ein Zurückbehaltungsrecht nach 1000 S. 1, 994 II, 677, 683 S. 1, 670 BGB (s.o.) entgegenhalten. V. Ergebnis: V hat gegen R keinen durchsetzbaren Anspruch auf Herausgabe des Regals aus 1257, 1227, 985 BGB.

19 C. Anspruch des V gegen B auf Herausgabe der Bronze Anspruch des V gegen B aus 562b II 1 Alt. 2 BGB und aus 1257, 1227, 985 BGB auf Herausgabe der Bronze scheidet von vornherein aus, da es sich nicht um eine Sache im Eigentum des Mieters L, sondern um eine Sache des R handelt Vermieterpfandrecht des V gem. 562 I 1 BGB erstreckt sich nicht auf die Bronze. gutgläubiger Erwerb des besitzlosen Vermieterpfandrechts entsprechend 1207, 932 ff. BGB an Sachen, die nicht dem Mieter gehören, ist nach allgemeiner Ansicht ausgeschlossen (vgl. MüKo BGB/Arzt, 562 Rn. 14)

20 Zur Vertiefung: BGHZ 55, 176 = NJW 1971, 612 (Jungbullenfall) Vieweg/Werner, Sachenrecht, 6 Rn , 10 Rn

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