Begründung zur 27. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Horstedt Kreis Nordfriesland

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1 Stand Juni 2009 Begründung zur 27. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Horstedt Kreis Nordfriesland Im Rahmen einer Repowering Maßnahme sollen in der Gemeinde Horstedt drei Windenergieanlagen abgebaut und eine Einzelanlage errichtet werden. Alle drei bestehenden Anlagen sind in einem Gebiet Fläche für die Landwirtschaft mit Zusatznutzung Windenergie errichtet. Im Rahmen der vorliegenden Planung beabsichtigt die Gemeinde das Gebiet für die Windenergienutzung zu reduzieren und auf die neue Einzelanlage zuzuschneiden. Im parallel aufgestellten Bebauungsplan Nr. 7 wird der Standort der künftigen Einzelanlage festgesetzt, sowie die maximal zulässige Höhe. 1. Geltungsbereich Es wird das Gebiet der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes nördlich und westlich des Schauendahler Weges sowie nördlich des Lehmkuhlenweges mit den drei bestehenden Windenergieanlagen eingeschlossen. Das Gebiet grenzt an eine zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehörige Biogasanlage. 2. Ausgangssituation Es sind zwei Windenergieanlagen mit einer jeweiligen Leistung von 200kW und einer Höhe von 45m vorhanden, sowie eine Anlage mit einer Leistung von 700kW und einer Gesamthöhe von 72,5m. Mit dem Bau der dritten Anlage (Höhe 72,5m) hat die Gemeinde 1994 den Flächennutzungsplan geändert und für die Grundnutzung Landwirtschaft die Zusatznutzung Windenergie festgesetzt. Die Basis der Ausweisung war die Flächenfindungskarte für Windenergienutzung des Kreises Nordfriesland, die dieses Gebiet als unproblematisch für die Errichtung von Windenergieanlagen auswies. Im Regionalplan waren zu dem Zeitpunkt noch keine Flächen für Windenergienutzung dargestellt. 3. Ziele der Planung Mit der 27. Änderung des Flächennutzungsplanes wird die Fläche Zusatznutzung Windenergie der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes reduziert, so dass nur noch die Möglichkeit zur Errichtung einer Einzelanlage besteht. 4. Planinhalte Beabsichtigt ist von der Betreibergesellschaft zwei bestehende Anlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils 45m und einer Leistung von jeweils 200kW innerhalb des Gebietes der z. Zt. geltenden 4. Flächennutzungsplanänderung rückzubauen. Die vorhandenen drei Anlagen sollen im Rahmen des Repowering ersetzt werden durch eine Einzelanlage von 100m Gesamthöhe und einer maximalen Leistung von 2,3MW Leistung.

2 der Gemeinde Horstedt Kreis Nordfriesland 2 Die Zusatznutzung für Windenergie wird reduziert um den Bereich, der z. Zt. von den beiden abzubauenden Anlagen eingenommen wird. Im Bereich der Anlage 3 ist eine geringfügige Verbreiterung des ehemaligen Windenergiekorridors erforderlich, um die repowerte Anlage mit dem nun vergrößerten Rotorradius unterzubringen. Außerdem sollte die Möglichkeit bestehen, die Anlage um ca. 50m nach Westen zum jetzigen Standort der Anlage 3 zu verschieben, um mehr als 300m Abstand zu dem im Südosten liegenden Wohngebäude zu erhalten. Der gesetzlich geforderte Abstand von 300m wird gewährleistet, aber ein weiterer Abstand ist aus Gründen der nachbarschaftlichen Rücksichtnahme zu befürworten. Die Einspeisung der erzeugten Energie ist an der bisherigen Stelle der bestehenden Windenergieanlagen möglich. 5. Umweltbericht Die Gemeinde Horstedt reduziert mit der 27. Änderung des Flächennutzungsplanes die Fläche für die Zusatznutzung Windenergie und damit auch die Zahl der Anlagen. Es wird künftig im Gebiet der 27. F-Planänderung lediglich eine Anlage geben, zwei Anlagen werden rückgebaut. Mit der neuen Anlage wird lediglich eine Erhöhung um 27,5m erfolgen. 5.1 Inhalt und Ziele des Bauleitplans Die Fläche Zusatznutzung Windenergie wird reduziert, so dass nur noch eine Einzelanlage auf der Fläche möglich sein wird. 5.2 Festsetzungen und Ziele übergeordneter Fachplanungen und Gesetze Die gültige 4. Änderung des Flächennutzungsplanes weist das Gebiet der drei bestehenden Windenergieanlagen als Fläche mit der Zusatznutzung Windenergie aus. Im gültigen Regionalplan ist das Gebiet nicht als Eignungsfläche ausgewiesen. Es grenzt im weiteren Sinne an die Windeignungsfläche Horstedt-Olderup, die insgesamt mit z. Zt. 23 Anlagen bebaut ist. Gemäß Regionalplan V Ziffer 5.8 ist ein Repowering ausnahmsweise nur dann mit den Zielen der Raumordnung vereinbar, wenn die Windenergieanlagen zulässigerweise errichtet wurden und nicht in einem charakteristischen Landschaftsraum liegen. Auch sollen das Orts- und Landschaftsbild nicht wesentlich mehr als bisher beeinträchtigt werden. Die bisherige Anschlussleistung sollte nicht wesentlich erhöht werden, bei Windparks ist zusätzlich auf eine Reduzierung der Anlagenzahl hinzuwirken. Die rückzubauenden Anlagen sind zulässigerweise errichtet, sie liegen nicht in einem charakteristischen Landschaftsraum. Der im Entwurf vorliegende Landesentwicklungsplan 2009 konkretisiert die im Regionalplan formulierten Anforderungen insofern, das eine wesentliche Erhöhung der Anschlussleistung nicht mehr genannt wird. Hinsichtlich des Repoweringvorhabens im Plangebiet sind keine über die im Regionalplan genannten Kriterien hinausgehenden Kriterien genannt.

3 der Gemeinde Horstedt Kreis Nordfriesland 3 Der Landschaftsplan (festgestellt im Mai 2000) weist das Gebiet als Fläche für die Windenergienutzung aus. Natura 2000 Flächen sind nicht vorhanden. In den Empfehlungen zur Berücksichtigung tierökologischer Belange bei Windenergieplanungen in S-H vom Dez wird darauf verwiesen, dass die Tierarten, die durch den Bau und den Betrieb von Windkraftanlagen grundsätzlich betroffen sein können, nicht nur der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung unterliegen, sondern auch den artenschutzrechtlichen Regelungen, insbesondere auf die Verbotstatbestände des 42 BNatSchG. 5.3 Alternativen Ein Repoweringvorhaben der drei genannten Anlagen kann nur an dieser Stelle stattfinden, da z. Zt. im Gemeindegebiet keine weiteren, zur Verfügung stehenden Windeignungsflächen vorhanden sind. 5.4 Beschreibung des derzeitigen Umweltzustandes Das Plangebiet liegt in enger Nachbarschaft zu einem aktiven landwirtschaftlichen Betrieb mit mehreren Stallgebäuden und Lagerhallen sowie landwirtschaftliche Lagerflächen. Eine privilegierte Biogasanlage grenzt direkt an das Plangebiet an. Eine Zufahrt vom südlich liegenden Gemeindeweg Lehmkuhlenweg wird für die Anlieferungen zur Biogasanlage sowie als Viehtrieb genutzt und führt direkt an der jetzigen Windenergieanlage 3 vorbei. Das Plangebiet ist somit durch die intensive landwirtschaftliche Nutzung geprägt. An das landwirtschaftliche Betriebsgelände grenzt ein minderwertiger Fichtenforst von ca m², der vor ungefähr 40 Jahren angelegt wurde und diagonal von einer Schneise für eine nicht mehr vorhandene Stromleitung unterteilt wird. Besonders geschützte Arten und Lebensgemeinschaften sind im Plangebiet nicht zu erwarten. Lediglich hinsichtlich des Vorkommens von Fledermäusen kann von einer Nutzung auch dieses Bereiches ausgegangen werden, da in einer Entfernung von etwas mehr als 300m mehrere Wohnhäuser liegen sowie Stallgebäude vorhanden sind. Untersuchungen im Rahmen der Landschaftsplanfortschreibung Windenergie für die Gemeinde Olderup haben an den Standorten der Windenergieanlagen im Bereich Olderup und Horstedt, u. a. auch an zwei der im vorliegenden Planverfahren zu erneuernden Anlagen den Nachweis für zwei Fledermausarten erbracht: - Breitflügelfledermaus Eptesicus serotinus, - Zwergfledermaus Pipistrellus pipistrellus. Alle Fledermäuse sind streng geschützte Arten gem. LNatSchG sowie Arten des Anhangs IV FFH-RL. Kulturgüter sind im Plangebiet und in der näheren Umgebung nicht vorhanden. Das Landschaftsbild ist durch die bestehenden Gebäude und die von Nordwesten bis Nordosten in geringer Entfernung liegenden Windenergieanlagen der Eignungsfläche Horstedt Olderup geprägt. In südlicher Richtung verläuft in ca. 300m Entfernung eine 110KV Hochspannungsleitung sowie parallel dazu die Bundesstraße 5.

4 der Gemeinde Horstedt Kreis Nordfriesland Prognose der Umweltentwicklung bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) Alle Windenergieanlagen haben Bestandsschutz und würden bestehen bleiben. 5.6 Minderungsmaßnahmen Mit der vorliegenden 27. Änderung des Flächennutzungsplanes wird die Zahl der bestehenden Windenergieanlagen reduziert. Dadurch kommt es zu einer Entlastung der Auswirkungen auf den Boden durch eine verringerte Versiegelung infolge des Rückbaus zweier Fundamente. Außerdem ist keine Zuwegung herzustellen, da diese bereits vorhanden ist. Durch die Verwendung mittelreflektierender Farben und matter Glanzgrade werden Reflektionen durch die Rotorblätter vermieden, es kann kein Discoeffekt entstehen. Durch die Reduzierung der Anlagenzahl wird der Einfluss auf das Landschaftsbild etwas reduziert, auch wenn aufgrund des erweiterten Wirkungsradius der Einflussbereich der Einzelanlage geringfügig erhöht ist. 5.7 Planungsauswirkungen auf die Umwelt Die grundsätzlich durch Windenergieanlagen zu erwartenden Auswirkungen werden im folgenden aufgegriffen. Hinsichtlich der Auswirkungen auf die Schutzgüter sind jedoch keine nachhaltigen Änderungen zu erwarten, da bereits zum jetzigen Zeitpunkt eine Anlage von 72,5m Höhe im Plangebiet vorhanden ist und lediglich durch eine 27.5m höhere Anlage ersetzt wird Schutzgut Boden und Wasser Eine zusätzliche Bodenversiegelung ist nicht erforderlich, entweder wird die Anlage auf dem Fundament der bestehenden Anlage 3 errichtet oder falls aus Gründen des Emissionsschutzes eine Verlegung um ca. 20m nach Westen erfolgt, wird das bestehende Fundament zurückgebaut und ein neues Fundament für die Neuanlage gebaut. Da keine Wassergefährdenden Stoffe Verwendung finden sowie keine Gewässer in der Nähe vorhanden sind, erfolgt kein Eingriff in das Schutzgut Wasser Schutzgut Klima und Luft Im Nahbereich der Rotorblätter kommt es zu Turbulenzen. Diese verschieben sich bei der neuen Anlage in höhere Bereichen Schutzgut Arten und Lebensgemeinschaften Aufgrund der Nähe des landwirtschaftlichen Betriebsgeländes sind keine seltenen und störungsempfindlichen Arten und Lebensgemeinschaften zu erwarten. Zum Vorkommen von Fledermäusen existiert ein Gutachten für das Gebiet, das im Rahmen der LP Fortschreibung Windenergienutzung der Nachbargemeinde Olderup 2005 erstellt wurde.

5 der Gemeinde Horstedt Kreis Nordfriesland 5 Eine weitergehende Untersuchung des Bestandes wird aufgrund der vorliegenden Daten nicht für erforderlich gehalten. Insbesondere, da durch die Erhöhung der einen Anlage sowie der Verringerung der Anlagenzahl aufgrund der oben formulierten Bewertung des Gutachters Jödicke von einer Minimierung des Gefahrenpotentials für Fledermäuse ausgegangen wird. Die Jagdhabitate der Fledermäuse werden durch die Repoweringmaßnahme nicht zerstört. Hinsichtlich der Vogelwelt wird auf das Gutachten von Koop zum Räumlichen Ablauf des Vogelzuges im Bereich der Gemeinde Horstedt/Kreis Nordfriesland vom Juni 2004 verwiesen. Koop setzte sich mit den Auswirkungen der am Rand der Arlauniederung geplanten 125m hohen Anlage auseinander und kam zum Ergebnis, das die neu geplante Anlage aufgrund der bereits vorhandenen Belastung voraussichtlich nicht zu einer erheblichen Verschlechterung des derzeitigen Zustandes führen wird. Da die jetzt zu erneuernde Anlage noch weiter von der Arlau, der Hauptzugroute, entfernt liegt, wird dies auch für diese Anlage zutreffen. Ein ca. 1,1ha große Fichtenforst liegt mit ca m² innerhalb des 200m Radius der bestehenden Windenergieanlage. Dieser Unterschreitung hat die Untere Forstbehörde bereits im Baugenehmigungsverfahren für die bestehende Anlage zugestimmt. Im ca. 40 Jahre alten Fichtenforst dominiert die Sitkafichte, zudem ist der Forst durch eine diagonale Schneise für eine zwischenzeitlich abgebaute Stromleitung gestört Landschaftsbild Zur visuellen Wirkung von Windkraftanlagen wird im Erlass eine Unterteilung in verschiedene Wirkzonen vorgenommen. Danach nimmt eine Windkraftanlage in Abhängigkeit von ihrer Höhe und der Entfernung vom Standpunkt des Betrachters einen bestimmten Teil des Blickfeldes ein und wirkt je nach Entfernung und Größe unübersehbar, dominant oder subdominant. Gemäß Erlass umfasst der Raum, in dem das Landschaftsbild beeinträchtigt wird, etwa eine Fläche mit dem Radius des 15-fachen der Anlagengesamthöhe. Der Gesamteindruck in diesem Raum ist zu erfassen und die Bedeutung des Landschaftsbildes wird in drei Wertstufen unterteilt: Hohe Bedeutung: weitgehend naturraumtypische Eigenart im Raum erhalten, frei von störenden Objekten, Geräuschen und Gerüchen. Mittlere Bedeutung: naturräumliche Eigenart vermindert oder überformt, im wesentlichen erkennbar. Geringe Bedeutung: naturräumliche Eigenart weitgehend überformt oder zerstört Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Raum, der durch einen m Radius um den geplanten Anlagenstandort bestimmt wird. Die visuelle Verletzlichkeit oder Einsehbarkeit der Landschaft ist ein Kriterium zur Beurteilung der Empfindlichkeit der Landschaft für Veränderungen. Die Landschaft ist umso leichter einzusehen, je geringer die Höhenunterschiede im Gebiet sind und je weniger sichtverschattende Strukturen vorhanden sind. Der vorhandene Standort befindet sich auf einem Niveau von ca. 20m ü. NN. Vom Nordwesten bis nach Südosten zieht sich eine Kuppe von 25m ü. NN.,die

6 der Gemeinde Horstedt Kreis Nordfriesland 6 zudem von einzelnen Waldparzellen sowie von Knicks durchzogen ist. Daher ist weder die z.zt. vorhandene Windenergieanlage von der westlich liegenden Ortschaft Horstedt aus zu sehen, noch die um 27m höhere neue Anlage. Vor allem das dichte Knicknetz südöstlich der Ortschaft Horstedt wird für die Bewohner aufgrund mehrerer parallel verlaufender Knicks in dichtem Abstand einen Sichtschutz bilden, obwohl die einzelnen Knicks nur geringe Höhen (bis maximal 5 m) aufweisen. Im Osten ist die Anlage zwar gut sichtbar, jedoch ist hier durch die Vorbelastung mit der bestehenden Eignungsfläche mit über 20 Anlagen von einer jeweiligen Gesamthöhe von 100m keine weitere nachhaltige Beeinträchtigung durch diese nun ebenfalls 100m hohe Anlage zu erwarten. Direkt nördlich ist die Anlage zwar sichtbar, wird aber im unteren Bereich durch die bestehenden Wirtschaftsgebäude (Lagerhallen, Stallungen) und insbesondere durch die direkt angrenzende Biogasanlage als dominant empfunden. Die landschaftliche Eigenart eines Gebietes wird am einfachsten über die Erkenntnis des Verlustes an Eigenart bewertet. Je weniger untypische Elemente (Straßen, nicht regionaltypische Gebäude, etc.) hinzugefügt und typische herausgenommen/zerstört (z.b. Gräben) bzw. in untypischer Weise verändert wurden (z.b. narbengepflegtes Intensivgrünland, Ackerflächen), desto höher ist die Eigenart eines Gebietes. Als untypische Elemente sind folgende Elemente in direkter Nachbarschaft zur Windenergieanlage vorhanden: - weitere 100m hohe Windenergieanlagen im benachbarten Eignungsraum Horstedt-Olderup - Biogasanlage - Landwirtschaftliche Lagerhallen und Stallgebäude - Lagerflächen, - die südlich in ca. 300m Entfernung verlaufende 110KV Hochspannungsleitung - die ebenfalls in ca. 500m Entfernung verlaufende Bundesstraße 5 - Daneben sind die im Nahbereich des Anlagenstandortes angelegten Ä- cker, hier vor allem Maisflächen, als landschaftsuntypisch einzuordnen. Die in der preußischen Landesaufnahme von 1880 vorhandenen Heideflächen sind vollständig verschwunden. Auch das zwischenzeitlich entstandene Grünland wurde in diesen Bereichen auffällig oft durch Acker, meist Maisacker, ersetzt. Die linearen Biotopstrukturen wie Knicks und gehölzfreie Wälle als weitere landschaftsbestimmende Elemente sind nicht mehr in ihrer ursprünglichen Dichte vorhanden. Mit einer weitgehend naturnahen Eigenart ist dagegen der Standortübungsplatz Schauendahl ausgestattet. Zusammen mit den im Hintergrund stets sichtbaren Windkraftanlagen überformen die Biogasanlage, Lagerflächen und Lagerhallen sehr einschneidend das Gebiet. Aufgrund dieser Dominanz im direkten Umfeld der Windenergieanlage wird dem Landschaftsbild eher eine geringe Bedeutung zugesprochen. Aufgrund der bestehenden Vorbelastungen (ca. 85 % des Einwirkungsbereichs der neuen Anlage liegen im Einwirkungsbereich bestehender Anlagen) kann davon ausgegangen werden, das durch die Erhöhung der zu erneuernden Anla-

7 der Gemeinde Horstedt Kreis Nordfriesland 7 ge um lediglich 27.5m das Landschaftsbild nicht wesentlich mehr als bisher beeinträchtigt wird. Zudem wird die Anlage im Nahbereich durch zwei kleinere Waldparzellen sichtverschattet. Lediglich vom angrenzenden Gemeindeweg wird die Anlage wie bisher vollständig sichtbar sein Eingriffsregelung Entsprechend dem gültigen Windenergieerlass vom Nov ist der Ausgleich für die Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes zu ermitteln. Der Ausgleich ist teils als Ausgleichszahlung, teils als flächenhafter Ausgleich zu leisten. Erforderliche Versiegelungen werden zusätzlich gemäß Bauerlass ausgeglichen (DER INNENMINISTER UND DIE MINISTERIN FÜR NATUR UND UMWELT S-H 1998). Die entsprechenden Herleitungen sind dem parallel erstellten Bebauungsplan zu entnehmen. Für die bereits vorhandene Windenergieanlage wurde mit dem Bau ein Ausgleich für den Eingriff in den Naturhaushalt geleistet von 6.000m². Diese Fläche wird auf den nun ermittelten Ausgleich angerechnet Ausgleichsfläche Der Flächenausgleich erfolgt auf dem Flurstück 70 der Flur 7 Gemarkung Horstedt in der Gemeinde Horstedt mit einer Gesamtgröße von 1,1433ha. Im Norden grenzt dieses Flurstück an eine bereits bestehende Ausgleichsfläche, im Osten an einen Wald und im Süden verlein Gemeindeweg parallel zur Bundesstraße 5. Zur Zeit wird die Fläche als Maisacker genutzt. Ein Teilbereich von 600m² ist bereits als Ausgleichsfläche für eine andere Baumaßnahme festgesetzt, weitere 500m² wurden aufgeforstet als Ausgleich für die Beeinträchtigung des Waldes durch die frühere Baumaßnahme. 5.9 Maßnahmen zur Planüberwachung Die Gemeinde verpflichtet sich, nach Durchführung des Vorhabens die Einhaltung der im Flächennutzungsplan sowie im Bebauungsplan gemachten Angaben zu überprüfen Zusammenfassung Das Gebiet der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes setzte auf einer Fläche für die Landwirtschaft die Zusatznutzung Windenergie fest. Mit der vorliegenden 27. Änderung wird in einem Teilbereich, in dem die Windenergieanlagen 1 und 2 errichtet wurden, die Zusatznutzung Windenergie aufgehoben. Der Bereich der Windenergieanlage 3 wird geringfügig erweitert, um eine Einzelanlage mit höherer Nabe und größerem Rotorradius aufzunehmen. Zu den in der Nachbarschaft befindlichen Wohngebäuden wird ein Mindestabstand von 300m eingehalten. Der Abstand zum benachbarten Wald wird mit der neuen Anlage ebenso unterschritten, wie mit der bereits bestehenden Anlage. Parallel stellt die Gemeinde den Bebauungsplan Nr. 7 auf, um den Standort der Einzelanlage sowie ihre Abmessungen festzusetzen.

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