Selbstregulierung im Datenschutzrecht Notwehr oder Konzept?
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- Waltraud Rothbauer
- vor 8 Jahren
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1 Selbstregulierung im Datenschutzrecht Notwehr oder Konzept? Venloer Straße Köln Telefon: (0221) Telefax: (0221) schroeder@kinast-partner.de
2 Einleitung Primat des Gesetzgebers vs. Selbstregulierung? Gegensätze oder Ergänzung?
3 Einleitung Selbstregulierung besteht u.a. im Jugendmedienschutz (Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia- Diensteanbieter e.v.) sowie für Mehrwertdienste (Verhaltenskodex der Freiweilligen Selbstkontrolle Telefonmehrwertdienste e.v.). Und im Datenschutz?
4 IAB/EASA European Self-regulation for Online Behavioural Advertising Transparency and Control for Consumers Enthält u.a. Regelungen zur Information des Nutzers beim Einsatz von Cookies zentrale Opt-out-Plattform
5 IAB/EASA Kritik der Art.29-Datenschutzgruppe an Principles I und II Principle I: Einrichtung der Opt-out-Plattform Kritik: Angebot z.z. nicht ausreichend, da kein hinreichendes Bewusstsein bei Nutzern für den Einsatz von Cookies Vgl. auch Studie in NL (OPTA) Weitere Kritik: Bezeichnung des Icons mit advertising nicht ausreichend, besser: personalised advertising
6 IAB/EASA Kritik an Principle II: choice i.s.d. Principle II nicht ausreichend für einen informed consent i.s.d. der Stellunganahme 2/2010 der Art. 29- Datenschutzgruppe zum Behavioural Advertising z.b. beruft sich aber Google dennoch auf den Kodex
7 IAB/EASA Zwar wurde der IAB-Kodex in seiner jetzigen Form für nicht compliant erklärt; dennoch geht auch die Art. 29-Datenschutzgruppe grundsätzlich von einer konzeptionellen Möglichkeit von Selbstregularien im Bereich des Datenschutzes aus
8 DS-GVO Art. 38 DS-GVO: Schaffung von Selbstregulierungskodizes Art. 39 DS-GVO: Schaffung von Mechanismen zu sektorspezifischen Datenschutzzertifizierungen ( seals, marks ) Auch: Accountability Bereits Art. 27 DS-RL: Ermöglichung der Schaffung von Verhaltensregelungen durch Verbände
9 BDSG 9a BDSG: Freiwillige Audits Allerdings fehlt es an einem Audit-Gesetz i.s.v. 9a S. 2 BDSG 38a BDSG: Kodizes können der Aufsichtsbörden vorgelegt werden Aber auch: Bestellung eines DSB gem. 4f BDSG, da durch die Bestellung die Meldepflichten gem. 4e BDSG ersetzt werden (vgl. auch Anlagen 1 4 ödvrv 2002)
10 Instrumentarien Audits Zertifizierungen Ratings Kodizes Auch: Safe Harbor, Standard Contractual Clauses, BCR
11 Notwehr vs. Konzept Versäumnisse des Gesetzgebers (Notwehr?) Dennoch: grds. Primat des Gesetzgebers Selbstregulierung als eigenständiges Konzept? Problem: Datenschutz ist Grundrecht Begründungen für eigenständiges Regelungskonzept: Standardisierung durch Selbstregulierung (Büllesbach) Markttransparenz
12 Notwehr vs. Konzept Kompromissformel: Regulierte Selbstregulierung (Roßnagel et al.; Hoffmann-Riem) oder anders gesagt: Solange analog
13 Fazit Notwehr? Jein! In erster Linie schon, aber eben auch mehr, da Lösungsansätze geboten werden, die der Gesetzgeber gar nicht leisten könnte
14 Fazit Konzept? Jein! Eigenständige Lösungsansätze (s.o.), aber eben teilw. auch reine Lückenfüllung
15 Thesen Gedeihliches Nebeneinander Gesetzgeber sollte jedenfalls im Bereich des Datenschutzrechtes in Bereichen, die keine Akte der Legislative erfordern, auf diese auch verzichten, sondern Raum für Selbstregularien lassen Aber eben auch: Regulierte Selbstregulierung
16 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!
17 Fragen? RA Markus Schröder, LL.M. Venloer Straße Köln Telefon: (0221) Telefax: (0221) Mobil: (01520) schroeder@kinast-partner.de
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