Übersicht zum Familienrecht

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1 Übersicht Familienrecht Seite 1 von 13 Übersicht zum Familienrecht Die folgende Übersicht behandelt klausurrelevante Probleme der ehelichen (I.) sowie der nichtehelichen Lebensgemeinschaft (II.). Zudem soll kurz auch auf die letzten Neuerungen bei den eingetragenen Lebenspartnerschaften (III.) eingegangen werden. I. Die eheliche Lebensgemeinschaft 1. Die Rechtswirkungen der Ehe im Allgemeinen ( BGB) Die Generalklausel des 1353 I 2 BGB hat für das gesamte Eherecht Bedeutung, indem den Ehegatten all das zur Rechtspflicht gemacht wird, was nach sittlicher Auffassung zum Wesen der Ehe gehört: u.a. Pflicht zur häuslichen Gemeinschaft, zur Wahrung der ehelichen Treue, zur Beistandsleistung, zur einvernehmlichen Regelung gemeinsamer Angelegenheiten, zur Rücksichtnahme auf den Ehepartner, zur Gewährung der Mitbenutzung von Hausratsgegenständen, Einvernehmen hinsichtlich Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit, gegenseitige Pflicht zum Unterhalt. Zwar ist der Ehegatte gemäß 1353 I 2 BGB zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet. Auch könnte eine darauf gerichtete Klage erhoben werden. Gleichwohl bestimmte schon 888 III ZPO a.f., dass eine etwaig Verurteilung zur Herstellung des ehelichen Lebens nicht vollstreckt werden kann. Daher kam der Möglichkeit einer entsprechenden Klage keine praktische Bedeutung zu (vgl. Palandt- Brudermüller, 65. Aufl. 2006, Einf. v Rn. 12: heute kaum noch gebräuchlich ). a) Einzelfall: (P) Pflicht zur Mitarbeit in Beruf und Geschäft Gemäß 1356 II 1 BGB kann grds. jeder Ehegatte über seine Erwerbstätigkeit frei bestimmen, so dass eine Mitarbeitspflicht insbesondere aus der allgemeinen Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft nur in engen Grenzen besteht. Dies folgt gerade daraus, dass der Ehegatte, dem die Haushaltsführung gemäß 1356 BGB überlassen worden ist, seine Verpflichtung durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, gemäß 1360 S. 2 BGB in der Regel durch die Führung des Haushalts erfüllt. Daher besteht eine Pflicht zur Mitarbeit allenfalls - infolge der Unterhaltsverpflichtung, wenn die wirtschaftliche Notwendigkeit die Mitarbeit gerade erfordert und eine über die Haushaltsführung hinausgehende Beistandspflicht besteht; - wegen der familienverträglichen Wahl der Erwerbstätigkeit ( 1356 II 2 BGB); - im Übrigen aus der ehelichen Beistandspflicht des 1353 I 2 BGB nur noch in extremen Gefährdungssituationen (anders noch die Formulierung in 1356 II BGB a.f.). Folgeproblem: Vergütung für die geleistete Tätigkeit? Anmerkung: An dieser Stelle geht es zwar zunächst nur um die Frage des Vergütungsanspruchs während der Ehe. Die folgenden Ausführungen sind aber für die Ausgleichsansprüche zwischen den Ehegatten bei Auflösung der Ehe bzw. der Gesellschaft ebenfalls von Bedeutung (dazu näher unten S. 10). Die Verfolgung von vermögensrechtlichen Ansprüchen der Ehegatten untereinander ist auch nicht grundsätzlich ehewidrig (BGHZ 61, 105). Allerdings kann das aus 1353 BGB hergeleitete Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme (s.o.) unter besonderen Umständen Einwendungen gegen einen erhobenen Anspruch begründen (BGH NJW 1988, 2032), so dass der Ehegatte gehalten sein kann, einen Schadensersatzanspruch nicht geltend zu machen. Dies kann unter Umständen auch dazu führen, dass ein Ehegatte den anderen nicht dazu drängen darf, sich für die ausschließlich im eigenen Interesse aufgenommenen Schulden zu verbürgen (BGH NJW 1994, 1726; BGH NJW 1995, 562).

2 Übersicht Familienrecht Seite 2 von 13 aa) Die von einem Ehegatten erbrachten Leistungen können im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses vergütet werden, denn aus der Üblichkeit der Mitarbeit folgt nicht ohne weiteres deren Unentgeltlichkeit. Allerdings fehlt es regelmäßig am Rechtsbindungswillen bzw. an einer Vereinbarung darüber, dass die Tätigkeit nur gegen Vergütung zu erwarten sei. Allein die tatsächlich erfolgte Arbeitsleistung genügt für die Annahme eines stillschweigend geschlossenen Arbeitsverhältnisses nicht. Im Übrigen ist für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses eine Weisungsbefugnis erforderlich, so dass unter Ehegatten ein Über-/Unterordnungsverhältnis nur in Ausnahmefällen angenommen bzw. jedenfalls nicht vermutet werden kann. bb) Ehegatten können jedoch eine Gesellschaft gründen. Unterhalb eines Gesellschaftszwecks i.s.d. 705ff. BGB liegen hingegen die sog. ehebezogenen unbenannten Zuwendungen : - Bei der Ehegattengesellschaft als Form der BGB-Gesellschaft ( 705ff. BGB) verfolgen die Ehegatten einen über den typischen Rahmen einer ehelichen Gemeinschaft hinausgehenden Zweck. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Zweck ohne weiteres auch mit einem anderen anstelle des Ehepartners verfolgt werden könnte. Zusätzlich ist eine gleichberechtigte Mitarbeit erforderlich. - Bei den ehebezogenen unbenannten Zuwendungen handelt es sich um Zuwendungen auf der Grundlage der ehelichen Lebensgemeinschaft, die bei Scheitern der Ehe Ansprüche unter dem Gesichtspunkt des 313 BGB auslösen können, wenn die rein ehegüterrechtliche Betrachtung nicht zu einer tragbaren Lösung führt, denn der Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft ist gerade Geschäftsgrundlage einer solchen Zuwendung. Im Vordergrund steht somit die Verwirklichung des ehelichen Lebens, d.h. maßgebend ist gerade die vom Zuwendenden gehegte Erwartung des Fortbestandes der Ehe. Im Grunde handelt es sich um ein ehebezogenes Rechtsgeschäft eigener Art (sui generis), teilweise wird daher auch von einem besonderen familienrechtlichen Vertrag gesprochen. Hintergrund: Ausschluss der 530ff. BGB, Rechtsgrund i.r.d. 812ff. BGB, 313 BGB ermöglicht in Ausnahmefällen flexiblere Rechtsfolgen (siehe unten S. 10) b) Einzelfall: (P) Pflicht zur ehelichen Treue / sog. Ehestörungsklage Vorbemerkung: Die folgenden Ausführungen können lediglich die klausurrelevanten Problembereiche aufwerfen. Gerade im Rahmen der jeweiligen Schadensersatzansprüche ist an mehreren Prüfungspunkten eine genaue Darstellung erforderlich. Je nach Anspruchsinhalt und Anspruchsgegner sind verschiedene Konstellationen zu unterscheiden: aa) Unterlassungsansprüche (1) gegen den Ehepartner, 1353 I 2, 1004 I BGB analog 1004 I BGB wird analog als sog. quasi-negatorischer Anspruch zur Abwehr von Störungen absoluter Rechte i.s.d. 823 I BGB ausgedehnt, d.h. Ansprüche könnten dann in Betracht kommen, wenn das ehewidrige Verhalten zugleich in absolute Rechte des Ehegatten eingreift. Umstritten ist allerdings, ob die Pflicht zur ehelichen Treue ein absolutes Recht darstellt. Die Rspr. lehnt dieses ab. Eine Ausnahme wird vom BGH für den räumlich-gegenständlichen Bereich der Ehe als Ausschnitt des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemacht (wiederum umstr., ob der Unterlassungsanspruch gegen den Ehepartner wegen 888 III ZPO a.f. vollstreckbar war).

3 Übersicht Familienrecht Seite 3 von 13 (2) gegen den die Ehe störenden Dritten, 1353 I 2, 1004 I BGB analog Der gegen einen störenden Dritten gerichtete Anspruch auf Räumung der ehelichen Wohnung ist gemäß 888 I ZPO, der Anspruch auf Unterlassung des Betretens des geschützten Bereichs ist nach 890 I ZPO vollstreckbar. Daneben besteht jedoch kein weiterer allgemeiner Unterlassungsanspruch, denn die Möglichkeit eines Unterlassungsanspruchs gegen den Dritten würde entgegen 888 II ZPO einen indirekten Zwang auf den anderen Ehegatten ausüben. Unabhängig davon wird teilweise schon die Existenz eines absoluten Rechtes bestritten. Die Rechte der Ehegatten seien nur relative Rechte, so dass ein deliktischer Schutz nur i.r.d. 826 BGB in Betracht komme. bb) Schadensersatzansprüche (1) gegen den Ehepartner, 823ff. BGB Nach h.m. und BGH bestehen keine Ansprüche, selbst wenn der Verstoß gegen typische eheliche Pflichten für die Verletzung eines anderen in 823 I BGB aufgeführten Rechgutes ursächlich wird. Dadurch werden deliktische Ansprüche der Ehegatten untereinander aber nicht grundsätzlich ausgeschlossen (siehe auch 1359 BGB), sondern nur soweit es um die Verletzung höchstpersönlicher Ehepflichten geht. - arg.: Keine Umgehung des 888 II ZPO - arg.: Familienrecht regelt vermögensrechtliche Folgen abschließend Dagegen will eine Gegenmeinung (vgl. Mü/Ko-Wacke, 1353 Rn. 40; Gernhuber/Coester- Waltjen, 17 III 3) Schadensersatzansprüche gewähren: Bei der Prüfung des 823 I BGB wäre dann neben der Rechtsgutsverletzung zunächst bei der haftungsbegründenden Kausalität zu erörtern, ob der Schutzzweck der Norm gegeben ist. Beim Verschulden ist zu beachten, dass es bei der Ehe kein Verschuldensprinzip, sondern nur ein Zerrüttungsprinzip gibt. Im Rahmen des Schadens bzw. der haftungsausfüllenden Kausalität soll dann nur das Abwicklungsinteresse (z.b. Anwaltskosten, Eheanfechtungskosten, Umzugkosten) ersetzt werden, nicht aber das Bestandsinteresse (z.b. entgangener Gewinn / entgangenes gesetzliches Erbrecht). (2) gegen den die Ehe störenden Dritten, 823ff. BGB Die Ausführungen der h.m. gelten auch hinsichtlich etwaiger Schadensersatzansprüche gegen Dritte. Nach dem BGH gebe es keine allein zu beurteilende Verfehlung des untreuen Ehegatten. Die Pflicht zur ehelichen Treue könne wegen ihrer relativen Wirkung nur zwischen den Ehegatten von Dritten somit nicht verletzt werden (vgl. BGH NJW 1990, 706ff.). Nach der Gegenauffassung bestehen auch hier Schadensersatzansprüche, insbesondere seien auch die Kosten des Scheidungsprozesses zu ersetzen ( 93a ZPO gilt gegenüber Dritten nicht). 2. Schlüsselgewalt, 1357 BGB a) Inhalt und Normzweck Unabhängig vom Güterstand gibt 1357 BGB jedem Ehegatten das Recht, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs mit Wirkung auch für und gegen den Ehepartner zu tätigen. Dadurch soll die Haushaltsführung erleichtert und der jeweilige Gläubiger geschützt werden. Hintergrund ist in erster Linie die häufig anzutreffende Haushaltsführung durch einen der Ehepartner ( 1356 I 2, 1360 S. 2 BGB).

4 Übersicht Familienrecht Seite 4 von 13 b) Voraussetzungen: aa) Wirksame Ehe - Bestehen einer Ehe - kein Getrenntleben, 1357 III, 1567 I BGB (str., ob auch ein Getrenntleben in der gemeinsamen Wohnung, 1567 I 2 BGB, die Wirkung des 1357 III BGB hat, so wohl h.m.) bb) Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs (1) Lebensbedarf - alle Geschäfte, durch die der persönliche Bedarf der Ehegatten und der unterhaltsberechtigten Kinder befriedigt werden soll (vgl. Unterhaltsrecht 1360a BGB) - auch Mehranschaffungen (kein konkretes Bedürfnis nötig) (P) 1357 BGB und Verbraucherverträge Bei Verbraucherverträgen und beteiligten Ehegatten stellen sich vor allem Fragen hinsichtlich der Mitberechtigung bzw. Mitverpflichtung. Nach wohl h.m. ist 1357 BGB durch den Verbraucherschutz nicht ausgeschlossen (Palandt-Brudermüller, 65. Aufl. 2006, 1357 Rn. 11). Die Vorschrift soll sowohl bei Haustürgeschäften ( 312 BGB) als auch bei Verbraucherdarlehensverträgen ( 491ff. BGB) und Teilzahlungsgeschäften ( 501ff. BGB) gelten, wenn die Voraussetzungen des 1357 I 1 BGB vorliegen (Palandt-Brudermüller, a.a.o., 1357 Rn. 11). Probleme ergeben sich dann aber hinsichtlich der Reichweite der Berechtigung infolge des bestehenden Widerrufsrechtes und der Erfüllung von Informationspflichten gegenüber dem Vertragspartner sowie der Verpflichtung zur Belehrung insbesondere über das Widerrufsrecht. Fraglich erscheint vor allem, - ob der nicht handelnde Ehegatte gesondert über sein Widerrufsrecht belehrt werden muss, - ob der nicht handelnde sich ggf. das Wissen des handelnden und belehrten Ehegatten zurechnen lassen muss oder - ob der nicht handelnde auch dann nicht über sein Widerrufsrecht belehrte Ehegatte ein bis zur Grenze der Verwirkung ihm zustehendes unbefristetes Widerrufsrecht auch dann noch ausüben kann, wenn der handelnde Ehegatte am Geschäft festhalten wollte. Es erscheint durchaus logisch, dass der nicht handelnde Ehegatte ein eigenes Widerrufsrecht hat, das er auch selbständig ausüben kann, wenn der Gläubiger durch das Vorliegen der Voraussetzungen des 1357 I 1 BGB auch einen zusätzlichen Schuldner bekommt (Schwab, FamR, Rn. 175). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass ein Teil der Literatur in diesem Zusammenhang aus Gründen der Rechtsklarheit die Ausübung von Gestaltungsrechten nur dem handelnden Ehegatten einräumen will, d.h. demjenigen, der die Willenserklärung abgegeben hat (Medicus, BR, Rn. 89; Schanbacher NJW 1994, 2335ff.; Jauernig-Berger, 1357 Rn. 6). Auch kann es wiederum sinnvoll sein, nach der sachlichen Begründung des Widerrufsrechtes zu differenzieren: Dabei mag die fehlende Möglichkeit, den Kaufgegenstand genauer zu betrachten oder gar in die Hand zu nehmen (Fernabsatz) sowie die Komplexität des Vertragsgegenstandes (Verbraucherdarlehen) geeignet sein, für den nicht handelnden Ehegatten ein eigenes Widerrufsrecht mit der selbständigen Ausübungsmöglichkeit zu begründen, während der situative Übereilungsschutz (Haustürgeschäfte) wohl gerade nur den unmittelbar handelnden Ehegatten schützen will und nicht den anderen, der dieser Überrumpelungsgefahr gerade gar nicht ausgesetzt war (vgl. Löhnig, FamRZ 2001, 135).

5 Übersicht Familienrecht Seite 5 von 13 Verschiedene Ansätze sind hier vertretbar, so auch die Einräumung eines Widerrufsrechtes ohne jegliche Einschränkung für den nicht handelnden Ehegatten (vgl. Palandt-Brudermüller, a.a.o., 1357 Rn. 21; siehe zu den einzelnen Ansätzen insgesamt hemmer-hauptkurs FamR Fall 1). (2) Angemessenheit Angemessen ist die Deckung dann, wenn sie nach Art und Umfang den durchschnittlichen Gebrauchsgewohnheiten einer Familie in vergleichbarer sozialer Lage entspricht. Nach der Rechtsprechung soll der nach außen in Erscheinung tretende Lebenszuschnitt entscheidend sein. Allerdings könnte danach 1357 BGB zum Anknüpfungspunkt einer Rechtscheinhaftung gemacht werden. Deshalb bedarf 1357 BGB insoweit einer einschränkenden Auslegung: Geschäfte, die nach ihrer Bedeutung üblicherweise von beiden Ehegatten gemeinsam getätigt werden, fallen nur dann unter die sog. Schlüsselgewalt, wenn sie unaufschiebbar sind, damit der andere Ehegatte nicht vor vollendete Tatsachen gestellt wird. (3) Keine anderen Umstände, 1357 I 2 2. HS BGB (4) Kein Ausschluss bzw. keine Beschränkung, 1357 II BGB c) Rechtsfolgen - Gesamtschuldnerische Mitverpflichtung, 421ff. BGB - Gemeinschaftliche Berechtigung, 432 BGB (a.a. 428 BGB) - Keine dingliche Wirkung, d.h. nach Ansicht des BGH ist insoweit auf den Wortlaut von 1357 I 2 BGB ( berechtigt und verpflichtet ) sowie auf die kollidierenden Regelungen zum Güterrecht ( 1363 II 1 1. HS, 1370, 1414, 1416 BGB) zu verweisen. Es kommt jedoch im Einzelfall Miteigentum nach allgemeinen sachenrechtlichen Regelungen in Betracht. 3. Das eheliche Güterrecht a) Die Güterstände des BGB: Güterstände des BGB Zugewinngemeinschaft Gütertrennung Gütergemeinschaft ( BGB) ( 1414 BGB) ( BGB) b) Die einzelnen Güterstände im Überblick: aa) Zugewinngemeinschaft Sofern die Ehepartner nicht Abweichendes vereinbart haben, leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, die sich durch 3 Prinzipien auszeichnet: (1) Vermögenstrennung, 1363 II, 1364 BGB - Die Vermögen von Frau und Mann bleiben nach der Eheschließung getrennt und jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbst ( 1364 BGB). - Zum Vermögen eines jeden Ehegatten gehört sowohl das in die Ehe eingebrachte als auch das während der Ehe hinzuerworbene Vermögen, 1363 II S HS BGB.

6 Übersicht Familienrecht Seite 6 von 13 - Beim alleinigen Handeln eines Ehegatten erfolgt ein gemeinschaftlicher Erwerb nur über die sachenrechtlichen Regeln (inkl. der Figur der Übereignung, für den, den es angeht ). - Die dingliche Surrogation gemäß 1370 BGB ist seit ersatzlos gestrichen!!! (2) Verpflichtungs- und Verfügungsbeschränkungen, BGB Die 1365ff. BGB schränken die selbständige Vermögensverwaltung der Ehegatten ein. Hierdurch sollen die wirtschaftliche Grundlage der Familie geschützt sowie mögliche Ausgleichsforderungen im Rahmen des Zugewinns gesichert werden (zu den Voraussetzungen und Rechtsfolgen von 1365 und 1369 BGB ausführlich hemmer-hauptkurs FamR Fälle 1 und 2). (3) Zugewinnausgleich, 1371ff. BGB (Änderungen zum , siehe Extraübersicht!) - im Todesfall gemäß 1931 III, 1371 BGB, (S) erbrechtliche Lösung - unter Lebenden (d.h. nach Scheidung bzw. Aufhebung der Ehe) gemäß 1372 BGB i.v.m. 1373ff. BGB, (S) güterrechtliche Lösung : Kurzformel: Z A = [Z 1 (E-A) Z 2 (E-A)] : 2 bb) Gütertrennung Die Gütertrennung kennzeichnet sich durch eine völlige Trennung der Vermögensmassen ohne Beschränkungen der Verfügungsbefugnis und ohne Zugewinnausgleich. (1) Voraussetzungen - Als vertraglicher Güterstand tritt die Gütertrennung durch Ehevertrag ein ( 1408, 1410 BGB), in dem die Gütertrennung entweder ausdrücklich vereinbart oder nach der Auslegungsregel des 1414 BGB als vereinbart vermutet wird. - Ferner kann Gütertrennung eintreten als subsidiär gesetzlicher Güterstand mit Rechtskraft eines auf vorzeitigen Zugewinnausgleichs 1388 BGB i.v.m. 1385, 1368 BGB) oder auf Aufhebung der Gütergemeinschaft 1449, 1470 BGB) gerichteten Urteils. (2) Wirkungen (u.a.) - Jeder Ehegatte behält sowohl sein in die Ehe mitgebrachtes als auch während des Güterstandes erworbenes Vermögen. Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbst. Auch gelten die Verfügungsbeschränkungen ( 1365, 1369 BGB) ebenso wenig wie die Surrogationsvorschrift des 1370 BGB. Eine Haftung für Schulden des Ehepartners kommt allenfalls unter den Voraussetzungen des 1357 II S. 2 BGB in Betracht (an 1412 BGB denken!). - Beide Ehegatten haben nach den allgemeinen Vorschriften Mitbesitz an der Ehewohnung und am Hausrat, da eine Verpflichtung zur Einräumung von Mitbesitz aus 1353 BGB folgt. - Es existieren keine güterrechtlichen Ausgleichsansprüche bei Beendigung des Güterstandes. Eine Rückabwicklung von Vermögensverschiebungen folgt nach allgemeinen Vorschriften. cc) Gütergemeinschaft Das Vermögen wird in verschiedene Massen aufgegliedert. Die Gütergemeinschaft beruht auf dem Gedanken der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft auch im vermögensrechtlichen Bereich. Wegen ihrer zahlreichen Nachteile (z.b. im Konkurs beider Ehegatten, bei Haftungsfragen, vgl. 1437, 1459 BGB) eher der Ausnahmefall. Dann allerdings mit 3 bis 5 Vermögensmassen: - Gesamtgut, 1416 BGB (automatisch gemeinschaftliches Vermögen zur gesamten Hand) - Sondergut Frau / Mann, 1417 BGB (für nicht übertragbare Gegenstände) - Vorbehaltsgut Frau / Mann, 1418 BGB (durch Vereinbarung)

7 Übersicht Familienrecht Seite 7 von 13 c) Grundzüge des Unterhaltsrechts: aa) Familienunterhalt, 1360, 1360a BGB = von der Eheschließung bis zur Trennung bb) Trennungsunterhalt, 1361 BGB = von der Trennung bis zur Scheidung nach sog. Düsseldorfer Tabelle cc) Scheidungsunterhalt, 1569ff. BGB = ab der Scheidung (1) Prüfung eines Scheidungsunterhaltsanspruchs: - Unterhaltstatbestand, , 1575, 1576 BGB? - Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten, 1577 BGB? - Umfang des Anspruchs, 1578 BGB? - Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten, 1581 BGB? - Kein Ausschluss, 1579, 1585c BGB? - Sonstiges / Sonderfragen (Rangfragen, Fälligkeit, Verjährung)? (2) Unterhaltsausschlussverträge (aktuell: BGH, Urt. v Az. XII ZR 265/02) Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt kann bereits im Ehevertrag prinzipiell wirksam ausgeschlossen werden. Gemäß 1585c BGB können die Ehegatten nämlich Vereinbarungen über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung treffen. Fraglich ist jedoch, ob und inwieweit diese Vereinbarungen der richterlichen Kontrolle unterliegen: Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2004, 930 = Life&Law 2004, 305ff.) bleiben grundsätzlich ehevertragliche Ausschlüsse von Zugewinn-, Versorgungsausgleich ( 1408 II, 1587o BGB) und nachehelichem Unterhalt ( 1585c BGB) möglich. Diese Vertragsfreiheit sei von Art. 6 GG geschützt. Grenze der Zulässigkeit ist die Sittenwidrigkeit, 138 BGB. Allein das Vorhandensein gemeinsamer Kinder im Zeitpunkt des Verzichts macht den Verzicht allerdings noch nicht sittenwidrig; hierzu müssen weitere Umstände hinzutreten. Die Berufung auf den Unterhaltsverzicht verstößt aber gemäß 242 BGB gegen Treu und Glauben, soweit überwiegende Belange der gemeinsamen Kinder entgegenstehen. Trotz des Verzichts besteht somit der Unterhaltsanspruch fort, soweit es das Wohl der betreuenden Kinder erfordert. Die Höhe des Unterhaltsanspruchs orientiert sich in diesem Fall allerdings nicht an den ehelichen Lebensverhältnissen, sondern ausschließlich am Kindeswohl. Nach dem BGH, a.a.o., findet nunmehr somt eine abgestufte (Kernbereichs-)Prüfung statt: 1. Wirksamkeitskontrolle gemäß 138 I BGB = Kontrolle anhand einer auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses bezogenen Gesamtwürdigung der individuellen Verhältnisse der Ehegatten 2. Ausübungskontrolle gemäß 242 BGB = Gesamtwürdigung bezogen auf die aktuellen Verhältnisse der Ehegatten

8 Übersicht Familienrecht Seite 8 von Eigentums- und Besitzverhältnisse Die Eigentumslage der Ehepartner ändert sich mit Eingehung der Ehe grundsätzlich nicht, d.h. die Ehegatten erwerben nach obigen Ausführungen nicht etwa automatisch Miteigentum. Hingegen besteht an allen Sachen, die nicht dem ausschließlichen Gebrauch eines der Ehegatten dienen, Mitbesitz des Ehepartners. Die Vermutung des 1006 BGB ist im Eherecht infolgedessen unzulänglich, als wegen der weitgehenden Vermengung des Vermögens von Frau und Mann auch die Besitzverhältnisse unklar sind. Aus diesem Grunde müssen die Gläubiger eines Ehegatten, die gegen diesen vorgehen wollen, vor solchen Unklarheiten geschützt werden: - Gemäß 1362 I 1 BGB wird zugunsten der Gläubiger eines Ehegatten vermutet, dass die beweglichen, im Besitz eines oder beiden Gatten befindlichen Sachen Eigentum des jeweiligen Schuldners sind. - Die Vermutung des 1362 BGB wirkt auch gegenüber Dritten, die ihr Eigentum an den Sachen behaupten, nicht aber im Innenverhältnis der Ehegatten untereinander (hier gilt weiterhin 1006 BGB bzw BGB). - Einschränkungen in 1362 I 2 BGB sowie 1362 II BGB sind zu beachten, wobei die Beweislast den Ehegatten trifft, der sich auf 1362 II BGB berufen will BGB wird durch 739 ZPO verfahrensrechtlich ergänzt, wobei die Gewahrsamsfiktion des 739 ZPO i.v.m BGB nach h.m. nur über die Drittwiderspruchsklage gemäß 771 ZPO ausgeräumt werden kann: Wegen der Gewahrsamsfiktion des 739 ZPO bleibt der Pfändungsvorgang im Hinblick auf 808, 809 ZPO zunächst rechtsfehlerfrei. Denn eine Pfändung ist nach 808, 809 ZPO nur bei Sachen zulässig, die sich im Gewahrsam des Schuldners, des Gläubigers oder eines zur Herausgabe bereiten Dritten befinden. Um hingegen trotzdem eine Vollstreckungsmöglichkeit zu geben, wird 1362 BGB durch 739 ZPO ergänzt. Da 1362 BGB aber eine widerlegbare Vermutung ist (vgl. 292 S.1 ZPO) braucht der nicht schuldende Ehegatte lediglich seinen Eigentumserwerb, nicht dagegen seinen Fortbestand seines Eigentums beweisen. Wenn daher der nicht schuldende Ehegatte beweisen kann, dass er die gepfändete Sache schon vor der Ehe besaß, greift zu seinen Gunsten die Vermutung des 1006 II BGB wieder ein BGB, 739 ZPO sind nach BGH NJW 2007, 992 nicht analogiefähig. 5. Grundfragen der Abstammung und des Kindschaftsrechts Das Kindschaftsreformgesetz v hat die Unterschiede zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern weitgehend beseitigt. Im Folgenden werden die wichtigsten Punkte aufgeführt: a) Abstammung Die Abstammung von der Mutter regelt 1591 BGB (Legaldefinition für die Mutter), die vom Vater ist nunmehr in 1592 BGB geregelt: Nr. 1 BGB enthält dabei eine Vaterschaftsvermutung bei bestehender Ehe (anders als im früheren Recht kennt das BGB nicht mehr die Kombination von Ehelichkeits- und Beiwohnungsvermutung. Jetzt macht die Geburt in der Ehe den Ehemann zum Vater. - In 1592 Nr. 2 BGB sowie den 1594ff. BGB ist nunmehr die Vaterschaftsanerkennung geregelt (bisher galten die Anerkennungsvorschriften nur für das nichteheliche Kind). Erforderlich ist dabei stets die Zustimmung der Mutter ( 1595 I BGB), u.u. auch die des Kindes ( 1595 II BGB).

9 Übersicht Familienrecht Seite 9 von 13 Anmerkung: Nach dem BVerfG (NJW 1997, 1769) besteht ein Auskunftsanspruch des Kindes gegen seine Mutter auf Benennung des Vaters, allerdings nur bei Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Interessen. Als Anspruchgrundlage kommen dabei 1618a BGB, 242 BGB i.v.m. Art. 2 I, Ar. 1 I, Art. 6 V GG bzw. das Allgemeine Persönlichkeitsrecht in Betracht. Die Wirkungen der 1592 Nr. 1 und Nr. 2 BGB entfallen, wenn aufgrund einer Anfechtung rechtskräftig festgestellt worden ist, dass der Mann nicht der Vater ist, vgl I BGB. Anfechtungsberechtigt sind der rechtliche Vater, die Mutter und das Kind; 1600b BGB regelt hierbei die Anfechtungsfrist. Der Rechtsgrund für etwaige Unterhaltsleistungen des Scheinvaters fällt mit der Rechtswirkung eines der Vaterschaftsanfechtung stattgebenden Urteils rückwirkend weg, so dass der Scheinvater nach erfolgreicher Anfechtung wegen des geleisteten Unterhalts beim wirklichen Vater Regress nehmen kann, 1607 III BGB, cessio legis (ggf. 1615a BGB). Zudem steht ihm ein Bereicherungsanspruch gegen das Kind zu, der jedoch mit dem Risiko des 818 III BGB behaftet ist. Gegen die Mutter kann der Scheinvater ggf. nach 823 II BGB i.v.m. 263 StGB sowie aus 826 BGB vorgehen, sofern die Mutter den Scheinvater arglistig über die Abstammung getäuscht hat. Anmerkung: Nach aktueller Rechtsprechung des BVerfG (Urt. v BvR 412/05 LNRB 2007, = Life&Law 2007, 255ff.) ist eine heimlich veranlasste DNA-Vaterschaftsanalyse rechtswidrig und im Vaterschaftsanfechtungsverfahren gegen den Willen des Kindes oder seines gesetzlichen Vertreters nicht verwertbar. Allerdings hatte der Gesetzgeber zum ein rechtsförmiges Verfahren bereitzustellen, in dem die Abstammung des Kindes geklärt werden kann, ohne zugleich die Vaterschaft anfechten zu müssen. Das vom Gesetzgeber geschaffende Verfahren sieht so aus, dass allein die Weigerung der Mutter, an der Erstellung des Gutachtens mitzuwirken, ausreicht, um ein Verfahren zur Klärung der Abstammung, d.h. auf Erstellung eines gerichtlichen DNA-Gutachtens, einzuleiten. Denn nach dem BVerfG stehen dem Interesse des Vaters, die Abstammung seiner Kinder feststellen zu lassen, keine überwiegenden Interessen dieser Kinder bzw. deren Mütter entgegen. Dem Vater steht demnach grundsätzlich ein Recht auf Kenntnis der Abstammung zu (zum Ganzen vgl. 1598a ff. BGB n.f.). b) Elterliche Sorge und Vertretung Das minderjährige Kind steht unter elterlicher Sorge gemäß 1626 I BGB. Diese umfasst die Personensorge ( 1626 I 2 1. Alt., 1631ff. BGB), die Vermögenssorge ( 1626 I 2 2. Alt., 1638ff. BGB) sowie die gemeinschaftliche Vertretung durch die Eltern ( 1626 I, 1629 I 2 BGB). Hinsichtlich letzterer ist bei Geschäften des täglichen Lebens aber von einer stillschweigenden Ermächtigung des allein handelnden Ehegatten auszugehen. Im Rahmen der Vertretung des Kindes ist stets auch an den Ausschluss und die Schranken der Vertretungsmacht zu denken, insbesondere an das Erfordernis der familiengerichtlichen Genehmigung nach 1643 i.v.m. 1821, 1822 BGB sowie die Vertretungsverbote gemäß 1629 II i.v.m. 1795, 1796 BGB ( 1629 II 1, 1795 II, 181 BGB und die Gesamtbetrachtungslehre beachten!). Im Falle des Getrenntlebens und nach Scheidung behalten die Eltern i.d.r. ihr gemeinsames Sorgerecht. In Angelegenheiten des täglichen Lebens entscheidet dann aber derjenige Elternteil, bei dem sich das Kind aufhält, vgl I 2 BGB, während in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind das Einvernehmen der Eltern erforderlich ist (vgl I 5, 1629 I 4 BGB).

10 Übersicht Familienrecht Seite 10 von Exkurs: Rückabwicklung und Ausgleich bei ehebezogenen unbenannten Zuwendungen Problematisch ist, wie sich die Rückabwicklung gegenseitiger Leistungen beim Scheitern der Ehe gestaltet. Dies ist vor allem bei der Übertragung oder Schaffung von Vermögenssubstanzen als ehebezogene unbenannte Zuwendungen relevant (vgl. hierzu nochmals die Ausführungen auf S. 2). Im Rahmen eines Zugewinnausgleichs verdrängen die 1372ff. BGB als abschließende Sonderregelungen grundsätzlich schuldrechtliche Rückforderungsansprüche, sog. Ausschließlichkeitsgrundsatz. Bei der Gütertrennung greift der BGH hingegen im Einzelfall eher auf 313 BGB und die Konstruktion des besonderen familienrechtlichen Vertrages zurück. Im Einzelnen ist bei der Prüfung der denkbaren Anspruchsgrundlagen folgendes zu berücksichtigen: a) 530, 531 II, 812ff. BGB: (-) Ehebezogene unbenannte Zuwendungen sind nach herrschender Ansicht schon keine Schenkungen. Das Merkmal der Unentgeltlichkeit fehle, da es sich um einen ständigen Beitrag um der Ehe willen handele, wenn ein Ehegatte dem anderen den Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft zukommen lässt. Im Grunde handelt es sich um ein ehebezogenes Rechtsgeschäft eigener Art (familienrechtlicher Vertrag sui generis) mit der zugrunde liegenden Vorstellung, die Ehe werde Bestand haben. b) 812 I 1 1.Alt. BGB: (-) Nach der heutigen subjektiven Rechtsgrundauffassung erfolgt eine Leistung ohne Rechtsgrund, wenn der mit der Leistung verfolgte Zweck der Befreiung einer einredefreien Verbindlichkeit nicht eintritt: Die Ehepartner wussten aber, dass der Zuwendende mit seiner Leistung keine Erfüllungswirkung verfolgte, daher auch nicht ohne Rechtsgrund geleistet hat. c) 812 I 2 1. Alt. BGB: (-) Der besondere familienrechtliche Vertrag ist i.d.r. nicht auflösend bedingt geschlossen, vgl. 158 II BGB, und fällt daher nach Beendigung der Ehe nicht für die Vergangenheit weg. d) 812 I 2 2. Alt. BGB: (-) Der Fortbestand der Ehe ist grundsätzlich nicht als Zweck vereinbart. Einseitige Erwartungen genügen bei 812 I 2 2.Alt. BGB nicht und eine stillschweigende Einigung kann nur angenommen werden, wenn der eine Teil mit seiner Leistung einen bestimmten Zweck verfolgt, der andere Teil dies erkennt und die Leistung ohne Widerspruch annimmt. e) 313 BGB: (+/-), vgl. hierzu ausführlich hemmer-hauptkurs FamR Fall 5 Im Einzelfall kann gerade bei der Gütertrennung auf die Störung der Geschäftsgrundlage zurückgegriffen werden, wenn die konkreten Umstände des Einzelfalls es zwingend gebieten, weil die Aufrechterhaltung des durch die einseitige Zuwendung geschaffenen Vermögensstandes für den ausgleichsfordernden Ehegatten unzumutbar ist. Allerdings muss in jedem Fall dann die Leistung des Ehegatten im Vermögen des anderen in Gestalt einer Vermögensmehrung noch messbar vorhanden sein. Anmerkung: Grundsätzliche Ausführungen zum Ausgleich ehebedingter Zuwendungen außerhalb des Güterrechts finden sich in BGH NJW 1999, 2962 (mit Anmerkung von K. Schmidt, JuS 2000, 186f.). Zu den Ansprüchen nach Trennung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft siehe sogleich (ferner BGH NJW 1997, 3371f.; vgl. auch hemmer-hauptkurs FamR Fall 6).

11 Übersicht Familienrecht Seite 11 von 13 II. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft 1. Begriff Nach dem Urteil des BVerfG handelt es sich bei der gesetzlich nicht eigenständig geregelten nichtehelichen Lebensgemeinschaft um eine Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch eine innere Bindung auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründet, also über die Beziehung in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht (BVerfG NJW 1993, 643/645). Eine Geschlechterverschiedenheit spielt seit der Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) auch in der Rechtsprechung seit dem Urteil des BGH v (NJW 2008, 443ff = Life & Law 2008, 227ff.) keine Rolle mehr, was darauf hindeutet, dass der BGH diese Voraussetzung obiter dictum aufgegeben hat. 2. Analoge Anwendung von Ehevorschriften? Fraglich ist, ob Vorschriften, die für Ehegatten gelten, auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft entsprechend angewendet werden können. Dabei ist der besondere Schutz der Ehe durch Art. 6 I GG zu berücksichtigen. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft steht jedoch unter dem Schutz der Handlungsfreiheit und des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts, Art. 2 I i.v.m. Art. 1 I GG. In keinem Fall kommt eine globale Analogie der Ehevorschriften in Betracht, denn dies würde auch dem Willen der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft widersprechen ( keine Ehe 2. Klasse quasi zwangsweise ). Eine Analogie ist somit lediglich und allenfalls dann angezeigt, wenn die Vorschriften nicht gerade ausschließlich auf die Besonderheiten der Ehe zugeschnitten sind (hierzu sei auf den lesenswerten Aufsatz von Messerle in JuS 2001, verwiesen). 3. Ansprüche nach Trennung der nelg (vgl. hemmer-hauptkurs FamR Fall 6): Anmerkung: Der 12. Zivilsenat des BGH hat mit 2 Urteilen v (Life & Law 11/2008, 719f.) seine bisherige Rechtsprechung geändert. Der BGH bejaht nunmehr auch die Möglichkeit bereicherungsrechtlicher Ausgleichsansprüche und solcher aus 313 BGB (Pflichtlektüre!). a) Analogie der ehelichen Ausgleichsregeln, 1372ff. BGB: Nach BGH (-); ferner auch keine Analogie zu den Verlöbnisregeln, 1298, 1301 BGB b) Besondere vertragliche Vereinbarung, insb. BGB-Gesellschaft Partnerschaftsverträge ( 311, 241 BGB) sind grundsätzlich möglich, doch wird regelmäßig ein Rechtsbindungswille fehlen bzw. in der Auseinandersetzung schwierig zu beweisen sein. Hinsichtlich des Rechts der GbR ( 705, 730ff. BGB) muss wie bei der Ehe der Zweck grds. über das bloße Zusammenleben hinausgehen (typisches Beispiel: Steuersparimmobilie), aber auch hier gelten die Ausführungen zum fehlenden Rechtsbindungswillen. Verfolgen die Partner lediglich einen Zweck, der nicht über die Verwirklichung der nelg hinausgeht, so bestehen grundsätzlich Zweifel am erforderlichen Rechtsbindungswillen hinsichtlich eines konkludent geschlossenen Gesellschaftsvertrages. Denn in diesem Bereich haben Partner regelmäßig keine über die Ausgestaltung ihrer Gemeinschaft hinausgehenden rechtlichen Vorstellungen. Im Zweifel ist das gemeinsame Haben und Halten eines Gegenstandes kein konkludenter Gesellschaftsvertragsabschluss, da ansonsten auch die Vorschriften zur Bruchteilsgemeinschaft i.s.d. 741ff. BGB leer laufen würden.

12 Übersicht Familienrecht Seite 12 von 13 c) 530, 531 II, 812ff. BGB: Grober Undank scheidet regelmäßig aus, da mit der Auflösung der Beziehung gerechnet werden muss. Auch der Vergleich mit der Ehe (ehebedingte unbenannte Zuwendungen) zeigt, dass Zuwendungen, die der Verwirklichung der Lebensgemeinschaft dienen, zwar aufgrund der bestehenden persönlichen Beziehungen und Bindungen erfolgen; sie führen aber regelmäßig nicht zu einer den Empfänger einseitig begünstigenden und frei disponiblen Bereicherung, sondern sollen der Lebensgemeinschaft und damit auch dem Schenker selbst zugute kommen. Folge: Keine Schenkung. d) 812 I 1 1.Alt. BGB: Der Rechtsgrund ist nach h.m. bereits in der Verwirklichung, d.h. dem Zusammenleben in Form der nichtehelichen Lebensgemeinschaft zu sehen. Jedenfalls steht 814 BGB einer Kondiktion entgegen. e) 812 I 2 1. Alt. BGB: Der Rechtsgrund fällt nach dem BGH nicht nachträglich weg, da kein Zusammenleben für immer, sondern nur auf Zeit vereinbart wurde (keine auflösende Bedingung oder anderweitige Vereinbarung). f) 812 I 2 2. Alt. BGB: Nach bisheriger Rechtsprechung wurde ein Anspruch aus 812 I 2 2. Alt. BGB regelmäßig verneint, da der Zweck nicht verfehlt, sondern aufgrund der Vereinbarung auf Zeit gerade erreicht wurde. Eine stillschweigende Einigung über den Fortbestand der nelg ist aufgrund deren jederzeitigen Auflösbarkeit zu verneinen, da sich die Partner ja gerade gegen die Ehe entschieden hätten. Nach neuerer Rechtsprechung des BGH kann eine konkrete Zweckabrede zwischen den Partnern aber dann vorliegen, wenn die Partner gemeinsame Vermögenswerte schaffen wollen oder der eine das Vermögen des anderen in der Erwartung vermehrt hat, an dem erworbenen Gegenstand langfristig partizipieren zu können. In jedem Fall müssen aber Anhaltspunkte für die Abrede gegeben sein. g) 313 I BGB: Nach bisheriger Rechtsprechung des BGH liegt beim Zusammenschluss zu einer nelg kein Vertrag vor, dessen Geschäftsgrundlage gestört sein könnte. In diesem Fall handele es sich um einen rein tatsächlichen Vorgang, der keine Rechtsgemeinschaft begründe. Auch war beiden Parteien die jederzeitige Auflösbarkeit ihrer Beziehung bekannt; vor dem Eintritt eines bewusst eingegangenen Risikos sei der Partner nicht schutzwürdig (kein normatives Element). Die Literatur kritisierte die Rspr. hinsichtlich solcher Leistungen eines Partners, die den normalen Rahmen überschreiten und die bei einem oder beiden Partnern zur Bildung von die Beendigung der Lebensgemeinschaft überdauernden Vermögenswerten geführt haben. Die Entscheidung für eine nelg bedeute zwar eine Entscheidung gegen die Ehe, enthält aber keinen Verzicht darauf, Konflikte nach festen Regeln auszutragen. Überobligationsmäßige Leistungen werden im Rahmen einer Ehe aufgrund eines familienrechtlichen Kooperationsvertrages sui generis ausgeglichen dies sei auf die nelg übertragbar. Nach neuerer Rechtsprechung bestehe angesichts der restriktiven Annahme einer Gesellschaft (s.o.) ein Bedürfnis, einen nicht auf die 730ff. BGB beschränkten Ausgleichsanspruch anzuerkennen. Die Geschäftsgrundlage des familienrechtlichen Kooperationsvertrages sui generis müsste durch Trennung weggefallen sein oder sich als unzutreffend erweisen. Ein derartiger Ausgleichsanspruch setzt z.b. nicht voraus, dass der andere Partner Alleineigentümer des gemeinsam erbauten Hauses ist. Jedoch ist an Begrenzungen des Ausgleichsanspruchs z.b. wegen ersparter Kosten zu denken.

13 Übersicht Familienrecht Seite 13 von 13 III. Die eingetragene Lebenspartnerschaft Die eingetragene Lebenspartnerschaft für Homosexuelle erlaubt es schwulen und lesbischen Paaren nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) entweder auf dem Standesamt oder bei einer anderen Behörde den Bund für das Leben zu schließen. De Regelungen sind um in Kraft getreten, nachdem das BVerfG bereits durch Urteil vom den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das In-Kraft-Treten des LPartG am abgelehnt hatte. Das BverfG billigte die Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe und sieht im LPartG keine Verletzung des Art. 6 I GG. Der besondere Schutz der Ehe in Art. 6 I GG hindere den Gesetzgeber nicht, für die gleichgeschlechtlichen Paare Rechte und Pflichten vorzusehen, die denen der Ehe gleich oder nahe kommen: Zunächst sind im Namens-, Miet und im Erbrecht die Lebenspartner den Eheleuten gleichgestellt worden. Es entstanden ihnen gegenseitige Fürsorge- und Unterhaltspflichten, gegebenenfalls auch über das Bestehen der Partnerschaft hinaus. Zudem haben sie zunächst das sog. kleine Sorgerecht erhalten, das die Befugnis zur Mitbestimmung in alltäglichen Fragen bei der Erziehung des Kindes des Partners beinhaltet. Dazu zählen u.a. der Schulbesuch oder auch Arztbesuche. Weiterhin sind auch die ausländerrechtlichen Vorschriften zum Familiennachzug für Ehegatten auf die Lebenspartner übertragen worden. Die Partner haben ähnlich wie Eheleute einen Angehörigenstatus erhalten und damit umfassende Zeugnisverweigerungs- und Auskunftsrechte. Die letzte umfassende Novelle des LPartG trat zum in Kraft. Die Gleichstellung homosexueller Lebenspartner mit Ehegatten wurde weiter ausgebaut: Diese Neuregelungen waren im Einzelnen: Zukünftig werden die Lebenspartner wie Ehegatten ohne gesonderte Vereinbarung im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben ( 6 LPartG). Im Unterhaltsrecht erfolgt nach Trennung weitgehende Gleichbehandlung ( 12ff. LPartG). Zudem wurde das Verlöbnis auch für homosexuelle Partner eingeführt ( 1 III LPartG). Ferner regelt das Gesetz, dass Homosexuelle das leibliche Kind ihres Lebenspartners adoptieren können. Damit wird die sog. Stiefkindadoption ermöglicht ( 9 LPartG): Wenn ein Lebenspartner ein Kind hat und der andere Lebenspartner sich um dieses Kind kümmert oder weiter kümmern will, so soll diese Verbindung dauerhaft verrechtlicht werden. Es gelten die allgemeinen Regelungen des Adoptionsrechts, wonach der andere leibliche Elternteil der Adoption des Kindes durch die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner zustimmen muss. Die zuständigen staatlichen Stellen müssen darüber hinaus in jedem Einzelfall prüfen, ob die Stiefkindadoption dem Wohl des Kindes entspricht. Die Regelungen der Hinterbliebenenversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung wurden auch auf die Lebenspartnerschaft erstreckt ( 20 LPartG). Anmerkung: Das LPartG ist gekennzeichnet durch zahlreiche Verweise in das BGB. Gleichwohl ist die Handhabung des LPartG insoweit erleichtert, als schnell erkennbar ist, welche zentralen Vorschriften aus dem Recht der Ehe anzuwenden sind (siehe hierzu 4 6, 8, 10 LPartG).

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