Der Betriebsübergang im Rahmen des 613a BGB

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1 DerBetriebsübergang imrahmendes 613aBGB RechtstellungderBeschäftigten, Auswirkungen,Verfahren, Überleitungsvertrag 2.Auflage AmtfürZentralenService

2 DerBetriebsübergangimRahmendes 613aBGB Vorwort Die nachstehenden Ausführungen wurden erstellt und zusammengefasst vom Amt für Zentralen Service, basierendaufgesetzen,aktuellenurteilen,kommentaren unddenerfahrungenbisherigerüberleitungen. Diese Hinweise sollen einerseits den Fachbereichen als Grundlage für Überlegungen bei anstehenden Betriebsübergängendienen. Andererseits dienen sie den Beschäftigten als erste allgemeine Information im Falle eines vorgesehenen Betriebsüberganges. Wichtig: Der Fachbereich /Generelle Rechtsangelegenheiten der Beschäftigten nach dem TVöD sollte so frühzeitig wie möglich über einen beabsichtigten Betriebsübergang unterrichtet werden, damit eine rechtlicheberatungundbegleitungerfolgenkann. Impressum Herausgeber: StadtEssen,-DerOberbürgermeister- -AmtfürZentralenService-Abt Verfasser: UlrichBeyer, Abt.11-2,N11260 JoachimConradi, Abt.11-2,N11262 Stand: März2009

3 DerBetriebsübergangimRahmendes 613aBGB Inhaltsverzeichnis Seite: Rechtsgrundlage 3 VoraussetzungeneinesBetriebsübergangs -Inhaberwechsel 4 4 -Betrieb -Rechtsgeschäft 4 6 Überleitungsvertrag 7 GrundlagenfürdieUnterrichtungder 8 betroffenenbeschäftigten UmfangderUnterrichtungnach 613aAbs.5BGB; WirkungdesfristgemäßenWiderspruchs 10 nach 613aAbs.6BGB WasgeschiehtbeieinemWiderspruch? 13 AuswirkungenaufdiebetroffenenBeamtinnenundBeamten 14 BeteiligungdesPersonalrates 15 Personalvertretungsrecht 15 MöglicheFragenderBeschäftigten/ 16 AntwortendesArbeitgebers Anlagen Zeitablauf 19 MustereinesPersonalüberleitungsvertrages 20 Urteile 26 2

4 DerBetriebsübergangimRahmendes 613aBGB Rechtsgrundlage: 613a(1)BGB: GehteinBetrieboderBetriebsteildurchRechtsgeschäft aufeinenandereninhaberüber,sotrittdieserindierechteundpflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein.sinddieserechteundpflichten... Begriffe wie Übergang, Auslagerung, Ausgliederung, Verkauf, Outsourcing, Verselbstständigung etc. verursachen Unsicherheiten bei denbeschäftigten. Aber was steckt wirklich dahinter und welche Auswirkungen hat dies für diebeschäftigten? WasistvondenFachbereichenzuberücksichtigen? WiesiehteinemöglicheZeitschieneaus? Ein Betrieb oder Betriebsteil(Fachbereich) soll durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber(Gesellschaft, o. ä.) überführt werden. Mit dieser Rechtsformänderung ist auch die Überleitung der im Fachbereich tätigen Beschäftigtenverbunden.EntsprechendderSchutzvorschriftendes 613a BGB wird daher die Gesellschaft in die zum Zeitpunkt des BetriebsübergangesbestehendenBeschäftigungsverhältnisseeintretenund diesealsrechtsnachfolgerunverändertweiterführen. Das heißt, der neue Arbeitgeber tritt in den bestehenden Arbeitsvertrag ein. Bezogen auf die Beschäftigten der Stadt Essen bedeutet die Personalüberleitung gem. 613a BGB das Ausscheiden aus den Diensten derstadtessen.eswirdjedochkeinneuerarbeitsvertragabgeschlossen. 3

5 DerBetriebsübergangimRahmendes 613aBGB VoraussetzungeneinesBetriebsübergangs (Quelle:Wikipedia.org) Inhaberwechsel Ein Betriebsübergang liegt nur vor, wenn eine Änderung in der Person desjenigen erfolgt, der arbeitsrechtlich die Organisations- und Leitungsmacht über den Betrieb ausübt, unabhängig davon, ob es sich dabeiumeinenatürlicheodereinejuristischepersonhandelt.anwendbar ist die Regelung auch bei Übernahmen von Einrichtungen innerhalb der öffentlichen Verwaltung, bei der Privatisierung öffentlicher Einrichtungen oder bei der Rückübertragung privatisierter Einrichtungen auf einen öffentlichen Träger. Nicht ausreichend ist eine bloße Veränderung in der Rechtsform eines Betriebsinhabers oder ein Wechsel von Gesellschaftern einer GmbH. Auch in Fällen der Verschmelzung, Spaltung oder VermögensübertragungvonUnternehmenfindetinder Regel 613aBGB Anwendung(vergleiche 324UmWG). Betrieb In der Rechtsprechung lange umstritten war die Definition des zweiten TatbestandsmerkmalsdesBetriebs-beziehungsweiseBetriebsteilübergangs. AufGrundlagederDefinitionderRichtlinie2001/23EGgiltalsÜbergangi. S. d. Richtlinie der Übergang einer ihrer Identität bewahrenden wirtschaftlicheneinheiti.s.einerorganisiertenzusammenfassungvon Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit. Auf Grundlage dieser Definition hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seiner Rechtsprechung entscheidend darauf abgestellt, ob eine wirtschaftliche Einheit vorhanden ist, die trotz des Inhaberwechsels ihre Identität bewahrt hat. Für die Prüfung dieses Merkmals wurden vom Europäischen Gerichtshof sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen im Rahmen einer umfassenden Gesamtwürdigung berücksichtigt. Er hat dabei namentlich auf die Art des betreffenden Unternehmens oder des Betriebs, den ÜbergangoderNichtübergangdermateriellenVermögenswerte 4

6 DerBetriebsübergangimRahmendes 613aBGB (Gebäude,beweglicheGüter),denWertderimmateriellenVermögenswerte zum Zeitpunkt des Übergangs, die Übernahme oder Nichtübernahme der Hauptbelegschaft, den Übergang oder Nichtübergang der Kundschaft, sowie auf den Grad der Ähnlichkeit zwischen der vor und der nach dem Übergang verrichteten Tätigkeit und die Dauer einer eventuellen UnterbrechungdieserTätigkeitabgestellt.DasBundesarbeitsgericht(BAG), das in seiner früheren Rechtsprechung im Wesentlichen darauf abgestellt hatte, ob der Erwerber die wesentlichen materiellen Betriebsmittel übernommen hat und die Arbeitnehmer selbst nicht als Betriebsmittel angesehenhat,hatsicherstmalsmiteinerentscheidungvom22.mai1997 der Rechtsprechung des EuGH angeschlossen. An die Stelle des früheren Betriebsbegriffs ist damit auch in der deutschen Rechtsprechung das Merkmal der auf Dauer angelegten wirtschaftlichen Einheit getreten und als entscheidendes Kriterium für die Rechtsfolgen des 613 a BGB die WahrungderIdentitätdieserEinheitnachdemInhaberwechsel.Inwelchen Fällen danach ein Betriebsübergang anzunehmen ist, hat das Bundesarbeitsgericht bis in die jüngste Zeit in zahlreichen unterschiedlichste Branchen und Betriebe betreffenden Einzelentscheidungen im Rahmen einer jeweils im Einzelfall vorzunehmenden und wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des jeweiligen Betriebes herausgearbeitet. Dabei geht die Rechtsprechung des BAG davon aus, dass ein Betriebsübergang nicht vorliegt, wenn beim Erwerber lediglich eine bestimmte Tätigkeit fortgeführt wird, ohne dass eine auf Dauer angelegte wirtschaftliche Einheit mit einer bestimmten Organisationsstruktur übernommen wird. In diesen Fällen liegt dann eine bloße Funktionsnachfolge vor, die keinen Betriebs- beziehungsweise Betriebsteilübergangdarstellt. Beispiel: Ein Krankenhausträger beauftragt den Cateringunternehmer A, die Mahlzeiten zuzubereiten und stellt ihm dafür die krankenhauseigene Küche zur Verfügung, wo A mit seinen Arbeitnehmern tätig wird. Nach Ende des Vertragsverhältnisses mit A schließt der Krankenhausträger einen gleichartigen Vertrag mit dem Cateringunternehmer B ab. Auch er nutztdiekrankenhausküchenebsteinrichtung.ermeint,esliegenureine Funktionsnachfolge vor, während die betriebsbedingt gekündigten 5

7 DerBetriebsübergangimRahmendes 613aBGB Arbeitnehmer des A auf dem Standpunkt stehen, es liege ein BetriebsübergangaufBvor,sodassdieKündigungennach 613aAbs.4S. 1BGBunwirksamunddieArbeitsverhältnisseaufBübergegangenseien. DasBAGhatzurAbgrenzungdesÜbergangseinerwirtschaftlichenEinheit von der bloßen Funktionsnachfolge das Erfordernis aufgestellt, dass die übernommenen sächlichen Betriebmittel dem Erwerber zur eigenwirtschaftlichen Nutzung überlassen werden. Erbringe der Nachfolger dagegen nur eine Leistung mit fremden Einrichtungen innerhalbfremderräume,ohnedassihmdiebefugniseingeräumtsei,über Art und Weise der Nutzung der Betriebsmittel in eigenwirtschaftlichem Interessezuentscheiden,könntenihmdieseBetriebsmittelnichtalseigene zugerechnet werden. (Urteil des BAG vom , 8 ARZ 639/02) DanachlägeimvorstehendenBeispielsfallkeinBetriebsübergang,sondern nureinefunktionsnachfolgevor;dievonaausgesprochenenkündigungen wärenwirksamunddiearbeitsverhältnissenichtaufbübergegangen. AufgrundneuesterRechtsprechungdesEuGHhatdasBAGseinebisherige Rechtsprechung aufgegeben und bei einer Auftragsneuvergabe die Möglichkeit der eigenwirtschaftlichen Nutzung der Betriebsmittel durch denerwerbernichtmehrverlangt.(urteildesbagvom ,8azr 222/04)DaderEuGHdaraufverzichtethat,praktischbrauchbareKriterien für die Abgrenzung des Übergangs der wirtschaftlichen Einheit von der bloßen Funktionsnachfolge aufzustellen, wird dies zukünftig Aufgabe der deutschenrechtsprechungsein. Insofern ist eine eindeutige Abgrenzung sehr schwierig und muss letztendlichggfls.durcheingerichtgeprüftwerden. Rechtsgeschäft WeitereVoraussetzungfürdieAnwendbarkeitdes 613aBGBist,dassder ÜbergangdurcheinenrechtsgeschäftlichenAkt(alsoeinenzivilrechtlichen Vertrag) zustande kommt. Wenn der Übergang auf einem Gesetz oder einemverwaltungsaktberuht(wieinfällenderöffentlichrechtlichen FunktionsnachfolgeunddergesetzlichenErbfolge), solldieanwendbarkeit des 613aBGBausscheiden.Nichterforderlichistallerdings,dassder 6

8 DerBetriebsübergangimRahmendes 613aBGB Betriebsübergang nur durch ein Rechtsgeschäft ausgelöst wird, der Inhaberwechsel kann sich vielmehr auch aus einem Bündel von Rechtsgeschäften, auch von mehreren Rechtsgeschäften mit mehreren Drittenergeben(wennetwaNamens-undMarkenrechteineinemVertrag von dem Veräußerer auf den Erwerber übergehen, Betriebsanlagen über zwischengeschaltete Maschinenhändler erworben werden und das Betriebsgrundstück durch einen Pachtvertrag mit dem Grundstückseigentümer). Es bedarf nicht einmal eines Vertrages zwischen demaltenunddemneuenbetriebsinhaber;dererwerbdesbetriebesdurch irgendein Rechtsgeschäft genügt(beispielsweise: Pacht einer früher von einemanderenpächterbetriebenengaststätteausschließlichdurchvertrag mitdemeigentümer). Überleitungsvertrag: DerBetriebsübergangwirddurcheinRechtsgeschäft(VerkaufoderVertrag etc.)ausgelöst.diefolgensowiedierechtsstellungderbeschäftigtensind gesetzlichgeregelt. Bei der Stadt Essen ist es jedoch übliche Praxis, dass, wie bereits bei früheren Betriebsübergängen, die bei der Stadt erworbenen Rechte aller betroffenen Beschäftigten in einem Personalüberleitungsvertrag (siehe MustervertragSeite18ff.)sichergestelltwerden. IneinemsolchenÜberleitungsvertragkönnenbeispielhaftenthaltensein: - RegelungenzuBeschäftigungszeiten - RegelungenzurSicherungderZusatzversorgung - Regelungen hinsichtlich der Weiteranwendung von bisher geltendendienst-,betriebs-odersonstigenvereinbarungen - Regelungen hinsichtlich der Weitergewährung von bisher gewährtensozialleistungen - AusschlussbetriebsbedingterKündigungen - AusschlusskorrigierenderRückgruppierungen 7

9 DerBetriebsübergangimRahmendes 613aBGB - Verpflichtung des neuen Arbeitgebers, die vertraglichen Zusagen bei einem weiteren Übergang vertraglich festzuschreiben - RegelungenzumVorruhestandoderzurAltersteilzeit - ZusagenderStadtEssenhinsichtlichderWohnungsfürsorge, der Tilgungsregelungen zu Vorschüssen und Darlehen, derteilnahmeanstellenausschreibungen - Regelungen über eine zeitlich begrenzte Rückübernahme bzw. dauerhaft im Falle der Insolvenz oder Auflösung der neuengesellschafto.ä. Weitere Regelungen hinsichtlich spezifischer Angelegenheiten sind denkbarundmöglich. GrundlagenfürdieUnterrichtungderbetroffenenBeschäftigten: 613a(5)BGB: DerbisherigeArbeitgeberoderderneueInhaberhatdie von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textformzuunterrichtenüber: 1.denZeitpunktodergeplantenZeitpunktdesÜbergangs, 2.denGrundfürdenÜbergang, 3.dierechtlichen,wirtschaftlichenundsozialenFolgendesÜbergangs fürdiearbeitnehmerund 4.diehinsichtlichderArbeitnehmerinAussichtgenommenen Maßnahmen. 613a (6) BGB: Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der UnterrichtungnachAbsatz5schriftlichwidersprechen.DerWiderspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärtwerden. 8

10 DerBetriebsübergangimRahmendes 613aBGB UnabhängigvondervorgeschriebenenschriftlichenInformation erfolgt bei der Stadt Essen vor der formellen Überleitung eine möglichst weitreichende Information der betroffenen BeschäftigtendurchInfoblätterbzw.durchInfoveranstaltungen, beidenendiefragenderbeschäftigtendurchmitarbeiter/innen des Fachbereiches 11 und des Personalrates beantwortet werden. Zielsetzung ist eine möglichst weitreichende Akzeptanz durch diebeschäftigten. Darüber hinaus können sich die Beschäftigten ggf. in EinzelgesprächenbeimFachbereich11-2informieren. 9

11 DerBetriebsübergangimRahmendes 613aBGB UmfangderUnterrichtungnach 613aAbs.5BGB; WirkungdesfristgemäßenWiderspruchsnach 613aAbs.6BGB: Kürzlich hat das Bundesarbeitsgericht ausgiebig Stellung bezogen zu den Voraussetzungen eines Widerspruchs in Zusammenhang mit einem Betriebsübergang. Zugleich macht es die Anforderungen an die Unterrichtungspflicht deutlich (BAG, 8-AZR-305/05, Urteil vom ; Verfahrensgang: LAG München- 2 Sa 1098/ ; ArbGRosenheim-2Ca525/ ).(SieheauchAnlage) Danach wird die Frist zur Erklärung eines Widerspruchs gegen den Übergang eines Arbeitsverhältnisses gemäß 613a Abs. 6 BGB weder bei einerunterbliebenennochbeieinernichtordnungsgemäßenunterrichtung ausgelöst.eineunterrichtungnach 613aAbs.5BGBerforderteine - verständliche, - arbeitsplatzbezogeneund - zutreffendeinformation. Siemussu.a.Angabenüberdie - IdentitätdesErwerbers, - dengegenstandund - denrechtlichengrunddesbetriebsübergangs - sowie eine korrekte Darstellung der rechtlichen Folgen des Betriebsübergangs für die/den Beschäftigte/n enthalten. DieRichtermeinen,dassdie/derBeschäftigtedurchdieUnterrichtungüber einen Betriebsübergang nach 613a Abs. 5 BGB eine ausreichende Wissensgrundlage für die Ausübung oder Nichtausübung ihres/seines Widerspruchsrechtsnach 613aAbs.6BGBerhaltensoll. 10

12 DerBetriebsübergangimRahmendes 613aBGB Die Widerspruchsfrist nach 613a Abs. 6 BGB wird weder durch eine unterbliebene noch durch eine nicht ordnungsgemäße Unterrichtung ausgelöst.obdieunterrichtungordnungsgemäßunddietatsachenkorrekt dargestelltsind,kannvomgerichtüberprüftwerden. Der Veräußerer und der Erwerber sind für die Erfüllung der Unterrichtungspflicht darlegungs- und beweispflichtig. Genügt eine UnterrichtungjedochzunächstformaldenAnforderungendes 613aAbs. 5 BGB und ist sie nicht offensichtlich fehlerhaft, ist es Sache der/des Beschäftigten, im Wege der abgestuften Darlegungslast einen Mangel näher darzulegen. Die Unterrichtungsverpflichteten müssen sodann Einwände der/des Beschäftigten mit entsprechenden Darlegungen und Beweisantritten entkräften. 613a Abs. 5 BGB verlangt keine individuelle Unterrichtung der einzelnen vom Betriebsübergang betroffenen Beschäftigten, erforderlich ist jedoch eine konkrete betriebsbezogene Darstellung in einer - auch für einen juristischen Laien - möglichst verständlichensprache. Eine standardisierte Information muss darüber hinaus etwaige Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses erfassen. Neben den gesetzlichen Unterrichtungsgegenständen gemäß 613a Abs. 5 Nr. 1-4 BGB ist der/dem Beschäftigten Klarheit über die Identität des Erwerbers zu verschaffen.hierzugehörtgrundsätzlichdiegenauebezeichnungunddie AngabedesSitzesbzw.derAdressedesErwerbers.AuchistderGegenstand des Betriebsübergangs mitzuteilen. Nach 613a Abs. 5 Nr. 2 BGB ist der GrundfürdenBetriebsüberganganzugeben. Hierunter ist in der Regel der Rechtsgrund für den Betriebsübergang wie Kaufvertrag,Pachtvertrag,Umwandlungetc.gemeint.ImHinblickaufden Sinn und Zweck der Unterrichtung, der/dem vom Betriebsübergang betroffenen Beschäftigten eine ausreichende Wissensgrundlage für ihre/seine Entscheidung über die Ausübung oder Nichtausübung des Widerspruchsrechts zu geben, sind die zum Übergang führenden unternehmerischenerwägungen,soweitsiesichaufdenarbeitplatz 11

13 DerBetriebsübergangimRahmendes 613aBGB auswirken können, zumindest schlagwortartig, anzugeben. 613a Abs. 5 Nr.3BGBerfordertdesWeitereneineInformationüber dierechtlichen,wirtschaftlichenundsozialen FolgendesÜbergangsfürdieBeschäftigten. Der Inhalt der Unterrichtung richtet sich auch insoweit nach dem Kenntnisstand der Unterrichtungsverpflichteten zum Zeitpunkt der Unterrichtung.ZudenrechtlichenFolgengehörendiesichunmittelbaraus dem Betriebsübergang als solchen ergebenden Rechtsfolgen. Dies beinhaltet einen Hinweis auf den Eintritt des Übernehmers in die Rechte undpflichtenausdembestehendenarbeitsverhältnis( 613aAbs.1Satz1 BGB), auf die Gesamtschuldnerschaft des Übernehmers und des Veräußerers nach 613a Abs. 2 BGB und grundsätzlich auch auf die kündigungsrechtlichesituation. Zu den beim Übernehmer geltenden Rechten und Pflichten gehört grundsätzlich durch die weitere Anwendbarkeit tariflicher und betrieblicher Normen. Hierdurch bedingt stellt sich die Frage, inwieweit beimveräußerergeltendetarifverträgeundbetriebsvereinbarungendurch beimerwerbergeltendetarifverträgeundbetriebsvereinbarungenabgelöst werden.wegendeso.g.zwecksderunterrichtungistdie/derbeschäftigte auch über die Folgen zu informieren, die im Falle eines Widerspruchs zuranwendungkommensollen.auchwenneineunterrichtungerstnach dem Betriebsübergang erfolgt, ist ein Widerspruch noch möglich. Die Widerspruchsfrist beginnt dann erst mit der Unterrichtung. Der WiderspruchwirktaufdenZeitpunktdesBetriebsübergangszurück. (Quelle: Lexinform) Mitgeteilt von: rechtsanwalts-team.de Warm & Kanzlsperger in Paderborn, Rechtsanwalt Martin J. Warm, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Anwalt für Mittelstand und Wirtschaft 12

14 DerBetriebsübergangimRahmendes 613aBGB WasgeschiehtbeieinemWiderspruch? Sobald die Unterrichtung zugegangen ist, läuft die Widerspruchsfrist von einem Monat. Sofern eine Beschäftigte/ein Beschäftigter nicht an der Überleitung teilnehmen möchte, kann sie/er innerhalb dieser Frist Widerspruch einzulegen. Durch den Widerspruch verbleibt sie/er bei dem bisherigen Arbeitgeber Stadt Essen. Wird dem Übergang nicht widersprochen bzw. reagiert die/der Beschäftigte nicht auf das Überleitungsschreiben, wird der Arbeitgeberwechsel gemäß 613 a BGB zumangegebenenzeitpunktdurchgeführt. Bei Vorliegen eines Widerspruchs ist seitens des abzugebenden Arbeitgebers ein weiterer (evtl. anderweitiger) Einsatz der/des Beschäftigtenzuprüfen.DiePrüfungkannergeben,dassesdabeidurchaus zu einem Einsatz(nach einer evtl. Umschulung) in einem völlig anderen Tätigkeitsbereichkommenkann. Es besteht auch die Möglichkeit die/den Beschäftigte/n bis zu einem anderweitigen Einsatz in die neue Gesellschaft abzuordnen. Bei einer solchenabordnunghandeltessichumeinevorübergehendebeschäftigung unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses. Eine solche vorübergehende Abordnung sollte jedoch nicht länger als 6-9 Monate dauern. Die Gewerkschaft ver.di führt zum Thema Widerspruch auf ihrer Internetseite folgendesaus: "7.DasRechtaufWiderspruchgegendenBetriebsübergang Arbeitnehmer/Innen können nicht gezwungen werden, durch einen BetriebsübergangaufeinenanderenInhaberzuwechseln.Siekönnendem ÜbergangihresArbeitsverhältnisseswidersprechen.DerWiderspruchmuss unverzüglich, in der Regel innerhalb von 3 Wochen erklärt werden, nachdem die Arbeitnehmer/Innen von dem geplanten bzw. bereits erfolgtenübergangdurchdenarbeitgeberkenntniserlangthaben. 13

15 DerBetriebsübergangimRahmendes 613aBGB DieAusübungdesWiderspruchsrechtsistfürdieArbeitnehmer/Innenmit besonderen Risiken verbunden. In der Regel wird in dem abgebenden Betrieb der Arbeitsplatz durch den Betriebs(-teil)übergang verloren sein. Dies ermöglicht dem bisherigen Arbeitgeber die betriebsbedingte Kündigung. Sofern diesbezüglich keine besondere Vereinbarung abgeschlossen wurde, haben die betroffenen Arbeitnehmer/Innen keinen Sozialplananspruch.Etwasandereskannmöglicherweisenurgelten,wenn besonderegründedenwiderspruchrechtfertigen." AuswirkungenaufdiebetroffenenBeamtinnenundBeamten: DiebeiderGesellschafto.ä.beschäftigtenBeamtinnenundBeamtensind vondergesetzlichenüberleitunggemäß 613aBGBnichtbetroffen.Eine Weiterbeschäftigung bei der Gesellschaft o. ä. ist mit Einverständnis der Beamtin/des Beamten im Rahmen einer Zuweisung nach 123a Beamtenrechtsrahmengesetz(BRRG)vorgesehen. DieRechtsstellungderBeamtin/desBeamtenbleibtdavonunberührt. 14

16 DerBetriebsübergangimRahmendes 613aBGB BeteiligungdesPersonalrates: Der Personalrat der Stadt Essen wird imvorfeld eines Betriebsüberganges im Rahmen einer vertrauensvollen Zusammenarbeit eingebunden. Der AbschlussdesPersonalüberleitungsvertragesistseitdem keine zustimmungspflichtige Maßnahme mehr nach dem LPVG. Mit der Überführung eines Fachbereiches in eine privatrechtliche Trägerschaft endet die Geltung des Personalvertretungsrechts, der Personalrat verliert seinamt.ineinerprivatrechtlichenrechtsform,z.b.gmbh,gibteskeinen PersonalratnachdemLPVG;hieristeinBetriebsratzubilden.Dabeisind die Wesensverschiedenheiten des Personalvertretungs- und des Betriebsverfassungsgesetzeszubeachten. Personalvertretungsrecht: Bei Überleitung in eine Gesellschaft mit privater Rechtsform gilt in der Regel nicht mehr das Landes-Personalvertretungsgesetz(LPVG), sondern das - bezüglich der Mitbestimmungsrechte des Personalrates in seiner Ausgestaltung niedriger anzusiedelnde- Betriebsverfassungsgesetz. Die BestrebungenderLandesregierunggehenjedochindieRichtung,dasLPVG insbesondere hinsichtlich der Beteiligungsrechte dem Betriebsverfassungsgesetzanzunähern. Sofern in einer neugegründeten Gesellschaft noch kein Betriebsrat vorhandenist,kannimüberleitungsvertrageinübergangsmandatfürden bisherigen Personalrat vereinbart werden.(in der Regel für die ersten 6 Monate) 15

17 DerBetriebsübergangimRahmendes 613aBGB MöglicheFragenderBeschäftigten/AntwortendesArbeitgebers: Fragen Antworten Bekommeicheinenneuen Arbeitsvertrag? WielangegeltendieBestimmungen desjetzigentarifvertragestvöd weiter? Nein,derneueArbeitgebersteigtindie bestehendenarbeitsverträgeein. Die neue Gesellschaft tritt in die Verträge der Beschäftigten ein und führt diese als Rechtsnachfolger unverändertweiter.esgeltenweiterhin die Bestimmungen des TVöD-V. Im Überleitungsvertrag kann die dauerhafte Weitergeltung des TVöD vereinbartwerden. KannmirderneueArbeitgeber kündigen? MussichderÜberleitungzustimmen? WarumerfolgtnichteinePersonalgestellungstatteinerÜberleitung? Werdendiebisherigenfreiwilligen LeistungenderStadtEssen weitergezahlt? NichtausAnlassderÜberleitung,aber die verhaltensbedingte Kündigung z.b. bei Diebstahl oder Unterschlagung ist möglich, so wie sie auch bei der Stadt Essen möglich wäre. Die betriebsbedingte Kündigung oder korrigierende Rückgruppierung sind lt. Überleitungsvertragausgeschlossen. Nein; die/der Beschäftigte hat das Recht, der Überleitung zu widersprechen. 613aAbs.1BGBsiehtvor,dassdas Arbeitsverhältnis bei einem rechtsgeschäftlichen, also vertraglichen Übergang eines Betriebes oder Betriebsteils ebenfalls auf den Erwerber übergeht. (gesetzliche Regelung) Für diesen Fall bleibt daher rechtlich keinraumfüreinepersonalgestellung. Bisher sind solche Regelungen im Überleitungsvertrag aufgenommen worden. 16

18 DerBetriebsübergangimRahmendes 613aBGB WasistmitdenfreienTagenan Weihnachten,Silvesterund Rosenmontag? Wasgeschieht,wenndieneue GesellschaftinZahlungsschwierigkeiten gerät? WasistmitdenPrivilegien/Vorteilen derbeschäftigtendesöffentl. Dienstes? (B-TarifbeiVersicherungen) Warumgibteskeinlebenslanges Rückkehrrecht? Gem. 4 des Musterüberleitungsvertrages verpflichten sich die Gesellschaftendiebishermaßgebenden Dienstvereinbarungen und sonstigen betrieblichen Regelungen, sowie alle einseitigen Regelungen der Beschäftigten weiter anzuwenden, insbesondere alle bisher gewährten freiwilligensozialleistungen. Im Falle der Insolvenz besteht ein RückkehrrechtzurStadt Essen,diesist imüberleitungsvertragzuregeln. EsgiltidRweiterhinderB-TariffürdieKfz- Versicherung!!! AuszugausdenTarifbestimmungen: 9 b. Tarifgruppe B (1) Die Beiträge der Tarifgruppe B gelten in der Kraftfahrzeug- Haftpflicht-, Fahrzeugvollversicherung und in der Fahrzeugteilversicherung- in der Fahrzeugteilversicherung beschränkt auf Personenkraftwagen, Campingfahrzeuge, KrafträderundLeichtkrafträder a) wenn an ihrem Grundkapital juristische Personen des deutschen öffentlichen Rechts mitmindestens50v.h.beteiligtsindoder b) wenn sie Zuwendungen aus öffentlichen Haushalten zu mehr als der Hälfte ihrer Haushaltsmittel erhalten( 23 BHO oder die entsprechenden haushaltsrechtlichen VorschriftenderLänder); 3. mildtätige und kirchliche Einrichtungen( 53,54AO); 4. als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen ( 52 AO), die im Hauptzweck der Gesundheitspflege und Fürsorge, der Jugend und Altenpflege dienen, oder die im Hauptzweck durch Förderung der Wissenschaft, Kunst und Religion, der Erziehung, Volks- und Berufsbildung dem allgemeinenbestenaufmateriellem,geistigem odersittlichemgebietnutzen; Nur für den Fall der Insolvenz oder Auflösung der Gesellschaft gibt es ein dauerndes Rückkehrrecht, sogar mit der dort zuletzt erreichten Entgeltgruppe.( 7Abs.1desMuster- Vertrages) 17

19 DerBetriebsübergangimRahmendes 613aBGB Werdeichweiterhindurcheinen starkenpersonalratvertreten? KannichweiterhindieFürsorgeeinrichtungenderStadtEssenwie IMPULSnutzen? WasgeschiehtmitmeinenAnsprüchen ausderrzvk? Da es sich bei der Gesellschaft i. d. R. nichtumeinedienststelleimsinnedes LPVGhandelt,gibteseinenBetriebsrat nach dem Betriebsverfassungsgesetz; bei einer neuen Gesellschaft wäre dieser neu zu bilden. (dann jedoch ÜbergangsmandatdesaltenPR) Gemäß 4 des Musterüberleitungsvertrages verpflichten sich die Gesellschaftendiebishermaßgebenden Dienstvereinbarungen und sonstigen betrieblichen Regelungen, sowie alle einseitigen Regelungen der Beschäftigten weiter anzuwenden, insbesondere alle bisher gewährten freiwilligensozialleistungen. (Die Einrichtung der Beratungsstelle IMPULS erfolgtedurcheinedienstvereinbarung.) Im 3 des Mustervertrages ist vorgesehen, dass die Gesellschaft ebenfallsmitgliedinderrzvkwirdund damit die Zusatzversorgung der Beschäftigtenerhaltenbleibt. 18

20 DerBetriebsübergangimRahmendes 613aBGB Anlage Zeitablauf: Die Bearbeitung der bisher erfolgten Personalüberleitungen hat vom Bekanntwerden der Rechtsformänderung bis zum Abschluss des Personalüberleitungsvertrages in der Regel 5 bis 6 Monate gedauert. NachstehendzweiBeispieleingroberDarstellungdesZeitrahmens. 1.ÜberleitungBeschäftigtedesSt.A.66zudenStadtwerken: 06/1997 KenntnisnahmeRatderStadtEssenüberden Sachstandsberichtbzgl.derZusammenführung; EntscheidungRatvorr.09/1997 ab07/1997 EntwurfPersonalüberleitungsvertragundVertragüber ZahlungdesVersorgungszuschlagesund NachversicherungsbeiträgefürBeamte 08/1997 MitarbeiterinformationaufdenverschiedenenBauhöfen in09/1997 AVP Bauausschuss Finanzausschuss RatderStadtEssen 10/1997 SchriftlicheInformationanalleBeschäftigten 11/1997 UnterzeichnungderVerträgemitWirkungab ÜberleitungBeschäftigtederEBEindieGmbH: 02/1998 ErsteStellungnahmeseitensderVerwaltungzumGutachten derebebzgl.derumwandlungineinegmbh 04/1998 ErsteVertragsentwürfe ErsteGesprächemitderGewerkschaftbzgl. Überleitungstarifvertrag;EinbeziehungdesKAVNW 06/1998 ErsteInformationanalleBeschäftigtenüberdieGrundsätze einerüberleitung bis10/1998 Redaktionsverhandlungen 10/1998 AußerordentlichePersonalversammlung 11/1998 Ratsvorlage SchriftlicheMitteilunganalleBeschäftigten 19

21 DerBetriebsübergangimRahmendes 613aBGB MUSTER Anlage zwischen derstadtessen, vertretendurchdenoberbürgermeister - imfolgenden Stadt genannt und der -Gesellschaft, 1 Personalüberleitungsvertrag vertretendurchdengeschäftsführer - imfolgenden Gesellschaft genannt 1 Geltungsbereich (1) DieserÜberleitungsvertraggiltfüralleimTarifbereichtätigenBeschäftigten, dievonderstadtzurgesellschaftübergeleitetwerden. (2) DieNamenderzuübernehmendenBeschäftigtenergebensichausderAnlage diesesvertrages. (3) DarüberhinausgiltdieserVertragfüralleweiterenamTagedesInkrafttretens dieses Vertrages bereits bei der Stadt Essen Beschäftigten, die bis zum einetätigkeitbeidergesellschaftaufnehmen. 1 Der Begriff "Gesellschaft" ist hier als Synonym für verschiedene mögliche Rechtsformen verwandt worden. 20

22 DerBetriebsübergangimRahmendes 613aBGB 2 EintrittindieBeschäftigungsverhältnisse (1) Die Gesellschaft tritt unbeschadet der Vorschriften des 613a BGB in die ArbeitsverträgederBeschäftigtenein,dieamStichtagbei beschäftigtsindundführtdiesealsrechtsnachfolgerinunverändertweiter. (2) Durch den Eintritt in die bestehenden Arbeitsverträge bleiben die bei der StadterreichtenBeschäftigungszeitenerhalten. Es gelten weiterhin die Bestimmungen des TVöD-V und des TVÜ-VKA vom in der jeweils geltenden Fassung und den diese ergänzenden, änderndenoderersetzendentarifverträge. (3) Soweit auf die Beschäftigten während ihrer Beschäftigung bei der Stadt beamtenrechtliche Regelungen angewendet wurden, oder durch tarifvertragliche Verweisungen auf für Beamte gültige Bestimmungen zurückgegriffenwurde,werdensievondergesellschaftauchweiterhininder fürdiebeamtenderstadtjeweilsgültigenfassungangewendet. 3 Zusatzversorgung Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Gesellschaft Mitglied in der Rheinischen Zusatzversorgungskasse (RZVK) wird. Damit bleibt die Zusatzversorgung der Beschäftigten erhalten und die erworbenen Ansprüche werdenfortgeschrieben. 4 Dienst-,Betriebs-undsonstigeVereinbarungen DieGesellschaftverpflichtetsich,indiebisherfürdie/das maßgebenden Dienstvereinbarungen und sonstigen betrieblichen Regelungen einzutretensowiealleeinseitigenregelungenderbeschäftigtenweiter 21

23 DerBetriebsübergangimRahmendes 613aBGB anzuwenden, insbesondere alle bisher gewährten freiwilligen Sozialleistungen weiterzugewähren,solangewiedieseauchbeiderstadtangewandtwerden.diese Verpflichtungen enden mit dem Abschluss von entsprechenden BetriebsvereinbarungenzwischenderGesellschaftunddemBetriebsrat. 5 ZusagenderGesellschaft (1) Die Gesellschaft verpflichtet sich, gegenüber den Beschäftigten keine betriebsbedingten Beendigungskündigungen oder korrigierende Rückgruppierungen auszusprechen. (Ausnahme: 17 Abs. 3 TVÜ-VKA / EingruppierungsvorbehaltnachderÜberleitung) (2) Löst die Gesellschaft durch Vornahme von Rechtsgeschäften oder rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen die Rechtsfolgen des 613a BGB aus, wird sie die jeweils übernehmende Gesellschaft verpflichten, für die im Rahmen dieses Vertrages übergeleiteten Beschäftigten durch Abschluss eines Überleitungsvertrages die Vorschriften dieses Vertrages zur Anwendung zu bringen. (3) Die Gesellschaft verpflichtet sich gegenüber den in 1 dieses Vertrages genannten Beschäftigten mit mindestens 15 Beschäftigungsjahren, die schwerbehindertbzw.nureingeschränktleistungsfähigsindoderwährendder BeschäftigunginderGesellschaftwerden vorbehaltlichdesunterabsatzes2 -, diese in der Gesellschaft ohne Entgeltverluste weiter zu beschäftigen. Im Rahmen der Einkommenssicherung erhalten Beschäftigte weiterhin Entgelt nachihrenbisherigenentgeltgruppenundentwicklungsstufen. Für die ehemaligen Beschäftigten nach dem BMT-G sind darüber hinaus für die Ermittlung des zu sichernden Einkommens (z. B. unständige Entgeltbestandteile,Erschwerniszuschläge,Überstundenpauschalen)dieneuen Regelungen des TVÜ-VKA und des TVöD-V hinsichtlich der bisherigen Lohnstandssicherung zu Grunde zu legen, sofern die tariflichen Voraussetzungenhierfürerfülltsind. 22

24 DerBetriebsübergangimRahmendes 613aBGB (4) Darüber hinaus verpflichtet sich die Gesellschaft, der Vereinbarung zum internen Stellenmarkt der Stadt und ihrer Gesellschaften und Beteiligungen beizutreten. (5) Die Gesellschaft verpflichtet sich, den unter 1 dieses Vertrages genannten Beschäftigten zu den jeweils von der Stadt gewährten Bedingungen einen gleitendenübergangvomerwerbslebenindiealtersrentezuermöglichen(z. B.Altersteilzeit). 6 ZusagenderStadt (1) Die Beschäftigten haben auch künftig das Recht, sich im Rahmen der städtischen Wohnungsfürsorge um solche Wohnungen zu bewerben, die im Eigentum der Stadt stehen oder an denen der Stadt ein Belegungsrecht zusteht. (2) Die Stadt verpflichtet sich, evtl. gewährte Arbeitgeberdarlehen zum Erwerb von Wohnungseigentum und Vorschüsse zur Beschaffung dienstlich anerkannter privateigener Kraftfahrzeuge nicht wegen Ausscheidens aus städtischen Diensten vorzeitig zurückzufordern, solange das BeschäftigungsverhältniszurGesellschaftandauert.DieBeschäftigtenwerden insoweitwiebeschäftigtederstadtbehandelt. (3) Die Stadt wird sicherstellen, dass sich die Beschäftigten auf interne Stellenausschreibungen der Stadt und des Konzerns der Stadt bewerben können. Die Beschäftigten werden insoweit wie Beschäftigte der Stadt behandelt. (4) ImFalleeinesweiterenBetriebsübergangesimSinnedes 5verpflichtetsich diestadt,dieimrahmendiesesvertragesübernommenenverpflichtungenfür dieübergeleitetenbeschäftigtenaufrechtzuerhalten. 23

25 DerBetriebsübergangimRahmendes 613aBGB 7 Rückübernahmeverpflichtung (1) ImFallederAuflösung/InsolvenzderGesellschafthabendieBeschäftigtendas Recht, ihr Arbeitsverhältnis mit der Stadt mit der in der Gesellschaft zuletzt erreichtenentgeltgruppeundentwicklungsstufefortzusetzen. Unterabsatz 1 gilt nicht, wenn die Beschäftigten bei Auflösung oder Einbringung in eine andere Gesellschaft die Möglichkeit haben, sich in diese mit der erreichten Entgeltgruppe überleiten zu lassen und sich die übernehmendegesellschaftverpflichtet,die 2Abs.2, 3, 4und 5des Vertragesanzuwenden. (2) Eine Rückübernahme erfolgt ebenfalls bei einer rechtmäßigen, nicht aus verhaltensbedingten Gründen ausgesprochenen Kündigung durch die Gesellschaft. (3) DieBeschäftigtenwerdenbiszum vonderstadtwiederin ein Arbeitsverhältnis mit der Entgeltgruppe, in der die Beschäftigten zum Zeitpunkt der Überleitung eingruppiert waren, übernommen, wenn sie es beantragen. Die Rückübernahme wird innerhalb einer Frist von längstens sechsmonaten,gerechnetvondemtageab,andemderantragbeiderstadt eingeht,erfolgen.dieletztefristfürdieantragstellungendetam. (4) ImFallederRückübernahmedurchdieStadtwerdenallebeiderGesellschaft erreichten Beschäftigungszeiten wie Beschäftigungszeiten bei der Stadt behandelt. 8 Übergangsmandat ZurVermeidungeinervertretungslosenZeitinFolgederUmstrukturierungerhält derpersonalrateinübergangsmandat,welchesmitderbildungeinesbetriebsrates, 24

26 DerBetriebsübergangimRahmendes 613aBGB spätestens aber nach 6 Monaten erlischt. Das Übergangsmandat entspricht inhaltlichdenregelungendes 21aBetrVG. 9 Stichtag DieserVertragtrittamStichtagderÜberleitunginKraft. 10 Schlussbestimmungen (1) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages nichtig sein oder nichtig werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteienverpflichtensich,fürdiesenFalleineNeuregelungzutreffen, diedemgewolltenzweckentspricht. (2) Sollten Tatbestände durch diesen Vertrag nicht geregelt sein, so verpflichten sich die Vertragsparteien nach Möglichkeit, einevereinbarung zu treffen, die dengrundsätzendiesesvertragesentspricht. (3) ÄnderungenoderErgänzungendiesesVertragesbedürfenderSchriftform. Essen, -StadtEssen- FürdieGesellschaft 25 Oberbürgermeister Geschäftsführer

27 DerBetriebsübergangimRahmendes 613aBGB Anlage BAGUrteildes8.Senatsvom AZR305/05- PressemitteilungNr.50/06 UnterrichtungspflichtenbeieinemBetriebsübergang Nach 613aAbs.5BGBisteinArbeitnehmervombisherigenArbeitgeber oder vom neuen Betriebsinhaber über einen Betriebsübergang zu unterrichten.dieunterrichtungdientdazu,dembetroffenenarbeitnehmer eine ausreichende Wissensgrundlage für die Ausübung des Widerspruchsrechts zu geben. Möglich ist zwar eine standardisierte Information, die aber eventuelle Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses erfassen muss; maßgebend ist der Bezug zum Arbeitsplatz. Neben den gesetzlichen Unterrichtungsgegenständen( 613a Abs. 5 Nrn. 1-4 BGB) ist der Betriebserwerber identifizierbar zu benennen und der Gegenstand des Betriebsübergangs anzugeben. Erteilte Informationen müssen zutreffendsein.unteranderemmusssorgfältigüberdierechtlichenfolgen des Betriebsübergangs informiert werden. Nach 613a Abs. 6 BGB kann ein Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung widersprechen. Erfolgt keine oder eine nicht ausreichende Unterrichtung, beginntdiewiderspruchsfristnicht. Die Klägerin war seit September 1967 bei der Beklagten, die eine Rehabilitationsklinik mit ca. 40 Beschäftigten betrieb, beschäftigt. Mit Schreibenvom9.Januar2004teiltedieBeklagtederKlägerinmit,dassder BetriebderFachklinikabdem1.Februar2004andieH.GmbHübergehen werde. Nachdem die H. GmbH die Klinik übernommen hatte, stellte sie alsbald Insolvenzantrag. Die Klägerin widersprach dem Übergang ihres ArbeitsverhältnissesmitSchreibenvom3.März2004.DieParteienstreiten über die Rechtzeitigkeit des Widerspruchs und über den Umfang der Informationspflichtnach 613aAbs.5BGB. 26

28 DerBetriebsübergangimRahmendes 613aBGB Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Auf die Revision der Klägerin hat der Senat den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses der Klägerin mit der Veräußerin festgestellt. Das Unterrichtungsschreiben enthielt schon keine näheren Angaben über die Adresse des Erwerbers. Ferner war das Unterrichtungsschreiben rechtlich fehlerhaft. Es war deshalb nicht ordnungsgemäß und somit nicht geeignet, die Widerspruchsfrist zum Laufen zubringen.derwiderspruchderklägerinwardaherwirksam. BAG,Urteilvom13.Juli2006-8AZR305/05- Vorinstanz:LAGMünchen,Urteilvom12.Mai2005-2Sa1098/04- Vgl.auchBAG,Urteilvom13.Juli2006-8AZR303/05-27

29 DerBetriebsübergangimRahmendes 613aBGB EigeneNotizen/Fragen 28

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