BRENNPUNKT. Magazin der Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald. Neuregelung Schwarzarbeiterbekämpfung. Abschlagszahlungen.

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1 BRENNPUNKT 2. Jhg. 4. Ausgabe 5. Dezember ,- Magazin der Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald Schwarzarbeit Neuregelung Schwarzarbeiterbekämpfung Abschlagszahlungen Verjährung droht KHS Rhein-Westerwald Montabaur PVST Deutsche Post AG Entgelt bezahlt, G61657 Mustertexte Abmahnung

2 Seite 2 Rhein-Westerwald Brennpunkt Handwerk 4/2004 Inhalt Weihnachtsgrüße Schwarzarbeiterbekämpfung Abschlagszahlungen....5 Verjährung droht Steuern und Finanzen....7 Arbeitsrecht Jahresempfang Sieger- und Bestenliste Seminare Der Sicherheitseinbehalt Unternehmensübergabe..21 Zeitarbeit im Handwerk..22 Abmahnung Impressum Brennpunkt Handwerk - Magazin der Kreishandwerkerschaft erscheint mind. 4 x jährlich. Satz, Druck, Vertrieb: Wittich Verlage KG, Rheinstraße 41; Höhr-Grenzhausen Telefon 02624/911-0, Fax: 02624/ ; Verantwortlich für den überregionalen Teil: Rhein-Westerwald e.g.; Andreas Goßmann, Vorstandsvorsitzender Verantwortlich für den regionalen Teil: KHS Ahrweiler; GF Thomas Schoofs; Ausgabe A: Auflage: 650 Exemplare KHS Limburg Weilburg: GF Stefan Lassmann, Ausgabe B: Auflage: Exemplare KHS Rhein-Westerwald: HGF Erwin Haubrich, Ausgabe C: Auflage Exemplare Den Mitgliedsbetrieben der Innungen wird das Magazin kostenfrei zur Verfügung gestellt; die Kosten sind im Innungsbeitrag enthalten. Im Einzelbezug 5, e /Stück zzgl. Versandkosten. Für unverlangt eingesandte Manuskripte, Fotos und Zeichnungen übernimmt der Herausgeber sowie die beteiligten Kreishandwerkerschaften keine Haftung. Unverlangt eingesandte Manuskripte ohne Rückporto können nicht zurückgesandt werden. Mit der Annahme eines Manuskriptes gehen sämtliche Verlagsrechte und alle Rechte zur ausschließlichen Veröffentlichung und Verbreitung auf den Herausgeber über. Für die mit Namen oder Signatur gezeichneten Beiträge übernehmen Herausgeber und Redaktion keine Haftung. Der Herausgeber sowie die beteiligten Kreishandwerkerschaften sind für Inhalte, Formulierungen und verfolgte Ziele von bezahlten Anzeigen Dritter nicht verantwortlich. Für die Richtigkeit der Anzeigen wird keine Gewähr übernommen. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen. Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen und die z. Zt. gültige Anzeigenpreisliste. Der Herausgeber behält sich das Recht vor, ohne Angabe von Gründen, bestellte Anzeigen oder Textbeiträge nicht zu veröffentlichen. Nachdruck und Übersetzung, auch auszugsweise, sowie Vervielfältigungen jeglicher Art und Technik bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Herausgebers. Bei Nichtbelieferung ohne Verschulden des Herausgebers oder infolge höherer Gewalt, Unruhen, Störung des Arbeitsfriedens etc., bestehen keine Ansprüche gegen Herausgeber und beteiligte Kreishandwerkerschaften. Herausgeber, Anzeigenverwaltung und Redaktionsanschrift: Rhein-Westerwald e.g., Bismarckstr. 7, Betzdorf; Telefon 02741/ Fax: 02741/ Letzte Meldung: Am fanden die Wahlen zum Vorstand der Handwerkskammer Koblenz für die Wahlperiode statt. Wiedergewählt wurden der Arbeitnehmer-Vizepräsident Ulrich Ferber (li.) sowie Kammerpräsident Karl Heinz Scherhag. Erstmalig wählte die Vollversammlung einstimmig unseren Vorsitzenden Kreishandwerksmeister Werner Wittlich MdB zum Vizepräsidenten der Arbeit-geber. Das bisherige HwK-Vorstandsmitglied Gerhard Horn, Eichelhardt, wurde ebenfalls einstimmig bestätigt. Präsident Karl-Heinz Scherhag gratuliert dem neuen Vizepräsidenten und freut sich auf eine gute Zusammenarbeit. Die Redaktion schließt sich den Glückwünschen an. In der nächsten Ausgabe von Brennpunkt Handwerk werden wir umfassend von den Neuwahl berichten. Foto: Juraschek Zu einem ersten Senioren-Handwerkertreffen waren am die Althandwerker und Mitglieder des Versorgungswerkes aus dem Kreis Altenkirchen ins Cafe Phillips, Gebhardshain, eingeladen. Neben dem Austausch von Informationen über das aktuelle Handwerksgeschehen, galt es mit den altgedienten Handwerkern in einen Gedankenaustausch zu treten und sich in lockerer Runde zu unterhalten. Gedankengut, Erfahrungen und Wissen der alten Garde sollen so festgehalten werden. Initiiert wurde die Veranstaltung von Kreishandwerksmeister Friedhelm Adorf. Als Gäste begrüßte Adorf auch den Hauptgeschäftsführer der KHS Rhein-Westerwald, Erwin Haubrich, sowie Oskar Hanke, Filialdirektor der Signal Iduna, Koblenz. Foto: Eva-Maria Stettner

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4 Seite 4 Rhein-Westerwald Brennpunkt Handwerk 4/2004 Neuregelung der Schwarzarbeiterbekämpfung Mit dem am 1. August diesen Jahres in Kraft getretenen Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit wird die Verfolgung der Schwarzarbeit auch im Bereich der Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald auf eine neue Grundlage gestellt. Der Begriff Schwarzarbeit wird im Gesetz erstmalig umfassend definiert als Verletzung der Melde-, Aufzeichnungs- und Zahlungspflichten nach dem Steuerrecht und dem Sozialgesetzbuch. Dabei müssen wirtschaftliche Vorteile in erheblichem Umfang erzielt werden. Die Obermeisterversammlung hat sich am und der KHS-Vorstand am eingehend mit der Thematik beschäftigt und dabei eine wenn sie nur gegen ein geringes Entgelt erbracht wird. 3. Für die Bekämpfung sind allein die Zollbehörden zuständig. Deren Kontroll- und Prüfrechte wurden erweitert. 4. Bei einem Unfall sind Regressansprüche eines Unfallversicherungsträgers gegen Auftraggeber von Schwarzarbeit möglich. 5. Straftatbestände werden ergänzt, um Strafbarkeitslücken zu schließen. Schwarzarbeit bleibt auch zukünftig ein Verstoss gegen die Gewerbe- und Handwerksordnung, wenn eine Tätigkeit die vorstehend unter Ziffer 2 auf- geführt sind oder in einem Zeitraum von drei Monaten erlernt werden können ( 1.2 HwO); sie ohne Umsatzbegrenzung einen erheblichen Umfang nicht überschreiten. Überschritten wird die Unerheblichkeitsgrenze erst dann, wenn die Arbeitszeit im Laufe eines Jahres über die durchschnittliche Arbeitszeit eines Vollzeitbschäftigten hinaus ausgedehnt wird. Dies sind z.b. im Kfz-Handwerk und im Friseur-Handwerk Jahresarbeitsstunden. sie als Reisegewerbe ausgeübt werden; sie einfacher Art sind und die Tätigkeit dem betreffenden Handwerk nicht sein essentielles Gepräge gibt. Weitere Abgrenzungsschwierigkeiten haben sich durch die Einführung der Anlage B 1, der Altgesellenregelung, der Ich-AG und der Liberalisierung des Ausländerrechts ergeben. Werden dann noch handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, einer Vermögensverwaltung oder gar als Freiberufler ausgeführt, können nur aufwendige Statusermittlungsverfahren zu einer Klärung führen. Neuausrichtung der hiesigen Bearbeitung beschlossen. Nachfolgend die wichtigsten Neuregelungen im Gesetz: 1. Die bisher im Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit als Ordnungswidrigkeiten genannten Fälle der handwerks- und gewerberechtlichen Eintragungs- und Anzeigepflichtenverletzungen werden als Schwarzarbeit nicht mehr erfasst. 2. Keine Schwarzarbeit sind Dienstoder Werkleistungen, die von Angehörigen bzw. Lebenspartner, Nachbarn, Sportfreunden, etc. aus Gefälligkeit, im Wege der Nachbarschaftshilfe, in Notfällen oder zur Selbsthilfe beim Wohnungsbau erbracht werden und nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet sind. Als nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet gilt eine Tätigkeit dann, gezeigten Tatbestände überschreitet. Aber und dies ist schon eine bedeutsame Neuerung, in Zukunft obliegt die Kontrolle neben der landesrechtlich zuständigen Ordnungsbehörde einzig und allein dem Zoll. Dabei beschränkt sich die Zollkontrolle im Regelfall auf das Ausmass an Prüfung, was ausreicht um der Mitteilungspflicht gegenüber den Finanzämtern über Anhaltspunkte für steuerlich relevante Sachverhalte gerecht zu werden. Nicht zuletzt die Novellierung der Handwerksordnung hat ab dem 1. Januar 2004 zu einer Verwässerung der handwerksrechtlichen Ausübungsvoraussetzungen geführt. Danach dürfen ohne Eintragung in die Handwerksrolle immer dann Arbeiten in einem Handwerk ausgeführt werden, wenn: diese kein vollständiges Gewerbe umfassen, nicht handwerksmäßig betrieben, nicht in der Anlage A auf- Das neue Gesetz richtet sich vor allem gegen illegale Beschäftigung im Bereich der organisierten Wirtschaftskriminalität. Die Bundesregierung möchte illegal handelnde Unternehmer bestrafen, die in großem Stil ihren sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Pflichten nicht nachkommen. Damit wurde der regionalen Schwarzarbeiterbekämpfung der Boden unter den Füßen weggezogen. Wie schon oben aufgeführt, gibt es im Bereich der privaten, haushaltsnahen Dienstleistung nicht nur keine Verschärfung der rechtlichen Vorschriften und Strafen, sondern Erleichterungen. Tätigkeiten, die nur gering entlohnt werden und ohne nachhaltige Gewinnabsicht Wer kontrolliert das eigentlich? - bleiben weiterhin komplett von der Abgabenpflicht befreit. Gerade aber dem Privatsektor im Bereich der Bauhandwerke, der Friseure oder dem Kfz- Mechaniker-Handwerk galt in der Vergangenheit unsere besondere Aufmerksamkeit. Als Folge der gesetzlichen Neuregelung wird die Bekämpfung der Schwarzarbeit und unerlaubten Handwerksausübung wie folgt neu strukturiert:

5 Brennpunkt Handwerk 4/2004 Rhein-Westerwald Seite 5 1. Werden der Geschäftsstelle hinreichend verdächtige Meldungen über die Ausführung von handwerklichen Werk- oder Dienstleistungen in Schwarzarbeit übermittelt, leiten wir diese weiter: a) an das zuständige Gewerbeamt, oder b) bei Verdacht auf illegale oder Ausländerbeschäftigung, an den Zoll, c) in jedem Fall aber auch an die Handwerksrolle bei der HwK Koblenz. 2. Liegen Verstöße gegen sozialversicherungsrechtliche Vorschriften vor, informieren wir die zuständigen Versicherungsträger, also Kranken- u. Rentenversicherer, die BG etc. 3. Besteht der Verdacht, dass sonstige Vorschriften verletzt werden, z.b. im Bereich der Bearbeitung oder Entsorgung von Asbestprodukten, schalten wir die dafür zuständige Stelle ein. 4. Der Einsatz unserer beiden Außendienstmitarbeiter wird wegen der ausschließlichen Fahndungszuständigkeit des Zolls und zunehmender Gefährdung eingestellt. Die Bekämpfung der Schwarzarbeit, z.b. auf Baustellen, brachte es mit sich, dass die Außendienstler mit zum Teil gewaltbereiten Tätergruppen konfrontiert wurden. Darüber hinaus wurde die Tätigkeit in einem Umfeld ausgeübt, in dem gefährliche Werkzeuge (Messer, Hämmer u.ä.) verwendet wurden. Festzustellen bleibt, dass z. Zt. einzig die Schwarzarbeit boomt. Von einer wirkungsvollen Bekämpfung kann nicht gesprochen werden. Die Neuregelung setzt durch die Erhöhung der Strafen zwar die richtigen Zeichen, fraglich ist aber, ob die wahren Ursachen der Schwarzarbeit bekämpft werden. Diese sind primär in den eklatanten Preisunterschieden zwischen illegaler und legaler Tätigkeit zu sehen, verursacht durch die ständig steigenden Lohnnebenkosten, hohe Steuer-, Abgaben- und Bürokratiebelastung. Es kann nicht richtig sein, wenn ein Handwerker im Schnitt sechs Stunden arbeiten muss, um sich von seinem Nettolohn eine Handwerkerstunde kaufen zu können. Die Kreishandwerkerschaft Rhein- Westerwald wird auch zukünftig mit aller Kraft daran arbeiten, unsere Betriebe vor Schwarzarbeit und dadurch entstehender Wettbewerbsverzerrung zu schützen. Gerne erhalten Sie von den Geschäftsstellen zusätzliche Informationen. Abschlags- und Vorauszahlung Unterschiedliche Regelungen nach VOB und BGB Bei einem Werkvertrag hat der Auftragnehmer ein Problem: Er geht mit seiner Leistung grundsätzlich in Vorleistung. Dies bedeutet, dass die Leistung erst dann abgerechnet werden kann, wenn sie in vollem Umfang erbracht und vom Auftraggeber abgenommen wurde. Für den Auftraggeber kann es deshalb von existentieller Bedeutung sein, im Bauvertrag die Möglichkeit der Anforderung von Abschlagszahlungen zu vereinbaren. Je nach Rechtsgrundlage treffen dabei unterschiedliche Regelungen zu. VOB Vertrag Die VOB, Teil B, verschafft dem Auftraggeber in 16 - Zahlung - Absatz 1, die Möglichkeit, quasi jederzeit Abschlagszahlungen zu verlangen. Hier heißt es: Abschlagszahlungen sind auf Antrag in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des ausgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrags in möglichst kurzen Zeitabständen zu gewähren. Die Leistungen sind durch eine prüfbare Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss. Dies bedeutet, dass sich die Abschlagsanforderungen lediglich am Baufortschritt orientieren. Die Zahlungsfrist ist in Absatz 3 mit 18 Werktagen vorgegeben. BGB Vertrag Eine grundsätzlich andere Ausgangslage gibt es beim BGB-Vertrag. Hier findet sich zwar im BGB unter 632 a ebenfalls eine Abschlagszahlungsregelung, diese ist aber so gut wie nicht anwendbar. Denn sie fordert als Voraussetzung für die Zahlungsanforderung nicht nur ein in sich abgeschlossenes Bauteil, sondern bestimmt zusätzlich, dass entweder dem Besteller das Eigentum an diesem Bauteil übertragen oder dafür Sicherheit, z.b. in Form einer Bürgschaft, geleistet wird. Beide Sicherungsformen (Übergabe oder Sicherheit) können durchweg nicht angewendet werden, so dass sich letztendlich nur eine Individualvereinbarung im Angebot und/oder im Bauvertrag mit folgendem Text anbietet: Abschlagszahlungen sind vom Besteller auf Antrag in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen, falls erforderlich einschließlich des ausgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrages, in möglichst kurzen Zeitabständen zu leisten. Die erbrachten Leistungen werden durch eine prüfbare Aufstellung nachgewiesen. Die Zahlung hat innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Antrages zu erfolgen. Die im Text genannte Zahlungsfrist ist beispielhaft genannt. Wie ist aber die Rechtslage, wenn der Auftragnehmer eines BGB-Vertrages seinem Auftraggeber eine á-conto- Rechnung, sagen wir über 6.000,- e zusendet, ohne dass hierüber eine Vereinbarung geschlossen und weder Eigentum noch Sicherheit übertragen wurde, der Auftraggeber aber trotzdem zahlt? Kann der Auftraggeber etwa sein Geld zurückfordern, wenn er feststellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des 632 a BGB nicht erfüllt sind? Nein, sagt der Bundesgerichtshof mit Urteil vom Az.: VII ZR 187/03. Er entschied, dass mit der Anforderung der á- conto-zahlung und deren Bezahlung die beiden Vertragsparteien auch eine Vereinbarung über die Zahlung selbst getroffen hätten. Nachteil dieses Verfahrens ist, dass kein eigenständiger Anspruch auf Abschlagszahlung vereinbart, ggf. keine weiteren Zahlungen geleistet werden und man unter Umständen auf das Goodwill des Auftraggebers angewiesen ist. Mit der geleisteten Abschlagszahlung ist aber kein Schuldanerkenntnis über evtl. strittige Rechnungsprositionen verbunden. Haftungsausschluss: Die in diesem Magazin abgedruckten Artikel, Formulare und Empfehlungen sind mit Sorgfalt recherchiert. Sie erheben aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Verfallzeit von Gesetzen und Verordnungen wird immer kürzer. Sie werden deshalb verstehen, dass keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden kann. Sollten Sie bei der Anwendung Zweifel an der Gültigkeit haben oder benötigen Sie Unterstützung bei der Formulierung von Ergänzungen, wenden Sie sich bitte an die Geschäftsstelle der Kreishandwerkerschaft.

6 Seite 6 Rhein-Westerwald Brennpunkt Handwerk 4/2004 Handwerker sollten wie in jedem Jahr auf die mögliche Verjährung offener Ansprüche zum Jahresende achten. Aufgrund der Schuldrechtsreform im Jahr 2002 haben sich Verjährungsvorschriften geändert, so dass der Prüfung der Verjährung in diesem Jahr besondere Bedeutung zukommt. Die regelmäßige Verjährungsfrist wurde von 30 Jahren auf 3 Jahre reduziert. Diese Reduzierung hat insbesondere Auswirkungen auf die: Ansprüche aus dem Bereicherungsrecht, Geschäftsführung ohne Auftrag sowie Schadenersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung und Rückgewähransprüchen aus Rücktritt oder Wandelung. Sind derartige Ansprüche vor dem entstanden unterlagen diese bisher der 30-jährigen Verjährungsfrist. Nach den Übergangsvorschriften tritt auch für diese Altfälle Verjährung spätestens nach Ablauf der neuen regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren ein. Berechnet ab dem , somit also am Sollten noch Ansprüche Hygienestandards für Berufskleidung verschärft Rainer Raabe, Geschäftsführer der ITEX Gaebler GmbH & Co. KG, hat es schriftlich, das Montabaurer Unternehmen erfüllt die verschärften Hygienestandards. Hierfür dankt er seinen Mitarbeitern. (v. l. n. r.) M. Leukel; E. Trupp, D. Neuzerling, R. Raabe Die im Mai 2004 veröffentlichte DIN erfordert mehr Hygiene bei der Auswahl und Pflege von Berufskleidung. Service und Kollektionen des Rahmenvertragspartners der Kreishandwerkerschaft, ITEX Gaebler GmbH & Co. KG erfüllen die Vorgaben bereits heute. Mit der DIN verschärfen sich die Hygienestandards für Berufskleidung in Lebensmittel verarbeitenden Betrieben. Ziel ist die nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel durch unzweckmäßige Berufskleidung zu Verjährung droht! aus einem der oben genannten Rechtsgründe bestehen, die vor dem entstanden sind, müssten hierfür noch verjährungshemmende Maßnahmen eingeleitet werden. Für bereits titulierte Ansprüche, mit Ausnahme der titulierten Zinsen, besteht weiterhin die 30-jährige Verjährungsfrist. Aus diesem Grund ist der für titulierte Zinsen ebenfalls relevant. Nach dem alten Verjährungsrecht verjährten titulierte Zinsen nach 4 Jahren, wenn nicht eine unterbrechende Maßnahme, wie Zwangsvollstreckung, durchgeführt wurde. Auch für die Verjährung titulierter Zinsen gilt jetzt die 3-Jahres- Frist. Für Titel aus dem Jahre 2001 bzw. ältere Titel, bei denen letztmals im Jahre 2001 Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auch wegen der Zinsen durchgeführt wurden, tritt somit auch die Verjährung der Zinsen, die vor dem angefallen sind, am ein. Dies falls nicht zuvor ein neuer Vollstreckungsversuch vorgenommen wurde. vermeiden. Die neue Norm definiert neben den Faktoren Gewebequalität, Schnitt und Tragekomfort vor allem auch die Pflege von Berufskleidung aus hygienisch sensiblen Bereichen. Im Mittelpunkt steht dabei die hygienische Qualität der Berufskleidung nach dem Waschvorgang. Zitat aus der Norm: Eine Wiederaufbereitung der Arbeitskleidung im Privathaushalt ist aus hygienischen Gründen nicht zu empfehlen. Die hygienische Qualität der gewaschenen Berufskleidung sollte der europäischen Norm DIN EN Achtung! Um den Eintritt der Verjährung zu verhindern, müssen Ansprüche vor dem Stichtag gerichtlich geltend gemacht werden. Die Beantragung eines Mahnbescheides genügt. Eine schriftliche Mahnung des Schuldners oder eine Aufforderung zur Zahlung genügt nicht. Fazit: Prüfen Sie also unbedingt alle Ihre noch offenen Forderungen. Wenn Sie sich über die Berechnung der Verjährungsfristen unsicher sind, schalten Sie Ihren Rechtsanwalt ein. Die allgemeine Verjährungsfrist beläuft sich seit dem auf drei Jahre Das bedeutet, dass alle Ansprüche nach drei Jahren nicht mehr durchgesetzt werden können, sofern nicht im Gesetz eine Sonderregelung für bestimmte Ansprüche enthalten ist. Für Forderungen der Betriebe gegenüber Privatkunden ist die Verjährung damit von zwei auf drei Jahre verlängert, bei Forderungen gegenüber Gewerbetreibenden allerdings von vier auf drei Jahre gekürzt worden und/oder RAL-GZ 992/3 [4] entsprechen. Doch nicht allein die qualifizierte Wäsche ist ausschlaggebend. Die geforderten mikrobiologischen Standards werden nur eingehalten, wenn die Berufskleidung auch fachgerecht gesammelt, transportiert und gelagert wird. Hier empfiehlt die Norm DIN eine gesonderte Verpackung sowie die betriebsinterne Lagerung in speziellen, vor Verschmutzung schützenden Schränken. Vorgaben, die meist nur ein professioneller Anbieter, wie z.b. ITEX Gaebler, erfüllen und belegen kann. Das Montabaurer Unternehmen hat in den letzten Monaten entsprechende Investitionen in Maschinen, Organisation, Logistik, aber auch Mitarbeiterschulungen vorgenommen. Ein Engagement, das sich gelohnt hat, denn seit Anfang September verfügt ITEX Gaebler über den entsprechenden Konformitätsnachweis nach DIN EN Jeder Kunde hat so die Gewissheit, dass seine Anforderungen auch langfristig garantiert sind. Nicht umsonst empfiehlt der Bundesverband der Lebensmittelkontrolleure seinen Mitgliedern und Kunden die Hygienekleidung Euroclean eine Kollektion der ITEX Gaebler GmbH & Co. KG.

7 Brennpunkt Handwerk 4/2004 Rhein-Westerwald Seite 7 Steuerberater muss Gesetzesänderungen im Mandanteninteresse verfolgen Erfährt ein Steuerberater von geplanten Gesetzesänderungen ist er zu weiter gehenden Nachforschungen über die Konsequenzen der Änderungen verpflichtet. Dies betrifft alle Änderungen die, werden sie umgesetzt, ein von seinem Mandanten angestrebtes Ziel gefährden könnten. In der Folge hat er den Mandanten rechtzeitig zu informieren, damit er die für ihn nachteiligen Neuerungen einplanen kann. Zur Informationspflicht des Steuerberaters: Grundsätzlich gilt, dass sich ein Steuerberater über allgemein zugängliche Quellen über Verfahrensstand und Inhalt von Gesetzesänderungen informieren muss, um entsprechend im Interesse seines Mandanten vorausschauend handeln zu können. (BGH, Urteil v , IX ZR 472/00) Steuern und Finanzen Online Banking - Bei Doppelklick besser anrufen Der Fall: Ein Computer-Neuling hatte geglaubt, sein Kaufauftrag habe die Bank nicht erreicht. Also wiederholte er seinen Kaufklick und orderte damit gleich doppelt. Da half ihm auch seine Klage vor dem OLG Nürnberg (12 U2572/02) nicht. Nach dessen Urteil müssen Banken nur offensichtlich irrtümlich erteilte Wertpapieraufträge ignorieren. Für zwei inhaltsgleiche Order gilt das auch dann nicht, wenn durch den Kauf das Konto überzogen wurde. Daher: Bei Unsicherheit sollte man per oder Telefon bei der Bank nachfragen. Handwerker haften für Vorsteuer Handwerker tragen beim Vorsteuerabzug aus Rechnungen stets das volle Unternehmerrisiko. Vor diesem Risiko kann sich der Unternehmer auch nicht durch Nachweise des Rechnungsausstellers schützen. Bescheinigungen des Rechnungsausstellers, dass dieser beim Finanzamt als umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer erfasst ist oder dass er ein Gewerbe angemeldet hat, bieten dabei keine Gewähr, dass es sich nicht um eine Scheinrechnung handelt. (OFD Stuttgart; Verfügung v , S 7340). Immer häufiger kontrolliert das Finanzamt Eingangsrechnungen mit Umsatzsteuerausweis besonders, wenn diese bar beglichen wurden. Eine Reaktion der Finanzbeamten auf die zunehmende Zahl von Gefälligkeitsrechnungen, die Lieferanten zu Gunsten Dritter ausstellen, denen die Waren tatsächlich gehören. In der Praxis bedeutet dies, dass Geschäfte mit Scheinunternehmern teuer werden können. Hat ein Handwerker Leistungen eines Scheinunternehmers bezogen, verliert er den Vorsteuerabzug aus solchen Rechnungen - sogar wenn der Handwerker von diesen Machenschaften nichts wusste. Infos zur Bauabzugsbesteuerung in 19 Fremdsprachen Seit Jahresbeginn sind die Empfänger von Bauleistungen in Deutschland zum Einbehalt der Bauabzugsteuer verpflichtet. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat das Merkblatt zur Bauabzugsbesteuerung nun in zahlreiche Landessprachen übersetzt. Diese finden Sie auf der Website des BMF: EStG-br...htm Sozialversicherung: Neue Rechengrößen ab 2005 Das Bundeskabinett hat eine Neuordnung der Rechengrößen der Sozialversicherung beschlossen. Dies betrifft die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten sowie die Kranken- und Pflegeversicherung mit den Versicherungspflichtgrenzen und jeweiligen Bezugsgrößen. Mit der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung werden die für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozialversicherung maßgebenden Rechengrößen bestimmt. Die entsprechende (vollständige) Mitteilung einschließlich einer Gesamtübersicht in Tabellenform erhalten Sie unter: uelles/pm/bmgs04/6040_6148.cfm Pflegeversicherung - Nachweis der Elterneigenschaft Das Gesetz zur Berücksichtigung der Kindererziehung (KiBG) wurde verabschiedet. Nachfolgend haben wir die Eckpunkte der Änderungen zusammengefasst: Ab 1. Januar 2005 zahlen kinderlose Versicherte ab Vollendung des 23. Lebensjahres neben ihrem ursprünglichen Beitragsanteil 0,25 % mehr Beitrag zur Pflegeversicherung. Der Arbeitgeber hat diesen Zuschlag nicht zu bezahlen, für ihn bleibt es wie gehabt, bei den 0,85 Prozent. Hiervon ausgenommen sind kinderlose Arbeitnehmer, die vor dem 01. Januar 1940 geboren sind. Die Elterneigenschaft ist dem Arbeitgeber gegenüber z.b. in Form einer Geburtsurkunde nachzuweisen. Ist die Elterneigenschaft nicht bekannt muss der Arbeitnehmer diese dem Arbeitgeber mitteilen. Dies z.b. wenn die Lohnsteuerkarte keinen Eintrag diesbezüglich enthält. Ohne einen Nachweis ist der Beitragszuschlag zunächst ab dem abzuführen. Wird der Nachweis nachträglich bis zum 30. Juni 2005 erbracht, erfolgt eine rückwirkende Korrektur und Verrechnung der zuviel gezahlten Beiträge durch den Arbeitgeber. Bei Geburten wirkt der Nachweis rückwirkend, wenn er innerhalb von drei Monaten nach der Geburt erbracht wird, ansonsten ab dem Folgemonat des Nachweises. Die Unterlagen sind vom Arbeitgeber aufzubewahren. Der einmalige Nachweis genügt dabei für eine dauerhafte Zuschlagsbefreiung. Bundesknappschaft senkt 2005 die Umlagen U1 + U2 für Minijob-Arbeitgeber Im Oktober diesen Jahres beschloss die Bundesknappschaft, die Beitragssätze in der Lohnausgleichskasse auf einen minimalen Erinnerungswert zu senken. Dadurch werden diese Umlagebeiträge einen historischen Tiefststand erreichen. Die Umlage U 1 wurde gesenkt und die Umlage U 2 auf Null reduziert. Durch die Senkung profitieren alle Minijob-Arbeitgeber, einschließlich der am Haushaltsscheckverfahren teilnehmenden Privathaushalte, da weniger Lohnzusatzkosten anfallen. Die Auswirkungen bedeuten in Euro und Cent ausgedrückt, dass die Lohnnebenkosten für einen gewerblich beschäftigten Mitarbeiter auf 400 EUR - Basis jetzt nicht mehr - wie bisher - 97,20 EUR, sondern 92,40 EUR betragen werden. Unverändert bleiben jedoch die Pauschal-Beitragssätze für Minijob-Arbeitgeber bzw. Privathaushalte zur Kranken- und Rentenversicherung, sowie die Arbeitgeber-Steuerpauschale bei Minijobs.

8 Seite 8 Rhein-Westerwald Brennpunkt Handwerk 4/2004 Gesetz schützt Arbeitnehmer vor übereilter Eigenkündigung Eine im Streit ausgesprochene Kündigung hat nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts keinen Bestand. Das Gesetz soll Arbeitnehmer vor überstürzten Entscheidungen in Konfliktsituationen schützen. Auflösungsverträge und Kündigungen bedürfen daher der Schriftform des 623 BGB. Der gesetzliche Formzwang soll die Parteien des Arbeitsvertrages insbesondere vor Übereilung bei Beendigungserklärungen bewahren (Warnfunktion) und dient außerdem der Rechtssicherheit (Klarstellungs- und Beweisfunktion). Davon könne nur in seltenen Ausnahmefällen abgewichen werden, urteilten die obersten Arbeitsrichter. (BAG, , Az.: 2 AZR 659/03) Bei zwei unterschiedlichen Kündigungsfristen gilt die längere! Bei der Kündigungsfrist in einem Arbeitsvertrag dürfen nicht zwei unterschiedlich lange Fristen vereinbart werden, die sich danach richten, ob der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber kündigt. In diesen Fällen gilt die längere Kündigungsfrist. Eine arbeitsvertragliche Vereinbarung unterschiedlicher Kündigungsfristen stelle einen Verstoß gegen das Bundesgesetzbuch dar, stellte das LAG Hamm fest. Dieser Entscheidung lag folgender Fall zu Grunde: Geklagt hatte eine Arzthelferin, der von ihrem Arbeitgeber im Juni zu Ende Juli gekündigt worden war. Die Arzthelferin verlangte jedoch die Zahlung ihres Lohnes auch im August und September. Im Arbeitsvertrag war festgelegt, dass die Arzthelferin nur mit einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende kündigen kann, der Arbeitgeber jedoch mit einer Frist von sechs Wochen zum Monatsende. Entschieden wurde, dass das Arbeitsverhältnis bis Ende September fortbestanden hat. (LAG Hamm; AZ: 8 Sa 2051/03) Arbeitnehmer müssen veränderte Sozialdaten mitteilen Arbeitnehmer müssen Veränderungen in ihren Sozialdaten ohne Nachfrage mitteilen ansonsten werden diese bei Entscheidungen, wie z.b. bei Kündigungen nicht berücksichtigt. Der Arbeitsrecht Arbeitgeber darf sich auf die Richtigkeit der Angaben auf der Lohnsteuerkarte verlassen. Demzufolge hat ein Arbeitnehmer Veränderungen seiner persönlichen Verhältnisse ohne Nachfrage des Arbeitgebers anzugeben. (LAG Schleswig-Holstein, ; Az.: 5 Sa 93/04) Kündigung Weigert sich ein Arbeitnehmer (hier: ein Schweißer), die von der gesetzlichen Unfallversicherung verlangte Vorsorgeuntersuchung durchführen zu lassen und ist er auch nicht durch eine Abmahnung umzustimmen, so kann er entlassen werden. Hier drohten dem Arbeitgeber Ordnungsgelder, wenn er den Schweißer ohne die angeordneten Untersuchungen weiter beschäftigt hätte.(lag Düsseldorf, Az.: 1S So 180/95) Befristete Erhöhung der Arbeitszeit Die befristete Erhöhung der Arbeitszeit innerhalb eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Schriftform nach 14 Abs. 4 Teilzeit- und Be-fristungsgesetz (BAG, Bonn, ; Az.: 7 AZR 106/03). Fristlose Kündigung bei Straftat möglich Begeht ein Arbeitnehmer eine Straftat im Rahmen seiner betrieblichen Tätigkeit, so rechtfertigt dies regelmäßig eine außerordentliche bzw. fristlose verhaltensbedingte Kündigung. Zu diesem eindeutigen Ergebnis kam das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz im Fall eines Arbeitnehmers, der als Kältemonteur im Außendienst beschäftigt war. Bei einer Überprüfung des Firmenfahrzeugs wurde festgestellt, dass der Fahrtenschreiber manipuliert worden war. Die Abdeckung des Fahrtenschreibers war aufgebrochen, so dass Veränderungen an der Zeiteinstellung vorgenommen werden konnten. Darüber hinaus war ein Ein-/Ausschalter eingebaut worden, mit dem der Fahrtenschreiber bei Bedarf außer Betrieb gesetzt werden konnte. Der Arbeitgeber kündigte dem Arbeitnehmer daraufhin außerordentlich und fristlos. Die Daten des Fahrtenschreibers sind Grundlage der Stundenabrechung des Arbeitnehmers und der Arbeitgeber vermutete einen Betrug des Arbeitnehmers. (LAG Rheinland- Pfalz, Az.: 2 Sa 1221/03) Für eine außerordentliche Kündigung muss nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ein wichtiger außerordentlicher Kündigungsgrund gegeben sein. Dieser liegt dann vor, wenn der Grund für die Kündigung so schwerwiegend ist, dass dem Arbeitgeber eine weitere Zusammenarbeit absolut unzumutbar ist. Nicht einmal die Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist ist dann zumutbar. Chef darf auf Teilzeit umstellen Wenn ein Unternehmer einer Vollzeitkraft kündigt, um ihre Arbeit beispielsweise auf zwei Teilzeitkräfte aufzuteilen, so ist das seine Sache. Arbeitsgerichte, so das Bundesarbeitsgericht (2 AZR 385/03), dürfen diese Maßnahme nicht auf ihre Zweckmäßigkeit, sondern nur auf offensichtlichen Missbrauch hin überprüfen. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn einer Mitarbeiterin allein aus Rache wegen vorausgegangener Beschwerden gekündigt würde. Betriebsrente Berechnet ein Arbeitgeber die Betriebsrenten seiner ausgeschiedenen Mitarbeiter jahrelang unter Einbeziehung von Urlaubsgeld, obwohl dies nach der Versorgungsordnung nicht vorgesehen ist, so ergibt sich daraus dennoch keine betriebliche Übung. Diese entsteht nämlich dann nicht, wenn sich der Arbeitgeber jeweils auf die korrekten Berechnungsvorschriften bezogen, sie aber irrtümlich falsch angewandt hat. (BAG, Az.: 3 AZR 224/01) Information über Tarifvertrag ist nicht Chefsache Der Arbeitgeber muss seine Mitarbeiter nicht über Änderungen im Tarifvertrag informieren. Es ist allein Sache der Arbeitnehmer, sich über Änderungen sachkundig zu machen, wenn sie bestimmte Vereinbarungen (z. B. Lohn. Arbeitszeit) im Tarifvertrag durchgesetzt haben möchten.(lag Rheinland- Pfalz, Az..: 10 Sa 261/03)

9 Brennpunkt Handwerk 4/2004 Rhein-Westerwald Seite Internationale Handwerksmesse München Die 57. Internationale Handwerksmesse in München findet in der Zeit vom 10. bis 16. März 2005 statt. Die Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald führt zusammen mit der Kreishandwerkerschaft Limburg-Weilburg wieder eine Gruppenfahrt durch vom Die Fahrt in einem modernen Reisebus beginnt am Donnerstag, 10. März, 7.oo Uhr in Neuwied. Zusteigemöglichkeiten bestehen in Willroth, am ICE Bahnhof Montabaur sowie am ICE Bahnhof Limburg. Am frühen Nachmittag erreichen wir München; somit bleibt auch am Anreisetag genügend Zeit für eine erste Stadterkundung. hier abtrennen und per Post oder Fax einsenden 10. bis 13 März Werner Wittlich, MdB Vors. Kreishandwerksmeister Unser Hotel Stachus ist zentral gelegen und bietet einen guten Ausgangspunkt für den Aufenthalt. Im günstigen Reisepreis von 220, e p. P. (zzgl. MwSt) sind folgende Leistungen enthalten: Die Fahrtkosten, ein Mittagessen (ohne Getränk) auf der Hinfahrt und drei Übernachtungen mit Frühstück im Doppelzimmer. Wenn Sie ein Einzelzimmer wünschen, bitten wir um frühzeitige Reservierung, da nur wenige Einzelzimmer zur Verfügung stehen. EZ-Zuschlag 75, e p. P. (zzgl. MwSt). Für den Messebesuch steht ausreichend Zeit zur Verfügung. Daneben bestehen Möglichkeiten zur Besichtigung der Münchener Sehenswürdigkeiten wie z. B. dem Olympiagelände, das Deutsche Museum, Mit freundlichen Grüßen Theaterbesuche, Stadtbummel usw. Zurück geht es am Sonntag um 14oo Uhr ab dem Hotel Stachus. Die genauen Abfahrtszeiten und Haltepunkte werden Ihnen rechtzeitig bekannt gegeben. Es stehen nur eine begrenzte Anzahl Plätze zur Verfügung. Wir bitten deshalb bei Interesse um kurzfristige Anmeldung. Diese berücksichtigen wir in der Reihenfolge ihres Eingangs. Ihr Vertragspartner ist die Rhein- Westerwald e.g., Betzdorf. Haben Sie Fragen? Informationen erhalten Sie bei GF Udo Runkel Tel / Udo Runkel Geschäftsführer Anmeldung zur 57. I.H.M. Einsenden per Post oder Fax an: / Hiermit melde(n) ich/wir... Personen verbindlich an. Der Betrag in Höhe von (220,- e/p.p ggf. + EZ-Zuschlag von 75,- e p.p. zzgl. MwSt) soll nach Rechnungsstellung abgebucht werden von meinem/unserem Konto Nr. bei Kreditinstitut BLZ. Ort, Datum Absenderanschrift/Stempel: Name der einzelnen Teilnehmer: An die Kreishandwerkerschaft RWW Langendorfer Straße Neuwied 1. Frau/Herr 2. Frau/Herr 3. Frau/Herr 4. Frau/Herr

10 Seite 10 Rhein-Westerwald Brennpunkt Handwerk 4/2004 Neue Innungsmitglieder Elektro-Innung WW Siegfried Schwarz, Höhr-Grenzhausen Dachdecker-Innung WW Uwe Schmidt, Herschbach b. W Friseur-Innung NR Hamide Bayrak, Neuwied Petra Waldmann, Linz Informationstechniker-Innung RLP Nord Rainer Zeppenfeld, Niederhofen Kfz.-Innung AK Josip Jagatic, Weitefeld Kfz.-Innung NR Sascha Seiffert, Meinborn Kfz.-Innung WW Jochen Adams, Selters Metall-Innung AK Michael Nolden, Michelbach Sanitär-Heizung-Klimatechnik- Innung RWW Heike Fachbach, Oberahr R. Neuroth GmbH, Heiligenroth Weinkopf GmbH, Scheuerfeld Auf Einladung der CDU Landtagsfraktion fanden sich am 13. Oktober 2004 zahlreiche Handwerker im Foyer der Rhein-Mosel-Halle ein. Wie schon im letzen Jahr, suchte die Fraktion das Gespräch mit den Handwerkern. Als Themen standen die Unternehmensnachfolge, die neue Handwerksordnung sowie die Suche nach qualifiziertem Nachwuchs im Mittelpunkt der Veranstaltung. Neben dem Vorsitzenden der CDU-Landtagsfraktion Christoph Böhr stellten sich u. a. der Vors. Kreishandwerksmeister Werner Wittlich MdB und der Präsident der HWK Koblenz, Karl-Heinz Scherhag den Fragen der interessierten Handwerkern. Tischler-Innung AK Peter Kober, Weitefeld Tischler-Innung WW Marc Schultheis, Boden Herzlich willkommen in einem starken Verbund 2005 BRENNPUNKT 2. Jhg. 2. Ausgabe 5. Juni ,- Magazin der Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald Erscheinungstermine: Anzeigenschluss: 7./8. März 19. Februar 6./7. Juni 19. Mai 5./6. September 18. August 5./6. Dezember 17. November Geschäftsführer Udo Runkel (r.) konnte für die Kreishandwerkerschaft Rhein- Westerwald und der Bäckerinnung Neuwied bei der Firma Scheffel Backwaren GmbH, Raubach, gleich sechs Mitarbeiter(innen) für 25-jährige Tätigkeit im Unternehmen ehren. V.l.n.r. Gabriele Runkel, Verkaufsleiterin (Raubach); Heinz- Josef Thiery, Bäcker (Puderbach); Ingrid Scheffel, Geschäftsführerin (Raubach); Günter Scheffel, geschäftsführender Gesellschafter (Raubach); Peter Theis, Auslieferungsfahrer (Puderbach); Rolf Kaul, Bäckermeister (Raubach) und Veronika Kühn, Verkäuferin (Roßbach).

11 Brennpunkt Handwerk 4/2004 Rhein-Westerwald Seite 11 Saubermatten - und der Schmutz bleibt draußen Schnee, Matsch und Regen, das schafft nicht nur Verkehrsprobleme, sondern gibt auch so manchem Eingangsbereich schnell eine ungepflegte Atmosphäre. ITEX Gaebler, Rahmenertragspartner der Kreishandwerkerschaft, bietet hierfür eine Lösung: DBL-Saubermatten. Sie machen jeden Eingangsbereich wetterfest und sparen zusätzliche Reinigungskosten. Neben den üblichen Standardmatten bietet das Montabaurer Unternehmen branchentypische Logomatten und firmenindividuelle Designmatten, dem Firmenauftritt entsprechend. Die Partner des Handwerks sind zu einem kostenlosen 14-tägigen Saubermatten-Test eingeladen. Lassen Sie sich überzeugen! Weitere Informationen erhalten Sie in Ihren Innungsmitteilungen oder telefonisch unter 02602/ Anwälte und Gerichte teurer Über dieses Thema haben wir bereits in der letzten Ausgabe von Brennpunkt Handwerk berichtet. Wir halten es für wichtig, dass Sie hierüber informiert sind, daher fassen wir folgendes für Sie zusammen: Ab sofort sollten Sie vor jeder Rechtsberatung die Frage nach den Kosten stellen. Seit dem gelten nämlich neue Gebührenregeln. Dann gibt es für eine außergerichtliche Beratung keine festen Gebühren mehr. Nach dem Gesetz sollen die Rechtsanwälte konkrete Gebühren vereinbaren. Treffen Sie keine solche Vereinbarung, gilt die übliche Vergütung als vereinbart. Gerade hier lauern aber Gefahren. Was als üblich anzusehen ist, ist nirgendwo geregelt. Ist etwa der Betrag anzusetzen, den der Anwalt üblicher Weise seinen übrigen Mandanten berechnet oder zugrunde zu legen, was andere Anwälte in dieser Situation berechnen? Für Endverbraucher gilt jetzt gesetzlich eine festgelegte Höchstgrenze von 190 e für Erstberatungen. Dies gilt aber nicht für Unternehmer. Hier kann durchaus ein höherer Ansatz gewählt werden. Beispiel: Bislang musste ein Arbeitnehmer bei einem Kündigungsschutzverfahren, bei einem gerichtlichen Vergleich für Anwalt und Gericht e zahlen, wenn der Streitwert e betrug. Künftig kann ihm der Anwalt e berechnen, also ein Plus von 40 %. Die Rechtsschutzversicherungen haben bereits Beitragserhöhungen um 15 % bis 20 % angekündigt. Wohl dem der Innungsmitglied ist und die arbeitsrechtliche Prozessvertretung seiner Innung oder seines Verbandes in Anspruch nehmen kann. Der Beitrag zur Innung ist regelmäßig viel geringer, als die Kosten für ein einziges arbeitsgerichtliches Verfahren. Innungsmitgliedschaft zahlt sich aus.

12 Seite 12 Rhein-Westerwald Brennpunkt Handwerk 4/ Jahresempfang der Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald Ehrung der Sieger und Prüfungsbesten im Heimathaus Neuwied Neuregelung. "Wie kann jemand qualifiziert ausbilden, wenn er sein eigenes Handwerk nicht gelernt hat?" Der Meisterbrief sieht er als wichtigen Baustein für den beruflichen Erfolg. "Wir halten am Meister fest, denn er steht für Qualifizierung und berufliche Zukunft. Nur er schafft Perspektiven." Stefan Treude (Mitte) ist der Deutschlands bester Tischler-Geselle des Jahres Glückwünsche zu dieser besonderen Leistung kamen von Kreishandwerkmeister Werner Wittlich MdB (links) und dem Obermeister der Tischler- Innung Altenkirchen, Friedrich Heidrich (rechts). Erfolg hat viele Väter Die Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald und ihre Innungen ehrten die Sieger und Prüfungsbesten Sieger waren sie alle, die Ausgezeichneten beim Empfang des Handwerks in Neuwied: 51 junge Handwerker aus dem Bezirk der Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald schlossen ihre Ausbildung in diesem Jahr als Innungsbeste oder sogar Platzierte im Praktischen Leistungswettbewerb der Handwerksjugend ab. Beim Empfang des Handwerks der Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald im Neuwieder Heimathaus wurden sie für ihre überragenden Leistungen in der Ausbildung besonders geehrt. Man sah ihnen den Stolz auf das Erreichte an: Die jungen Frauen und Männer, die als Innungsbeste ihrer Gesellenprüfung bestanden haben. Einige von ihnen hatten beim Praktischen Leistungswettbewerb der Handwerksjugend ihr berufliches Wissen im Wettstreit mit anderen Gesellen auf den Prüfstand gestellt. Sie stiegen als Sieger auf Kammerebene in den Landeswettbewerb und schließlich in den Bundeswettbewerb auf. Die Bilanz der Jugendlichen aus dem gesamten Bezirk der Kreishandwerkerschaft Rhein-Westerwald kann sich sehen lassen: Sechs Kammersieger, 15 Landessieger und sogar ein Deutscher Meister des Handwerks kommen aus den Ausbildungsbetrieben hier in der Region. "Der Erfolg dieser jungen Leute hat viele Väter", sagte der Vorsitzende Kreishandwerksmeister Werner Wittlich MdB in seiner Ansprache. "Der Einsatz der Betriebe ist einer davon. Das Handwerk überzeugt durch sein überdurchschnittliches Ausbildungsengagement. Es ist sich seiner Verantwortung gegenüber der Jugend bewusst und bildet weit über seinen eigenen Bedarf hinaus aus. Wir bieten den Jugendlichen berufliche Perspektiven, denn das Handwerk ist nach wie vor eine zukunftsträchtige Branche." Einen erfolgreichen Handwerker, zu denen Wittlich auch die Geehrten zählte, erkenne man an der Erkenntnis, nie ausgelernt zu haben. "Ständige Weiterbildung ist ein Schlüssel zum Erfolg." Kritische Töne schlug er mit Blick auf die Novelle der Handwerksordnung an, die Anfang des Jahres in Kraft getreten ist. "Sie ist nicht das, was sich das Handwerk gewünscht hat." Die geänderte Handwerksordnung habe die Betriebe beschäftigt, doch die ständige Ungewissheit sei nun vorbei. "Die neuen Regeln werfen Schatten. Ich- AG`s als Billigkonkurrenz zu den etablierten Betrieben können auf Dauer keine Lösung sein. Gerade bei den sogenannten zulassungsfreien Betrieben habe es in diesem Jahr enorme Zuwächse gegeben. Doch 80 Prozent aller Betriebsgründer besitzen keine Qualifikation für die Führung eines Geschäfts", sagte Wittlich. Auch die Qualität der Ausbildung leide unter der Wittlich war aber zuversichtlich, dass sich das Handwerk allen Herausforderungen stellt, die in Zukunft auf die Betriebe warten. Zu diesen Herausforderungen zählt auch die Auseinandersetzung mit "Rating nach Basel II". Ob das ein Risiko oder eine Chance für das Handwerk darstelle, erläuterte der Vorstandsvorsitzende der Sparkasse Neuwied, Klaus Pinkemeyer, in einem Kurzreferat. Sein Fazit: "Rating ist keine Patentlösung. Es kann aber helfen, die Risiken für die Betrieb und die Banken niedrig zu halten." Mit einem Blick auf den Kurzvortrag des Sparkassenvorstandes bezeichnete Geschäftsführer Udo Runkel die Leistungen der jungen Handwerker als "AAA+", der höchsten Ratingklasse. Gelächter aus dem Saal antwortete auf diesen Vergleich, bevor die 51 Prüfungsbesten, Kammer-, Landes- und Bundessieger zur Ehrung aufgerufen wurden. Als Bundessieger und "Deutscher Meister" im Tischlerhandwerk erhielt Stefan Treude aus Niederdreisbach aus den Händen des Obermeister der Tischlerinnung Altenkirchen eine besondere Ehrung. Im Jahr 1981 gab es zum letzten Mal einen Bundessieger in unserer Innung. Daher kann man sein gutes Abschneiden gar nicht hoch genug bewerten", erklärte Friedrich Heidrich. Nun wartet auf den jungen Mann die nächste Herausforderung: Er fährt zum Handwerksolympiade nach Helsinki und misst sein Können mit anderen aus aller Welt. Gemäß dem Motto: "Für die Besten nur das Beste", sorgte die Gesangsklasse der Musikschule "Vocal Heroes" für die musikalische Gestaltung des Nachmittags. Großen Beifall gab es für die wahrhaft meisterlichen Leistungen der Schüler - und dem Versprechen auf ein Wiedersehen beim nächsten Empfang des Handwerks im Jahr 2005 in Montabaur. Andrea Düpper

13 Brennpunkt Handwerk 4/2004 Rhein-Westerwald Seite 13 Deutscher Meister 2004 zugleich 1. Landessieger RLP, Kammersieger HwK Koblenz und innungsbester Prüfling Tischler-Innung Altenkirchen Tischler Stefan Treude, Niederdreisbach (Peter Kober, Weitefeld) Landessieger RLP 2004 zugleich Kammersieger HwK Koblenz und innungsbester Prüfling Dachdecker-Innung Altenkirchen Dachdecker Samuel Rosenkranz, Mauden (Rosenkranz GmbH & Co. KG, Mauden) Elektro-Innung Westerwald zugleich 2. Bundessieger Elektroinstallateur Michael Fein, Hundsangen (Hans-Jürgen Michel, Wallmerod) Fleischer-Innung Altenkirchen Fleischer Sascha Schneider, Daaden (Hans-Henning Schmidt GmbH, Daaden) Informationstechniker-Innung Rheinland-Pfalz Nord Informationselektroniker Daniel Rosenbach, Lamscheid (Manfred Stoffel, Dörth) Kälteanlagenbauer-Innung Rheinland-Pfalz Kälteanlagenbauer Marcel Maus, Weiher (Jacobi GmbH, Mülheim-Kärlich) Metallhandwerker-Innung Rhein-Lahn-Westerwald Werkzeugmacher Klaus Barg, Dierdorf (Egon Reuth GmbH, Großmaischeid) Töpfer- und Keramiker-Innung Rheinland-Pfalz Keramikerin FR: Baukeramik, Katharina Dörr, Koblenz (Ebinger GmbH, Bad Ems) Landessieger RLP 2004 zugleich Kammersieger HwK Koblenz Bäcker-Innung Altenkirchen Fachverkäuferin im Nahrungsmittelhandwerk, FR: Bäckerei, Lydia Rogalski, Hamm (Westerwaldbrot GmbH, Birnbach) Baugewerks-Innung Rhein-Westerwald Maurer Manuel Hartmann, Neustadt (Salz-Bau GmbH, Neustadt) Informationstechniker-Innung Rheinland-Pfalz Nord Informationselektroniker, FR: Geräte u. Systemtechnik, Ibrahim Ghoddan, Neuwied (Grothe Sitcom GmbH, Neuwied) Die besten Junghandwerker aus dem Bezirk der Kreishandwerkerschaft Rhein- Westerwald wurden beim Empfang in Neuwied geehrt. Raumausstatter-Innung Rhein-Westerwald Sattler Tarquin Corsack, Arnsberg (Christoph Rieser, Obersteinebach) Metallhandwerker-Innung Altenkirchen Metallbauer, FR: Anlagen- u. Fördertechnik, Sven Stühn, Weitefeld, (Stahlverarbeitung Weitefeld GmbH, Weitefeld) Maler- und Lackierer-Innung Westerwald Stukkateur Nunzio Sergi, Gückingen (Markus Bersch, Nentershausen) Metallhandwerker-Innung Rhein- Lahn-Westerwald Mechatroniker Christian Winter, Hattert (Maschinenbau Heinen GmbH, Asbach) Zimmerer-Innung Rhein-Westerwald Zimmerer David Hartmann, Neustadt (Streif Baulogistik GmbH, Vettelschoß) Kammersieger 2004 HwK Koblenz zugleich innungsbester Prüfling Baugewerks-Innung Rhein-Westerwald Beton- u. Stahlbauer Sebastian Pock, Hachenburg (Dickopf Bau GmbH & Co. KG, Herschbach) Bekleidungs- und Schuhmacher- Innung Rhein-Westerwald zugleich 2. Landessiegerin Damen- u. Herrenschneiderin Ludmilla Warkentin, Netphen-Deuz (Berufsbildende Schule Betzdorf) Kfz.-Innung Altenkirchen Kraftfahrzeugmechaniker, FR: Nutzkraftwagen-Instandhaltung, Heinrich Unruh, Birkenbeul (MAN Nutzfahrzeuge AG, Altenkirchen) Maler- und Lackierer-Innung Altenkirchen Maler- u. Lackierer, FR: Fahrzeuglackierer, Michael Geißler, Niederfischbach (Autohaus Köhler GmbH, Niederfischbach) Schornsteinfeger-Innung Montabaur zugleich 2. Landessieger Schornsteinfeger Florian Straub, Wirges (Helmut Zerfas, Ötzingen) Kammersieger 2004 HwK Koblenz Bäcker-Innung Altenkirchen zugleich 3. Landessieger Bäcker Alexander Schintz, Herdorf (Achim Koppen, Herdorf) Innungsbeste Prüflinge Baugewerks-Innung Rhein-Westerwald Maurer Lars Liebmann, Bilkheim (Hannappel & Söhne GmbH, Bilkheim) Bäcker-Innung Altenkirchen Bäckerin Jutta Becker, Scheuerfeld Bäcker-Innung Neuwied Bäcker Anton Kolbe, Neustadt (R. Zimmermann, M. Limbach u. U. Manns, Neustadt) Bäcker-Innung Westerwald Fachverkäuferin Nahrungsmittelhandwerk, FR: Bäckerei, Doreen Oswald, Alpenrod (Hubert Schütz, Nistertal) Bäcker Peter Herlth, Hundsangen (Hubert Quirmbach, Hundsangen) Dachdecker-Innung Westerwald Dachdecker Florian Schulte, Hübingen (Theo Fetz GmbH, Welschneudorf) Elektrotechniker-Innung Altenkirchen Elektroinstallateur Daniel Petronelli, Kirchen (Hans-Dieter Neuroth, Betzdorf)

14 Seite 14 Rhein-Westerwald Brennpunkt Handwerk 4/2004 Elektrotechniker-Innung Neuwied Elektroinstallateur Florian Linn, Ehlscheid (Wittlich-Lück GmbH, Kurtscheid) Fleischer-Innung Neuwied Fleischer Guido Prangenberg, St. Katharinen (Prangenberg GmbH & Co. KG, Vettelschoß) Fleischer-Innung Westerwald Fleischer Björn Batta, Weidenhahn (Kurt und Ralph Jung, Freilingen) Fachverkäuferin Nahrungsmittelhandwerk, FR: Fleischerei, Melanie Heinz, Kaden (Viehmann GmbH, Westerburg) Friseur-Innung Altenkirchen Friseurin Andrea Schröder, Betzdorf Friseur-Innung Neuwied Friseurin Tanja Muß, Windhagen (Katrin Stopperka, Asbach) Friseur-Innung Westerwald Friseurin Olivia Schidlowski, Hillscheid (Thomas Daum, Höhr-Grenzhausen) Kfz.-Innung Neuwied Kraftfahrzeugmechaniker, FR: Nutzkraftwagen-Instandhaltung, Thorsten Jörg Kuhlmann, Vallendar (ATV Autotechnik Vogel GmbH, Neuwied) Kfz.-Innung Westerwald Kraftfahrzeugmechaniker, FR: PKW-Instandhaltung, Matthias Frink, Nentershausen (Jacquemin GmbH, Montabaur) Maler- und Lackierer-Innung Neuwied Maler- u. Lackiererin, FR: Maler, Anke Hennig, Unkel (Rudolf Haack, Rheinbreitbach) Maler- und Lackierer-Innung Westerwald Maler- u. Lackierer, FR: Fahrzeuglackierer, Daniel Ludwig, Montabaur (Volker Gramig u. Klaus Hahn, Niederahr) Metallhandwerker-Innung Altenkirchen Metallbauer, FR: Konstruktionstechnik, Till Neschen, Obererbach (Hartmut Räß, Altenkirchen) Metallhandwerker-Innung Rhein- Lahn-Westerwald Maschinenbaumechanikerin Serafina La Cava, Hillscheid (Werkzeugbau Giovan Battista La Cava, Hillscheid) Metallbauer, FR: Konstruktionstechnik, Carsten Reinert, Berod (Hans Schäfer GmbH, Wahlrod) Raumausstatter-Innung Rhein-Westerwald Raumausstatterin Daniela Steineke, Aull (Gregor Immig, Rennerod) Sanitär-Heizung-Klimatechnik Innung Rhein-Westerwald Klempner Michael Fink, Neuwied (Werhand GmbH & Co. KG, Neuwied) Zentralheizungs- u. Lüftungsbauer Sebastian Linn, Ehlscheid (Hans-Peter Wittlich GmbH, Oberhonnefeld) Gas- u. Wasserinstallateur Christian Thewalt, Siershahn (Karl-Heinz Altwasser, Mogendorf) Tischler-Innung Neuwied Tischlerin Christiane Noss, Neuwied (Lunnebach GmbH, Vallendar) Tischler-Innung Westerwald Tischler Mario Merk, Heimborn (C-P Creativ-Partner GmbH, Lochum) Zimmerer-Innung Rhein-Westerwald Zimmerer Andreas Kühnhold, Ransbach-Baumbach (Schneider GmbH, Weidenhahn)

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