Planfeststellungsbeschluss

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1 Regierungspräsidium Stuttgart Planfeststellungsbeschluss für den Bau und Betrieb der Süddeutschen Erdgasleitung (SEL) der Open Grid Europe GmbH Abschnitt IV von Aichwald bis zur Station Amerdingen (in Bissingen, Bayern) Az.: SEL S 23. April 2015

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3 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen I Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis V A Verfügender Teil 1 I Grundentscheidung 1 II Planfestgestellte Planunterlagen 2 III Zusagen 21 1 Bauausführung, Arbeitsschutz 21 2 Kommunale Belange 21 3 Natur und Landschaft, Erholung 22 4 Wald und Forstwirtschaft 24 5 Wasserwirtschaft 24 6 Bodenschutz 26 7 Landwirtschaft 26 8 Immissionsschutz 27 9 Öffentliche Sicherheit, Brand- und Katastrophenschutz Kulturgüter, Denkmalschutz Straßen und Bahnverkehr Leitungsträger Eigentum Entscheidungsvorbehalt zu den Zusagen 40 IV Nebenbestimmungen 41 1 Allgemeines 41 2 Arbeitsschutz 42 3 Natur und Landschaft 43 4 Wald- und Forstwirtschaft 48 5 Wasserwirtschaft 49 6 Bodenschutz 64 7 Altlasten 66 8 Landwirtschaft (siehe auch Bodenschutz) 67 9 Immissionsschutz Öffentliche Sicherheit, Brand- und Katastrophenschutz Haftpflichtversicherung Kulturgüter, Denkmalschutz Verkehr und Straßen Leitungsträger Gemeinschaftsprojekt und Rechtsnachfolge Entscheidungsvorbehalt zu den Nebenbestimmungen Auflagenvorbehalt 76

4 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen II V Entscheidung über Einwendungen, Bedenken und Anträge 77 VI Kostenentscheidung 77 B Begründung 78 I Sachverhalt 78 1 Beschreibung des Vorhabens Überblick über das Gesamtvorhaben Die Süddeutsche Erdgasleitung im Planfeststellungsabschnitt IV 80 2 Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen Schutzgut Mensch Schutzgut Luft, Klima Schutzgut Tiere und Pflanzen Schutzgut Boden Schutzgut Wasser Schutzgut Landschaft Kultur- und sonstige Sachgüter Wechselwirkungen 93 II Verfahren 93 1 Verfahrensablauf 94 2 Vorhabensträgerin 99 3 Einwendungen zum Verfahren 100 III Rechtliche Würdigung Planrechtfertigung Abschnittsbildung Alternativenprüfung Trassierungsgrundsätze Großräumige Alternativen Bündelung mit der B 466 von Süßen bis Böhmenkirch Variante Steinheim aus dem Raumordnungsverfahren Bündelung mit der K 3009, der K 3033 und der B 466 von Heidenheim-Aufhausen bis Neresheim Kleinräumige Alternativen Aichwald Esslingen Baltmannsweiler Reichenbach an der Fils Ebersbach an der Fils Schlierbach Albershausen Uhingen Göppingen Süßen Gingen an der Fils Donzdorf Böhmenkirch 154

5 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen Steinheim am Albuch Heidenheim Nattheim Dischingen Ergebnis Vereinbarkeit des Vorhabens mit den betroffenen öffentlichen und privaten Belangen Raumordnerische und kommunale Belange Raumordnerische Belange Kommunale Belange Natur und Landschaft, Erholung Wald und Forstwirtschaft Wasserwirtschaft Wasserschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete Gewässerkreuzungen Gewässerbenutzungen Auswirkungen des Vorhabens auf private Grundwassernutzungen Bodenschutz Landwirtschaft Vermeidung und Minimierung landwirtschaftlicher Betroffenheit Entschädigung Abwägung Immissionsschutz Öffentliche Sicherheit, Brand- und Katastrophenschutz Allgemeines Trassierung und Abstände Tieflage Ortsbezogene Stellungnahmen Kulturgüter, Denkmalschutz Beeinträchtigte Kulturdenkmale Denkmalrechtliche Genehmigungen Belange von Verkehrsträgern Allgemeines Ortsbezogene Stellungnahmen Belange anderer Leitungsträger/Versorgungsunternehmen Private Rechte, insb. Eigentum Unmittelbare Inanspruchnahme von Eigentum Mittelbare Beeinträchtigung von Eigentum 237 IV Bewertung der Umweltauswirkungen und Gesamtabwägung Entscheidungsreife und Problembewältigung Bewertung der Umweltauswirkungen nach 12 UVPG Gesamtabwägung aller Belange 241 V Begründung der Kostenentscheidung 243 C Rechtsbehelfsbelehrung 244 III

6 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen IV Anlage 1 Wasserrechtliche Anträge Anlage 2 Rahmenvereinbarung der Vorhabensträgerin mit dem Landesbauernverband vom /

7 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen V Abkürzungsverzeichnis AVV Baulärm Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen BayNatSchG Bayerisches Naturschutzgesetz BGBl. I Bundesgesetzblatt Teil I BImSchG Bundes-Immissionsschutzgesetz BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz BodSchG Bodenschutzgesetz Baden-Württemberg BVerfGE Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes BVerwG Bundesverwaltungsgericht BVerwGE Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes DSchG Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg DVGW Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.v. EnWG Energiewirtschaftsgesetz EW Einwendung FStrG Bundesfernstraßengesetz FFH-Gebiet Europäisches Schutzgebiet nach der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Flora - Fauna - Habitat) GasHDrLtgV Gashochdruckleitungsverordnung GBl. Gesetzblatt Baden-Württemberg GG Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland LBP Landschaftspflegerischer Begleitplan LGebG Landesgebührengesetz LGRB Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau (Abt. 9 des Regierungspräsidiums Freiburg i.br.) LVwVfG Landesverwaltungsverfahrensgesetz Baden-Württemberg LWaldG Landeswaldgesetz Baden-Württemberg NatSchG Naturschutzgesetz Baden-Württemberg RPS Regierungspräsidium Stuttgart StrG Straßengesetz für Baden-Württemberg TöB Träger öffentlicher Belange UVPG Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung UVS Umweltverträglichkeitsstudie VGH Verwaltungsgerichtshof VwGO Verwaltungsgerichtsordnung WHG WG Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts Gesetz zur Neuordnung des Wasserrechts in Baden-Württemberg

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9 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 1 A Verfügender Teil I Grundentscheidung Auf den Antrag der WINGAS GmbH und der E.ON Ruhrgas AG vom , geändert in 2007, 2008, 2009 und 2012 und 2013, wie in Kapitel B II 1 dokumentiert, erlässt das Regierungspräsidium Stuttgart aufgrund der 43, 45 Energiewirtschaftsgesetz in Verbindung mit 72 ff. Landesverwaltungsverfahrensgesetz und 3 ff. des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung je in der geltenden Fassung folgenden Planfeststellungsbeschluss 1. Der Plan für den Bau und den Betrieb der Süddeutschen Erdgasleitung (SEL), Abschnitt IV von Aichwald bis zur Station Amerdingen mit einer Länge von ca. 105 km (Eckdaten:) DN 1200 aus ca. 2,1 cm dicken, hochfesten kunststoffummantelten Stahlrohren aus L 485 MB und Auslegung für einen maximal zulässigen Betriebsdruck (MOP) von 100 bar bei einem Sicherheitsbeiwert von S = 1,6 wird einschließlich Nebeneinrichtungen, Rohrlagerplätzen und aller sonstigen in den Planunterlagen, insbesondere in den Lageplänen, im Bauwerksverzeichnis sowie im Landschaftspflegerischen Begleitplan und in dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag enthaltenen Maßnahmen nach Maßgabe der Ziffern II bis IV planfestgestellt. 2. Die Entziehung oder Beschränkung von Grundeigentum oder von Rechten an Grundeigentum im Wege der Enteignung ist nach Maßgabe dieses Planfeststellungsbeschlusses nach 45 EnWG zulässig, soweit sie zur Durchführung dieses Vorhabens erforderlich ist. 3. Die wasserrechtliche Erlaubnis wird nach 19 Abs. 1 und 8 Abs. 1 WHG im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen unteren Wasserbehörde erteilt für 3.1 die kurzzeitige Absenkung von Grundwasser während der Baumaßnahmen und für die Einleitung von nicht verunreinigtem Grundwasser aus der Grundwasserabsenkung in Gewässer, entsprechend den wasserrechtlichen Anträgen 18 bis 33 in Kapitel der Planfeststellungsunterlagen, dokumentiert in Anlage 1. Die wasserrechtliche Erlaubnis enthält die wasserrechtliche Genehmigung zum Bau und Betrieb von Anlagen zur Behandlung und Reinigung des Bauhaltungswassers, die auf den jeweils zu erwartenden Wasseranfall zu dimensionieren sind;

10 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen die Entnahme von Wasser aus den Gewässern Fils, Brenz und Egau zur Druckprüfung der Erdgasfernleitung, und für das Wiedereinleiten dieses Wassers in oberirdische Gewässer nach Anlage 1 und Kapitel 10.2 der Planfeststellungsunterlagen; 3.3 die in Kapitel der Planfeststellungsunterlagen genannten Gewässerkreuzungen. II Planfestgestellte Planunterlagen Der festgestellte Plan umfasst folgende Unterlagen: Ord ner Kapitel Nr. Planbezeichnung Plan-Nr. Blatt-Nr. Stand, ggf. Rev. Datum 1 1 Erläuterungsbericht Textteil Übersichtsplan Übersichtsplan zu Trassenvarianten Sicherheitsstudie Übersichtspläne Übersichtsplan Blattschnittübersicht Übersichtspläne Luftbildlagepläne Blattschnittübersicht Luftbildlagepläne / Querschnittszeichnungen Schutzstreifen und holzleer zu haltender Streifen Regelarbeitsstreifen in Waldgebieten Regelarbeitsstreifen in freier Flur Straßenkreuzungen ohne Mantelrohr 1-2 Februar 1994 Straßenkreuzungen mit Mantelrohr 1-3 Februar 1994 Graben- und Bachkreuzung, Ausfüh- 1-2 September

11 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 3 Ord ner Kapitel Nr. Planbezeichnung Plan-Nr. Blatt-Nr. Stand, ggf. Rev. Datum rung mit Betonreitern 1988 Graben- und Bachkreuzung, Ausführung mit Betonierung 5 Lagepläne Blattschnittübersicht September Lageplan von km bis km 0.74 SEL AS.05.24/F Lageplan von km 0.74 bis km 1.54 SEL AS.05.25/F Lageplan von km 1.54 bis km 2.34 SEL AS.05.26/D Lageplan von km 2.34 bis km 3.07 SEL AS.05.Vai01/A Lageplan von km 3.07 bis km 3.58 SEL AS.05.Vai02/A Lageplan von km 3.58 bis km 4.20 SEL AS.05.Vai03/A Lageplan von km 4.20 bis km 4.99 SEL AS.05.29/E Lageplan von km 4.99 bis km 5.70 SEL AS.05.30/E Lageplan von km 5.70 bis km 6.43 SEL AS.05.31/A Lageplan von km 6.43 bis km 7.17 SEL AS.05.32/F Lageplan von km 7.17 bis km 7.49 SEL AS.05.33/F Lageplan von km 7.49 bis km 8.14 SEL AS /A Lageplan von km 8.14 bis km 8.70 SEL AS /A Lageplan von km 8.70 bis km 9.18 SEL AS /A Lageplan von km 9.17 bis km 9.88 SEL AS.05.36/A Lageplan von km 9.88 bis km SEL AS /B Lageplan von km bis km SEL AS /D Lageplan von km bis km SEL AS.05.39/E Lageplan von km bis km SEL AS.05.40/C Lageplan von km bis km SEL AS.05.41/A Lageplan von km bis km SEL AS.05.42/E Lageplan von km bis km SEL AS /D Lageplan von km bis km SEL AS.05.44/D Lageplan von km bis km SEL AS.05.45/F Lageplan von km bis km SEL AS.05.46/D Lageplan von km bis km SEL AS.05.47/F Lageplan von km bis km SEL AS.05.48/G Lageplan von km bis km SEL AS.05.49/A Lageplan von km bis km SEL AS.06.01/A Lageplan von km bis km SEL AS.06.02/A Lageplan von km bis km SEL AS.06.03/A Lageplan von km bis km SEL AS.06.04/A Lageplan von km bis km SEL AS.06.05/A Lageplan von km bis km SEL AS.06.06/A Lageplan von km bis km SEL AS.06.07/D Lageplan von km bis km SEL AS.06.08/E Lageplan von km bis km SEL AS.06.09/A Lageplan von km bis km SEL AS.06.10/A Lageplan von km bis km SEL AS.06.11/A Lageplan von km bis km SEL AS.06.12/A Lageplan von km bis km SEL AS.06.13/A Lageplan von km bis km SEL AS.06.14/A Lageplan von km bis km SEL AS.06.15/A Lageplan von km bis km SEL AS.06.16/A Lageplan von km bis km SEL AS.06.17/A Lageplan von km bis km SEL AS.06.18/A Lageplan von km bis km SEL AS.06.19/A Lageplan von km bis km SEL AS.06.20/ Lageplan von km bis km SEL AS.06.21/ Lageplan von km bis km SEL AS.06.22/A

12 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 4 Ord ner Kapitel Nr. Planbezeichnung Plan-Nr. Blatt-Nr. Stand, ggf. Rev. Datum Lageplan von km bis km SEL AS.06.23/A Lageplan von km bis km SEL AS.06.24/A Lageplan von km bis km SEL AS.06.25/A Lageplan von km bis km SEL AS.06.Vgi01/ Lageplan von km bis km SEL AS.06.Vgi02/ Lageplan von km bis km SEL AS.06.Vgi03/ Lageplan von km bis km SEL AS.06.Vgi Lageplan von km bis km SEL AS.06.Vdo01/ Lageplan von km bis km SEL AS.06.Vdo02.1/ Lageplan von km bis km SEL AS.06.Vdo02.2/ Lageplan von km bis km SEL AS.06.Vdo04/ Lageplan von km bis km SEL AS.06.Vdo05/ Lageplan von km bis km SEL AS.06.Vdo06/C Lageplan von km bis km SEL AS.06.Vdo07/C Lageplan von km bis km SEL AS.06.Vdo08/A Lageplan von km bis km SEL AS.06.Vdo09/A Lageplan von km bis km SEL AS.06.Vdo10/A Lageplan von km bis km SEL AS.06.Vdo11/A Lageplan von km bis km SEL AS.06.Vdo12/A Lageplan von km bis km SEL AS.06.Vdo13/A Lageplan von km bis km SEL AS.06.Vdo14/A Lageplan von km bis km SEL AS.06.39/A Lageplan von km bis km SEL AS.06.40/A Lageplan von km bis km SEL AS.06.41/A Lageplan von km bis km SEL AS.06.42/A Lageplan von km bis km SEL AS.06.43/A Lageplan von km bis km SEL AS.06.44/A Lageplan von km bis km SEL AS.06.45/A Lageplan von km bis km SEL AS.06.46/D Lageplan von km bis km SEL AS.06.47/A Lageplan von km bis km SEL AS.06.48/A Lageplan von km bis km SEL AS.06.49/A Lageplan von km bis km SEL AS.06.50/A Lageplan von km bis km SEL AS.06.51/A Lageplan von km bis km SEL AS.06.52/A Lageplan von km bis km SEL AS.06.53/A Lageplan von km bis km SEL AS.06.Vsb01/A Lageplan von km bis km SEL AS.06.Vsb02/A Lageplan von km bis km SEL AS.06.Vsb03/A Lageplan von km bis km SEL AS.06.Vsb04/B Lageplan von km bis km SEL AS.06.Vsb05/B Lageplan von km bis km SEL AS.06.Vsb06/B Lageplan von km bis km SEL AS.06.Vsb07/A Lageplan von km bis km SEL AS.06.Vsb08/E Lageplan von km bis km SEL AS.07.Vsb09/D Lageplan von km bis km SEL AS.07.Vsb10/C Lageplan von km bis km SEL AS.07.Vsb11/ Lageplan von km bis km SEL AS.07.Vsb12/ Lageplan von km bis km SEL AS.07.04/ Lageplan von km bis km SEL AS.07.05/ Lageplan von km bis km SEL AS.07.06/ Lageplan von km bis km SEL AS.07.07/ Lageplan von km bis km SEL AS.07.08/ Lageplan von km bis km SEL AS.07.09/ Lageplan von km bis km SEL AS.07.10/ Lageplan von km bis km SEL AS.07.11/ Lageplan von km bis km SEL AS.07.12/A

13 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 5 Ord ner 7/8/ 9 Kapitel Nr. Planbezeichnung Plan-Nr. Blatt-Nr. Stand, ggf. Rev. Datum Lageplan von km bis km SEL AS.07.13/A Lageplan von km bis km SEL AS.07.14/A Lageplan von km bis km SEL AS.07.15/ Lageplan von km bis km SEL AS.07.16/ Lageplan von km bis km SEL AS.07.17/ Lageplan von km bis km SEL AS.07.18/ Lageplan von km bis km SEL AS.07.19/ Lageplan von km bis km SEL AS.07.20/ Lageplan von km bis km SEL AS.07.21/ Lageplan von km bis km SEL AS.07.22/ Lageplan von km bis km SEL AS.07.23/ Lageplan von km bis km SEL AS.07.24/ Lageplan von km bis km SEL AS.07.25/ Lageplan von km bis km SEL AS.07.26/ Lageplan von km bis km SEL AS.07.27/ Lageplan von km bis km SEL AS.07.28/C Lageplan von km bis km SEL AS.07.29/C Lageplan von km bis km SEL AS.07.30/C Lageplan von km bis km SEL AS.07.31/ Lageplan von km bis km SEL AS.07.32/ Lageplan von km bis km SEL AS.07.33/G Lageplan von km bis km SEL AS.07.34/F Lageplan von km bis km SEL AS.07.35/ Lageplan von km bis km SEL AS.07.36/D Lageplan von km bis km SEL AS.07.37/D Lageplan von km bis km SEL AS.07.38/ Lageplan von km bis km SEL AS.07.39/B Lageplan von km bis km SEL AS.07.40/ Lageplan von km bis km SEL AS.07.41/ Lageplan von km bis km SEL AS.07.42/ Lageplan von km bis km SEL AS.07.43/ Lageplan von km bis km SEL AS.07.44/ Lageplan von km bis km SEL AS.07.45/C Lageplan von km bis km SEL AS.07.46/C Lageplan von km bis km SEL AS.07.47/C Lageplan von km bis km SEL AS.07.48/C Lageplan von km bis km SEL AS.07.49/ Lageplan von km bis km SEL AS.07.50/ Lageplan von km bis km SEL AS.07.51/ Höhenpläne Längenschnitte Bauwerksverzeichnis / Kreuzungsliste 8 Landschaftspflegerischer Begleitplan Textteil /2013 Anhang 1: Berechnung des erforderlichen Mindestumfangs der Kompensation für den Eingriff in die Lebensraumfunktion Anhang 2: Übersicht zur flurstücksscharfen Ermittlung von Kompensationsmaßnahmen für den Eingriff in die Lebensraumfunktion Anhang 3: Berechnung des erforderlichen Mindestumfangs der Kompensati / /2013 1

14 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 6 Ord ner Kapitel Nr. Planbezeichnung Plan-Nr. Blatt-Nr. Stand, ggf. Rev. Datum on für den Eingriff in die Bodenfunktion Anhang 4: Übersicht zur flurstücksscharfen Ermittlung von Kompensationsmaßnahmen für den Eingriff in die 1 Bodenfunktion Anhang 5: Bilanzierung des Eingriffs durch Rohrlagerplätze und Aushubzwischenlagerflächen Anhang 6: Übersicht zu Bauzeitenbeschränkung im Trassenverlauf Übersicht Bauzeitenbeschränkungen 01 Juli 2010 Übersicht Bauzeitenbeschränkungen 02 Juli 2010 Übersicht Bauzeitenbeschränkungen 03 Juli 2010 Übersicht Bauzeitenbeschränkungen 04 Juli 2010 Übersicht Bauzeitenbeschränkungen 05 Juli Blattschnittübersicht LBP Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Vai Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Vai Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Bestand und Eingriffe Lfd.Nr

15 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 7 Ord ner Kapitel Nr. Planbezeichnung Plan-Nr. Blatt-Nr. Stand, ggf. Rev. Datum Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Vgi Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Vgi Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Vgi Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Vgi Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Vdo Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Vdo Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Vdo Bestand und Eingriffe Lfd.Nr. 60a 06.Vdo Bestand und Eingriffe Lfd.Nr. 60b 06.Vdo Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Vdo Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Vdo Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Vdo Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Vdo Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Vdo Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Vdo Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Vdo Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Vdo Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Vdo Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Vdo Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Vsb Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Vsb Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Vsb Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Vsb Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Vsb Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Vsb Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Vsb Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Vsb Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Vsb Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Vsb Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Vsb

16 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 8 Ord ner Kapitel Nr. Planbezeichnung Plan-Nr. Blatt-Nr. Stand, ggf. Rev. Datum Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Vsb Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Bestand und Eingriffe Lfd.Nr. 107a 07.13a Bestand und Eingriffe Lfd.Nr. 107b 07.13b Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Bestand und Eingriffe Lfd.Nr Blattschnittübersicht Kompensation Ueb Blattschnittübersicht Kompensation Ueb Blattschnittübersicht Kompensation Ueb Kompensation ES Kompensation ES Kompensation GP Kompensation GP2 2013

17 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 9 Ord ner Kapitel Nr. Planbezeichnung Plan-Nr. Blatt-Nr. Stand, ggf. Rev. Datum Kompensation GP Kompensation GP Kompensation GP Kompensation HDH2a 2013 Kompensation HDH Kompensation HDH6a Fachgutachten / Untersuchungen Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Gewässerökologisches Gutachten Gutachterliche Stellungnahme: Trassenabschnitt Baltmannsweiler - Variante A Anlage 1.1: Umtrassierung Baltmannsweiler, Übersichtsplan November 2008 Variantenvergleich km 38 bis km Luftbildlageplan 109_LB Blatt Anlage 1.1: SEL - Albaufstieg Gingen, Übersichtsplan November 2007 / Oktober 2008 Trassenvarianten Gingen Anhang 3 zur raumordnerischen Beurteilung des Regierungspräsidiums Stuttgart Variantenvergleich Gingen, Vorzugstrasse - Varianten 0 bis 4 Ingenieurgeologische Stellungnahme zu SEL-Trassenvarianten im Bereich östlich von Gingen an der Fils Hochauflösendes Digitales Geländemodell (NE-Beleuchtung) mit ingenieurgeologischer Interpretation Blatt 4/5 März November Ingenieurgeologisches Gutachten, Trassenvariante 0: Ortsumgehung Donzdorf, Abschnitt Hochberg-Lauter Anlage 1: Lageplan Anlage 3.2: Längsprofil Hochberg Lauter Anlage 3.6: Querprofil Einschnitt Ingenieurgeologischer Bericht, km km 45 Anlage 1.1: Übersichtsplan Trassenbegehung Juni 2011 Gingen an der Fils Anlage 1.2: Ausschnitt aus der Geologischen März 2011 Karte Anlage 1.3.1: Lageplan 1 mit Aufschlussergebnissen Juni 2011 DPH/RKS Anlage 1.3.2: Lageplan 2 mit Aufschlussergebnissen Juni 2011 DPH/RKS 3 Anlage : Lageplan 3 mit Aufschlussergebnissen Juni 2011 DPH/RKS 4-6 Anlage 1.3.4: Lageplan 4 mit Aufschlussergebnissen Juni 2011 DPH/RKS 7-8 Anlage 2.1: Bodenprofil RKS/DPH 1 Juli 2011 Anlage 2.2: Bodenprofil RKS/DPH 2 Juli 2011 Anlage 2.3: Bodenprofil RKS/DPH 3 Juli 2011 Anlage 2.4: Bodenprofil RKS/DPH 4 Juli 2011 Anlage 2.5: Bodenprofil RKS/DPH 5 Juli 2011 Anlage 2.6: Bodenprofil RKS/DPH 6 Juli 2011

18 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 10 Ord ner Kapitel Nr. Planbezeichnung Plan-Nr. Blatt-Nr. Stand, ggf. Rev. Datum Anlage 2.7: Bodenprofil RKS/DPH 7 Juli 2011 Anlage 2.8: Bodenprofil RKS/DPH 8 Juli 2011 Anlage 2.9: Bodenprofil RKS/DPH 9 Juli 2011 Anlage 2.10: Bodenprofil RKS/DPH 10 Juli 2011 Anlage 2.11: Bodenprofil RKS/DPH 11 Juli 2011 Anlage 3.1: Schichtenverzeichnis Bohrung Blatt RKS 1/11 Anlage 3.2: Schichtenverzeichnis Bohrung Blatt RKS 2/11 Anlage 3.3: Schichtenverzeichnis Bohrung Blatt RKS 3/11 Anlage 3.4: Schichtenverzeichnis Bohrung Blatt RKS 4/11 Anlage 3.5: Schichtenverzeichnis Bohrung Blatt RKS 5/11 Anlage 3.6: Schichtenverzeichnis Bohrung Blatt RKS 6/11 Anlage 3.7: Schichtenverzeichnis Bohrung Blatt RKS 7/11 Anlage 3.8: Schichtenverzeichnis Bohrung Blatt RKS 8/11 Anlage 3.9: Schichtenverzeichnis Bohrung Blatt RKS 9/11 Anlage 3.10: Schichtenverzeichnis Bohrung Blatt RKS 10/11 Anlage 3.11: Schichtenverzeichnis Boh- Blatt rung RKS 11 Anlage 4.1 bis Anlage 4.6: Kennwert- Tabelle Anlage 5: Fotodokumentation zu G Anlage 5.1 bis Anlage 5.4: Zustandsgrenzen nach DIN Anlage 5.5 bis Anlage 5.9: Zustandsgrenzen nach DIN Anlage 5.10 bis Anlage 5.16: Zustandsgrenzen nach DIN Anlage 5.17 bis Anlage 5.20: Zustandsgrenzen nach DIN Wasserrechtliche Benutzungen und Gewässerkreuzungen Grundwasserabsenkung / - Wiedereinleitung und Gewässerkreuzungen Liste der Gewässerkreuzungen im PFV- Abschnitt IV 1-3 Dezember Hydraulische Berechnungen Antrag Nr. 18/1 auf Erteilung einer Erlaubnis gem. 2, 3 und 7 WHG Antrag Nr. 19 auf Erteilung einer Erlaubnis gem. 2, 3 und 7 WHG Antrag Nr. 20/1 auf Erteilung einer Erlaubnis gem. 2, 3 und 7 WHG Antrag Nr. 23 auf Erteilung einer Erlaubnis gem. 2, 3 und 7 WHG Antrag Nr. 24 auf Erteilung einer Erlaubnis gem. 2, 3 und 7 WHG Antrag Nr. 25 auf Erteilung einer Er

19 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 11 Ord ner Kapitel Nr. Planbezeichnung Plan-Nr. Blatt-Nr. Stand, ggf. Rev. Datum laubnis gem. 2, 3 und 7 WHG Antrag Nr. 26 auf Erteilung einer Erlaubnis gem. 2, 3 und 7 WHG Antrag Nr. 27 auf Erteilung einer Erlaubnis gem. 2, 3 und 7 WHG Antrag Nr. 28/1 auf Erteilung einer Erlaubnis gem. 2, 3 und 7 WHG Antrag Nr. 29 auf Erteilung einer Erlaubnis gem. 2, 3 und 7 WHG Antrag Nr. 30 auf Erteilung einer Erlaubnis gem. 2, 3 und 7 WHG Antrag Nr. 31 auf Erteilung einer Erlaubnis gem. 2, 3 und 7 WHG Antrag Nr. 32/1 auf Erteilung einer Erlaubnis gem. 2, 3 und 7 WHG Antrag Nr. 33 auf Erteilung einer Erlaubnis gem. 2, 3 und 7 WHG 10.2 Entnahme und Wiedereinleitung von Wasser zum Zweck einer Druckprüfung 10.3 Befreiung von den Verboten der einschlägigen Wasserschutzgebietsver- ordnung 11 Grundstücksverzeichnis 11.1 Grundstücksverzeichnis Leitung incl. Nebeneinrichtungen 1. Gemeinde: Aichwald Gemeinde: Esslingen am Neckar, 1-3 Stadt 3. Gemeinde: Plochingen, Stadt 1 4. Gemeinde: Baltmannsweiler Gemeinde: Reichenbach an der Fils Gemeinde: Ebersbach an der Fils, 1-30 Stadt 7. Gemeinde: Schlierbach Gemeinde: Hattenhofen Gemeinde: Albershausen Gemeinde: Uhingen, Stadt Gemeinde: Göppingen, Stadt Gemeinde: Heiningen Gemeinde: Eschenbach Gemeinde: Schlat Gemeinde: Süßen, Stadt Gemeinde: Gingen an der Fils Gemeinde: Donzdorf, Stadt Gemeinde: Geislingen an der Steige, 1-2 Stadt 19. Gemeinde: Böhmenkirch Gemeinde: Steinheim am Albuch Gemeinde: Heidenheim an der 1-49 Brenz, Stadt 22. Gemeinde: Nattheim Gemeinde: Dischingen Gemeinde: Amerdingen Gemeinde: Bissingen, Markt Grundstücksverzeichnis Flächen für naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen 1. Gemeinde: Kernen im Remstal 1

20 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 12 Ord ner Kapitel Nr. Planbezeichnung Plan-Nr. Blatt-Nr. Stand, ggf. Rev. Datum 2. Gemeinde: Esslingen am Neckar 1 (tlw. Aichwald) 3. Gemeinde: Geislingen an der Steige, 1-2 Stadt 4. Gemeinde: Donzdorf, Stadt 1 5. Gemeinde: Nattheim 1 6. Gemeinde: Neresheim, Stadt 1 7. Gemeinde: Dischingen Grundstücksverzeichnis Rohrlagerplätze Pläne zum Grundstücksverzeichnis Blattschnittübersicht Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.05.24/E km bis km 0.74 Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.05.25/C km 0.74 bis km 1.54 Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.05.26/D km 1.54 bis km 2.34 Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.05.Vai01/B km 2.34 bis km 3.07 Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.05.Vai02/C km 3.07 bis km 3.58 Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.05.Vai03/A km 3.58 bis km 4.20 Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.05.29/D km 4.20 bis km 4.99 Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.05.30/E km 4.99 bis km 5.70 Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.05.31/A km 5.70 bis km 6.43 Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.05.32/E km 6.43 bis km 7.17 Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.05.33/E km 7.17 bis km 7.49 Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE /A km 7.49 bis km 8.14 Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE /A km 8.14 bis km 8.70 Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE /A km 8.70 bis km 9.18 Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.05.36/A km 9.17 bis km 9.88 Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE /B km 9.88 bis km Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE /B km bis km Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.05.39/E km bis km Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.05.40/C km bis km Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.05.41/B km bis km Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.05.42/G km bis km Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE /B km bis km 14.62

21 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 13 Ord ner Kapitel Nr. Planbezeichnung Plan-Nr. Blatt-Nr. Stand, ggf. Rev. Datum Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.05.44/C km bis km Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.05.45/D km bis km Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.05.46/C km bis km Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.05.47/E km bis km Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.05.48/F km bis km Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.05.49/D km bis km Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.06.01/B km bis km Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.06.02/D km bis km Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.06.03/D km bis km Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.06.04/C km bis km Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.06.05/A km bis km Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.06.06/A km bis km Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.06.07/D km bis km Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.06.08/D km bis km Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.06.09/C km bis km Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.06.10/C km bis km Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.06.11/B km bis km Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.06.12/C km bis km Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.06.13/B km bis km Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.06.14/B km bis km Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.06.15/B km bis km Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.06.16/A km bis km Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.06.17/C km bis km Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.06.18/A km bis km Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.06.19/A km bis km Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.06.20/ km bis km Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.06.21/ km bis km Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.06.22/A km bis km Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.06.23/B km bis km 35.58

22 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 14 Ord ner Kapitel Nr. Planbezeichnung Plan-Nr. Blatt-Nr. Stand, ggf. Rev. Datum Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.06.24/A km bis km Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.06.25/A km bis km Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.06.Vgi01/ km bis km Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.06.Vgi02/ km bis km Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.06.Vgi03/ km bis km Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.06.Vgi04/ km bis km Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.06.Vdo01/ km bis km Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.06.Vdo02.1/ km bis km Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.06.Vdo02.2/ km bis km Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.06.Vdo04/ km bis km Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.06.Vdo05/ km bis km Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.06.Vdo06/C km bis km Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.06.Vdo07/C km bis km Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.06.Vdo08/A km bis km Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.06.Vdo09/A km bis km Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.06.Vdo10/A km bis km Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.06.Vdo11/A km bis km Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.06.Vdo12/D km bis km Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.06.Vdo13/A km bis km Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.06.Vdo14/A km bis km Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.06.39/A km bis km Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.06.40/A km bis km Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.06.41/C km bis km Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.06.42/B km bis km Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.06.43/A km bis km Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.06.44/B km bis km Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.06.45/C km bis km Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.06.46/E km bis km Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.06.47/C km bis km 55.19

23 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 15 Ord ner Kapitel Nr. Planbezeichnung Plan-Nr. Blatt-Nr. Stand, ggf. Rev. Datum Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.06.48/A km bis km Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.06.49/A km bis km Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.06.50/A km bis km Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.06.51/B km bis km Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.06.52/A km bis km Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.06.53/B km bis km Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.06.Vsb01/B km bis km Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.06.Vsb02/A km bis km Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.06.Vsb03/A km bis km Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.06.Vsb04/C km bis km Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.06.Vsb05/D km bis km Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.06.Vsb06/B km bis km Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.06.Vsb07/A km bis km Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.06.Vsb08/D km bis km Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.07.Vsb09/C km bis km Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.07.Vsb10/B km bis km Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.07.Vsb11/ km bis km Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.07.Vsb12/ km bis km Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.07.04/ km bis km Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.07.05/ km bis km Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.07.06/ km bis km Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.07.07/ km bis km Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.07.08/ km bis km Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.07.09/ km bis km Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.07.10/ km bis km Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.07.11/ km bis km Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.07.12/A km bis km Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.07.13/A km bis km Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.07.14/A km bis km 77.05

24 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 16 Ord ner Kapitel Nr. Planbezeichnung Plan-Nr. Blatt-Nr. Stand, ggf. Rev. Datum Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.07.15/ km bis km Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.07.16/ km bis km Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.07.17/ km bis km Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.07.18/ km bis km Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.07.19/ km bis km Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.07.20/ km bis km Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.07.21/ km bis km Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.07.22/ km bis km Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.07.23/ km bis km Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.07.24/ km bis km Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.07.25/ km bis km Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.07.26/ km bis km Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.07.27/ km bis km Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.07.28/B km bis km Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.07.29/B km bis km Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.07.30/B km bis km Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.07.31/ km bis km Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.07.32/ km bis km Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.07.33/E km bis km Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.07.34/D km bis km Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.07.35/ km bis km Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.07.36/B km bis km Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.07.37/B km bis km Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.07.38/ km bis km Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.07.39/B km bis km Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.07.40/ km bis km Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.07.41/ km bis km Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.07.42/ km bis km Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.07.43/ km bis km 99.04

25 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 17 Ord ner 22 Kapitel Nr. Planbezeichnung Plan-Nr. Blatt-Nr. Stand, ggf. Rev. Datum Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.07.44/ km bis km Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.07.45/B km bis km Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.07.46/B km bis km Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.07.47/B km bis km Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.07.48/B km bis km Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.07.49/ km bis km Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.07.50/ km bis km Plan zum Grundstücksverzeichnis von SEL GE.07.51/ km bis km Verordnung über Gashochdruckleitungen Textteil Anlage 1: Erforderliche Unterlagen für die Anzeige gemäß 5 GasHL-VO 13.2 Anlage 2: Erforderliche Unterlagen für die Anzeige gemäß 5 GasHL-VO 14 Umweltverträglichkeitsuntersuchung Textteil Anhang 1: Literatur-/ Quellenverzeichnis Anhang 2: Bewertungstabelle Schutzgut Boden Anhang 3: Altlasten und altlastenverdächtige Flächen 14.1 Blattschnittübersicht Naturräumliche Gliederung Planerische Vorgaben und Schutzgebiete Schutzgut Mensch / Kultur a Schutzgut Tiere und Pflanzen - Bestand b Tiere und Pflanzen - Empfindlichkeit

26 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 18 Ord ner Kapitel Nr. Planbezeichnung Plan-Nr. Blatt-Nr. Stand, ggf. Rev. Datum Schutzgut Boden Schutzgut Wasser a Schutzgut Landschaft Konfliktanalyse FFH-Verträglichkeitsstudien Textteil Januar 2013 Anhang 1: Ausnahmeprüfung gemäß 1-31 Januar Abs. 3 bis 5 BNatSchG 15.3 FFH-Gebiete Anlage 1: Übersicht FFH-Gebiet Schurwald (DE ) Anlage 2: Bestandskarte Lebensraumtypen und Arten Anlage 3: Beeinträchtigungen und Maßnahmen zur Schadensbegrenzung Anlage 1: Übersicht FFH-Gebiet Pfuhlbach und Eichert (DE ) Anlage 2: Bestandskarte Lebensraumtypen und Arten Anlage 3: Beeinträchtigungen und Maßnahmen zur Schadensbegrenzung Anlage 1: Übersicht FFH-Gebiet Filsalb (DE ) Anlage 2: Bestandskarte Lebensraumtypen und Arten Anlage 3: Beeinträchtigungen und Maßnahmen zur Schadensbegrenzung Anlage 1: Übersicht FFH-Gebiet Albtrauf Donzdorf-Heubach (DE ) Anlage 2: Bestandskarte Lebensraumtypen und Arten Anlage 3: Beeinträchtigungen und

27 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 19 Ord ner Kapitel Nr. Planbezeichnung Plan-Nr. Blatt-Nr. Stand, ggf. Rev. Datum Maßnahmen zur Schadensbegrenzung Anlage 1: Übersicht FFH-Gebiet Eybtal bei Geislingen (DE ) Anlage 2: Bestandskarte Lebensraumtypen und Arten Anlage 1: FFH-Gebiet Steinheimer Becken (DE ) Anlage 2: Bestandskarte Lebensraumtypen und Arten Anlage 3: Beeinträchtigungen und Maßnahmen zur Schadensbegrenzung Anlage 1: Übersicht FFH-Gebiet Heiden und Wälder nördlich Heidenheim (DE ) Anlage 2: Bestandskarte Lebensraumtypen und Arten Anlage 3: Beeinträchtigungen und Maßnahmen zur Schadensbegrenzung Anlage 1: Übersicht FFH-Gebiet Härtsfeld (DE ) Anlage 2: Bestandskarte Lebensraumtypen und Arten Anlage 3: Beeinträchtigungen und Maßnahmen zur Schadensbegrenzung Anlage 1: Übersicht FFH-Gebiet Kesseltal mit Kessel, Hahnenbach und Köhrlesbach (DE ) Anlage 2: Bestandskarte Lebensraumtypen und Arten Anlage 3: Beeinträchtigungen und Maßnahmen zur Schadensbegrenzung 15.4 Vogelschutzgebiete 25b Anlage 1: Vogelschutzgebiet Vorland der mittleren Schwäbischen Alb (DE ) Anlage 2: Bestandskarte Vogelarten Anlage 3: Maßnahmenkarte Vogelarten Anlage 1: Vogelschutzgebiet Mittlere Schwäbische Alb (DE ) Anlage 2: Bestandskarte Vogelarten Anlage 1: Vogelschutzgebiet Albuch (DE ) Anlage 2: Bestandskarte Vogelarten Anlage 1: Vogelschutzgebiet Riesalb mit Kesseltal (DE ) Anlage 2: Bestandskarte Vogelarten Forstrechtlicher Antrag Textteil Nebeneinrichtung zur Rohrfernleitungsanlage Textteil Detailpläne zu den Stationen Geplante Station (Inertisierung) Aichschieß, km 2.2, Station Nr SEL AS.05.26/A

28 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 20 Ord ner Kapitel Nr. Planbezeichnung Plan-Nr. Blatt-Nr. Stand, ggf. Rev. Datum Geplante Station (mit Ausbläser) SEL AS.06.02/A Schlierbach, km 20.0, Station Nr Geplante Station (Inertisierung) Süßen, SEL AS.06.24/A km 35.8, Station Nr Geplante Station (mit Ausbläser) Böhmenkirch, SEL AS.06.46/A km 53.8, Station Nr Geplante Station (Inertisierung) Stubental, SEL AS.07.Vsb12/ km 67.8, Station Nr. 07.Vsb12 Geplante Station (Ausbläser) Auernheim, SEL AS.07.27/ km 86.8, Station Nr Geplante Station (Molch) Amerdingen, SEL AS.07.51/ km , Station Nr Spezifische Angaben zu den Stationen Textteil Übersichtspläne zu den Rohrlagerplätzen b Luftbildlagepläne zu den Rohrlagerplätzen Luftbildlageplan 018_LB Luftbildlageplan 019_LB / Luftbildlageplan mit RLP 020_LB Luftbildlageplan mit RLP 021_LB / Luftbildlageplan mit RLP 022_LB Luftbildlageplan mit RLP 023_LB / Luftbildlageplan mit RLP 024_LB Luftbildlageplan mit RLP 025_LB Luftbildlageplan mit RLP 026_LB.07.01a 21 / Luftbildlageplan mit RLP 027_LB Luftbildlageplan mit RLP 028_LB.07.11a 23 / Luftbildlageplan 029_LB Luftbildlageplan mit RLP 030_LB

29 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 21 III Zusagen Die von der Vorhabensträgerin im Laufe des Planfeststellungsverfahrens abgegebenen und im Folgenden aufgeführten Zusagen werden hiermit für verbindlich erklärt. Sie sind verfügender Bestandteil dieses Beschlusses und gehen im Zweifelsfall Planaussagen der festgestellten Unterlagen vor. Die Vorhabensträgerin hat zugesagt, 1 Bauausführung, Arbeitsschutz 1.1 Zufahrten zu Grundstücken allenfalls nur für kurze Zeiträume zu sperren und die davon betroffenen Grundstücksnutzer darüber frühzeitig zu informieren, generell aber die Zufahrten zu Grundstücken auch während der Bauphase - ggf. durch provisorische Überfahrten - zu gewährleisten; 1.2 die Zufahrt zu dem Grundstück Flst. Nr in Steinheim am Albuch, Gemarkung Söhnstetten, bzw. zu der dort befindlichen Maschinenhalle während der Bauzeit der Erdgasleitung zu gewährleisten und für den Fall, dass doch eine kurzzeitige Sperrung der Zufahrt erforderlich werden sollten, eine solche Sperrung nach Möglichkeit einvernehmlich mit dem Grundstückseigentümer abzustimmen; 1.3 Behinderungen des Geschäftsbetriebes der insbesondere in Heidenheim - Aufhausen an die Baustelle angrenzenden Gewerbebetriebe zu vermeiden, und für den Fall, dass doch kurzzeitige Sperrungen der Zufahrtsmöglichkeiten erforderlich werden sollten, solche Sperrungen nach Möglichkeit einvernehmlich mit den angrenzenden Betrieben abzustimmen; 1.4 bei der Ausführungsplanung zu beachten, dass bei SEL-Trassenkilometer 54 (Gemeinde Böhmenkirch) das Auffüllgelände Keeslinde gequert wird; 2 Kommunale Belange 2.1 den Baustellenverkehr nach Möglichkeit über die Trasse abzuwickeln und vor Baubeginn gemeinsam mit den zuständigen kommunalen Tiefbauämtern eine beweissichernde Dokumentation über städtische Straßen und Wege zu erstellen, die während der Bauphase benutzt werden müssen, und Schäden zu ersetzen; 2.2 im Rahmen der Bauausführung die Planung der SEL mit den Planungen der Gemeinde Reichenbach an der Fils für ein Hochwasserrückhaltebecken im Tal des

30 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 22 Reichenbachs abzustimmen und die Tiefenlage der SEL an das geplante Rückhaltebecken anzupassen. Die Errichtung und der Betrieb des Hochwasserrückhaltebeckens darf nicht behindert werden; 2.3 der Gemeinde Reichenbach an der Fils im Falle der Verringerung der Wasserqualität oder der Wassermenge aus der Wasserfassung Bocksreutequelle durch die Verlegung der SEL den dadurch entstehenden Schaden zu ersetzen; 2.4 bei der Bauausführung der SEL im Bereich der Grundstücke Flst. Nr. 309 und 310, Gemarkung Eglingen, auf die Planungen der Gemeinde Dischingen zum Zeitpunkt des Baubeginns der SEL für einen Feuerlöschteich auf diesen Grundstücken Rücksicht zu nehmen und die Gasleitung entsprechend tiefer zu verlegen; 3 Natur und Landschaft, Erholung 3.1. im Rahmen der ökologischen Baubegleitung vor Baubeginn die relevanten Tiervorkommen aktuell zu überprüfen, aus der Überprüfung resultierende erforderliche Maßnahmen mit der Planfeststellungsbehörde abzustimmen und durchzuführen; 3.2 bei der Leitungsverlegung westlich von Aichwald-Schanbach die Bäume des Waldrands vor schädlichen Einflüssen durch die Bauarbeiten zu schützen; 3.3 Aichwald-Schanbach: im Bereich bei Trassenkilometer 2,0 (TS /2) weitestmöglich Rücksicht auf die Bäume zu nehmen; 3.4 Baltmannsweiler: bei ca. Trassenkilometer 10,1 die betroffenen Bäume der Allee auf dem Flst. Nr. 1828/2 weitestmöglich zu erhalten; 3.5 Steinheim am Albuch: auf den Baumbestand beim Sontheimer Wirtshäusle (TS ) weitestmöglich Rücksicht zu nehmen; 3.6 Albaufstieg bei Gingen (Hohenstein, Änderung 09a) Der Vorhabensträger hat zugesagt, folgenden Einwand des Landesnaturschutzverbandes Baden-Württemberg e.v. zu beachten: Aufgrund der Habitatansprüche der nachgewiesenen bzw. potenziell vorkommenden Fledermausarten im betrachteten Raum können Gefährdungen potenzieller Wochenstuben und Winterquartiere nicht ausgeschlossen werden. Aus diesem Grund ist im Vorfeld der in den Wintermonaten vorgesehenen Fällarbeiten eine Kontrolle der festgestellten Höhlenbäume im Rahmen der ökologischen Baubegleitung notwendig. Die Höhlenbäume sind, soweit technisch umsetzbar, zu erhalten (ggf. Baumschutzmaß-

31 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 23 nahmen). Falls ein Nachweis eines Fledermausquartiers erbracht wird oder ein Verlust eines potenziell geeigneten Quartiers auch im Rahmen der Feintrassierung unumgänglich ist, ist die notwendig werdende Fällung von Höhlenbäumen zu einem Zeitpunkt vorzunehmen, zu dem die Wochenstuben aufgelöst sind und ein potenzieller Besatz als Winterquartier noch nicht stattgefunden hat. Dieser günstige Zeitraum ist witterungsabhängig ab etwa Ende August bis Anfang Oktober anzusetzen. Falls dieser Zeitraum nicht einzuhalten ist, sind die betroffenen Höhlenbäume auf den Besatz von Fledermäusen durch einen Fledermaus-Experten vor Beginn der Fällarbeiten zu überprüfen und bei Nichtbesatz zu verschließen. Der Zeitpunkt der Fällung kann dann bis zum März erfolgen. Sofern ein besetzter Höhlenbaum gefunden wird, ist eine Umsiedlung/ Überwinterung der Fledermäuse durch Fledermaus-Experten (AG Fledermausschutz Tübingen) erforderlich. Als funktionserhaltende Maßnahme ist für jeden entnommenen Höhlenbaum jeweils ein Fledermauskasten in den umliegenden Waldbeständen durch einen Fledermaus-Experten anzubringen. Aufgrund der Habitatansprüche der nachgewiesenen bzw. potenziell vorkommenden Spechtarten können während der Bauphase Störungen durch Lärm, Staub etc. in unmittelbar dem Arbeitsstreifen benachbarten Brutbäumen nicht ausgeschlossen werden. Aus diesem Grunde ist vor Baubeginn eine Überprüfung der Baumhöhlen in Trassennähe hinsichtlich möglicher Brutereignisse durchzuführen. Im Falle eines aktuellen Nachweises in unmittelbarer Trassennähe ist im betreffenden Trassenabschnitt eine Bauzeitenregelung während der Brut- und Aufzuchtzeiten vom 1. März bis 31. Juli einzurichten, um baubedingte Störungen zu vermeiden. Im Rahmen der ökologischen Baubegleitung sind Höhlenbäume innerhalb des Arbeitsstreifens zu markieren und, soweit es technisch möglich ist, zu erhalten. Der in Einzelfällen zu verzeichnende mögliche Verlust eines Höhlenbaumes wird jedoch keine relevante Bedeutung für die lokale Spechtpopulation haben, die als ungefährdete Art noch in allen Landesteilen als Brutvogel vorkommt und noch in einem günstigen Erhaltungszustand vertreten ist. Die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang (im Sinne des gesamten Waldbestandes des Albaufstieges) gem. 44 Abs. 1 Nr. 5 BNatSchG bleibt weiterhin erhalten. Für jene Arten, die zwar gemäß der Roten Liste ungefährdet sind, aber auf ein ausreichendes Höhlenangebot angewiesen sind, insbesondere Gartenrotschwanz und Hohltaube, werden als Vermeidungsmaßnahme künstliche Nisthilfen im Umfeld angebracht, falls Höhlenbäume gefällt werden müssen. Die überarbeiteten naturschutzfachlichen Unterlagen weisen für alle Bereiche detaillierte Maßnahmenkataloge zur Minimierung und zum Ausgleich der durch den Trassenbau erfolgenden Eingriffe in den Naturhaushalt auf. Insbesondere für den Albaufstieg im Bereich Hohenstein/Kuchalb, der das FFH-Gebiet Albtrauf Donzdorf-Heubach quert, sind flankierende Maßnahmen während der Bauphase festgeschrieben worden, um Störungen und Stoffeinträge in das FFH-Gebiet so gering wie möglich zu halten.

32 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen die zur Wiederbegrünung der Trasse im Bereich des Albaufstiegs (Änderung 09a) beabsichtigte Nassaussaat mit der unteren Naturschutzbehörde (Landratsamt Göppingen) abzustimmen 3.8 die Bauausführung auf dem Flst. Nr in Gingen, Gemarkung Gingen (Änderung 09a), in Bezug auf den Quellhorizont durch einen geotechnischen Gutachter begleiten zu lassen und Maßnahmen zu ergreifen, um eine mögliche Gefährdung zu vermeiden. 3.9 die im Arbeitsstreifen bei der Trassenführung der Änderung 09b vorhandenen Obsthochstämme soweit wie möglich zu schonen. 4 Wald und Forstwirtschaft die Bewirtschafter und jeweiligen Eigentümer der forstwirtschaftlichen Flächen vor Baubeginn über den Beginn der Baudurchführung zu informieren; 5 Wasserwirtschaft 5.1 vor Beginn der Baumaßnahmen im Bereich von Wasserversorgungsleitungen bei den betreffenden Wasserversorgungsunternehmen nochmals anzufragen und sich, falls dies von den Wasserversorgungsunternehmen verlangt wird, vor Ort in den genauen Verlauf der jeweiligen Wasserleitung einweisen zu lassen; 5.2 für die Brauchwasserversorgung (für landwirtschaftliche und gärtnerische Zwecke sowie zum Feuerschutz) auf den Grundstücken der EW Änd. S 018 und 019 vor Beginn der dortigen Baumaßnahmen eine hydrogeologische Untersuchung und eine Beweissicherung durchzuführen, bei welcher die Schüttungsmenge und die Wasserqualität des geförderten Wassers ermittelt wird. Für den Fall, dass sich der Wasserzufluss durch die SEL tatsächlich so verringert, dass die Wasserversorgung mit Brauchwasser für die Grundstücke Flst. Nr. 1826/2, 1826/3, 1826/4, 1826/5, 1826/6, 1826/7, 1827/1, 1828/2, 1828/3 in Baltmannsweiler, Gemarkung Baltmannsweiler, nicht mehr im bisherigen Umfang möglich ist, hat die Vorhabensträgerin zugesagt, die Wasserversorgung auf andere Weise zu gewährleisten; 5.3 für die Quellfassungen auf Flst. Nr. 754/1, Gemeinde Reichenbach an der Fils, Gemarkung Reichenbach, vor Beginn der Baumaßnahmen eine hydrogeologische Untersuchung und eine Beweissicherung durchzuführen, bei welcher die Schüttungsmenge und die Wasserqualität des aus den Brunnen geförderten Wassers ermittelt

33 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 25 werden. Für den Fall, dass sich der Wasserzufluss zu den Quellen durch die SEL tatsächlich so verringert, dass die Wasserversorgung des Wochenendhauses auf Flst. Nr. 749, Gemeinde Reichenbach an der Fils, Gemarkung Reichenbach, bzw. seiner Bewohner, nicht mehr im bisherigen Umfang möglich ist, hat die Vorhabensträgerin zugesagt, die Wasserversorgung auf andere Weise zu gewährleisten; 5.4 für die Brunnen auf Flst. Nr. 607, Gemeinde Süßen, Gemarkung Süßen, und auf Flst. Nr. 2800, Gemeinde Gingen, Gemarkung Gingen, vor Baubeginn der Gasleitung eine Beweissicherung durchzuführen, bei welcher jeweils die Schüttungsmenge und die Wasserqualität des aus den Brunnen geförderten Wassers ermittelt werden. Während der Bauzeit der Gasleitung werden die Schüttungsmenge und die Wasserqualität von der Vorhabensträgerin kontrolliert. Für den Fall, dass sich durch das geplante Vorhaben die Schüttung der Brunnen bauzeitlich oder dauerhaft so sehr verringert oder die Qualität des Wassers so verschlechtert, dass der Mindestwasserbedarf für die Bewohner der sich auf den o. g. Grundstücken Flst. Nr. 607 bzw. Flst. Nr befindlichen Wohngebäude, für den Viehbestand der dortigen landwirtschaftlichen Betriebe sowie für die landwirtschaftliche Betriebsführung allgemein (insbes. für Reinigungszwecke) nicht mehr sichergestellt ist, hat die Vorhabensträgerin eine ersatzweise Aufrechterhaltung und, falls erforderlich, die dauerhafte Wiederherstellung der Wasserversorgung zugesagt; 5.5 die Quellfassungen auf dem Flst. Nr. 100, Gemeinde Dischingen, Gemarkung Frickingen, und die von dort zum Dischinger Ortsteil Katzenstein führende Wasserleitung beim Bau der Gasleitung zu erhalten und vor Baubeginn eine Beweissicherung durchzuführen, bei welcher jeweils die Schüttungsmenge und die Wasserqualität des aus den Brunnen geförderten Wassers ermittelt werden. Für den Fall, dass sich durch das geplante Vorhaben die Schüttung der Brunnen bauzeitlich oder dauerhaft so sehr verringert oder die Qualität des Wassers so verschlechtert, dass das Quellwasser nicht mehr wie bisher zur Verfügung steht und genutzt werden kann, hat die Vorhabensträgerin eine ersatzweise Aufrechterhaltung und, falls erforderlich, die dauerhafte Wiederherstellung der Wasserversorgung zugesagt; 5.6 die bestehende Wasserversorgung für die Tiere im Stall auf Flst. Nr. 206, Gemeinde Dischingen, Gemarkung Dunstelkingen, durch Wasser aus der Quelle auf dem Flst. Nr. 187, Gemarkung Dunstelkingen, durch die Baumaßnahme nicht zu unterbrechen. Für den Fall einer Störung dieser Wasserversorgung durch die Baumaßnahme hat die Vorhabensträgerin die ersatzweise Aufrechterhaltung und, falls erforderlich, die dauerhafte Wiederherstellung der Wasserversorgung zugesagt;

34 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 26 6 Bodenschutz (siehe Landwirtschaft, im Übrigen unbelegt) 7 Landwirtschaft 7.1 die in der als Anlage in diesen Planfeststellungsbeschluss aufgenommene Rahmenvereinbarung der Vorhabensträgerin mit dem Landesbauernverband vom / enthaltenen Zusagen, soweit diese nicht die Entschädigung betreffen, zu Gunsten der Landwirte einzuhalten; 7.2 dass der zuständige Bauleiter in der Regel immer vor Ort ansprechbar sein wird und dafür sorgt, dass sämtliche die Bauausführung betreffende Auflagen befolgt werden. Eigentümern und Bewirtschaftern werden die Telefonnummern der Bauleitung sowie weitere zuständige Ansprechpartner bzw. der Open Grid Europe GmbH und ihren Beauftragten übergeben; 7.3 den Oberboden schonend und fachgerecht gesondert zu lagern, wieder einzubauen und zu lockern. Dabei sind Böden, die dem ökologischen Anbau dienen und erhöhten Anforderungen an die Produkte unterliegen, separat zu lagern. Die Verlegung der Leitung und die anschließende Rekultivierung wird in der Form und Sorgfalt durchgeführt, dass mögliche Folgeschäden verhindert oder zumindest minimiert werden. Sollten Schäden bzw. Folgeschäden auftreten, werden diese entschädigt. 7.4 Beweissicherung (siehe Eigentum) 7.5 alle durch den Bau der Erdgasleitung beschädigten Drainagen und Drainagesysteme nach Abschluss der Leitungsverlegung funktionsfähig wiederherzustellen. Hierbei werden gekreuzte Drainagen entweder mittels Dränbrücken über dem Rohr wieder verbunden oder an neue, parallel zur Leitung verlegte Dränsammler angeschlossen, die dann zu einer geeigneten Vorflut führen. Für die Wiederherstellung bzw. die Neuverlegung von Drainagen wird ein Dränkonzept durch eine Fachfirma erstellt; 7.6 für Beregnungsanlagen, die während der Bauphase betroffen sind, bei Bedarf provisorische Beregnungsanlagen zu erstellen und alle Beregnungsanlagen nach Abschluss der Baumaßnahmen funktionsfähig wiederherzustellen sowie auftretende Spätfolgen an den Beregnungsanlagen ordnungsgemäß zu beheben; 7.7 in berechtigten Fällen grundsätzlich eine über die Standardüberdeckung von 1 m hinausgehende Überdeckung zu ermöglichen. Die Bereiche mit höherer Überdeckung werden dabei - entsprechend der in der Rahmenvereinbarung mit dem Bau-

35 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 27 ernverband vereinbarten Vorgehensweise - in Abstimmung mit der jeweils zuständigen Kreisgeschäftsstelle des Bauernverbands festgelegt sowie in der jeweiligen Einzelvereinbarung mit dem betroffenen Grundstückseigentümer geregelt. 7.8 im Bereich von Weinbergflächen eine Überdeckung der Gasleitung von mindestens 1,50 m zu gewährleisten, um dort weiterhin eine Bodenbearbeitung durch Rigolen zu ermöglichen. 7.9 die Bewirtschafter landwirtschaftlicher Flächen sechs Wochen vor Beginn des Wirtschaftsjahres (01.11.) über den Zeitraum der Baudurchführung zu informieren; 7.10 die Zeitpläne für den Bau der SEL frühzeitig, möglichst im Oktober des entsprechenden Vorjahres, an die jeweils zuständigen Landratsämter (Fachbereich Landwirtschaft) zu leiten; 7.11 bei der Einrichtung von Rohrlagerplätzen je nach Bodenbeschaffenheit die Fahrspuren mit geeigneten Maßnahmen zu schützen z. B. mit Baggermatratzen; 7.12 Feldwege und landwirtschaftliche Wege in der Regel befahrbar zu halten, ggf. wird für die Erreichbarkeit im Einzelfall gesorgt; 8 Immissionsschutz während der Bauausführung die gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen (AVV Baulärm, 32. BImSchV) zu den Baulärm- und sonstigen Geräuschimmissionen einzuhalten und im Bereich von Wohngebieten ausschließlich schallgedämmte Aggregate einzusetzen; 9 Öffentliche Sicherheit, Brand- und Katastrophenschutz 9.1 vor örtlichem Baubeginn weitere Vorortmaßnahmen zum Auffinden von Munition in konkretisierender Absprache mit dem Referat 16 (Kampfmittelbeseitigungsdienst) des Regierungspräsidiums Stuttgart auf den vom Kampfmittelbeseitigungsdienst in dessen Stellungnahme vom genannten Flächen in Reichenbach an der Fils und Ebersbach an der Fils durchzuführen; 9.2 sechs Monate nach Baubeginn der Leitung Alarmierungs- und Einsatzpläne für das Verhalten bei Störungen und Schadensfällen zu erarbeiten, die die örtlichen Gegebenheiten und die vorgegebenen Hilfsfristen des Landes berücksichtigen, und den Betrieb erst nach Prüfung und Zustimmung des Regierungspräsidiums Stuttgart zu

36 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 28 diesen Plänen aufzunehmen. Zur Unterstützung des Leitungsbetriebes können Hilfsabkommen mit Feuerwehren getroffen werden. Dabei sind die notwendigen Vorgaben der höheren Brandschutzbehörde bezüglich SEL-typischen Anforderungen (z. B. Ausbildung und Übung) zu berücksichtigen; 9.3 nach Einmessung der verlegten Gashochdruckleitung geeignete Planunterlagen (mindestens 1: 2500), aus welchen die Lage der Leitung hervorgeht, den für die Gefahrenabwehr zuständigen Gemeinden, Landratsämter, Behörden und Organisationen zur Verfügung zu stellen; 9.4 ständig einen Bereitschaftsdienst entsprechend dem DVGW-Arbeitsblatt GW 1200 zu unterhalten; 9.5 an folgenden Stellen, in denen die Trasse näher an Siedlungen, Gewerbegebiete und Einzelgehöfte herangeführt wird, besondere Sicherungsmaßnahmen umzusetzen: von Trassierungsplan Nr. bis Trassierungsplan Nr. Gemeinde / Stadt Betroffenheit Art der Maßnahme AS.04.Vst13.1 AS Aichwald, Lobenrot Siedlung 1, 2, 5 AS Aichwald Aussiedlerhof 1, 2 AS AS Aichwald, Schanbach Siedlung 1, 2, 5 AS.05.Vai01 AS.05.Vai03 Aichwald, Aichschieß Gewerbegebiet 2 AS AS Baltmannsweiler Aussiedlerhöfe 1, 2 AS AS Ebersbach, Weiler Siedlung 1, 2, 5 AS AS Ebersbach und Schlierbach Aussiedlerhöfe 1, 2 AS AS Schlierbach Gewerbegebiet 1, 2 AS Albershausen Aussiedlerhöfe 1, 2 AS AS Hattenhofen Aussiedlerhöfe 1, 2 AS Uhingen, Sparwiesen Siedlung und Gewerbegebiet 1, 2 AS AS Göppingen, Schopflenberg Siedlung 1, 2, 5 AS AS Göppingen, Jebenhausen, Bezgenriet Gewerbegebiet 1, 2 AS Heiningen Aussiedlerhöfe 1, 2 AS AS Göppingen, Ursenwang u. Manzen Siedlung und Gewerbegebiet 1, 2, 3, 5 AS.06.Vgi01 AS.06.Vgi03 Gingen und Süßen Siedlung und Gewerbegebiet 1, 2, 3, 5 AS.06.Vdo01 Gingen Aussiedlerhöfe 1, 2 AS.06.Vdo02.1 AS.06.Vdo02.2 Gingen Aussiedlerhöfe 1, 2

37 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 29 AS.06.Vdo05 AS.06.Vdo06 Donzdorf, Kuchalb Siedlung 1, 2 AS AS Böhmenkirch, Treffelhausen Siedlung 1, 2, 5 AS Böhmenkirch Aussiedlerhöfe 1, 2 AS AS Böhmenkirch Gewerbegebiet 1, 2 AS.07.Vst09 Steinheim, Sontheim Siedlung 1, 2, 5 AS.07.Vsb11 AS Steinheim Siedlung 1, 2, 5 AS AS Heidenheim, Aufhausen Gewerbegebiet 3, 4, 5 AS AS Heidenheim, Kleinkuchen Siedlung 1, 2, 5 AS AS Nattheim, Steinweiler Siedlung und Aussiedlerhöfe 1, 2 AS AS Nattheim, Auernheim Siedlung 1, 2, 5 AS AS Dischingen, Katzenstein u. Dunstelklingen Siedlung und Aussiedlerhöfe 1, 2 AS AS Dischingen, Eglingen u. Osterhafen Siedlung und Aussiedlerhöfe 1, 2 AS Amerdingen Siedlung 1, 2 Maßnahme Kennzeichnung des Verlaufs der Leitung (Verdichtung Schilderpfähle) 1 Maßnahme höhere Erdüberdeckung (> 1,0 m) 2 Maßnahme 3 Verlegung von Schutzabdeckungen (Betonplatten oder Felsschutzmatten) Maßnahme 4 Verlegung von Warnbändern (außerhalb landwirtschaftlicher Flächen) Maßnahme 5 Einrichtung zusätzlicher Messstellen zur Überwachung des KKS generell verformungsfähigen Werkstoff (Bruchdehnung >= 20% im Bereich 350m zu Bebauung) Diese Zusage steht unter dem Vorbehalt, dass die Maßnahmen an die zum Umsetzungszeitpunkt vorhandenen tatsächlichen Umstände angepasst werden. 10 Kulturgüter, Denkmalschutz (unbelegt, siehe Nebenbestimmungen) 11 Straßen und Bahnverkehr 11.1 Allgemein durch organisatorische und technische Maßnahmen zur Minimierung von leitungsbaubedingten Verkehrsbeschränkungen beizutragen; die SEL-Baustellen an Straßen nach den einschlägigen Regelplänen der Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) zu beschildern;

38 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen beim Bau der SEL Parallelbaustellen an Straßen und Überschneidungen von Baustellen an Straßen mit Sperrungen wegen Veranstaltungen zu vermeiden; die genaue zeitliche Ausführungsplanung von Baustellen an Straßen mit der zuständigen unteren Straßenverkehrsbehörde abzustimmen und bei zu erwartenden Verkehrsbeschränkungen rechtzeitig die entsprechenden Anordnungen bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu beantragen; 11.2 Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV): die zuständigen örtlichen Verkehrsbehörden, den Verkehrsverbund Stuttgart (VVS) und die betroffenen Bus- und anderen Verkehrsunternehmen rechtzeitig darüber zu informieren, wenn die Baumaßnahmen auf den von der SEL zu querenden Bahnstrecken und Straßen zu zeitweiligen betrieblichen Beeinträchtigungen des dort stattfindenden Bahn- bzw. des Linienbusverkehrs führen können und sechs Wochen vor größeren Behinderungen die entsprechenden Anordnungen bei der zuständigen Verkehrsbehörde zu beantragen; 11.3 Bahnkreuzungen und Parallelführungen der SEL mit Bahnen bei Eisenbahnen des Bundes (DB Netz AG) gemäß der Verwaltungsvorschrift über die Bauaufsicht im Ingenieurbau, Oberbau und Hochbau (BAU) bzw. der Verwaltungsvorschrift für die Bauaufsicht über Signal-, Telekommunikations- und elektrotechnische Anlagen (BAU-STE) dem Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Karlsruhe/Stuttgart, rechtzeitig vor Baubeginn die Ausführungsunterlagen für die Leitungsabschnitte vorzulegen, die die Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes kreuzen oder sonst tangieren, und dabei insbesondere die Start- und Zielbaugruben darzustellen sowie die statischen Nachweise zu erbringen; bei nicht bundeseigenen Eisenbahnen (NE) des öffentlichen oder des nichtöffentlichen Verkehrs oder ihren Betriebsanlagen die dann geltenden NE Kreuzungsrichtlinien zu beachten und dem Landesbevollmächtigten für Bahnaufsicht (LfB) acht Wochen vor Baubeginn die Ausführungsunterlagen zur Prüfung vorzulegen; bei notwendiger Inanspruchnahme von Grundeigentum an Bahnanlagen oder Betriebsanlagen des Bundes (DB Netz AG) oder der Eigentümer sonstiger Eisenbahnen des öffentlichen oder des nicht-öffentlichen Verkehrs 12 Wochen vor Baubeginn beim jeweiligen Eisenbahninfrastrukturbetreiber die entsprechenden Gestattungsverträge zu beantragen;

39 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen Straßenbenutzung und andere Belange der Straßenbaulastträger rechtzeitig auf die jeweiligen Baulastträger, welche durch das Vorhaben in ihren zivilrechtlichen Positionen betroffen sind, zuzugehen und sich um den Abschluss der erforderlichen zivilrechtlichen Vereinbarungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu bemühen; Anbauverbote und -beschränkungen: für die Verlegung der Gasleitung in den Anbauverbots- bzw. in den Anbaubeschränkungszonen der klassifizierten Straßen ( 9 Abs. 1 und 2 des FStrG, 22 ff. StrG) bei Parallelverlegungen bei den jeweiligen Baulastträgern acht Wochen vor Baubeginn Genehmigungen einzuholen; Planunterlagen für die erforderlichen Gestattungsverträge/Genehmigungen zu allen Berührungspunkten mit dem Straßennetz acht Wochen vor Baubeginn mit konkreten Lösungen bei dem jeweiligen Baulastträger einzureichen, die Belange der Vorhabensträgerin mit den Forderungen der Baulastträger in Übereinstimmung zu bringen und die verbleibenden Auflagen der Straßenbaulastträger beim Bau der SEL zu berücksichtigen; 11.5 Ortsbezogene Aspekte Bei der Parallelführung der SEL zur L 1201 und zur L 1150 Folgendes zu beachten: bei einem späteren Ausbau der L 1201 (südöstlich von Aichwald-Aichschieß) oder der L 1150 die Kosten für eine eventuell erforderliche Umverlegung der in weniger als 20 m Abstand zu dieser Straße verlegten Erdgasleitung zu übernehmen; mit dem Leitungsschutzbereich (Schutzstreifen) der Gasleitung mindestens 5 m Abstand zum Fahrbahnrand der L 1201 sowie der L 1150 und mindestens 1 m Abstand zum Dammfuß bzw. zur Krone der Einschnittsböschung einzuhalten; bei der Leitungsverlegung an der L 1201 und an der L 1150 die Sicherheit der Damm- bzw. der Einschnittsböschung dieser Straße zu gewährleisten; L 1150 Weißer Stein - Baltmannsweiler die Straßenmeisterei Deizisau hinzuzuziehen; im Bereich der geplanten B 466 neu südlich von Süßen die Gasleitung so tief zu legen, dass die hier für den Neubau der B 10 und der B 466 vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen entsprechend dem Planfeststellungsbeschluss für die B 10 vom Mai 1997 durchgeführt werden können.

40 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen einen die Kostentragungspflicht für eine (bislang theoretische) Erweiterung oder Verlegung der B 466 im Bereich der Änderung 09b, die die Verlegung der SEL im Anbauverbotsstreifen der B 466 vorsieht, zu der die Straßenbauverwaltung das Einverständnis erklärt hat, regelnden Vertrag nach Maßgabe der Richtlinien für die Benutzung der Bundefernstraßen in der Baulast des Bundes (Nutzungsrichtlinie) im Zuge des Rechtserwerbs abzuschließen; die mögliche Nutzung des geplanten Rohrlagerplatzes an der L 2033 in Dischingen rechtzeitig mit dem Referat 47.2 des RPS (Baureferat Ost in Ellwangen) abzustimmen; nach Abschluss der Leitungsverlegung im Bereich des Brückenbauwerks Möhntalbrücke (A 7) dem zuständigen Referat des RPS (Baureferat 47.2 Ost in Ellwangen) Lage- und Detailpläne zu übergeben; das Baureferat 47.2 Ost in Ellwangen des RPS bei der Abnahme der Bauarbeiten für die Leitungsverlegung im Bereich des Brückenbauwerks Möhntalbrücke (A7) zu beteiligen und rechtzeitig dazu einzuladen; die SEL im Bereich der Kreisstraße DLG 16 (Landkreis Dillingen an der Donau) grabenlos im Rohrvortriebsverfahren zu verlegen; nach Beendigung der Baumaßnahme dem Landratsamt Esslingen, Straßenbauamt, über die Kreuzungs- und Parallelführungsabschnitte mit Kreisstraßen eingemessene Bestandspläne zur Verfügung zu stellen; bei der Abnahme der Bauarbeiten für die Erdgasleitung im Bereich der klassifizierten Straßen im Landkreis Heidenheim das Landratsamt Heidenheim, Fachbereich Straßenbau, zu beteiligen; rechtzeitig auf den Landkreis Dillingen zuzugehen und die erforderlichen Vereinbarungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen abzuschließen.

41 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen Leitungsträger 12.1 Allgemein sich bei Leitungskreuzungen oder Parallelführungen mit anderen Leitungen mit den betroffenen Leitungsbetreiber unter Beachtung der gültigen Regelwerke abzustimmen und die jeweiligen Schutzanweisungen der betroffenen Betreiber zu beachten; 12.2 Telekommunikationsleitungen bei Kreuzungen und Näherungen der Erdgasleitung mit Telekommunikationsleitungen und -anlagen die in den gesetzlichen Bestimmungen und in den Regelwerken (DVGW-Arbeitsblatt G 463) geforderten Abstände und Sicherheitsvorkehrungen einzuhalten; vier Wochen vor Baubeginn die genaue Lage der Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom durch das ausführende Bauunternehmen ermitteln zu lassen; 12.3 Stromleitungen bei Kreuzungen und Näherungen der Erdgasleitung mit Hochspannungsfreileitungen die Auflagen der Technischen Empfehlung Nr. 7 Maßnahmen beim Bau und Betrieb von Rohrleitungen im Einflussbereich von Hochspannungs-Drehstrom und Wechselstrom-Bahnanlagen der Schiedsstelle für Beeinflussungsfragen vom Oktober 2006 (textgleich mit der AfK-Empfehlung Nr. 3 der Arbeitsgemeinschaft für Korrosionsfragen) einzuhalten; im Zusammenhang mit den betroffenen bestehenden bzw. planfestgestellten 110 kv-bahnstromleitungen Plochingen-Stuttgart, Amstetten-Plochingen, Amstetten- Aalen: die DB Energie GmbH bei Arbeiten im Schutzstreifen der Stromleitungen unter Beigabe genauer Lage- und Höhenpläne der Erdgasleitung zu beteiligen und die Ausführungsplanung an die DB Energie GmbH zu senden, Aufschüttungen, Abtragungen oder sonstige das Erdniveau erhöhende Maßnahmen innerhalb des Schutzstreifens nur nach Prüfung und mit Zustimmung der DB Energie GmbH auszuführen, die Standsicherheit der Masten gegenüber Gefahren aus dem Gasleitungsbau zu gewährleisten,

42 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 34 die Zufahrt zu den Maststandorten mit LKW sowie die Begehbarkeit des Schutzstreifens für Instandhaltungsarbeiten an der Bahnstromleitung jederzeit zu gewährleisten; bei der Kreuzung der 380 kv-, 220 kv- und 110 kv-leitungen der EnBW Regional AG rechtzeitig vor Baubeginn einen gemeinsamen Ortstermin mit der EnBW Regional AG durchzuführen, sofern der Abstand zwischen der Erdgasleitung und den sichtbaren Fundamenten der Freileitungsmaste weniger als 10 m beträgt; die Erdgasleitung entsprechend der Technischen Empfehlung Nr. 7 vom Oktober 2006 (entspricht der AfK Empfehlung Nr. 3) und der DIN VDE 0228 gegen eventuell schädliche Beeinflussungen aus dem Betrieb der Stromleitungsanlagen der EnBW Regional AG auf eigene Kosten zu schützen; bei Parallelführungen mit den 380 kv-, 220 kv- und 110 kv-leitungen der EnBW Regional AG zwischen äußerem Leiterseil und der Rohrleitungsachse mindestens 10 m Abstand einzuhalten und dafür zu sorgen, dass keine nachhaltige Beeinflussung der Leitungsanlagen der EnBW Regional AG auftreten; bei Bauarbeiten im Bereich der Freileitungen der EnBW Regional AG darauf zu achten, dass die Baugeräte oder sonstigen Gegenstände mindestens einen Abstand von 5 m zu den Leiterseilen einhalten; den Beginn der Bauarbeiten der EnBW Regional AG und der ENBW Kraftwerke AG sechs Wochen vorher mitzuteilen; bei der Kreuzung der Erdgasleitung mit Einspeisekabeln von Windkraftanlagen die gesetzlichen Vorschriften und Richtlinien einzuhalten, sowie die HuH Kabel Richtlinie zu berücksichtigen; für den Fall, dass durch die Kreuzung der Erdgasleitung mit Einspeisekabeln von Windkraftanlagen den Betreibern der Windkraftanlagen ein wirtschaftlicher Schaden oder Mehrkosten entstehen, diese den jeweiligen Windkraftbetreibern im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu erstatten Wasserleitungen die Lage von Wasserleitungen der Kommunen und ihrer Zweckverbände zu berücksichtigen und sechs Wochen vor Baubeginn mit den Berechtigten die entspre-

43 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 35 chenden Gestattungsverträge gemäß den gesetzlichen Bestimmungen für die Berührungspunkte der SEL mit den Anlagen der Wasserversorgung abzuschließen; Zweckverbände Bodenseewasserversorgung und Landeswasserversorgung den jeweiligen Zweckverband frühzeitig, spätestens 6 Wochen vor Baubeginn, über den Stand der Planungen und den anvisierten Realisierungszeitraum zu informieren bei Parallelverlegung einen Achsabstand von 6 m zwischen der SEL und den Trinkwasserleitungen des jeweiligen Zweckverbands einzuhalten Kreuzungen der SEL mit Leitungen des jeweiligen Zweckverbands möglichst rechtwinklig und auf kürzestem Weg durchzuführen und dabei einen lichten Mindestabstand von 40 cm einzuhalten; die Überfahrung des Schutzstreifens von Leitungen des Zweckverbands mit schwerem Gerät sowie das Lagern von Rohrleitungen und des Aushubs innerhalb des Schutzstreifens im Vorfeld mit dem jeweiligen Zweckverband wegen der notwendigen Schutzbestimmungen abzustimmen; hierbei sind die Vorgaben des Zweckverbands Bodenseewasserversorgung verbindlich zu beachten; zur Feststellung der genauen Lage und Höhe der Leitungen des Zweckverbands im Vorfeld der Ausführung im Beisein von Beauftragten des Zweckverbands Suchschlitze in den entsprechenden Kreuzungsbereichen anzulegen und vermessungstechnisch zu dokumentieren; Zweckverband Wasserversorgung Ostalb das ausführende Bauunternehmen vor Baubeginn durch die Betriebsstelle des Zweckverbands Wasserversorgung Ostalb vor Ort in die genaue Lage der Wasserversorgungsleitungen des Zweckverbands einweisen zu lassen; in Absprache mit dem Betriebsleiter des Zweckverbands Wasserversorgung Ostalb geeignete Maßnahmen zur Sicherung des Anlagenbestands des Zweckverbands bei Näherung oder Kreuzung der SEL zu ergreifen; die Wasserversorgungsleitungen im Bereich des SEL-Trassenkilometers 53 (Gemeinde Böhmenkirch) mit der SEL in ausreichender Tiefenlage zu unterqueren im Bereich der Änderung 23a, Flurstück 317/4, Stadt Süßen, Gemarkung Süßen, die Lage der Leitung des Zweckverbandes Eislinger Wasserversorgung in die

44 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 36 Planunterlagen aufzunehmen, die Freilegung dieser Leitung vor Baubeginn rechtzeitig mit dem Zweckverband abzustimmen und den vom Zweckverband geforderten Sicherheitsabstand zwischen dieser Leitung und der SEL einzuhalten Kraftstoff- und Gasleitungen Nato-Pipeline und Fernleitungsbetriebsgesellschaft (FBG): das ausführende Bauunternehmen vor Baubeginn von der zuständigen Betriebsstelle der FBG vor Ort über den Verlauf der Produktenfernleitung Tübingen- Aalen und der Produktenfernleitung Aalen- Unterpfaffenhofen der FBG auf der Gemarkung Schlierbach (SEL-Trassenkilometer km) und der Gemarkung Dunstelkingen (SEL-Trassenkilometer 98) einweisen zu lassen; acht Wochen vor Baubeginn für die Inanspruchnahme des dinglich gesicherten Schutzbereichs von 5 m beiderseits der Fernleitung der FBG einen Gestattungsvertrag mit der Bundesrepublik Deutschland (Eigentümer der Fernleitung), vertreten durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr in Bonn, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen abzuschließen; die Hinweise für Arbeiten im Bereich der Rohrleitungen der NATO in der Bundesrepublik Deutschland (Stand: Dezember 2003) einzuhalten und den in der Stellungnahme der FBG vom und vom aufgeführten Auflagen zu entsprechen; die erforderlichen Planunterlagen für die Kreuzungen mit der Fernleitung der FBG einem sachverständigen Gutachter sechs Monate vor Baubeginn zur Stellungnahme vorzulegen. Die im Gutachten genannten Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Fernleitung sind einzuhalten bei der Kreuzung mit der Produktenfernleitung Aalen-Unterpfaffenhofen Folgendes zu beachten: - neben der Fernleitung der FBG ist ein Schlauch für die Leckortung (LEOS) verlegt. Dieser darf nicht beschädigt werden. - die Fernleitung der FBG wurde in einem Beton-Sand Gemisch verlegt.

45 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen Gasversorgung Süddeutschland GmbH (GVS) mit der GVS sechs Wochen vor Baubeginn einen Interessenabgrenzungsvertrag über die Inanspruchnahme des Schutzstreifens ihrer Anlagen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen abzuschließen; die GVS über alle von SEL veranlassten Inanspruchnahmen des Schutzstreifens von GVS-Anlagen sechs Wochen vor Baubeginn zu informieren und die GVS-Anlagen während der Bauausführung der SEL zu schützen; Bayerngas GmbH alle Baumaßnahmen, die vorhandene Anlagen der Bayerngas GmbH, insbesondere die Gashochdruckleitung Amerdingen-Anwalting (AA 30) betreffen, mit der Bayerngas GmbH und etwaigen weiteren Miteigentümern einvernehmlich abzustimmen; 12.6 Abwasserleitungen vor Beginn der Rohrgrabenherstellung Suchschachtungen durchzuführen, um die genaue Tiefenlage der betroffenen Abwasserleitungen festzustellen; die Kreuzungen zwischen der SEL und den betroffenen Abwasserleitungen so herzustellen, dass mindestens die geforderten Abstände gemäß den gesetzlichen Grundlagen und Regelwerken (DVGW-Arbeitsblatt G 463) eingehalten werden; den Abwasserkanal der Gemeinde Hattenhofen nach Albershausen nicht zu beeinträchtigen; die Kreuzung der SEL mit dem Anschlusskanal Hofen des Abwasserzweckverbandes Härtsfeld in den Plänen nachzutragen; 12.7 sonstige Leitungen die genaue Lage der Leitungen/Anlagen der KabelBW wird im Rahmen der Bauausführung per Suchschlitz und Handausschachtung ermittelt im Bereich der Änderung 23a die Versorgungsleitungen der Energieversorgung Filstal (EVF) nach dem Stand des Ausbaus 2009 in die Planunterlagen aufzunehmen und die Details der Querung dieser Leitungen durch die SEL vor Baubeginn mit der EVF abzustimmen.

46 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen Eigentum 13.1 von der Baumaßnahme betroffene Geschirrhütten, Gartenhäuser, Einzäunungen und Überdachungen in vollem Umfang unverzüglich wiederherzustellen, soweit dies naturschutzrechtlich und baurechtlich zulässig ist, oder zu entschädigen; 13.2 im Rahmen des Wegerechtserwerbs mit Eigentümern und Bewirtschaftern abzusprechen, ob und in welcher Form eine Beweissicherung für Aufwuchs, Drainagen und anderes vorzunehmen ist; 13.3 durch die Baumaßnahme verloren gegangene, beschädigte oder in der Lage veränderte Grenzsteine sind nach Abschluss der Baumaßnahme durch einen von der Vorhabensträgerin beauftragten amtlich anerkannten Vermesser wieder einzusetzen; 13.4 die Fahrsilos, die auf dem Flst. Nr. 103, Gemeinde Dischingen, Gemarkung Frickingen, im Trassenbereich bereits vorhanden sind, vor Baubeginn an anderer, mit den Eigentümern (Einwender Nr. 0049, 0050) abgestimmten Stelle nach dem neuesten Stand der Technik zu ersetzen und die dadurch entstehenden Kosten zu übernehmen. Die Vorhabensträgerin wird dabei auch den Zeitpunkt, bis zu welchem die neuen Fahrsilos erstellt werden müssen, um eine Beeinträchtigung des landwirtschaftlichen Betriebes zu verhindern, mit den Eigentümern einvernehmlich abstimmen und in der Ausführung berücksichtigen für den Fall, dass im Zuge der in Zusage Nr genannten Erneuerung der Fahrsilos die Hoffläche des landwirtschaftlichen Betriebes auf Flst. Nr. 103, Gemeinde Dischingen, Gemarkung Frickingen, beschädigt wird, diese auf Kosten der Vorhabensträgerin neu festigen zu lassen für den Fall, dass die auf dem Flst. Nr. 103, Gemeinde Dischingen, Gemarkung Frickingen, befindliche Wasserleitung verlegt werden muss, wenn die von den Einwendern Nr und 0050 geplante Maschinenhalle aufgrund der SEL-Trasse weiter nördlich als bisher vorgesehen errichtet wird, den Eigentümern die hieraus resultierenden Mehrkosten auf Nachweis zu erstatten während der Verlegung der SEL die Bauten auf dem Flst. Nr. 103, Gemeinde Dischingen, Gemarkung Frickingen, die sich in der Nähe der Baustelle befinden, so abzusichern, dass sie durch die Baumaßnahmen nicht beschädigt werden.

47 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen das Grundstück Flurstück Nr. 1041/1 in Aichwald, Gemarkung Schanbach, für den Leitungsbau nicht in Anspruch zu nehmen und den Arbeitsstreifen entsprechend einzuschränken; 13.9 den Arbeitsstreifen auf dem Grundstück Flurstück Nr. 220/1 in Aichwald, Gemarkung Schanbach, so einzuschränken, dass das dortige Gerätehaus erhalten bleiben kann; den Arbeitsstreifen auf den Flurstücken Nr. 784 und 786 in Ebersbach, Gemarkung Weiler, so einzuschränken, dass nur noch der im Luftbild Nr. 097_LB.05.21, Stand ersichtliche Feldweg in den Arbeitsstreifen einbezogen und das nördlich davon liegende Naturdenkmal Feuchtwiese Schlat nicht in Anspruch genommen wird; den Arbeitsstreifen im Bereich des Bebauungsplans Sondergebiet Rösene und Keeslinde auf den Flurstücken 2275 bis 2283 in Böhmenkirch, Gemarkung Böhmenkirch, so einzuschränken, dass die bis zum Bau der SEL dort ggf. bereits errichteten Gerätehütten nicht beeinträchtigt werden; mit entsprechenden Maßnahmen, z. B. Drainagen, Erosionsriegel o. a., zu verhindern, dass es durch die Verlegung der Gasleitung auf dem Flst. Nr. 39, Gemeinde Dischingen, Gemarkung Frickingen, zu Staunässe kommt den Einzelbaum 09b12 sowie die Baumgruppe 09b13 und die Hütte auf dem Flurstück Nr. 375 in Süßen, Gemarkung Süßen (Einwender Nr. Änd. S 207, 208), im Rahmen der Bauausführung einzufrieden und zu erhalten. Der bislang nicht erfasste Einzelbaum im geplanten Arbeitsstreifen wird vor Baubeginn aufgenommen und soweit technisch möglich erhalten die Remise auf dem Flurstück Nr. 676/1 in Süßen, Gemarkung Süßen, nach Möglichkeit währende der Bauzeit zu erhalten. Sollte ein Erhalt nicht möglich sein, soll die Remise bzw. ein in der Zwischenzeit an ihrer Stelle errichteter Stall an gleicher Stelle nach Abschluss der Bauarbeiten ersetzt werden. Während der Bauzeit wird für die Remise/den Stall seitens der Vorhabensträgerin ein Ersatz zur Verfügung gestellt vor Baubeginn den Zustand der zu nutzenden Straßen und Wege des Eigentümers (Einwender Nr. Änd. S 199) aufzunehmen und nach der Verlegung der Leitung wieder in den ursprünglichen Zustand zurück zu versetzen.

48 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen Entscheidungsvorbehalt zu den Zusagen Soweit zu den vorstehenden Zusagen Teilaspekte nicht einvernehmlich zu regeln sind, behält sich die Planfeststellungsbehörde eine abschließende Entscheidung vor.

49 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 41 IV Nebenbestimmungen Der Vorhabensträgerin werden gem. 43b EnWG, 3 und 4 GasHDrLtgV, 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG zum Schutze von Personen, Umwelt, Eigentum und anderen geschützten Rechtsgütern die folgenden Nebenbestimmungen auferlegt. 1 Allgemeines 1.1 Errichtung, Betrieb, Instandhaltung, Reparaturen, Änderungen und Prüfungen der Gasfernleitung SEL müssen den Gesetzen, Vorschriften und technischen Regeln entsprechen und jeweils unverzüglich dem Stand der Technik angepasst werden. Insbesondere sind einzuhalten: 49 EnWG samt den technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V., insbesondere Arbeitsblatt DVGW G 463 in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der dort aufgeführten DIN und anderen technischen Regeln, AfK-Empfehlungen und Merkblättern; die Gashochdruckleitungsverordnung und das Technische Regelwerk zur Gashochdruckleitungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung; die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften, insbesondere nach Abschnitt 9.2 des DVGW-Arbeitsblattes G 463, der Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE), einschließlich des verbindlichen EU-Rechts; sowie die sonstigen einschlägigen Regeln, wie das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz, die Betriebsicherheitsverordnung, Technische Regeln Betriebssicherheit und DIN -Normen sowie harmonisierte Normen. 1.2 Die Vorhabensträgerin hat durch Berücksichtigung in ihren Ausschreibungen und Vergabeverträgen sowie durch Einzelanweisung nach Bedarf in geeigneter Weise sicherzustellen, dass die genehmigten Planungsvorgaben, Zusagen und Nebenbestimmungen dieses Planfeststellungsbeschlusses und etwaiger auf seiner Grundlage ergehender weiteren Anforderungen von den beauftragten Firmen und ihren Beauftragten auch im Falle fremdsprachiger Beschäftigter verstanden und beachtet werden, soweit sie von den entsprechenden Bestimmungen berührt sein können. 1.3 Die Vorhabensträgerin hat spätestens zwei Wochen vor Baubeginn - soweit in diesem Planfeststellungsbeschluss keine anderen speziellen Regelungen getroffen sind - die Planfeststellungsbehörde, die Sachverständigen, die jeweils betroffenen Landratsämter und Gemeinden sowie das LGRB unter Mitteilung der zuständigen

50 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 42 Ansprechpartner zu benachrichtigen. Zusätzlich sind zwei Wochen vor Inbetriebnahme der Leitung die Planfeststellungsbehörde und das LGRB zu benachrichtigen. 1.4 Den Vertretern der mit Vollzug und Überwachung betrauten Behörden der Landratsämter und der Regierungspräsidien ist im Rahmen ihrer nachgewiesenen Beauftragung auf Verlangen Zutritt zur Baustelle, Einsicht in die zum Aufgabenbereich gehörenden Bauunterlagen und Auskunft zu gewähren. Die Behördenvertreter haben sich bei der Bauleitung anzumelden und werden von dieser in Sicherheitsbelange eingewiesen. In Zweifelsfällen ist die Planfeststellungsbehörde um Entscheidung anzurufen. 1.5 Abweichungen von der Planfeststellung, die sich im Zuge der Bauausführung ergeben, sind der Planfeststellungsbehörde vor Ausführung mitzuteilen. Eine abweichende Ausführung darf erst nach Freigabe durch die Planfeststellungsbehörde umgesetzt werden. 1.6 Jede Änderung nach Fertigstellung der Gasleitung, die über die normale Wartung und Instandsetzung hinausgeht und einer Planfeststellung oder Plangenehmigung bedürfen könnte, ist der Planfeststellungsbehörde vier Wochen vor der Ausführung schriftlich anzuzeigen. Zur Prüfung ihrer Genehmigungsbedürftigkeit sind der Planfeststellungsbehörde gutachterlich bestätigte Planunterlagen vorzulegen. Liegt eine wesentliche Änderung (z. B. 8 GasHDrLtgV) vor, hat die Vorhabensträgerin ein Änderungsverfahren zu beantragen. 1.7 Die Vorhabensträgerin wird verpflichtet, den Fachbereich Vermessung und Flurneuordnung des Landratsamtes Heidenheim mindestens 3 Monate vor Baubeginn über den zu erwartenden Baubeginn zu informieren. 2 Arbeitsschutz 2.1 Baustellenverordnung: Die Vorhabensträgerin hat der Landesbergdirektion beim LGRB den Beginn der Baumaßnahme bzw. der dafür erforderlichen Vorarbeiten unabhängig von der Bauvorankündigung nach der Baustellenverordnung mindestens zwei Monate vorher anzuzeigen. Im Rahmen dieser Anzeige sind mindestens die in dem von der Landesbergdirektion herausgegebenen Merkblatt Erforderliche Angaben bei der Errichtung und wesentlichen Veränderung von der GasHL-VO unterliegenden Anlagen/Leitungen aufgeführten Angaben zu machen und in die Ausführungsplanung zu integrieren.

51 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen Arbeitszeitgesetz: Etwaige Ausnahmeanträge zum Arbeitszeitgesetz sind zu begründen und an das Regierungspräsidium Freiburg, Landesbergdirektion (beim LGRB), zu richten. Bei der Beschäftigung fremdsprachiger Arbeitnehmer ist das Verständnis der Vorschriften zur Arbeitssicherheit und eine ausreichende Verständigung mit den verantwortlichen Personen zu gewährleisten. 2.3 Auch weitere Arbeitsschutzgesetze sind einzuhalten. 3 Natur und Landschaft 3.1 Die im LBP, artenschutzrechtlichen Fachbeitrag, in der FFH-Verträglichkeitsstudie sowie der FFH-Ausnahmeprüfung dargestellten Vermeidungs-, Minimierungs-,Kompensations- und Kohärenzmaßnahmen sind vollständig und - soweit nichts anderes bestimmt ist - binnen der unten festgesetzten Frist umzusetzen. 3.2 Bauzeitenregelungen: Die im LBP und artenschutzrechtlichen Fachbeitrag, der FFH-Verträglichkeitsstudie und der FFH-Ausnahmeprüfung enthaltenen Bauzeitenregelungen sind frühzeitig in den Bauzeitenplan einzubeziehen und zu beachten. 3.3 Die Einhaltung sämtlicher Vorgaben, die sich aus den planfestgestellten naturschutzfachlichen Unterlagen und diesem Planfeststellungsbeschluss ergeben, ist während der gesamten Bauphase durch die Beauftragung einer qualifizierten ökologischen Baubegleitung sicherzustellen (Näheres siehe bei Bodenschutz). 3.4 Die landschaftspflegerischen Maßnahmen, insbesondere die Details der Ausführung der Kompensationsmaßnahmen und Kohärenzmaßnahmen sowie der Schutz wertvoller Biotopstrukturen im Bereich der Baumaßnahme, sind vor Baubeginn mit Referat 56 des Regierungspräsidiums Stuttgart, den unteren Naturschutzbehörden und - im Fall der waldbaulichen Maßnahmen - mit den zuständigen unteren Forstbehörden sowie der höheren Forstbehörde (Regierungspräsidium Tübingen) abzustimmen. 3.5 Erforderliche Gehölzrodungen sind außerhalb der Vegetationsperiode nach 39 BNatSchG vorzunehmen. Die dort enthaltenen Ausschlussfristen sind zu beachten; Abweichungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Planfeststellungsbehörde. 3.6 Der Baubeginn ist den jeweiligen unteren Naturschutzbehörden und der höheren Naturschutzbehörde mindestens zwei Wochen vorher anzuzeigen.

52 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen Die durch das Baugeschehen verursachten Beeinträchtigungen der Bodenstruktur sind unverzüglich nach Abschluss der Bauarbeiten in dem betreffenden Bauabschnitt zu beseitigen; die Flächen sind fachgerecht zu rekultivieren und von der ökologischen Baubegleitung auf Verlangen der Bewirtschafter unter ihrer Beteiligung - abzunehmen. 3.8 Die im Bereich der SEL-Trasse sowie auf den vorgesehenen Arbeitsflächen vorhandenen geowissenschaftlichen Objekte sind vor Baubeginn zu dokumentieren und bei der Bauausführung zu schützen, soweit dies mit dem Bau der Gasleitung zu vereinbaren ist. 3.9 Die im LBP in Kapitel beschriebenen Ausgleichsmaßnahmen innerhalb der Eingriffsfläche, d.h. die gleichartige Wiederherstellung der vor dem Eingriff im Arbeitsstreifen vorhandenen Biotoptypen - mit Ausnahme der Stationsflächen-, sind für die Bereiche außerhalb von Wäldern spätestens in der auf das Ende der Bauarbeiten in dem betroffenen Bauabschnitt folgenden Pflanzperiode auszuführen. Die fachgerechte Ausführung der Rekultivierung und Wiederbepflanzung ist durch die ökologische Baubegleitung zu überwachen. Im Falle dass sich die Zielbiotoptypen bei zerstörten FFH-Lebensraumtypen im Offenland nicht einstellen, sind weitere hierfür erforderliche Maßnahmen zu ergreifen Soweit im Rahmen der Rekultivierung eine Einsaat oder Wiederbepflanzung vorgesehen ist, ist außerhalb von Wäldern standortgerechtes und autochthones Saat- und Pflanzgut zu verwenden. Wo dies möglich und sinnvoll ist, soll auf das natürliche Diasporenpotenzial des Oberbodens oder alternativ auf ein Heudrusch- /Heumulchverfahren (siehe LfU-Merkblatt 6) zurückgegriffen werden. Die Auswahl des Saat- und Pflanzgutes ist im Offenland außerhalb landwirtschaftlicher Nutzflächen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde abzustimmen Soweit Waldflächen betroffen sind, ist auf dem gehölzfreien Schutzstreifen in Abstimmung mit dem Waldeigentümer und der unteren Forstbehörde alle zwei Jahre eine Pflege durchzuführen; Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde Umsetzungsfrist: Die Umsetzung der im LBP in Kapitel dargestellten Kompensationsmaßnahmen außerhalb der Eingriffsfläche hat zeitgleich mit dem Eingriff zu beginnen. Die Maßnahmen sind - soweit nicht im LBP für die einzelnen Maßnahmen ein bestimmter Umsetzungszeitraum festgelegt ist - bis spätestens ein Jahr nach Fertigstellung des Vorhabens umzusetzen. Die Fertigstellung der Kom-

53 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 45 pensationsmaßnahmen ist der höheren Naturschutzbehörde, der Planfeststellungsbehörde und der jeweils betroffenen unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen. Die Umsetzung der in der FFH-Verträglichkeitsstudie (Kap. 15) im Anhang I Ausnahmeprüfung gem. 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG in Kapitel 3.3 und 4.3 dargestellten Kohärenzmaßnahmen sind so frühzeitig umzusetzen, dass die vom Projekt beeinträchtigten Funktionen im Natura-2000-Netz zeitlich lückenlos wiederhergestellt werden. Die Fertigstellung der Kohärenzmaßnahmen ist der höheren Naturschutzbehörde, der Planfeststellungsbehörde und der jeweils betroffenen unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen Vor Durchführung des Eingriffs ist der Planfeststellungsbehörde ein Nachweis über die rechtliche Sicherung der im LBP in Kapitel dargestellten Kompensationsmaßnahmen (z. B. durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit nach 1090 BGB mit einer Mindestlaufzeit von 25 Jahren) vorzulegen. Wenn nach Ende der Laufzeit der rechtlichen Sicherung noch ein Kompensationsdefizit besteht, hat die Vorhabensträgerin dieses Defizit durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bzw. subsidiär durch Ersatzgeld auszugleichen. Für die in der FFH-Ausnahmeprüfung in Kapitel 3.3 und 4.3 dargestellten Kohärenzmaßnahmen ist ein dauerhafter Schutz sicherzustellen (ggfs. durch eine dingliche Sicherung) und der Planfeststellungsbehörde vor Durchführung des Eingriffs ein entsprechender Nachweis vorzulegen Schlussabnahme: Für die Rekultivierungsmaßnahmen außerhalb bewirtschafteter Flächen, die Kompensationsmaßnahmenn sowie die Kohärenzmaßnahmen ist nach Fertigstellung der Baumaßnahme eine mit Referat 56 (Naturschutz und Landschaftspflege) des Regierungspräsidiums Stuttgart und der jeweils betroffenen unteren Naturschutzbehörde protokollierte Schlussabnahme durchzuführen. Das mit den Fachbehörden abgestimmte Protokoll ist der Planfeststellungsbehörde zuzusenden Die Vorhabensträgerin hat dem Regierungspräsidium Stuttgart die für die Aufnahme der naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen in das Kompensationsverzeichnis erforderlichen Angaben unter Verwendung der landeseinheitlichen elektronischen Vordrucke unverzüglich nach Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses zu übermitteln Die Vorhabensträgerin hat die Planfeststellungsbehörde unverzüglich von Baubeginn bzw. der Fertigstellung des Vorhabens zu unterrichten.

54 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen Die Vorhabensträgerin hat der Planfeststellungsbehörde über die Angaben nach 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 KompVzVO (Stand der Umsetzung der Kompensations- und Unterhaltungsmaßnahmen) während der Bauausführung einmal jährlich, nach Ende der Bauausführung alle 2 Jahre zu berichten. Bei vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen (insb. CEF-Maßnahmen) ist schon vor Beginn der Bauausführung entsprechend zu berichten. Darüber hinaus hat die Vorhabensträgerin auf jede sonstige Anforderung der Planfeststellungsbehörde zusätzlich entsprechend zu berichten Die Kommission ist über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit über die Kohärenzmaßnahmen (getroffene Maßnahmen zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes Natura 2000 ) zu unterrichten Nach Abschluss der landschaftspflegerischen Maßnahmen sind diese fachgerecht zu pflegen und dauerhaft zu erhalten Nach 5, 10 und 25 Jahren sind Erfolgskontrollen durchzuführen und die Herstellungs- und Erhaltungspflege bei Bedarf anzupassen. Die Protokolle der Erfolgskontrollen sind der höheren Naturschutzbehörde vorzulegen Die Entwicklung der rekultivierten Mähwiesen (LRT 6510 Magere Flachland- Mähwiese ) ist nach 3 und 5 Jahren durch ein Monitoring zu überprüfen. Sofern sich die Flächen nicht entsprechend dem Ziel-Lebensraumtyp entwickelt haben, sind weitere Maßnahmen zu ergreifen, die eine zielführende Wirkung entwickeln Vor Baubeginn sind Fortpflanzungs-, Aufzuchts- und Überwinterungsstätten innerhalb und randlich des Arbeitsstreifens erneut auf aktuelle Vorkommen streng geschützter Arten und besonders geschützter Arten zu überprüfen. Die Kartierungsergebnisse sind der Planfeststellungsbehörde und der höheren Naturschutzbehörde vorzulegen. Falls erforderlich, kann die Planfeststellungsbehörde ergänzende Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen anordnen Ersatzzahlung: Für den nicht in angemessener Zeit ausgleichbaren Eingriff wird für den auf dem Gebiet des Landes Baden-Württemberg verlaufenden Trassenabschnitt eine Ersatzzahlung in Höhe von ,- Euro festgesetzt. Die Ersatzzahlung ist an die Stiftung Naturschutzfonds beim Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg, Landesbank BW (BLZ ), Girokontonummer (IBAN DE , BIC SOLA- DEST), unter Angabe der Eingriffsorte (Landkreis, Stadt oder Gemeinde) zu leisten. Die Ersatzzahlung ist in zwei jährlichen, jeweils zum Schluss des Kalenderjahres zu entrichtenden Teilbeträgen fällig. Die erste Rate in Höhe von ,- Euro ist in

55 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 47 dem Jahr zu entrichten, in dem mit dem Bau der Gasleitung über Vorabmaßnahmen hinaus in Baden-Württemberg begonnen wird. Die restliche Rate in Höhe von ,- Euro ist in dem sich daran anschließenden Jahr zu begleichen Zum Ausgleich des verbleibenden Kompensationsdefizits bei den anlagenbedingten Projektwirkungen in den Landkreisen Dillingen und Donau-Ries (Bayer. Regierungsbezirk Schwaben) ist eine Ersatzzahlung in Höhe von ,50 Euro für den Landkreis Dillingen und ,50 Euro für den Landkreis Donau-Ries (insg ,- Euro) an den Bayerischen Naturschutzfonds, Bankhaus Hauck und Aufhäuser (BLZ ), Kontonummer (IBAN DE , BIC HAUKDEFF), zu leisten. Die Ersatzzahlung ist in zwei jährlichen, jeweils zum Schluss des Kalenderjahres zu entrichtenden Teilbeträgen fällig. Die erste Rate in Höhe von ,- Euro (anteilig 6.900,75 Euro für den Landkreis Dillingen und ,25 Euro für den Landkreis Donau-Ries) ist in dem Jahr zu entrichten, in dem mit dem Bau der Gasleitung über Vorabmaßnahmen hinaus im bayerischen Regierungsbezirk Schwaben begonnen wird. Die restliche Rate in Höhe von ,- Euro ist in dem sich daran anschließenden Jahr zu begleichen Soweit einzelne planfestgestellte Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht verwirklicht werden können, bleibt die Festsetzung einer entsprechenden (weiteren) Ersatzzahlung vorbehalten. Das gleiche gilt, sofern es wider Erwarten trotz Einhaltung der Schutzmaßnahmen zu erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen der geschützten Bereiche kommt bzw. sich Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen als nicht hinreichend wirksam erweisen Bauliche Anlagen: Soweit im Zuge der Bauausführung bauliche Anlagen in Landschaftsschutzgebieten entfernt werden, dürfen diese, soweit sie Bestandsschutz genießen oder von der zuständigen Naturschutzbehörde bewusst geduldet werden, in Abstimmung mit den betroffenen unteren Naturschutz- bzw. Baurechtsbehörden wieder errichtet werden, wenn sie sich nach Standort, Fläche und Volumen sowie Nutzung an den bisher vorhandenen orientieren. Die betroffenen Anlagen müssen hierzu in Größe, Nutzung und Standort vorab dokumentiert werden. Die Dokumentation ist der zuständigen Naturschutzbehörde vor dem Eingriff zu übersenden. Die Wiedererrichtung ist mit der Naturschutzbehörde, bei Hütten über 20 m³ Brutto- Rauminhalt auch mit der unteren Baurechtsbehörde, abzustimmen Mit dem Rohrlagerplatz in Göppingen-Jebenhausen ist ein Pufferabstand von ca. 10 m zu dem als FFH-Gebiet geschützten Bachgehölz am Tintenbach einzuhalten. Der Rohrlagerplatz ist mit einem - in ca. 10 m Abstand zu dem Bachgehölz angebrachten - Absperrband abzugrenzen.

56 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen Für Kontrollbefliegungen und Kontrollbegehungen gelten folgende Beschränkungen: Im bzw. entlang des Vogelschutzgebietes Nr Riesalb mit Kesseltal sind Kontrollbefliegungen während der Brutzeit vom 1. März bis 20. August nur mit einer Mindestflughöhe von 250 m durchzuführen Eine Kontrollbegehung der Leitungstrasse während der Brutzeiten ist unter Berücksichtigung und unter Schonung der Vogelbrutstätten durchzuführen. Das Verlassen von Straßen und Wegen ist nur in Notfällen bzw. bei hinreichend konkreten Verdachtsfällen von Störungen des Leitungsbetriebs zulässig Vor Inangriffnahme der Dükerung an der Kessel (FFH-Gebiet Nr Kesseltal mit Kessel) sind zusammen mit der ökologischen Baubegleitung Maßnahmen zu treffen, die eine Störung der geschützten Art Biber wirkungsvoll ausschließt. 4 Wald- und Forstwirtschaft 4.1 Soweit durch die Leitungsverlegung Waldflächen betroffen sind, hat die Vorhabensträgerin vor Baubeginn mit den zuständigen unteren Forstbehörden Kontakt aufzunehmen und die Durchführung der Maßnahme einschließlich der forstrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (Ersatzaufforstungskonzeption) mit diesen abzustimmen. Dies schließt auch Vereinbarungen über die ordnungsgemäße Beseitigung der gerodeten Baumstümpfe und die Sperrung und Wiederherstellung von Forstwegen ein. 4.2 Die als Arbeitsstreifen befristet umgewandelten Waldflächen bleiben Wald im Sinne des 2 Abs. 2 LWaldG. Sie sind nach Abschluss der Baumaßnahmen, d. h. Ende der Bodenrekultivierung, in Abstimmung mit der unteren Forstbehörde bis spätestens zwei Jahre nach Beendigung der Baumaßnahmen wiederaufzuforsten. 4.3 Vor der Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen im Wald ist im Hinblick auf eventuell erforderliche Genehmigungspflichten das Einvernehmen mit der jeweils zuständigen unteren Forstbehörde herzustellen. 4.4 Die Ersatzaufforstungen sind bis spätestens drei Jahre nach Beginn der Baumaßnahmen durchzuführen.

57 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen Die durch das Baugeschehen verursachten Beeinträchtigungen der Bodenstruktur und der Wege sind unverzüglich nach Abschluss der Bauarbeiten in dem betreffenden Bauabschnitt zu beseitigen. Die Rekultivierung der Flächen ist fachgerecht auszuführen und von der ökologischen Baubegleitung - auf Verlangen der Bewirtschafter unter ihrer Beteiligung - abzunehmen. Die Wiederherstellung der Wege ist gegenüber der Planfeststellungsbehörde zu dokumentieren. 4.6 Eine Endabnahme der Ausgleichsmaßnahmen ist spätestens drei Jahre nach Beendigung der Baumaßnahmen durchzuführen und gegenüber der Planfeststellungsbehörde zu dokumentieren. 4.7 Hiebsunreifeverluste sowie Rand- und Folgeschäden sind nach dem Entschädigungsrecht finanziell zu entschädigen. 5 Wasserwirtschaft 5.1 Allgemeines Die Bauarbeiten sind so auszuführen, dass eine Verunreinigung von Oberflächengewässern und des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften verhütet wird Den örtlich zuständigen unteren Wasserbehörden (Landratsämter, Fachbereich Wasser) ist mindestens zwei Wochen vor Baubeginn ein Bauzeitenplan für die Arbeiten vorzulegen und ein verantwortlicher Bauleiter zu benennen Die in den Antragsunterlagen dargestellten Vorkehrungen zum Schutz von Boden und Gewässer sind einzuhalten. Vor Abweichen von diesen Vorkehrungen in einem Einzelfall oder bei wider Erwarten erforderlich werdenden wasserrelevanten Maßnahmen ist mit der zuständigen unteren Wasser- bzw. Bodenschutzbehörde Einvernehmen über die abweichende Ausführung zu erzielen. In Zweifels- oder Streitfällen ist die Planfeststellungsbehörde zu beteiligen Schäden am Gewässer, im Ufer und an Verdolungen, die auf die Errichtung und den Betrieb der Leitung zurückzuführen sind, sind von der Vorhabensträgerin unverzüglich und auf ihre Kosten zu beheben.

58 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen Grundwasserschutz allgemein Besondere Vorkommnisse wie unvorhergesehenes Erschließen von Grundwasser, Verunreinigungen des Untergrundes, des entnommenen Wassers usw. sind unverzüglich der zuständigen unteren Wasserbehörde anzuzeigen und das weitere Vorgehen mit ihr abzustimmen Die Arbeiten im Grundwasserbereich sind nach Möglichkeit in niederschlagsarmen Zeiten sowie in Zeiten geringer Überschwemmungsgefährdung auszuführen Die bei der Bautätigkeit verwendeten Baugeräte und Fahrzeuge dürfen kein Öl und keinen Treibstoff verlieren. Es sind biologisch schnell abbaubare Schmier- und Hydraulikflüssigkeiten zu verwenden Auf den SEL-Baustellen ist eine ausreichende Menge an Ölbindemitteln sowie ein dichter Container zur Aufnahme von verunreinigtem Erdreich vorzuhalten. Dennoch ausgelaufene wassergefährdende Flüssigkeiten sind unverzüglich zu binden, restlos aufzunehmen und als Abfall zu entsorgen. Mit Öl verunreinigtes Erdreich ist ebenfalls sofort abzutragen und als Abfall zu entsorgen. Die zuständige untere Wasserbehörde ist in solchen Fällen unverzüglich zu informieren Fahrzeuge, Maschinen oder Geräte, welche Öle und/oder Treibstoffe oder sonstige wassergefährdende Stoffe enthalten, dürfen nur außerhalb der Baugrube und nur auf befestigten Flächen, die in die Kanalisation entwässert werden, oder über einer wasserdichten Wanne mehr als kurzzeitig abgestellt, gewartet und betankt werden. Es ist sicherzustellen, dass keine wassergefährdenden Stoffe in das Erdreich gelangen Wassergefährdende Stoffe, wie z. B. Öle oder Treibstoffe, dürfen nur in dichten Auffangbehältern gelagert werden. Auch das Ab- bzw. Umfüllen von wassergefährdenden Stoffen ist nur unter geeigneten Schutzvorkehrungen gegen einen Eintrag dieser Stoffe in den Boden zulässig Es darf nur schadstofffreies und nicht wassergefährdendes Material in den Untergrund eingebaut werden Baustellentoiletten- und Sanitäranlagen müssen mit dichten Behältern ausgestattet sein. Deren Inhalte sind rechtzeitig und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend zu entsorgen.

59 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen Es ist sicherzustellen, dass der Rohrgraben nicht durch Wassererosion freigespült werden kann. Dies ist besonders zu beachten, wenn die Leitungstrasse im Bereich von Geländesenken verläuft Sofern bei der Verfüllung des Rohrgrabens mit der Grabenverfüllung nicht mindestens die gleiche oder eine geringere Durchlässigkeit als im anstehenden Baugrund erreicht wird, sind vertikale Sperrriegel einzubauen. Ort und Art ihrer Ausführung sind mit der zuständigen unteren Wasserbehörde abzustimmen. Im Bereich der durchwurzelbaren Bodenschicht nach 12 Bundesbodenschutzverordnung sind die entsprechenden Regelungen zu beachten. 5.3 Wasserschutzgebiete Zone III sowie Göppinger Mineralwasservorkommen auf den Gemarkungen Göppingen-Jebenhausen und Göppingen-Bezgenriet Hier gelten zusätzlich die folgenden Nebenbestimmungen: Die Bestimmungen der jeweiligen Rechtsverordnungen zum Schutz der betroffenen Wassergewinnungsanlagen und die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zu beachten Der Baubeginn innerhalb eines Wasserschutzgebietes ist der zuständigen unteren Wasserbehörde sowie dem Betreiber der jeweiligen Trink- bzw. Mineralwasserfassung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen Die verantwortliche Bauleitung hat sämtliche am Bau Beteiligte über die besondere Lage und das Verhalten im Einzugsbereich von Trinkwasserfassungen zu informieren und dies zu dokumentieren Die Baugrube in Wasserschutzgebieten ist nach Abschluss der Tiefarbeiten sofort wieder zu verfüllen. Solange die Baugrube geöffnet ist, ist durch geeignete Maßnahmen (z. B. kleiner Erdwall) zu verhindern, dass Oberflächenwasser benachbarter Flächen in die Bau- und Leitungsgruben fließen kann. Niederschlagswasser, das sich in den Baugruben sammelt, ist aus der Baugrube abzuleiten In Wasserschutzgebieten ist der Baubereich nach Fertigstellung der Tiefbauarbeiten umgehend der vorherigen Nutzung (Wiederansaat) zuzuführen. Die Verwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln ist verboten, ausgenommen hiervon ist die Düngung entsprechend des Fehlbedarfes im Boden und des aktuellen Nährstoffbedarfes der Pflanzen.

60 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen Jebenhauser Mineralquellen: Im potentiellen Einzugsgebiet der Jebenhausener Mineralquellen, also südlich von Göppingen-Jebenhausen, sind die Bodenverhältnisse im Vorfeld der Ausführungsplanung abschließend zu überprüfen und von einem Baugrundsachverständigen zu bewerten. Falls erforderlich, sind geeignete bautechnische Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der Mineralquellen zu ergreifen. 5.4 Für die Zone III des Wasserschutzgebietes Balkershau, Katzenloh und Vogelwiesen in Altbach (Landkreis Esslingen) gelten zusätzlich folgende Nebenbestimmungen: Die Trübung des Trinkwassers aus der Katzenlohquelle ist - in Abstimmung mit dem Betreiber der Wasserfassung, der Gemeinde Altbach - während der Bauphase kontinuierlich zu überwachen und zu dokumentieren Sollte während der Bauarbeiten im Wasserschutzgebiet Grundwasser angetroffen werden, ist das Landratsamt Esslingen zur Abstimmung von Maßnahmen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen des Grundwassers umgehend zu informieren. 5.5 Für die Zone III des Wasserschutzgebietes Grünbachquellen (Wasserfassung in Donzdorf-Grünbach, Landkreis Göppingen; das Wasserschutzgebiet selbst befindet sich auf Gemarkung Böhmenkirch) gelten zusätzlich folgende Nebenbestimmungen: Die Wasserfassung ist während der Bauzeit der Leitung in der Wasserschutzgebietszone III abzuschalten. Die dem Wasserversorger (Stadtwerke Donzdorf) dadurch entstehenden Kosten sind von der Vorhabensträgerin zu übernehmen Nach der Wiederaufnahme der Trinkwassergewinnung ist das Wasser - auf Kosten der Vorhabensträgerin - auf Trübung und auf mikrobiologische Verunreinigungen zu untersuchen. 5.6 Wasserschutzgebiete Zone II In Wasserschutzgebieten der Zone II und für die Zonen II der fachtechnisch abgegrenzten Schutzgebiete, über die sich die Vorhabensträgerin vor Baubeginn zu informieren hat, gelten für die Verlegung der Gasleitung die Bestimmungen für die Wasserschutzgebietszonen III und zusätzlich die folgenden Nebenbestimmungen: Baustelleneinrichtungen und die Lagerung wassergefährdender Stoffe, Geräte und Maschinen sind verboten.

61 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen Die Bauzeit in Zone II ist zu minimieren Das Lagern von wassergefährdenden Stoffen und der Umgang damit sind verboten. Fahrzeuge und Maschinen dürfen nur außerhalb betankt, gewartet und repariert werden Vor Baubeginn hat die Vorhabensträgerin in Abstimmung mit den Betreibern der jeweiligen geschützten Wasserfassungen ein Konzept zum Schutz und zur Überwachung des aus den jeweiligen Fassungen geförderten Grundwassers zu erstellen und für die Umsetzung des Konzepts bei Bau, Betrieb und etwaigen Reparatur- und Wartungsarbeiten zu sorgen. In dem Schutzkonzept sind u. a. die erforderlichen Untersuchungen des Rohwassers, der Bauablauf, die Betankung der Baufahrzeuge/-maschinen, die Sanitäreinrichtungen und die erforderlichen Rekultivierungsmaßnahmen (z. B. Begrünung) zu behandeln. Die Planfeststellungsbehörde sowie die jeweilige untere Wasserbehörde sind vier Wochen vor Baubeginn über die erfolgte Abstimmung und über das jeweilige Schutzkonzept sowie zwei Wochen vor Baubeginn über den Baubeginn zu informieren. In Zweifelsfällen ist die Planfeststellungsbehörde zu beteiligen Die Vorhabensträgerin hat sich darauf einzustellen, dass i. d. R. zumindest die nächstgelegenen Grundwasserfassungen ab Öffnen der Baugrube bis mindestens 50 Tage nach Verschließen der Baugrube nicht ohne besondere Maßnahmen und nicht ohne Zustimmung des jeweiligen Landratsamts für die öffentliche Trinkwasserversorgung genutzt werden dürfen. In diesem Fall sind auch eine etwaige Gewässerkreuzung und das Eindringen des Bachwassers in den Unterlagen besonders zu bewerten. Soweit es durch die Baumaßnahme veranlasst ist, hat die Vorhabensträgerin die etwaigen notwendigen Kosten zur Sicherung der Trinkwasserversorgung auf anderem Wege zu tragen. 5.7 In das Schutzkonzept für die Wasserfassung Bocksreutequelle in Reichenbach an der Fils (Landkreis Esslingen) sind die folgenden Regelungen mit aufzunehmen: Das Landratsamt Esslingen (Gesundheitsamt) ist mindestens vier Wochen vor Beginn der Baumaßnahmen im Wasserschutzgebiet Bocksreutequelle zu informieren Während der Arbeiten in der fachtechnisch abgegrenzten Schutzzone II des Wasserschutzgebietes ist die Wasserfassung Bocksreutequelle in Abstimmung mit der Gemeinde Reichenbach an der Fils außer Betrieb zu nehmen. Die Vorhabensträgerin hat der Gemeinde die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen.

62 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen Die Empfehlungen der gutachterlichen Stellungnahme des Baugrund Instituts vom sind zu beachten Es ist ein Beweissicherungsprogramm auszuarbeiten, mit dem Landratsamt Esslingen und der Gemeinde Reichenbach/Fils abzustimmen und durchzuführen. Das Programm muss mindestens beinhalten: - Schüttungsmessungen in monatlichem Abstand, möglichst mit 1 Jahr Vorlauf und 1 Jahr Nachlauf, - 1-malige Vollanalyse vor Baubeginn und 2 Monate nach Abschluss der Bauarbeiten, - Vollanalyse vor Wiederinbetriebnahme der Wasserfassung, - kontinuierliche Trübungsmessungen auch während der Bauzeit in der Zone III des Wasserschutzgebietes, wenn die Wasserfassung am Netz ist. 5.8 In das Schutzkonzept für die Wasserfassung Gentenried in Ebersbach an der Fils (Landkreis Göppingen) sind die folgenden Regelungen mit aufzunehmen: Sobald die Bauarbeiten den Bereich zwischen Bahntrasse und Feldweg Flst. Nr. 941 (Gemarkung Ebersbach) erreichen, ist das Rohwasser der Tiefbrunnen 1 und 2 einer permanenten Trübungsmessung zu unterziehen. Die hierfür erforderlichen Trübungsmessgeräte sind an die vorhandene Fernwirkanlage bei den Stadtwerken Ebersbach aufzuschalten. Dies hat bis mindestens 50 Tage nach Beendigung sämtlicher Bauarbeiten in dem o. g. Bereich zu erfolgen Das Rohwasser der Tiefbrunnen 1 und 2 ist ab Beginn bis mindestens 50 Tage nach Ende der Bauarbeiten in dem o. g. Bereich mindestens zwei Mal täglich (Kalendertage) organoleptisch auf evtl. Auffälligkeiten hin zu untersuchen Vor Erreichen des o. g. Bereiches durch die Bauarbeiten, unmittelbar nach Beendigung sämtlicher Arbeiten in diesem Bereich sowie 50 Tage danach ist das Rohwasser der Brunnen 1 und 2 labortechnisch auf die Parameter Temperatur, Leitfähigkeit, ph-wert, Mineralölkohlenwasserstoffe zu untersuchen Die Ergebnisse der organoleptischen Untersuchungen sind in einem Betriebsbuch festzuhalten, welches auf Verlangen dem Landratsamt Göppingen vorzulegen ist.

63 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen Die Ergebnisse der labortechnischen Untersuchungen sind dem Umweltschutzamt beim Landratsamt Göppingen unaufgefordert und unverzüglich zuzusenden Sofern im Rahmen der o. g. Überwachungsmaßnahmen Verunreinigungen der Wasserfassung oder sonstige Auffälligkeiten festgestellt werden, sind unverzüglich das Umweltschutzamt und das Gesundheitsamt zu informieren. Dasselbe gilt beim Auslaufen wassergefährdender Stoffe während der Baumaßnahmen sowie sonstiger unvorhergesehener Ereignisse, welche zu einer Untergrundverunreinigung führen könnten Die Baumaßnahme ist besonders zügig und sorgfältig durchzuführen, damit die Gefährdung der Wasserfassung auf das unbedingt erforderliche Zeitmaß minimiert wird. Insbesondere ist auf eine niederschlagsarme Wetterperiode zu achten, in der die Maßnahmen dann durchzuführen sind Eine evtl. erforderliche Baustellentoilette ist auf dicht befestigter Fläche außerhalb der Zone II und nicht in der Nähe der Baugrube aufzustellen Während der Bauausführung ist eine ausreichende Menge an Ölbindemitteln sowie dichte Container zur Aufnahme von verunreinigtem Erdreich vorzuhalten (mindestens zwei Container à 10m³). Sollten an den Arbeitsgeräten Schäden auftreten, bei denen wassergefährdende Stoffe auslaufen, sind sofort entsprechende Maßnahmen einzuleiten und das Landratsamt Göppingen - Umweltschutzamt - sowie die Stadtwerke Ebersbach zu informieren Da sich die Wasserhaltungen Nr. 23/, 23a/1 und 23b/1 (vgl. Antrag Nr. 20/1) in der Zone II des Wasserschutzgebietes Gentenried befinden, sind auch diese Maßnahmen mit den Stadtwerken Ebersbach abzustimmen. 5.9 In das Schutzkonzept für die Wasserfassung Au in Süßen (Landkreis Göppingen) sind die folgenden Regelungen mit aufzunehmen: Das Rohwasser der Trinkwasserfassung ist ab Beginn bis mindestens 50 Tage nach Ende sämtlicher Arbeiten in der Zone II des Wasserschutzgebietes mindestens zwei Mal täglich (Kalendertage) organoleptisch auf evtl. Auffälligkeiten zu untersuchen Vor Beginn der Arbeiten in der Zone II, unmittelbar nach Beendigung sämtlicher Arbeiten in dieser Schutzzone sowie 50 Tage danach ist das Rohwasser der Trink-

64 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 56 wasserfassung labortechnisch auf Mineralkohlenwasserstoffe zu untersuchen (die Parameter Leitfähigkeit, Temperatur und ph-wert werden permanent beim Wasserversorger gemessen und ins Prozessleitsystem übertragen) Die Ergebnisse der organoleptischen Untersuchungen sind in einem Betriebsbuch festzuhalten, welches auf Verlangen dem Landratsamt Göppingen vorzulegen ist Die Ergebnisse der labortechnischen Untersuchungen sind dem Umweltschutzamt beim Landratsamt Göppingen unaufgefordert und unverzüglich zuzusenden Sofern im Rahmen der o. g. Überwachungsmaßnahmen Verunreinigungen der Wasserfassung oder sonstige Auffälligkeiten festgestellt werden, sind unverzüglich das Umweltschutzamt und das Gesundheitsamt zu informieren. Dasselbe gilt beim Auslaufen wassergefährdender Stoffe während der Baumaßnahmen sowie sonstiger unvorhergesehener Ereignisse, welche zu einer Untergrundverunreinigung führen könnten Die Baumaßnahme ist besonders zügig und sorgfältig durchzuführen, damit die Gefährdung der Wasserfassung auf das unbedingt erforderliche Zeitmaß minimiert wird. Insbesondere ist auf eine niederschlagsarme Wetterperiode zu achten, in der die Maßnahmen dann durchzuführen sind Eine evtl. erforderliche Baustellentoilette ist auf dicht befestigter Fläche außerhalb der Zone II und nicht in der Nähe der Baugrube aufzustellen Während der Bauausführung ist eine ausreichende Menge an Ölbindemitteln sowie dichte Container zur Aufnahme von verunreinigtem Erdreich vorzuhalten (mindestens zwei Container à 10m³). Sollten an den Arbeitsgeräten Schäden auftreten, bei denen wassergefährdende Stoffe auslaufen, sind sofort entsprechende Maßnahmen einzuleiten und das Landratsamt Göppingen - Umweltschutzamt - sowie der Zweckverband Eislinger Wasserversorgungsgruppe zu informieren In das Schutzkonzept für die Wasserfassung Siebter Fuß in Heidenheim- Aufhausen (Landkreis Heidenheim) sind die folgenden Regelungen mit aufzunehmen: Die mit der Maßnahme beauftragte Baufirma ist zur größtmöglichen Sorgfalt zu verpflichten und ausdrücklich auf die besonderen Gefahren für die Wasserversor-

65 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 57 gung durch die Baumaßnahmen hinzuweisen. Die Einweisung ist schriftlich zu bestätigen Der Oberboden ist zum frühestmöglichen Zeitpunkt wieder einzubauen und zu begrünen Das Merkblatt der Stadtwerke Heidenheim AG für Arbeiten in der Wasserschutzzone II ist zu beachten Der Beginn und das Ende der Bauarbeiten in der Wasserschutzzone II sind beim Landratsamt Heidenheim, Fachbereich Wasser- und Bodenschutz, schriftlich anzuzeigen Überschwemmungsgebiete Bei der Leitungsverlegung in Überschwemmungsgebieten ( 76 WHG, 65 WG) ist darauf zu achten, dass es zu keiner dauerhaften Geländeerhöhung kommt Die Arbeiten in Überschwemmungsgebieten sind zügig durchzuführen Das mehr als kurzfristige Abstellen von Fahrzeugen, Maschinen und Geräten ist in Überschwemmungsgebieten verboten, die Lagerung von Materialien ist auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken Lagerplätze für Baustoffe, Maschinen und Gerät bzw. das Lagern von wassergefährdenden Stoffen sowie Baustelleneinrichtungsflächen sind in Überschwemmungsgebieten verboten Bei drohendem Hochwasser sind unverzüglich alle Arbeiten einzustellen und sämtliche Geräte, Arbeits- und Aushubmaterial aus dem gefährdeten Bereich zu entfernen Für alle Schäden und Nachteile, welche durch den Betrieb der Baustelle, insbesondere die Lagerung von Arbeits- und Aushubmaterialien in Überschwemmungsgebieten entstehen, haftet die Vorhabensträgerin nach den gesetzlichen Vorschriften.

66 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen Gewässerkreuzungen allgemein Für Gewässerkreuzungen in offener Bauweise ist der zuständigen unteren Wasserbehörde vier Wochen vor Baubeginn eine exemplarische Beschreibung über die Art der Ausführung (z. B. aus der Kreuzungsvereinbarung) vorzulegen. Zur Abstimmung von einzuhaltenden Schonzeiten für Fische ist vier Wochen vor Baubeginn ebenfalls Kontakt zur Fischereibehörde beim Regierungspräsidium Stuttgart aufzunehmen. Steinschüttungen der Böschungen und Steinsatz im Sohlbereich sind entsprechend der örtlichen Gegebenheiten zu dimensionieren und anzupassen. Ein massiver Verbau der Gewässersohle und der Böschungen ist auf ein Minimum zu reduzieren und naturnah auszuführen. Eventuell vorgesehene Befestigungen der Gewässersohle oder der Böschungen der Gewässer sind ebenso vorab textlich und zeichnerisch darzustellen und vor Baubeginn mit der Wasserbehörde abzustimmen Baubeginn und Fertigstellung der Gewässerkreuzungen sind der jeweils betroffenen unteren Wasserbehörde mindestens 2 Wochen vorher schriftlich anzuzeigen. Bei Gewässern I. Ordnung (Fils und Brenz) hat die Anzeige zusätzlich bei der höheren Wasserbehörde zu erfolgen. Offene Gewässerkreuzungen mit nachgewiesenem Vorkommen der Bachforelle sind mit Rücksicht auf den Fischbestand außerhalb der Bachforellenschonzeit ( ) durchzuführen Bei den Gewässerunterquerungen ist die Oberkante der Gasleitung mindestens einen Meter unter der Gewässersohle zu verlegen Sohle und Böschungen des Gewässers dürfen höhenmäßig nicht verändert, Aushubmaterial darf nicht im Abflussquerschnitt des Gewässers abgelagert werden. Gewässerkreuzungen sind in besonderem Maße gegen das Eindringen von Oberflächenwasser in den Untergrund und in das Grundwasser abzudichten Während der Bauausführung dürfen Hindernisse für den ungehinderten Abfluss des Gewässers nur in einem unumgänglich notwendigen Umfang ins Gewässerbett eingebracht werden. Sie sind spätestens mit Ende der Arbeiten zu entfernen Während der Baumaßnahmen an den Gewässern muss sichergestellt sein, dass keine Fremd- oder Schmierstoffe (Beton, Öle usw.) in das Gewässer gelangen. Übermäßige Wassertrübungen sind zu vermeiden. Der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist im Gewässerrandstreifen verboten Baustelleneinrichtungen, Baumaterialien, wassergefährdende Stoffe und Sanitäreinrichtungen sind außerhalb der Gewässerrandstreifen, des Böschungsbereichs

67 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 59 von Gewässern und abflusswirksamen Überflutungsbereiche der betroffenen Gewässer anzuordnen bzw. zu lagern. Gleiches gilt für das Abstellen von Fahrzeugen und Geräten. Auf Gewässerböschungen ist das Lagern von Aushubmaterial untersagt. Für alle Schäden und Nachteile, welche durch den Betrieb der Baustelle und insbesondere durch die Lagerung von Aushubmaterialien in Gewässerrandstreifen entstehen, haften die Vorhabensträgerin nach den gesetzlichen Vorschriften Gewässersohle, Gewässerufer und Gewässerrandstreifen sind nach der Verlegung der Leitung wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Vorhandene Ufer- und Sohlbefestigungen sind wieder einzubringen. Es ist zu gewährleisten, dass im Kreuzungsbereich während Bau, Betrieb und Unterhaltung der Gasleitung keine partielle Versickerung des Gewässers möglich ist und keine zusätzlichen Wasserwegsamkeiten geschaffen werden, die ein Eindringen von Oberflächenwasser in das Grundwasser zulassen. Es dürfen keine Auskolkungen und keine Veränderungen des jeweils vorhandenen Abflussquerschnittes entstehen. Schäden am Gewässer, am Ufer oder an Verdolungen, welche auf das Vorhandensein der Gasleitung zurückzuführen sind, müssen von der Vorhabensträgerin unverzüglich und auf deren Kosten behoben werden Der Kreuzungsbereich ist durch das Setzen von entsprechenden Markierungen in Gewässernähe dauerhaft kenntlich zu machen und zu erhalten Die Vegetation ist bei den Bauarbeiten weitestgehend zu erhalten. Soweit dies nicht möglich ist, sind außerhalb des holzfrei zu haltenden Schutzstreifens nach Abschluss der Bauarbeiten im Baustellenbereich oder in der unmittelbaren Umgebung standortgerechte Ersatzbepflanzungen vorzunehmen Hinsichtlich der Erstattung von Mehraufwendungen zur Unterhaltung der Gewässer, die durch den Bau, Bestand und Betrieb der Erdgasleitung verursacht werden, gelten die gesetzlichen Regelungen Die Vorhabensträgerin hat die Gasleitung nach Maßgabe des Trägers der Unterhaltungslast auf eigene Kosten im Rahmen der gesetzlichen Regelungen abzuändern oder zu verlegen, wenn und soweit dies auf Grund von natürlichen Veränderungen der Gewässer oder aus zwingenden flussbaulichen Erwägungen erforderlich werden sollte Der Planfeststellungsbeschluss begründet keine Haftung des Unterhaltspflichtigen der Gewässer für Schäden an der Gasleitung durch den Wasserabfluss.

68 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen Kreuzung der Gewässer 1. Ordnung Fils und Brenz Für die Unterquerung der Fils und Brenz hat die Vorhabensträgerin rechtzeitig vor Baubeginn entsprechende Gestattungsverträge mit dem Land Baden- Württemberg, vertreten durch das Regierungspräsidium Stuttgart (Ref. 53.1), abzuschließen und ihm Baubeginn und Bauende zwei Wochen vorher mitzuteilen Die geplante Mindestüberdeckung der Gasleitung im Kreuzungsbereich mit der Brenz von 2 m ist im gesamten Gewässerprofil einzuhalten Kreuzung von Gewässern 2. Ordnung Der Baubeginn einschließlich der erforderlichen Nebenarbeiten wie z. B. die Entfernung von Ufergehölz ist der jeweils zuständigen unteren Wasserbehörde mindestens zwei Wochen vorher schriftlich mitzuteilen Grundwasserabsenkungen und -einleitungen ( 9 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 1 Nr. 4 WHG) während der Bauzeit Grundwasserhaltungen sind mit der jeweils zuständigen unteren Wasserbehörde zwei Wochen vorher abzustimmen Das Grundwasser darf nur auf die für die Durchführung der Bauarbeiten erforderliche Tiefe (Aushubsohle) abgesenkt werden. Die Wasserhaltung ist auf das unumgänglich notwendige Maß zu begrenzen Die offenen Grundwasserhaltungen (Gräben, Spülfilter, Brunnen) sind so einzurichten, dass der Zutritt von Oberflächenwasser vermieden wird (z. B. kleiner Erdwall) Vor Beginn und am Ende der Wasserhaltung ist an jedem Grundwasserhaltungsabschnitt von einem zugelassenen Labor eine Wasserprobe zu entnehmen und auf folgende Werte untersuchen zu lassen: Farbe (qualitativ), Trübung (qualitativ), Geruch (qualitativ), Temperatur, Farbe (SAK- 436), elektrische Leitfähigkeit, ph-wert, Säurekapazität bis ph 4,3, Summe Erdalkalien (Gesamthärte), Sauerstoff, spektraler Absorptionskoeffizient (SAK-254), gelöster organischer Kohlenstoff (DOC), adsorbierbares organisch gebundenes Halogen (AOX), freie Kohlensäure, Calcium, Magnesium, Natrium, Kalium, Ammonium, Eisen, Mangan, Chlorid, Nitrat, Nitrit, Sulfat, Orthophosphat, Kohlenwasserstoff (GC), chlorierte Kohlenwasserstoffe, absetzbare Stoffe und ungelöste Stoffe.

69 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 61 Die Ergebnisse sind der unteren Wasserbehörde unverzüglich vorzulegen. Die Bestimmung weiterer Parameter bleibt vorbehalten Das abgepumpte Grundwasser ist vorzugsweise breitflächig vor Ort über belebte Bodenzonen zu versickern oder in den nächsten Vorfluter einzuleiten. Bei der Einleitung des abgeleiteten oder abgepumpten Grundwassers in ein oberirdisches Gewässer sind die folgenden Grenzwerte einzuhalten. Um dies zu erreichen, sind ggf. entsprechende Absetzeinrichtungen und/oder eine Neutralisation erforderlich. ph-wert 6,5-8,5 absetzbare Stoffe 0,3 ml/l bei Absetzzeit 30 Minuten im Imhofftrichter ungelöste Stoffe 20 mg/l (Membranfilter 0,45 Mikrometer) Kohlenwasserstoffe 0,1 mg/l chlorierte Kohlenwasserstoffe (CKW) 0,01 mg/l Falls eine Überschreitung der Grenzwerte möglich erscheint, ist die untere Wasserbehörde unverzüglich zu informieren und das weitere Vorgehen mit ihr abzustimmen Die Parameter ph-wert und absetzbare Stoffe sind dabei arbeitstäglich zu bestimmen. Sofern aufgrund organoleptischer Auffälligkeiten eine Überschreitung der Einleitungsgrenzwerte zu besorgen ist, ist ergänzend zu messen. Falls der ph- Wert über 8,5 liegt, ist zusätzlich auf Chromat zu untersuchen. Dabei ist ein Grenzwert von 0,1 mg/l einzuhalten Die Einhaltung der übrigen Grenzwerte ist durch wöchentliche Messungen der aufgeführten Parameter zu überprüfen Sofern in Einzelfällen ein Verdacht auf Belastungen bezüglich anderer Parameter auftritt, sind der Untersuchungsbedarf und die heranzuziehenden Einleitungsparameter mit der zuständigen unteren Wasserbehörde einvernehmlich abzustimmen Sämtliche Grundwasserhaltungsmaßnahmen sind unmittelbar nach Abschluss der Arbeiten fachgerecht zurückzubauen bzw. zu verschließen. Horizontaldrainagen sind nach Beendigung der Baumaßnahmen mit Zement-Bentonit-Suspension zu verpressen oder durch den Einbau von Quellton oder anderem geeigneten Material so abzudichten, dass die entwässernde Wirkung der Drainagen dauerhaft unterbunden wird. Über die ordnungsgemäße Durchführung ist ein Nachweis zu führen und der unteren Wasserbehörde binnen drei Werktage nach Abschluss der jeweiligen Wasserhaltungsmaßnahme unaufgefordert vorzulegen.

70 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen Für jede Wasserhaltung ist ein Betriebsbuch zu führen, in welchem mindestens folgende Daten zu erfassen sind: Lage/Tiefe und Ausbau der Wasserhaltungen/Brunnen täglich abgepumpte Wassermenge jeder Wasserhaltungsstelle täglich eingeleitete Wassermenge je Einleitstelle mit Lageplan Beginn und Dauer der Wasserhaltung Probenahmen und Analyseergebnisse Besonderheiten wie auffällige Wasserbeschaffenheit, stark veränderter Wasseranfall etc. Dokumentation der Brunnenverschließung/des Brunnenrückbaus Das Betriebsbuch ist der Überwachungsbehörde bei Kontrollen auf der Baustelle zur Einsichtnahme vorzulegen und spätestens 2 Monate nach Abschluss der Arbeiten der zuständigen unteren Wasserbehörde zu übersenden Durch die Maßnahmen dürfen die Grundwasserverhältnisse nicht dauerhaft verändert werden. Zur Erhebung vorhandener Drainagen hat sich die Vorhabensträgerin an die betroffenen Gemeinden zu wenden. Sofern Drainagen tangiert oder durchschnitten werden, ist rechtzeitig vorher mit dem Verantwortlichen für die Drainagen Kontakt aufzunehmen und das weitere Vorgehen abzustimmen. Für durch die Grundwasserabsenkungen eventuell eintretende Schäden an Sachen und Rechten Dritter haftet die Vorhabensträgerin nach den gesetzlichen Vorschriften Bei den temporären Grundwasserabsenkungen Nr. 36/1 und 36b/1 im nördlichen Bereich des Hochwasserrückhaltebeckens Härtsfeldsee ist Folgendes zu beachten: Rechtzeitig vor dem Beginn der Maßnahme sind durch ein hydrogeologisches Gutachten die Auswirkungen auf die Gründungselemente der Bauwerke - Damm des HRB Härtsfeldsees - Landesstraße L Damm der Härtsfeldbahn zu bewerten. Sollte eine Beeinflussung der Gründungselemente der genannten Bauwerke nicht mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden können, ist ein Beweissicherungsverfahren durchzuführen. Dabei sind auf den Dammkronen und dem Fahrbahnbelag der L 2033 mindestens 3 Höhenmesspunkte einzurichten und vor, während und nach der Grundwasserabsenkung einzumessen. Vor der Grundwasserabsenkung ist das hydrogeologische Gutachten mit der gegebenenfalls erforderlichen Risikobewertung

71 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 63 dem Landratsamt Heidenheim zuzuleiten. Wird eine Beweissicherung erforderlich, sind die Ergebnisse ebenfalls dem Landratsamt zuzuleiten Die Baumaßnahme darf nur in Abstimmung mit der unteren Wasserbehörde und bei niedrigen Grundwasserständen durchgeführt werden; die mittleren Grundwasserstände an der Grundwassermessstelle GW Nr. 103/862-2 liegen nur ca. ein Meter unter Gelände Der Zeitpunkt der Grundwasserabsenkung ist der unteren Wasserbehörde des Landratsamtes Heidenheim rechtzeitig mitzuteilen Entnehmen und Wiedereinleiten von Wasser ( 2, 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4, 8 WHG) zur Druckprüfung der Gasleitung Entnahme: Der vorgesehene Entnahmezeitpunkt von Wasser aus oberirdischen Gewässern ist der jeweils zuständigen unteren Wasserbehörde vier Wochen vorher schriftlich zur Entscheidung mitzuteilen, damit diese darüber entscheiden kann, ob der Wasserabfluss in den jeweiligen Gewässern zu diesem Zeitpunkt eine Wasserentnahme in der beantragten Menge zulässt. Die Entnahme von Wasser zur Druckprüfung darf erst nach der entsprechenden Zustimmung durch das jeweilige Landratsamt erfolgen Wiedereinleitung: Durch die Einleitung darf es zu keiner Gewässerverunreinigung kommen. Stoßweises Einleiten ist zu vermeiden. Bei Hochwasser darf kein Wasser in die Gewässer eingeleitet werden Nach Abschluss der Entnahme bzw. der Einleitung von Wasser zur Druckprüfung ist der ursprüngliche Zustand der Böschung und des Uferbereichs wieder herzustellen Entscheidungsvorbehalt Die Entscheidung über die Zulässigkeit der im Rahmen der Ersatzmaßnahmen ES4_1 und ES4_2 (LBP S. 80/81; Plananlage zum LBP 8.A.2, Blatt ES4) enthaltenen Umgestaltungsmaßnahmen an Gewässern (Wiederherstellung der ökologischen Durchgängigkeit des Stettener Baches im Bereich der Löschwasserstelle Schanbachweg Stettener Bachweg sowie die Wiederherstellung der ökologischen Durchgängigkeit des Roßkopfbaches als Seitengewässer des Stettener Baches) bleibt dem Landratsamt Esslingen - untere Wasserbehörde - vorbehalten. Der An-

72 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 64 tragstellerin wird aufgegeben, die dafür erforderlichen Unterlagen (Übersichtslageplan, detaillierter Lageplan, Wasserspiegellagenberechnung, Längsschnitte, Querschnitte, Erläuterungsbericht u.a. mit Darstellung des Sohlaufbaus und Schleppspannungsnachweises) dem Landratsamt Esslingen vorzulegen. Mit dem Baubeginn der Erdgasleitung darf insoweit erst nach Erteilung der wasserrechtlichen Planfeststellungen bzw. Plangenehmigungen durch das Landratsamt Esslingen begonnen werden. Die Umsetzung der Ersatzmaßnahmen ES4_1 und ES4_2 hat zeitgleich mit dem Eingriff zu beginnen. Die Maßnahmen sind bis spätestens ein Jahr nach Fertigstellung des Vorhabens umzusetzen. Die erfolgte Herstellung ist gegenüber der höheren Naturschutzbehörde, der Planfeststellungsbehörde und dem Landratsamt Esslingen Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz anzuzeigen und vom Landratsamt Esslingen abnehmen zu lassen Soweit die Ersatzmaßnahmen ES4_1 und ES4_2 nicht verwirklicht werden können, bleibt die Festsetzung einer entsprechenden (weiteren) Ersatzzahlung vorbehalten Sonstiges An folgenden, u. U. von der Gasleitung betroffenen Quellen/Brunnen sind in Abstimmung mit der zuständigen unteren Wasserbehörde vor Baubeginn Beweissicherungsmaßnahmen durchzuführen: Brunnen auf Flst. Nr. 607, Gemarkung Süßen Brunnen auf Flst. Nr. 2800, Gemarkung Gingen Tiefbrunnen Eglingen, Fürstenquelle, Quelle Flst. Nr. 187 (Gemarkung Dunstelkingen), Quellen Flst. Nr. 100/109 (Gemarkung Frickingen), Quelle Aussiedlerhof Baumgries, jeweils in Dischingen Die Bauarbeiten sind hier jeweils durch den hydrogeologischen Sachverständigen der Vorhabensträgerin zu überwachen. 6 Bodenschutz 6.1 Für die Baumaßnahme ist eine Fachkraft für die ökologische Baubegleitung zu bestellen, welche nachweislich über bodenkundlichen Sachverstand verfügt (bodenkundliche Aus- oder Fortbildung). Diese Fachkraft ist der Planfeststellungsbehörde sowie der jeweils zuständigen unteren Bodenschutz- und der unteren Naturschutzbehörde spätestens vor Beginn der Erdarbeiten mit der Bestätigung ihrer Befugnisse zu benennen. Die ökologische Baubegleitung hat in enger Abstimmung mit der unteren Bodenschutzbehörde zu erfolgen.

73 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen Die Fachkraft für die ökologische Baubegleitung ist für bodenfachlich korrektes Arbeiten verantwortlich und von der Vorhabensträgerin gegenüber den Bauausführenden mit der notwendigen Weisungsbefugnis auszustatten, die es ihr erlaubt, unsachgemäß durchgeführte Bodenarbeiten in Abstimmung mit der Bauüberwachung des Bauherrn zu unterbinden und Bauarbeiten bei ungeeigneten Witterungsverhältnissen und/oder nach DIN Tab. 4 nicht tolerierbarer Bodenkonsistenz zu unterbrechen. Die Vorhabensträgerin hat die ausführenden Firmen zur Beachtung der Weisungsbefugnis der ökologischen Baubegleitung anzuhalten und haftet für deren Verschulden. 6.3 Die im LBP dargestellten Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sind einzuhalten. 6.4 Bei den Erdarbeiten ist die DIN (Verwertung von Bodenmaterial) zu beachten. Die Aus- und Einbauarbeiten der Erdmassen sind bei trockener Witterung und entsprechender Konsistenz des Bodens durchzuführen. Von besonderer Bedeutung ist die strikte Einhaltung der Mindestfestigkeit der Böden in Abhängigkeit vom Feuchtezustand. 6.5 Zu Beginn der Baumaßnahme ist der anstehende Oberboden (i.d. R. ca. 30 cm) getrennt vom Unterboden auszuheben und geordnet für die Wiederbewirtschaftung und -verwendung zu lagern, insbesondere gegen Verdichtungen, Vernässungen und Verunkrautungen zu schützen. Dazu ist für das Oberbodenlager eine maximale Höhe von 2,50 m einzuhalten. Die Mieten dürfen nicht befahren werden. Bei einer vorhersehbaren Lagerzeit von über 6 Monaten ist eine Begrünung durchzuführen. 6.6 Baustoffe (z. B. Schotter, Kies, Sande) und Bauabfälle sind so zu lagern, dass Stoffeinträge bzw. Vermischungen mit Bodenmaterial auszuschließen sind. Dies gilt insbesondere für den Oberbodenhorizont landwirtschaftlicher Flächen. 6.7 Nach Abschluss der Erdarbeiten bzw. des Einbaus des Oberbodens über dem Unterboden und der Rekultivierung der Bauflächen ist ein gemeinsamer Abnahmetermin der ökologischen Fachkraft, der bauausführenden Firma und der unteren Bodenschutzbehörde vor Ort durchzuführen. Über Beanstandungen entscheidet im Streitfall die Planfeststellungsbehörde. 6.8 In folgenden Bauabschnitten werden auf der Prognostischen Rohstoffkarte (PRK) 1: ausgewiesene Flächen für Rohstoffe berührt: km 0,41 bis 2,0 - Fläche für Ziegeleirohstoffe (Lößlehm)

74 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 66 zwischen km 10 und km 15 - östlich und westlich des Reichenbaches in den Bereichen Dachshöhler und Rißhalde - Fläche für Kies und Sand km 17,35 bis km 18,0 - Fläche für Ziegeleirohstoffe (Lößlehm). Bei Baumaßnahmen anfallendes Material aus diesen Bereichen sollte auf Verwendbarkeit geprüft werden. 7 Altlasten 7.1 Zum Schutz von Grundwasser und Boden sind die von der Baumaßnahme betroffenen Altablagerungen/Altlastenverdachtsflächen im Vorfeld der Baumaßnahmen durch einen Sachverständigen zu erkunden. 7.2 Die Bauverfahren sind auf die angetroffenen Befunde und auf die während des Baus angetroffene Situation anzupassen. Bei Gefahr höherer Umwelteingriffe als bisher ist die Planfeststellungsbehörde zu informieren. 7.3 Mindestens eine Woche vorher ist der Beginn der Bauarbeiten im Bereich der Altablagerungen/ Altlastenverdachtsflächen der jeweiligen unteren Bodenschutzbehörde anzuzeigen. 7.4 Die Aushubarbeiten im Bereich der Altablagerungen/ Altlastenverdachtsflächen sind von einem Sachverständigen gutachterlich zu begleiten und das ausgehobene Material auf seinen Schadstoffgehalt zu analysieren. Schadstoffbelastetes Material ist zu klassifizieren und entsprechend den Regeln der Technik zu verwerten oder zu entsorgen. 7.5 Im Bereich des Landkreises Göppingen ist jeweils die untere Bodenschutzbehörde beim Landratsamt Göppingen zu informieren, sobald der Rohrgraben im Bereich einer Altablagerung geöffnet ist, damit die Behörde den Aufschluss in Augenschein nehmen kann. 7.6 Unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten an den jeweiligen Flächen ist der betroffenen unteren Bodenschutzbehörde ein Bericht über die Aushubmaßnahmen vorzulegen. In diesem Bericht sind die Befunde (Art, Menge, Schadstoffgehalt des ausgehobenen Materials) und die ergriffenen Maßnahmen sowie die ordnungsgemäße Entsorgung von verunreinigtem Boden zu dokumentieren. 7.7 Wenn bei Erdarbeiten außerhalb der bekannten und bereits erfassten Altablagerungen/ Altlastenverdachtsflächen nach Augenschein oder Geruch auffälliges, schadstoffverdächtiges Material angetroffen wird, ist unverzüglich die zuständige un-

75 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 67 tere Bodenschutzbehörde zu benachrichtigen, um mit ihr das weitere Vorgehen abzustimmen. 7.8 Bei unerwarteten oder für Menschen oder für andere Schutzgüter des UVPG gefährlichen Befunden ist das örtlich zuständige Landratsamt unverzüglich zu informieren. 8 Landwirtschaft (siehe auch Bodenschutz) 8.1 Auch Kleinstmengen von Abfall dürfen nicht auf die Bewirtschaftungsflächen für Lebensmittel gelangen. Die bei der Bautätigkeit verwendeten Baugeräte und Fahrzeuge sind gegen Verlust von Teilen oder mitgeführten Gegenständen zu sichern, die bei der Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Geräte beschädigen oder Personen verletzen könnten. Die Vorhabensträgerin hat die ausführenden Firmen hierauf eindringlich zu verweisen und das zu dokumentieren. 8.2 Die Vorhabensträgerin hat die Fachkraft für ökologische Baubegleitung zu besonderer Beachtung einer sorgfältigen Rekultivierung und Reparatur von Drainagen, die beim Leitungsbau beschädigt werden, zu verpflichten. Die landwirtschaftlichen Aspekte der Rekultivierung, Drainagenreparatur und das Freisein der Bewirtschaftungsflächen von Fremdkörpern bilden Schwerpunkte der auf die Bodenarbeiten bezogenen Abnahmebegehung; Vertreter der Landwirtschaft sind rechtzeitig zur Teilnahme einzuladen. 9 Immissionsschutz 9.1 Während der Bauphase ist dafür Sorge zu tragen, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch Baustellenverkehrs-, Lärm, Geruchs-, Staub- und Erschütterungsimmissionen nach dem Stand der Technik vermieden werden und unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. 9.2 Es sind lärmarme Maschinen und Verfahren einzusetzen. Die Anforderungen der gem. 66 Abs. 2 BImSchG fort geltenden allgemeinen Verwaltungsvorschriften, insbesondere derjenigen zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen - vom (Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 160 vom AVV - Baulärm) sind zu beachten.

76 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen Öffentliche Sicherheit, Brand- und Katastrophenschutz 10.1 Ausführungsplanung Durch die Planänderung 09b (Kaitobel) verändert sich der SEL-Trassenverlauf bei der Querung eines etwa 15 m tiefen Tälchens (in TK 25 ohne Namen) von der aus geotechnischer Sicht günstigen Falllinie in eine schiefe Querung. Es ist vor der Bauausführung durch ein ingenieurgeologisches Gutachten zu prüfen, ob die Standsicherheit der nach DGM-Daten relativ steilen und in rutschanfälligen Gesteinen der Opalinuston-Formation liegenden Talflanken dauerhaft gewährleistet ist Materialien Es dürfen nur zugelassene und für das Medium Erdgas geeignete und geprüfte Werkstoffe verwendet werden. Sämtliche Bauteile (z. B. auch Formstücke, Armaturen, Behälter, Verdichtergehäuse, Zähler, Filter, Absperreinrichtungen usw.) müssen für den maximal zugelassenen Betriebsdruck (MOP) von 100 bar in stationären und instationären Betriebszuständen ausreichend dimensioniert sein. Die qualitativen Materialanforderungen einschließlich Prüfzeugnissen entsprechend DVGW- Regelwerk sind einzuhalten Bei der Dimensionierung der Wanddicke von Rohren und Rohrleitungsteilen ist das Arbeitsblatt G 463 i. V. m. den jeweils geltenden Normen zu beachten, dies bedeutet z. B. einen Sicherheitsbeiwert von S=1,6 für den Werkstoff L 485 MB. Die vorgesehenen Rohre sind zum Schutz gegen Außenkorrosion mit einer geeigneten Umhüllung (z. B. Polyethylen) und zur Minimierung von Reibungsverlusten mit einer Epoxidharz-Innenbeschichtung zu versehen. Außen gelagerte Rohre sind an den Rohrenden mit Kappen gegen Flugrost zu schützen Nach Herstellung des Rohrstranges und der Wasserdruckprüfung ist der Rohrstrang zu trocknen und der Trocknungsgrad mittels Taupunktmessung zu dokumentieren. Soll der Rohrstrang erst später in Betrieb genommen werden, ist dieser mit Stickstoff (ca. 1 bar (Ü)) zu beaufschlagen Überdeckung Unbeschadet der Zusagen der Vorhabensträgerin über eine allgemeine Regelüberdeckung von 1,0 m ist die Erdgasfernleitung bei örtlichem Bedarf tiefer zu verlegen und hat folgende Mindestüberdeckungen einzuhalten:

77 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen auf Flächen, bei denen aufgrund örtlicher Besonderheit Abtragungen der Erdoberfläche erwarten werden müssen, 1,20 m (z. B. erosionsgefährdete Standorte, Hanglage, ackerbaulich genutzte Kuppen), bei der Querung von Eisenbahnen, Straßen und Wegen sowie in ähnlichen Fällen nach Regelwerk Standsicherheit Die Vorhabensträgerin hat Vorsorge gegen Auftrieb, Abschwemmen, Abrutschen, Einbruch (z. B. Dolinen), Unterspülung, sonstiges Freilegen der Leitung oder benachbarter Leitungen im Zuge des Baus und Betriebes der SEL und gegen andere Gefahren für die Standsicherheit zu treffen. Dazu hat die Vorhabensträgerin in der Ausführungsplanung für gefährdete Bereiche spezifische Vorsorgemaßnahmen einschließlich der Überwachung während des Betriebs der Leitung nach Vorgaben des Gutachters gem. GasHDrLtgV und des LGRB zu beschreiben, sich ins Benehmen mit dem Landesamt für Geologie und Rohstoffe und Bergbau zu setzen und das Ergebnis der Planfeststellungsbehörde vorzulegen. Als gefährdet gelten insbesondere die Bereiche, die im Verfahren durch Untersuchungen der Vorhabensträgerin, durch Stellungnahmen der Behörden, insbesondere des LGRB, oder Hinweise Dritter identifiziert wurden Baltmannsweiler: Für den Trassenabschnitt zwischen Trassenkilometer 7,5 bis Trassenkilometer 9 sind die Maßnahmenempfehlungen aus der Gutachterlichen Stellungnahme vom und die Vorgaben aus der Stellungnahme des LGRB vom zu beachten. Vier Wochen vor Öffnung des Rohrgrabens sind dem LGRB unter Vorlage einer ingenieurgeologischen Untersuchung geeignete lokale Sicherungsmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Überwachung der Gasleitung vorzuschlagen. Im Rahmen der Ausführungsplanung ist die notwendige Dimensionierung der Drainagen zu präzisieren und bei der Planfeststellungsbehörde zu beantragen. Mit dem Bau der Leitung darf in diesem Bereich erst begonnen werden, wenn die untere Wasserbehörde ihr Einvernehmen erteilt und die Planfeststellungsbehörde den Antrag genehmigt hat. Der Bau der Leitung ist von einem mit den örtlichen geologischen Verhältnissen vertrauten Geologen vor Ort fachtechnisch zu begleiten Reichenbach an der Fils: Für die Trassenabschnitte zwischen der Abzweigung des Leitungsverlaufs von der Kreisstraße 1208 bis Trassenkilometer 10,7 sowie Trassenkilometer 11,4 bis 12,6 sind die Maßnahmenempfehlungen aus dem Ingenieurgeologischen Gutachten vom und die Vorgaben aus der Stellungnahme des LGRB vom zu beachten. Vier Wochen vor Öffnung des

78 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 70 Rohrgrabens sind dem LGRB unter Vorlage einer ingenieurgeologischen Untersuchung geeignete lokale Sicherungsmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Überwachung der Gasleitung vorzuschlagen. Im Rahmen der Ausführungsplanung ist die notwendige Dimensionierung der Drainagen zu präzisieren und bei der Planfeststellungsbehörde zu beantragen. Mit dem Bau der Leitung darf in diesem Bereich erst begonnen werden, wenn die untere Wasserbehörde ihr Einvernehmen erteilt und die Planfeststellungsbehörde den Antrag genehmigt hat. Der Bau der Leitung ist von einem mit den örtlichen geologischen Verhältnissen vertrauten Geologen vor Ort fachtechnisch zu begleiten Anzeige nach 5 GasHDrLtgV Die Vorhabensträgerin hat mindestens acht Wochen vor Beginn der Errichtung dem LGRB das Vorhaben entsprechend 5 GasHDrLtgV unter Beifügung aller für die Beurteilung der Sicherheit erforderlichen Unterlagen schriftlich anzuzeigen und zu beschreiben; der Anzeige die gutachtliche Äußerung eines Sachverständigen beizufügen, aus der hervorgeht, dass die angegebene Bauart und Betriebsweise der Gashochdruckleitung den Anforderungen des 2, 3 GasHDrLtgV entsprechen Bauausführung Die Vorhabensträgerin darf mit dem Bau der SEL erst nach Vorliegen des Nichtbeanstandungsbescheides zu 5 GasHDrLtgV, bei einer Beanstandung erst nach Behebung des Mangels, beginnen und hat die Vorgaben aus Regelwerk, Planfeststellung sowie Ausführungsplanung im Bau umzusetzen Die Baumaßnahme ist auf der Basis von Baugrunduntersuchung auf der gesamten Trasse ingenieurgeologisch-geotechnisch zu begleiten. Die ingenieurgeologisch-geotechnische Baubegleitung ist der Planfeststellungsbehörde vor Beginn der Baumaßnahme schriftlich zu benennen. Die Baugrunduntersuchung im Bereich des Albaufstiegs Hohenstein auf der Gemarkung Gingen umfasst auch Angaben zum Risiko eines etwaigen Felssturzes und zeigt etwaig notwendige entsprechende Sicherungsmaßnahmen auf Werden Gefahren für die Standsicherheit oder sonstige sicherheitsrelevante Umstände im Zuge der Bauausführung erkennbar, ist unverzüglich das LGRB (Landesbergdirektion) zu informieren und Interimsvorsorge zu treffen.

79 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen Die Vorhabensträgerin hat die Planfeststellungsbehörde zu informieren, sofern im Zuge der Bauausführung besondere Maßnahmen zur Standsicherheit erforderlich werden, z. B. Hangsicherungsmaßnahmen oder der Einbau großflächiger Drainagesysteme, die bisher nicht konkret in den Planfeststellungsunterlagen enthalten waren. Die Planfeststellungsbehörde behält sich in diesen Fällen zusätzliche Auflagen in Abstimmung mit den zuständigen Natur-, Wasser und Bodenschutzbehörden und dem LGRB vor. Erforderlichenfalls ist eine Planänderung zu beantragen Die geologischen Problemzonen, in welchen eine dauerhafte messtechnische Überwachung der Leitung in Betracht kommen kann, sind im Zuge des Leitungsbaus zu erfassen und vor Inbetriebnahme der Planfeststellungsbehörde vorzulegen Die Vorhabensträgerin hat etwaige vom LGRB nach Art und Umfang geforderten messtechnischen Überwachungsmaßnahmen einzurichten, über die gesamte Betriebsdauer der Leitung laufend auszuwerten, zu warten, instand zu halten, bei Bedarf zu ersetzen und ihre sichere Funktion der Planfeststellungsbehörde sowie dem Sicherheitsgutachter nach den Vorgaben des LGRB turnusgemäß oder aus besonderem Anlass nachzuweisen. Außergewöhnliche Ergebnisse oder sonstige Auffälligkeiten sind der Planfeststellungsbehörde und dem LGRB unverzüglich mitzuteilen Bauprüfung: Der gesamte Bau ist von einem Sachverständigen zu begleiten und die Durchführung der Schweiß- und Verlegearbeiten durch das Fachpersonal und die Übereinstimmung der Verlegung mit den geprüften und genehmigten Unterlagen zu dokumentieren Die technische Dokumentation der Bauteile und Schweißnähte nach Abschnitt 4.5 des DVGW-Arbeitsblattes G 463 ist sorgfältig auf dem Laufenden und jederzeit zur behördlichen Einsichtnahme verfügbar zu halten Die Vorhabensträgerin hat die Erdgasfernleitung einzumessen und unverzüglich nach Bau durch Schilderpfähle und Markierungssteine zu kennzeichnen Die Vorhabensträgerin hat spätestens zwölf Monate nach Abnahmeprüfung Bestandspläne mit Angaben der Lage und Höhe der Leitung dem LGRB (Landesbergdirektion) sowie zweifach der Planfeststellungsbehörde komplett in Papierform sowie digital auszuhändigen. Bestandspläne nach Lage und Höhe der Leitung in Papierform sowie digital sind ferner beschränkt auf die Teilbereiche der örtlichen Betroffenheit auszuhändigen an: Kommunen, Landratsämter, Leitungsträger sowie die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes.

80 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen Maßnahmen vor Inbetriebnahme Druckprüfung: Zur Prüfung der Dichtigkeit und Festigkeit ist eine Druckprüfung nach DVGW-Merkblatt G 463 Abschnitt 5 mit dem Sachverständigen abzustimmen und in seiner Anwesenheit vorzunehmen Abnahmeprüfung und Vorabbescheinigung: Die Vorhabensträgerin hat durch einen Sachverständigen eine Abnahmeprüfung zum Vorhandensein und sachgerechten Einbau der erforderlichen Betriebs- und Sicherheitseinrichtungen sowie ihres bestimmungsgemäßen Funktionierens unter den vorgegebenen Betriebsbedingungen durchzuführen, sich eine ordnungsgemäße Vorabbescheinigung nach 6 Abs. 1 GasHDrLtgV ausstellen zu lassen und diese unverzüglich in Abschrift dem LGRB (Landesbergdirektion) vorzulegen Betrieb der Gasfernleitung Schlussbescheinigung: Binnen zwölf Monaten nach Erteilung der Vorabbescheinigung hat die Vorhabensträgerin durch den Sachverständigen die Abschlussprüfung nach 6 Abs. 2 GasHDrLtgV vorzunehmen, sich die Schlussbescheinigung ausstellen zu lassen und diese in Abschrift dem LGRB (Landesbergdirektion) vorzulegen Werden Gefahren für die Standsicherheit oder sonstige sicherheitsrelevante Umstände erkennbar, ist unverzüglich das LGRB zu informieren und Interimsvorsorge zu treffen Kontrolle: Die Vorhabensträgerin hat über die gesamte Betriebszeit die nach dem Stand der Technik, insbesondere nach DVGW-Arbeitsblatt G 466-1, erforderlichen Inspektions-, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen und entsprechend dem DVGW-Arbeitsblattes G (November 2012) Inspektionsmolchungen durchzuführen, 4 Abs. 1 GasHDrLtgV Die Vorhabensträgerin hat ein Managementsystem gem. 4 Abs. 3 GasH- DrLtgV einzurichten bzw. bei Inbetriebnahme der Anlage mit einem Prüfungsvermerk eines Gutachters nachzuweisen.

81 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen Stilllegung oder längere Außerbetriebnahme Eine beabsichtigte Außerbetriebnahme hat gemäß dem DVGW-Arbeitsblatt G (November 2012) -Ziffer 8.1- zu erfolgen, insbesondere die Überwachung der Gasleitung und die Wirksamkeit des kathodischen Korrosionsschutzes ist sicherzustellen. Soll eine seit mehr als drei Monaten außer Betrieb genommene Gasfernleitung wieder in Betrieb genommen werden, so ist dies der Planfeststellungsbehörde mit einer Stellungnahme des LGRB mindestens vier Wochen vorher unter Vorlage von Unterlagen anzuzeigen, aus denen die Unbedenklichkeit der Maßnahme unter Sicherheits- und Umweltaspekten sowie der Rechte Dritter abgeleitet werden kann. Die Einzelheiten über Reinigung, Entfernung, Verfüllung bzw. Erhaltung sind mit einer Prüfbestätigung des Sachverständigen und der Umweltverträglichkeit darzulegen Eine beabsichtigte Stilllegung hat gemäß dem DVGW-Arbeitsblatt G (November 2012) -Ziffer 8.2- zu erfolgen. 11 Haftpflichtversicherung 11.1 Die Vorhabensträgerin hat eine für die gesamte Dauer des Baus und Betriebes der SEL einschließlich des Abschlusses einer Stilllegung eine Bau- und Betriebshaftpflichtversicherung in Höhe von 80 Mio. für jeden Schadensfall für die gesetzliche Haftpflicht abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Sonstige Vorschriften bleiben unberührt. Direkte Ansprüche Geschädigter gegen die Vorhabensträgerin werden durch diese Nebenbestimmung weder begründet noch erweitert Die Versicherung muss alle üblicherweise versicherbaren Schadensersatzansprüche decken, die Schäden betreffen, die durch Bau, Vorhandensein, Betrieb sowie Betriebsstörungen oder Außerbetriebnahme bzw. Stilllegung der Leitung verursacht werden. Insbesondere sind auch Schäden zu versichern, die von Beauftragten, von deren Beauftragten oder von Dritten ( 13 Abs. 4 Haftpflichtgesetz) verursacht werden (Gefährdungshaftung nach 2 Haftpflichtgesetz). Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt Die Vorhabensträgerin hat dem Regierungspräsidium Stuttgart (Planfeststellungsbehörde) Folgendes mitzuteilen bzw. nachzuweisen: den Abschluss des Versicherungsschutzes für die Dauer der Bauausführung einen Monat vor Beginn der Bauausführung

82 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen den Abschluss des Versicherungsschutzes für den Betrieb der Leitung 2 Monate vor Inbetriebnahme; unverzüglich den Wegfall des Versicherungsschutzes; unverzüglich jede Änderung der Versicherungsverträge oder sonstiger Ereignisse, die den Versicherungsschutz für die SEL gefährden könnten Die Planfeststellungsbehörde behält sich vor, eine Änderung des Versicherungsschutzes zu verlangen, soweit dieser sich als unzureichend zeigt. 12 Kulturgüter, Denkmalschutz 12.1 Bodendenkmale Regierungsbezirk Stuttgart (Baden-Württemberg) Die Vorhabensträgerin wird verpflichtet, eine sachgerechte archäologische Sondierung, Bergung und Dokumentation der von dem Leitungsbau betroffenen Bodendenkmale durch das Landesamt für Denkmalpflege (Abteilung 8 des Regierungspräsidiums Stuttgart) zu ermöglichen. Die notwendigen Maßnahmen und ihre Modalitäten vor und während der Bauarbeiten für die geplante Erdgasleitung richten sich nach der Vereinbarung vom Juni 2006 zwischen dem Land Baden-Württemberg - vertreten durch das Regierungspräsidium Stuttgart, Landesamt für Denkmalpflege - und der Vorhabensträgerin Zufallsfunde sind vor der Zerstörung zu bewahren, zu sichern und im Übrigen nach 20 Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg zu behandeln. Die Maßnahmen und Modalitäten richten sich nach der unter genannten Vereinbarung Regierungsbezirk Schwaben (Bayern) Die Vorhabensträgerin wird verpflichtet, eine sachgerechte archäologische Sondierung, Bergung und Dokumentation der von dem Leitungsbau betroffenen Bodendenkmale durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege zu ermöglichen. Die notwendigen Maßnahmen und ihre Modalitäten vor und während der Bauarbeiten für die geplante Erdgasleitung richten sich nach der Vereinbarung zur bodendenkmalpflegerischen Begleitung der Errichtung der Erdgasleitung SEL im Trassenabschnitt bis Amerdingen im Regierungsbezirk Schwaben vom

83 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen / zwischen dem Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, und der Vorhabensträgerin Zufallsfunde sind vor der Zerstörung zu bewahren, zu sichern und im Übrigen nach Art. 8 Denkmalschutzgesetz Bayern zu behandeln. Die Maßnahmen und Modalitäten richten sich nach der unter genannten Vereinbarung Der Vorhabensträgerin wird aufgegeben, ein etwaiges Erlöschen dieser Vereinbarung vor Abschluss der archäologischen Arbeiten in dem vom Vertrag geregelten räumlichen Geltungsbereich unverzüglich anzuzeigen, die Bauarbeiten in diesem Bereich sofort einzustellen und diese erst nach Freigabe durch die Planfeststellungsbehörde wieder aufzunehmen Bau- und Kunstdenkmale Regierungsbezirk Stuttgart (Baden-Württemberg) Sämtliche Wegkreuze, Gedenksteine, Grenzsteine oder sonstigen Kleindenkmale, welche im Zuge der Bauarbeiten entdeckt werden, sind fachgerecht zu bergen und nach Abschluss der Baumaßnahmen wieder aufzustellen, soweit dies technisch möglich ist. Das Referat Denkmalpflege des Regierungspräsidiums Stuttgart (Ref. 86) ist über jedes Kleindenkmal zu informieren und die notwendigen Maßnahmen sind mit ihm abzustimmen Regierungsbezirk Schwaben (Bayern) Baudenkmale in diesem Bereich werden von dem Bauvorhaben nicht betroffen. 13 Verkehr und Straßen 13.1 Die Unterquerung der Möhntalbrücke im Zuge der A 7 ist im Detail mit den Referaten 45 und 43 des RPS auf die Fundamentspläne des Brückenbauwerks abzustimmen Soweit betroffene Straßen Bestandteil des Militärstraßengrundnetzes sind, sind in diesem Streckenabschnitt die Richtlinien für die Anlage und den Bau von Straßen für militärische Schwerstfahrzeuge (RABS) einzuhalten.

84 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen Leitungsträger 14.1 Die AlbWindkraft GmbH & Co. KG sowie die EnBW Kraftwerke AG sind rechtzeitig über die Ausführungsplanung der SEL im Bereich des Windparks in Böhmenkirch zu informieren Soweit bei der Ausführung der Verlegearbeiten mit Versorgungsleitungen von z.b. Kabel BW, EnBW, Landeswasserversorgung oder der Deutschen Telekom zu rechnen ist, sind diese Anlagen sorgfältig zu berücksichtigen Die Vorhabensträgerin hat im Zuge des Leitungsbaus in Abstimmung mit den jeweiligen Gemeinden Maßnahmen zum Schutz von betroffenen Abwasserleitungen zu ergreifen 14.4 Ausführende Bauunternehmen, die nach Art ihrer Tätigkeit die Sphären der Leitungsträger tangieren könnten, sind rechtzeitig und nachweislich in die einzelnen Leitungsaspekte vor Ort einzuführen und zur Einhaltung der Auflagen und Zusagen anzuhalten. 15 Gemeinschaftsprojekt und Rechtsnachfolge Im Falle einer teilweise oder insgesamt gemeinschaftlichen Projektträgerschaft (Planung, Bau, Betrieb, Außerbetriebnahme) oder einer ganz oder teilweisen Umwandlung oder Rechtsnachfolge z. B. bei Übertragung an Dritte oder eine Tochtergesellschaft, wird die Vorhabensträgerin hiermit verpflichtet, das LGRB und die Planfeststellungsbehörde unverzüglich zu informieren. 16 Entscheidungsvorbehalt zu den Nebenbestimmungen Soweit in den vorstehenden Nebenbestimmungen Teilaspekte nach der Maßgabe von Fachbehörden oder Sachverständigen auszuführen sind und eine Abstimmung mit diesen nicht zustande kommt, ist die Planfeststellungsbehörde zur abschließenden Entscheidung unverzüglich von der Vorhabensträgerin anzurufen. 17 Auflagenvorbehalt Die Planfeststellungsbehörde behält sich insbesondere zur Lösung unvorhergesehener Fragen ergänzende Auflagen oder Entscheidungen vor. Die Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen über Anforderungen an das Vorhaben auch nach Erlass dieses Planfeststellungsbeschlusses bleiben gemäß 49 EnWG, 4 GasH- DrLtgV, 74 Abs. 2 und 3, 75, 36 Abs. 2 Nr. 5 LVwVfG vorbehalten, insbesondere für den Fall, dass diese zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit erforderlich wer-

85 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 77 den oder sich die derzeit geltenden Vorschriften bzw. der Stand der Technik ( 3 Abs. 1, 4 GasHDrLtgV) ändern. V Entscheidung über Einwendungen, Bedenken und Anträge Die Einwendungen und Anträge der Betroffenen und der sonstigen Einwender sowie die Bedenken sonstiger Beteiligter werden zurückgewiesen, soweit sie nicht ausdrücklich zurückgenommen oder gegenstandslos geworden sind oder ihnen durch Zusagen oder durch diese Entscheidung entsprochen wird. VI Kostenentscheidung Die Vorhabensträgerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die den Einwendern erwachsenen Kosten sind nicht erstattungsfähig. Die Gebühr gegenüber den Vorhabensträgern wird gesondert festgesetzt.

86 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 78 B I Begründung Sachverhalt 1 Beschreibung des Vorhabens 1.1 Überblick über das Gesamtvorhaben Die Open Grid Europe GmbH plant den Bau einer unterirdischen Rohrleitung zum Transport von Erdgas zwischen den bereits bestehenden Knotenpunkten mit Anschlüssen an funktionierende Pipeline-Netze in Lampertheim (Hessen) und Amerdingen (Bayern). Die geplante, ca. 254 km lange Leitung hat einen Durchmesser von DN 1200 (1,20 m) und ist ausgelegt für einen maximalen Betriebsdruck (MOP) von 100 bar. Die Leitung besteht aus hochfesten, kunststoffummantelten Stahlrohren mit einer Wanddicke von ca. 21 mm. In einem späteren zweiten Bauabschnitt soll in Bayern vom Leitungsknotenpunkt Amerdingen bis nach Burghausen an der deutsch-österreichischen Grenze eine weitere, ca. 240 km lange Gasleitung mit der gleichen Dimensionierung parallel zu der dort bereits vorhandenen E.ON -Ruhrgas/ Bayerngas-Gemeinschaftsleitung gebaut werden, um zusätzliches Erdgas aus Russland und den zentralasiatischen Staaten einspeisen zu können. Die Leitung von Lampertheim bis nach Burghausen wird insgesamt als Süddeutsche Erdgasleitung oder SEL bezeichnet. Die Süddeutsche Erdgasleitung insgesamt, aber auch bereits ihr erster Ausbauabschnitt von Lampertheim nach Amerdingen dient dazu, die Versorgungssicherheit mit Erdgas in Baden-Württemberg zu erhöhen und eine angesichts des erwarteten zukünftigen Erdgasbedarfs drohende Versorgungslücke zu verhindern. Durch die Vernetzung mit bestehenden Pipelines wird SEL ihrer Funktion bereits vor Inbetriebnahme des zweiten Ausbauabschnittes in Bayern gerecht werden können. Nach Realisierung des bayerischen Ausbauabschnittes schafft die SEL die Voraussetzung, zusätzliche Erdgasmengen (z.b. aus Russland bzw. Zentralasien) in andere deutsche Bundesländer und in andere westeuropäische Länder zu transportieren. Die Durchgangskapazität des Abschnittes Lampertheim-Amerdingen beträgt unter Berücksichtigung der saisonal unterschiedlichen Auslastung ca. 6 Mrd. m³ Erdgas pro Jahr, unter Vollauslastung ca. 10,5 Mrd. m³/a. Nach Fertigstellung des Abschnittes Amerdingen-Burghausen und dem Bau einer Verdichterstation in Schnaitsee

87 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 79 (Bayern) oder Burghausen können diese Mengen auf 12 m³/a (bzw. 21 Mrd. m³/a) erhöht werden. Der Ausbauabschnitt von Lampertheim nach Amerdingen ist in vier Planfeststellungsabschnitte (PFA) gegliedert: Der bestandskräftig planfestgestellte PFA I beginnt im hessischen Lampertheim, wo die SEL an bestehende überregionale Erdgasleitungen anschließt, und endet bereits nach ca. 9 km südlich von Viernheim. Der bestandskräftig planfestgestellte PFA II umfasst den im Regierungsbezirk Karlsruhe liegenden Abschnitt der Erdgasleitung und ist ca. 62 km lang. In ihm verläuft die SEL zunächst zwischen Mannheim und Heidelberg nach Süden, schwenkt südlich von Eppelheim nach Osten und führt weiter in südöstliche Richtung, bis sie südlich der Gemeinde Hüffenhardt (Neckar-Odenwald-Kreis) bei Siegelsbach im Kreis Heilbronn den Regierungsbezirk Stuttgart erreicht. Dort beginnt der ca. 77 km lange bestandskräftig planfestgestellte PFA III. In diesem führt die geplante Gasleitung von Siegelsbach im Kreis Heilbronn ca. 2 bis 10 km westlich des Neckars nach Süden, quert den Neckar südöstlich von Freiberg am Neckar, und verläuft dann östlich des Neckars weiter nach Südosten. Unmittelbar östlich von Waiblingen wird die Rems gequert, anschließend führt die Leitung hoch auf den Schurwald. Südlich des Aichwalder Ortsteils Lobenrot endet der PFA III. Bei Aichwald-Lobenrot beginnt der mit diesem Bescheid planfestgestellte PFA IV. Hier verläuft die Leitung zunächst über den Schurwald. Etwa 4 km nach Querung der Fils östlich von Reichenbach an der Fils führt die Leitung ab hier bis zu ihrem Endpunkt in Amerdingen im Wesentlichen in Richtung Osten. Südlich von Süßen wird die Fils nochmals gekreuzt. Anschließend überwindet die geplante Gasleitung den Albtrauf und führt über die Schwäbische Alb bis Heidenheim. Nach Querung des Brenztales nördlich von Heidenheim verläuft die Leitung wiederum auf der Albhochfläche bis kurz nach Amerdingen in Bayern, wo der PFA IV nach ca. 105 km endet und der 1. Ausbauabschnitt der SEL an das bereits bestehende Gashochdruckleitungsnetz angeschlossen bzw. später mit dem bis nach Burghausen führenden zweiten Ausbauabschnitt verbunden wird. Im folgenden Teilkapitel wird der planfestgestellte Leitungsverlauf in diesem Abschnitt noch genauer beschrieben.

88 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen Die Süddeutsche Erdgasleitung im Planfeststellungsabschnitt IV Das im vorliegenden PFA IV planfestgestellte Vorhaben umfasst die oben beschriebene Erdgasleitung mit einem Durchmesser von 1,20 m sowie die für den Betrieb der Gasfernleitung erforderlichen Nebeneinrichtungen. Bei diesen in Kap. 17 der Planfeststellungsunterlagen näher beschriebenen Nebeneinrichtungen handelt es sich zum einen um Absperrarmaturenstationen (Schieber). Durch diese kann die Gasleitung in Abschnitte von Längen zwischen 10 und 18 km unterteilt werden, aus welchen ggf. das Erdgas über sogenannte Ausbläser kontrolliert abgelassen werden kann. Durch geringe Modifikationen an solchen Stationen ist dort auch der Anschluss einer Stichleitung zur Versorgung regionaler Verbraucher möglich. Im PFA IV sind 6 solcher Absperrarmaturenstationen vorgesehen. Am Endpunkt der Leitung in Amerdingen wird eine weitere Absperrarmaturenstation gebaut. Zusätzlich ist dort eine Mess- und Regelstation, auch als Gasdruckregel- und Gasmessanlage bezeichnet, sowie eine Molchstation vorgesehen. Von dort aus kann mit Hilfe von sogenannten Molchen die unterirdisch verlaufende Erdgasleitung von innen her überprüft und gereinigt werden. Zu den planfestgestellten Nebeneinrichtungen gehören außerdem die technischen Maßnahmen für den kathodischen Korrosionsschutz sowie die im Rohrgraben mitverlegten, für den sicheren Leitungsbetrieb erforderlichen Steuer- und Kommunikationsleitungen (Lichtwellenleiter). Weitere Leerrohre für Lichtwellenleiter (Glasfaserkabel) werden mitverlegt und stehen ggf. später für öffentliche Datenübertragungsnetze zur Verfügung. Das Anbringen dieser Leerrohre führt zu keinen zusätzlichen Eingriffen oder Einschränkungen. Die regelmäßige Überprüfung des kathodischen Korrosionsschutzes im Rahmen der späteren Unterhaltungsmaßnahmen der Leitung erfolgt über Messeinrichtungen, die sich in bestimmten Schilderpfählen befinden. Neue Eingriffe in Natur und Landschaft sind dafür nicht erforderlich. Bei den im PFA IV planfestgestellten Rohrlagerplätzen handelt es sich um Nebeneinrichtungen, die nur während der Bauzeit bestehen. Auf diesen Flächen werden die Leitungsrohre nach ihrer Anlieferung zwischengelagert, bevor sie auf den Arbeitsstreifen gebracht werden. Von der Planfeststellung umfasst ist auch der für die Leitungsverlegung erforderliche bauzeitliche Arbeitsstreifen, welcher in der freien Feldflur in der Regel 34 m und in Waldgebieten 24 m breit ist. In einzelnen Fällen, z.b. in ökologisch besonders sensiblen Bereichen, wird der Arbeitsstreifen noch weiter eingeschränkt. Die Regeltiefe des Rohrgrabens, in welchem die Gasleitung verlegt wird, beträgt ca. 2,40 m, die

89 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 81 Regelüberdeckung der Leitung auf Grund einer Zusage der Vorhabensträgerin mindestens 1 m. Die SEL wird zur Sicherung ihres Bestands, des Betriebs und der Instandhaltung sowie gegen Einwirkung von außen in einem im Grundbuch zu sichernden Schutzstreifen von insgesamt 10 m Breite verlegt. In diesem Schutzstreifen dürfen keine Gebäude oder bauliche Anlagen errichtet werden, die den Bestand oder den Betrieb der Gasleitung gefährden. Die landwirtschaftliche Nutzung bleibt dagegen auch im Schutzstreifen weiterhin möglich. Um die Leitung dauerhaft von schädigenden Einflüssen freizuhalten, dürfen je 2,5 m links und rechts des verlegten Rohres, also in einem insgesamt 6,20 m breiten Streifen, keine tief wurzelnden und/oder hoch wachsenden Bäume angepflanzt werden. Dadurch soll insbesondere verhindert werden, dass das Wurzelwerk im Falle eines Windwurfs durch die entstehende Hebelwirkung die Standsicherheit der Leitung beeinträchtigt. Im Kapitel 1 der Planfeststellungsunterlagen (Erläuterungsbericht) wird das Vorhaben einschließlich seiner Bauausführung ausführlich dargestellt. Darauf wird ergänzend verwiesen. Auch der Trassenverlauf ist in diesem Erläuterungsbericht beschrieben und in den entsprechenden Übersichts- und Detailplänen festgehalten. Im Folgenden wird daher nur der grobe Trassenverlauf erläutert: Die Trasse der geplanten Erdgasleitung beginnt auf der Schurwaldhöhe südlich der Ortslage von Aichwald-Lobenrot im Landkreis Esslingen und verläuft auf dem Gebiet der Gemeinde Aichwald in südöstliche Richtung. Westlich des Gewerbegebiets von Aichwald-Aichschieß gelangt die Trasse in den Wald auf Esslinger Stadtgebiet und umfährt das Aichschießer Gewerbegebiet. Die Leitung führt weiter nach Osten und entlang der Landstraßen L 1201 und L 1150 durch den Wald, wobei sie kurz auch das Gebiet der Stadt Plochingen tangiert, bevor sie auf Baltmannsweiler Gemeindegebiet gelangt. Kurz vor Erreichen der Obstwiesen südlich der L 1150 schwenkt die Trasse parallel zu einem Forstweg zunächst nach Süden und nach ca. 900 m dann nach Westen. Südlich von Baltmannsweiler verlässt die Leitung den Wald und verläuft westlich parallel zur K 1208 weiter in südöstliche Richtung. Kurz nach Erreichen des Waldes schwenkt die Trasse nach Osten, kreuzt die K 1208 und quert - inzwischen auf dem Gebiet der Gemeinde Reichenbach an der Fils - in Falllinie die bewaldeten Hänge des Reichenbachtales. Die Trasse führt zunächst über die Erhebung Probst und dann östlich des Ortes Reichenbach an der Fils hinab ins Filstal. Sie quert die dort verlaufende Bahnlinie sowie die Fils und gelangt auf das Gebiet der Stadt Ebersbach an der Fils und damit in den Landkreis Göppingen. Nach Que-

90 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 82 rung der ebenfalls im Filstal liegenden Bundesstraße 10 führt die Gasleitung auf die weiter südlich liegenden Anhöhen und verläuft in Richtung Südosten zwischen den Ebersbacher Ortsteilen Weiler und Roßwälden. Östlich von Ebersbach-Roßwälden gelangt die Gasleitung auf das Gebiet der Gemeinde Schlierbach, verläuft hier über freie Feldfluren in südöstliche Richtung und umgeht im weiteren Verlauf die potenziellen Erweiterungsflächen des Gewerbegebietes im Osten von Schlierbach. Südlich dieser Erweiterungsflächen nimmt die Gasleitung die Parallellage zur dort vorhandenen Hochspannungsfreileitung ein und führt mit dieser durch Gebiete der Gemeinden Albershausen, Hattenhofen, Göppingen, Heiningen und kurz auch von Eschenbach nach Osten. Beim Göppinger Ortsteil St. Gotthardt erreicht die Gasleitungstrasse zum zweiten Mal die Gemarkung der Stadt Göppingen und verläuft zwischen den Ortsteilen Manzen und Ursenwang weiter nach Osten. Danach wird kurz das Gebiet der Gemeide Schlat berührt. Nach einem leichten Schlenker nach Norden führt die Trasse östlich von Manzen wieder in östliche Richtung und erreicht das Gebiet der Gemeinde Süßen. Dort wird die Gasleitung streckenweise entlang der Bundesstraße B 10 neu und danach entlang der ebenfalls bereits planfestgestellten und im Bau befindlichen Querspange zur Bundesstraße B 466 neu geführt und berührt zwischendurch bereits schon einmal das Gebiet der Gemeinde Gingen an der Fils. Auf Süßener Gemarkung wird zunächst nochmals die Fils und dann eine Bahnlinie gekreuzt. Die Trasse schwenkt dann nach Südosten, führt kurz durch Donzdorfer Gemeindegebiet und gelangt anschließend wiederum auf die Gemarkung der Gemeinde Gingen. Im Osten von Gingen steigt die Leitung über den Albtrauf östlich des Hohenstein hoch auf die Schwäbische Alb. Dort erreicht die Trasse ein weiteres Mal das Gebiet der Stadt Donzdorf beim Weiler Kuchalb, der südlich umfahren wird. Die geplante Gasleitung verläuft ab hier weiter in nordöstliche Richtung, tangiert kurz auch das Gebiet der Stadt Geislingen an der Steige und gelangt auf Böhmenkircher Gemeindegebiet. Nördlich von Böhmenkirch- Treffelhausen nimmt die Erdgasleitung wieder die Ostrichtung auf, führt nördlich an der Ortslage Böhmenkirch vorbei und erreicht schließlich das Gemeindegebiet von Steinheim am Albuch und damit den Landkreis Heidenheim. Steinheim wird weitläufig südlich umfahren. Nach einer streckenweisen Parallelführung mit der Bundesstraße B 466 schwenkt die Gasleitungstrasse nach Nordosten ab und erreicht schließlich nach der Durchquerung eines größeren Waldes das Gebiet der Stadt Heidenheim an der Brenz. Die Gasleitung verläuft zum Großteil durch offenes Gelände zunächst weiter nach Nordosten, schwenkt nach dem Abstieg ins Brenztal nach Osten, quert die Bahnlinie und die Brenz und führt dann durch das Gewerbegebiet von Heidenheim-Aufhausen sowie durch dessen geplante Erweiterungsflächen. Weiter verläuft die Trasse erst

91 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 83 über landwirtschaftlich genutzte Flächen, dann in einem Waldgebiet weiter nach (Nord-)Osten. Dabei wird unterhalb der Möhntalbrücke die Bundesautobahn BAB 7 gekreuzt. Nach der Waldquerung führt die Trasse nach Osten, umgeht Heidenheim- Kleinkuchen im Süden und erreicht das Gebiet der Gemeinde Nattheim, welches bereits vorher im Wald kurz berührt wurde. Der Nattheimer Ortsteil Steinweiler wird im Süden, der Ortsteil Auernheim nördlich und östlich umfahren. Hiernach tritt die Trasse wieder in einen Wald ein, verläuft dort weiter nach Osten und gelangt schließlich auf das Gebiet der Gemeinde Dischingen. Beim Golfplatz Hochstatter Hof verlässt die Gasleitung den Wald und führt am Rand des Golfplatzgeländes entlang. Durch Wald und über landwirtschaftlich genutzte Flächen gelangt die Gasleitungstrasse hinab ins Tal der Egau und quert diese sowie die benachbarte Bahnlinie der Härtsfeld-Museumsbahn sowie die Landstraße L Nördlich des Härtsfeldsees verläuft die Trasse weiter nach Osten, umfährt den Dischinger Ortsteil Katzenstein südlich, und führt nördlich an den Ortsteilen Dunstelklingen und Eglingen vorbei. Weiter über Ackerflächen verlaufend, erreicht die Trasse das Gebiet der Gemeinde Amerdingen im Kreis Donau-Ries und damit den Freistaat Bayern und dessen Regierungsbezirk Schwaben. Hier führt die Trasse südlich von Amerdingen parallel zu einer vorhandenen Gasfernleitung nach Nordosten. Im Bereich der Kreisstraße DON 8 endet diese Parallelführung, und die geplante Erdgasleitung verläuft weiter zwischen Kreisstraße und dem Fluss Kessel nach Osten. Die Trasse gelangt auf das Gebiet der Gemeinde Bissingen im Landkreis Dillingen an der Donau und erreicht kurz darauf die Erweiterungsflächen der bestehenden Station Amerdingen. Hier wird die Erdgasfernleitung SEL in das vorhandene Leitungsnetz eingebunden. 2 Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen Die Vorhabensträgerin hat mit den Planunterlagen eine Umweltverträglichkeitsuntersuchung vorgelegt (Kapitel 14 der Planfeststellungsunterlagen). Dort werden die Auswirkungen der geplanten Gasleitungsbaumaßnahme auf die Umwelt und auf die Belange des Menschen, einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen, sowie die Maßnahmen zur Vermeidung und zum Ausgleich erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen zutreffend und nachvollziehbar dargestellt. Im Erläuterungsbericht (Kapitel 1 der Planfeststellungsunterlagen) findet sich eine Zusammenfassung dieser Umweltverträglichkeitsuntersuchung. Im landschaftspflegerischen Begleitplan (Kapitel 8 der Planfeststellungsunterlagen), in den die Änderungen und andere Aktualisierungen eingearbeitet wurden, sind die Eingriffe in Natur und Landschaft (UVU- Schutzgüter Tiere und Pflanzen, Boden und Landschaft) und die vorgesehenen

92 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 84 Kompensationsmaßnahmen ausführlich beschrieben. Der artenschutzrechtliche Fachbeitrag befasst sich mit den Auswirkungen des Vorhabens auf geschützte, wild lebende Tierarten und auf europäische Vogelarten. In Ergänzung zu den folgenden Ausführungen wird auf diese Darstellungen und Bewertungen verwiesen. Des Weiteren stützt sich die zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen auf die Stellungnahme der Träger öffentlicher Belange, die Äußerungen und Einwendungen der Öffentlichkeit und der beteiligten Vereine sowie die Ergebnisse eigener Ermittlungen im Scoping- bzw. Anhörungsverfahren. Für die Umweltverträglichkeitsuntersuchung wurden die Auswirkungen des Vorhabens auf die in 2 Abs. 1 UVPG genannten Schutzgüter in einem Korridor von insgesamt 600 m Breite (300 m rechts und links der Trasse) untersucht. Die voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens lassen sich in bau-, anlage- und betriebsbedingte Wirkungen untergliedern. Die stärksten Auswirkungen werden während der Bauphase verursacht. Im Zuge der Verlegung der Leitung werden auf dem Arbeitsstreifen die Biotopstrukturen und Nutzungen beseitigt. Da es sich um einen bandförmigen Eingriff handelt, werden dabei auch Biotopstrukturen durchschnitten. Daneben kommt es zu einer Veränderung der Bodenstruktur. Nach der Leitungsverlegung wird der Arbeitsstreifen rekultiviert. Der Eingriff wird durch die Wiederherstellung von landwirtschaftlichen sowie die Neubepflanzung von forstwirtschaftlichen Flächen auf der Eingriffsfläche selbst weitestmöglich ausgeglichen. Verbleibende Beeinträchtigungen werden durch entsprechende Maßnahmen außerhalb der Eingriffsfläche kompensiert. Zu den anlagebedingten Beeinträchtigungen gehören die Veränderung des Bodengefüges im Rohrgraben und die Existenz der Gasleitung ab ca. 1,0 m unter der Geländeoberfläche. Soweit Grundwasserläufigkeiten beeinträchtigt werden könnten, sind entsprechende Vermeidungsmaßnahmen vorgesehen. Anlagebedingte Wirkungen entstehen außerdem durch einzelne kleinere Nebenanlagen, wo die beanspruchten Flächen der bisherigen Nutzung dauerhaft entzogen werden. Flächenversiegelungen treten dabei nur in sehr geringem Umfang auf. Weitere anlagebedingte Wirkungen sind Nutzungsbeschränkungen innerhalb des Schutzstreifens und Markierungselemente sowie in bewaldeten Bereichen eine je nach Örtlichkeit unterschiedlich wahrnehmbare Schneisenwirkungen durch das dauerhafte Freihalten von höherem Bewuchs im Schutzstreifen.

93 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 85 Zu betriebsbedingten Umweltauswirkungen dürfte es nach menschlichem Ermessen nicht kommen. Der Betrieb der nicht sichtbar unterirdisch verlegten Leitung findet geräusch- und emissionsfrei und ohne nachteilige Wärmeentfaltung im Boden statt. Die Belange der Landwirtschaft werden in der Umweltverträglichkeitsuntersuchung nicht ausdrücklich behandelt, Gegenstand der Umweltverträglichkeitsuntersuchung sind die in 2 UVPG genannten Schutzgüter. Die Landwirtschaft wird dabei nicht als eigenes Schutzgut aufgeführt, findet sich aber in den Bereichen Mensch, Boden, Landschaft und Kulturgüter in Teilaspekten wieder. Außerdem wird die Landwirtschaft unter verschiedenen Belangen im Rahmen einer Gesamtabwägung berücksichtigt. So findet sie auch ihren Niederschlag als öffentlicher Belang, und die Interessen der einzelnen Landwirte fließen unter dem Aspekt des Eigentumsschutzes in die Abwägung mit ein. (vgl. Kap. Landwirtschaft und Eigentum dieses Planfeststellungsbeschlusses). 2.1 Schutzgut Mensch Während der Bauphase können Siedlungsflächen kurzfristig durch Baustellenlärm und Abgasemissionen beeinträchtigt werden. Ab einer Entfernung der Bebauung von über 100 m zum Arbeitsstreifen ist jedoch davon auszugehen, dass das Wohlbefinden der dort wohnenden Menschen durch die Baumaßnahme nicht beeinträchtigt wird. Mit temporären Auswirkungen auf die Wohnfunktion aufgrund der Nähe des Arbeitsstreifens zu Siedlungsflächen ist in Heidenheim-Aufhausen sowie bei einzelnen Aussiedlerhöfen und anderen Wohngebäuden im Außenbereich zu rechnen. Diesem erhöhten Sicherheitsbedürfnis wird durch die Zusage der Vorhabensträgerin 9.5 entsprochen, nach der in diesem Bereich zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen umgesetzt werden. Im vorliegenden Planfeststellungsabschnitt durchquert die Gasleitung mehrere ausgedehnte Streuobstbereiche, die nicht nur dem Obstanbau, sondern gleichzeitig auch der Erholung und der Freizeitnutzung dienen. Hier kommt es durch den Bau der Leitung zu einer temporären Einschränkung der Freizeitnutzung (auf dem Arbeitsstreifen selbst) sowie in einem Bereich von bis zu 50 m vom Arbeitsstreifen entfernt zu einer temporären Einschränkung der Erholungsfunktion. Außerdem führt die Trasse durch Wald mit Erholungsfunktion. Auch hier wird die Freizeit- und Erholungsnutzung in der Umgebung des Arbeitsstreifens während der Bauzeit der Leitung beeinträchtigt.

94 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen Schutzgut Luft, Klima Durch den Bau, die Anlage und den Betrieb der unterirdisch verlegten Erdgasfernleitung wird das Geländeklima (Mesoklima) nicht verändert. Durch baubedingte Gehölzentnahmen kann es zu geringfügigen Modifizierungen des Kleinklimas (Mikroklima) kommen, welche allerdings im Zuge der Rekultivierung wieder ausgeglichen werden. Außerdem sind bauzeitlich geringfügige Verschlechterungen der Luftqualität durch Staubemissionen möglich. 2.3 Schutzgut Tiere und Pflanzen Da für den Bau der Gasleitung im Bereich des Arbeitsstreifens die Vegetation entfernt und auch in den Boden eingegriffen wird, kommt es zu baubedingten Beeinträchtigungen dieses Schutzgutes. Bezogen auf die einzelnen Biotoptypen sind dabei die folgenden Auswirkungen zu erwarten: Auf landwirtschaftlichen Nutzflächen (Ackerflächen) wird die Nutzung nur während der Phase des eigentlichen Leitungsbaus unterbrochen. Nach Abschluss der Baumaßnahme und der anschließenden Rekultivierung ist die landwirtschaftliche Nutzung wieder dauerhaft ohne Einschränkung möglich, und die biotopbildenden Funktionen der Ackerflächen werden sich gegenüber dem Zustand vor dem Bau der Gasleitung kaum verändern. Bei den nach 30 BNatSchG bzw. 32 NatSchG geschützten Biotopen Trockenrasen, Magerrasen und Wacholderheiden geht während der Bauphase im Bereich des Arbeitsstreifens die Vegetationsdecke verloren, die Auswirkungen des Leitungsbaus sind hier hoch. Auch die Zerstörung von Hohlwegen und Weinbergen (mit Trockenmauern) durch den Leitungsbau stellt einen hohen Konflikt dar. Allerdings sind im vorliegenden Planfeststellungsabschnitt nur sehr wenige solche Biotope von der geplanten Gasleitung betroffen. In Bachauen und grundwassernahen Standorten werden auch feuchte Standorte gequert. Teilweise kommt es dabei zu Beeinträchtigungen und zum Verlust von gesetzlich geschützten, seltenen Biotoptypen, die z. T. nur langfristig wiederhergestellt werden können. Über den direkten Verlust der Vegetationsdecke hinaus sind temporäre Beeinträchtigungen während der Baumaßnahme durch die Trockenlegung des Leitungsgrabens und durch den sich dabei einstellenden Absenktrichter möglich.

95 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 87 Im Bereich des Arbeitsstreifens werden vereinzelt Gehölzstreifen, Hecken, Baumreihen und Einzelbäume in Anspruch genommen. Sie kommen im gesamten Trassenverlauf immer wieder vor. Außerdem sind entlang von Straßen zahlreiche Gehölzstreifen als Sicht- und Lärmschutz angepflanzt, die gleichzeitig auch zahlreichen Tierarten einen Lebensraum bieten können. Insbesondere in den Landkreisen Esslingen und Göppingen verläuft die Gasleitung immer wieder durch Streuobstgebiete. Hierbei handelt es sich um hochwertige Biotoptypen, die z. T. nur im Lauf von Jahrzehnten wieder regeneriert werden können. Der Verlust dieser Biotoptypen ist jeweils dann als hoch einzustufen, wenn ältere Gehölze betroffen sind. Die Leitungstrasse quert mehrere großflächige Waldgebiete möglichst im Bereich vorhandener Straßen und Wege. Bei der Querung von Altholzbeständen, von Bruch-, Sumpf- und Auwäldern und von naturnahen Waldgesellschaften ist von einer hohen Auswirkungsintensität auszugehen. Insgesamt sind bei ökologisch hochwertigen Biotoptypen einschließlich älterer Waldbestände erhebliche Auswirkungen des Leitungsbauvorhabens zu erwarten. Die Wiederherstellbarkeit ist teilweise nur über lange Zeiträume gegeben. Der trotz der Rekultivierung der Arbeitsflächen verbleibende Funktionsverlust muss durch entsprechende landschaftspflegerische Maßnahmen kompensiert werden bzw. es ist dafür gemäß 15 Abs. 6 S. 1 BNatSchG eine Ersatzzahlung zu entrichten. Die wesentliche Beeinträchtigung von Tierlebensräumen tritt durch den unmittelbaren Lebensraumverlust während der Bauphase ein, da mit der Entfernung von Biotopstrukturen auch die entsprechenden Habitate beseitigt werden. Dies gilt vor allem für Gehölz- und Waldbiotope, die z. T. Lebensräume für gefährdete Tierarten aus der Gruppe der Vögel, der Fledermäuse und der Holzkäfer darstellen. Eine weitere Beeinträchtigung ergibt sich während der Bauphase durch die Lebensräume zerschneidende Wirkung des ca. 2,40 m tiefen Rohrgrabens und durch die Fahrstraße auf dem Arbeitsstreifen. Besonders betroffen sind hiervon Amphibien, deren Wanderrouten im Frühjahr und Sommer durch die Baumaßnahme unterbrochen werden können. Auch für (Klein-)Säuger kann der Rohrgraben eine schwer zu überwindende Barriere darstellen. Durch geeignete Maßnahmen (z. B. Amphibienschutzzäune) können jedoch erhebliche Auswirkungen vermieden werden. Die Verbundfunktion von linearen Strukturen wie z. B. Hecken kann nach Abschluss der Bauphase vollständig wiederhergestellt werden. Da die Gasleitung nur während des örtlich wenige Wochen dauernden Leitungsbaus eine trennende Wirkung hat, ist die Gefahr der Zerschneidung von Lebensräumen und der damit verbundene Isolationseffekt von Tierpopulationen insgesamt gering.

96 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 88 Die kurze, aber verstärkt auftretende Geräusch-, Staub- und Abgasentwicklung von Baufahrzeugen und LKW während der Bauphase kann zu Störungen und Beunruhigungen der Fauna in den Biotopbereichen beiderseits des Arbeitsstreifens führen. Als Hauptkonfliktbereiche für die Schutzgüter Tiere und Pflanzen erweisen sich - neben einer Vielzahl an betroffenen Kleingehölzen und sonstiger wertvoller Biotoptypen - die Waldquerungen im Schurwald, der Albaufstieg bei Gingen, sowie die Waldquerungen im Landkreis Heidenheim. In Teilabschnitten der Trasse sind zum Schutz besonders gefährdeter Vogelarten Bauzeitenregelungen vorgesehen. Auch in Bereichen mit besonderen Amphibienvorkommen sind Schutzmaßnahmen erforderlich. 2.4 Schutzgut Boden Durch das Vorhaben ist ein Flächenverbrauch durch Bodenversiegelung lediglich an den Standorten der Armaturenstationen vorgesehen. Der dadurch verursachte Eingriff wird im LBP bilanziert. Die Rohrleitung wird unterirdisch verlegt, die Regelüberdeckung beträgt dabei 1 m. Durch den Leitungsbau kann es allerdings zu folgenden Beeinträchtigungen des Bodens bzw. der Bodenstruktur kommen: Das Aufgraben des mindestens 2,4 m tiefen Rohrgrabens, die seitliche Aufschüttung des Bodens und dessen Wiedereinbau können zu einer Durchmischung der gewachsenen Horizontabfolge führen. Durch das Befahren der Arbeitsflächen mit Baumaschinen und LKW können Bodenverdichtungen entstehen. Falls bei steinigem Boden eine Rohrummantelung mit steinfreiem Material (z. B. Sand) erforderlich ist, verändert sich die Bodenkörnung entsprechend. Die Durchmischung der gewachsenen Bodenhorizonte wird durch die getrennte Lagerung des humosen Oberbodens (Mutterboden) und des sterilen Unterbodens reduziert. Bei Waldquerungen wird zur Verringerung der erforderlichen Einhiebsbreite zwar auf das Abschieben des Oberbodens verzichtet. Auch hier wird jedoch darauf geachtet, dass der Bodenabtrag im Rohrgrabenbereich schichtweise erfolgt und die humusreichen Schichten wieder in den oberen Bereich des Rohrgrabens eingebaut werden.

97 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 89 Bei den Verdichtungsvorgängen durch den ausgeübten Bodendruck kommt es zu einer Abnahme des Gesamtporenvolumens, hauptsächlich zu Lasten großer Poren, die der Durchlüftung und der Infiltration der Niederschläge dienen. In verdichteten Böden kann es - besonders bei hohem Wasser- und Humusgehalt der betroffenen Böden - zu anaeroben Bedingungen kommen, welche wiederum Denitrifikationsprozesse und vermindertes Wurzelwachstum zu Folge haben. Die aufgrund der Porenverluste verminderte Infiltration des Niederschlagswassers kann den Oberflächenabfluss verstärken und besonders an Böschungen zu einer stärkeren Erosion führen. Die Erhöhung des Zugwiderstandes erschwert außerdem die landwirtschaftliche Bodenbearbeitung. Bei der Bauausführung wird besonders darauf geachtet, Verdichtungen möglichst zu vermeiden. Entstandene Verdichtungen werden im Zuge der Rekultivierung so weit wie möglich durch Tiefenlockerung beseitigt. In der Regel ist daher von einer schnellen Regeneration der Bodenfunktionen auszugehen. Im vorliegenden Planfeststellungsabschnitt wird die Gasleitungstrasse auf ca. 38 km hoch bis sehr hoch empfindliche Bereiche queren. Diese Bereiche sind zum einen Standorte mit einer hohen Verdichtungsempfindlichkeit, zum anderen Standorte mit hoher Naturnähe und hoher Verdichtungsempfindlichkeit des Bodens (insbesondere naturnahe Wälder). U. a. weisen einige naturnahe Bachtäler und vernässte Bereiche auf grundwassernahen Standorten eine hohe Empfindlichkeit auf. Die Verdichtung und der Verlust der Bodenfunktionen der grundwassernahen Böden ist dauerhaft, die Grundwasserabsenkung jedoch temporär. Bei den terrestrisch verdichtungsempfindlichen Böden können baubedingte Verdichtungen durch sehr gute Rekultivierungsmaßnahmen (z. B. Tiefenlockerung) beseitigt werden. Durch die an die Situation angepassten Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen lassen sich die Auswirkungen so weit reduzieren, dass später keine gravierenden Beeinträchtigungen mehr ersichtlich sein werden. 2.5 Schutzgut Wasser Die Gasleitungstrasse quert in ihrem Verlauf immer wieder grundwassernahe Standorte, Wasserschutzgebiete für Trinkwassergewinnungsanlagen und Fließgewässer, und tangiert damit das Schutzgut Wasser. Beeinträchtigungen der Grundwasserneubildung und der Grundwasserspeicherkapazität wasserführender Schichten sind durch den Bau der Gasleitung nicht zu erwarten. Durch den Betrieb der Leitung wird auch die Grundwasserqualität nicht beeinträchtigt, da das zu transportierende Erdgas nicht wassergefährdend ist.

98 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 90 Während der Bauphase sind Verunreinigungen des Grundwassers durch die Versickerung von Schadstoffen infolge von Maschineneinsatz, Tankvorgängen, Ölwechsel, Reparaturen und Wartungsvorgängen sowie bei Unfällen mit Baufahrzeugen nicht völlig auszuschließen, können durch entsprechende Vorsichtsmaßnahmen jedoch weitgehend vermieden werden. Bei grundwassernahen Standorten (Grundwasser < 3 m unter Flur, überwiegend randlich von Fließgewässern) kann es bei der geplanten Rohrgrabentiefe zu einem Anschneiden und zu einer temporären Offenlegung des Grundwassers kommen, so dass eine vorübergehende Wasserhaltung während der Baumaßnahme erforderlich wird. Das hierbei geförderte Grundwasser wird - ggf. gefiltert - Entwässerungsgräben bzw. Fließgewässern zugeführt. Durch die Wasserhaltungsmaßnahmen wird der natürliche Grundwasserhaushalt bauzeitlich beeinträchtigt, wobei sich der Absenktrichter in der Regel auf den Arbeitsstreifen und dessen unmittelbare Umgebung beschränkt. Durch eine solche Offenlegung des Grundwassers während der Bauphase ist das Grundwasser temporär erhöht verschmutzungsgefährdet. Nach Abschluss der Leitungsverlegung wird der Ausgangszustand weitgehend wiederhergestellt. Die völlige Umgehung von Wasserschutzgebieten ist aufgrund der großen Anzahl bestehender Schutzgebiete und der teilweise großen Ausdehnung der Schutzzone III nicht möglich. In Schutzzone III kann davon ausgegangen werden, dass durch den Leitungsbau keine relevanten Beeinträchtigungen hervorgerufen werden. Die Schutzzonen II werden in den Wasserschutzgebieten Bocksreute (Reichenbach a. d. F.), Gentenried (Ebersbach a. d. F.), Süßen-Au (Süßen) und Siebter Fuß (Heidenheim, hier streckenweise Trassierung entlang der Grenze der Zone II) gequert. Die Leitung muss hier mit besonderer Sorgfalt und unter Berücksichtigung aller vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen verlegt werden. Die SEL quert - zumeist in offener Querung - zahlreiche Fließgewässer und Gräben. Eine solche offene Gewässerquerung verursacht Beeinträchtigungen des Lebensraumes auf und in der Gewässersohle, einen Verlust der die Gewässersohle besiedelnden Tiere innerhalb des Arbeitsstreifens, eine Unterbrechung der Durchgängigkeit des Gewässers sowie den Eintrag bzw. die Mobilisierung und Sedimentation von Schwebstoffen und Feinsedimenten. Da die Eingriffe in die Fließgewässer zeitlich und räumlich sehr begrenzt sind, ist jedoch keine erhebliche Beeinträchtigung der Gewässerökologie zu erwarten. Aufgrund der Eigendynamik der Fließgewässer werden die Folgen der Eingriffe in die Gewässersohle durch nachfolgende Hochwasserereignisse überformt.

99 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 91 In der Regel ist die Empfindlichkeit der betroffenen Gewässer gegenüber den erforderlichen Querungen gering. Die Bäche Gefallbach, Reichenbach, G 95, Butzbach, Heimbach und Katzenbach sind jedoch vergleichsweise strukturreich und nur mäßig bis gering organisch belastet. Sie sind daher empfindlich gegenüber einer offenen Gewässerquerung, zudem wenn diese mit der Einleitung von Grundwasser verbunden ist. Die entstehenden Konflikte können jedoch durch Minimierungsmaßnahmen verringert werden. An Gewässern, die in geschlossener Bauweise gequert werden, kommt es durch die Baugruben im Gewässerumfeld und die Einleitung von Grundwasser nur zu geringen Auswirkungen auf die Gewässerstruktur. Die Auswirkungen der bauzeitlichen Grundwassereinleitungen auf die betroffenen Fließgewässer sind aufgrund der - bezogen auf die jeweiligen Gewässerabflüsse - in der Regel geringen Einleitungsmengen und der auf 10 bis 20 Tage begrenzten Einleitungsdauer gering, mit Ausnahme der bereits oben erwähnten Bäche Gefallbach, Reichenbach, G 95, Butzbach, Heimbach und Katzenbach. Maßnahmen wie z. B. die Reduzierung des Schwebstoffeintrags durch den Einsatz mobiler Container und die Anreicherung des einzuleitenden Grundwassers mit Sauerstoff können diese Auswirkungen weiter reduzieren. In Überschwemmungsgebieten gilt es, vor allem während der Bauphase besondere Vorkehrungen zu treffen und in der Betriebszeit Erosion, Freispülen und Auftrieb auszuschließen. Eine dauerhafte Umweltbelastung oder latente Umweltgefährdung ist hier nicht erkennbar. Insgesamt sind durch das Vorhaben keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser und auf die Funktionsfähigkeit der betroffenen Gewässer zu erwarten. 2.6 Schutzgut Landschaft Eine erhebliche Veränderung der Landschaft ist durch das Vorhaben nicht zu erwarten, da die Gasleitung unterirdisch verlegt wird, bis auf die Armaturenstationen keine oberirdischen Bauwerke errichtet werden und auch das Landschaftsrelief nicht verändert wird. Dort, wo baubedingt Gehölze entfernt werden müssen, wird das Landschaftsbild geringfügig modifiziert. Die entstandenen Lücken in Gehölzbereichen werden - bis auf den 6,20 m breiten holzfrei zu haltenden Streifen - nach Abschluss der Baumaßnahme wieder durch Bepflanzung geschlossen.

100 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 92 Bei der Rekultivierung des Arbeitsstreifens werden die Arbeitsflächen den umgebenden Strukturen wieder angepasst. Die rekultivierte Schneise der Gasleitung ist daher bald nicht mehr als lineares Element auffällig und wird als natürlicher Bestandteil der Landschaft wahrgenommen. Dauerhafte, von weit her sichtbare Waldschneisen entstehen durch die Gasleitung nicht. Auch im Bereich der von der Gasleitung gequerten Steilhänge des Albaufstiegs bei Gingen hat die Leitungstrasse auf Dauer keine Fernwirkung, zumal sie nicht durchweg linienförmig verläuft und am Hohenstein in einem sichtverschatteten, vom Filstal aus nicht unmittelbar einsehbaren Hangbereich liegt. Auch das Regierungspräsidium Tübingen, Landesbetrieb Forst, trägt in seinen Stellungnahmen zum Änderungsverfahren 09a vom und die Trassenführung in diesem Bereich trotz der hohen landschaftlichen Wirksamkeit mit, nachdem aus vor allem geologischen Gründen keine umsetzbare kleinräumige alternative Trassenführung möglich ist. 2.7 Kultur- und sonstige Sachgüter Die geplante Leitungstrasse durchquert typische Altsiedellandschaften, so dass insbesondere archäologische Denkmale (Bodendenkmale) aus den verschiedensten Siedlungsepochen durch das Vorhaben beeinträchtigt bzw. zerstört werden. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom hat das Regierungspräsidium Stuttgart, Abt. 8 (Landesamt für Denkmalpflege), in Erweiterung der in den Planfeststellungsunterlagen bereits aufgeführten Bodendenkmale eine eigene, umfangreiche Liste mit Bodendenkmalen vorgelegt, mit welchen im Bereich des Arbeitsstreifens der Erdgasleitung zu rechnen ist. Auch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege weist in seiner Stellungnahme vom darauf hin, dass in einem Trassenbereich südlich von Amerdingen durch die Leitungsverlegung und durch den Arbeitsstreifen vorgeschichtliche Grabhügel zerstört werden. In der Umweltverträglichkeitsuntersuchung waren diese Bodendenkmale bisher nicht aufgeführt. Im Zuge der Baudurchführung ist außerdem mit der Freilegung weiterer, bisher unbekannter Fundstellen zu rechnen. Im Bereich des Arbeitsstreifens und des Rohrgrabens gelegene archäologische Denkmäler und Strukturen werden durch die Baumaßnahme und die anschließende Tiefenlockerung zerstört. Zwischen dem jeweiligen zuständigen Landesamt für Denkmalpflege und der Vorhabensträgerin wurde jedoch vertraglich vereinbart, dass die Bodendenkmäler dokumentiert und ggf. geborgen werden.

101 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 93 Wahrscheinlich werden im Zuge der Bauarbeiten auch Grenzsteine, Gedenksteine oder andere Kleindenkmale entdeckt, die zu bergen und ggf. nach Abschluss der Baumaßnahmen wieder aufzustellen sind. 2.8 Wechselwirkungen Das Vorhaben der Süddeutschen Erdgasleitung greift besonders in den Wechselwirkungskreis zwischen dem Boden (in seiner Funktion als Standort für Pflanzen und als landwirtschaftliche Produktionsgrundlage) und den Pflanzen bzw. der Vegetation und der daraus gebildeten Biotope ein. Dadurch wirkt sich das Vorhaben auch auf die Habitate von Tieren aus. Zusammenfassend betrachtet sind vom Bau der Süddeutschen Erdgasleitung besonders die Schutzgüter Tiere und Pflanzen (durch Lebensraumverlust bzw. die zeitliche Zurücksetzung des Entwicklungszustandes von Pflanzengesellschaften), Boden (Naturnähe des Standortes, Verdichtungsempfindlichkeit) sowie Kultur (Beeinträchtigung von Bodendenkmalen) betroffen. Die Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens und der Wechselwirkungen ist Gegenstand der materiellen Abwägung, die im Rahmen der folgenden rechtlichen Würdigung vorgenommen wird. II Verfahren Die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Feststellung des Plans sind erfüllt. Die nach dem EnWG, LVwVfG und dem UVPG für die Planfeststellung von Erdgasleitungen geltenden Verfahrensvorschriften wurden eingehalten. Das Regierungspräsidium ist instanziell und örtlich zuständig. Die instanzielle Zuständigkeit ergibt sich aus 1 der Verordnung des Wirtschaftsministeriums über energiewirtschaftsrechtliche Zuständigkeiten vom 03. Januar In der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern vom 11. September 2003 ist festgelegt worden, dass das Regierungspräsidium Stuttgart auch für den in Bayern gelegenen 4 km langen Teilabschnitt der Erdgasleitung das Planfeststellungsverfahren durchführt.

102 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 94 1 Verfahrensablauf Die WINGAS GmbH und die E.ON Ruhrgas AG haben am 05. April 2005 die Planfeststellung für den Bau und den Betrieb der Süddeutschen Erdgasleitung, Abschnitt IV ( Südost ) beim Regierungspräsidium Stuttgart beantragt, welches das Verfahren mit Verfügung vom 11. April 2005 einleitete. Die Planunterlagen haben nach korrekter öffentlicher Bekanntmachung in folgenden Gemeinden in der Zeit vom 27. April 2005 bis einschließlich 27. Mai 2005 öffentlich ausgelegen: Aichwald, Esslingen am Neckar, Baltmannsweiler, Plochingen, Reichenbach an der Fils, Wernau (Neckar), Wendlingen am Neckar, Ebersbach an der Fils, Schlierbach, Albershausen, Hattenhofen, Uhingen, Göppingen, Heiningen, Eschenbach, Schlat, Süßen, Gingen an der Fils, Donzdorf, Geislingen an der Steige, Schwäbisch Gmünd, Böhmenkirch, Lauterstein, Steinheim am Albuch, Heidenheim an der Brenz, Nattheim, Neresheim, Dischingen, Amerdingen, Bissingen, Ziertheim. Die Einwendungsfrist endete jeweils am 10. Juni Bei der Auslegung lagen auch alle Unterlagen aus, die für die Prüfung der Umweltverträglichkeit des Vorhabens nach dem UVPG und den umweltrechtlichen Fachgesetzen von der Vorhabensträgerin vorgelegt werden mussten. Die Öffentlichkeit hatte damit die Möglichkeit, sich umfassend über die Umweltauswirkungen zu informieren und sich dazu zu äußern ( 9 Abs. 1 UVPG). Parallel zur öffentlichen Auslegung wurden die betroffenen Kommunen, die anerkannten Naturschutzverbände und die weiteren Träger öffentlicher Belange angehört. Sie hatten bis zum 27. Mai 2005 Gelegenheit, zu dem geplanten Vorhaben Stellung zu nehmen. Die gegen den Plan erhobenen Einwendungen sowie die eingegangenen Stellungnahmen wurden am 25. und am 26. Oktober 2005 in der Stadthalle in Eislingen mit der Vorhabensträgerin, den Trägern öffentlicher Belange, den anwesenden Einwendern und Betroffenen erörtert. Der Erörterungstermin war zuvor in der Zeit vom 17. bis 24. September in den von dem Vorhaben betroffenen Gemeinden ortsüblich bekannt gemacht worden. Auf eine Benachrichtigung der rund Einwender durfte gem. 73 Abs. 6 LVwVfG verzichtet werden. Die Benachrichtigung der privaten Einwender wurde durch öffentliche Bekanntmachung im Staatsanzeiger vom 26. September 2005, im Amtsblatt der Regierung von Schwaben vom 04. Oktober 2005 und in den örtlichen Tageszeitungen in der Zeit vom 19. bis 24. September 2005 ersetzt.

103 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 95 Im weiteren Verlauf des Verfahrens haben die Vorhabensträger in einzelnen Trassenabschnitten eine Änderung des Trassenverlaufs beantragt. Für folgende Trassenänderungen wurde ein vereinfachtes Ergänzungsverfahren nach 73 Abs. 8 S. 1 LVwVfG mit einer zweiwöchigen Anhörungsfrist - gerechnet ab Eingang des Anhörungsschreibens bei dem Träger öffentlicher Belange bzw. dem Betroffenen - durchgeführt: Trassenänderung Beteiligung TöB und betroffene Private mit Schreiben vom Nr. 18 Esslingen Nr. 35 Uhingen Nr. 23 Süßen Nr. 11 Böhmenkirch Nr. 12 Nattheim Nr. 29 Dischingen Golfplatz Nr. 31 Dischingen Härtsfeldsee Nr. 30 Dischingen Katzenstein Für folgende Trassenänderungen wurde ein Änderungsverfahren mit erneuter öffentlicher Auslegung der geänderten Pläne durchgeführt, wobei die Planauslegung vorher jeweils ortsüblich bekannt gemacht worden ist: Trassenänderung Gemeinde Offenlage Ende Einwendungsfrist Beginn Ende Nr. 02 Baltmannsweiler Baltmannsweiler Nr. 03 Reichenbacler, Baltmannswei Reichen- bach a. d. Fils Nr. 98 Reichenbach Reichenbach a (Probst) d. Fils Nr. 04, Nr. 19, Ebersbach Nr, 20 a.d.fils Nr. 09 Gingen Gingen Nr. 24 Gingen Gingen, Donzdorf (Hohenstein) Nr. 10 Donzdorf Donzdorf Nr. 17a Steinheim Steinheim

104 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 96 Nr. 01 Aichwald Aichwald Nr. 32 Dischingen Dischingen Auch bei diesen Änderungsverfahren hatten die in ihrem Aufgabenbereich erstmalig oder stärker berührten Träger öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme. Zu den Änderungen sind insgesamt 196 Einwendungen eingegangen. Für alle diese Änderungen mit Ausnahme der Änderung Nr. 32 Dischingen fand am im Regierungspräsidium Stuttgart ein weiterer Erörterungstermin statt. Dieser Termin war bereits in der jeweiligen öffentlichen Bekanntmachung über die Auslegung der Unterlagen bestimmt worden ( 73 Abs. 7 LVwVfG). Bei den Änderungen ohne öffentliche Auslegung war in den jeweiligen Anhörungsschreiben auf den Erörterungstermin hingewiesen worden. Mit Schreiben vom bzw. vom hat die Planfeststellungsbehörde die untere Naturschutzbehörde der Landratsämter Esslingen, Göppingen, Ostalbkreis, Heidenheim, Dillingen, Donau-Ries, die Regierung von Schwaben, die Naturschutzverbände BUND, LNV, NABU, Bund Naturschutz in Bayern e.v., Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.v. sowie die Forstdirektion Tübingen, die Forstdirektion Oberbayern-Schwaben und die höhere Naturschutzbehörde des Regierungspräsidiums Stuttgart erneut angehört. Gegenstand der Anhörung waren das infolge der Neuregelung des Ausgleichs für den sogenannten time-lag in 21 Abs. 2 und 5 NatSchG geänderte Kompensationskonzept des Landschaftspflegerischen Begleitplans (LBP), die überarbeitete FFH-Verträglichkeitsstudie (FFH-VS), der aktualisierte forstrechtliche Antrag sowie die neu in die Unterlagen aufgenommene Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (sog. artenschutzrechtlicher Fachbeitrag). Wegen neuer Erkenntnisse über geologische Risiken der vorgesehenen Trassenführung bei Gingen und zur Berücksichtigung von kommunalen Anliegen und Einwendungen gab es 2012/2013 weitere Änderungsverfahren: Trassenänderung Gemeinde Offenlage Ende Einwendungsfrist Beginn Ende Nr. 23a Süßen, Gingen Süßen, Gingen Nr. 09a Hohenstein Gingen, Donzdorf

105 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 97 Nr. 09b Kaitobel Süßen Für die Trassenänderung Nr. 23b wurde ein vereinfachtes Ergänzungsverfahren nach 73 Abs. 8 S. 1 LVwVfG mit einer zweiwöchigen Anhörungsfrist - gerechnet ab Eingang des Anhörungsschreibens bei dem Träger öffentlicher Belange bzw. dem Betroffenen - durchgeführt: Trassenänderung Beteiligung TöB mit Schreiben vom Beteiligung betroffene Private mit Schreiben vom Nr. 23b Süßen bzw bzw Der Beantragung der Änderung 09a mit der Trassierung am Hohenstein waren neben einer erneuten und intensivierten Variantenbetrachtung unter Beteiligung der Fachbehörden eine intensive schriftliche und telefonische Konsultation der hauptsächlich betroffenen Gemeinde Gingen mit mehrfachen Gesprächen der Planfeststellungsbehörde mit der Gemeinde Gingen vor Ort vorausgegangen. Am fand eine eingehende Ortsbesichtigung in Begleitung des Bürgermeisters, Vertretern des Biotopausschusses der Gemeinde Gingen, Vertretern der Stadt Donzdorf, des Landratsamtes und des Regierungspräsidiums Freiburg (Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau) und eine mehrstündige Diskussion im Rathaus mit Gemeinderat und Vertretern des Biotopausschusses statt. Am suchte die Planfeststellungsbehörde erneut nach einer Lösung für die Trassierung zu Änderungen 09a und 23a im Rathaus mit den Bürgermeistern aus Gingen und Süßen sowie dem Anwalt der Gemeinde Gingen und veranlasste die Vorhabensträgerin für die Änderung 09a zu ergänzenden geologischen Untersuchungen auf einer Alternativtrasse. Diese Untersuchungen wurden im April 2012 vom Baugrund Institut Dipl.-Ing. Knierim GmbH durchgeführt und bestätigten die Einschätzung des LGRB. Zur Änderung 23a konnte mit dem Vertreter der Abteilung 4 des Regierungspräsidiums Stuttgart (Straßenwesen und Verkehr) ein Heranrücken an die B 10/B466n vereinbart werden, um das geplante gemeinsame Gewerbegebiet von Gingen und Süßen so gering wie möglich einzuschränken. Während der Auslegungsfrist für die Änderungen 09a, 09b und 23a nahm die Planfeststellungsbehörde auf Wunsch der veranstaltenden Gemeinde Gingen an einer Bürgerversammlung in Gingen am teil und informierte in Ergänzung der technischen Erläuterungen des geänderten Vorhabens durch Vertreter der Vorha-

106 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 98 bensträgerin die Bürger über ihre Möglichkeiten und zu beachtende Formalien, Einwendungen zu erheben. Insbesondere ging es bei dieser Bürgerversammlung um die Trassierung am sog. Hausberg der Gemeinde Gingen, den Hohenstein. Im Gefolge gingen zu dieser umstrittenen Trassierung im Änderungsverfahren 09a sieben Einwendungen von Bürgern sowie eine anwaltliche Stellungnahme und Einwendung der Gemeinde Gingen ein. Im Rahmen einer Kleinen Anfrage einer Landtagsabgeordneten (LT Drs. 15/1860) überprüfte die Landesregierung die beantragte Trassenfindung am Hohenstein, die geltend gemachten raumordnerischen Aspekte und Möglichkeiten technischer Alternativen und kam mit Antwort vom zu dem Ergebnis, dass die nunmehrige Antragsstrasse -vorbehaltlich der vertieften Prüfung im Planfeststellungsverfahrendie nach dem Erkenntnisstand geotechnischer Gutachten am besten an die besonderen geologischen Verhältnisse des Albaufstiegs angepasst ist. Insbesondere kann durch die beantragte Trassenführung ein möglichst großer Abstand zu solchen Bereichen eingehalten werden, die als instabil und rutschgefährdet identifiziert worden sind. Damit sollten geotechnische Risiken für die Lagesicherheit und die Gebrauchstauglichkeit der Erdgasfernleitung minimiert werden. Die nun im Planfeststellungsverfahren beantragte Trasse wurde von der Vorhabensträgerin in einer Variantenbetrachtung in den Jahren 2011/2012 unter Einbeziehung der unteren und der höheren Naturschutzbehörde mit Hilfe einer Umweltverträglichkeitsprüfung sorgfältig untersucht. Unter Berücksichtigung der geologischen Verhältnisse wurde festgestellt, dass die beantragte Trasse aus naturschutzfachlicher Sicht den untersuchten Varianten vorzuziehen sei. Die Überwindung der Steilstufe ist nun in der vom Filstal abgewandten Seite des Bergvorsprungs Hohenstein vorgesehen. Ein Eingriff in das flächenhafte Naturdenkmal Hohenstein und die dortigen Felsbänder kann durch die Planänderung Nr. 09a vermieden werden. Nach Beurteilung durch die höhere Naturschutzbehörde, die sich mit den verschiedenen Varianten mehrfach auseinandergesetzt hat, ist die Trasse von Gingen aus bzw. aus dem Filstal gesehen nicht einsehbar, die Landmarke Hohenstein mit dem Naturdenkmal wird weder direkt berührt noch optisch beeinträchtigt. Die vertiefte Prüfung im Planfeststellungsverfahren hat ferner ergeben, dass eine Trassenführung durch das FFH-Gebiet Albtrauf Donzdorf Heubach unvermeidbar ist. Das FFH-Gebiet erstreckt sich bandartig entlang der Weißjura-Steilstufe des Albtraufs, wäre also auch von den anderen geologisch und ökologisch schlechter bewerteten Trassenvarianten betroffen. Nach den Antragsunterlagen beabsichtigt die Vorhabensträgerin, zum Zwecke der Eingriffsminimierung in den Hangschutzwald den Arbeitsstreifen einzuschränken sowie nach dem Bau eine schnelle und effiziente Rekultivierung durchzuführen.

107 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 99 Weiter teilt die Landesregierung in ihrer Antwort mit, dass die auch von Einwendern vorgeschlagenen Möglichkeiten, den Albaufstieg in geschlossener Bauweise zu bewältigen, wegen der damit zusammenhängenden erheblichen Ausführungsrisiken nicht in Betracht kommen. Zur Änderung Nr. 23a forderte die Gemeinde Gingen mit anwaltlichem Schreiben vom weitere Trassierungsoptimierungen, die von der Planfeststellungsbehörde unter Beteiligung des Landratsamtes (Straßenbau) und der Vorhabensträgerin geprüft wurden. Im Anschluss wurde der Trassenverlauf im parallel zur B 10 verlaufenden Abschnitt im November 2012 nochmals optimiert und näher an die Böschung verlegt. Mit Blick auf den intensiven Trassendialog mit der Gemeinde Gingen und das geringe Einwendungsaufkommen, wurden diese Änderungen mit Ausnahme der Änderung Nr. 23b am im Regierungspräsidium Stuttgart erörtert. Hinsichtlich der Ergebnisse der einzelnen Erörterungstermine wird auf die jeweiligen dazu gefertigten Niederschriften verwiesen. Mit Schreiben vom und hat die Planfeststellungsbehörde u.a. die unteren Naturschutzbehörden der Landratsämter Göppingen, Esslingen, Heidenheim, Rems-Murr, Ostalb, Donau-Ries und Dillingen, die Naturschutzverbände LNV, BUND und NABU sowie die Forstdirektion Tübingen und die höhere Naturschutzund Landwirtschaftsbehörde des Regierungspräsidiums Stuttgart und die Regierung von Schwaben erneut angehört. Gleiches gilt u.a. für die Landes- und die örtlichen Bauernverbände Baden-Württemberg und Bayern und die Landesnaturschutz-, Vogel-, Fischerei- und Jagdverbände von Baden-Württemberg und Bayern, sowie für die Arbeitsgemeinschaft Naturfreunde und den Deutschen Alpen- und den schwäbischen Albverein. Gegenstand der Anhörung waren der Landschaftspflegerischen Begleitplans (LBP) und die FFH-Verträglichkeitsstudie, die insbesondere vor dem Hintergrund des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege (BNatSchG) überarbeitet wurden. 2 Vorhabensträgerin Am 01. September 2008 hat die E.ON Ruhrgas AG unter anderem ihr Eigentum an den in Deutschland der Regulierung unterliegenden Erdgastransportleitungen im Wege der Ausgliederung auf die E.ON Gastransport GmbH übertragen. In diesem Zusammenhang ging auch das Projekt Süddeutsche Erdgasleitung auf die E.ON Gastransport GmbH über.

108 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 100 WINGAS teilte mit Schreiben vom 05. Dezember 2008 den Rückzug aus dem Gemeinschaftsprojekt unbeschadet der Fortführung durch die E.ON Gastransport GmbH mit. Am 10. Dezember 2008 erklärte die E.ON Gastransport GmbH, dass sie vorerst alleine am Projekt festhalte. Zum 1. September 2010 wurde die E.ON Gastransport GmbH in Open Grid Europe GmbH umfirmiert. Hintergrund für die Umfirmierung sind neue entflechtungsrechtliche Vorgaben, die eine verschärfte gesellschaftsrechtliche und organisatorische Trennung des Netzgeschäfts von den sonstigen Konzernaktivitäten erfordern (vgl. Schreiben vom 31. August 2010). 3 Einwendungen zum Verfahren Teilweise wurde bemängelt, dass die betroffenen Grundstückseigentümer nicht individuell von dem Planfeststellungsverfahren benachrichtigt wurden. Darin liegt kein Verfahrensfehler. Eine individuelle Benachrichtigung hat der Gesetzgeber für solche Verfahren grundsätzlich nicht vorgesehen. 73 Abs. 5 LVwVfG bestimmt lediglich, dass die Auslegungsgemeinden die Auslegung öffentlich bekannt machen. Eine Ausnahme gilt für nicht ortsansässig betroffene Grundstückseigentümer, welche nach 73 Abs. 5 Satz 3 LVwVfG soweit ihr Aufenthalt bekannt ist oder sich ohne größeren Aufwand ermitteln lässt persönlich zu benachrichtigen sind. Es ist dabei ausreichend, wenn die Auslegungsgemeinden auf die in den Grundbüchern und Grundsteuerlisten angegebenen Adressen zurückgreifen und auf deren Richtigkeit vertrauen. Dies wurde beachtet. III Rechtliche Würdigung 1 Planrechtfertigung Die neue Gastransportleitung SEL soll von der deutsch-österreichischen Grenze bei Burghausen - dem Endpunkt der österreichischen Penta-West -Leitung - zum Leitungsknotenpunkt Schnaitsee (östlich von München) verlaufen und von dort parallel zu der vorhandenen E.ON-Ruhrgas/Bayerngas-Gemeinschaftsleitung bis zum Leitungsknotenpunkt Amerdingen geführt werden. Von Amerdingen soll die SEL westwärts durch Baden-Württemberg nach Stuttgart und von dort in nordwestlicher Richtung in den Raum Mannheim zum Leitungsknotenpunkt Lampertheim verlaufen. Dabei ist als erster Ausbauschritt der im Wesentlichen durch Baden-Württemberg verlaufenden Leitungsabschnitt Lampertheim - Amerdingen mit einer Länge von rund

109 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen km, einer Nennweite DN 1200 und einem maximal zulässigen Betriebsdruck von 100 Bar (MOP 100) geplant. Hierzu gehört auch der mit 4 km in Bayern verlaufende Abschnitt von der baden-württembergisch-bayerischen Grenze bis zum Leitungsendpunkt in Amerdingen auf dem Gebiet der Gemeinde Bissingen. Diese neue Leitung ist hinsichtlich ihrer Gesamtkonzeption planerisch gerechtfertigt. Auch der erste, in Baden-Württemberg liegende Ausbauabschnitt einschließlich der im Regierungsbezirk Stuttgart liegenden Teilabschnitte ist planerisch gerechtfertigt. Gegenstand des vorliegenden Planfeststellungsbeschlusses ist der IV. Teilabschnitt von Aichwald-Lobenrot im Landkreis Esslingen bis zur bestehenden Station Amerdingen auf dem Gemeindegebiet von Bissingen (Landkreis Dillingen, Bayern). Eine Planung ist gerechtfertigt, wenn sie den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes dient und die mit dem konkreten Vorhaben verfolgten öffentlichen Interessen generell geeignet sind, etwa entgegenstehende Eigentumsrechte zu überwinden, wenn sie vernünftigerweise geboten ist. Zweck der Leitung ist eine möglichst sichere, preisgünstige und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung mit Gas im Interesse der Allgemeinheit. Dies entspricht den Zielen des 1 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Die SEL dient einerseits der Erhöhung der Versorgungssicherheit bzw. Schließung einer Versorgungslücke durch Schaffung der zur Deckung des zukünftigen Erdgasbedarfs in Baden-Württemberg zusätzlich benötigten Transportkapazität und andererseits der Schaffung zusätzlicher Transportkapazität zur Heranführung grenzüberschreitender Erdgasmengen (z.b. aus Russland) in den deutschen und westeuropäischen Markt. Vor allem wegen der relativen Umweltvorteile des Erdgases gegenüber anderen fossilen Energieträgern ist eine weitere Erhöhung des Erdgasanteils an Primärenergieverbrauch erstrebenswert. Grundlage für die Beurteilung des künftigen Erdgasbedarfs in Deutschland zur Sicherstellung eines leistungsfähigen Leitungsnetzes bildet der nationale Netzentwicklungsplan Gas (NEP Gas). Gem. 15a EnWG sind die deutschen Fernleitungsnetzbetreiber seit 2012 verpflichtet, jährlich einen gemeinsamen deutschlandweiten NEP Gas zu erstellen und der BNetzA als zuständiger Regulierungsbehörde vorzulegen. Der NEP Gas enthält alle wirksamen Maßnahmen zur bedarfsgerechten Optimierung, Verstärkung und zum bedarfsgerechten Ausbau der Fernleitungsnetze sowie zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit, die in den nächsten zehn Jahren netztechnisch für einen sicheren und zuverlässigen Netzbetrieb erforderlich sind.

110 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 102 Basis für die Erstellung des NEP Gas 2014 ist ein durch die Bundesnetzagentur (BNetzA) genehmigter Szenariorahmen, der angemessene Annahmen über die Entwicklung der wichtigsten exogenen Einflussgrößen bezüglich der Dimensionierung eines Fernleitungsnetzes beinhaltet. Der Szenariorahmen für den NEP Gas 2014 wurde von der Prognos AG im Auftrag der deutschen Fernleitungsnetzbetreiber erarbeitet und im Rahmen eines öffentlichen Konsultationsverfahrens überarbeitet und angepasst. Dieser berücksichtigt hierbei die geänderten Voraussetzungen der beschlossenen Energiewende mit dem stufenweisen Ausstieg aus der Kernenergie bis 2022 und die damit verbundenen Ausbauziele für erneuerbare Energien in Deutschland. Er enthält drei Szenarien über die zukünftige Entwicklung der Produktion, der Versorgung und des Verbrauchs von Gas sowie zum Gasaustausch mit anderen Ländern. Hierzu analysiert die Prognos AG im Auftrag der Fernleitungsnetzbetreiber renommierte Studien zur zukünftigen Entwicklung von Gasbedarf und Gasaufkommen in Deutschland sowie zur Einbindung der Fernleitungsnetze in den europäischen Gastransport (z.b. IER/RWI/ZEW, IEA, EWI/Prognos/GWS, Leitstudie 2011, Schell BDH). Eine grundsätzliche Neuausrichtung des Szenariorahmens 2014 war nicht erforderlich, da es keine Anhaltspunkte für Änderungen der energiewirtschaftlichen oder politischen Entwicklungen gegenüber dem Szenariorahmen für den NEP Gas 2013 gab. Daher war u.a. die Auswahl der Datenquellen und Szenarien zum Gasbedarf der Endverbraucher in privaten Haushalten, Gewerbe/Handel/Dienstleistungen, Industrie und Verkehr sowie zur Erzeugung von Erdgas und Biogas in Deutschland und zur Einbindung des deutschen Erdgasnetzes in den europäischen Ganstransport unverändert gegenüber dem Szenariorahmen für den NEP Gas 2013, der mit der Veröffentlichung des Änderungsverlangens der BNetzA am verbindlich wurde. Ebenfalls unverändert war das Vorgehen bei der Festlegung der Szenarien zur Gasverstromung zwischen den Übertragungsnetzbetreibern, der BNetzA und den Fernleitungsnetzbetreibern sowie die Aufstellung der vollständigen Gasbilanzen für Deutschland aus Gasbedarf und Gasaufkommen in 3 Szenarien. Gegenüber dem Szenariorahmen für den NEP Gas 2013 wurden lediglich Anpassungen und Aktualisierungen u.a. in Bezug auf den Gasbedarf der Endverbraucher unter Berücksichtigung der regionalen Entwicklung, Prognosen der deutschen Erdgasförderung und Biogaseinspeisung, Berechnungen zur Gasverstromung, Anfragen nach 38 Gas- NZV bzw. Ausbaubegehren nach 39 GasNZV sowie Entwicklungen an den deutschen Grenzübergangspunkten vorgenommen. Die BNetzA bestätigte am 16. Oktober 2013 entsprechend den Szenariorahmen für den NEP Gas Gleiches gilt ebenfalls für den Szenariorahmen Gas 2015, auf dessen Grundlage der NEP Gas 2015 entwickelt wird und der am durch die BNetzA genehmigt

111 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 103 wurde. Unabhängig von verschiedenen Aktualisierungen und Ergänzungen im Szenariorahmen Gas 2015, wie z.b. Aktualisierung des Gasbedarfs der Endverbrauchssektoren und der Berechnung der Gasverstromung sowie Prognosen zur deutschen Erdgasförderung und Biogaseinspeisung, liegen keine neuen Erkenntnisse vor, die eine grundlegende Überarbeitung der Struktur des Szenariorahmens erforderlich machen. Der NEP Gas 2014 wurde mit der Veröffentlichung des Änderungsverlangens durch die BNetzA am verbindlich. Sowohl im NEP Gas 2014 als auch bereits im NEP Gas 2013 ist die Süddeutsche Erdgasleitung als Netzausbauprojekt ohne finale Investitionsentscheidung erwähnt. Der dem NEP Gas 2014 zugrunde liegende Szenariorahmen zeigt für den zehnjährigen Betrachtungshorizont folgende, generelle Trends: eine rückläufige Tendenz des Erdgasverbrauchs (v.a. im Haushaltssektor), ein Rückgang der deutschen Erdgasproduktion sowie unterschiedliche Entwicklungspfade hinsichtlich der Erdgasverstromung. Allerdings sind in Deutschland aufgrund der demografischen und wirtschaftlichen Entwicklungen erhebliche regionale Unterschiede zu erwarten. Zur Berechnung der Gasflüsse von wesentlicher Bedeutung ist daher die regionale Verteilung des Gasbedarfs, des Gasaufkommens und des Erdgas-Importbedarfs zu berücksichtigen. Der Gasbedarf der Kraftwerke wurde mit dem Kraftwerksmodell der Prognos AG berechnet. Hierzu wurden die Kraftwerksliste, die Liste der BNetzA zum Kraftwerksbestand und eine mit den Übertragungsnetzbetreibern abgestimmte Liste zur Berücksichtigung von Kraftwerksprojekten zugrunde gelegt. In einem Abstimmungsprozess zwischen der BNetzA, den Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreibern wurden die systemrelevanten Gaskraftwerke definiert. Voraussetzung für die Benennung war, dass die Verfügbarkeit dieser Kraftwerke für die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Stabilität des Übertragungsnetzes als potentiell erforderlich angesehen wird und sie damit für die Sicherung eines ungefährdeten Stromnetzbetriebes notwendig sind. Die Auswertung ergibt, dass sich die systemrelevanten Kraftwerke mit direktem Anschluss an die Netze der Fernleitungsnetzbetreiber sämtlich in Süddeutschland befinden (vgl. Abbildung 10 des NEP Gas 2014). Auch beim regionalen Gasbedarf zeigt sich im Szenario II, dem sog. mittleren Gasbedarfsszenario, im Sektor Verkehr in den Bundesländern Baden-Württemberg und Bayern im Gegensatz zu dem generellen Trend ein besonders starker Anstieg des Gasbedarfs (vgl. Abbildung 5 des Szenariorahmens für den NEP Gas 2014). Für den

112 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 104 Bereich Industrie/Kraftwerke kann abgeleitet werden, dass der Bedarf in Baden- Württemberg im mittleren Bedarfsszenario nahezu konstant bleibt und in Abhängigkeit von den Kraftwerksstandorten in einigen Landkreisen leicht steigen wird. Diese Entwicklungen wirken sich entsprechend auf den gesamten Gasbedarf in der Region aus. In den Nachfragesektoren private Haushalte und Gewerbe/Handel/Dienstleistungen (GHD) zeigt der Gasbedarf in Szenario II ebenfalls insbesondere im Süden Deutschlands eine positivere Entwicklung. Auch im Integrierten Energie- und Klimaschutzkonzept Baden-Württemberg IEKK BW (Beschlussfassung vom 15. Juli 2014) wird nach dem Energieszenario Baden- Württemberg 2050 des Zentrums für Sonnenenergie- und Wasserstoff-Forschung Baden-Württemberg (ZSW) von einem Anstieg des Erdgasbedarfs zur Stromerzeugung ausgegangen. Das IEKK BW geht davon, dass der Zuwachs an Gasbedarf zur Stromerzeugung in Baden-Württemberg bis 2020 den Rückgang des Gasbedarfs in den einzelnen Sektoren (z.b. Haushalt) kompensieren würde. Der Schwerpunkt des NEP Gas 2014 liegt u.a. vor allem auf der sukzessiven Umstellung von heute noch mit L-Gas versorgten Gebieten auf die Versorgung mit H-Gas. Ein Teil des deutschen Gasmarktes wird mit niederkalorischem Erdgas (L-Gas low calorific value) versorgt. L-Gas stammt allein aus Aufkommen der deutschen und der niederländischen Produktion. Die übrigen in Deutschland verfügbaren Aufkommen (Gas aus Dänemark, Norwegen/Nordsee, Russland bzw. von LNG-Terminals) liefern höherkalorisches Gas (H-Gas). Die beiden unterschiedlichen Gruppen der Erdgasbeschaffenheit müssen aus technischen und eichrechtlichen Gründen in getrennten Systemen transportiert werden. Hintergrund dieser Umstellung von L- auf H-Gas ist, dass die L-Gas-Aufkommen in Deutschland in ihrer Leistung kontinuierlich zurückgehen. Neben den rückläufigen Mengen aus deutscher Produktion wird es ab 2020 zu einem Rückgang der Exportleistungen aus den Niederlanden um ca. 10 % pro Jahr aufgrund der Abnahme der Produktionsleistung des Groningen-Feldes kommen. Dies führt zu einem steigenden H-Gas-Importbedarf nach Deutschland zur Substitution der ausfallenden L-Gas-Mengen. Zur Abschätzung des zukünftigen Ausbaus der H-Gas-Importinfrastruktur in Europa, haben die Fernleitungsnetzbetreiber ein Modell entwickelt, mit dem die zukünftig erforderlichen zusätzlichen H-Gas-Mengen auf Grundlage World Energy Outlook 2012 den entsprechenden Regionen prozentual zugeordnet werden (H-Gas- Quellenverteilung). Dieses Modell wurde in dem von der BNetzA bestätigten Szenariorahmen für den NEP Gas 2014 ausführlich dargestellt. Grundsätzlich gehen die Fernleitungsnetzbetreiber davon aus, dass die neuen Gasmengen über zwei Transportmittel nach Europa kommen werden. Mengen aus Ame-

113 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 105 rika, Teilmengen aus Afrika und dem Nahen Osten werden per Tankschiff als LNG (Liquefied natural gas) zur Verfügung gestellt. Mengen aus Russland, Teilmengen aus Afrika und dem Nahen Osten werden über Pipeline-Projekte nach Europa transportiert. Auf Basis dieses Modells wird der Zusatzbedarf in Deutschland an H-Gas anteilig aus der Region West (Frankreich Atlantik, Belgien, Niederlande) zu 23 %, der Region Süd/Südost (Italien, Kroatien, Griechenland) zu 53 % und der Region Nordost (Polen, baltische Staaten, Finnland, Schweden) zu 24 % in den Leistungsbilanzen berücksichtigt. Für die Region Süd/Südost gehen die Fernleitungsnetzbetreiber im Szenariorahmen für den NEP Gas 2014 von einem Kapazitätsausbau von 63,5 Mrd. m³/jahr (LNG-Kapazitätsausbau) aus. Neben den in Deutschland benötigten zusätzlichen Leistungen haben die in den Jahren nach 2024 erforderlichen Umstellungen von L- auf H-Gas in den Nachbarländern Niederlande, Belgien, Frankreich sowie der Zusatzbedarf in Großbritannien und Dänemark voraussichtlich erheblichen Einfluss auf die zukünftige Auslegung des deutschen Gastransportnetzes. Aufgrund der rückläufigen europäischen Eigenproduktion wird der H-Gas-Importbedarf für Westeuropa in den nächsten Jahren deutlich zunehmen. Daher ist und wird das deutsche Fernleitungsnetz stark durch grenzüberschreitende Erdgasströme zur Versorgung der angrenzenden west- und südeuropäischen Nachbarstaaten ausgelastet sein. Diese Darstellungen sind nachvollziehbar und stimmen mit den Erkenntnissen der Planfeststellungsbehörde überein. Verbleibende Unsicherheiten über die politischen Rahmendaten (z. B. Kernkraftwerkslaufzeiten, Auswirkungen der erneuerbaren Energien etc.) unterfallen dem Bereich der hinzunehmenden Prognoseunsicherheit und sind weniger eine Frage des Ob, sondern des Wann der Realisierung. Die geplante Leitung stimmt auch mit den Grundsätzen des Landesentwicklungsplans Baden-Württemberg und insbesondere mit dem dort genannten Gedanken der Diversifizierung der Bezugsquellen und Einspeisepunkte überein. Nach Angaben des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft war im Jahr 2013 Erdgas mit einem Anteil von 22,3 % am Primärenergieverbrauch nach Mineralöl mit 33,3 % wichtigster Bestandteil des deutschen Energiemixes. Im Jahr 2013 wurde der Gasbedarf in Deutschland durch Eigenproduktion lediglich i.h.v. 10 % sowie durch Importe per Pipeline gedeckt. Wichtigste Importländer waren Russland mit 38 %, Norwegen mit rd. 20 % und die Niederlande mit rd. 26 %. Auch nach den Ausführungen des Integrierten Energie- und Klimaschutzkonzepts Baden-Württemberg IEKK BW wird die Bedeutung von Russland als Erdgaslieferant voraussichtlich weiter steigen. Die zunehmende Importabhängigkeit verstärkt die Notwendigkeit, ein leistungsfähiges Leitungsnetz bereitzustellen, welches in der Lage ist, zusätzliche

114 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 106 Erdgasmengen aus weit entfernten Gebieten aufzunehmen und in die Absatzmärkte zu transportieren. In Übereinstimmung mit der Ansicht des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft geht die Planfeststellungsbehörde ebenfalls davon aus, dass Erdgas als Brückenenergie beim Übergang von fossilen zu erneuerbaren Energien für die nächsten Jahrzehnte einen wichtigen Beitrag leisten wird. Der Energieträger ist bei der Stromerzeugung in Gaskraftwerken oder in Blockheizkraftwerken besonders geeignet, die fluktuierende Einspeisung aus Wind- und Sonnenenergie flexibel und effizient auszugleichen. Der Ausbau der Erdgasversorgung durch die geplante SEL-Leitung entspricht somit dem zu erwartenden Erdgasbedarfs und der vorhersehbaren Erdgasströme sowie den energiepolitischen Zielen der baden-württembergischen Landesregierung, nämlich u.a. Sicherheit der Energieversorgung, Kostensicherheit und Klimaschutz. Das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg nennt hier ausdrücklich die Diversifizierung von Bezugsquellen und Transportwegen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit und erklärt im Schreiben vom : Die Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) stellt nach Auffassung des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft im Hinblick auf die im Raum stehenden, mittelbis längerfristigen Szenarien eine wichtige Investition in die Erdgasinfrastruktur des Landes dar. Im Übrigen seien aufgrund der regionalen Unterschiede erhebliche Kapazitätslücken im baden-württembergischen Gasnetz vorhanden. Die Versorgung gerade auch verdichteter Gebiete mit Erdgas ermöglicht, diese Gebiete von Feinstaub und anderen Emissionen zu entlasten. Vor allem wegen der relativen Umweltvorteile des Erdgases gegenüber anderen fossilen Energieträgern ist eine weitere Erhöhung des Erdgasanteils am Primärenergieverbrauch erstrebenswert. Darüber hinaus ergibt sich auch nach dem IEKK BW vor dem Hintergrund der zu erwartenden Stilllegungen von nuklearen und fossilen Kraftwerkskapazitäten ein kurz- und mittelfristiger Bedarf an zusätzlicher Kraftwerksleistung. Dazu sei auch ein begrenzter Zubau von Erzeugungskapazität auf Basis fossiler Energieträger notwendig. Zudem sind die Annahmen über einen tendenziell sinkenden Gasbedarf in der Branche umstritten. Insoweit könnte der Anstieg des Gasverbrauchs von 2012 auf 2013 ein Hinweis auf eine mögliche Trendwende zu einer gegensätzlichen Entwicklung sein. Zu differenzieren ist auch zwischen dem Gasverbrauch und dem Kapazitätsbedarf zur verlässlichen Bereitstellung von Gasmengen zu Spitzenlastzeiten. Nach der kürzlich veröffentlichten Energiestudie von Exxon Mobil wird ein bis 2030 und 2040

115 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 107 wieder wachsender Erdgasmarkt in Deutschland prognostiziert. Der Hauptgrund des wachsenden Erdgasbedarfs ist das erwartete Wirtschaftswachstum sowie der prognostizierte, steigende Gasverbrauch zur Stromerzeugung. Die Leitung dient ferner der Beschaffung von zusätzlichen Erdgasmengen auch unter Berücksichtigung weiterer geplanter Pipelineprojekte (MONACO 1 und 2). Die Planung der SEL wurde in zwei Abschnitte angelegt. In einem ersten Schritt wurde der im Wesentlichen durch Baden-Württemberg verlaufende und insgesamt 260 km lange Leitungsabschnitt von Lampertheim nach Amerdingen geplant. Der zweite Abschnitt von Burghausen nach Amerdingen teilt sich in das Projekt MONACO 1 und MONACO 2. Das Leitungsbauprojekt MONACO 2 befindet sich derzeit im Raumordnungsverfahren. Für das Leitungsbauprojekt MONACO 1 wurde Anfang Juli 2013 das Planfeststellungsverfahren eingeleitet. Das Projekt MONACO 1 wird in der von der Europäischen Kommission am erlassenen Verordnung (EU) Nr. 347/2013 zur Förderung der transeuropäischen Energieinfrastruktur als Projekt von gemeinsamen Interesse ( Project of Common Interest PCI-Projekt Nr. 5.18) geführt. Projekte mit PCI-Status erhalten einen besonderen Vorrangstatus im Rahmen von europäischen und nationalen Planungs- und Genehmigungsverfahren. Durch den Anschluss des Projekts MONACO könnte eine kapazitätsstarke Verbindung zwischen Österreich, Bayern, Baden-Württemberg und Hessen geschaffen werden. Die SEL als neue Ost-West-Gasleitung würde somit die Voraussetzung schaffen, über den Handelsknotenpunkt Baumgarten/Burghausen zusätzliche Erdgasmengen nach Süddeutschland zu transportieren und diese Mengen sowohl dem innerdeutschen Markt zuzuführen als auch im Transit in andere west- und südeuropäische Länder weiter zu leiten. Die SEL wird zu einer umweltschonenden und kostengünstigen Verbesserung der Versorgung von Absatzgebieten in Baden-Württemberg beitragen. Die Trassenführung der SEL entlang wichtiger Verbrauchsschwerpunkte ermöglicht es, Baden- Württemberg effizient mit zusätzlichen Mengen zu erreichen und die vorhandenen, regionalen Gasversorgungssysteme in Baden-Württemberg an den Stellen aufzuspeisen, wo diese Systeme nach Annahme der Vorhabensträgerin kapazitiv am schwächsten sind, und zwar entlang der Achse Lampertheim - Heilbronn - Stuttgart - Reutlingen. Hierdurch erfahren die regionalen Gasversorgungssysteme einen kapazitiven Effizienzgewinn, ohne dass sie selbst ausgebaut werden müssten. Ausspeisungen könnten u.a. durch direkte Stichleitungen erfolgen. Mit der SEL wird von vornherein ein auch in der Zukunft leistungsfähiges System geschaffen. Auch die Wettbewerbswirkung der SEL wird sich positiv auf das Erdgasangebot und seine Preisgünstigkeit in Baden-Württemberg auswirken.

116 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 108 Das geplante Projekt ist folglich erforderlich, um den weiter wachsenden Bedarf an Transportkapazitäten für Erdgas in Baden-Württemberg decken zu können und damit den Zugang zu europäischen Transportsystemen zu verbessern. Ziel ist es, mittelfristig Kapazitätsengpässe zu vermeiden, Neuerschließungen zu ermöglichen und die Bezugsmöglichkeiten in Baden-Württemberg zu diversifizieren, um die Versorgungssicherheit gewährleisten zu können. Der Diversifizierungsgedanke hat auch Eingang in das Energiekonzept 2020 des Landes Baden-Württemberg gefunden. Zusätzlich vorhandene Gasleitungen erhöhen die Verfügbarkeit und Sicherheit des Gesamtsystems, weil dadurch alternative Transportwege geschaffen werden. Nach Fertigstellung kann der 1. Abschnitt Lampertheim - Amerdingen uneingeschränkt für die Versorgung von Baden-Württemberg genutzt werden. Dabei ist die Aufspeisung der SEL sowohl von Lampertheim als auch von Amerdingen oder auch von beiden Punkten gleichzeitig aus möglich. Die physische Flussrichtung wird dabei von den jeweiligen Sommer-/Winterlast-Verhältnissen und der Auslastung der Leitungsnetze in Süddeutschland bestimmt. Die Gefahr eines nur so da stehenden Planungstorsos besteht nicht, weil die SEL bereits ohne den Ausbau der weiterführenden Leitungen an den Endpunkten als Versorgungsleitung eingesetzt wird und wichtige Knotenpunkte bestehender Leitungen verbindet. Die SEL wird dabei entlang der wichtigen süddeutschen Entwicklungsachsen verlegt. Im Regierungsbezirk Karlsruhe und für den kurzen hessischen Abschnitt im Regierungsbezirk Darmstadt ist der Planfeststellungsbeschluss bereits bestandskräftig, der Teilabschnitt III im Regierungsbezirk Stuttgart ist ebenfalls bestandskräftig planfestgestellt, so dass die Leitung von Lampertheim bis Amerdingen als ein planungsrechtliches in sich funktionsfähiges Teilstück betrachtet werden kann. Eine Versorgungsfunktion für Baden-Württemberg ist auch gegeben, ohne dass hierfür der Abschnitt Amerdingen-Burghausen bereits fertiggestellt werden müsste. Eine Einspeisung könnte sowohl von Norden über die MIDAL-Leitung, wie auch von Süden durch Anbindung an die Bayerngas-Leitung in Amerdingen erfolgen. Nach Realisierung der South Stream-Pipeline, sofern diese nach den jüngsten Ankündigungen Russlands überhaupt noch verwirklicht wird, könnte die SEL eine sogar zusätzliche Transportfunktion wahrnehmen. Die Durchleitungskapazität des Abschnittes Lampertheim - Amerdingen beträgt unter Berücksichtigung der saisonal unterschiedlichen Auslastung etwa 6 Milliarden m³/jahr. Nach Fertigstellung des Abschnittes Amerdingen-Burghausen und Bau einer Verdichterstation in Schnaitsee (Bayern) oder Burghausen können diese Mengen auf ca. 12 Milliarden m³/a erhöht werden. Diese Kapazität steht für die Versorgung

117 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 109 von Baden-Württemberg zur Bezugsoptimierung sowie für den Transit zur Verfügung und ist auch unter Berücksichtigung von Prognoserisiken und einer angemessenen Reserve gerechtfertigt. Nach 15 Abs. 1 EnWG sind die Betreiber von Fernleitungsnetzen verpflichtet, mit ihrem Fernleitungsnetz im nationalen und internationalen Verbund zu einem sicheren und zuverlässigen Gasversorgungssystem in ihrem Netz und damit zu einer sicheren Energieversorgung beizutragen. Außerdem haben Betreiber von Fernleitungsnetzen nach 15 Abs. 3 EnWG dauerhaft die Fähigkeit ihrer Netze sicherzustellen, die Nachfrage nach Transportdienstleistungen für Gas zu befriedigen und insbesondere durch entsprechende Transportkapazität und Zuverlässigkeit der Netze zur Versorgungssicherheit beizutragen. Die von Einwendern unter dem Schlagwort Transitleitung kritisierte Schaffung von Transportkapazitäten dient ebenfalls dem Wohl der Allgemeinheit. Gemeinwohlbezug lässt sich nämlich auch mit dem Interesse der Bundesrepublik Deutschland an gutnachbarlichen Beziehungen mit den Nachbarstaaten rechtfertigen (BVerwG, Urteil vom Az. 4 C 7/01; BVerfGE 72, 66; BayVGH, BayVBl. 1996, 146). Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um einen von der Kommission der Europäischen Union geförderten transeuropäischen Leitungsbau handelt. Die geplante Leitung der SEL wurde durch die Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates vom über eine Reihe von Leitlinien betreffend die transeuropäischen Netze im Energiebereich (Nr. 1229/2003/EG) als Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Bereich der transeuropäischen Gasnetze ausgewiesen (als vormals sog. Sudal-Ost-Fernleitung, Anhang III, 9.17). Ohne den europäischen Verbund ist eine bedarfsgerechte Versorgung von Baden-Württemberg nicht denkbar. Dementsprechend muss sich auch Baden-Württemberg an der Durchleitung von Erdgas im Interesse anderer europäischer Länder beteiligen. Derzeit versorgt die Open Grid Europe GmbH Baden-Württemberg mit Erdgas über folgende Lieferstellen: Von Norden über Lampertheim, von Westen über Karlsruhe, Willstädt, Tunsel (Ortsteil von Bad Krozingen) und Nordschwaben (im Südschwarzwald) und von Osten über Michelbach und über Amerdingen. Von Westen und von Osten her stehen keine zusätzlichen Kapazitäten zur Verfügung. Insgesamt wird der Bau der SEL-Leitung die Versorgung Baden-Württembergs verbessern, den Wettbewerb erhöhen und den Verbund im europäischen Rahmen stärken, so dass die Ziele des 1 Energiewirtschaftsgesetz in vollem Umfang mit dem Bau der SEL-Leitung erfüllt werden, ihr Bau also vernünftigerweise geboten ist. Die Planrechtfertigung besteht auch nach dem von WINGAS mit Schreiben vom 5. Dezember 2008 mitgeteilten Rückzug aus dem Gemeinschaftsprojekt fort. Im Schrei-

118 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 110 ben vom 10. Dezember 2008 erklärte die E.ON Gastransport GmbH, dass sie vorerst alleine das Projekt fortführe und nachdrücklich nach Wegen suchen werde, alleine oder in einer anderen Besetzung zu einer wirtschaftlich vertretbaren Realisierung des Projektes SEL zu kommen. Angesichts des hohen Investitionsvolumens ist der Vorhabensträgerin hier durchaus die erbetene Prüfungszeit zuzubilligen, zumal ihr entschlossenes Verhalten bei der weiteren Aufarbeitung von Fragen die Ernsthaftigkeit der Fortführungserklärung bekräftigt. Angesichts der Finanzkraft der Vorhabensträgerin bestehen auch keine Zweifel, dass sie das SEL-Projekt auch alleine finanzieren könnte. Dies gilt auch für die seit in Open Grid Europe GmbH umfirmierte Konzerntochter, die mittlerweile an ein Eigentümerkonsortium verkauft wurde, jedoch ausweislich des Handelsregisters mit einem Stammkapital von mehr als 110 Mio. ausgestattet ist und nicht zuletzt mit Blick auf die auferlegte Betriebshaftpflichtversicherung auch in der Lage wäre, etwaige Haftungsrisiken zu tragen. Mit Blick auf die vom Gesetzgeber allgemein gegebene 10jährige Umsetzungsfrist ist es nachvollziehbar, wenn Geschäftsführung und Aufsichtsrat und kooperationsinteressierte Unternehmen über Beitritt und Baubeginn erst nach lückenlosem bestandskräftigem Baurecht entscheiden werden. Nicht zuletzt hat das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg in seiner Stellungnahme vom die unverändert hohe Bedeutung des SEL-Projektes für Baden- Württemberg zur Verbesserung der Versorgungssicherheit mit Erdgas unterstrichen. 2 Abschnittsbildung Die Vorhabensträgerin hat den ersten Ausbauabschnitt der Süddeutschen Erdgasleitung von Lampertheim in Hessen bis nach Amerdingen in Bayern in insgesamt vier Planungsbereiche eingeteilt und entsprechend die Planfeststellung für vier Planfeststellungsabschnitte beantragt (siehe oben, Kapitel Beschreibung des Vorhabens ). Die Abschnitte orientieren sich hauptsächlich an den räumlichen Zuständigkeiten der einzelnen Planfeststellungsbehörden. Die Bildung von Unterabschnitten ist für die Planfeststellung von sich über mehrere hundert Kilometer erstreckende, überregionale Versorgungsleitungen nicht nur sachgerecht, sondern unerlässlich, damit der Planungsvorgang mit einer Berücksichtigung einer Vielzahl von Belangen praktikabel und effektiv gestaltet werden kann. Der Verwirklichung des ersten Ausbauabschnitts der SEL, also dem Gesamtvorhaben, stehen auch keine unüberwindlichen Hindernisse entgegen, wie die für die Planfeststellungabschnitte I, II und III bereits ergangenen Planfeststellungsbeschlüsse zeigen.

119 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 111 Dabei liegt es im eigenen Interesse der Vorhabensträgerin, sich vor Baubeginn nochmals zu vergewissern, dass sie das geplante Vorhaben insgesamt realisieren kann. Außerdem hat der Gesetzgeber mit Enteignungsmöglichkeit und Sofortvollzug die zügige Durchsetzbarkeit der Energieversorgungsprojekte gesichert. Die Gefahr eines sogenannten Planungstorsos, bei dem zwar ein Teilabschnitt realisiert wird, diesem jedoch die Anbindung an das überregionale Erdgasleitungsnetz fehlt, kann daher ausgeschlossen werden. 3 Alternativenprüfung Der anzuwendende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bedingt die Prüfung, ob sich das planerische Ziel mit geringerer Eingriffsintensität auf andere Weise verwirklichen lässt. Dadurch soll diejenige Lösung für die Verwirklichung des Vorhabens gefunden werden, die öffentliche und private Belange am wenigsten beeinträchtigt (BayVGH, Urteil vom Az. 20 A , 20 AS (mit Verweis auf BVerwGE 71, 166)). Ernsthaft sich anbietende Alternativlösungen müssen bei der Zusammenstellung des abwägungserheblichen Materials berücksichtigt werden und mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange Eingang finden (BVerwG, Beschluss vom Az. 9 B 10.09). Zu diesen in das Verfahren einzubeziehenden und zu untersuchenden Alternativen gehören neben den von Amts wegen ermittelten auch solche, die von dritter Seite im Laufe des Verfahrens vorgeschlagen werden (BVerwG, aao m.w.n.). Dabei ist die Trassenwahl als Abwägungsentscheidung gerichtlicher Kontrolle nur begrenzt auf erhebliche Abwägungsmängel hin zugänglich (BVerwG, Beschluss vom Az. 9 VR 1.09). Die Grenze der planerischen Gestaltungsfreiheit ist erst dann überschritten, wenn eine alternative Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange als eindeutig vorzugswürdig aufdrängt oder wenn der Planfeststellungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (BVerwG, Gerichtsbescheid vom Az. 7 A 7.10). Bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials hat die Planfeststellungsbehörde alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativlösungen geprüft. Dabei wurden die von den möglichen Varianten jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange einbezogen. Die Planfeststellungsbehörde ist jedoch nicht verpflichtet, die Variantenprüfung bis zuletzt offen zu halten und alle von ihr in einem bestimmten Zeitpunkt erwogenen Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen.

120 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 112 Eine Alternative, welche auf der Grundlage einer groben Analyse als weniger geeignet erscheint, darf bereits in einem frühen Verfahrensstadium ausgeschieden werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom Az. 9 B 10.09; BVerwG, Urteil vom Az. 9 A 14.07). Im Zuge des für das geplante Vorhaben unter Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführten Raumordnungsverfahrens ist eine solche Grobanalyse erfolgt. Daraus ergibt sich zwar keine rechtliche Bindung für die Planfeststellungsbehörde. Der fachkundigen Einschätzung verschiedener Trassenvarianten als raumordnerisch günstigster Trasse kann jedoch gefolgt werden, sofern sich im Planfeststellungsverfahren keine wesentlichen neuen Erkenntnisse hinsichtlich der mit der Trasse verbundenen Eingriffe ergeben. Schließlich sind bereits im Raumordnungsverfahren die Umweltauswirkungen der verschiedenen Trassenvarianten geprüft worden, wenn auch gröber als im Planfeststellungsverfahren. Auch die Belange privater Eigentümer wurden auf dieser Ebene durch die Trassierungskriterien berücksichtigt. 3.1 Trassierungsgrundsätze Der - grobe - Trassenverlauf ergibt sich zunächst aus den gaswirtschaftlichen Zielen des Vorhabens: Die Gasleitung muss am Anfang und Ende an bestehende Leitungen anschließen, um eine Gasdurchleitung zu ermöglichen. Für eine kontinuierliche Gasversorgung ist außerdem der Anschluss an Erdgasspeicher notwendig. Die Gasleitung dient nicht nur dem Gasferntransport. Sie soll auch an vorhandene Gasleitungssysteme angebunden werden und die Versorgung der Gasabsatzgebiete verbessern. Daher ist eine Trassenführung möglichst in der Nähe der Absatzgebiete, hier insbesondere des Ballungsraums in und um Stuttgart, erforderlich. Die grobe Linie der geplanten Süddeutschen Erdgasleitung weicht daher stark von einer Geraden zwischen Anfangs- und Endpunkt ab. Die kürzeste Trasse innerhalb des sich aus den oben genannten Zielen ergebenden Planungskorridors ist dabei in der Regel die wirtschaftlichste bzw. für die Vorhabensträgerin finanziell günstigste Verbindung. Aus Sicht der Planfeststellungsbehörde sind indes weitere Vorteile noch wichtiger. Bei einer insgesamt möglichst kurzen Gasleitung sind die Eingriffe, insbesondere in den Boden, geringer als bei einem längeren Leitungsverlauf, und für die Leitung sowie deren Schutz- und Arbeitsstreifen wird insgesamt weniger Fläche in Anspruch genommenen. Der Energie- und Rohstoffeinsatz für den Bau der Leitung ist geringer, und auch langfristig verringert sich der für die Beförderung des Gases erforderliche Energieaufwand.

121 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 113 Bei der Trassenfindung sind jedoch eine Vielzahl öffentlicher und privater Belange zu berücksichtigen und abzuwägen, so dass nicht immer die kürzeste oder die für die Vorhabensträgerin wirtschaftlich günstigste Trasse gewählt werden kann. Des Weiteren ist bei der Trassenfindung auch auf raumordnerische Ziele und Grundsätze Rücksicht zu nehmen, z. B. auf das sogenannte Bündelungsprinzip (vgl. z. B. Plansatz (G) des Regionalplans des Verbandes Region Stuttgart). Danach sollen Leitungstrassen sowohl mit anderen Leitungen als auch mit Verkehrswegen gebündelt werden. Insbesondere die Schutz- und Abstandsflächen können sich dabei ggf. überlagern, und insgesamt wird weniger in Raum, Fläche und Eigentum eingegriffen. Im Falle der Erdgasleitung ist eine solche Bündelung weniger zum Erhalt von Freiflächen erforderlich, da der Leitungsverlauf in der Landschaft nach der Rekultivierung kaum mehr bemerkbar sein wird. Die Bündelung dient jedoch u.a. dazu, weitere Einschränkungen für eine zukünftige Siedlungsentwicklung oder für andere Bebauung zu vermeiden. Trassenbündelung ist jedoch kein unverrückbares Prinzip, sondern ein Planungsgrundsatz. Falls innerhalb des groben Planungskorridors keine Leitungen oder Straßen verlaufen, die sich für eine Bündelung anbieten, oder falls bei einer Bündelung in wichtige Belange eingegriffen würde, kann die Vorhabensträgerin von diesem Grundsatz abweichen. Insbesondere bei der Bündelung mit oberirdisch verlaufenden Stromleitungen ist zu bedenken, dass der Bau einer im Boden verlegten Gasleitung in der Regel sehr viel größere Eingriffe in den Boden und in Vegetationsstrukturen verursacht als eine Stromleitung, welche Bereiche, die empfindlich auf Eingriffe reagieren, ggf. auch überspannen kann. Naturschutzgebiete, Natura 2000-Gebiete (FFH- und Vogelschutzgebiete), Naturdenkmäler und nach 30 BNatSchG bzw. 32 NatSchG geschützte Biotope werden mit der Leitung möglichst umgangen. Das Durchfahren - und damit verbunden auch die (teilweise) Zerstörung - von sehr kleinflächigen oder von bandartigen geschützten Biotope (z. B. Feldhecken) lässt sich jedoch nicht immer vermeiden, da die Leitung ansonsten sehr kurvenreich verlegt werden müsste. Wasserschutzgebiete: Die Zonen I von Wasserschutzgebieten werden immer, die Zonen II möglichst umgangen. Erdgas ist zwar nicht wassergefährdend, so dass von der Gasleitung selbst keine Gefahr für die Wasserschutzgebiete bzw. die dortigen Wasserfassungen ausgeht. Während der Bauphase ist jedoch nicht völlig auszuschließen, dass das Grundwasser durch Versickerung von Schadstoffen infolge des Maschineneinsatzes verunreinigt werden könnte. Deshalb sollten die engeren Schutzzonen möglichst gemieden werden, wenn dies - unter Berücksichtigung ande-

122 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 114 rer Belange - machbar ist. In Wasserschutzzonen II sind Bautätigkeiten grundsätzlich verboten, nur in Ausnahmefällen kann eine Befreiung von diesem Verbot erteilt werden. Siedlungsflächen: Um die Siedlungsmöglichkeiten durch die Leitung nicht einzuschränken, werden in der Regel bestehende und geplante geschlossene Siedlungsflächen ebenfalls umfahren und auch einzelne konkret geplante Bauvorhaben berücksichtigt. Kulturdenkmale: Bei der Trassierung wurde ebenso darauf geachtet, dass Kulturdenkmale von hohem wissenschaftlichem Wert umfahren werden (vgl ) Bei der Entscheidung für einen bestimmten Trassenverlauf sind die Eingriffe in Natur und Landschaft durch den Bau der Leitung besonders zu berücksichtigen, und wie lange es bis zum effektiven Ausgleich dieser Eingriffe dauern wird (vgl. hierzu auch die Darstellung in den Planfeststellungsunterlagen, Kapitel 8 (Landschaftspflegerischer Begleitplan) und Kapitel 14 (Umweltverträglichkeitsuntersuchung)). Wald: Am längsten wirken Eingriffe in den Wald nach. Insbesondere bei älteren Wäldern dauert es 30 Jahre und länger, bis nach einer Rekultivierung der vor dem Eingriff vorhandene Zustand - und damit auch der Lebensraum für die entsprechenden Tier- und Pflanzenarten - in etwa wiederhergestellt ist. Auf dem insgesamt 6,20 m breiten, holzfrei zu haltenden Streifen dürfen dauerhaft keine Bäume mehr wachsen, um die Leitung nicht zu schädigen. Dies bedeutet, dass dort regelmäßig der Baumaufwuchs beseitigt werden muss. Durch das Schlagen einer Schneise in bisher geschlossene Waldbestände ist außerdem mit vermehrten Sturmschäden und mit einer Schädigung der nunmehr verstärkt der Sonneneinstrahlung ausgesetzten Bäume zu rechnen. Ein Eingriff in Laubwälder mit ihrem vielfältigeren Lebensraum ist dabei problematischer als ein Eingriff in Nadelholzkulturen. Die Planfeststellungsbehörde verkennt dabei auch nicht, dass bei einem Leitungsverlauf über Äcker und Wiesen in der Regel Privateigentum in Anspruch genommen werden muss, während bei einer Trassierung durch den Wald häufig Staats- oder anderes öffentliches Eigentum betroffen ist. Streuobstwiesen. Bei den in vielen Teilen Baden-Württembergs anzutreffenden Streuobstwiesen handelt es sich um einen besonders strukturreichen Biotoptyp, welcher einer Vielzahl von Tierarten einen Lebensraum bietet. Während der Bauzeit wird dieser Lebensraum insbesondere durch die Entfernung der Vegetation im Arbeitsstreifen und durch den Baulärm gestört. Soweit aufgrund der Leitungsverlegung

123 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 115 Obstbäume entfernt werden müssen, ist auch hier der Eingriff nur sehr langfristig wieder zu beheben, da es Jahrzehnte dauert bis die Streuobstwiese ihren Strukturreichtum wieder entwickelt hat. Im Vergleich zu einer Walddurchquerung sind die langfristigen Auswirkungen bei einer Querung von Obstwiesen in der Regel jedoch geringer, da die Bäume in Obstwiesen sehr viel weiter auseinander stehen als im Wald und oft Lücken im Baumbestand für die Verlegung der Leitung genützt werden können. Ackerflächen. Eine Verlegung der Leitung in landwirtschaftlich genutzten Flächen, insbesondere in Ackerflächen, ist dagegen mit vergleichsweise geringen Eingriffen verbunden. Dort gibt es keine natürliche Vegetation, der Bewuchs der Flächen ändert sich mit den verschiedenen angebauten Feldfrüchten. Ein Zustand wie vor der Leitungsverlegung ist schon nach relativ kurzer Zeit wieder zumindest annähernd erreichbar. Bei sachgerechtem Leitungsbau und anschließender Rekultivierung ist nicht mit bleibenden Beeinträchtigungen der von der Leitung und dem Arbeitsstreifen tangierten Böden bzw. Äcker zu rechnen. Falls es in Einzelfällen bei hoch verdichtungsempfindlichen Böden dennoch zu nicht wieder ausgleichbaren Verdichtungen kommen sollte, erhalten die betroffenen Landwirte für die dadurch verursachten Ertragsminderungen eine Entschädigung. Die Planfeststellungsbehörde ist sich bewusst, dass das alles mit gewissen Belastungen der Landwirte einhergeht, die ihnen jedoch nach Ausschöpfen von Minimierungsmaßnahmen nach modernen Erkenntnissen in ihrer restlichen Wirkung im Ergebnis zumutbar und nicht 1:1 mit den Auswirkungen früherer Leitungsbauten vergleichbar sind. Die Verlegung der Gasleitung in einer intakten Streuobstwiese verursacht einen größeren Eingriff in Natur und Landschaft als die Verlegung in landwirtschaftlich (bzw. ackerbaulich) genutzte Flächen. Diese Bewertung ändert sich auch nicht dadurch, dass bei einem Eingriff in eine Streuobstwiese im Zuge der Rekultivierung dort nach Abschluss der Leitungsverlegung wiederum eine Streuobstwiese angelegt wird und diese neue Streuobstwiese dann vielleicht länger bestehen wird als viele der derzeit vorhandenen, häufig überalterten Streuobstbestände. Durch die Zerstörung einer Streuobstwiese entsteht für viele Jahrzehnte ein Verlust an Lebensraum, und ob sich die neu angelegte Obstwiese tatsächlich wieder zu einem ebenso wertvollen Biotop entwickeln wird, kann nicht garantiert werden. Einzelne sehr großflächige Streuobstgebiete müssen ohnehin insgesamt über mehrere Kilometer durchfahren werden, weitere Eingriffe in Streuobstwiesen sind möglichst zu vermeiden. Falls nicht andere nicht andere gewichtige Belange im Einzelfall dagegen sprechen, ist daher die Verlegung in Ackerflächen letztlich zu bevorzugen.

124 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 116 Die Leitungsverlegung in landwirtschaftlich bewirtschafteten Flächen führt auch zu keinem Freilandverbrauch, da die Gasleitung - im Gegensatz zu einer Straße oder zu einem Gebäude - bis auf die ca. 15 km voneinander entfernt liegenden Armaturenstationen unterirdisch verläuft und das Freiland (Acker bzw. Wiese) weiterhin wie bisher genutzt werden kann. Wege. Mehrere Einwender haben gefordert, die Leitung in landwirtschaftlichen Wegen zu verlegen und die Ackerflächen dadurch zu schonen. Feldwege dienen jedoch hauptsächlich der Erschließung landwirtschaftlicher Flächen und führen damit nicht unbedingt dorthin, wohin die Gasleitung führen soll. Außerdem erfolgen Richtungsänderungen bei Wegen häufig in engen Radien, welche mit den großen Leitungsrohren (DN 1200) nicht nachvollzogen werden können. Eine Verlegung in Wegen ist deshalb ohnehin nur dort möglich, wo sehr geradlinige Wege mit der Richtung der Gasleitung übereinstimmen und bisher noch ohne Leitungen sind. Ein Eingriff in benachbarte landwirtschaftliche Flächen wird dadurch dennoch nicht vermieden, da der Arbeitsstreifen und der dinglich zu sichernde Schutzstreifen die Breite der Feldwege überschreitet. Die Leitung muss in Wegen außerdem wegen der dort auftretenden Erd- und Verkehrslasten, welche die Statik des Rohres negativ beeinflussen könnten, tiefer verlegt werden als in landwirtschaftlichen Flächen, so dass der Rohrgraben und wegen des größeren Erdaushubs auch der Arbeitsstreifen breiter werden. Bei einer Leitungsverlegung in Wegen wird die Bewirtschaftung der bisher durch diese erschlossenen landwirtschaftlichen Flächen erschwert oder ganz verhindert, da die Wege während der Bauzeit nicht benutzt werden könnten. Die Vorhabensträgerin hat daher in der Regel auf die Inanspruchnahme von Wegen verzichtet. Randliche Führung statt Durchschneidung. Einige Einwender bringen vor, die Leitung solle am Rand der landwirtschaftlichen Grundstücke verlegt werden anstatt die Ackerflächen ggf. schräg zu durchschneiden. Dadurch solle verhindert werden, dass durch den Bau der Leitung unwirtschaftliche Spitzen (Restgrundstücke) entstehen. Auf den meisten Gemarkungen ändert sich immer wieder die Ausrichtung der Flurstücke, und das passt nicht zur Trassierungsrichtung der SEL. Sowohl die Flächen direkt über der Gasleitung als auch die übrigen Grundstücksflächen können nach Abschluss der Leitungsverlegung wieder normal bewirtschaftet werden, so dass keine nur schwer zu bewirtschaftende Grundstücksteile zurückbleiben. Eine Verlegung der Leitung am Grundstücksrand ist daher nicht erforderlich. Diese Überlegungen der Vorhabensträgerin werden von der Planfeststellungsbehörde geteilt. Grundstücke der öffentlichen Hand. Die geplante Erdgasleitung, deren Bau und Betrieb auch dem Wohle der Allgemeinheit dient und daher im öffentlichen Interesse liegt, muss nicht vorrangig auf Grundstücken der öffentlichen Hand verlegt werden.

125 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 117 Die Inanspruchnahme von Privatgrundstücken und damit der Eingriff in das durch Art. 14 GG verfassungsrechtlich geschützte Privateigenturm ist jedoch als wichtiger Belang in der Abwägung - auch hinsichtlich verschiedener denkbarer Trassenalternativen - berücksichtigt worden. Soweit nicht andere wichtige Belange dagegen sprechen und die mit dem Leitungsbau verfolgten Ziele erreicht werden können, ist das Privateigentum zu schonen (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom , Az. 8 S 967/05). Die linienhafte Trassierung der SEL lässt sich nicht generell in den eher zufällig in öffentlichem Eigentum befindlichen Flächen führen. Im Unterschied zu der Situation bei anderen Vorhaben wie z. B. Straßen stehen die in Anspruch genommenen Grundstücke nach dem Leitungsbau in der Regel allerdings wieder für die bisherige Nutzung zur Verfügung. Es ist daher kein vollständiger Eigentumsübergang erforderlich, die Eintragung einer entsprechenden Dienstbarkeit reicht - zumindest für die Leitung selbst - aus. Im Vergleich zu einem Erwerb der betroffenen Grundstücke stellt eine solche dingliche Belastung einen weniger gravierenden Eingriff ins Eigentum dar, was bei der Abwägung ebenfalls zu berücksichtigen ist. Abstände zu Wohn- und Gewerbebebauung. Besondere Sicherheitsabstände zur Wohn- oder Gewerbebebauung sind rechtlich nicht erforderlich, da die entsprechend dem gültigen technischen Regelwerk errichtete und betriebene Gasleitung technisch sicher ist und von ihr keine Gefahren für die Bevölkerung ausgehen. Das dem anzuwendenden Regelwerk zugrundeliegende Sicherheitskonzept folgt einem deterministischen Ansatz und verlangt daher, dass die Rohrleitungsanlage aus sich heraus so dimensioniert ist (Primärschutz), dass es keiner weiteren sekundären Maßnahmen (wie z.b. der Einhaltung eines Sicherheitsabstandes) bedarf. Wie im Kapitel Öffentliche Sicherheit dieses Planfeststellungsbeschlusses näher ausgeführt wird, verlangt der Gesetz- und Verordnungsgeber für die geplante Gasleitung nur einen insgesamt 10 m breiten Schutzstreifen, auf welchem keine Gebäude oder baulichen Anlagen errichtet werden dürfen. Dennoch wurde die Trassenführung grundsätzlich so gewählt, dass von vornherein der Wohnbebauung dienende Bereiche nicht tangiert werden. Wo dies nicht zu vermeiden war, und die Trasse in oder in der Nähe solcher Gebiete geführt werden muss, sagte die Vorhabensträgerin zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen zu, um die passive Sicherheit der Rohrleitungsanlage und damit die der Anwohner zu erhöhen. Von dieser bundeseinheitlichen Regelung darf nicht ohne einen besonderen Grund zu Lasten der Vorhabensträgerin abgewichen werden. Ein solcher atypischer Sachverhalt mit einer besonderen Gefahrenlage wurde aber nicht vorgetragen und war auch nicht ersichtlich. Um Entwicklungsmöglichkeiten der benachbarten Gemeinden

126 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 118 jedoch nicht unnötig einzuschränken, verläuft die Leitung dennoch möglichst in einem gewissen Abstand zur Bebauung. Mögliche Ängste von Anwohnern, die einen Schaden an der Gasleitung für sehr wohl möglich halten, in diesem Fall ihre Gesundheit und ihr Leben als bedroht ansehen und deshalb generell einen großzügigen Sicherheitsabstand zwischen der Gasleitung und der Bebauung fordern, werden von der Planfeststellungsbehörde nicht verkannt. Angesichts der anderen gesetzlichen Bewertung des von der Leitung ausgehenden Risikos können solche Ängste in der Abwägung zwischen verschiedenen Trassenvarianten jedoch keine entscheidende Rolle spielen, sondern sind als einer von verschiedenen Belangen einzustufen. 3.2 Großräumige Alternativen Die Planfeststellungsbehörde schließt sich hinsichtlich der Bewertung der verschiedenen, während des Raumordnungsverfahrens diskutierten Trassenvarianten der Auffassung der Raumordnungsbehörde in der raumordnerischen Beurteilung vom März 2004 an. Hier wird nur nochmals auf diejenigen großräumigen Trassenvarianten eingegangen, welche im Planfeststellungsverfahren von Einwendern oder Trägern öffentlicher Belange gefordert worden sind Bündelung mit der B 466 von Süßen bis Böhmenkirch Die Gemeinde Gingen an der Fils hält ihre bereits im Raumordnungsverfahren geäußerte Forderung aufrecht, die geplante Erdgasleitung im Bereich von Süßen bis Böhmenkirch mit der B 466 und der Ortsumfahrung Donzdorf zu bündeln. Eine solche Trasse entlang der B 466 sei landschaftsverträglicher als die Antragstrasse, welche insbesondere durch den baumfrei bleibenden Streifen am Albtrauf am Hohenstein das Landschaftsbild dauerhaft verändere. Der Albaufstieg wird von der Antragstrasse in einem Bereich bewältigt, welcher vom Filstal und insbesondere von Gingen aus nicht einsehbar ist. Der freie Landschaftsraum im Filstal selbst und die Landmarke Hohenstein mit dem Naturdenkmal wird durch das geplante Vorhaben nicht beeinträchtigt. Die Bündelung der Erdgasleitung mit anderen Leitungen oder mit Verkehrswegen ist zwar ein wichtiger Trassierungsgrundsatz. Die geforderte Bündelung mit der B 466 ist jedoch nicht realisierbar, da der Platz neben der B 466 in dem teilweise recht engen Tal für den Bau der Gasleitung (Arbeitsstreifen!) nicht ausreicht und die B 466 außerdem über längere Strecken durch Ortschaften (Lauterstein, Weißenstein) führt, wo eine Trassenbündelung ohnehin nicht möglich wäre. Zudem würde diese Trassenvariante bei Donzdorf im Bereich des Hochbergs einen ausgeprägten Rutschhang, in dem rezente flache und alte Rutschungen aufgetreten sind, queren. Aus Sicht des LGRB kann der sichere

127 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 119 Bau und Betrieb einer Gashochdruckleitung innerhalb der im Rutschhang vorliegenden Rutschmassen nicht gewährleistet werden (s. auch B. III ). Die Planfeststellungsbehörde sieht in einer Trassenführung entlang der B 466 daher keine in Frage kommende Alternative. Im Übrigen wird durch das Vorhaben weder in die Planungshoheit noch überhaupt in Planungen der Gemeinde Gingen an der Fils eingegriffen Variante Steinheim aus dem Raumordnungsverfahren Einige Einwender halten die im Raumordnungsverfahren geprüfte Variante Steinheim für das Vorhaben für besser geeignet als die Antragstrasse. Die Variante Steinheim sei kürzer und würde im Gegensatz zur Antragstrasse die Landwirtschaft weniger beeinträchtigen. Mit der Variante Steinheim könne auch die Querung von Heidenheim-Aufhausen entlang der Straße Im Brühl in unmittelbarer Nähe von Wohn- und Gewerbebauung vermieden werden. Die Variante Steinheim schwenkt nordöstlich von Böhmenkirch aus der Antragstrasse aus, führt zunächst nach Norden, biegt westlich der Heidhöfe nach Osten ab und verläuft dann kilometerlang durch ein geschlossenes Waldgebiet stets weiter nach Osten bis ins Brenztal, quert dieses nördlich von Heidenheim-Aufhausen und mündet schließlich einige Kilometer östlich von Aufhausen wieder in die Antragstrasse ein. Die Gründe, welche im Raumordnungsverfahren zur Ablehnung der Variante Steinheim und zu deren Einstufung als raumunverträglich geführt haben, bestehen weiterhin: Während die Antragstrasse zwischen Böhmenkirch und der Einmündung der Variante Steinheim östlich von Aufhausen über insgesamt ca. 5 km durch Waldflächen verläuft, quert die Variante Steinheim Wald über eine Länge von insgesamt ca. 15 km, davon auf einer Strecke von ca. 2 km Wald mit Schutzfunktionen. Die Variante verläuft über ca. 5,5 km durch FFH-Gebiete, über ca. 1,5 km durch Naturschutzgebiete und über ca. 2 km durch die Schutzzone II eines Wasserschutzgebietes. Die planfestgestellte Trasse dagegen quert FFH-Gebiete auf ca. 1 km Länge, ein geplantes Naturschutzgebiet über ca. 800 m, und keine Zone II eines Wasserschutzgebietes (eine Zone II wird allerdings auf ca. 800 m Länge z. T. am Rand gestreift). Zudem ist bei der Variante Steinheim in stärkerem Maß als bei der Antragstrasse mit Erdfällen (Subrosion) zu rechnen. Weiter berührt die Variante Steinheim fünf bekannte Grabhügelfelder, welche für den Denkmalschutz von hoher Bedeutung sind und nicht zerstört werden dürfen. Aufgrund der schwierigen Topographie und der zahlreichen Erdfälle ist eine Umgehung dieser Bodendenkmale kaum möglich. Im Bereich dieser Variante ist zudem mit weiteren, bisher nicht bekannten, bedeutenden Bodendenkmälern zu rechnen. Aus all diesen Gründen hält auch die Planfeststellungsbehörde

128 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 120 die Antragstrasse für die Verlegung der geplanten Gasleitung für besser geeignet als die Variante Steinheim Bündelung mit der K 3009, der K 3033 und der B 466 von Heidenheim- Aufhausen bis Neresheim Die Stadt Heidenheim fordert, die Leitung entlang von Straßen und Wegen durch den Wald zu führen, anstatt die in der Umgebung von Heidenheim knappen landwirtschaftlichen Flächen in Anspruch zu nehmen. Wie bereits im Raumordnungsverfahren hat die Stadt dazu einen Trassenvorschlag eingebracht, wonach die Trasse am Waldrand östlich des Gewerbegebietes von Heidenheim-Aufhausen von der Antragstrasse abzweigt, in nördliche Richtung zur Kreisstraße K 3009 verläuft und mit dieser bis zum Weiler Rotensohl gebündelt werden soll. Nach der südlichen Umfahrung des Ortes Großkuchen würde die Leitungstrasse mit der K 3033 gebündelt, anschließend der B 466 bis kurz vor Neresheim folgen und dann in die Raumordnungsvariante Neresheim einmünden. Auf eine ähnliche, bereits im Raumordnungsverfahren von ihr eingebrachte Trasse verweist auch die Gemeinde Nattheim in ihrer Stellungnahme. Dieser Trassenvorschlag wird von der Vorhabensträgerin aus denselben Gründen abgelehnt, welche sie bereits im Raumordnungsverfahren vorgebracht hat. Die Trasse sei bautechnisch teilweise nicht machbar. Um von der Abzweigstelle östlich von Aufhausen zur K 3009 zu kommen, müsste eine Felskuppe in Schräghanglage überquert werden, was hier aufgrund des felsigen Untergrunds bautechnisch nicht durchführbar sei. Auch im Bereich westlich der keltischen Schanze sei der Bau einer Leitung mit DN 1200 nicht möglich, da es sich hier um ein Trogtal handle, dessen steile Hänge direkt an die Straße K 3009 anschließen, so dass das Gelände (zur Unterbringung des Arbeitsstreifens) auch nicht terrassiert werden könne. Im Bereich des Steinbruchs Großkuchen könne die Leitung ebenfalls aus bautechnischen Gründen nicht verlegt werden. Die vorgeschlagene Trasse komme schon daher nicht für die Leitungsverlegung in Betracht. Die Trasse würde außerdem im Bereich des Brenztals bis zum Umspannwerk Aufhausen über ca. 2 km in der Schutzzone II eines Wasserschutzgebietes verlaufen und auch später, südlich der Lichshöfe bei Neresheim, nochmals eine solche Schutzzone II durchqueren. Die planfestgestellte Trasse durchfährt die Wälder östlich von Heidenheim dagegen in einem bautechnisch einfacheren Gelände und zum Großteil entlang von - hier sich anbietenden - Waldwegen und unter Nutzung von vorhandenen Windbruchschneisen, so dass die Eingriffe in den Wald auf ein unvermeidbares Mindestmaß be-

129 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 121 schränkt werden können. Wasserschutzgebietszonen der Kategorie II werden nicht berührt. Die von der Stadt Heidenheim kritisierte stärkere Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen bei der Antragstrasse beschränkt sich nur auf die Bauzeit, nach der Rekultivierung stehen die Flächen der Landwirtschaft wieder zur Verfügung. Die von der Vorhabensträgerin beantragte Trassierung stellt daher auch nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde die bessere Lösung dar. 3.3 Kleinräumige Alternativen Aichwald Trasse ohne Kreuzung der Zufahrtstraße nach Aichwald-Lobenrot Im Bereich der Gemeinde Aichwald beginnt der vorliegende Planfeststellungsabschnitt IV ca. 200 m südlich des Ortsteils Lobenrot. Die Alternativen, welche für den Trassenverlauf nordwestlich von Lobenrot vorgeschlagen wurden, wurden im Planfeststellungsbeschluss für den Abschnitt III behandelt, die weiteren das Gemeindegebiet von Aichwald betreffenden Alternativen hier in diesem Kapitel. Sowohl die Gemeinde als auch die Bürgerinitiative Erdgasfernleitung Aichwald fordern, die Gasleitung ab ca. Trassenkilometer (Planfeststellungsabschnitt III) bis ca. Trassenkilometer (Planfeststellungsabschnitt IV) zunächst am Waldrand entlang und dann über ca. 200 m durch den Wald zu führen. Die geplante zweimalige Kreuzung der Zufahrtsstraße nach Lobenrot und das damit verbundene Gefahrenpotential für die Gasleitung selbst und für die Anwohner durch mögliche Wartungs- und Reparaturarbeiten an dort vorhandenen anderen Ver- und Entsorgungsleitungen würde dadurch entfallen. Die Antragstrasse erschwere in diesem Bereich außerdem in unzumutbarer Weise die weitere Siedlungsentwicklung für den Ortsteil Lobenrot. Die Vorhabensträgerin hat sowohl die vorgeschlagene Alternativtrasse als auch den entsprechenden Trassenabschnitt der Antragstrasse hinsichtlich des jeweils verursachten ökologischen Eingriffs untersucht. Die fast ausschließlich durch Ackerflächen führende Antragstrasse schneidet dabei naturschutzfachlich deutlich besser ab, da sie mit weniger Eingriffen verbunden ist als eine Trasse durch den Wald (vgl. auch oben, Trassierungsgrundsätze). Im Bereich der - von Lobenrot her betrachtet - ersten Kreuzung mit der Straße befinden sich eine Abwasser- und eine Wasserleitung, welche mit einem ausreichenden Sicherheitsabstand unterquert werden. Die Betreiber dieser Leitungen sind bei Aufgrabungen verpflichtet, sich über die Lage von

130 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 122 Fremdleitungen wie z. B. die Erdgasleitung zu informieren. Anschließend sind die beabsichtigten Tiefbauarbeiten bei den Gasleitungsbetreibern anzumelden, welche die Aufgrabungen im Nahbereich ihrer Leitung dann überwachen. Durch die Leitungskreuzungen wird die Sicherheit der Gasleitung daher nicht beeinträchtigt. Die erste, ortsnäher liegende Kreuzung der Gasleitung mit der Zufahrtsstraße erfolgt in mehr als 150 m Entfernung zur nächstgelegenen Bebauung im Ortsteil Lobenrot. Südöstlich von Lobenrot bzw. nordwestlich der Gasleitung verbleibt damit außerhalb des sich in Richtung des Ortsteils Schanbach anschließenden Landschaftsschutzgebietes für eine eventuelle spätere Bebauung eine Fläche, die beinahe halb so groß ist wie die bestehende Bebauung von Lobenrot. Für die bauliche Entwicklung des Ortsteiles bestehen daher auch mit der geplanten Gasleitung noch ausreichend Möglichkeiten, die kommunale Planungshoheit der Gemeinde Aichwald wird durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. Insgesamt stellt sich die von der Gemeinde Aichwald und der Bürgerinitiative favorisierte Variante in der Abwägung der betroffenen Belange nicht als die bessere dar Waldrandtrasse in Aichwald-Schanbach Die im Jahr 2005 beantragte Trasse im Bereich der Hochspannungsleitungen westlich von Aichwald-Schanbach wurde von einer Vielzahl von Grundstücksbetroffenen, von der Bürgerinitiative Erdgasfernleitung Aichwald und von der Gemeinde Aichwald abgelehnt. Gefordert wurde eine Trasse, die näher am Waldrand verläuft. Da eine solche Waldrandtrasse ökologisch nur unwesentlich schlechter abschneidet als die ursprünglich beantragte Trasse, gleichzeitig von den Grundstücksbetroffenen - bis auf wenige Ausnahmen - aber akzeptiert wird, wurde dem Trassenvorschlag mit der Änderung Nr. 01 Aichwald-Schanbach entsprochen Trasse östlich des Gewerbegebietes Aichwald-Aichschieß Die Stadt Esslingen sowie die Abteilung Forstdirektion und Körperschaftsforstdirektion des Regierungspräsidiums Tübingen und das Forstamt des Landratsamtes Esslingen wenden sich gegen den Trassenverlauf südwestlich des Ortsteiles Aichschieß bzw. des dortigen Gewerbegebietes. Das dortige Waldgebiet habe nach der Waldfunktionenkarte (Stand 1990) eine hohe Wertigkeit (Erholungswald, Klimaschutzwald, Immissionsschutzwald), der Trassenaufhieb führe zu einem erheblichen Eingriff in den Wald. Der zu Beginn des Raumordnungsverfahrens zunächst vorgesehenen Trasse ( Vorzugstrasse ) zwischen Aichschieß und dem Gewerbegebiet Aichschieß sei aus forstlicher Sicht eindeutig der Vorzug zu geben. Die Stadt Esslingen führt au-

131 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 123 ßerdem an, die beantragte Trasse führe zu einem randlichen Eingriff in das Naturschutzgebiet Stettener Bach und greife außerdem in ein flächenhaftes Naturdenkmal innerhalb des Waldes ein. Im Raumordnungsverfahren hatte die Gemeinde Aichwald die ursprüngliche Vorzugstrasse der Vorhabensträger zwischen dem Ortsteil Aichschieß und dem Gewerbegebiet abgelehnt, da die Trasse eine Erweiterungsfläche für das Gewerbegebiet durchschnitten hätte. Der Gemeinde Aichwald stünden nur noch sehr wenig Flächen für eine Siedlungsentwicklung zur Verfügung, da ein Großteil der Gemarkungsfläche durch Landschaftsschutzgebiete belegt sei. Die Gemeinde verfolge ein Planungskonzept, bei welchem die Gewerbeansiedlung konzentriert und mit einem insgesamt geringen Eingriff in die Natur erfolgen soll. Die Erweiterung des bestehenden, auch verkehrstechnisch günstig gelegenen Gewerbegebietes in Aichschieß füge sich im Vergleich zu einer Gewerbeansiedlung in anderen Ortsteilen am besten in die Siedlungskonfiguration ein, es sei zwingend und sinnvoll, sich an diesem Standort weiterzuentwickeln. Die vorgesehene Erweiterungsfläche sei - parallel zum Verlauf der Vorzugstrasse im Raumordnungsverfahren - nur ca. 50 bis 100 m breit und müsse auch Einschränkungen durch die darüber verlaufende Hochspannungsleitung beachten. Der 10 m breite Schutzstreifen der Gasleitung würde die für eine gewerbliche Bebauung zur Verfügung stehende, bereits sehr eingeschränkte Fläche noch weiter verringern. Südöstlich der von der Gemeinde geplanten Gewerbegebietserweiterung würde die (ursprüngliche) raumordnerische Vorzugstrasse des Weiteren über ca. 150 m durch Streuobstbestände mit hoher ökologischer Bedeutung führen. Die in der Stellungnahme der Stadt Esslingen erwähnte Waldfunktionenkarte wurde noch vor den sogenannten Jahrhundertstürmen Wiebke (März 1990) und Lothar (Dezember 1999) erstellt. Der Wald südwestlich des Gewerbegebietes wurde durch diese Stürme schwer getroffen, die geplante Gasleitungstrasse verläuft dort daher hauptsächlich durch nach den Stürmen entstandenen Sukzessionswald. Dieser noch relativ junge Wald kann die oben genannten Funktionen noch nicht vollständig erfüllen. Im weiteren Trassenverlauf führt die Gasleitung vor allem durch Mischbestände mit überwiegendem Nadelholzanteil sowie durch Edellaubholzbestände. Ökologisch besonders wertvoller Buchenwald ist kaum betroffen (vgl. die Eingriffsbilanzierung in Anhang 1 des Landschaftspflegerischen Begleitplans). Um den Eingriff in den Wald auf das unvermeidbare Mindestmaß zu beschränken, wird der Arbeitsstreifen auf 18 m reduziert und damit einer Forderung der Abteilung Forstdirektion und Körperschaftsforstdirektion des Regierungspräsidiums Tübingen

132 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 124 entsprochen. Um den Eingriff weiter zu reduzieren, wird die Gasleitung durchgehend in einem ca. 3 m breiten vorhandenen Weg verlegt, so dass sich der holzfrei zu haltende Streifen kaum auf den Wald auswirken und diesen nicht dauerhaft beeinträchtigen wird. Die geplante Leitungsverlegung führt zu keinem Waldverlust im Sinne von Plansatz (Ziel) des Landesentwicklungsplanes, in den Bestand des Waldes im Verdichtungsraum wird nicht (dauerhaft) eingegriffen. Anders als von der Stadt Esslingen dargestellt, greift die geplante Gasleitung nicht in das Naturschutzgebiet Stettener Bach ein und beeinträchtigt dieses auch nicht randlich. Die Leitung und auch der gesamte Arbeitsstreifen befinden sich östlich des Weges, welcher das Naturschutzgebiet begrenzt. Das flächenhafte Naturdenkmal Weiher im Gewann Spachbruck wird zwar randlich vom Arbeitsstreifen berührt, der Kernbereich des Naturdenkmals, nämlich das Stillgewässer (Weiher) selbst liegt jedoch außerhalb. Eine dauerhafte Beeinträchtigung dieses Naturdenkmals durch den Bau der Erdgasleitung ist nicht zu besorgen. Die zuständigen Naturschutzbehörden haben auch keine Bedenken gegen die Erteilung einer Befreiung von den Verbotsbestimmungen der entsprechenden Naturdenkmalverordnung geäußert. Insgesamt schließt sich die Planfeststellungsbehörde der Entscheidung der Vorhabensträgerin für die planfestgestellte Trasse südwestlich des Gewerbegebiets von Aichschieß an: Diese Trasse verursacht aufgrund der möglichst umweltschonenden Feinplanung keinen stärkeren ökologischen Eingriff als die vorgeschlagene Trasse zwischen dem Gewerbegebiet und der Ortslage von Aichschieß. Anders als bei der letztgenannten Trasse werden die städtebaulichen Entwicklungsmöglichkeiten der Gemeinde Aichwald durch die beantragte Streckenführung jedoch in keiner Weise beeinträchtigt, weshalb die planfestgestellte Trasse insgesamt als die günstigere Trassierung anzusehen ist Esslingen Mit der Änderung Nr. 18 wurde einer Forderung der Stadt Esslingen, der Abteilung Forstdirektion und Körperschaftsforstdirektion des Regierungspräsidiums Tübingen sowie des Forstamts des Landratsamtes Esslingen entsprochen und die Gasleitung näher an die L 1201 heran geschoben. Der von den selben Stellen eingebrachte Trassenvorschlag, die SEL im Bereich zwischen Trassenkilometer und nördlich der L 1201 zu verlegen, ist aus folgenden Gründen abzulehnen: Der Wald nördlich der L 1201 ist Teil des FFH- Gebiets Schurwald und außerdem nach 30 a Landeswaldgesetz als Biotopschutzwald besonders geschützt. Hinzu kommt, dass das Gelände nördlich der L

133 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen abfällt und bei einem Bau der Gasleitung dort der Arbeitsstreifen breiter als 24 m sein müsste, um entsprechend terrassiert werden zu können. In den geschützten Waldbestand müsste daher deutlich stärker eingegriffen werden als in den topographisch günstiger gelegenen Wald südlich der L Baltmannsweiler Trassenführung westlich von Baltmannsweiler Während des Planfeststellungsverfahrens wurden die Planfeststellungsbehörde und die Vorhabensträgerin von verschiedener Seite (z. B. Gemeinde Baltmannsweiler, Landratsamt Esslingen) eindrücklich darauf hingewiesen, dass angesichts bereits erfolgter Rutschungen in Knollenmergelhängen auf Baltmannsweiler Gemeindegebiet auch in dem Knollenmergelhang westlich von Baltmannsweiler mit Rutschungen zu rechnen sei. Im Jahr 2005 hatte die Vorhabensträgerin beantragt, die Gasleitung in diesem Hang zu verlegen. Angesichts des hohen Sicherheitsrisikos, welches eine solche Hangrutschung für die Leitung darstellen würde, wurden sowohl im Bereich der ursprünglichen Antragstrasse (aus dem Jahr 2005) als auch östlich davon, am Rand der Ortslage Baltmannsweiler, weitere geologische Untersuchungen durchgeführt (vgl. die Geotechnischen Gutachten des Baugrund Institutes vom und vom ). Im Ergebnis wurde festgestellt, dass die bisherige Antragstrasse, welche den Knollenmergelhang in Schräglage durchfahren würde, nur unter erheblichen Sicherungsmaßnahmen gebaut werden könnte. Gravierende und wiederholte Eingriffe in Natur, Landschaft und Wasserhaushalt wären die Folge, und dies in einem Gebiet, das teilweise nach 30 BNatSchG und 32 NatSchG als Quellbereich und Feuchtgebiet gesetzlich geschützt ist. Eine Trasse direkt am Ortsrand käme im Bereich unterhalb des Pumpwerks Marienstraße am Rand des rutschgefährdeten Knollenmergelhangs zu liegen. Gefährdungen der Leitung durch hangseitig rückschreitende Rutschungen im Knollenmergel könnten auch hier nicht ausgeschlossen werden. Die Vorhabensträgerin hat deshalb eine Trassenführung durch den westlich von Baltmannsweiler gelegenen Wald entwickelt und im Änderungsverfahren Nr. 02 zur Planfeststellung beantragt. Die problematische geologische Formation des Knollenmergels wird durch die Gasleitung nun in Falllinie und in Bereichen ohne bisherige Rutschungen gequert, so dass keine Gefährdung der Leitung zu befürchten ist (vgl. das Geotechnische Gutachten des Baugrund Institutes vom , Trassenabschnitt Baltmannsweiler Variante A und Gutachterliche Stellungnahme des Baugrund Instituts vom ). Dabei ist allerdings in Kauf zu nehmen, dass auch

134 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 126 für die neue, sichere Trasse erheblich in die Natur, nämlich in ökologisch hochwertige Waldbestände, eingegriffen werden muss. Zwischen Trassenkilometer und wurde mit der Änderung Nr. 02 außerdem der Forderung der Forstabteilung des Regierungspräsidiums Tübingen und des Forstamts des Landratsamtes Esslingen nach einer engeren Bündelung der Gasleitung mit der parallel verlaufenden L 1150 entsprochen. Dadurch konnten die Eingriffe in den Wald hier verringert werden Trasse östlich der K 1208 In der Anhörung zur Änderung Nr. 03 wurde von mehreren Einwendern (EW Nr. Änd. S ) gefordert, die SEL-Trasse bei ca. Trassenkilometer 10 (vor Erreichen des Flst. Nr. 1828/2) zu ändern und von der Westseite der K 1208 auf die Ostseite dieser Straße zu legen. Dieser Trassenbereich war weder Gegenstand der Änderung Nr. 03 noch einer anderen beantragten Trassenänderung. Die Forderung ist auch nicht bei der ersten Anhörung im Jahr 2005 rechtzeitig während der Einwendungsfrist vorgebracht worden, so dass hier gar nicht darauf eingegangen werden müsste. Nach Überzeugung der Planfeststellungsbehörde sind die - nicht fristgemäß erfolgten - Einwendungen jedoch auch inhaltlich zurückzuweisen, da eine östlich der K 1208 verlaufende Gasleitung im Vergleich zur planfestgestellten Trasse mit stärkeren Eingriffen in die Natur und in den Wald verbunden wäre. Zudem würden durch die Rodungen im Bestand stehende Bäume nach Westen bzw. Süden freigestellt, was bei diesen eine erhöhte Windwurf und Rindenbrand - Anfälligkeit zur Folge hätte. Im Wald östlich der K 1208 müsste außerdem eine fossile Rutschung gequert werden, die durch die Bauarbeiten aktiviert werden könnte (vgl. Protokoll des Erörterungstermins vom und Stellungnahme des LGRB vom ). In Bezug auf die vorgebrachte Einwendung, dass durch die Trassenführung auf der Westseite der Straße und der damit einhergehenden Rodungen die Straßenverkehrssicherheit im Winter gefährdet sei, ist auszuführen, dass die zuständige Straßenverkehrsbehörde diesbezüglich keine Bedenken vorgebracht hat. Im Bereich der Allee auf dem Grundstück Flst. Nr. 1828/2, Gemarkung Baltmannsweiler, um deren Erhalt die Einwender sich sorgen, wird der Arbeitsstreifen eingeschränkt und die Vorhabensträgerin hat zugesagt, die wenigen im Arbeitsstreifen liegenden Bäume, soweit es möglich ist, zu erhalten. Die von den Einwendern vorgeschlagene Trasse östlich der K 1208 ist daher gegenüber der Antragstrasse nicht vorzugswürdig.

135 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen Reichenbach an der Fils Querung des Reichenbachtales Mit der Änderung Nr. 03 wurde den im Anhörungsverfahren 2005 vorgebrachten Einwänden gegen die ursprünglich vorgesehene Querung des Reichenbachtales dahingehend entsprochen, dass das Naturdenkmal Felspartie Dachshöhler mit der Gasleitung nun nördlich umfahren wird. Mit der Änderung wurde die Gasleitung allerdings nicht nur (wie z. B. von der Forstverwaltung vorgeschlagen) ca. 70 m weiter nach Norden verschoben, sondern der Reichenbach wird mit der planfestgestellten Trasse ca. 250 m weiter nördlich gequert. Dies hat u. a. zur Folge, dass die Gasleitung östlich der L 1151 durch einen ökologisch wertvollen Buchenwald führt, während die 2005 beantragte Trasse östlich der L 1151 zunächst durch Obstwiesen verlaufen wäre. Eine Trasse, welche den Dachshöhler nördlich umfährt, gleichzeitig in Falllinie ins Reichenbachtal hinabführt und den Bach dann so quert, dass westlich der L 1151 der Wald zunächst noch nicht berührt wird, wäre bautechnisch nur unter enormen Schwierigkeiten und großen Eingriffen in Natur und Landschaft zu realisieren: Der Abstand zwischen dem Reichenbach und der L 1151 ist hier zu gering, um für Rohre mit 18 m Länge eine Pressgrube anlegen zu können. Aufgrund des Niveauunterschiedes zwischen dem Reichenbach und der Straße würde die Pressgrube außerdem sehr tief liegen. Dies hätte wiederum im Hang östlich der Straße eine sehr tiefe Empfangsgrube zur Folge, mit einem entsprechend hohen Anfall an Erdaushub. Der Platz zwischen dem Reichenbach und der L 1151 reicht außerdem nicht aus, um die Pressvorrichtungen unterbringen zu können. Da das Gelände westlich des Reichenbachs bereits wieder ansteigt, können der Bach und die Straße auch nicht in einem Zug unterpresst werden, da dies eine Pressgrube bis weit in den westlichen Hang des Reichenbachtals hinein zur Folge hätte. Eine offene Querung der L verbunden mit einer mehrere Wochen langen Vollsperrung - kommt angesichts der Verkehrsbedeutung dieser Straße ebenfalls nicht in Frage. Die planfestgestellte Trasse dagegen quert - von Westen her kommend - zunächst den Reichenbach in offener und danach die L 1151 in geschlossener Bauweise. Von der Gemeinde Reichenbach und von Einwendern wurde die offene Querung des Reichenbachs bemängelt, da dies ein erheblicher Eingriff in die intakte Natur des Reichenbachtals darstelle. Direkt an den Reichenbach grenzt ein Hang. In diesem ist die Errichtung einer Start- und Zielgrube für die Verlegung von Rohren mit 18 m Länge nur unter hohem Aufwand und unter erheblichen Eingriffen möglich. Daher wurde

136 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 128 aufgrund der topographischen Verhältnisse eine geschlossene Querung des Reichenbaches abgelehnt. Die Gemeinde Reichenbach an der Fils ist auch mit dem neuen Trassenverlauf - nicht einverstanden, da die SEL am östlichen Hang des Reichenbachtales durch die Zone II des Wasserschutzgebietes für die Wasserfassung Bocksreutequelle verlaufe. Die Gemeinde fordert weiterhin die in ihrer Stellungnahme vom vorgeschlagene Trasse parallel zu vorhandenen Wegen, nördlich der Schutzzone II des genannten Wasserschutzgebietes. Hinsichtlich einer Leitungsverlegung in Wegen gilt grundsätzlich das zu Beginn dieses Kapitels Alternativenprüfung Gesagte zur Verlegung in landwirtschaftlichen Wegen. Auch im Wald würde der Eingriff wegen der Breite des Arbeitsstreifens dadurch nur teilweise vermindert, aufgrund der keineswegs geradlinigen Wegführung kann er sich im Vergleich zu einer möglichst geraden Streckenführung sogar erhöhen. Der Trassenvorschlag der Gemeinde ist daher insgesamt deutlich länger als die planfestgestellte Trasse, und er verläuft - auch wegen der beabsichtigten Umgehung des Gewanns Bergteile (mehr dazu s. u.) - mehrere hundert Meter länger durch den Wald. Um die vorgesehene Arbeitsstreifenbreite von 34 bzw. 24 m (im Wald) einhalten zu können, müssen Hänge außerdem annähernd in der Falllinie gequert werden. Auch dies wäre bei der von der Gemeinde vorgeschlagenen Trasse nicht machbar, da die Waldwege sich häufig nicht an der Falllinie orientieren. Gerade die hier immer wieder mit der Leitung zu querenden, potentiell rutschgefährdeten Knollenmergelhänge sollten auch deshalb in der Falllinie durchfahren werden, um die langfristige Standsicherheit der Gasleitung zu gewährleisten. Die Trasse verläuft am östlichen Hang des Reichenbachtals in der rechtsverbindlich festgesetzten Zone III an der Grenze zur Zone II des Wasserschutzgebiets Bocksreutequelle. Von Seiten der Gemeinde Reichenbach, des LGRB und des LRA Esslingen wurde empfohlen den Abstand zur Zone II zu vergrößern. Daher wurde von der Vorhabensträgerin eine im Bereich der Zone III des Wasserschutzgebietes nach Norden verschobene Trasse geprüft, die bei einem Ortstermin am von Vertretern der Gemeinde befürwortet wurde. Eine solche Trasse würde (von Westen her kommend) den Reichenbach zwischen dem Hundesportplatz und den nördlich davon direkt am Reichenbach errichteten Hütten kreuzen. Anschließend müsste der Parkplatz und die Zufahrt zu dem Hundesportplatz gequert werden, danach die Zufahrt zu den Gebäuden der zur Gemeinde Lichtenwald gehörenden Wohnsiedlungen Ölmühle und Bahnmühle. Die Alternativtrasse würde eine Wiese queren, in welcher sich nach Informationen des Landratsamtes Esslingen eine Altablagerung befindet. Danach wäre die L 1151 zu kreuzen. Östlich der L 1151 würde die Trasse sich

137 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 129 grob an einem vorhandenen, unbefestigten Weg am Waldrand orientieren. Für die Leitungsverlegung müsste dennoch ein eingezäuntes Obstwiesengrundstück mit altem Obstbaumbestand gequert werden, bevor die Trasse den Laubwald erreicht. Aufgrund der Steilhanglage sollte in dem Obstwiesengrundstück der Arbeitsstreifen hier aus Gründen einer sicheren Baustellenabwicklung auch nicht eingeschränkt werden. Diese Trasse würde bauzeitlich die Nutzung des Hundesportplatzes deutlich erschweren. Auch die Bewohner der benachbarten Siedlungen würden bauzeitlich durch die Behinderung der Zufahrt beeinträchtigt. Hinzu kämen die Eingriffe in das für Freizeitzwecke genutzte Obstwiesengrundstück sowie in das offensichtlich für die Unterbringung von Pferden genutzte, mit Hütten bebaute Grundstück direkt am Reichenbach, sowie der erhöhte Arbeits- und Kostenaufwand bei der Durchfahrung der Altablagerung. Zudem würde die Trasse stärker und über einen längeren Bereich in Schräghanglage geführt. Mit einer solchen, im Vergleich zur planfestgestellten Trasse weiter nördlich liegenden Trasse, würde die fachtechnisch bereits abgegrenzte, zur Sicherung des Trinkwassers aus der Wasserfassung Bocksreutequelle fachlich notwendige, aber noch nicht offiziell ausgewiesene Erweiterung der Zone II des Wasserschutzgebietes Bocksreutequelle an der Grenze zur Zone III gequert werden. Aus fachlicher Sicht wären hier voraussichtlich dieselben Schutzvorkehrungen erforderlich wie bei der - ebenfalls durch die fachtechnisch abgegrenzte Schutzzone II - führenden planfestgestellten Trasse. Bei einer nördlichen Umfahrung auch der fachtechnisch abgegrenzten Zone II in einem gewissen Abstand könnte der Abstieg ins Filstal nicht in Falllinie erfolgen. Bei einer Weiterführung dieser nördlichen Trasse in Richtung der Spitze der Erhebung Probst stellt sich außerdem das Problem, dass dort nach Aussage des LGRB eine fossile Rutschscholle vorliegt und dieses Areal mit der Gasleitung nicht gequert werden sollte, um die frühere Rutschung nicht wieder zu aktivieren (vgl. die Stellungnahme des LGRB vom ). Um diese Rutschscholle zu umfahren, ist mit der Änderung Nr. 98 auch die ursprünglich beantragte Gasleitungstrasse etwas nach Westen verschoben worden. Weiter wurde von der Vorhabensträgerin eine kleinräumigere Trassenverschiebung in Richtung Norden im Bereich des Grundstücks Flst. Nr. 754/2 und 737 nach der Querung der L 1151 geprüft (vgl. Variantenprüfung Reichenbach vom und ). Ein Verschwenken der Trasse ist hier nur möglich, wenn die Trasse in Schräghanglage geführt wird. Eine solche Trassenführung wird von der Vorha-

138 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 130 bensträgerin aus Gründen der Standsicherheit abgelehnt. Zudem würde diese Trassenführung ebenfalls die fachtechnische Abgrenzung der Zone II an der Grenze zu Zone III des Wasserschutzgebiets durchschneiden. Die planfestgestellte Trasse wird von der Gemeinde Reichenbach an der Fils insbesondere deshalb abgelehnt, weil die Gemeinde eine Gefährdung der Trinkwasserfassung Bocksreutequelle durch die Leitungsverlegung befürchtet. Das Trinkwasser aus dieser Wasserfassung wird in das Trinkwassernetz der Gemeinde eingespeist. Bei einer Beeinträchtigung der Wasserqualität des Trinkwassers aus der Bocksreutequelle wäre die gesamte Trinkwasserversorgung der Gemeinde betroffen. Nach der gutachterlichen Stellungnahme vom (vgl. Gutachterliche Stellungnahme vom des Baugrund Instituts und Protokoll des Erörterungstermins vom ) geht von der Erdgasleitung keine nachbauzeitige Gefährdung aus. Eine bauzeitige Beeinträchtigung der Bocksreutequelle wird vom Gutachter nicht ausgeschlossen, aber als gering eingeschätzt, da ein Anschnitt der wasserführenden Sandsteinschichten bei der geplanten Rohrgrabentiefe von ca. 2,8 m nicht zu erwarten ist. Der Gutachter schlägt daher in seiner Stellungnahme zahlreiche Vorsorgemaßnahmen zum Schutz der Bocksreutequelle vor. Diese Vorschläge wurden in den Nebenbestimmungen aufgenommen und präzisiert. Unter anderem ist in den Nebenbestimmungen zu diesem Planfeststellungsbeschluss festgelegt, dass die genannte Wasserfassung während der Bauzeit der Gasleitung stillzulegen ist und die Vorhabensträgerin dem Wasserversorger, also der Gemeinde Reichenbach an der Fils, die dadurch entstehenden Kosten bzw. die entgangenen Einnahmen zu ersetzen hat. Mit einer entsprechenden Nebenbestimmung wird die Vorhabensträgerin außerdem verpflichtet, ein Beweissicherungsverfahren durchzuführen. Dadurch können auch eventuelle dauerhafte Beeinträchtigungen der Wasserqualität und der Wassermenge durch die Leitungsverlegung festgestellt werden. Im Sinne eines dauerhaften Grundwasserschutzes ist die Vorhabensträgerin generell bemüht und verpflichtet, sowohl bauzeitliche als auch dauerhafte Beeinträchtigungen und Beeinflussungen der Grundwasserqualität und der Grundwasserströme zu vermeiden. Für den Fall, dass der Gemeinde Reichenbach an der Fils trotz aller Vorsichtsmaßnahmen beim Bau der Leitung durch die Querung der Schutzzone III an der Grenze zur Zone II dennoch Nachteile entstehen, hat die Vorhabensträgerin die Gemeinde dafür zu entschädigen. Als weiteres Argument gegen die planfestgestellte Trassenführung im Reichenbachtal bringt die Gemeinde in ihrer Stellungnahme vom vor, dass im Rahmen eines umfassenden Hochwasserschutzes an verschiedenen Stellen im Reichenbachtal Regenrückhaltebecken mit Hochwasserschutzdämmen gebaut werden

139 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 131 sollen. Auch der Bereich, in welchem die Gasleitung zwischen dem Reichenbach und der L 1151 verlegt werden soll, eigne sich für ein solches Rückhaltebecken. Mit Schreiben vom hat die Gemeinde Reichenbach der Planfeststellungsbehörde eine Beschreibung der geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen sowie ein Luftbild mit Eintragung des vorgesehenen Rückhaltbeckens zukommen lassen. Die Vorhabensträgerin hat zugesagt, bei der Bauausführung auf ein eventuelles Hochwasserrückhaltebecken Rücksicht zu nehmen. Beide Vorhaben sind - bei gegenseitiger Abstimmung der Planungen - miteinander vereinbar, solange die Gasleitung nicht die Dammaufstandsfläche des Rückhaltebeckens kreuzt. Wie der Darstellung des Rückhaltebeckens im Luftbild entnommen werden kann, ist dies nicht der Fall. Da die von der Gemeinde bei der Antragstrasse befürchteten Probleme für den Trinkwasser- und den Hochwasserschutz bei Einhaltung der Nebenbestimmungen und der Zusagen der Vorhabensträgerin bewältigt werden können und mit dem weiter nördlich liegenden Trassenvorschlag entweder dieselben oder neue Probleme verbunden wären, drängt sich die nördliche Trasse nach Überzeugung der Planfeststellungsbehörde nicht als besser geeignet auf. Auch private Belange sind durch die nördliche Trasse nicht weniger betroffen. Weiter wurde dieser Trassenabschnitt ingenieurgeologisch untersucht (vgl. Gutachten vom ). Die Leitung verläuft im Bereich der K 1208 und bei der Querung des Bergrückens Probst im Bereich der Knollenmergelformation, die zu Rutschungen neigt. Mit der Änderung Nr. 98 wurde die Trasse im Bereich des Bergrückens Probst aus der vom LGRB angemerkten Rutschmasse (vgl. Stellungnahme des LGRB vom ) raus nach Westen verschoben. Im Bereich der K 1208 verläuft die Trasse randlich zur vermutlichen Massebewegung, die sich östlich der Straße befindet. Die Leitung verläuft weitgehend in Falllinie (geotechnisch günstigste Querung) und es liegen in beiden Abschnitten keine Hinweise auf ehemalige oder rezente Rutschungen vor, so dass nach Auffassung des Gutachters und des LGRB unter Beachtung der Nebenbestimmungen die Trassenführung realisierbar ist Trassenführung östlich von Reichenbach Die Gemeinde Reichenbach an der Fils lehnt auch den geplanten Trassenverlauf östlich von Reichenbach im Gewann Bergteile ab. Dort würden durch die Gasleitung zum einen als Naturdenkmal geschützte Feldhecken beeinträchtigt, zum anderen eventuelle zukünftige bauliche Erweiterungsflächen für die Gemeinde einge-

140 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 132 schränkt. Stattdessen solle die Gasleitung weiter im Osten und entlang von bestehenden Wegen verlegt werden. Die von der Gemeinde Reichenbach vorgeschlagene Trassenalternative verläuft im Osten von Reichenbach - bei einer Umgehung des Gewanns Bergteile - ca. 400 m länger durch den Wald als die planfestgestellte Trasse, der Eingriff in die Natur würde dadurch entsprechend größer. Zwischen der vorhandenen Bebauung von Reichenbach und der geplanten Gasleitung im Gewann Bergteile besteht ein Abstand von ca. 500 m und mehr, so dass für die Gemeinde noch entsprechende bauliche Entwicklungsmöglichkeiten bleiben. Im Übrigen ist die - eventuelle - Planung der Gemeinde diesbezüglich noch in keiner Weise so weit konkretisiert, als dass mit der Planung der Erdgasleitung auf sie Rücksicht genommen werden müsste. Eine der als Naturdenkmal ausgewiesenen Feldhecken wird mit einem auf 18 m so schmal wie möglich eingeschränkten Arbeitsstreifen gequert, ansonsten befindet sich der Arbeitsstreifen außerhalb der Hecken. Über ca. 140 m Länge verläuft die Trasse durch Obstwiesen, dafür wird ca. 400 m weniger Wald in Anspruch genommen als bei dem Trassenvorschlag der Gemeinde. Die planfestgestellte Trasse greift in dem Bereich östlich von Reichenbach weniger in Natur und Landschaft ein und ist nach Überzeugung der Planfeststellungsbehörde auch insgesamt im Vergleich zu der von der Gemeinde Reichenbach favorisierten Trasse als die günstigere Trassierung anzusehen Ebersbach an der Fils Bereich Querung der B 10 Mit der Änderung Nr. 04 wurde den Forderungen des Landratsamtes Göppingen und der Stadt Ebersbach entsprochen, die Zone II des Wasserschutzgebietes Gentenried möglichst westlich zu umfahren oder zumindest mit der Leitung westlich des Krebsbaches zu bleiben. Die planfestgestellte Trasse tangiert die Zone II in einem erheblich geringeren Maß als die ursprüngliche Antragstrasse. Im Zuge des Änderungsverfahrens hat die Stadt Ebersbach gefordert, die Gasleitung südlich der B 10 nicht mitten durch gutes Ackerland, sondern weiter westlich direkt am Waldrand auf schlechteren Böden zu verlegen. Da die Fils, die L 1192 und die Bahnlinie nur im Bereich der planfestgestellten Querungsstelle gemeinsam unterquert werden können, müsste eine solche Waldrandtrasse auf jeden Fall wieder auf die (geänderte) Antragstrasse einschwenken. Sie wäre damit deutlich länger als die

141 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 133 planfestgestellte Trasse. Da aufgrund der bodenschonenden Bauausführung und der vorgesehenen Rekultivierungsmaßnahmen nicht mit bleibenden Beeinträchtigungen der von der Leitung und dem Arbeitsstreifen tangierten Äcker zu rechnen ist, wäre eine solche verlängerte Leitungstrasse nach Überzeugung der Planfeststellungsbehörde hier insgesamt mit mehr Nachteilen als Vorteilen verbunden und ist deshalb nicht vorzugswürdig Trassenführung westlich von Ebersbach-Weiler Mehrere Einwender (EW Nr. 010; Nr. 0039; Nr. 1281; Nr ; Nr. 1127), durch deren Grundstücke westlich des Ebersbacher Stadtteils Weiler die Gasleitung verlegt werden soll, halten die während des Raumordnungsverfahrens zunächst vorgesehene, ortsnähere Trassenführung westlich von Weiler für vorteilhafter als den planfestgestellten Leitungsverlauf. Die Raumordnungstrasse sei in diesem Bereich kürzer als die planfestgestellte Trasse und würde über Wiesen anstatt durch bestes Ackerland verlaufen. Einer der Einwender (EW Nr. 010) bringt vor, der jetzigen Trasse würden im Vergleich zur Raumordnungstrasse sehr viel mehr Streuobstbäume zum Opfer fallen. Durch die vorgesehene Trassenführung würden die unterirdischen Wasserzuläufe in das auf den Flurstücken Nr. 792 bis 787/2 und 854 liegende Naturdenkmal zerstört und das dortige Biotop weitgehend trocken gelegt. Im Verlauf des Raumordnungsverfahrens hatte die Stadt Ebersbach darum gebeten, die Gasleitung westlich des Stadtteiles Weiler weiter nach Westen zu verschieben, um den Spielplatz und den Friedhof von Weiler weiträumiger zu umfahren, so dass diese sich in Zukunft ggf. auch noch weiter ausdehnen können. Eine Spielplatzund/oder Friedhofserweiterung wäre jedoch auch möglich, wenn die genannten Einrichtungen kleinräumiger umfahren würden als mit der deutlich weiter im Westen liegenden geplanten Trasse. Die planfestgestellte Trassenführung wurde aus folgenden Gründen entwickelt: Die Raumordnungstrasse führte westlich von Ebersbach-Weiler mitten durch ein z. T. nach 30 BNatSchG bzw. 32 NatschG geschütztes Hecken- und Streuobstwiesenbiotop, welches geschont werden soll. Würde dieses Biotop östlich umfahren, so müsste die Gasleitung über eine Strecke von ca. 400 m parallel zu dem hier stark geneigten Hang verlegt werden. Dies würde aus Gründen der Arbeitssicherheit während des Leitungsbaus einen Arbeitsstreifen erfordern, welcher deutlich breiter als 34 m sein müsste und einen großen Eingriff in das natürliche Gelände und in die dortigen Wiesen zur Folge hätte. Der Hang wird daher weiter westlich umgangen. Daran

142 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 134 anschließend, ca. auf Höhe des Trassenkilometers 15 und weiter südlich davon, sind wiederum Gehölze und Quellbereiche zu berücksichtigen. Anders als von dem Einwender EW Nr. 010 dargestellt, müssen auf dem Flst. Nr. 927/6 für die Gasleitung keine Streuobstbäume gefällt werden. Das dortige, z. T. nach 30 BNatSchG bzw. 32 NatSchG geschützte Biotop wird mit reduziertem Arbeitsstreifen umfahren. Auch insgesamt sind durch die jetzige Trassenführung nicht wesentlich mehr Streuobstbestände berührt als durch die ursprüngliche Raumordnungstrasse. Das Naturdenkmal auf den Flurstücken Nr. 792 bis 787/2 und 854 wird durch die in der Nähe verlegte Gasleitung nicht gefährdet. Im Erörterungstermin (vgl. Protokoll des Erörterungstermins am , S. 19) wurde von einer Vertreterin der Unteren Naturschutzbehörde beim Landratsamt Göppingen bestätigt, dass für die Wasserzufuhr des geschützten Gehölzbiotops keine Gefahr zu erkennen sei, da das Biotop tiefer liege als die geplante Gasleitung und sich das Wasser immer einen Weg hangabwärts suche. Durch entsprechende technische Vorkehrungen wird außerdem verhindert, dass durch die Gasleitung oberflächennahe Grundwasserströme durch leitungsparallele Wasserwegsamkeiten beeinflusst oder umgelenkt werden. Die planfestgestellte Trasse mit einer relativ weitläufigen westlichen Umfahrung des Ortsteiles Weiler ist zwar etwas länger als die ursprüngliche Raumordnungstrasse bzw. eine in den Einwendungen ebenfalls vorgeschlagene Trassenführung direkt am Hang westlich des Krebsbaches. Aufgrund des oben beschriebenen starken Eingriffs in den zum Krebsbach geneigten Hang hält die Planfeststellungsbehörde unter Abwägung aller einzustellenden Belange diese Trassenvarianten jedoch nicht für besser geeignet als die planfestgestellte Trasse Trassenführung südlich von Ebersbach-Weiler Um die Erweiterung einer bestehenden landwirtschaftlichen Teilaussiedlung zu ermöglichen, wurde mit der Änderung Nr. 19 die Gasleitungstrasse im Bereich der Herdfeldstraße südlich von Ebersbach-Weiler etwas nach Norden in Richtung Weiler verschoben. Gegen den neuen Trassenverlauf wenden sich viele Bewohner Weilers sowie die Stadt Ebersbach. Sie fordern, die Gasleitung südlich (nicht wie vorgesehen nördlich) der bestehenden Wirtschaftsgebäude zu verlegen. Damit würde das Naturdenkmal Nr. 14/17 Feuchtwiese Schlat verschont, und die Gasleitung würde weiter entfernt von der Wohnbebauung in Weiler verlaufen. Die Vorhabensträgerin hat zugesagt, den Arbeitsstreifen so einzuschränken, dass das genannte Naturdenkmal nicht in Anspruch genommen wird.

143 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 135 Zwischen dem bestehenden landwirtschaftlichen Betriebsgebäude und dem südlich davon gelegenen Wald verläuft eine Hochspannungsleitung, mit einem Mast direkt östlich des Weges Flst. Nr. 629 Herdfeldstraße. Während die planfestgestellte Gasleitung diese Hochspannungsleitung östlich der Hofgebäude quert, müsste sie südlich des Hofes parallel zu der Hochspannungsleitung verlegt werden. Um aber den hierzu erforderlichen Sicherheitsabstand von 10 m zum äußeren Leiterseil der Stromleitung einhalten zu können, reicht der Platz für den Arbeitsstreifen nur aus, wenn in den benachbarten Wald eingegriffen wird. Da auch mit den Baufahrzeugen, insbesondere mit den Kränen zur Leitungsverlegung, Abstand zu dem Leiterseil gehalten werden muss, wird bei Parallelverlegungen mit Hochspannungsleitungen nur der schmale Teil des Arbeitsstreifens mit dem Rohrgrabenaushub auf die Seite der Stromleitung gelegt. Der größere Teil des Arbeitsstreifens käme daher hier in Richtung Wald zu liegen. Auch wenn der Arbeitsstreifen auf insgesamt 24 m eingeschränkt würde, müsste immer noch bis zu ca. 10 m tief in den als nach 30 LWaldG als Waldbiotop gesetzlich geschützten Wald eingegriffen werden. Bei einer Gasleitungstrasse zwischen der Stromleitung und dem Wald würde außerdem über ca. 120 m Länge ein Streuobstbestand gequert. Die Einwender wünschen eine weiter vom Ort entfernte Trasse, da sie sich durch eine in ca. 134 m Entfernung zur nächstgelegenen Wohnbebauung verlaufende Gashochdruckleitung als potenziell gefährdet ansehen. Sie bringen vor, die Nähe der Gasleitung würde die Anwohner auch psychisch belasten und sich außerdem negativ auf den Verkaufswert der Grundstücke und Häuser auswirken. Wie bereits im Kapitel Trassierungsgrundsätze dieses Planfeststellungsbeschlusses dargestellt, geht der Gesetzgeber davon aus, dass eine Gasleitung, die die Gashochdruckleitungs- Verordnung und das Regelwerk des Deutschen Gas- und Wasserfachs e.v. einhält, technisch sicher ist. Um die Leitung vor Einwirkungen von außen zu schützen, wird sie in einem insgesamt 10 m breiten Schutzstreifen verlegt, in welchem die Errichtung von Gebäuden und baulichen Anlagen verboten ist. Es kann also bis zu 5 m an die Leitung heran gebaut werden, umgekehrt ist die Errichtung der Leitung bis zu einem solchen Abstand zur Bebauung grundsätzlich zulässig. In den Gebieten, in denen die Trasse näher als 350 m an solche Gebiete geführt werden muss, sagte die Vorhabensträgerin zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen zu Angesichts der technischen Sicherheit der Leitung, der Zusagen der Vorhabensträgerin und des äußerst geringen Restrisikos, dass es an der Leitung zu einem Gasunfall kommt (vgl. das Kapitel Öffentliche Sicherheit dieses Planfeststellungsbeschlusses) erweist sich die Trassenalternative hier nach Überzeugung der Planfeststellungsbehörde, die mögliche Ängste der Anwohner nicht verkennt, gegenüber der

144 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 136 planfestgestellten Trasse nicht als günstiger. Mit der Trassenalternative würde deutlich stärker in Natur und Landschaft eingegriffen. Auch die Eigentümer des Flst. Nr. 768 (EW Nr ), Gemarkung Weiler, fordern anstelle der vorgesehenen Trasse einen Trassenverlauf am Waldrand, da ihr Grundstück dadurch weniger beeinträchtigt würde. Wie oben dargelegt, ist etwas weiter westlich eine Verlegung der Gasleitung am Waldrand nicht vorzugswürdig. Im Sinne eines möglichst geradlinigen Leitungsverlaufs, welcher insgesamt zu weniger Eingriffen führt als eine Leitungsführung mit häufigen Windungen und Richtungsänderungen kann der Forderung der Einwender deshalb nicht entsprochen werden. Ihr Grundstück kann nach seiner Rekultivierung wieder wie bisher als Acker landwirtschaftlich genutzt werden, eine Leitungsführung am Waldrand würde daher auch keinen geringeren Eingriff in das Grundstück darstellen Trassenführung östlich von Ebersbach-Roßwälden Mit der Änderung Nr. 20 wurde die Erweiterung eines bestehenden Aussiedlerhofs ermöglicht Schlierbach Trasse durch den Wald zwischen Schlierbach und Albershausen Aufgrund von dort vorhandenen wasserführenden Schichten befürchtet ein Landwirt, welcher zwischen Trassenkilometer 18 und 19 eigene und gepachtete Grundstücke bewirtschaftet, erhebliche Probleme bei der Rekultivierung der Trasse (EW Nr. 1231). Er schlägt für den Bereich ca. zwischen Trassenkilometer 17 und 21 einen Trassenverlauf weiter östlich durch den dort vorhandenen Wald vor. Wie im Kapitel 3.1 Trassierungsgrundsätze bereits erläutert wurde, führt eine Leitungsverlegung im Wald zu einem erheblich stärkeren Eingriff in Natur und Landschaft als eine Verlegung in landwirtschaftlich genutzten Grundstücken. Durch die vorgesehenen Rekultivierungsmaßnahmen kann der Eingriff auf landwirtschaftlich genutzten Flächen stark minimiert werden. Das Vorhandensein wasserführender Schichten wird bei der Rekultivierung berücksichtigt. Durch entsprechende technische Maßnahmen werden weitgehend die vor dem Leitungsbau vorhandenen Boden- und Wasserverhältnisse wieder hergestellt. Die von dem Einwender gewünschte Trassenvariante drängt sich daher im Vergleich zur beantragten Trassenführung nicht als bessere Lösung auf.

145 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen Trassenführung zwischen den Wasserbehältern Roßwälden und Schlierbach Ein anderer von der geplanten Leitung betroffener Eigentümer (EW Nr. 1224) weist darauf hin, dass die Trasse in dem Bereich zwischen den Wasserbehältern Roßwälden und Schlierbach, also ebenfalls ca. zwischen Trassenkilometer 18 und 19, geradliniger verlaufen könnte, ohne dass dadurch stärker in Natur und Landschaft eingegriffen werden müsste als bei dem geplanten Trassenverlauf. Die Trasse würde dadurch kürzer und würde weniger Grundstücksbelastungen verursachen. Der Trassenvorschlag des Einwenders ist mit ca. 800 m Länge ca. 100 m kürzer als der für die beschriebene Teilstrecke von der Vorhabensträgerin beantragte Trassenverlauf. Letzterer hat sich daraus entwickelt, dass die Gasleitung ursprünglich bis zum Flurstück Nr parallel zu der vorhandenen Bahnstromleitung geführt werden sollte. Die enge Parallelführung zu dieser Hochspannungsleitung wurde wegen der südlich und südöstlich des Grundstückes Flst. Nr vorhandenen Streuobstwiesen dann jedoch bereits östlich von ca. Trassenkilometer aufgegeben. Die Antragstrasse quert zwischen Trassenkilometer 18 und 18,2 eine Gartenhaussiedlung günstig innerhalb einer Bebauungslücke und parallel zu einer Wasserleitung. Auch der Rossrainbach wird an einer ökologisch günstigen Stelle gekreuzt. Nachdem die Antragstrasse - gegenüber einem streng geradlinigen Trassenverlauf - die genannten Vorzüge aufweist und die mit dem Bau der Gasleitung verursachten Eingriffe auf landwirtschaftlich genutzten Flächen in relativ kurzer Zeit wieder ausgeglichen werden können, drängt sich nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde der Trassenvorschlag gegenüber der Antragstrasse nicht als besser geeignet auf Standort der Armaturenstation Schlierbach Der Eigentümer des Flurstücks (Flst. Nr. 982/1, Gemeinde Schlierbach), auf welchem die Armaturenstation Schlierbach errichtet werden soll, fordert, die Station auf einer landwirtschaftlich weniger rentablen Fläche zu errichten (EW Nr. 1422), ohne jedoch konkret einen anderen Standort dafür vorzuschlagen. Die Lage der Armaturenstationen kann nicht beliebig gewählt werden, sondern ergibt sich zum einen aus dem Regelwerk für Gashochdruckleitungen (hier: DVGW- Arbeitsblatt G 463), wonach Armaturenstationen für Fernleitungen in einem Abstand von 10 bis 18 km errichtet werden sollen. Außerdem muss eine solche Station über eine öffentliche Straße oder einen öffentlichen Weg (Wirtschaftsweg, Feldweg) zu erreichen sein. Das Gelände sollte eben sein, so dass größere Erdbewegungen vermieden werden können. Bei einer sogenannten Ausbläserstation wie der in Schlierbach vorgesehenen ist außerdem zu berücksichtigen, dass dann, wenn die Gaslei-

146 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 138 tung erdgasfrei gemacht werden muss, das Erdgas hier aus der Leitung abgelassen wird. Dieser Vorgang ist mit einem lauten Pfeifgeräusch verbunden, so dass mit einer solchen Station ein gewisser Abstand zur nächsten Bebauung eingehalten werden sollte. Die Lage der Armaturenstation Schlierbach ergibt sich aus all diesen zu beachtenden Anforderungen. Von dem insgesamt 9025 m² großen, landwirtschaftlich genutzten Grundstück des Einwenders wird nur ein Teil (1555 m²) durch die geplante Station in Anspruch genommen, die verbleibende Fläche kann ohne große Einschränkungen weiter genutzt werden, da die Station in einer Ecke des Grundstücks errichtet werden soll. Eventuell doch eintretende Bewirtschaftungserschwernisse werden genauso wie die Bodenqualität der von der Vorhabensträgerin zu erwerbenden Grundstücksfläche bei der Entschädigung berücksichtigt (vgl. hierzu die Kapitel Landwirtschaft/Eigentum). Insgesamt kann daher der Entscheidung der Vorhabensträgerin für den gewählten Standort der geplanten Station gefolgt werden Trassenführung zur Querung der B 297 und südlich davon Der Eigentümer des Flst. Nr. 982/12 (EW Nr. 1124) schlägt vor, zur Schonung des im Bereich der vorgesehenen Querung der Bundesstraße 297 vorhandenen Drainagensammlers die Bundesstraße erst ca. 300 m später bzw. weiter in Richtung Albershausen zu überqueren. Bei einer solchen späteren Querung käme die Gasleitung südlich der B 297 jedoch im Wald zu liegen, was gegenüber dem vorgesehenen Leitungsverlauf einen sehr viel stärkeren Eingriff in Natur und Landschaft verursachen würde und daher zu vermeiden ist. Die Drainagesysteme werden nach Abschluss der Baumaßnahme wieder funktionsfähig hergestellt (vgl. Kapitel Landwirtschaft). Die Gemeinde Schlierbach fordert, im Gewann Schopf (südöstlich der B 297) die Gasleitung nicht wie vorgesehen westlich des Feldweges Flst. 975/17, sondern auf diesem Feldweg oder, falls dies nicht möglich sein sollte, östlich dieses Weges zu verlegen. Diese Forderung wird von der Gemeinde nicht begründet. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Gemeinde durch die jetzige Trassenführung Einschränkungen für eventuelle, in der Zukunft liegende Erweiterungen des weiter westlich liegenden Gewerbegebietes befürchtet. Die geplante Leitungstrasse liegt hier in ca. 250 m Abstand zu der geplanten Gewerbegebietserweiterung, bis zum bestehenden Gewerbegebiet besteht ein Abstand von ca. 400 m. Bei einer Verlegung der Trasse im Weg selbst würden auf beiden Seiten des Weges Grundstücke in Anspruch genommen und während der Bauzeit der Leitung zudem der Zugang zu den östlich des Weges liegenden Grundstücken abgeschnitten. Letzteres wäre auch bei einer vollständig östlich des Weges liegenden Trasse der Fall.

147 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 139 Die Planungshoheit der Gemeinde wird durch die geplante Trassenführung nicht verletzt, die Gemeinde kann ihr Gewerbegebiet bis auf geringfügige, sich aus dem Schutzstreifen der Leitung ergebende Einschränkungen so erweitern, wie sie dies langfristig beabsichtigt. In der Abwägung der betroffenen Belange erweist sich die von der Gemeinde Schlierbach vorgeschlagene Trasse nicht als die bessere. Um eine neuerliche Rodung in dem Wald im Gewann Schuhmacherin östlich von Schlierbach zu vermeiden, schlägt die Gemeinde vor, die Gasleitung dort innerhalb der Trasse der Bahnstromleitung zu verlegen. Die Gasleitung muss jedoch den erforderlichen Mindestabstand zum äußeren Leiterseil der Hochspannungsleitung einhalten. Außerdem befindet sich etwas südlich der Hochspannungsleitung ein wasserführender Graben einschließlich einer naturnahen Quelle (vgl. LBP, Kap. 8.A.2, Blatt 06.03), welcher durch den Arbeitsstreifen so wenig wie möglich beeinträchtigt werden soll. Deshalb wurde die Gasleitungstrasse hier noch geringfügig mehr von der engen Parallelführung zur Hochspannungsleitung abgerückt. Der Eingriff in den Hochwald wird dadurch nur unwesentlich erweitert, das Gros des Arbeitsstreifens verläuft durch Niederwald Albershausen Der Bewohner und Betreiber des nördlich der geplanten Gasleitung liegenden Aussiedlerhofes (EW Nr. 1418) fordert wegen der von der Leitung möglicherweise ausgehenden Gefahren, diese so weit wie möglich von seinem Wohnhaus entfernt zu verlegen. Um den Abstand zu diesem Wohnhaus zu vergrößern, verläuft die Leitung hier - anders als östlich der Kreisstraße bereits südlich der Bahnstromleitung in ca. 45 m Entfernung zu dem Wohngebäude des landwirtschaftlichen Betriebes. Damit wird der rechtlich erforderliche, 5 m breite Schutzstreifen zwischen Bebauung und Gasleitungsachse weit überschritten. Der Trassenverlauf ergibt sich hier aus der Parallelführung mit der Bahnstromleitung. Für eine Trassenverschiebung weiter nach Süden besteht angesichts des hohen Sicherheitsniveaus der Gasleitung und der Zusage der Vorhabensträgerin keine Veranlassung (vgl. Kapitel Öffentliche Sicherheit) Uhingen Mit der Änderung Nr. 35 wurde die Gasleitungstrasse so geändert, dass sie nun der beabsichtigten Aussiedlung eines landwirtschaftlichen Anwesens auf das Flst. Nr. 775/2 Gemarkung Sparwiesen nicht mehr entgegen steht.

148 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen Göppingen Trassenführung nördlich von Schopflenberg Ein Einwender (EW Nr. 079) kritisiert die Trassenführung nördlich von Bezgenriet/Schopflenberg und fordert, die Gasleitung auch hier in enger Parallelführung mit der Bahnstromleitung zu verlegen, um nicht bisher von Leitungen unberührte Grundstücke neu mit Leitungen zu belasten. Bei bereits von der Stromleitung betroffenen Grundstücken solle die Belastung wenigstens konzentriert und bisher unbelastete Grundstücksteile verschont werden (Bündelungsprinzip). Die Vorhabensträgerin hat sich grundsätzlich bemüht, die geplante Gasleitung mit anderen Leitungen oder mit Verkehrswegen zu bündeln. Zwischen ca. Trassenkilometer und wird von diesem Bündelungsprinzip jedoch abgewichen, um die hier von der Bahnstromleitung überspannten, ökologisch sensiblen und z. T. nach einem Eingriff nur sehr langfristig wieder herstellbaren Streuobstwiesen nördlich zu umgehen. Die hier von der Gasleitungstrasse betroffenen Grundstücke werden als Grünland genutzt, nach der fachgerechten Rekultivierung des Arbeitsstreifens ergeben sich für ihre Bewirtschaftung keine Nachteile. Für die Wertminderung aufgrund der Grunddienstbarkeit für die Gasleitung werden die Eigentümer entschädigt. Die Planfeststellungsbehörde kann der Entscheidung der Vorhabensträger für den hier von ihnen beantragten Trassenverlauf daher folgen. Unter Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange erweist sich die beantragte Trassenführung als vorzugswürdig Trassenführung südlich von St. Gotthardt Die Eigentümerin des Flst. Nr (neue Flst. Nr. nach der Flurbereinigung: 2358) (EW Nr. 035) auf Gemarkung Göppingen - St. Gotthardt wendet sich gegen eine Belastung ihres Grundstücks durch die geplante Gasleitung, da sie die Hoffnung hegt, dass das Grundstück in Zukunft einmal zum Bauplatz werden könnte. Sie schlägt daher Trassenvarianten vor, welche ihr Grundstück umgehen. Die von der Vorhabensträgerin beantragte Trasse verläuft südlich des Göppinger Ortsteils St. Gotthardt gebündelt mit der dort vorhandenen Bahnstromleitung. Von der engen Parallelführung zur Stromleitung wird dabei im Bereich der Querung des Iltisbaches und kurz danach nur geringfügig abgewichen, um den gesetzlich gem. 30 BNatSchG bzw. 32 NatSchG geschützten Auenwald am Iltisbach schonend an einer Gehölzlücke zu kreuzen sowie um anschließend eine Streuobstwiese zu umfahren.

149 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 141 Die Einwenderin hat drei Trassenvorschläge unterbreitet, nämlich eine Leitungsverlegung entweder direkt nördlich oder südlich des Iltisbaches oder noch weiter südlich entlang des Weges zum Iltishof. Bei all diesen Trassen würde von der Bündelung abgewichen und die Gasleitung würde länger. Die Trassen direkt am Iltisbach würden zudem in das dortige, gem. 30 BNatSchG bzw. 32 NatSchG geschützte Biotop eingreifen. Nach den Plänen der Stadt Göppingen wird eine zukünftige bauliche Erweiterung des Ortsteils St. Gotthardt nicht südlich, sondern westlich dieses Ortsteils erfolgen. Das Grundstück der Einwenderin liegt jedoch ca. 200 m vom südlichen Ortsrand von St. Gotthardt entfernt. Die Erwartung, dass das Grundstück Bauland werden könnte, gründet sich folglich nur auf diesbezügliche Hoffnungen. Bloße Hoffungen und Erwartungen werden von Art. 14 GG jedoch nicht geschützt (vgl. hierzu das Kapitel Eigentum), so dass das Grundstück der Einwenderin eigentumsrechtlich keinen anderen Status hat als andere landwirtschaftliche Grundstücke. Der Aspekt eventuelles Bauerwartungsland braucht deshalb auch in der Abwägung nicht berücksichtigt zu werden. Durch die in der Einwendung vorgeschlagenen Trassenvarianten lassen sich die mit der Planung angestrebten Ziele nicht unter geringeren Opfern an entgegenstehenden öffentlichen und privaten Belangen verwirklichen, sie stellen deswegen im Vergleich zur beantragten Trasse keine besseren Lösungen dar Trassenführung östlich von Manzen Die Stadt Göppingen fordert für den Trassenverlauf östlich des Göppinger Ortsteils Manzen, die Gasleitung von ca. Trassenkilometer bis ca im benachbarten Feldweg ( Riedweg ) zu verlegen oder diesen Weg als Fahrspur zu benutzen, also in den Arbeitsstreifen einzubeziehen. Zur Thematik der Leitungsverlegung in Wegen siehe grundsätzlich oben das Kap Trassierungsgrundsätze. Ein Vertreter der Stadt Göppingen hat im Erörterungstermin darauf hingewiesen, dass die Stadt Göppingen zwischen dem Rand der im Osten von Göppingen-Manzen vorgesehenen Wohnbebauung und der geplanten Gasleitung einen Abstand von jeweils 75 m fordert (vgl. Protokoll des Erörterungstermins am , S. 22). Wie weiter oben (Kap Trassierungsgrundsätze) bereits ausgeführt wurde, ist - abgesehen von dem insgesamt 10 m breiten Schutzstreifen - zwischen Bebauung und Gasleitung kein Sicherheitsabstand erforderlich. Die von der Vorhabensträgerin beantragte Trasse befindet sich jedoch ohnehin außerhalb des von der Stadt Göppingen verlangten und entsprechend in einem während der Erörterungsverhandlung übergebenen Plan (vom ) des Fachbereichs Stadtentwicklung/Stadtplanung eingezeichneten Freihaltekorridors.

150 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen Trassenvorschlag zur Schonung der Flachlandmähwiesen Das Landratsamt Göppingen, Fachbereich Naturschutz, verlangt zur Schonung der z. T. als FFH-Gebiet ausgewiesenen Flachlandmähwiesen zwischen ca. Trassenkilometer und , dort entweder den Arbeitsstreifen zu verschmälern oder die Gasleitung auf einer anderen, vom Landratsamt jedoch nicht beschriebenen Trasse zu verlegen. Eine Verschmälerung des Arbeitsstreifens führt auf dem verbleibenden Streifen, auf welchem sich der Baustellenverkehr dann konzentriert, zu stärkeren Bodenverdichtungen als bei dem 34 m breiten Standard - Arbeitsstreifen. Die schützenswerten Magerrasen bzw. Flachlandmähwiesen liegen hier auf hoch verdichtungsempfindlichen Böden, so dass eine Einschränkung des Arbeitsstreifens langfristig einen stärkeren Eingriff in die Magerrasen darstellt als der breite Arbeitsstreifen mit einer insgesamt deutlich geringeren Bodenverdichtung. Zwischen km und bietet sich keine alternative Trassenführung an: Südlich der geplanten Gasleitungstrasse befindet sich Wald, nördlich der Trasse liegen z. T. die erwähnten Magerrasen bzw. ein Bachlauf mit nach 30 BNatSchG bzw. 32 NatSchG geschützten Biotopen (Auwaldstreifen). Ab ca. Trassenkilometer verläuft die Gasleitungstrasse gebündelt mit der Trasse für die neue Bundesstraße B 10. Durch eine weitgehende Überlappung des Arbeitsstreifens für die Gasleitung mit den für den Bau der B 10 erforderlichen Arbeitsflächen werden die Eingriffe in die Flachlandmähwiesen, wie vom Landratsamt Göppingen gefordert, so weit wie möglich verringert Süßen Parallelführung zur Stromleitung Die Stadt Süßen regt an, im Bereich des Übergangs von der Gemarkung Göppingen zur Gemarkung Süßen, ca. bei Trassenkilometer , die geplante Gasfernleitung vom Wald abzurücken und direkt neben die DB-Energie-Stromleitung heranzulegen. Obwohl die Gasleitung über weite Strecken parallel zur genannten Bahnstromleitung verlaufen wird, kann diesem Vorschlag hier nicht entsprochen werden. Der Bau der Gasleitung neben der Stromleitung würde hier in unter der Stromleitung liegende, ökologisch wertvolle Biotope entlang von Bachläufen eingreifen, welche von der Stromleitung problemlos überspannt werden können, von der Gasleitung jedoch nicht. Der Wald bei Trassenkilometer befindet sich außerhalb des Arbeitsstreifens und wird durch den Bau der Gasleitung nicht beeinträchtigt.

151 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 143 Die planfestgestellte Trassierung stellt unter Abwägung der betroffenen Belange hier insgesamt die bessere Lösung dar Wasserfassung Süßen-Au Die frühere Wasserfassung Süßen-Au (ca. bei Trassenkilometer ) ist inzwischen stillgelegt und die neue Wasserfassung Süßen-Au ca. 300 Meter weiter südlich ist in Betrieb. Da die alte Wasserfassung nicht mehr umgangen werden muss, konnte die Trasse der SEL mit der Änderung Nr. 23 so geändert werden, dass sie durchgehend parallel zur geplanten B 466n verläuft Trassenführung westlich der Bahnlinie Sowohl der Schwäbische Albverein (Ortsgruppe Süßen) als auch der Landwirtschaftliche Ortsverein Süßen fordern für den Bereich westlich der Bahnlinie (ca. zwischen Trassenkilometer 39 und 40) einen anderen Trassenverlauf. Die Gasleitung solle hier direkt entlang der Bahnlinie verlegt werden. Die Leitung wäre dann mit der Bahntrasse gebündelt und würde auch kürzer, und anders als bei der von der Vorhabensträgerin beantragten Gasleitungstrasse würden nicht landwirtschaftlich wertvolle Ackerflächen und geschützte Biotope (Naturdenkmal Kaitobel, Bachlauf beim Gunzenhauserhof) durchschnitten. Eine Parallelführung der Gasleitung mit der Bahntrasse wurde von der Vorhabensträgerin geprüft, hat sich jedoch aus folgenden Gründen gegenüber der beantragten Trassenführung nicht als vorzugswürdig erwiesen: Während der Bauzeit der Gasleitung müsste die einzige Zufahrt zu dem nördlich der Bahn gelegenen Bauernhof gesperrt werden. Die an der Bahn gelegenen Kleingärten einschließlich der dortigen Gebäude und Biotope würden durch den Arbeitsstreifen der Gasleitung belegt und zunächst zerstört. Wird ein Teil dieser Kleingärten östlich umgangen, wie dies in einer Trassenvariante der Einwender vorgeschlagen wird, so vergrößert sich die Inanspruchnahme von Ackerflächen. Damit würde in dem genannten Trassenbereich eine Gasleitung entlang der Bahn insgesamt ca. 500 m lang durch Äcker verlaufen, gegenüber ca. 570 m bei der beantragten Trasse. Nach der Rekultivierung des Arbeitsstreifens können die Grundstücke weiterhin wie bisher landwirtschaftlich genutzt werden. Eine (zunächst) mit der Bahnlinie gebündelte Trasse wäre auch nicht kürzer als die Antragstrasse, sondern in etwa gleich lang.

152 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 144 Auch mit der von den Einwendern vorgeschlagenen Trasse entlang der Bahnlinie müsste der im Bereich Kaitobel fließende Bach einschließlich der dortigen, gem. 30 BNatSchG bzw. 32 NatSchG geschützten Biotope gequert werden. Außerdem würde stärker als bei der Antragstrasse in Streuobstwiesen eingegriffen. Von dem Vertreter des beim Regierungspräsidium Stuttgart für den Naturschutz zuständigen Referats 56 wurde im Erörterungstermin nochmals bestätigt, dass aus naturschutzfachlicher Sicht die Trasse ohne Parallelführung mit der Bahn vorzugswürdig bzw. logisch erscheint (vgl. Protokoll des Erörterungstermins am , S. 23). Insgesamt würde eine Gasleitungstrasse entlang der Bahn entgegenstehende öffentliche oder private Interessen nicht in erkennbar geringerem Maße beeinträchtigen als die planfestgestellte Trasse, eine bahnparallele Trasse stellt daher keine bessere Lösung dar Planänderung 09b/ Biotop und Naturdenkmal Kaitobel Im Rahmen des Verfahrens wurde von den Biotopausschüssen der anliegenden Gemeinden und den naturschutzfachlichen Behörden und Verbänden eine Vermeidung des Eingriffs in das Biotop Feuchtgebiete Kaitobel bzw. das Naturdenkmal Bachlauf im Kaitobel gefordert. Mit Vertretern der Biotopausschüsse und der naturschutzfachlichen Behörden wurde schließlich eine Trasse gefunden, die das Gebiet an seinem östlichen Ende und damit an einer sehr schmalen Stelle quert. Der Eingriff in das Naturdenkmal Kaitobel wird somit durch die geänderte Trassenführung (Änderung Nr. 09b) und durch eine Verschmälerung des Arbeitsstreifens verringert. Dasselbe gilt für die Querung eines weiteren Bachlaufs ca. bei Trassenkilometer durch eine Verschmälerung des Arbeitsstreifens. Gegenüber der Trassenänderung bestehen aufgrund der Minimierung des Eingriffs in ein gesetzlich geschütztes Biotop und Naturdenkmal auch aus naturschutzfachlicher Sicht keine Bedenken Planänderung 23b/Trassenführung unter Schonung des Streuobstbestands Durch den Rückbau einer Hochspannungsleitung war es möglich, von der seitherigen Führung der Leitung über die Flurstücke Nr. 633, 632, 559, 562, die einen Streuobstbestand gefährdet hätte, abzuweichen und die genannten Grundstücke mit der Leitung westlich davon zu umgehen. Dies ist aus ökologischen Gründen geboten, nachdem die nunmehr betroffenen Grundstücke ökologisch weniger sensibel

153 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 145 sind und ihre seitherige Nutzung als Acker- bzw. Grünland unmittelbar nach Beendigung der Baumaßnahmen fortgesetzt werden kann. Durch die Umtrassierung 23b in Süßen kommt es im Ergebnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsbilanzierung zu einem deutlichen Mindereingriff gegenüber der bisher beantragten Trasse. Ursächlich hierfür ist insbesondere die Verkleinerung der Eingriffsflächen in einen Streuobstbestand und in einen naturnahen Bachabschnitt. Durch die neue Trassenführung wird der Eingriff in den Bewuchs des Gartengrundstücks sowie die Streuobstwiese vermieden. Die neue Trasse weist nahezu die gleiche Länge auf. Es wurde auch geprüft, den Bereich auf der nord-östlichen Seite zu umgehen. Diese Variante stellt sich im Vergleich zur nunmehrigen Änderungstrasse als ökologisch nachteilig heraus. Sie ist länger als die Änderungstrasse (Differenz 60 m), sie führt zu Eingriffen in einen naturnahen Bach (100 m²) und Streuobstwiesenbestand (500 m²). Diese nord-östliche Variante führt zu einem Kompensationsbedarf von 5900 ÖWE, die ursprüngliche Planung zu 9300 ÖWE und die nunmehrige Änderungstrasse zu 1600 ÖWE. Andere Aspekte, die dennoch zu einer Bevorzugung der Alternative Nord-Ost-Umgehung führen, sind nicht erkennbar und auch von Trägern öffentlicher Belange oder Betroffenen nicht vorgetragen worden. Insbesondere tragen eigentumsrechtliche Aspekte nicht, nachdem beide Varianten (Änderung 23b und Nord-Ost-Umgehung) keine signifikanten Unterschiede in diesem Punkt aufweisen, außer dass die Planungsvariante 23b insgesamt weniger Fläche in Anspruch nimmt und in diesem Umfang geringer das Eigentum Dritter belastet. Soweit dennoch insbesondere von einem Pächter (EW S Nr. 215) Belastungen geltend gemacht werden, war zu berücksichtigen, dass die landwirtschaftliche Nutzbarkeit dieser Flächen nach Abschluss der Verlegearbeiten uneingeschränkt gegeben ist. Entsprechende Ertragsausfälle, Mindererträge oder Bewirtschaftungserschwernisse werden entschädigt (vgl. Kapitel Landwirtschaft). Unter Abwägung der betroffenen Belange kann der Entscheidung der Vorhabensträgerin für die planfestgestellte Trasse daher insgesamt gefolgt werden Gingen an der Fils Trassenführung südlich des Marrbaches (Planänderung 09) Südlich des Marrbaches, im Bereich Eichbühl und südlich davon, wurde die Trasse mit der Änderung Nr. 09 so geändert und in nordöstliche Richtung verschoben, dass die Erweiterung eines landwirtschaftliches Betriebes nicht behindert wird. Gegen den neuen Trassenverlauf südlich des Marrbaches wenden sich die Eigentümer der Flst. Nr. 2732/1 und 2733/1, Gemarkung Gingen (EW Änd. S ). Sie schlagen

154 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 146 vor, die Gasleitung nicht wie vorgesehen nördlich des Weges Flst. Nr. 2724, Gemarkung Gingen, zu verlegen, sondern südlich dieses Weges. Dadurch würde die Streuobstwiese auf den o. g. Flurstücken verschont. Anders als von den Einwendern dargestellt, würden sich die Eingriffe in Streuobstwiesen durch eine Trasse südlich des Weges nicht verringern, sondern erhöhen. Der Trassenvorschlag erweist sich daher nach Überzeugung der Planfeststellungsbehörde nicht als vorzugswürdig Albaufstieg (Planänderung 09a) Die nunmehr planfestgestellte Trasse war Gegenstand des Änderungsverfahrens 09a. Anlass dieses Änderungsverfahrens war Folgendes: In der Stellungnahme zum Änderungsverfahren 09 wurde seitens des Landesamtes für Geologie, Rohstoffe und Bergbau darauf hingewiesen, dass im unteren Bereich des Albtraufs die im Änderungsverfahren beantragte Trasse direkt oberhalb einer instabilen Rutschmasse verläuft. Bei einer wahrscheinlichen Bewegung dieser Rutschmasse bestünde ein erhebliches Risiko für die Leitung, zudem wäre ein Eingriff durch Erdarbeiten in diesem Bereich für den Hang selbst gefährlich. Da stabilisierende Maßnahmen wie Erdnägel oder eine rückverankerte Spundwand einen erheblichen Eingriff darstellen und keine ausschließliche Sicherheit geben, musste eine neue Trasse gefunden werden. Im Rahmen der Trassenfindung wurden durch die Gemeinde Gingen und Vertreter der zuständigen Behörden weitere Einwände zu den neuen Planungen erhoben. Die Gemeinde wie auch die Behördenvertreter schlugen gleichzeitig alternative Trassenführungen vor, die seitens der Vorhabensträgerin intensiv geprüft wurden. Die Alternativtrassen, die von der Gemeinde und Behördenvertretern vorgeschlagen wurden, wurden im ersten Schritt auf ihre technische Realisierbarkeit geprüft. Hiernach wurden sie ökologisch und geologisch untersucht und bewertet. Es wurden folgende Alternativen geprüft: n- tervariante) (Hürbelsbachtrasse mit Weiterführung über Albaufstieg Messelberg): ROV Vorzugstrasse/Trasse über Marrenwald und Albaufstieg Landeplatz Donzdorf (Marrentrasse mit Weiterführung über Albaufstieg Messelberg): Untervarianten zur ROV Vorzugstrasse mit Abzweig am km 40 (Marrentrasse mit Weiterführung über Albaufstieg Scharfenberg): Trasse über Marrenwald und Albaufstieg in Höhe Scharfenkopf (Marrbachtrasse mit Weiterführung über Albaufstieg Scharfenberg) : Untervariante zur Variante 3 mit Abzweig am km 40,5

155 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 147 mit Sicherungsmaßnahmen. -Antragstrasse unterhalb des Hohensteins Das LGRB nahm dazu unter dem und wie folgt Stellung: Die Marrentrasse, Marrbachtrasse sowie Albaufstiegstrasse Scharfenberg queren eindeutige Rutschungen in teils höhenlinienparallelem Verlauf und sind somit nicht an die geologischen Verhältnisse angepasst. Am besten angepasst an die geologischen Verhältnisse ist eine Trasse dann, wenn die im Trassenbereich vorliegenden geologischen Verhältnisse in einer Weise berücksichtigt sind, die den sicheren Bau und den Betrieb einer Leitung ermöglichen. Im vorliegenden Fall bedeutet dies insbesondere, dass eine Trasse so gestaltet sein muss, dass sie keine im Gelände oder mittels Fernerkundung erkennbare Massenbewegung durchquert bzw. sofern dies unvermeidbar ist, diese nicht anders als in direkter Falllinie durchquert wird. Letzteres gilt ausschließlich für flache Massenbewegungen mit begrenztem Umfang, da ansonsten auch bei einer in direkter Falllinie verlegter Leitung durch Rotationsbewegung von Erdmassen Schäden an der Leitung zu befürchten wäre. Eine Durchquerung von tiefen und komplexen Rutschmassen ist daher aus der Sicht des LGRB als Fachbehörde mit einer Gashochdruckleitung nicht verantwortbar (Stellungnahme des LGRB vom ). Die Albaufstiegstrasse Messelberg verläuft in ihrem untersuchten Abschnitt durch einen vermuteten Böschungsabbruch in schräger Falllinie bei steiler Hanglage. Sie ist im untersuchten Bereich nicht an die geologischen Verhältnisse angepasst. Für die Hürbelsbachtrasse ist aus der ingenieurgeologischen Stellungnahme des Gutachters in ihrem untersuchten Abschnitt keine aussagekräftige ingenieurgeologische Bewertung ableitbar. Für die PFV-Antragstrasse ergeben sich aus Sicht des Gutachters bislang keine Hinweise auf ingenieurgeologische Verhältnisse, die den Bau und Betrieb einer Gashochdruckleitung auf der Trasse in Frage stellen. Nach derzeitigem Kenntnisstand ist auch aus Sicht des LGRB die PFV-Antragstrasse im Trassenvergleich am besten an die geologischen Verhältnisse angepasst. Bei allen untersuchten Trassenvarianten mit Ausnahme der Antragstrasse fanden sich Hinweise auf Massenbewegungen, bei der Hürbelsbachtrassse konnte kein schlüssiges Ergebnis gefunden werden. Da in diesen genannten Fällen die Trasse Massenbewegungen nicht in der bautechnisch günstigen direkten Falllinie durchquert, kommen diese untersuchten Alternativ-Varianten nicht in Frage. Auch das von dem Gutachter angewandte Verfahren der Trassenbegehung ist nach Ansicht des LGRB nicht zu beanstanden. Die Standards nach der einschlägigen

156 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 148 Fachliteratur (z. B. Prinz und Strauß 2011, S. 371 ff) sind nach Auffassung des LGRB in dem ingenieurgeologischen Bericht eingehalten. Es ist auch ausreichend, dass vertiefte Baugrunduntersuchungen auf der Antragstrasse erst vor Beginn der Bauausführung und nicht schon vor dem Erlass dieses Planfeststellungsbeschlusses von der Vorhabensträgerin durchgeführt werden. Nach Beurteilung durch die Fachbehörde (LGRB) ergeben sich aus den vorliegenden Unterlagen keine Hinweise, die die Bebaubarkeit der Antragstrasse bei Einhaltung der genannten Randbedingungen sowie eines erhöhten Sicherungsaufwandes grundsätzlich in Frage stellen. Insbesondere kann durch die beantragte Trassenführung ein möglichst großer Abstand zu solchen Bereichen eingehalten werden, die als instabil und rutschgefährdet identifiziert worden sind. Damit werden geotechnische Risiken für die Lagesicherheit und die Gebrauchstauglichkeit der Erdgasfernleitung minimiert. Soweit die Gefahr von nicht völlig auszuschließenden Felsstürzen gerade im oberen Hangbereich des Aufstieges besteht, ist durch eine entsprechende Auflage gesichert, dass die vor Bauausführung durchzuführende Baugrunduntersuchung gerade das Felssturzrisiko berücksichtigt und entsprechende Sicherungsmaßnahmen formuliert. Hinweise auf größere Felsstürze sind nicht vorhanden. Soweit die Gemeinde Gingen eine Baugrunduntersuchung bereits vor der Planfeststellung und nicht erst vor der Bauausführung verlangt, war dem nicht zu folgen, da es für eine derartige Untersuchungsanordnung vor der Planfeststellung keine Rechtsgrundlage und auch keine tatsächliche Veranlassung gibt, nachdem das LGRB am als Fachbehörde ausdrücklich feststellte, dass es zum jetzigen Zeitpunkt keine geologischen Anhaltspunkte für eine fehlende Realisierbarkeit der Antragstrasse gibt. Ferner trägt die Vorhabensträgerin das Realisierungsrisiko für seine von ihm beantragte Trasse. Sollte sich bei der Bauausführung nachträglich herausstellen, dass die planfestgestellte Trasse aus geologischen Gründen nicht realisierbar ist, trägt dieses Risiko die Vorhabensträgerin. Soweit die Gemeinde befürchtet, dass auf der Vorzugstrasse die Gefahr eines Felssturzes besteht, teilt das LGRB mit, dass auf dieser Trasse ein Bereich von 570 m NN bis 695 m NN besteht, in dem Felsstürze nicht gänzlich ausgeschlossen werden können. Eine tatsächliche Wahrscheinlichkeit ergebe sich lediglich für einen definierbaren Bereich im oberen Bereich im Übergang zur Hochfläche. Das LGRB geht davon aus, dass die notwendigen objektbezogenen Baugrunduntersuchungen Angaben für ein Felssturzrisiko enthalten und ggf. entsprechende Sicherungsmaßnahmen aufzeigen. Dieser Anforderung wurde durch eine entsprechende Auflage entsprochen. Hinweise auf großvolumige Felsstürze konnte das LGRB nicht feststellen.

157 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 149 Die Profile der geologischen Untersuchungen lagen zudem der ingenieurgeologischen Stellungnahme des Gutachters bei. Unabhängig davon hat das LGRB im Rahmen der fachtechnischen Untersuchung des ingenieurgeologischen Berichts, einen aus dem hochauflösenden Digitalen Geländemodell und der Geologischen Karte entwickelten geologischen Profilschnitt erstellt, der auf der Bürgerversammlung am 26. April 2012 vorgestellt und auf der Homepage der Gemeinde veröffentlicht wurde. Im Übrigen ist ein solcher Profilschnitt notwendiger Bestandteil objektbezogener vertiefender Baugrunduntersuchungen. Eine weitere Untersuchung der sog. Hürbelsbachtrasse war obsolet, nachdem eine Weiterführung ab ihrem östlichen Endpunkt (Albaufstieg Messelberg) aus geologischen Gründen nicht möglich ist. Die Trassenvariante 0 (OU Donzdorf) sowie die Untervariante der Variante 0 quert einen ausgeprägten Rutschhang, in dem rezente flache und alte Rutschungen aufgetreten sind. Die Existenz von Rutschungen mit tiefen Gleitflächen ist aus der Morphologie und aus Untergrundaufschlüssen eindeutig belegt. Inwieweit diese Rutschungen in der Zukunft reaktivierbar sind, ist aus der Sicht des LGRB nicht schlüssig vorhersagbar. Es stehe keine Untersuchungsmethoden zur Verfügung, die diesbezüglich innerhalb eines Zeitraums von beispielsweise Monaten oder wenigen Jahren eine sichere Aussage zulassen würden. Eine Reaktivierung tiefer Rutschungen kann demzufolge nicht ausgeschlossen werden. Die beiden Trassenvarianten sind damit nicht an die geologischen Verhältnisse angepasst. Aus Sicht des LGRB kann der sichere Bau und Betrieb einer Gashochdruckleitung innerhalb der im Rutschhang vorliegenden Rutschmassen nicht gewährleistet werden. Daher scheiden auch diese Varianten aus. Soweit die Gemeinde Gingen bemängelt, dass nicht alle Trassenvarianten in der Intensität der nunmehr planfestgestellten Trasse geprüft wurden, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Die Trassenvarianten wurden aufgrund sachlicher Mängel ausgeschieden, die sich nach unterschiedlicher Prüfungstiefe herausgestellt haben. Eine Verpflichtung, eine Variante dann noch weiter zu prüfen, wenn sie bereits aufgrund der bereits vorliegenden oder gewonnen Erkenntnisse als sachlich ungeeignet ausscheidet, ist nicht gegeben (dazu BVerwG, Urteil vom Az. 4 VR 21/96 - Rdnr. 9 zitiert nach Juris: Auch im Bereich der Planungsalternativen braucht sie (die Planfeststellungsbehörde) den Sachverhalt nur soweit aufzuklären, wie dies für eine sachgerechte Trassenwahl und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist. Sie ist befugt, eine Alternativem die ihr auf Grundlage eine Grobanalyse als weniger geeignet erscheint, schon in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden. ). Die Prüfungstiefe bei der nunmehr planfestgestellten Variante beruht auf

158 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 150 der Absicherung des gefundenen Ergebnisses, dass kein vernünftiger Zweifel an ihrer technischen Geeignetheit verbleibt. Weiter wurde geprüft, ob der Albaufstieg mittels des Raise-bore-Verfahrens auf der Antragstrasse als mögliche Variante zu berücksichtigen ist. Raise Boring ist ein Großlochbohrverfahren, das aus dem Bergbau kommt und große Bohrdurchmesser und Bohrteufen ermöglicht. Es wird zunächst eine richtungsgenaue Pilotbohrung hergestellt und dann von unten nach oben eine Erweiterungsbohrung ausgeführt. Auf diese Weise können z.b. Blindschächte ausgeführt oder verschiedene Arbeitsebenen z.b. untertage verbunden werden. Das Aufweiten der Pilotbohrung geschieht mit Mehrstufenmeißeln. (Grundbau Taschenbuch, Teil 2: Geotechnische Verfahren, 6. Auflage, Ulrich Smolltczyk). Charakteristisch für das raise boring ist die Zielbohrung in einen Hohlraum. Um diesen Hohlraum im vorliegenden Fall zu erstellen, muss ein Stollen in den Berg getrieben werden. Dieser muss die Möglichkeit bieten, den Mehrstufenmeißel zur Pilotbohrung zu bringen wie auch das Produktenrohr aufzunehmen. Hierfür müsste er mindestens eine lichte Höhe von 3 m aufweisen. Im vorliegenden Fall ist ein Stollen mit einer Länge von 205 m notwendig, der eine Steigung, von 10 aufweisen muss. Die Bohrung, die mit 30 Eintrittswinkel optimistisch angesetzt wurde, weist eine Länge von 105 m auf. Hieraus ergeben sich Abraummassen von m³ für den Stollen und 550 m³ für die Bohrung. Der gesamte Abraum muss durch den Stollen herausgebracht werden. Vor dem Stollen muss der Abraum vom Bohrwasser etc. separiert, zwischengelagert und abgefahren werden. Mit einem üblichen Lockerungsfaktor von 1,5 ergibt sich ein Abraum von 3000 m³. Für die Abfuhr dieses Abraums wären 120 LKW mit Kippsattel notwendig. Hinzu müsste das Frischwasser für die Bohrung sowie das zurück gewonnene Bohrwasser gereinigt und in einen geeigneten Vorfluter eingeleitet werden. Für die Arbeiten müssen direkt vor dem Portal Baustelleneinrichtungsflächen für die Zwischenlagerung und Behandlung des Ausbruchmaterials und des Baumaterials, Luttenlüfter zur Versorgung des Stollens mit Frischluft, Stromversorgung, Büro-, Aufenthalts- und Sanitärcontainer, Werkstatt, Hebezeuge und Ladegeräte eingerichtet werden. Es wird von einer Baustelleneinrichtungsfläche von mindestens m² für den Stollen ausgegangen. Die Aufstellfläche für den Raisebohrer sowie dazugehörige Nebenanlagen wie Stromversorgung, Büro-, Aufenthalts- und Sanitärcontainer, Werkstatt, Hebezeuge und Ladegeräte beträgt rund m². Der Eingriff in Natur und Landschaft minimiert sich zwar im direkten Hangbereich durch die unterirdische Verlegung. Zu beachten ist jedoch, dass sowohl am Stollenportal wie auch an der Stelle der Bohreinrichtung erhebliche Flächen für die Baustelleneinrichtung nötig sind. Zusätzlich ist ein wesentlich höherer logistischer Aufwand für die Anlieferung von Maschinen und Baustoffen und die Abfuhr des Abraumes notwendig.

159 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 151 Nach der Erstellung und Verbindung von Stollen und Bohrung wird das Rohr in den Stollen mittels Winden und Umlenkrollen auf Laufböcken eingezogen. Im Detail muss geprüft werden, ob das Rohr im Stollen verschweißt wird oder außerhalb. In die vertikale Bohrung müssen die Rohre einzeln eingeführt, gehalten und verschweißt werden. Eine Verschweißung innerhalb der vertikalen Bohrung ist nicht möglich. Dies stellt eine derzeit nicht weiter verifizierte Herausforderung dar. Bei einer Standardrohrlänge von 18 m werden 6 Rohre benötigt. Jedes Rohr wiegt ca. 13 t, wodurch ein Gesamtgewicht von 76 t im Bohrloch zu halten ist. Bisher wurde ein solches Bauwerk nicht errichtet und dem entsprechend wurde noch keine Lösung erarbeitet, wie dieses Gewicht im Bohrloch gehalten werden kann. Die beiden Rohrstränge in Stollen und Bohrloch werden in der Verbindungskammer von Stollen und Bohrloch zusammengeführt und müssen hier geschweißt werden. Auch hier liegen bisher keine Referenzen vor, wie der 76 t schwere Rohrstrang des Bohrlochs präzise mit dem Rohrstrang im Stollen verbunden werden kann. Weiter teilte die Vorhabensträgerin mit, dass es aufgrund der erheblichen technischen Unwägbarkeiten bislang (Stand Juli 2014) nicht gelungen sei, eine Firma zu finden, die im vorliegenden Fall einen entsprechenden Auftrag anzunehmen bereit sei. Zu den weiter untersuchten Verfahren (Microtunneling und HDD-Verfahren) wurde ein Gutachten der MOLL-prd GmbH & Co. KG Planungsgesellschaft für Rohrvortrieb und Dükerbau, Weststraße 21 in Schmallenberg (vom ) eingeholt. Beim Rohrvortriebsverfahren (Microtunneling) werden Stahlbetonvortriebsrohre von einem Startschacht aus durch den Baugrund bis in einen Zielschacht oder eine Zielbaugrube vorgetrieben. Dieses Verfahren kann maschinenbautechnisch allerdings nur bei Gefällen oder Steigungen bis zu 10 Grad angewendet werden. Vorliegend steigt das Gelände in einem Winkel von 31 Grad an. Schon deswegen kommt dieses Verfahren hier nicht in Betracht. Beim Verfahren des Horizontal-Directional-Drilling (HDD-Verfahren) wird in mehreren Stufen ein Leitungstunnel eingebracht, in den am Ende ein komplett vormontierter Rohrstrang eingezogen wird. Das zu den Verfahrensfragen eingeholte ingenieurfachliches Gutachten kommt zu dem Schluss, dass ein HDD-Bohrverfahren grundsätzlich denkbar sei, nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen über Topographie und Baugrund am Albaufstieg jedoch mit erheblichen technischen und wirtschaftlichen Ausführungsrisiken bis hin zum Scheitern des Gesamtbauwerks aufgrund möglicher Hangrutschungen verbunden sei.

160 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 152 Aus Sicht des Gutachters ist eine grabenlose Verlegung der Leitung im Albanstieg nicht empfehlenswert. Er empfiehlt, den Albanstieg in offener Bauweise durchzuführen. Im Hinblick hierauf und darauf, dass der von Einwendern befürchtete optische Einschnitt (zur bloßen optischen Beeinträchtigung als schützenswerter Belang: vgl. BVerwG, Urteil vom Az. 11 A 30/97-; ders. Beschluss vom 22. April 1997 Az. 4 BN 1.97) in das Waldgebiet des Albaufstiegs der Trasse wenn auch über mehrere Jahre aber nur vorübergehend in der Breite 24 Meter (Arbeitsstreifen) sichtbar sein wird, die auf Dauer freizuhaltende Fläche insgesamt 6,2 Meter breit sein wird und ein Kronenschluss der außerhalb dieses Bereichs wachsenden Bäume zu erwarten ist, so dass die Trasse nicht mehr von Ferne störend wirken kann, erscheint ein Verweis der Vorhabensträgerin auf ein Verlegeverfahren, dass diese vorübergehenden -optischen- Nachteile zwar vermeidet, aber das mit vor allem technisch nicht kalkulierbaren Nachteilen und Schwierigkeiten verbunden und zudem nicht für derartige Problemstellungen hinreichend praktisch bewährt ist, nicht angemessen. Zu berücksichtigen ist auch, dass die mit der Antragstrasse verbundenen Nachteile reversibel sind und in diesem Punkt mit keinen dauerhaften erheblichen Schäden, die mit einem wie bereits dargestellt stark risikobehafteten Raise-Bore- Verfahren zu vermeiden wären, zu rechnen ist. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die nunmehr festgestellte Trasse die Landmarke Hohenstein nicht unmittelbar tangiert, sondern diese vermeidet und abseits von ihr die Hochfläche erreicht. Die so geschaffene Schneise liegt nicht innerhalb eines von großer Entfernung wahrnehmbaren Sichtfeldes, sondern ebenfalls abseits davon. Auf die insbesondere von der Gemeinde Gingen geltend gemachten optischen Belange wurde damit reagiert. Soweit dennoch -zunächst und vorübergehend- optische Beeinträchtigungen bleiben, sind diese deswegen hinzunehmen, weil es keine kleinräumigen Trassenalternativen gibt und andere als die offene Bauweise mit hohen technischen Risiken und Unwägbarkeiten behaftet sind, die in keinem Verhältnis zu der dadurch vermiedenen optischen Beeinträchtigung stehen. Zu berücksichtigen ist weiter, dass gegen die offene Bauweise insbesondere weder natur-, noch umweltschutz- oder forstliche Gründe von den Fachbehörden ins Feld geführt wurden, dass also diese Bauweise diese genannten Belange nicht negativ berührt. Ob die insbesondere von der Gemeinde Gingen geforderte geschlossene Bauweise zudem noch nur mit einem erheblichen wirtschaftlichen (Mehr-) Aufwand, der aber nicht genau beziffert wurde, umzusetzen ist, ist nicht mehr entscheidungs- bzw. abwägungsrelevant. Aus diesem Grund hat die Planfeststellungsbehörde bewusst davon abgesehen, die genaue Höhe des erforderlichen finanziellen Mehraufwandes zu ermitteln.

161 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 153 Die Vorhabensträgerin hat mit Planänderung Nr. 09a diejenige Trassenführung beantragt, die nach dem Erkenntnisstand geotechnischer Gutachten am besten an die besonderen geologischen Verhältnisse des Albaufstiegs angepasst ist. Insbesondere kann durch die beantragte Trassenführung ein möglichst großer Abstand zu solchen Bereichen eingehalten werden, die als instabil und rutschgefährdet identifiziert worden sind. Damit sollten geotechnische Risiken für die Lagesicherheit und die Gebrauchstauglichkeit der Erdgasfernleitung minimiert werden. Die Überwindung der Steilstufe ist nun in der vom Filstal abgewandten Seite des Bergvorsprungs Hohenstein vorgesehen. Ein Eingriff in das flächenhafte Naturdenkmal Hohenstein und die dortigen Felsbänder wird durch die Planänderung Nr. 09a vermieden. Nach Beurteilung durch die höhere Naturschutzbehörde, die sich mit den verschiedenen Varianten mehrfach auseinandergesetzt hat, ist die Trasse von Gingen aus bzw. aus dem Filstal gesehen nicht einsehbar, die Landmarke Hohenstein mit dem Naturdenkmal wird weder direkt berührt noch optisch beeinträchtigt. Die vertiefte Prüfung im Planfeststellungsverfahren hat ferner ergeben, dass eine Trassenführung durch das FFH-Gebiet Albtrauf Donzdorf Heubach unvermeidbar ist. Das FFH-Gebiet erstreckt sich bandartig entlang der Weißjura-Steilstufe des Albtraufs, wäre also auch von den anderen geologisch und ökologisch schlechter bewerteten Trassenvarianten betroffen. Nach den Antragsunterlagen beabsichtigt die Vorhabensträgerin zum Zwecke der Eingriffsminimierung in den Hangschutzwald auch unter Berücksichtigung des Landschaftsparks Albtrauf -, den Arbeitsstreifen einzuschränken sowie nach dem Bau eine schnelle und effiziente Rekultivierung durchzuführen. Die nun im Planfeststellungsverfahren beantragte Trasse wurde von der Vorhabensträgerin in einer Variantenbetrachtung in den Jahren 2011/2012 unter Einbeziehung der unteren und der höheren Naturschutzbehörde mit Hilfe einer Umweltverträglichkeitsprüfung sorgfältig untersucht. Unter Berücksichtigung der geologischen Verhältnisse wurde festgestellt, dass die beantragte Trasse aus naturschutzfachlicher Sicht den untersuchten weiteren Varianten vorzuziehen ist. So kommt die höhere Naturschutzbehörde zu dem Ergebnis, dass in der Feintrassierung dieser Planänderung 09a das flächenhafte Naturdenkmal Hohenstein und die Felsbänder in seinem Bereich berücksichtigt sowie Eingriffe in die Baumbestände bei km 42 weitmöglichst vermieden werden. Diese Trassenänderung wird auch durch das RP Tübingen - Landesbetrieb Forst- inhaltlich mitgetragen. Die beteiligten Naturschutzverbände (vgl. Stellungnahme des LNV vom ) haben keine Bedenken gegen diese Planänderung erhoben, da das Vorhaben auf Grund der festgeschriebenen Aus-

162 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 154 gleichsmaßnahmen langfristig keine relevanten Auswirkungen auf Natur und Umwelt haben wird Parallelführung der Trasse an die B 10/B 466 bei Gingen/Süßen (Planänderung 23a) Im Zuge des Änderungsverfahrens 23a forderte die Gemeinde Gingen, die Gasleitung näher an die Böschung bzw. den Straßendamm der B 10 und der B 466 heranzurücken, da dieser Bereich die Flächen des künftigen Gewerbegebiets IKG betreffe. Aufgrund mehrerer Abstimmungsgespräche mit der Vorhabensträgerin und der Straßenbauverwaltung des Regierungspräsidiums Stuttgart (Abteilung 4, Straßenwesen und Verkehr) konnte der Trassenverlauf im parallel zur B 10 verlaufenden Abschnitt nochmals optimiert und näher an die Böschung verlegt werden. Weitergehende Optimierungsmöglichkeiten stehen nicht zur Verfügung. Eine noch engere Parallelführung zur B10 im Bereich der Böschungen wäre mit einem nicht zu unterschätzenden Risiko für die Böschung und die Fahrbahn verbunden. Nach Aussage der Straßenbauverwaltung des Regierungspräsidiums Stuttgart führen Anschnitte von Böschungen zu Instabilitäten des Dammes und können zu Schäden an der Fahrbahn führen. Im Übrigen wird die Planungshoheit durch die geplante Trassenführung nicht verletzt, da das interkommunale Gewerbegebiet bis auf geringfügige, sich aus dem Schutzstreifen der Leitung ergebende Einschränkungen so erweitert werden kann, wie dies langfristig beabsichtigt ist, zumal die Leitung großteils in der Anbauverbotszone der Straße verlegt wird. Mit der weiteren Optimierung wurde der Forderung der Gemeinde Gingen somit soweit technisch möglich entsprochen. Seitens der Gemeinde Gingen wurde die Trassenoptimierung im Bereich der B 10 trotz vorübergehender baubedingter Sperrung des Fuß-bzw. Radweges schließlich begrüßt auch wenn gegen die Trasse an sich u.a. aus o.g. Gründen (vgl. B. III ) weiterhin Einwände bestehen. Auch die Stadt Süßen ist mit dem auf ihrer Gemarkung weiter geplanten Trassenverlauf entlang der B 466 einverstanden Donzdorf Mit der Änderung Nr. 10 wurde die Gasleitung so umtrassiert, dass auf dem Flurstück Nr. 2441, Gemarkung Donzdorf, eine eventuelle spätere landwirtschaftliche Aussiedlung nicht behindert wird Böhmenkirch Wasserschutzgebiet Grünbachquellen

163 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 155 Das LGRB hat in seiner Stellungnahme vom angeraten, mit der Gasleitungstrasse die Zone III des Wasserschutzgebietes Grünbachquellen (westlich von Böhmenkirch-Schnittlingen) vollständig südlich zu umfahren und die Gasleitung dementsprechend weiter südlich zu verlegen. Eine solche Trassenverlegung ist jedoch nicht erforderlich, da per Nebenstimmung geregelt ist, dass die entsprechende Wasserfassung während der Bauzeit der Gasleitung abzustellen ist. Die Qualität des dort geförderten Trinkwassers wird durch den Leitungsbau daher nicht beeinträchtigt Trassenführung nördlich von Schnittlingen Die Gemeinde Böhmenkirch fordert für den Bereich bei Trassenkilometer 48 einen anderen Trassenverlauf. Würde die Gasleitung ein Stück weiter westlich verlegt, so würde die Leitung weniger durch wertvolle Ackerflächen, sondern vermehrt durch Wiesen führen, und auch die Zerschneidung einer Aufforstungsfläche würde vermieden. Direkt westlich der geplanten Trasse befindet sich jedoch ein nach 30 BNatSchG bzw. 32 NatSchG geschütztes Biotop. Noch weiter westlich folgt Wald, der zum Teil ebenfalls gesetzlich geschützt ist ( 30 LWaldG). Selbst wenn die Gasleitung in dem nicht bewaldeten Bereich noch weiter westlich verlegt würde, bliebe der Eingriff in Ackerflächen flächenmäßig gleich. Der Trassenvorschlag der Gemeinde erweist sich daher gegenüber der planfestgestellten Trasse nicht als vorzugswürdig Trassenführung nördlich von Treffelhausen Die Gemeinde Böhmenkirch ist auch mit dem Trassenverlauf nördlich des Ortsteils Treffelhausen nicht einverstanden, da hier durch die Gasleitung eine künftige Erweiterung des Gewerbegebiets An der Roggentalstraße eingeschränkt würde. Die planfestgestellte Trasse führt hier nördlich der im Flächennutzungsplan bereits ausgewiesenen Erweiterungsfläche dieses Gewerbegebiets. Für den Fall einer zukünftigen nochmaligen Erweiterung des Gewerbegebiets stehen zum einen westlich der jetzigen Erweiterung zusätzliche Flächen zur Verfügung, außerdem kann - unter Beachtung des 10 m breiten Schutzstreifens - das Gewerbegebiet ggf. auch auf die Flächen nördlich der Gasleitung ausgedehnt werden. Die Planungshoheit der Gemeinde Böhmenkirch wird durch die planfestgestellte Gasleitungstrasse nicht verletzt.

164 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen Trassenführung im Bereich Rösene Eine Einwenderin (EW Nr. 045) verlangt, im Gewann Rösene nördlich von Böhmenkirch (ca. bei Trassenkilometer 54) die Gasleitung nicht wie vorgesehen südlich des dortigen Feldweges, sondern nördlich desselben zu verlegen. Im Unterschied zu den Grundstücken südlich des Weges, welche von Kleingärtern zum Gemüse- und Obstanbau verwendet würden, würden die Flächen nördlich des Weges als Ackerflächen genutzt. Anders als die kleinparzellierten Gartenflächen, welche ca. zur Hälfte mit dem Arbeitsstreifen belegt würden, könnte der Großteil der großparzellierten Ackerflächen auch während der Bauzeit der Gasleitung weiter genutzt werden. Aus der Darstellung der von der Gasleitung und deren Arbeitsstreifen betroffenen Biotoptypen im Landschaftspflegerischen Begleitplan (vgl. LBP Kap. 8.A. 2 Blatt 06.46) wird ersichtlich, dass südlich des Feldweges nur wenige schmale Parzellen als Kleingärten bewirtschaftet werden, darunter auch das Grundstück der Einwenderin. Der Großteil der Flächen wird auch hier landwirtschaftlich genutzt, wenn auch auf kleineren Grundstücken als nördlich des Weges. Die Einwenderin kann in ihrem Garten bereits unmittelbar nach der Rekultivierung des Arbeitsstreifens wieder Gemüse anbauen, auch dort eventuell vorhandene Bäume und Sträucher werden von der Vorhabensträgerin ersetzt bzw. ein entsprechender Ertragsausfall wird entschädigt (vgl. Kapitel Landwirtschaft). Eine Verlegung der Gasleitung nördlich des Weges hätte im weiteren Trassenverlauf ab ca. Trassenkilometer (im Osten des Lauchenweges ) zur Folge, dass dort massiv in nach 30 BNatSchG bzw. 32 NatSchG gesetzlich geschützte Feldhecken eingegriffen werden müsste. Unter Abwägung der betroffenen Belange kann der Entscheidung der Vorhabensträgerin für die planfestgestellte Trasse daher insgesamt gefolgt werden. Mit der Änderung Nr. 11 wurde zudem der Arbeitsstreifen gerade in diesem Bereich umgeklappt : Während ursprünglich der breitere Teil des Arbeitsstreifens südlich der Leitung vorgesehen war, befindet er sich jetzt nördlich davon. Anlass der Änderung war die Absicht der Gemeinde Böhmenkirch, im Bereich der kleinparzellierten Grundstücke südlich des Weges Flst. Nr. 2285, Gemarkung Böhmenkirch, ein Sondergebiet für Gerätehütten auszuweisen. Dies ist mit der planfestgestellten Leitungstrasse und Arbeitsstreifen nun vereinbar, insbesondere, da die Vorhabensträgerin zugesagt hat, den südlichen Arbeitsstreifen ggf. nochmals weiter einzuschränken, wenn beim Bau der SEL dort bereits Gerätehütten stehen. Gleichzeitig ist durch die geänderte Planung auch das Grundstück der Einwenderin EW Nr. 045 weniger betroffen als bei der Planung 2005.

165 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen Trassenführung durch das Gebiet für Windenergieanlagen Östlich der Landesstraße L 1221 ist von der Gemeinde Böhmenkirch ein Gebiet für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen durch Bebauungsplan ausgewiesen. Die geplante Gasleitung kreuzt das 20-kV-Kabel, durch welches der in den Windkraftanlagen erzeugte Strom in das öffentliche Netz eingespeist wird. Der Betreiber bereits bestehender und an dem Standort noch geplanter Windkraftanlagen (EnBW, TöB Nr. S 076) weist darauf hin, dass beim Bau der Gasleitung ggf. eine Abschaltung der Windkraftanlagen bzw. des Stromkabels erforderlich wird. Er empfiehlt daher zu prüfen, ob mit der Gasleitung nicht der gesamte, bauplanungsrechtlich für die Windenergienutzung vorgesehene Bereich umgangen werden kann. Bei der Kreuzung der Erdgasleitung mit Einspeisekabeln der Windkraftanlagen werden die gesetzlichen Vorschriften und Richtlinien eingehalten. Eine Beeinflussung des Stromkabels und in der Folge auch eine Abschaltung der Windkraftanlagen wird dadurch vermieden. Auch insgesamt werden der Betrieb und die Weiterentwicklung des Windparks durch den planfestgestellten Trassenverlauf nicht beeinträchtigt. Eine Umgehung des Windparks mit der Gasleitung ist daher nicht notwendig Steinheim am Albuch In Steinheim wurde die Gasleitungstrasse mit der Änderung Nr. 17a an eine südlich der B 466 verlegte Wasserleitung angepasst Trassenführung an der Gemeindegrenze zu Böhmenkirch Der Eigentümer des Flurstücks Nr. 2825, Gemarkung Söhnstetten (EW Nr. 001) befürchtet, dass er während des Baus der Erdgasleitung den Maschinenschuppen, welcher sich auf dem genannten Grundstück befindet, nicht mehr anfahren kann. Die Erdgasleitung samt Arbeitsstreifen nehme die einzige vorhandene Zufahrt zu dem Grundstück in Anspruch. Er fordert daher, mit der Leitung bereits ca. bei Trassenkilometer (statt wie vorgesehen bei km ) nach Südosten abzuschwenken, um dann ca. bei km wieder an den geplanten Leitungsverlauf anzuschließen. Auch bei der von dem Einwender vorgeschlagenen Trasse kreuzt die Gasleitung einschließlich Arbeitsstreifen jedoch die Zufahrt zu dem genannten Grundstück bzw. zu dem Maschinenschuppen. Die Kreuzung erfolgt zwar nicht auf dem Weg Flst. Nr. 7519, aber auf dem in Richtung Böhmenkirch anschließenden Weg Flst. Nr.2082 (Gemarkung Böhmenkirch). Die vorgeschlagene Trasse führt über

166 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 158 ca. 100 m schräg durch den Wald, während die planfestgestellte Trasse in dem genannten Bereich nur ca. 50 m durch den Wald verläuft. Die Vorhabensträgerin hat zugesagt, während der Bauzeit der Erdgasleitung die Zufahrt zu dem Grundstück bzw. zu der dortigen Maschinenhalle für landwirtschaftliche Schlepper zu gewährleisten. Über den Rohrgraben wird entweder eine temporäre Überfahrt erstellt, oder der Rohrgraben wird an einem Tag ausgehoben, das Rohr wird eingelegt und der Rohrgraben wird wieder verfüllt. An einem weiteren Tag wird die Befestigung des Weges wieder hergestellt. Diese zwei Tage der Außerbetriebnahme werden mit dem Eigentümer des Flst. Nr abgestimmt. Die Variante des Einwenders kann daher abwägungsfehlerfrei ausgeschieden werden Trassenvorschlag südlich des Feldweges Flst. Nr. 1808, Söhnstetten Der Fachbereich Naturschutz des Landratsamtes Heidenheim sieht es für den Bereich zwischen ca. Trassenkilometer und für sinnvoller an, die Gasleitungstrasse südlich des Feldweges Flst. Nr und über die Ackergrundstücke Flst. Nr und 1855 (jeweils Gemarkung Söhnstetten) zu führen. Die Antragstrasse verläuft hier etwas weiter nördlich zum Teil durch Wiesen und zum Teil ebenfalls durch Ackerflächen. Das Naturdenkmal Felddoline im Ausbau wird auf dem Flst. Nr von der Antragstrasse gequert, wobei der Arbeitsstreifen jedoch so angepasst wird, dass er die dort vorhandenen Gebüsche nicht tangiert. Eine vom Landratsamt erwähnte Ersatzmaßnahme, die offensichtlich die Gemeinde Steinheim auf dem - von der Antragstrasse betroffenen - Flst. Nr durchführen will, kann dort auch mit der Antragstrasse realisiert werden, da der größte Teil des Grundstückes von der Trasse unberührt bleibt und dauerhaft lediglich der 6,20 m breite, holzleer zu haltende Streifen nicht mit Bäumen bepflanzt werden darf. Anders als bei dem Trassenvorschlag des Landratsamtes wird bei der Antragstrasse der Eingriff in einen südlich des Feldweges Flst. Nr gelegenen Fichtenwald (auf Flst. Nr. 1916) vermieden. Der Trassenvorschlag ist genauso lang wie die Antragstrasse. Da die Antragtrasse in dem genannten Bereich nur geringe und nur bauzeitliche Eingriffe verursacht, hält die Planfeststellungsbehörde hier an der Antragstrasse fest. Auch die höhere Naturschutzbehörde hat hier keine andere Trassenführung gefordert.

167 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen Trassenvorschlag im Bereich Ziegelhütte Die Eigentümer eines Wochenendgrundstücks (Flst. Nr. 956/5, Gemarkung Steinheim, EW Nr. 1526) im Bereich Ziegelhütte bitten um Prüfung, ob nicht ihr Grundstück verschont und die Gasleitungstrasse weiter östlich über freies Gelände außerhalb der Wochenendgrundstücke geführt werden kann. Bei der beantragten Trassenführung würde ihr Kfz-Stellplatz einschließlich der dortigen Gehölze durch den Arbeitsstreifen in Anspruch genommen und zerstört. Nachdem die planfestgestellte Trasse das Grundstück der Einwender an dessen westlicher Spitze gestreift hat, verläuft sie - orientiert an dem dortigen Feldweg - durch Wiesen ohne Baum- oder Gehölzbestand. Würde die Gasleitung weiter östlich im Anschluss an die Wochenendgrundstücke verlegt, so würde zum einen in stärkerem Maße als bei der Antragstrasse in die dortigen, nach 30 BNatSchG bzw. 32 NatSchG gesetzlich geschützten Hecken eingegriffen. Die Wiesen im Nordosten der Wochenendgrundstücke müssten von der Gasleitung gequert werden, um ca. bei Trassenkilometer wieder auf die von der Vorhabensträgerin beantragte Trasse einzuschwenken. Im Unterschied zu den Wiesen östlich des Feldweges Flst. Nr. 953 (Gemarkung Steinheim), durch welche die Antragstrasse führt, handelt es sich hier um Wiesen, auf welchen stark gefährdete Tierarten vorkommen (vgl. hierzu die Darstellung in der Umweltverträglichkeitsuntersuchung, Kapitel 14.A.5b, Blatt 55). Dieses ökologisch empfindliche Gebiet wird von der planfestgestellten Trasse bewusst umgangen. Die Antragstrasse greift damit weniger in die Belange von Natur und Landschaft ein als der Trassenvorschlag der Einwender. Der - mit Rasengittersteinen befestigte - Kfz-Stellplatz der Einwender samt der ihnen umgebenden Gehölze wird nach dem Bau der Gasleitung wieder hergestellt. Insgesamt erweist sich die planfestgestellte Trassierung daher als die vorzugswürdige Lösung Heidenheim Trassenführung im Westen von Heidenheim-Schnaitheim Mehrere von der Leitung betroffene Eigentümer landwirtschaftlich genutzter Grundstücke fordern (EW Nr. 005 und 006, ), die Gasleitung westlich von Schnaitheim ca. zwischen Trassenkilometer 71und durchgängig im Wald zu verlegen, und zwar vor allem in einem dortigen Waldweg, der ohnehin gehölzfrei sei. Hierzu wird hauptsächlich auf die Ausführungen in Kapitel 3.1 Trassierungsgrundsätze verwiesen. Der von den Einwendern als mögliche Trasse vorgeschlagene

168 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 160 Weg im Anwaltshäule ist nicht breit genug, um den für die Gasleitung erforderlichen Arbeitsstreifen ohne Eingriff in den Wald dort unterzubringen. Bei dem Wald, der von dem Trassenvorschlag betroffen wäre, handelt es sich zudem zum Großteil um ökologisch wertvollen, naturnahen Waldmeister-Buchenwald. Da die Umgebung von Heidenheim sehr waldreich ist, muss die Gasleitung dort gezwungenermaßen teilweise im Wald verlegt werden, wie z. B. in dem Waldgebiet südwestlich der Acker- und Wiesengrundstücke der Einwender bzw. östlich von Steinheim. Soweit ein Waldeingriff jedoch vermeidbar ist, weil sich wie hier im Trassenkorridor landwirtschaftlich genutzte Flächen befinden, so ist einer Leitungsführung außerhalb des Waldes der Vorzug zu geben. Demgegenüber tritt der Aspekt zurück, dass es sich bei dem Wald nordwestlich der Gewanne Engpaß und Ochsenbühl in Schnaitheim um öffentlichen Grund handelt, während sich die landwirtschaftlich genutzten Grundstücke vorwiegend in Privateigentum befinden. Zu Beginn des Raumordnungsverfahrens für die Erdgasleitung war zunächst noch vorgesehen, die Gasleitung mit der in den genannten Gewannen vorhandenen, von der K 3035 nach Schnaitheim führenden Straße (Flurstück Nr. 1058, Gemarkung Heidenheim) zu bündeln. In diesem Bereich plant die Stadt Heidenheim jedoch bereits eine Wohnbaufläche, weshalb die Leitungstrasse etwas nach Norden verschoben wurde. Dort verläuft sie parallel zu einer vorhandenen Hochspannungsfreileitung. Weil der östlich von Steinheim gelegene Wald mit der gewählten Trassierung mit den geringsten Eingriffen in Natur und Landschaft durchfahren werden kann (Bündelung mit Forstweg), verlässt die Gasleitung diesen Wald ca. bei Trassenkilometer ungefähr 300 m weiter südlich als die Stromleitung. Die Trasse schwenkt daher erst nach der Querung der K 3035 zur Stromleitung hin nach Norden ab. Insgesamt ist die planfestgestellte Trassenführung hier als die günstigere anzusehen Trassenvorschläge zur Umgehung von Heidenheim-Aufhausen Im Heidenheimer Ortsteil Aufhausen soll die geplante Erdgasleitung in der Straße Im Brühl verlegt werden, welche zwischen dem südlichen Ende der Wohnbebauung von Aufhausen und dem sich südlich daran anschließenden Gewerbegebiet liegt. Die nächstgelegenen vier Wohnhäuser befinden sich in einem Abstand von nur ca. 15 m zu der planfestgestellten Leitungstrasse, der Abstand der Gasleitung zu den nächstgelegenen Betriebsgebäuden beträgt zwischen 8 und 20 m. Insbesondere aufgrund von Sicherheitsbedenken fordern die Anwohner der Straße Im Brühl und benachbarter Straßen sowie dort angesiedelte Gewerbebetriebe und deren Mitarbeiter (EW

169 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 161 Nr. 048, 1372, 1373, 1375, 1376), dass für die Leitung eine alternative Trassenführung gewählt wird. Sie befürchten eine Gefährdung durch mögliche Gasexplosionen, zu welchen es bei einem Gasaustritt aus der Leitung kommen könnte. Viele Einwender fordern, die Gasleitung auf der Raumordnungsvariante Steinheim zu führen. Die Gründe für die Ablehnung dieser Variante wurden bereits oben in Kap dargelegt. Ein Einwender schlägt vor, die Trasse zunächst nördlich von Aufhausen und dann weiter in Richtung Nordosten zu verlegen. Dies biete sich auch deshalb an, weil die Gasleitung östlich von Heidenheim ohnehin in Richtung Nordosten (nach Heidenheim-Kleinkuchen) verläuft. Bereits weiter oben (vgl. Kap ) wurde jedoch dargestellt, dass die Gasleitung östlich von Heidenheim aus bautechnischen und anderen Gründen nicht entlang der K 3009 geführt werden kann. Die von den Vorhabensträgern gewählte Trasse südlich des Waldgebietes Dornhäule und der anschließenden Wälder ist östlich von Heidenheim die günstigere Lösung. Eine nördliche Umfahrung von Aufhausen als Variante zur Antragstrasse würde ca. bei Trassenkilometer 74 aus der Antragstrasse nach Norden in Richtung Nordosten abschwenken. Nach der Querung der Brenz und der B 19 müsste die Trasse nach Süden abknicken, um ca. bei Trassenkilometer wieder auf die Antragstrasse zu stoßen. Selbst bei einem relativ ortsnahen Verlauf wäre eine solche Variante mindestens ca. 2 km lang und damit 600 m länger als die Antragstrasse. Unabhängig von der genauen Trassenführung einer nördlichen Umfahrung von Aufhausen müsste sowohl die Brenz als auch die B 19 in der Zone II des Wasserschutzgebietes Siebter Fuß unterpresst werden. Da hierfür tiefe Pressgruben angelegt werden müssten, wäre mit einem erheblichen Eingriff in die Bodenstrukturen in der Wasserschutzzone II zu rechnen. In der durch diese Zone II geschützten Wasserfassung Siebter Fuß wird eine große Menge Karstwasser gefördert. Auf dem Weg zu der Wasserfassung erfährt das Karstwasser so gut wie keine natürliche Filterung. Es besteht die Gefahr, dass durch die Pressgruben Verunreinigungen in das zu fördernde Wasser eingebracht werden. Dies ist zu vermeiden, um die Trinkwasserversorgung nicht zu gefährden. Die Wasserfassung Siebter Fuß ist eine der ergiebigsten und qualitativ hochwertigsten Fassungsanlagen Ostwürttembergs, die nicht durch eine so umfangreiche Baumaßnahme wie die geplante Erdgasleitung gefährdet werden soll. Eine solche Umfahrungstrasse würde fast über ihre gesamte Länge, nämlich über ca. 1,9 km und zum Teil weit innerhalb der Schutzgebietszone II verlaufen.

170 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 162 Die planfestgestellte Trasse durch Aufhausen dagegen befindet sich direkt östlich der Brenz, gleich nach deren Querung, über ca. 300 m direkt auf der Grenze zwischen den Zonen II und III, ansonsten bleibt sie außerhalb der Zone II des Wasserschutzgebietes Siebter Fuß. Die Wiesenaue nördlich von Aufhausen ist zudem seit November 2006 als Naturschutzgebiet ausgewiesen. Das Naturschutzgebiet bietet mit den dortigen verschiedenen, miteinander vernetzten Lebensräumen insbesondere für Wasservögel einen wichtigen Ruhe- und Rastplatz, aber auch andere Tierarten, die Feuchtgebiete bewohnen, sind hier zu finden. Zumindest für den Zeitraum der Bauarbeiten würden die schützenswerten Lebensräume deutlich gestört. Die von der Vorhabensträgerin beantragte Trasse durch Aufhausen tangiert das Naturschutzgebiet dagegen nicht. Das Feuchtgebiet zwischen der Bahnlinie und dem Waldgebiet Hirschhalde (östlich der Bahntrasse), welches ebenfalls Teil des Naturschutzgebiets Brünneleswiesen ist, wird mit der Gasleitung unterpresst, um eine Beeinträchtigung dieses Lebensraums zu vermeiden. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass eine Gasleitung, die die Gashochdruckleitungs-Verordnung und das Regelwerk des Deutschen Gas- und Wasserfachs e.v. einhält, technisch sicher ist. Um die Leitung vor Einwirkungen von außen zu schützen, wird sie in einem insgesamt 10 m breiten Schutzstreifen verlegt, in welchem die Errichtung von Gebäuden und baulichen Anlagen verboten ist. Im Falle der Querung des Aufhausener Gewerbegebietes wird die Gasleitung in einer bestehenden Straße verlegt, der erforderliche Abstand zwischen der Gasleitung und benachbarten Gebäuden wird eingehalten. Wo die Gasleitung unter der Straße verläuft, beträgt die Überdeckung der Leitung 1,50 m. Hierdurch wird gewährleistet, dass sich der auf der Straße stattfindende Verkehr - auch Schwerverkehr - nicht auf die Leitung auswirkt. Die Schadensstatistiken zeigen, dass die Wahrscheinlichkeit von Schäden an einer Gashochdruckleitung äußerst gering ist, und die Wahrscheinlichkeit von Schäden, bei welchen Menschen verletzt werden oder zu Tode kommen, nochmals geringer (vgl. das Kapitel Öffentliche Sicherheit dieses Planfeststellungsbeschlusses). Angesichts des nur äußerst geringen Restrisikos eines Unfalles an der Leitung überwiegen in der Abwägung zwischen der Trassenvariante nördliche Umfahrung von Aufhausen und der beantragten Trasse mit der geschilderten Querung von Aufhausen die Argumente, die für die Antragstrasse sprechen. Mit ihr wird nicht in die öffentlichen Belange der Wasserversorgung und des Naturschutzes eingegriffen, gleichzeitig werden aber auch private Belange nur gering beeinträchtigt, da die Trasse insgesamt kürzer ist als die nördliche Umfahrung des Ortsteils Aufhausen und die Leitung

171 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 163 außerdem zum Teil in öffentlichen Verkehrsflächen verlegt wird. Die von den Einwendern favorisierte Variante stellt sich in der Abwägung aller Belange nicht als die bessere dar Trassenführung südlich von Heidenheim-Kleinkuchen Die Stadt Heidenheim spricht sich in ihrer Stellungnahme generell dafür aus, zur Schonung landwirtschaftlicher Flächen die Gasleitung möglichst entlang von vorhandenen Straßen und Wegen durch den Wald zu führen. Für den Fall, dass dies großräumig nicht möglich sein sollte (vgl. die Auseinandersetzung mit dem entsprechenden großräumigen Trassenvorschlag oben in Kap ), sollte wenigstens die Trasse zwischen km 81 und 84, südlich des Heidenheimer Ortsteiles Kleinkuchen, in den Wald verlegt werden. Würde dem Trassenvorschlag der Stadt Heidenheim gefolgt, so würde die Gasleitung in dem entsprechenden Trassenabschnitt über ca. 3 km im Wald verlaufen. Die Antragstrasse dagegen führt nur über ca. 600 m durch den Wald und durchfährt ansonsten landwirtschaftlich genutzte Wiesen- und Ackerflächen. Auch wenn die Antragstrasse geringfügig länger ist als der genannten Trassenvorschlag, greift sie daher geringer in Natur und Landschaft ein. Der Eingriff in die landwirtschaftlich genutzten Grundstücke ist - anders als ein Eingriff in den Wald - durch die Rekultivierung des Arbeitsstreifens innerhalb kurzer Zeit wieder ausgleichbar (vgl. Kap Trassierungsgrundsätze ). Unter Abwägung der betroffenen Belange kann die Antragstrasse deshalb als die günstigere Trassierung angesehen werden Nattheim Einwohner von Nattheim-Auernheim fordern, die Gasleitung in größerem Abstand zum Ort zu verlegen (EW Nr bis Unterschriftenliste), da sie Gefahren durch den Leitungsbetrieb befürchten. Die planfestgestellte Trasse befindet sich in einem Abstand von mindestens 200 m selbst zu geplanten Wohnbauflächen. Angesichts des hohen Sicherheitsniveaus der Erdgasleitung ist zwischen der Leitungsachse und benachbarten (Wohn-)Gebäuden nur ein Sicherheitsabstand von 5 m erforderlich. Die Bewohner des Teilortes Auernheim werden durch die Gasleitung nicht gefährdet, eine weiter vom Ort entfernte Trasse drängt sich nicht als bessere Lösung auf.

172 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen Standort der Armaturenstation Auernheim Die Gemeinde Nattheim lehnt den vorgesehenen Standort für die Armaturenstation Auernheim ab und fordert, die Station an einer weniger exponierten Stelle zu errichten. Das Landratsamt Heidenheim (Fachbereich Bau- und Umweltschutz) schlägt vor, die Station etwas nach Westen an den Rand eines kleinen Wäldchens zu verlegen, da sich in unmittelbarer Nähe des geplanten Standorts ein Feldkreuz mit landschaftsprägenden Bäumen befinde. Die Standorte für Armaturenstationen werden aus sicherheitstechnischen Gründen so gewählt, dass die Stationen schnell erreichbar und gut auffindbar sind. Eine solche Station muss daher an einer öffentlichen Straße oder an einem öffentlichen Weg (Wirtschaftsweg, Feldweg) liegen. Diese Voraussetzungen sind am Rand des erwähnten Fichtenforstes nicht gegeben. Dort könnte die Zufahrt nur über einen Grasweg erfolgen. Sollte die Station bei schlechten Witterungsbedingungen angefahren werden müssen, so wäre dies aufgrund der Beschaffenheit des Weges nicht möglich. Am planfestgestellten Standort ist die Station dagegen über einen befestigten Feldweg anfahrbar, welcher parallel zur K 3008 verläuft. Das Feldkreuz und die beiden Linden, die das Feldkreuz umgeben und als Naturdenkmal ausgewiesen sind, stehen auf einer Erhebung. Die Station Auernheim dagegen wird weiter unterhalb und in ca. 50 m Entfernung von dem Feldkreuz errichtet werden. Auf Höhe des geplanten Standortes der Station befindet sich östlich der K 3008 bereits ein Heckenzug. Dieser wird durch die - westlich der Straße liegende - Station bzw. durch deren Eingrünung fortgesetzt. Die Armaturenstation wird daher nicht exponiert in der Landschaft stehen, sondern die Landschaft wird weiterhin von dem Feldkreuz-Ensemble geprägt. Insgesamt erweist sich nach Abwägung der betroffenen Belange der beantragte Standort für die Armaturenstation Auernheim gegenüber dem vorgeschlagenen Alternativstandort als vorzugswürdig Trassenführung östlich von Nattheim-Auernheim Mit der Änderung Nr. 12 wurde die Gasleitungstrasse östlich von Auernheim noch etwas weiter nach Osten verschoben, um die Erweiterung eines bestehenden landwirtschaftlichen Betriebes nicht zu erschweren. Der Eigentümer des landwirtschaftlich als Wiese genutzten, aufgrund der Trassenänderung neu von der Leitung betroffenen Grundstückes Flst. Nr. 204, Gemarkung Auernheim, lehnt die neue Leitungsführung ab und schlägt eine Trasse am östlichen Grundstücksrand bzw. am Waldrand vor. Dieser Trassenvorschlag stellt nach Überzeugung der Planfeststellungsbehörde gegenüber der planfestgestellten Trasse keine bessere Lösung dar, da

173 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 165 eine solche Trasse südlich des Grundstücks des Einwenders durch ein Fichtenwäldchen führen würde. Damit verbunden wäre ein stärkerer Eingriff als bei dem jetzigen Trassenverlauf über eine Wiese. Die Drainagen im Grundstück des Einwenders werden durch die Vorhabensträgerin im Zuge der Rekultivierungsmaßnahmen wieder hergestellt, dauerhafte nachteilige Auswirkungen der Leitungsverlegung auf die Nutzung des Grundstückes sind nicht zu befürchten Dischingen In Dischingen wurde mit der Änderung Nr. 29 die Trassenführung im Bereich südwestlich des Golfplatzes Hochstatter Hof geändert. Die Trasse verläuft hier jetzt nicht mehr in dem zu dem FFH-Gebiet Härtsfeld gehörenden Buchenwald, sondern im Grenzbereich zwischen den Waldflächen und dem Golfplatz. Mit der Änderung Nr. 31 wurde die Gasleitungstrasse im Bereich des vom Wasserverband Egau geplanten Vorbeckens für den Härtsfeldsee so geändert, dass der spätere Bau eines solchen Vorbeckens nicht erschwert wird. Im Dischinger Ortsteil Katzenstein wurde die Planung auf die Erweiterungsabsichten eines landwirtschaftlichen Betriebes abgestimmt und die Trasse im südlichen Teil des Grundstücks Flst. Nr. 103, Gemarkung Frickingen, mit der Änderung Nr. 30 leicht nach Süden verschoben. Die Änderung Nr. 32 ermöglicht nordwestlich von Eglingen eine durch die Gasleitung nicht beeinträchtigte Erweiterung eines ausgesiedelten landwirtschaftlichen Betriebs Trassenvorschlag zum Erhalt eines Biotops südwestlich von Iggenhausen Das Landratsamt Heidenheim schlägt vor, bei ca. Trassenkilometer die Trasse etwas nach Süden zu verschieben, wodurch das nach 32 NatSchG geschützte Biotop Feldhecke südwestlich Iggenhausen II erhalten bleiben könnte. Die Antragstrasse verläuft hier möglichst geradlinig zwischen der Heckenquerung bei ca. Trassenkilometer weiter oben am Hang und dem Verlauf weiter östlich des Biotops entlang des Waldrandes. Die Trasse liegt auf Höhe des Biotops außerdem in einer Troglage. Eine Umgehung des Biotops würde dazu führen, dass sich der Arbeitsstreifen in einer zwar nur leichten, aber bautechnisch dennoch schwierigeren Schräglanghage befinden würde. Im Bereich des Biotops wird der Arbeitsstreifen bereits eingeschränkt und die bauzeitliche Zerstörung damit reduziert. Nach Rekultivierung des Arbeitsstreifens wird die Feldhecke wiederhergestellt. In dem 6,20 m

174 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 166 breiten holzleer zu haltenden Streifen dürfen nur keine Bäume wachsen, Sträucher und Hecken sind dagegen möglich. Da in das genannte Biotop nur am Rand und nur bauzeitlich eingegriffen wird, ist der Trassenvorschlag des Landratsamtes Heidenheim unter Abwägung der betroffenen Belange nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde nicht vorzugswürdig Trassenvorschlag der Gemeinde Dischingen Für den Abschnitt zwischen ca. Trassenkilometer 92 und schlägt die Gemeinde Dischingen eine Alternativtrasse ( Variante Dischingen ) vor, welche ungefähr einen bis drei Kilometer südlich der Antragstrasse verlaufen würde. Die Variante Dischingen zweigt bei ca. km 92 in südöstliche Richtung von der Antragstrasse ab. Sie verläuft zunächst durch das Kanzeltal und schwenkt anschließend nach Osten, wo sie parallel zu vorhandenen Feldwegen die Egau quert. Zwischen der L 2033 und dem Dischinger Ortsteil Schrezheim liegt die Trasse nördlich des nach Schrezheim führenden Wirtschaftsweges, am Fuß des Fliegenberges. Nordöstlich von Schrezheim biegt die Trasse nach Südosten ab und führt dann - z. T entlang eines vorhandenen Gemeindeverbindungsweges - durch den Wald zwischen Schrezheim und dem Eglinger Keller. Etwa 600 m westlich des Eglinger Kellers verlässt die Trasse den Wald und führt ab hier über Ackerflächen, zu einem geringen Teil auch über Wiesen weiter nach Osten und nach Nordosten. Bei ca. Trassenkilometer schließt die Trasse dann an wieder an die Antragstrasse an. Während die Antragstrasse zwischen km 92 und insgesamt über ca. 800 m durch den Wald führt, würde durch die Alternativtrasse über eine Länge von ca m Wald in Anspruch genommen. Da das Kanzeltal selbst als ein nach 30 a LWaldG gesetzlich geschütztes Waldbiotop ausgewiesen ist, ist eine Trassenführung direkt in diesem Tal nicht machbar, so dass die Trasse auch hier durch den angrenzenden Wald verlaufen müsste. Auch bei einer etwas waldschonenderen, leicht abgeänderten Alternative, welche zwischen Schrezheim und dem südöstlich davon liegenden Schabichweiher noch außerhalb des Waldes liegen würde, würde die Variante Dischingen noch immer über eine Länge von ca m Trasse durch Wald führen und entsprechend in nur sehr langfristig wieder herstellbare Strukturen eingreifen. Der von der Variante Dischingen betroffene Wald ist nur zum Teil noch sehr jung, zum Teil aber auch 40 bis 70 Jahre alt. Südlich des Fliegenbergs quert die Variante in dem dortigen Naturschutzgebiet auf einer Länge von ca. 500 m außerdem Trockenrasen und Wacholderheiden. Während die Antragstrasse FFH-Gebiete möglichst meidet (Querung auf ca. 160 m Länge),

175 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 167 führt die Variante Dischingen über insgesamt ca. 930 m Länge durch das FFH- Gebiet Härtsfeld, insbesondere im Bereich des Fliegenbergs. Eine vergleichende Umweltverträglichkeitsuntersuchung der Antragstrasse und der Variante Dischingen durch das Ingenieur- und Planungsbüro Lange (Oktober 2006) hat ergeben, dass die Antragstrasse in dem fraglichen Abschnitt über insgesamt ca. 170 m Biotoptypen mit hoher Empfindlichkeit gegenüber Lebensraumverlust quert. Die Variante Dischingen dagegen verläuft über insgesamt m durch Biotoptypen mit hoher oder mit sehr hoher Empfindlichkeit gegenüber Lebensraumverlust. Der Trassenvorschlag der Gemeinde Dischingen ist außerdem geringfügig (ca. 200 m) länger als die beantragte Trasse. Durch die Antragstrasse werden weder Erweiterungsmöglichkeiten landwirtschaftlicher oder anderer gewerblicher Betriebe beschnitten noch die Brauch- oder Trinkwasserversorgung beeinträchtigt (vgl. Kapitel Wasserwirtschaft). Die Gasleitung wird vor allem in landwirtschaftlich genutzten Flächen verlegt werden, die nach der Rekultivierung weiterhin wie bisher genutzt werden können. Die von der Gemeinde Dischingen vorgeschlagene Trasse hat erheblich stärkere Eingriffe in Natur und Landschaft zur Folge als die Antragstrasse, sie ist länger und z. T. bautechnisch problematischer (Schräghanglagen im Bereich des Kanzeltals und unterhalb des Fliegenbergs). Unter Abwägung der einzustellenden Belange erweist sich die Antragstrasse daher als die insgesamt günstigere Trassierung. 3.4 Ergebnis Insgesamt ist festzustellen, dass mit der planfestgestellten Trasse nach Maßgabe der vorgenommenen Änderungen die Planungsziele erreicht werden und dem Vorhaben entgegenstehende öffentliche oder private Interessen so wenig wie möglich beeinträchtigt werden. Die mit dem Vorhaben verbundenen Beeinträchtigungen öffentlicher und privater Belange sind beherrschbar und ausgleichbar (s. u.). Bei dem Verzicht auf den Bau der Gasleitung ( Nullvariante ) würden sich Natur, Landschaft und Raumnutzung zwar ohne die - überwiegend temporären - Eingriffe weiterentwickeln. Die angestrebten Planungsziele, insbesondere die Sicherung des zukünftigen Erdgasbedarfs in Baden-Württemberg und die Schaffung zusätzlicher Transportkapazität zur Heranführung grenzüberschreitender Erdgasmengen in den deutschen und westeuropäischen Markt, lassen sich jedoch ohne das Vorhaben nicht erreichen.

176 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen Vereinbarkeit des Vorhabens mit den betroffenen öffentlichen und privaten Belangen Die auferlegten Nebenbestimmungen beruhen auf 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG und sollen im Zusammenwirken mit den verbindlich ausgehandelten Zusagen der Vorhabensträgerin zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer die Verträglichkeit des Projektes mit der Umwelt und anderen Rechtsgütern sichern. Sie sind nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde erforderlich und verhältnismäßig und sichern die effektive Umsetzung der jeweiligen Schutzbestimmungen. Auch der Vorbehalt nachträglicher Entscheidungen dient der umfassenden Bewältigung der von dem genehmigten Vorhaben aufgeworfenen Probleme und stärkt mit Blick auf 49 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG die jederzeitige Entscheidungsfähigkeit für den Fall unvorhergesehener Probleme. Mit diesen Maßgaben ist das Projekt mit den öffentlichen und privaten Belangen vereinbar. 4.1 Raumordnerische und kommunale Belange Das Vorhaben ist sowohl mit den Zielen der Raumordnung als auch mit den kommunalen Belangen der berührten Gemeinden zu vereinbaren Raumordnerische Belange Der Verband Region Stuttgart befürwortet grundsätzlich den Bau der Erdgasleitung. Dieser steht in Einklang mit dem Plansatz (Grundsatz) des Regionalplans des Verbands Region Stuttgart, wonach die für den Abtransport und die Verteilung der Energie erforderlichen Transportwege, Leitungen und Lagerstätten gesichert werden sollen. Genauso entspricht die geplante Erdgasleitung dem in Plansatz formulierten Grundsatz, wonach die Erdgasversorgung in der Region Stuttgart vor allem für die Siedlungsbereiche der Entwicklungsachsen sowie die überörtlich bedeutsamen Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsstandorte weiter ausgedehnt werden soll. Auch gegen den Trassenverlauf im Einzelnen hat der Verband Region Stuttgart keine Bedenken. Der Regionalverband Ostwürttemberg schließt sich den Forderungen verschiedener Gemeinden (Heidenheim, Nattheim, Dischingen) nach einem anderen Trassenverlauf in dem jeweiligen Gemeindegebiet an (vgl. dazu das Kapitel Alternativen ), ohne dies jedoch mit raumordnerischen Belangen zu begründen.

177 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 169 Das Vorhaben ist mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung vereinbar, welche im Landesentwicklungsplan und in den Regionalplänen des Verbands Region Stuttgart bzw. des Regionalverbands Ostwürttemberg formuliert sind. Die geplante Gasleitung führt durch in den jeweiligen Regionalplänen ausgewiesene regionale Grünzüge, durch Grünzäsuren, und durch schutzbedürftige Bereiche für Naturschutz und Landschaftspflege, für Bodenschutz und Landwirtschaft, für die Forstwirtschaft oder für Erholung, sowie durch Bereiche zur Sicherung von Wasservorkommen. In der Region Stuttgart ist außerdem Wald im Verdichtungsraum betroffen. Bei all diesen Ausweisungen handelt es sich in der Region Stuttgart dabei um Ziele der Raumordnung, in der Region Ostwürttemberg teilweise auch um Grundsätze der Raumordnung (schutzbedürftige Bereiche für Landwirtschaft und Bodenschutz, für die Forstwirtschaft). Da die Gasleitung unterirdisch verlegt wird und die Trasse nach ihrer Rekultivierung nicht mehr sichtbar sein wird und wie vorher genutzt werden kann, bleiben die Raumfunktionen der regionalen Grünzüge, der Grünzäsuren und der schutzbedürftigen Bereiche für die Landwirtschaft bzw. für die Erholung erhalten und es kommt nur während des Baus der Leitung zu einer hinnehmbaren Beeinträchtigung. Auch die Landschaftsentwicklung im Grünzug wird durch die Leitung nicht behindert. Die Gasleitung wird sich nicht dauerhaft nicht auf den Grundwasserhaushalt auswirken (vgl. das Kapitel Wasserwirtschaft dieses Planfeststellungsbeschlusses). Der Bau der Gasleitung erfolgt unter größtmöglicher Schonung der Landschaft. Bei der Querung von Wäldern ist aufgrund des 6,20 m breiten, holzfrei zu haltenden Streifens keine vollständige Rekultivierung der Leitungstrasse möglich. Auch auf dem wieder mit Bäumen bepflanzten Teil des Arbeitsstreifens dauert es Jahrzehnte, bis der Wald seine früheren Funktionen erfüllen kann. In durch raumordnerische Ausweisungen gesicherte Wälder wird mit der Gasleitung nur eingegriffen, wenn ein solcher Eingriff unvermeidbar ist (siehe dazu auch das Kapitel Wald und Forstwirtschaft ). Durch eine Bündelung mit vorhandenen Wegen sowie durch einen wesentlich verringerten Arbeitsstreifen wird der Eingriff zudem so weit wie möglich minimiert. Die dauerhaften Waldeingriffe werden in Abstimmung mit der Forstverwaltung durch Aufforstungen an anderer Stelle wieder ausgeglichen, womit dem Plansatz (Z) des Landesplanungsgesetzes entsprochen wird. Streuobstwiesen (in regionalen Grünzügen, in Grünzäsuren, in schutzbedürftigen Bereichen für Naturschutz und Landschaftspflege) sind ebenfalls nur sehr langfristig wiederherstellbar. Der holzfrei zu haltende Streifen fällt hier allerdings kaum ins Gewicht, da die Obstbäume ohnehin aufgelockert stehen.

178 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 170 Auch Streuobstgebiete werden möglichst umgangen bzw. so schonend wie möglich und ebenfalls mit verringertem Arbeitsstreifen durchfahren. Auch innerhalb des Arbeitsstreifens werden teilweise einzelne Bäume geschützt und erhalten. Die Funktionsfähigkeit der Streuobstbereiche als Habitat für wertvolle und seltene Tierarten bleibt damit erhalten Kommunale Belange Die geplante Erdgasleitung ist mit den Belangen der jeweils berührten Gemeinden vereinbar, die Planungshoheit der Gemeinden wird durch das Vorhaben nicht verletzt. Unter dem Gesichtspunkt der Planungshoheit hat eine Gemeinde nur dann eine wehrfähige, in die Abwägung einzubeziehende Rechtsposition gegen eine fremde Fachplanung, wenn eine eigene hinreichend bestimmte Planung nachhaltig gestört wird oder wenn das Vorhaben wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung der Gemeinde entzieht (ständige Rechtsprechung, z. B. BVerwG, Urteil vom Az. 4 C 26.94; BVerwG, Beschluss vom Az. 9 VR 14/02; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom Az. 5 S 1706/03). Allgemein gilt bei einer Konkurrenz von Fachplanung und gemeindlicher Planung, dass grundsätzlich eine spätere Planung Rücksicht auf eine konkurrierende Planung zu nehmen hat, die den zeitlichen Vorsprung hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom Az. 9 VR 14.02). Voraussetzung für eine solche Rücksichtnahme ist, dass die Planung, welche den Vorrang beansprucht, hinreichend verfestigt ist. Eine Fachplanung kann nur so konkret auf die Bauleitplanung einer Gemeinde Rücksicht nehmen, wie diese konkret ist. Auf globale Planungsabsichten kann auch nur global Rücksicht genommen werden, nämlich allenfalls in der Weise, dass deren Realisierbarkeit nicht schlechterdings verhindert wird (BVerwG, Urteil vom , Az. 4 A 11.95). Ein hinreichender Grad der Konkretisierung der Planung ist z. B. erreicht, wenn der Bebauungsplan zwar noch nicht als Satzung beschlossen worden ist, aber bereits ein Anhörungsverfahren stattgefunden hat (ebd.). Allein dadurch, dass eine Fachplanung bei zukünftigen Planungen der Gemeinde berücksichtigt werden muss, wird die Planungshoheit einer Gemeinde nicht beeinträchtigt.

179 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 171 Durch entsprechende Zusagen der Vorhabensträgerin ist gewährleistet, dass bei der Verlegung der SEL auf einzelne konkrete kommunale Projekte Rücksicht genommen wird (vgl. u.a. Abschnitt A. III. 2.2, 2.4). Zudem konnte durch diverse Planänderungen bewirkt werden, dass die geplante Leitungstrasse mit den Planungsabsichten der Gemeinden vereinbar wurde (vgl. u.a. Änderung Nr. 02, 11). Hinsichtlich der übrigen Einwendungen wird auf die weiteren Ausführungen in diesem Beschluss verwiesen. 4.2 Natur und Landschaft, Erholung Das Vorhaben steht im Einklang mit den naturschutzrechtlichen Vorschriften. Nach Einleitung des Planfeststellungsverfahrens ist zum das Naturschutzgesetz für Baden-Württemberg vom in Kraft getreten und am das Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BNatSchG) vom 29. Juli Das BNatSchG verdrängt gem. Art. 72 Abs. 1 GG entgegenstehendes Landesrecht. Daher ist das Vorhaben materiell-rechtlich weitgehend nach den Vorschriften des neuen BNatSchG zu beurteilen. In Bayern ist am das Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (BayNatSchG) in Kraft getreten. Das bayrische Landesrecht wird ebenfalls von BNatSchG verdrängt, soweit es dem BNatSchG entgegen steht. Im Verlauf des Verfahrens wurde darüber hinaus im Rahmen von insgesamt 24 Änderungsverfahren der Trassenverlauf an verschiedenen Stellen geändert. Die Gesetzes- und Trassenänderungen wurden in dem der Planfeststellung zu Grunde liegenden überarbeiteten LBP (Fassung 2013), der FFH-Verträglichkeitsstudie (Fassung 2013) und in dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag (Stand Juli 2010) soweit erforderlich berücksichtigt. Die Planfeststellungsbehörde ist nach eingehender Überprüfung der Unterlagen zu der Auffassung gelangt, dass die naturschutzfachlichen Unterlagen mit den im Laufe des Verfahrens vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen den Anforderungen der genannten Gesetze genügen. Für den auf dem Gebiet der Gemeinden Amerdingen und Bissingen im Bundesland Bayern verlaufenden ca. 3,2 km langen Trassenabschnitt am Bauende der Leitungstrasse gelten jeweils die entsprechenden Vorschriften des Bayerischen Naturschutzgesetzes soweit es nicht vom BNatSchG verdrängt wird. Das planfestzustellende Vorhaben stellt einen naturschutzrechtlich relevanten Eingriff dar (1). Durch die vorgesehenen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen

180 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 172 werden die Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft so gering wie möglich gehalten (2). Obwohl der Eingriff durch die vorgesehenen Maßnahmen zur Kompensation des nach der Rekultivierung verbleibenden ökologischen Wertverlustes im Hinblick auf die lange Entwicklungsdauer bestimmter hochwertiger Biotoptypen (v. a. Wald und Streuobstwiesen) nicht in angemessener Zeit vollständig kompensiert werden kann, wird der Eingriff zugelassen, weil dem mit dem Vorhaben verfolgten öffentlichen Interesse an einer sicheren, preisgünstigen und umweltverträglichen leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Gas der Vorrang vor den Belangen des Naturschutzes einzuräumen ist (3). Soweit der Eingriff nicht in angemessener Zeit kompensierbar ist ( time-lag ), wird eine (ergänzende) Ersatzzahlung festgesetzt (4). Zur Erreichung des Planungserfolges unvermeidbare Beeinträchtigungen von Landschaftsschutzgebieten, Naturdenkmalen und nach 30 BNatSchG bzw. 32 NatSchG sowie 30a LWaldG geschützten Biotopen werden wegen den im vorliegenden Fall überwiegenden öffentlichen Interessen zugelassen (5). Für den erheblichen Eingriff in den Lebensraumtyp Waldmeister-Buchenwald (Nr. 9130) im FFH- Gebiet Härtsfeld und im FFH-Gebiet Steinheimer Becken wird gemäß 34 Abs. 3 BNatSchG eine Ausnahmezulassung erteilt. Im Übrigen hat das Vorhaben hinsichtlich der betroffenen FFH- und Vogelschutz-Gebiete keine erheblichen Beeinträchtigungen der relevanten Lebensraumtypen und Arten bzw. Erhaltungsziele zur Folge (6). Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gem. 44 Abs. 1 BNatSchG sind unter Berücksichtigung der im LBP und ergänzend in Kapitel 3 des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags vorgesehenen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen nicht erfüllt (7). (1) Bei der Verlegung der in diesem Abschnitt ca. 105 km langen Gastransportleitung mit einem Durchmesser von 1,20 m handelt es sich um einen naturschutzrechtlich relevanten Eingriff. Nach 14 Abs. 1 BNatSchG sind Eingriffe im Sinne dieses Gesetzes Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungsund Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Die mit dem Leitungsbau verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft sind im LBP (Kapitel 8 der Planfeststellungsunterlagen) im Einzelnen aufgelistet und zutreffend und vollständig bewertet. Die UVU (Kapitel 14) und der LBP einschließlich der nachträglichen Änderungen und Ergänzungen entsprechen den gesetzlichen Anforderungen. Die einzelnen Schutzgüter im Sinne des UVPG und des BNatSchG und NatSchG wurden sachgerecht erhoben und bewertet (siehe oben Kapitel B. I. 2.).

181 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 173 In Kapitel 8.4 des LBP sind die bau-, anlage- und betriebsbedingten Wirkungen des Vorhabens beschrieben. Der größte Teil der Eingriffswirkung wird durch den Bau der Leitung verursacht, die anlage- und betriebsbedingten Auswirkungen sind durch die nach der Verlegung der Leitung erfolgende weitgehende Rekultivierung der Trasse - mit Ausnahme der Nebenanlagen wie Armaturen- und Absperrstationen - und den emissionsfreien Betrieb der unterirdisch verlegten Gasleitung gering. Die Darstellung und Bewertung des Eingriffs erfolgt in Kapitel 8.6 des LBP. Die Bewertung des Eingriffs in die Lebensraumfunktion (Biotoptypen), den Boden und das Landschaftsbild, die Eingriffsbilanzierung und die Ermittlung des Kompensationsbedarfs erfolgt dabei - in Abstimmung mit der höheren Naturschutzbehörde - nach dem Gutachtermodell NRW. Insgesamt beansprucht der Arbeitsstreifen eine Fläche von 335,15 ha, wobei der weit überwiegende Teil davon (rund 259 ha) landwirtschaftliche Nutzflächen umfasst. Zu einem Eingriff in die Bodenfunktion kommt es auf 7,26 ha der beanspruchten Gesamtfläche. (2) Die Eingriffe in Natur und Landschaft werden soweit wie möglich minimiert, womit dem gesetzlichen Vermeidungsgebot des 15 Abs. 1 BNatSchG entsprochen wird. Nach 15 Abs. 1 BNatSchG ist der Verursacher eines Eingriffs verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Das naturschutzrechtliche Gebot der Vermeidung von Eingriffen in Natur und Landschaft ist striktes Recht und damit nicht Gegenstand der fachplanerischen Abwägung (vgl. BVerwG Urteil vom Az. 4 A 4.92). Der Begriff der Vermeidbarkeit ist dabei nicht im naturwissenschaftlichen Sinn zu verstehen, denn in tatsächlicher Hinsicht ist nahezu jede Beeinträchtigung vermeidbar. Der gänzliche Verzicht auf ein Vorhaben stellt ebenso wenig eine Vermeidung dar wie die Verweisung auf eine Alternativtrasse, weil es sonst keine unvermeidbaren Beeinträchtigungen gäbe (ständige Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, Urteil u.a. vom , VBlBW 1989, 61ff. und vom , NVwZ-RR 1994, 373ff.). Die Vermeidbarkeit bezieht sich damit immer auf die Frage, ob bei der Verwirklichung des Vorhabens an der vorgesehenen Stelle erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vermieden oder zumindest vermindert werden können. Das Verbot vermeidbarer Beeinträchtigungen ist daher darauf gerichtet, den Eingriff an Ort und Stelle so gering wie möglich zu halten. Das bedeutet, dass Beeinträchtigungen, die zum Erreichen des planerisch gewollten Zieles nicht erforderlich sind, vermieden werden müssen. Diese Vorgaben werden im vorliegenden Fall erfüllt. Mit den im LBP vorgesehenen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen und mit den sonstigen Ausführungsmodalitä-

182 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 174 ten wird erreicht, dass Natur und Landschaft nur noch in einem unerlässlichen Mindestumfang in Anspruch genommen werden. Zur Vermeidung bzw. Minimierung des Eingriffs tragen insbesondere folgende, in Kapitel 8.7 des LBP aufgeführte Maßnahmen bei: allgemeine und technische Maßnahmen bei der Trassenplanung und der Bauausführung: - möglichst konfliktarme Trassenführung - Trassenbündelung mit anderen Infrastrukturbändern - Beschränkung der Arbeitsstreifenbreite in sensiblen Bereichen - geschlossene Bauverfahren in besonders sensiblen Bereichen - fachgerechte Rekultivierung unmittelbar nach Beendigung der Bauarbeiten Schutzgutspezifische Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen: - Maßnahmen beim Schutzgut Tiere und Pflanzen für Biotopflächen allgemein (z. B. Schonung besonders wertvoller Biotoptypen, Schutzmaßnahmen für angrenzende Biotopflächen) feuchtegeprägte Biotoptypen (z. B. Vermeidung von anlagebedingten Drainageeffekten, Vermeidung von Verschlämmungen und Trübstoffeinträgen) Gehölze in der Feldflur (z. B. Schutzmaßnahmen innerhalb und angrenzend an den Arbeitsstreifen, kein Befahren des Wurzelbereichs von Gehölzen) Wald (z. B. generelle Arbeitsstreifeneinengung, Nutzung vorhandener Schneisen, Trassenführung bevorzugt am nordexponierten Waldrand) Tiere und ihre Habitate (z. B. Bauzeitenregelungen, Amphibienschutzeinrichtungen) - Maßnahmen beim Schutzgut Boden : Verzicht auf das Befahren von zu nassen Böden Abtrag und getrennte Lagerung sowie schichtweiser Wiedereinbau des humosen Oberbodens und des mineralischen Unterbodens Einsatz von Kettenfahrzeugen mit breiten Laufwerken zur Verringerung des Bodendrucks Arbeitsstreifenrekultivierung unmittelbar nach Beendigung der Bauarbeiten Aufbereitung und Verwendung auch von steinigem, felsigem oder bindigem Material Tieflockerung des Arbeitsstreifens in mehreren Arbeitsgängen - Maßnahmen beim Schutzgut Wasser Trassierung soweit möglich außerhalb grundwasserbeeinflusster Bereiche Einbau von Tonriegeln im Rohrgraben zur Vermeidung von anlagebedingten Drainageeffekten in grundwasserbeeinflussten Bereichen

183 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 175 Grundwasserhaltung nur im unmittelbaren Baustellenbereich, keine großflächige Absenkung; Einleitung des abgepumpten Wassers über Strohballenfilter in einen Vorfluter alternativ flächige Verrieselung und Versickerung von anfallendem Oberflächenwasser bzw. Wasser aus temporären Grundwasserhaltungen Verwendung von Maschinen, die dem Stand der Technik entsprechen generelle Umgehung von Stillgewässern Querung von Fließgewässern in möglichst gewässerschonender Bauweise gewässerverträgliche Gestaltung von temporären Wassereinleitungen aus Wasserhaltungsmaßnahmen in Fließgewässer im Einzelfall grabenlose Gewässerquerung im Spülbohrverfahren Die sich aus dem besonderen Artenschutzrecht ergebenden abweichenden und ergänzenden Verminderungs- und Vermeidungsmaßnahmen sind in Kapitel 3 des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags dargestellt. Die Einhaltung der im LBP dargestellten Maßnahmen sowie der in den anderen Fachgutachten, insbesondere der FFH-Studie und des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags, enthaltenen Vorgaben und Einschränkungen wird durch die Beauftragung einer ökologischen Baubegleitung durch entsprechend ausgebildetes Fachpersonal sichergestellt. Die oben aufgeführten Maßnahmen bewirken, dass die durch das Vorhaben verursachten Eingriffe so weit wie möglich vermieden oder vermindert werden. Die trotz aller Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen verbleibende Beeinträchtigung von Natur und Landschaft ist im Rechtssinne unvermeidbar. Im Rahmen der Anhörung wurden weitergehende Minimierungsmaßnahmen wie geringfügige Trassenverschiebungen zur weitergehenden Schonung empfindlicher oder geschützter Gebiete, die Einengung des Arbeitsstreifens in sensiblen Bereichen, z. B. bei der Querung sehr schmaler Landschaftselemente, in Streuobstbereichen oder bei schützenswertem Magerrasen bzw. Flachlandmähwiesen, eine weitgehende Schonung von Einzelgehölzen auch innerhalb des Arbeitsstreifens, die Querung weiterer Gewässer in geschlossener Bauweise sowie die Abstimmung der Bauzeiten auf die Ansprüche verschiedener Vogelarten gefordert. Die geforderten Trassenverschiebungen wurden geprüft (vgl. oben Kapitel B. III. 3.3). Die kritisierte Querung des Biotopkomplexes im Gewann Aiwiesen, Baltmannsweiler, ist durch die Verschiebung der Trasse in den Wald (Änderung Nr. 02) entfallen. Die geforderte Umgehung des Naturdenkmals Felspartie Dachshöhler wurde im Rah-

184 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 176 men der Trassenänderung Nr. 03 berücksichtigt. Der Forderung des Landratsamtes Heidenheim sowie der höheren Naturschutzbehörde nach einer Trassenverschiebung im FFH-Gebiet Härtsfeld im Bereich des Golfplatzes Hochstatter Hof auf Gemarkung Dischingen zur Schonung des FFH-Lebensraumtyps Waldmeister- Buchenwald wurde mit der Änderung Nr. 29 entsprochen (siehe Kapitel ). Im Übrigen hat die Prüfung der Alternativvorschläge ergeben, dass diese zu vergleichbaren oder sogar stärkeren Eingriffen führen würden bzw. in der Gesamtabwägung die Antragstrasse vorzugswürdig ist. Der Schonung ökologisch empfindlicher Bereiche und dem Erhalt von Streuobstbeständen wurde sowohl bei der Trassenführung als auch der flächenscharfen Festlegung der Arbeitsflächen bereits in großem Umfang Rechnung getragen. So wurde der Arbeitsstreifen soweit möglich und erforderlich auf 24 m, in einzelnen Bereichen wie den genannten Querungen schmaler Landschaftselemente sogar auf 18 m oder weniger eingeschränkt. Teilweise werden einzelne Bäume innerhalb des Arbeitsstreifens geschützt und erhalten. Allerdings lässt sich in Einzelfällen aufgrund bautechnischer Notwendigkeiten und den Erfordernissen der Arbeitssicherheit auf Baustellen die Inanspruchnahme von Gehölzen nicht vermeiden. Zu bedenken ist hierbei auch, dass eine Verringerung der Arbeitsstreifenbreite durch Wegfall einer Fahrspur und die Abfuhr und separate Lagerung von Erdmassen aufgrund der notwendigen Arbeitsabläufe auf der Baustelle nur über kurze Strecken möglich ist und zu mehr Baustellenverkehr, zu einer stärkeren Bodeninanspruchnahme auf der verbleibenden Fahrspur und zu deutlich längeren Bauzeiten führt. Aufgrund der genannten Gesichtspunkte ist eine über die bereits vorgesehenen Bereiche hinausgehende Einschränkung des Arbeitsstreifens in weiteren Trassenabschnitten nicht möglich bzw. ökologisch nicht sinnvoll. Der Forderung nach einer Durchpressung weiterer Fließgewässer konnte nicht entsprochen werden, da dieses Verfahren aufgrund der dann notwendigen Pressgruben in der Regel zu größeren Eingriffen führt als bei der offenen Querung (vgl. Kapitel B.III und die ausführliche Gegenüberstellung der verschiedenen Kreuzungsverfahren im Erläuterungsbericht, Kapitel ). Das Vorkommen seltener Tierarten - vor allem Brutvogelvorkommen - wurde im Rahmen der landschaftspflegerischen Begleitplanung erfasst und durch den ergänzend vorgelegten artenschutzrechtlicher Fachbeitrag hinsichtlich der europäisch geschützten Arten ergänzt. Die zum Schutz der betroffenen Arten im LBP und ergänzend dazu in dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag vorgesehenen Bauzeitbeschränkungen sind in Kapitel 3 des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags und in der

185 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 177 Übersicht zu Bauzeitbeschränkungen im Trassenverlauf (Anhang 6 zum LBP) dargestellt und decken alle betroffenen Bereiche und Brutvogelarten ab. Insgesamt betrachtet wird mit den vorgesehenen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der im Laufe des Verfahrens vorgenommenen Modifikationen und Ergänzungen dem in 15 Abs. 1 BNatSchG normierten Vermeidungsgebot Genüge getan. (3) Die nach der Rekultivierung verbleibenden unvermeidbaren Beeinträchtigungen werden durch die festgesetzten Kompensationsmaßnahmen nicht in angemessener Zeit vollständig kompensiert. Nach 15 Abs. 2 S. 1 BNatSchG ist der Verursacher verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorrangig auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Nach der Definition in 15 Abs. 2 S. 2 BNatSchG ist eine Beeinträchtigung ausgeglichen, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Bei der unterirdischen Verlegung einer Rohrleitung wird, im Gegensatz zu oberirdischen Bauvorhaben, der ganz überwiegende Anteil der Eingriffsfläche (mit Ausnahme der Stationsflächen) nur temporär in Anspruch genommen und kann unmittelbar nach dem Leitungsbau wieder rekultiviert werden. Die Rekultivierung durch fachgerechte Wiederherstellung der Bodenoberflächen und der vor dem Eingriff vorhandenen Biotoptypen ist in Kapitel des LBP dargestellt. Bei landwirtschaftlichen Flächen und jüngeren Biotopstrukturen mit einer relativ kurzen Entwicklungsdauer von maximal 25 bis 30 Jahren bleibt nach der Wiederherstellung der beanspruchten Biotoptypen kein Eingriff zurück. Soweit hingegen in ältere oder höherwertige Biotopflächen eingegriffen wird, erfolgt zwar durch die Rekultivierung ebenfalls ein gleichartiger Ausgleich, jedoch ist die Wiederherstellung innerhalb des genannten Zeitrahmens nicht gleichwertig möglich. Die betroffenen Flächen weisen mithin nach der Rekultivierung - unter Berücksichtigung einer angemessenen Entwicklungszeit - eine nicht zu vermeidende Wertminderung auf. Diese beruht zum einen darauf, dass eine gleichwertige Ausprägung des Biotoptyps auf der Eingriffsfläche nicht wiederhergestellt werden kann (Verringerung der Wertstufe), zum anderen auf der langen Entwicklungsdauer des Biotoptyps (time lag). Bei Waldund Streuobstflächen sowie Gehölzbeständen in der freien Landschaft ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass innerhalb eines Streifens von je 2,5 m beidseits des Rohrs mit einem Durchmesser von 1,2 m, also auf einer Breite von insgesamt 6,2 m, keine

186 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 178 tiefwurzelnden und/oder hochwachsenden Bäume gepflanzt werden dürfen. Der durch die Stationsflächen, den gehölzfreien Streifen und die Verringerung der Wertstufe entstehende Eingriff ist durch Kompensationsmaßnahmen gemäß 15 Abs. 2 BNatSchG auszugleichen. Für die durch den time lag eintretende Wertminderung ist nach 15 Abs. 6 BNatSchG eine Ersatzzahlung festzusetzen. Der - auf der Grundlage des Gutachtermodells NRW ermittelte - Gesamtkompensationsbedarf für den Eingriff in die Lebensraumfunktion beläuft sich auf ökologische Werteinheiten (ÖWE). Hiervon entfallen ÖWE auf das durch den Eingriff verursachte Wertdefizit, ÖWE auf den time lag (vgl. LBP Kapitel ). Daneben ergibt sich durch den Eingriff in die Bodenfunktion ein Bedarf an Kompensationsflächen im Umfang von 3,63 ha (LBP Kapitel , Tabelle 6). Zum Ausgleich des durch den Eingriff in die Lebensraumfunktion hervorgerufenen Kompensationsdefizits sieht der LBP folgende - in Kapitel beschriebene - Maßnahmen außerhalb des Arbeitsstreifens vor: Maßnahme ES3_1: Umwandlung eines ca. 50-jährigen Fichtenforstes in einen standortgerechten Bach-Erlen-Eschen-Auwald bzw. einen Hang- und Schluchtwald Maßnahme ES4_1: Umwandlung eines ca. 50-jährigen Fichtenforstes in einen standortgerechten Bach-Erlen-Eschen-Auwald bzw. einen Hang- und Schluchtwald und Wiederherstellung der ökologischen Durchgängigkeit des Stettener Baches Maßnahme ES4_2: Umwandlung von ca. 40 bzw. 80-jährigen Fichtenbeständen sowie eines Mischbestandes in einen standortgerechten Bach-Erlen-Eschen- Auwald bzw. einen Hang- und Schluchtwald und Wiederherstellung der ökologischen Durchgängigkeit des Roßkopfbaches (Seitengewässer des Stettener Baches) Maßnahme ES4_3: Umwandlung eines jungen Waldbestandes (ca. 10 Jahre) aus Fichten und Kiefern entlang des Stettener Baches in einen standortgerechten Bach-Erlen-Eschen-Auwald bzw. einen Hang- und Schluchtwald Maßnahme GP1_2: Aufforstung von waldbenachbarten Ackerflächen Maßnahme GP2_1: Umwandlung eines nadelholzdominierten Forstbestandes in einen standortgerechten Buchenmischwald Maßnahme GP2_2: Umwandlung eines nadelholzdominierten Forstbestandes in einen standortgerechten Buchenmischwald Maßnahme GP2_3: Umwandlung eines nadelholzdominierten Forstbestandes in einen standortgerechten Buchenmischwald

187 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 179 Maßnahme GP6_2: Sukzessive Überführung eines Nadelholzmischbestandes in einen standortgerechten Buchenwald Maßnahme GP9_5: Sukzessive Überführung eines Komplexes von Laubnadelmischbeständen innerhalb des Naturschutzgebietes Heldenberg in naturnahe Buchenwälder Maßnahme GP13_3: Maßnahmen zur Waldrandgestaltung in einem südwestexponierten Waldrand im Naturschutzgebiet Heldenberg Maßnahme HDH2a_1: Dauerhafter und vollständiger Nutzungsverzicht i.s. eines Bannwaldes für einen bereits älteren und strukturreichen Buchenmischwald Maßnahme HDH5_2 (zugleich Kohärenzmaßnahme für den Eingriff in das FFH- Gebiet Härtsfeld ): Sukzessive Umwandlung eines Fichtenbestandes auf nährstoffreichem Mergelstandort in einen Waldmeister-Buchenwald (FFH- Lebensraumtyp 9130) Maßnahme HDH6_1: Aufforstung einer größeren zwischen zwei Waldbereichen befindlichen Ackerfläche Die planfestgestellten Kompensationsmaßnahmen für den Eingriff in die Lebensraumfunktion umfassen insgesamt eine Fläche von 31,61 ha und entsprechen einer Wertneuschaffung von ÖWE (siehe LBP Kapitel 8.9.1, Tabelle 11, und Anhang 2 zum LBP). Der Kompensation des Eingriffs in die Bodenfunktion dienen folgende Maßnahmen: Maßnahme GP2_2: siehe oben Maßnahme GP6_2: siehe oben Die Kompensationsmaßnahmen für die Bodenfunktion umfassen eine Fläche von insgesamt 4,01 ha (siehe LBP Kapitel 8.9.2, Tabelle 12, und Anhang 4 zum LBP). Alle Maßnahmen sind geeignet und auf Flächen vorgesehen, die aufwertungsbedürftig und -fähig sind. Aufgrund des fehlenden funktionalen, räumlichen oder zeitlichen Zusammenhangs handelt es sich bei den geplanten Maßnahmen nicht um Ausgleichs-, sondern um Ersatzmaßnahmen. Die höhere Naturschutzbehörde hat dem Maßnahmenkonzept zugestimmt, weil zum einen Maßnahmen im räumlichfunktionalen Zusammenhang nicht im erforderlichen Umfang ersichtlich sind, zum anderen die positive Wirkung der Maßnahmen aufgrund ihrer Großflächigkeit besser ist als bei einer Vielzahl kleiner Ausgleichsmaßnahmen entlang der Trasse. Hinzu kommt, dass durch die Zusammenfassung zu Maßnahmenkomplexen im Wald Eingriffe in landwirtschaftliche Nutzflächen vermieden werden und durch die Konzentration auf wenige Flächen eine gesicherte und zeitnahe Umsetzung sowie eine besse-

188 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 180 re Kontrolle und Unterhaltung der Maßnahmen gewährleistet wird. Die Planfeststellungsbehörde teilt diese Auffassung. Auch wenn die Gemeinden hierauf keinen Rechtsanspruch haben, hat die Planfeststellungsbehörde Verständnis für die von verschiedenen betroffenen Gemeinden erhobene Forderung, der Ausgleich solle nicht trassenfern, sondern auf den Gemarkungen, wo der Eingriff stattfindet, durchgeführt werden. Dazu ist zunächst unter Verweis auf die obigen Ausführungen festzuhalten, dass der Ausgleich bereits größtenteils mit der Rekultivierung des Arbeitsstreifens erfolgt. Das Maßnahmenkonzept für den nach der Rekultivierung verbleibenden Eingriff verfolgt das nachvollziehbare und entsprechend dem Zweck der Maßnahme gerechtfertigte Anliegen, Kompensationsmaßnahmen möglichst großflächig umzusetzen, um zusammenhängende Biotope zu schaffen, die auch auf lange Sicht besser und erfolgreicher kontrolliert und unterhalten werden können. Im Interesse der Landwirtschaft wurde dabei der Schwerpunkt der Kompensationsmaßnahmen in Waldbereiche verlegt, um die Beanspruchung landwirtschaftlich benötigter Flächen möglichst gering zu halten. Im Übrigen erfüllt das vorliegende Maßnahmenkonzept die Vorgabe des 15 Abs. 2 S. 3 BNatSchG, wonach Ersatzmaßnahmen in dem betroffenen Naturraum umzusetzen sind. Soweit von Seiten der betroffenen Kommunen Vorschläge unterbreitet wurden, waren diese entweder nicht hinreichend konkretisiert oder aus tatsächlichen, zeitlichen oder rechtlichen Gründen nicht umsetzbar, mit Ausnahme der Maßnahmen ES3_1 und ES4_1, ES4_2 sowie ES4_3, die auf Vorschlag der Stadt Esslingen in das Kompensationskonzept aufgenommen wurden. Die Ersatzmaßnahmen nehmen soweit wie möglich Rücksicht auf agrarstrukturelle Belange und genügen damit den Vorgaben des 15 Abs. 3 BNatSchG. Wie unter dargelegt ist die Planung auch von der Zielsetzung geprägt, die landwirtschaftliche Flächeninanspruchnahme auf das geringstmögliche Maß zu beschränken und möglichst solche Flächen heranzuziehen, die aus landwirtschaftlicher Sicht von nur nachgeordneter Bedeutung sind. So erfolgt der Ausgleich überwiegend auf großen zusammenhängenden Waldflächen. Für den Ausgleich werden nur rund 12,98 ha Acker- und Grünlandfläche von rund insgesamt 31,61 ha Kompensationsfläche beansprucht. Diese landwirtschaftlichen Flächen werden für die nach dem Landeswaldgesetz erforderlichen Ersatzaufforstungen für den dauerhaft holzfrei zu haltenden Schutzstreifen benötigt, sowie als Flächen für die Extensivierung oder die Anlage von Streuobstwiesen. Hierbei wurden soweit als möglich vergleichsweise geringwertige Böden herangezogen. Durch die planfestgestellten Kompensationsmaßnahmen wird der Eingriff in die Bodenfunktionen vollständig, der Eingriff in die Lebensraumfunktion nur teilweise aus-

189 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 181 geglichen. Infolge der Neufassung des Naturschutzgesetzes zum hat die Vorhabensträgerin das ursprüngliche Kompensationskonzept, das bei der Ermittlung des Kompensationsbedarfs bei Biotoptypen mit langer Entwicklungsdauer Flächenzuschläge vorsah, überarbeitet und die auf den Ausgleich des time lags entfallenden Ersatzmaßnahmen weitgehend gestrichen. Das ursprüngliche Konzept, das 61 Kompensationsmaßnahmen mit einer Fläche von 245,04 ha umfasste, ist hierbei auf 14 Maßnahmen mit einer Fläche von 31,61 ha reduziert worden. Dies entspricht der Regelung des 21 Abs. 5 S. 2 NatSchG bzw. nun 15 Abs. 6 BNatSchG, wonach das durch den time lag verursachte Kompensationsdefizit nicht durch einen Flächenzuschlag, sondern durch die Erhebung einer Ersatzzahlung kompensiert werden soll. Die ursprünglich vorgesehene Maßnahme DLG1_2 im Landkreis Dillingen, Bayern, wurde wegen Zweifeln an der fachlichen Eignung der Maßnahme von Seiten der bayerischen Naturschutzverwaltung gestrichen und wird durch die Erhebung einer Ersatzzahlung ersetzt. Im Rahmen der Anhörung wurde die fachliche Eignung bzw. das Aufwertungspotenzial verschiedener Ersatzmaßnahmen in Zweifel gezogen. Die umstrittenen Maßnahmen sind jedoch im Zuge der Überarbeitung des Kompensationskonzepts weitestgehend entfallen. Die verbliebenen Ersatzmaßnahmen sind mit der höheren Naturschutzbehörde abgestimmt und zur (Teil-)Kompensation des durch den Leitungsbau verursachten Eingriffs geeignet. Obwohl der mit dem Leitungsbau verbundene Eingriff durch die festgesetzten Ersatzmaßnahmen nicht in angemessener Zeit vollständig kompensiert wird, wird das Vorhaben zugelassen, da das Interesse an einer gesicherten und umweltfreundlichen leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Erdgas im vorliegenden Fall die Naturschutzbelange überwiegt. (4) Für das verbleibende Kompensationsdefizit wird gemäß 15 Abs. 6 BNatSchG eine (ergänzende) Ersatzzahlung in Höhe von ,- Euro für den badenwürttembergischen und in Höhe von ,- Euro für den bayerischen Trassenabschnitt festgesetzt. Die Ersatzzahlung ist angemessen. Das auf den Eingriff in die Lebensraumfunktion entfallende Kompensationsdefizit beläuft sich auf ÖWE. Davon werden ÖWE durch die festgesetzten Ersatzmaßnahmen ausgeglichen. Von dem verbleibenden Defizit von ÖWE entfallen ÖWE auf den baden-württembergischen Trassenabschnitt und ÖWE auf den bayerischen Teil. Dieses Defizit muss durch die Festsetzung einer Ersatzzahlung kompensiert werden. Gem. 15 Abs. 6 BNatSchG bemisst sich die Ersatzzahlung nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen

190 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 182 Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten. Soweit diese nicht feststellbar sind, bemisst sich die Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile. Die Höhe der Ersatzzahlungen ist in Abstimmung mit der zuständigen Höheren Naturschutzbehörde des Regierungspräsidiums Stuttgart und der Regierung von Schwaben entsprechend ermittelt worden. (5) Das Vorhaben ist mit unvermeidbaren Eingriffen in naturschutzrechtlich geschützte Gebiete verbunden (Natura 2000-Gebiete werden unten unter (6) behandelt). Innerhalb des Untersuchungskorridors (jeweils 300 m beidseits der Leitungsachse) befinden sich: 3 ausgewiesene und 4 geplante Naturschutzgebiete nach 23 BNatSchG (vgl. LBP Kapitel 8.6.6) 7 Landschaftsschutzgebiete nach 26 BNatSchG (vgl. LBP Kapitel 8.6.6) 51 Naturdenkmale nach 28 BNatSchG (vgl. LBP Kapitel 8.6.6) zahlreiche besonders geschützte Biotope nach 30 BNatSchG bzw. 32 NatSchG und 30a LWaldG (siehe UVU Kapitel , Tabelle 55) Diese werden teilweise vom Trassenverlauf berührt oder gequert, andere sind von der Baumaßnahme nicht betroffen (siehe UVU Kapitel , Tabelle 55). Schutzgebiete bzw. -objekte im bayerischen Trassenabschnitt sind nicht betroffen. a) Bestehende oder geplante Naturschutzgebiete sind nur unerheblich betroffen. Soweit Landschaftsschutzgebiete und Naturdenkmale beeinträchtigt sind, liegen die Voraussetzungen für eine Befreiung nach 67 BNatSchG vor. Die für das Projekt sprechenden Gründe des öffentlichen Interesses überwiegen das Interesse an der unveränderten Erhaltung des Status quo in den geschützten Landschaftsteilen. Hinzu kommt, dass die betroffenen Bereiche nach der Verlegung der Leitung gleichartig wiederhergestellt werden. Die zuständigen unteren Naturschutzbehörden, die Landratsämter Esslingen, Göppingen und Heidenheim haben den Eingriffen in die geschützten Gebiete, soweit diese unvermeidbar sind, zugestimmt. Die anerkannten Naturschutzverbände wurden im Planfeststellungsverfahren angehört. Die Bedenken des Landratsamtes Esslingen gegen die Querung des Naturdenkmals Feuchtgebiet im Gewann Aiwiesen auf Gemarkung Baltmannsweiler haben sich durch die aus Standsicherheitsgründen erfolgte Verschiebung der Trasse aus dem Knollenmergelhang heraus in den angrenzenden Wald (Änderung Nr. 02, siehe oben Kapitel B.III ) erledigt. Der Forderung nach einer Umgehung des Naturdenk-

191 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 183 mals Felspartie im Gewann Dachshöhler wurde mit der Änderung Nr. 03 (siehe oben Kapitel B.III ) entsprochen. Die Alternativvorschläge zur Trassenführung in den Bereichen südlich von Ebersbach-Weiler und westlich der Bahnlinie in Süßen, durch die die Naturdenkmäler Feuchtwiese Schlat und Kaitobel umgangen würden, haben sich in der Gesamtbetrachtung nicht als günstiger als die beantragte Trasse erwiesen (vgl. oben Kapitel B.III und ). Der Eingriff in das Naturdenkmal Kaitobel wird durch die geänderte Trassenführung (Änderung Nr. 09b) und durch eine Verschmälerung des Arbeitsstreifens verringert. Ein Eingriff in das flächenhafte Naturdenkmal Hohenstein und die dortigen Felsbänder wird durch die Planänderung Nr. 09a vermieden. Nach Beurteilung durch die höhere Naturschutzbehörde, die sich mit den verschiedenen Varianten mehrfach auseinandergesetzt hat, ist die Trasse von Gingen aus bzw. aus dem Filstal gesehen nicht einsehbar, die Landmarke Hohenstein mit dem Naturdenkmal wird weder direkt berührt noch optisch beeinträchtigt. Im Zuge der Bauausführung müssen vereinzelt auch bauliche Anlagen wie Hütten oder Zäune in Landschaftsschutzgebieten entfernt werden, deren Wiedererrichtung im Zuge der Rekultivierung grundsätzlich einer landschaftsschutzrechtlichen Erlaubnis bedarf. Da es sich bei der - nur vorübergehend notwendigen - Beseitigung der Anlagen infolge des Leitungsbaus um einen Sonderfall handelt, dürfen diese, soweit sie Bestandsschutz genießen oder von der zuständigen Naturschutzbehörde bewusst geduldet werden, in Abstimmung mit den unteren Naturschutzbehörden wieder errichtet werden, wenn sie sich nach Standort, Fläche und Volumen sowie Nutzung an den bisher vorhandenen orientieren. Die betroffenen Anlagen müssen hierzu in Größe, Nutzung und Standort vorab dokumentiert und der zuständigen Naturschutzbehörde mitgeteilt werden. Die Wiedererrichtung ist mit der Naturschutzbehörde, bei Hütten über 20 m³ Brutto-Rauminhalt auch mit der unteren Baurechtsbehörde, abzustimmen. b) Soweit in gesetzlich geschützte Biotope eingegriffen wird, können für die Eingriffe nach 30 Abs. 3 BNatSchG, 67 BNatSchG bzw. 30a Abs. 5 LWaldG Ausnahmen und Befreiungen von den Verboten des 30 Abs. 2 BNatSchG und des 30a Abs. 3 S. 1 LWaldG zugelassen werden. Die Voraussetzungen gem. 30 Abs. 3 BNatSchG liegen vor. Die durch das Vorhaben berührten geschützten Biotope i. S. v. 30 BNatSchG bzw. 32 NatSchG werden so weit wie möglich geschont. Dennoch beeinträchtigte Biotope werden - soweit dies möglich ist - in gleichartiger Weise wiederhergestellt. Darüber hinaus besteht ein den Erhalt des Status quo der Biotope überwiegendes öffentliches Interesse an der Sicherung und dem Ausbau der leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit

192 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 184 mit Gas, so dass auch die Voraussetzungen für die Befreiung gem. 67 BNatSchG und für die Ausnahme gem. 30a LWaldG vorliegen. Die zuständigen Naturschutzund Forstbehörden haben den Ausnahmen und Befreiungen zugestimmt, soweit die Eingriffe nicht durch kleinräumige Umtrassierungen oder Durchpressung vermieden werden können. Die von der Naturschutzverwaltung und zum Teil auch von Naturschutzverbänden geforderten Umtrassierungen und Ausführungsalternativen, die unter anderem der Schonung gesetzlich geschützter Biotope dienen sollten, wurden geprüft. Wie Kapitel B.III.3.3 zu entnehmen ist, wurden die geforderten Trassenänderungen teilweise umgesetzt (z.b. Änderungen Nr. 02 Baltmannsweiler). Im Übrigen konnten die geforderten Änderungen nicht berücksichtigt werden, da diese an anderer Stelle zu vergleichbaren oder sogar noch größeren Eingriffen geführt hätten oder die Antragstrasse in der Gesamtabwägung vorzugswürdig ist. So würde z. B. die Umgehung des Biotops Feldhecke südwestlich Iggenhausen II dazu führen, dass sich der Arbeitsstreifen in einer bautechnisch schwierigen Schräghanglage befinden würde, so dass die das Biotop nur bauzeitlich und mit eingeschränktem Arbeitsstreifen nur am Rand in Anspruch nehmende Antragstrasse vorzuziehen ist (vgl. Kapitel B.III ). Der Forderung nach einer Durchpressung weiterer Fließgewässern konnte nicht entsprochen werden, da dieses Verfahren aufgrund der dann notwendigen Pressgruben in der Regel zu größeren Eingriffen führt als bei der offenen Querung (vgl. Kapitel B.III und die ausführliche Gegenüberstellung der verschiedenen Kreuzungsverfahren im Erläuterungsbericht, Kapitel ). Dies gilt auch für die geforderte geschlossene Querung des Reichenbachs, da das Gelände unmittelbar westlich des Reichenbachs ansteigt, so dass eine Pressgrube bis weit in den westlichen Hang des Reichenbachtals erforderlich wäre (siehe Kapitel B.III ). Die erforderlichen Ausnahmen werden gem. 30 Abs. 3 BNatSchG, 67 BNatSchG und 30a Abs. 5 S. 3 LWaldG durch den Planfeststellungsbeschluss ersetzt. (6) Die Prüfung der Verträglichkeit des Vorhabens mit den Erhaltungszielen der betroffenen FFH- und Vogelschutz-Gebiete hat ergeben, dass für die Querung der FFH-Gebiete Steinheimer Becken und Härtsfeld westlich des Golfplatzes Hochstatter Hof Ausnahmezulassungen nach 34 Abs. 3 BNatSchG erforderlich sind. Im Übrigen ist der Leitungsbau als verträglich mit den jeweiligen Erhaltungszielen der Gebiete einzustufen. Für das Projekt wurde eine FFH-Verträglichkeitsstudie erstellt, in der die Auswirkungen des Vorhabens auf die betroffenen Gebiete dargestellt und die Verträglichkeit mit den jeweiligen Schutz- und Erhaltungszielen untersucht wird (Kapitel 15 der Planun-

193 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 185 terlagen). Ursprünglich lagen neben der gemeldeten FFH-Gebietskulisse von 2001 eine noch nicht abgestimmte Nachmeldekulisse sowie die Vorschlagsliste der Naturschutzverbände vor. Das Verfahren für die Nachmeldung von FFH-Gebieten ist zwischenzeitlich abgeschlossen. Die EU-Kommission hat die abschließend gemeldeten Gebiete in die aktualisierte Gebietsliste für die kontinentale Region vom aufgenommen und diese im Amtsblatt der EU vom veröffentlicht. Diese Gebietsliste, die bereits gemeldete und Nachmeldegebiete unter Vergabe neuer Nummern und teilweise auch neuer Namen zusammenfasst, ist für die Verträglichkeitsprüfung maßgeblich. Bei den Vogelschutzgebieten ist die Gebietsmeldung ebenfalls abgeschlossen. In Baden-Württemberg trat am die Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Festlegung von Europäischen Vogelschutzgebieten (VSG-VO) in Kraft. Für Bayern ist die Vogelschutzverordnung - VoGEV vom maßgebend. Inhaltlich sind die betroffenen Gebiete von der vorliegenden FFH-Verträglichkeitsstudie in vollem Umfang abgedeckt. Gegenstand der Verträglichkeitsstudie sind folgende FFH- und Vogelschutz-Gebiete: FFH-Gebiet Eybtal bei Geislingen (DE ), jetzt DE FFH-Gebiet Heiden und Wälder im Albuch (DE ), jetzt Bestandteil des FFH-Gebiets Steinheimer Becken (DE ) FFH-Gebiet Härtsfeld (DE ) FFH-Gebiet Schurwald (DE ) FFH-Gebiet Pfuhlbach und Eichert (DE ) FFH-Gebiet Filsalb (DE ) FFH-Gebiet Albtrauf Stuifen - Rosenstein, jetzt: Albtrauf Donzdorf - Heubach (DE ) FFH-Gebiet Heiden und Wälder nördlich Heidenheim (DE ) FFH-Gebiet Kesseltal mit Kessel, Hahnenbach und Köhrlesbach (DE , jetzt DE ), - Bayern - Vogelschutzgebiet Albtrauf und Eybtal bei Geislingen (DE ), jetzt Bestandteil der Vogelschutzgebiete Vorland der Mittleren Schwäbischen Alb (DE ) und Mittlere Schwäbische Alb (DE ) Vogelschutzgebiet Albuch (DE ), Teil des untersuchten IBA-Gebiets Mittlere Schwäbische Alb mit Albuch und Härtsfeld sowie dem Schmiechener See Vogelschutzgebiet Kesseltal/Riesalb (DE ), jetzt: Riesalb mit Kesseltal (DE ) - Bayern -

194 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 186 Die Vorschlagsliste der Naturschutzverbände und die IBA-Gebiete sind - soweit die Gebiete nicht in die Meldekulisse übernommen wurden - nach Abschluss der Gebietsmeldung nicht mehr relevant. Die FFH-Verträglichkeitsstudie (FFH-VS) entspricht in Aufbau und Tiefe den fachlichen Erfordernissen. Sie kommt zutreffend zu dem Ergebnis, dass - mit Ausnahme der Querung der FFH-Gebiete Steinheimer Becken und Härtsfeld westlich des Golfplatzes Hochstatter Hof - keine erheblichen Beeinträchtigungen der jeweils relevanten Lebensraumtypen und Arten der FFH- und VS-RL und damit der Schutzund Erhaltungsziele der jeweiligen Gebiete zu erwarten sind (siehe Kapitel 15.5 der FFH-VS). In Bezug auf die FFH-Gebiete Steinheimer Becken und Härtsfeld kommt die FFH- VS zu dem Ergebnis, dass die vorhabensbedingte Inanspruchnahme von Wald- Lebensraumtypen eine erhebliche Beeinträchtigung nach sich zieht. Insoweit liegen jedoch die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Ausnahmezulassung gem. 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG vor, so dass die Umsetzung des Projektes zulassungsfähig ist. Westlich des Golfplatzes Hochstatter Hof verläuft die planfestgestellte Trasse über etwa m parallel zur nördlichen Grenze der dortigen Teilfläche des FFH-Gebiets Härtsfeld. Der auf einer Breite von 24 m eingeschränkte Arbeitsstreifen orientiert sich zunächst an einem bestehenden Weg und wird im weiteren Verlauf mit variierender Breite im Grenzbereich zwischen Waldflächen und Golfplatz geführt. Dabei verläuft der Arbeitsstreifen auf Teilabschnitten innerhalb der Grenze des FFH- Gebiets und nimmt dort in einem Umfang von 0,9 ha Flächen des Lebensraumtyps 9130 Waldmeister-Buchenwald in Anspruch. Dies entspricht etwa 0,1 % des innerhalb des gesamten FFH-Gebiets gemeldeten Bestandes an diesem Lebensraumtyp. Auch wenn der Arbeitsstreifen bis auf den holzfrei bleibenden Streifen, der eine Fläche von insgesamt m² des betroffenen Lebensraumtyps beansprucht, für eine Wiederaufforstung zur Verfügung steht, ist aufgrund der großflächigen Beanspruchung des Lebensraumtyps Waldmeister-Buchenwald, der auch nach einer Wiederaufforstung nur langfristig wiederherstellbar ist, von einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes und damit einer erheblichen Beeinträchtigung des Lebensraumtyps auszugehen. Zieht man die Fachkonventionen zur Bestimmung der Erheblichkeit im Rahmen der FFH-VS (FuE-Vorhaben im Auftrag des BMU, Schlussstand Juni 2007) heran, beträgt der Orientierungswert für die Erheblichkeit bei Waldmeister-Buchenwald bei einem relativen Verlust von 0,1 % des Lebensraumtyps m² (S. 129 der Studie). Dieser Orientierungswert wird hier allein durch die nicht wie-

195 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 187 deraufforstbaren Flächen überschritten. Die FFH-VS hat den Eingriff in das FFH- Gebiet insoweit zu Recht als erheblich eingestuft. Dies steht jedoch der Planfeststellung der beantragten Trasse in diesem Bereich nicht entgegen, da die Voraussetzungen für eine Ausnahmezulassung nach 34 Abs. 3 BNatSchG vorliegen. Danach darf ein Vorhaben in solchen Fällen ausnahmsweise zugelassen werden, wenn es aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind. Die Notwendigkeit des Projekts im Interesse der Allgemeinheit an einer sicheren, preisgünstigen und umweltfreundlichen Gasversorgung wurde oben im Kapitel Planrechtfertigung ausführlich dargestellt. Zumutbare Alternativen gibt es hier nicht. Eine großräumige Umfahrung widerspricht raumordnerischen Gesichtspunkten, wie der raumordnerischen Beurteilung aus dem Jahr 2004 zur Vorzugsvariante im Bereich Dischingen und zu der Variante Neresheim zu entnehmen ist. Denkbar wäre daher allenfalls, im Bereich der Waldquerung westlich des Golfplatzes die Trasse auf die nördliche Seite des Waldweges, der hier die Grenze des FFH-Gebiets bildet, zu verlegen. Damit verliefe der Arbeitsstreifen zwar außerhalb des FFH-Gebiets, nähme dort jedoch auf einer Länge von ca. 540 m ebenfalls den FFH-Lebensraumtyp 9130 Waldmeister-Buchenwald in Anspruch, während es bei der planfestgestellten Trasse lediglich ca. 450 m sind. Hinzu kommt, dass bei dieser Variante ein intakter Südwestrand eines Buchenbestandes auf langer Front aufgerissen wird, wodurch dieser einer erheblichen Entwertung durch fortschreitenden Sonnenbrand und in Anbetracht der Hauptsturmrichtung aus Südwesten - einer Gefährdung durch Windwurf ausgesetzt wäre. Hierauf hat das die Waldeigentümerin vertretende Forstrevier Hochstatt zu Recht hingewiesen und die Verlegung der Trasse auf die Nordseite abgelehnt. Von Seiten des amtlichen Naturschutzes wurde bestätigt, dass aus naturschutzfachlicher Sicht die jetzt planfestgestellte Trasse südlich des Waldwegs mit wesentlich geringeren Eingriffen in den besonders schutzwürdigen Waldmeister-Buchenwald verbunden und deshalb vorzuziehen ist. Bei dieser Sachlage stellt diese Variante keine zumutbare Alternative im Sinne des 34 Abs. 3 BNatSchG dar, da sie im Ergebnis nicht zu geringeren Beeinträchtigungen führt. Soweit ein erheblicher Eingriff in ein FFH-Gebiet ausnahmsweise zugelassen wird, sind nach 34 Abs. 5 BNatSchG die zur Sicherung des Zusammenhangs des Europäischen ökologischen Netzes»Natura 2000«notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Als Kohärenzmaßnahme ist hier die Maßnahme HDH5_2, nämlich die sukzessive Umwandlung eines Fichtenbestandes auf nährstoffreichem Mergelstandort in einen Waldmeister-Buchenwald (FFH-Lebensraumtyp 9130), vorgesehen.

196 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 188 Im Bereich des FFH-Gebiets Steinheimer Becken verläuft die planfestgestellte Trasse nach der Umgehung der Ortslage Böhmenkirch in östlicher Richtung, knickt auf Höhe des Wenzeltales nach Südosten ab und quert vorwiegend ackerbaulich genutzte Flächen. Östlich von Neuselhalden bis zur B 466 werden Teile des FFH- Gebiets durch das bewaldete Kerbtal gequert. Im Bereich der Waldquerung wird der Arbeitsstreifen auf 24 m eingeschränkt. Im Anschluss knickt die geplante Trasse nach Osten ab und verläuft außerhalb des FFH-Gebiets entlang der B 466. Vor Heidenheim knickt der Verlauf der SEL nach Nordosten ab und liegt im Randbereich einer FFH-Fläche zwischen Sontheim und dem Knillberg und verläuft weiter in dieser Richtung an der Grenze zweier Teilgebiete des FFH-Gebietes am Schafberg und am Hang zum Rehberg an. Bei der Querung des Waldgebiets zwischen Neuselhalden und der B 466 liegen etwa 210 m und weitere 60 m des Arbeitsstreifens innerhalb von Waldflächen, die dem Lebensraumtyp Waldmeister-Buchenwald (9130) angehören. Zwar steht ein Großteil des Arbeitsstreifens (0,5 ha) nach Abschluss der Baumaßnahme für eine Wiederaufforstung zur Verfügung, dennoch ist aufgrund der großflächigen Inanspruchnahme des Lebensraumtyps von einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes und damit einer erheblichen Beeinträchtigung des Lebensraumtyps auszugehen. Ebenso wie beim FFH-Gebiet Härtsfeld wird auch hier der Orientierungswert von 0,1 % des Lebensraumtyps von m² überschritten, so dass der Eingriff in das FFH-Gebiet zur Recht als erheblich eingestuft wurde. Dies steht jedoch der Planfeststellung der beantragten Trasse nicht entgegen, da auch insoweit die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach 34 Abs. 3 BNatSchG vorliegen. Wie bereits ausgeführt dient das Projekt dem Interesse der Allgemeinheit an einer sicheren, preisgünstigen und umweltfreundlichen Gasversorgung. Zumutbare Alternativen sind nicht gegeben. Kleinräumige Alternativen eignen sich aufgrund der Nord-Süd-Ausdehnung des Steinheimer Beckens von über 14 km nicht. Zudem ergeben sich Schutzgebietsquerungen einzig im Bereich von Engstellen. Im Übrigen verläuft die Trasse aufgrund der Bündelung an bestehende Straßenverläufe weitgehend außerhalb der Schutzgebiet-Teilflächen. Großräumige Alternativen wurden nach der raumordnerischen Beurteilung im Gegensatz zur beantragten Trasse zum Teil als raumunverträglich eingestuft. Zudem ist bei allen Varianten nicht mit geringeren Beeinträchtigungen innerhalb des FFH-Gebiets zu rechnen. Insofern stellen diese Varianten keine zumutbaren Alternativen i.s.d. 34 Abs. 3 BNatSchG dar, da sie nicht zu geringeren Beeinträchtigungen führen. Als Kohärenzmaßnahme ist die Überführung eines Pappel- bzw. Nadelwaldes in einen Waldmeister-Buchenwald (FFH-Lebensraumtyp 9130) vorgesehen sowie der Nutzungsverzicht eines Buchenwaldbestandes, der bereits aktuell als Lebensraumtyp Waldmeister-Buchenwald ausgebildet ist.

197 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 189 Hinsichtlich der übrigen betroffenen FFH- und Vogelschutzgebiete hat die Verträglichkeitsstudie zutreffend festgestellt, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen der jeweils relevanten Lebensraumtypen und Arten der FFH- und VS-RL und damit der Schutz- und Erhaltungsziele der jeweiligen Gebiete zu erwarten sind. Dies gilt auch für die teilweise erforderliche Querung von Fließgewässern in offener Bauweise unter Berücksichtigung vorhabensbedingter Maßnahmen zur Schadensbegrenzung (z.b. starke Einschränkung der Arbeitsstreifenbreite). Seitens des Landratsamtes Göppingen wurde darauf hingewiesen, dass sich der geplante Rohrlagerplatz am Tintenbach bei Göppingen-Jebenhausen innerhalb des FFH-Gebietes Pfuhlbach und Eichert befinde und deshalb die Verlegung des Rohrlagers fordere. Der Rohrlagerplatz war in den Planfeststellungsunterlagen (Kap. 17) aufgrund der schematischen Darstellung zunächst falsch, nämlich als den Tintenbach selbst einschließend, eingetragen. Inzwischen wurde von der Vorhabensträgerin detailliertere Pläne nachgereicht und der Planfeststellung zugrunde gelegt. Aus diesen Plänen geht hervor, dass sich der Rohrlagerplatz außerhalb des genannten FFH-Gebietes befindet. Der Vorhabensträgerin wurde außerdem die Nebenbestimmung auferlegt, mit dem Rohrlagerplatz 10 m Pufferabstand zu dem als FFH-Gebiet geschützten Bachgehölz am Tintenbach einzuhalten. (7) Das Vorhaben verstößt nicht gegen die Vorschriften über den besonderen Artenschutz. Verbotstatbestände gemäß 44 BNatSchG sind nicht erfüllt. Durch den Bau der Erdgasleitung sind im Einwirkungsbereich des Vorhabens national oder europarechtlich besonders bzw. streng geschützte Tierarten betroffen. Innerhalb eines Untersuchungskorridors von 300 m beidseits der geplanten Leitung hat die Vorhabensträgerin die Auswirkungen des Vorhabens auf die erfassten und potentiell vorkommenden Arten untersucht. Soweit Arten betroffen sind, die besonders geschützt und nicht zugleich streng geschützt sind, mit Ausnahme der Vogelarten, werden diese im LBP im Rahmen der Eingriffsregelung behandelt. Die Auswirkungen auf die streng geschützten Arten und die europäischen Vogelarten, die dem verschärften Schutzstatus des 44 BNatSchG unterliegen (z. B. Arten des Anhangs IV der FFH- RL und alle europäischen Vogelarten gemäß Art. 1 der VS-RL) sowie die Auswirkungen auf die Arten des Anhangs II der FFH-RL, werden in dem ergänzenden artenschutzrechtlichen Fachbeitrag (siehe Kapitel 9 der Planunterlagen) beschrieben und bewertet. Als Grundlage für den artenschutzrechtlichen Fachbeitrag wurde die Erfassung der charakteristischen und gefährdeten - einschließlich der FFH-relevanten - Arten unter Einbeziehung externer Daten, z. B. von Seiten des ehrenamtlichen Naturschutzes

198 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 190 oder aus behördlichen Erfassungsprogrammen, im Rahmen der UVU (Kapitel 14, Anlage 14.A.5a der Planunterlagen) herangezogen. Bei den nicht gefährdeten Arten wurde anhand der Biotopausstattung des Untersuchungsraums und der Verbreitung in Baden-Württemberg ein potentielles Vorkommen im Trassenkorridor zugrunde gelegt. Die im Lauf des Verfahrens vorgenommenen Trassenänderungen wurden - soweit sie für die artenschutzrechtliche Beurteilung relevant sind - in dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag berücksichtigt. Im Untersuchungskorridor wurden - bezogen auf den Planfeststellungsabschnitt IV - insgesamt 24 streng geschützte Arten festgestellt, darunter 7 Säugetier- und 17 Vogelarten sowie die Gelbbauchunke, die Zauneidechse und die Bachmuschel (Kapitel 2.1 des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags). Bei den - nicht streng geschützten - Vogelarten wurden im Planfeststellungsabschnitt IV 5 Arten erfasst, denen als besonders geschützte Arten zugleich ein Gefährdungsstatus nach der Roten Liste Baden-Württemberg zukommt (Kapitel 2.2 des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags). Weitere 65 im gesamten Untersuchungskorridor der UVU nachgewiesene oder potentiell vorkommende Vogelarten sind als nicht gefährdet einzustufen (Kapitel 2.3 des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags). Soweit durch ein Vorhaben geschützte Tierarten betroffen sind, ist zu prüfen, ob die Verbotstatbestände des 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG einschlägig sind. Hierbei gelten für besonders geschützte Arten die Zugriffsverbote Nr. 1 (Tötungsverbot) und Nr. 3 (Verbot der Zerstörung von Lebensstätten). Für streng geschützte Arten und die europäischen Vogelarten gilt zusätzlich das in Nr. 2 normierte Verbot erheblicher Störungen. Erheblich sind Störungen dann, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Bei einem Vorhaben, das einen zulässigen Eingriff im Sinne des 15 BNatSchG darstellt, gelten die Zugriffsverbote jedoch nur eingeschränkt nach Maßgabe von 44 Abs. 5 S. 2 bis 4 BNatSchG. Dies ist hier der Fall (vgl. die Ausführungen zur Eingriffsregelung oben unter Kapitel 4.2, Abschnitt (1) bis (3)). Sind Arten des Anhangs IV der FFH-RL oder europäische Vogelarten betroffen oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach 54 Absatz 1 Nr. 2 BNatSchG aufgeführt sind, liegt in diesem Fall ein Verstoß gegen das Verbot des 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere im Sinne des Abs. 1 Nr. 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Vorhaben betroffenen Lebensstätte im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs ein Verstoß gegen die Zugriffsverbote nicht vor.

199 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 191 Die Auswirkungen des Vorhabens auf die geschützten Arten werden in Kapitel 3 des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags beschrieben und artenschutzrechtlich bewertet. Hierbei werden - im Hinblick auf die unterschiedlichen Rechtsfolgen - die (streng geschützten) Arten des Anhangs IV der FFH-RL (1), die Arten des Anhangs II der FFH- RL (2), die streng geschützten Vogelarten (3),und die übrigen (besonders geschützten) Vogelarten jeweils gesondert betrachtet. Bei den nicht streng geschützten Vogelarten wird nochmals unterschieden zwischen den nach der Roten Liste gefährdeten (4) und den ungefährdeten Arten (5), da davon auszugehen ist, dass sich bei den gefährdeten Arten vorhabensbedingte Beeinträchtigungen eher negativ auf die betroffenen Populationen auswirken als bei ungefährdeten und überwiegend weit verbreiteten Arten. (1) Im Trassenkorridor des Planfeststellungsabschnitts IV wurden folgende Arten des Anhangs IV der FFH-RL festgestellt (Kapitel 3.1 des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags): Säugetiere: Fransenfledermaus, Langohr-Art, Großer Abendsegler, Bechsteinfledermaus, Zwergfledermaus, Wasserfledermaus und Biber Amphibien: Gelbbauchunke Reptilien: Zauneidechse Weichtiere: Bachmuschel Für alle betroffenen Arten können vorhabensbedingte Störungen und Beeinträchtigungen durch die im LBP und zusätzlich in Kapitel 3 des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags vorgesehenen Minderungs- und Vermeidungsmaßnahmen ausgeschlossen oder so weit gemindert werden, dass die ökologische Funktion ihrer Lebensstätten erhalten bleibt und sich der Erhaltungszustand der lokalen Populationen nicht verschlechtert. Soweit Fledermäuse betroffen sind, ist eine Kontrolle der betroffenen Waldabschnitte auf Höhlenbäume im Vorfeld der vorgesehenen Fällarbeiten, die Erhaltung der Höhlenbäume im Rahmen der technischen Umsetzbarkeit und bei unumgänglichen Fällarbeiten eine Bauzeitenbeschränkung während der Wochenstuben- und Aufzuchtzeiten vom 1. April bis 31. Juli vorgesehen. Sofern die Fällung von Höhlenbäumen nicht zwischen Ende August und Anfang Oktober erfolgen kann, werden diese auf den Besatz von Fledermäusen kontrolliert, unbesetzte Höhlen verschlossen und aufgefundene Fledermäuse durch Fledermaus-Experten umgesiedelt oder überwintert. Für jeden entnommenen Höhlenbaum wird neben der allgemeinen Kompensation als Ersatz ein Fledermauskasten in den umliegenden Waldbeständen angebracht. Durch den Verlust einzelner Höhlenbäume wird die ökologische Funktion der Fortpflan-

200 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 192 zungsstätte nicht gefährdet ( 44 Abs. 5 BNatSchG). Störungen der nachtaktiven Fledermäuse sind durch die überwiegend tagsüber stattfindenden Bauarbeiten nicht zu erwarten. Beim Biber ist innerhalb des Trassenkorridors ein Vorkommen an der Egau südlich von Loyenhausen bekannt. Durch die geschlossene Querung der Egau einschließlich ihrer Uferbereiche wird eine Zerschneidung von Wanderwegen sowie eine Zerstörung von Fortpflanzungsstätten vermieden. Biberbauten wurden im Untersuchungskorridor nicht nachgewiesen, so dass auch eine erhebliche Störung im Sinne des 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG auszuschließen ist. Ebenso ist nicht von einer vorhabensbedingten Tötung einzelner Individuen auszugehen ( 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) und die ökologische Funktion der Fortpflanzungsstätte bleibt weiterhin erhalten. Da aufgrund der festgestellten Fraßspuren von einer Tangierung des Nahrungshabitats während der Bauphase auszugehen ist, wurde als ergänzende Verminderungsmaßnahme vorgesehen, auf beiden Uferseiten der Egau flachere Grubenböschungen anzulegen. Für die Gelbbauchunke wird in den relevanten Trassenabschnitten eine Gefährdung durch den geöffneten Rohrgraben mit Hilfe von Amphibienschutzzäunen oder alternativ durch die Aufstellung von Ausstiegshilfen ausgeschlossen. In relevanten Habitaten der Zauneidechse wird der Arbeitsstreifen vor Baubeginn auf entsprechende Vorkommen überprüft. Angetroffene Individuen werden eingefangen und in geeigneten benachbarten Habitaten wieder ausgesetzt. Um eine Gefährdung durch den geöffneten Rohrgraben auszuschließen werden im betreffenden Abschnitt Ausstiegshilfen eingerichtet. Betroffene Stein- oder Totholzhaufen werden abgetragen und als Ersatzhabitate randlich des Arbeitsstreifens gelagert. Vorhabensbedingte Auswirkungen auf die Bachmuschel können vollständig ausgeschlossen werden, da die Kessel bei Amerdingen (Bayern) in geschlossener Bauweise gequert wird. Insgesamt werden somit hinsichtlich der nach Anhang IV der FFH-RL streng geschützten Arten die Verbote des 44 Abs. 1 i.v.m. Abs. 5 BNatSchG unter Einbeziehung der vorgesehenen Verminderungs- und Vermeidungsmaßnahmen nicht erfüllt. (2) Im Untersuchungsraum wurden folgende Arten des Anhangs II der FFH-RL festgestellt, welche ausschließlich im Anhang II aufgeführt werden: Fischart: Groppe, Strömer Falterart: Spanische Flagge Für alle Arten können vorhabensbedingte Auswirkungen durch die im LBP und zusätzlich in der FFH-Verträglichkeitsstudie vorgesehenen Minderungs- und Vermeidungsmaßnahmen ausgeschlossen werden. Eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinne des Umweltschadensgesetzes nach Maßgabe des 19 Abs.1 BNatSchG, d.h. erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung

201 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 193 oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands dieser Lebensräume oder Arten, liegt nicht vor. (3) Im Untersuchungsraum wurden bezogen auf den Planfeststellungsabschnitt IV - folgende streng geschützten Vogelarten festgestellt (Kapitel 3.3 des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags): Eisvogel, Grau-, Schwarz-, Grün- und Mittelspecht, Wendehals, Rot- und Schwarzmilan, Habicht, Steinkauz, Halsbandschnäpper, Kiebitz, Rohrweihe, Baumfalke, Wiedehopf, Sperber und Teichhuhn. Für den Rot- und Schwarzmilan, den Habicht, die Rohrweihe, den Baumfalken, den Wiedehopf, den Sperber und das Teichhuhn sind im Zuge der Bauarbeiten keine relevanten Störungen oder Beeinträchtigungen von Lebensstätten zu erwarten. Für diese und für die übrigen Vogelarten sind - ergänzend oder abweichend zum LBP - verschiedene Verminderungs- und Vermeidungs- bzw. vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen: Räumung des Baufeldes innerhalb von Gehölzbeständen im Winterhalbjahr von Anfang Oktober bis Ende Februar, in Spechthabitaten bis zum 1. Februar Kontrolle des Arbeitsstreifens auf Höhlenbäume und Brutbestände, weitgehende Erhaltung von Brutbäumen, artspezifische Bauzeitenregelungen, Nistkästen als Ersatzlebensraum (u.a. Spechte, Wendehals, Steinkauz, Halsbandschnäpper) Überprüfung vor Baubeginn, ob Brutplätze gefährdet oder Störungen am Bruthabitat zu erwarten sind, ggf. Bauzeitenregelung (Eisvogel, Kiebitz) Bei Beachtung dieser Maßnahmen ist gewährleistet, dass die ökologische Funktion der betroffenen Lebensstätten und der Erhaltungszustand der lokalen Populationen der jeweiligen Art nicht beeinträchtigt werden. Verbotstatbestände des 44 Abs. 1 i.v.m. Abs. 5 BNatSchG sind somit hinsichtlich der streng geschützten Vogelarten nicht erfüllt. (4) Bei den Europäischen Vogelarten im Sinne des Art. 1 der VS-RL, die nicht streng geschützt sind, werden zunächst die nach der Roten Liste Baden-Württemberg gefährdeten Arten betrachtet (Kapitel 3.4 des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags). Nachgewiesen wurden im Untersuchungskorridor im Planfeststellungsabschnitt IV folgende Arten: Feldlerche, Baumpieper, Rebhuhn, Braunkehlchen und Waldlaubsänger. Bei einigen der betroffenen Arten sind gegenüber den bereits im LBP vorgesehenen Maßnahmen ergänzende Vermeidungsmaßnahmen erforderlich. So ist für die Feld-

202 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 194 lerche und das Rebhuhn jeweils vorgesehen, bei einem Nachweis von aktuellen Vorkommen das Baufeld bis spätestens 31. März in tieferen Lagen und bis 15. April in höheren Lagen ab 500 m abzuräumen und bis zum Baubeginn freizuhalten. Sollte dies nicht möglich sein, greifen für die genannten Vogelarten jeweils artspezifische Bauzeitregelungen. Beim Waldlaubsänger wird der entsprechende Abschnitt auf aktuelle Vorkommen überprüft. Verluste von Nestern, Eigelegen, Nestlingen und Adulten werden durch eine Baufeldräumung im Winterhalbjahr ausgeschlossen. Bei den übrigen nachgewiesenen Arten (Baumpieper, Braunkehlchen) sind keine Beeinträchtigungen von Bruthabitaten oder Störungen zu erwarten, die sich auf die ökologische Funktion der betroffenen Habitate oder die lokalen Populationen negativ auswirken. Somit ist auch für diese Artengruppe eine Verletzung von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen auszuschließen. (5) Bei den übrigen Vogelarten ohne Gefährdungsstatus nach der Roten Liste Baden-Württemberg (Auflistung in Kapitel 2.3, im Übrigen Kapitel 3.5 des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags) handelt es sich überwiegend um weit verbreitete Arten mit geringen spezifischen Ansprüchen an ihre Lebensräume. Mit Ausnahme der stärker an bestimmte Habitatausstattungen gebundenen Nachtigall, die jedoch im Bereich des Untersuchungskorridors im Planfeststellungsabschnitt IV nicht festgestellt wurde, sind die übrigen Vogelarten fast flächendeckend in Baden-Württemberg vertreten. Während der Bauphase wird ein Verlust von Individuen und Gelegen durch die Baufeldräumung im Winterhalbjahr weitgehend ausgeschlossen. Geringfügige Verluste von Individuen und Fortpflanzungsstätten sowie temporäre randliche Störungen beeinträchtigen weder die ökologische Funktion der betroffenen Lebensstätten noch den Erhaltungszustand der lokalen und regionalen Populationen, da diese in der Regel individuenreich sind und ausreichend Ausweichmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Weitergehende Vermeidungs- oder Verminderungsmaßnahmen sind daher - auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - nicht erforderlich. Die Verbotstatbestände des 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG sind hinsichtlich dieser Vogelarten somit nicht erfüllt. Insgesamt gesehen verstößt das Vorhaben nicht gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände; Ausnahmezulassungen nach 45 Abs. 7 Nr. 5 BNatSchG sind nicht erforderlich. Im Ergebnis ist das Vorhaben somit unter Berücksichtigung der festgelegten Nebenbestimmungen mit den naturschutzrechtlichen Vorschriften vereinbar.

203 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen Wald und Forstwirtschaft Für den Bau der SEL im Planfeststellungsabschnitt IV werden ca. 12,9 ha Wald dauerhaft für den baumfrei zu haltenden Streifen (Leitungsschneise) und ca. 35,5 ha Wald befristet für den Arbeitsstreifen in Anspruch genommen. Die Anlage von Leitungsschneisen ist gemäß 9 Abs. 7 LWaldG keine Waldumwandlung, d.h. die Fläche selbst bleibt Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes. Sie bedarf jedoch für Flächen ab einem Hektar Größe der Genehmigung der Forstbehörde. Die Genehmigung ist erforderlich, da die tatsächlichen Wirkungen der Maßnahme einer Umwandlung gleich kommen können. Daher sind bei der Erteilung der Genehmigung, die durch den Planfeststellungsbeschluss ersetzt wird, die materiellen Vorschriften für eine Waldumwandlung anzuwenden. Für die dauerhaft holzfrei zu haltenden Flächen wird 9 Abs. 3 LWaldG analog angewendet. Danach sind in der Nähe, d.h. im selben raumordnerischen Bereich, als Ersatz Neuaufforstungen geeigneter Grundstücke innerhalb einer bestimmten Frist vorzunehmen oder sonstige Schutz- und Gestaltungsmaßnahmen zu treffen. Für die nur temporär in Anspruch genommenen Flächen ist gemäß 11 Abs. 1 Nr. 3 LWaldG sicherzustellen, dass die Waldflächen bis zum Ablauf einer zu bestimmenden Frist ordnungs- und plangemäß aufgeforstet werden, wobei darauf zu achten ist, dass zumindest Wald gleicher Art und Güte entsteht. Der dauerhaften Inanspruchnahme von ca. 12,9 ha Wald durch den holzfrei zu haltenden Streifen von 6,20 m Breite stehen Ersatzaufforstungen im Umfang von ebenfalls ca. 12,9 ha sowie Schutz- und Gestaltungsmaßnahmen im Wald auf einer Fläche von ca. 18,6 ha bzw. für beeinträchtigte Bodenfunktion von ca. 4,01 ha gegenüber. Im Bereich des holzfrei zu haltenden Streifens erfolgt keine Aufforstung. Hier ist eine natürliche Wiederbegrünung der Fläche möglich, in der Regel entwickeln sich Grasoder Hochstaudenfluren. Eventuell aufkommende Naturverjüngung wird seitens der Leitungsbetreiber regelmäßig (alle zwei Jahre) entfernt. Die nur vorübergehend für den Arbeitsstreifen in Anspruch genommenen Waldflächen werden nach Abschluss der Baumaßnahme, d. h. nach Ende der Bodenrekultivierung, in Abstimmung mit dem Bewirtschafter und der jeweils zuständigen unteren Forstbehörde bis spätestens zwei Jahre nach Beendigung der Baumaßnahme wieder aufgeforstet. Die Wiederaufforstung soll zum bodenständigen Laubwald, und

204 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 196 zwar vorwiegend zum Buchenwald, bei nicht buchenfähigen Standorten zum Eichen- Hainbuchen-Wald erfolgen. Durch die vorgesehenen Maßnahmen wird der unvermeidliche Eingriff in den Wald forstrechtlich vollständig ausgeglichen. Die in die Entscheidung aufgenommenen Nebenbestimmungen sind erforderlich, um eine ordnungsgemäße Durchführung der Waldumwandlung einschließlich der ordnungsgemäßen Beseitigung der gerodeten Baumstümpfe und der Wiederherstellung der betroffenen Forstwege sowie der Ersatzaufforstung sicherzustellen. 4.4 Wasserwirtschaft Das Vorhaben ist mit den Belangen der Wasserwirtschaft vereinbar. Durch die Planung selbst, die von der Vorhabensträgerin auf die Anregungen und Forderungen der Verfahrensbeteiligten getätigten Zusagen sowie die festgesetzten Nebenbestimmungen wird diesen Belangen in hinreichendem Maße Rechnung getragen. Soweit für die Querung von Wasserschutzgebieten, Überschwemmungsgebieten und Gewässerrandstreifen wasserrechtliche Entscheidungen erforderlich sind, werden diese durch den Planfeststellungsbeschluss ersetzt. Die für die beantragten Gewässerbenutzungen sowie für die Kreuzung von Gewässern erforderlichen Erlaubnisse werden im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen unteren Wasserbehörde erteilt Wasserschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete Die erforderlichen Querungen von Wasserschutzgebieten sind zulässig. Sofern die geplante Erdgasleitung durch die Schutzzone III von Wasserschutzgebieten verläuft, stehen die Regelungen der entsprechenden Rechtsverordnungen dem Vorhaben nicht entgegen. Bei Beachtung der festgesetzten Nebenbestimmungen sind durch das Vorhaben in Schutzzone III keine Verunreinigung des Grundwassers und auch keine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu besorgen. Das südlich von Göppingen-Jebenhausen (auf den Gemarkungen Göppingen- Jebenhausen und Göppingen-Bezgenriet) liegende Einzugsgebiet der Göppinger Mineralwasserbrunnen ist zwar nicht als Wasserschutzgebiet ausgewiesen. Für die Bauarbeiten in diesem Bereich gelten jedoch dieselben Auflagen wie für Wasserschutzgebiete Zone III. Der geologische Gutachter der Vorhabensträger, Herr Deichmann (Baugrund Institut Kassel), geht davon aus, dass die Gasleitung oberhalb des Grundwasserleiters verlegt wird, welcher die Mineralwasserbrunnen speist. Eine nachteilige Beeinflussung des Mineralwassers ist daher nicht zu befürchten. Um

205 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 197 diesbezüglich ganz sicher zu gehen, werden die Bodenverhältnisse im Vorfeld der Ausführungsplanung jedoch nochmals durch entsprechende geotechnische Untersuchungen überprüft und ggf. bautechnische Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der Mineralwasserbrunnen durchgeführt. Für den Tiefbrunnen Eglingen der Gemeinde Dischingen ist kein Wasserschutzgebiet ausgewiesen, er liegt jedoch - genauso wie die hier in ca. 200 m Entfernung verlaufende Trasse der SEL - innerhalb der geplanten Zone III des bereits fachtechnisch abgegrenzten Wasserschutzgebietes Demmingen. Der Tiefbrunnen Eglingen dient im Notfall der Ersatzwasserversorgung des Dischinger Ortsteiles Eglingen. Die Gemeinde Dischingen befürchtet, dass durch das geplante Vorhaben die Wasserführung des Brunnens beeinträchtigt werden könnte. Die im November 2006 durchgeführten Untersuchungen (vgl. Geotechnisches Gutachten des Baugrund-Institutes vom ) haben jedoch ergeben, dass der Tiefbrunnen Eglingen tiefliegendes Karstgrundwasser erschließt, während die Rohrleitung der SEL hier innerhalb von tonigen und gering wasserdurchlässigen Böden liegt. Eine bauzeitige und nachbauzeitige Gefährdung des Tiefbrunnens ist daher nicht zu erwarten. Die Gleichstellung der für Zone II fachtechnisch abgegrenzten Gebiete mit den rechtsverbindlich ausgewiesenen Zonen II der Wasserschutzgebiete ist angesichts der hohen Bedeutung des Trinkwasserschutzes und der Zeit bis zum voraussichtlichen Baubeginn angemessen. Die geplante Gasleitung führt an der Grenze zur rechtsverbindlich festgesetzten Zone II durch die Schutzzone III des Wasserschutzgebiets Bocksreutequelle in Reichenbach an der Fils. Zudem führt die Leitung durch die Schutzzone II des Wasserschutzgebiets, Gentenried in Ebersbach an der Fils und Süßen-Au in Süßen. Die Zone II des fachtechnisch abgegrenzten Wasserschutzgebietes Siebter Fuß in Heidenheim-Aufhausen wird an ihrer südlichen Grenze von der Leitung durchfahren. Bei Beachtung der entsprechenden Nebenbestimmungen sind negative Auswirkungen auf das Grundwasser bzw. auf die Trinkwasserversorgung nicht zu erwarten. Die für die Kreuzung der Schutzzone II erforderliche Befreiung wird jeweils erteilt, da überwiegende Gründe des Allgemeinwohls für den Bau der Süddeutschen Ergasleitung sprechen. Bei Beachtung der Auflagen für die Arbeiten in Überschwemmungsgebieten wird durch das Vorhaben der schadlose Abfluss von Hochwasser nicht beeinträchtigt. Die Querung der jeweiligen Überschwemmungsgebiete wird daher zugelassen.

206 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen Gewässerkreuzungen Die geplante Erdgasleitung kreuzt eine Vielzahl von Gewässern, meist in offener Bauweise, zum Teil auch in geschlossener Bauweise. Mit den vorgesehenen Maßnahmen zur Minimierung des jeweiligen Eingriffs, ergänzt durch die entsprechenden Nebenbestimmungen, wird den Belangen der betroffenen Gewässerbetteigentümer und Unterhaltspflichtigen, des Naturschutzes und der Fischerei Rechnung getragen. Die nach 28 WG Baden-Württemberg i.v.m. 36, 8, 10 WHG erforderliche Erlaubnis für die notwendigen Gewässerkreuzungen wird im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen unteren Wasserbehörde erteilt. Gewässerkreuzungen auf dem bayerischen Trassenabschnitt werden gem. Art. 20 WG Bayern i.vm. 36 WHG zugelassen. Eine Unterquerung der Gewässer in geschlossener Bauweise vorzugsweise im Spülbohrverfahren, wie von der Gemeinde Reichenbach oder vom Landratsamt Göppingen vorgeschlagen, würde zumeist einen wesentlich höheren Eingriff in Natur und Landschaft verursachen als das Einlegen eines Dükers in die offene Rinne (vgl. die Gegenüberstellung der verschiedenen Kreuzungsverfahren in den Planunterlagen, Kap. 1 Erläuterungsbericht S. 46 ff.). Aus diesem Grund werden die meisten Gewässer in offener Bauweise gekreuzt. Mit den Gewässerkreuzungen sind in der Regel auch bauzeitliche Eingriffe in die entsprechenden Gewässerrandstreifen verbunden. Die dafür erforderlichen Ausnahmen bzw. Befreiungen werden aus überwiegenden Gründen des Wohls der Allgemeinheit ebenfalls zugelassen ( 29 Abs. 4 WG i.v.m. 38 Abs. 5 WHG). Auf die Ausführungen zur Planrechtfertigung unter Ziffer B. III. 1. wird insoweit Bezug genommen. Das Interesse des Wohls der Allgemeinheit an einer Umsetzung des Vorhabens überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an einem unbeschadeten Fortbestand der betroffenen Gewässerrandstreifen mit deren wasserwirtschaftlicher und gesamtökologischer Funktion. Es werden hierbei insbesondere Art und Umfang des Eingriffs, die erfolgte Abstimmung mit den Fachbehörden sowie die vorgenommenen Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Eingriffen sowie weitere Optimierungen unter wasserwirtschaftlichen und sonstigen ökologischen bzw. naturschutzrechtlichen und fachlichen Belangen berücksichtigt Gewässerbenutzungen Um die geplante Erdgasleitung bauen zu können, ist in Gebieten mit hohem Grundwasserstand eine bauzeitliche Grundwasserabsenkung erforderlich. Die Grundwas-

207 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 199 serabsenkung erfolgt dabei mit unterschiedlichen, in den entsprechenden wasserrechtlichen Anträgen jeweils beschriebenen Entwässerungsverfahren. Sowohl die mit den Grundwasserabsenkungen verbundenen Grundwasserentnahmen als auch die Einleitung des - aufgrund der Bauarbeiten u. U. mit Fremdstoffen belasteten - Grundwassers in Oberflächengewässer stellen Benutzungen im Sinne der 2, 9 Abs. 1 WHG dar. Dasselbe gilt für die Entnahme (und das Wiedereinleiten) von Oberflächenwasser aus der Fils, der Brenz und der Egau für die Durchführung der Druckprüfung der Gasleitung. Die nach 8, 10 WHG erforderliche Erlaubnis für diese Benutzungen wird im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen unteren Wasserbehörde erteilt. Bei Einhaltung der festgelegten Nebenbestimmungen ist eine Beeinträchtigung des Gemeinguts Wasser nicht zu besorgen Auswirkungen des Vorhabens auf private Grundwassernutzungen Eine Reihe von Einwendern befürchtet, der Bau der Gasleitung könnte die Wasserführung von Brunnen beeinträchtigen, welche ihre - meist landwirtschaftlichen - Anwesen mit Trinkwasser oder mit Nutzwasser versorgen. Durch entsprechende technische Maßnahmen, insbesondere durch den Einbau von Tonriegeln im Rohrgraben, wird eine Ableitung des Grundwassers über den Rohrgraben verhindert. Für den Fall, dass es trotz aller Vorsorgemaßnahmen zu einer bauzeitlichen oder dauerhaften Verringerung der jeweiligen Wasserschüttung, zu einer Beeinträchtigung der Wasserqualität oder zu einem Versiegen der Brunnen kommt, hat die Vorhabensträgerin die ersatzweise Aufrechterhaltung und, falls erforderlich, die dauerhafte Wiederherstellung der Wasserversorgung zugesagt. Im Einzelnen wurden in den Einwendungen die folgenden Brunnen bzw. Quellen angesprochen: Einwender auf der Gemarkung Baltmannsweiler (EW Änd. S Nr. 018 und 019) befürchten, dass die Wasserversorgung der Grundstücke mit von Osten nach Westen fließendem Oberflächenwasser durch die Bauarbeiten beeinträchtigt wird. Dieses Oberflächenwasser dient der Brauchwasserversorgung für landwirtschaftliche und gärtnerische Zwecke sowie zum Feuerschutz. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ist mit keiner Beeinträchtigung der Wasserversorgung zu rechnen. Dennoch hat die Vorhabensträgerin zugesagt, vor Beginn der Bauarbeiten eine hydrogeologische Untersuchung und eine Beweissicherung durchzuführen. Für den Fall, dass die Wasserversorgung wider Erwarten durch den Bau der Leitung beeinträchtigt, hat die Vorhabensträgerin zugesagt, die Wasserversorgung auf andere Weise aufrecht zu erhalten bzw. wiederherzustellen.

208 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 200 Eine Einwenderin (EW Änd. S Nr. 017) befürchtet, dass durch den Bau der Gasleitung zwei Quellen auf ihrem Flst. Nr. 754/1, Gemeinde Reichenbach an der Fils, Gemarkung Reichenbach, zerstört werden könnten. Aus diesen Quellfassungen wird das benachbarte Wochenendhaus der Einwenderin mit Trinkwasser versorgt. Zwischen der planfestgestellten Trasse der SEL und den Quellfassungen befindet sich ein Geländeeinschnitt. Da die Gasleitung oberhalb der Sohle dieses Einschnittes verlegt werden wird, ist es sehr unwahrscheinlich, dass durch die Leitung der Wasserzufluss zu den Quellen abgeschnitten wird. Die Vorhabensträgerin hat zugesagt, vor Beginn der Bauarbeiten eine hydrogeologische Untersuchung und eine Beweissicherung durchzuführen. Für den Fall, dass sich der Wasserzufluss zu den Quellen durch die SEL tatsächlich so verringert, dass die Wassermenge für die Versorgung des Wochenendhauses nicht mehr ausreicht, hat die Vorhabensträgerin zugesagt, die Wasserversorgung auf andere Weise aufrecht zu erhalten. Die Wasserversorgung des Aussiedlerhofes auf Flst. Nr. 607, Gemarkung Süßen, erfolgt durch einen eigenen Brunnen. Der Eigentümer des landwirtschaftlichen Betriebes weist darauf hin (EW Nr. 046), dass durch den Bau der Gasleitung die geologischen Bedingungen u. U. so verändert werden, dass der Brunnen in Zukunft nicht mehr ausreichend Wasser führt. Durch entsprechende Baumaßnahmen, wie z. B. den Einbau von Tonriegeln im Rohrgraben, wird jedoch verhindert, dass das dem Brunnen zuströmende Grundwasser über den - nach dem Bau der Gasleitung wieder verfüllten - Rohrgraben abfließt. Für den Fall, dass es dennoch zu einer Beeinträchtigung der Wasserführung des Brunnen kommt, hat die Vorhabensträgerin zugesagt, die Wasserversorgung ersatzweise aufrecht zu erhalten bzw. dauerhaft wiederherzustellen. Die Eigentümer und Bewohner des Flst. Nr. 2800, Gemarkung Gingen (EW Nr. 029, 030), befürchten, der Bau der Gasleitung könne sich negativ auf die Wasserschüttung des Brunnens auswirken, welcher das dortige landwirtschaftliche Anwesen - einschließlich Wohnhaus - mit Trinkwasser versorgt. Eine Erkundung der Situation vor Ort durch den wasserwirtschaftlichen Gutachter der Vorhabensträgerin hat ergeben, dass der Zustrom zu dem genannten Brunnen in Erdschichten erfolgt, die sehr viel tiefer liegen als die durch den Gasleitungsbau berührten Schichten. Eine dauerhafte Beeinträchtigung des Wasserzustroms ist daher nicht zu besorgen. Für den Fall, dass es dennoch zu einer Beeinträchtigung der Wasserführung oder der Wasserqualität des Brunnens kommt, hat die Vorhabensträgerin zugesagt, die Wasserversorgung ersatzweise aufrecht zu erhalten bzw. dauerhaft wiederherzustellen.

209 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 201 In Dischingen führt die geplante Gasleitung auf dem Flst. Nr. 100 der Gemarkung Frickingen nahe an einer Quellfassung vorbei, aus welcher die benachbarte Ortschaft Katzenstein sowie einzelne landwirtschaftliche Betriebe mit Nutzwasser versorgt werden. Die Vorhabensträgerin hat zugesagt, dass diese Quellfassung und die entsprechende Wasserleitung auch beim Bau der Gasleitung erhalten bleiben. Aus dem geotechnischen Gutachten des Baugrund Institutes vom geht hervor, dass die im Bereich der Quellfassung anstehenden, schichtwasserführenden Kiesschichten, aus welchen die Quellfassung gespeist wird, durch die Trassenführung der SEL nicht angeschnitten werden. Für den - unwahrscheinlichen - Fall einer dennoch eintretenden Beschädigung hat die Vorhabensträgerin zugesagt, dass die Quellfassung und die Wasserleitung auf Kosten der Vorhabensträgerin neu gebohrt bzw. neu verlegt werden. Soweit ein Einwender (EW Nr. 1533) befürchtet, durch die SEL würde u. U. die Versorgung seines Viehs auf der Gemarkung Dunstelkingen mit Trinkwasser unmöglich gemacht, so ist hierzu folgendes festzustellen: Die Quelle, welche die Wasserversorgung der Tiere gewährleistet, befindet sich ca. 200 m südlich der geplanten SEL auf Flst. Nr Das Wasser wird hier über Drainagen gefasst und über eine Wasserleitung zu dem ca. 300 m weiter nördlich und damit ca. 100 m nördlich der SEL liegenden Stall transportiert. Die Untersuchungen des Baugrund Institutes (vgl. das geotechnische Gutachten des Baugrund Institutes vom ) haben ergeben, dass im Rohrgraben der SEL bauzeitig zwar mit geringem Schichtwasserzufluss zu rechnen ist, welcher durch eine bauzeitige Längsdrainage abgeführt werden sollte. Aufgrund der großen Entfernung zu der Quelle auf Flst. Nr. 187 und der geringen bauzeitigen Grundwasserabsenkung wird die Schüttung der Quelle dadurch jedoch nicht beeinträchtigt. Die Vorhabensträgerin hat außerdem zugesagt, dass sie auf jeden Fall die Wasserversorgung für den Stall des Einwenders auf Flst. Nr. 206, Gemarkung Dunstelkingen gewährleisten und im Fall einer Störung eine temporäre Lösung herbeiführen werden. Auch die Eigenwasserversorgung des Gutes Baumgries in Dischingen wird durch den Bau der SEL nicht gefährdet. Die Quelle, die das Gut mit Wasser versorgt, liegt ca. 500 m nördlich und ca. 10 Höhenmeter oberhalb der SEL. Die durchgeführten Bohrung im Bereich der Gasleitungstrasse haben ergeben, dass die SEL hier oberhalb des Schichtwassers zu liegen kommt, je nach Wasserandrang während der Bauzeit aber ggf. bauzeitige Wasserhaltungen erforderlich werden. Auch hier wird die Schüttung der Quelle aufgrund ihrer großen Entfernung zur SEL und aufgrund der - wenn überhaupt - geringen bauzeitigen Grundwasserabsenkung nicht beeinträchtigt (vgl. das geotechnische Gutachten des Baugrund Institutes vom ).

210 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 202 Für die sogenannte Fürstenquelle auf der Gemarkung Eglingen (Gemeinde Dischingen), welche temporär zur Versorgung des Feuerwehrteichs und als Wasserlieferant für Weidevieh dient, kommt das bereits mehrfach erwähnte geotechnische Gutachten zu demselben Schluss, da die Fürstenquelle ca. 240 m nördlich und ca. 10 m höher als die geplante SEL liegt und im Rohrgraben nur geringer Schichtwasserzufluss zu erwarten ist. Von privater Seite, insbesondere von einzelnen Landwirten, wurde mehrfach eingewandt, der Bau der Gasleitung führe aufgrund der jeweils lokal gegebenen geologischen Verhältnisse zu einem Anschneiden wasserführender Schichten. Dadurch würde sich die landwirtschaftliche Bewirtschaftung erschweren und der Ertrag verringern, sei es durch eine Vernässung oder auch durch ein verstärktes Austrocknen der Böden. Es ist unbestritten, dass durch den Bau der Erdgasleitung in die natürliche Bodenstruktur eingegriffen wird. Von Seiten der Vorhabensträger werden jedoch alle technisch möglichen Maßnahmen ergriffen, um negative Auswirkungen dieses Eingriffs zu vermeiden. Bereits im Vorfeld der Bauarbeiten wird der Ist-Zustand der Böden (Bodendichte, Bodenfeuchtigkeit, Porenvolumen und Verdichtungsgrad) ermittelt, was ggf. später der Beweissicherung dient. Der gesamte Leitungsbau wird von einem fachkundigen Ingenieurgeologen begleitet, welcher sicher stellt, dass bei der Verfüllung des Rohrgrabens der Bodenaufbau, der Bodenwasserhaushalt und der Abfluss von Schicht- und Grundwasser möglichst exakt der Situation vor dem Leitungsbau entsprechen. In hydrogeologisch sensiblen Bereichen wird eine Drainagewirkung des Rohrgrabens zudem dadurch verhindert, dass die Grabenverfüllung so ausgeführt wird, dass sie eine geringere Wasserdurchlässigkeit als der anstehende Baugrund erreicht. Für den Fall, dass sich der Leitungsbau trotz all dieser Maßnahmen dennoch negativ auf die landwirtschaftliche Nutzbarkeit der Böden auswirken sollte, werden die betroffenen Landwirte für die Ertragsminderungen entschädigt (vgl. Kapitel Landwirtschaft). Die Einwendungen werden daher zurückgewiesen. 4.5 Bodenschutz Bei der Planung der Baumaßnahme wurden die Belange des Bodenschutzes gem. 1 und 4 Abs. 1 BBodSchG beachtet. Die Vorhabensträgerin hat bei der Planung der Gasleitungstrasse auf einen sparsamen und schonenden Umgang mit dem Boden geachtet und Bodenbelastungen auf das nach den Umständen unvermeidbare Maß beschränkt. Durch das geplante Vorhaben kommt es nur im Bereich der Armaturenstationen zu einer Bodenversiegelung. Der Boden kann allerdings auch durch den Leitungsbau

211 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 203 selbst beeinträchtigt werden, insbesondere durch eine Durchmischung der gewachsenen Abfolge der Bodenhorizonte sowie durch Bodenverdichtungen im Bereich des Arbeitsstreifens. Insgesamt werden auf dem insgesamt ca. 105 km langen Planfeststellungsabschnitt über ca. 38 km hoch bis sehr hoch empfindliche Bereiche gequert. Dabei handelt es sich vor allem um Bereiche mit einer hohen Empfindlichkeit gegenüber Bodenverdichtung. Im LBP sind in Kapitel die Eingriffe in das Schutzgut Boden umfassend und sachgerecht abgehandelt. Um den Eingriff auf ein verträgliches Maß zu reduzieren, sind Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung (LBP Kapitel 8.7.3) sowie für die verbleibenden Eingriffe Kompensationsmaßnahmen vorgesehen. Durch die ökologische Baubegleitung durch eine Fachkraft mit bodenkundlichem Sachverstand werden die Bodenarbeiten optimiert. Anders als der Bund Naturschutz in Bayern (TöB Nr. 142) akzeptieren die zuständigen Bodenschutzbehörden das im LBP verwendete Bewertungsverfahren und die dortige Eingriffs- und Ausgleichsbetrachtung. Die Planfeststellungsbehörde schließt sich diesbezüglich der Auffassung der Bodenschutzbehörden an. Eine grundsätzliche Verringerung des Arbeitsstreifens, wie von den Landratsämtern Esslingen und Göppingen angeregt, hätte insgesamt keine geringeren Eingriffe in das Schutzgut Boden zur Folge (vgl. Kapitel ). Der erheblich intensivere Baustellenverkehr auf dem verbleibenden Arbeitsstreifen würde in der Regel zu größeren Bodeninanspruchnahmen mit Nachteilen für den Bodenschutz führen. Die Breite des Arbeitsstreifens ergibt sich zudem aus den geltenden Unfallverhütungsvorschriften, den Arbeitsraumbreiten der eingesetzten Baufahrzeuge und den erforderlichen (und bodenschonenden) Lagerflächen für Mutterboden und Grabenaushub. Die vorgesehene Arbeitsstreifenbreite hat sich in der Praxis bewährt und ist eine wichtige Grundlage für eine erfolgreiche Rekultivierung. Das Landratsamt Göppingen hat angeregt, die Anwendung des sogenannten Schweizer Verfahrens beim Bau unterirdisch verlegter Rohrleitungen zu prüfen. Eine solche Prüfung hat jedoch bereits während des Raumordnungsverfahrens stattgefunden. Ein von den Gutachtern (Ingenieurbüro Lange) der Vorhabensträgerin erstellter Vergleich dieses Bauverfahrens mit der von der Vorhabensträgerin vorgesehenen Vorgehensweise wurde vom Bodenschutzreferat des Regierungspräsidiums Stuttgart geprüft. Das Bodenschutzreferat kam dabei zu dem Ergebnis, dass das Schweizer Verfahren gegenüber den von der Vorhabensträgerin vorgesehenen Maßnahmen zum Bodenschutz keine offensichtlichen Vorteile aufweist und der in den Planunterlagen vorgesehene Bauablauf beibehalten werden kann. Auch in sei-

212 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 204 ner Stellungnahme im Planfeststellungsverfahren hat das Bodenschutzreferat gegenüber dem Vorhaben aus Sicht des Bodenschutzes keine grundsätzlichen Bedenken, wenn das Vorhaben entsprechend der Planfeststellungsunterlagen und unter Einhaltung der Nebenbestimmungen durchgeführt wird. Die Planfeststellungsbehörde schließt sich dieser Auffassung an. Aufgrund des vorgesehenen Wiedereinbaus des Rohrgrabenaushubs in dieselben Bodenschichten, aus welchen er vorher entnommen worden ist, ist nicht zu besorgen, dass evtl. lehmiger oder steiniger Boden aus tieferen Erdschichten auf landwirtschaftliche Flächen ausgebracht wird (vgl. die Stellungnahme der Gemeinde Hattenhofen, TöB Nr. 025). Insbesondere im Bereich der Schwäbischen Alb ist vermehrt von einem steinigen oder felsigen Aushub auszugehen. Die Gemeinde Böhmenkirch (TöB Nr. 035) verlangt, den steinigen Aushub abzufahren und stattdessen steinfreies Material in den Rohrgraben einzubauen. Generell sollen die vorhandenen Bodenschichten und die Bodenstruktur durch den Bau der Erdgasleitung möglichst wenig verändert werden. Ein genereller Austausch des auf der Alb in der Regel steinigen Aushubmaterials mit steinfreien Böden würde einen vermeidbaren Eingriff in die natürliche Bodenstruktur darstellen und ist daher abzulehnen. Außerdem würde unnötig Deponiekapazität verbraucht. Laut den Planunterlagen ist vorgesehen, felsigen Aushub vor Ort so weit zu zerkleinern, dass das Material zur Verfüllung des Rohrgrabens verwendet werden kann. Ein Abfahren des Aushubs wird nur in Ausnahmefällen erforderlich sein. Der Mutterboden wird separat von dem Rohrgrabenaushub gelagert und im Zuge der Rekultivierung - möglichst unvermischt mit dem Unterboden - wieder aufgebracht. Altlasten: Die Gasleitungstrasse tangiert eine Reihe von Altablagerungen, welche zum Großteil bisher nicht technisch erkundet sind. Durch die entsprechenden Nebenbestimmungen ist sichergestellt, dass die Altablagerungen im Vorfeld der Baumaßnahmen erkundet und das Bauverfahren auf die angetroffenen Befunde und die örtlich während des Baus angetroffene Situation angepasst wird. Verunreinigter Boden ist ordnungsgemäß und nachweislich zu entsorgen. 4.6 Landwirtschaft Bau und Betrieb der SEL stehen im Einklang mit den Belangen der Landwirtschaft. Die Planfeststellungsbehörde verkennt nicht, dass die geplante Maßnahme mit erheblichen Eingriffen in landwirtschaftliche Nutzflächen verbunden ist. Diese Eingriffe

213 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 205 werden durch ein Konzept aus Vereinbarungen, Zusagen und Auflagen bestmöglich vermieden und minimiert. Hier kommt es nicht nur auf die Abschnitte zur Landwirtschaft in diesem Planfeststellungsbeschluss an, sondern auf eine Gesamtschau der Regelungen, Zusagen und Auflagen, die z. B. auch beim Bodenschutz, Naturschutz und Gewässerschutz Belange der Landwirtschaft fördern. Dabei wurden auch Erfahrungen und Probleme aus Leitungsbauten früherer Jahre aufgegriffen und eine Mitsprache der Bewirtschafter eingeführt. Hierzu wird insbesondere auf die Rahmenvereinbarung der Vorhabensträgerin mit dem Landesbauernverband vom / verwiesen. Diese Vereinbarung wurde vom Landesbauernverband nach Mitteilung der Vorhabensträgerin gekündigt. Ob diese Kündigung rechtswirksam war, kann dahin stehen. Die Vorhabensträgerin hat der Planfeststellungsbehörde mit vom verbindlich zugesagt, die in dieser Vereinbarung enthaltenen Schutzmaßnahmen und Leistungen für die Landwirte tatsächlich zu erbringen. Ausgenommen von der Zusage sind die Punkte der Vereinbarung, die die Entschädigungshöhe betreffen, wie etwaige Beschleunigungszuschläge oder Aufwandspauschalen, und die Regelung zur Zahlung einer Aufwandspauschale bei Eintragung einer Dienstbarkeit. Die Rahmenvereinbarung wurde als Zusage zu Gunsten der Landwirte, auf die sie sich unmittelbar berufen können ( 328 BGB), in der Anlage des Planfeststellungsbeschlusses aufgenommen. Die Kritik einiger Einwender, in der Umweltverträglichkeitsstudie und bei der Trassierung seien die landwirtschaftlichen Belange zu gering gewichtet worden, ist unbegründet. Zunächst ist die Landwirtschaft als solche kein Schutzgut, das nach 2 UVPG im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung untersucht wird. Die landwirtschaftliche Nutzfläche wird jedoch innerhalb des gesamten Untersuchungskorridors nach ihrer Struktur (Acker, Grünland unterschiedlicher Ausprägung, Streuobst, Weinberg oder diverse Sonderkulturen) gegliedert und bewertet. Des Weiteren ist die Landwirtschaft ein wichtiger öffentlicher Belang und wurde als solcher im Rahmen der Abwägung mit dem ihm zustehenden Gewicht berücksichtigt. Bei der Trassierung ist neben der Berücksichtigung raumordnerischer Ziele und Grundsätze und der Parallelführung zu vorhandenen Leitungsanlagen ein wesentlicher Gesichtspunkt die Ausgleichbarkeit der verursachten Eingriffe. Aufgrund der kurzfristigen und nahezu uneingeschränkten Wiederherstellbarkeit der landwirtschaftlich genutzten Flächen sind diese in der Bilanz eindeutig empfindlichen, hochwertigen und nur sehr langfristig wiederherstellbaren Biotoptypen wie z. B. Wald, Feucht-

214 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 206 gebieten oder sonstigen naturschutzrechtlich geschützten Flächen oder Objekten vorzuziehen. Die bleibenden Eingriffe, namentlich ein maßvoller Wegerechts- und ein minimierter Eigentumserwerb, sind im Rahmen der Abwägung im öffentlichen Interesse hinzunehmen und werden effektiv und fair kompensiert Vermeidung und Minimierung landwirtschaftlicher Betroffenheit Flächenbedarf Wiederbewirtschaftung alsbald möglich. Anders als bei Straßen, Schienenwege oder Flugplätzen wird nur ein geringer Teil der landwirtschaftlichen Bedarfsfläche auf Dauer benötigt. Die meisten Flächen werden ausschließlich temporär während der 6-8 wöchigen Bauphase beansprucht. Nach der Verlegung der Leitung und der Rekultivierung der Leitungstrasse einschließlich des Arbeitsstreifens und der Rohrlagerplätze mit einer Mindestüberdeckung von 1 m stehen die Flächen - mit Ausnahme der Stationsflächen - für die landwirtschaftliche Bodennutzung wieder zu Verfügung. Abgesehen von den folgenden räumlich eng begrenzten Einschränkungen ist die landwirtschaftliche Nutzung nach der Rekultivierung wieder uneingeschränkt möglich: Innerhalb des Schutzstreifens von 10 m Breite (jeweils 5 rechts und links der Leitungsachse) ist lediglich die Errichtung von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen sowie das dauerhafte Abstellen von Containern o. ä. und das Lagern von Silage und schwer zu transportierenden Materialien unzulässig. Zum Schutz der Leitung dürfen über dem verlegten Rohr und jeweils 2,5 m rechts und links davon, also in einem Streifen von insgesamt 6,2 m Breite, keine tief wurzelnden oder hoch wachsenden Bäume gepflanzt werden. Minimierter Flächenbedarf für Naturschutzmaßnahmen. Daneben werden landwirtschaftliche Flächen auch für naturschutzrechtlich erforderliche Kompensationsmaßnahmen in Anspruch genommen. Die Eingriffe in landwirtschaftliche Flächen werden jedoch so gering wie möglich gehalten. Die beanspruchten Acker- und Grünlandflächen machen nur rund 12,9 ha aus, da der ganz überwiegende Teil des naturschutzrechtlichen Ausgleichs im Hinblick auf den nur langfristig ausgleichbaren Eingriff in Wälder und andere hochwertige Gehölzbiotope auf großen zusammen hängenden Maßnahmenflächen in Waldgebieten erfolgt. Die beanspruchten landwirtschaftlichen Flächen werden für die nach dem Landeswaldgesetz erforderlichen Ersatzauffors-

215 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 207 tungen für die dauerhaft holzfrei zu haltende Leitungsschneise benötigt, sowie als Flächen für die Extensivierung oder die Anlage von Streuobstwiesen. Arbeitsstreifen in notwendiger Breite. Die Forderung, die Arbeitsstreifenbreite solle auf landwirtschaftlichen Flächen generell von 34 m auf 24 m reduziert werden, kann nicht berücksichtigt werden: Nach dem maßgeblichen technischen Regelwerk für den Bau von Gashochdruckleitungen (DVGW-Arbeitsblatt G 463) soll der Arbeitsstreifen insbesondere dem Leitungsdurchmesser, der Art und Menge des Aushubs und dem Maschineneinsatz angemessen sein. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass Mutterboden und Aushub im Arbeitsstreifen getrennt voneinander zu lagern sind, um eine Vermischung der Böden zu vermeiden, und dass zwischen diesen Lagerflächen und dem Rohrgraben bzw. den Fahrspuren nach den Unfallverhütungsvorschriften Sicherheitsabstände benötigt werden. Einschließlich der Abstände ist für die Mutterboden- und Aushubmieten eine Breite von 13,1 m erforderlich. Der Rohrgraben hat in der Regel an der Oberkante eine Breite von 4,2 m. Der Platzbedarf für das Zusammenschweißen der Rohre (Lagerplatz für das Rohr, Sicherheitsabstände zum Rohrgraben und zur Fahrspur) beläuft sich auf 4,5 m. Daneben sind zwei Fahrspuren von je 5 m Breite mit einem Sicherheitsabstand von 1,5 m erforderlich, da die gesamte Baustellenlogistik über den Arbeitsstreifen abgewickelt wird und die für die Leitungsverlegung erforderlichen Fahrzeuge bei den verschiedenen Arbeitsgängen aneinander vorbeifahren müssen. Aus diesen Rahmenbedingungen ergibt sich die Regelbreite des Arbeitsstreifens von 34 m. Eine Verringerung der Arbeitsstreifenbreite durch Wegfall einer Fahrspur und die Abfuhr und separate Lagerung von Erdmassen ist aufgrund der notwendigen Arbeitsabläufe auf der Baustelle nur über kurze Strecken möglich und im Ergebnis deutlich nachteiliger für die landwirtschaftliche Nutzung als die vorübergehende größere Flächeninanspruchnahme beim Regelarbeitsstreifen. Denn sie führt zu mehr Baustellenverkehr, da Überholvorgänge nicht mehr möglich und eine Abfuhr von Erdmassen notwendig sind, damit verbunden zu einer stärkeren Bodeninanspruchnahme auf der verbleibenden Fahrspur und zu deutlich längeren Bauzeiten (entweder Winterbaustelle mit Nachteilen für den Bodenschutz oder Bau über zwei Jahre mit entsprechend späterer Rückgabe an die Landwirte). Verlegung in Feldwegen. Die teilweise geforderte Verlegung der Leitung in landwirtschaftliche Wege, um den Eingriff in landwirtschaftliche Flächen zu verringern, bräch-

216 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 208 te keinen Vorteil für die landwirtschaftliche Nutzung. Abgesehen davon, dass dies nur dort möglich wäre, wo keine anderen Leitungen verlaufen und die Wege geradlinig sind, wären auf beiden Seiten des Weges alle Grundstücke vom Schutz- und Arbeitsstreifen betroffen, da bereits der 10 m breite Schutzstreifen in der Regel die doppelte Breite eines Wirtschaftsweges beansprucht. Die Wege werden aber auch deshalb nicht genutzt, weil die Außerbetriebnahme der Wege während der Bauzeit die Bewirtschaftung der übrigen Flächen erschwert oder verhindert. Wegen weiterer Gründe wird auf die Trassierungsgrundsätze verwiesen Sicherung der Bodenqualität durch fachgerechte Rekultivierung Die Qualität der Böden bleibt durch eine Reihe von aufeinander abgestimmten Maßnahmen erhalten. So werden der Mutterboden und der Rohrgrabenaushub getrennt gelagert und schichtenweise, entsprechend der anstehenden Bodenschichten, wieder eingebaut und lagenweise verdichtet. Ferner werden im Bereich des Arbeitsstreifens in mehreren Arbeitsgängen alle Verdichtungen, die insbesondere entlang der Fahrstreifen parallel zum Rohrgraben auftreten können, durch Tiefenlockerung (zuerst längs, dann diagonal), Spatenlockerung oder gleichwertige Maßnahmen beseitigt. Anschließend wird die Oberfläche des gelockerten Unterbodens planiert und der zuvor abgeschobene Oberboden wieder aufgetragen, planiert und gelockert (vgl. Erläuterungsbericht, Kapitel ; LBP, Kapitel 8.7.2). Durchschnittene oder beschädigte Gräben, Drainagen oder Beregnungsanlagen werden so wiederhergestellt, dass deren weitere Benutzung ohne Einschränkung möglich ist. Steine und Fremdkörper werden abgesammelt, es werden situativ angemessene Bodenbearbeitungs- oder Be- und Entwässerungsmaßnahmen getroffen, und es sind eine Reihe weiterer detaillierter Absprachen zur Erleichterung der Bewirtschaftung während und nach der Baumaßnahme (vgl. Vereinbarung mit dem Landesbauernverband), so dass eine Bewirtschaftung der Fläche wie zuvor möglich ist. Landwirtschaftliche Grünlandflächen sowie Raine und Randstreifen werden in Absprache mit dem Bewirtschafter mit Saatgut, das der vorherigen Nutzung und dem jeweiligen Standort entspricht, eingesät, Ackerflächen werden bewirtschaftungsfähig zurück gegeben. In der Regel ist eine Humus-Zufuhr nicht vorgesehen. All das wird von der ökologischen Baubegleitung überwacht, die auch mit der Befugnis ausgestattet wird, unsachgemäßes Arbeiten, insbesondere bei feuchter Witterung, in Abstimmung mit der Bauüberwachung des Bauherrn zu unterbinden, insbe-

217 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 209 sondere um schädliche Bodenverdichtungen auszuschließen. Die insgesamt hier vereinbarten, zugesagten und auferlegten Standards gehen weit über das hinaus, was in früheren Jahren beim Leitungsbau üblich war und berücksichtigt die dort gemachten Erfahrungen Vermeidung unzumutbarer Bewirtschaftungserschwernisse Die Verlegung der Gasleitung führt auch nicht zu unzumutbaren Bewirtschaftungserschwernissen. Überdeckung. Mit der Zusage einer Mindestüberdeckung von 1,00 m geht die Vorhabensträgerin bereits um 0,2 m über die Vorgaben des technischen Regelwerks von 0,8 m hinaus und ist für eine normale landwirtschaftliche Nutzung einschließlich üblicher Tiefenlockerung ausreichend. Für Weinbauflächen hat die Vorhabensträgerin zugesagt, die Leitung mit einer Überdeckung von 1,50 m zu verlegen, um das Rigolen und die Tiefenlockerung in befahrbaren Weinbergen zu gewährleisten. In den übrigen Bereichen werden gemäß dem Inhalt der mit dem Landesbauernverband geschlossenen Rahmenvereinbarung in Fällen, in denen dies wegen Tiefenlockerungen von mehr als 1 m Tiefe, Bodenproben oder Drainagen nachweislich erforderlich ist, in Abstimmung mit dem zuständigen Kreisbauernverband höhere Überdeckungen festgelegt. Schädigungen des Bodens durch Verunreinigung oder Verdichtung werden durch entsprechende Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen verhindert. So werden z. B. Baumaschinen nicht im Trassenbereich gewaschen, beim Betanken oder bei notwendigen Reparaturen werden - insbesondere in Wasserschutzgebieten - geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Bodenverunreinigungen getroffen und das Befahren von zu nassen Böden wird unterbunden. Die Gefahr der Beschädigung von Arbeitsgeräten oder der Verletzung von Personen durch eingebrachte Steine oder Eisenteile oder andere Baureste wird durch das vereinbarte Absammeln im Zuge der Rekultivierung und die der Vorhabensträgerin auferlegte Pflicht zur Sicherung von Baugeräten und Fahrzeugen vermieden. Ein Temperatureinfluss der Leitung auf das Erdreich ist nicht zu besorgen, da die Leitung und das zu transportierende Medium die Erdtemperatur annimmt. Die Schilderpfähle, die zur Überwachung der Leitung erforderlich sind, werden soweit möglich an Wegrändern und Grundstücksgrenzen aufgestellt. Die Installation der Schilderpfähle erfolgt in Absprache mit den Eigentümern.

218 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 210 Landwirtschaftliche Wege bleiben weitestgehend befahrbar; sollte dies im Einzelfall nicht möglich sein, wird für die Erreichbarkeit gesorgt. Über den Zeitraum der Baudurchführung werden die Bewirtschafter rechtzeitig vor Beginn des Wirtschaftsjahres informiert, so dass diese sich darauf einstellen können Sonderkulturen u. ä. Die Neugestaltung von Sonderkulturflächen erfolgt in Abstimmung mit dem Bewirtschafter (vgl. LBP, Kapitel 8.8.1). Weinbauflächen können im Schutzstreifen bepflanzt und die Leitung kann mit den Rebzeilen gekreuzt werden. Lediglich längs auf der Leitung dürfen keine Rebzeilen, Abspannvorrichtungen und Verankerungen angelegt werden, um die Zugänglichkeit zu gewährleisten und Beschädigungen der Leitung auszuschließen. Flächen, die dem ökologischen Anbau dienen und erhöhten Anforderungen an die Produkte unterliegen, werden gekennzeichnet, um eine Vermischung mit dem Boden der Nachbarflächen zu verhindern Entschädigung Die Planfeststellung ergeht ohne Detailregelungen zur Entschädigung, die vorzugsweise freiwilligen Vereinbarungen oder bei Bedarf gesonderten Entschädigungsverfahren vorbehalten ist. Nachrichtlich wird hier lediglich auf einige Entschädigungsaspekte im Zusammenhang mit SEL hingewiesen. Auftretende Bewirtschaftungserschwernisse, Mindererträge, Ertragsausfälle und sonstige Schäden aus Bau, Betrieb und der späteren Instandhaltung der Leitung werden, soweit sie nicht vermeidbar sind, entschädigt. Hierzu erfolgt vor Baubeginn bei Bedarf eine Beweissicherung durch das bauausführende Unternehmen. Nachweisbar durch den Bau verursachte Folgeschäden oder sonstige nachteiligen Folgen des Leitungsbaus für die Bewirtschaftung der Grundstücke werden von der Vorhabensträgerin beseitigt oder ebenfalls entschädigt. Entschädigt werden auch Nachteile, die sich aufgrund der Vorgaben der europäischen Agrarreform zu den EU- Preisausgleichszahlungen ergeben, werden, soweit diese nicht durch den Bewirtschafter selbst verschuldet werden, ebenso erstattet wie besondere Ertragsverluste bei Weinbau oder sonstigen Sonderkulturen, Bio-Betrieben oder Selbstvermarktern Abwägung Die trotz aller Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen eintretende und überwiegend temporäre Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen durch die Gas-

219 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 211 leitung samt Nebeneinrichtungen sowie Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen muss in Anbetracht des Gemeinwohlinteresses an einer sicheren und preisgünstigen Energieversorgung sowie im Interesse des Naturschutzes an einem angemessenen Ausgleich für den durch die Leitungsverlegung verursachten Eingriff hingenommen werden. Insgesamt betrachtet trägt das planfestgestellte Vorhaben den öffentlichen Belangen der Landwirtschaft und den privaten Belangen der betroffenen Landwirte in bestmöglichem Maße Rechnung. 4.7 Immissionsschutz Einzelne Einwender befürchten Lärmbelästigungen während der Bauzeit der Gasleitung, sowie durch spätere Kontrollflüge. Hierzu ist festzustellen, dass die SEL im vorliegenden Planfeststellungsabschnitt nur in Heidenheim-Aufhausen in weniger als 100 m Abstand zu vorhandenen Wohnhäusern gebaut wird (abgesehen von einzelnen im Außenbereich liegenden landwirtschaftlichen Anwesen) und daher nur dort mit bauzeitlichen Lärmbelästigungen der Anwohner zu rechnen ist. Die bauzeitlichen Beeinträchtigungen der Anwohner durch Lärmimmissionen beschränken sich jedoch auf wenige Wochen und gehen nicht über die Immissionen herkömmlicher Baustellen hinaus. Die Immissionsrichtwerte der AVV Baulärm werden eingehalten. Damit wird das Vorhaben den Anforderungen zum Schutz vor Baulärm gerecht. Die gelegentlichen Hubschrauberflüge zur Inspektion der Leitung erfolgen gemäß Regelwerk und sind nach ihrer maßvollen Intensität und der damit einhergehenden Lärmbelastungen den betroffenen Anwohnern zumutbar sind. 4.8 Öffentliche Sicherheit, Brand- und Katastrophenschutz Allgemeines Das Vorhaben ist unter Berücksichtigung der allgemeinen Anforderungen an Gashochdruckleitungen und der umfangreichen Zusagen und Auflagen aus diesem Planfeststellungsbeschluss mit den Belangen der öffentlichen Sicherheit und des Brand- und Katastrophenschutzes vereinbar. Der technische Überwachungsverein (TÜV) Süd und das Regierungspräsidium Freiburg, Abteilung 9 (Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau) als zuständige Überwachungsbehörde für Anzeige, Bau und Betrieb von Gashochdruckleitungen und die technische Überwachung von Energieanlagen (Technische Energieaufsicht

220 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 212 nach 49 Abs. 5 EnWG 1 ) haben übereinstimmend erklärt, dass die anzuwendenden gesetzlichen und untergesetzlichen Vorschriften ein Höchstmaß an Sicherheit gewährleisten. Gem. 49 Abs. 1 EnWG sind Energieanlagen so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Gem. Abs. 2 wird die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik vermutet, wenn bei Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung und Abgabe von Gas die technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas-Wasserfaches e.v. (DVGW) eingehalten worden sind. Gem. 49 Abs. 4 EnWG wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie ermächtigt, zur Gewährleistung der technischen Sicherheit der dort genannten Anlagen nach den Ziffern 2-8 nähere Anordnungen zu treffen. Für das Vorhaben wurde hiervon mit der GasHDrLtgV (vom ; BGBl. I S. 928) Gebrauch gemacht. Gem. 2 Abs. 1 GasHDrLtgV müssen Gashochdruckleitungen den Anforderungen der 3 und 4 GasHDrLtgV entsprechen und nach dem Stand der Technik so errichtet und betrieben werden, dass die Sicherheit der Umgebung nicht beeinträchtigt wird und schädliche Einwirkungen auf den Menschen und die Umwelt vermieden werden. Gem. 2 Abs. 2 GasHDrLtgV wird vermutet, dass die Errichtung und der Betrieb dem Stand der Technik entsprechen, wenn das Regelwerk des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfachs e.v. eingehalten wird. Maßgeblich ist hier vor allem das Arbeitsblatt G 463 des DVGW -Gasleitungen aus Stahlrohren für einen Betriebsdruck größer als 16 bar - Errichtung. Dieses Regelwerk gibt auch aktuell den Stand der Technik wieder (vgl. Rundschreiben des DVGW G03/11 vom ). Dies gilt insbesondere auch für die Führung der Leitungstrasse in bebautem Gebiet oder in der Nähe hiervon. Dazu enthält das Regelwerk spezielle Anforderungen an Leitungen im Nahbereich von Wohnbebauung. In den Technischen Regeln, u.a. G 463 Ziffer und G Ziffer , werden besondere Anforderungen an die Leitungskonstruktion und die betriebliche Überwachung im Bereich von Bebauungen definiert. Dieses Regelwerk gibt auch bezogen auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe dieses Planfeststellungsbeschlusses den aktuellen Stand der Technik wieder. Als weitere Vorschriften sind die Betriebssicherheitsverordnung, das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz, die Technischen Regeln Betriebssicherheit, DIN-Normen 1 3 der Verordnung des Wirtschaftsministeriums über energiewirtschaftliche Zuständigkeiten EnWG- ZuVO vom 3. Januar 2008, GBl. 2008, S. 47, geändert durch Gesetz vom , GBl. S. 290

221 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 213 sowie die harmonisierten Normen zu beachten. Das Regelwerk und die damit zusammenhängende Baudurchführung sind im Technischen Erläuterungsbericht (Ordner 1, Kapitel 1.2) und im Kapitel Sicherheit von Gasfernleitungen (Ordner 1, Kapitel 1.3) ausführlich beschrieben worden. Das Regierungspräsidium Freiburg, Abteilung 9 (Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau) hat am 29. Juni 2005 in seiner Stellungnahme als zuständige Behörde für die Technische Energieaufsicht bestätigt, dass bei Einhaltung dieser Anforderungen der sichere Betrieb der Leitung gewährleistet ist. Dieser Beurteilung schließt sich die Planfeststellungsbehörde nach Maßgabe der folgenden Erwägungen an Trassierung und Abstände Im Hinblick auf dieses engmaschige Regelwerk ist auch der vielfach vorgetragene Einwand zurückzuweisen, aus Gründen der Sicherheit sei eine wohnortferne Trassierung erforderlich. Diese Forderung wurde u.a. auf die Dissertation von Jörg Przygodda mit dem Titel Beitrag zur differenzierten sicherheitstechnischen Bewertung und Gestaltung moderner Rohrfernleitungsanlagen auf der Grundlage eines spezifischen Risikokonzepts gestützt. Nach dieser Dissertation sei im Falle eines Leitungsbruchs und einer anschließenden Explosion mit erheblichen Zerstörungen und Todesfällen in einem Umkreis von bis zu 400 m beiderseits der Leitungsachse zu rechnen sei. Zu dieser Dissertation hat der TÜV Süd auf Veranlassung der Planfeststellungsbehörde am eine fundierte Stellungnahme abgegeben, auf die verwiesen wird. Danach bietet die langjährige bundesweit geltende sog. deterministische Sicherheitsphilosophie in Theorie und statistisch nachgewiesener Praxis den höchsten effektiven Schutzstandard. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Forschungsbericht 285 der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung aus dem Jahr 2009 Zu den Risiken des Transports flüssiger und gasförmiger Energieträger in Pipelines. Wie die Mitautorin dieses Forschungsberichts, Frau Dipl.-Ing. (FH) Christiane Kühl, am mitteilte, werden im Forschungsbericht 285 teilweise weit in der Vergangenheit liegende Pipelineunfälle betrachtet (werden), die sich in den meisten Fällen an Gasleitungen in Nordamerika ereigneten. Der Bericht äußert aufgrund dieser alten Unfälle Vermutungen und gibt Hinweise nur in Bezug auf Schadenauswirkungen bei Risikobetrachtungen. Unfallursachen werden im Forschungsbericht 285 nicht weiter berücksichtigt. Bei Risikobewertungen ist aber immer beides (Ursache und Konsequenz) im Zusammenhang zu bewerten. Es wird weiterhin nochmals betont, dass es sich bei den meisten im Forschungsbericht ausgewerteten Unfällen um Pipelines handelt, die mit einem Stand der Technik verbunden waren, wie er heutzutage als

222 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 214 überholt gelten muss. Wir halten deshalb den Forschungsbericht 285 als ein maßgebliches Argument im Rahmen von Diskussionen zu aktuellen Pipelineprojekten für nicht geeignet und er sollte aus unserer Sicht nicht als Maßstab herangezogen werden. Der Stand der Technik in Deutschland wird heutzutage abgebildet durch Rohr- FLtgV (2011) und TRFL (2010). Werden Pipelines entsprechend diesen Regelwerken errichtet und betrieben, kann davon ausgegangen werden, dass die Sicherheit für Pipeline und Umwelt gewährleistet ist. Besondere Gefährdungssituationen, wie z. B. Trassenverläufe in der Nähe von Verkehrswegen, und die damit verbundenen Beanspruchungen der Leitung sind nach TRFL bei der Planung und Auslegung der Leitung zu berücksichtigen (z. B. TRFL 3.,5.). Dies ist auch auf die GasHDrLtgV und das DVGW-Regelwerk entsprechend anwendbar, nachdem die GasHDrLtgV erst novelliert wurde und dabei auf die Normierung fester Sicherheitsabstände bewusst verzichtet wurde. Nichts anderes ergibt sich weiter aus den Safety Guidelines and Good Practices for Pipelines" der United Nations Economic Commission for Europe (UNECE- Empfehlungen ECE/CP.TEIA/2006/11). Hiernach stehen deterministische und probalistische Ansätze bei einer Evaluierung der Pipelinesicherheit und der Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt gleichwertig nebeneinander, ohne dass einem davon per se der Vorrang gebühren würde. Dieses Papier überlässt es dem nationalen Gesetzgeber, welchem Ansatz er folgen möchte. Entsprechend der Empfehlung Nr. 14 sollten UNECE Mitgliedsländer Maßnahmen für einen sicheren Transport von gefährlichen Substanzen in Pipelines umsetzen, die darauf gerichtet sind, die Unfallfolgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen. Zudem sieht vor allem Nr. 20 der Empfehlungen vor, dass die zuständigen Behörden sicherstellen sollten, dass die Belange der Unfallvermeidung und der Begrenzung der Unfallfolgen bei ihren Flächennutzungsstrategien berücksichtigt werden, mit besonderer Berücksichtigung von Sicherheitsabständen und/oder anderen einschlägigen Maßnahmen. Dieses Papier erkennt an, dass es neben Sicherheitsabständen andere Maßnahmen gibt, die ebenso die Sicherheit der Anlage gewährleisten können. Nach der Empfehlung Nr. 34 sollten insbesondere verschiedene Punkte berücksichtigt werden, die die Sicherheit einer Pipeline erhöhen können, wie die Konstruktion und Stressfaktoren, Materialqualität, Wandstärken, Verlegungstiefe, äußerer Unfallschutz, Korrosion, Markierungen, Trassenführung und Überwachung. Zum Beleg des Gefährdungspotentials wurde auch ein Gasunfall in der Nähe von Brüssel im Jahre 2004 herangezogen, bei dem 15 Menschen getötet und rund 115 verletzt wurden. Dieser Unfall ist nicht repräsentativ, weil mehrfach gegen Sicherheitsvorschriften verstoßen wurde. Auch der Unfall im hessischen Lahntal beruhte auf einer seltenen Sondersituation und wird wie alle diese Vorkommnisse routinemä-

223 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 215 ßig ausgewertet und in Überlegungen zur Fortschreibung des Regelwerks einbezogen. Die Planfeststellungsbehörde verkennt dabei nicht, dass ein Unfall mit den schwerwiegenden Folgen für Leib und Leben nicht vollständig ausgeschlossen werden kann. Die Eintrittswahrscheinlichkeit ist aber verschwindend gering ist und diesem geringen Restrisiko steht auf der anderen Seite, wie bereits bei der Planrechtfertigung dargestellt, ein großer Nutzen für die Allgemeinheit in Form der Sicherstellung der Energieversorgung gegenüber. Diese Betrachtung über das zumutbare Restrisiko beruht auf den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG vom , Az. 2 BvL 8/77, Kalkar I). Danach kann vom Gesetzgeber im Hinblick auf seine Schutzpflicht keine Regelung gefordert werden, die mit absoluter Sicherheit Grundrechtsgefährdungen ausschließt, die aus der Zulassung technischer Anlagen und ihrem Betrieb möglicherweise entstehen können, da dies die Grenzen menschlichen Erkenntnisvermögens verkennen und weithin jede staatliche Zulassung der Nutzung von Technik verbannen würde. Für die Gestaltung der Sozialordnung muss es insoweit bei Abschätzungen anhand der praktischen Vernunft bewenden. Die Schadensstatistiken bieten keinen Anlass, diese Einschätzung in Zweifel zu ziehen. So sind in Deutschland keine Todesfälle im Zusammenhang mit Gashochdruckleitungen bekannt geworden. Auch die von der European Gas Pipeline Incident Data Group (EGIG) seit ca. 40 Jahren geführte, europaweite Schadensstatistik (aktuell: 8 th EGIG_Report -Dez. 2011) hatte bis zum erwähnten Unfall im Juli 2004 keine Todesfälle oder Verletzte bei Anwohnern der in dieser Statistik erfassten Gasleitungen verzeichnet. Die Schadensstatistik zeigt eine abnehmende Tendenz auf. So lag die durchschnittliche Schadenshäufigkeit im Zeitraum zwischen bei 0,48 pro 1000 km und Jahr. Für beträgt dieser Wert: 0,35. Im Zeitraum zwischen war ein Rückgang auf 0,21 zu verzeichnen und im Zeitraum zwischen auf 0,14. Der bewegliche Fünfjahresdurchschnitt und die insgesamte Fehler-Häufigkeit verringerten sich über den Beobachtungszeitraum ( ) kontinuierlich, auch wenn sie sich zu stabilisieren scheinen. Bei einem Großteil dieser Schäden handelte es sich um kleinere Lecks, die ohne weitere Folgen blieben. Nur bei 4% der Fälle kam es zu einer Zündung des Gasgemisches. Zudem wird das Regelwerk des DVGW regelmäßig vom DVGW und seinen Gremien überprüft und an den neuesten Stand der Technik angepasst. Dabei fließen die Erfahrungen der Leitungsbetreiber aus der Planungs-, Bau-, Betriebs- und Instandhaltungsphase sowie Erkenntnisse aus Schadensereignissen in die Überarbeitung mit ein. Somit wird ein sehr hoher Sicherheitsstandard gewährleistet.

224 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 216 Darüber hinaus muss auch die Entscheidung des Gesetzgebers in 49 EnWG und der von ihm legitimierten Gremien des Gasfachwerks respektiert werden, die in Kenntnis dieser Umstände und auch der vereinzelten Unfälle der letzten Jahre an dieser allgemeinen Risikoabwägung festhalten. Nach wie vor gilt in typisierender und vom Gesetzgeber entschiedener Abwägung, dass die Sicherheit einer Gashochdruckleitung bei Einhaltung des oben beschriebenen Regelwerks gesetzlich vermutet wird. Das hier maßgebliche Regelwerk verfolgt mit Rücksicht auf die Besonderheiten von Rohrleitungsanlagen, mit denen im dicht besiedelten Bundesgebiet zwangsläufig Siedlungsgebiete durchquert oder zumindest gestreift werden müssen, ein primär auf die Sicherheit der Anlage selbst ausgerichtetes Sicherheitskonzept. So fordert 3 Abs. 1 Satz GasHDrLtgV, dass Gashochdruckleitungen so beschaffen sein müssen, dass sie den zu erwartenden Beanspruchungen sicher standhalten und dicht bleiben. Das Regelwerk enthält daher keine technische Regel über Mindestabstände zwischen einer Rohrfernleitung und der nächsten Wohnbebauung oder sonstigen schutzwürdigen Objekten. Es ist primär darauf ausgerichtet, schwerwiegende Gefahren erst gar nicht entstehen zu lassen, die von bestimmten gefährlichen Stoffen ausgehen können, wenn diese freigesetzt werden, in Brand geraten oder explodieren. Darin liegt kein unzumutbares Sicherheitsrisiko, weil nach dem Regelwerk die erforderliche Sicherheit auf andere Weise herzustellen ist. Das Sicherheitskonzept ist darauf ausgelegt, anstelle von Abständen Sicherheitsmaßnahmen an der Leitungsanlage selbst vorzunehmen. Es baut nicht auf Abständen zu schutzwürdigen Objekten, sondern schwerpunktmäßig auf einem Primärschutz auf. Diese Sicherheitskonzeption ist darauf gerichtet, die Anforderungen an Beschaffenheit und Betrieb der Leitung selbst sowie an ihre Überwachung so zu gestalten, dass unabhängig von äußeren, nicht immer beeinflussbaren Bedingungen keine schädlichen Einwirkungen auf den Menschen und die Umwelt i.s.v. 2 Abs. 1 GasHDrLtgV zu besorgen sind. Geringe oder fehlende Abstände werden durch eine Erhöhung der Sicherheitsmaßnahmen kompensiert. Danach muss eine Pipeline so sicher gebaut werden, dass es bei ihrem Betrieb nach Maßgabe der vorhandenen technischen Erkenntnisse mit hinreichender Wahrscheinlichkeit schon gar nicht zu Unfällen oder Gefahren kommen kann. Die Maßnahmen zum Stand der Technik nach der GasHDrLtgV stellen damit darauf ab, dass die Rohrleitungsanlage als solche sicher ist und dass deswegen auf die Festsetzung von über den Schutzstreifen hinausgehenden Sicherheitsabständen verzichtet werden kann. Vor diesem Hintergrund ist auch eine Untersuchung der Auswirkungen eines sog. Dennoch -Falles, wie sie die Gemeinde Gingen anregt, verzichtbar. Zum einen wird nicht klar, welcher Erkenntnismehrgewinn mit einer solchen Untersuchung erreicht werden soll, zum anderen ändert das Ergebnis einer solchen Untersuchung nichts daran, dass die Anlage nach dem Stand der Technik zu errichten ist und dieser erfüllt

225 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 217 ist. Daneben fehlt es für die Anordnung einer solchen zusätzlichen Untersuchung an einer erforderlichen Rechtsgrundlage. Mit der Einhaltung des durch das hier verbindliche Regelwerk normierten Sicherheitsstandards ist ein dennoch eintretender Unfall dem unvermeidlichen Restrisiko zuzuordnen, das mit dem Betrieb einer technischen Anlage stets einhergeht (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom , Az. 8 S 1281/11). Gem DVGW Arbeitsblatt G 463 sind bei der Trassierung von Gasleitungen deren Sicherheit und der Schutz von Mensch und Umwelt die wichtigsten Einflussgrößen. Aus dem dargestellten Regelwerk ergibt sich, dass sich der Gesetzgeber nicht für ein Verbot oder große Schutzabstände entschlossen hat, sondern eine Wertentscheidung dahin abgegeben, dass bei Einhaltung des hier maßgeblichen Regelwerks das verbleibende Restrisiko als Teil des allgemeinen Lebensrisikos hinzunehmen ist. Diese Abwägung mit den von größeren Abständen unumgänglich betroffenen anderen Rechtsgütern steht dem Gesetzgeber zu und ist einer anderen Beurteilung durch die Verwaltungsbehörden entzogen, es sei denn, dass eine atypische besondere Situation anderes gebietet. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass eine Änderung des maßgeblichen Regelwerks (vgl. GasHDrLtgV von 2011 und Entwurf DVGW-Arbeitsblatt G 463 von 2009) auch in Ansehung der bekannten Schadensereignisse und des Forschungsberichts 285 der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung nicht beabsichtigt ist. Die Verwaltungsbehörden sind an diese Wertentscheidung des Gesetzgebers über das zumutbare Restrisiko gebunden, soweit sich nicht im Einzelfall aus örtlichen oder sonstigen besonderen Aspekten eine andere Sachlage ergibt ( 4 GasHDrLtgV). Für eine solche atypische Sachlage haben sich indes hier unter Berücksichtigung der Ermittlung von Amts wegen und der eingehenden Würdigung und Erörterung der Einwendungen und Befürchtungen aus der Bürgerschaft keine greifbaren Anhaltspunkte ergeben. Die verbleibenden technischen Restrisiken sind in einer hoch technisierten Gesellschaft unter den hier gegebenen dichten Siedlungsverhältnissen hinzunehmen. Die vereinzelt angesprochene Terrorismusgefahr und eine etwaige damit einher gehende veränderte Sicherheitslage veranlassen ebenso wenig eine Neubewertung der Trassenführung. Die Planfeststellungsbehörde hat keinerlei Anhaltspunkte für terroristische Gefährdungen gerade einer Erdgasfernleitung und bezweifelt, dass es sich bei der Leitung um ein relevantes Angriffsziel handelt. Hierbei handelt es sich zudem um vernünftigerweise auszuschließende Gefahrenursachen, deren Realisierung nach den vom VGH Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom (Az. 8 S 1281/11) dargestellten Grundsätzen dem von der Allgemeinheit hinzunehmenden Restrisiko zuzuordnen ist. Kein System und keine technische Anlage kann gegen jedwede mutwillige Einwirkungen Dritter geschützt werden. Für jede Industrie-

226 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 218 anlage, zu denen auch Pipelines gehören, gilt, dass mit absoluter Sicherheit nicht jedes Schadensereignis oder jeder Schadenseintritt verhindert werden kann. Zudem ist auch von einer weitaus geringeren Angriffswahrscheinlichkeit auf derartige Rohrleitungsanlagen auszugehen (VGH aao unter Hinweis auf VG Düsseldorf, Urteil vom Az. 3 K 1599/07). Wechselseitige Störungen mit anderen Leitungen sind auf Grund umfangreicher Sicherheitsvorkehrungen nicht zu befürchten. So werden z. B. bei einer Parallelführung der SEL zu Hochspannungsfreileitungen bzw. Bahnstromanlagen Maßnahmen vorgesehen, die den notwendigen Korrosionsschutz sicherstellen. Falls erforderlich, werden zur Sicherstellung des Berührungsschutzes beim Bau der SEL auch Erdungsmaßnahmen realisiert. Die Details werden nach den bewährten und ständig fortgeschriebenen technischen Regeln unter den Augen der anderen Leitungsträger auf Grund typisierter und auf die örtlichen Verhältnisse angepasster Vereinbarungen fachkundig festgelegt und kontrolliert umgesetzt. Zum Schutz vor Korrosion sind zahlreiche passive und aktive Schutzmaßnahmen vorgesehen. Beispielsweise werden die Rohre mit einer Umhüllung (z. B. Polyethylen) versehen. Nach der Herstellung des Rohrstrangs wird dieser getrocknet und im Fall einer späteren Inbetriebnahme der Leitung mit Stickstoff (ca. 1 bar (Ü)) beaufschlagt (weitere Maßnahmen, siehe Erläuterungsbericht, Ordner 1, Kapitel 1.2 und Kapitel 1.3.4). Die Planfeststellungsbehörde ist daher der Auffassung, dass durch die vorgesehenen Maßnahmen bei der Baudurchführung ein hoher Schutz gewährleistet wird. Der Zweckverband Bodensee-Wasserversorgung hatte in seiner Stellungnahme gefordert, das Gefährdungspotential der SEL zu untersuchen und die Risiken für die Trinkwasserversorgung darzustellen. Das von SEL transportierte Erdgas ist nicht wassergefährlich. Das Fachgutachten des TÜV-Süd vom zum Thema Beitrag zur differenzierten sicherheitstechnischen Bewertung und Gestaltung moderner Rohrfernleitungsanlagen auf der Grundlage eines spezifischen Risikokonzepts enthält Ausführungen zum Explosionsverhalten von Erdgas und bestätigt den hohen Sicherheitsstandard des gesetzlichen Regelwerks. Vor diesem Hintergrund hält die Planfeststellungsbehörde eine spezifische Risikoanalyse im Hinblick auf die Leitungen der Bodenseewasserversorgung nicht für erforderlich. Soweit das Landratsamt Esslingen - Fachbereich Brandschutz - und Einwender generell einen deutlich höheren Abstand der Gasleitung zu Gebäuden als 20 m fordern, verweist die Planfeststellungsbehörde auf die eingangs zu diesem Kapitel zitierten sicherheitstechnischen Normen (u.a. DVGW-Arbeitsblatt G 463, Nr ), die einen

227 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 219 Schutzstreifen von 5 m beiderseits der Rohrleitungsachse aber keinen darüber hinausgehenden Sicherheitsabstand vorschreiben. Es liegt kein Ausnahmefall vor, der die generelle Festsetzung eines breiteren Schutzstreifens notwendig machen oder rechtfertigen würde. Dies entspricht - wie bereits ausgeführt - der vom Gesetzgeber getroffenen Wertentscheidung, der auf der Grundlage plausibler Schadensstatistiken davon ausgeht, dass nach dem Stand der Technik gebaute und betriebene Gashochdruckleitungen keine Sicherheitsbedenken rechtfertigen. Etwas anders ergibt sich auch nicht aus dem Forschungsbericht 285 der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung aus dem Jahr Dieser erlaubt nicht den Schluss, dass der Verzicht des hier maßgeblichen Regelwerks auf feste Sicherheitsabstände durch Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und Technik überholt ist und das Regelwerk damit den gesetzlichen Anforderungen nicht mehr gerecht wird. Der Forschungsbericht 285 enthält auch keine den Stand der Technik widerspiegelnde neue Technische Regel in Form einer allgemeinen Abstandsempfehlung von 350 m zu Wohnbebauung zur Vermeidung und Reduzierung von Risiken bei Leitungsunfällen. Der Bericht wertet internationale Untersuchungsberichte und Veröffentlichungen über Unfälle mit Pipelines, im Wesentlichen Erdgaspipelines, aus. Soweit er in seiner Zusammenfassung auf den Seiten 29 und 30 ausführt, die Auswertung habe ergeben, dass für eine Risikoanalyse zur Flächennutzungsplanung die Wirkungen der Wärmestrahlung und der Druckwelle bis zu einer Entfernung von 350 m, gemessen ab Mitte Pipelinetrasse, zu berücksichtigen sind, kann in dieser Aussage trotz der strikten Formulierung keine valide Abstandsempfehlung zur Begrenzung der Auswirkungen von Pipelineunfällen im Sinne einer Technischen Regel gesehen werden. Eine nicht valide Methode ist aber nicht geeignet, den im hier maßgeblichen Regelwerk abgebildeten Stand der Technik in Frage zu stellen. Ein Abrücken von den in dem Regelwerk niedergelegten Standards setzt gesicherte Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und Technik voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom Az. 7 C 21.00). Solche sind dem Forschungsbericht nicht zu entnehmen. Der Forschungsbericht gibt sich diesen Anspruch schon selbst nicht (dazu insgesamt VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom Az. 8 S 1281/11). Zudem ist zu berücksichtigen, dass es sich bei diesem Forschungsbericht um eine Analyse vergangener Unfälle handelt, die z. T. schon weit zurückliegen und mit einem Stand der Technik verbunden sind, wie er heutzutage als überholt gilt; schon aus diesem Grund sind die im Forschungsbericht enthaltenen Abstandsempfehlungen höchstens als Empfehlung - für die Flächennutzungsplanung - zu verstehen, eine Forderung im vorliegenden Planungsvorhaben kann daraus nicht abgeleitet werden. Auch aus dem Fachgespräch Raum- und Flächenplanung bei Rohrfernleitungen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit in Zusam-

228 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 220 menarbeit mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung am 14./15. Dezember 2006 ergibt sich nichts anderes. In seinem Protokoll (S. 36/37) wird festgehalten, dass in Deutschland die nach dem Stand der Technik bekannten Risiken durch das technische Regelwerk (das keine Sicherheitsabstände definiert, sondern das angestrebte Sicherheitsniveau durch andere, die Rohrleitungsanlagen direkt betreffende Maßnahmen erreicht) abgedeckt werden. Dieses Fachgespräch berücksichtigt auch den Leitfaden der UNECE Safety Guidelines and Good Practices for Pipelines. Darin wird grundsätzlich die Empfehlung ausgesprochen, zu Wohngebäuden und zu empfindlichen Gebieten (z.b. Wasserschutzgebiete) nicht näher spezifizierte angemessene Abstände einzuhalten. Die Festsetzung der Schutzstreifen und die Trassierungsanforderungen nach DVGW-Arbeitsblatt G 463 Ziff verfolgt wie auch in der GasHDrLtgV formuliert den Schutz von Mensch und Umwelt. Dies entspricht der Zielsetzung der UNECE-Empfehlungen. Zudem ist die Intention des UNECE zu berücksichtigen: es fokussiert insbesondere den Austausch mit und die Unterstützung der Reformländer, in denen erfahrungsgemäß kein vergleichbar bewährtes gastechnisches Regel- oder Gesetzeswerk wie in Deutschland existiert. Soweit in der Rechtsprechung vertreten wird, dass Erhebliches für die Annahme einer bestehenden technischen Regel, Gasfernleitungen "nach Möglichkeit" nicht in bebautem oder in einem nach dem Bundesbaugesetz genehmigten Bebauungsplan zur Bebauung ausgewiesenem Gelände bei der Trassenwahl zu errichten, spricht (OVG Lüneburg Beschluss vom MS 73/11-), wird diesem Vermeidungs -Grundsatz und auch den angesprochenen UNECE-Empfehlungen dadurch Genüge getan, dass als Trassierungsgrundsatz die Umgehung von geschlossenen und geplanten Siedlungsflächen und Berücksichtigung weiterer geplanter Bauvorhaben ausdrücklich formuliert und auch bei der Trassenführung berücksichtigt wird. Die vorgeschriebenen Maßnahmen der einschlägigen Sicherheitsbestimmungen werden von der Vorhabensträgerin berücksichtigt. Um Konflikte und Schäden an der Leitung durch Eingriffe von außen zu vermeiden, sieht die Vorhabensträgerin in bestimmten Gebieten, in denen die Trasse näher als 350 m herangeführt wird, besondere zusätzliche, die Sicherheit vergrößernde Schutzmaßnahmen vor: Verdichtung der Schilderpfähle, höhere Erdüberdeckungen, Verlegung von Schutzabdeckungen und Trassenwarnbändern, Einrichtung zusätzlicher Messstellen zur Überwachung sowie die Einsetzung eines verformungsfähigen Werkstoffs. Das Schutzkonzept zur Minimierung des Schadensrisikos orientiert sich insoweit am Umfeld (z.b. Siedlungen, Gewerbegebiete u.a.) und nach der Art möglicher prognostizierter Eingriffe.

229 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 221 Durch die Verdichtung der Schilderpfähle wird die Aufmerksamkeit auf die vorhandene Leitung verstärkt, so dass voraussichtlich von einem unangemeldeten Eingriff in den Boden bei der Wahrnehmung der Leitung abgesehen wird. Die tiefere Lage der Leitung (> 1 m) eignet sich besonders auf intensiv genutzten, landwirtschaftlich Flächen zum Schutz der Leitung im Falle von tiefgreifenden Erdarbeiten (z. B. Tiefenlockerungen). Die Verlegung von Schutzabdeckungen (Betonplatten oder Felsschutzmatten) sowie die Verlegung von Warnbändern sind besonders auf urbanen Flächen geeignet, um die Leitung vor tiefgreifenden Erdarbeiten (z. B. Baggerarbeiten) zu schützen und um die Aufmerksamkeit auf die Leitung zu verstärken. Die generelle Verwendung eines verformungsfähigen Werkstoffes führt ebenfalls zu einer Erhöhung der Sicherheit gegenüber Angriffen von außen, wie z.b. Baggerschaufeln. Durch die Verdichtung der Messstellen erhöht sich die Qualität der Messergebnisse, die turnusmäßig durchgeführt werden. Selbst kleinste Beschädigungen der Umhüllung verursacht durch unangemeldete, bereits durchgeführte Eingriffe in den Boden können detektiert und lokalisiert werden. Mithilfe dieser vorstehend genannten über die Regeln der Technik deutlich hinausgehenden Maßnahmen wird das Sicherheitsmaß der beantragten Leitung - insbesondere gegen mechanische Angriffe auf die Rohrleitung - deutlich erhöht. Im Hinblick auf das engmaschige Regelwerk und den Zusagen zu den erweiternden Schutzvorkehrungen wird nach Einschätzung der Planfeststellungsbehörde der Sicherheit in den bebauten Gebieten in nicht zu beanstandender Weise Rechnung getragen. Vor diesem Hintergrund kann daher der teilweise erhobene Einwand gegen die wohnortnahe bzw. bebauungsnahe Verlegung aufgrund von Sicherheitsbedenken nicht durchgreifen. Soweit die Gemeinde Schlierbach Bedenken gegen die nach ihrer Sicht zu großen Abstände zwischen den Absperrarmaturenstationen äußert, ist hierzu auszuführen, dass der vorgesehene Abstand zwischen diesen Stationen den Bestimmungen des DVGW-Regelwerks entspricht (vgl. hierzu das DVGW-Arbeitsblatt G 463, Nr ): In der Regel sollte ein Abstand zwischen den Streckenarmaturen von 10 bis 18 km gewählt werden. Die besonderen Bestimmungen in den Vorschriften zur Leitungsführung in bebauten Bereichen greifen die hier vorgetragene Anregung nicht auf. Infolge dessen bedarf es schon ganz besonderer Gründe, einen zusätzlichen Absperrschieber vorzusehen. Diese sind jedoch nicht zu erkennen. Berücksichtigt man zusätzlich die von der Vorhabensträgerin mit der Feststellung dieses Planes verbindlich vorzusehenden Maßnahmen an der Leitung, die über die Anforderungen der anerkannten Regeln der Technik hinausgehen, so sieht die Planfeststellungsbehörde insgesamt

230 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 222 nicht derart gewichtige Gründe, der Vorhabensträgerin einen kürzeren Abstand von Streckenarmaturen aufzuerlegen Tieflage Soweit bemängelt wird, dass die Leitung nur mit einer Überdeckung von mindestens 1 m verlegt wird, wird der Einwendung nicht abgeholfen. Der Planfeststellungsbeschluss sieht vor, dass die Leitung mit einer Mindesterdüberdeckung von 1,0 m verlegt wird. Dies entspricht den Vorgaben des DVGW-Arbeitsblattes G 463, wonach die Höhe der Rohrdeckung den örtlichen Verhältnissen angepasst sein und mindestens 0,8 m betragen muss. Nach der Vermutungsregel des 49 Abs. 2 Nr. 2 EnWG ist davon auszugehen, dass die allgemein anerkannten Regeln der Technik damit eingehalten sind und dem durch 49 Abs. 1 EnWG geforderten technischen Sicherheitsstandard genügt ist. Inhaltlich ähnlich lautend ist die Vorgabe in TRFL , die ebenfalls verlangt, dass die Höhe der Rohrdeckung den örtlichen Verhältnissen angepasst sein und mindestens 1,0 m betragen muss, so dass insoweit Bedenken hinsichtlich der Einhaltung der Regeln der Technik ( 49 Abs. 2 EnWG) keine Grundlage finden. Auch das Mecklenburg-Vorpommersche Oberverwaltungsgericht hat eine Erdabdeckung von 1 m in seinem Beschluss vom 28. Oktober 2009 (Az. 5 M 146/09, aao, juris, Rdnr. 58) für abwägungsfehlerfrei gehalten. Die Einwender legen nicht dar, dass sie für die Bewirtschaftung ihrer Felder auf die Verwendung von landwirtschaftlichem Gerät mit einer größeren Arbeitstiefe angewiesen sind oder dass der Einsatz solchen Geräts in ihrem Bereich zu den üblichen landwirtschaftlichen Praktiken gehören würde. Die Einwender können Gefährdungen selbst vermeiden, indem sie bei geplanten tiefgründigeren Arbeiten in Abstimmung mit dem zuständigen technischen Betrieb im Leitungsbereich die Arbeitstiefe entsprechend anpassen (dazu OVG Meck.-Vorpommern aao) Ortsbezogene Stellungnahmen Baltmannsweiler Da sich die ursprünglich von den Vorhabensträgern gewählte Trasse westlich von Baltmannsweiler aufgrund ihrer horizontalen Lage in einem rutschungsgefährdeten, steilen Knollenmergelhang als nicht standsicher genug für die Verlegung und den Betrieb der geplanten Erdgasleitung herausgestellt hat (vgl. hierzu das geotechnische Gutachten Knollenmergelhang westlich von Baltmannsweiler des Baugrund Institutes vom ), wurde die Trasse so geändert, dass sie die in der Umgebung von Baltmannsweiler vorhandenen Knollenmergelhänge jeweils vertikal quert.

231 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 223 Im Fall von Hangrutschungen wird die Standsicherheit der Leitung bei einer solchen vertikalen Verlegung nicht gefährdet Heidenheim-Aufhausen Hier wird die Gasleitung zum Teil direkt unter einer Straße ( Im Brühl ) verlegt. Verschiedene Einwender befürchten eine besondere Gefährdung der Gasleitung durch den auf dieser Straße stattfindenden Schwerlastverkehr. Wie auch bei der Unterkreuzung von Straßen wird die Gasleitung unter der Straße Im Brühl mit einer Überdeckung von 1,50 m verlegt. Hierdurch wird gewährleistet, dass sich der Straßenverkehr einschließlich des Schwerlastverkehrs nicht auf die Leitung auswirkt. 4.9 Kulturgüter, Denkmalschutz Das beantragte Vorhaben führt zur Beeinträchtigung oder Zerstörung verschiedener durch das baden-württembergische Denkmalschutzgesetz (DSchGBW) bzw. durch das bayerische Denkmalschutzgesetz (BayDSchG) geschützter Bodendenkmale. Die Eingriffe können jedoch denkmalrechtlich zugelassen werden. Bei Durchführung der Maßnahmen zur Sondierung, Bergung und Dokumentation von Bodendenkmalen im Bereich des Arbeitsstreifens, auf welche sich das Landesamt für Denkmalpflege (Abt. 8 des Regierungspräsidiums Stuttgart) und die Vorhabensträgerin in einer Vereinbarung vom Juni 2006 geeinigt haben, ist der Bau der geplanten Erdgasleitung mit den Belangen des Denkmalschutzes vereinbar. Ein solche Vereinbarung, in welcher sich die Vorhabensträgerin u. a. verpflichten, bis zu der vereinbarten Höhe die Kosten für die Bergungs- und Dokumentationsmaßnahmen zu übernehmen, und die Denkmalbehörde andererseits zusagt, die einzelnen Trassenabschnitte innerhalb einer bestimmten Frist für den Bau freizugeben, ist auch rechtlich zulässig und wirksam (vgl. hierzu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom Az. 8 A 10775/02). Eine vergleichbare vertragliche Vereinbarung haben die Vorhabensträgerin und der Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, am / abgeschlossen Beeinträchtigte Kulturdenkmale Regierungsbezirk Stuttgart (Baden-Württemberg) Die geplante Leitungstrasse verläuft im vorliegenden Planfeststellungsabschnitt immer wieder durch Altsiedellandschaften, so dass insbesondere archäologische

232 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 224 Denkmale (Bodendenkmale) aus verschiedenen Siedlungsepochen durch das Vorhaben beeinträchtigt werden. Bereits bei der Trassierung der Erdgasleitung wurden diejenigen bekannten Bodendenkmale, welche vom damaligen Landesdenkmalamt als Kulturdenkmale von hohem wissenschaftlichen Wert eingestuft wurden, grundsätzlich als sogenannte Tabuflächen umgangen. Im vorliegenden Planfeststellungsabschnitt handelt es sich dabei um Grabhügel und Grabhügelgruppen. Beim Bau der Leitung wird dennoch eine Vielzahl von Bodendenkmalen entweder teilweise, u. U. aber auch vollständig zerstört. Die Zerstörung erfolgt nicht nur im Bereich des Rohrgrabens selbst, sondern im Bereich des gesamten Arbeitsstreifens, da dort nach der Leitungsverlegung der durch die Baumaßnahmen verdichtete Unterboden gelockert werden wird. In den Planfeststellungsunterlagen sind 12 Bodendenkmale aufgelistet, welche der Vorhabensträgerin zum Zeitpunkt der Antragstellung im vorgesehenen Arbeitsstreifen bzw. in dessen Nähe bekannt waren (vgl. Kap der Planfeststellungsunterlagen). Dabei handelt es sich vor allem um mittelalterliche Siedlungsreste, aber auch um außerhalb des Arbeitsstreifens liegende vorgeschichtliche Grabhügelgruppen, deren zugehörige Siedlungsstellen bisher unbekannt sind. Oft ist die genaue Ausdehnung der jeweiligen Fundstelle nicht bekannt, so dass das Bodendenkmal möglicherweise in den Arbeitsstreifen hineinragt, möglicherweise jedoch auch nicht. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom hat das Landesamt für Denkmalpflege eine eigene, noch umfangreichere Liste mit Bodendenkmalen vorgelegt, mit welchen im Bereich des Arbeitsstreifens der Erdgasleitung zu rechnen ist. Archäologische Untersuchungen im Zusammenhang mit anderen linienhaften Bauvorhaben haben zudem ergeben, dass der Boden faktisch weit mehr Bodendenkmäler enthält als auch den Archäologen bisher bekannt sind. Das genaue Ausmaß der mit dem Bauvorhaben verbundenen Beeinträchtigungen und Zerstörungen von Bodendenkmalen wird daher erst beim tatsächlichen Bau der Leitung erkennbar werden Regierungsbezirk Schwaben (Bayern) In den Planfeststellungsunterlagen sind für den in Bayern liegenden, ca. 4 km langen Trassenteil keine durch das Vorhaben betroffene Kulturgüter oder Bodendenkmale erwähnt (vgl. Darstellung in der UVU, Kap und der Antragsunterlagen). Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege weist in seiner Stellungnahme vom jedoch darauf hin, dass in einem Trassenbereich südlich von Amerdingen durch die Leitungsverlegung und durch den Arbeitsstreifen vorgeschichtliche

233 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 225 Grabhügel zerstört werden. Gleiches gilt für eine vermutlich frühgeschichtliche Siedlung westlich von Amerdingen. Außerdem sei mit der Zerstörung weiterer, bisher unbekannter Bodendenkmale zu rechnen, da die Trasse hier durch eine siedlungsgünstige Niederung führt Denkmalrechtliche Genehmigungen Bei den im Trassenbereich bekannten, vermuteten und ggf. bisher unvorhergesehen und erst bei den Baumaßnahmen selbst entdeckten Bodendenkmalen handelt es sich um Kulturdenkmale nach 2 DSchGBW bzw. um Bodendenkmale nach Art. 1 Abs. 4 BayDSchG, an deren Erhaltung ein öffentliches Interesse besteht. Mit der Planfeststellung des Vorhabens wird der Vorhabensträgerin die Genehmigung nach 8 Abs. 1 DSchGBW erteilt, unter Beachtung der denkmalrechtlichen Auflagen (vgl. Nebenbestimmungen Ziff. 12) Bodendenkmale zu zerstören, zu beseitigen, zu beeinträchtigen oder zu entfernen, soweit dies zum Bau der Erdgasleitung (einschließlich der vorgesehenen Rekultivierungsmaßnahmen) und der dazugehörigen Nebeneinrichtungen erforderlich ist. Für den bayerischen Trassenabschnitt wird die Erlaubnis nach Art. 7 Abs. 1 BayDSchG erteilt, Erdarbeiten auf Grundstücken vorzunehmen, obwohl dort mit Bodendenkmälern zu rechnen ist. Durch die Vereinbarungen zwischen der Vorhabensträgerin und dem badenwürttembergischen (Vereinbarung vom Juni 2006) bzw. dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege vom / ist gewährleistet, dass die vom Leitungsbau betroffenen Bodendenkmale vor ihrer Zerstörung dokumentiert werden und auf diese Weise zumindest als Archivquelle erhalten bleiben. In der Vereinbarung werden die erforderlichen bauvorgreifenden und baubegleitenden Untersuchungen und Grabungen detailliert geregelt. Auch der Umgang mit archäologischen Denkmälern von herausragender europäischer Bedeutung, welche im Zuge des Baus der Erdgasleitung ggf. gefunden werden, wird in den Vereinbarungen geregelt und deren Sicherung/Dokumentation garantiert. Die Auflistung und Kartierung der bekannten betroffenen Bodendenkmale und der Verdachtsflächen durch die Landesämter für Denkmalpflege in deren Stellungnahmen bildet dabei - in Ergänzung zu den Darstellungen in der Umweltverträglichkeitsuntersuchung - eine Grundlage für die wissenschaftliche Dokumentation und Bergung der Denkmale vor deren Zerstörung. Der Planfeststellungsbehörde ist bewusst, dass es sich bei archäologischen Denkmalen gleichsam um Bodenurkunden handelt, welche als Teil des archäologischen Erbes insbesondere von der frühesten Geschichte der Menschen im heutigen Ba-

234 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 226 den-württemberg bzw. Bayern Zeugnis ablegen. Diese Denkmale sind nach ihrer Zerstörung unwiederbringlich verloren, mit ihnen ist daher sehr sorgsam umzugehen. Das öffentliche Interesse an der Gewährleistung einer sicheren, preisgünstigen und umweltfreundlichen Energieversorgung durch die geplante Erdgasleitung überwiegt hier jedoch das ebenfalls große öffentliche Interesse am ungestörten Erhalt der Bodendenkmale. Durch die Umgehung von bekannten Bodendenkmalen von hohem wissenschaftlichen Wert und durch die in den Vereinbarungen vorgesehenen archäologischen Sicherungsarbeiten vor und während des Leitungsbaus werden die nachteiligen Auswirkungen auf die archäologischen Denkmäler so weit wie möglich und auf ein insgesamt verträgliches Maß verringert. Durch die Anzeigepflicht gem. 20 Abs. 1 DSchGBW bzw. Art. 8 Abs. 1 BayDSchG wird ausreichend dafür Sorge getragen, dass weitere zufällige Funde während der Bauphase fachgerecht behandelt werden (vgl. Nebenbestimmungen Ziff. 12) Belange von Verkehrsträgern Das Vorhaben ist mit den Belangen der Verkehrsträger vereinbar Allgemeines Einige Städte und Gemeinden haben sich in ihren Stellungnahmen gegen eine Inanspruchnahme von Feldwegen als Baustellenzufahrten ausgesprochen bzw. für den Fall einer derartigen Verwendung Schadensersatzansprüche, für die von schweren Baufahrzeugen verursachten Beschädigungen angekündigt. Hierzu ist festzuhalten, dass der Baustellenverkehr in der Regel über die Trasse selbst abgewickelt werden wird. Für den Fall, dass dennoch eine Benutzung des öffentlichen Wege- und Straßennetzes erforderlich sein sollte, hat die Vorhabensträgerin zugesagt, gemeinsam mit den Tiefbauämtern eine Dokumentation des Ist-Zustands vorzunehmen und eventuell auftretende Schäden zu regulieren. Zudem hat die Vorhabensträgerin zugesagt, auf der Grundlage bestehender Rahmenvereinbarungen für jede Kreuzung mit Bundes-, Landes-, Kreis- oder Gemeindestraßen Verträge mit den jeweiligen Straßenbaulastträgern abzuschließen und ihnen die hierfür erforderlichen Unterlagen zuzuleiten. Der Fachbereich Forst des Landratsamtes Heidenheim spricht sich dafür aus, dass die Wiederherstellung von durch die Baumaßnahmen in Mitleidenschaft gezogenen Waldwegen den Eigentümern dieser Wege überlassen werden sollte, die wiederum

235 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 227 entsprechende Fachfirmen beauftragen würden. Baufirmen, die ein Bauvorhaben wie die SEL realisieren, hätten erfahrungsgemäß nur wenig Erfahrung im Waldwegebau. Eine solche Vorgehensweise bei der Wiederherstellung von Wegen empfiehlt sich bei einem Großvorhaben wie der SEL aus Gründen der Gewährleistung und der Logistik nicht. Die Beweisaufnahme vor Baubeginn sowie die Abnahme der Oberflächen durch den Eigentümer nach Baufertigstellung sichern jedoch eine hohe Qualität bei der Wiederherstellung. Die Vorhabensträgerin ist bestrebt, Empfehlungen der Eigentümer zu folgen und fachkundige ortsansässige Unternehmen mit einzubinden Ortsbezogene Stellungnahmen Heiningen Die Trasse der SEL im Bereich Heiningen steht einer eventuellen Wiederinbetriebnahme der Bahnstrecke Göppingen-Boll, die im Regionalverkehrsplan mit dem Status Schienennetz Ausbau hoher Dringlichkeit versehen ist, nicht entgegen. Die Kreuzung der SEL mit der derzeit stillgelegten Bahnlinie bei km 31,794 ist in geschlossener Bauweise vorgesehen (vgl. Bauwerksverzeichnis S. 6) Süßen Das Landratsamt Göppingen hat darauf hingewiesen, dass die Trasse zwischen den Trassenkilometern im Bereich mehrerer Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen verläuft, die im Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau der B 10 festgesetzt wurden. Mögliche Konflikte, insbesondere die Gefahr eines Wertverlustes dieser Ausgleichsmaßnahmen, werden durch eine enge Abstimmung zwischen der Antragstellerin und dem Planungsträger der B 10 vermieden. So soll die Arbeitsfläche für die SEL weitestgehend mit jener der B 10 überlappt werden. Eine Baumentwicklung auf dem vorübergehend in Anspruch genommenen Arbeitsstreifen ist zulässig und deckt sich mit der Zielvorgabe, betroffene Biotope wiederherzustellen. Lediglich ein Bereich von 2,50 m beiderseits der Rohraußenkante darf aus Sicherheitsgründen nicht mit tiefwurzelnden Waldbäumen bepflanzt werden; Strauchwuchs ist hingegen zulässig Böhmenkirch Die Trasse der SEL quert die geplante Ortsumfahrung Böhmenkirch bei Trassenkilometer 53. Die Antragstellerin hat die Planungen dieser Ortsumfahrung, soweit möglich, in ihre Überlegungen miteinbezogen. Der Forderung der Gemeinde Böhmenkirch nach einer größeren Verlegtiefe der SEL konnte in Ermangelung einer Detailplanung der Straße jedoch nicht nachgekommen werden. Durch eine Abstimmung

236 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 228 der noch ausstehenden detaillierten Straßenplanung mit der Planung für die Gasleitung können Konflikte im Querungsbereich auf jeden Fall vermieden werden. Die Gemeinde Neresheim hat darauf hingewiesen, dass es im Zusammenhang mit der Anlage eines Rohrlagerplatzes auf den Flst. 911 und 912, Gemarkung Neresheim, zu Problemen kommen könnte, da die angrenzenden Feldwege (Flst. Nr. 910, 913 und 944 sowie 916) sowohl von der Breite als auch vom Unterbau her nicht geeignet seien, die zu erwartenden Lasten aufzunehmen. In der Erörterungsverhandlung haben die Vorhabensträger hierzu ausgeführt, dass der An- und Abtransport der Rohre zum bzw. vom Rohrlagerplatz direkt von der Kreisstraße K 3295 her erfolgen wird und die genannten Feldwege hierfür nicht benutzt werden (vgl. Protokoll der Erörterungsverhandlung vom , S. 27) Dischingen Die seitens der Gemeinde Dischingen geäußerten Bedenken gegen die Querungen der K 3034, der L 2033, sowie der Härtsfeldmuseumsbahn vermögen eine geänderte Trassenführung nicht zu rechtfertigen. Die Querungen erfolgen allesamt im Bohrpressverfahren, so dass Beeinträchtigungen des Verkehrs ausgeschlossen werden können. Die Interessen der Träger der Straßenbaulast bzw. der Betreiber der Museumseisenbahn werden zudem durch Gestattungsverträge gewahrt Belange anderer Leitungsträger/Versorgungsunternehmen Das Vorhaben ist unter Berücksichtigung der oben genannten Zusagen (Kapitel A. III. 12) mit den Belangen anderer Leitungsträger vereinbar. Es liegt im Interesse der Eigentümer und ist sicherheitstechnisch unbedenklich, wenn sich bei Parallelführung der SEL mit anderen Leitungen die Schutzstreifen überlappen. Das Arbeitsblatt G 463 der DVGW sieht die Möglichkeit einander überlappender Schutzstreifen in Nr ausdrücklich vor. Auch die Verlegung der SEL im Schutzstreifen einer anderen Rohrleitung ist nicht von vornherein unzulässig. Zwar wird in Nr des Arbeitsblatts G 463 bei einer Parallelführung zu einer schon vorhandenen Rohrleitung ein lichter Abstand von 3,5 m gefordert. Es werden aber Ausnahmen aus planungs- und bautechnischen Gründen zugelassen. Die Vorhabensträgerin hat sich mit der Gasversorgung Süddeutschland GmbH über die Benutzung des Schutzstreifens verständigt, so dass sich die diesbezüglich erhobene Einwendung der Gasversorgung Süddeutschland erledigt hat (vgl. Aktennotiz über das Gespräch zwischen Vertretern der SEL und der GVS am ).

237 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 229 Im Falle einer Kreuzung der SEL mit Leitungen, die der Wasserversorgung dienen, werden diese Leitungen im Allgemeinen von der SEL problemlos unterquert. Die von dem Zweckverband Bodenseewasserversorgung (BWV) erhobene Forderung, die Ausgleichsflächen außerhalb von Grundstücken zu wählen, in denen sich Leitungstrassen bzw. sonstige Trassen des Zweckverbands Bodenseewasserversorgung befinden, kann in dieser generellen Form nicht entsprochen werden. Die Frage, wo Ausgleichsflächen geschaffen werden müssen, beurteilt sich in erster Linie nach naturschutzfachlichen Gesichtspunkten. Hierbei besteht auf der Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses erforderlichenfalls auch eine Enteignungsmöglichkeit. Die Grunddienstbarkeiten der Leitungsträger genießen dabei keinen generellen Vorrang vor sonstigen Belangen. Entscheidend ist insbesondere, inwieweit die Leitung durch die Ausgleichsmaßnahme überhaupt beeinträchtigt wird. Bei Beachtung des für die Bodenseewasserversorgung einschlägigen, gehölzfrei zu haltenden Schutzstreifens sind nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde durch Ausgleichsflächen keine Beeinträchtigungen denkbar. Anders als von dem Zweckverband Bodenseewasserversorgung befürchtet, werden die Wasserversorgungsanlagen des BWV und damit zusammenhängend die Trinkwasserversorgung durch die geplante Erdgasleitung nicht gefährdet. Die Leitung wird entsprechend dem Stand der Technik errichtet und betrieben, so dass sie nach aller Wahrscheinlichkeit und Erfahrung während der Betriebsdauer nicht versagen wird und damit technisch sicher ist. Der Forderung der Deutschen Telekom, über die im Regelwerk genannten Sicherheitsabstände bei Parallelführungen mit Telekommunikationsleitungen hinauszugehen, kann nicht entsprochen werden. Die Bündelung soll so eng wie möglich erfolgen, um den Landschaftsverbrauch und die Grundstücksinanspruchnahmen zu minimieren. Ein größerer Abstand würde diesem Ziel zuwider laufen. Es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit die Leitungen der Telekom bei Einhaltung der Sicherheitsabstände beeinträchtigt werden könnten. Die Energieversorgung Filstal (EVF) hat in ihrer Stellungnahme die Absicht bekundet, zwischen Göppingen-Ursenwang und Schlierbach eine eigene Parallelleitung zur SEL zusammen mit der SEL im gleichen Rohrgraben zu verlegen. Allerdings wurde von der EVF bisher noch kein Antrag auf Genehmigung einer solchen Parallelleitung gestellt, so dass eine zeitgleiche Verlegung der von der EVF geplanten Leitung und der SEL als recht unwahrscheinlich erscheint. Sowohl bei einer zeitgleichen Verlegung als auch bei einer späteren Parallelverlegung einer Gasleitung der EVF besteht die Vorhabensträgerin darauf, dass die EVF-Leitung grundsätzlich einen Sicherheits-

238 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 230 abstand von 3,50 m zu der SEL einhält. Nur bei besonderen Engpasssituationen kann dieser Abstand über kurze Strecken auf 1,50 m verringert werden. Nur so kann gewährleistet werden, dass bei Wartungsmaßnahmen an der einen Leitung die Parallelleitung nicht beeinträchtigt wird bzw. umverlegt werden muss. Im Arbeitsblatt G 463 der DVGW, Nr , wird bezüglich des Abstandes einer Gasleitung zu unterirdischen Anlagen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieser Abstand unter Berücksichtigung des Leitungsdurchmessers und der betrieblichen Belange festzulegen ist. Gerade im Hinblick darauf, dass die Sicherheit der SEL in jedem Fall und über den gesamten Zeitraum ihres Betriebs zu garantieren ist, muss von vornherein jede denkbare Beschädigung der Leitung, wie sie z. B. durch Wartungsarbeiten in ihrer unmittelbaren Nähe verursacht werden könnte, verhindert werden. Falls es zu einer zeitgleichen Parallelverlegung der beabsichtigten EVF-Leitung mit der SEL kommt, so ist dies nur in enger Abstimmung zwischen den jeweiligen Vorhabensträgern machbar. In diesem Rahmen muss bereits im Vorfeld der detaillierten Planung der EVF-Leitung eine Einigung über die Abstände zwischen den Leitungen erfolgen. Von Seiten der Stadt Göppingen wurde der Wunsch geäußert, im Bereich Göppingen-Manzen zusammen mit der Verlegung der SEL auch die dort bestehende 110 kv-gemeinschaftsleitung der DB und der EnBW (Energie Baden-Württemberg AG) zu verkabeln und in die Erde zu verlegen, ggf. in den Rohrgraben der SEL. Hierzu ist festzustellen, dass der Adressat eines solchen Wunsches nur der Betreiber der Stromleitung sein kann. Die Verkabelung der genannten Stromleitung ist nicht Gegenstand des vorliegenden Planfeststellungsbeschlusses und wurde hier auch nicht beantragt. Grundsätzlich lehnt die Vorhabensträgerin die Parallelverlegung eines Stromkabels nicht ab. Allerdings darf es durch die Verlegung des Kabels zu keiner Behinderung oder Verzögerung des Bauablaufes kommen. Die Verlegung sollte am Rand des Schutzstreifens erfolgen, und für den Betrieb und den Fehlerfall auf dem Erdkabel ist sicherzustellen, dass dauerhaft keine Beeinflussung oder Beeinträchtigung der SEL-Einrichtungen, insbesondere des kathodischen Korrosionsschutzes, erfolgt. Die parallel zur B 466 liegende neue Abwasserleitung der Gemeinde Steinheim, die genau auf der ursprünglich vorgesehenen SEL-Trasse verlegt wurde, wurde im Rahmen des Änderungsverfahrens Steinheim (Trassenkilometer 64,5 bis 66,3) berücksichtigt. Gleichzeitig mit der SEL werden Leerrohre für Lichtwellenleiter (Glasfaserkabel) mit verlegt. Diese können ggf. später für öffentliche Datenübertragungsnetze genutzt werden.

239 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 231 Durch die Zusagen und Nebenbestimmungen wird den übrigen Forderungen der verschiedenen Leitungsträger durch die Vorhabensträgerin entsprochen Private Rechte, insb. Eigentum Unmittelbare Inanspruchnahme von Eigentum: Abwägung allgemein Für den Bau der Gasleitung wird zwangsläufig privates Grundeigentum in Anspruch genommen. Bei der Abwägung der von einem solchen Projekt berührten Belange im Rahmen einer hoheitlichen Planungsentscheidung gehört das unter den Schutz des Artikel 14 Abs. 1 GG fallende Eigentum selbstverständlich in hervorgehobener Weise (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom Az. 8 S 1281/11) zu den abwägungsrelevanten Belangen. Die Planfeststellungsbehörde verkennt nicht, dass jede Inanspruchnahme von privaten, auch landwirtschaftlich genutzten, Grundstücken grundsätzlich einen schwerwiegenden Eingriff für den betroffenen Eigentümer darstellt. Es bedarf daher einer besonderen Rechtfertigung, das Interesse, zu überwinden, das ein Eigentümer an der Erhaltung seiner Eigentumssubstanz hat. Trotz seiner grundrechtlichen Gewährleistung genießt dieses Interesse jedoch keinen absoluten Schutz. Für das Eigentum gilt insoweit nichts anderes als für andere abwägungsbeachtliche Belange. Das heißt, die Belange der Eigentümer können bei der Abwägung im konkreten Fall zugunsten anderer Belange zurückgestellt werden. Im vorliegenden Fall kann auf die Inanspruchnahme von Privatgrundstücke in dem nach dem festgestellten Plan vorgesehenen Umfang nicht verzichtet werden, ohne den Planungserfolg zu gefährden. Die mit dem Vorhaben verfolgten Ziele der Deckung des zukünftigen Erdgasbedarfs in Baden-Württemberg und der Durchleitung von Erdgas in andere westeuropäische Länder ließen sich bei einer geringeren Eingriffsintensität nicht mehr realisieren. Diesen Planungszielen kommt eine so hohe Bedeutung zu, dass sie notfalls eine Enteignung rechtfertigen. Das bereits mehrfach dargestellte gewichtige öffentliche Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens überwiegt hier die Interessen der privaten Grundstücksbetroffenen an einem vollständigen und uneingeschränkten Erhalt ihres Eigentums, das in den meisten Fällen anders als bei Straßen-, Schienenwegen und Flughäfen bei einer Pipeline nicht entzogen, sondern nur belastet wird.

240 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 232 Dies gilt gleicher Maßen für das Leitungsbauvorhaben selbst wie auch für die planfestgestellten Ersatzmaßnahmen. Diese sind - naturschutzrechtlich - erforderlich, um die vorhabensbedingten Eingriffe in Natur und Landschaft auszugleichen. Da das Vorhaben zum Wohle der Allgemeinheit nicht nur vernünftigerweise geboten ist, sondern an seiner Verwirklichung aufgrund der damit verbundenen Vorteile ein großes öffentliches Interesse besteht, hält es die Planfeststellungsbehörde für angemessen, wenn die Interessen der privaten Grundstückseigentümer hinter dem Interesse an der Umsetzung der Süddeutschen Erdgasleitung zurücktreten müssen. Für Trassenänderungen zugunsten eines Einzelnen und zu Lasten Dritter ohne spezifische Sonderbetroffenheit ist mit Blick auf die zu beachtenden Trassierungsgrundsätze im Grundsatz kein Raum. Eine generelle Reduzierung des Arbeitsstreifens kommt nicht in Betracht, weil dies eine größere Bauverkehrsdichte auf dem Arbeitsstreifen bedingen und zu einer stärkeren Bodenverdichtung führen würde. Außerdem müsste der Oberboden und der Grabenaushub an anderer Stelle zwischengelagert werden, so dass sich die Belastung durch den Baustellenverkehr erhöhen würde. Die Entziehung oder Beschränkung von Grundeigentum oder von Rechten an Grundeigentum im Wege der Enteignung ist nach Maßgabe dieses Planfeststellungsbeschlusses nach 45 Abs. 1 Nr. 1 EnWG zulässig, soweit sie zur Durchführung dieses Vorhabens erforderlich ist. Diese Regelung beruht u. a. auf der Erwägung, dass die Wegerechte für ein Vorhaben dieser Größe erfahrungsgemäß nicht überall freiwillig erworben werden können. Die subsidiäre Möglichkeit der Enteignung entbindet indes die Vorhabensträgerin keinesfalls von der Obliegenheit, sich ernsthaft um freiwilligen Wegerechtserwerb zu angemessenen Bedingungen zu bemühen und dies dem Regierungspräsidium zu gegebener Zeit nachzuweisen. Dass die Vorhabensträgerin hierzu bereit ist, belegt eindrücklich der Umfang der von ihr in der Vereinbarung mit dem Landesbauernverband eingegangenen Verpflichtungen. Für etwaige spätere Enteignungsverfahren entfaltet dieser Beschluss enteignungsrechtliche Vorwirkung. Der festgestellte Plan ist gem. 45 Absatz 2 EnWG dem späteren Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. Dieser Beschluss ermöglicht damit der Vorhabensträgerin den Zugriff auf privates Eigentum, bewirkt aber für die Betroffenen noch keinen Rechtsverlust. Hierfür bedarf es noch zusätzlicher Regelungen. Der Eigentümer erleidet den Rechtsverlust erst, wenn er sich mit der Vorhabensträgerin darüber einigt oder in einem evtl. durchzuführenden Enteignungsverfahren eine Entscheidung getroffen wird, in der auch die Entschädigungshöhe geregelt wird. Die rechtliche Regelung des Planfeststellungsbeschlusses erschöpft sich in der Zulassung des Rechtsentzuges. Über alle

241 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 233 Entschädigungsfragen, welche die Inanspruchnahme von Grundeigentum betreffen, ist nicht in der Planfeststellung zu entscheiden. Gleichwohl sei an dieser Stelle bereits darauf hingewiesen, dass für die Sicherung der Leitungsrechte ebenso wie bei einer Reihe von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen die Belastung der privaten Grundstücke mit einer Dienstbarkeit ausreichend sein wird. Ein vollständiger Eigentumsübergang wird in erster Linie für solche Grundstücke oder Grundstücksteile in Frage kommen, auf denen (Armaturen-, Molch-) Stationen errichtet werden Abwägung im Einzelnen Schlierbach. Mit der Einwendung Nr macht die Einwenderin geltend, dass ihr Mann als Rollstuhlfahrer darauf angewiesen ist, die in ihrem Eigentum stehenden Flurstücke Nr. 1088/1 und 1088/2 auf Gemarkung Schlierbach mit dem Auto erreichen zu können. Die Vorhabensträgerin hat zugesagt, dafür Sorge zu tragen, dass die Erreichbarkeit der Grundstücke während der Bauzeit auch für Menschen mit Behinderungen grundsätzlich gewährleistet wird. Sie haben ebenfalls zugesagt, im Rahmen der Bauausführung für den Fall, dass kurzfristige Sperrungen unumgänglich sein sollten, die Grundstücksnutzer frühzeitig darüber zu informieren. Den Interessen der Grundstückseigentümer und Pächter ist demnach in ausreichendem Maße Rechnung getragen worden. Ein weiterer Einwender (EW Nr. 1422) macht geltend, dass für eine geplante Stationsfläche 1555 qm seiner wertvollen landwirtschaftlichen Fläche mit guter Bodenqualität in Anspruch genommen wird. Die Bewirtschaftung der Restfläche werde durch die Herausparzellierung der Stationsfläche problematisch und unwirtschaftlicher. Das ist in Abwägung mit der Bedeutung des Projekts und mit den weder vorgetragenen noch ersichtlichen unzumutbaren Nachteilen für den Einwender hinzunehmen. Für diese nicht willkürlich verschiebbare Station drängt sich kein anderer Standort auch aufgrund der Verkehrsanbindung und der Ausdehnung der Gewerbefläche südlich der Straße als besser geeignet auf. Eventuell eintretende Bewirtschaftungserschwernisse werden genauso wie die Bodenqualität der von der Vorhabensträgerin zu erwerbenden Grundstücksfläche bei der Entschädigung berücksichtigt (vgl. hierzu die Kapitel Landwirtschaft/Eigentum). Welcher Wert dabei zugrunde zu legen ist, wird, sofern ein freihändiger Erwerb scheitert, gegebenenfalls Gegenstand eines sich anschließenden Enteignungsverfahrens sein und wird nicht im Planfeststellungsverfahren entschieden.

242 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 234 Göppingen. Ein anderer Einwender (EW Nr. 0011) ist Eigentümer des Flst. Nr auf Gemarkung Göppingen-St. Gotthard. Er wendet sich gegen den Bau der SEL mit der Begründung, dass der Gartenzaun und der Hühnerstall beseitigt werden müssten. Die Vorhabensträgerin wird die Gartenelemente, die durch den Bau in Anspruch genommen werden, nach den Bauarbeiten wiederherstellen und den Eigentümern, sofern eine Unterbringung von Tieren erforderlich sein sollte, bei der Unterstützung behilflich sein. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass nur etwa ein Drittel der Grundstücksgröße während der Bauzeit in Anspruch genommen werden und der restliche Teil durch das Aufstellen eines Bauzauns nutzbar gehalten werden kann. Die verbleibende Eigentumsbeeinträchtigung muss im Interesse des Allgemeinwohls hingenommen werden. Heidenheim-Aufhausen. In der Einwendung Nr spricht sich die Einwenderin gegen die Antragstrasse aus, weil sie Nutzungsbeeinträchtigungen und insbesondere Zufahrtprobleme während der Bauphase befürchtet. Die Einwenderin ist eine juristische Person (GmbH) und betreibt eine Niederlassung an der Straße Im Brühl in Heidenheim-Aufhausen. Soweit die Einwenderin entsprechende Anordnungen seitens der Planfeststellungsbehörde verlangt, ist hierzu zu sagen, dass die Einschränkung des Gewerbebetriebs unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten vermieden wird. Die Zufahrt zu den gewerblichen Grundstücken an der Straße Im Brühl wird auf jeden Fall auch während der Bauzeit möglich sein und wird von der Vorhabensträgerin z. B. durch eine entsprechende Baustellenorganisation, durch provisorische Überfahrten u. ä. gewährleistet. Sollten dennoch kurzzeitige Sperrungen von Straßen nötig sein, werden diese seitens der örtlichen Bauleitung mit den angrenzenden Betrieben einvernehmlich abgestimmt. Gingen. Der Erbbauberechtigte des Flurstücks 2390 auf der Gemarkung Gingen macht im Rahmen des Änderungsverfahrens 09a geltend, dass die Änderungstrasse den auf seinem Grundstück vorhandenen Quellhorizont tangieren könnte. Weiter weist er auf Rutschhänge hin. Durch die Trasse sei ferner die Bewirtschaftung seines Grundstückes (Grünland für die Viehhaltung) in Mitleidenschaft gezogen. Bei einer Neuansaat sei das Grundstück erst nach längerem wieder mit Fahrzeugen befahrbar. Weiter befürchtet er eine kostenintensive Verunkrautung des Geländes. Die Vorhabensträgerin sagt in Bezug auf den Quellhorizont zu, dass sie die Bauausführung auf diesem Gelände durch einen geotechnischen Gutachter begleiten lässt, der die notwendigen Maßnahmen (Entwässerung, Drainagen etc.) ggfs. feststellt, die vom Vorhabensträger zur Vermeidung einer Gefährdung umsetzen sind. Die angesprochenen Rutschungsflächen sind dem Vorhabensträger bekannt und wurden bei der Trassenplanung berücksichtigt. Durch die Querung in der Falllinie sind negative Auswirkungen auf die Leitung nicht zu besorgen. Zur Vermeidung von

243 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 235 Rutschungen werden im Rahmen der Bauausführung Erosionsriegel und Entwässerungen eingebracht. Die Zufahrt zu den nördlich gelegenen Flächen wird während der Bauzeit durch provisorische Übergänge gewährleistet. Diese werden in Abstimmung mit den Eigentümern errichtet. Nach der Rekultivierung werden ebenfalls Möglichkeiten zur Bewirtschaftung der Flächen geschaffen, die wiederum mit den Eigentümern abgestimmt werden. Sofern Kosten für die Unkrautbekämpfung anfallen, werden diese von der Vorhabensträgerin erstattet. Auch die erwähnten späteren Nachteile werden im Rahmen der Entschädigung ausgeglichen. Die Zufahrt zur Baustelle wird über die vorhandenen Wege erfolgen. Sofern diese die Traglast der Fahrzeuge nicht aufnehmen können, werden diese entsprechend verstärkt. Nach der Bauphase werden die Straßen und Wege wieder mindestens in den ursprünglichen Zustand versetzt. Eine enge Abstimmung aller Maßnahmen mit dem Einwender während der Bauzeit wird von der Vorhabensträgerin zugesagt. Damit ist diesen Einwendungen entsprochen. Die Eigentümerin des Flurstücks 929 auf der Gemarkung Gingen (EW S Nr. 213) wendet ein, dass das Wochenendgrundstück von der Planung massiv betroffen sei und befürchtet eine Wertminderung. Im Rahmen des Änderungsverfahrens Nr. 23a wurde die Gasleitungstrasse durch weitere Anpassungen so geändert, dass das Grundstück nun nicht mehr in Anspruch genommen werden muss und der Einwendung damit entsprochen wurde. Süßen. Der Eigentümer des Flurstücks 676/1 (EW S Nr. 212) wendet ein, dass durch die beantragte Planänderung 23a eine auf diesem Grundstück bestehende Remise als Arbeitsfläche überplant werde. Die Vorhabensträgerin hat zugesagt, dass die Remise nach Möglichkeit während der Bauzeit erhalten werden soll. Sollte ein Erhalt nicht möglich sein, wird die Remise bzw. ein in der Zwischenzeit an ihrer Stelle errichteter Stall an gleicher Stelle nach Abschluss der Bauarbeiten ersetzt. Während der Bauzeit wird für die Remise/den Stall seitens der Vorhabensträgerin ein Ersatz zur Verfügung gestellt. Mit dieser Zusage ist den geltend gemachten Eigentümerinteressen des Einwenders im vollen Umfang entsprochen. Die Eigentümer des Flurstücks 375 (EW S Nr. 207, 208) ebenfalls auf der Gemarkung Süßen beantragen die Erhaltung des Einzelbaumes 09b12 und der der Baumgruppe 09b13 sowie der Hütte Die Vorhabensträgerin hat zugesagt, den Einzelbaum sowie die Baumgruppe und die Hütte im Rahmen der Bauausführung einzufrieden und zu erhalten. Der bislang nicht erfasste Einzelbaum im geplanten Arbeitsstreifen wird vor Baubeginn aufgenommen und soweit technisch möglich erhalten.

244 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 236 Der Einwender (EW S Nr. 204) kritisiert u.a., dass sich durch die Planänderung 09b erhebliche Behinderungen und ein Mehraufwand bei der Bewirtschaftung seiner Betriebsflächen ergebe. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die landwirtschaftliche Nutzbarkeit dieser Flächen nach Abschluss der Verlegearbeiten uneingeschränkt gegeben ist. Entsprechende Ertragsausfälle, Mindererträge oder Bewirtschaftungserschwernisse werden entschädigt (vgl. Kapitel Landwirtschaft). Der Einwender (EW S Nr. 199) fordert u.a. eine Leitungsführung möglichst ohne Zerschneidung von Bewirtschaftungseinheiten, andernfalls zumindest in Bearbeitungsrichtung. Die Leitungsführung wird oberhalb des Albaufstiegs über bewirtschaftete Wiesen in Bearbeitungsrichtung führen. Innerhalb des Waldes sowie unterhalb des Albaufstiegs muss sich die Trassenführung an die gegebene Topographie anpassen. Aus diesem Grund wird die Bearbeitungsrichtung teilweise außer Acht gelassen. Nach der Zusage der Vorhabensträgerin werden nach der Bauphase die genutzten Straßen und Wege anschließend mindestens in den vorgefundenen Zustand zurückversetzt. Hinsichtlich des übrigen Vorbringens wird auf die Ausführungen im Kapitel Landwirtschaft zur Vermeidung und Minimierung landwirtschaftlicher Betroffenheit (B. III ) und Entschädigung (B. III ) verwiesen. Vereinzelt lehnen von dem Vorhaben betroffene Grundstückseigentümer die geplante Gasleitung ab, weil sie einer eventuellen späteren Ausweisung ihrer Grundstücke als Bauland im Wege stehen könnte (vgl. z.b. EW Nr. 0005, 0066, 1525). Solche Chancen, Möglichkeiten und Erwartungen fallen nicht unter den Schutz des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG und sind rechtlich nicht geschützt. Sie fließen ein in die Abwägung, ändern aber nichts am klaren Überwiegen der Gründe für die Leitung. Bauzeitbedingte Beeinträchtigungen. Die unmittelbaren Beeinträchtigungen benachbarter Grundstücke (einschließlich dortiger Wohnungen) während der Bauzeit, z. B. durch Lärm- und Staubemissionen, sind gering, da sich zum einen die tatsächlichen Bautätigkeiten auf den direkt betroffenen Grundstücken jeweils nur auf ca. 6 bis 8 Wochen beschränken und auch in dieser Zeit nicht ununterbrochen erfolgen werden. Die Bautätigkeiten - hauptsächlich Baggerarbeiten und das Verschweißen der Rohre - sind zudem nicht extrem lärmintensiv, die Bestimmungen der AVV Baulärm werden eingehalten. Nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde sind die mit dem Bauvorhaben verbundenen bauzeitlichen Beeinträchtigungen den betroffenen Anliegern zuzumuten. Betriebsbedingte Beeinträchtigungen. Gemäß 74 Abs. 2 S. 2 LVwVfG haben Nachbarn Anspruch darauf, dass von einem planfestzustellenden Vorhaben keine nachteiligen Wirkungen auf ihre Rechte ausgehen, andernfalls können sie entspre-

245 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 237 chende Schutzvorkehrungen bzw. unter den Voraussetzungen des 74 Abs. 2 S. 3 LVwVfG eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Entsprechende gesetzliche Abwehr- oder Schutzansprüche beschränken sich jedoch auf die von einem Vorhaben ausgehenden Lärm- und Schadstoffimmissionen. Da der Betrieb der Gasleitung geräusch- und emissionsfrei erfolgt, werden weder in Bezug auf Schadstoffe noch auf andere Auswirkungen hin Schwellenwerte überschritten. Rückbau. Einige Eigentümer forderten die Aufnahme einer Verpflichtung zum Rückbau einer stillgelegten Leitung. Ein Rückbau der Leitung wäre mit erheblichen Kosten und Umwelteingriffen, vergleichbar mit einem Neubau, verbunden. In den meisten Fällen werden die Eigentümer durch die stillgelegte Leitung in der Nutzung des Grundstücks jedoch nicht beeinträchtigt. Eine Beeinträchtigung liegt nur bei forstwirtschaftlich genutzten Flächen aufgrund der holzfrei zu haltenden Leitungsschneise und bei Weinbergen, da längs auf der Leitung keine Rebzeilen, Abspannvorrichtungen und Verankerungen angelegt werden dürfen, vor. Unter Einbeziehung der beträchtlichen ökologischen Folgen eines Rückbaus wird daher planfeststellungsrechtlich von einer Rückbauverpflichtung abgesehen. Die Vorhabensträgerin hat sich aber in der Vereinbarung mit dem Landesbauernverband verpflichtet, bei Stilllegung der Leitung oberirdische Anlagen zu entfernen, allgemein die Dienstbarkeiten löschen zu lassen und unterirdische Anlagen wie die Leitung auf Verlangen des Eigentümers im Einzelfall unter gewissen Bedingungen zu entfernen. Gegen diese differenzierte Lösung bestehen keine generellen planfeststellungsrechtlichen Bedenken; ein Rückbau muss aber im Einzelfall umweltverträglich sein Mittelbare Beeinträchtigung von Eigentum Einige Grundstückseigentümer in der näheren Umgebung des planfestgestellten Vorhabens befürchten, ihre Grundstücke bzw. ihre Wohnungen/Häuser könnten durch die SEL eine Wertminderung erleiden, da mutmaßlich kaum jemand in der Nähe einer solchen Gasleitung wohnen möchte (vgl. z. B. die EW Nr.0012, 0025, 0074). Sie lehnen deshalb die Planung der SEL ab. Die mittelbaren Beeinträchtigungen benachbarter Grundstücke (einschließlich dortiger Wohnungen) während der Bauzeit, z. B. durch Lärm- und Staubemissionen, sind gering, da sich zum einen die tatsächlichen Bautätigkeiten auf den direkt betroffenen Grundstücken jeweils nur auf ca. 6 bis 8 Wochen beschränken (vgl. Ausführungen zu bauzeitbedingten Beeinträchtigungen, Ziff ). Nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde sind in Anbetracht des Nutzens des Vorhabens für die Allgemeinheit die mit dem Bauvorhaben verbundenen bauzeitlichen Beeinträchtigungen den betroffenen Anliegern zuzumuten.

246 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 238 Ein Grundstückseigentümer ist vor eventuell nachteiligen Nutzungsänderungen in seiner Nachbarschaft, z. B. vor dem Bau einer Straße oder Bahntrasse, aber auch einer Gasleitung, nicht generell, sondern nur insoweit geschützt, als das Recht ihm Abwehr- oder Schutzansprüche zubilligt (vgl. Ausführungen zu betriebsbedingte Beeinträchtigungen Ziff ). Da der Betrieb der Gasleitung geräusch- und emissionsfrei erfolgt, sind keine Abwehr- oder Schutzansprüche erkennbar. Für wirtschaftliche Nachteile hinsichtlich der allgemeinen Nutzbarkeit und der allgemeinen Verwertbarkeit eines Grundstücks, die sich nicht als Folge solcher tatsächlicher Beeinträchtigungen darstellen, die grundsätzlich durch Vorkehrungen zu verhindern wären, ist ein finanzieller Ausgleich gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. BVerwG, Urteil vom Az. 4 A 39.95). Es handelt sich dabei vielmehr um Nachteile, die sich allein aus der Lage des Grundstücks zu dem geplanten Vorhaben ergeben (sog. Lagenachteile). Es ist verfassungsgemäß, wenn der Gesetzgeber für enttäuschte wirtschaftliche Erwartungen einen finanziellen Ausgleich nicht vorsieht. Der Gesetzgeber muss nicht vorsehen, dass jede durch staatliches Verhalten ausgelöste Wertminderung ausgeglichen wird. Art. 14 Abs. 1 GG schützt grundsätzlich nicht gegen eine Minderung der Wirtschaftlichkeit und gewährleistet insbesondere nicht, jede sich bietende Chance einer günstigen Verwertung des Eigentums auszunutzen. Eine Minderung der Rentabilität ist hinzunehmen. Das alles gilt selbst dann, wenn die Ursächlichkeit der geminderten Wirtschaftlichkeit durch einen staatlichen Eingriff unzweifelhaft gegeben ist (vgl. alles BVerwG, ebenda).

247 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 239 IV Bewertung der Umweltauswirkungen und Gesamtabwägung 1 Entscheidungsreife und Problembewältigung Das Vorhaben ist entscheidungsreif. Alle notwendigen Erkenntnisse liegen mittlerweile in der Gesamtschau der eingehend auch von Fachbehörden geprüften Planunterlagen, ergänzenden Untersuchungen und Stellungnahmen von der Vorhabensträgerin und Fachbehörden vor. Wie die obigen Fachkapitel dokumentieren, wurden die umweltbezogenen Erkenntnisse substanziell aufbereitet und mündeten in Konsequenzen, die über Zusagen und Nebenbestimmungen verbindlich in die abschließende Entscheidung eingebettet wurden. Soweit ergänzende Detailerkenntnisse erst später gewonnen werden können, sind die wirksame Umweltvorsorge und die Problembewältigung dadurch gesichert, dass die grundsätzlichen Entscheidungen und das weitere Vorgehen schon in diesem Planfeststellungsbeschluss verbindlich festgelegt und mit Entscheidungsvorbehalten ein situationsgerechtes Feinsteuern ermöglicht wurden. Dementsprechend hat die Planfeststellungsbehörde in den Nebenbestimmungen in Abschnitt A IV dieses Beschlusses eine nachträgliche Entscheidung vorbehalten. Die Aufnahme des Entscheidungsvorbehalts in Bezug auf die Kompensationsmaßnahmen ES4_1 und ES4_2 erfolgte in Abstimmung mit dem Landratsamt Esslingen. Gem. 74 Abs. 3 LVwVfG können im Planfeststellungsbeschluss Einzelfragen einer nachträglichen Regelung vorbehalten werden, soweit eine abschließende Entscheidung im Planfeststellungsbeschluss noch nicht möglich ist, weil bestimmte, hierfür erforderliche Unterlagen fehlen. Zwar gilt der Grundsatz, dass der Vorhabensträger einen Konflikt, den er durch seine Planung hervorruft, nicht ungelöst lassen kann. Diese Pflicht zur Konfliktbewältigung hindert die Planfeststellungsbehörde jedoch nicht in jedem Fall, Teilfragen, die ihrer Natur nach von der Planungsentscheidung abtrennbar sind, einer nachträglichen Lösung zugänglich zu machen. Das gilt auch für die Regelung naturschutzrechtlicher Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (vgl. BVerwG, Beschluss v B ). Die vorliegenden Planunterlagen genügen den Anforderungen an einen Planfeststellungsbeschluss unter dem Ergänzungsvorbehalt des 74 Abs. 3 LVwVfG. Die mit dem Vorbehalt unberücksichtigt gebliebenen Belange, die lediglich die Kompensationsmaßnahmen in Esslingen und nicht das Vorhaben an sich betreffen, haben kein solches Gewicht, dass die Planungsentscheidung über die Süddeutsche Erdgaslei-

248 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 240 tung insgesamt nachträglich als unausgewogen erscheint (vgl. Kämper in: BeckOK, VwVfG, 74 Rn. 118; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG 74 Rn. 202). Ebenso ist eine Lösung der offen gehaltenen Teilbereiche durch die bereits getroffenen Feststellungen nicht in Frage gestellt. Der Vorbehalt setzt insoweit eine Einschätzung der später zu regelnden Konfliktlage in ihren Umrissen voraus. Hierzu geben die vorliegenden Unterlagen einen hinreichenden Überblick über Anlass, Größe und Auswirkungen der Maßnahmen. Zudem soll ein Verzögern der Zulassungsentscheidung durch den Beschleunigungszweck des 74 Abs. 3 LVwVfG vermieden werden. Es ist dabei unerheblich, aus welchen Gründen die Entscheidung derzeit noch nicht getroffen werden kann. Ein Vorbehalt ist deshalb auch dann möglich, wenn wie hier einige nach 74 Abs. 3 LVwVfG erforderliche Planunterlagen fehlen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Planfeststellung. Es genügt, wenn Gründe vorliegen, die Planungsentscheidung unter Ausschluss des vorbehaltenen Teils schon jetzt zu treffen, weil die mit der Planungsentscheidung angestrebte Lösung vernünftigerweise keinen Aufschub duldet. Dieser Sachverhalt ist vorliegend gegeben, da die Erstellung der vom Landratsamt Esslingen geforderten umfangreichen Unterlagen (Übersichtslageplan, detaillierter Lageplan, Wasserspiegellageberechnung, Längsschnitte, Querschnitte, Erläuterungsbericht u.a. mit Darstellung des Sohlaufbaus und Schleppspannungsnachweises) einen erheblichen Zeitaufwand bedingen würde, der zu einer entsprechenden Verzögerung des Planfeststellungsverfahrens und damit zu einer entsprechenden Verzögerung des Baus der Erdgasleitung führen würde. Im Hinblick auf eine weiterhin sichere, preisgünstige und umweltfreundliche Energieversorgung ist eine rasche Realisierung der Süddeutschen Erdgasleitung dringend geboten. Ohne den vorliegenden 4. Abschnitt können die bereits in den Jahren 2006, 2007 und 2010 planfestgestellten Abschnitte der Süddeutschen Erdgasleitung nicht umgesetzt werden. Auch im Hinblick auf die 10-Jahresfrist des 75 Abs. 4 LVwVfG, 43c Nr. 1 EnWG in Bezug auf die Geltungsdauer von Planfeststellungsbeschlüssen besteht ein legitimes Interesse, das Verfahren zum Abschluss zu bringen und den Bau der Erdgasleitung in Gänze zu realisieren. Die Planfeststellungsbehörde ist der Überzeugung, dass die angeordneten Ersatzmaßnahmen ES4_1 und ES4_2 umgesetzt werden können. In Anbetracht des bisherigen Verfahrensverlaufes und der eingegangenen Stellungnahmen insbesondere auch seitens des Landratsamts Esslingen hat die Planfeststellungsbehörde keinen Anlass, an der Realisierbarkeit dieser Maßnahmen zu zweifeln. Für den Fall, dass angeordnete Maßnahmen wider Erwarten nicht zur Durchführung gelangen, hat sich die Planfeststellungsbehörde hilfsweise die Festsetzung einer entsprechenden (weiteren) Ersatzzahlung vorbehalten.

249 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen Bewertung der Umweltauswirkungen nach 12 UVPG Um den Bau der Gasleitung zu ermöglichen, werden insbesondere in Waldbereichen und Streuobstgebieten in der Breite des Arbeitsstreifens die Biotopstrukturen und Nutzungen beseitigt. Bauzeitlich werden auch weitere Schutzgüter des UVPG beeinträchtigt. Auf Grundlage der zusammenfassenden Darstellung der Umweltauswirkungen nach 11 UVPG und ihrer Berücksichtigung in umfangreichen Vermeidungs-, Minimierungs- und Kompensationsmaßnahmen in den vorstehenden Kapiteln ist bei diesem Vorhaben in einer wertenden Betrachtung nach 12 UVPG eine wirksame Umweltvorsorge im Sinne der 1, 2 Abs. 1 Satz 2 und 4 UVPG, nach Maßgabe der geltenden Gesetze, getroffen worden. Die wesentlichen Beeinträchtigungen für Umweltschutzgüter nach 2 UVPG enden mit Abschluss der Bauzeit des Vorhabens, während die Betriebsphase der Gasleitung keine erheblichen Belastungen der Umwelt bringt. Aufgrund des nur baubedingten Eingriffs, der grundsätzlichen Trassierung unter Berücksichtigung wertvoller Strukturen, der vorgesehenen Maßnahmen zur Eingriffsminimierung, der Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen innerhalb der Arbeitsflächen und von Ersatzaufforstungsmaßnahmen sowie der naturschutzfachlich begründeten Kompensationsmaßnahmen ist davon auszugehen, dass nach dem Bau der Erdgasfernleitung und nach Durchführung der Ausgleichs- sowie Ersatzmaßnahmen und unter Berücksichtigung der Ersatzzahlung keine erheblichen Beeinträchtigungen des Naturhaushalts bzw. des Landschaftsbildes verbleiben. Die Gefährdungs- und Eingriffspotenziale für den Wasser- und Bodenschutz sind mit den vorgesehenen technischen Maßnahmen beherrschbar. Die bauzeitlichen Beeinträchtigungen von einzelnen wenigen, nahe an der Baustelle liegenden Siedlungsflächen beschränken sich auf wenige Wochen. Die im Bereich der Leitungstrasse liegenden Bodendenkmäler werden dokumentiert und ggf. geborgen und damit die Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Kulturgüter minimiert. Bei einer Gesamtschau der Umweltauswirkungen des Vorhabens positiv zu werten ist die durch die SEL ermöglichte verstärkte Versorgung Baden-Württembergs und anderer westeuropäischer Länder mit dem im Vergleich zu den anderen fossilen Energieträgern relativ umweltfreundlichen Erdgas. 3 Gesamtabwägung aller Belange Aus Sicht der Planfeststellungsbehörde entspricht das Vorhaben den Zielsetzungen des EnWG, da es dazu dient, die Allgemeinheit auf möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche Weise leitungsgebunden

250 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 242 mit Gas zu versorgen. Als Teil der elementaren Daseinsvorsorge ist das Vorhaben von gesamtstaatlichem Interesse. Die geplante SEL stellt eine weitere kapazitiv hochwertige Verbindung innerhalb des vorhandenen Erdgasnetzes im süddeutschen Raum dar. Nach Fertigstellung aller SEL-Bauabschnitte können zusätzliche Erdgasmengen nach Süddeutschland transportiert und in das Ferngasleitungsnetz zum weiteren Transit nach Westeuropa eingespeist werden. Somit wird die SEL auch ein integraler Bestandteil des europäischen Erdgastransportsystems. Bei der Gesamtabwägung sind nicht nur die einzelnen öffentlichen und privaten Interessen gegen die öffentlichen Interessen an einer gesicherten Energieversorgung, sondern alle für und gegen das Vorhaben sprechenden Belange in ihrer Gesamtheit und untereinander und gegeneinander abgewogen worden. Aus Sicht der Planfeststellungsbehörde werden durch das Vorhaben weder öffentliche noch private Belange in einer solchen Art und Weise beeinträchtigt, dass das Interesse an der Umsetzung des beantragten Vorhabens insgesamt zurücktreten müsste. Bei der Gesamtbetrachtung kommt den mit dem Bauvorhaben verfolgten Zielen gegenüber den entgegenstehenden übrigen öffentlichen und privaten Belangen das größere Gewicht zu. Durch die im Verfahren vorgenommenen Trassenänderungen, kleinräumigen Optimierungsmaßnahmen, Zusagen und Vereinbarungen der Vorhabensträgerin und den aufgenommenen Nebenbestimmungen konnte einer Vielzahl von Bedenken, Forderungen und Hinweisen Rechnung getragen werden. Die Planfeststellungsbehörde verkennt nicht, dass mit dem Bau der SEL auch negative Auswirkungen auf private und öffentliche Interessen verbunden sind. Beeinträchtigungen durch das Vorhaben sind vor allem in der Bauzeit zu erwarten. Schwer wiegen zudem die Eingriffe in das grundrechtlich geschützte Eigentum. Durch die von der Planfeststellungsbehörde verfügten Nebenbestimmungen und die Zusagen der Vorhabensträgerin wird jedoch sichergestellt, dass öffentliche und private Interessen nicht in unzulässiger oder unzumutbarer Weise hinter die für das Vorhaben sprechenden Belange zurückgestellt werden. Die noch verbleibenden Beeinträchtigungen müssen im Hinblick auf das energiewirtschaftliche Interesse am Bau der SEL zurücktreten. Aus Sicht der Planfeststellungsbehörde sind im Verfahren keine unüberwindbaren gegenläufigen öffentlichen und privaten Belange geltend gemacht worden, die in der Abwägung zu einem anderen Ergebnis hätten führen müssen. Die Planfeststellungsbehörde ist zu der Überzeugung gelangt, dass das geplante Vorhaben unter Berücksichtigung vernünftiger Vorsorgeaspekte auf ein genehmigungsfähiges Maß dimensioniert wurde und die gefundene Trasse objektiv sinnvoll und angemessen ist. Es bietet sich der Planfeststellungsbehörde gegenüber der planfestgestellten Trasse keine Alternative an, mit der die dargestellten Ziele unter

251 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 243 geringerer Inanspruchnahme entgegenstehender öffentlicher oder privater Belange erreicht werden könnten. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die für das Vorhaben sprechenden Gesichtspunkte gegenüber den vorhandenen negativen Auswirkungen auf verschiedene öffentliche und private Belange in der Abwägung überwiegen, so dass das Vorhaben auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Umwelt und das Eigentum gerechtfertigt ist und durch den Planfeststellungsbeschluss zugelassen werden kann. V Begründung der Kostenentscheidung Für diesen Planfeststellungsbeschluss sind gem. 1, 3 und 4 Landesgebührengesetz (LGebG) Gebühren zu erheben, die die Vorhabensträgerin zu tragen hat. Die den Beteiligten durch ihre Teilnahme an dem Planfeststellungsverfahren erwachsenen Kosten fallen ausschließlich ihnen selbst zur Last. Auch die Aufwendungen für Rechtsanwälte oder Sachverständige, die von am Planfeststellungsverfahren beteiligten Bürgern beauftragt wurden, sind nicht erstattungsfähig. Beim Anhörungsverfahren handelt es sich um ein Verwaltungsverfahren, nicht um ein Vorverfahren i. S. v. 68 ff. VwGO. 80 LVwVfG ist daher weder unmittelbar noch sinngemäß anwendbar (BVerwG, NVwZ 1990, 59 ff; VGH Baden-Württemberg, BWGZ 1992, 166).

252 Planfeststellungsbeschluss Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Abschnitt IV Aichwald - Amerdingen 244 C Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung schriftlich Klage beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstr. 11, Mannheim oder Postfach , Mannheim, erhoben werden. Die Anfechtungsklage gegen diesen Planfeststellungsbeschluss hat gemäß 43e Abs. 1 Satz 1 EnWG keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss nach 80 Abs. 5 Satz 1 der VwGO kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses gestellt und begründet werden ( 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG). Hinweis: Vor dem Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer der in 67 Abs. 2 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ergänzend wird wegen der weiteren Einzelheiten auf 67 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 und Abs. 5 VwGO verwiesen. Jeder Beteiligte erhält auf schriftlichen Antrag Auskunft über Daten (u. a. Namen und Anschrift) nach 69 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG von in diesem Beschluss anonymisierten Betroffenen soweit die Kenntnis dieser Daten zur Geltendmachung seiner rechtlichen Interessen erforderlich ist ( 74 Abs. 4 i. V. m. 69 Abs. 2 Sätze 3 und 4 LVwVfG). Nina Homoth Regierungsdirektorin

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