Die Umsatzsteuer in der Bootswirtschaft

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1 Die Umsatzsteuer in der Bootswirtschaft Informationsbroschüre in der ARGE Bootswirtschaft kooperierender Fachverbände: Univ. Prof. Dr. Markus Achatz MMag. Dr. Peter Pichler, B.A. Stand

2 Inhaltsverzeichnis A. GRUNDSÄTZE IM VERHÄLTNIS ZUM AUSLAND Drittlandssachverhalte Innergemeinschaftliche Sachverhalte B. FALLBEISPIELE ZU AUSLANDSSACHVERHALTEN C. LEASING Allgemeines zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Leasing Abgrenzung zwischen sonstiger Leistung (Miete) und Lieferung (Kauf) Leasing als Miete Leasing als Kauf Neue Leistungsortvorschriften für Vermietung von Beförderungsmitteln Sonderfall Leasing von Booten in einem anderen EU-Mitgliedsstaat D. AUSSTELLUNG VON RECHNUNGEN Allgemeines Anzahlungen E. REIHEN- UND DREIECKSGESCHÄFTE Reihengeschäft Dreiecksgeschäft Fallbeispiele zu Reihengeschäften Lösungsskizze aus österreichischer Sicht F. EINFUHRUMSATZSTEUER UND ZOLLRECHT Verbringung von Nichtgemeinschaftsware in das Zollgebiet der Gemeinschaft Verbringung von Gemeinschaftsware außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft und anschließende Rückverbringung Nachweis der erfolgten Umsatzbesteuerung im Gemeinschaftsgebiet G. GELTENDMACHUNG VON VORSTEUERN IM AUSLAND Anwendbares Verfahren Vorsteuervergütung innerhalb der EU H. SONDERFRAGEN Inzahlungnahme eines Gebrauchtbootes Weiterverkauf von Booten, die von Privaten erworben wurden (Differenzbesteuerung) Vermittlung von Gebrauchtbooten an Private Wert eines Altbootes Transportkosten

3 A. GRUNDSÄTZE IM VERHÄLTNIS ZUM AUSLAND Bei der grenzüberschreitenden Lieferung von Booten muss aus umsatzsteuerlicher Sicht in einem ersten Schritt unterschieden werden, ob ein Drittlandssachverhalt (Boote werden im Zuge der Lieferung von Österreich in einen Nicht-EU-Mitgliedstaat bzw von einem Nicht-EU- Mitgliedstaat nach Österreich transportiert) oder ein innergemeinschaftlicher Sachverhalt (Boote werden im Zuge der Lieferung von Österreich in einen anderen EU-Mitgliedsstaat bzw von einem anderen EU-Mitgliedsstaat nach Österreich transportiert) vorliegt. Für diese Unterscheidung ist die tatsächliche, der Lieferung zugrundeliegende Warenbewegung relevant und nicht die Tatsache, ob es sich beim Leistungsempfänger um einen in- oder ausländischen Unternehmer handelt. Dementsprechend finden die Regelungen für Drittlandssachverhalte beispielsweise auch dann Anwendung, wenn zwar ein Unternehmer aus einem anderen EU-Mitgliedstaat das Boot erwirbt, dieses jedoch im Zuge der Lieferung von Österreich in ein Drittland transportiert wird. Ebenso muss bei sonstigen Leistungen, wie zb in Österreich durchgeführten Reparaturarbeiten unterschieden werden, ob das betreffende Boot im Zuge der Reparatur aus einem Drittland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat nach Österreich gelangt. 1. Drittlandssachverhalte 1.1. Import von Booten aus Drittländern nach Österreich Wird ein Boot im Zuge einer Lieferung aus einem Drittland nach Österreich transportiert und hier zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr abgefertigt, unterliegt dieser Vorgang der österreichischen Einfuhrumsatzsteuer (EUSt). Dies gilt sowohl für Importe durch Unternehmer als auch durch Privatpersonen. Für die Beurteilung der weiteren umsatzsteuerlichen Konsequenzen muss unterschieden werden, wer nach den vertraglichen Bestimmungen Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist: Ist der österreichische Empfänger Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer, kann dieser die EUSt unter den allgemeinen Voraussetzungen (insbesondere Unternehmereigenschaft) wieder als Vorsteuer abziehen. Von den sich aus der Einfuhr in Österreich ergebenden umsatzsteuerlichen Konsequenzen müssen die sich aus der Lieferung des Boots selbst ergebenden Konsequenzen unterschieden werden. Die Lieferung des Boots wird am Beginn des Transports im Drittland ausgeführt und die weiteren umsatzsteuerlichen Konsequenzen bestimmen sich nach dem im Drittland geltenden Vorschriften. Regelmäßig wird im Drittland eine steuerbefreite Exportlieferung vorliegen, sodass vom Verkäufer über die Lieferung des Boots eine Rechnung ohne Umsatzsteuer ausgestellt werden kann. 3

4 Ist der ausländische Lieferant Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer (zb Lieferkondition verzollt und versteuert ), so steht auch nur diesem der Vorsteuerabzug in Bezug auf die österreichische EUSt zu. Die Lieferung des Boots selbst gilt in diesem Fall als in Österreich ausgeführt ( 3 Abs 9 UStG). Folglich hat der ausländische Lieferant eine Rechnung mit österreichischer Umsatzsteuer an den Empfänger auszustellen und muss sich für umsatzsteuerliche Zwecke in Österreich registrieren lassen. Handelt es sich beim österreichischen Empfänger um einen Unternehmer, hat dieser soweit der ausländische Lieferant über keinen Sitz bzw keine Betriebsstätte in Österreich verfügt die auf die Lieferung entfallende österreichische Umsatzsteuer im Namen und für Rechnung des ausländischen Lieferanten an dessen zuständiges Finanzamt in Österreich (Graz-Stadt) abzuführen ( 27 Abs 4 UStG). Ungeachtet dessen steht dem Empfänger unter den allgemeinen Voraussetzungen ein Vorsteuerabzug hinsichtlich der in Rechnung gestellten österreichischen Umsatzsteuer zu. Die Einfuhrumsatzsteuer wird grundsätzlich nach dem Zollwert des eingeführten Gegenstandes ( 5 Abs 1 UStG) unter Berücksichtigung verschiedener Nebenkosten (Beförderungs-, Versicherungs- und Verpackungskosten, vgl 5 Abs 4 UStG) bemessen. Da das österreichische Umsatzsteuergesetz den Begriff Zollwert nicht definiert, richtet sich sein Inhalt nach den zollrechtlichen Vorschriften. Nach Art 29 Zollkodex ist der Zollwert grundsätzlich der Transaktionswert, das ist der für den Gegenstand bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis. Der tatsächlich zu zahlende oder gezahlte Preis ist die vollständige Zahlung, die der Käufer an den Verkäufer oder zu dessen Gunsten für die eingeführten Waren entrichtet oder zu entrichten hat. Kann der Zollwert auf diese Weise nicht ermittelt werden (zb weil überhaupt kein Kaufgeschäft vorliegt) ist der Wert gem Art 30 bzw Art 31 ZK zu ermitteln, wonach primär der Transaktionswert gleicher bzw gleichartiger Waren relevant ist. Verbringt somit zb ein Bootseigentümer sein Boot aus dem Drittland in die EU und lässt es in der EU zum zollrechtlich freien Verkehr abfertigen, muss daher für Zwecke der Bestimmung des Zollwerts geprüft werden, zu welchem Preis das Boot fiktiv an einen fremden Dritten veräußert werden würde Export von Booten aus Österreich in ein Drittland Verkauft ein österreichischer Bootshändler ein Boot und wird dieses im Zuge der Lieferung von Österreich in ein Drittland (zb Kroatien) transportiert, müssen folgende Fälle unterschieden werden: Wird das Boot vom Händler in das Drittland befördert (dh der Händler selbst oder ein Mitarbeiter des Händlers nimmt den Transport vor) oder versendet (dh der Händler beauftragt einen selbständigen Dritten mit dem Transport, zb einen Spediteur), liegt jedenfalls eine steuerbefreite Ausfuhrlieferung ( 7 UStG) vor. Dies gilt 4

5 ungeachtet dessen, ob es sich beim Empfänger um einen in- oder ausländischen Abnehmer handelt. Wird das Boot hingegen vom Käufer befördert oder versendet (also zb von diesem selbst oder durch einen hiermit beauftragten Spediteur abgeholt), liegt nur dann eine steuerbefreite Ausfuhrlieferung vor, wenn der Abnehmer keinen Sitz bzw keinen Wohnsitz im Inland hat (ausländischer Abnehmer). Die Steuerbefreiung für die Ausfuhrlieferung steht auch dann zu, wenn der Gegenstand vor der Ausfuhr bearbeitet oder verarbeitet wird (zb Reparaturen, Lackierung etc). Die Be- oder Verarbeitungsleistung ist im Regelfall eine steuerfreie Lohnveredelung (siehe 1.5). Irrelevant für das Vorliegen einer steuerbefreiten Ausfuhrlieferung ist, ob das Boot neu oder gebraucht ist bzw ob es bestimmte Längenmaße überschreitet. Ebenso kommt dem Umstand, ob der Empfänger mit der UID-Nr eines anderen Mitgliedstaates auftritt, bei Lieferungen in ein Drittland keine Bedeutung zu Formalpflichten bei Ausfuhrlieferungen Rechnung Ist entsprechend den vorstehenden Ausführungen vom Vorliegen einer Ausfuhrlieferung auszugehen, hat der liefernde Unternehmer eine Rechnung ohne Umsatzsteuer mit einem Hinweis auf das Vorliegen einer steuerbefreiten Ausfuhrlieferung auszustellen (zb Steuerbefreite Ausfuhrlieferung gem 7 UStG ) Formalpflichten zur Erlangung der Steuerfreiheit Zur Erlangung der Befreiung für die Ausfuhrlieferung muss der liefernde Unternehmer neben den materiellen Voraussetzungen besondere Formal- bzw Nachweispflichten erfüllen. So muss der liefernde Unternehmer einerseits den Nachweis erbringen, dass der Gegenstand in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet worden ist (Ausfuhrnachweis), andererseits müssen die Tatbestandsvoraussetzungen der Befreiung aus den geführten Büchern / Aufzeichnungen bzw den dazugehörenden Belegen ersichtlich sein (Buchnachweis). a) Ausfuhrnachweis Über die erfolgte Ausfuhr muss vom liefernden Unternehmer ein Ausfuhrnachweis erbracht werden. Die Art und Weise wie der Ausfuhrnachweis zu erbringen ist, ist in den 7 Abs 5 ff UStG geregelt, wo unterschieden wird zwischen den Fällen der Versendung, der Beförderung und dem sog Touristenexport (= Erwerb Gegenstände durch gemeinschaftsfremden Abnehmer für nicht-unternehmerische Zwecke und Ausfuhr im persönlichen Reisegepäck). Im Einzelnen ergeben sich folgende Nachweispflichten: 5

6 Versendung ( 7 Abs 5 UStG) Versendungsbeleg, oder eine von einem im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Spediteur auszustellende Ausfuhrbescheinigung, oder mit zollamtlicher Ausgangsbestätigung versehene schriftliche Anmeldung der Ausfuhr (auch in elektronischer Form möglich) Ausfuhrnachweis Beförderung ( 7 Abs 6 Z 2 UStG) mit zollamtlicher Ausgangsbestätigung versehene schriftliche Anmeldung der Ausfuhr (auch in elektronischer Form möglich), oder vom liefernden Unternehmer ausgestellte und mit zollamtlicher Ausgangsbestätigung versehene Ausfuhrbescheinigung, wenn schriftliche Anmeldung nicht erforderlich ist Touristenexport ( 7 Abs 6 Z 1 UStG) vom liefernden Unternehmer ausgestellte und mit zollamtlicher Ausgangsbestätigung versehene Ausfuhrbescheinigung Versendungsbelege sind nach der Rechtsprechung im Zuge der Ausfuhr erstellte Urkunden, aus denen die Versendung des Gegenstandes in das Ausland hervorgeht und die hinreichend die Gewähr dafür bieten, dass der versendete Gegenstand tatsächlich in das Ausland gelangt ist. 7 Abs 5 UStG nennt als Versendungsbelege Frachtbriefe (zb in Form von Eisenbahn- und Luftfrachtbriefen), Postaufgabebescheinigungen, Konnossemente und dergleichen oder deren Doppelstücke. Anstelle eines Versendungsbeleges kann der Unternehmer den Ausfuhrnachweis auch durch eine Ausfuhrbescheinigung eines im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Spediteurs führen. Diese Spediteursbescheinigung muss nach Ansicht der Finanzverwaltung (UStRL Rz 1083) folgende Angaben enthalten: Name und Anschrift des Ausstellers (Spediteur) sowie den Tag der Ausstellung Name und Anschrift des Unternehmers sowie des Auftraggebers, wenn dieser nicht der Unternehmer ist Datum der Übergabe des Gegenstandes an den Spediteur Handelsübliche Bezeichnung und Menge der Gegenstände Ort und Tag der Ausfuhr oder Ort und Tag der Versendung in das Drittlandsgebiet Name und Anschrift des Empfängers und den Bestimmungsort im Drittlandsgebiet Eine Versicherung des Ausstellers, dass die Angaben in dem Beleg auf Grund von Geschäftsunterlagen gemacht wurden, die im Gemeinschaftsgebiet nachprüfbar sind Unterschrift des Ausstellers 6

7 b) Buchnachweis Neben dem Erfordernis des Ausfuhrnachweises verlangt 7 Abs 1 letzter Satz UStG, dass die Voraussetzungen einer Ausfuhrlieferung buchmäßig nachgewiesen werden müssen. Damit die Steuerbefreiung für die Ausfuhrlieferung problemlos in Anspruch genommen werden kann, ist für den Buchnachweis bei einer Ausfuhrlieferung Folgendes in den Büchern des Rechnungswesens aufzuzeichnen bzw ist sicherzustellen, dass sich aus den jeweiligen Dokumenten (Rechnungen, etc) Folgendes ergibt: Handelsübliche Bezeichnung und Menge des Gegenstandes der Lieferung Tag der Lieferung Das vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung die Ausfuhr Name und Anschrift des Abnehmers c) Konsequenzen bei Fehlen der Nachweise Können die Nachweise entsprechend den vorstehenden Anforderungen vom liefernden Unternehmer nicht erbracht werden, kann die Steuerbefreiung grundsätzlich nicht in Anspruch genommen werden und es ist vom liefernden Unternehmer eine Rechnung mit österreichischer Umsatzsteuer auszustellen. Anderes gilt nach der Rechtsprechung ausnahmsweise nur dann, wenn der liefernde Unternehmer den Nachweis zwar nicht entsprechend den vorstehenden Vorgaben führen, jedoch durch andere Beweismittel nachweisen kann oder aufgrund anderer Tatsachen feststeht, dass tatsächlich in materieller Hinsicht eine Ausfuhrlieferung vorliegt. Zur Vermeidung von umsatzsteuerlichen Risiken (nachträgliche Versagung von Steuerbefreiung im Rahmen einer Betriebsprüfung) sollten im Ergebnis vom liefernden Unternehmer die vorstehend beschriebenen Anforderungen an den Ausfuhr- und Buchnachweis möglichst exakt eingehalten werden Aufbewahrungspflichten Die dem Nachweis des Vorliegens einer steuerbefreiten Ausfuhrlieferung dienenden Unterlagen und Belege (insbesondere Rechnung, Transportdokumente, etc) müssen für Zwecke der Besteuerung in Österreich entsprechend allgemeinen steuerlichen Vorschriften über einen Zeitraum von sieben Jahren aufbewahrt ( 132 BAO) und innerhalb dieses Zeitraums der Finanzverwaltung auf Verlangen (zb im Zuge einer Betriebsprüfung) vorgelegt werden. Werden Unterlagen vor Ablauf dieser Frist vernichtet und kann daher vom Steuerpflichtigen das Vorliegen einer steuerbefreiten Ausfuhrlieferung nicht (mehr) nachgewiesen werden, wird die Anwendbarkeit der Steuerbefreiung von der Finanzverwaltung grundsätzlich versagt. 7

8 1.4. Lieferung von Ausrüstungs- und Versorgungsgegenständen Für die der Ausrüstung (zb Ruder, Segeltücher etc) oder der Versorgung (zb Treibstoffe, Schmierstoffe) von Beförderungsmitteln dienenden Gegenstände gelten Sonderregeln im Abholfall, dh wenn der Kunde diese Gegenstände selbst im Inland abholt und im Anschluss in das Drittlandsgebiet transportiert. Werden Ausrüstungs- und Versorgungsgegenstände hingegen vom veräußernden Händler befördert oder versendet, liegt jedenfalls eine steuerfreie Ausfuhrlieferung vor. Folgende Fälle sind im Abholfall zu unterscheiden: Der Ausrüstungsgegenstand wird im Rahmen einer Werklieferung vor der Ausfuhr in das Drittland fest in das Boot eingebaut (zb Motor): Eine steuerfreie Ausfuhrlieferung liegt nur dann vor, wenn der Käufer ausländischer Abnehmer ist (vom Vorliegen einer Werklieferung kann vereinfachend nach den UStRL, Rz 1067 dann ausgegangen werden, wenn der auf die eingebauten Bestandteile entfallende Entgeltsteil mehr als 50 % des Gesamtentgeltes beträgt). Der Ausrüstungsgegenstand wird im Rahmen einer sonstigen Werkleistung (Bestandteile unter 50 % des Gesamtentgeltes) eingebaut: Es liegt eine steuerfreie Lohnveredelung ( 8 UStG) vor, wenn der Auftraggeber ein ausländischer Abnehmer ist. Der Ausrüstungsgegenstand wird vor der Ausfuhr in das Drittland mit dem Boot fest verbunden oder im Zeitpunkt der Ausfuhr bereits bestimmungsgemäß im Boot verwendet (zb Montage eines zugekauften Generators vor der Ausfuhr): Eine steuerfreie Ausfuhrlieferung liegt nur dann vor, wenn der ausländische Abnehmer Unternehmer ist und das Boot dem Unternehmen des Abnehmers dient ( 7 Abs 3 UStG). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist hingegen vom Leistenden eine Rechnung mit österreichischer Umsatzsteuer auszustellen. Der Ausrüstungsgegenstand wird vor der Ausfuhr des Bootes zugekauft und originalverpackt mit dem Boot ausgeführt: Eine steuerfreie Ausfuhrlieferung liegt dann vor, wenn der Käufer ausländischer Abnehmer ist. Der Ausrüstungsgegenstand wird ohne Boot ausgeführt: Eine steuerfreie Ausfuhrlieferung liegt dann vor, wenn der Käufer ausländischer Abnehmer ist Reparatur von Booten Wird ein Boot zum Zweck der Reparatur nach Österreich eingeführt, von einem inländischen Bootsbauer repariert und nach der Reparatur wieder in das Drittland verbracht, sind folgende Fälle zu unterscheiden: 8

9 Liegt eine Werklieferung vor (Bestandteile über 50 % des Gesamtentgeltes, zb Austausch eines Motors), ist die Reparatur als steuerbefreite Ausfuhrlieferung zu qualifizieren, wenn der Bootsbauer das Boot nach der Reparatur in das Drittland befördert oder versendet. Holt der Kunde das Boot selbst ab, ist die Reparatur nur dann als Ausfuhrlieferung steuerfrei, wenn der Kunde ausländischer Abnehmer ist (also keinen Sitz bzw keinen Wohnsitz im Inland hat). Liegt eine Werkleistung vor (Bestandteile unter 50 % des Gesamtentgeltes, zb Lackieren), ist die Reparatur als steuerfreie Lohnveredelung zu qualifizieren. Im Fall der Abholung darf der Auftraggeber keinen Sitz bzw keinen Wohnsitz im Inland haben. Das Boot muss bereits zum Zweck der Lohnveredelung nach Österreich eingeführt werden. Von den sich aus der Reparatur ergebenden umsatzsteuerlichen Konsequenzen müssen die sich aufgrund des Transports aus dem Drittland nach Österreich ergebenden umsatzsteuerlichen Konsequenzen unterschieden werden. Hier sind folgende Fälle zu unterscheiden: Wird das zu reparierende Boot in Österreich zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr abgefertigt (mit Wiederausfuhr nach Durchführung der Reparatur) kann eine anlässlich der Einfuhr anfallende Einfuhrumsatzsteuer grundsätzlich nur vom ausländischen Unternehmer als Vorsteuer geltend gemacht werden, da nur dieser im Zeitpunkt der Einfuhr über das Boot umsatzsteuerlich verfügungsberechtigt ist. Die Finanzverwaltung lässt es allerdings in derartigen Fällen unter bestimmten Voraussetzungen vereinfachend zu (siehe im Detail Umsatzsteuer-Richtlinien Rz 1858), dass der die Reparatur durchführende inländische Unternehmer den Vorsteuerabzug hinsichtlich der EUSt geltend macht. Wird das zu reparierende Boot zur Veredelung vorübergehend in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht, kann nach Maßgabe der zollrechtlichen Vorschriften Zollfreiheit im Rahmen einer aktiven Lohnveredelung gewährt werden (Nichterhebungsverfahren, vgl Art 114 ZK). Die aktive Veredelung ermöglicht die Einfuhr von Drittlandswaren zur Be- und Verarbeitung in Österreich mit dem Ziel der Wiederausfuhr der veredelten Waren innerhalb einer bestimmten Frist, ohne dass es anlässlich der Einfuhr zu einer Belastung mit Zoll oder Einfuhrumsatzsteuer kommt. Sinngemäß bestimmen sich die umsatzsteuerlichen Konsequenzen, wenn umgekehrt ein österreichischer Unternehmer in einem Drittland eine Reparatur an einem dort gelegenen Boot durchführt. Unabhängig davon, ob die Reparatur des österreichischen Unternehmers als Werklieferung oder Werkleistung zu qualifizieren ist, befindet sich der Leistungsort für diese Leistung in dem jeweiligen Drittland und die weiteren umsatzsteuerlichen Konsequenzen bestimmen sich nach den dort geltenden umsatzsteuerlichen Regelungen. 9

10 2. Innergemeinschaftliche Sachverhalte Bei im Gemeinschaftsgebiet erfolgenden Lieferungen (Transport des Bootes von einem EU- Mitgliedsstaat in einen anderen) ist für umsatzsteuerliche Zwecke insbesondere die Qualifikation der beteiligten Parteien (Unternehmer oder Privatperson) entscheidend bzw soweit an den Lieferungen Privatpersonen beteiligt sind, ob es sich beim gelieferten Boot um ein neues Boot handelt Import von Booten aus anderen EU-Mitgliedstaaten nach Österreich Erwerb durch Unternehmer Wird ein Boot im Zuge einer Lieferung durch einen Unternehmer an einen österreichischen Bootshändler aus einem EU-Mitgliedsstaat nach Österreich transportiert, tätigt der österreichische Bootshändler einen innergemeinschaftlichen Erwerb in Österreich. Die in Österreich für den innergemeinschaftlichen Erwerb anfallende Erwerbssteuer kann vom Bootshändler unter den allgemeinen Voraussetzungen wieder als Vorsteuer abgezogen werden. Spiegelbildlich zum innergemeinschaftlichen Erwerb tätigt der Lieferer im Ursprungsland eine dem Grunde nach steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung Erwerb durch Privatpersonen Handelt es sich beim Erwerber um eine österreichische Privatperson, die ein Boot aus einem anderen EU-Mitgliedstaat erwirbt, muss für umsatzsteuerliche Zwecke unterschieden werden, ob es sich beim Boot um ein sogenanntes neues Wasserfahrzeug (isv Art 1 Abs 8 und 9 UStG) oder ein nicht unter diese Kategorie fallendes, zb gebrauchtes Boot, handelt. Während für die Lieferung gebrauchter Boote die allgemeinen umsatzsteuerlichen Bestimmungen (siehe Punkt ) gelten, sind bei der Lieferung neuer Wasserfahrzeuge die nachstehenden Besonderheiten zu beachten: a) Definition neues Wasserfahrzeug Unter den Begriff neues Wasserfahrzeug fallen von vornherein nur Wasserfahrzeuge mit einer Länge von mehr als 7,5 Meter. Unerheblich ist hingegen, ob das Boot motorisiert ist oder nicht. Für umsatzsteuerliche Zwecke gilt ein Wasserfahrzeug bei Überschreiten dieser Längenkriterien als neu, wenn die erste Inbetriebnahme zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als 3 Monate zurück liegt oder das Wasserfahrzeug nicht mehr als 100 Betriebsstunden genutzt wurde. Die beiden Kriterien gelten alternativ. Ist eines der beiden Kriterien erfüllt, gilt das Wasserfahrzeug als neu. Als Tag der ersten Inbetriebnahme wird in der Literatur (Tumpel, Mehrwertsteuer im innergemeinschaftlichen Warenverkehr, 547) jener Tag verstanden, an dem das Fahrzeug vom ersten Erwerber zum ersten Mal benutzt worden ist. Nicht entscheidend ist hingegen, wann 10

11 bzw ob das Boot amtlich zugelassen wurde. Keinesfalls maßgebend ist auch ein Probebetrieb beim Hersteller oder der Betrieb zum Zweck des Transportes, weil diese Vorgänge zum Herstellungs- und Vertriebsprozess zählen und das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt noch nicht genutzt wurde. Als Zeitpunkt des Erwerbs ist nach Ansicht in der Literatur jener Zeitpunkt anzusehen, an dem es zur tatsächlichen Verschaffung der Verfügungsmacht auf den Erwerber kommt (Tumpel, Mehrwertsteuer im innergemeinschaftlichen Warenverkehr, 548). b) Umsatzsteuerliche Konsequenzen bei Erwerb eines neuen Wasserfahrzeuges Erwirbt eine Privatperson ein derartiges neues Wasserfahrzeug ist von der Privatperson ein innergemeinschaftlicher Erwerb in Österreich zu versteuern. Folgendes ist zu beachten: Entstehen der Steuerschuld: Der innergemeinschaftliche Erwerb neuer Fahrzeuge unterliegt beim Erwerber der sogenannten Fahrzeugeinzelbesteuerung (Art 20 Abs 2 und 21 Abs 2 UStG), dh die Erwerbssteuer ist vom privaten Erwerber für jeden einzelnen steuerpflichtigen Erwerb zu berechnen. Die Steuerschuld entsteht für den Erwerber am Tag des Erwerbs, das ist grundsätzlich jener Tag, an dem der Lieferant dem Erwerber die tatsächliche Verfügungsmacht über den Gegenstand verschafft. Voranmeldung und Vorauszahlung, Veranlagung: Im Falle der Fahrzeugeinzelbesteuerung hat der private Erwerber spätestens bis zum Ablauf eines Monats, nach dem die Steuerschuld entstanden ist (Fälligkeitstag), eine Steuererklärung auf einem amtlichen Vordruck (Formular U10) abzugeben, in der er die Steuer selbst zu berechnen hat. Die Steuer ist spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten Export von Booten aus Österreich in andere EU-Mitgliedstaaten Verkauf zwischen Unternehmern Im Binnenmarkt tritt an die Stelle der steuerfreien Ausfuhrlieferung die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung (Art 7 UStG). Eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung liegt vor, wenn der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet, der Abnehmer ein Unternehmer oder eine juristische Person ohne Unternehmereigenschaft ist und der Erwerb beim Abnehmer im anderen Mitgliedstaat steuerbar ist (ig Erwerb). Dass der Erwerb im anderen Mitgliedstaat steuerbar ist, kann dann angenommen werden, wenn der Abnehmer eine UID-Nr eines anderen EU-Mitgliedstaats verwendet. Zur Vermeidung von steuerlichen Risiken ist es unbedingt erforderlich, dass der Lieferant die vom Abnehmer angegebene ausländische UID-Nr auf ihre Richtigkeit überprüft. Eine derartige Überprüfung kann mittels Anfrage beim UID-Büro im Finanzministerium durchgeführt werden, seit Dezember 2008 können Unternehmer auch elektronisch über FinanzOnline eine Abfrage (sowohl nach Stufe 1 als auch nach Stufe 2) durchführen. Insbesondere bei Neukunden oder bei Zweifel an den 11

12 Angaben des Abnehmers sollte vor Geschäftsabschluss jedenfalls eine Abfrage nach Stufe 2, dh eine Überprüfung der Gültigkeit der UID-Nr und des Namens des Abnehmers, erfolgen. Für die Annahme einer innergemeinschaftlichen Lieferung spielt es bei Lieferungen an Unternehmer keine Rolle, ob es sich um ein gebrauchtes oder ein neues Wasserfahrzeug handelt. Sondervorschriften gelten dann, wenn der liefernde Unternehmer das Boot zuvor von einem Privaten ohne Umsatzsteuer erworben hat (Differenzbesteuerung, vgl hierzu Abschnitt H Sonderfragen, Punkt 2). Für Lieferungen an sogenannte Schwellenerwerber, das sind va Unternehmer, die ausschließlich unecht steuerbefreite Umsätze ausführen, muss geprüft werden, ob diese mit ihren Erwerben aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet die Erwerbsschwelle im Bestimmungsland überschreiten. Ist dies der Fall oder hat der Schwellenerwerber auf die Anwendung der Erwerbsschwelle verzichtet (beides wird dem liefernden Unternehmer durch Vorlage seiner UID-Nr signalisiert), tätigt der Schwellenerwerber einen innergemeinschaftlichen Erwerb im Bestimmungsland und spiegelbildlich der Lieferant eine dem Grunde nach steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung im Ursprungsland. Wird vom Schwellenerwerber die Erwerbsschwelle hingegen nicht überschritten bzw verzichtet er nicht auf dessen Anwendung, wird er für umsatzsteuerliche Zwecke wie eine Privatperson behandelt (es gelten die nachfolgenden Ausführungen unter Punkt sinngemäß) Verkauf durch österreichische Unternehmer an Privatpersonen Wird ein Boot an eine Privatperson veräußert und das Boot anlässlich der Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat transportiert, muss zunächst wieder geprüft werden, ob es sich um ein neues Wasserfahrzeug handelt. a) Umsatzsteuerliche Konsequenzen bei Verkauf eines neues Wassefahrzeuges Wird ein neues Wasserfahrzeug von einem österreichischen Unternehmer an eine Privatperson veräußert, kommt stets das Bestimmungslandprinzip zur Anwendung und der Lieferant tätigt im Ursprungsland eine dem Grunde nach steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung. Spiegelbildlich tätigt die erwerbende Privatperson einen innergemeinschaftlichen Erwerb im Bestimmungsland. Dies gilt nicht nur dann, wenn das Boot vom österreichischen Unternehmer in das übrige Gemeinschaftsgebiet transportiert wird, sondern auch bei Abholung durch die Privatperson. b) Umsatzsteuerliche Konsequenzen bei Verkauf eines anderen Bootes Wird ein nicht die Kriterien eines neuen Wasserfahrzeuges erfüllendes Boot (zb gebrauchtes Boot oder Boot, welches kleiner als 7,5m ist) an eine Privatperson eines anderen Mitgliedstaats veräußert, gelten die allgemeinen umsatzsteuerlichen Regelungen. Es muss demnach unterschieden werden, ob der Liefergegenstand vom liefernden Unternehmer befördert bzw versendet oder vielmehr von der Privatperson abgeholt wird. 12

13 Wird der Liefergegenstand vom liefernden Unternehmer befördert oder versendet, kommt die sogenannte Versandhandelsregelung (in Österreich Art 3 Abs 3 ff UStG) zur Anwendung. Der Lieferort liegt in derartigen Fällen im Bestimmungsland, wenn der liefernde Unternehmer mit seinen im Rahmen des Versandhandels getätigten Lieferungen die Lieferschwelle des Bestimmungslandes überschreitet. Maßgebend sind hierbei zunächst die Verhältnisse im vorangegangenen Kalenderjahr: Wurde in diesem die Lieferschwelle überschritten, gilt die Versandhandelsregelung jedenfalls im laufenden Jahr. Wurde sie im Vorjahr nicht überschritten, so gilt sie im laufenden Jahr (erst) ab jener Lieferung, mit der die Schwelle überschritten wird. Bei Anwendbarkeit der Versandhandelsregelung hat der Unternehmer dem Abnehmer die Umsatzsteuer des Bestimmungslands in Rechnung zu stellen und muss sich dort für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren lassen bzw die Umsatzsteuer abführen. Überschreitet der Unternehmer im Bestimmungsland die Lieferschwelle nicht, hat er grundsätzlich die Umsatzsteuer des Ursprungslandes in Rechnung zu stellen, sofern er nicht auf die Anwendung der Lieferschwelle verzichtet. Klarstellend sei darauf hingewiesen, dass die Lieferungen neuer Wasserfahrzeuge an Privatpersonen bei der der Überprüfung des Überschreitens der Lieferschwelle nicht einzubeziehen sind und die Lieferschwelle pro Mitgliedstaat zu ermitteln ist. In Abholfällen hat der liefernde Unternehmer bei Verkauf eines gebrauchten Wasserfahrzeuges österreichische Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen (sofern nicht die Differenzbesteuerung zur Anwendung gelangt, vgl hierzu Abschnitt H, Sonderfragen Punkt 2) Verkauf durch Privatpersonen an Unternehmer/Privatpersonen Erfolgt der Verkauf eines neuen Fahrzeuges in einen anderen Mitgliedstaat durch eine österreichische Privatperson, wird die Privatperson für diese Lieferung wie ein Unternehmer behandelt (Art 2 UStG). Dies bedeutet, dass die Privatperson in Österreich eine dem Grunde nach steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung tätigt. Da die Privatperson für diese Lieferung wie ein Unternehmer behandelt wird, hat sie auch das Recht, die ihr anlässlich des Erwerbs des neuen Wasserfahrzeuges in Rechnung gestellte Umsatzsteuer wieder als Vorsteuer geltend zu machen (Art 12 Abs 3 UStG). Die abzugsfähige Vorsteuer ist allerdings in ihrer Höhe begrenzt und darf nicht mehr betragen als die Umsatzsteuer, die sich bei einem steuerpflichtigen Weiterverkauf des Fahrzeuges ergeben würde (= Fiktive Umsatzsteuer von 20% auf Verkaufspreis). Verkauft eine Privatperson hingegen ein nicht die Kriterien eines neuen Wasserfahrzeuges erfüllendes Boot, unterliegt der Verkauf mangels Unternehmereigenschaft der Privatperson grundsätzlich nicht der Umsatzsteuer Unternehmensinterne Verbringungen Transportiert ein Unternehmer Waren seines Unternehmens zur eigenen Verfügung von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat, wird dieser Vorgang als sogenannte in- 13

14 nergemeinschaftliche Verbringung einer innergemeinschaftlichen Lieferung im Abgangsland bzw einem innergemeinschaftlichen Erwerb im Bestimmungsland gleichgestellt (Art 1 Abs 3 und Art 3 Abs 1 UStG). Transportiert demnach etwa ein österreichischer Bootshändler seine Boote von seinem österreichischen Sitz in sein Auslieferungslager in Deutschland, wird dieser Vorgang als grundsätzlich steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung in Österreich und als innergemeinschaftlicher Erwerb in Deutschland (verbunden mit einer umsatzsteuerlichen Registrierungspflicht für den Bootshändler in Deutschland) behandelt. Der Tatbestand der innergemeinschaftlichen Verbringung soll die Nachvollziehbarkeit des Warenverkehrs im Binnenmarkt gewährleisten und die Kontrolle in jenen Fällen ermöglichen, in denen der Unternehmer Gegenstände innerhalb des Binnenmarkts transferiert. Ausnahmen von der Behandlung als innergemeinschaftliche Verbringung bestehen in den Fällen der sogenannten vorübergehenden Verwendung. Eine vorübergehende Verwendung liegt ua dann vor, wenn der Unternehmer den Gegenstand im anderen Mitgliedstaat zur Ausführung einer Werklieferung verwendet oder wenn der Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat verbracht wird, damit ein anderer Unternehmer eine sonstige Leistung an diesem Gegenstand ausführt (zb Reparatur). Liegt ein Fall der vorübergehenden Verwendung vor, löst der Transport der Gegenstände keine umsatzsteuerlichen Konsequenzen aus, allerdings müssen die transportierten Gegenstände vom Unternehmer aufgezeichnet werden (Art 18 UStG) Formalpflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen Rechnung Ist entsprechend den vorstehenden Ausführungen vom Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung auszugehen, hat der liefernde Unternehmer eine Rechnung ohne Umsatzsteuer mit einem Hinweis auf das Vorliegen einer steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferung auszustellen (zb Steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung gem Art 7 UStG ) Zusammenfassende Meldung Neben der Aufnahme in die Umsatzsteuervoranmeldung muss der Lieferant die getätigten innergemeinschaftlichen Lieferungen auch in der Zusammenfassenden Meldung erklären. Diese ist monatlich abzugeben und hat für die in dem betreffenden Zeitraum ausgeführten innergemeinschaftlichen Lieferungen die UID-Nr der Abnehmer sowie die Summe der Bemessungsgrundlagen zu enthalten. Gesonderte Meldepflichten bestehen für innergemeinschaftliche Lieferungen von neuen Fahrzeugen an Privatpersonen ohne UID-Nr. Nach der VO BGBl 2003/308 müssen derartige Lieferungen unter Verwendung eines amtlichen Vordrucks (Formular U 17) gesondert gemeldet werden. In der Meldung sind insbesondere Angaben zum Fahrzeug selbst zu machen, um dessen Eigenschaft als neues Fahrzeug überprüfen zu können. 14

15 Intrastat Übersteigen die vom liefernden Unternehmer getätigten innergemeinschaftlichen Lieferungen oder innergemeinschaftlichen Erwerbe bestimmte Grenzwerte (derzeit EUR ) müssen für statistische Zwecke sog Intrastat-Meldungen an die Statistik Austria abgegeben werden Formalpflichten zur Erlangung der Steuerfreiheit Zur Erlangung der Befreiung für die innergemeinschaftliche Lieferung muss der liefernde Unternehmer neben den materiellen Voraussetzungen besondere Formal- bzw Nachweispflichten erfüllen. So muss der liefernde Unternehmer einerseits den Nachweis erbringen, dass der Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet worden ist (ig Beförderungs- und Versendungsnachweis), andererseits müssen die Tatbestandsvoraussetzungen der Befreiung aus den geführten Büchern / Aufzeichnungen bzw den dazugehörenden Belegen ersichtlich sein (Buchnachweis). a) Innergemeinschaftlicher Beförderungs- bzw Versendungsnachweis Eine Tatbestandsvoraussetzung einer innergemeinschaftlichen Lieferung ist, dass der Unternehmer oder der Abnehmer den Liefergegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet. Wie der Nachweis im Detail zu führen ist, ergibt sich aus der hierzu ergangenen Verordnung BGBl 1996/ dieser VO enthält allgemein die Aussage, dass der Unternehmer bei innergemeinschaftlichen Lieferungen eindeutig und leicht nachprüfbar nachweisen muss, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat. Konkrete Vorschriften hinsichtlich Form und Inhalt der Nachweise enthält 2 der VO, wobei zwischen der Beförderung und der Versendung des Liefergegenstandes unterschieden wird (vgl zu den Begriffen bereits oben). Ig Beförderungs/Versendungsnachweis Beförderung ( 2 VO 1996/401) Versendung ( 3 VO 1996/401) Durchschrift/Abschrift der Rechnung handelsüblicher Beleg, aus dem sich Bestimmungsort ergibt (Lieferschein) Beförderung - durch liefernden Unternehmer: Empfangsbestätigung des Abnehmers bzw seines Beauftragten - durch Abnehmer: Erklärung, dass Gegenstand in übriges Gemeinschaftsgebiet befördert wird Durchschrift/Abschrift der Rechnung Versendungsbeleg Wenn es dem Unternehmer nicht möglich oder nicht zumutbar ist, den Versendungsnachweis nach 3 der VO zu führen, kann er gem 3 Abs 2 der VO den Nachweis auch 15

16 nach 2 (Beförderungsfall) führen. Dies soll va in jenen Fällen Erleichterungen bringen, in denen der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet versendet, da hier der liefernde Unternehmer häufig nicht die Möglichkeit hat, in den Besitz der Versendungsbelege zu gelangen, weil diese dem Abnehmer ausgehändigt und nicht weitergereicht werden. Hinsichtlich der in Beförderungsfällen erforderlichen Empfangsbestätigung bzw Erklärung des Abnehmers sieht die VO 1996/401 keine besondere Form vor. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass für die Empfangsbestätigung die Unterschrift des Empfängers (zb auf dem Lieferschein) unter Beifügung eines Vermerks über den Erhalt der Waren ausreichend ist. Erfolgt die Beförderung durch den Abnehmer (Abholfall), kann als erforderliche Erklärung zb ein Vordruck des Unternehmers herangezogen werden oder eine handschriftliche Abgabe der Erklärung auf dem Lieferschein oder der Rechnung erfolgen. Der Text könnte wie folgt lauten: Hiermit erklärt der Abnehmer, den/die Gegenstände in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern. Zur Vermeidung von umsatzsteuerlichen Risiken sollte die Erklärung vom Abnehmer (bzw der vom Abnehmer beauftragten Person) unter Festhaltung seines Namens unterfertigt sowie das Kennzeichen des abholenden KFZ festgehalten werden. Werden neue Fahrzeuge an Abnehmer ohne UID-Nr geliefert, gilt der innergemeinschaftliche Beförderungs- bzw Versendungsnachweis nach Ansicht der Finanzverwaltung insbesondere dann als erbracht (UStRL Rz 4009), wenn der Abnehmer die Erwerbsbesteuerung im anderen Mitgliedstaat nachweist. Nach den Ausführungen in den UStRL ist es auch ausreichend, wenn nachgewiesen wird, dass das Fahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat amtlich zugelassen oder registriert worden ist. Letztere Aussage ist einschränkend dahingehend zu interpretieren, dass ein derartiger Nachweis über die Zulassung bzw Registrierung wohl nur dann als ausreichender Beförderungs- bzw Versendungsnachweis anzusehen ist, wenn daraus hervorgeht, dass das Boot im Zuge der Lieferung von Österreich in den betreffenden Mitgliedstaat transportiert wurde. b) Buchnachweis Nähere Anforderungen an den Buchnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen werden in den 5 bis 8 der VO 1996/401 getroffen. 5 dieser VO normiert, dass der Unternehmer die Voraussetzungen der Steuerbefreiung einschließlich der UID-Nr des Abnehmers buchmäßig nachweisen muss. Die Voraussetzungen müssen leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein. Welche Daten im einzelnen durch den Unternehmer aufzuzeichnen sind, bestimmt 6 der VO. Es sind dies: Name, Anschrift und UID-Nr des Abnehmers Name und Anschrift des Beauftragten des Abnehmers in Abholfällen Handelsübliche Bezeichnung und Menge des Liefergegenstandes Tag der Lieferung 16

17 Das vereinbarte Entgelt Art und Umfang einer (allfälligen) Bearbeitung oder Verarbeitung vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet Für Zwecke des Buchnachweises hat der Unternehmer bei Lieferungen von neuen Fahrzeugen an Abnehmer ohne UID-Nr 8 der VO 1996/401 zu beachten. Neben den bereits oben angeführten Daten muss aus den vom liefernden Unternehmer getätigten Aufzeichnungen insbesondere hervorgehen, dass es sich beim Liefergegenstand um ein neues Wasserfahrzeug isv Art 1 Abs 8 und 9 UStG handelt. c) Formalpflichten bei innergemeinschaftlichen Verbringungen Transportiert ein Unternehmer im Rahmen einer innergemeinschaftlichen Verbringung (vgl bereits oben Punkt 2.3) Waren seines Unternehmens aus Österreich in einen anderen Mitgliedstaat, wird dieser Vorgang als innergemeinschaftliche Lieferung in Österreich behandelt (korrespondierend innergemeinschaftlicher Erwerb im Bestimmungsland). Zur Erlangung der Befreiung für die innergemeinschaftliche Lieferung muss der liefernde Unternehmer wiederum nachweisen, dass der Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet worden ist, andererseits müssen die Tatbestandsvoraussetzungen der Befreiung aus den geführten Büchern / Aufzeichnungen bzw den dazugehörenden Belegen ersichtlich sein (Buchnachweis). Die obigen Ausführungen zum innergemeinschaftlichen Beförderungs- und Versendungsnachweis gelten sinngemäß. Es ist grundsätzlich ein entsprechender Beleg anzufertigen (zb Lieferschein) aus dem hervorgeht, dass die Waren von Österreich in den betreffenden Mitgliedstaat gelangt sind. Wie der Buchnachweis zu führen ist, wird wiederum in der VO 1996/401 geregelt. 7 sieht vor, dass der Unternehmer im Fall der innergemeinschaftlichen Verbringung Folgendes aufzuzeichnen hat: Handelsübliche Bezeichnung und Menge des verbrachten Gegenstandes Anschrift und die UID-Nr des im anderen Mitgliedstaates gelegenen Unternehmensteils Tag des Verbringens Bemessungsgrundlage nach Art 4 Abs 2 UStG (grundsätzlich Einkaufspreis der Waren, sonst Selbstkosten) d) Konsequenzen bei Fehlen der Nachweise Können die angeführten Nachweise entsprechend den vorstehend beschriebenen Vorgaben vom liefernden Unternehmer nicht erbracht werden, kann die Steuerbefreiung grundsätzlich nicht in Anspruch genommen werden und es ist vom liefernden Unternehmer eine Rechnung mit österreichischer Umsatzsteuer auszustellen. Anderes gilt nach der Rechtsprechung 17

18 ausnahmsweise nur dann, wenn der liefernde Unternehmer den Nachweis zwar nicht entsprechend den vorstehenden Vorgaben führen, jedoch durch andere Beweismittel nachweisen kann oder aufgrund anderer Tatsachen feststeht, dass tatsächlich in materieller Hinsicht eine innergemeinschaftliche Lieferung vorliegt. Zur Vermeidung von umsatzsteuerlichen Risiken (nachträgliche Versagung von Steuerbefreiung im Rahmen einer Betriebsprüfung) sollten vom liefernden Unternehmer die sich nach den Bestimmungen der VO 1996/401 ergebenden Formalpflichten möglichst exakt eingehalten werden Aufbewahrungspflichten Die dem Nachweis des Vorliegens einer steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferung dienenden Unterlagen und Belege (insbesondere Rechnung, Transportdokumente, etc) müssen für Zwecke der Besteuerung in Österreich entsprechend allgemeinen steuerlichen Vorschriften über einen Zeitraum von sieben Jahren aufbewahrt ( 132 BAO) und innerhalb dieses Zeitraums der Finanzverwaltung auf Verlangen (zb im Zuge einer Betriebsprüfung) vorgelegt werden. Werden Unterlagen vor Ablauf dieser Frist vernichtet und kann daher vom Steuerpflichtigen das Vorliegen einer steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferung nicht (mehr) nachgewiesen werden, wird die Anwendbarkeit der Steuerbefreiung von der Finanzverwaltung grundsätzlich versagt. 18

19 Zusammenfassung Lieferung von Booten im Binnenmarkt: Anderes (gebrauchtes) Boot über 7,5 m und älter als 3 Monate und mehr als 100 Betriebsstunden unter 7,5 m Neues Boot über 7,5 m und erste Inbetriebnahme vor nicht mehr als 3 Monaten über 7,5 m und nicht mehr als 100 Betriebsstunden Lieferung an Ursprungsland Bestimmungsland Ursprungsland Bestimmungsland Gruppe I: Unternehmer Ig Lieferung Rechnung ohne USt Ig Lieferung Rechnung ohne USt Schwellenerwerber ZM / Intrastat ZM / Intrastat Ig Erwerb o über Erwerbsschwelle Beförderungs- oder Beförderungs- oder Ig Erwerb o Verzicht auf Anwendung Versendungsnachweis Buchnachweis Versendungsnachweis Buchnachweis Gruppe II: Unternehmensinterne Verbringung Ig Lieferung Ig Erwerb Ig Lieferung Ig Erwerb Gruppe III: Private Schwellenerwerber unter Erwerbsschwelle Ig Lieferung Rechnung ohne USt Fall 1: Abholung durch Empfänger Keine umsatzsteuerlichen Konsequenzen im Bestim- Versendungsnachweis Rechnung mit USt des Ursprungslandes Beförderungs- oder Ig Erwerb durch Privatpersomungsland Buchnachweis Fahrzeugeinzelbesteuerung Gesonderte Meldepflicht Fall 2: Versendung, Beförderung nach VO 2003/308 durch Lieferant a) Überschreitung oder Rechnung mit USt des Bestimmungslandes Intrastat soweit Transport durch Lieferant Verzicht auf Lieferschwelle Registrierungspflicht für Lieferant im Bestimmungsland b) Unter Lieferschwelle Rechnung mit USt des Ursprungslandes 19

20 2.5. Lieferung von Ausrüstungsgegenständen Die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der Lieferung von Ausrüstungsgegenständen hängt davon ab, ob diese gemeinsam mit dem Boot geliefert bzw als unselbständige Nebenleistung zu der Lieferung des Boots zu qualifizieren sind oder ob eine selbständige umsatzsteuerlich eigenständig zu beurteilende Lieferung vorliegt. Eine Leistung ist nach der Rechtsprechung dann als unselbständige Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie keinen eigenen Zweck hat und im Verhältnis zur Hauptleistung von untergeordneter Bedeutung ist. Nebenleistungen haben demnach gegenüber der Hauptleistung eine bloß dienende Funktion und sollen diese ergänzen, erleichtern, ermöglichen oder abrunden. Ob für alle Leistungen ein einheitlicher Preis verlangt wird oder eine getrennte Verrechnung erfolgt, ist ebenso unbeachtlich wie der Umstand, ob alle Leistungen im Zuge eines einheitlichen Vertrags erbracht werden. Liegt entsprechend diesen Kriterien eine unselbständige Nebenleistung vor, teilt diese das Schicksal der Hauptleistung (insbesondere in Bezug auf Ort der Leistung, Steuerbarkeit, Steuerpflicht und Steuersatz). Nach diesen Kriterien ist die Lieferung eines Bootsanhängers regelmäßig als selbständige Leistung anzusehen. Dies bedeutet, dass die Veräußerung des Boots und des Bootsanhängers umsatzsteuerrechtlich gesondert zu beurteilen ist. Werden hingegen einzelne Bootsteile (Ruder, Motor, Masten, Deck etc) zusammen mit dem Boot geliefert, ist grundsätzlich von einer einheitlichen Bootslieferung auszugehen. Somit ergeben sich folgende Fallvarianten: Lieferung von Ausrüstungsgegenständen zusammen mit dem Boot und die Lieferung des Gegenstands ist als unselbständige Nebenleistung (zb Ruder) zu qualifizieren: Es liegt eine einheitliche Bootslieferung vor, die Ausrüstungsgegenstände teilen das umsatzsteuerliche Schicksal der Lieferung des Bootes. Lieferung von Ausrüstungsgegenständen mit einem Boot, die Lieferung des Gegenstandes ist als selbständige Leistung (zb Bootsanhänger) zu qualifizieren: Die Lieferung des Boots und des Anhängers sind getrennt zu beurteilen. Für die Lieferung des Anhängers gelten stets die allgemeinen Regeln, auch wenn er zusammen mit einem "neuen" Wasserfahrzeug geliefert wird. Lieferung von Ausrüstungsgegenständen ohne Boot: Für die Lieferung gelten die allgemeinen umsatzsteuerlichen Regeln. 20

21 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die izm Drittlandssachverhalten bei der Lieferung von Ausrüstungs- und Versorgungsgegenständen dargestellten Einschränkungen nicht für Lieferungen im Binnenmarkt gelten Reparaturen Wird ein Boot zum Zwecke der Reparatur von einem anderen EU-Mitgliedstaat zu einem österreichischen Bootsbauer nach Österreich verbracht, von diesem repariert und danach wieder in den anderen Mitgliedstaat verbracht, sind folgende Fälle zu unterscheiden: Ist die Reparatur als Werklieferung zu beurteilen (zb Austausch des Motors), liegt eine Lieferung vor. Für diese gelten die allgemeinen Regeln. Ist die Reparatur als sonstige Leistung (Werkleistung) zu qualifizieren, wird diese als Arbeit an beweglichen körperlichen Gegenständen grundsätzlich am Tätigkeitsort ( 3a Abs 8 lit c UStG) und somit in Österreich ausgeführt (Rechnung mit österreichischer Umsatzsteuer). Soweit es sich beim Leistungsempfänger allerdings um einen Unternehmer handelt, der mit der UID-Nr eines anderen EU- Mitgliedstaats auftritt, verlagert sich der Leistungsort in diesen Staat (Art 3a Abs 6 UStG) und es kommt grundsätzlich zum Übergang der Steuerschuld auf den Auftraggeber (Rechnung ohne Umsatzsteuer mit Hinweis auf Übergang der Steuerschuld, zb Die Steuerschuld geht auf den Leistungsempfänger über ). Die Verlagerung des Leistungsortes durch Vorlage der UID-Nr setzt voraus, dass das Boot im Anschluss an die Reparatur Österreich wieder verlässt. Aus Gründen der Vollständigkeit sei darauf hingewiesen, dass es in Folge einer Neuregelung der Mehrwertsteuer-Richtlinie ab dem Jahr 2010 zu Änderungen bei der Bestimmung des Leistungsortes für sonstige Leistungen kommen wird. Ab bestimmt sich der Leistungsort bei Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen an Unternehmer stets nach der Ansässigkeit des Empfängers. Dies gilt unabhängig davon, welche UID-Nr der Leistungsempfänger verwendet und ob die reparierten Gegenstände im Anschluss an die Arbeiten in ein anderes Land transportiert werden oder nicht. Für Leistungen an Privatpersonen bleibt es bei der bisherigen Regelung, relevant ist demnach, wo die Arbeiten tatsächlich erbracht werden. Sinngemäß bestimmen sich die umsatzsteuerlichen Konsequenzen, wenn umgekehrt ein österreichischer Unternehmer in einem anderen EU-Mitgliedstaat eine Reparatur an einem dort gelegenen Boot durchführt. Unabhängig davon, ob die Reparatur des österreichischen Unternehmers als Werklieferung (Lieferung mit Installation oder Montage) oder sonstige Leistung zu qualifizieren ist, befindet sich der Leistungsort für diese Leistung in dem jeweiligen EU-Mitgliedstaat und die weiteren umsatzsteuerlichen Konsequenzen bestimmen sich nach den dort geltenden umsatzsteuerlichen Regelungen. Insbesondere 21

22 dann, wenn die Leistung als sonstige Leistung (Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen) zu qualifizieren ist und der reparierende österreichische Unternehmer über keinen Sitz bzw keine Betriebsstätte in dem betreffenden EU-Land verfügt, kommt es grundsätzlich zum Übergang der Steuerschuld vom österreichischen Unternehmer auf den ausländischen Auftraggeber, soweit dieser ein Unternehmer ist (Rechnung ohne Umsatzsteuer mit Hinweis auf Übergang der Steuerschuld). 22

23 B. FALLBEISPIELE ZU AUSLANDSSACHVERHALTEN Die nachstehenden Beispiele sollen die umsatzsteuerlichen Konsequenzen von Lieferungen österreichischer Bootsbauer an verschiedene Abnehmer veranschaulichen: Variante 1: Verkauf Neuboot (isv Art 1 Abs 8 und 9 UStG, siehe oben lit a) an Erwerber ohne UID-Nr Variante 2: Verkauf anderes Boot an Erwerber ohne UID-Nr Fall 1: Abholung durch Empfänger Fall 2: Versendung, Beförderung durch Lieferant a) über Lieferschwelle oder Verzicht auf Lieferschwelle b) unter Lieferschwelle Variante 3: Verkauf eines Neu- oder anderen Bootes an Erwerber mit UID-Nr Variante 4: Verkauf von Bootsanhänger oder Bootsteilen als selbstständige Lieferung (Verkauf ohne Boot) Fall 1: Verkauf an Erwerber ohne UID-Nr Fall 2: Verkauf an Erwerber mit UID-Nr Anmerkungen: a) Erwerber mit UID-Nr sind Unternehmer Schwellenerwerber über der Erwerbsschwelle (zb auch Körperschaften öffentlichen Rechts, wenn Erwerbe über EUR ,00 pro Jahr liegen) Schwellenerwerber unter der Erwerbsschwelle, die jedoch auf die Anwendung der Erwerbsschwelle verzichten b) Erwerber ohne UID-Nr sind Privatpersonen Schwellenerwerber unter der Erwerbsschwelle c) Ausländische Erwerber sind Personen, die keinen Wohnsitz (Privatpersonen) bzw keinen Sitz und keine Betriebsstätte (Unternehmer) in Österreich haben. d) Soweit in den nachfolgenden Beispielen der Liefergegenstand (Boot bzw Bootsteil) von einem anderen EU-Mitgliedstaat oder vom Drittland aus geliefert wird, ist darauf hinzuweisen, dass sich die umsatzsteuerlichen Konsequenzen in derartigen Fällen nicht nach den österreichischen Umsatzsteuervorschriften bestimmen. Vielmehr muss im Einzelfall anhand der im Lieferstaat geltenden Umsatzsteuervorschriften geprüft werden, welche umsatzsteuerlichen Konsequenzen sich dort für den Lieferanten ergeben. Bei der nachfolgenden Übersicht handelt es sich folglich um eine rein aus österreichischer Sicht vorgenommene Beurteilung welche unter dem Vorbehalt einer genauen rechtlichen Prüfung anhand der im jeweiligen Lieferstaat geltenden Umsatzsteuervorschriften steht. 23

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