Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr

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1 Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr Gesetzliche Grundlagen Allgemeine gesetzliche Grundlage für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ist das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Gemäß 1 Absatz 1 OWiG ist eine Ordnungswidrigkeit eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zuläßt. Gemäß 17 Absatz 1 OWiG kann die Höhe der Geldbuße von 10,00 DM bis 2.000,00 DM betragen. Im Vergleich zu Straftatbeständen sehen Ordnungswidrigkeitentatbestände weitaus geringfügigere Rechtsfolgen vor. Obwohl auch wegen einer Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot angeordnet werden kann, handelt es sich bei den Rechtsfolgen einer Ordnungswidrigkeit niemals um eine Strafe im Sinne der Strafgesetze. Geldbußen haben lediglich eine sogenannte "Denkzettel- oder Besinnungsfunktion". Vorschriften über verkehrsrechtliche Ordnungswidrigkeiten sind u.a. im Straßenverkehrsgesetz (StVG) enthalten. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) und die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) enthalten darüberhinaus eine Vielzahl speziell verkehrsrechtlicher Ordnungswidrigkeitentatbestände, für die im Verwarnungs- und Bußgeldkatalog einheitliche Regel-Bußgelder und teilweise Fahrverbote als Rechtsfolge vorgesehen sind. In der verkehrsrechtlichen Praxis spielen zahlenmäßig insbesondere die in dem Verwarnungsgeldkatalog und in dem Bußgeldkatalog im einzelnen aufgeführten Ordnungswidrigkeiten eine bedeutende Rolle. Verwarnungsgeldkatalog Gemäß 56 Absatz 1 OWiG kann die Verwaltungsbehörde, die für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zuständig ist, bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten den Betroffenen verwarnen. Es kann ein Verwarnungsgeld von 10,00 DM bis 75,00 DM erhoben werden. Für zahlreiche verkehrsrechtliche Ordnungswidrigkeiten ist die Höhe des Verwarnungsgelds im Verwarnungsgeldkatalog geregelt. Durch die Verwarnung soll der Betroffene einen "Denkzettel" erhalten, ohne dass mit der Verwarnung ein Strafvorwurf verbunden ist. Verwarnungen können schriftlich oder mündlich, mit oder ohne Verwarnungsgeld ergehen. Typische Beispiele für die Erteilung einer Verwarnung: Falschparken, Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot ohne Gefährdung, falsches Überholen ohne Gefährdung, Verstoß gegen Gurt- oder Helmpflicht, Gefährdung bei Ein- und Aussteigen, erforderlichen Abstand nicht eingehalten usw.. Verwarnungsgeldverfahren Eine Verwarnung wird gemäß 56 Absatz 2 OWiG nur wirksam, wenn der Betroffene mit ihr einverstanden ist und das Verwarnungsgeld entweder sofort oder innerhalb einer Frist, die eine Woche betragen soll, bezahlt. Neben dem Verwarnungsgeld werden keine sonstigen Kosten oder Auslagen gegenüber dem Betroffenen geltend gemacht. Sofern der Betroffene das Verwarnungsgeld bezahlt, zeigt er hierdurch sein Einverständnis mit der Verwarnung. Die Verwarnung ist wirksam, das Verfahren ist beendet. Eine Eintragung der Verwarnung oder von Punkten in das Verkehrszentralregister erfolgt nicht. Eine Verwarnung stellt kein Schuldeingeständnis für die zivilrechtliche Frage nach dem Verschulden bei einem Verkehrsunfall dar. Sofern der Betroffene das Verwarnungsgeld nicht bezahlt, ohne hierfür eine Rechtfertigung vorzutragen, leitet die Behörde das Verwarnungsgeldverfahren in ein Bußgeldverfahren über. Wenn eine Rechtfertigung für die Ordnungswidrigkeit vorgetragen wird, prüft die Behörde, ob das Verfahren einzustellen ist. Für den Fall, daß eine Einstellung nicht erfolgt, wird das Verwarnungsgeldverfahren in ein Bußgeldverfahren übergeleitet. 1

2 "Kennzeichenanzeigen" Bei Halt- und Parkverstößen wird von den Politessen oder aufnehmenden Bediensteten in aller Regel nur das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs ermittelt, nicht jedoch die Fahrerin oder der Fahrer des Fahrzeugs im Tatzeitpunkt. Der Halter des Fahrzeugs wird dann anhand des amtlichen Kennzeichens ermittelt, und er bekommt von der Bußgeldstelle ein Verwarnungsgeldangebot. Sofern das Verwarnungsgeld bezahlt wird, ist das Verfahren beendet. In der Praxis kann allerdings oftmals durch bloßes Nichtstun Geld gespart werden, wenn auf Grund einer "Kennzeichenanzeige", etwa wegen Parken in zweiter Reihe, ein Verwarnungsgeld von mindestens 40 DM angeboten wird. Die Bußgeldstellen verfolgen die Angelegenheit in der Regel nicht weiter, wenn auf das Verwarnungsgeldangebot keinerlei Rücklauf erfolgt. Wenn also das Verwarnungsgeld nicht bezahlt wird und das Verwarnungsgeldangebot auch nicht in irgendeiner Weise beantwortet wird, wenn also keinerlei Rücklauf an die Behörde erfolgt, wird das Verfahren in der Regel eingestellt. Die Kosten des Verfahrens werden gemäß 25a Straßenverkehrsgesetz (StVG) dem Fahrzeughalter auferlegt. Die Kosten des Verfahrens belaufen sich aber gegenwärtig lediglich auf 36 DM wovon 25 DM Verfahrenskosten im engeren Sinne sind, während 11 DM auf Zustellkosten entfallen. Das Verfahren ist in diesen Fällen also mit einer Kostenbelastung von unter 40 DM eingestellt, während das Verwarnungsgeld mit 40 DM oder mehr zu Buche geschlagen hätte. Bußgeldkatalog Wenn eine schwerwiegendere Ordnungswidrigkeit vorliegt, bei der eine Verwarnung mangels Geringfügigkeit nicht erteilt werden kann, wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Entsprechende Ordnungswidrigkeiten sind im Bußgeldkatalog im einzelnen aufgeführt. Typische Beispiele sind nicht geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitungen, Verstoß gegen 0,5 Promille-Grenze oder 0,8 Promille-Grenze, Verkehrsverstöße auf Autobahnen usw.. Der Bußgeldkatalog bestimmt Regelsätze für die Höhe des Bußgelds und sieht für bestimmte Verstöße auch die Anordnung eines Fahrverbots vor. Die Regelsätze für Geschwindigkeitsüberschreitungen um 50 km/h oder mehr und die entsprechenden Regelfahrverbote wurden zuletzt mit Wirkung ab dem 01. Mai 2000 drastisch erhöht. Ein Regelfall liegt bei fahrlässiger Tatbegehung und normalen Tatumständen vor. Die Regelsätze können erhöht oder vermindert werden, wenn in einem konkreten Fall besondere Umstände vorliegen, die vom Regelfall erheblich abweichen. Bei einer vorsätzlich begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung wäre also der Regelsatz des Bußgelds in Abweichung vom Regelsatz zu erhöhen. Eine Erhöhung des Regelsatzes kann auch erfolgen, wenn bei dem Betroffenen bereits Eintragungen im Verkehrszentralregister vorliegen. Bußgeldverfahren Das Bußgeldverfahren ist aufwendiger als das Verwarnungsgeldverfahren. Im Bußgeldverfahren finden gemäß 46 Absatz 1 OWiG grundsätzlich die Vorschriften über das Strafverfahren entsprechende Anwendung. Bußgelder haben eine Höhe von mindestens 80,00 DM. Ein bestandskräftiger Bußgeldbescheid ist immer auch mit der Eintragung von mindestens einem Punkt in das Verkehrszentralregister (VZR) verbunden. Rechtliches Gehör Sofern die zuständige Behörde ein Bußgeldverfahren einleitet, ist dem Betroffenen zunächst rechtliches Gehör zu gewähren, d.h. der Betroffene erhält Gelegenheit, zu dem gegen ihn erhobenen Vorwurf Stellung zu nehmen. Dies geschieht in der Regel durch Übersendung eines Anhörungsbogens. Die Anhörung kann auch im Rahmen einer Verkehrskontrolle oder am Unfallort erfolgen. 2

3 Es gehört zu den grundsätzlichen Prinzipien des Rechtsstaats, dass derjenige, dem ein Regelverstoß vorgeworfen wird, und gegen den deshalb ermittelt wird, die Gelegenheit erhält, sich zu dem Vorwurf zu äußern. Der Betroffene wird daher zu den Vorwurf angehört, dadurch wird sein im Grundgesetz verankertes Recht auf "rechtliches Gehör" verwirklicht. In der Praxis der Verkehrsdelikte erfolgt die Anhörung oft durch Übersendung eines Anhörungsbogens, in dem der Tatvorwurf konkret bezeichnet sein muß. In den unterschiedlich ausgestalteten Anhörungsbögen der einzelnen Bundesländer wird regelmäßig der Betroffene darauf hingewiesen, dass es ihm freisteht, sich zu dem Vorwurf zu äußern oder zu schweigen. Wenn ein Anhörungsbogen übersandt wird, sollte zunächst der Text des Schreibens genau daraufhin untersucht werden, ob der Empfänger der Täter sein soll ("Ihnen wird vorgeworfen...") oder ob möglicherweise eine Anhörung als Zeuge eines Vorfalls erfolgt. Die Rechtsstellung eines Betroffenen/ Angeklagten im Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren unterscheidet sich grundlegend von der Stellung des Zeugen. Der Betroffene kann schweigen, lügen oder von jedem etwas. Der Zeuge ist hingegen zu einer wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet, sofern nicht ein Zeugnisverweigerungsrecht besteht. Sofern nicht ein Anhörungsbogen übersandt wird, wird der Betroffene oftmals schriftlich aufgefordert, zu einem angegebenen Termin bei der Polizei zu erscheinen, damit er dort befragt werden kann. Sofern bestimmte Sachen oder Unterlagen, z.b. das Tatfahrzeug oder der Führerschein des Betroffenen, für die Untersuchung von Bedeutung sind, wird der Betroffene aufgefordert, die Sachen zur Polizei mitzubringen. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass ein Betroffener nicht dazu verpflichtet ist, einer polizeilichen Ladung zu folgen, und in dem angegebenen Termin zu erscheinen. Da die Anhörung des Betroffenen auf dessen Anspruch auf rechtliches Gehör zurückzuführen ist, besteht keine Verpflichtung des Betroffenen, sich zur Sache zu äußern. Dies gilt bei Anhörung mittels Anhörungsbogen ebenso wie für den Fall, dass der Betroffene persönlich angehört werden soll. Grundsätzlich sollte eine Stellungnahme zu dem Vorwurf einer Zuwiderhandlung immer wohlüberlegt erfolgen. Dies bedeutet, dass es grundsätzlich nicht zu empfehlen ist, sich noch am Ort des Geschehens, etwa am Unfallort oder am Ort einer Verkehrskontrolle, zu einem Vorwurf zu äußern. Bei Spontanäußerungen ist die Gefahr gegeben, dass sich der Betroffene durch die aus seiner Sicht möglicherweise "rettende" Sachverhaltsdarstellung noch zusätzliche Probleme für den weiteren Verlauf des Verfahrens selbst schafft. Es kann hingegen grundsätzlich nicht schaden, zunächst nichts zur Sache zu sagen. Eine Stellungnahme kann sinnvollerweise oftmals erst erfolgen, wenn der Ermittlungsstand und der Horizont der Verfolgungsbehörde bekannt sind, etwa nach erfolgter Akteneinsicht durch einen beauftragten Rechtsanwalt. Akteneinsicht Unter Akteneinsicht versteht man die Einsicht der Ermittlungsakte der Verfolgungsbehörde durch den Rechtsanwalt des Betroffenen. Die Akteneinsicht ist sehr wichtig, um das sinnvolle weitere Vorgehen in einem konkreten Verfahren zu planen. Grundsätzlich wird auch ein Rechtsanwalt erst eine Stellungnahme für seinen Mandanten abgeben, nachdem er die Ermittlungsakte eingesehen hat. Es kommt praktisch einem "Blindflug" gleich, wenn ohne Kenntnis der Ermittlungsakte eine Stellungnahme zur Sache abgegeben wird. Für die rechtliche Beurteilung eines Falles ist der Akteninhalt von ganz entscheidender Bedeutung. Oftmals besteht ein erheblicher Unterschied zwischen der subjektiven Wahrnehmung des Betroffenen und dessen Sachverhaltsschilderung einerseits und der "Aktenlage" andererseits. Mit einer vorschnellen Stellungnahme, die allein auf die subjektive Wahrnehmung des Betroffenen gestützt ist, wird dem Betroffenen daher regelmäßig nicht gedient. Denn der Betroffene steht nicht gut da, wenn sich ein erheblicher Widerspruch zwischen der eigenen Darstellung und der Darstellung des Geschehens in der Ermittlungsakte ergibt. Bei Geschwindigkeits- und Abstandsmessungen sowie auch bei sonstiger Verkehrsüberwachung benutzt die Polizei verstärkt auch Videoaufzeichnungen, die dann als Beweismit- 3

4 tel in späteren Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren herangezogen werden. Der Rechtsanwalt als Verteidiger hat auch einen Anspruch darauf, solche Videoaufnahmen einzusehen. In der Praxis wird der Rechtsanwalt sein Akteneinsichtsgesuch ausdrücklich auch auf etwaige Videoaufnahmen beziehen und eine Leerkassette beifügen. Die Behörde übersendet dann eine Kopie der Videoaufnahme des Tatgeschehens. Bußgeldbescheid Nachdem der Betroffene Gelegenheit zur Stellungnahme hatte und der Sachverhalt aufgeklärt ist, erläßt die Behörde einen Bußgeldbescheid, sofern ein entsprechender Ordnungswidrigkeitentatbestand verwirklicht wurde und eine Verfolgung geboten ist. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Tat eine Straftat ist, so gibt die Verwaltungsbehörde die Sache an die Staatsanwaltschaft ab, 41 OwiG. Zusammentreffen Ordnungswidrigkeit/ Straftat Ist eine Tat gleichzeitig Ordnungswidrigkeit und Straftat, so wird die Tat gemäß 21 O- wig nur als Straftat verfolgt. Die Tat kann jedoch als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, wenn eine Strafe nicht verhängt wird. Beispiele für das Zusammentreffen von Ordnungswidrigkeit und Straftat findet man z.b. im Bereich der Alkohol-Verstöße. Einspruch gegen Bußgeldbescheid In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass ein Bußgeldbescheid erlassen wird, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. In einem solchen Fall kann erfolgreich Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt werden. Der Einspruch muß innerhalb von zwei Wochen seit der Zustellung des Bußgeldbescheids schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde eingelegt werden. Wenn eine Zustellung durch Niederlegung auf dem Postamt (mit Benachrichtigung im Briefkasten) erfolgt, ist für die zweiwöchige Frist bereits der Zeitpunkt der Niederlegung maßgeblich. Seit dem kann der Einspruch auf die Höhe des Bußgelds oder auf die Anordnung eines Fahrverbots beschränkt werden. Der Einspruch muß nicht begründet werden, um wirksam zu sein. Allerdings wird die Behörde, die den Einspruch prüft, einem Einspruch ohne Begründung selten abhelfen. Zwischenverfahren Wenn fristgemäß Einspruch eingelegt wird prüft die Behörde, ob der Bußgeldbescheid aufrechterhalten oder zurückgenommen wird. Dem Betroffenen kann erneut Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Für eine etwaige Stellungnahme gilt das oben ("Rechtliches Gehör") bezüglich der Stellungnahme im Vorverfahren Gesagte. Abgabe an die Staatsanwaltschaft Sofern die Behörde den Bußgeldbescheid nicht zurücknimmt, werden die Akten gemäß 69 Absatz 3 OWiG an die Staatsanwaltschaft übersandt. Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren einstellen, dies kommt in der Praxis allerdings sehr selten vor. Hauptverhandlung Sofern die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht einstellt und keine weiteren Ermittlungen erforderlich sind, legt sie die Akten dem Richter beim Amtsgericht vor. Es kommt dann in der Regel zu einer Hauptverhandlung, in der über den Einspruch entschieden wird. Die Hauptverhandlung ist eine öffentliche Gerichtsverhandlung, in deren Verlauf oftmals auch eine Beweisaufnahme erfolgt, z.b. durch Vernehmung von Zeugen. Das Gericht ist im Bußgeldverfahren nicht an die Beurteilung der Tat als Ordnungswidrigkeit 4

5 gebunden. Gelangt das Gericht zu der Auffassung, dass eine Straftat vorliegt, so kann es über die Tat auch auf Grund der Strafgesetze entscheiden. Es kommt also auch eine Verurteilung wegen einer Straftat in Betracht. Der Betroffene ist auf diese Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts hinzuweisen, damit er Gelegenheit zur Verteidigung hat. Persönliches Erscheinen Seit dem ist der Betroffene grundsätzlich verpflichtet, in der Hauptverhandlung zu erscheinen, selbst wenn er durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Der Rechtsanwalt kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen erreichen, dass der Betroffene von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen befreit wird. Entscheidung des Gerichts Auf Grund der Hauptverhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme entscheidet das Gericht über den Einspruch. Es sind verschiedene Entscheidungsmöglichkeiten gegeben. Überleitung ins Strafverfahren Gemäß 81 OwiG ist das Gericht im Bußgeldverfahren nicht an die Beurteilung der Tat als Ordnungswidrigkeit gebunden. Daher kann nach Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Verurteilung wegen einer Straftat erfolgen, wenn sich herausstellt, dass die Tat eine Straftat darstellt. Es ist Aufgabe des mit der Verteidigung beauftragten Rechtsanwalts, diese Möglichkeit bzw. Gefahr zu sehen und schon bei den Vorüberlegungen zur Verteidigungsstrategie zu berücksichtigen. Einstellung Sofern das Gericht den erhobenen Vorwurf als nicht schwerwiegend ansieht, kann es das Verfahren seit dem ohne Zustimmung der Staatsanwaltschaft einstellen, wenn die Staatsanwaltschaft erklärt hat, dass sie an der Hauptverhandlung nicht teilnimmt und wenn die angeordnete Geldbuße nicht mehr als 200,00 DM beträgt. Dies gilt auch, wenn die Behörde zuvor eine Einstellung des Verfahrens abgelehnt hat. Im Falle einer Einstellung durch das Gericht hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Betroffene hat allerdings seine notwendigen Auslagen (Anwaltskosten usw.) in der Regel selbst zu tragen. Bei Bestehen einer Rechtsschutzversicherung trägt diese gegebenenfalls die angefallenen Kosten, soweit in dem Versicherungsvertrag keine Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers vereinbart wurde. Freispruch Falls das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass bereits die rechtlichen Voraussetzungen für den Erlaß eines Bußgeldbescheids nicht gegeben sind, erfolgt ein Freispruch des Betroffenen. In diesem Fall gehen die gesamten Verfahrenskosten, einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen zu Lasten der Staatskasse. Verurteilung Schließlich kann das Gericht die Anordnung des Bußgeldbescheids auch aufrechterhalten. Wenn sich in der Hauptverhandlung neue Erkenntnisse ergeben haben, hat das Gericht diese bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen. Sofern der Betroffene zuvor einen entsprechenden Hinweis erhalten hat, kann auch eine Verurteilung auf Grund eines Strafgesetzes erfolgen, 81 Absatz 1 OwiG (siehe oben "Überleitung ins Strafverfahren"). 5

6 Kein Verschlechterungsverbot Durch Urteil kann eine Anordnung getroffen werden, die zu Gunsten oder zu Lasten des Betroffenen von der Anordnung des Bußgeldbescheids abweicht. Es ist also auch möglich, dass der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eine Verschlechterung für den Betroffenen zur Folge hat, auch wenn die Tat weiterhin als Ordnungswidrigkeit beurteilt wird. Es kann z.b. ein Bußgeld angeordnet werden, das höher ist, als das im Bußgeldbescheid vorgesehene Bußgeld. Rechtsmittel Unter bestimmten Voraussetzungen kann gegen das Urteil des Gerichts ein Rechtsmittel eingelegt werden. Schlagwort: "Kennzeichenanzeigen" Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen gibt es, wie auch bei vielen anderen Verfahren wegen sonstiger Verkehrsordnungswidrigkeiten, sogenannte Kennzeichenanzeigen. Im Fall einer Kennzeichenanzeige ermittelt die Verfolgungsbehörde zunächst lediglich das amtliche Kennzeichen eines Kraftfahrzeugs, mit dem ein Verstoß begangen wurde. Der Fahrer, also derjenige, gegen den sich das Ordnungswidrigkeitenverfahren zu richten hat, ist bei Kennzeichenanzeigen zunächst nicht bekannt, sondern muß ermittelt werden. Kennzeichenanzeigen sind die Regel bei Verstößen im ruhenden Verkehr, insbesondere bei Parkverstößen. Auch bei Rotlichtverstößen kommt es zu Kennzeichenanzeigen, z.b. wenn lediglich ein Heckfoto des Fahrzeugs vorliegt, auf dem zwar das amtliche Kennzeichen zu erkennen ist, nicht aber der Fahrer des Fahrzeugs im Tatzeitpunkt. Bei Kennzeichenanzeigen ist also zunächst nur der Halter des Fahrzeugs bekannt, mit dem ein Verstoß begangen wurde. Der Halter ist daher zunächst der einzige "Ansprechpartner" für die Verfolgungsbehörde. Dies führt in der Praxis dazu, dass der Halter des Fahrzeugs ein Verwarnungsgeldangebot, etwa bei Parkverstößen, oder einen Anhörungsbogen, etwa bei Rotlichtverstößen, erhält. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass allein aus der Eigenschaft als Halter nicht auf die Fahrer- bzw. Tätereigenschaft geschlossen werden darf. Auch wenn der Halter auf den Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit hin schweigt, können Polizei bzw. Gericht nicht ohne weiteres den Schluß ziehen, dass der Halter der Fahrer im Tatzeitpunkt war. Allerdings ist in der Praxis die Gefahr gegeben, dass derjenige Halter, der im Ermittlungsverfahren keine Angaben macht, später von der Verwaltungsbehörde mit einer Fahrtenbuchauflage gemäß 31a StVZO bedacht wird, wenn der Fahrer im Tatzeitpunkt nicht ermittelt werden konnte. Insoweit gibt es eine sehr differenzierte Rechtsprechung, die selbst für Juristen teilweise schwer nachzuvollziehen ist. Auf jeden Fall sollte man bei geringfügigen Verstößen gut überlegen, ob man als Halter wirklich sagen will: "Mein Name ist Hase, ich weiß von nichts..." In manchen Fällen kann die Fahrtenbuchauflage noch eine größere Beeinträchtigung darstellen, als die für den ursprünglich zu Grunde liegenden Verstoß drohende Sanktion. Sofern ein Foto des Fahrers im Tatzeitpunkt vorliegt, etwa bei Geschwindigkeitsüberschreitungen, versucht die Verfolgungsbehörde gegebenenfalls, anhand des Fotos den Täter ausfindig zu machen. Es kommt durchaus und ständig vor, dass ein Polizeibeamter den Halter des Fahrzeugs zu Hause aufsucht, um den Halter persönlich anzutreffen und einen Vergleich mit dem Täterfoto vorzunehmen. Die Polizei scheut hier auch kaum eine Mühe. Sofern der Halter nicht auf Anhieb angetroffen wird, kehrt der ermittelnde Polizeibeamte gerne nochmal wieder. In schwierigen Fällen werden auch Besuche am sehr frühen Morgen abgestattet. Es werden auch Familienmitglieder, Nachbarn oder Berufskollegen gerne mit dem Täterfoto konfrontiert: "Kennen Sie den!?". Wenn auf diese Art und Weise eine Identifizierung nicht möglich ist, werden auch die Bilder der Paßämter beigezogen, um Täterfoto und Paßfoto zu vergleichen. 6

7 Auswertung Beweisfoto In der Praxis wird immer wieder die Frage interessant, ob das Foto vom Täter einer Ordnungswidrigkeit scharf genug ist, um den Täter zu identifizieren. Insoweit gibt es wiederum eine sehr differenzierte Rechtsprechung, die sich mit vielen Aspekten der Beweiskraft von Geschwindigkeitsmessfotos auseinandersetzt. Man kann die Materie vielleicht schon als "Wissenschaft für sich" bezeichnen. Allerdings kommen in der Anwaltspraxis des Verfassers kaum einmal Fälle unter, in denen das Beweisfoto so schlecht ist, dass hierauf eine erfolgversprechende Verteidigunsstrategie aufgebaut werden kann. Auch bei vergleichsweise unscharfen Bildern neigen die Amtsrichter oftmals zu einer pragmatischen Betrachtung, frei nach dem Motto: "Was wollen Sie denn, ich kann den Betroffenen doch ganz klar erkennen!?" In Zweifelsfällen kommt es zur Einholung von Sachverständigengutachten. Dann wird ein Sachverständiger beauftragt, Messungen am Körper des Betroffenen, insbesondere am Kopf, vorzunehmen und der Frage nachzugehen, ob es sich bei der Person auf dem Beweisfoto und bei dem Betroffenen, der vor dem Gericht erschienen ist, um ein und dieselbe Person handelt. Zu beachten ist, dass ein entsprechendes Sachverständigengutachten sehr schnell Kosten in vierstelliger Höhe verursacht, die bei ungünstigem Verfahrensausgang von dem Betroffenen zu tragen sind. Schlagwort: Verkehrszentralregister (VZR) Seit dem sind neue Regelungen über das Verkehrszentralregister in Kraft. Die entsprechenden Vorschriften sind jetzt nicht mehr in der StVZO, sondern im StVG ( 28-30c) enthalten und haben nunmehr Gesetzesrang. Dies entspricht rechtsstaatlichen Erfordernissen. Rechtskräftige Verurteilungen wegen Verkehrsdelikten sowie bestandskräftige Bußgeldbescheide, durch die eine Geldbuße von mindestens 80,00 DM und/oder ein Fahrverbot verhängt wurde, werden in das VZR in Flensburg eingetragen. Auch die Entscheidungen des Amtsrichters über Bußgeldsachen - nach Einspruch - sowie bestimmte Maßnahmen der Verwaltungsbehörde, wie z.b. die Entziehung der Fahrerlaubnis, werden in das VZR eingetragen. Die Verstöße werden je nach Schwere mit 1 bis 7 Punkten bewertet. Schlagwort: Punktsystem, 4 StVG Nach dem Punktsystem werden für begangene Verkehrsverstöße Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen. Die Fahrerlaubnisbehörde ergreift gegenüber dem Inhaber einer Fahrerlaubnis bestimmte Maßnahmen, wenn gewisse Punktzahlen erreicht sind. Bei einem Punktestand von 18 Punkten wird die Fahrerlaubnis grundsätzlich entzogen. Sofern nach erfolgter Entziehung der Fahrerlaubnis eine neue Fahrerlaubnis erteilt wird, beträgt der Punktestand im Verkehrszentralregister zunächst wieder Null. Der Fahrerlaubnisinhaber fängt also nach erfolgter Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis wieder ohne Punkte an. Schlagwort: Kostentragungspflicht des Halters, 25a StVG Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der Führer des Kfz, der den Verstoß gegangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so wird das Ordnungswidrigkeitenverfahren eingestellt und dem Halter des Kfz oder seinem Beauftragten werden die Kosten des Verfahrens auferlegt. Sofern eine solche Kostenentscheidung gemäß 25a StVG erfolgt, ist auch eine etwaige Rechtsschutzversicherung nicht eintrittspflichtig, d.h. der Betroffene bleibt auf seinen Kosten sitzen, sofern nicht die Kostenentscheidung mit Erfolg angegriffen wird. 7

8 Schlagwort: Fahrtenbuchauflage, 31a StVZO Die Behörde kann gemäß 31a StVZO gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassenden Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt vor deren Beginn Name und Anschrift des Fahrzeugführers, amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs, Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und nach deren Beendigung Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen. Durch das Fahrtenbuch soll sichergestellt sein, dass zukünftig der Täter einer Verkehrsordnungswidrigkeit rechtzeitig ermittelt werden kann. Ein Fahrtenbuch darf erst angeordnet werden, wenn der Fahrzeugführer im Rahmen der Ermittlungen nicht mit angemessenem Aufwand ausfindig gemacht werden konnte. Die Anordnung eines Fahrtenbuchs setzt kein Verschulden des Halters voraus. Sie ist jedoch unzulässig, wenn sie unverhältnismäßig wäre. Ob eine Fahrtenbuchauflage erteilt werden darf oder nicht, richtet sich auch danach, wie der Betroffene sich im Ermittlungsverfahren verhalten hat, insbesondere wie er an den Ermittlungen mitgewirkt hat oder nicht. Zu zahlreichen Fragen im Zusammenhang mit der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage hat sich eine umfangreiche Rechtsprechung herausgebildet. Einzelheiten sind nur dem Verkehrsrechtsspezialisten geläufig. Unwesentliche Verkehrsordnungswidrigkeiten können eine Fahrtenbuchauflage nicht auslösen. Bei mehreren geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann allerdings die Führung eines Fahrtenbuches in Betracht kommen. Dies gilt vor allem, wenn für den Wiederholungsfall schon einmal eine Fahrtenbuchauflage angedroht worden ist. Bei erstmaligen Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung, die erheblich sind, kann sofort eine Fahrtenbuchauflage in Betracht kommen, wenn der Täter nicht ermittelt werden konnte. Die Polizei muß allerdings alles mit verhältnismäßigem Aufwand Mögliche tun, um den Fahrer zu ermitteln, bevor eine Fahrtenbuchauflage angeordnet wird. Allerdings ist die Polizei nicht verpflichtet, von vornherein aussichtslose Ermittlungen anzustellen. Ob eine Fahrtenbuchauflage im Einzelfall rechtmäßig ist, hängt auch davon ab, welche Angaben der Halter in dem Ordnungswidrigkeitenverfahren gemacht hat oder nicht gemacht hat. Wenn der Halter einfach nur geschwiegen hat, ohne nach seinen Möglichkeiten an den Ermittlungen mitzuwirken, kommt eine (rechtmäßige) Fahrtenbuchauflage grundsätzlich in Betracht. Es hilft auch nicht, sich als Halter auf ein etwaiges Aussageverweigerungsrecht zu berufen, weil auch das Bestehen eines Aussageverweigerungsrechts, etwa zu Gunsten von Familienangehörigen, einer Fahrtenbuchauflage nicht entgegensteht. In manchen Fällen kann eine Fahrtenbuchauflage rechtswidrig sein, wenn der Halter erst geraume Zeit nach dem Verstoß angehört wurde, und es ihm daher nicht mehr abverlangt werden konnte, sich noch an den Zeitpunkt des Tatgeschehens zu erinnern. Die Rechtsprechung verlangt, dass der Halter regelmäßig innerhalb von zwei bis drei Wochen nach dem Verstoß angehört wird. Man kann sich allerdings nicht mit Erfolg darauf berufen, als Halter zu spät angehört worden zu sein, wenn sich die verspätete Anhörung nicht ausgewirkt hat. Dies wäre z.b. der Fall, wenn dem Halter nach fünf Wochen ein Foto des Fahrers zu Anhörungszwecken vorgelegt wird. Es kommt dann nämlich nicht auf das Erinnerungsvermögen des Halters an, sondern auf dessen Erkenntnisvermögen. Schlagwort: Verjährung (siehe ausführlicher unten) Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei der Mehrheit der verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeiten drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate. Bei einem Verstoß gegen die 0,5 Promille-Grenze oder 0,8 Promille-Grenze tritt Verjährung erst nach sechs Monaten bzw. einem Jahr ein. Es gibt aber zahlreiche Tatbestände, die ein Ruhen oder eine Unterbrechung der Verfolgungsverjährung bewirken. Die Verjährung wird z.b. bereits durch die Versendung eines Anhörungsbogens unterbrochen. Die Frage, 8

9 wann in einem konkreten Fall Verjährung eintritt, ist unter Berücksichtigung aller Umstände, die sich teilweise erst aus der Akte ergeben, zu beantworten. Schlagwort: Fahrverbot, 25 StVG Wird gegen den Betroffenen wegen einer verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeit, die er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihm die Verwaltungsbehörde oder das Gericht in der Bußgeldentscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge zu führen. Für Verstöße, die als besonders schwerwiegend betrachtet werden, sieht der Bußgeldkatalog als Regelfolge ein Fahrverbot vor. Seit dem besteht die Möglichkeit, den Beginn des Fahrverbots innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung selbst zu bestimmen. Diese Möglichkeit besteht nur, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot verhängt wurde und wenn auch bis zur Bußgeldentscheidung kein Fahrverbot gegen den Betroffenen verhängt wird. Der Betroffene erhält also in bestimmten Grenzen die Möglichkeit das Fahrverbot in einen günstigen Zeitraum (z.b. Urlaub) zu legen. Verjährung von Verkehrsordnungswidrigkeiten Speziell "Verfolgungsverjährung" - Begriff und Wirkung In 78 Strafgesetzbuch (StGB) heißt es wörtlich: "Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen aus." Ähnlich lautet die Regelung für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten in 31 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG): "Durch die Verjährung werden die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Anordnung von Nebenfolgen ausgeschlossen." Auch im Bereich der Strafverfolgung und bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten spielt also der Verjährungsgedanke eine Rolle. Auch hier gibt es die Verjährung, weil auch hier irgendwann "Rechtsfriede", also rechtliche Klarheit, eintreten soll. Irgendwann, nämlich nach Eintritt der Verfolgungsverjährung, soll der Täter nicht mehr damit rechnen müssen, wegen einer Tat belangt zu werden. Durch den Eintritt der Verfolgungsverjährung werden die Verfolgung und die Ahndung der Tat ausgeschlossen. Nicht zuletzt soll hierdurch die Strafverfolgungs- oder Bußgeldbehörde zu einer zügigen (Ermittlungs-) Arbeit angehalten werden. In der Praxis erfolgt bei Eintritt der Verfolgungsverjährung in der Regel eine Einstellung des Verfahrens. Dabei werden die Kosten des Verfahrens in der Regel der Staatskasse auferlegt, der Betroffene muß allerdings seine notwendigen Auslagen meist selbst tragen. Zu den notwendigen Auslagen gehören auch etwaige Anwaltsgebühren. Die angefallenen Rechtsanwaltsgebühren muß der Betroffene im Falle einer Verfahrenseinstellung in der Regel selbst bezahlen, falls nicht insoweit eine Rechtsschutzversicherung einsteht. 9

10 Welche genaue rechtliche Konstruktion hinter der Verfolgungsverjährung steht, ist in der wissenschaftlichen Literatur umstritten. Es ist jedenfalls für den Alltagsgebrauch wohl richtig, sich die Verfolgungsverjährung als "Verfahrenshindernis" vorzustellen. Das bedeutet, dass der Eintritt der Verfolgungsverjährung der Durchführung eines Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens entgegensteht. Ein solches Verfahren darf also nach Eintritt der Verjährung nicht mehr eingeleitet oder fortgeführt werden. Die Verfolgungsverjährung ist in jeder Lage des Verfahrens "von Amts wegen" zu berücksichtigen. Daher müssen Verfolgungsbehörde und Gericht von sich aus prüfen, ob das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Das heißt, der Betroffene muß sich nicht auf den Eintritt der Verfolgungsverjährung berufen. Insoweit besteht ein Unterschied zur Verjährung von zivilrechtlichen Ansprüchen, wie z.b. Kaufpreisforderungen, weil bei solchen Ansprüchen die Verjährungseinrede von demjenigen ausdrücklich geltend gemacht werden muß, der sich auf Verjährung berufen will. Verfolgungsverjährungsfrist Die Frist für die Verfolgungsverjährung Für den Eintritt der Verfolgungsverjährung bei vielen verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeiten bestimmt 26 Absatz 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG): "Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach 24 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate." Grundsätzlich beträgt also die Frist für den Eintritt der Verfolgungsverjährung bei verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeiten drei Monate. Die Dreimonatsfrist gilt allerdings nicht für Verstöße gegen die 0,5 Promille- Grenze gemäß 24a StVG. Für diese Fälle gilt nach 31 Absatz 2 Nr. 3 OwiG eine Verjährungsfrist von einem Jahr bei vorsätzlichem Verstoß. Bei fahrlässigem Verstoß gegen die 0,5 Promille-Grenze beträgt die Frist sechs Monate. Die Frist beginnt in allen Fällen zu laufen, sobald die Handlung beendet ist. Wenn also am 30. März mit einem Kfz eine Geschwindigkeitsüberschreitung, also eine Ordnungswidrigkeit, begangen wird, so endet diese Handlung jedenfalls noch am 30. März, sofern nicht eine theoretisch denkbare Ausnahmekonstellation vorliegt. Die Verjährungsfrist beginnt dann also unter normalen Umständen am Tag der Tatbegehung, also am 30. März, zu laufen. Die Frist für den Eintritt der Verfolgungsverjährung läuft nach der die Frist ausmachenden Anzahl von Monaten mit Ende desjenigen Tages ab, der im Kalender dem Anfangstag vorausgeht. Dies hört sich komplizierter an, als es ist: Gerechnet ab 30. März wären drei Monate zunächst am 30. Juni abgelaufen. Die Frist für die Verfolgungsverjährung läuft aber bereits am 29. Juni ab, weil maßgeblich auf den Tag abgestellt wird, der im Kalender dem Anfangstag der Frist (30.) vorausgeht, also auf den 29. Tag des Monats. Dabei wird unterstellt, dass eine Unterbrechung der Verjährung nicht eintrat. Ob das Ende der Verjährungsfrist auf einen normalen Wochentag fällt oder auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, spielt für den Eintritt der Verfolgungsverjährung keine Rolle. Es ist einzig und 10

11 allein der kalendermäßig festgelegte Tag maßgeblich. Insoweit besteht ein Unterschied zur strafrechtlichen Verjährung, bei der die Frist gemäß 43 Absatz 2 Strafprozeßordnung (StPO) erst mit Ablauf des nächsten Werktages endet, sofern das ursprüngliche Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder allgemeinen Feiertag fällt. Auslegung des 26 Absatz 3 StVG durch den Bundesgerichtshof (VRS 98/00, 210f.) In 26 Absatz 3 StVG ist geregelt, dass für zahlreiche verkehrsrechtliche Ordnungswidrigkeiten die Frist der Verfolgungsverjährung drei Monate beträgt, solange wegen der Handlung noch kein Bußgeldbescheid ergangen ist, danach sechs Monate. Wenn also vor Ablauf der ursprünglich dreimonatigen Verjährungsfrist ein Bußgeldbescheid ergeht, dann verlängert sich die maßgebliche Verjährungsfrist von drei auf sechs Monate. Hierdurch soll ausreichende Zeit für etwaige weitere Ermittlungen geschaffen werden. Dem Erlaß des Bußgeldbescheids kommt also auf Grund 26 Absatz 3 eine weitreichende Bedeutung für die Verjährungsfrist zu. Seit 1998 ist in 33 Absatz 1 Nr. 9 Ordnungswidrigkeitengesetz (OwiG) geregelt, dass die Verjährung durch den Erlaß des Bußgeldbescheids unterbrochen wird, sofern er binnen zwei Wochen zugestellt wird, ansonsten durch die Zustellung des Bußgeldbescheids. Für den Eintritt der Verjährungsunterbrechung bei Erlaß eines Bußgeldbescheids wird also danach unterschieden, ob der Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen seit seinem Erlaß zugestellt wird oder nicht. Erfolgt eine Zustellung innerhalb von zwei Wochen, so tritt die Verjährungsunterbrechung bereits mit Erlaß des Bußgeldbescheids ein. Wenn allerdings zwischen dem Erlaß des Bußgeldbescheids und dessen Zustellung eine Zeitspanne von mehr als zwei Wochen verstreicht, so tritt nach 33 Absatz 1 Nr. 9 OwiG die Verjährungsunterbrechung erst mit der Zustellung ein. Der Bundesgerichtshof hält es für erforderlich, die Regelung der Verjährungsunterbrechung in 33 Absatz 1 Nr. 9 OwiG auch für die Auslegung des 26 Absatz 3 StVG zu berücksichtigen, wonach sich die Verjährungsfrist von drei Monaten auf sechs Monate verlängert, wenn wegen der Tat ein Bußgeldbescheid ergeht. Der Bundesgerichtshof entschied, dass ein Bußgeldbescheid nur im Sinne des 26 Absatz 3 StVG "ergangen" ist, wenn er innerhalb von zwei Wochen seit seinem Erlaß zugestellt wird. Erfolgt die Zustellung also länger als zwei Wochen nach Erlaß des Bußgeldbescheids, so beginnt die sechsmonatige Verjährungsfrist erst mit der Zustellung. Diese Besonderheit im Zusammenhang mit dem Wort "ergangen" steht nicht ausdrücklich im Gesetz, sondern ergibt sich aus der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Der Verteidiger im Bußgeldverfahren wird dies im Hinterkopf haben. Wann tritt in meinem Fall Verjährung ein? Der Betroffene in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren fragt sich oftmals, ob in seinem konkreten Fall nicht bereits Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Dies gilt umsomehr, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Dreimonatsfrist für die Verfolgungsverjährung, die sich aus 26 Absatz 3 StVG ergibt, bereits abgelaufen sein könnte. Dabei wird aber meist zu schematisch von einer "bombenfesten" und durch nichts zu erschütternden Dreimonatsfrist ausgegangen. So kommt die Hoffnung auf eine inzwischen eingetretene Verfolgungsverjährung bereits dann auf, wenn zwischen der Tathandlung und dem Zugang des Anhörungsbogens bei dem Betroffenen eine Zeitspanne von mehr als drei Monaten liegt. 11

12 Selbst wenn zwischen einer Tat (z.b. Geschwindigkeitsüberschreitung) und dem Zugang des Anhörungsbogens bei dem Betroffenen mehr als drei Monate vergangen sind, kann man nicht einfach davon ausgehen, dass die Tat bereits verjährt ist. Es sind nämlich im Gesetz ( 33 OwiG) zahlreiche Umstände geregelt, die zu einer Unterbrechung der Verjährung führen. So hat zum Beispiel bereits der Ausdruck eines EDV- Anhörungsbogens grundsätzlich eine Unterbrechung der Verjährung zur Folge, selbst wenn der Anhörungsbogen erst später bei dem Betroffenen eingeht. Daneben gibt es weitere, teilweise rein behördeninterne Vorgänge, die zu einer Unterbrechung der Verjährung führen können. Hieraus folgt, dass man nicht mit Sicherheit davon ausgehen kann, dass Verjährung eingetreten ist, nur weil man drei Monate lang nichts gehört hat. Eine abschließende Beurteilung, wann in einem konkreten Fall Verjährung eintritt, kann also grundsätzlich nur vorgenommen werden, wenn die Ermittlungsakte vorliegt. Nur dann können alle für die Verjährung bedeutsamen Umstände erkannt werden. Dies gilt um so mehr, wenn sich das Ermittlungsverfahren in die Länge zieht und somit zahlreiche Umstände Einfluß auf die Verjährung haben können. Verjährung und Verteidigungsstrategie Die Verjährung spielt für die Tätigkeit des Verteidigers im Bußgeldverfahren eine wichtige Rolle. Der Verteidiger wird stets prüfen, ob nicht eine Ahndung der Tat schon wegen einer bereits eingetretenen Verjährung ausgeschlossen ist. In der Praxis gibt es immer wieder Fälle, in denen auch bei erheblichen Verkehrsverstößen Verfolgungsverjährung eintritt. Obwohl das Gericht eine etwaige Verjährung in jeder Lage des Verfahrens von sich aus berücksichtigen muß, wird der Verteidiger das Gericht gegebenenfalls ausdrücklich auf den erfolgten Eintritt der Verjährung hinweisen. Anders als der Betroffene selbst verfügt der Verteidiger über die erforderlichen Informationen, die für die Prüfung der Verjährung erforderlich sind. Denn der Verteidiger hat nicht nur einen Anspruch auf Akteneinsicht, sondern darüber hinaus die erforderlichen Fachkenntnisse, ohne die eine Prüfung der Verjährungsfrage wohl nicht mit Erfolg durchgeführt werden kann. Zahlreiche Einzelfragen im Zusammenhang mit der Verfolgungsverjährung sind in der Rechtsprechung umstritten. Nur der versierte Verteidiger ist in der Lage, die insoweit für den erfolgreichen Verfahrensausgang erheblichen Umstände zu ermitteln und im Rahmen der Verteidigung zu berücksichtigen. In der Praxis kann die Tätigkeit des Verteidigers, möglicherweise indirekt, auch dazu führen, dass schließlich Verjährung eintritt und eine Einstellung des Bußgeldverfahrens erfolgt. Es gibt in Hinsicht auf eine Verjährung der Tat keine allgemeingültige Vorgehensweise im Bußgeldverfahren, die zur Anwendung in allen Fällen geeignet ist. Je komplizierter und langwieriger das Bußgeldverfahren aber wird, desto größer ist die Möglichkeit, dass während des Verfahrens die Verfolgungsverjährung eintritt. Teilweise entsteht in der Verteidigerpraxis sogar der Eindruck, als lasse die Bußgeldbehörde in problematischen Fällen absichtlich Verjährung eintreten, um die Angelegenheit kostengünstig zu erledigen. Der Betroffene erhält seine notwendigen Auslagen in solchen 12

13 Fällen nämlich regelmäßig nicht erstattet, so dass insoweit für die Staatskasse keine Belastung eintritt. Der Verteidiger in Bußgeldsachen wird also die unterschiedlichtsten Aspekte im Zusammenhang mit der Verjährung berücksichtigen. Unterbrechung der Verjährung Die dreimonatige Frist für den Eintritt der Verfolgungsverjährung kann durch bestimmte Umstände unterbrochen werden. Dann tritt erst später als nach Ablauf von drei Monaten Verjährung ein. In der Praxis ist es oftmals schwer, den genauen Zeitpunkt der Verfolgungsverjährung zu ermitteln. Das liegt daran, dass es durch zahlreiche Umstände zu einer Unterbrechung der Verjährung kommen kann. Diese Umstände sind in 33 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) im einzelnen aufgelistet. Es handelt sich dabei um eine abschließende Aufstellung. Das heißt, dass nur dann eine Unterbrechung der Verjährung eintreten kann, wenn einer der ausdrücklich in 33 OwiG aufgeführten, verjährungsunterbrechenden Tatbestände verwirklicht ist. Eine Unterbrechung der Verjährung tritt nach 33 Absatz 1 Nr. 1 OwiG z.b. ein, durch die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet ist oder durch die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe. Dabei bestehen die Unterbrechungsmöglichkeiten des 33 Absatz 1 Nr. 1 OwiG nur alternativ, d.h. dass die Verjährung nach dieser Vorschrift nur einmal unterbrochen werden kann. Die Verjährung wird auch unterbrochen durch den Erlaß des Bußgeldbescheids, sofern er binnen zwei Wochen zugestellt wird, ansonsten durch die Zustellung ( 33 Absatz 1 Nr. 9 OwiG). Auch durch jede richterliche Vernehmung eines Betroffenen oder eines Zeugen ( 33 Absatz 1 Nr. 2 OwiG) sowie durch den Eingang der Akten beim Amtsgericht ( 33 Absatz 1 Nr. 10 OwiG), wenn also nach Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid die Akten gemäß 69 Absatz 3 OwiG an das Gericht weitergeleitet werden, tritt eine Verjährungsunterbrechung ein. Wegen der Einzelheiten und der sonstigen Unterbrechungshandlungen wird auf den Wortlaut des 33 OwiG verwiesen. Die Unterbrechung der Verjährung tritt immer nur dann ein, wenn die Unterbrechungshandlung wirksam ist. Unzulässige oder unwirksame Verfahrensakte unterbrechen die Verjährung also nicht. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Das bedeutet, dass dann erneut die dreimonatige Frist für die Verfolgungsverjährung nach 26 Absatz 3 StVG zu laufen beginnt. Die Verfolgungsverjährung tritt aber bei verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeiten spätestens ein, wenn seit dem Beginn der ursprünglichen Frist mindestens zwei Jahre verstrichen sind. Diese Frist für die "absolute Verjährung" gilt auch und insbesondere in Fällen, in denen "eigentlich" durch die mehrfache Unterbrechung der Verjährung noch kein Fristablauf eintreten würde. Gefahr einer Fahrtenbuchauflage gemäß 31a StVZO - Gefährliche "Gute Tipps" In der Praxis kommt es sehr häufig zu der Situation, dass der Halter eines Kfz einen Anhörungsbogen erhält, obwohl nicht er, sondern ein Dritter als Fahrer des Kfz eine Ordnungswidrigkeit begangen hat. Dies ist insbesondere bei den sogenannten "Kennzeichenanzeigen" häufig der Fall. Für diese Fallgestaltung wird in vermeintlich hilfreichen Praxis- 13

14 ratgebern (z.b. "Auto & Recht", Beilage zu "Auto Motor und Sport" 12/2001, S. 9 und manchen BA-Dozenten) darauf hingewiesen, dass zunächst der Halter des Kfz, der ja den Verstoß nicht begangen hat, Einspruch gegen einen etwaigen Bußgeldbescheid einlegen könne. Dann könne später zur Begründung des Einspruchs die Identität des tatsächlichen Fahrers nachgereicht werden, sobald drei Monate vergangen sind, ohne dass Maßnahmen gegen den tatsächlichen Fahrer ergriffen würden. In diesen Fällen ist nämlich im Verhältnis zu dem tatsächlichen Fahrer nach Ablauf von drei Monaten regelmäßig Verfolgungsverjährung eingetreten. Die durch das Verfahren gegen den Halter herbeigeführte Verjährungsunterbrechung wirkt nach dem Grundsatz des 33 Absatz 4 OwiG nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht, also gegenüber dem Halter. Im Verhältnis zu dem tatsächlichen Fahrer, gegen den keine verjährungsunterbrechende Maßnahmen ergriffen wurden, ist nach Ablauf von drei Monaten Verjährung eingetreten. Es wird für diese Fälle dann zu Recht darauf hingewiesen, dass sich der tatsächliche Fahrer nach Ablauf der Verjährungsfrist als Fahrer melden oder benennen lassen kann, ohne sich der Gefahr weiterer Verfolgung auszusetzen. Diese vermeintlich "schlaue" Vorgehensweise im Bußgeldverfahren birgt aber die konkrete Gefahr für den Halter, sich eine Fahrtenbuchauflage gemäß 31a StVZO einzuhandeln. In der Rechtsprechung (OVG Berlin, VRS 51, 319) wird nämlich unterstellt, dass der Halter zur Mitwirkung bei der Feststellung des Verantwortlichen verpflichtet ist. Benennt der Halter den ihm seit Anfang des Ermittlungsverfahrens bekannten Fahrer gegenüber der Bußgeldbehörde erst nach Eintritt der Verfolgungsverjährung, so kann ihm nach der Rechtsprechung wegen der verspäteten Mitwirkung bei der Ermittlung des Verantwortlichen das Führen eines Fahrtenbuchs auferlegt werden. Es sollte also sorgfältig abgewogen werden, ob eine Fahrtenbuchauflage wirklich "günstiger" ist, als eine Ahndung des ursprünglichen Verstoßes. Zweckmäßigkeit der Unterbrechungshandlung? Unterbrechung grundsätzlich auch ohne Zweckmäßigkeit der Unterbrechungshandlung Für den Eintritt der Verjährungsunterbrechung kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob eine Unterbrechungshandlung notwendig oder zweckmäßig ist. Somit wird nicht etwa allgemein zunächst geprüft, ob eine Unterbrechungshandlung notwendig war. In der Rechtsprechung werden aber für Ausnahmefälle auch Ausnahmen von dem dargestellten Grundsatz gemacht, d.h. in Extremfällen wird eine Verjährungsunterbrechung nicht eintreten, wenn z.b. wegen einer offensichtlich sinnlosen Unterbrechungshandlung ein Rechtsmissbrauch vorliegt. Im Zusammenhang mit der Anberaumung bzw. Umterminierung einer gerichtlichen Hauptverhandlung wurde zwar bekräftigt, dass auch eine Terminsverlegung grundsätzlich gemäß 33 Absatz 1 Nr. 11 OwiG zu einer Verjährungsunterbrechung führt. Dies gilt nach der Rechtsprechung unabhängig davon, ob die Verlegung des Termins im konkreten Fall fördert oder auch nur fördern kann (OLG Düsseldorf, VRS 97/99, 50). Trotzdem kam das Gericht in dem erwähnten Fall zu dem Ergebnis, dass das Verfahren wegen der von Amts wegen zu beachtenden Verfolgungsverjährung einzustellen war. In dem zu beurtei- 14

15 lenden Fall hatte das Amtsgericht eine Woche vor der bereits anberaumten Hauptverhandlung und wenige Tage vor Eintritt der Verjährung den Termin zur Hauptverhandlung um fünf Minuten (!) verlegt. Hierdurch würde bei ganz formaler Betrachtung eine Unterbrechung der Verjährung eintreten mit der Folge, dass erneut die Verjährungsfrist zu laufen beginnen würde. Diese Folge lehnte das Rechtsmittelgericht aber im konkreten Fall ab, weil die Unterbrechung der Verjährung nur eintrete, soweit die Unterbrechungshandlung nicht lediglich zum Schein also ohne sachlichen Grund und ohne vernünftigen Anlaß vorgenommen wird. Zu einer Unterbrechung der Verjährung komme es aber nicht, wenn - wie in dem entschiedenen Fall - offensichtlich ist, dass durch die Unterbrechungshandlung eine auch nur geringfügige Förderung des Verfahrens gar nicht beabsichtigt sein konnte. Dies stellt nach Ansicht des Gerichts einen Missbrauch dar und verhindere daher den Eintritt der Verjährungsunterbrechung. Formfreiheit für die Unterbrechungshandlung Die Handlungen, die zu einer Unterbrechung der Verjährung führen, sind an keine bestimmte Form gebunden. Es gibt also keine Regelung, wonach die Unterbrechungshandlungen immer schriftlich erfolgen müssen oder schriftlich dokumentiert werden müssen. Zwar können einzelne Unterbrechungshandlungen des 33 OwiG nur schriftlich erfolgen. Dies gilt z.b. für den Erlaß des Bußgeldbescheids. Andererseits gibt es andere Unterbrechungshandlungen, wie z.b. die Bekanntgabe der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß 33 Absatz 1 Nr. 1 OwiG, die durchaus auch mündlich erfolgen können. Da ein Formerfordernis nicht besteht, unterbricht grundsätzlich also auch die mündliche Bekanntgabe über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens die Verjährung. Die Rechtsprechung verlangt trotz der bestehenden Formfreiheit für alle Arten der Unterbrechungshandlungen, dass die jeweilige Handlung für die Verfahrensbeteiligten erkennbar und in ihrer Wirkung einschätzbar sein muß. Dies ist nur dann der Fall, wenn sich für die konkrete Unterbrechungshandlung konkrete Anhaltspunkte aus der Akte ergeben. Die Frage, ob Verfolgungsverjährung eingetreten ist, darf nur anhand von Umständen beurteilt werden, die in der Verfahrensakte aktenkundig sind, oder zumindest sich aus dem Aktenzusammenhang eindeutig ergeben. Hierdurch soll vermieden werden, dass im Zusammenhang mit der Verjährung Rechtsunsicherheit eintritt. Auch Missbrauch und Manipulation bei der Ermittlung des Verjährungseintritts werden so erschwert. Anhörungsbogen Verjährungsunterbrechung durch Anhörungsbogen Die Übersendung eines sogenannten Anhörungsbogens, mit dem der Betroffene Gelegenheit zur Stellungnahme erhält, ist grundsätzlich als Bekanntgabe der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens anzusehen. Für eine solche Bekanntgabe ist in 33 Absatz 1 Nr. 1 OwiG bestimmt, dass durch sie die Verjährung unterbrochen wird. Voraussetzung für die Unterbrechung der Verjährung durch Übersendung eine Anhörungsbogens ist allerdings, dass sich aus dem Anhörungsbogen ein konkreter Ordnungswidrigkeitenvorwurf ergibt. Weiterhin ist erforderlich, dass sich der Vorwurf gegen eine bestimmte Person richtet. Die Rechtsprechung verlangt, dass sich für den Adressaten des Anhörungsbogens unmissverständlich ergibt, dass die Ermittlungen gegen ihn als Betroffenen geführt werden (OLG Hamm, VRS 98/00, 208). Handlungen, die erst zu der Ermittlung eines noch unbekannten Tatverdächtigen führen sollen, haben somit keine verjährungsunterbrechende Wirkung. Der Bundesgerichtshof (NJW 1997, 598) entschied, dass eine Verjährungsunterbrechung nur eintritt, wenn der Betroffene im Zeitpunkt der Vornahme der 15

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