Leitfaden zur Errichtung einer Kinderkrippe

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1 Leitfaden zur Errichtung einer Kinderkrippe Sie möchten als Träger eine Kinderkrippe eröffnen? Der folgende Leitfaden kann Ihnen als Orientierungshilfe dienen. Die einzelnen Schritte zur Planung und Umsetzung können in ihrer Reihenfolge nach dem Bedarf und der Situation vor Ort ausgetauscht werden. Bitte denken Sie daran, immer rechtzeitig die zuständige Fachberatung Ihres (Diözesan-) Caritasverbandes mit einzubinden. Planungsphase Kontakt mit der zuständigen Kommune und mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe aufnehmen Die Gemeinden sind für ein ausreichendes Kinderbetreuungsangebot zuständig. (Art. 5ff. BayKiBiG) Auf der Grundlage einer möglichst kleinräumigen Planung stellen sie formal den örtlichen Bedarf fest. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landkreise, kreisfreie Städte, i. d. R. das Kreis- oder Stadtjugendamt) tragen die planerische Gesamtverantwortung. Mögliche Kriterien der Gemeinden für die Anerkennung und Bedarfsnotwendigkeit von Einrichtungen für Kinder unter drei Jahren: Anzahl der vorhandenen Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren Wartelisten bzw. Anfragen bei den bestehenden Einrichtungen Entwicklung der Kinderzahlen (z. B. Zuzugsgebiet, Ausweisung von Gewerbegebiet, Anstieg der Geburtenrate) Rückgang der Kindergartenplätze, freie Plätze in bereits bestehenden Einrichtungen mit ggf. geplanten Veränderungen des Angebotes Ausbau von Tagespflege Empfehlung: Aufgrund der Planungs- und Finanzierungsverantwortung der Gemeinden nehmen Sie vor einer weiterführenden Planung frühzeitig mit der für Ihre Einrichtung zuständigen Kommune und mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe Kontakt auf, um den von Ihnen festgestellten Bedarf und ihr daraufhin abgestimmtes Veränderungsvorhaben zu kommunizieren und abzuklären. Seite 1 von 6 Seiten

2 Bedarf ermitteln Erhebung und Feststellung des Bedarfs z. B. durch Umfragen, statistische Erhebungen, Befragungen von ortsansässigen Betrieben. Auswertung der Ergebnisse: Welche Altersgruppe von Kindern ist in welchem Umfang betroffen? Welche Betreuung (Umfang, Form) benötigen die Eltern für ihre Kinder? Feststellung des möglichen Einzugbereichs einer Kinderkrippe (ggf. Gastkinderregelung) Kann der Bedarf durch vorhandene Einrichtungen gedeckt werden? Verbindung zum (Erz-) Bischöflichen Ordinariat Stiftungsrechtliche Genehmigung absichern Finanzierungsplan für die laufenden Kosten erstellen Gegenüberstellung der Betriebskosten mit den Einnahmen aus gesetzlichen Leistungen (z. B. staatliche und kommunale Förderung) und sonstige Einnahmen (z. B. Elternbeiträge etc.) vornehmen. Anfrage, ob bzw. inwieweit die Gemeinde bereit ist, sich über den gesetzlichen Förderanspruch hinaus an den Betriebskosten zu beteiligen. Prüfung von alternativen Finanzierungsmöglichkeiten (z. B. Förderverein, privates Sponsoring, Kooperation mit benachbarten Unternehmen etc.) Finanzierungsplan für Investitionsmaßnahmen Zwei Drittel der notwendigen Investitionskosten (ohne Grundstück) bedarfsnotwendiger Einrichtungen sind förderfähig. Zuständig für freigemeinnützige und sonstige Träger sind die Gemeinden. Diese erwirken im Rahmen des kommunalen Finanzausgleiches die Refinanzierung beim Freistaat Bayern. Die Informationen über die staatliche Investitionskostenförderung erhalten Sie bei den örtlich zuständigen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe (Landkreise, kreisfreie Städte, i. d. R. das Kreis- oder Stadtjugendamt) und den Regierungen. Seite 2 von 6 Seiten

3 Entscheidungsphase Entscheidungsfindung Für bereits bestehende Einrichtungen muss die Entscheidung getroffen werden - ob die einzurichtende Krippengruppe in die Gesamteinrichtung integriert - oder ob die Krippengruppe als eine eigenständige Einrichtung zum bestehenden Kindergarten unter demselben Dach etabliert wird. Wichtiger Hinweis: Für Kinder unter drei Jahren wird bei der Förderung ein Gewichtungsfaktor von 2,0 zugrunde gelegt. Vollendet ein Kind in einer Kinderkrippe das dritte Lebensjahr, gilt der Gewichtungsfaktor 2,0 bis zum Ende des Betreuungsjahres. Dies gilt nicht automatisch für altersübergreifende Einrichtungen wie z. B. Kinderhäuser oder für die Aufnahme von Kindern unter drei Jahren im Kindergarten. Wenn jedoch die Kommune diese Regelung auch für diese Einrichtungsformen übernimmt, so werden auch die staatlichen Mittel dafür zur Verfügung gestellt. Dazu muss ein Antrag bei der zuständigen Aufsichtsbehörde gestellt werden. Bitte vorab mit der zuständigen Kommune abklären! Zur Entscheidungsfindung sollen möglichst alle Beteiligten mit eingebunden werden. Jede Entwicklungsphase erfordert die jeweiligen Kompetenzen der entsprechenden Verhandlungspartner bzw. Betroffenen (Verantwortungsträger, Kommune, Fachberatung, ggf. Mitarbeiterinnen bei einer bereits bestehenden Einrichtung und Eltern). Es muss grundsätzlich geklärt werden, ob ein qualitativ gutes Angebot (Personal, Räume, pädagogisches Konzept etc.) entwickelt und längerfristig vorgehalten werden kann und ob die Trägerschaft übernommen wird. Absicherung durch das (Erz-) Bischöflichen Ordinariat Entscheidung, ob die Trägerschaft übernommen wird formale Genehmigung vom Ordinariat einholen Seite 3 von 6 Seiten

4 Einzelentscheidungen treffen über... ggf. Erstellung eines Um- oder Erweiterungsbaus ggf. Kooperation mit verschiedenen Partnern (z. B. Unternehmen) mit Kooperationsvereinbarungen Personalumschichtung mit Fort- und Weiterbildungsplanung ggf. Personalneueinstellung Realisierungsphase Förderrelevante stellen Anträge Betriebserlaubnis Bedarfsanerkennung Betriebserlaubnis Der 45 des SGB VIII Kinder- und Jugendhilferecht lautet: Der Träger einer Einrichtung, in der Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden oder Unterkunft erhalten, bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Der Antrag auf Betriebserlaubnis ist bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (i. d. R. beim Kreis- oder Stadtjugendamt) zu stellen. Bedarfsnotwendige Anerkennung Der Artikel 7 BayKiBiG setzt fest, dass die Gemeinden entscheiden, welchen örtlichen Bedarf sie anerkennen. Der Antrag auf Anerkennung der Bedarfsnotwendigkeit ist bei der zuständigen Gemeinde zu stellen. Wichtiger Hinweis: Die Feststellung der bedarfsnotwendigen Anerkennung mit Förderanspruch ist ein von der Betriebserlaubnis getrennter Vorgang. Voraussetzung für die Anerkennung und Förderung ist jedoch in jedem Fall die Betriebserlaubnis gemäß 45 SGB VIII. Pädagogisches Rahmenkonzept festlegen Bei der Erarbeitung der träger- und einrichtungsbezogenen pädagogischen Konzeption sind der 4. Teil Bildungs- und Erziehungsarbeit des BayKiBiG, insbesondere Art. 10 Auftrag zur Bildung, Erziehung und Betreuung in Kindertageseinrichtungen Art. 12 Integrative Bildungs- und Erziehungsarbeit in Kindertageseinrichtungen für Kinder mit Sprachförderbedarf Seite 4 von 6 Seiten

5 Art. 13 Grundsätze für die Bildungs- und Erziehungsarbeit in förderfähigen Kindertageseinrichtungen Art.14 Zusammenarbeit der Kindertageseinrichtungen mit den Eltern und die Bildungs- und Erziehungsziele (AVBayKiBiG 1. Abschnitt ) zugrunde zu legen. Gleichzeitig soll der Bayerische Bildungs- und Erziehungsplan als Orientierungsrahmen dienen. Darüber hinaus wird im pädagogischen Konzept einer Kinderkrippe in katholischer Trägerschaft, deren Auftrag deutlich gemacht. Die Konzeption ist in geeigneter Weise zu veröffentlichen (BayKiBiG 19 Abs. 2) Organisatorisches Rahmenkonzept festlegen ggf. Festlegung des Platzkontingentes mit evtl. Kooperationspartnern Erarbeitung von Aufnahmekriterien für alle vorhandenen Plätze Festlegung der Elternbeiträge: Es können Mindestbuchungszeiten bis zu 20 Wochenstunden und deren zeitliche Lage vorgegeben werden. Darüber hinaus sind unterschiedliche Buchungskategorien anzubieten und die Elternbeiträge entsprechend und angemessen zu staffeln. (BayKiBiG Art. 21 Abs. 4 Satz 6) Planung und Sicherung der Verpflegung Erarbeitung von Betreuungsverträgen Beginn des Anmeldeverfahrens zur Belegung der Krippenplätze Auswahl der Kinder Sicherstellung von Personal Suche und Einstellung bzw. Übernahme des (pädagogischen) Personals (der endgültige Personalbedarf kann jedoch erst nach Abschluss des Anmeldeverfahrens ermittelt werden.) Bei Übernahme des pädagogischen Personals aus einem anderen Bereich - Schulung der Mitarbeiter Seite 5 von 6 Seiten

6 Sicherstellung der Ausstattung Bereitstellung zusätzlich notwendiger Räume (wie z. B. Schlaf- bzw. Ruheraum, überdachter Abstellplatz für Kinderwägen) Ausstattung der Räume mit geeignetem Inventar Ausstattung der Räume mit geeignetem Spielmaterial Sicherheit und Hygiene Abschluss bzw. Nachmeldung einer Betriebshaftplicht- und Unfallversicherung Meldung der Mitarbeiterrinnen an die Berufsgenossenschaft Einweisung der Mitarbeiterinnen in die Hygienestandards u. a. Infektionsschutzgesetz, Hygieneplan... Sicherstellung von betriebsärztlicher und sicherheitstechnischer Betreuung Förderantrag stellen Antrag auf Gewährung einer Förderung bei der zuständigen Gemeinde Abschlagszahlungen zzgl. Endabrechnungen Wichtiger Hinweis: Alle Caritasverbände der bayerischen Diözesen stellen ADEBIS ein Kindertagesstätten- Verwaltungsprogramm zur Verfügung. In einigen Diözesen wird dieses Programm verbindlich zur internen Verwaltung und Abrechnung eingesetzt. Die Programme zur Beantragung der Abschlagszahlungen und Endabrechnungen für Einrichtungsträger und Gemeinden sowie zur internen Kita-Kalkulation finden Sie im Internet unter / Seite 6 von 6 Seiten

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