Taxordnung 2014. Pflegezentrum Luegenacher AG, Sennhofweg 12, 4852 Rothrist Tel. 062 785 03 03, FAX 062 785 03 09, www.luegenacher.



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Pflege 29,34 47,15 68,54 90,76 103,35. Ausbildungsumlage 3,69 3,69 3,69 3,69 3,69. Zwischensumme 33,03 50,84 72,23 94,45 107,04

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Taxordnung 2014, Sennhofweg 12, 4852 Rothrist Tel. 062 785 03 03, FAX 062 785 03 09, www.luegenacher.ch

INAHLTSVERZEICHNIS 1. Allgemein. 3 2. Vorauszahlung 3 3. Hoteltaxen 4 3.1 Zimmerkosten pro Tag / Person... 4 3.2 Zimmerkosten pro Tag / Person (2 Personen in Einerzimmer)... 4 3.3 Pflegetaxen pro Tag für Kurzaufenthalter... 4 3.4 Hotelleistungen... 4 3.5 Nicht eingeschlossene Hotelleistungen... 4 4. Private Auslagen und Gebühren 4.1 Private Auslagen... 4 4.2 Einmalige Gebühren... 5 4.3 Zimmerauflösung... 5 5. Pflege- und Demenzkosten 5.1 Nicht KLV-pflichtige Pflegeleistungen... 5 5.2 KLV-pflichtige Pflegetaxen pro Tag... 5 5.3 Zuschlag Demenzbetreuungskosten... 6 6. Rückerstattung bei Abwesenheit 6.1 Hoteltaxen... 6 6.2 Nicht KLV-pflichtige Pflegetaxen... 6 6.3 KLV-pflichtige Pflegetaxen... 6 7. Rechnungsstellung... 6 8. Taxschuldner... 6 9. Wünsche des Hauses... 6 10.Versicherungen 10.1 Allgemeines... 6 10.2 Privat- Haftpflichtversicherung... 6 10.3 Kranken- und Unfallversicherung... 7 10.4 Mobiliarversicherung... 7 11. Kleider und Wäsche... 7 12. Besondere Bestimmungen... 7 13. Ergänzungsleistungen und Hilflosentschädigung... 7 14. Inkraftsetzung... 9 Gültig ab 1. Januar 2014 Seite 2 von 9

1. ALLGEMEINES - Alle Taxen sind Einheitspreise, die sich nach dem Grundsatz vollkostendeckender Tarife und Taxen richten. Siehe Pflegegesetz 14.1. - Die Pensionskosten setzen sich zusammen aus den Hoteltaxen, den KLV-pflichtigen Pflegetaxen, den Nicht KLV-pflichtigen Pflegetaxen, den medizinischen Nebenleistungen und den privaten Auslagen. - Die Taxen werden in der Regel einmal jährlich überprüft. Die Preisanpassung richtet sich nach der Entwicklung der Teuerung und den Vorgaben von Bund und Kanton. Änderungen werden in der Regel dem Zahler 2 Monate im Voraus mitgeteilt. - Die KLV-pflichtigen Leistungen für die Pflege- und Behandlungsmassnahmen werden nach dem BESA- System eingestuft. Die erste Einstufung erfolgt erstmals 14 Tage nach dem Eintritt, anschliessend alle 3 Monate. Bei einer signifikanten Statusveränderung erfolgt sofort eine neue Einstufung. Veränderungen werden den Betroffenen schriftlich mitgeteilt. - Nach dem Krankenversicherungsgesetz darf dem Bewohner von den KLV-pflichtigen Pflegekosten im max. Fr. 21.60 in Rechnung gestellt werden. - Alle Kosten werden einzeln auf der Monatsrechnung ausgewiesen. - Bei Verschlechterung des Allgemeinzustandes z.b. bei Grippe und anderen Krankheiten, wird der zusätzliche Aufwand bis zu einem Zeitraum von ca. 3 Wochen nicht zusätzlich in Rechnung gestellt. Diese Aufwendungen sind in den Nicht KLV-pflichtigen Pflegeleistungen abgedeckt. - Die Preise und Ansätze für persönliche Angelegenheiten, welche nicht in der Taxordnung aufgeführt sind, bestimmt die Heimleitung. 2. VORAUSZAHLUNG Bei Pensions- Vertragsabschluss wird eine Vorauszahlung von CHF 5'000.00 in Rechnung gestellt, welche nicht verzinst und nach Austritt und vollständiger Bezahlung aller Verpflichtungen zurückerstattet, respektiv mit der letzten Rechnung verrechnet wird. Gültig ab 1. Januar 2014 Seite 3 von 9

3. HOTELTAXEN 3.1 Hotelleriekosten Einzimmerwohnung pro Tag/ Person CHF 115.00 3.2 Hotelleriekosten Einzimmerwohnung pro Tag/ Person (Ehepaar in Einzimmerwohnung) CHF 99.00 3.3 Kosten pro Tag für Kurzaufenthalter Für Kurzaufenthalter (Feriengäste) werden folgende Kosten in Rechung gestellt: - Hoteltaxe pro Tag CHF 115.00 - KLV-pflichtigen Pflegekosten gemäss BESA-Einstufung CHF Taxordnung - Nicht KLV-pflichtige Pflegeleistungen gemäss CHF Taxordnung - Eintritts- Administrationsgebühr CHF 300.00 - Zimmerreinigung CHF 200.00 3.4 Hotelleistungen - Einerzimmer mit Dusche/WC, Grösse 29.5 m2, Zimmer möbliert mit Bett, Bettinhalt, Nachttisch, zwei Einbauschränke mit einem abschliessbaren Schrankfach. - Bett- und Frottierwäsche - 3 Hauptmahlzeiten (inkl. Diätkost auf ärztliche Verordnung) - 1 Zwischenmahlzeit (Zvieri) - Waschen und Bügeln der privaten Wäsche (ohne Flickarbeiten) - Periodische Reinigung des Zimmers durch das Personal - Heizung-, Strom- und Wasserkosten - Mobiliarversicherung - Privathaftpflichtversicherung - Anschluss im Zimmer für Telefon, Kabelfernsehen und Notruftaste - Benützung der Gemeinschaftsräume - Anlässe und Veranstaltungen 3.5 Nicht eingeschlossene Hotelleistungen - Arztkosten, Arzneimittel, Pflegematerial - Krankenmobilien - KLV- Pflege und Pflegenebenleistungen (nicht KLV- Leistungen) - Getränke - Zimmerservice aus Komfortgründen - Verpflegung von Gästen - Coiffeur - Pediküre - Näharbeiten, Flicken der persönlichen Wäsche, chem. Reinigung - Telefongebühren nach Swisscomtarifen - Fernsehgebühren (Bilag) Wichtig: Ab KLV- Stufe 7 Gebührenbefreiung beantragen - Kranken- und Unfallversicherung, Krankentransporte - Leistungen bei Todesfall 4. PRIVATE AUSLAGEN UND GEBÜHREN 4.1 Private Auslagen - Zimmerservice CHF 5.00 pro Mahlzeit - Leistungen Hausdienst (Flicken) CHF 30.00/ h - Stundenansatz für besondere Dienstleistungen wie Rep. an privaten Einrichtungen, Begleitung zum Arzt, Zahnarzt etc. CHF 40.00/ h - Telefonanschlussgebühren pro Tag (inkl. Telefonapparat) CHF 1.00 - Gebühren Telefonfongespräche Swisscom- Tarife Gültig ab 1. Januar 2014 Seite 4 von 9

4.2 Einmalige Gebühren - Eintritts- Administrationsgebühren CHF 300.00 - Schlussreinigung des Zimmers CHF 200.00 - Aufwendungen bei Todesfall CHF 160.00 4.3 Zimmerauflösung Bei unfreiwilligem Austritt ist die Zimmerauflösung wie folgt geregelt: 1.) Ab Folgetag werden die Hotellerie- und Pflegekosten nach den Richtlinien der Taxordnung Absatz 6 verrechnet. 2.) Die für den Nachlass zuständigen Personen müssen das Zimmer mit den privaten Sachen räumen und nach der Räumung den Zimmerschlüssel bei der Leitung Hauswirtschaft- oder Stationsleitung abgeben. 3.) Das Mietverhältnis erlischt spätestens 14 Tage nach der Schlüsselabgabe. 5. PFLEGE- UND DEMENZKOSTEN 5.1 Nicht KLV-pflichtige Pflegeleistungen (Pflegenebenleistungen) Sind Tätigkeitskosten die keine KLV-Leistungen darstellen wie; Aktivierung, Alltagsgestaltung, Hilfe- und Betreuungsleistungen im Alltag/ Reinigung und Unterhalt der Pflege- und med. Geräten, Hauswirtschaftliche Arbeiten im Alltag (ohne Grundreinigung), Administrative Tätigkeiten wie Planung, Gespräche, Sitzungen Abklärungen, Projektarbeiten, Weiterbildung, Lernbegleitung, Richten und Erfassen von Medikamenten, Kurzkrankheiten Bewohner < 14 Tage 5.2 Pflegetaxtabelle 2013 (Einstufung nach BESA 2010) Zu Lasten Bewohner Zu Lasten öffentlicher Hand und Krankenversicherer KLV- Stufe KLV- Pflegeminuten pro Tag Hotelleriekosten Nicht KLVpflichtige Pflegenebenkosten Bewohneranteil an die KLV- Pflegekosten (max. CHF 21.60) Total Kosten Bewohner pro Tag (Hotellerie & Pflege) Anteil Krankenkasse KLV KLV Restkosten der öffentlicher Hand (Deckungslücke) Total gesamte Kosten Hotellerie, Pflege & öffentlicher Hand pro Tag 0 0 115.00 42.00 0.00 157.00 0.00 0.00 157.00 1 bis 20 115.00 42.00 0.50 157.50 9.00 0.00 166.50 2 21-40 115.00 42.00 10.50 167.50 18.00 0.00 185.50 3 41-60 115.00 42.00 20.50 177.50 27.00 0.00 204.50 4 61-80 115.00 42.00 21.60 178.60 36.00 8.90 223.50 5 81-100 115.00 42.00 21.60 178.60 45.00 18.90 242.50 6 101-120 115.00 42.00 21.60 178.60 54.00 28.90 261.50 7 121-140 115.00 42.00 21.60 178.60 63.00 38.90 280.50 8 141-160 115.00 42.00 21.60 178.60 72.00 48.90 299.50 9 161-180 115.00 42.00 21.60 178.60 81.00 58.90 318.50 10 181-200 115.00 42.00 21.60 178.60 90.00 68.90 337.50 11 201-220 115.00 42.00 21.60 178.60 99.00 78.90 356.50 12 221-240 115.00 42.00 21.60 178.60 108.00 88.90 375.50 Gültig ab 1. Januar 2014 Seite 5 von 9

5.3 Tabelle Zuschlag Demenzbetreuungskosten Details siehe separates Reglement Demenzeinstufung Stufe Einstufungsskala Anteil Bewohner Anteil öffentliche Hand Total pro Tag 1 Demenz ohne zusätzliche Symptome Fr. 28.00 Fr. 0.00 Fr. 28.00 2 ICD-10 Einstufung, 5.-Stelle Code 1 4. Erhöhter Betreuungsaufwand wegen zusätzlichen Symptomen wie wahnhaft, halluzinatorisch, depressiv, Bewegungsdrang, Sundowning. Fr. 28.00 Fr. 20.00 Fr. 48.00 6. RÜCKERSTATTUNG BEI ABWESENHEIT Bei Abwesenheit von mehreren aufeinanderfolgenden Tagen gelten folgende Rückvergütungen: 6.1 Hoteltaxen - Erlass CHF 10.00 ab 1. Tag bei Spitalaufenthalten, Todesfall - Erlass CHF 10.00 ab 4. Tag bei übrigen Abwesenheiten (z.b. Ferien) 6.2 Nicht KLV-Pflichtige Pflegetaxen - Erlass nach dem 31.Tag. 6.3 KLV-Pflichtige Pflegetaxen und Demenzkosten - Erlass Pflegetaxe ab 1. Tag bei Spitalaufenthalten, Todesfall - Erlass Pflegetaxe ab 4. Tag bei übrigen Abwesenheiten (z.b. Ferien) Der Ein- und Austrittstag gilt als Anwesenheit. 7. RECHNUNGSSTELLUNG Die Rechnungsstellung erfolgt monatlich, die Zahlungsfrist beträgt 20 Tage. 8. TAXSCHULDNER Die Pensionskosten werden von der Bewohnerin/ dem Bewohner oder ihrem/ seinem Rechtsvertreter geschuldet. 9. WÜNSCHE DES HAUSES Die Verwaltung bittet die Zahler die Begleichung der Monatrechnung, wenn immer möglich über das Lastschriftverfahren abzuwickeln. Die Bewohner sollten auch nur ein Minimum an Bargeld bei sich persönlich verwalten. Als Serviceleistung kann der Bewohner sein Taschengeld gegen Verrechnung bei der Verwaltung beziehen. 10. VERSICHERUNGEN 10.1 Allgemeines Im Pflegeheim sind die Pensionäre gegen Brand-/ Elementar-/ Wasser- und Einbruchschäden (ausgenommen Bargeld) versichert. Bei persönlichem Besitz von Schmuck, Bilder, Sammlungen- oder anderen Kostbarkeiten wird eine eigene Versicherung dringend empfohlen. Für Brillen, Hörgeräte und Zahnprothesen können wir keine Haftung übernehmen. Gültig ab 1. Januar 2014 Seite 6 von 9

10.2 Privat- Haftpflichtversicherung Die Haftpflichtversicherung ist im Hotelleriepreis eingeschlossen. Der Bewohner im Pflegezentrum ist für Personen- und Sachschäden (inkl. Mieterschäden) mit CHF 5 Mio. versichert. Selbstbehalt Mieterschäden CHF 200.00 bis max. CHF 2 000.00. Übrige Schäden im max. CHF 200.00 10.3 Kranken- und Unfallversicherung Die Versicherung ist Sache des Bewohners. Beim Eintritt ins WPZ ist der Verwaltung die Krankenkasse und die Police- Nr. bekannt zu geben. 10.4 Mobiliarversicherung Die Mobiliarversicherung des Pflegeheims deckt Schäden bis CHF 15'000.00 pro Bewohner. Der einfache Diebstahl ist nicht versichert. Die Prämien werden durch das Alterszentrum übernommen. Bei einem Schadenfall wird der Selbstbehalt von Fr. 200.00 bis max. Fr. 500.00 dem Bewohner in Rechnung gestellt. 11. KLEIDER- UND WÄSCHE Die Kleider sollten pflegeleicht, gut waschbar und beschriftet sein (keine Handwäsche). Aus Qualitätsgründen empfehlen wir Ihnen die Beschriftung durch unser Haus ausführen zu lassen. Bei Selbstbeschriftung übernehmen wir keine Haftung für die Kleider bei Nämeliverlust. 12. BESONDERE BESTIMMUNGEN Bei Vorliegen von aussergewöhnlichen Gründen kann der Vorstand des Vereins für Alterwohnungen im Einzelfall Bestimmungen dieser Taxordnung zugunsten der Bewohnerlinnen ändern. Kostenansätze für weitere Dienstleistungen werden von der Heimleitung festgelegt. 14. HILFLOSENENTSCHÄDIGUNG UND ERGÄNZUNGSLEISTUNGEN 14.1 Hilflosenentschädigung Eine Hilflosenentschädigung (HE) für Hilflosigkeit mittleren oder schweren Grades erhält, wer in den alltäglichen Lebensverrichtungen seit mindestens 365 Tagen regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Die Hilflosenentschädigung wird unabhängig von den Einkommens- und Vermögens-verhältnissen entrichtet. Die Hilflosenentschädigung wird von der AHV direkt an den Bewohner entrichtet. Das Antragsformular ist bei der AHV-Zweigstelle oder beim internen Sozialdienst erhältlich. 14.2 Ergänzungsleistung Reichen die eigenen Mittel nicht aus um die Pension- Pflege und Pflegenebenleistungen zu begleichen, so kann bei der AHV-Zweigstelle des Wohnortes Antrag auf Ergänzungsleistung (EL) gestellt werden. Der Anspruch auf Ergänzungsleistung ist Vermögensabhängig. Die max. EL- Unterstützung beträgt CHF 160.00. Bei besonderen finanziellen Verhältnissen kann der Betrag bis auf CHF 200.00 beantragt werden. Der Vermögensfreibetrag liegt für allein stehende Personen bei CHF 37'500.00 und bei verheirateten Personen bei CHF 60'000.00. Zudem gilt für selbstbewohnte Liegenschaften bei Ehepaaren ein Freibetrag von CHF 300 000.00 Gültig ab 1. Januar 2014 Seite 7 von 9

Bausteine der Finanzierung und Pflegekosten Nicht KLV- Pflichtige Leistungen in Stunden (%- Anteil von KLV) X = Nicht KLV- Pflichtige Pflegekosten Kosten Bewohneranteil (nicht KLV-Anteil) Einstufung = KLV- Pflichtige Leistungen in Std. X Stunden -Ansatz Pflege = KLV- Pflichtige Pflegekosten Kostenanteil KLV Bewohner (max. Fr. 21.60 KLV Kostenanteil öffentliche Hand KLV Kostenanteil Krankenkassen (max. Fr. 108.00) Stellenplan Pflege - Personalkosten Pflege Fachpers. - Personalkosten Pflege Assistenzp. - Personalkosten Pflege Lernende - Personalkosten QS (Anteil Pflege) - Sozialleistungen Pflege & QS - Personalnebenaufwand Pflege - Ausbildungskosten Pflege - Unterhalt Pflegeeinrichtungen - Büromaterial Pflege - Umlagen Pflegeeinrichtungen Berechnungsbeispiele Finanzierung der Pflegekosten (Kostenbasis 2013) 1. Beispiel: Vermögen < CHF 37 500.00 Einkommen: AHV Rente pro Monat (Annahme) CHF 1500.00 Vermögen CHF 35 000.00, kein Vermögensverzehr CHF 0.00 Kapitalzinsen pro Monat (Annahme) CHF 26.00 Total pro Monat CHF 1526.00 Ausgaben: Hotellerie 1-Zimmer mit Nasszelle WC/DU (CHF 113.00/Tg) CHF 3390.00 Pflegenebenkosten Stufe 1-12 (CHF 42.00 Tg) CHF 1260.00 Pflegekosten Stufe 4-12 (CHF 21.60/Tg) CHF 648.00 Diverses und Privates CHF 300.00 Total pro Monat CHF 5598.00 Fehlbetrag: Ergänzungsleistungen pro Monat CHF 4072.00 Ergänzungsleistungen pro Tag CHF 135.75 Gültig ab 1. Januar 2014 Seite 8 von 9

2. Beispiel: Vermögen > CHF 37 500.00 Einkommen: AHV Rente pro Monat (Annahme) CHF 2150.00 Rente CHF 550.00 Vermögen CHF 253 500.00, Vermögensverzehr pro Monat CHF 1800.00 Kapitalzinsen pro Monat (Annahme) CHF 160.00 CHF 4660.00 Bei einem Vermögen > CHF 37 500.00 wird ein Vermögensverzehr von 10% pro Jahr (Freibetrag CHF 37 500.00) plus der Jahreszins zu den Einnahmen dazugerechnet. Ausgaben: Hotellerie 1-Zimmer mit Nasszelle WC/DU 29.75 m2 (CHF 113.00/Tg) CHF 3390.00 Pflegenebenkosten Stufe 1-12 (CHF 40.00 Tg) CHF 1260.00 Pflegekosten Stufe 4-12 (CHF 21.60/Tg) CHF 648.00 Diverses und Privates CHF 300.00 Total pro Monat CHF 5598.00 Fehlbetrag: Ergänzungsleistungen pro Monat CHF 938.00 Ergänzungsleistungen pro Tag CHF 31.25 Fremdbeteiligung Anteil Krankenkasse Pflege CHF 1080.00 3240.00 (Pflegestufe 4 12) Beitrag öffentliche Hand (Gemeinde) CHF 267.00 2667.00 (Pflegestufe 4 12) 14. INKRAFTSETZUNG Diese Taxordnung tritt am 1. Jan. 2014 in Kraft und ersetzt diejenige vom 1. Jan. 2013 Rothrist, im Nov. 2013 Verwaltungsrat und Zentrumsleitung Gültig ab 1. Januar 2014 Seite 9 von 9