Glossar zur Totalrevision des Verantwortlichkeitsgesetzes



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Transkript:

Glossar zur Totalrevision des Verantwortlichkeitsgesetzes Absolut Rechtsgüter Adäquater Kausalzusammenhang Amtliche Tätigkeit Amtspflichtverletzung Auskunft, unrichtige Bundeszivilrecht Fahrlässigkeit Absolute geschützte Rechtsgüter sind die wichtigsten Rechte jeder Person. Sie umfassen das Recht auf Leben, Gesundheit, körperliche, geistige und seelische Integrität, Freiheit, Ehre, Name, Privatsphäre, Namen und Eigentum. Sie werden durch die Rechtsordnung uneingeschränkt geschützt. Eine Verletzung eines absoluten geschützten Rechtsgutes ist automatisch rechtswidrig. Ein ädaquater Kausalzusammenhang liegt vor, wenn die Schadenursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach den Erfahrungen des Lebens geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen oder zu begünstigen. Der adäquate Kausalzusammenhang ist eine Haftungsvoraussetzung. Sind alle nicht-gewerblichen Aktivitäten des Staates. Der Staat übt sie aufgrund eines bindenden Auftrages aus Verfassung oder Gesetz aus. Eine Amtspflichtverletzung ist ein Verstoss gegen die Rechtsordnung. Verletzen Mitarbeitende eine Amtspflicht, ist die Handlung rechtswidrig. Mündliche oder schriftliche Auskünfte werden nicht in einer formellen Form (z.b. Verfügung) erteilt. Bei unrichtigen Auskünften haftet der Staat nur, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Das Bundeszivilrecht setzt sich aus mehreren Erlassen des Bundes zusammen. Im Wesentlichen ist das Bundeszivilrecht im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) und Obligationenrecht (OR) geregelt. Kantone dürfen keine dem Bundeszivilrecht widersprechende Bestimmungen erlassen. Fahrlässigkeit ist eine Form des Verschuldens. Fahrlässig handelt jemand, der die erforderliche Sorgfalt ausser Acht lässt. Unterschieden wird i.d.r. zwischen einfachen und groben Fahrlässigkeit. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand die Sorgfalt, welche die Verkehrssitte von ihm verlangt, in besonders schwerer Weise vermissen lässt (d.h. wenn

Totalrevision des Verantwortlichkeitsgesetzes Glossar, Beilage 3 Seite 2 er elementare Vorsichtsgebote verletzt). Grobe Fahrlässigkeit ist Voraussetzung für die Haftung der Mitarbeitenden. Einfache Fahrlässigkeit ist zu bejahen, wenn ein Verstoss mit geringerer Vorwerfbarkeit vorliegt. Für einfache Fahrlässigkeit haften Mitarbeitende nicht. Eigenschaden (-forderung) Gefährdungshaftung Dieser Begriff des Haftungsgesetzes bezeichnet den Schaden des Staates, der durch Mitarbeitende verursacht wurde (resp. die Forderung des Staates gegenüber den Mitarbeitenden). Die Gefährdungshaftung besteht für Vorrichtungen, deren Betrieb zwar erlaubt ist, aber eine Gefahr für die Umwelt darstellen. Die verantwortlichen Personen sind auch dann haftbar, wenn sie alle Schutzmassnahmen getroffen haben. In der Regel sieht das Gesetz bestimmte Befreiungsmöglichkeiten ( Haftungsausschlussgründe) vor. Gemeinden Der Begriff Gemeinden umfasst alle gemeindegesetzlichen Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit (die Einwohnergemeinden, die Bürgergemeinden und die Burgergemeinden, die Burgerkorporationen sowie die interkommunalen Zweckverbände und Anstalten). Genugtuung Mit der Leistung einer Genugtuung wird immaterieller Schaden ausgeglichen. Anspruch auf Genugtuung besteht, wenn jemand verletzt, getötet oder erheblich in seiner Persönlichkeit verletzt wird ( 13 Abs. 3 Kantonsverfassung; Art. 47 und 49 OR). Gewerbliche Tätigkeit Gewerblicher Natur sind die Tätigkeiten, die ein Gemeinwesen in der Regel freiwillig und in Konkurrenz zu Privaten ausübt. Das Bundeszivilrecht regelt die Haftung von gewerblichen Tätigkeiten. Haftpflichtversicherung Mit einer Haftpflichtversicherung werden Entschädigungsforderungen versichert, für welche der Versicherungsnehmer aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung verpflichtet ist zu zahlen. Die Haftpflichtversicherung des Kantons Basel-Landschaft schliesst zudem die Übernahme der Kosten für die Abwehr unbegründeter Ansprüche mit ein.

Totalrevision des Verantwortlichkeitsgesetzes Glossar, Beilage 3 Seite 3 Haftungsausschluss Das OR und das kantonale Haftungsgesetz bestimmen einige Gründe, die eine Haftung ausschliessen. Das Haftungsgesetz nennt höhere Gewalt, Zufall, das Verhalten einer dritten oder der geschädigten Person sowie, wenn die Handlung zum Schutze der geschädigten Person notwendig gewesen sind. Im OR kennt weitere wie beispielsweise Notwehr und Notstand. Herabsetzungsgründe Liegt ein Herabsetzungsgrund vor, wird der Schadenersatz reduziert. Haben verschiedene Teilursachen (beispielsweise das Handeln eines Mitarbeitenden und ein Mitverschulden eines Dritten) den Schaden hervorgerufen, liegt ein Herabsetzungsgrund vor. Hoheitliche Tätigkeit Kanton Kausalhaftung Kausalität Bei hoheitlichen Verrichtungen ist der Staat befugt, verbindliche Anordnungen zu treffen und diese notfalls zwangsweise durch zu setzen. Der Begriff Kanton umfasst die kantonale Verwaltung, die Schulen des Kantons und die Gerichte sowie alle rechtlich unselbständigen kantonalen Anstalten und Stiftungen. Kausalhaftung ist eine Haftung ohne das Verschulden der haftpflichtigen Person. Sie knüpft im Gegensatz zur Gefährdungshaftung nicht an die besondere Gefährlichkeit einer Anlage, Maschine etc. an. siehe adäquater Kausalzusammenhang Mitarbeitende Der Begriff Mitarbeitende ist im Haftungsgesetz in 1 Abs. 2 definiert. Er umfasst Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Staat stehen, die ein Nebenamt ausüben, die Mitglied des Regierungsrates, eines Gemeinderates und anderer Behörden einer Gemeinde sind. Obligationenrecht (OR) Das Schweizerische Obligationenrecht ist Teil des Bundesprivatrechts und enthält die allgemeinen Regeln des Haftpflichtrechts (Art. 41 ff.). Aufgrund des Generalverweises des Haftungsgesetzes in 2 Abs. 2 kommen diese Bestimmungen zur Anwendung.

Totalrevision des Verantwortlichkeitsgesetzes Glossar, Beilage 3 Seite 4 Öffentlichrechtliche Anstalten mit/ohne eigene Rechtspersönlichkeit Rechtmässiges Verhalten Rechtswidrigkeit / Widerrechtlichkeit Rückgriff; Rückgriffsforderung Eine öffentlichrechtliche Anstalt ist eine ausgegliederte Verwaltungseinheit. Sie übernimmt eine bestimmte Verwaltungsaufgabe. Ihre Gründung und Tätigkeit beruht auf einem Erlass. Selbständige öffentlichrechtliche Anstalten verfügen über eine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie können daher selbständig haften. Unselbständige öffentlichrechtliche Anstalten verfügen über keine eigene Rechtspersönlichkeit. Ihr Vermögen ist Teil des staatlichen Trägers. Sie haften nicht selbständig. Das Verhalten einer Person ist rechtmässig, wenn nicht alle Haftungsvoraussetzungen erfüllt sind oder ein Haftungsausschlussgrund vorliegt. Rechtswidrigkeit und Widerrechtlichkeit sind Synonyme. Sie liegt vor, wenn eine Schädigung gegen eine Norm verstösst oder ein absolut geschütztes Rechtsgut verletzt. Dieser Begriff des Haftungsgesetzes bezeichnet die Forderung des Staates gegen Mitarbeitende, die Dritten einen Schaden zugefügt haben. Schaden (-ersatz) Das Vorliegen eines Schadens ist Haftungsvoraussetzung. Ein Schaden liegt vor, wenn der Vermögensstand einer Person durch eine Handlung verringert wird. Schadloshaltung Solidarische Haftung Staat Begriff des Haftungsgesetzes ( 13 HG). Falls Mitarbeitende aufgrund amtlicher Tätigkeit persönlich haften müssen, haben sie Anspruch auf eine entsprechende Ersatzleistung des Staates, wenn sie nicht grobfahrlässig oder vorsätzlich gehandelt oder die Stellung des Staates verschlechtert haben Haften Personen solidarisch, kann jede für den ganzen Schaden belangt werden. Der Regress unter den schadensverursachenden Personen entscheidet der Richter (Art. 50 OR) Der Begriff "Staat" umfasst im Haftungsgesetz den Kanton, die Gemeinden, alle juristischen Personen kantonalen öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Kantonalbank und der Landeskirchen ( 1 Abs. 1 HG).

Totalrevision des Verantwortlichkeitsgesetzes Glossar, Beilage 3 Seite 5 Verjährung Haftungsforderungen verjähren ein Jahr nach Kenntnisnahme des Schadens und der schadensverursachenden Person (relative Frist) und spätestens 10 Jahre nach dem schädigenden Ereignis (absolute Frist). Vermögensschaden Verschulden Verschuldenshaftung Vorsatz Ein Vermögensschaden bemisst sich aufgrund der Differenz zweier Vermögensstände, demjenigen nach dem Eintritt des schädigenden Ereignisses und demjenigen, der ohne dieses Ereignis bestünde. Ein reiner Vermögensschaden ist per se nicht rechtswidrig (siehe absolut geschützte Rechtsgüter). Ein Verhalten ist schuldhaft, wenn es dem Handelnden persönlich zum Vorwurf gereicht werden kann. Verschulden kann fahrlässig, grobfahrlässig oder vorsätzlich sein. Bei einer Verschuldenshaftung muss ein im Gegensatz zur Kausalhaftung ein Verschulden der handelnden Person nachgewiesen werden. Mit Vorsatz handelt jemand, der um den schädigenden Erfolg seines Handelns weiss und ihn auch will. Vorsatz liegt auch dann vor, wenn jemand den Erfolg bloss in Kauf nimmt.