Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen



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Transkript:

Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen Diese Information gilt nur für: Privat krankenversicherte Beamte und Versorgungsempfänger sowie sonstige Personen mit beamtenrechtlichen Beihilfeansprüchen. Seite 1. Rechtsgrundlagen 2 2. Beihilfeberechtigung 2 3. Beihilfefähige Aufwendungen 3 4. Umfang der Beihilfe 5 5. Antragstellung 6 Dieses Merkblatt ist zur allgemeinen Information bestimmt. Rechtsansprüche können Sie daraus nicht ableiten. Wenn Sie weitere Fragen haben, rufen Sie uns gerne an. Um den Lesefluss zu erleichtern, verzichten wir auf Doppelnennungen (z. B. Witwe/Witwer ); die verwendeten Bezeichnungen gelten jeweils für beide Geschlechter. Ebenso gelten alle ehebezogenen Begriffe auch für eingetragene Lebenspartnerschaften.... Kommunaler Versorgungsverband Baden-Württemberg Hauptsitz Zweigstelle Bankverbindung Sie erreichen uns Internet / E-Mail Daxlander Str. 74 Birkenwaldstr. 145 Landesbank Baden-Württemberg montags bis freitags www.kvbw.de 76185 Karlsruhe 70191 Stuttgart BIC: SOLADEST600 von 8 Uhr bis 16:30 Uhr info@kvbw.de Tel. 0721 5985-0 Tel. 0711 2583-0 IBAN: DE24 6005 0101 0001 0008 58

Die Ausführungen können schon aus Platzgründen nicht alle Teilaspekte abdecken. Für Personen mit Beihilfeanspruch nach Beihilfetarifverträgen gelten teilweise abweichende bzw. ergänzende Regelungen; diese sind in gesonderten Merkblättern zusammengefasst. Zu einzelnen Aufwandsarten können wir auch gezielte Informationen zur Verfügung stellen. Alle Informationen sind auch auf der Homepage des KVBW zu finden. Rechtsansprüche können hieraus nicht abgeleitet werden. Maßgeblich für die Beurteilung entstehender Aufwendungen ist der jeweilige Entstehungszeitpunkt und die dann geltende Rechtslage. 1. Rechtsgrundlagen Die Beihilfegewährung durch den KVBW erfolgt auf der Grundlage der Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflegeund Todesfällen. Ermächtigungsnorm für die Beihilfeverordnung (BVO) ist 78 Landesbeamtengesetz. 2. Beihilfeberechtigung Beamte/Versorgungsempfänger sind grundsätzlich beihilfeberechtigt, wenn und solange sie Bezüge o. Ä. erhalten und das Dienstverhältnis unbefristet oder mindestens auf ein Jahr befristet ist. Beamte haben während der Elternzeit grundsätzlich Anspruch auf Krankenfürsorge in Form des prozentualen Krankheitskostenersatzes entsprechend den Beihilfevorschriften. Ein Urlaub unter Wegfall der Bezüge von längstens 31 Kalendertagen lässt den Anspruch auf Beihilfe unberührt. Der Beihilfeberechtigte erhält Beihilfeleistungen nicht nur für sich selbst, sondern auch für seine berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Der Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner ist bis zum Ablauf des Kalendermonats berücksichtigungsfähig, in dem er im Familienzuschlag nicht mehr berücksichtigungsfähig ist. Die Aufwendungen des Ehegatten sind jedoch nicht beihilfefähig, wenn dessen Gesamtbetrag der Einkünfte ( 2 Abs. 3 Einkommensteuergesetz) in den beiden Kalenderjahren vor der Stellung des Beihilfeantrages jeweils den Betrag von 10.000 übersteigt (Ausnahmen: Geburts- und Todesfälle). Ausnahmsweise gilt als Einkommensgrenze ein Betrag von 18.000 für am 31.12.2012 berücksichtigungsfähige Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner, die nicht gesetzlich krankenversichert sind. Maßgeblich ist hier der jeweilige Krankenversicherungsschutz zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, Aufwendungen, die bis spätestens 21.03.2013 entstanden sind, am 31.12.2012 vorhandene Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner in besonderen Härtefällen. Seite 2 von 7

Berücksichtigungsfähig i. S. der BVO sind auch die im Familienzuschlag berücksichtigungsfähigen Kinder, Enkelkinder und Pflegekinder des Beihilfeberechtigten. Sie sind bis zum Ablauf des Kalenderjahres berücksichtigungsfähig, in dem die Berücksichtigungsfähigkeit im Familienzuschlag endet. Bei Wegfall der Berücksichtigungsfähigkeit im Familienzuschlag am 31.12. eines Jahres sind sie bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres beihilferechtlich berücksichtigungsfähig. Besteht für einen berücksichtigungsfähigen Angehörigen aus einem Beschäftigungsverhältnis als teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer ein eigener Beihilfeanspruch auf arbeitszeitanteilige Beihilfe, ist dieser im Verhältnis zur Berücksichtigungsfähigkeit vorrangig. Bei Vorlage der Beihilfeentscheidung aus dem Arbeitnehmerverhältnis kann danach eine Aufstockung als berücksichtigungsfähiger Angehöriger geltend gemacht werden. Sofern für berücksichtigungsfähige Angehörige ein anderer Krankenversicherungsschutz besteht als für den Beihilfeberechtigten selbst, sind die Aufwendungen dementsprechend - ggf. abweichend - zu beurteilen. Seit dem 01.01.2009 besteht für Personen mit Wohnsitz in Deutschland eine generelle Krankenversicherungspflicht nach 193 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz. 3. Beihilfefähige Aufwendungen Aufwendungen für die nachfolgend aufgezählten Leistungen sind dem Grunde nach beihilfefähig. Diese Leistungen müssen aus Anlass einer Krankheit entstanden, dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sein. Sie müssen auf einer wissenschaftlich allgemein anerkannten Untersuchungs- oder Behandlungsmethode beruhen. Bei einzelnen Aufwandsarten, z. B. Heilbehandlungen, gelten Höchstbeträge sowie in einigen Fällen, z. B. Psychotherapie, Höchstbehandlungszahlen. Außerdem ist die Beihilfefähigkeit bestimmter Aufwendungen von weiteren Voraussetzungen abhängig. Gerne stellen wir Ihnen für diese auf Anfrage weitere Informationen zur Verfügung. Ärztliche und zahnärztliche Behandlung (auch Zahnersatz) sowie Behandlung durch Heilpraktiker, Hilfsmittel (z. B. Brillen), Heilbehandlungen (z. B. Massagen), Arzneimittel, allgemeine Krankenhausleistungen, Wahlleistungen im Krankenhaus (Zweibettzimmer, Chefarztbehandlung) nur, wenn hierfür nach fristgerechter Erklärung des Beihilfeberechtigten ein monatlicher Beitrag (derzeit 22 ) geleistet wird. Wird trotz Beitragszahlung im Einzelfall auf tatsächlich erlangbare Wahlleistungen verzichtet, wird pro Pflegesatztag ein Tagegeld gewährt, Seite 3 von 7

psychotherapeutische Behandlungen durch ärztliche Behandler und psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach vorheriger Anerkennung, Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge, z. B. Schutzimpfungen, häusliche Krankenpflege, ambulante und stationäre Palliativversorgung, Familien- und Haushaltshilfe, Fahrkosten, Säuglings- und Kleinkinderausstattung als pauschale Beihilfe, Behandlung und Rehabilitation in nicht als Krankenhaus zugelassenen Einrichtungen (z.b. Rehabilitationseinrichtungen), Müttergenesungskuren/Vätergenesungskuren und Mutter-Kind-Kuren/Vater- Kind-Kuren nach ärztlicher Empfehlung, ambulante Heilkuren für Beihilfeberechtigte im aktiven Dienst nach ärztlicher Empfehlung und vorheriger Anerkennung, Leistungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit, Todesfallaufwendungen, wenn nicht bereits Sterbegelder von mehr als 4.900 zustehen. Diese sind nachzuweisen. Bei einem privaten Aufenthalt im Ausland sind die Kosten grundsätzlich nur insoweit und bis zu der Höhe beihilfefähig, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland am Sitz der Beihilfestelle oder deren nächster Umgebung entstanden und beihilfefähig gewesen wären. Bei innerhalb der Europäischen Union, in den EWR- Staaten (Island, Lichtenstein, Norwegen) und in der Schweiz entstandenen Aufwendungen für ambulante Behandlungen und für stationäre Leistungen in öffentlichen Krankenhäusern ist ein Kostenvergleich i.d.r. nicht erforderlich. Auch wenn auf Grund einer Notfallversorgung die nächstgelegene Behandlungsmöglichkeit im Ausland aufgesucht werden muss, werden die Aufwendungen ohne Beschränkung auf die Inlandskosten berücksichtigt, jedoch unter Beachtung der beihilferechtlichen Ausschlüsse und Höchstbeträge. Bei Behandlungen außerhalb der Europäischen Union, der EWR-Staaten und der Schweiz sind u. a. Aufwendungen für Wahlleistungen im Krankenhaus (Zweibettzimmer, Chefarztbehandlung) und Fahrkosten nicht beihilfefähig. Rehabehandlungen und Kuren sind hier ferner nur in Ausnahmefällen beihilfefähig. Kosten einer Rückbeförderung wegen Erkrankung während einer Reise sind generell nicht beihilfefähig. Seite 4 von 7

4. Umfang der Beihilfe Die Beihilfe wird prozentual aus den beihilfefähigen Aufwendungen errechnet (nach Anrechnung evtl. vorrangiger Leistungen). Bei erstmaliger Beihilfeberechtigung ab dem 01.01.2013 beträgt der Bemessungssatz für beihilfefähige Aufwendungen in Geburts-, Krankheits- und Todesfällen für den Beihilfeberechtigten selbst und für seinen berücksichtigungsfähigen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner 50 %, auch im Ruhestand als beihilfeberechtigter Versorgungsempfänger. Für pflegebedingte Aufwendungen gelten abweichende Bemessungssätze, diese betragen für den Beihilfeberechtigten selbst 50 %, bei zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern 70 %, für den berücksichtigungsfähigen Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner 70 %, für den Versorgungsempfänger (Ruhestandsbeamter, Witwer) 70 % der beihilfefähigen Aufwendungen. Der auf 70 % erhöhte Bemessungssatz für den Beihilfeberechtigten selbst vermindert sich dauerhaft auch bei Wegfall von Kindern nicht, wenn drei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig waren. Für die am 31.12.2012 bereits vorhandenen Beihilfeberechtigten und deren berücksichtigungsfähigen Angehörigen finden die vorstehend genannten Bemessungssätze von 50 % bzw 70 % weiterhin Anwendung, sowohl für Geburts-, Krankheits- und Todesfälle als auch für pflegebedingte Aufwendungen. Für berücksichtigungsfähige Kinder sowie selbst beihilfeberechtigte Vollwaisen beträgt der Bemessungssatz stets 80 % der beihilfefähigen Aufwendungen. Bei Personen, die nach 28 Abs. 2 SGB XI Leistungen zur Hälfte erhalten (Versicherte der sozialen Pflegekasse), beträgt der Bemessungssatz bezüglich der Aufwendungen für Pflege 50 %. Soweit die beihilfefähigen Aufwendungen die jeweiligen vollen Höchstbeträge nach dem SGB XI übersteigen, gilt für diese Aufwendungen der persönliche Beihilfebemessungssatz für Pflegeaufwendungen. Die Beihilfe darf zusammen mit anderen Leistungen den Rechnungsbetrag nicht übersteigen. Soweit dies der Fall ist, wird die Beihilfe um den übersteigenden Betrag gekürzt. Seite 5 von 7

Die Beihilfe wird für jedes Kalenderjahr um eine Kostendämpfungspauschale gekürzt. Maßgeblich ist das Rechnungsdatum bzw. das Kaufdatum (z. B. bei Arzneimitteln). Die Höhe der Kostendämpfungspauschale beträgt derzeit für die Besoldungsgruppen Aktive / Versorgungsempfänger (in Euro) A 6 bis A 7 90 75 A 8 bis A9 100 85 A 10 bis A 11 115 105 A 12, C 1, C 2, C 3 150 125 A 13 bis A 14, R 1, W 1, H 1 bis H 2 180 140 A 15 bis A 16, R 2, C 4, W 2, H 3 225 175 B 1 bis B 2, W 3, H 4 275 210 B 3 bis B 5, R 3 bis R 5, H 5 340 240 B 6 bis B 8, R 6 bis R 8 400 300 höhere Besoldungsgruppen 480 330. Für Bezügegruppen bis A 5 entfällt die KDP. 5. Antragstellung Die Beihilfe ist ausschließlich mit dem aktuellen, vom KVBW herausgegebenen und vollständig ausgefüllten Antragsvordruck geltend zu machen. Er steht Ihnen auf unserer Homepage stets aktuell zur Verfügung. Die geltend gemachten Aufwendungen sind grundsätzlich durch Duplikate (Durchschriften, Zweitausfertigungen) der Rechnung nachzuweisen, die vom Rechnungsaussteller gefertigt wurden. Bei Arzneimittelbelegen sollen von der Apotheke gefertigte Kopien, die mit dem Apothekenstempel versehen sind, vorgelegt werden. Originalbelege sind nur erforderlich bei Aufwendungen für den Beihilfeberechtigten nach dessen Tod oder wenn mehreren Beihilfeberechtigten zu denselben Aufwendungen Beihilfe zusteht. Nur diese vom Beihilferecht vorgeschriebenen Originalbelege werden an die Antragsteller zurückgegeben. Alle anderen Belege werden von der Beihilfestelle einbehalten und vernichtet. Nur wenn nachweislich Aufwendungen laufend zu leisten sind, können auf Antrag Abschlagszahlungen geleistet werden. Bei einmaligen Aufwendungen (z. B. Rehabilitationsbehandlungen) kommen Abschlagszahlungen nicht in Betracht. Seite 6 von 7

Bei der Beantragung der Beihilfe ist eine Ausschlussfrist zu beachten. Danach wird Beihilfe nur gewährt, wenn die Beihilfeberechtigten sie vor Ablauf der beiden Kalenderjahre beantragt haben, die auf das Jahr der ersten Ausstellung der Rechnung oder, wenn es sich um Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit handelt, die auf das Jahr des Entstehens der Aufwendungen folgen. Bei Fristversäumnis erlischt der Anspruch. Dies bedeutet, dass auch eine unverschuldete Fristversäumnis nicht geheilt werden kann. Sofern Sie Zweifel über die Beihilfefähigkeit bestimmter Aufwendungen haben, empfehlen wir in Ihrem eigenen Interesse, vor Durchführung einer bestimmten Behandlung oder Beschaffung eines Arznei- oder Hilfsmittels beim KVBW anzufragen. Weitere Infos, z. B. Rechtsgrundlagen, Rundschreiben und Merkblätter, finden Sie auch unter http://www.kvbw.de. Um über Entwicklungen im Bereich der Beihilfe frühzeitig informiert zu werden, empfehlen wir, unseren elektronischen Newsletter zu abonnieren. Mit freundlichen Grüßen Kommunaler Versorgungsverband Baden-Württemberg Seite 7 von 7