2 Wahl des Betriebsrats Übersicht R R Stadardprobleme aus diesem Kapitel 1 1. Wer ist wahlberechtigt?.. 1 2. Soderküdigugsschutz bei Wahle.... 2 3. Afechtug ud Nichtigkeit vo Betriebsratswahle.... 3 4. Welche Arbeitehmer zähle bei der Grçße des Betriebsrats?..... 4 A. Wahlperiode... 5 B. Betriebsratsfähiger Betrieb... 6 I. Aktives Wahlrecht....... 7 1. Wahlberechtigug ach 7 S. 1 BetrVG......... 8 2. Wahlberechtigug ach 7 S. 2 BetrVG......... 9 3. Wahlrecht besoderer Beschäftigugsgruppe.. 10 II. Wählbarkeit... 30 1. Arbeitehmer des Betriebs. 31 2. Sechsmoatige Betriebszugehçrigkeit........ 32 III. Zuordug der leitede Agestellte...... 33 IV. Prozessuale Hiweise..... 34 C. Durchführug der Wahl.... 35 I. Wahlvorgag......... 35 II. Wahlschutz.... 37 1. Verbot der Wahlbehiderug 38 2. Verbot der Wahlbeeiflussug.... 39 3. Besoderer Küdigugsschutz ach 15 Abs. 3 ud Abs. 3a KSchG....... 40 a) Mitglieder des Wahlvorstads... 41 b) Wahlbewerber..... 42 c) Eiladede ud atragsberechtigte Arbeitehmer......... 43 III. Prozessuale Hiweise..... 44 D. Afechtbarkeit ud Nichtigkeit vo Betriebsratswahle.... 45 I. Wahlafechtug........ 46 1. Afechtugsgrüde.... 47 2. Beeiflussug der Wahl.. 49 3. Afechtugsverfahre... 50 a) Afechtugsfrist.... 50 b) Afechtugsberechtigug 52 4. Wirkuge der Afechtug...... 53 II. Nichtigkeit eier Betriebsratswahl....... 54 1. Nichtigkeitsgrüde..... 55 2. Verfahre... 56 a) Atragsberechtigug ud -frist.... 56 b) Etscheidug des Gerichts......... 57 III. Prozessuale Hiweise..... 58 IV. Eistweiliger Rechtsschutz (vorzeitiger Abbruch vo Betriebsratswahle)... 60 E. Grçße des Betriebsrats..... 61 I. Azahl der Betriebsratsmitglieder...... 61 1. Gesetzliche Staffelug... 61 2. I der Regel Beschäftigte ud Betriebszugehçrigkeit. 63 II. Prozessuale Hiweise..... 64 F. Streitwerte.... 65 I. Wahlberechtigug, Wählbarkeit, Bestellug des Wahlvorstads. 65 67
2 Wahl des Betriebsrats II. Wahlschutz ud Soderküdigugsschutz... 66 III. Afechtug ud Nichtigkeit vo Wahle............. 67 Stadardprobleme aus diesem Kapitel 1. Wer ist wahlberechtigt? 1 Bedeutug: Die Wahl ud isbesodere die Grçße des Betriebsrats häge vo der Azahl der wahlberechtigte Arbeitehmer ab. Der Frage, wer wahlberechtigt ist, kommt damit im Rahme der Betriebsverfassug eie zetrale Bedeutug zu. Streit etsteht isbesodere über besodere Beschäftigtegruppe, dere Wahlberechtigug icht vo vorherei erkebar ist. Dies betrifft isbesodere Leiharbeitehmer, Fremdfirmearbeiter oder aktuell 1-Euro-Jobber. Siehe dazu ausführlich R 9 ff. 2. Soderküdigugsschutz bei Wahle 2 Bedeutug: Die mit der Wahl befasste Arbeitehmer geieße eie besodere Küdigugsschutz. Dieser Soderküdigugsschutz betrifft icht ur die Mitglieder des Wahlvorstads ud die Wahlbewerber, soder auch scho zu eiem frühere Zeitpukt die zur Wahl des Wahlvorstads eiladede Arbeitehmer. Dieser Soderküdigugsschutz soll isgesamt gewährleiste, dass sich Arbeitehmer icht wege mçglicher Repressalie vo der Eileitug ud Durchführug vo Betriebsratswahle abgehalte fühle. 3. Afechtug ud Nichtigkeit vo Betriebsratswahle 3 Bedeutug: I der Betriebsratsfassug gilt der Grudsatz, dass die Betriebsratswahl im Zweifel aufrechtzuerhalte ist. Wahlverstçße kçe deshalb ur bie kurzer Frist ach der Wahl vo Atragsberechtigte gerichtlich agefochte werde. Es soll vermiede werde, dass die Gültigkeit eier Betriebsratswahl immer wieder i Zweifel gezoge werde ka, ud es so lägere Zeit ugewiss bleibt, ob der Betriebsrat tatsächlich wirksam amtiert. Die Eizelheite sid i 19 geregelt. Siehe dazu ausführlich R 46 ff. Gesetzlich icht geregelt ist die Nichtigkeit vo Betriebsratswahle. Die Nichtig- 68
B. Betriebsratsfähiger Betrieb keit wird ur i seltee Ausahmefälle bei offesichtliche, besoders grobe Verstçße ageomme. Die Nichtigkeit vo Betriebsratswahle wird i de R 54 ff. dargestellt. 4. Welche Arbeitehmer zähle bei der Grçße des Betriebsrats? Bedeutug: Vo der Wahlberechtigug zu Betriebsratswahle ist die Grçße des Betriebsrats zu uterscheide. Letztere richtet sich ach der gesetzliche Staffelug i 9 BetrVG. Probleme ergebe sich daraus, dass auf die i der Regel wahlberechtigte Arbeitehmer abgestellt wird. Die Wahlberechtigug ist allerdigs ur bis 51 Arbeitehmer maßgeblich. Darüber hiaus kommt es allei auf die Zahl der betriebsagehçrige Arbeitehmer a (siehe dazu R 61). Bei der Betriebszugehçrigkeit stellt sich wiederum das Problem, i welchem Umfag Leiharbeitehmer zu berücksichtige sid. Geerell gilt hier der vom Budesarbeitsgericht vertretee Grudsatz Leiharbeitehmer wähle, aber zähle icht. Siehe ausführlich dazu R 9, 63. 4 A. Wahlperiode Die Wahl des Betriebsrats fidet alle vier Jahre i der Zeit vom 1. März bis zum 31. Mai statt ( 13 Abs. 1 S. 1 BetrVG). Die Mçglichkeit zur Wahl eies Betriebsrats besteht i alle Betriebe, die gemäß 1 Abs. 1 S. 1 BetrVG betriebsratsfähig sid. Die ächste turusgemäße Wahle fide i de Jahre 2010, 2014 ud 2018 statt. 5 B. Betriebsratsfähiger Betrieb Ob die Agehçrige eier betriebliche Orgaisatioseiheit eie eigee Betriebsrat wähle kçe oder ob sie darauf verwiese sid, sich a der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb zu beteilige, bestimmt sich ach 1 Abs. 1 S. 1 BetrVG. Gemäß 1 Abs. 1 S. 1 BetrVG sid i Betriebe mit i der Regel midestes füf städige wahlberechtigte Arbeitehmer, vo dee drei wählbar sid, Betriebsräte zu wähle. Trotz der missver- 6 69
2 Wahl des Betriebsrats städliche Formulierug der Bestimmug besteht keie Pflicht zur Wahl eies Betriebsrats i betriebsratsfähige Betriebe. 1 I. Aktives Wahlrecht 7 Die Wahl eies Betriebsrats setzt voraus, dass i der betriebsverfassugsrechtliche Orgaisatioseiheit i der Regel (R 63) midestes füf städig wahlberechtigte Arbeitehmer beschäftigt sid. Wer aktiv wahlberechtigt ist, bestimmt sich ach 7 BetrVG. Daach verfüge über das aktive Wahlrecht alle Arbeitehmer im Sie des 5 BetrVG (vgl. 1 R 10ff.), die dem Betrieb agehçre ( 7 S. 1 BetrVG) oder i diesem läger als drei Moate beschäftigt werde ( 7 S. 2 BetrVG) ud am Tag der Stimmabgabe volljährig sid. 1. Wahlberechtigug ach 7 S. 1 BetrVG 8 Voraussetzug der Wahlberechtigug ach 7 S. 1 BetrVG ist die Betriebszugehçrigkeit des Arbeitehmers. Eie solche liegt vor, we zum Zeitpukt der Wahl ei Arbeitsverhältis zwische dem Arbeitehmer ud dem Betriebsihaber bestad (vgl. 1 R 12) ud der Arbeitehmer i de Betrieb eigegliedert ist (vgl. 1 R 16). 2 Die Betriebszugehçrigkeit eies Arbeitehmers im Sie des 7 S. 1 BetrVG wird regelmäßig durch desse Eistellug ach 99 BetrVG begrüdet. 3 Gehçrt ei Arbeitehmer mehrere Betriebe a, ist er i jedem der Betriebe zur Wahl des Betriebsrats berechtigt. 4 Liege die Voraussetzuge der Eigliederug ud der Betriebszugehçrigkeit icht kumulativ vor, stellt sich die Frage, ob es ausreiched ist, ausahmsweise ur auf das eie oder das adere Merkmal abzustelle. Im Rahme vo 99 BetrVG vertritt das BAG i städiger Rechtsprechug die so geate Eigliederugstheorie (siehe dazu ausführlich 21 R 7, 12ff.). Daach kommt es icht auf die Begrüdug eies Vertrags(Arbeits-)verhältisses a, soder allei auf die Eigliederug i die Betriebsorgaisatio. Ob dies auch für die Wahlberechtigug ach 7 S. 1 BetrVG ausreiched ist, hat das BAG soweit ersichtlich och icht etschiede. Die betriebsverfassugsrechtliche Literatur ist ueiheitlich. 5 1 Zur Betriebsverfassugsreform 2001 kote sich die Gewerkschafte isoweit icht durchsetze. 2 Städige Rspr.; vgl. BAG 16. 4. 2003 7 ABR 53/02 AP Nr. 1 zu 9 BetrVG 1972. 3 Richardi/Thüsig, 7 R 13. 4 BAG 11. 4. 1958 1 ABR 2/57 AP Nr. 1 zu 6 BetrVG; ferer Richardi/Thüsig, 7 R 26f. 5 Siehe die Nachweise bei Richardi/Thüsig, 7 R 5ff.; ferer Fittig u. a., 7 R 16ff. 70
B. Betriebsratsfähiger Betrieb Nach richtiger Asicht kommt es maßgeblich auf die tatsächliche Eigliederug i die Betriebsabläufe a. Liege diese Voraussetzuge vor, ist die Wahlberechtigug gegebe. Der Gesetzgeber hat dies durch de eue S. 2 i 7 BetrVG aerkat. 6 2. Wahlberechtigug ach 7 S. 2 BetrVG Durch das Betriebsverfassugsreformgesetz 2001 wurde die Regelug des 7 BetrVG um S. 2 erweitert. Hierach sid auch solche Arbeitehmer wahlberechtigt, die dem Arbeitgeber zur Arbeitsleistug überlasse ud läger als drei Moate im Betrieb eigesetzt werde. Erfasst werde vo 7 S. 2 BetrVG die im Betrieb tätige Leiharbeitehmer. Dies gilt uabhägig davo, ob die Überlassug i Form der gewerbsmäßige, der icht gewerbsmäßige Arbeitehmerüberlassug oder der Kozerleihe im Sie des 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG erfolgt. 7 Leiharbeitehmer bleibe damit währed der Dauer ihrer Überlassug Arbeitehmer des Verleiherbetriebs ( 14 Abs. 1 AÜG), sid aber zusätzlich berechtigt, auch im Betrieb des Etleihers a der Wahl des Betriebsrats teilzuehme. Ihr Wahlrecht besteht vom erste Tag der Überlassug a, we feststeht, dass sie läger als drei Moate im Betrieb eigesetzt werde solle. 8 Uterbrechuge sid ubeachtlich, we zwische de eizele Beschäftigugszeite ei sachlicher Zusammehag besteht. 9 Im Geltugsbereich der Betriebsverfassug gilt der Grudsatz Leiharbeitehmer wähle, aber zähle icht. 10 9 3. Wahlrecht besoderer Beschäftigugsgruppe Zur Wahlberechtigug bestimmter Beschäftigugsgruppe gilt Folgedes: 10 Altersteilzeit Da Arbeitehmer, die sich ierhalb des Blockmodells i der zweite Hälfte (Freistellugsphase) der Altersteilzeit befide, icht mehr i de 11 6 Richardi/Thüsig, 7 R 5; MüchArbR/Joost, 216 R 43; DKK/Scheider/Homburg, 7 R 5ff.; a. A. Wlotzke/Preis/Kreft/Wlotzke, 7 R 10; Fittig u. a., 7 R 37ff. 7 ErfK/Koch, 7 R 6; Fittig u. a., 7 R 39ff., 46; Richardi/Thüsig, 7 R 11; GK/Kreutz/ Raab, 7 R 66f.; vgl. auch BAG 10. 3. 2004 7 ABR 49/03 AP Nr. 8 zu 7 BetrVG 1972. 8 BT-Drucks 14/5741 S. 36. 9 ErfK/Koch, 7 R 6; Fittig u. a., 7 R 65; ählich Richardi/Thüsig, 7 R 10. 10 Vgl. BAG 16. 4. 2003 7 ABR 53/02 DB 2003, 2128. 71
2 Wahl des Betriebsrats Betrieb zurückkehre, edet ihre Betriebszugehçrigkeit mit dem Eitritt i die Freistellugsphase. 11 Sie verfüge isofer über kei aktives Wahlrecht. Aushilfskräfte 12 Aushilfsarbeitehmer, die i de Betrieb eigegliedert ud volljährig sid, sid zur Wahl des Betriebsrats berechtigt. 12 Auslädische Arbeitehmer 13 A der Wahl des Betriebsrats kçe auch auslädische Arbeitehmer teilehme. Auf die Staatsagehçrigkeit des Arbeitehmers kommt es icht a. Wahlberechtigt sid auch solche Arbeitehmer, die über keie ausreichede Deutschketisse verfüge. 13 Außerhalb des Betriebs beschäftigte Arbeitehmer 14 Wird ei Arbeitehmer außerhalb des Betriebs beschäftigt, kommt es im Hiblick auf die Wahlberechtigug darauf a, ob er i de Betrieb eigegliedert ist (siehe 1 R 16). Da der Betriebsbegriff icht räumlich, soder fuktioal (siehe 1 R 35) zu verstehe ist, ist die Frage der Betriebszugehçrigkeit ahad der allgemeie Kriterie zu beurteile. Wird ei Arbeitehmer im Auslad eigesetzt, kommt es darauf a, ob der Betrieb auf das Arbeitsverhältis ausstrahlt (vgl. 1 R 8 f.). Auszubildede 15 Das aktive Wahlrecht kommt grudsätzlich auch de zur Berufsausbildug Beschäftigte zu. Bei ihe hadelt es sich gemäß 5 Abs. 1 BetrVG um Arbeitehmer im Sie der Betriebsverfassug. Eie Wahlberechtigug besteht ur da icht, we die Auszubildede i eiem Betrieb eigesetzt werde, der allei oder hauptsächlich darauf ausgerichtet ist, berufspraktische Ausbildug zu vermittel. 14 11 BAG 16. 4. 2003 7 ABR 53/02 DB 2003, 2128; LAG Nürberg 16. 2. 2006 2 TaBV 9/06 NZA-RR 2006, 358. 12 Fittig u. a., 7 R 28. 13 Fittig u. a., 7 R 88. 14 BAG 13. 6. 2007 7 ABR 44/06 juris; LAG Schleswig-Holstei 23. 3. 2006 4 TaBV 44/05 (.v.). 72
B. Betriebsratsfähiger Betrieb Ob die Auszubildede eies Betriebs a der Wahl des Betriebsrats teilehme kçe, hägt vo ihrem Alter ab. Miderjährige Arbeitehmer (sog. jugedliche Arbeitehmer) kçe uter de Voraussetzuge der 60 ff. BetrVG a der Wahl der Juged- ud Auszubildedevertretug teilehme. Die Auszubildede, die zum Zeitpukt der Wahl das 18. Lebesjahr, aber das 25. Lebesjahr och icht volledet habe, kçe sowohl a der Wahl des Betriebsrats, als auch a der Wahl der Jugedud Auszubildedevertretug teilehme. ABM-Kräfte Beschäftigte i eier Arbeitsbeschaffugsmaßahme sid grudsätzlich Arbeitehmer im Sie des 5 Abs. 1 BetrVG ud deshalb für die Wahl des Betriebsrats ach 7 S. 1 BetrVG wahlberechtigt. I der Regel stehe sie i eiem Arbeitsverhältis zum Arbeitgeber ud sid i desse Betriebsorgaisatio eigegliedert. 15 Nur im Eizelfall hadelt es sich um freie Mitarbeiter. 16 Befristet Beschäftigte Das aktive Wahlrecht ist vo der Dauer des Arbeitsverhältisses uabhägig. Sofer es sich bei dem Beschäftigte ach de allgemeie Kriterie des 5 BetrVG um eie Arbeitehmer hadelt ud der Arbeitehmer zum Zeitpukt der Wahl dem Betrieb im Sie des 7 BetrVG agehçrt, ist er wahlberechtigt. 17 1-Euro-Jobber Arbeitslose, die auf Grudlage des 16 Abs. 3 SGB II gege eie Etschädigug vo 1 bis 2 EUR pro Arbeitsstude i eiem Betrieb beschäftigt werde, sid keie Arbeitehmer dieses Betriebs. Die Vorschrift des 16 Abs. 3 S. 2 SGB II bestimmt ausdrücklich, dass durch die Tätigkeit dieser Beschäftigte kei Arbeitsverhältis begrüdet wird. Deoch sid diese Arbeitehmer i die Betriebsabläufe eigegliedert. 16 Die tatsächliche Eigliederug (siehe 1 R 16) ist aber ausahmsweise auch für das Wahlrecht im Rahme der Betriebsverfassug maßgeblich (siehe R 8). Der Betriebsrat muss deshalb icht ur der mit der Eigliederug verbudee Eistellug 18 15 BAG 13. 10. 2004 7 ABR 6/04 NZA 2005, 480. 16 Vgl. hierzu Egels, NZA 2007, 8ff. 73
2 Wahl des Betriebsrats vo 1-Euro-Jobber zustimme (siehe dazu 21 R 17), soder diese 1-Euro-Jobber sid auch zu de Betriebsratswahle wahlberechtigt. 17 Frachiseehmer 19 Frachiseehmer, die berechtigt sid, Ware oder Diestleistuge uter der Verwedug vo Warezeiche, Name, Ausstattug oder der techische ud gewerbliche Erfahruge des Frachisegebers zu vertreibe, sid keie Arbeitehmer, soder selbstädige Uterehmer. 18 Isofer verfüge sie über kei aktives Wahlrecht. Freie Mitarbeiter 20 Da es sich bei freie Mitarbeiter um keie Arbeitehmer im Sie des Betriebsverfassugsgesetzes hadelt, sid sie icht berechtigt, a der Wahl des Betriebsrats teilzuehme. Dies gilt icht für so geate Scheiselbstädige. Fremdfirmebeschäftigte 21 Im Gegesatz zu Leiharbeitehmer werde Fremdarbeitehmer, gleichgültig wie lage sie im Betrieb beschäftigt werde, vo der Regelug des 7 S. 2 BetrVG icht erfasst. Da ihr Arbeitsverhältis icht durch eie Aufspaltug vo Arbeitgeberfuktioe gekezeichet ist, kçe sie eie Betriebsrat allei i ihrem Stammbetrieb wähle. 19 Geküdigte Arbeitehmer 22 Bei eier ordetliche Küdigug des Arbeitsverhältisses verbleibt dem Arbeitehmer das aktive Wahlrecht bis zum Ablauf der Küdigugsfrist. Nach Ablauf der Küdigugsfrist ka der Arbeitehmer a der Betriebsratswahl teilehme, we er aufgrud eies Weiterbeschäftigugsa- 17 Streitig, wie hier wohl Richardi/Thüsig, 7 R 5; DKK/Scheider/Homburg, 7 R 11; MüchArbR/Joost, 216 R 43; a. A. Hessisches LAG 23. 5. 2006 9 TaBVGa 81/06 (.v.); Wlotzke/Preis/Kreft/Wlotzke, 7 R 10. 18 Giesler/Nauschütt/Giesler, Frachiserecht, Kapitel 10 R 53ff. 19 BAG 18. 1. 1989 7 ABR 21/88 AP Nr. 1 zu 9 BetrVG 1972. 74
B. Betriebsratsfähiger Betrieb spruchs im Betrieb weiterhi beschäftigt wird. 20 Die bloße Erhebug eier Küdigugsschutzklage reicht daher icht aus. Hat der Arbeitgeber eie außerordetliche Küdigug ausgesproche, edet das aktive Wahlrecht mit dem Zugag der Küdigugserklärug, sofer der Arbeitehmer icht aufgrud eies Weiterbeschäftigugsaspruchs im Betrieb weiter arbeitet. 21 Ist vo der Küdigug ei Betriebsratsmitglied betroffe, edet das Wahlrecht mit der Erteilug der Zustimmug durch de Betriebsrat oder des Arbeitsgerichts ach 103 BetrVG (vgl. 8 R 15ff.). Heimarbeitehmer Heimarbeitehmer, die i der Hauptsache für de Betrieb arbeite, gehçre gemäß 5 Abs. 1 S. 2 BetrVG zu de betriebliche Arbeitehmer mit aktivem Wahlrecht, we sie die weitere Voraussetzuge des 5 BetrVG erfülle ud i de Betrieb eigegliedert sid. 23 Persoalgestellug / Gestellugsverträge / Betriebsführug Bei eier so geate Persoalgestellug verpflichtet sich ei Arbeitgeber, eiem adere Uterehme für die Verfolgug des Betriebszwecks erforderliche Persoe zur Verfügug zu stelle. Die zur Verfügug gestellte Arbeitehmer werde lediglich gestellt, begrüde aber kei Arbeitsverhältis zu dem letztere Betriebsihaber. Der Betriebsihaber erhält regelmäßig die Weisugsrechte ud das Direktiosrecht übertrage. Soweit diese Voraussetzuge erfüllt sid, werde die gestellte Arbeitehmer grudsätzlich bei dem Betriebsihaber eigegliedert. Sie sid damit zu de Wahle des dortige Betriebsrats wahlberechtigt. 22 Bei der Betriebsführug ist daach zu uterscheide, ob die Betriebsführug mit gestellte Arbeitehmer durchgeführt wird oder aber ur der Betrieb mit de eigee Arbeitehmer des Betriebsihabers geführt wird. Im letztere Fall sid die Arbeitehmer des Betriebsführers icht auch zu de Betriebsratswahle des Betriebsihabers wahlberechtigt. 24 20 LAG Hamm 10 TaBV 53/02 NZA-RR 2003, 480; DKK/Scheider/Homburg, 7 R 13; Fittig u. a., 7 R 33; Richardi/Thüsig, 7 R 39 ff.; vgl. auch BAG 10. 11. 2004 7 ABR 12/04 NZA 2005, 707. 21 BAG 14. 5. 1997 7 ABR 26/96 AP Nr. 6 zu 8 BetrVG 1972. 22 Vgl. z. B. Fittig u. a., 7 R 50; Richardi/Thüsig, 7 R 12. 75
2 Wahl des Betriebsrats Praktikate, Volotäre ud studetische Aushilfe 25 Etwaige im Betrieb eigesetzte Praktikate, Volotäre ud studetische Aushilfe sid zur Wahl des Betriebsrats berechtigt, we sie i eiem arbeitsvertragliche Verhältis zum Betriebsihaber stehe ud i de Betrieb eigegliedert sid. 23 Ruhede Arbeitsverhältisse 26 Arbeitehmer, dere Arbeitsverhältis ruht, kçe a der Wahl des Betriebsrats teilehme. 24 Ei ruhedes Arbeitsverhältis besteht bei krake Arbeitehmer, Arbeitehmer, die sich im Urlaub befide, Arbeitehmer i Mutterschutz ud Elterzeit, Arbeitehmer, die vo eier Kurzarbeit Null betroffe sid, Arbeitehmer, die zum Zivildiest, Grudwehrdiest, Zivil- oder Katastropheschutz heragezoge sid, sowie bei eiem zum Geschäftsführer erate Arbeitehmer, desse Arbeitsverhältis icht aufgehobe wurde. 25 Teilzeitbeschäftigte 27 Das aktive Wahlrecht eies Arbeitehmers hägt icht vom zeitliche Umfag seier Arbeitsleistug ab. Sofer die allgemeie Voraussetzuge des 5 BetrVG vorliege ud der Beschäftigte i die betriebliche Orgaisatio eigegliedert ist, ka er a der Wahl des Betriebsrats teilehme. Dies gilt für alle Teilzeitbeschäftigte ud auch gerigfügige Beschäftigugsverhältisse. Verurteilte Arbeitehmer 28 A der Wahl des Betriebsrats kçe auch solche Arbeitehmer teilehme, dee das Wahlrecht i çffetliche Agelegeheite gemäß 45 Abs. 5 StGB aberkat wurde. Die Verurteilug hat auf die Teilahme a eier Betriebsratswahl keie Eifluss, da es sich icht um eie çffetliche Wahl hadelt. 26 23 DKK/Scheider/Homburg, 7 R 15; vgl. auch BAG 12. 11. 2008 7 ABR 73/07 juris. 24 H. M.; vgl. DKK/Scheider/Homburg, 7 R 12; ErfK/Koch, 7 R 3; Fittig u. a., 7 R 29ff.; Richardi/Thüsig, 7 R 42ff., 49. 25 Fittig u. a., 7 R 29 ff. 26 ErfK/Koch, 7 R 8; Fittig u. a., 7 R 91; Richardi/Thüsig, 7 R 53. 76