Was passiert mit den Kindern? Kinder als ZeugInnen und Betroffene von häuslicher Gewalt Mag. a Regula Mickel-Schnizer Amt für Jugend und Familie, MA 11
Kinder als ZeugInnen und Betroffene von Gewalt in der Familie Mag. Regula Mickel-Schnizer, DSA
Gesetzliche Grundlagen Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB): 211 in Verbindung mit 181 Bundes- Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 Europäische Menschenrechtskonvention: Art. 8 Recht auf Achtung des Familienlebens Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern
Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Familien stützen Kinder schützen Information über förderliche Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen Beratung bei Erziehungs- und Entwicklungsfragen und familiären Problemen Hilfen für werdende Eltern, Familien, Kinder und Jugendliche zur Bewältigung von familiären Problemen und Krisen Gefährdungsabklärung und Hilfeplanung Gewährung von Erziehungshilfen bei Gefährdung des Kindeswohls Zusammenarbeit mit Einrichtungen, Behörden und öffentlichen Dienststellen
Aufgaben laut Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 Beratung Soziale Dienste : Eltern/Familien/Kinder kommen von selbst ( Wr. KJHG 2013) Gefährdungsabklärung: Klärung, ob Grund zur Sorge um ein Kind/mehrere Kinder besteht ( 24 Wr. KJHG 2013) Unterstützung der Erziehung: Betreuung und Unterstützung für Familien, damit sie ihre Kinder gut versorgen und großziehen können ( 25) Volle Erziehung: Versorgung der Kinder, die zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht von ihrer Familie versorgt werden können
Zuständigkeit Für Familien mit Kindern im Alter von 0-18 Für Schwangere Voraussetzung: Regionale Zuteilung: Aufenthalt in Wien nach Wohnort
Meldepflichten an den KJHT ( 37 B-KJHG) bei Verdacht auf Gefährdung des Kindeswohls o Behörden o Einrichtungen für Betreuung und Unterricht von Kindern und Jugendlichen o Einrichtungen der psychosozialen Beratung o Private Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe o Krankenhäuser, Gesundheitsberufe o Auch freiberuflich Tätige (z.b. TherapeutInnen) o Schriftlich, erforderlichenfalls im 4-Augenprinzip
Verteilung der Gewaltformen
Miterleben von Gewalt an der Mutter stellt immer eine Kindeswohlgefährdung dar Kein Gewöhnungseffekt beim Miterleben von Gewalt an einer Bezugsperson -> die Auswirkungen werden schlimmer, je öfter es passiert -> ständige Angst, dauernder Stress, dass es wieder passiert
Gefährdungsabklärung Gefährdungsmeldung: begründeter Verdacht einer Gefährdung einer/s Minderjährigen Erhebungen zur Feststellung einer tatsächlichen Gefährdung auch ohne Zustimmung der Erziehungsberechtigten Sicherheit des Kindes hat Vorrang
Standardisiertes, dokumentiertes Vorgehen Nach Erhalt der Meldung Festlegung der Vorgangsweise in Absprache mit der Leitenden Sozialarbeiterin (mögliche Vorgeschichte wird einbezogen) Standards: - Ersterhebung im 4-Augen-Prinzip - persönlicher Kontakt zu Kindern und Erziehungsberechtigten - Hausbesuch bei allen 0-6jährigen - Ärztliche Abklärung bei allen 0-3jährigen - Fachgespräche mit der Vorgesetzten - Bei Bedarf Krisenunterbringung Prinzip: Wahl des gelindesten Mittels
Zusammenhang zwischen Partnerschaftsgewalt und kindlicher Entwicklung Direkter und kausaler Einfluss Verlust emotionaler Sicherheit Belastungsstörung bis zur posttraumatischen Belastungsstörung Unterdrückungseffekt tatsächlich vorhandener kognitiver und schulischer Begabungen Verdreifachung der Gewalt in späteren Partnerschaften Häufigere und intensivere Verhaltensprobleme Kinder, die Partnerschaftsgewalt miterleben, werden auch deutlich häufiger selbst misshandelt (Kindler, 2006)
Hilfebedarf! Interventionen zur Beendigung von Gewalt -> auch die MA 11 kann eine EV im Namen der Kinder beantragen Zusätzliche stützende Maßnahmen bei schwerwiegender oder fortdauernder Beeinträchtigung der kindlichen Entwicklung (Stärkung der Erziehungsfähigkeit, Stützung des Kindes)
Ist die Beendigung der Gewalt nicht möglich: Abschätzung, ob Grenze der Zumutbarkeit für das Kind oder den Jugendlichen überschritten - Ausmaß der Belastung beim Kind Auftreten weiterer Gefährdungen (zb Misshandlung des Kindes) Ausmaß der Beeinträchtigung der Erziehungsfähigkeit der Obsorgeberechtigten Beendigung der Gewalt aufgrund von Trennung führt meist zur Stabilisierung der Erziehungsfähigkeit beim nicht Gewalt ausübenden Elternteil
Stationäre Gefährdungsabklärung/Krisenunterbringung Kurzfristiges Ziel: Mittelfristiges Ziel: Sicherheit und Schutz für das Kind Deeskalation mit allen Beteiligten tragfähige Lösungen erarbeiten Entscheidung treffen: wieder nach Hause mit Unterstützung Volle Erziehung (derzeit ca. 3800 Kinder in Wohngemeinschaften oder bei Pflegeeltern. 720 wurden 2016 neu untergebracht).
Unterstützung der Erziehung Hilfeplan: Grundlage für die Gewährung von Erziehungshilfen Unterstützung der Erziehung Ziel: Gewährleistung der angemessenen sozialen, psychischen und körperlichen Entwicklung und Ausbildung der Betroffenen (individuell)
Wie wird unterstützt? Betreuung durch DSA Finanzierung der Nachmittagsbetreuung Intensive Betreuung der Familie durch Mobile Arbeit mit Familien oder Familiencoaching (MA 11-intern) Betreuung durch ambulante Familienhilfen anderer Träger Familienhilfe Plus (Caritas) oder Prosoz Gespräche mit PsychologInnen Therapiefinanzierung Zusammenarbeit mit zb Möwe, Kinderschutzzentrum, Männerberatung, FEM, MEN
Kontakte zum Vater nach Trennung Geprüft werden muss zusätzlich: -> Risiko fortgesetzter Gewalt -> Ausmaß der gewaltbedingten Belastung beim Kind -> Berücksichtigung des Zusammenhangs zwischen Ausüben von Partnerschaftsgewalt und Einschränkung in der Erziehungs- und Kontaktfähigkeit zum Kind Stabilisierung der Beziehung zur Mutter muss manchmal vorgehen (emotionale Sicherheit)
Die Kinder haben ein Anrecht auf Fürsorge, und die Gesellschaft ist ihr Sachwalter. Julius Tandler