Some special legal Aspects regarding Adjudication in Germany



Ähnliche Dokumente
C. Überblick über die wichtigsten gesetzlichen Regelungen I. Mindestanforderungen an die Schiedsgerichtsvereinbarung, Anwendungsbereich...

Präambel. 1 Gemeinsame Liste von Streitlösern nach der SL Bau

Mediation in der Wirtschaft: aussergerichtliche Konfliktlösung

Mediation im Arbeitsrecht

Rechtsberatung durch Ingenieure

Mediationsgesetz verkündet

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen

Qualitätssicherung in der Wirtschaftsmediation in Praxis und Ausbildung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September in dem Rechtsstreit

Mediation & mehr Kon iktlösung, die zu Ihnen passt

Erste Erfahrungen mit dem neuen Berufungsrecht in Patentnichtigkeitssachen

Dienstleistungen für Privatkunden rund ums Recht. Europas Nr. 1 im Rechtsschutz.

.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP)

Umfrage: Mediation im Profifußball

Wirtschaftsmediation Chancen und Ansprüche

Mediator - Sachverständiger

DE 1 DE EUROPÄISCHER VERHALTENSKODEX FÜR MEDIATOREN

Zwang und Freiwilligkeit in der Mediation

WIR SIND DIE SCHÜLER-STREIT- SCHLICHTER IM SCHULJAHR 2011/ Alicia Kl. 8a R ; Lisa und Isabell Kl.10a G Annemarie und Denise Kl.7b G (v.l.n.r.

Übersetzung aus der englischen Sprache

Scheidungsmediation hilft, die schmerzliche Situation von Gewinnern und Verlierern zu verhindern, die Teil aller strittigen Scheidungen ist.

M-RaT: Mediation am Telefon

Der Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten

Weiterbildungsveranstaltung AAV / AJV Mediation im gerichtlichen Verfahren Sicht der Gerichtspräsidentin

Grundlagen der Bauzeit Teil I

Erfolg Reich Leben Motivation durch bewusste Aktion

Der Aufhebungsvertrag Die beste Strategie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht

Mediation und Mediationsverfahren

Das Güterichterverfahren

Anwaltsgebühren und Vereinbarungen in Polen

Konfliktlösung im Erbrecht

Bitte beantworten Sie die nachfolgenden Verständnisfragen. Was bedeutet Mediation für Sie?

Mediationsordnung des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen. (MedO) in der Fassung vom

Persönlich gut beraten

Künstlervertrag Kunst am Bau

BAUGEWÄHRLEISTUNG SIE GEBEN TRÄUMEN EIN ZUHAUSE. WIR DIE SICHERHEIT.

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

Persönlich gut beraten. Bauen und Immobilien. ECOVIS L + C Rechtsanwaltsgesellschaft mbh

Rechtliche Aspekte der Energieberatung

Plagemann Rechtsanwälte. Mediation

Finanzgericht Köln. Schlichten statt richten Mediation im Finanzgerichtsverfahren

Aktuelle Rechtsprechung zur Baustellenverordnung

Schlichtung/Mediation

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

Curriculum Fachanwaltslehrgang Bau- und Architektenrecht

GRUNDSATZVEREINBARUNG. abgeschlossen am unten bezeichneten Tage zwischen

Mediationsvereinbarung

Domain- Schiedsgerichtsbarkeit

Die HOAI 2013 Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Stand: Stadt: Absichtserklärung. zwischen. Landeshauptstadt Mainz. einerseits. und ECE. sowie PANTA. andererseits

Kurzgutachten zum Verfahren vor der Gutachterstelle der Landesärztekammer Sachsen. Rechtsanwältin Andrea Schmid

Statuten in leichter Sprache

Die Gleichbehandlung der Gesellschafter

VOB/A +B HAUS DER TECHNIK

Mietrechtsreform und aktuelle Rechtsprechung Änderungsbedarf bei Mietverträgen

Genehmigungspraxis Baurecht in Thüringen. Genehmigungspraxis - Baurecht in Thüringen M A S L A T O N. Rechtsanwaltsgesellschaft mbh

Regionaler Qualifizierungspool in der Landwirtschaft. Ausbildung. Vertr.-Prof. Dr. Dörte Busch

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES

Die Betreiberpflichten nach der Trinkwasserverordnung 2001 (TrinkwV( 2001) Rechtsanwälte Riße Focks Keil Düsseldorf

GRS SIGNUM Product-Lifecycle-Management

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Das Ombudsmannverfahren

Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr. Vortragsveranstaltung am

Richtlinien für den Freiverkehr an der Börse München - Stand 29. Oktober

Tarifvertrag über die Förderung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung als Beiträge in den Pensionsfonds (TV Pensionsfonds)

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Die VOB 2006 Änderungen, Ergänzungen und Wissenswertes

Handzettel Referat Peter Bösch

1 Wegweiser 1/1 Inhalt 1/2 Stichwortverzeichnis 1/3 Inhalt VOB/B 1/4 Autorenverzeichnis 1/5 VOB-Stellen und Vergabeprüfstellen in

Assekuranz Nachhaltige Konfliktlösungen Mediation und Schlichtung für Versicherungsnehmer

Bau + Konflikt = Lösung? Bauzentrum München,

Auslandsaufenthalte: was ist zu beachten?

Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Liquidator

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli in dem Insolvenzverfahren

Catherina Lange, Heimbeiräte und Werkstatträte-Tagung, November

Aufbau- und Vertiefung Fall 9 I

Das Rücktrittsrecht I

In dem Rechtsstreit. gegen

Urheberrechtsschutz von Filemaker- Anwendungen

So geht s: Vertragsgestaltung für Photovoltaik-Anlagen auf fremdem Eigentum und Bürgerbeteiligungen

Risikolos vor Gericht. Prozessfinanzierung im Arzthaftungsrecht

Ende von Vertragsbeziehungen

Es ist an der Zeit, neue Wege zu gehen.

Energie-Contracting in Zeiten knapper Kassen

Rechtsanwalt. Arbeitsverhältnis

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben.

Online Dispute Resolution (ODR)

EÜR contra Bilanzierung

Lösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Mediation an den Schnittstellen zu familiengerichtlichen Verfahren und der Trennungs- und Scheidungsberatung

Merkblatt Nr. 3: Umsatzsteuer - Versteuerung von Anzahlungen, Abschlagsrechnungen Stand: Februar 2009

Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung

Mietpreisbremse: Auswirkungen einer berechtigten Rüge Folgen für den Immobilienerwerb

Mediation im Pflegebereich

Wann kann ein Bauunternehmer Stopp sagen! (Leistungsverweigerungsrecht des Auftragnehmers)

Transkript:

Some special legal Aspects regarding Adjudication in Germany Rechtsanwalt Michael Halstenberg, Ministerialdirektor a. D. (Stellvertretender Vorsitzender der Deutschen Gesellschaft für Baurecht e.v.) The Use of Dispute Boards in Europe: Expectations, Concerns and Experiences Wien, 9. April 2011 RA Michael Halstenberg (Deutsche Gesellschaft für Baurecht e. V.) 1 Vortragsübersicht I. Einführung - Streitlösung im Bauwesen - aktuelle Problempunkte II. Aktuelle Situation in der Baujustiz III. Streitlösung ohne Gericht / SL Bau / Adjudikation IV. Die Streitlösungspyramide Rechtsanwalt Michael Halstenberg (Deutsche Gesellschaft für Baurecht e. V.) 2 I. Einführung Streitlösung im Bauwesen Besonderheiten eines Bauvertrages (Rechtliche Regelungen in Deutschland: 631 BGB und VOB/B) Langzeitcharakter Kooperationsverpflichtung komplexe Lebenssachverhalte Vielzahl der am Bauvorhaben Beteiligten Definition Bausoll Mengenänderungeänderungen Leistungs- Zusätzliche Leistungen Behinderungen Vielzahl potentieller Streitpunkte bei der Abwicklung Unter Preisdruck geschlossene Verträge unterliegen intensivem claim management (Nachtragswesen, Behinderungsanzeigen) Rechtsanwalt Michael Halstenberg (Deutsche Gesellschaft für Baurecht e. V.) 3

I. Einführung Projektablauf Projektidee: Zielbestimmung Rechtliche Sicherung der Zielerreichung (einschließlich Nachhaltigkeitszertifizierung) Verträge (Stufe 1) Planervertrag GÜ-/GU-Vertrag Einbeziehung aller rechtlichen Rahmenbedingungen in der Planungsphase Finanzierung Fördermittel Steuerliche Vorteile Öffentliches BauR (Genehmigung/ Auflagen) Bautechnische Planung Baugenehmigung Objektplanung TGA- Planung Energie- Planung Nutzer/ Verwaltung Facility Management nutzerspezifische Belange Abstimmung der (Entwurfs-/Genehmigungs-)Planung und des Energiekonzepts mit Energieversorgungsunternehmen und Genehmigungsbehörden Rechtsanwalt Michael Halstenberg (Deutsche Gesellschaft für Baurecht e. V.) 4 I. Einführung Projektablauf Verträge (Stufe 2) Bauverträge Realisierung Bauphase (rechtliche Aspekte) Überwachung Dokumentation/ Nachweise Gewährleistung Nutzungsphase Fortlaufende Optimierung der Energieversorgung Facility Management Vereinbarung / Regelung der außergerichtlichen / baubegleitenden Streitlösung? Rechtsanwalt Michael Halstenberg (Deutsche Gesellschaft für Baurecht e. V.) 5 I. Einführung Streitlösung im Bauwesen Vielzahl potentieller Streitpunkte bei der Abwicklung Kündigung Bauvertrag Vergütungsansprüche BGB/VOB HOAI Claim Management Mängelansprüche Schadensersatzansprüche Sicherheiten Vertragsstrafen Rechtsanwalt Michael Halstenberg (Deutsche Gesellschaft für Baurecht e. V.) 6

I. Einführung Streitlösung im Bauwesen Besonderheiten bei Streitigkeiten auf der Baustelle: Probleme spielen sich regelmäßig im interdisziplinären Bereich von Recht Technik Betriebswirtschaft ab: - privates und öffentliches Baurecht - Regeln der Technik, DIN-Normen - Kalkulations- und Abrechnungsgrundlagen Verhandlungen sind meist emotional und festgefahren Bei einer Beteiligung der öffentlichen Hand: vorgesetzte Dienststellen, Rechnungsprüfungsämter und Revisionsabteilungen lehnen außergerichtliche Lösungen oft ab. Rechtsanwalt Michael Halstenberg (Deutsche Gesellschaft für Baurecht e. V.) 7 I. Einführung Streitlösung im Bauwesen Vertragliches Beziehungsgeflecht Übersicht: Variante Neubau Versicherungen Architekt Bauherr Generalübernehmer Bauaufsicht Auditor Consultant Berater Fachplaner Projektsteuerer Bauunternehmer Zertifizierer Subunternehmer Rechtsanwalt Michael Halstenberg (Deutsche Gesellschaft für Baurecht e. V. 8 I. Einführung Streitlösung im Bauwesen Übersicht: Grundsätzliche Problembereiche der Nutzung der Adjudikation in Deutschland: Vielzahl von Beteiligten Mangelnde Berücksichtigung der baubegleitenden Streitschlichtung bei Vertragsschluss Schwellenangst vor bindender außergerichtlicher Entscheidung Gesamtschuldnerische Haftung der Planer Mangelnde Einbeziehung der (Haftpflicht-) Versicherungen (Architekten) Vertagung der Streitigkeiten an das Ende des Bauprojekts (nach Abnahme) Laufende Streitigkeiten über die Reichweite des Anordnungsrechts / Vergütung zusätzlicher Leistungen Rechtsanwalt Michael Halstenberg (Deutsche Gesellschaft für Baurecht e. V.) 9

II. Aktuelle Situation in der Baujustiz a) Aktuelle Situation in der Baujustiz Status Quo: ca. 20.000 Rechtsregeln und ca. 28.000 technische Normen ca. 2.200 Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht (m/w) ca. 50.000 erledigte Baurechtsstreitigkeiten I. Instanz* (Jahr 2009/ohne Architektenhonorarklagen) ca. 6.000 erledigte Baurechtsstreitigkeiten II. Instanz* (Jahr 2009/ohne Architektenhonorarklagen) ca. 16,8 Monate = Durchschnitt Verfahrensdauer I. + II. Instanz* (AG + LG) ca. 24,8 Monate = Durchschnitt Verfahrensdauer I. + II. Instanz* (LG + OLG) *Quelle: Statistisches Bundesamt, Fachserie 10, Reihe 2.1, Zivilgerichte 2009 Rechtsanwalt Michael Halstenberg (Deutsche Gesellschaft für Baurecht e. V.) 10 II. Aktuelle Situation in der Baujustiz b.) Konsequenz: Überlastung staatlicher Gerichte baurechtliche und baufachliche Defizite an den Gerichten Gründe: überdurchschnittlich lange Verfahrensdauer Gründe: personelle Unterbesetzung keine Spezialkammern an den unteren Gerichten unzureichende Ausbildung viele Beteiligte häufige Dezernatswechsel überlastete Berichterstatter und Sachverständige Rechtsanwalt Michael Halstenberg (Deutsche Gesellschaft für Baurecht e. V.) 11 II. Aktuelle Situation in der Baujustiz c.) Ergebnis: Beispiele: Wachsende Zweifel an der Effizienz der Rechtsgewährung durch den Staat! Unternehmer erhält nach 10 Jahren Prozessdauer in vollem Umfang eingeklagte Restwerklohnforderung in Höhe von EUR 200.000,00 zugesprochen. Verloren hat er während dieser Zeit den Inflationsverlust von 20 % (Inflationsrate 2 % p.a.), mithin insgesamt EUR 40.000 die er nicht ersetzt bekommt Bauherr wartet 5 Jahre auf Feststellung der Mangelverantwortlichkeit des Estrichlegers. Urteil ist nutzlos, weil Estrichleger einen Monat zuvor in Insolvenz gegangen ist Rechtsanwalt Michael Halstenberg (Deutsche Gesellschaft für Baurecht e. V.) 12

III. Streitlösung ohne Gericht Der Weg zu den ordentlichen Gerichten sollte ultima ratio sein, besser: Streitlösung ohne Gericht! Vorteile: Maxime der Parteiherrschaft größere Flexibilität schneller Kostengünstiger effizientere Entscheidungen größere Fachkompetenz Maßgeschneiderte Problemlösungen Rechtsanwalt Michael Halstenberg (Deutsche Gesellschaft für Baurecht e. V.) 13 III. Beispiel SL Bau der DGfB Deutsche Gesellschaft für Baurecht: SL Bau Die SL Bau = Streitlösungsordnung für das Bauwesen ist eine speziell auf die außergerichtliche Beilegung komplexer und komplizierter Baustreitigkeiten zugeschnittene, homogene Verordnung, die sowohl Regelungen zur Mediation, dem Schlichtungsverfahren als auch dem Schiedsgericht und neu der Adjudikation enthält. Die SL Bau dient der Vermeidung und Beilegung von Streitigkeiten ohne Einschaltung staatlicher Gerichte im Zusammenhang mit Planungs- und Bauleistungen jeder Art, insbesondere der Erstellung, Instandsetzung, Modernisierung, Abriss und Rückbau von Bauwerken. Bauleistungen = Arbeiten jeder Art, durch die eine bauliche Anlage hergestellt, instand gehalten, geändert oder beseitigt wird ( 1 VOB/A). Rechtsanwalt Michael Halstenberg (Deutsche Gesellschaft für Baurecht e. V.) 14 III. Beispiel SL Bau Allgemeines Wann und wie findet die SL Bau Anwendung? Voraussetzung: Vereinbarung zwischen den am Bau Beteiligten Grundsätzlich: bei Vertragsschluss Vertragsfreiheit nach Vertragsschluss (Nachtrag zum Bauvertrag) Abschlussfreiheit ( ob ) Formfreiheit Ausnahme: Inhaltsfreiheit ( mit wem, in welcher Weise, über welche Streitigkeiten ) Schiedsgericht, 1031 ZPO (Schriftform) Rechtsanwalt Michael Halstenberg (Deutsche Gesellschaft für Baurecht e. V.) 15

III. Beispiel SL Bau Allgemeines Welche Verfahren der SL Bau sollen im konkreten Fall vereinbart werden (Inhaltsfreiheit)? Isolierte Verfahren: Ein Verfahren aus der SL Bau z. B. die Mediation wird völlig isoliert und allein vereinbart. Kombinierte Verfahren: Die SL Bau wird als Ganzes oder in einer bestimmten Verfahrenskombination z. B. Schlichtung und Adjudikation vereinbart. Rechtsanwalt Michael Halstenberg (Deutsche Gesellschaft für Baurecht e. V.) 16 III. Die vier Stufen der SL Bau - Adjudikation 4. Abschnitt IV: 3. Stufe = Adjudikation = vorläufige Gerichtsinstanz In der Adjudikation ermittelt der Adjudikator von sich aus unter Beachtung des Grundsatzes rechtlichen Gehörs den Sachverhalt und trifft am Ende des Verfahrens eine für die Parteien (vorläufig) bindende Entscheidung. Diese Entscheidung kann von den Parteien durch fristgerechten Widerspruch angefochten und der Streit nach Abschluss des Bauvorhabens entweder durch ein Schiedsgericht oder ein staatliches Gericht endgültig entschieden werden. Voraussetzungen: 1. Adjudikationsvereinbarung zwischen den 22 SL Bau Beteiligten (z. B. Muster Anhang 5 zur SL Bau) und 2. Adjudikatorenvertrag mit dem Adjudikator gem. 611 ff. BGB (z. B. Muster Anhang 6 zur SL Bau) Rechtsanwalt Michael Halstenberg (Deutsche Gesellschaft für Baurecht e. V.) 17 III. Beschleunigung durch Mediationsgesetz? Bislang war das Mediationsverfahren (Aufgaben, Ausbildung etc.) keiner gesetzlichen Regelung zugeführt, sondern allein durch die Prinzipien der Mediation geschützt. Dies wird sich in Zukunft ändern, denn: Das Mediationsgesetz kommt! 12. Januar 2011 : Bundeskabinett beschließt überarbeiteten Entwurf des Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung (kurz: Mediationsgesetz) Mai 2011 : Voraussichtliches In-Kraft-Treten des Mediationsgesetzes Rechtsanwalt Michael Halstenberg (Deutsche Gesellschaft für Baurecht e. V.) 18

IV. Die vier Stufen der SL Bau - Mediation Inhaltlich enthält das Gesetz in 1 Abs. 1 MediationsG folgende Definition: Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem mit Hilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben Darüber hinaus werden grundlegende Verhaltenspflichten und Aufgaben der Mediatoren künftig gesetzlich geregelt, dabei beispielsweise: 4 MediationsG: Einführung einer Pflicht zur Verschwiegenheit -> NEU: Zeugnisverweigerungsrecht in der ZPO Art. 3 MediationsG: Sicherstellung der Vollstreckbarkeit des Verhandlungsergebnisses Rechtsanwalt Michael Halstenberg (Deutsche Gesellschaft für Baurecht e. V.) 19 IV. Die Streitlösungspyramide Liste Streitlöser Ausbildung zum Streitlöser Aus- und Fortbildung Streitlöser Streitlösungsordnung für das Bauwesen (SL Bau) Rechtsanwalt Michael Halstenberg (Deutsche Gesellschaft für Baurecht e. V.) 20 Adjudikation: Gute Aussichten auch in Deutschland Copyright: M. Halstenberg Rechtsanwalt Michael Halstenberg (Deutsche Gesellschaft für Baurecht) 21

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Rechtsanwalt Michael Halstenberg, Ministerialdirektor a. D. Stellv. Vorsitzender des Vorstands Kettenhofweg 126 // 60325 Frankfurt T: 069 / 74 88 93 // F: 069 / 70 60 98 99 mail@dg-baurecht.de // www.dg-baurecht.de