KLARSTELLUNGS- UND EINBEZIEHUNGSSATZUNG UND ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN "STEINSTRAßE

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Transkript:

Ortsteil Mutschelbach KLARSTELLUNGS- UND EINBEZIEHUNGSSATZUNG UND ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN "STEINSTRAßE Der Gemeinderat der Gemeinde Karlsbad hat am 28.11.2007 aufgrund von 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 u. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23. September 2004(BGBl. I., S. 2414) in der Fassung der letzten Änderung, sowie 74 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg vom 08.08.1995 (GBl. S. 617) in der derzeit aktuellen Fassung, in Verbindung mit 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der derzeit gültigen Fassung die Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung sowie die örtlichen Bauvorschriften "Steinstraße als Satzung beschlossen. 1 Räumlicher Geltungsbereich Für den räumlichen Geltungsbereich der Satzung ist der Plan vom 17.09.2007 maßgebend. Im Geltungsbereich liegen die Grundstücke Flst.Nr. 2032 und 2032/1 der Gemarkung Karlsbad-Mutschelbach. 2 Bestandteile der Satzung Bestandteile der Satzung sind: a) Plan mit zeichnerischen Festsetzungen (Stand vom 17.09.2007/Maßstab 1:500) b) Textlichen Festsetzungen (Stand vom 17.09.2007) c) Örtliche Bauvorschriften (Stand vom 17.09.2007) Beigefügt ist eine Begründung und ein grünordnerischer Planungsbeitrag. 3 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach 10 Abs. 3 BauGB in Kraft. Karlsbad, 28.11.2007 (Knodel) Bürgermeister

KLARSTELLUNGS- UND EINBEZIEHUNGSSATZUNG Steinstraße im Ortsteil Mutschelbach 17.09.2007 Festlegung des "im Zusammenhang bebauten Ortsteils" nach 34 Abs. 4 Nr. 1 und Einbeziehung von einzelnen Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach nach 34 Abs. 4 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) TEXTLICHE FESTSETZUNGEN A. Planungsrechtliche Festsetzungen Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414), in der derzeit aktuellen Fassung. Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung vom 23.01.1990 (BGBl. I, S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes vom 22.04.1993 (BGBl. I, S. 466, in der derzeit aktuellen Fassung. 5. Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung - PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. I, S. 58), in der derzeit aktuellen Fassung. Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698), in der derzeit aktuellen Fassung. In Ergänzung der Planzeichnung wird folgendes festgesetzt: 1. Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung ist durch die Grundflächenzahl i.v.m. der Höhe der baulichen Anlagen (Firsthöhe) festgesetzt. 1.1 Höhe baulicher Anlagen (Firsthöhe) Die Firsthöhe (oberer Abschluss des Dachs) beträgt max. 273,20 m ü. NN. 2. Bauweise Es gilt die offene Bauweise. Zulässig sind nur Einzelhäuser. 3. Überbaubare Grundstücksfläche Die überbaubare Grundstücksfläche ist durch die in der Planzeichnung festgesetzten Baugrenzen bestimmt.

Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung Steinstraße Satzung Stand: 17.09.2007 TEXTLICHE FESTSETZUNGEN 2/3 4. Flächen für Garagen, Carports und Stellplätze, Nebenanlagen Garagen und Carports sind nur innerhalb des Baubereichs oder innerhalb der für sie ausgewiesenen Flächen zulässig. Stellplätze und Nebenanlagen sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. 5. Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden Je Einzelhaus sind höchstens zwei Wohneinheiten zulässig. 6. Erhaltung von Bäumen Der im Bebauungsplan als zu erhaltend gekennzeichnete Baum ist dauerhaft zu erhalten, zu pflegen und bei Abgang durch entsprechende Nachpflanzungen mit heimischen Bäume zu ersetzen. Der Baum ist im gesamten Wurzel- und Kronentraufbereich vor schädigenden Einflüssen insbesondere bei Baumaßnahmen zu schützen. 7. Zuordnung von Maßnahmen zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft außerhalb des Geltungsbereichs des Satzungsgebiets ( 9 Abs. 1a BauGB, 135b BauGB) Die im grünordnerischen Planungsbeitrag beschriebene und dargestellte Ersatzmaßnahme auf dem Grundstück Flst.Nr. 2666/1 dient als Maßnahme zum Ausgleich der durch die Satzung verursachten Eingriffe in Natur und Landschaft. 50 % dieser Maßnahme wird als Maßnahme zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft im Sinne des 1a BauGB dem Einbeziehungsbereich zugeordnet. B. Örtliche Bauvorschriften Rechtsgrundlage Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 08.08.1995 (GBl. S. 617), in der derzeit aktuellen Fassung. 1. Gestaltung der baulichen Anlagen Als Dachform sind nur geneigte Dächer (Satteldächer, Pultdächer, Walmdächer) mit einer Dachneigung zwischen 35 und 45 zulässig. Für Garagen, Carports und Nebenanlagen sind geneigte Dächer und Flachdächer zulässig. 2. Gestaltung der befestigten Flächen Stellplatz-, Stauraum, Zufahrts- und Zugangsflächen sind mit wasserdurchlässigen Materialien auszubilden.

Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung Steinstraße Satzung Stand: 17.09.2007 TEXTLICHE FESTSETZUNGEN 3/3 C. Hinweise 1. Archäologische Funde Bei der Durchführung der Planung besteht die Möglichkeit, dass bisher unbekannte historische Bauteile oder archäologische Fundplätze entdeckt werden. Diese sind gemäß 20 Denkmalschutzgesetz (DschG) umgehend dem Landesdenkmalamt Baden-Württemberg zu melden. Die Baustelle ist bis zu vier Werktage nach der Meldung in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht das Regierungspräsidium Karlsruhe, Referat 25, Denkmalschutz einer Verkürzung dieser Frist zustimmt. Flurdenkmale, wie z.b. Bildstöcke, Wegkreuze, historische Grenzsteine, Brunnensteine, steinerne Wegweiser und landschaftsprägende Natursteinmauern sind an ihrer Stelle zu belassen und vor Beschädigungen während der Bauarbeiten zu schützen. Jede erforderliche Veränderung des Standortes ist zu begründen und mit dem Regierungspräsidium Karlsruhe, Referat 25, Denkmalschutz abzustimmen. 2. Bestimmungen des Bodenschutzgesetzes / Erdaushub Auf die Pflicht zur Beachtung der Bestimmungen des Bodenschutzgesetzes wird hingewiesen. Die Vermeidung oder die Verwertung von Erdaushub ist der Deponierung vorzuziehen. Sollte die Vermeidung bzw. Verwertung von Erdaushub nicht möglich sein, sind vor einer Deponierung andere Verwertungsmöglichkeiten (z.b. Erdaushubbörse, Recyclinganlagen) zu prüfen. Bei allen Baumaßnahmen ist humoser Oberboden (Mutterboden) und Unterboden getrennt auszubauen, vorrangig einer Wiederverwendung zuzuführen und bis dahin getrennt auf dem Baugrundstück zu lagern. Als Lager sind Mieten vorzusehen, die den Erhalt der Bodenfunktion nach 1 BodSchG gewährleisten (Schütthöhe max. 2,0 m, Schutz vor Vernässung etc.). 3. Regen- und Brauchwasseranlagen, Trinkwasser Regen- und Brauchwasseranlagen sind seit dem 01.01.2003 gem. 13 Abs. 3 der Trinkwasserverordnung gegenüber dem Gesundheitsamt anzeigepflichtig. Bei der Verwendung von Brauchwasser (Regenwasser von Dachflächen) z.b. aus Regenwasserzisternen für die Gartenbewässerung, die WC-Spülung und den Betrieb der Waschmaschine ist für das Brauchwasser ein von der Trinkwasserversorgung vollkommen getrenntes Leitungssystem zu installieren. Eine entsprechende Messeinrichtung für das Wasser zur Toilettenspülung und Waschmaschinennutzung ist vorzusehen. Die Anlagen sind von einem Fachbetrieb unter Beachtung der DIN 1988 und 1989 zu installieren. Erfolgt die Versorgung mit Trinkwasser nicht über das öffentliche Netz der Gemeinde, sondern durch den Grundstückseigentümer über einen eigenen Brunnen, so hat dieser ein separates Wasserrechtsverfahren zu beantragen. Eine Mitteilung über den Untersuchungsumfang und häufigkeit geht dem Betreiber einer Wasserversorgungsanlage nach 3 Nr. 2 Buchstabe b TrinkwV 2001 nach Zustimmung des Wasserrechtes gesondert durch das Gesundheitsamt zu. 4. Altlasten und Schadensfälle Falls im Zuge der weiteren Planung bzw. bei Bauarbeiten Hinweise oder konkrete Anhaltspunkte auf Bodenverunreinigungen oder verunreinigtes Grund- oder Niederschlagswasser entdeckt oder sonstige Auffälligkeiten festgestellt werden, so ist unverzüglich das Landratsamt Karlsruhe Amt für Umwelt und Arbeitsschutz zu informieren. Weitere Maßnahmen sollten im Vorfeld mit dem Landratsamt Karlsruhe Amt für Umwelt und Arbeitsschutz abgestimmt werden. Karlsbad, den 17.09.2007 Bürgermeister Rudi Knodel