WIRTSCHAFTSPRÜFER UND STEUERBERATER DOTTORI COMMERCIALISTI E REVISORI LEGALI BRUGNARA SCHWEIGKOFLER WEGER Dr. Michael Brugnara Dr. Walter Schweigkofler Dr. Walter Weger 4. Rundschreiben 2015 Inhaltsverzeichnis: 1.) Entwurf des Stabilitätsgesetzes 2016 1 2.) Archivierung Rechnungen GSE 4 3.) Mitteilungen Steueramt 4 4.) Neue Pflichten für Ärzte 4 5.) Führung Inventarliste 4 6.) Registergebühr bei betrieblich genutzten Gebäuden 4 7.) Abgabe und Abholung der Steuererklärung 4 8.) Erinnerung an die nächsten Zahlungstermine 4 1) Sehr geehrter Kunde, wir haben für Sie die wichtigsten Bestimmungen, Neuigkeiten sowie Hinweise des Gesetzesentwurfes zum Stabilitätsgesetzes 2016 zusammengefasst und möchten Ihnen diese kurz mitteilen. Wir weisen darauf hin, dass das endgültige Gesetz erst zum Jahresende feststehen wird und somit einige Bestimmungen noch Änderungen erfahren können. a) Neuauflage Aufwertung Beteiligungen und Baugrundstücke Beteiligungen, Baugrundstücke und landwirtschaftliche Grundstücke von Privatpersonen können erneut aufgewertet werden. Es handelt sich um die Erhöhung der steuerlichen Anschaffungswerte auf der Grundlage einer beeideten Schätzung. Dadurch ergibt sich im Falle einer Veräußerung eine Verminderung der steuerpflichtigen Mehrwerte. Die beeidete Schätzung (mit Bezug auf den 1. Jänner 2016) ist bis 30. Juni 2016 zu erstellen. Innerhalb der gleichen Frist ist die Ersatzsteuer bzw. die entsprechende erste Rate zu entrichten. Die Ersatzsteuer beträgt 4 Prozent für die nicht wesentlichen Beteiligungen, und 8 Prozent für die wesentlichen Beteiligungen sowie für die Bau- und die landwirtschaftlichen Grundstücke. b) Erhöhung der Bargeldschwelle auf Euro 3.000,00 Die bisherige Bargeldschwelle in Höhe von Euro 1.000,00 wird laut dem Entwurf des Stabilitätsgesetzes 2016 ab dem 01. Jänner 2016 auf Euro 3.000,00 erhöht. c) Verlängerung der Steuerbegünstigungen für Wiedergewinnungsarbeiten bei Wohnungen und energetischen Verbesserungen Steuerbonus für Möbelankauf für junge Paare Im Entwurf des Stabilitätsgesetz wird der Steuerbonus von 50% bei Wiedergewinnungsmaßnahmen bis zu einem maximalen Betrag von Euro 96.000,00 verlängert. Auch die Steuerbegünstigung für die energetischen Baumaßnahmen von 65% Seite 1
sollten laut Entwurf des Stabilitätsgesetzes bis 31.12.2016 verlängert werden. Ebenso der Bonus für den Möbelankauf und elektronischen Geräten (Kategorie A+, für Backöfen Kategorie A) bis zu einem Maximalbetrag von Euro 10.000,00 in Höhe von 50%. Mit dem Entwurf wurde ein weiterer Steuerbonus eingeführt, der ähnlich wie der bonus mobili den Ankauf von Möbeln von jungen Paaren betrifft. Um den Bonus in Anspruch zu nehmen müssen folgende Voraussetzungen vorhanden sein: Das Paar muss seit mindestens drei Jahren zusammenleben oder verheiratet sein Einer der beiden Partner darf nicht älter als 35 Jahre sein Die Partner müssen die Wohnung gekauft haben und es muss sich um ihre Erstwohnung handeln. Wenn alle Voraussetzungen vorhanden sind, dann kann der Betrag von 50% bis zu einem Maximalbetrag von Euro 8.000,00 geltend gemacht werden. Die Ausgabe muss zwischen 01.01.2016 und 31.12.2016 getätigt werden und der steuerliche Abzug wird in 10 gleichbleibenden Raten von der Einkommensteuer abgezogen. Wichtig dieser Steuerbonus kann nicht zusammen mit dem bonus mobili oder den Steuerbegünstigungen der energetischen Baumaßnahmen angewendet werden. d) Investitionsförderung - Erhöhung des steuerlichen Wertansatzes um 40% Der Entwurf des Stabilitätsgesetzes 2016 beinhaltet auch die Erhöhung des steuerlichen Wertansatzes von Investitionen um 40%. Durch die Erhöhung des Wertes kann eine entsprechend höhere Abschreibung erzielt werden und stellt somit eine Investitionsbeihilfe dar. Diese Regelung schließt alle Unternehmen (Einzelunternehmer, Personen- und Kapitalgesellschaften), auch Betriebsstätten nichtansässiger Unternehmen und Freiberufler mit ein. Die Investitionsförderung betrifft alle neuen, abschreibbaren Wirtschaftsgüter. Ausgeschlossen sind immaterielles Anlagevermögen, Gegenstände, die bereits benutzt wurden, Güter die einen tabellarischen Abschreibungssatz von unter 6,5% haben und Immobilien. Die Förderung gilt auch für Fahrzeuge (PKW und LKW). Für gemischt genutzte Fahrzeuge gibt es eine Schwelle von Euro 18.076,00. Durch die Investitionsförderung wird diese Grenze auf Euro 25.036,00 erhöht. Dadurch ist der steuerliche Vorteil beschränkt. Unverändert bleibt die Regelung der Abzugsfähigkeit für die Ausgaben (z.b. Betriebskosten) des PKW. Der zeitliche Geltungsbereich der Beihilfe ist vom 15.10.2015 31.12.2016. Um zu beurteilen, ob der Kauf in diesen Zeitraum fällt, wird in der Regel das Datum des Lieferscheins herangezogen. Da die Förderung eine Erhöhung des steuerlichen Abschreibungsbetrages erwirkt, wird die Investitionsförderung somit auf die Dauer der Abschreibungsdauer verteilt. Der Bonus wird nur steuerlich in der Mehr-Weniger Rechnung berücksichtigt (UNICO) und hat somit keine Auswirkungen auf die Gewinn- und Verlustrechnung. Die Investitionsförderung betrifft nur den steuerlichen Wertansatz für die Berechnung von IRES und IRPEF und nicht für die Berechnung der IRAP. BEISPIEL: Die Kapitalgesellschaft XY kauft am 25.10.2015 eine neue Einrichtung. Der Anschaffungswert beträgt Euro 100.000,00 und der Afa- Satz 10%. 100.000,00 10% = 10.000,00 Die normale jährliche Abschreibung beträgt Euro 10.000,00. Seite 2
Durch die Erhöhung des steuerlichen Wertansatzes ergibt sich folgende Abschreibung: Erhöhung des steuerlichen Wertansatzes: 100.000,00 140% = 140.000,00 140.000,00 10% = 14.000,00 Durch die höheren Abschreibungsquoten und darauf folgende Steuerersparnisse ergibt sich eine effektive Ersparnis auf die Investition von ca. 15% des Anschaffungswertes. e) Reduzierung des Körperschaftssteuersatzes (IRES) Folgende stufenweise Reduzierung der Körperschaftssteuersatz wurde festgelegt: Bis zum 31.12.2015 (aktuell) 27,5%; ab 01.01.2016 24,5%; ab 01.01.2017 24% Die Anwendung der neuen Prozentsätze für 2016 müssen jedoch noch von der EU genehmigt werden. f) Änderungen in der Landwirtschaft Ab dem Jahr 2016 soll die IRAP für Landwirtschaftliche Betriebe zur Gänze abgeschafft werden. Ab dem Jahr 2017 soll die Mwst.-Befreiung und Buchhaltungsbefreiung für Umsätze bis zu Euro 7.000,00 abgeschafft werden. Bei Übertragungen von landwirtschaftlichen Grundstücken bei denen der Käufer nicht ein bei der INPS eingetragener Landwirt ist, wird die Registersteuer wieder von aktuell 12% auf 15% erhöht. g) Erneuerungen für das Pauschalsystem für Kleinunternehmer und Freiberufler (regime forfettario) Der Entwurf zum Stabilitätsgesetz 2016 sieht einige Änderungen im neuen Pauschalverfahren für Kleinunternehmer und Freiberufler vor (siehe auch unser Rundschreiben Nr. 01/2015 vom 16/01/2015). Die wohl wichtigste Erneuerung betrifft die Erhöhung der Umsatzschwellen für den Zugang zu diesem Pauschalsystem, welches für alle Tätigkeiten um Euro 10.000,00 erhöht wurde, außer jene der Erbringung von Freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen, welche eine Erhöhung von Euro 15.000,00 vorsieht. Der Entwurf sieht vor, dass Subjekte welche im Vorjahr Lohneikommen von über Euro 30.000,00 erhalten haben, das neue Pauschalsystem nicht verwenden können. Subjekte die eine neue Tätigkeit beginnen, profitieren in den ersten 5 Jahren von einer Ersatzbesteuerung in Höhe 5% des Gewinnes, anstatt der Besteuerung in Höhe von 15%. Es ist zu beachten dass hier verschiedene Bedingungen erfüllt sein müssen, damit man diese Verminderung in Anspruch nehmen kann. Auch bei den Rentenbeiträgen gibt es eine Erleichterung. Zuvor bestand die Möglichkeit für Kleinunternehmer (nicht für Freiberufler) die Sozialbeiträge nur auf das effektive Einkommen zu entrichten, an Stelle der Fixbeiträge. Nun wird die Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge (der ermittelte Gewinn laut Pauschalverfahren) um 35% reduziert bzw. die Beiträge an die INPS sinken um 35%. h) Reduzierung des MwSt.- Satzes für den Kauf von Pellets Der Entwurf des Stabilitätsgesetzes 2016 sieht eine Reduzierung des MwSt. Satzes von aktuell 22% für den Kauf von Holzpellets auf 10% vor. Seite 3
2) Archivierung Rechnungen GSE Die GSE Rechnungen werden ab 21. September nur mehr elektronisch (im XML Format) ausgestellt. GSE stellt die Rechnungen zwar elektronisch aus, übernimmt aber nicht die gesetzlich vorgesehene Archivierung. Unser Büro kann diese Aufgabe für Sie übernehmen. 3) Mitteilungen Steueramt Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass jegliche Mitteilung vom Steueramt immer so schnell wie möglich unserem Büro mitgeteilt werden muss. In den meisten Fällen sind Fristen (z.b. 30 Tage) vorgegeben, die nur durch rechtzeitige Information eingehalten werden können. 4) Neue Pflichten für Ärzte Wir weisen darauf hin, dass alle Ärzte und Zahnärzte innerhalb 31.01.2016 telematisch die Informationen der im Jahr 2015 von Patienten bezahlten Ausgaben für deren Gesundheit an das System Gesundheitskarte übermitteln müssen. Informieren Sie sich rechtzeitig bei der Berufskammer und Ihrem Softwarelieferanten, wie Sie dieser Pflicht nachkommen können. Wir sind Ihnen hierbei gerne behilflich, sofern diese Informationen aus der Buchhaltung entnommen werden können. 5) Führung Inventarliste Alle Unternehmer müssen jährlich für den Lagerbestand zum 31.12. eine detaillierte unterschriebene Inventarliste am Betriebssitz aufbewahren mit Angabe des Bewertungskriteriums. Mit einem kürzlich erlassenem Urteil der Kassation wird festgehalten, dass das Fehlen dieser Liste die Buchhaltung als unglaubwürdig einstuft mit entsprechenden negativen Folgen. 6) Registergebühr bei betrieblich genutzten Gebäuden: Bei betrieblich genutzten Gebäuden beträgt die Registergebühr 1% der Jahresmiete. Voraussetzung ist hier, dass das Gebäude im Kataster mit einer der Kategorien A10, B, C, D, oder E eingetragen ist, welche in die Kategorie Fabbricati strumentali fallen. Alle Katasterkategorien der Klassen A1-A9 sind hingegen ausgeschlossen. 7) Abgabe und Abholung der Steuererklärung: Wir haben die Steuererklärungen für das Jahr 2014 telematisch versendet und diese ist nun abholbereit in unserer Kanzlei. Wir bitten Sie bei Gelegenheit vorbeizukommen um die Steuererklärung zu unterschreiben und das Original mitzunehmen. Gleichzeitig könnten wir Ihnen dann auch das F24 für die 2. Akontozahlung der Einkommensteuern 2015 mitgeben, sofern dieses nicht bereits erhalten wurde. 8) Erinnerung an die nächsten Zahlungstermine: Innerhalb 30. November 2015 ist die 2. Akontozahlung der Einkommensteuern 2015 fällig. Innerhalb 16. Dezember 2015 ist die GIS (Gemeindeimmobiliensteuer) zu zahlen. Innerhalb 28. Dezember 2015 haben Unternehmer und Freiberufler die Mwst- Vorauszahlung zu leisten. Seite 4
Sofern zutreffend, werden wir Ihnen die entsprechenden Zahlungsvordrucke (F24) frühzeitig übergeben. Beachten Sie bitte, dass das F24 nur mehr mittels Homebanking oder telematisch (Entratel bzw. Fisconline) bezahlt werden kann, wenn der zu zahlende Betrag über Euro 1.000,00 liegt bzw. kompensiert wird und mit Null endet. Für genauere Informationen zu den angeführten Themen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. IN EIGENER SACHE: Wir bedanken uns ganz herzlich bei Frau Irmi Toll, welche nach vielen Jahren der hervorragenden Zusammenarbeit die verdiente Pensionierung erreicht hat. Mit freundlichen Grüßen Kanzlei Brugnara Schweigkofler Weger Meran, 06. November 2015 Seite 5