Leitfaden zum Vorsorgereglement.



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Leitfaden zum Vorsorgereglement. Gültig ab 1. Januar 2014 Pensionskasse Bühler AG Uzwil

Inhaltsverzeichnis. 1 Allgemeines 4 1.1 Wer wird in die Pensionskasse 4 aufgenommen? 1.2 Wann beginnt der Versicherungsschutz? 4 1.3 Welches Jahresgehalt wird in der 4 Pensionskasse versichert? 1.4 Wie ist die Pensionskasse aufgebaut? 4 2 Rentenplan 5 4 Zusätzliche Informationen 9 4.1 Können Alters- und Sparguthaben bar 9 ausbezahlt oder verpfändet werden? 4.2 Gibt es eine Möglichkeit, freiwillige 10 Einkäufe zu tätigen? 4.3 Was passiert bei einer Ehescheidung? 10 5 Woher erhalten Sie weitere, vertiefte 10 Informationen über die Leistungen der Pensionskasse? 2.1 Wie wird der Rentenplan finanziert? 5 2.2 Welches sind die Leistungen des 5 Rentenplans? 2.2.1 Altersleistungen 5 2.2.2 Invalidenleistungen 7 2.2.3 Hinterlassenenleistungen 7 2.2.4 Zusatzkonto im Rentenplan 8 2.2.5 Verwendung des Zusatzkontos 8 2.3 Was passiert beim Austritt? 8 2.3.1 Wohin wird die Austrittsleistung 8 überwiesen? 2.3.2 Unter welchen Voraussetzungen ist eine 8 Barauszahlung der Austrittsleistung möglich? 3 Sparplan 9 3.1 Sparkonto im Sparplan 9 3.2 Verwendung des Sparkontos 9 3.3 Was passiert beim Austritt? 9 3

Die berufliche Vorsorge zugunsten der Mitarbeitenden der Bühler AG. 1 Allgemeines Diese Kurzfassung gibt den Inhalt des Vorsorgereglements und die Bestimmungen der Pensionskasse Bühler AG Uzwil (im Folgenden Pensionskasse genannt) in konzentrierter Form wieder. Rechtsverbindlich ist das vollständige Vorsorgereg lement der Pensionskasse, welches an alle versicherten Mitarbeiter abgegeben wird. maximalen AHV-Rente, abgezogen. Dieses versicherte Jahresgehalt bildet die Basis zur Bestimmung der Beiträge und Leistungen. 1.4 Wie ist die Pensionskasse aufgebaut? Die Pensionskasse führt zwei verschiedene Vorsorgepläne: den Renten- sowie den Sparplan. 1.1 Wer wird in die Pensionskasse aufgenommen? Grundsätzlich erfolgt die Aufnahme in die Pensionskasse für alle AHV-beitragspflichtigen Mitarbeiter des Arbeitgebers, die ein Jahresgehalt in Höhe des Mindestgehalts gemäss BVG (Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) beziehen und länger als drei Monate beim Arbeitgeber angestellt sind. Der Rentenplan entspricht dem Basisplan, in dem das Jahresgehalt nach dem Prinzip des Duoprimats versichert ist. Dies bedeutet, dass für jeden Versicherten ein individuelles Altersguthaben angespart wird, auf welchem die Altersleistungen welche entweder als Rente oder Kapital bezogen werden können basieren (Beitrags primat), während die Höhe der Risikoleistungen bei Tod und Invalidität in Prozenten des versicherten Jahresgehalts berechnet wird (Leistungsprimat). 1.2 Wann beginnt der Versicherungsschutz? Der Versicherte kann seine Altersleistungen im Rentenplan verbessern, indem er, maximal zweimal pro Kalenderjahr, zusätzliche Einkaufssummen einbezahlt. Der Beitritt zur Pensionskasse erfolgt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses beim Arbeitgeber, wobei der Versicherungsschutz bis zum Abschluss der Gesundheitsprüfung provisorisch ist. Der Versicherte wird ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag für die Risiken Tod und Invalidität und ab dem 1. Januar nach dem 24. Geburtstag auch für die Altersleistungen versichert. 1.3 Welches Jahresgehalt wird in der Pensionskasse versichert? Ausgegangen wird von dem mit dem Arbeitgeber vereinbarten Jahresgehalt, wobei einige vertraglich vorgesehene Leistungsanteile mitversichert sind. Zwecks Koordination mit den Leistungen aus der staat lichen Vorsorge (AHV/IV) wird von diesem Jahresgehalt ein Koordinationsabzug von 25 % des Jahresgehalts, höchstens aber 7 /8 der Der Versicherte hat im Rentenplan die Möglichkeit, durch freiwillige Einkäufe die Rentenkürzung bei einer vorzeitigen Pensionierung bzw. beim Bezug einer Überbrückungsrente ganz oder teilweise auszukaufen. Diese freiwilligen Einkäufe werden dem dafür eröffneten Zusatzkonto (Rentenplan) gutgeschrieben. Die maximale Einkaufssumme kann auch über monatliche Zusatzbeiträge in der Höhe von 1.5 % bzw. 3.5 % finanziert werden. Diese freiwilligen Zusatzbeiträge werden dem Zusatzkonto gutgeschrieben. In Ergänzung zum Rentenplan hat der Versicherte die Möglichkeit, ab dem Zeitpunkt der Aufnahme in die Pensionskasse seine Vorsorgeleistungen durch freiwillige Sparbeiträge zu verbessern. Diese freiwilligen Zusatzbeiträge werden dem Sparkonto (Sparplan) gutgeschrieben. Das Guthaben auf dem Sparkonto kann bei der Pensionierung als Rente oder Kapital bezogen werden. 4

Komponenten der Altersvorsorge 3. Säule 2. Säule Privates Vermögen Private Vorsorge/Selbstvorsorge (Vorsorgekonto bei einer Bankstiftung oder Vorsorgepolice bei einer Versicherung) Pensionskasse Sparplan (Sparkonto / freiwillig) Die Risikobeiträge werden zur Versicherung der Risiken Tod und Invalidität benötigt, während die Altersgutschriften dem individuellen Altersguthaben des Versicherten gutgeschrieben werden. Dem Altersguthaben werden auch allenfalls eingebrachte Freizügigkeitsleistungen sowie allfällige Einkaufssummen gutgeschrieben. Das Altersguthaben wird zu einem Zinssatz verzinst, welcher jährlich unter Berücksichtigung der finanziellen Lage und des Zinsbeteiligungsmodells durch den Stiftungsrat der Pensionskasse festgelegt wird. 2.2 Welches sind die Leistungen des Rentenplans? 2.2.1 Altersleistungen 1. Säule AHV 2 Rentenplan Rentenplan (Basisplan / obligatorisch) (Zusatzkonto / freiwillig) Zeitpunkt der Pensionierung Das ordentliche Pensionierungsalter für Männer und Frauen wird mit dem Ersten des Monats nach dem 65. Geburtstag erreicht. Eine vorzeitige Pensionierung ist frühestens ab dem Ersten des Monats nach dem 58. Geburtstag möglich. Bleibt der Versicherte im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber über das ordentliche Pensionierungsalter im Dienste des Arbeitgebers, wird die Altersvorsorge längstens bis zum Ersten des Monats nach dem 70. Geburtstag weitergeführt. 2.1 Wie wird der Rentenplan finanziert? Die jährlichen Beiträge im Rentenplan setzen sich aus den Altersgutschriften und den Risikobeiträgen zusammen. Sie betragen in Prozenten des versicherten Jahresgehalts: Beiträge im Rentenplan in % des versicherten Jahresgehalts Versicherter Arbeitgeber Alters- Risiko- Alters- Risiko- Alter gutschriften beitrag gutschriften beitrag Total 18 24 1.60 2.40 4.00 25 34 4.40 1.60 6.10 2.40 14.50 35 44 6.10 1.60 8.40 2.40 18.50 45 65 7.80 1.60 10.70 2.40 22.50 65 70 7.80 0.00 10.70 0.00 18.50 Kapitalbezug Der Versicherte kann bei der Pensionierung an Stelle der Altersrente sein gesamtes Altersguthaben, Sparkonto und Zusatzkonto oder Teile davon als Kapital beziehen. Eine entsprechende schriftliche Erklärung muss mindestens drei Monate vor der Pensionierung abgegeben werden und ist ab diesem Zeitpunkt unwiderrufbar. Eine früher abgegebene Erklärung kann bis zu diesem Zeitpunkt schriftlich widerrufen werden. Altersrente Bezieht der Versicherte sein Altersguthaben nicht oder nur teilweise als Kapital, wird das vorhandene Altersguthaben mit einem im Vorsorgereglement festgelegten Umwandlungssatz multipliziert und so in eine lebenslängliche Altersrente umgewandelt. Jeder Versicherte hat dabei die Wahl zwischen folgenden Varianten, wobei von seiner Wahl die Höhe des Umwandlungssatzes abhängt (vgl. die nachfolgenden Tabellen). Die Höhe der anwartschaftlichen Ehegattenrente beträgt je nach gewählter Variante: 5

Variante 1: 50 % (Standardvariante für ledige Versicherte) Variante 2: 65 % (Standardvariante für verheiratete Versicherte sowie für Versicherte in eingetragener Partnerschaft) Variante 3: 80 % Zur Berechnung der Altersrente sind, je nach Wahl der Variante, die folgenden Umwandlungssätze massgebend (Zwischenwerte werden auf Monate linear interpoliert): Für Pensionierungen ab dem Jahr 2017: Pensionierungsalter Umwandlungssatz (in %) Variante 1 Variante 2 Variante 3 58 4.55 4.35 4.05 59 4.70 4.50 4.20 60 4.85 4.65 4.35 61 5.00 4.80 4.50 62 5.15 4.95 4.65 63 5.30 5.10 4.80 64 5.45 5.25 4.95 65 5.60 5.40 5.10 66 5.75 5.55 5.25 67 5.90 5.70 5.40 68 6.05 5.85 5.55 69 6.20 6.00 5.70 70 6.35 6.15 5.85 Variable Rente Ab dem Jahr nach der Pensionierung haben die Bezüger der Altersrente Anspruch auf eine jährliche variable Rente, sofern die Bedingungen dafür erfüllt sind. Die Höhe der variablen Rente wird in Abhängigkeit des Deckungsgrades und der anrechenbaren Performance bestimmt. Übergangslösung für Pensionierungen 2014 bis 2016 Für Versicherte und Invalidenrentner, welche im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2016 pensioniert werden, gilt die variable Rente gemäss Art. 34 nicht, da sie von einer Übergangslösung bei den Umwandlungssätzen profitieren: Für Pensionierungen im Jahr 2014: Pensionierungsalter Umwandlungssatz (in %) Variante 1 Variante 2 Variante 3 58 5.20 4.95 4.70 59 5.35 5.10 4.85 60 5.50 5.25 5.00 61 5.65 5.40 5.15 62 5.80 5.55 5.30 63 5.95 5.70 5.45 64 6.10 5.85 5.60 65 6.25 6.00 5.75 66 6.40 6.15 5.90 67 6.55 6.30 6.05 68 6.70 6.45 6.20 69 6.85 6.60 6.35 70 7.00 6.75 6.50 Für Pensionierungen im Jahr 2015: Pensionierungsalter Umwandlungssatz (in %) Variante 1 Variante 2 Variante 3 58 5.00 4.75 4.50 59 5.15 4.90 4.65 60 5.30 5.05 4.80 61 5.45 5.20 4.95 62 5.60 5.35 5.10 63 5.75 5.50 5.25 64 5.90 5.65 5.40 65 6.05 5.80 5.55 66 6.20 5.95 5.70 67 6.35 6.10 5.85 68 6.50 6.25 6.00 69 6.65 6.40 6.15 70 6.80 6.55 6.30 Für Pensionierungen im Jahr 2016: Pensionierungsalter Umwandlungssatz (in %) Variante 1 Variante 2 Variante 3 58 4.80 4.55 4.30 59 4.95 4.70 4.45 60 5.10 4.85 4.60 61 5.25 5.00 4.75 62 5.40 5.15 4.90 63 5.55 5.30 5.05 64 5.70 5.45 5.20 65 5.85 5.60 5.35 66 6.00 5.75 5.50 67 6.15 5.90 5.65 68 6.30 6.05 5.80 69 6.45 6.20 5.95 70 6.60 6.35 6.10 6

Überbrückungsrente Bei einer vorzeitigen Pensionierung kann der Bezüger einer Altersrente eine Überbrückungsrente bis zur Höhe der maximalen AHV-Altersrente beantragen, welche bis zum Bezug einer Rente der AHV/IV ausbezahlt wird, wobei das bei der vorzeitigen Pensionierung vorhandene Altersguthaben um den Kapitalwert der bezogenen Überbrückungsrente reduziert wird. Dies führt zu einer entsprechenden Kürzung der Altersrente. Pensionierten-Kinderrente Hat ein Altersrentner Kinder, die bei seinem Tod Anspruch auf eine Waisenrente von der Pensionskasse hätten (vgl. Abschnitt 2.2.3), so besteht Anspruch auf eine Pensionierten-Kinderrente. Die Höhe der jährlichen Pensionierten- Kinderrente beträgt pro Kind 20 % der ordentlichen Altersrente (ohne variable Rente). 2.2.2 Invalidenleistungen Invalidenrente Der Versicherte, der von der IV als invalid anerkannt wird, gilt auch bei der Pensionskasse ab demselben Datum und im selben Ausmass als invalid, sofern er bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, in der Pensionskasse versichert war. Die jährliche Invalidenrente beträgt bei voller Invalidität (= Invaliditätsgrad von mindestens 70 %) 60 % des beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versicherten Jahresgehalts. Invaliden-Kinderrente Hat ein Invalidenrentner Kinder, die bei seinem Tod Anspruch auf eine Waisenrente der Pensionskasse hätten (vgl. Abschnitt 2.2.3), so besteht Anspruch auf eine Invaliden-Kinderrente. Die Höhe der jährlichen Vollinvaliden- Kinderrente beträgt pro Kind 20 % der ausgerichteten Invalidenrente (ohne variable Rente). Befreiung von der Beitragszahlung Bei einer ununterbrochenen Erwerbsunfähigkeit eines Versicherten tritt frühestens am Anfang desjenigen Monats, in dessen Verlauf die arbeitsvertragliche Gehaltsersatzleistung (Taggeldleistungen aus Kranken- und/oder Unfallversicherung) entfällt, die Beitragsbefreiung ein. w 2.2.3 Hinterlassenenleistungen Ehegattenrente Stirbt ein Versicherter, Alters- oder Invalidenrentner, so hat sein überlebender Ehegatte Anspruch auf eine Ehegattenrente, sofern er im Zeitpunkt des Todes für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss oder älter als 40 Jahre ist und die Ehe mindestens 2 Jahre gedauert hat. Die jährliche Ehegattenrente beim Tod eines Versicherten beträgt 40 % des versicherten Jahresgehalts. Beim Tod eines Versicherten ist der Bezug der Ehegattenrente auf Antrag auch in Kapitalform möglich. Stirbt ein Invalidenrentner, entspricht die Ehegattenrente 66.67 % der bezogenen Invalidenrente. Stirbt ein Altersrentner, beträgt die Ehegattenrente 50 %, 65 % oder 80 % der Altersrente, je nach Variante, die bei der Pensionierung gewählt wurde (vgl. Abschnitt 2.2.1). Variable Rente Bezüger einer Ehegattenrente haben ebenfalls Anspruch auf eine jährliche variable Rente, falls der Anspruch auf die Ehegattenrente durch den Tod eines Altersrentners ausgelöst wurde und der verstorbene Altersrentner bereits Anspruch auf eine variable Rente hatte. Waisenrente Stirbt ein Versicherter, Alters- oder Invalidenrentner, so hat jedes seiner Kinder unter 18 Jahren Anspruch auf eine Waisenrente. An Kinder, die bei Erreichen des 18. Geburtstags zu mindestens 70 % invalid sind, wird die Waisenrente so lange ausbezahlt, wie die IV ihre Leistungen erbringt. Kindern in Ausbildung wird die Rente bis zum 25. Geburtstag ausbezahlt. Die jährliche Waisenrente beim Tod eines Versicherten beträgt 20 % des versicherten Jahresgehalts. Bezog der Versicherte vor seinem Tod eine Altersoder Invalidenrente, entspricht die jährliche Waisenrente 20 % der ausgerichteten Rente (ohne variable Rente). Bei Vollwaisen wird der Betrag verdoppelt. 7

Todesfallkapital Das Todesfallkapital beträgt für unverheiratete Personen 100 % des vorhandenen Altersguthabens plus eines allfälligen Spar- und Zusatzkontos. Das Todesfallkapital wird gemäss der Begünstigungsordnung des Vorsorgereglements ausbezahlt. Sofern Änderungen dieser Reihenfolge gewünscht werden, ist zuhanden der Pensionskassenverwaltung ein schriftliches Gesuch einzureichen. Wird eine Ehegattenrente fällig, entspricht das Todesfallkapital 100 % des Jahresgehalts, plus eines allfälligen Sparund Zusatzkontos sowie der Summe der vom Verstorbenen freiwillig geleisteten Einkaufssummen, mit Zinsen. Wurde die Ehegattenrente in Kapitalform bezogen, entspricht das Todesfallkapital 100 % des Jahresgehalts. entsteht der Anspruch auf das Zusatzkonto bei Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters. Bei der Pensionierung kann das Zusatzkonto für den Einkauf von zusätzlichen Altersrententeilen verwendet oder als Kapital bezogen werden. 2.3 Was passiert beim Austritt? Der Versicherungsschutz erlischt, wenn das Arbeitsverhältnis eines Versicherten beim Arbeitgeber endet, ausser es werden Vorsorgeleistungen fällig. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erhält jeder Versicherte seine Austrittsleistung. Diese entspricht im Rentenplan dem vorhandenen Altersguthaben plus dem Zusatzkonto. 2.2.4 Zusatzkonto im Rentenplan Eröffnung des Zusatzkontos Der Versicherte hat ab Alter 25 im Rentenplan die Möglichkeit, durch freiwillige Einkäufe die Rentenkürzung bei einer vorzeitigen Pensionierung bzw. beim Bezug einer Überbrückungsrente ganz oder teilweise auszukaufen. Das Zusatzkonto wird zu einem vom Stiftungsrat bestimmten Satz verzinst. Finanzierung des Zusatzkontos Die freiwilligen Einkäufe werden dem dafür eröffneten Zusatzkonto gutgeschrieben. Die maximale Einkaufssumme kann auch über monatliche Zusatzbeiträge in der Höhe von 1.5 % bzw. 3.5 % des versicherten Jahresgehalts finanziert werden. Wünscht der Versicherte eine Änderung der Höhe des Zusatzbeitrags, so hat er dies der Pensionskasse bis spätestens 31. Dezember schriftlich mitzuteilen. Trifft bis zu diesem Zeitpunkt keine Mitteilung ein, gelten die bisherigen Instruktionen bzw. es wird kein Zusatzbeitrag erhoben. 2.2.5 Verwendung des Zusatzkontos 2.3.1 Wohin wird die Austrittsleistung überwiesen? Die Austrittsleistung wird zugunsten des austretenden Versicherten seiner neuen Vorsorgeeinrichtung in der Schweiz oder Liechtenstein überwiesen. Tritt der Versicherte nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, ist die Austrittsleistung auf ein Freizügigkeitskonto zu überweisen oder zur Bestellung einer Freizügigkeitspolice bei einer Freizügigkeitseinrichtung in der Schweiz zu verwenden. 2.3.2 Unter welchen Voraussetzungen ist eine Barauszahlung der Austrittsleistung möglich? Die Austrittsleistung wird auf Verlangen des Versicherten bar ausbezahlt, wenn er die Schweiz endgültig verlässt und dabei nicht in Liechtenstein Wohnsitz nimmt; er eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstellt ist; die Austrittsleistung weniger als dem Jahresbeitrag des Versicherten entspricht. Das Zusatzkonto wird bei der Pensionierung, Tod oder Austritt des Versicherten fällig. Für Invalidenrentner Unterliegt ein Versicherter, der die Schweiz oder Liechtenstein endgültig verlässt, weiterhin der obligatorischen 8

Versicherungspflicht für die Risiken Alter, Tod und Invalidität in einem Mitgliedstaat der EU, Island oder Norwegen, ist eine Barauszahlung nur soweit möglich, als sie die gesetzliche Austrittsleistung gemäss BVG übersteigt. Die gesetzliche Austrittsleistung gemäss BVG wird an eine Freizügigkeitseinrichtung nach Wahl des Versicherten überwiesen. 3.2 Verwendung des Sparkontos Das Sparkonto wird bei der Pensionierung, Tod oder Austritt des Versicherten fällig. Für Invalidenrentner entsteht der Anspruch auf das Sparkonto bei Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters. Bei der Pensionierung kann das Sparkonto für den Einkauf von zusätzlichen Altersrententeilen verwendet oder als Kapital bezogen werden. 3 Sparplan 3.1 Sparkonto im Sparplan Eröffnung des Sparkontos Der Versicherte hat im Sparplan die Möglichkeit, ein indi - viduelles Sparkonto zu eröffnen. Das Sparkonto wird zu einem vom Stiftungsrat bestimmten Satz verzinst. 3.3 Was passiert beim Austritt? Im Fall eines Austritts gelten die Bestimmungen des Sparplans ansonsten diejenigen des Rentenplans (vgl. Abschnitt 2.3). Finanzierung des Sparkontos Der Versicherte kann bei der Aufnahme in die Pensionskasse (ab Alter 25) die Höhe der Sparbeiträge wählen. Er kann dabei einen Beitragssatz von 1.0 % oder 2.0 % des versicherten Jahresgehalts wählen. Wünscht der Versicherte eine Änderung der Höhe des Sparbeitrags, so hat er dies der Pensionskasse bis spätestens 31. Dezember schriftlich mitzuteilen. Trifft bis zu diesem Zeitpunkt keine Mitteilung ein, gelten die bisherigen Instruktionen bzw. es wird kein Sparbeitrag erhoben. Wünscht der Versicherte eine Änderung der Höhe des Sparbeitragssatzes, so hat er dies der Pensionskasse bis spätestens 31. Dezember schriftlich mitzuteilen. Trifft bis zu diesem Zeitpunkt keine Mitteilung ein, gelten die bisherigen Instruktionen bzw. es wird kein Sparbeitrag erhoben. Neben der Bezahlung des Sparbeitrags hat der Versicherte ausserdem die Möglichkeit, nach vollständigem Einkauf des Altersguthabens maximal zweimal pro Kalenderjahr eine Einmaleinlage auf das Sparkonto zu leisten. 4 Zusätzliche Informationen 4.1 Können Alters- und Sparguthaben bar ausbezahlt oder verpfändet werden? Ein Versicherter kann bis zum 62. Geburtstag, zur Finanzierung von selbstbewohntem Wohneigentum, einen Betrag (mindestens CHF 20 000, alle fünf Jahre) bis zur Höhe seiner Austrittsleistung vorbeziehen oder verpfänden. Versicherte, die den 50. Geburtstag überschritten haben, dürfen höchstens die Austrittsleistung, auf die sie beim 50. Geburtstag Anspruch gehabt hätten, oder die Hälfte der Austrittsleistung im Zeitpunkt des Bezuges in Anspruch nehmen. Bei einem Vorbezug werden die Austrittsleistungen in der folgenden Reihenfolge verwendet: 1. das Kapital des Zusatzkontos im Rentenplan 2. das Kapital des Sparkontos im Sparplan 3. das Altersguthaben im Rentenplan 9

4.2 Gibt es eine Möglichkeit, freiwillige Einkäufe zu tätigen? 4.3 Was passiert bei einer Ehescheidung? Während der Versicherungsdauer, längstens bis zum Eintritt eines Vorsorgefalls, kann ein Versicherter seine Altersleistungen im Rentenplan verbessern, indem er, maximal zweimal pro Kalenderjahr, zusätzliche Einkaufssummen einbezahlt. Dies ist jedoch nur möglich, sofern allfällige Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung bereits zurückbezahlt sind. Die maximale Einkaufssumme ergibt sich aus der Differenz zwischen dem effektiv vorhandenen und dem maximal möglichen Altersguthaben, berechnet auf der Basis des aktuellen versicherten Jahresgehalts. Die Rückzahlung eines Vorbezugs für Wohneigentumsförderung ist bis zum Ersten des Monats nach dem 62. Geburtstag möglich. Nach Ablauf dieser Frist können freiwillige Einkäufe getätigt werden, soweit sie zusammen mit den Vorbezügen für Wohneigentumsförderung die maximal möglichen Einkaufssummen nicht überschreiten. Im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens wird die während der Ehe erworbene Austrittsleistung in der Regel zwischen den scheidenden Ehegatten je zur Hälfte aufgeteilt. Gestützt auf ein Gerichtsurteil wird ein Teil der Austrittsleistung eines Versicherten auf die Vorsorge- bzw. Freizügigkeitseinrichtung des geschiedenen Ehegatten übertragen. 5 Woher erhalten Sie weitere, vertiefte Informationen über die Leistungen der Pensionskasse? Für jeden Versicherten wird beim Eintritt und in der Folge jährlich ein Vorsorgeausweis erstellt, der über die Höhe des vorhandenen Altersguthabens, Zusatzkontos sowie Sparkontos und der versicherten Leistungen, sowie der Beiträge an die Pensionskasse Auskunft gibt. Während 3 Jahren nach dem Einkauf ist kein Kapitalbezug mehr möglich. Wird vor Ablauf dieser Frist durch den Versicherten ein Kapitalbezug verlangt, schafft dies somit eine neue Tatsache, die eine Nachsteuer zur Folge hat. Kann der Versicherte die Bezahlung dieser Nachsteuer belegen, kommt die Pensionskasse dem Gesuch des Kapitalbezugs vor Ablauf der 3-jährigen Sperrfrist nach. Weitere Einschränkungen der Einkaufsmöglichkeiten durch das BVG und durch steuerrechtliche Vorschriften bleiben vorbehalten. Steuerrechtliche Vorschriften sind, insbesondere in diesem Zusammenhang, durch den Versicherten in Eigenverantwortung abzuklären. Über die Internetseite www.pk-buhler.ch können generelle Informationen zur Pensionskasse Bühler AG Uzwil sowie Reglemente und Formulare abgerufen werden. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, Simulationen zur persönlichen Vorsorgesituation zu erstellen. Bei Unklarheiten, Fragen oder Anliegen bezüglich der beruflichen Vorsorge wenden Sie sich bitte an die Verwaltung der Pensionskasse. Sie wird Ihnen gerne weiterhelfen. Bei einer Einmaleinlage wird der Einkaufsbetrag in der folgenden Reihenfolge verwendet: 1. Einkauf in das Altersguthaben im Rentenplan 2. Einkauf in das Sparkonto im Sparplan 3. Einkauf in das Zusatzkonto im Rentenplan 10

PK Leitfaden Vorsorgereglement de 04/14 ZACC Pensionskasse Bühler AG Uzwil CH-9240 Uzwil T + 41 71 955 27 61 F + 41 71 955 26 80 info.pensionskasse@buhlergroup.com www.pk-buhler.ch