STEUERN & STUDIUM: DIE ABSETZBARKEIT VON STUDIENKOSTEN

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Transkript:

STEUERN & STUDIUM: DIE ABSETZBARKEIT VON STUDIENKOSTEN Eine Veranstaltung der Fachschaft Bau am Karlsruher Institut für Technologie (KIT) im Hörsaal am Fasanengarten am 07.11.2011 Referent: Dipl.-Kfm. Raymond Kudraß Wirtschaftsprüfer/Steuerberater Rating-Analyst (Univ.) 1

Inhalte 1. Kostenüberblick 2. Einkommenssteuersystem 3. Grundsätze 4. Rechtslage 5. Welche Kosten können abgesetzt werden? 6. Kostentragung 7. Grundbeispiel 8. Steueroptimierende Gestaltungsmaßnahmen 9. Die Schuhkarton-Lösung 10. Weitere Beratungsangebote Obwohl dieses Skript mit äußerster Sorgfalt erstellt wurde, kann schon wegen der laufenden Aktualisierung durch neue Rechtsprechung und Gesetzgebung für den Inhalt keine Gewähr gegeben werden. Alle Rechte vorbehalten. Eine Vervielfältigung ist nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Genehmigung des Herausgebers gestattet. Herausgegeben im November 2011. 2

1. Kostenüberblick - Studiengebühren - Weggehen - MVV - Lebenshaltungskosten - Miete Bachelor Master Promotion + Eltern + Bafög + Nebenjob 3

2. Einkommenssteuersystem Steuersätze ohne Soli / KiSt! zu verst.einkommen Beispiel Bei einem zu versteuernden Einkommen von 40.000 beträgt der Grenzsteuersatz 39,5 % inkl. Soli und KiSt, während der Durchschnittssteuersatz nur 25,1 % beträgt. Das bewirkt: 1.000 Verlustvortrag aus Studiumskosten führen zu 395 an Steuerrückerstattungen. 4

3. Grundsätze Kosten für die Berufsausbildung können steuerlich geltend gemacht werden, und zwar entweder als: Sonderausgaben (= ohne Verlustvortrag und beschränkter Abzug) oder als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben (= mit Verlustvortrag und unbeschränkter Abzug) 5

3. Grundsätze Sonderausgaben führen nur dann zu einer Minderung der Steuerschuld, wenn im gleichen Jahr auch andere steuerpflichtige Einkünfte vorliegen. Ein Verlustvortrag ist nicht möglich! Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben führen als vorweggenommene Kosten zur Erzielung späterer, steuerpflichtiger Einnahmen zu einem zeitlich und der Höhe nach unbegrenzten Verlustvortrag, der sich mit den späteren steuerpflichtigen Einnahmen verrechnen lässt. BFH: Entscheidend ist, dass das Studium Berufswissen vermittelt und auf die Erzielung von (steuerpflichtigen) Einnahmen gerichtet ist. 6

3. Grundsätze Ein Verlustabzug als sog. vorweggenommene Werbungskosten kommt grundsätzlich immer dann in Frage, wenn ein hinreichend konkreter, objektiv feststellbarer Zusammenhang mit späteren im Inland steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit besteht. Diesen Grundsatz gilt es immer einzuhalten! (Problematisch bei Studienabbrechern und bei Fachwechseln!) 7

4. Entwicklung der Rechtslage Kosten des Hochschulstudiums nach Berufsausbildung BFH vom 18.06.2009 VI R 14/07, DStR 2009, 1952 VI R 6/07, BFH/NV 2009, 1796 VI R 49/07, BFH/NV 2009, 1799 VI R 79/06, Datev-Lexinform Dok. Nr. 0587998 VI R 31/07, BFH/NV 2009, 1997 Ausgebildete Buchhändlerin studiert Sonderschulpädagogik Ausgebildete Hotelfachfrau studiert Tourismusmanagement an der Hochschule (FH) Ausgebildeter Koch studiert Hotelmanagement (FH) Staatlich geprüfter Wirtschaftsassistent studiert Weltwirtschaftssprachen (FH) Ausgebildeter Bürokaufmann studiert berufsbegl. für den Abschluss als Betriebswirt für betriebl. Altersversorgung (FH) 8

4. Entwicklung der Rechtslage Kosten des Hochschulstudiums BMF-Schreiben vom 22.09.2010 in Reaktion auf neue Urteile BFH v. 28.07.2011 VI R 7/10 und VI R 38/10 Reaktion BMF: Pressemitteilung vom 19.08.2011 Anerkennung der Studiumskosten als vorweggenommene Werbungskosten bei - Abgeschlossener Berufsausbildung - Berufsbegleitendem Studium - Zweitstudium (auch Master) - Promotionsstudium Aber nicht: Erststudium direkt nach dem Abi Anerkennung auch der Erststudiumskosten direkt nach dem Abi: Abiturientin beginnt, nach erfolgloser Klage, Medizinstudium in Ungarn und erstmalige Berufsausbildung zum Verkehrsflugzeugführer Das BMF prüft nunmehr die gesetzgeberischen und verwaltungstechnischen Gestaltungsmöglichkeiten 9

4. Entwicklung der Rechtslage Kosten des Hochschulstudiums Finanzausschuss am 26.10.2011 und Bundestag am 27.10.2011: Gesetzentwurf mit Neufassung des 12 Nr. 5 EStG BFH-Reaktion am 27.10.2011 Versuch einer Klarstellung, nach der das Erststudium direkt nach dem Abi auch weiterhin nur Sonderausgaben darstellen soll mit Anhebung der Begrenzung von 4.000.- p.a. auf 6.000.- p.a.; Keine Änderung für Studenten mit - abgeschlossener Berufsausbildung - berufsbegleitendem Studium - Zweitstudium (auch Master) - Promotionsstudium Sprecher kündigt bei Umsetzung der Gesetzesplanung selbständige Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe an, wenn bis dahin kein anderer Betroffener ein Verfahren eingeleitet hat. 10

4. Derzeitige Rechtslage Die Abzugsvoraussetzungen für Studiumskosten als vorweggenommene Werbungskosten liegen schon nach bisheriger Rechtslage und auch künftig vor bei: Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung Berufsbegleitendem Erststudium Zweitstudium Master (gilt als Zweitstudium!) Promotion 11

4. Derzeitige Rechtslage Neu: Nach den am 28.07.2011 veröffentlichten BFH-Urteilen liegen die Abzugsvoraussetzungen für Studiumskosten als vorweggenommene Werbungskosten nun grundsätzlich auch vor bei: Erststudium direkt nach dem Abitur Bisherige Fälle: Aufgrund der anhängigen Rechtsverfahren beim BFH bestand bislang ein Rechtsanspruch auf Ruhen des Verfahrens Aktuelle Situation: Solange kein neues Gesetz verabschiedet und kein Nichtanwendungserlass herausgegeben ist, besteht eigentlich kein Grund, sich nicht auf die beiden BFH-Urteile vom 28.07.2011 zu berufen. 12

4. Derzeitige Rechtslage Entsprechend könnte der Werbungskostenabzug, ggf. auch rückwirkend beantragt werden. Die Finanzverwaltung wird diese Urteile aber nicht anwenden und warten, wie der Gesetzgeber reagiert. Das neue Gesetz soll noch im November vom Bundesrat genehmigt werden und würde dann Ende Dezember im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Sodann wäre es wieder an der Rechtsprechung, dieses erneute Verbot des Werbungskostenabzugs für Erststudenten direkt nach dem Abi zum insgesamt dritten Mal zu kippen. 13

4. Derzeitige Rechtslage Erst wenn, wie vom Sprecher des BFH angekündigt, eine Beschwerde beim BVerfG oder ein erneutes Verfahren vor dem BFH anhängig ist, besteht ein Rechtsanspruch auf Ruhen des Verfahrens! Sodann herrscht wieder die vergleichbare Rechtssituation wie vor den Urteilen des BFH vom 28.07.2011: Die Studienkosten sollten auch von den Studenten, die vom Wortlaut des dann neuen Gesetzes betroffen sind, gesammelt und als vorweggenommene Werbungskosten geltend gemacht werden. Bzgl. der zu erwartenden Steuerbescheide ist das Ruhen des Verfahrens zu beantragen, bis höchstrichterlich erneut entschieden ist. 14

4. Derzeitige Rechtslage Im Falle eines erneut nach Jahren positiven Urteils verzinst sich eine Steuererstattung ab dem 15. Monat nach dem Veranlagungsjahr mit 0,5 % mtl. (6,0 % pro Jahr). Fazit: Jeder der Betroffenen muss für sich selbst entscheiden, ob er die Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gesetzesänderung teilt und ihm die Chancen, im Falle einer erneut positiven Entscheidung einen nicht unbeträchtlichen Teil der Studienkosten über die Steuerersparnis refinanzieren zu können, den Aufwand wert sind, den das Belegesammeln und die Abgabe einer Steuererklärung mit sich bringt! 15

4. Augenblickliche Rechtslage Ausbildungsverhältnis? ja Betriebsausgaben/ Werbungskosten nein Abgeschlossene Berufsausbildung und Studium ja (vorweggenommene) Betriebsausgaben/ Werbungskosten nein Erststudium ja (vorweggenommene) Betriebsausgaben/ Werbungskosten 16

4. Augenblickliche Rechtslage Anwendungszeitpunkt der neuen Rechtsprechung: Grundsätzlich auf alle offenen Fälle, d.h. bei bisheriger Nichtabgabe einer Steuererklärung bis zu 7 Jahre zurück bei allen abgegebenen Erklärungen grundsätzlich nur innerhalb der vierwöchigen Einspruchsfrist; Aber: Gesonderte Geltendmachung eines Verlustes möglich bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist des ESt- Bescheides (i.d.r. bis zu 4 Jahre zurück) 17

4. Angekündigte Rechtslage Angekündigt ist, das Gesetz mittels einer Klarstellung rückwirkend ändern zu wollen und damit den rückwirkenden Abzug der Studienkosten als Werbungskosten für die von der Neuregelung betroffenen Erststudierenden ohne vorherige Berufsausbildung nicht zulassen zu wollen. Für alle anderen Studierenden soll sich nichts ändern! Ob das neue Gesetz den Vorgaben des BVerfG und der gefestigten Rechtsentwicklung des BFH entspricht, werden wir erst in einigen Jahren abschließend wissen. 18

5. Welche Kosten können abgesetzt werden? Arbeitszimmerkosten (unter best. Voraussetzungen) Arbeitsmittel (bei Nachweis einer studienbedingten Veranlassung): Schreibtisch, Stuhl, Regal, Computer, Telefon- und Internetgebühren, Mobiltelefone, Software, IT-Geräte, Auslandspraktika / Auslandsstudien Fachliteratur Fahrtkosten Wohnung Ausbildungsort Haushaltsführung (unter best. Voraussetzungen): doppelte Mietzahlung, Maklerkosten, Fahrten zur Besichtigung Studiengebühren Umzugskosten Transportkosten für Möbel, Makler, ggf. Pauschalen Verpflegungsmehraufwendungen... 19

6. Kostentragung Was muss hinsichtlich der Kostentragung beachtet werden? Die Studierenden müssen selbst mit diesen Kosten belastet sein, d.h. Wohnung / Studentenappartement selbst anmieten Arbeitsmittel, Fachliteratur selbst anschaffen Fahrtkosten selbst tragen Studiengebühren nicht von den Eltern zahlen lassen Umzugskosten, Makler etc. vom eigenen Konto bezahlen und sich stattdessen eine Pauschale von den Eltern bezahlen lassen! 20

7. Grundbeispiel Durchschnittliche Kosten eines Studiums in München: 8.000/Jahr Geltendmachung als vorweggenommene Werbungskosten Jährliche Feststellung durch das Finanzamt mittels eines Verlustfeststellungsbescheides (z.b. 3 Jahre Bachelor + 2 Jahre Master 40.000.-) Verrechnung mit dem ersten lohnversteuerten Einkommen Mittels Einkommenssteuerveranlagung: ganz oder teilweise Rückerstattung der zunächst monatlich abgezogenen Lohnsteuern 21

7. Grundbeispiel Einkommen nach dem Studium Ohne Verlustvortrag vorweggenommener Werbungskosten Mit Verlustvortrag vorweggenommener Werbungskosten 40.000 40.000 Zu zahlende Steuer 10.000* 0.00 Steuerersparnis 0.00 10.000 * Tarifliche Steuerbelastung inkl. Soli und KiST St.Kl.I ohne Kind 22

8. Steueroptimierende Gestaltungsmaßnahmen Beispiel 1: Extrem ungünstige Gestaltung Der 24-jährige Erststudent Armer Kerl hat keine abgeschlossene Berufsausbildung und verdient in 2011 mit 8.005 genau 5.- über seinen Studiumskosten von 8.000.- und 1,00 über der Kindergeldgrenze von 8.004.-. Problem: Sonderausgaben kürzen nach derzeitigem Rechtsstand die Einkünfte des Studenten für die Kindergeldgrenze nicht. Noch nicht einmal der Pauschalbetrag für Berufsausbildungskosten i.h.v. 4.000.- ist bei der Kindergeldgrenze abziehbar. Ergebnis: Zwar zahlt der Student auch auf den einen Euro über dem Grundfreibetrag von 8.004.- (analog Kindergeldgrenze) keine Steuern, doch verlieren seine Eltern den bis zum 25. Lj. möglichen Kinderfreibetrag von 6.024.- und zahlen daher im Spitzensteuersatz bis zu 3.000.- mehr Steuern (wg. 1,00 Überschreitung!) Hätte der Student einen Euro weniger verdient, hätten die Eltern 3.000.- Steuern gespart! Variante: Bei Anerkennung auch dieses Erststudiums als Werbungskosten durch den BFH wären die Studiumskosten als Werbungskosten von den laufenden Einkünften in voller Höhe abzuziehen und auch beim Kindergeld zu berücksichtigen. Folge: Die Eltern behalten den Steuervorteil von bis zu 3.000.-, der Student auf die Steuern von 1,00. 23

8. Steueroptimierende Gestaltungsmaßnahmen Beispiel 2: Extrem ungünstige Gestaltung Student Denkt-Nicht-Mit beginnt sein Studium im Herbst 2011, sammelt kaum Belege, bekommt bis Sommer 2014 mit 8.000.- über 3 Studien- und Veranlagungsjahre nur einen Teil der tatsächlichen Kosten als kumulierte Verluste anerkannt, fängt dann am 01.08.2014 zu arbeiten an und müsste bei 2.000.- an Sonderausgaben im Gesamtjahr 2014 genau 8.000.- an Einkommen versteuern. Ergebnis Der Finanzierungseffekt aus ersparten Steuern ist Null, weil nun die Verlustvorträge mit genau dem Betrag verrechnet werden, der ohnehin steuerfrei bliebe! 24

8. Steueroptimierende Gestaltungsmaßnahmen Beispiel 3: Extrem günstige Gestaltung Student Optimax beginnt sein Bachelor-Studium direkt nach dem Abitur im Herbst 2011. Er hat keine Zeit, nebenher zu arbeiten, lässt die Eltern eine mtl. Pauschale zahlen und trägt alle Kosten daraus selbst. Ab WS 2014 hängt er gleich sein Master-Studium an, studiert davon zwei Semester in Harvard mit Kosten von 40.000.-, sammelt alle Belege akribisch und reicht sie jährlich beim Finanzamt ein. Er beendet sein Studium im Sommer 2016 mit einem kumulierten, vom Finanzamt festgestellten Verlustvortrag von 80.000.-. Ein Headhunter lockt O. noch vor Abschluss seiner Masterarbeit im Sommer 2016 mit einem Erstgehalt von 80.000.- p.a. zzgl. Extras ab 01.09.2016, doch O bedingt sich vorher noch eine mehrmonatige Weltreise aus und beginnt erst am 1.1.2017. Ergebnis Bei einem zu versteuernden Einkommen von 80.000.- in 2017 erhält O. in 2018 die gesamten in 2017 gezahlten Lohnsteuern von rund 29.000.- zurück. Gut 1/3 der Studiumskosten wurden somit aus später ersparten Steuern refinanziert! 25

8. Steueroptimierende Gestaltungsmaßnahmen Beispiel 4: Extrem günstige Gestaltung im Hinblick auf neues Gesetz Student Steuerfuchs überbrückt die Wartezeit bis zum Erhalt seines Medizin- Studienplatzes durch Erwerb der abgeschlossenen Berufsausbildung zum Rettungsassistenten. Da er schon nach drei Jahren fertig ist, aber noch weitere drei Jahre auf den Studienplatz warten müsste, klagt er diesen ein. Die Klage ist aber erfolglos, woraufhin er in Budapest zu studieren anfängt. Folge: Die gesamten Kosten des Medizinstudiums einschl. der Kosten des (vergeblichen) Klageverfahrens und der Kosten des Studiums in Budapest sind als Werbungskosten abzugsfähig und als Verluste vortragbar (entspricht Urteilsfall vom 28.07.2011 mit dem Unterschied, dass nun schon eine abgeschlossene Berufsausbildung vorliegt. Weiter: Wie Fall 3. 26

9. Die Schuhkarton-Lösung Getty Images, E000264 So bringen Sie uns Ihre Unterlagen - wir machen das Beste daraus! 27

10. Weitere Beratungsangebote Beratung über aktuelle Änderungen Einbringung eines Beziehungsnetzwerks (RA e, Unt.berater, Banken u.a.m.) Elternberatungsbedarf (z.b. wg. auswärtiger Unterbringung, außergewöhnliche Belastungen bei studierenden Kindern über 25 Jahre etc.) Elterngeld, Familiengründung und Kindbegünstigungen Existenzgründung, Businesspläne, Förderprogramme Haushaltsnahe Dienstleistungen Heimkostendurchsetzung für Großeltern Steueroptimierte Einkünfteverteilung innerhalb der Familie Studenten-Jobs und alles, was Studenten dabei beachten sollten (Minijobs, Aushilfstätigkeiten, Familienversicherung, Arbeitszeit- und Verdienstgrenzen, Familienversicherung, BAFÖG, Kindergeld, Rentenversicherung und Sozialversicherungsbeiträge u.a.m.) Studienkredite und Finanzierungsfragen (Worauf sollten Sie achten?) Vorsorgeplanung 28

NOCH FRAGEN? 29

Wir beraten Studenten! Dipl.-Kfm. Raymond Kudraß Wirtschaftsprüfer / Steuerberater Schackstr.1 80539 München Tel.: 089/ 360 490-60 Fax: 089/ 360 490-53 rk@kanzlei-kudrass.de www.kanzlei-kudrass.de 30