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Mindestlohn 3.0 - jetzt alles klar? RA Dr. Uwe Schlegel Folie 2
Dr. Uwe Schlegel Beruf: Rechtsanwalt und Dozent Kanzleisitz: Köln Tätig: Bundesweit Folie 3
Mindestlohn 3.0 - eine Übersicht 1. Was bisher geschah 2. Betroffene Beschäftigtengruppen 3. Das Ganze in Zahlen / monatlich verstetigt gezahltes Mindestentgelt 4. Aufzeichnungs- bzw. Dokumentationspflichten / MiLoDokV 5. Zulagen u.ä. 6. Urlaub und Krankheit 7. Wenn der Zoll 2x klingelt Folie 4
GANZ WICHTIG!!! Alle Angaben geben den Stand der rechtlichen Diskussion wieder Stets aktuelle Angaben erhalten Sie unter www.etl-rechtsanwaelte.de Folie 5
Punkt 1: Was bisher geschah Folie 6
Was bisher geschah Inkrafttreten des Gesetzes am 16.08.2014 Mindestlohn in Höhe von 8,50 EUR/Stunde ab 01.01.2015 Zu vergüten ist Arbeitszeit, einschl. sog. Rüstzeiten Folie 7
Punkt 2: Betroffene Beschäftigtengruppen Folie 8
Beschäftigtengruppen MiLoG betrifft grundsätzlich alle Arbeitnehmer Erfasst werden auch Praktikanten, wenn nicht eine der im Gesetz genannten Ausnahmen vorliegt Für Familienangehörige, die sich in einem Arbeitsverhältnis befinden, gibt es keine Ausnahme (ggf. anders: MiLoDokV!) Folie 9
Punkt 3: Das Ganze in Zahlen Folie 10
Das Ganze in Zahlen 8,50 EUR je Stunde = 173,33 Stunden je Monat (40-Stunden-Woche) = 1.473,31 EUR brutto monatlich ACHTUNG: Die Arbeitsstunden variieren i.d.r. von Monat zu Monat! Sichere Lösung: 1.564,00 EUR brutto/mon. (Un-)sichere Lösung(?): Fiktives Arbeitszeitkonto Folie 11
Fiktives Arbeitszeitkonto (das Problem) Das Problem: 2 MiLoG - Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer den Mindestlohn 1. zum Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit, 2. spätestens am letzten Bankarbeitstag (Frankfurt am Main) des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde, zu zahlen. Folie 12
Fiktives Arbeitszeitkonto (die Lösung?) Die regelmäßige monatliche Arbeitszeit beträgt 173,33 Stunden, ausgehend von einer Arbeitszeit von acht Stunden und einer _-Tage-Woche. (...) Folie 13
Fiktives Arbeitszeitkonto (die Lösung?) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, Mehr- und Überarbeit zu leisten, soweit dies aus betrieblichen Gründen erforderlich und gesetzlich zulässig ist. (...) Folie 14
Fiktives Arbeitszeitkonto (die Lösung?) Der Arbeitnehmer ist nach entsprechender Anordnung des Arbeitgebers verpflichtet, die von ihm geleisteten Arbeitsstunden und Pausenzeiten unter Angabe des Arbeitsbeginns und des Arbeitsendes täglich separat aufzulisten und die von ihm einzeln gegengezeichneten Stundenzettel jeweils nach Abschluss einer Arbeitswoche, spätestens am ersten Tag der darauffolgenden Arbeitswoche, dem Arbeitgeber zu übergeben. (...) Folie 15
Fiktives Arbeitszeitkonto (die Lösung?) Mehr- und Überarbeit werden grundsätzlich nicht vergütet, sondern über ein Arbeitszeitkonto durch Freizeit ausgeglichen. Der Arbeitnehmer ist mit der Einrichtung eines solchen Arbeitszeitkontos einverstanden. Im Arbeitszeitkonto werden Überschreitungen der vereinbarten monatlichen Arbeitszeit als Plus- und Unterschreitungen als Minusstunden erfasst. Folie 16
Fiktives Arbeitszeitkonto (die Lösung?) Weist das Arbeitszeitkonto Minusstunden zu Lasten des Arbeitnehmers aus, stellt das negative Zeitguthaben einen Gehaltsvorschuss des Arbeitgebers dar, welchen der Arbeitnehmer spätestens bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszugleichen hat. Folie 17
Fiktives Arbeitszeitkonto (die Lösung?) Dem Arbeitgeber ist es gestattet, bereits während des Arbeitsverhältnisses innerhalb der gesetzlichen Grenzen eine Verrechnung von Minusstunden mit den im Arbeitszeitkonto erfassten Plusstunden vornehmen. Folie 18
Fiktives Arbeitszeitkonto (die Lösung?) Zeitguthaben des Arbeitnehmers sind innerhalb von zwölf Kalendermonaten nach ihrer monatlichen Erfassung, spätestens im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu vergüten. ( ) Folie 19
ACHTUNG, ACHTUNG, ACHTUNG Es müssen grundsätzlich alle Arbeitsverträge mindestlohnkonform ausgestaltet sein! Ggf. sind Änderungsvereinbarungen zu treffen Die Prüfer haben drei Kontrollmöglichkeiten: - Die Arbeitszeitdokumentation (dazu nachfolgend mehr) - Die (schriftliche) Arbeitsverträge - Die ggf. (elektronisch) erfasste Arbeitszeit Folie 20
Punkt 4: Aufzeichnungs- bzw. Dokumentationspflichten / MiLoDokV Folie 21
Aufzeichnungspflichten Für alle Minijobber, branchenunabhängig Für alle Branchen nach 2a SchwarzArbG Für alle Branchen nach AEntGG Eingeschränkt für bestimmte mobile Tätigkeiten nach MindestlohnaufzeichnungsVO (nur Dauer) Eingeschränkt nach MiLoDokV v. 01.08.2015 Folie 22
Mobile Tätigkeiten (Voraussetzungen) 1. Arbeitnehmer mit ausschließlich mobilen Tätigkeiten, 2. die keinen Vorgaben zur konkreten täglichen Arbeitszeit (Beginn und Ende) unterliegen und die sich 3. ihre tägliche Arbeitszeit eigenverantwortlich einteilen Folie 23
MiLoDoKV Bislang: Einkommensgrenze 2.958,00 EUR NEU: (weitere) Einkommensgrenze i.h.v. 2.000,00 EUR Was ist mit Teilzeitbeschäftigten? Welche Angehörigen müssen (nicht) aufzeichnen? Sonderfall: Angehörige von vertretungsberechtigten Organen Folie 24
Aufzeichnungspflichten Aufzuzeichnen sind Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit Weitere Angaben sind ggf. nützlich (z. B. Angaben zu Urlaub und Krankheit, insbesondere beim Minijobber) Unterschrift vom Arbeitnehmer nicht vorgeschrieben, aber ggf. sinnvoll Vorsicht vor glatten Zahlen! Rüstzeiten berücksichtigt? / ArbZG beachtet? Folie 25
Punkt 5: Zulagen Folie 26
Zulagen Berücksichtigung von Zulagen ist einzelfallabhängig Kernfrage: Geht es um Arbeitsentgelt? Keine Berücksichtigung finden Zahlungen für Altersvorsorge (Ausnahme: BetrAVG), der Fahrtkostenzuschuss, Trinkgeld Schwierig: Erschwerniszulagen, Provisionen u. ä. Nachtarbeitszuschlag (wahrscheinlich) zusätzlich Ungeklärt: Kost und Logis Folie 27
Zulagen: TOP-aktuell ArbG Berlin, Urt. v. 04.03.2015-54 Ca 14420/14 "Der Arbeitgeber darf ein zusätzliches Urlaubsgeld und eine jährliche Sonderzahlung nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechnen. Eine Änderungskündigung, mit der eine derartige Anrechnung erreicht werden soll, ist unwirksam." Folie 28
ArbG Berlin, Urt. v. 17.04.2015 28 Ca 2405/15 Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nur weil der Arbeitnehmer den gesetzlichen Mindestlohn einfordert, ist die Kündigung unwirksam Maßgebliche Bestimmung: 612a BGB Folie 29
ArbG Bautzen, Urt. v. 25.06.2015 1 Ca 104/15 Ein nach Tarifvertrag zusätzlich gezahltes Urlaubsgeld findet auf den Mindestlohn keine Anrechnung. Der nach dem ArbZG vorgesehene Ausgleich für Nachtarbeit hat auf der Grundlage von 8,50 EUR zu erfolgen. Folie 30
ArbG Herne, Urt. 07.07.2015 3 Ca 684/15 Leistungen wie Weihnachtgeld und zusätzlich gezahltes Urlaubsgeld sind als Bestandteil des Mindestlohns zu werten, wenn diese Zahlungen monatlich und unwiderruflich ausgezahlt werden. Folie 31
Punkt 6: Urlaub, Krankheit... Folie 32
Urlaub, Krankheit Während Urlaub und Krankheit ist die (übliche) Vergütung grundsätzlich weiter zu zahlen, einschließlich etwaig variabler Vergütungsbestanteile Das gilt auch für Minijobber!!! Damit bleibt die bisherige Gesetzeslage unverändert! Folie 33
Punkt 7: Wenn der Zoll 2x klingelt Folie 34
Vorweg (Teil I) Der Arbeitgeber schuldet dem Arbeitnehmer die etwaige Vergütungsdifferenz Unternehmer, die andere Unternehmer mit Werk- oder Dienstleistungen beauftragen, haften für die Verpflichtungen dieses Unternehmers zur Zahlung von Mindestlohn grundsätzlich wie ein Bürge (Beschränkung auf echte Subunternehmer ist umstr.!!) Folie 35
Vorweg (Teil II) Im Falle einer Ordnungswidrigkeit wird es teuer!! Formel: Zu geringes Entgelt x 2 + 30 % (bei Vorsatz x 2) Ein Rechenbeispiel: 10.000 EUR x 2 + 30 % = 26.000 EUR (bei Vorsatz 52.000 EUR) Folie 36
Der Zoll interessiert sich für wirklich alles! Der Zoll hat angefangen zu prüfen Es wird nach allem und jedem gefragt! Es geht um - Arbeitsverträge - die Vergütung - die Arbeitszeit bzw. Aufzeichnung der Arbeitszeit(en) - die Pausenzeiten - etwaig weitere Beschäftigungsverhältnisse Folie 37
Der Zoll fragt alles! Höchstarbeitszeiten, auch und bei mehreren Arbeitsverhältnissen (ArbZG!) Überschreitungen, auch nur um wenige Minuten, werden geahndet! Mitarbeiter werden befragt!!! Folie 38
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Ihr Uwe Schlegel WWW.ETL-RECHTSANWAELTE.DE 0163 584 22 00 Folie 39
Für Ihre Fragen RA Dr. Uwe Schlegel RA Dr. Stefan Müller-Thele RA Dr. Uwe Klingenberger RAin Jana Jocksch Eiler Str. 3 B 51107 Köln Tel.: 0 221 / 880 40 60 Fax: 0 221 / 880 40 629 Mail: uwe.schlegel@etl.de Internet: www.etl-rechtsanwaelte.de Folie 40
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