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Transkript:

Ausfertigung Az: 13 V 1918/12 Finanzgericht München Beschluss In der Streitsache gegen Antragstellerin Finanzamt Starnberg vertreten durch den Amtsleiter Schloßbergstr. 12 82319 Starnberg StNr.: - Antragsgegner wegen Aufhebung der Vollziehung in Sachen Einkommensteuer 2005 und 2006

- 2-13 V 1918/12 hat der 13. Senat des Finanzgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht Hornung, die Richterin am Finanzgericht Dr. Friedemann und den Richter am Finanzgericht Obermelr ohne mündliche Verhandlung am 22. August 2012 beschlossen: 1. Die Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 2005 und 2006, jeweils vom 20. Juni 2012, wird für die Dauer des Einspruchsverfahrens für 2005 in Höhe von 4.541 und für 2006 in Höhe von 6.822 aufgehoben. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben( 128 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung). Gnlnde: I. Im Einspruchsverfahren ist streitig, ob die Antragstellerin und deren Lebensgefährtin nach den Grundsätzen der Zusammenveranlagung ( 26b EStG) auf Antrag gemeinsam zu veranlagen sind.

- 3-13 V 1918/12 Nach der Urkunde des Notars haben die Antragstellerin und Frau ' am 2. November 2001 eine LaDenspartnerschaft begründet, die im Le Denspartnerschaftsregister unter Nr. 30/2001 eingetragen wurde. Der Antragsgegner (das Finanzamt) veranlagte die Antragstellerin für die Jahre 2005 und 2006 antragsgemäß einzeln zur Einkommensteuer. Auf den Einkommensteuerbescheid 2005 vom 23. Mai 2007 und den Einkommensteuerbescheid 2006 vom 5. Juni 2008 wird verwiesen. Gegen die Einkommensteuerbescheide 2005 und 2006 legte die Antragstelfarin Einspruch ein und beantragte unter anderem die Zusammenveranlagung gemäß 26b EStG mit ihrer Lebenspartnerin. Aufgrund des mittlerweile beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängigen Verfahrens 2 BvR 909/06 ruht seitdem das Einspruchsverfahren insoweit gemäß 363 Abs. 2 Satz 2 AO. Hinsichtlich der übrigen gegen die Einkommensteuerbescheide 2005 und 2006 erhobenen Einwendungen erließ das Finanzamt, jeweils am 28. Mai 2009, Teileinspruchsentscheidungen. Das Finanzamt hat für die Streitjahre - jeweils in nicht streiterhebliehen Punkten - verschiedene Änderungsbescheide erlassen, zuletzt die Änderungsbescheide 2005 und 2006, jeweils vom 20. Juni 2012. Mit Schreiben vom 26. März 2012 beantragte die Antragstellerin beim Finanzamt die Aussetzung der Vollziehung ua. hinsichtlich der noch nicht erledigten Einsprüche gegen die Einkommensteuerbescheide 2005 und 2006 bezüglich der Zusammenveranlagung mit ihrer Lebenspartnerin Frau Gukema-Augstein. Diesen Antrag lehnte das Finanzamt mit Bescheid vom 5. April 2012 ab. Den hiergegen eingelegten Einspruch wies das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 30. April 2012 als unbegründet zurück. Mit ihrem gerichtlichen Antrag auf Aufhebung der Vollziehung macht die Antragstellerio geltend, dass das BVerfG schon in seiner Entscheidung zur Erbschaft- und Schenkungsteuer vom 21. Juli 20101 BvR 611,2464/07 (BGBI I 2010, 1295) ausgeführt habe, die Verweisung auf das Schutzgebot der Ehe rechtfertige eine Differenzierung zwischen Ehe und eingetragener LebenspartnerschäJt nicht, wenn diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen vergleichbar seien. Das BVerfG habe klargestellt, dass die Möglichkeit der Zusammenveranlagung das Korrelat zur ehelichen Unterhaltspflicht sei. Da die Unterhaltspflichten von Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnern/Lebenspartnerinnen identisch seien, könne die Möglichkeit der Zusammenveranlagung eingetragenen Lebenspartnerschaften nicht vorenthalten werden.

-4-13 V 1918/12 Die Antragstellerin beantragt sinngemtlß, die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 2005 vom 20. Juni 2012 in Höhe von 4.541 und die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 2006 vom 20. Juni 2012 in Höhe von 6.822 for die Dauer des Einspruchsverfahrens aufzuheben, hilfsweise die Beschwerde zuzulassen. Das Finanzamt beantragt, den Antrag abzulehnen. Das Finanzamt verweist auf den Beschluss des BFH vom 23. April2012 111 B 187/11, juris. II. Der Antrag ist begründet. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide. Das Interesse an einer geordneten Haushaltsführung steht der Aufhebung der Vollziehung nicht entgegen. Einer Sicherheitsleistung bedarf es angesichts der Einkommensverhältnisse nicht. 1. Der Antrag auf Aufhebung der Vollziehung ist statthaft. Im finanzgerichtlichen Verfahren ist vorläufiger Rechtsschutz entweder durch die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts nach 69 FGO oder durch einstweilige Anordnung nach 114 FGO zu gewähren. Die Abgrenzung der beiden Rechtsschutzmöglichkeiten richtet sich danach, welche Klage in einem Hauptsacheverfahren zu erheben wäre. Ist die zutreffende Klageart die Anfechtungsklage, wird vorläufiger Rechtsschutz durch die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung gewährt( 69 FGO), bei Verpflichtungsklagen ist grundsätzlich eine einstweilige Anordnung ( 114 FGO) zu beantragen (BFH-Beschluss vom 16. Dezember 1997 XIS 41/97, BFH/NV 1998, 615). Auch wenn die Antragstellerio letztlich den Erlass eines Einkommensteuerbescheids anstrebt, durch den sie und ihre Lebenspartnerin zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden und die Verpflichtung des Finanzamts zum Erlass eines solchen Bescheids nur im Wege der Verpflichtungsklage erreicht werden könnte (BFH-Beschluss vom 23. Mai 2011 111

-5-13 V 1918/12 B 211/10, BFH/NV 2011, 1517), ist gleichwohl der Antrag auf Aufhebung der Vollziehung statthaft. Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 2005 und 2006 beschränken sich nicht auf eine bloße Negation (Versagung der Zusammenveranlagung), sondern beinhalten darüber hinaus eine Steuerfestsetzung (BFH-Beschluss vom 14. April 1987 GrS 2/85, BStBI II 1987, 637). Der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz) gebietet es, einem Steuerpflichtigen die Möglichkeit zu eröffnen, sich mit einem Antrag auf Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung gegen einen Einkommensteuerbescheid zu wenden, durch den er nicht, wie beantragt, zusammen mit seinem Lebenspartner, sondern einzeln zur Einkommensteuer veranlagt wird, und zwar insoweit, als die bei der Einzelveran- ~ lagung festgesetzte Steuer den Betrag übersteigt, der bei einer Zusammenveranlagung festzusetzen wäre (BFH-Beschluss vom 5. März 2012111 B 6112, BFH/NV 2012, 1144). 2.1. Gemäß 69 Abs. 3 i.v.m. Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ist der Verwaltungsakt - wie hier - schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung anordnen ( 69 Abs. 3 Satz 3 FGO). Gemäß 69 Abs. 3 Satz 2 FGO kann der Antrag schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Ernstliche Zweifel sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung der angefochtenen Verwaltungsakte neben für die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts sprechende Gründe zutage treten, die eine Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfrage bewirken (BFH-Beschluss vom 11. Juni 2003 IX B 16/03, BStBIII 2003, 663). Die Aufhebung der Vollziehung setzt zwar nicht voraus, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen (BFH-Beschluss vom 14. Oktober 2002 V B 60/02, BFH/NV 2003, 87). Irgendeine vage Erfolgsaussicht genügt jedoch nicht (BFH Beschluss vom 11. Juni 1968 VI 8 94/67, BStBIII 1968, 657). 2.2. Es bestehen nach summarischer Prüfung wegen des offenen Ausgangs der beim BVerfG anhängigen Verfassungsbeschwerden 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06 und 2 BvR 288/07 ernstliche Zweifel i.s. des 69 Abs. 2 Satz 2 FGO an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide.

- 6-13 V 1918/12 Das Recht auf Wahl der Zusammenveranlagung steht nach geltendem Recht nur Ehegatten zu, gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften werden vom Wortlaut der 26 Abs. 1, 26b EStG nicht erfasst. Eine analoge Anwendung der genannten Vorschriften auf Lebenspartnerschaften kommt nicht in Betracht (BFH-Urteil vom 26. Januar 2006 111 R 51/05, BStBI II 2006, 515). Nach der Rechtsprechung des BFH ist die Beschränkung des Rechts auf Wahl der Zusammenveranlagung auf Ehegatten verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BFH Beschluss vom 5. März 2012 111 B 6/12, BFH/NV 2012, 1144}. Das BVerfG hat in dem zum Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht ergangenen Beschluss (BVerfG-Beschluss vom 21. Juli 2010 1 BvR 611, 2464/07, BGBII 2010, 1295} ausgeführt, dass es dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt sei, die Ehe gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen. Gehe die Förderung der Ehe aber mit einer Benachteiligung anderer Lebensformen einher, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen der Ehe vergleichbar seien, rechtfertige die bloße Verweisung auf das Schutzgebot der Ehe eine solche Differenzierung nicht. Im Hinblick auf diesen Rechtssatz ist nicht auszuschließen, dass das BVerfG eine einkommensteuerrechtliche Gleichbehandlung von Ehen und gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften bei der Frage der Berücksichtigung von Unterhaltskosten bejahen wird (BFH-Beschluss vom 5. März 2012 111 B 6/12, BFH/NV 2012, 1144). 2.3. Die Gewährung der Aufhebung der Vollziehung ist auch nicht deshalb zu versagen, weil der Anspruch der Antragstellerin auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes hinter ein öffentliches Interesse an einer geordneten Haushaltsführung zurücktreten müsste. Im Falle von ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Gesetzesvorschrift ist nach bisheriger Rechtsprechung des BFH wegen des Geltungsanspruchs jedes verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetzes zusätzlich ein (besonderes) berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erforderlich (BFH-Beschlüsse vom 1. April 2010 II B 168/09, BStBIII 2010, 558; vom 5. April2011 II B 153/10, BFH/NV 2011, 1082). Danach soll eine lnteressenabwägung zwischen den individuellen Interessen des Steuerpflichtigen und dem öffentlichen Interesse erforderlich sein (BFH-Beschluss vom 25. August 2009 VI B 69/09, BStBI II 2009, 826). Das Gewicht der ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkelt der betroffenen Vorschrift ist bei dieser Abwägung nicht von ausschlaggebender Bedeutung (BFH-Beschluss vom 1. April2010 II B 168/09, BStBIII2010, 558). Im Streitfall ist bei der gebotenen lnteressensabwägung zu berücksichtigen, dass das BVerfG in seinem zum Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht ergangenen Beschluss

- 7-13 V 1918/12 (BVerfG-Beschluss vom 21. Juli 2010 1 BvR 611, 2464/07, BGBI I 2010, 1295) die als verfassungswidrig beurteilte Regelung in allen offenen Fällen für nicht anwendbar erklärt hat und eine Gefährdung der geordneten Finanz- und Haushaltsplanung durch die rückwirkende Besserstellung eingetragener Lebenspartner nach Auffassung des BVerfG angesichts der zu erwartenden geringen Zahl der hiervon betroffenen Fälle offensichtlich nicht in Betracht kam. Aus Sicht des beschließenden Senats ist nicht zu erwarten, dass das BVerfG im Bereich der hier relevanten Einkommensteuer die haushaltsrechtlichen Auswirkungen anders beurteilen wird (vgl. BFH-Beschluss vom 5. März 2012 111 B 6/12, BFH/NV 2012, 1144). 2.4. Da das Rechtsbehelfsverfahren gegen die Einkommensteuerbescheide 2005 und 2006 hinsichtlich der Frage der Zusammenveranlagung derzeit ruht. ist die Aufhebung der Vollziehung für die Dauer des Einspruchsverfahrens zu gewähren (Koch in Gräber, FGO, 7. Auflage, 69 Rz. 151). 3. Der beantragten Aufhebung der Vollziehung stehen 69 Abs. 3 Satz 4 i.v.m. Abs. 2 Satz 8 FGO nicht entgegen, weil der Antrag der Antragstelfarin entsprechend begrenzt ist. Bei Steuerbescheiden ist die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftstauer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aufhebung zur Anwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint ( 69 Abs. 2 Satz 8 FGO). Bezüglich der Einkommensteuer 2005 ist deshalb die Aufhebung der Vollziehung auf 38.747, bezüglich der Einkommensteuer 2006 auf 44.383 beschränkt. Berechnung der Beschränkung: Einkommensteuer Einkommensteuer 2005 2006 festgesetzte Einkommensteuer gemäß den Be- 826.740 965.749 scheiden vom 20. Juni 2012 ( 68 Abs. 1 Satz 1 FGO analog) - Steuerabzugsbeträge (Kapitalertragsteuer, Zins- 139.593 221.466 abschlag, ausländ. Quellemsteuer} - festgesetzte Einkommensteuervorauszahlungen 648.400 699.900 möglicher Aussetzungs-/ Aufhebungsbetrag 38.747 44.383 Da antragsgemäß die Vollziehung der Einkommensteuer 2005 nur in Höhe von 4.541 und die Vollziehung der Einkommensteuer 2006 nur in Höhe von 6.822 aufgehoben wird und

-8-13 V 1918/12 sich die Aufhebung damit im durch 69 Abs. 2 Satz 8 Halbsatz 1 FGO gezogenen Rahmen hält, ist 69 Abs. 2 Satz 8, Halbsatz 2 FGO, wonach die Aufhebung der Vollziehung darüber hinaus nur zulässig ist, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint, nicht anwendbar. Der vom Finanzamt zitierte, hierzu ergangene Beschluss des BFH (BFH Beschluss vom 23. April 2012 111 B 187/11, juris) ist daher im Streitfall nicht einschlägig. 4. Berechnung der aufzuhebenden Einkommensteuerbeträge: 4.1. Einkommensteuer 2005 ohne Zusammenveranlagung mit Zusammenveranlagung Einkünfte Gewerbebetrieb 2.182.791 2.182.791 Selbständige Arbeit 9.706 17.507 Kapitalvermögen 348.401 349.214 Sonstige Einkünfte 2.453 2.453 Gesamtbetrag der Einkünfte 2.543.351 2.551.965 abzüglich Sonderausgaben - 16.508-21.109 zu versteuerndes Einkommen ~526.843 2..530.856 festzusetzende ESt 826.740 820.547 Differenz (Aufhebungsbetrag) 6.193 4.2. Einkommensteuer 2006 ohne Zusammenveranlagung mit Zusammenveranlagung Einkünfte Gewerbebetrieb 2.655.153 2.655.153 Selbständige Arbeit 3.660 9.256 Kapitalvermögen 182.009 183.008 Sonstige Einkünfte 18.034 18.034 Gesamtbetrag der Einkünfte 2.858.856 2.865.451 abzüglich Sonderausgaben - 11.028-16.097 zu versteuerndes Einkommen 2.847.828 2.849.354 festzusetzende ESt 965.749 958.550 Differenz (Aufhebungsbetrag) 7.199 Da die Antragstellerin die Aufhebung der Vollziehung für die Einkommensteuer 2005 in Höhe von 4.541 und für die Einkommensteuer 2006 in Höhe von 6.822 beantragt hat, konnte

-------- ~---- -9-13 V 1918/12 der erkennende Senat über dieses Begehren nicht hinausgehen. Denn die Vorschrift des 96 Abs. 1 Satz 2 FGO, wonach das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen darf, ist in Verfahren auf Erlangung von vorläufigem Rechtsschutz gemäß 69 FGO sinngemäß anzuwenden (BFH-Beschluss vom 28. November 2006 X S 2/06, BFH/NV 2007, 484). 5. Die Kostenentscheidung beruht auf 135 Abs. 1 FGO. Hornung Dr. Friedemann Obermeir ~ Ausgefertigt München 21 A~ 2012 Gesch.Stelle.. ~.~ ~o/münchen i.tjrkbeamter ~/ t J /L'~ a-~.. '/2 f