Beschlußempfehlung und Bericht

Ähnliche Dokumente
Beschlußempfehlung und Bericht

Beschlußempfehlung und Bericht

Beschlußempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht

Bericht und Antrag. Deutscher Bundestag 7. Wahlperiode. Drucksache 7/2701. des Ausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit (13.

Beschlussempfehlung und Bericht

des Ausschusses für Verkehr und digitale Infrastruktur (15. Ausschuss)

Beschlussempfehlung und Bericht

dem Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 13/313 mit folgenden Änderungen zuzustimmen:

Deutscher Bundestag Drucksache 18/1473. Beschlussempfehlung und Bericht. 18. Wahlperiode des Finanzausschusses (7.

Deutscher Bundestag Drucksache 14/ Wahlperiode

Bericht und Antrag. Deutscher Bundestag 7. Wahlperiode. Drucksache 7/ des Rechtsausschusses (6. Ausschuß)

Beschlußempfehlung und Bericht

Deutscher Bundestag Drucksache 18/ Beschlussempfehlung und Bericht. 18. Wahlperiode

BESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT

Beschlußempfehlung und Bericht

des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss)

Beschlußempfehlung und Bericht

des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss)

Deutscher Bundestag Drucksache 14/ Wahlperiode

Drucksache 17/ Deutscher Bundestag Wahlperiode D. Kosten Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Beschlußempfehlung *)

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 15/1646. der Bundesregierung

HESSISCHER LANDTAG. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht

BESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT

Beschlussempfehlung und Bericht

des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss)

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlußempfehlung und Bericht

Beschlußempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht

BESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT

Beschlussempfehlung und Bericht

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode. Drucksache 10/229. der Bundesregierung

Beschlussempfehlung und Bericht

Bericht und Beschlussempfehlung

Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer Vorschriften (EuKoPfVODG)

Vorblatt. Erfinderscheine als Prioritätsgrundlage den Patenten gleichstehen.

BESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT

Beschlußempfehlung und Bericht

A. Problem Mit dem Gesetz soll die deutsche Wirtschaft im Kalenderjahr 2015 gefördert werden.

* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt. Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Beschlus

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/ Wahlperiode

Beschlussempfehlung und Bericht

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode. Drucksache 13/4385. des Bundesrates

Deutscher Bundestag Drucksache 18/4216. Beschlussempfehlung und Bericht. 18. Wahlperiode

Beschlußempfehlung und Bericht

des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss)

Beschlussempfehlung und Bericht

Deutscher Bundestag Drucksache 18/ Beschlussempfehlung und Bericht. 18. Wahlperiode des Haushaltsausschusses (8.

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag 7. Wahlperiode. Drucksache 7/ des Bundesrates

Beschlußempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht

BESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT

BESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT

Beschlussempfehlung und Bericht

Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

Drs 15/4409. Der Senat von Berlin WiArbFrau - II E (913) An das Abgeordnetenhaus von Berlin. über Senatskanzlei - G Sen -

Beschlussempfehlung und Bericht

nebst Begründung mit der Bitte, die Beschlußfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen (Anlage 1).

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag 7. Wahlperiode. Drucksache 7/ der Bundesregierung

Deutscher Bundestag Drucksache 14/ Wahlperiode

Deutscher Bundestag Drucksache 15/ Wahlperiode zu dem Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Anfechtung der Vaterschaft

BESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT

Beschlussempfehlung und Bericht

des Ausschusses für Ernährung und Landwirtschaft (10. Ausschuss)

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag 7. Wahlperiode. Drucksache 7/ 506. der Bundesregierung

Wie schreibe ich ein Gesetz über die Akkreditierungsstelle einer Bank?

des Ausschusses für Ernährung und Landwirtschaft (10. Ausschuss) Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Marktorganisationsgesetzes

Beschlußempfehlung und Bericht

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/ Entwurf eines Gesetzes über die Landesregulierungsbehörde des Landes Sachsen-Anhalt

Beschlußempfehlung und Bericht

GESETZENTWURF. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/ Wahlperiode der Landesregierung

Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht

Deutscher Bundestag Wahlperiode -2- Drucksache 18/1651 C. Alternativen Keine. D. Kosten Die Neuregelung des 40a SGB II verhindert andernfalls ei

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung. Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode des Vermittlungsausschusses

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlußempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht

des Ausschusses für Ernährung und Landwirtschaft (10. Ausschuss)

des Ausschusses für Ernährung und Landwirtschaft (10. Ausschuss)

Niedersächsischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/3757. Beschlussempfehlung. Ausschuss für Rechts- und Verfassungsfragen

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht

Beschlussempfehlung und Bericht

zu Punkt der 930. Sitzung des Bundesrates am 6. Februar 2015 Siebente Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen

Übersicht über die Umsetzung der patentbezogenen Bestimmungen des TRIPS-Übereinkommens in den EPÜ-Vertragsstaaten und den Staaten mit Beobachterstatus

Transkript:

Deutscher Bundestag 12. Wahlperiode Drucksache 12/4309 10.02.93 Sachgebiet 420 Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuß) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 12/3630 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Patentgesetzes und anderer Gesetze A. Problem Anlaß des Gesetzentwurfes ist die Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 des Rates vom 18. Juni 1992 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel. Die Verordnung hat die Möglichkeit geschaffen, für Arzneimittelpatente einen um bis zu fünf Jahre längeren Schutz zu erhalten. Die Verordnung läßt es den EG-Mitgliedstaaten frei, Anmelde- und Jahresgebühren sowie ergänzende Verfahrensvorschriften für die Schutzzertifikate vorzusehen. Hiervon soll mit dem Entwurf Gebrauch gemacht werden. B. Lösung Der Entwurf regelt, welche Vorschriften des Patentgesetzes auf die ergänzenden Schutzzertifikate entsprechende Anwendung finden sollen und bestimmt die Gebühren entsprechend der Systematik der Patentgebühren. Das deutsche Patentamt ist zuständig auch für das mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilte europäische Patent. Einstimmige Annahme im Ausschuß C. Alternativen Keine

Drucksache 12/4309 Deutscher Bundestag 12. Wahlperiode D. Kosten Das Gesetz wird Einnahmen aus den Anmelde- und Jahresgebühren für die Schutzzertifikate ergeben, die aber insgesamt jährlich voraussichtlich unter einer Mio. DM bleiben werden. Der geringfügige Mehraufwand im Deutschen Patentamt kann mit dem vorhandenen Personal erledigt werden, so daß hier keine zusätzlichen Ausgaben anfallen. Auswirkungen auf die Verbraucherpreise ergeben sich nicht.

Deutscher Bundestag 12. Wahlperiode Drucksache 12/4309 Beschlußempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, den Gesetzentwurf Drucksache 12/3630 mit folgenden Maßgaben, ansonsten unverändert anzunehmen: 1. In Artikel 1 Nr. 1 sind in 16a Abs. 2 die Worte und über das Verfahren in Patentstreitsachen ( 143 bis 146)" durch die Worte über die Klagenkonzentration und über die Patentberühmung ( 145 und 146) " zu ersetzen. 2. Artikel 4 Nr. 2 erhält folgende Fassung:,2. In Absatz 3 werden die Worte eines Beamten des gehobenen oder mittleren Dienstes" durch die Worte einer nach Maßgabe von Absatz 1 betrauten Person" ersetzt.' 3. Nach Artikel 6 wird folgender Artikel 7 eingefügt:,artikel 7 Die in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 11 b) des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 932) aufgeführte Maßgabe wird durch folgende Maßgabe ersetzt: Wer am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts die Ausbildungsvoraussetzungen nach 2 Abs. 1 und 2 der Anordnung der Deutschen Demokratischen Republik über die Vertretung vor dem Patentamt vom 21. März 1990 (GBl. I Nr. 21 S. 208) erfüllte, kann auf Antrag als Patentanwalt zugelassen oder als Patentassessor anerkannt werden. Über den Antrag entscheidet der Präsident des Patentamts nach Anhörung des Vorstands der Patentanwaltskammer nach den Bestimmungen der Patentanwaltsordnung." ' 4. Der bisherige Artikel 7 wird Artikel 8. Bonn, den 10. Februar 1993 Der Rechtsausschuß Horst Eylmann Vorsitzender Joachim Gres Berichterstatter Ludwig Stiegler

Drucksache 12/4309 Deutscher Bundestag 12. Wahlperiode Bericht der Abgeordneten Joachim Gres und Ludwig Stiegler 1. Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Patentgesetzes und anderer Gesetze Drucksache 12/3630 in seiner 122. Sitzung vom 24. November 1992 zur federführenden Beratung an den Rechtsausschuß und zur Mitberatung an den Ausschuß für Wirtschaft überwiesen. Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf in seiner 128. Sitzung vom 10. Dezember 1992 zusätzlich an den Ausschuß für Gesundheit zur Mitberatung überwiesen. Der Ausschuß für Wirtschaft hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 12/3630 in seiner 48. Sitzung am 3. Februar 1993 einstimmig angenommen. Der Ausschuß für Gesundheit hat die Vorlage in seiner 56. Sitzung am 10. Februar 1993 einstimmig bei Enthaltung der Gruppe der PDS/Linke Liste und Abwesenheit der Gruppe BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen. Der Rechtsausschuß hat die Vorlage in seiner 63. Sitzung vom 20. Januar 1993 beraten. In seiner Schlußabstimmung hat der Rechtsausschuß sowohl bei der Abstimmung über die einzelnen Artikel als auch bei der Abstimmung über das Gesetz im ganzen einstimmig beschlossen, dem Deutschen Bundestag die Annahme des Gesetzentwurfs der Bundesregierung Drucksache 12/3630 mit einigen, aus der Beschlußempfehlung ersichtlichen Änderungen zu empfehlen. 2. Mit dem Gesetzentwurf soll die Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 des Rates vom 18. Juni 1992 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel (ABI. EG Nr. L 182 S. 1), die am 2. Januar 1993 in Kraft getreten ist, umgesetzt werden. Das ergänzende Schutzzertifikat bezweckt und bewirkt nichts anderes als eine Verlängerung der Patentlaufzeit um höchstens fünf Jahre. Die Verordnung überläßt den Mitgliedstaaten die Regelung einiger Einzelfragen im Zusammenhang mit der Erteilung des ergänzenden Schutzzertifikats, nämlich die Gebühren und Verfahrensregeln. Artikel 1 des Entwurfs enthält unter anderem die Einführung zweier neuer Paragraphen, nämlich des 16a und des 49a. In 16a wird die Grundregel über die Möglichkeit der Erlangung eines ergänzenden Schutzzertifikats für ein, mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschl and erteiltes, Patent nach Maßgabe von Verordnungen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Schaffung von ergänzenden Schutzzertifikaten aufgestellt. Hierfür werden zahlreiche Vorschriften des Patentgesetzes für entsprechend anwendbar erklärt. Mit 49a wird eine neue Vorschrift über das Verfahren zur Anmeldung und Erteilung des ergänzenden Schutzes eingefügt. - Mit Artikel 2 wird der Notwendigkeit, ergänzende Schutzzertifikate auch für die vom Europäischen Patentamt mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patente zu erteilen, Rechnung ge tragen. Diese Aufgabe übernimmt das Deutsche Patentamt. Die in Artikeln 3 und 4 vorgesehenen Änderungen des Gebrauchsmustergesetzes und des Geschmacksmustergesetzes stellen sicher, daß bestimmte Aufgaben auch von gehobenen oder mittleren Beamten vergleichbaren Angestellten vorgenommen werden können. Artikel 5 regelt Gebührentatbestände im Zusammenhang mit dem ergänzenden Schutzzertifikat. In Artikel 6 wird die im Hinblick auf die Einführung des ergänzenden Schutzzertifikates erforderliche Anpassung der Patentanwaltsordnung vorgenommen. Mit dem neu eingefügten Artikel 7 wird die im Einigungsvertrag vorgesehene Stichtagsregelung (3. Oktober 1990) für Bewerber zur Patentanwaltschaft geändert. Nach der vom Ausschuß vorgeschlagenen Regelung kann auf Antrag als Patentanwalt zugelassen oder als Patentassessor anerkannt werden, wer am 3. Oktober 1990 die materiell-rechtlichen Voraussetzungen nach DDR Recht erfüllte. Artikel 8 regelt das Inkrafttreten. 3. Die Fraktionen begrüßen es übereinstimmend, daß mit der Verlängerung der Patentlaufzeiten der von den Herstellern innovativer pharmazeutischer Produkte zu Recht beklagten Erosion" der Patentlaufzeit entgegengewirkt wird. Durch die Zeit, die zwischen der Patentanmeldung und der Zulassung des Produkts durch die zuständigen Behörden vergehe, werde ein beträchtlicher Teil der bislang maximal 20jährigen Patentlaufzeit aufgezehrt. Hinsichtlich der Änderung in Artikel 1 ist der Rechtsausschuß dem Vorschlag der Bundesregierung gefolgt, in 16a Abs. 2 die Bezugnahme auf die 143, 144 PatG zu streichen. Die dadurch mögliche unmittelbare Anwendung der genannten Paragraphen bietet den Ländern Vorteile für die Verordnungsgebung nach 143 Abs. 2 PatG. Andererseits war der Rechtsausschuß der Auffassung, daß entgegen der Stellungnahme des Bundesrates die Bezugnahme auf die 145 und 146 PatG beibehalten werden müsse, weil do rt nicht auf Patentstreitsachen, sondern auf Patente abgestellt werde und insoweit das ergänzende Schutzzertifikat gleichgestellt werden solle. Die Änderung in Artikel 4 ist eine redaktionelle Klarstellung.

Deutscher Bundestag 12. Wahlperiode Drucksache 12/4309 Bei der Einfügung des Artikels 7 ließ sich der Ausschuß von der Überlegung leiten, daß die im Einigungsvertrag enthaltene Regelung, wonach Bewerber zur Patentanwaltschaft zum Stichtag 30. Oktober 1990 einen entsprechenden Antrag gestellt haben mußten, in der Praxis zu unbil ligen Härten führt. Zahlreichen Bewerbern, bei denen die materiell-rechtlichen Voraussetzungen nach dem Einigungsvertrag vorliegen würden, sei der Berufszugang verwehrt, weil sie es überwiegend in Unkenntnis versäumt hätten, rechtzei tig einen Antrag zu stellen. Unter Verzicht auf das formelle Erfordernis der rechtzeitigen Antragstellung wird mit der im Rechtsausschuß beschlossenen Regelung nur darauf abgestellt, daß die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der DDR-Anordnung über die Vertretung vor dem Patentamt am 3. Oktober 1990 gegeben waren. - Durch die Einfügung eines neuen Artikels wird Artikel 7 zu Artikel 8. Bonn, den 10. Februar 1993 Joachim Gres Berichterstatter Ludwig Stiegler