HESSISCHER LANDTAG. Kleine Anfrage. der Abg. Dietz, Oppermann und Kölsch (CDU) vom 15.07.2004 betreffend Adoptionen in Hessen und Antwort



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16. Wahlperiode Drucksache 16/2544 HESSISCHER LANDTAG 04. 11. 2004 Kleine Anfrage der Abg. Dietz, Oppermann und Kölsch (CDU) vom 15.07.2004 betreffend Adoptionen in Hessen und Antwort der Sozialministerin Vorbemerkung der Fragesteller: In Deutschland wurden im Jahr 2002 insgesamt 5.668 Kinder und Jugendliche adoptiert; das waren nach Mitteilung des Statistischen Bundesamtes 4 v.h. weniger als im Vorjahr. Damit setzte sich die rückläufige Entwicklung der letzten Jahre fort: Gegenüber 1993 hat sich die Zahl der Adoptionen um 35 v.h. verringert. Rund 62 v.h. der im Jahr 2002 adoptierten Minderjährigen wurden von einem Stiefelternteil oder von Verwandten an Kindes statt angenommen. 41 v.h. der Adoptierten waren unter sechs Jahre alt, 32 v.h. zwischen sechs und elf Jahren und 27 v.h. zwölf Jahre oder älter. 1.919 (34 v.h.) der adoptierten Kinder und Jugendlichen besaßen nicht die deutsche Staatsangehörigkeit. 1.011 der adoptierten ausländischen Minderjährigen kamen aus dem europäischen Ausland (darunter 290 aus der Russischen Föderation und 97 aus Polen), 518 aus Asien, 236 aus Nordund Südamerika sowie 146 aus Afrika. 960 der adoptierten Kinder und Jugendlichen mit ausländischer Staatsangehörigkeit waren aus Anlass der Adoption nach Deutschland gekommen. Am Jahresende 2002 waren 866 Kinder und Jugendliche für eine Adoption vorgemerkt; 6 v.h. weniger als im Jahr 2001. Dagegen lagen den n insgesamt 11.616 Adoptionsbewerbungen vor (minus 10 v.h. gegenüber 2001). Die Zahlen für 2003 werden erst im Herbst 2004 vorliegen. Rein rechnerisch standen damit einem zur Adoption vorgemerkten Minderjährigen 13 mögliche Adoptiveltern gegenüber. Vorbemerkung der Sozialministerin: Die Länder Rheinland-Pfalz und Hessen haben eine Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle mit Sitz in Mainz gebildet. Der Staatsvertrag über die Errichtung einer Gemeinamen Zentralen Adoptionsstelle der Länder Rheinland-Pfalz und Hessen ist am 1. Mai 2003 in Kraft getreten. Zu den Aufgaben der gemeinsamen Stelle gehören die internationale Adoptionsvermittlung, die Anerkennung von n, die Zulassung von Auslandsvermittlungsstellen und die Gestattung der internationalen Adoptionsvermittlung durch eine des Jugendamtes. Außerdem unterstützt die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle die örtlichen n in schwierigen Fachfragen und arbeitet mit dem Generalbundesanwalt bei Auslandsadoptionen zusammen. Ebenso gehören die Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen und die Informations- und Öffentlichkeitsarbeit zum Aufgabenspektrum. Leitgedanke der Adoption - speziell der Adoption mit Auslandsberührung und der internationalen Adoption - ist das Wohl des Kindes. Vorrangiges Anliegen ist es, die örtlichen n zu unterstützen und zu qualifizieren, um dem weltweiten Kinderhandel zu begegnen und die internationale Adoption dem Leitbild und den Vorschriften des "Haager Übereinkommens" vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (HAÜ) entsprechend durchzuführen. Eingegangen am 4. November 2004 Ausgegeben am 29. November 2004 Druck und Auslieferung: Kanzlei des Hessischen Landtags Postfach 3240 65022 Wiesbaden

2 Hessischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/2544 Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1. An welche Stellen können sich adoptionswillige Eltern in Hessen wenden? Adoptionswillige Paare in Hessen sollten sich in jedem Fall an die n der örtlichen Jugendämter wenden (siehe Anlage 1). Ferner stehen anerkannte n der freien Träger zur Verfügung. Die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle Rheinland-Pfalz und Hessen ist nur zur internationalen Adoptionsvermittlung befugt. Sie steht Bewerbern und Bewerberinnen jedenfalls dann zur Verfügung, wenn diese sich um eine Adoptionsvermittlung aus einem Vertragsstaat des Haager Übereinkommens bemühen, für den kein freier Träger eine Landeszulassung besitzt. Frage 2. Wo finden Eltern die Adressen von zugelassenen Vermittlungsstellen für internationale Adoptionen? Die Adressen zugelassener anerkannter Auslandsvermittlungsstellen sind bei allen n und über die Homepages sämtlicher zentraler Adoptionsstellen erhältlich (siehe Anlage 2). Frage 3. Wie lange dauert es durchschnittlich vom Antrag auf eine Adoption bis zum Bescheid? Die Angabe einer durchschnittlichen Dauer vom Adoptionsantrag über die Feststellung der Eignung der Adoptionsbewerber bis zum Adoptionsbeschluss des Gerichtes ist nicht möglich, da sie jeweils vom Einzelfall abhängt. Die Zeit beträgt üblicherweise zwischen einem und drei Jahren, im Einzelfall kann sie noch wesentlich länger sein, da Komplikationen im Ausland (keine Antwort der Behörden, Nachforderung von Papieren) zu deutlichen Verzögerungen führen können, ebenso wie Komplikationen bei den Bewerbern denkbar sind (z.b. bei erheblichen Änderungen der persönlichen Verhältnisse). Frage 4. Welche Kriterien müssen Eltern formal-rechtlich/in der Praxis erfüllen? Für Adoptionsbewerberinnen und Adoptionsbewerber mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland ergeben sich die Kriterien aus den in Deutschland jeweils gültigen adoptionsrelevanten Gesetzen. Das oberste Ziel bei einer Adoption ist, dass sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern- Kind-Verhältnis entsteht (vgl. 1741 Abs. 1 BGB; ähnlich Art. 1a HAÜ). Die Prüfung jedenfalls der allgemeinen Adoptionseignung erfolgt in der Regel durch das Jugendamt (vgl. 7 Adoptionsvermittlungsgesetz, AdVermiG). Bei der Prüfung orientiert sich das Jugendamt auch an den "Empfehlungen zur Adoptionsvermittlung" 4. Auflage 2003 (siehe Anlage 3, Nr. 3.31 S. 16 ff.), die von der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter herausgegeben wurden. Frage 5. Bestehen feste Ausschlusskriterien, z.b. bezüglich des Alters, des Einkommens, der Wohnverhältnisse der adoptionswilligen Paare? Bei der Beurteilung der Eignung (vgl. Antwort auf Frage 4), steht der ein Beurteilungsspielraum zur Verfügung. Es gibt nur wenige gesetzliche Ausschlusskriterien. So legt 1743 BGB als Mindestalter für Annehmende 25 Jahre fest (bei Stiefkindadoptionen 21 Jahre, vgl. 1741 Abs. 2 S. 3 BGB i.v.m. 1743 S. 1 2. Alt BGB; bei Ehegatten muss einer der beiden mindestens 25 Jahre alt sein, der andere mindestens 21 Jahre, vgl. 1741 Abs. 2 S. 2 BGB i.v.m. 1743 S. 2 BGB, und beide können ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen). Bei der Überprüfung der Eignung ist unter anderem bedeutsam, dass geordnete Einkommens- und Wohnverhältnisse bei den adoptionswilligen Paaren vorliegen, da diese als Rahmenbedingungen für ein am Wohl des Kindes orientiertes Aufwachsen gelten. Aus diesem Grunde wird auch in den oben genannten Empfehlungen von den Bewerbern der Nachweis darüber gefordert, dass "ein Aufwachsen des Kindes in ihrer Familie ökonomisch abgesichert ist" (Nr. 3.312, S. 16), und darüber, dass ein ausreichender Wohnraum für die Familie gegeben ist, der auch für das Kind eine Rückzugsmöglichkeit bietet (Nr. 3.313, S. 17). Es wird nur dann ein positiver Eignungsbericht erstellt, wenn die die allgemeine Eignung für gegeben hält. Den Adoptionsbewerbern obliegt dabei nach dem Gesetz die Pflicht, geeignete Nachweise über ihre Eignung zu erbringen

Hessischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/2544 3 (z.b. über die Darstellung ihrer Wohn- und Lebensverhältnisse, ihres Gesundheitszustandes, ihres sozialen Umfeldes, zur Festigkeit ihrer Partnerbeziehung, zur Motivation, sich um eine Adoption zu bewerben, zu Vorstrafen und Ähnlichem). Frage 6. Wer entscheidet über den positiven/negativen Bescheid? Entweder prüft die örtliche die allgemeine Eignung der Bewerber oder eine anerkannte. Sofern diese die Eignung der Bewerber für gegeben hält, verfasst sie über das Ergebnis ihrer Prüfungen einen Bericht. In der Regel wird dieser den Bewerbern mündlich eröffnet, da die Aushändigung des Eignungsprüfungsberichtes an die Bewerber gesetzlich nicht zulässig ist. Frage 7. Wer informiert und berät adoptionswillige Eltern über die bürokratischen Erfordernisse? Die n öffentlicher und freier Träger informieren über das Adoptionsvermittlungsverfahren im Einzelfall und über die bürokratischen Erfordernisse einer Adoption. Über rechtliche Erfordernisse informieren darüber hinaus auch Vereine, z.b. der Bundesverband der Pflegeund Adoptivfamilien e.v., Frankfurt (PFAD). Auch bei Anwältinnen und Anwälten oder Notarinnen und Notaren kann Rat gesucht werden. Frage 8. Wer koordiniert internationale Adoptionen? Nach 2a Abs. 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes sind zur internationalen Adoptionsvermittlung befugt: - die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes, wobei für das Land Hessen diese Aufgabe durch die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle Rheinland-Pfalz und Hessen wahrgenommen wird, - die des Jugendamtes, soweit die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes ihr diese Tätigkeit im Verhältnis zu einem oder mehreren bestimmten Staaten allgemein oder im Einzelfall gestattet hat, - eine anerkannte Auslandsvermittlungsstelle im Rahmen der ihr erteilten Zulassung. Zur Koordination der internationalen Adoptionsvermittlung arbeiten die genannten Stellen mit dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Bundeszentrale für Auslandsadoption (Bundeszentralstelle) zusammen. Frage 9. Weltweit müssen Waisen unter menschenunwürdigen Bedingungen leben. Wie kann deshalb das Verfahren einer Adoption von Kindern und Jugendlichen mit ausländischer Staatsangehörigkeit vereinfacht/beschleunigt werden? Die in Deutschland zur Auslandsvermittlung befugten Stellen können im Rahmen eines internationalen Adoptionsvermittlungsverfahrens dafür Sorge tragen, dass in angemessener Zeit ein fundierter Eignungsbericht erstellt wird, der den zuständigen Stellen im Ausland schnellstmöglich zugeht. Den zuständigen Stellen in den Herkunftsländern der Kinder obliegt es, dann möglichst schnell festzustellen, für welches adoptionsbedürftige Kind die Bewerber geeignet sind. Förderlich ist eine gute und geregelte Zusammenarbeit der Länder, die durch den Beitritt einer Reihe von Ländern zum HAÜ sicherlich unterstützt wird. Auch verfügen die anerkannten Auslandsvermittlungsstellen der freien Träger in der Regel über eine eigene Kooperationsund Infrastruktur in den Ländern, aus denen sie Kinder vermitteln. Diese Strukturen tragen zur Beschleunigung des Verfahrens bei, da so viel eher die Anforderungen der nationalen Adoptionsgesetzgebung der Herkunftsländer Rechnung getragen werden kann. Eine Beschleunigung bzw. Vereinfachung der Adoptionsvermittlung könnte z.b. durch eine Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes (AdVermiG) - hier handelt es sich um ein Bundesgesetz - hinsichtlich der Feststellung der Adoptionseignung innerhalb eines festgeschriebenen Zeitraumes, der konsequenten Umsetzung des 3 AdVermiG (Personalausstattung der n) sowie auch durch die Einsetzung der Jugendämter als Auslandsvermittlungsstelle erreicht werden. Frage 10. Welche Erfahrungen über die Zuverlässigkeit ausländischer Vermittlungsstellen liegen der Landesregierung vor? Ausländischen Vermittlungsstellen ist es nach deutschen Gesetzen verboten, ohne Einschaltung einer deutschen Auslandsadoptionsvermittlungsstelle in

4 Hessischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/2544 die Bundesrepublik Deutschland Kinder zu vermitteln, es sei denn, sie haben für den Einzelfall eine Gestattung von der Bundeszentralstelle für Auslandadoption nach 2a Abs. 3 Nr. 4 Adoptionsvermittlungsgesetz erhalten. Der Hessischen Landesregierung liegen keine Erfahrungen über die Zuverlässigkeit der ausländischen n vor, da die Zuständigkeit für Einzelfallgestaltung ausschließlich bei der Bundeszentrale für Auslandsadoptionen liegt. Frage 11. Welche Zahlen liegen zum illegalen Menschenhandel mit Kindern in Hessen vor? Für Hessen liegen keine Zahlen zum illegalen Menschenhandel mit Kindern vor. Frage 12. Existieren auf Bundes-/Landesebene Programme, die abtreibungswillige Frauen bei einer Entscheidung für eine Adoption anstelle einer Abtreibung unterstützen (z.b. "Aktion Moses" in Wiesbaden)? Nach 2 Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) tragen die Länder dafür Sorge, dass Beratungsstellen für Fragen der Sexualaufklärung, Verhütung und Familienplanung sowie in allen eine Schwangerschaft unmittelbar oder mittelbar berührenden Fragen in ausreichender Zahl vorhanden sind. Der Anspruch auf Beratung umfasst unter anderem Informationen über: - Lösungsmöglichkeiten für psychosoziale Konflikte im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft, - die rechtlichen und psychologischen Gesichtspunkte im Zusammenhang mit einer Adoption. In Hessen stehen 82 Beratungsstellen und 39 nach 8 SchKG als Konfliktberatungsstellen anerkannte Ärzte für diese Beratungen zur Verfügung. Die Beratungsstellen des Sozialdienstes katholischer Frauen in Frankfurt und Wiesbaden mit ihren Mosesprojekten sind hier inbegriffen. Wiesbaden, 2, November 2004 In Vertretung: Gerd Krämer Anlagen

Anlage 1 Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Landesjugendamt Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle Rheinland-Pfalz und Hessen ADOPTIONSVERMITTLUNG ADOPTIONSVERMITTLUNGSSTELLEN DER JUGENDÄMTER IN HESSEN Stand: 1. Juli 2004 Anschrift Magistrat der Stadt Bad Homburg FB Soziales und Jugend Rathausplatz 1 61348 Bad Homburg Landkreises Bergstraße Adoptionsdienst Graben 15 64646 Heppenheim Magistrat der Stadt Darmstadt Sozialverwaltung Städtischer Sozialdienst Frankfurter Straße 71 64293 Darmstadt Landkreises Darmstadt-Dieburg Jägertorstraße 207 64289 Darmstadt Magistrat der Stadt Frankfurt Jugend- und Sozialamt Besonderer Dienst Jugendhilfe 51.D12 Pflegekinderhilfe und Adoption Zeil 57 60313 Frankfurt Landkreises Fulda Jugend- und Sportamt Wörthstraße 15 36037 Fulda Magistrat der Stadt Fulda Amt für Jugend und Familie Bonifatiusplatz 1+3 36037 Fulda Telefon (Zentrale) Tel.: 06172-100-0 Tel.: 06252-15-0 Tel.: 06151-13-1 Tel.: 06151-881-0 Tel.: 069-212-34 392 Tel.: 0661-6006-0 Tel.: 0661-102-0

Anschrift Landkreises Gießen Ostanlage 33-45 35390 Gießen Magistrat der Stadt Gießen Pflegekinderdienst und Adoptionsberatung Berliner Platz 3 35396 Gießen Landkreises Groß-Gerau Wilhelm Seipp Straße 4 64521 Groß-Gerau Magistrat der Stadt Hanau FB für Soziale Dienste 50.10 Am Markt 14-18 63450 Hanau Landkreises Hersfeld-Rotenburg Friedloser Straße 12 36251 Bad Hersfeld Hochtaunuskreises Ludwig-Erhard-Anlage 1-4 61352 Bad Homburg Lahn-Dill-Kreises Abteilung Kinder- und Jugendhilfe Verwaltungsstelle Dillenburg Adoption- und Pflegekinderdienst Wilhelmstraße 22 35683 Dillenburg Landkreises Limburg-Weilburg Schiede 43 65549 Limburg Main-Kinzig-Kreises - Jugendamt - Hauptverwaltungsstelle Gelnhausen Barbarossastraße 16-18 63569 Gelnhausen Main-Taunus-Kreises Am Kreishaus 1-5 65719 Hofheim Magistrat der Universitätsstadt Marburg Friedrichstraße 36 35037 Marburg Telefon (Zentrale) Die Adoptionsvermittlung wird vom Caritasverband Gießen e.v. wahrgenommen -siehe freie Träger- Tel.: 0641-306-0 Tel.: 06152-989-0 Tel.: 06181-295-433 Tel.: 06621-87-0 Tel.: 06172-999-0 Tel.: 06441-407-15501 Tel.: 06431-296-0 Tel.: 06051-3288 Tel.: 06192-201-0 Tel.: 06421-201-0

Anschrift Landkreises Marburg-Biedenkopf Fachbereich Familie, Jugend und Soziales -Pflegekinderund Adoptionswesen Im Lichtenholz 60 35043 Marburg Odenwaldkreises Pflegekinderdienst/ Adoptionsvermittlung Michelstädter Straße 12 64711 Erbach Landkreises Offenbach Fachdienst Jugend und Soziales Adoptions- und Pflegekinderwesen Werner-Hilpert-Straße 1 63128 Dietzenbach Magistrat der Stadt Offenbach Berliner Straße 100 63065 Offenbach Rheingau-Tanus-Kreises Fachbereich 2 Fachdienst 2.5 Jugendhilfe Heimbacher Straße 7 65307 Bad Schwalbach Magistrat der Stadt Rüsselsheim Mainstraße 7 65428 Rüsselsheim Schwalm-Eder-Kreises FB Jugend, Familie und Sport Parkstraße 6 34576 Homberg/Efze Vogelsbergkreises Amt für Jugend, Familie und Sport Verwaltungsstelle Alsfeld Hersfelder Straße 57 36304 Alsfeld Landkreises Waldeck-Frankenberg Südring 2 344497 Korbach Werra-Meißner-Kreises K VIII/7 ESW Schlossplatz 1 37269 Eschwege Außenstelle Witzenhausen Nordbahnhofsweg 1 37213 Witzenhausen Telefon (Zentrale) Tel.: 06421-405-0 Tel.: 06062-70-0 Tel.: 06074-81 80-0 Tel.: 069-8065-1 Tel.: 06124-510-0 Tel.: 06142-8321-43 Tel.: 05681-775-0 06631-792-0 05631-954-163 055542-958-0

Anschrift Wetteraukreises Fachbereich Jugend und Soziales Europaplatz 61169 Friedberg Magistrat der Stadt Wetzlar Ernst-Leitz-Straße 30 35578 Wetzlar Magistrat der Landeshauptstadt Wiesbaden Amt für soziale Arbeit Dotzheimer Straße 99 65197 Wiesbaden Telefon (Zentrale) Die Adoptionsvermittlung wird vom Caritasverband Gießen e.v. Beratungsstelle Friedberg wahrgenommen -siehe freie Träger- 06441-99-0 0611-31-1 Gemeinsame n in Hessen Anschrift Landkreises Kassel Gemeinsame Fachstelle Pflegekinder und Adoption des Landkreises und der Stadt Kassel Humboldtstraße 22-26 34117 Kassel Telefon (Zentrale) 0561-1003-0 Anerkannte n freier Träger in Hessen Anschrift Caritasverband Gießen e.v. Frankfurter Straße 44 35392 Gießen Beratungsstelle Friedberg Mainzer Torweg 4 61169 Friedberg Global Adoption Germany Help for Kids e.v. Gartenstraße 1 a 65375 Oestrich Winkel Sozialdienst Kath. Frauen e.v. Fulda Rittergasse 4 36037 Fulda Beratungsstelle Weißes Kreuz e.v. Weißes-Kreuz-Straße 1-4 34292 Ahnatal Telefon (Zentrale) 0641-7948-0 06042-3922 0700 230 230 20 0661-8394-0 05609-8399-0

Anlage 2 Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Landesjugendamt Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle Rheinland-Pfalz und Hessen Anerkannte Auslandsvermittlungsstellen freier Träger in der Bundesrepublik Deutschland Hinweis: Die aufgeführten anerkannten Auslandsvermittlungsstellen sind nur befugt, Kinder aus den angegebenen Ländern zu vermitteln. (Stand: 31. August 2004) Vermittlungsstelle Länder AdA Adoptionsberatung e.v. Kapuzinerstr. 25 a 80337 München Brasilien (befristet bis 31.10.2005), Chile, Kolumbien, Tschechien, Vietnam Tel.: 089/26949761 Fax: 089/26949759 E-Mail: muenchen@ada-adoption.de Internet: www.ada-adoption.de Children and Parents e.v. Alt-Haarener-Str. 147 52080 Aachen Bulgarien, Rumänien, Ukraine tel.: 0241/1691439 Fax: 0241/9609202 E-Mail: cap-msc@onlinehome.de Internet: www.children-and-parents.de Anschrift: Rheinallee 97 101, 55118 Mainz, Tel. 0 61 31 / 967-0, Fax 0 61 31 / 967-365, E-Mail: gza@lsjv.rlp.de, Internet: www.landesjugendamt.de

Adoption Auslandsvermittlungsstellen freier Träger Seite 2 Vermittlungsstelle Länder Diakonisches Werk der Evangelischen Kirchenbezirke im Rhein-Neckar-Kreis Friedrich-Ebert-Anlage 9 69117 Heidelberg Bulgarien, Nepal, Polen, Rumänien, Russische Förderation, Thailand, Tschechien Tel.: 06221/972016 Fax: 06221/972020 E-Mail: pcb@diakonie-ekb.de Internet: www.diakonie-ekb.de Vermittlungsstelle Länder Eltern-Kind-Brücke e.v. Wormser Str. 13 a 69123 Heidelberg Bulgarien, Nepal, Polen, Rumänien, Russische Förderation, Thailand, Tschechien Tel.: 06221/833148 Fax: 06221/833138 E-Mail: ekb-hd@t-online.de Internet: www.ekb-pcb.de Evangelischer Verein für Adoptions- und Pflegekindervermittlung Rheinland e.v. Einbrungerstr. 82 40489 Düsseldorf Äthiopien, Südafrika Tel.: 0211/4087950 Fax: 0211/40879526 E-Mail: evap@ekir.de Internet: www.ekir.de/adoption Eltern für Kinder e.v. Burgsdorfstr. 1 13353 Berlin Brasilien, Haiti, Peru, Sri Lanka, Thailand, Ukraine (befristet bis 30.11.05) Tel.: 030/46507571 Fax: 030/4614520 E-Mail: efk-berlin@t-online.de Internet: www.eltern-fuer-kinder-ev.de Global Adoption Germany Help for Kids e.v. Gartenstraße 1 a 65375 Oestrich-Winkel Russische Förderation, Ukraine Tel.: 0700 230 230 20 Fax: 06723/60 14 58 E-Mail: info@adoptionen.org Internet: www.auslandsadoption.de/fsframeset.htm

Adoption Auslandsvermittlungsstellen freier Träger Seite 3 Vermittlungsstelle Länder International Child`s Care Organisation e.v. (ICCO) Neuer Wall 30 20354 Hamburg Bulgarien, Haiti, Indien, Madagaskar, Nepal, Russische Förderation, Südafrika, Vietnam Tel.: 040/4600760 Fax: 040/46007666 E-Mail: hamburg@icco.de Internet: www.icco.de Vermittlungsstelle Länder Sozialdienst katholischer Frauen Referat Kinder- und Jugendhilfe -Auslandsadoption- Agnes-Neuhaus-Str. 5 44135 Dortmund Bolivien, Costa Rica, Litauen Tel.: 0231/557026-0 Fax: 0231/557036-60 E-Mail: SkF-Zentrale@t-online.de Internet: www.skf-zentrale.de Zukunft für Kinder e.v. Benzstr. 6 68794 Oberhausen-Rheinhausen Bulgarien, Kasachstan, Kolumbien, Rumänien, Russische Förderation, Ukraine Tel.: 07254/77991-12 Fax: 07254/77991-13 E-Mail: vksorg@t-online.de Internet: www.zukunftfuerkinder.de Zentrum für Adoptionen e.v. Sophienstr. 12 76530 Baden-Baden Kasachstan, Russische Förderation Tel.: 07221/949206 Fax: 07221/949208 E-Mail: zentadopt@zentadopt.org Internet: www.zentadopt.org Es wird darauf hingewiesen, dass sich die o.g. Angaben fortlaufend ändern können, es kann daher keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben übernommen werden.

Anlage 3 Empfehlungen zur Adoptionsvermittlung Beschluss der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter (Beschluss der 75. Arbeitstagung im Oktober 1993 4., neu bearbeitete Auflage 2003) 3.31 Voraussetzungen bei Bewerbern 3.311 Altersgrenzen Das Mindestalter wird durch 1743 BGB bestimmt. Eine obere Altersgrenze ist gesetzlich nicht festgelegt. Starre Altersgrenzen sind nur bedingt geeignet, den Erfolg einer Vermittlung sicherzustellen. Das Alter ist aber ein Indikator, der auf andere Merkmale (z. B. Lebenserfahrung, Belastbarkeit, Flexibilität) verweist. Zu bedenken ist, dass auch das heranwachsende Kind belastbare Eltern benötigt. Dem Wohl des Kindes wird es daher in der Regel nicht dienen, wenn der Altersabstand größer als 40 Jahre ist. Oberhalb dieser Grenze wird eine Vermittlung daher nur in begründeten Ausnahmefällen in Betracht kommen. 3.312 Einkommensverhältnisse Die wirtschaftliche Gesamtsituation der Familie stellt eine Rahmenbedingung für die kindliche Entwicklung dar. Von den Bewerbern muss der Nachweis erbracht werden, dass ein Aufwachsen des Kindes in ihrer Familie ökonomisch abgesichert ist. 3.313 Wohnverhältnisse Eine kindgerechte Umgebung mit Kontaktmöglichkeiten zu anderen Kindern sollte gegeben sein. Ein ausreichender Wohnraum für die Familie, der für das Kind eine Rückzugsmöglichkeit bietet, sollte zur Verfügung stehen. 3.314 Berufstätigkeit Das Kind braucht die seinem Entwicklungsstand entsprechende elterliche Zuwendung, die einer zeitlichen Abwesenheit Grenzen setzt. Daher sollte bevorzugt zu Bewerbern vermittelt werden, die bereit und in der Lage sind, ihre berufliche Tätigkeit den Bedürfnissen des Kindes anpassen zu können. Insbesondere muss sichergestellt sein, dass die Erziehung des Kindes nicht überwiegend durch außerhalb der Familie stehende Personen wahrgenommen wird. Auf die Möglichkeit der Elternzeit ist hinzuweisen ( 15 BErzGG). 3.315 Religionszugehörigkeit Die Religionszugehörigkeit des Kindes ist, soweit sie durch die leiblichen Eltern bestimmt ist, zu beachten (Gesetz über die religiöse Kindererziehung vom 15.07.1921, RGBl. 1921 S. 939, BGBl. III 4 Nr. 404-409). Ist sie noch nicht festgelegt, so sind die Wünsche der leiblichen Eltern unter Berücksichtigung des Alters des Kindes zu beachten. Das Kind muss die Möglichkeit erhalten, sich in seiner Religion zu entfalten. 3.316 Gesundheit/Behinderung Es muss gewährleistet sein, dass Bewerber über einen längeren Zeitraum hinweg physisch und psychisch in der Lage sind, die erzieherische und pflegerische Versorgung des Kindes sicherzustellen. Sind diese Voraussetzungen gegeben, kommen auch Bewerber mit Behinderungen oder dauerhaften Erkrankungen in Frage. Von den Bewerbern muss deshalb verlangt werden, dass sie selbst nach bestem Wissen über sich Auskunft geben, behandelnden Ärztinnen bzw. Ärzten oder Psychologinnen oder Psychologen die Auskunft gestatten und erforderlichenfalls auch einer amtsärztlichen Untersuchung zustimmen. Das gleiche gilt für andere im Haushalt lebende Personen. Der Umfang einer vom Jugendamt vorgeschlagenen ärztlichen oder psychologischen Untersuchung muss sich an den Notwendigkeiten des Einzelfalles orientieren. Die Untersuchung sollte aber insbesondere Auskunft geben über ansteckende Krankheiten, Krankheiten, die lebensverkürzend wirken oder zu schweren körperlichen Beeinträchtigungen führen können, schwerwiegende psychische und psychosomatische Beeinträchtigungen und Erkrankungen, Krankheiten und Behinderungen, durch welche die Erziehungsfähigkeit wesentlich herabgesetzt werden kann, vorhandene Suchterkrankungen. Die Kosten für die Untersuchungen tragen die Bewerber. 3.317 Soziales Umfeld Es ist zu klären, inwieweit das soziale Umfeld (Freunde, Nachbarn, Verwandte etc.) als Stützsystem in Krisen- und besonderen Belastungssituationen zur Verfügung steht.

3.318 Vorstrafen Die Bewerber haben der ein polizeiliches Führungszeugnis vorzulegen. Sie sind darauf hinzuweisen, dass durch das Vormundschaftsgericht eine unbeschränkte Auskunft aus dem Strafregister angefordert werden kann. Eventuelle Vorstrafen sind kein genereller Hinderungsgrund für die Vermittlung eines Kindes. Ausschlusskriterien können allerdings Vorstrafen z. B. wegen sexuellen Missbrauchs, Kindesmisshandlung, Körperverletzung, Gewaltverbrechen o. ä. sein. 3.319 Kinder in der Adoptivfamilie Bereits vorhandene Kinder in der Bewerberfamilie sind in die Beurteilung mit einzubeziehen. Es wird vom Einzelfall abhängen, welchen Einfluss die künftige Geschwisterkonstellation auf das Familiensystem haben kann. In der Regel wird nur ein Kind zur Adoption in Betracht kommen, welches jünger als das jüngste vorhandene Kind ist. Vorhandene Kinder sind so einzubeziehen, dass sie das Hinzukommen eines weiteren Geschwisters und seine Integration mitzutragen vermögen. 3.3110 Besondere Lebensformen Die Lebensführung der Bewerber ist unabhängig von ihrem persönlichen, beruflichen, religiösen oder weltanschaulichen Hintergrund daraufhin zu überprüfen, wie sie sich auf die Integration des Kindes in das Familiensystem und das außerfamiliäre Umfeld auswirkt. Die Fachkräfte haben sich bei der Beurteilung der Eignung dieser Bewerber ausschließlich am Kindeswohl zu orientieren. 3.32 Psychologische Eignungskriterien 3.321 Partnerschaftliche Stabilität Für ein Kind ist es von zentraler Bedeutung, sich innerhalb intakter und dauerhafter Familienbeziehungen entwickeln zu können. Eine stabile und lebendige Partnerschaft fußt auch auf der gemeinsamen Bewältigung von Krisen und anderen Belastungen und ist somit eine Voraussetzung für die Entwicklung tragfähiger Familienbeziehungen. In diesem Sinne ist es wichtig, mit den Bewerbern die Entwicklung ihrer Beziehung sowie ihre Konfliktbewältigungsstrategien zu reflektieren. 3.322 Erziehungsleitende Vorstellungen Erzieherisches Handeln wird bestimmt durch (kurzfristige) Zielvorstellungen, in denen sich allgemeinere Wertvorstellungen manifestieren, den persönlichen Erziehungsstil (eigene Erziehungserfahrungen) sowie individuell verfügbare spezifische Erziehungstechniken/-erfahrungen. Um mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit das künftige Erziehungsverhalten vorhersagen zu können, müssen sich die Fachkräfte ausführlich über die genannten Aspekte mit den Bewerbern auseinandersetzen und dabei auch beratend etwa im Hinblick auf die besonderen Bedürfnisse von (ausländischen) Adoptivkindern tätig sein. 3.323 Lebensziele/Lebenszufriedenheit Vorhandene Lebensziele und Wertorientierungen erlauben Rückschlüsse über den bisherigen bzw. antizipierten Lebensverlauf. Sie sind wesentliche Grundlagen allgemeiner Lebenszufriedenheit und der Handlungsmotivation der Bewerber. Es ist dabei von besonderer Bedeutung, welche Funktion die Aufnahme eines Kindes für das Paar (die Familie) hat. Dabei wird darauf zu achten sein, inwieweit Kollisionen zwischen den Wünschen der Bewerber und der Entwicklung des Kindes entstehen können bzw. ob völlig unrealistische bzw. nicht kindgemäße Zielvorstellungen mit der Absicht, ein Kind aufzunehmen, verbunden werden. Der unerfüllte Kinderwunsch wird bei vielen Bewerberpaaren von besonderer Bedeutung sein und mit großer Sorgfalt gemeinsam bearbeitet werden müssen. Die Motivation der Bewerber zur Adoption eines Kindes ist in mehreren Gesprächen kritisch zu hinterfragen. Zugleich ist damit die Möglichkeit gegeben, Wünsche der Bewerber mit der Realität in Einklang zu bringen. 3.324 Weitere Merkmale Über die bereits angesprochenen Merkmale hinaus sollen sich die Fachkräfte einen Einblick in die Persönlichkeitsstruktur der Bewerber verschaffen und dies unter besonderer Berücksichtigung des individuellen Selbstkonzeptes (Einstellungen, Wahrnehmungen zur eigenen Person) tun. Die wichtigsten Kriterien sind: der Umgang mit ihrer ungewollten Kinderlosigkeit bzw. dem Verlust eines Kindes, die Fähigkeit, sich kognitiv flexibel auf die sich wandelnden Bedürfnislagen eines sich entwickelnden Kindes einzustellen (Rigidität/Flexibilität), Belastbarkeit/Frustrationstoleranz, Problemlösungsstrategien und Selbstkonzepte, die Fähigkeit, sich in den Anderen (hier vor allem das Kind) hineinzuversetzen (Empathie), Toleranz, emotionale Ausdrucksfähigkeit/Offenheit, Akzeptanz gegenüber den Herkunftseltern, Bereitschaft zur Aufklärung des Kindes über seine Abstammung.