Bundesstraße Nr. 518

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Transkript:

Vereinbarung zwischen der Stadt Wehr, vertreten durch Bürgermeister Michael Thater, nachstehend Stadt genannt, der Gemeinde Hasel, vertreten durch Bürgermeister Helmut Kima, nachstehend Gemeinde genannt, und der Bundesrepublik Deutschland - Straßenbauverwaltung -, vertreten durch das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Regierungspräsidium Freiburg, nachstehend Straßenbauverwaltung genannt über den Bau eines Geh- und Radwegs zwischen Wehr und Hasel i.z.d. Bundesstraße Nr. 518 VNK 8313 034 NNK 8313 016 Station 0.000 VNK 8313 034 NNK 8313 016 Station 1,352 Anlage: Übersichtskarte

Präambel Aufgrund des hohen Gefährdungspotentials für Radfahrer auf der B 518 (Berufspendler, Schüler, touristische Ziele) sieht das RadNETZ-BW die Entflechtung des Radverkehrs und des motorisierten Straßenverkehrs der B 518 zwischen Wehr und Schopfheim vor. In einem ersten Abschnitt wurden die straßennahen Wirtschaftswege zwischen Schopfheim und Hasel ertüchtigt. Die Weiterführung erfolgt durch die OD Hasel zur Erdmannshöhle. Von dort führt ein Wanderweg nach Wehr, der sich zur Ertüchtigung für den Radverkehr anbietet, wobei die Belange der Wanderer und Jogger gleichrangig zu berücksichtigen sind. Deshalb wird ein entsprechender Teil des Weges im jetzigen Zustand belassen. Der restliche Querschnitt soll eine bituminöse Tragdeckschicht mit einer Regelbreite von 2,50 m erhalten. Es wird daher folgende Vereinbarung geschlossen: 1 Gegenstand der Vereinbarung Die Vertragspartner kommen überein, zur Verbesserung der Verkehrssicherheit auf der B 518 im vorgenannten Abschnitt den straßennahen Wanderweg im Haseltal zum gemeinsamen Rad- und Wanderweg zu ertüchtigen. Grundlage der Vereinbarung ist das Bundesfernstraßengesetz, das Straßengesetz Baden-Württemberg und die sonst für die Straßenbauverwaltung geltenden Vorschriften. 2 Art und Umfang der Maßnahme Der bestehende Wirtschaftsweg führt auf der Ostseite der B 518 vom Ortausgang Wehr zum Ortseingang Hasel bei der Erdmannshöhle. Der Weg erhält eine neue Rad-taugliche Tragdeckschicht neben der verbleibenden ungebundenen Deckschicht für die Wanderer. 3 Baurecht Nicht erforderlich 4 Durchführung der Maßnahme (1) Die Durchführung der Maßnahme erfolgt durch die Stadt (nachfolgend Durchführende) im Einvernehmen mit den anderen Vertragspartnern. Ausschreibung, Vergabe, Bau, Bauüberwachung und Abrechnung. (2) Die Durchführung erfolgt nach den jeweils in der Straßenbauverwaltung Baden- Württemberg geltenden technischen Regelwerken. (3) Stadt und Gemeinde beabsichtigen weiterhin ausschließlich in ihrem Verantwortungsbereich anfallende Arbeiten (z.b. Beleuchtung, Ver- und Entsorgungsleitungen...) auf ihre Kosten an die ausführende/n Firma/Firmen zu vergeben. (4) Die Vergabe der Bauarbeiten darf nur mit Zustimmung der Straßenbauverwaltung erfolgen.

(5) Gegenüber der/den ausführenden Firma/Firmen ist ausschließlich die Durchführende weisungsbefugt. (6) Die Durchführende stellt die Straßenbauverwaltung von Ansprüchen Dritter frei, die diese wegen der Herrichtung/des Ausbaus oder des Zustandes des Weges gegen die Straßenbauverwaltung erheben. 5 Kosten und Kostentragung (1) Die geschätzten Gesamtkosten der Maßnahme betragen ca. 105.000,00 Euro (brutto). Evtl. Kostenerhöhungen bedürfen der Genehmigung durch die Straßenbauverwaltung. (2) Hiervon entfallen auf die Straßenbauverwaltung 100.000,00 Euro, auf die Stadt und die Gemeinde für kommunale Ver- und Entsorgungsleitungen und Beleuchtung jeweils ca. 5.000,00 Euro. Die Kosten für die Straßenbauverwaltung berechnen sich wie folgt: Tragdeckschicht d = 10 cm: 1352 lfm x 2,50 m Radwegbreite = 3380 m² x EP Der abzurechnende Einheitspreis ergibt sich aus dem Bauvertrag und ist vor Bauausführung zu vereinbaren. Die Radwegfläche von 3380 m² ist fest. Abschlagszahlungen werden entsprechend dem Baufortschritt geleistet. (3) Die Kosten für die nichtamtliche wegweisende Beschilderung tragen die Kommunen. (4) Die Kosten für das erstmalige Anbringen von Verkehrszeichen fallen nach 5b StVG dem Baulastträger der Straße zur Last. (5) Für die Durchführung der Maßnahme erstattet die Straßenbauverwaltung der Durchführenden einen Verwaltungskostenbeitrag in Hohe von 5 % des auf die Straßenbauverwaltung entfallenden Kostenanteils (Ausschreibung, Vergabe, Bauoberleitung und Bauüberwachung). Es ergibt sich ein Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von voraussichtlich 5.000,00 Euro. 6 Abnahme, Mängelansprüche (1) Die förmliche Abnahme der Bauleistung erfolgt durch die Durchführende unter Beteiligung der anderen Vereinbarungspartner. (2) Die Durchführende überwacht die Mängelanspruchsfristen und macht Mängelansprüche auch gegenüber Dritten auch für die anderen Vereinbarungspartner geltend. 7 Baulast, Erhaltung, Unterhaltung, Verkehrssicherungspflicht, Winterdienst (1) Der Geh- und Radweg verbleibt in der Baulast (Unterhaltung und Erhaltung) der Stadt / der Gemeinde, ebenso die Verkehrssicherungspflicht sowie der Winterdienst. (2) Erhaltungsmehraufwendungen werden aufgrund der Interessenslage nicht abgelöst. 8 Grunderwerb, Eigentum

(1) Der Weg befindet sich im Eigentum der Stadt und der Gemeinde innerhalb der jew. Gemarkungsgrenzen. (2) Zusätzlicher Grunderwerb ist nicht erforderlich. (3) Stadt und Gemeinde sorgen durch dingliche Sicherung dafür, dass der Weg auf Dauer seiner Bestimmung entsprechend nutzbar ist. 9 Wegweisung Die Erkennbarkeit des Weges als Radweg wird von der Stadt / der Gemeinde durch entsprechende wegweisende Beschilderung sichergestellt. 10 Schriftform, Vertragsergänzungen und Salvatorische Klausel (1) Änderungen und Ergänzungen zu dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung der Regelung des vorstehenden Satzes 1. (2) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht. Die Beteiligten verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck dieser Vereinbarung rechtlich und wirtschaftlich entsprechen. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass die Vereinbarung eine Lücke aufweist. 11 Ausfertigungen Die Vereinbarung wird 3-fach gefertigt. Jeder Vereinbarungspartner erhält eine Ausfertigung. Für die Straßenbauverwaltung Für die Stadt Für die Gemeinde Freiburg, Wehr, Hasel,.. B. Murgul, BD M. Thater, Bürgermeister H. Kima, Bürgermeister