Wann und wie Sie Ihren Computer bzw. Ihre Computeranlage als selbstständiges Wirtschaftsgut abschreiben



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Transkript:

Computer/Notebook/Netbook/PC C 80/01 Wann und wie Sie Ihren Computer bzw. Ihre Computeranlage als selbstständiges Wirtschaftsgut abschreiben Um einen Computer nutzen zu können, benötigen Sie vier Bestandteile und zwar einen Tower (Zentraleinheit), einen Monitor, eine Tastatur und eine Maus. Keiner dieser Bestandteile ist selbstständig nutzbar. Sie müssen also entscheiden, ob Sie alle Teile zusammen als ein Wirtschaftsgut Computeranlage ausweisen und abschreiben. Bei einem Komplett-PC (Display-PC) sind alle Teile, die ansonsten im Tower untergebracht sind, in den Bildschirm integriert. Sie brauchen zusätzlich nur eine Tastatur und eine Maus. Bei einem Notebook bzw. Netbook sind alle Bestandteile im Gerät selbst enthalten. Notebook und Netbook sind somit selbstständige Wirtschaftsgüter. Dieser Beitrag zeigt, wie Sie welche Teile als Anlagevermögen ausweisen und abschreiben. Inhaltsübersicht: Seite 1. Computer oder Computeranlage? So erfassen Sie Ihren Computer in Ihrer Buchführung... C80/02 1.1. Selbstständige Nutzbarkeit... C80/02 1.2. Computer: Beurteilung der Zusammensetzung bzw. Ausstattung... C 80/03 2. Abschreibung eines Computers... C80/03 2.1. Übersicht der Abschreibungsmöglichkeiten... C80/04 2.2. 100%ige Abschreibung als geringwertiges Wirtschaftsgut... C80/05 2.2.1. Veränderter Grenzwert bei Investitionsabzugsbeträgen... C80/06 2.3. Computer bis 1.000, die in den Sammelposten eingestellt und über 5 Jahre abgeschrieben werden... C 80/07 3. Abschreibung von Kombinationsgeräten... C80/09 4. Austausch einzelner Teile und Nachrüsten eines PC... C80/11 9/2011 1

C 80/02 Computer/Notebook/Netbook/PC 1. Wann und wie Sie Ihren PC mit Peripheriegeräten in Ihrer Buchführung ausweisen Abgesehen von seltenen Ausnahmen kommt heute kein Unternehmer oder Freiberufler ohne Computer bzw. Notebook aus. Im betrieblichen Bereich wird die Privatnutzung regelmäßig 10 % nicht überschreiten, sodass eine Auseinandersetzung darüber, ob der Computer (PC) fast ausschließlich betrieblich genutzt wird, regelmäßig nicht mehr erforderlich ist. Für die steuerliche Behandlung kommt es vielmehr darauf an, ob der Computer zusammen mit Peripheriegeräten als einheitliches Wirtschaftsgut Computeranlage eingestuft werden kann, oder ob es sich um Einzelwirtschaftsgüter handelt, die selbstständig nutzbar sind oder die nur eigenständig bewertbar sind. Diese Unterscheidung ist zwingend erforderlich, wenn es darum geht, die Abschreibung zutreffend zu ermitteln. Nur ein selbstständig nutzbarer PC kann ein geringwertiges Wirtschaftsgut sein oder in einen Sammelposten eingestellt werden. Ansonsten ist der PC mit seinen Peripheriegeräten über die amtlich festgelegte Nutzungsdauer von 3 Jahren abzuschreiben. 1.1. Selbstständige Nutzbarkeit Um einen Computer überhaupt nutzen zu können, benötigen Sie zumindest einen Tower (Zentraleinheit), einen Monitor, eine Tastatur und eine Maus. Keiner dieser Bestandteile ist für sich selbstständig nutzbar. Es stellt sich daher die Frage, ob alle diese Teile zu einem selbstständigen Wirtschaftsgut Computeranlage zusammengefasst werden können. Nach dem BFH-Urteil vom 15.7.2010 (III R 70/08) ist es nicht ohne Weiteres möglich, den Computer zusammen mit den Peripheriegeräten als eine Einheit zu betrachten. Würden Tower (Zentraleinheit), Monitor, Tastatur und Maus als ein einheitliches Wirtschaftsgut Computeranlage zusammengefasst, müsste z. B. der Neukauf eines PC-Monitors als Erhaltungsaufwand gebucht werden. Aber gerade dies lehnt der BFH in seinem Urteil vom 15.7.2010 (III R 70/08) ab. Mehrere Gegenstände können nur dann zu einem einheitlichen Wirtschaftsgut zusammengefasst werden, wenn die einzelnen Teile nach ihrer Verbindung ihre Eigenständigkeit verlieren würden. Das ist gerade bei einem Computer nicht der Fall, auch wenn er zusammen mit Peripheriegeräten gekauft wird. Lt. BFH 2 9/2011

Computer/Notebook/Netbook/PC C 80/03 kann ein Drucker nicht als unselbstständiger Bestandteil eines Wirtschaftsguts Computeranlage behandelt werden. 1.2. Computer: Beurteilung der Zusammensetzung bzw. Ausstattung Beschreibung Besonderheiten selbstständig nutzbar? Tower/Zentraleinheit Kernstück, in dem die Zentraleinheit, DVD- Laufwerk usw. untergebracht sind/einzeln nein i. d. R. mit Tastatur erwerbbar Tastatur kann in unterschiedlichen Ausführungen einzeln nein erworben werden Maus kann in unterschiedlichen Ausführungen einzeln nein erworben werden Drucker Peripheriegerät zum Computer nein Kombinationsgerät es ist mehr als nur ein Drucker; wird regelmäßig kombiniert mit Fax, Scanner und ja Kopierer Kabelsatz verbindet Geräte untereinander und mit der Stromquelle (selbstständig bewertbare nein Wirtschaftsgüter) Komplett-PC bzw. Display-PC) alle Teile, die ansonsten im Tower untergebracht sind, sind im Bildschirm integriert ja Notebook/Netbook, Tablet-PC, z. B. I-Pad tragbares Komplettgerät, das alle für die Nutzung erforderlichen Elemente enthält (Touchpad als Mausersatz); mit integriertem Internetzugang ja Nach dem BFH-Urteil vom 15.7.2010 (III R 70/08) handelt es sich bei einem Drucker um ein eigenständiges Wirtschaftsgut. Konsequenz ist, dass der Austausch des Druckers nicht zu sofort abziehbarem Erhaltungsaufwand führen kann. Eine Behandlung als nachträgliche Anschaffungskosten für ein Wirtschaftsgut Computeranlage scheidet ebenfalls aus. Das bedeutet, dass PC-Monitor, Drucker und Scanner eigenständig bewertbare Wirtschaftsgüter sind, die einzeln abgeschrieben werden. Da die Peripheriegeräte nicht eigenständig nutzbar sind, handelt es sich weder um geringwertige Wirtschaftsgüter noch um Wirtschaftsgüter, die in einen Sammelposten eingestellt werden können. 2. Abschreibung eines Computers Die Nutzungsdauer von Computern, Tablett-PCs, Notebooks und Netbooks einschließlich aller Zubehörteile sowie der Peripheriegeräte, z. B. Drucker und Scanner, beträgt nach der 9/2011 3

C 80/04 Computer/Notebook/Netbook/PC amtlichen Abschreibungstabelle für die allgemein verwendbaren Wirtschaftsgüter einheitlich 3 Jahre. Der Normalfall ist also die lineare Abschreibung über 3 Jahre. 2.1. Übersicht der Abschreibungsmöglichkeiten Abschreibung Nutzungsdauer (ND)/ Bemerkungen Abschreibungssatz lineare Abschreibung ND 3 Jahre lineare AfA = 33,3 % zeitanteilig bei Anschaffung innerhalb eines Jahres degressive Abschreibung nicht mehr zulässig für Anschaffungen ab 2011 lineare Abschreibung war ohnehin vorteilhafter als die degressive Abschreibung Leistungsabschreibung de facto nicht anwendbar macht wegen der ND von nur 3 Jahren keinen Sinn Sonderabschreibung 20 % zusätzlich zur linearen Abschreibung wirkt sich nur in den beiden ersten Jahren aus Geringwertiges Wirtschaftsgut Poolabschreibung beim Sammelposten Wahl zwischen 2 Varianten: 1. Grenzwert 410 oder 2. Grenzwert 150 + Sammelposten Gleichmäßige Verteilung über 5 Jahre Ist nur anwendbar, wenn der Computer selbstständig nutzbar ist Einstellung in den Sammelposten sollte möglichst vermieden werden Sie können die Sonderabschreibung ( 7g Abs. 5 und 6 EStG) in Höhe von 20 % mit der linearen Abschreibung kombinieren. Das heißt, Sie können während des Begünstigungszeitraums bis zu 20 % zusätzlich zur linearen Abschreibung geltend machen. Der Begünstigungszeitraum beträgt 5 Jahre. Da aber die Nutzungsdauer eines Computers 3 Jahre beträgt, können Sie die zusätzlichen 20 % de facto nur in den ersten beiden Jahren nutzen. Sie kaufen am 10.8.2011 einen neuen Computer für netto 1.440. Sie können die lineare Abschreibung im Jahr der Anschaffung nur zeitanteilig für 5 Monate beanspruchen. Die lineare Jahresabschreibung für 2011 beträgt somit 1.440 : 3 Jahre = 480 :12Monate x 5 Monate = 200. Zusätzlich können Sie die Sonderabschreibung von (1.440 x 20 % =) 288 beanspruchen, ohne dass eine zeitanteilige Kürzung vorzunehmen ist. 4 9/2011

Computer/Notebook/Netbook/PC C 80/05 4830/ 6220 4851/ 6241 Abschreibungen auf Sachanlagen Sonderabschreibungen nach 7g Abs. 5 EStG n. F. (ohne Kfz) 288 200 an 0490/ 0690 Sonstige Betriebsund Geschäftsausstattung 488 2.2. 100%ige Abschreibung als geringwertiges Wirtschaftsgut Schaffen Sie sich einen Computer an, können Sie ihn nur dann als geringwertiges Wirtschaftsgut behandeln, wenn er selbstständig nutzbar ist. Wie zuvor dargestellt, ist dies regelmäßig nur bei einem Display-PC (z. B. Mac von Apple), einem Notebook/Netbook oder einem Kombinationsgerät der Fall. Eine Sofortabschreibung zu 100 % im Jahr der Anschaffung kommt seit dem 1.1.2010 nur in Frage, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entweder nicht mehr als 150 netto ohne Umsatzsteuer betragen (Computer und andere Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von mehr als 150 und nicht mehr als 1.000 müssen dann in einen Sammelposten eingestellt werden), oder nicht mehr als 410 netto ohne Umsatzsteuer betragen (bei dieser Variante darf kein Sammelposten auch nicht für andere Wirtschaftsgüter gebildet werden). Die Nettoanschaffungskosten für einen Display-PC oder für ein Notebook liegen regelmäßig über 150, sodass Sie die Sofortabschreibung nur beanspruchen können, wenn Sie die Variante mit dem Grenzwert von 410 wählen. Sie haben dann auch immer die Möglichkeit, geringwertige Wirtschaftsgüter über ihre betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben. Dieses Wahlrecht können Sie für jedes einzelne Wirtschaftsgut individuell in Anspruch nehmen (BMF-Schreiben vom 30.9.2010, IV C 6 S 2180/09/10001; 2010/0750885). Sie kaufen ein Notebook für 476 (400 +76 Umsatzsteuer). Das Notebook ist selbstständig nutzbar und der Nettokaufpreis überschreitet nicht den Grenzwert von 410. Sie können das Notebook im Jahr der Anschaffung als geringwertiges Wirtschaftsgut zu 100 % abschreiben. Die Buchung muss aufgrund be- 9/2011 5

C 80/06 Computer/Notebook/Netbook/PC stehender Aufzeichnungspflichten in zwei Schritten erfolgen. Sie buchen zuerst die Anschaffung und danach die Abschreibung. SKR 03/04 0480/ 0670 1576/ 1406 Geringwertige Wirtschaftsgüter Abziehbare Vorsteuer 19 % 400 76 an 1200/ 1800 Bank 476 Sofortabschreibung z. B. beim Jahresabschluss SKR 03/04 4855/ 6260 Sofortabschreibungen geringwertiger Wirtschaftsgüter 400 an 0480/ 0670 Geringwertige Wirtschaftsgüter 400 2.2.1. Veränderter Grenzwert bei Investitionsabzugsbeträgen Haben Sie für die Anschaffung eines Computers einen Investitionsabzugsbetrag gebildet, müssen Sie ihn im Investitionsjahr wieder auflösen. Dabei können Sie die Gewinnerhöhung wieder rückgängig machen, indem Sie den Investitionsabzugsbetrag von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abziehen. Maßgebend für den Grenzwert bei den geringwertigen Wirtschaftsgütern sind die Anschaffungskosten abzüglich Investitionsabzugsbetrag ( 7g Abs. 2 EStG). Sie haben für die Anschaffung eines Notebooks im Jahresabschluss 2010 einen Investitionsabzugsbetrag von 272 gebildet (voraussichtliche Anschaffungskosten 680 x40%).imjahr 2011 schaffen Sie das Notebook für brutto 809,20 an. Sie rechnen wie folgt: Bruttobetrag abzüglich Umsatzsteuer (Vorsteuer) Nettobetrag abzüglich Investitionsabzugsbetrag maßgebende Anschaffungskosten 809,20 129,20 680,00 272,00 408,00 6 9/2011

Computer/Notebook/Netbook/PC C 80/07 Konsequenz: Die Anschaffungskosten überschreiten nicht den Grenzwert von 410, sodass Sie das Notebook sofort als geringwertiges Wirtschaftsgut abschreiben dürfen. 2.3. Computer bis 1.000, die in den Sammelposten eingestellt und über 5 Jahre abgeschrieben werden Einen PC, dessen Anschaffungskosten netto ohne Umsatzsteuer mehr als 1.000 kostet, schreiben Sie immer über 3 Jahre ab. Wählen Sie die Variante, wonach der Grenzwert für geringwertige Wirtschaftsgüter 150 beträgt, müssen Sie alle selbstständig nutzbaren Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten mehr als 150, aber nicht mehr als 1.000 betragen, in einen Sammelposten einstellen. Diesen Sammelposten schreiben Sie über 5 Jahre ab. Entscheidend ist, ob das jeweilige Wirtschaftsgut selbstständig nutzbar ist (siehe Zusammenstellung auf Seite C 80/03). Sind Teile Ihrer PC-Anlage nicht selbstständig nutzbar, schreiben Sie diese unabhängig von der Höhe der Anschaffungskosten immer über 3 Jahre ab. Eine Computeranlage ist regelmäßig kein eigenständiges Wirtschaftsgut, sondern eine Zusammenstellung mehrerer selbstständiger Wirtschaftsgüter. Konsequenz ist dann, dass Sie jedes Wirtschaftsgut für sich betrachten (BFH-Urteil vom 19.2.2004, VI R 135/01). Haben Sie einen Display-PC oder ein Notebook erworben und betragen die Anschaffungskosten ohne Umsatzsteuer mehr als 150, aber nicht mehr als 1.000, gehören sie in den Sammelposten. Diesen lösen Sie (beginnend mit dem Jahr der Anschaffung) pro Jahr mit 1/5 gewinnmindernd wieder auf. Haben Sie das Notebook einmal in den Sammelposten eingestellt, werden Veränderungen nicht mehr berücksichtigt und zwar auch dann nicht, wenn das Notebook vorzeitig aus dem Betriebsvermögen ausscheidet. Sie erwerben am 20.12.2011 ein Notebook für 600 zuzüglich 114 Umsatzsteuer. Sie haben bei den geringwertigen Wirtschaftsgütern die Variante mit dem Grenzwert von 150 gewählt. Sie müssen die 600 in den Sammelposten einstellen und buchen wie folgt: 9/2011 7

C 80/08 Computer/Notebook/Netbook/PC 0485/ 0675 1576/ 1406 Geringwertige Wirtschaftsgüter größer 150 bis 1.000 Euro (Sammelposten) Abziehbare Vorsteuer 19 % 600 114 an 1200/ 1800 Bank 714 Beim Kauf des Notebooks haben Sie die Zusicherung erhalten, dass Sie dieses unter Anrechnung des vollen Kaufpreises innerhalb eines Monats umtauschen können. Von dieser Möglichkeit machen Sie am 10.1.2012 Gebrauch. Das neue Notebook kostet 700 zuzüglich 133 Umsatzsteuer. Sie geben das alte Notebook zurück, zahlen 119 (833-714 ) und erhalten das neue Notebook. Das alte Notebook ist am 31.12.2011 vorhanden und zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern im Sammelposten enthalten. Sie schreiben den Sammelposten mit 1/5 pro Jahr ab, sodass auf das Notebook 120 entfallen. 4862/ 6264 Abschreibung auf den Sammelposten geringwertige Wirtschaftsgüter 120 an 0485/ 0675 Geringwertige Wirtschaftsgüter größer 150 bis 1.000 Euro (Sammelposten) 120 Veränderungen nach dem 31.12.2011 wirken Sie nicht mehr auf den Sammelposten aus. Der Sammelposten und die Abschreibung über die verbleibenden 4 Jahre werden unverändert fortgeführt. Allerdings wird die Rückgabe wie eine Inzahlunggabe behandelt, sodass Sie einen umsatzsteuerpflichtigen Erlös erfassen müssen. Die Buchung sieht dann wie folgt aus: 0485/ 0675 1576/ 1406 Geringwertige Wirtschaftsgüter größer 150 bis 1.000 Euro (Sammelposten)*) Abziehbare Vorsteuer 19 % 700 133 an 8820/ 4845 1776/ 3806 1200/ 1800 Erlöse aus Verkäufen Sachanlagevermögen 19 % USt Umsatzsteuer 19 % Bank 600 114 119 8 9/2011

Computer/Notebook/Netbook/PC C 80/09 *) HINWEIS: 2012 kann eine Einstellung in den Sammelposten erfolgen. Es kann aber auch die andere Variante gewählt werden, bei der das Notebook über 3 Jahre abgeschrieben wird. Die Rückgabe des Notebooks hat keinen Einfluss auf den Ausweis des Anlagevermögens, sodass sich folgende Auswirkungen ergeben: Vorgang Gewinnauswirkung Vorsteuerabzug/ Umsatzsteuer Anschaffung in 2011 114 1/5 Poolabschreibung 2011-120 1/5 Abschreibung in 2011-120 Rückgabe = Verkauf 600 114 (Gewinn-) Auswirkung + 360 0 Mit dem Eintausch des Notebooks versteuern Sie den Betrag von 360 nur deshalb, weil das Notebook mit diesem Betrag noch im Sammelposten enthalten ist. Dafür machen Sie in der Folgezeit (120 x3jahre =) 360 Abschreibung für ein Wirtschaftsgut geltend, das nicht mehr vorhanden ist. Bei Computern wirkt sich die Einstellung in den Sammelposten regelmäßig negativ aus, weil sich die Abschreibung von 3 auf 5 Jahre verlängert. Außerdem ist es bei einer Einstellung in den Sammelposten nicht möglich, die 20%ige Sonderabschreibung in Anspruch zu nehmen. Sie sollten die Variante mit dem Sammelposten möglichst dann nicht wählen, wenn Sie einen Display-PC oder ein Notebook erwerben, bei denen die Nettoanschaffungskosten 1.000 nicht übersteigen. 3. Abschreibung von Kombinationsgeräten Nach der amtlichen Abschreibungstabelle für allgemein verwendbare Wirtschaftsgüter beträgt die Nutzungsdauer von Computern, Computeranlagen, Notebooks einschließlich aller Zubehörteile und der Peripheriegeräte einheitlich 3 Jahre. Die Nutzungsdauer von 3 Jahren gilt also nicht nur für den Computer, sondern z. B. auch für Drucker und Scanner. Es gibt allerdings auch Peripheriegeräte, die darüber hinausgehende Funktionen haben. Sie haben die Möglichkeit, einen Drucker zu kaufen, der gleichzeitig auch als Fax, Scanner und Kopierer verwendet werden kann. Das Gerät ist mit seiner 9/2011 9

C 80/10 Computer/Notebook/Netbook/PC Funktion als Fax und Kopierer unabhängig vom Computer selbstständig nutzbar. Das Kombinationsgerät ist daher als selbstständig nutzbares Wirtschaftsgut einzustufen (BFH-Urteil vom 19.2.2004, VI R 135/01). Da ein Kombinationsgerät selbstständig nutzbar ist, kann es auch ein geringwertiges Wirtschaftsgut sein bzw. ein Wirtschaftsgut, das ggf. in einen Sammelposten einzustellen ist. Ansonsten wird das Kombinationsgerät über seine Nutzungsdauer abgeschrieben. Aber: Die Nutzungsdauer der Einzelgeräte nach der amtlichen Abschreibungstabelle für die allgemein verwendbaren Wirtschaftsgüter ist unterschiedlich lang. Bezeichnung Drucker und Scanner als Peripheriegeräte zum PC Faxgerät (Textendeinrichtung) Kopierer Nutzungsdauer in Jahren 3 Jahre 6 Jahre 7 Jahre Nunmehr stellt sich die Frage, welche Nutzungsdauer ausschlaggebend sein soll. Sie müssen sich für eine Nutzungsdauer (3, 6 oder 7 Jahre) entscheiden. Schließlich ist das Kombinationsgerät trotz der unterschiedlichen Funktionen ein einheitliches Gerät. Sie legen sinnvollerweise die kürzeste Nutzungsdauer von 3 Jahren zugrunde, weil ein Kombinationsgerät nur dann voll nutzbar ist, wenn und solange Ihnen jede einzelne Funktion uneingeschränkt zur Verfügung steht. Sie kaufen am 8.8.2011 einen neuen Computer für netto 1.440. Die lineare Abschreibung beträgt pro Jahr 480 (1.440 : 3). Im Jahr der Anschaffung 2011 können Sie die Abschreibung nur zeitanteilig nach Monaten beanspruchen (480 :12Monate x 5 Monate = 200 ). 4830/ 6220 Abschreibungen auf Sachanlagen 200 an 0490/ 0690 Sonstige Betriebsund Geschäftsausstattung 200 Nutzen Sie den Computer fast ausschließlich für betriebliche Zwecke (mindestens zu 90 %), dürfen Sie neben der lineare Abschreibung zusätzlich die Sonderabschreibung für kleine und mittlere Betriebe gemäß 7g Abs. 5 EStG in Höhe von 20 % beanspruchen. 10 9/2011

Computer/Notebook/Netbook/PC C 80/11 Sie kaufen am 8.8.2011 einen neuen Computer für netto 1.440. Die private Nutzung beträgt nicht mehr als 10 %, sodass Sie zusätzlich die Sonderabschreibung von 20 % beanspruchen können. Die lineare Abschreibung in 2011 beträgt 200 (siehe vorheriges Beispiel). Die Sonderabschreibung wird nicht zeitanteilig gekürzt, sodass Sie zusätzlich (1.440 x20%=)288 geltend machen können. 4851/ 6241 Sonderabschreibungen nach 7g Abs. 5 und 6 EStG 288 an 0490/ 0690 Sonstige Betriebsund Geschäftsausstattung 288 4. Austausch einzelner Teile und Nachrüsten eines PC Der Computer ist mit seinen Peripheriegeräten, z. B. mit dem Monitor, kein einheitliches Wirtschaftsgut (BFH-Urteil vom 15.7.2010, III R 70/08). Es ist möglich, jedes Peripheriegerät einer Anlage zu ersetzen bzw. mit Bestandteilen einer anderen Anlage zu kombinieren. Wenn Ihr PC-Monitor defekt ist, lohnt sich eine Reparatur in der Regel nicht. Sie ersetzen dann den Monitor, nicht aber die gesamte Computeranlage. Den Buchwert des PC-Monitors buchen Sie als Anlagenabgang und mindern damit Ihren Gewinn. Wenn Sie die Computeranlage in einer Summe gebucht haben, ermitteln (ggf. schätzen) Sie nachträglich den Anteil des Kaufpreises, der auf den Monitor entfällt. Sie haben am 8.8.2011 eine neue Computeranlage für netto 1.440 erworben. Mitte 2012 wechseln Sie den defekten PC-Monitor gegen einen neuen Bildschirm aus, der 300 zuzüglich 19 %=57 Umsatzsteuer kostet. Sie haben die Computeranlage bei der Anschaffung in einem Betrag gebucht und müssen nunmehr den Teil herausrechnen (schätzen), der auf den Bildschirm entfällt. Wenn Sie die ursprünglichen Anschaffungskosten auf 270 schätzen, beträgt der Buchwert nach Ablauf eines Jahres (270-90 =)180. Die 180 buchen Sie als Anlagenabgang. Den neuen Bildschirm schreiben Sie ab dem Zeitpunkt der Anschaffung über 3 Jahre ab. 9/2011 11

C 80/12 Computer/Notebook/Netbook/PC 0490/ 0690 1576/ 1406 Sonstige Betriebs- und Geschäftsausstattung Abziehbare Vorsteuer 19 % 300 57 an 1200/ 1800 Bank 357 2310/ 6895 Anlagenabgänge (Restbuchwert bei Buchverlust) 180 an 0490/ 0690 Sonstige Betriebsund Geschäftsausstattung 180 Nachrüsten einer Computeranlage Computer können bereits nach kurzer Zeit technisch überholt sein, sodass sich die Frage stellt, ob Sie den vorhandenen Computer aufrüsten oder einen neuen PC anschaffen. Durch das Nachrüsten eines Computers verlängert sich die Nutzungsdauer des PCs in der Regel nicht. Eine Wertsteigerung tritt ebenfalls nicht ein, weil ein gebrauchter PC ohnehin nur einen geringen Wert hat. Aufwendungen für das Aufrüsten Ihres Computers sollten Sie deshalb insgesamt als Wartungs- und Instandhaltungskosten buchen (Konto 4806 beim SKR 03 bzw. 6495 beim SKR 04). Diese Lösung ist nicht nur einfach, sondern auch sachgerecht. 12 9/2011