Lizenzvertragsrecht. Erster Überblick. Patentanwalt -Lizenzvertragsrecht- 193. Patentanwalt -Lizenzvertragsrecht- 194



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Transkript:

Lizenzvertragsrecht Patentanwalt -Lizenzvertragsrecht- 193 Erster Überblick Patentanwalt -Lizenzvertragsrecht- 194

Sinn und Zweck von Lizenzverträgen Für den Lizenznehmer: Nutzung von Schutzrechten Dritter Technologietransfer keine eigenen Investitionen keine Kosten für Aufrechterhaltung/Verteidigung der Schutzrechte keine Kosten für Durchsetzung einfacher Zugang auf (ggf. nicht erschlossenen) Markt Unterstützung in der Startphase von Unternehmen unverzichtbar bei Standard-Technologien, z.b. DVD, MPEG2 Ausbau eines starken Schutzrechts-Portfolios Patentanwalt -Lizenzvertragsrecht- 195 Sinn und Zweck von Lizenzverträgen Für den Lizenzgeber Erwirtschaftung von Lizenzeinnahmen Technologietransfer Zugang zu nachgelagertem Lizenzmarkt grenzüberschreitende Verbreitung von Technologien Erzeugung von Abhängigkeiten Technologienutzung in einem weiteren Markt (Zweitverwertung) Patentanwalt -Lizenzvertragsrecht- 196

Gegenstand von Lizenzverträgen Patent Marke Gebrauchsmuster Geschmacksmuster Know-How Patentanwalt -Lizenzvertragsrecht- 197 Regelungen im PatG 15 (2) PatG Das Recht auf das Patent, der Anspruch auf Erteilung eines Patents und das Recht aus dem Patent können ganz oder teilweise Gegenstand von ausschließlichen oder nicht ausschließlichen Lizenzen sein. Patentanwalt -Lizenzvertragsrecht- 198

Regelungen im PatG 15 (3) PatG Ein Rechtsübergang oder die Erteilung einer Lizenz berührt nicht Lizenzen, die Dritten vorher erteilt worden sind. Patentanwalt -Lizenzvertragsrecht- 199 Regelungen in anderen Gesetzen Denselben Regelungsgehalt weisen folgende Normen auf: 22 (2) und (3) GebrMG 30 (1) und (5) MarkenG 31 (1) und (5) GeschmacksmusterG Patentanwalt -Lizenzvertragsrecht- 200

Erscheinungsformen von Lizenzverträgen Reine Patent-/Marken-/Design- oder Know-How-Lizenzverträge Gemischte Verträge, z.b. Patent- und Know-How-Lizenzvertrag Kreuzlizenzverträge, d.h., wechselseitige Lizenzeinräumung Konzerninterne Lizenzverträge F&E-Kooperationsverträge: Lizenzen an Background-IP Patentanwalt -Lizenzvertragsrecht- 201 Problemkreise von Lizenzverträgen Bei technischen Schutzrechten zusätzlich: Rechtswirksame Regelungen Technische Abgrenzung Ökonomische Aspekte Patentanwalt -Lizenzvertragsrecht- 202

Spielarten von Lizenzverträgen einfache Lizenz ausschließliche Lizenz alleinige Lizenz negative Lizenz Vertriebslizenz Herstellungslizenz Unterlizenz Freilizenz Patentanwalt -Lizenzvertragsrecht- 203 Einfache Lizenz Lizenzgeber räumt einem Lizenznehmer das Recht ein, den Gegenstand des Lizenzrechtes zu benutzen, z.b. ihn herzustellen, in Verkehr zu bringen, zu besitzen usw. Lizenzgeber behält für sich die Möglichkeit, weitere Lizenzen zu vergeben Lizenzgeber kann den Gegenstand des Lizenzrechtes selbst weiterhin nutzen Lizenznehmer kann Ansprüche gegen Dritten nur mit Zustimmung des Lizenzgebers geltend machen, z.b. Schadensersatz- oder Unterlassungsansprüche Patentanwalt -Lizenzvertragsrecht- 204

Ausschließliche Lizenz Lizenzgeber räumt nur dem einen Lizenznehmer das Recht ein, den Gegenstand des Lizenzrechtes zu nutzen, z.b. ihn herzustellen, in Verkehr zu bringen, zu besitzen usw. Lizenzgeber hat keine Möglichkeit, weitere Lizenzen zu vergeben Lizenzgeber kann den Gegenstand des Lizenzrechtes selbst nicht nutzen Lizenznehmer kann Ansprüche gegen Dritten selbständig geltend machen, z.b. Schadensersatz- oder Unterlassungsansprüche Patentanwalt -Lizenzvertragsrecht- 205 Alleinige Lizenz Lizenzgeber räumt allein dem Lizenznehmer das Recht ein, den Gegenstand des Lizenzrechtes zu nutzen, z.b. ihn herzustellen, in Verkehr zu bringen, zu besitzen usw. Lizenzgeber kann den Gegenstand des Lizenzrechtes selbst weiterhin nutzen Lizenznehmer kann Ansprüche gegen Dritten nur mit Zustimmung des Lizenzgebers geltend machen, z.b. Schadensersatz- oder Unterlassungsansprüche Patentanwalt -Lizenzvertragsrecht- 206

Negative Lizenz Die Patentlizenz wird üblicherweise als positive Lizenz verstanden, was für den Lizenzgeber verstärkte Informations-, Mitwirkungs- und Unterstützungs- und Haftungspflichten begründet. Wird hingegen die Lizenz als negative Lizenz verstanden oder gestaltet, besteht für den Lizenzgeber lediglich die Pflicht zum Verzicht auf seine Verbietungsrechte aus den lizenzierten Schutzrechten. Er ist nicht zum Erwerb und zur Aufrechterhaltung von Schutzrechten verpflichtet, er kann seine Informationen über geheimes Know-how steuern und unterliegt keinen Haftungsansprüchen des Lizenznehmers. Patentanwalt -Lizenzvertragsrecht- 207 Vertriebslizenz Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer das Recht ein, den Gegenstand des Lizenzrechtes in Verkehr zu bringen Abgrenzung zum Vertriebsrecht: beim Vertriebsrecht bringt der Schutzrechtsinhaber den Gegenstand selbst in den Verkehr und der Lizenznehmer vertreibt diesen nur weiter Patentanwalt -Lizenzvertragsrecht- 208

Herstellungslizenz Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer das Recht ein, den Gegenstand des Lizenzrechtes herzustellen i.d.r. verbunden mit Vertriebslizenz, damit der Lizenznehmer den lizenzierten Gegenstand herstellen und vertreiben kann Patentanwalt -Lizenzvertragsrecht- 209 Unterlizenz Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer das Recht ein, den Gegenstand des Lizenzrechtes zu benutzen und Dritten an diesem Lizenzrecht weitere Lizenzen einzuräumen z.b. nachgeschaltete einfache Lizenz zur Benutzung eines Gegenstandes Fallkonstellation: Lizenzgeber räumt Lizenznehmer das Recht ein, ein Erzeugnis herzustellen, zu vertreiben und zu besitzen; Kunden des Lizenznehmers müssen auch das Recht haben, das Erzeugnis zu besitzen Lizenzgeber räumt Lizenznehmer auch das Recht ein, dessen Kunden ein Gebrauchsrecht einzuräumen Patentanwalt -Lizenzvertragsrecht- 210

Freilizenz So werden diejenigen Lizenzen bezeichnet, die zumeist aufgrund taktischer Erwägungen ohne Vergütungsverpflichtung übertragen werden. Unterlassung des Nutzungsrechts ohne Zahlungsverpflichtung, meist bei Einräumung entsprechender Rechte durch einen Dritten oder Beendigung einer Auseinandersetzung. Patentanwalt -Lizenzvertragsrecht- 211 Reiner Patentlizenzvertrag Patentanwalt -Lizenzvertragsrecht- 212

Gegenstand Patentlizenzvertrag erteilte Patente Geheimpatente angemeldete und nicht angemeldete Erfindungen offengelegte Patentanmeldungen europäische Patentanmeldungen (Art. 73 EPÜ) künftige Patentrechte, sofern bestimmbar Patentanwalt -Lizenzvertragsrecht- 213 Fragen vor Vertragsschluss Aus Sicht des möglichen Lizenznehmers Lizenzierung zwingend erforderlich? Werthaltigkeit des Schutzrechts, d.h., Bestandsfähigkeit? Stand der Technik? Schwebende Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren? Räumlicher Umfang des Patentschutzes? Verbleibende Restlaufzeit des Patentes? Inhaber des Schutzrechts? Abhängigkeit von Konkurrenten? Patentlizenzvertrag Patent ohne Werthaltigkeit bedingt geringe Lizenzgebühr, aber auch schwache Position auf dem Markt! Patentanwalt -Lizenzvertragsrecht- 214

Fragen vor Vertragsschluss Patentlizenzvertrag Aus Sicht des möglichen Lizenzgebers Lizenz an Wettbewerber? Werthaltigkeit des Schutzrechts, d.h., Bestandsfähigkeit? Stand der Technik? Rechtshängigkeit von Verletzungsverfahren? Räumlicher Umfang des Patentschutzes? Verbleibende Restlaufzeit des Patentes? Werthaltiges Schutzrecht erhöht die Lizenzgebühr! Patentanwalt -Lizenzvertragsrecht- 215 Ablauf des Vertragsverhandlungen Patentlizenzvertrag Regelfall: Unterzeichnung eines Letter of Intent Absichtserklärung, einen Lizenzvertrag zu verhandeln und abzuschließen Sonderkonstellationen: Vorvertrag bzw. Option bietet sich an, wenn der Lizenzvertragsinhalt bereits verhandelt ist, die Erteilung des Schutzrechts aber noch aussteht Beachte Problematik der exit clause : Welche Regelungen des Letter of Intent bzw. des Vorvertrages oder der Option sollen überleben, wenn Vertragsverhandlungen abgebrochen werden oder der Vertrag nicht zustande kommt? Patentanwalt -Lizenzvertragsrecht- 216

Grundsätzliches zum Inhalt Patentlizenzvertrag Vertragsfreiheit nach 311 (1) BGB, 15 (2) PatG Grenzen: nationales und vor allem europäisches Kartellrecht kein Schriftformgebot mehr, aber zu Beweiszwecken Schriftform empfehlenswert internationale Lizenzverträge weisen i.d.r. am Anfang einen Katalog von Definitionen auf, z.b. zu Lizenzgegenstand, Territorium, Lizenzgeber, Lizenznehmer usw. ( Lizenzvertrag als sein eigenes Lexikon ) Patentanwalt -Lizenzvertragsrecht- 217 Anwendungsbereich Patentlizenzvertrag persönlich: Lizenznehmer, Tochtergesellschaften, Muttergesellschaften, Kunden des Lizenznehmers usw. zeitlich: Laufzeit des Schutzrechts oder kürzer räumlich: abhängig von dem Bestand von Schutzrechten Patentanwalt -Lizenzvertragsrecht- 218

Pflichten des Lizenzgebers Patentlizenzvertrag Einräumung des Nutzungsrechtes im vereinbarten Umfang Aufrechterhaltung / Verteidigung / Durchsetzung des Lizenzrechtes (ggf. zusammen mit Lizenznehmer, wenn vereinbart) Einweisung der Mitarbeiter des Lizenznehmers in lizenzierte Technik evtl. Gewährleistung im vereinbarten Umfang ggf. Weiterentwicklung der lizenzierten Erfindungen ggf. Anpassung des Vertrages, wenn Schutzrecht entfällt (aber: Lizenzvertrag ist Risikogeschäft! Risiko des Lizenznehmers!) Patentanwalt -Lizenzvertragsrecht- 219 Pflichten des Lizenznehmers Patentlizenzvertrag Zahlung der vereinbarten Lizenzgebühr Rechnungslegungs- und Auskunftspflicht zur Verifizierung der gemachten Angaben bzgl. der Lizenzgebühr Ausübungspflicht, d.h., Pflicht zur Verwertung der lizenzierten Technik (sog. best efforts-klausel) Einhaltung von Mindestqualitätsstandards Unterlassung von Angriffen auf die lizenzierten Schutzrechte Mitteilung von Verbesserungen der lizenzierten Technologie, wenn vertraglich vereinbart Patentanwalt -Lizenzvertragsrecht- 220

Erscheinungsformen der Lizenzgebühr Umsatzlizenz, z.b. 2% des Nettoumsatzes wichtig: Festlegung der Bezugsgröße im Lizenzvertrag! Bezugsgröße kann eine ganze Maschine oder nur ein Teil hiervon sein Stücklizenz, z.b. x pro verkaufter Einheit Einmal- bzw. Pauschalzahlung zustzl. zu Umsatz- oder Stücklizenz kann Mindestlizenz zu Gunsten des Lizenzgebers vereinbart werden, um dessen Ausfallrisiko zu minimieren (ggf. zusätzlich: best efforts-klausel) Patentlizenzvertrag Berechnung der Höhe der Lizenzgebühr im Einzelfall sehr schwierig; Rückgriff auf Erfahrungswerte aus der Industrie; Neuberechnung bei Wegfall eines Lizenzschutzrechtes! Patentanwalt -Lizenzvertragsrecht- 221 Beendigung des Lizenzvertrages i.d.r. wird Laufzeit bis zum Ablauf des letzten der lizenzierten Schutzrechte vereinbart Rechtssicherheit! bei fehlender vertraglicher Regelung gilt entsprechender Erfahrungssatz Vertrag sieht vielfach Möglichkeit zur ordentlichen und/oder außerordentlichen Kündigung vor Aufbrauchfrist nach Ablauf des Lizenzvertrages? Patentlizenzvertrag Problemkonstellation: Neuer Eigentümer auf Seiten des Lizenznehmers oder Lizenzgebers: soll Lizenz bestehen bleiben? Verträge beinhalten oft sog. change-of-control-klauseln, d.h., Kündigung des Vertrages durch Lizenzgeber bei Übernahme des Lizenznehmers durch Dritte (und umgekehrt) Patentanwalt -Lizenzvertragsrecht- 222

Weitere wichtige Regelungen Patentlizenzvertrag Rechtswahl Gerichtsstandswahl gegenwärtig vermehrt Vereinbarung eines Schiedsgerichts Kooperation von Lizenzgeber und Lizenznehmer bei Angriffen auf das Schutzrecht und Verletzung des Schutzrechtes? Schriftformgebot für Änderungen salvatorische Klausel ggf. Einholung von kartellrechtlichen Genehmigungen solange soll Lizenzvertrag nicht in Kraft treten! Patentanwalt -Lizenzvertragsrecht- 223 Eckpunkte eines Vertrages Patentlizenzvertrag Vertragsparteien: Rechtsinhaber & Lizenznehmer Gegenstand des Lizenzvertrages (Schutzrechte, Know-How) Art der Lizenz Räumlicher Umfang der Lizenz Benutzungsrahmen der Lizenz Unterlizenzvergabe Unterstützung bei Verwertung der Lizenz Patentanwalt -Lizenzvertragsrecht- 224

Eckpunkte eines Vertrages Patentlizenzvertrag Gewährleistung bei Mängeln Lizenzgegenstandes Lizenzgebührenbestimmung, Rechnungslegung, Zahlweise Produktkennzeichnung, Qualitätskontrolle Aufrechterhaltung / Verteidigung der lizenzierten Schutzrechte Laufzeit des Vertrages, Kündigungsoption Streitschlichtung, Schiedsverfahren Wahl des anwendbaren Rechtes, Gerichtsstand Patentanwalt -Lizenzvertragsrecht- 225 Know-How-Lizenzvertrag Patentanwalt -Lizenzvertragsrecht- 226

Problemfelder Know-How-Lizenzvertrag Identifizierung und Darstellung des Know-How Know-How kann aus reiner Dokumentation bestehen, aber auch aus Erfahrungswissen in den Köpfen der Mitarbeiter Welches Know-How wird tatsächlich benötigt? Welche Arbeitnehmer haben dieses Know-How? Know-How i.d.r. nur wertvoll, wenn noch geheim zustzl. Abschluss einer Geheimhaltungsvereinbarung Übertragung nicht greifbaren Know-How Im Gegensatz zu Patentrechten besteht ein erheblicher Dokumentationsbedarf! Ohne lückenlose Dokumentation ist Know-How-Lizenz nicht denkbar. Patentanwalt -Lizenzvertragsrecht- 227 Patent Pool Patentanwalt -Lizenzvertragsrecht- 228

Konzept des Patent Pooling Zusammenschluss von Patentinhabern zu einer Technologie, insbesondere bei Standard-Patenten Patentinhaber stellen ihre Patente zu dieser Technologie anderen Pool-Teilnehmern (kostenpflichtig) zur Verfügung. Benutzungsabhängige Lizenzgebühren werden an einen Verwalter bezahlt und entsprechend der Anzahl der Schutzrechte verteilt Patentanwalt -Lizenzvertragsrecht- 229 Beispiel eines Patent Pools MPEG-2 Lizenzgeber: Alcatel Lucent; GE Technology Development, Inc.; Hewlett-Packard Company; Hitachi, Ltd.; Koninklijke Philips Electronics N.V.; Mitsubishi Electric Corporation; Samsung Electronics Co., Ltd.; Scientific-Atlanta, LLC; Sony Corporation; Thomson Licensing; Victor Company of Japan, Limited Lizenznehmer: ca. 180 Firmen Lizenzgebühr: Royalty is 20 per Mobile MPEG-2 Systems Signal Receiver2 and $0.25 per product for all other MPEG-2 Systems Devices Quelle: http://www.mpegla.com Patentanwalt -Lizenzvertragsrecht- 230

Beispiel eines Patent Pools DVD6C Lizenzgeber: Lizenznehmer: ca. 200 Firmen Lizenzgebühr: DVD-ROM Disc US$0.075 per disc; DVD-Video Player or DVD-ROM Drive 4% of the net selling price (up to a maximum of US$8.00 per player) Quelle: http://www.dvd6cla.com Patentanwalt -Lizenzvertragsrecht- 231 Kartellrechtliche Probleme Patentanwalt -Lizenzvertragsrecht- 232

Problemfelder Anwendbarkeit deutschen oder europäischen Kartellrecht? Zwischenstaatlichkeitsklausel ( Handel zwischen Mitgliedstaaten ) i.d.r. europäisches Kartellrecht (Art. 81 ff. EGV) Kartellrechtliche Aspekte Art. 81 EGV: Verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen ( ), die den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine ( spürbare ) Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken. 1 GWB hat den gleichen Inhalt Angleichung des nationalen an das europäische Kartellrecht Patentanwalt -Lizenzvertragsrecht- 233 Problemfelder Kartellrechtliche Aspekte Regelungsmechanismus des europäischen Kartellrechts: a) Art 81 (1) EGV statuiert grundsätzliches Verbot b) Art. 81 (2) EGV setzt Nichtigkeit der Verträge fest, u.a. von Lizenzverträgen c) Art. 81 (3) EGV: Gruppenfreistellungsverordnungen legen Ausnahmen zum Art. 81 (1) EGV fest Gruppenfreistellungsverordnungen z.b. für (1) Technologietransfervereinbarungen, z.b. Lizenzverträge (2) Automobilsektor Patentanwalt -Lizenzvertragsrecht- 234

Problemfelder Kartellrechtliche Aspekte GVO-TT: Durch eine Gruppenfreistellungsverordnung werden grundsätzlich sämtliche wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen oder abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen mit ihrem gesamten Inhalt freigestellt. Voraussetzung für deren Anwendbarkeit ist: 1. Anwendbarkeit (Technologietransfer-Vereinbarungen) 2. Nichtvorliegen von Kernbeschränkungen 3. Einhalten von Marktschwellen Patentanwalt -Lizenzvertragsrecht- 235 Problemfelder Kartellrechtliche Aspekte GVO-TT: 1. Anwendbarkeit (Technologietransfer-Vereinbarungen) Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag wird unter den in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen für nicht anwendbar erklärt auf Technologietransfer-Vereinbarungen zwischen zwei Unternehmen, die die Produktion der Vertragsprodukte ermöglichen. Die Freistellung gilt, soweit diese Vereinbarungen Wettbewerbsbeschränkungen enthalten, die unter Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag fallen. Die Freistellung gilt, solange die Rechte an der lizenzierten Technologie nicht abgelaufen, erloschen oder für ungültig erklärt worden sind oder solange das Know-how geheim bleibt, es sei denn, das Know-how wird infolge des Verhaltens des Lizenznehmers offenkundig; in diesem Fall gilt die Freistellung für die Dauer der Vereinbarung. Patentanwalt -Lizenzvertragsrecht- 236

Problemfelder Kartellrechtliche Aspekte GVO-TT: 2. Nichtvorliegen von Kernbeschränkungen Handelt es sich bei den Vertragsparteien um konkurrierende Unternehmen, so gilt die Freistellung nicht für Vereinbarungen, die unmittelbar oder mittelbar, für sich allein oder in Verbindung mit anderen Umständen unter der Kontrolle der Vertragsparteien Folgendes bezwecken: - Beschränkung, den Produktpreis selbst festzusetzen, - Beschränkung des Outputs (mit Ausnahmen), - Zuweisung von Märkten oder Kunden (mit Ausnahmen), - Beschränkung der Möglichkeit des Lizenznehmers, seine eigene Technologie zu verwerten, - Beschränkung der Möglichkeit, Forschungs- und Entwicklungsarbeiten durchzuführen. Patentanwalt -Lizenzvertragsrecht- 237 Problemfelder Kartellrechtliche Aspekte GVO-TT: 2. Nichtvorliegen von Kernbeschränkungen Handelt es sich bei den Vertragsparteien nicht um konkurrierende Unternehmen, gilt die Freistellung nicht für Vereinbarungen, die unmittelbar oder mittelbar, für sich allein oder in Verbindung mit anderen Umständen unter der Kontrolle der Vertragsparteien Folgendes bezwecken: - Beschränkung, den Produktpreis selbst festzusetzen, dies gilt unbeschadet der Möglichkeit, Höchstverkaufspreise festzusetzen oder Preisempfehlungen auszusprechen, sofern sich diese nicht infolge der Ausübung von Druck oder der Gewährung von Anreizen durch eine der Vertragsparteien tatsächlich wie Festoder Mindestverkaufspreise auswirken, - Beschränkung des Gebiets oder des Kundenkreises, in das oder an den der Lizenznehmer Vertragsprodukte passiv verkaufen darf (mit Ausnahmen), - Beschränkung des Verkaufs an Endverbraucher, soweit diese Beschränkungen Lizenznehmern auferlegt werden, die einem selektiven Vertriebssystem angehören und auf der Einzelhandelsstufe tätig sind. Patentanwalt -Lizenzvertragsrecht- 238

Problemfelder Kartellrechtliche Aspekte GVO-TT: 3. Einhalten von Marktschwellen Handelt es sich bei den Vertragsparteien um konkurrierende Unternehmen, so gilt die Freistellung unter der Voraussetzung, dass der gemeinsame Marktanteil der Parteien auf dem betroffenen relevanten Technologie- und Produktmarkt 20 % nicht überschreitet. Handelt es sich bei den Vertragsparteien um nicht konkurrierende Unternehmen, so gilt die Freistellung unter der Voraussetzung, dass der individuelle Marktanteil der Parteien auf dem betroffenen relevanten Technologie- und Produktmarkt 30 % nicht überschreitet. Für die Anwendung bestimmt sich der Marktanteil einer Partei auf den relevanten Technologiemärkten nach der Präsenz der lizenzierten Technologie auf den relevanten Produktmärkten. Als Marktanteil des Lizenzgebers auf dem relevanten Technologiemarkt gilt der gemeinsame Marktanteil, den der Lizenzgeber und seine Lizenznehmer mit den Vertragsprodukten auf dem relevanten Produktmarkt erzielen. Patentanwalt -Lizenzvertragsrecht- 239 Problemfelder Kartellrechtliche Aspekte GVO-TT: Nicht freigestellte Beschränkungen: - Verpflichtungen des Lizenznehmers, dem Lizenzgeber eine Exklusivlizenz für eigene abtrennbare Verbesserungen an der lizenzierten Technologie zu erteilen - Verpflichtungen des Lizenznehmers, Rechte an eigenen abtrennbaren Verbesserungen an der lizenzierten Technologie auf den Lizenzgeber oder einen vom Lizenzgeber benannten Dritten zu übertragen - Verpflichtungen des Lizenznehmers, die Gültigkeit der Rechte an geistigem Eigentum, über die der Lizenzgeber im Gemeinsamen Markt verfügt, nicht anzugreifen, unbeschadet der Möglichkeit, die Beendigung der Technologietransfer-Vereinbarung für den Fall vorzusehen, dass der Lizenznehmer die Gültigkeit eines oder mehrerer der lizenzierten Schutzrechte angreift Patentanwalt -Lizenzvertragsrecht- 240

Zwangslizenz Patentanwalt -Lizenzvertragsrecht- 241 Definition Zwangslizenz Eine Zwangslizenz ist die einem benutzungswilligen und benutzungsfähigen Lizenzsucher auf Antrag durch Gerichtsurteil im öffentlichen Interesse erteilte, nicht ausschließliche Befugnis zur Benutzung der Erfindung, die ihm der Schutzrechtsinhaber trotz angebotener, angemessener Vergütung verweigert. Der Zuspruch einer Zwangslizenz kann nach patentrechtlichen Vorgaben und einem Öffentlichen Interesse erfolgen, oder aber ein wettbewerbsrechtlicher Anspruch sein. Patentanwalt -Lizenzvertragsrecht- 242

Zwangslizenz nach 24 (1) PatG Voraussetzung nach dem Patentrecht a. Lizenzsucher muss sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolglos bemüht haben, vom Patentinhaber die Zustimmung zu erhalten, die Erfindung zu angemessenen geschäftsüblichen Bedingungen zu benutzen, und b. das öffentliche Interesse muss die Erteilung einer Zwangslizenz gebieten. Patentanwalt -Lizenzvertragsrecht- 243 Zwangslizenz nach 24 (1) PatG Wegen der hohen Anforderungen an den Nachweis des öffentlichen Interesses ist die Zwangslizenz nach 24 PatG von geringer Relevanz in der Praxis. Beispiele für solche Zwangslizenzen nach 24 Abs. 1 finden sich in den Entscheidungen Magill und IMS Health Lizenzverweigerung ist danach missbräuchlich, wenn der Lizenzinteressent auf die patentgeschützte Lehre angewiesen ist, um ein Produkt auf den Markt zu bringen, das der Schutzrechtsinhaber selbst nicht anbietet, und nach dem eine qualifizierte Verbrauchernachfrage besteht ( sog. New Product Rule). Patentanwalt -Lizenzvertragsrecht- 244

Zwangslizenz nach dem Wettbewerbsrecht Von größerer praktischer Relevanz ist ein kartellrechtlicher Anspruch ( 18, 19 GWB) auf Einräumung einer Zwangslizenz. Die Zwangslizenz kann danach geltend gemacht werden, wenn folgende Umstände objektiv gegeben sind: unbillige Behinderung, Missbrauch einer Marktbeherrschenden Stellung oder Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot Die wichtigsten Entscheidungen sind hier Polyferon, Orange Book und Standard-Spundfass Zu unterscheiden sind: a) Fälle genereller Lizenzverweigerung b) Sachverhalte, bei denen der Patentinhaber zur Lizenzierung bereit ist und nur seine Lizenzierungspraxis kartellrechtswidrig sein kann Patentanwalt -Lizenzvertragsrecht- 245