Welcher Wille zählt?

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Transkript:

Welcher Wille zählt? Gesundheitliche Vorausentscheidung und Behinderung die aktuelle Rechtslage Rechtsanwalt Dr. Oliver Tolmein, FA für Medizinrecht DGMGB Tagung 20. Oktober 2017, Dresden

Überblick Was regeln 1901a 1901b/1904 BGB und für wen? Wille, mutmaßlicher Wille, Wünsche Konsequenzen für Menschen mit geistigen Beeinträchtigen Auswege? 2

Was sollen Patientenverfügungen? Ausgangspunkte: Medizinische Behandlung = Körperverletzung Bedarf der Einwilligung als Ausdruck des Selbstbestimmungsrechts Einwilligung setzt Einwilligungsfähigkeit voraus und Aufklärung (Interdependenz) Ohne Einwilligungsfähigkeit => Betreuung (oä) 3

PV und die Zeit PV und VV: Der Zeit vorausgreifen Den Zustand der Nicht-Einwilligungsfähigkeit antizipieren Konkrete Entscheidungen, die in der Zukunft erforderlich sein könnten, vorab treffen Annahme: Dadurch bleibt die an sich mögliche Selbstbestimmung trotz Verlust der Einwilligungsfähigkeit erhalten 4

Struktur der PV PV verlangt in Gegenwart: Einwilligungsfähigen Volljährigen Eine in der Zukunft liegende medizinische Maßnahme Schriftliche Festlegung für die Zukunft PV in Zukunft Einwilligungsunfähigkeit Vorliegen der angenommenen Lebens- und Behandlungssituation. Kein Widerruf. 5

Probleme der PV Keine PV vorhanden [oft] Lebens- und Behandlungssituation entspricht nicht der angenommenen Situation[oft] Widerruf [wird selten wahrgenommen] Beim Abfassen der PV keine Volljährigkeit / kein Einwilligungsfähigkeit [selten] 6

Konsequenz der Probleme Keine PV => 1901a Abs 2 BGB Lebens- und Behandlungssituation anders 1901a Abs 2 BGB Widerruf => 1901a Abs 2 BGB (str.) Beim Abfassen keine Volljährigkeit/ Einwilligungsfähigkeit => 1901a Abs 2 BGB 7

1901a Abs 2 BGB Regelt die Fälle in denen etwas schiefgangen ist Betreuer muss entscheiden Betreuerentscheidung ist vorgezeichnet durch Behandlungswünsche des Patienten Mutmaßlichen Willen 8

Behandlungs- Wünsche Behandlungswünsche: alle Äußerungen eines Betroffenen, die Festlegungen für eine konkrete Lebens- und Behandlungssituation enthalten, aber den Anforderungen an eine Patientenverfügung im Sinne des 1901 a Abs. 1 BGB nicht genügen (nicht schriftlich abgefasst, von einem minderjährigen Betroffenen verfasst) Behandlungswünsche sind insbesondere aussagekräftig, wenn in Ansehung der Erkrankung zeitnah geäußert konkrete Bezüge zur aktuellen Behandlungssituation aufweisen die Zielvorstellungen des Patienten erkennen lassen An die Behandlungswünsche des Betroffenen ist der Betreuer nicht nur nach 1901 a Abs. 2 BGB, sondern bereits nach 1901 Abs. 3 BGB gebunden (BGH, Beschluss vom 17. September 2014 XII ZB 202/13, BGHZ 202, 226-242 ) 9

Mutmaßlicher Wille Mutmaßlicher Willen des Betroffenen: Relevant, wenn sich ein auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation bezogener Wille des Betroffenen nicht feststellen lässt. anhand konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln, insbesondere anhand früherer mündlicher oder schriftlicher Äußerungen, ethischer oder religiöser Überzeugungen und sonstiger persönlicher Wertvorstellungen des Betroffenen Betreuer stellt eine (begründete) These auf, wie sich der Betroffene selbst in der konkreten Situation entschieden hätte, wenn er noch über sich selbst bestimmen könnte Problem: Mutmaßlicher Wille verlangt als Bezugspunkt einen rechtlich relevanten Willen (Bei Person, die immer einwilligungunfähig war, kann auch kein relevanter mutmaßlicher Wille festgestellt werden). 10

Natürlicher Wille Spielt in Zusamnhang mit PV keine eigenständige Rolle (Wünsche) Keine klare Definition. Lebensäußerungen, die bei fehlender Möglichkeit einen rechtlich anerkannt freien Willen zu bilden, als Willensäußerungen verstanden werden: Rausziehen einer Kanüle, Schreien, verbale Äußerungen Rechtliches Hauptproblem: Interpretationsbedürftig (relevant und in Ansätzen diskutiert bei Zwangsbehandlung - 1906a BGB Sterilisation 1905 BGB) 11

Neuer 1901a Abs 4 BGB Am 22.07.2017 ist das Gesetz zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten vom 21.07.2017 (BGBl I 2017, 2426) in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz hat der Gesetzgeber die Entscheidung des BVerfG v. 26.07.2016 (1 BvL 8/15) umgesetzt und u.a. die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Zwangsbehandlung neu geregelt. Hierbei wurde auch 1901a BGB geändert. In die Vorschrift wurde ein neuer Absatz 4 eingefügt: Der Betreuer soll den Betreuten in geeigneten Fällen auf die Möglichkeit einer Patientenverfügung hinweisen und auf dessen Wunsch bei ihrer Errichtung unterstützen. Bezieht sich aber nur auf (wenigstens zeitweise) einwilligungsfähige Betreute 12

Anforderungen an Konkretheit Der BGH (v. 06.07.2016 - XII ZB 61/16): keine lebenserhaltenden Maßnahmen reicht für sich genommen nicht für eine bindende Patientenverfügung aus. Notwendige Konkretisierung verlangte Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen oder die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheit 13

Konsequenzen für Menchen mit erheblichen geistigen Beeinträchtigungen 14

Vorklärung Was ist beabsichtigt? Verfügung der Eltern (wir wollen klären, dass nach unserem Tod alles gut geregelt ist) Nein Behandlungsentscheidung des beeinträchtigten, nicht einwilligungsfähigen Menschen überhaupt ist ein Thema, aber anders als Vorausverfügung Vorausverfügung des Betroffenen selbst für eine Zeit, in der er / sie Kompetenzen nicht mehr hat, über die sie jetzt noch verfügt 15

Vorklärung Was ist beabsichtigt? Verfügung der Eltern (wir wollen klären, dass nach unserem Tod alles gut geregelt ist) Nein Behandlungsentscheidung des beeinträchtigten, nicht einwilligungsfähigen Menschen überhaupt ist ein Thema, aber anders als Vorausverfügung Vorausverfügung des Betroffenen selbst für eine Zeit, in der er / sie Kompetenzen nicht mehr hat, über die sie jetzt noch verfügt 16

Was ist beabsichtigt? Verfügung der Eltern (wir wollen klären, dass nach unserem Tod alles gut geregelt ist) Nein Behandlungsentscheidung des beeinträchtigten, nicht einwilligungsfähigen Menschen überhaupt ist ein Thema, aber anders als Vorausverfügung Vorausverfügung des Betroffenen selbst für eine Zeit, in der er / sie Kompetenzen nicht mehr hat, über die sie jetzt noch verfügt (Zeitmoment der Verfügung) 17

Unterschied zu PV Einwilligungsfähiger Selbstbestimmungsrecht wird als Möglichkeit nicht gesehen Betreuer ist schon immer da 1901 Abs 3 BGB: Der Betreuer hat Wünschen des Betreuten zu entsprechen, soweit dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft und dem Betreuer zuzumuten ist. Dies gilt auch für Wünsche, die der Betreute vor der Bestellung des Betreuers geäußert hat, es sei denn, dass er an diesen Wünschen erkennbar nicht festhalten will. Ehe der Betreuer wichtige Angelegenheiten erledigt, bespricht er sie mit dem Betreuten, sofern dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft. 18

Einwilligungsunfähigkeit Handlungsfähigkeit Art 12 UN-BRK: Rechts- und Handlungsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen gegeben Einwilligungsunfähigkeit als rechtliches Konzept nicht mit UN-BRK vereinbar Verpflichtung zur Schaffung von Unterstützungsmöglichkeiten 19

Zwischenbilanz Es geht um Vorausverfügungen des oder der Betroffenen um einem Verlust von Entscheidungsfähigkeit und damit verbundener Selbstbestimmung vorzubeugen Es ist zu differenzenzieren: Vergleichsweise unproblematisch: im konventionellen Sinn einwilligungsfähige Menschen mit geistigen Beeinträchtigungen 20

Zwischenbilanz 2 Problematisch: Je geringer die Fähigkeiten einen freien Willen / rechtlich relevante Einwilligung zu entwickeln sind. Hier kommt es darauf an, dass Element der Wünsche bzw. des natürlichen Willens möglichst plausibel festzuhalten Problem (und mögliche Grenze): Relevanz über die Zeit Warum soll der natürliche Wille zum Zeitpunkt A authentischer / selbstbestimmter sein, als zum Zeitpunkt A + X? Dokumentation: Wünsche/ natürlicher Wille Aber auch: Relevanz des zeitlichen Faktors Nicht sinnvoll: auf Ermittlung eines mutmaßlichen Willens zu setzen 21

Zwischenbilanz Es geht um Vorausverfügungen des oder der Betroffenen um einem Verlust von Entscheidungsfähigkeit und damit verbundener Selbstbestimmung vorzubeugen Es ist zu differenzenzieren: Vergleichsweise unproblematisch: im konventionellen Sinn einwilligungsfähige Menschen mit geistigen Beeinträchtigungen 22

Ergebnis Wir stehen am Anfang Relevanz des Willens (natürlicher Wille/ Wünsche) für die aktuelle Behandlung stärken Das stärkt auch die Möglichkeit der Vorsorge Kritische Reflektion auch der Position und Überzeugungen der Unterstützer Allen Beteiligten eine gute Diskussion und einen langen Atem. 23

Kanzlei Menschen und Rechte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Lünsmann, Dr. Tolmein, Dr. Tondorf Borselstraße 26 22765 Hamburg 040.600094700 (Fone) 040.600094747 (Fax) kanzlei@menschenundrechte.de www.menschenundrechte.de 24

Wir ziehen gerade um Ab 1.11.2017: Kanzlei Menschen und Rechte Kühnehöfe 20 22761 Hamburg 040. 6000 947 00 www.menschenundrechte.de kanzlei@menschenundrechte.de 25