Regionaler Richtplan Windenergie Erläuterungsbericht und behördenverbindliche Festlegungen

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Transkript:

Regionaler Richtplan Windenergie Erläuterungsbericht und behördenverbindliche Festlegungen Version für die öffentliche Mitwirkung 23. Oktober 2014

Impressum Auftraggeberin Regionalkonferenz Bern-Mittelland Kommission Raumplanung Holzikofenweg 22 Postfach 8623 3001 Bern Projektleitung Jos Aeschbacher, Fachbereich Raumplanung RKBM Orlando Eberle, Fachbereich Raumplanung RKBM (bis 31.7.14) Projektteam Béatrice Chatton, AGR Kanton Bern Thomas Frei, Sigmaplan AG Thomas Gurtner, Naturpark Gantrisch Reto Rigassi, Suisse éole Jan Ryser, Pro Natura Bern Markus Schrag, Gemeinde Neuenegg Jos Aeschbacher, Fachbereich Raumplanung RKBM Orlando Eberle, Fachbereich Raumplanung RKBM (bis 31.7.2014) Andrea Schemmel, Fachbereich Raumplanung RKBM (ab 1.9.2014) Auftragnehmerin/ Autoren Sigmaplan AG Thomas Frei Michael Gassner Titelbild: Windpark am Mont-Crosin (Foto: Suisse éole)

Regionaler Richtplan Windenergie Inhaltsverzeichnis Teil A: Erläuterungsbericht... 1 1 Ziel und Struktur des Berichts... 1 2 Ausgangslage... 1 3 Perimeter... 2 4 Vorgehensweise... 4 4.1 Akteure und Grundlagen... 4 4.2 Berücksichtigung des vorhandenen Windangebots... 4 4.3 Umfrage Windenergieprojekte... 5 4.4 Grundlagendaten und Daten für Vorbehaltskriterien... 5 4.5 Räumliche Analyse der Vorbehaltskriterien... 6 4.6 Beschreibung und Gewichtung der Vorbehaltskriterien... 6 4.7 Ausschlussgebiete auf Stufe Regionaler Richtplan Windenergie... 10 4.8 Begehung Interessengebiete in den Prüfräumen... 10 4.9 Abgrenzung in GIS... 10 5 Resultate der Interessenabwägung... 12 5.1 Prüfräume ohne regionale Windenergiegebiete... 12 5.2 Prüfräume mit regionalen Windenergiegebieten... 12 5.3 Integration des Teilrichtplans Windkraftanlagen Bantiger Süd-Ost... 13 6 Planerlassverfahren... 15 6.1 Öffentliche Mitwirkung... 15 6.2 Kantonale Vorprüfung... 15 Teil B: Behördenverbindliche Festlegungen... 16 Regionale Windenergiegebiete... 16 Generelle Festlegungen... 18 R1 (S8) Regionales Windenergiegebiet Vechigen... 20 R2 Regionales Windenergiegebiet Stockere-Mauss-Rosshäusern... 22 R3 Regionales Windenergiegebiet Murzelen... 24 R4 Regionales Windenergiegebiet Lindechwald-Kohlholz... 26 R5 Regionales Windenergiegebiet Gibelegg-Würze... 28 R6 Regionales Windenergiegebiet Belpberg... 30 Genehmigungsvermerke... 32

Abbildungsverzeichnis Abb. 1 Lage der Windenergiegebiete... 2 Abb. 2 Abgrenzung der Windenergiegebiete am Beispiel R6... 11 Tabellenverzeichnis Tab. 1 Übersicht Windenergieprüfräume, Region und Gemeinden... 3 Tab. 2 Vorbehaltskriterien (VK) mit Angaben zur Auswertung und Gewichtung... 6 Tab. 3 Regionale Windenergiegebiete... 12 Tab. 4 Vergleich der Bestimmungen des Teilrichtplans Windkraftanlagen Bantiger Süd-Ost mit dem vorliegenden Regionalen Richtplan Windenergie... 13 Glossar Windenergieanlage (WEA): Anlage, die Windkraft in elektrische Energie umwandelt. Im Rahmen der vorliegenden Planung werden nur Anlagen mit einer Gesamthöhe von > 30 m betrachtet. Windpark: Ensemble aus mindestens drei Windenergieanlagen (gemäss Vorgaben Kanton). Regionales Windenergiegebiet: Gebiet, das sich aus regionaler Perspektive für die Realisierung eines Windparks eignet. Die Gemeinden können im Rahmen der Nutzungsplanung die Gebiete weiter eingrenzen, nicht jedoch erweitern.

Regionaler Richtplan Windenergie Teil A: Erläuterungsbericht, Stand Mitwirkung 1 Teil A: Erläuterungsbericht 1 Ziel und Struktur des Berichts Ziel der vorliegenden Planung ist die Ausweisung regionaler Windenergiegebiete auf Stufe Richtplan. Der Teil A "Erläuterungsbericht" macht mit den Kapiteln 2 bis 6 transparent, wie die Auswahl der möglichen Windenergiestandorte erfolgt ist. Er ist nicht Teil des Genehmigungsinhalts und hat wie der Titel sagt lediglich einen erläuternden Charakter. Eine ausführlichere Beschreibung der Vorgehensweise sowie Hintergrundinformationen und -karten zu allen untersuchten Standorten finden sich zudem im separaten Prozessbericht, der auf der Website der Regionalkonferenz verfügbar ist. Die im Teil B "Behördenverbindliche Festlegungen" enthaltenen Windenergiegebiete (Karten) sowie allgemeinen Bestimmungen und Festlegungen bilden die Grundlage für die nachfolgenden kommunalen Nutzungsplanungen innerhalb der Gemeinden. 2 Ausgangslage Im Dezember 2010 erliess die Regionalversammlung der Regionalkonferenz Bern-Mittelland RKBM den Teilrichtplan Windkraftanlagen Bantiger Süd-Ost. Die Erarbeitung eines umfassenden regionalen Richtplans wurde 2011 sistiert, als durch eine Motion im Grossen Rat eine Windrichtplanung auf kantonaler Ebene angeregt wurde. Basierend auf diesem politischen Vorstoss hat der Regierungsrat des Kantons Bern im Juli 2013 Anpassungen des kantonalen Richtplanes beschlossen. Diese brachten einige wesentliche Änderungen im Massnahmenblatt C_21 "Anlagen zur Windenergieproduktion fördern" mit sich. Es werden neu kantonale Windenergieprüfräume ausgewiesen, die in einer gesamtkantonalen Betrachtung aufgrund des Windenergiepotenzials, der Anwendung grossflächiger Ausschlussgebiete und Kriterien der nachhaltigen Entwicklung bestimmt worden sind (s. Grundlagenbericht "Kantonale Planung Windenergie" AUE, August 2012). Dabei ist eine Reihe von Ausschlusskriterien zur Anwendung gekommen, bei denen das Schutzinteresse gegenüber dem Windenergienutzungsinteresse überwiegt bzw. technische oder ökonomische Gründe gegen eine Nutzung sprechen. Der kantonale Richtplan legt Grundsätze und Standortanforderungen an Windenergieanlagen fest. Die Regionen bzw. Regionalkonferenzen sind verpflichtet, im Rahmen der regionalen Richtplanung bis 2018 die räumliche Abstimmung der Windpärke innerhalb der vom Kanton bezeichneten Windenergieprüfräume vorzunehmen. Eine Konzentration der Windenergieproduktion an gut geeigneten Standorten ermöglicht eine Entwicklung der Windenergie dort, wo eine entsprechende Eignung vorhanden ist und die Konflikte mit anderen Nutzungen und den vorhandenen Landschafts- und Naturwerten es erlauben. Dabei sind die Interessen der Windenergiepromotoren und Netzbetreiber, die Interessen der Gemeinden sowie Konflikte mit anderen Nutzungen und Schutz(-Interessen) abzuwägen und ein möglichst hoher Koordinationsstand anzustreben.

Regionaler Richtplan Windenergie Teil A: Erläuterungsbericht, Stand Mitwirkung 2 Durch die Erarbeitung regionaler Richtpläne sollen innerhalb der kantonalen Windenergieprüfräume bis spätestens 2018 Windenergiegebiete definiert werden, in denen der Bau von grossen Windenergieanlagen (Gesamthöhe von > 30 m, Windpärke mit mindestens drei Turbinen) zulässig wird. Ausgelöst durch diese Richtplananpassungen sowie Voranfragen von Projektinitianten hat die Kommission Raumplanung der RKBM im August 2013 beschlossen, die 2011 sistierten Arbeiten weiterzuführen, d.h. eine regionale Richtplanung Windenergie für die in der Region Bern-Mittelland liegenden Windenergieprüfgebiete ausarbeiten zu lassen. 3 Perimeter Zehn der kantonalen Windenergieprüfräume beziehen sich auf den Perimeter der RKBM (s. Abb. 1). Abb. 1 Lage der Windenergiegebiete

Regionaler Richtplan Windenergie Teil A: Erläuterungsbericht, Stand Mitwirkung 3 Der Grundlagenbericht Kantonale Planung Windenergie (AUE, 2012) bezeichnet sogenannte Windenergieprüfräume. Diese bilden eine geografische Einheit und eignen sich aus kantonaler Sicht für die Windenergienutzung. Alle übrigen Gebiete sind aus kantonaler Sicht aus unterschiedlichen Gründen ungeeignet. Die Planung und Errichtung von grossen Windenergieanlagen (definiert mit einer Gesamthöhe von > 30 m) ist hier grundsätzlich ohne Anpassung des kantonalen Richtplans nicht zulässig. Die Windenergieprüfräume Frienisberg Süd und Ost liegen zu einem kleinen Teil im Perimeter der Planungsregion Biel-Seeland, derjenige in Linden liegt teilweise im Perimeter der Regionalkonferenz Emmental und der Planungsregion Entwicklungsraum Thun (ERT). An den Kanton Freiburg grenzen die Prüfräume Laupen-Neuenegg, Schwarzenburg und Guggisberg. Aus der folgenden Tabelle 1 wird ersichtlich, welche Regionen bzw. Regionalkonferenzen und welche Gemeinden von den Windenergieprüfräumen betroffen sind. Tab. 1 Übersicht Windenergieprüfräume, Regionen und Gemeinden Nr. Name Prüfraum Region / Regionalkonferenz Gemeinden P5 Laupen Neuenegg Bern-Mittelland Ferenbalm, Laupen, Mühleberg, Neuenegg P6 Mühleberg Bern-Mittelland Ferenbalm, Mühleberg P7 Frienisberg Süd Bern-Mittelland / Biel- Seeland P8 Frienisberg Ost Bern-Mittelland / Biel- Seeland Meikirch, Mühleberg, Wohlen b. B., Radelfingen, Seedorf Diemerswil, Kirchlindach, Meikirch, Wohlen b. B., Schüpfen P9 Schwarzenburg Bern-Mittelland Guggisberg, Köniz, Rüeggisberg, Schwarzenburg P10 Guggisberg Bern-Mittelland Guggisberg, Rüschegg, Schwarzenburg P11 Plötschweid Bern-Mittelland / Entwicklungsraum Thun Riggisberg, Rüeggisberg, Burgistein, Wattenwil P12 Rüeggisberg Riggisberg Bern-Mittelland Kirchenthurnen, Riggisberg, Rüeggisberg, Rümligen, Rüschegg P13 Belpberg Bern-Mittelland Belp, Gelterfingen, Gerzensee, Mühledorf, Rubigen P14 Linden Bern-Mittelland / Entwicklungsraum Thun / Emmental Herbligen, Linden, Oberdiessbach, Buchholterberg, Röthenbach i. E.

Regionaler Richtplan Windenergie Teil A: Erläuterungsbericht, Stand Mitwirkung 4 4 Vorgehensweise 4.1 Akteure und Grundlagen Die Sigmaplan AG hat von der Kommission Raumplanung der Regionalkonferenz Bern- Mittelland RKBM den Auftrag erhalten, die Ausarbeitung des Regionalen Richtplans Windenergie fachlich zu unterstützen sowie das Prüf-, Beschluss- und Genehmigungsverfahren zu begleiten. Eine aus unterschiedlichen Interessenvertretern zusammengesetzte Begleitgruppe wurde regelmässig über die Ergebnisse der Arbeitsschritte informiert und zur kritischen Stellungnahme eingeladen. Der Begleitgruppe gehörten folgende Personen an: Béatrice Chatton, Vertreterin kant. Leitbehörde, Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) Thomas Gurtner, Geschäftsführer Regionaler Naturpark Gantrisch Markus Schrag, Bauverwalter Gemeinde Neuenegg Reto Rigassi, Geschäftsführer Suisse Eole Jan Ryser, Geschäftsführer Pro Natura Bern Ausgehend vom Massnahmenblatt C_21 des Kantonalen Richtplans, dem Grundlagenbericht Kantonale Planung Windenergie (AUE, 2012) und der Wegleitung "Anlagen zur Nutzung der Windenergie" (Amt für Gemeinden und Raumordnung, 2013) wurde die Ausarbeitung des Regionalen Richtplans Windenergie in drei Phasen durchgeführt. Zuerst wurden die Grundlagen für Vorbehaltskriterien beschafft, das Windangebot beurteilt und anhand einer qualifizierten Interessenabwägung provisorische regionale Windenergiegebiete festgelegt (Phase 1). Anschliessend wurden der vorliegende Bericht sowie die Richtplaninhalte erstellt (Phase 2) und danach das Planerlassverfahren durchgeführt (Phase 3). 4.2 Berücksichtigung des vorhandenen Windangebots Wichtigste Voraussetzung für die Errichtung eines Windparks ist ein genügendes Windangebot (mittlere zu erwartende Windgeschwindigkeit). Im Massnahmenblatt C_21 des kantonalen Richtplans ist unter anderem festgelegt, dass als Windenergiegebiete solche Gebiete zu bevorzugen sind, die eine gute Windenergienutzung ermöglichen. Gemäss Massnahmenblatt C_21 liegen geeignete Windverhältnisse vor, wenn die durchschnittliche Windgeschwindigkeit mindestens 4.5 m/s, gemessen 100 m über Boden, beträgt. Die Beurteilung der Windverhältnisse basiert auf der Windressourcenkarte des Kantons Bern (Stand der Daten: 2012). Es handelt sich um interpolierte Modellwerte, welche aufgrund der gemessenen mittleren Windgeschwindigkeiten von langjährigen und temporären Messstationen ermittelt wurden. Im Windmodell wurde der topografische Einfluss (Kämme, Geländemulden, grosse Alpentäler) korrigiert. Die Genauigkeit liegt bei +/- 0.56 m/s. Es ist zu beachten, dass an potenziellen Standorten von Windenergieanlagen qualifizierte Messungen unerlässlich sind. Für den Richtplan Windenergie wurden Modellwerte für eine Höhe von 100 m über Grund verwendet und das Windangebot in drei Kategorien unterteilt (Rasterdatensatz 50x50 m):

Regionaler Richtplan Windenergie Teil A: Erläuterungsbericht, Stand Mitwirkung 5 gute Windverhältnisse; Windgeschwindigkeit: 4.5 m/s v Wind < 5.0 m/s sehr gute Windverhältnisse; Windgeschwindigkeit: 5.0 m/s v Wind < 5.5m/s ausgezeichnete Windverhältnisse; Windgeschwindigkeit: v Wind 5.5 m/s 4.3 Umfrage Windenergieprojekte Die RKBM hat die in den Windenergieprüfräumen liegenden Gemeinden und tangierten Nachbarregionen (s. Tab. 1) in der Phase 1 schriftlich über die Erarbeitung des Regionalen Richtplans Windenergie informiert, damit ihre Anliegen mit der laufenden Planung koordiniert werden können. In einer Umfrage sind die Gemeinden und Unternehmen zudem aufgefordert worden, der RKBM aktuelle Projektideen und -absichten mitzuteilen, damit auch mit den Projektträgerschaften eine möglichst frühzeitige Koordination möglich ist. Die von den Gemeinden und Projektinitianten zurückgemeldeten Informationen unter anderem zu Projektabsichten, Stand der Projektierung, geplanten Standorten, Kontaktpersonen wurden ausgewertet und in der Interessenabwägung sowie bei den Begehungen (vgl. Kap. 4.8) berücksichtigt. Im Windenergieprüfraum P14 (Linden) wurden 2013 Windmessungen durchgeführt (Gebiet zwischen der "Flue" und der "Aeschlenalp"). Im Rahmen dieser Messungen konnten nur Windgeschwindigkeiten gemessen werden, die deutlich unter den minimal erforderlichen 4.5 m/s liegen. Aufgrund dieser Ergebnisse wurde der Windenergieprüfraum P14 nicht weiter untersucht. 4.4 Grundlagendaten und Daten für Vorbehaltskriterien 4.4.1 Ausschlusskriterien In einem ersten Schritt wurden in der Phase 1 jene Geodaten beschafft, die der Kanton bei der Ausscheidung der Windenergieprüfräume als Ausschlusskriterien verwendet hat: Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) Gebiete in den Bundesinventaren der Moorlandschaften, der Hoch- und Übergangsmoore sowie der Flachmoore Kantonale Naturschutzgebiete (NS) Jagdbanngebiete Grundwasserschutzzonen S1 und S2 aus dem Übersichtszonenplan des Kantons Bern In einem zweiten Schritt wurden die Daten ohne Puffer in GIS dargestellt und zu einem Geodatensatz "Ausschlusskriterien" aggregiert. Detaillierte Informationen zur Datenbasis und Methode wurden in einem Prozessbericht zum vorliegenden Regionalen Richtplan Windenergie festgehalten. Die Anwendung der Ausschlusskriterien ergab Ausschlussgebiete. Diese bezeichnen Gebiete in den Windenergieprüfräumen, die ohne weitere Interessenabwägung von den weiteren Arbeitsschritten hin zur Festlegung der Windenergiegebiete ausgenommen wurden.

Regionaler Richtplan Windenergie Teil A: Erläuterungsbericht, Stand Mitwirkung 6 4.4.2 Vorbehaltskriterien Ausgehend von den Grundsätzen zur Standortfestlegung in der kantonalen Richtplanung, die in der Wegleitung "Anlagen zur Nutzung der Windenergie" (AGR, 2013) aufgeführt sind, wurden Vorbehaltskriterien der betroffenen Interessen im Hinblick auf die angestrebte räumliche Entwicklung ermittelt (s. Tab. 2). Diese wurden anschliessend einer qualifizierten Interessenabwägung unterzogen. Weitergehende Informationen zur Datenbasis und Auswertungsmethode sind im Prozessbericht zum vorliegenden regionalen Richtplan Windenergie zu finden. 4.5 Räumliche Analyse der Vorbehaltskriterien In einem Geografischen Informationssystem (GIS) sind jene Vorbehaltskriterien einer ersten Auswertung unterzogen worden, von denen Geodaten erhältlich sind. Unter Berücksichtigung der kantonalen Vorgaben (Wegleitung 2013) sind so einerseits geeignete Flächen Erschliessbarkeit, Netzverfügbarkeit, ausreichendes Windenergiepotenzial als auch Vorbehaltsflächen berechnet worden. Diese bezeichnen Gebiete, in denen mindestens ein Schutzinteresse dem Nutzungsinteresse gegenübersteht und die einer vertieften Interessenabwägung unterzogen worden sind. Auswertungsmethode und die Resultate über alle Vorbehaltskriterien und Prüfräume sind in den Beilagen zum Prozessbericht zu finden. 4.6 Beschreibung und Gewichtung der Vorbehaltskriterien Auf Basis der ersten räumlichen Auswertung wurde für die raumplanerische Interessenabwägung eine stufengerechte Gewichtung der Vorbehaltskriterien (s. Tab. 2) festgelegt: A Aus einem Vorbehaltskriterium wird im regionalen Richtplan ein Ausschlusskriterium. Die Schutzinteressen überwiegen die Nutzungsinteressen. I Die raumplanerische Interessenabwägung zwischen Schutz- und Nutzerinteressen findet auf regionaler Ebene statt und formuliert fallweise Aufgaben für die kommunale Nutzungsplanung und die Entwicklung konkreter Projekte. N Kein Vorbehalt auf Stufe Regionaler Richtplan. Da die regionale Planung den Gemeinden einen gewissen Spielraum für ihre kommunalen Planungen lässt, wird die raumplanerische Interessenabwägung an die kommunale Nutzungsplanung delegiert. Der Regionale Richtplan gibt aber die entsprechenden Rahmenbedingungen vor. Tab. 2 Vorbehaltskriterien (VK) mit Angaben zur Auswertung und Gewichtung VK Nr. Vorbehalt Beschreibung / Auswertung Kriterium Gewichtung 1 Windangebot Konzentration von Windpärken an Standorten mit mindestens guten Windverhältnissen (mindestens 4.5 m/s; 100 m über Grund). Kategorien: gute Windverhältnisse (4.5 m/s vwind < 5.0 m/s) sehr gute Windverhältnisse (5.0 m/s vwind < 5.5m/s) ausgezeichnete Windverhältnisse (vwind 5.5 m/s) 2 Erschliessung (Strassen) Mögliche Windenergiegebiete sind bereits mit Strassen erschlossen. Eine mindestens 3m breite Strasse ist nicht weiter als 1 km entfernt. I I

Regionaler Richtplan Windenergie Teil A: Erläuterungsbericht, Stand Mitwirkung 7 VK Nr. Vorbehalt Beschreibung / Auswertung Kriterium Gewichtung 3 Netzverfügbarkeit Eine Einspeisung des Windstroms in Netzebene 5 (16kV) ist im Umkreis von 2 km möglich. 4 Bauzonen und Lärmempfindlichkeitsstufen 5 Abstand von Gebäuden ausserhalb der Bauzonen (Lärmschutz und visuelle Störungen) 6 Flugsicherheit (Sicherheitszonen und Hindernisbegrenzungsflächen) 7 Regionaler Naturpark Gantrisch (Parkstrategie) 8 Regionale Wahrzeichen (Gipfel, Aussichtspunkte) 9 Sicherheit auf Wanderwegen und Velorouten 10 Regionale und kommunale Landschaftsschutz- und schongebiete 11 Landschaftskammern mit vielen Kleinstrukturen 12 Massnahmen im Bereich Landschaft gemäss RGSK 13 Amphibienlaichgebiete Bundesinventar Schonung der Bevölkerung vor Lärm und visuellen Störungen. Der Abstand zu Bauzonen (ohne Spezialzonen: AA, GB, ILW, LWZ, ZMN) beträgt mindestens 300 m. Schutz der Bevölkerung vor Lärm und visuellen Störungen. Abstand und Lärmgutachten sind auf Stufe Bauprojekt zu klären. Abstimmung mit Sachplan SIL, keine Beeinträchtigung der zivilen und militärischen Luftfahrt durch Windenergieanlagen (Sicherheitszonen und Hindernisbegrenzungsflächen). Bei konkreten Projekten werden BAZL und VBS einbezogen. Der Naturpark Gantrisch hat den Bundesauftrag, die Natur- und Landschaftswerte zu erhalten und aufzuwerten sowie die nachhaltig betriebene Wirtschaft zu stärken. Die für die Bezeichnung als regionaler Naturpark relevanten, charakteristischen Natur- und Landschaftswerte dürfen nicht beeinträchtigt werden. Eine räumliche Abstimmung mit den wirtschaftlichen, ökologischen und gesellschaftlichen Zielen des Naturparks ist vorzunehmen. Möglichst geringe visuelle Beeinträchtigung regionaler Wahrzeichen wie Gipfel oder Aussichtspunkte. Qualitative Auswertung mit kommunalen und regionalen Vertretern, Koordination mit dem Thema Landschaft im RGSK, siehe VK 10 und 12. Keine Gefährdung von Erholungssuchenden. Sicherheitsabstände sind auf Stufe Bauprojekt zu klären. Schonung und Schutz des Landschaftsbildes. Kommunale Landschaftsschutzgebiete sind nicht in die GIS-Analyse eingeflossen. Die Abwägung wird an die Gemeinden delegiert. Koordination mit dem Thema Landschaft im RGSK, siehe auch VK 8 und 12 Erhaltung der Landschaftsqualität. Die Interessenabwägung erfolgte situationsspezifisch aufgrund der Begehungen und Luftbildinterpretationen. Koordination mit dem Thema Landschaft im RGSK. Mögliche Konflikte mit dem Projekt «Landschaft: Natur, Landwirtschaft und Erholung» (Stand Vernehmlassung) wurden geprüft (siehe auch VK 8 und 10). Ausschluss von Inventargebieten. Auf Stufe Nutzungsplanung muss eine situationsspezifische Festlegung der Pufferzone erfolgen. Für die GIS-Auswertungen wurde bei Punktdaten aus Darstellungsgründen ein technischer Puffer von 10 m verwendet. I A N I I I N N I I A

Regionaler Richtplan Windenergie Teil A: Erläuterungsbericht, Stand Mitwirkung 8 VK Nr. Vorbehalt Beschreibung / Auswertung Kriterium Gewichtung 14a Konfliktpotenzial Brut- und Gastvögel 14b Konfliktpotenzial Vogelzug 15 Wanderkorridore, Quartiere und Jagdlebensräume von Fledermäusen Ausschluss der Gebiete mit sehr grossem Konfliktpotenzial (Brutvögel). Im Regionalen Richtplan erfolgt für Gebiete mit grossem Konfliktpotenzial, respektive geringeren Konfliktpotenzialstufen, ein Hinweis auf mögliche Konflikte. Für die kommunale Interessenabwägung werden im regionalen Richtplan Rahmenbedingungen und Vorgaben gemacht. Das Einholen eines Fachgutachtens für den Vogelschutz ist auf Stufe kommunale Nutzungsplanung zwingend. Die Interessenabwägung muss ergebnisoffen sein, so dass aufgrund eines Vogelschutzgutachtens bei zu grossen Konflikten mit VK14a ein Ausschluss des Gebietes möglich bleibt. Zugvogel-Passagen müssen kein Ausschlusskriterium sein. Um das Konfliktpotenzial zu reduzieren, muss der Richtplan einen Hinweis auf Schutzmassnahmen enthalten, wie beispielsweise einen Abschaltmechanismus im Zusammenhang mit Vogelzug. Fledermäuse sind bundesrechtlich geschützt. Die Abwägung und Vertiefung des Themas Fledermäuse wird an die kommunale Nutzungsplanung und die Projektierung delegiert. Im regionalen Richtplan werden dafür Rahmenbedingungen und Vorgaben gemacht wie zum Beispiel. das Einholen eines Fachgutachtens für den Fledermausschutz. Die Interessenabwägung muss ergebnisoffen sein, so dass aufgrund eines Gutachtens bei zu grossen Konflikten mit VK15 ein Ausschluss des Gebietes möglich bleibt. 16 Wildruhezonen Empfindliche Arten sollen nicht gestört werden. Es sind keine verbindlichen Wildruhezonen in den Prüfraumen vorhanden. 17 Wildtierkorridore Berücksichtigung wildtierökologische Interessen auf Stufe Nutzungsplanung und Bauprojekt. 18 Wald (Bodennutzung) Viele Gebiete mit guten Windverhältnissen liegen im Wald. Der Wald (Bodennutzung) wird als flexibles Ausschlusskriterium gewichtet. Ganze Windpärke können zwar nicht im Wald erstellt werden. Einzelne Windenergieanlagen (WEA) eines Windparks bzw. Anlagenteile und deren Erschliessung können bei nachweisbarer Standortgebundenheit und/oder hoher Windeffizienz ausnahmsweise im Waldareal oder in unmittelbarer Waldnähe geplant werden. Als Windenergiestandort im Wald ist ein Standort dann zu beurteilen, wenn einzelne WEA, Anlagenteile oder Erschliessung (Strasse und Leitungen) im Wald oder in Waldnähe zu liegen kommen würden. Für Windenergiestandorte im Wald gilt der Vorbehalt einer Rodungsbewilligung auf Stufe Bauprojekt gem. Art. 5 WaG, der im Richtplan vermerkt wird. In diesem Sinne findet auf regionaler Ebene eine Interessenabwägung (Begehungen) statt; fällt diese negativ aus, gilt ein Waldabstand von mindestens 30 m, zu Waldreservats- und Waldnaturschutzflächen von mindestens 50 m. I N N N N I

Regionaler Richtplan Windenergie Teil A: Erläuterungsbericht, Stand Mitwirkung 9 VK Nr. Vorbehalt Beschreibung / Auswertung Kriterium Gewichtung 19 Waldreservate Erhaltung und Schutz der Waldreservate. Ausschluss der Waldreservate inkl. eines Puffers von 50 m. Auf Stufe kommunale Nutzungsplanung / auf Projektebene muss der Puffer zu Waldreservaten situationsspezifisch beurteilt und gegebenenfalls erhöht werden. 20 Waldnaturschutzgebiete 21 Geschützte botanische und geologische Objekte 22 Feuchtgebiete (kant. Inventar) 23 Trockenstandorte (kant. Inventar) 24 Schützenswerte Ortsbilder der Schweiz gemäss ISOS 25 Historische Verkehrswege der Schweiz gemäss IVS (mit viel Substanz) 26 Schützenswerte Bauten / Objekte (kant. Bauinventar) 27 Altlasten/belastete Standorte Erhaltung und Schutz der WNI-Gebiete. Ausschluss Waldnaturschutzgebiete inkl. eines Puffers von 50 m. Auf Stufe kommunale Nutzungsplanung / auf Projektebene muss der Puffer zu Waldnaturschutzgebieten situationsspezifisch beurteilt und gegebenenfalls erhöht werden. Vermeidung einer Beeinträchtigung von Naturschutzwerten. Flächen und Punkte werden für die GIS-Berechnung aus Darstellungsgründen mit einem technischen Puffer von 10 m versehen. Interessenabwägung und situationsspezifische Festlegung von Abständen findet im Rahmen der kommunalen Nutzungsplanung statt. Vermeidung einer Beeinträchtigung von Naturschutzwerten. Situationsspezifische Abstände müssen in kommunaler Nutzungsplanung festgelegt werden. Vermeidung einer Beeinträchtigung von Naturschutzwerten. Situationsspezifische Abstände müssen in kommunaler Nutzungsplanung festgelegt werden. Bei den ISOS-Geodaten handelt es sich um einen Punktdatensatz, der den Wert des einzelnen ISOS-Objektes nicht wiedergibt. Die Denkmalpflege fordert einen Minimalpuffer von 500 m um geschützte Ortsbilder. Situationsspezifisch ist sogar ein grösserer Puffer denkbar. Interessenabwägung findet situationsspezifisch aufgrund von Begehungen statt. Bei Erschliessung und Bau von Windenergieanlagen sollten keine Beeinträchtigungen an Verkehrswegen mit viel Substanz entstehen. Berücksichtigung auf Stufe Nutzungsplanung und Bauprojekt. Dabei sind historische Verkehrswege mit Substanz höher zu gewichten als solche ohne Substanz. Schonung kulturgeschichtlich bedeutender Objekte. Die Interessenabwägung erfolgt situationsspezifisch aufgrund von Begehungen. Altlasten und belastete Standorte sind zu meiden. Abklärungs- und Sanierungspflicht auf Stufe Bauprojekt. 28 Gewässer Schutz des Gewässerraums. Berücksichtigung Gewässerraum auf Stufe Bauprojekt. 29 Grundwasserschutzzone S3 Grundwasserschutz, Berücksichtigung auf Stufe Bauprojekt. 30 Geländeneigung Eignungsabklärung erfolgt situationsspezifisch aufgrund von Begehungen. A A N N N I N I N N N I

Regionaler Richtplan Windenergie Teil A: Erläuterungsbericht, Stand Mitwirkung 10 4.7 Ausschlussgebiete auf Stufe Regionaler Richtplan Windenergie Jene Flächen, die gemäss der Gewichtung der Vorbehaltskriterien auf regionaler Stufe als Ausschlusskriterium (A) festgelegt worden sind, werden von der weiteren Planung ausgenommen. Dies betrifft: Bauzonen (ohne Spezialzonen AA, GB, ILW, LWZ, ZMN), inkl. minimalem Puffer von 300 m Bundesinventar der Amphibienlaichgebiete, inkl. Puffer von 10 m Waldreservate, inkl. Puffer von 50 m Waldnaturschutzgebiete, inkl. Puffer von 50 m Aufgrund der erfolgten raumplanerischen Interessenabwägungen wurden zusätzlich folgende Gebiete ausgeschlossen: Gebiete, die weiter als 1 km mit einer neuen Strasse erschlossen werden müssten Minimalpuffer von 500 Metern um geschützte Ortsbilder (ISOS) Gebiete mit «Konfliktpotenzial sehr gross» von Brut- und Gastvögeln (gemäss Datensatz der Vogelwarte Sempach) 4.8 Begehung Interessengebiete in den Prüfräumen Für jeden Windenergieprüfraum wurden Handskizzen angefertigt, auf denen ersichtlich wird, welche grösseren, zusammenhängenden Gebiete sich sowohl von den Windverhältnissen her eignen als auch vergleichsweise geringes Konfliktpotenzial hinsichtlich Schutzinteressen aufweisen. Diese Gebiete wurden als Interessengebiete bezeichnet und stellten eine Vorstufe zur engeren Eingrenzung der regionalen Windenergiegebiete dar. Zusammen mit den GIS-Auswertungen der Vorbehaltskriterien dienten diese Skizzen als Grundlage für die Begehungen in den Interessengebieten, die im Zeitraum Mai/Juni 2014 zusammen mit Vertreter/innen der betroffenen Gemeinden und der Begleitgruppe stattgefunden haben. Dabei wurden sowohl die Haltung der Gemeinden, Konflikte mit Schutzinteressen als auch die Auswirkungen von möglichen Windpärken auf die Landschaft diskutiert, indem unter anderem Aussichtslagen, Sichtachsen, Blickbeziehungen, Einsehbarkeit ins Umland, Einwirkung auf Schutzobjekte, Abstand zu Wohngebäuden, prägenden Landschaftselementen und den Charakter der Landschaft beurteilt wurden (für weitergehende Informationen s. Prozessbericht). Im Anschluss an die Begehungen wurden die protokollierten Ergebnisse zusammen mit der Begleitgruppe diskutiert und Empfehlungen zur Umsetzung in der regionalen Richtplanung formuliert. 4.9 Abgrenzung in GIS Die Perimeter der regionalen Windenergiegebiete wurden unter Berücksichtigung der Ausschlusskriterien und der erfolgten Interessenabwägung der Vorbehaltskriterien festgelegt. Die detaillierte Abgrenzung in GIS erfolgte aufgrund der Grenzen von Ausschluss- oder Vorbehaltskriterien sowie freihändig aufgrund von Geländeformen, Landschaftselementen oder Gemeindegrenzen (s. Abb. 2). Im Anschluss daran wurden die jeweiligen behördenverbindlichen Richtplanbestimmungen sowie Verfahrenskriterien für die Nutzungsplanung erstellt (s. behör-

Regionaler Richtplan Windenergie Teil A: Erläuterungsbericht, Stand Mitwirkung 11 denverbindlicher Teil B des Richtplans). Die folgende Abbildung zeigt am Beispiel des Windenergiegebiets R6 Belpberg, wie die Abgrenzung zustande kommt. Abb. 2 Abgrenzung der Windenergiegebiete am Beispiel R6

Regionaler Richtplan Windenergie Teil A: Erläuterungsbericht, Stand Mitwirkung 12 5 Resultate der Interessenabwägung Im Folgenden werden die aus der Interessenabwägung hervorgegangenen Resultate dargestellt. Diese Resultate werden im Teil B in Karten und behördenverbindliche Festlegungen übersetzt. 5.1 Prüfräume ohne regionale Windenergiegebiete Die Interessenabwägung hat gezeigt, dass in folgenden Prüfräumen die Schutzinteressen höher zu gewichten sind, als das Nutzungsinteresse an Windenergie. Für Windenergieanlagen ausgeschlossen werden die Prüfräume: P9 Schwarzenburg In P9 sind ausserhalb des Waldes nur kleine, fragmentierte Gebiete vorhanden, die von den Windverhältnissen her zwar interessant wären, aber für einen Windpark als zu kleinräumig beurteilt wurden. Die restlichen Interessengebiete liegen zu nahe an der Siedlungsgrenze von Schwarzenburg. P10 Guggisberg Die Landschaft um das Guggershörnli ist mit ihrer Aussichtslage wie auch guter Einsehbarkeit von regionaler Bedeutung. Dies betrifft auch die untersuchten Interessengebiete "Walehus" und "Gambach" mit guten Windverhältnissen. Die restlichen Gebiete im Süden sind zu klein und zu fragmentiert für die Erstellung eines Windparks. P12 Rüeggisberg-Riggisberg Das Konfliktpotenzial wird aufgrund der Nähe zu den Siedlungsgebieten als zu gross erachtet. P14 Linden In P14 wurden 2013 Windmessungen durchgeführt, die gezeigt haben, dass sich das Gebiet vom Windenergiepotenzial her nicht für eine wirtschaftliche Windenergienutzung eignet. 5.2 Prüfräume mit regionalen Windenergiegebieten Die in Tab. 3 aufgeführten Gebiete werden als regionale Windenergiegebiete festgelegt. Aufgrund der erfolgten Interessenabwägungen sind diese Gebiete für den Bau von Windpärken geeignet und sollen in den regionalen Richtplan aufgenommen werden. Tab. 3 Regionale Windenergiegebiete Nr. Windenergiegebiet Gemeinde(n) R2 in P5 und P6 Stockere-Mauss-Rosshäusern Mühleberg, Neuenegg R3 in P7 Murzelen Wohlen R4 in P8 Lindechwald-Kohlholz Kirchlindach, Meikirch und Diemerswil R5 in P11 Gibelegg-Würze Riggisberg R6 in P13 Belpberg Belp und Gerzensee

Regionaler Richtplan Windenergie Teil A: Erläuterungsbericht, Stand Mitwirkung 13 Der Perimeter von R4 (Lindechwald-Kohlholz) umfasst auch Gebiete, welche ausserhalb des Windenergieprüfraums P8 liegen (Erweiterung im Norden aufgrund der guten Windverhältnisse). Eine Kartendarstellung der Windenergiegebiete befindet sich in Teil B unter "Regionale Windenergiegebiete" und als Einzeldarstellung der Windenergiegebiete unter den Objektblättern R1 bis R6. 5.3 Integration des Teilrichtplans Windkraftanlagen Bantiger Süd-Ost Der Raum S8 Vechigen des bestehenden und genehmigten Teilrichtplans Windkraftanlagen Bantiger Süd-Ost wird mit unverändertem Perimeter und leicht angepassten Bestimmungen als regionales Windenergiegebiet R1 in den Regionalen Richtplan Windenergie Bern-Mittelland integriert. Die Vorgaben aus dem Teilrichtplan Windkraftanlagen Bantiger Süd-Ost sind entweder wörtlich oder sinngemäss im Regionalen Richtplan Windenergie enthalten. Abweichungen sind in Tab. 4 aufgeführt. Tab. 4 Vergleich der Bestimmungen des Teilrichtplans Windkraftanlagen Bantiger Süd-Ost mit dem vorliegenden Regionalen Richtplan Windenergie Inhalt Teilrichtplan Windkraftanlagen Bantiger Süd-Ost 3. Raum für Windkraftanlagen Vom Perimeter kann geringfügig [Richtwert: Kleiner 500 m] abgewichen werden, wenn dies im Rahmen der Detailplanung begründet wird und zu keinen weitergehenden Konflikten führt. Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von > 25 m sind nur in diesem Raum zugelassen. Innerhalb dieses Raums sind Windkraftanlagen in folgenden Gebieten nicht zulässig: Im Wald Bemerkungen / Abweichungen Abweichung: Randliche Anpassungen bis zu 100 m möglich (Punkt c) der Generellen Festlegungen) Abweichung: Festlegungen beziehen sich auf WEA mit einer Gesamthöhe von > 30 m (gemäss geltender kantonaler Wegleitung 2013) Abweichung: WEA im Wald sind teilweise zugelassen (Punkt e) der Generellen Festlegungen) 4. Nutzungsplanverfahren für Windkraftanlagen Entspricht im Grundsatz den Generellen Festlegungen Anlagen mit einer Gesamthöhe von > 25 mbedürfen einer spezifischen Nutzungszone. a) Standorte für Windkraftanlagen unter Berücksichtigung insbesondere folgender Randbedingungen: Nachweis der Verkehrserschliessung bezüglich Realisierung und Unterhalt; Nachweis der Möglichkeit zur Einspeisung ins Stromnetz; Abweichung: Festlegungen beziehen sich auf WEA mit einer Gesamthöhe von > 30 m (gemäss geltender kantonaler Wegleitung 2013) Abweichung: Wird im vorliegenden Richtplan auf Stufe Bauprojekt verlangt. Auf Stufe Nutzungsplanung wird ein Vollausbaukonzept für einen Windpark mit mindestens drei WEA erwartet.

Regionaler Richtplan Windenergie Teil A: Erläuterungsbericht, Stand Mitwirkung 14 Inhalt Teilrichtplan Windkraftanlagen Bantiger Süd-Ost Einhaltung weiterer standortspezifischer Aspekte (z. B. Eisschlag im Bereich von Wanderwegen). Die Gemeinden prüfen im Rahmen der Umzonung die Sicherung eines regional anfallenden Nutzens aus dem Betrieb der Anlage(n) mittels Vereinbarungen mit den Betreibern der Anlagen. Bemerkungen / Abweichungen Wird im vorliegenden Richtplan in den Generellen Festlegungen konkretisiert und auf Stufe Bauprojekt verlangt Wird im vorliegenden Richtplan nicht geregelt, ist also Sache der Gemeinden Zusätzliche Festlegungen im vorliegenden Richtplan: Abklärung, ob zur Realisierung des Windparks ein (über-)regionaler Richtplan sinnvoll ist Qualifizierte Windmessungen erforderlich Berücksichtigung wildtierökologischer Interessen Anstreben von Anlagetypen gleicher Art und Bauweise Konkretisierung der Rahmenbedingungen für die Baubewilligung

Regionaler Richtplan Windenergie Teil A: Erläuterungsbericht, Stand Mitwirkung 15 6 Planerlassverfahren 6.1 Öffentliche Mitwirkung Vom 28. Oktober 2014 bis 23. Januar 2015 wurde die Öffentlichkeit eingeladen, sich im Rahmen einer Mitwirkung zum Entwurf des Regionalen Richtplans Windenergie zu äussern. Die Mitwirkung führte zu folgenden Ergebnissen: folgt 6.2 Kantonale Vorprüfung Die kantonale Vorprüfung führte zu folgenden Ergebnissen:

Regionaler Richtplan Windenergie Teil B: Behördenverbindliche Festlegungen, Stand Mitwirkung 16 Teil B: Behördenverbindliche Festlegungen Regionale Windenergiegebiete Gemeinden Belp, Diemerswil, Gerzensee, Kirchlindach, Meikirch, Mühleberg, Münchenbuchsee, Neuenegg, Riggisberg, Vechigen, Walkringen, Wohlen Richtplanbestimmungen Perimeter regionale Windenergiegebiete Die Erstellung von Windpärken mit mindestens drei Windenergieanlagen (WEA) mit einer Gesamthöhe von > 30 m ist nur innerhalb der oben dargestellten regionalen Windenergiegebiete zulässig: R1 (S8 nach kantonalem Richtplan) Vechigen Gemeinden Vechigen, Walkringen R2 Stockere-Mauss-Rosshäusern Gemeinden Mühleberg, Neuenegg R3 Murzelen Gemeinde Wohlen R4 Lindechwald-Kohlholz Gemeinden Diemerswil, Kirchlindach, Meikirch, Münchenbuchsee R5 Gibelegg-Würze Gemeinde Riggisberg

Regionaler Richtplan Windenergie Teil B: Behördenverbindliche Festlegungen, Stand Mitwirkung 17 R6 Belpberg Gemeinden Belp, Gerzensee Aufhebung des Teilrichtplans Windkraftanlagen Bantiger Süd-Ost (2011) Der Teilrichtplan Windkraftanlagen Bantiger Süd-Ost (2011) mit dem regionalen Windenergiegebiet R1 Vechigen (S8 nach kantonalem Richtplan, Gemeinden Vechigen und Walkringen) wird mit Genehmigung des vorliegenden regionalen Richtplans Windenergie aufgehoben. Federführung Beteiligte Koordinationsstand Priorität / Zeitraum Regionalkonferenz Bern-Mittelland Gemeinden Belp, Diemerswil, Gerzensee, Kirchlindach, Meikirch, Mühleberg, Neuenegg, Riggisberg, Vechigen, Walkringen, Wohlen; Amt für Gemeinden und Raumordnung; Regionalkonferenz Emmental Festsetzung Daueraufgabe

Regionaler Richtplan Windenergie Teil B: Behördenverbindliche Festlegungen, Stand Mitwirkung 18 Generelle Festlegungen Beteiligte Richtplanbestimmungen Gemeinden Belp, Diemerswil, Gerzensee, Kirchlindach, Meikirch, Mühleberg, Neuenegg, Riggisberg, Vechigen, Walkringen, Wohlen Rahmenbedingungen für die kommunale Nutzungsplanung Windenergieanlagen (WEA) mit einer Gesamtöhe von über 30 m bedürfen einer spezifischen Nutzungszone. Gestützt auf ein konkretes Projekt nehmen die Standortgemeinden die Umzonung im ordentlichen Verfahren vor. Im Rahmen der kommunalen Nutzungsplanung (bei Bedarf kombiniert mit einem kommunalen Richtplan) sind folgende Arbeitsschritte vorzusehen: a) Vor Aufnahme der Nutzungsplanung ist zu entscheiden, ob zur weiteren raumplanerischen Abstimmung der regionalen Windenergiegebiete ein (über-)regionaler Richtplan zu erarbeiten ist (bspw. hinsichtlich einer Etappierung oder falls mehrere Gemeinden betroffen sind). b) Erarbeitung Vollausbaukonzept (Windpark mit mindestens drei WEA) für das gesamte regionale Windenergiegebiet. Die einzelnen WEA sind so anzuordnen, dass die Windkraft optimal genutzt werden kann. c) Nachweis genügender Windgeschwindigkeiten mittels qualifizierter Windmessungen. Dies kann zur Folge haben, dass der Perimeter eines Windenergiegebiets nachträglich modifiziert werden muss. Dazu ist eine Richtplananpassung erforderlich. Für randliche Anpassungen bis zu 100 m ist ein vereinfachtes Verfahren (geringfügige Änderung) möglich, sofern keine übergeordneten Interessen tangiert werden. d) Festlegung der Standorte der einzelnen WEA unter Berücksichtigung folgender Rahmenbedingungen: Nachweis der Verträglichkeit mit regionalen Strategien, Konzepten und Planungen Schonung der Bevölkerung vor Lärm und visuellen Störungen (Einhaltung der Planungswerte gemäss Lärmschutzverordnung) Möglichst landschaftsverträgliche Platzierung der Anlagen Einhaltung eines Waldabstandes von mindestens 30 m, sofern in den nachfolgenden Massnahmenblättern zu den einzelnen regionalen Windenergiegebieten keine anderslautenden Bestimmungen aufgeführt sind Einhaltung eines minimalen Puffers von 50 m zu Waldreservaten und Waldnaturschutzgebieten Situationsspezifische Festlegung von Pufferzonen um Amphibienlaichgebiete (Bundesinventar), geschützte botanische und geologische Objekte, Feuchtgebiete und Trockenstandorte Festlegung von situationsspezifischen Abständen zu schützenswerten Bauten / Objekten Nachweis der Verträglichkeit mit schützenswerten Ortsbildern (ISOS) und regionalen / kommunalen Landschaftsschutz- und schongebieten Einholen eines Fachgutachtens für den Schutz von Brutvögeln und Fledermäusen. Dabei muss die kommunale Interessenabwägung ergebnisoffen sein, so dass aufgrund des Gutachtens bei zu grossen Konflikten ein Ausschluss des Gebietes möglich bleibt. Berücksichtigung wildtierökologische Interessen e) Die Grundlagen zum Rodungsgesuch für die WEA-Standorte und dauerhafte Infrastruktur im Wald sind mit der Nutzungsplanung auszuarbeiten und einzureichen. Die Rodungsbewilligung wird vom KAWA im Rahmen der Nutzungsplanung verbindlich in Aussicht gestellt. Die eigentliche

Regionaler Richtplan Windenergie Teil B: Behördenverbindliche Festlegungen, Stand Mitwirkung 19 Rodungsbewilligung und die Bewilligung allfällig nötiger temporärer Rodungen (für temporäre Baupisten und Erschliessungen sowie Kabeltrassees) werden später auf Stufe Bauprojekt erteilt. f) In einem Windpark sind Anlagetypen gleicher Art und Bauweisen anzustreben. g) Übertragungsleitungen sind bis zum Einspeisepunkt nach Möglichkeit in den Boden zu verlegen. In begründeten Fällen können Leitungsabschnitte offen geführt werden. h) Erstreckt sich ein regionales Windenergiegebiet über mehr als eine Gemeinde, so koordinieren die Gemeinden ihre Nutzungsplanungen. Betroffene Nachbargemeinden und -regionen müssen frühzeitig eingebunden werden. Rahmenbedingungen für die Planung von Bauprojekten Auf Stufe Bauprojekt ist Folgendes aufzuzeigen: Detailerschliessung (Strassen, Einspeisepunkt) Lärmgutachten und Einhaltung gesetzlich vorgeschriebener Abstände Für die Betriebsphase sind gegebenenfalls geeignete Massnahmen (zum Beispiel ein Abschaltmechanismus) aufzuzeigen, welche das Konfliktpotenzial mit dem Vogelzug vermindern Sicherstellen der Vermeidung einer Personengefährdung (zum Beispiel. Eisschlag auf Wander- oder Velowegen) Vermeidung von Beeinträchtigungen an IVS-Wegen mit Substanz bei Erschliessung und Bau der Anlagen Abklärungs- und Sanierungspflicht bezüglich Altlasten Berücksichtigung des Gewässerraums gemäss GSchG und WBG Keine Grab- oder Bauarbeiten in Grundwasserschutzzone S1 und S2, keine Gefährdung der weiteren Schutzzone S3 (zum Beispiel durch Hydrauliköl) Federführung Beteiligte Koordinationsstand Priorität / Zeitraum Gemeinden Belp, Diemerswil, Gerzensee, Kirchlindach, Meikirch, Mühleberg, Neuenegg, Riggisberg, Vechigen, Walkringen, Wohlen Regionalkonferenz Bern-Mittelland; Amt für Gemeinden und Raumordnung; Regionalkonferenz Emmental Festsetzung Daueraufgabe

Regionaler Richtplan Windenergie Teil B: Behördenverbindliche Festlegungen, Stand Mitwirkung 20 R1 (S8) Regionales Windenergiegebiet Vechigen Gemeinden Vechigen, Walkringen Richtplanbestimmungen Generelles: Es gelten die generellen Festlegungen Aufgrund der örtlich sehr guten Windverhältnisse umfasst der Perimeter auch die bewaldeten Gebiete "Bodewald", "Sturholz", "Haselholz", "Cholere" und "Tröcheni". In diesen Gebieten können jeweils einzelne Windenergieanlagen im Wald erstellt werden. Abhängigkeiten / Zielkonflikte Folgenden Punkten ist im Rahmen der Nutzungsplanung besondere Beachtung zu schenken: Federführung Im Gebiet "Diepoldshusenegg" grosses Konfliktpotenzial Zugvögel Wildtierkorridor im Nordosten des Perimeters ("Widimattgrabe") Gemeinden Vechigen und Walkringen

Regionaler Richtplan Windenergie Teil B: Behördenverbindliche Festlegungen, Stand Mitwirkung 21 Beteiligte Koordinationsstand Priorität / Zeitraum Regionalkonferenz Bern-Mittelland; Amt für Gemeinden und Raumordnung; Regionalkonferenz Emmental Festsetzung Daueraufgabe

Regionaler Richtplan Windenergie Teil B: Behördenverbindliche Festlegungen, Stand Mitwirkung 22 R2 Regionales Windenergiegebiet Stockere-Mauss-Rosshäusern Gemeinden Mühleberg, Neuenegg Richtplanbestimmungen Generelles Es gelten die generellen Festlegungen. Aufgrund der örtlich sehr guten Windverhältnisse umfasst der Perimeter auch das bewaldete Gebiet "Stockere". In diesem Gebiet und im "Allenlüftenwald" können jeweils einzelne Windenergieanlagen im Wald erstellt werden. Innerhalb des Windenergiegebietes sind WEA in folgenden Gebieten nicht zulässig: Im Wald "Loo" Innerhalb von Trockenstandorten (kantonales Inventar) Abhängigkeiten / Zielkonflikte Folgenden Punkten ist im Rahmen der Nutzungsplanung besondere Beachtung zu schenken:

Regionaler Richtplan Windenergie Teil B: Behördenverbindliche Festlegungen, Stand Mitwirkung 23 Kommunale Landschaftsschutzgebiete in Mauss und Mühleberg werden tangiert Wildtierkorridor zwischen "Spengelried" und "Süri" grosses Konfliktpotenzial Zugvögel vorhandenes Konfliktpotenzial Brutvögel Trockenstandort (kantonales Inventar) entlang der Bahnlinie nördlich von Rosshäusern: Abstände situationsspezifisch zu beurteilen und festzulegen Federführung Beteiligte Koordinationsstand Priorität / Zeitraum Gemeinden Mühleberg und Neuenegg Regionalkonferenz Bern-Mittelland; Amt für Gemeinden und Raumordnung Festsetzung Daueraufgabe

Regionaler Richtplan Windenergie Teil B: Behördenverbindliche Festlegungen, Stand Mitwirkung 24 R3 Regionales Windenergiegebiet Murzelen Gemeinde Wohlen Richtplanbestimmungen Generelles Es gelten die generellen Festlegungen. Aufgrund der guten Windverhältnisse umfasst der Perimeter die bewaldeten Gebiete zwischen "Murzelenfeld" und "Aspifeld" sowie den Wald "Aspitanne", wo jeweils einzelne WEA im Wald erstellt werden können. Abhängigkeiten / Zielkonflikte Folgenden Punkten ist im Rahmen der Nutzungsplanung besondere Beachtung zu schenken: Grosses Konfliktpotenzial mit Zugvögeln im Nordosten des Perimeters Vorhandenes Konfliktpotenzial mit Brutvögeln Gebiet "Aspitanne" grenzt an Waldnaturschutzgebiete: situationsspezifische Beurteilung und gegebenenfalls Erhöhung des minimalen Puffers von 50 m

Regionaler Richtplan Windenergie Teil B: Behördenverbindliche Festlegungen, Stand Mitwirkung 25 Kommunale Landschaftsschutzgebiete Murzelen, "Spachweid" und Säriswil werden tangiert Federführung Beteiligte Koordinationsstand Priorität / Zeitraum Gemeinde Wohlen Regionalkonferenz Bern-Mittelland; Amt für Gemeinden und Raumordnung Festsetzung Daueraufgabe

Regionaler Richtplan Windenergie Teil B: Behördenverbindliche Festlegungen, Stand Mitwirkung 26 R4 Regionales Windenergiegebiet Lindechwald-Kohlholz Gemeinden Diemerswil, Kirchlindach, Meikirch, Münchenbuchsee Richtplanbestimmungen Generelles Es gelten die generellen Festlegungen. Aufgrund der örtlich guten Windverhältnisse umfasst der Perimeter auch den "Spittelwald", den "Leutschewald" und den Wald Bäreried, wo jeweils einzelne WEA im Wald erstellt werden können. Innerhalb des Windenergiegebietes sind WEA in folgenden Gebieten nicht zugelassen: Innerhalb von Feuchtgebieten (kantonales Inventar) Abhängigkeiten / Zielkonflikte Folgenden Punkten ist im Rahmen der Nutzungsplanung besondere Beachtung zu schenken: Wildtierkorridore im Raum "Chüeholz" - "Kalewart" Feuchtgebiete (kantonales Inventar) im "Chüeholz": situationsspezifische

Regionaler Richtplan Windenergie Teil B: Behördenverbindliche Festlegungen, Stand Mitwirkung 27 Beurteilung und gegebenenfalls Erhöhung des Minimalpuffers von 50 m Kommunales Landschaftsschutzgebiet "Ätzikofen" wird tangiert Vorhandenes Konfliktpotenzial Zugvögel Tangierung der Hindernisbegrenzungsfläche im Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL), Objektblatt Bern-Belp (Stand 04.07.2012) Federführung Beteiligte Koordinationsstand Priorität / Zeitraum Gemeinden Kirchlindach, Meikirch und Diemerswil Regionalkonferenz Bern-Mittelland; Amt für Gemeinden und Raumordnung; BAZL und VBS Festsetzung Daueraufgabe

Regionaler Richtplan Windenergie Teil B: Behördenverbindliche Festlegungen, Stand Mitwirkung 28 R5 Regionales Windenergiegebiet Gibelegg-Würze Gemeinde Riggisberg Richtplanbestimmungen Generelles Es gelten die generellen Festlegungen. Aufgrund der sehr guten Windverhältnisse umfasst der Perimeter auch den "Gibeleggwald", wo einzelne WEA im Wald erstellt werden können. Werden im Rahmen eines Vollausbaukonzepts die isolierten Teilgebiete "Würzeholz" und "Riederen" in die Windenergieplanung einbezogen, so ist bei der Standortplanung aufzuzeigen, dass die WEA im Windpark in einem räumlichen Zusammenhang stehen. Abhängigkeiten / Zielkonflikte Folgenden Punkten ist im Rahmen der Nutzungsplanung besondere Beachtung zu schenken: Abstimmung mit den Zielen des regionalen Naturparks Gantrisch Kommunales Landschaftsschutzgebiet östlich der "Gibbelegg" wird tangiert

Regionaler Richtplan Windenergie Teil B: Behördenverbindliche Festlegungen, Stand Mitwirkung 29 Grosses Konfliktpotenzial Zugvögel Vorhandenes Konfliktpotenzial Brutvögel Grundwasserschutzzone S3 im Raum "Riederen" IVS-Wege von lokaler Bedeutung mit viel Substanz im "Gibeleggwald" Federführung Beteiligte Koordinationsstand Priorität / Zeitraum Gemeinde Riggisberg Regionaler Naturpark Gantrisch; Regionalkonferenz Bern-Mittelland; Amt für Gemeinden und Raumordnung Festsetzung Daueraufgabe

Regionaler Richtplan Windenergie Teil B: Behördenverbindliche Festlegungen, Stand Mitwirkung 30 R6 Regionales Windenergiegebiet Belpberg Gemeinden Belp, Gerzensee Richtplanbestimmungen Generelles Es gelten die generellen Festlegungen. Aufgrund der sehr guten Windverhältnisse umfasst der Perimeter auch Waldgebiete, in denen jeweils einzelne WEA im Wald erstellt werden können. Innerhalb des Windenergiegebietes sind WEA in folgenden Gebieten nicht zugelassen: In den Pufferzonen von Waldnaturschutzgebieten (mindestens 50 m) Abhängigkeiten / Zielkonflikte Folgenden Punkten ist im Rahmen der Nutzungsplanung besondere Beachtung zu schenken: Abstimmung mit den Zielen des Regionalen Naturparks Gantrisch Verschiedene kommunale Landschaftsschutzgebiete werden tangiert

Regionaler Richtplan Windenergie Teil B: Behördenverbindliche Festlegungen, Stand Mitwirkung 31 Der zentrale und nördliche Raum des Windenergiegebiets befindet sich unter der Hindernisbegrenzungsfläche des Sachplans Infrastruktur der Luftfahrt (SIL), Objektblatt Bern-Belp (Stand 04.07.2012). Abgesehen vom Raum "Hoburg" grosses Konfliktpotenzial Brutvögel grosses Konfliktpotenzial Zugvögel im Raum zwischen "Linden" und "Hostete" Wildtierkorridor quert das Windenergiegebiet im Raum "Schwendi" und "Cholacher" Bedeutung als Naherholungsgebiet mit Ausblicken auf die Agglomeration Bern und Fernsicht in Richtung Alpen, Aussichtspunkt "Chutze" Federführung Beteiligte Koordinationsstand Priorität / Zeitraum Regionalkonferenz Bern-Mittelland Regionaler Naturpark Gantrisch; Regionalkonferenz Bern-Mittelland; Amt für Gemeinden und Raumordnung; BAZL und VBS Festsetzung Daueraufgabe

Regionaler Richtplan Windenergie Teil B: Behördenverbindliche Festlegungen, Stand Mitwirkung 32 Genehmigungsvermerke Öffentliche Mitwirkung 28.10.2014 23.01.2015 Kantonale Vorprüfung.. Beschlossen durch die Regionalkonferenz Bern-Mittelland an der Regionalversammlung vom.. Bern,... Die Präsidentin der Regionalversammlung Elsbeth Maring-Walther Die Geschäftsführerin Isabelle Meyer Stalder Genehmigt durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung am