Lösungsskizze zum Fall: Die verflixte Inzahlungnahme"



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Transkript:

1 Lösungsskizze zum Fall: Die verflixte Inzahlungnahme" Fall 1: I. Anspruch des G gegen K gem 365, 437 Nr. 2, 326 V, 346 I BGB 1. Kaufvertrag nach 433 BGB a) Kaufvertrag mit Ersetzungsbefugnis und Leistung an Erfüllung statt b) Typengemischter Vertrag sui generis mit Elementen von Kauf und Tausch 2. Sachmangel 3. Gefahrübergang 4. Unmöglichkeit der Nacherfüllung wegen unbehebbarem Mangel a) Unmöglichkeit der Nachlieferung beim Stückkauf (1) 1. Ansicht (2) 2. Ansicht (3) Stellungnahme b) Unmöglichkeit der Nachbesserung 5. Rücktrittserklärung a) Typengemischter Vertrag mit kauf- und tauschrechtlichen Elementen b) BGH-Rechtsprechung c) Stellungnahme 6. Ausschlussgründe a) 442 I 2 BGB b) Stillschweigender Gewährleistungsausschluss II. Anspruch nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage 313 BGB Fall 2: I. Anspruch des K gegen G aus 437 Nr. 2, 323 I, 346 I BGB 1. Kaufvertrag zwischen G und K a) Wortlaut des Vertrags b) Eigengeschäft des G aufgrund der äußeren Umstände c) Eigengeschäft wegen Verstoßes von Agenturgeschäften gegen 475 I 2 BGB (1) Agenturgeschäfte generell unzulässig (2) Agenturgeschäfte generell zulässig (3) Differenzierende Ansicht (4) Stellungnahme d) Eigengeschäft wegen der besonderen Umstände des konkreten Falles (1) Wirtschaftliche Risikoverteilung (2) Abweichende Beurteilung wegen Informationsdefiziten beim Käufer II. Anspruch des K gegen G gem. 437 Nr. 3, 280 ff. BGB III. Anspruch des K gegen G gem. 280 I BGB i.v.m. 311 II, III, 241 II BGB 1. Inanspruchnahme eines besonderen Vertrauens 2. Besonderes wirtschaftliches Vertrauen Fall 1 I. Anspruch des G gegen K gem 365, 437 Nr. 2, 326 V, 346 I BGB G könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung auch des Restkaufpreises in Bargeld nach 365, 437 Nr. 2, 323, 346 I BGB haben. 1. Kaufvertrag nach 433 BGB Dazu müsste ein die Folgen des Gewährleistungsrechts auslösender Vertrag über den Kauf des BMW geschlossen worden sein. Die Übertragung des Altfahrzeuges erfolgt hier jedoch nicht isoliert sondern steht in CSR, Schmidt & Partner (1007) S (BGB/Ex-K/Inzahlungnahme-Lös) S.1 von 11

2 direktem inneren Zusammenhang mit dem Erwerb eines Neuwagens. Ob es sich bei einer sog. Inzahlungnahme tatsächlich um einen Fall des 433 BGB handelt, ist umstritten. a) Kaufvertrag mit Ersetzungsbefugnis und Leistung an Erfüllung statt Der BGH erblickt in der Inzahlungnahme von Gebrauchtfahrzeugen die vertragliche Vereinbarung einer Ersetzungsbefugnis des Verkäufers im Rahmen eines normalen Kaufvertrages Danach bringt die Hingabe des Altfahrzeuges den Kaufpreisanspruch in der vereinbarten Höhe als Leistung an Erfüllungs statt nach 364 I BGB zum Erlöschen. Der Weg zum Gewährleistungsrecht und damit die Möglichkeit zum Rücktritt wird über 365 BGB i.v.m. 437 Nr. 2 BGB eröffnet (BGH NJW 95, 518; BGH NJW 96, 2054; BGH NJW 03, 505). Fälle der Inzahlungnahme sind nach der Rspr. des BGH mithin von 433 BGB erfasst. b) Typengemischter Vertrag sui generis mit Elementen von Kauf und Tausch Demgegenüber vertritt die h.l. und mit ihr ein Teil der Instanzgerichte, dass die Inzahlunggabe bei gleichzeitigem Erwerb eines Neuwagens keinen einfachen Kaufvertrag, sondern einen typengemischten Vertrag mit Elementen von Kauf- und Tauschgeschäft darstellt (OLG Oldenburg NJW-RR 95, 689 [690]; LG Wuppertal NJW-RR 97, 1416 [1416]; Staudinger-Olzen, 365 Rz. 36; Gernhuber, SchuldR III, 10 Rz. 2; Larenz, SchuldR Bd. II, Teilbd. 1, 42 I; Medicus, BR, Rz. 756; Reinking/Eggert, Der Autokauf, Rz. 652 ff.; Pfister MDR 68, 361 [362 f.]; Honsell Jura 83, 523 [525]). Der Vertrag als solcher ist damit kein typischer Fall von 433 BGB. Auch nach dieser Ansicht sind für die Mängelgewährleistung aber die kaufrechtlichen Vorschriften maßgeblich (vgl. 480 BGB; Reinking/Eggert, Der Autokauf, Rz. 655 ff.) Zwischen beiden Auffassungen muss damit an dieser Stelle noch keine Entscheidung getroffen werden. 2. Sachmangel Die Kaufsache müsste einen Mangel gehabt haben. Nach 434 I 1 BGB ist die Sache nur dann frei von Mängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Ein Mangel in diesem Sinne liegt bei jedem negativen Abweichen der Ist- von der Soll-Beschaffenheit vor (Lorenz/ Riehm, Schuldrecht, Rz. 481; Griogoleit/Herresthal JZ 03, 118 [120]). Beim Kauf des BMW sind beide Seiten (stillschweigend) davon ausgegangen, dass der Wagen unfallfrei ist. Jedenfalls konkludent zählte die Unfallfreiheit damit zu der vereinbarten Beschaffenheit des PKW. Die Tatsache, dass jene gerade nicht gegeben ist, begründet mithin einen Mangel. 3. Gefahrübergang Des Weiteren müsste der Mangel nach 434 I BGB im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen haben. Dafür ist nach 446 S. 1 BGB regelmäßig der Zeitpunkt der Übergabe maßgeblich. Der Mangel existierte damit bereits im erforderlichen Zeitpunkt. 4. Unmöglichkeit der Nacherfüllung wegen unbehebbarem Mangel Nach 326 V BGB muss dem Schuldner die Nacherfüllung unmöglich sein. Das ist der Fall, wenn beide Arten der Nacherfüllung gem. 437 Nr.1, 439 BGB nicht in Betracht kommen. a) Unmöglichkeit der Nachlieferung beim Stückkauf Die Option der Nacherfüllung könnte beim Stückkauf bereits generell ausgeschlossen sein, denn die Parteien haben sich von vornherein auf einen genau bezeichneten, individualisierten Kaufgegenstand geeinigt. (1) 1. Ansicht Nach einer Auffassung ist schon aus diesem Grund der Verkäufer von seiner Pflicht zur Nacherfüllung in Form der Lieferung einer mangelfreien Sache entbunden (Bamberger/Roth-Faust, 439 Rz. 27 ff; Lorenz/Riehm, Das neue Schuldrecht, Rz. 505; Huber NJW 02, 1004 [1006]; Lorenz JZ 01, 743 [744]). Dies gilt insbesondere bei Gebrauchtwagen (OLG Hamm NJW-RR 05, 1220). Danach wäre das Verlangen der Lieferung einer mangelfreien Sache hier wegen eines Falles der anfänglichen Unmöglichkeit i.s.d. 311a I, 275 BGB von vornherein entbehrlich. (2) 2. Ansicht Nach der Gegenansicht ist jedenfalls nicht nur wegen des Vorliegens eines Stückkaufs bereits per se die Möglichkeit zur Nacherfüllung in Gestalt der Nachlieferung ausgeschlossen (Canaris JZ 03, 831 [832 ff.]; Canaris JZ 03, 1056 [1057]; Pammler NJW 03, 1992 [1993]; ähnlich Gruber JZ 05, 707 [711 f.]) Nach dieser Ansicht könnte es dem Rücktrittsverlangen des G also entgegenstehen, dass er nicht zunächst die Lieferung einer mangelfreien Sache von K verlangt hat. CSR, Schmidt & Partner (1007) S (BGB/Ex-K/Inzahlungnahme-Lös) S.2 von 11

3 Die Auffassungen kommen zu unterschiedlichen Ergebnissen, so dass der Streit entschieden werden muss. (3) Stellungnahme Für die erste Auffassung streitet, dass die anfängliche Konzentration des Anspruchs des Käufers auf einen ganz bestimmten Gegenstand nicht zur (Nach-)Erfüllung dieses Anspruchs durch eine andere Sache führen kann. Die Gegenmeinung kann indes für sich in Anspruch nehmen, dass im Zuge der Schuldrechtsreform die Unterscheidung zwischen Stück- und Gattungskauf bewusst aufgehoben wurde. Demzufolge kann nicht angenommen werden, dass sich der Wortlaut des 439 BGB nur auf den Gattungskauf beschränkt. Diese Interpretation der Norm brächte im Übrigen Nachteile für den Käufer und den Verkäufer: Dem Käufer würde von vornherein der Anspruch auf Lieferung einer mangelfreien Sache versagt der Verkäufer würde der Einredemöglichkeit des 439 III BGB beraubt. Für ein Verständnis in dem Sinne, dass auch der Stückkauf von 439 BGB erfasst ist, streitet zudem Art. 3 III der der Neuregelung des Kaufrechts zugrunde liegenden Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, welcher ebenfalls keine Beschränkung auf den Nacherfüllungsanspruch nur beim Gattungskauf enthält. Diesen Gedanken stützt darüber hinaus der 16. Erwägungsgrund der Richtlinie, wonach gebrauchte Güter aufgrund ihrer Eigenart im Allgemeinen nicht ersetzt werden können, weswegen in der Regel kein Anspruch auf Ersatzlieferung bestünde. Daraus kann geschlossen werden, dass die Ersatzlieferung in bestimmten Fällen durchaus möglich ist. Die besseren Argumente streiten daher für die zweite Meinung, so dass Nacherfüllung durch Nachlieferung auch bei gebrauchten Sachen jedenfalls nicht per se unmöglich ist. Wenn und soweit die Sache ersetzbar ist und andere Gegenstände am Markt erhältlich sind, die denen des gekauften (nahezu) entsprechen, kann die Nacherfüllung also u.u. sehr wohl durch Neulieferung befriedigt werden. Allerdings wird für Gebrauchtwagen vertreten, dass eine Nachlieferung nicht in Betracht kommt, sofern dem Kauf eine Besichtigung vorausging (BGH NJW 06, 2839 [2840 f.). Dann sei der Kauf auf einen Gesamteindruck zurückzuführen, so dass man nicht davon auszugehen könne, dass eine Ersatzlieferung die Interessen des Käufers in gleicher Weise befriedigen kann. Ob dieser Ansicht zu folgen und auf den vorliegenden Fall übertragbar ist, kann aber dahinstehen, da der Wagen praktisch ein Unikat darstellt. Er verfügt über eine spezielle Lackierung und eine individuelle Sonderausstattung. Das Beschaffen eines gleichwertigen Fahrzeuges am Markt ist ausgeschlossen. Auch wenn man der zweiten Auffassung folgt, ist damit nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die Lieferung eines dem in Rede stehenden Fahrzeug gleichenden und mangelfreien Äquivalents unmöglich. Die Nachlieferung scheidet damit im vorliegenden Fall aus, weswegen es nicht schadet, dass die Aufforderung hierzu unterblieben ist. b) Unmöglichkeit der Nachbesserung Fraglich ist darüber hinaus aber, ob auch die Nachbesserung für K unmöglich war. Nachbesserung kommt grundsätzlich nur bei behebbaren Mängeln in Frage. Hier ist es so, dass der Wagen Unfallschäden aufweist. Diese können aber nicht ungeschehen gemacht werden. Der Wagen kann zwar repariert, Unfallfreiheit aber nicht wiederhergestellt werden. Die den Mangel ausmachende Unfallbeteiligung kann nicht ungeschehen gemacht werden. Sie haftet dem Wagen ein für alle Mal an (LG Saarbrücken ZfS 04, 562; Reinking/Eggert, Der Autokauf, Rz. 667). Auch die Nachbesserung ist damit unmöglich. Dass G keine Nacherfüllung verlangt hat, ist mithin nicht erheblich, denn beide Arten der Nacherfüllung sind unmöglich nach 275 I BGB. 5. Rücktrittserklärung Schließlich müsste G dem K gem. 349 BGB den Rücktritt erklärt haben. G teilte dem K mit, dass er ohne Umwege sofort vom Vertrag über die Annahme des BMW zurücktreten möchte. Nach 133, 157 BGB kommt es bei der Auslegung einer Willenserklärung indes auf den wirklichen Willen und nicht auf den buchstäblichen Sinn des Ausdrucks an. Ob er mit seiner Erklärung wirklich einen Rücktritt im Rechtssinne herbeiführen wollte, könnte fraglich sein. Denn er möchte nun zwar auch in Höhe des ausstehenden Restkaufpreises Bargeld sehen, allerdings ohne zur Rücknahme des Neuwagens verpflichtet zu sein. Mit der Ausübung des Rücktrittsrechts wandelt sich das Kaufverhältnis aber in ein gesetzliches Rückgewährschuldverhältnis nach 346 I BGB, in dem die beiderseitig empfangenen Leistungen zurückzugewähren sind. Die Ausübung des Rücktrittsrechts könnte dennoch dem Willen des G entsprochen haben, sofern die von ihm begehrte, einseitige Rückabwicklung nur des Altfahrzeugkaufs möglich ist. CSR, Schmidt & Partner (1007) S (BGB/Ex-K/Inzahlungnahme-Lös) S.3 von 11

4 a) Typengemischter Vertrag mit kauf- und tauschrechtlichen Elementen Nach der oben bereits skizzierten Auffassung kann der bei Mängeln des Fahrzeugs vom Händler erklärte Rücktritt nur dazu führen, dass das gesamte Rechtsverhältnis erfasst wird. Der Käufer des Neufahrzeugs soll dessen Rücknahme und Rückzahlung des Barkaufpreises verlangen können, ohne dass er sich einer Nachzahlungspflicht ausgesetzt sieht (OLG Oldenburg NJW-RR 95, 689 [690]; Reinking/Eggert, Der Autokauf, Rz. 670 ff.; Pfister MDR 68, 361 [362]). Folgte man dieser Auffassung, so ließe sich die von G begehrte Rechtsfolge im Wege des Rücktritts nicht herbeiführen. b) BGH-Rechtsprechung Nach der Rechtsprechung des BGH, der von einer Hingabe des Altfahrzeuges als Leistung an Erfüllungs statt nach 364 I BGB in Höhe der vereinbarten Kaufpreisforderung ausgeht (s.o.), erfasst der Gestaltungsanspruch nur das Gebrauchtwagengeschäft, d.h. lediglich die mit der Hingabe des Altfahrzeugs eingetretene Rechtsfolge wird rückgängig gemacht. Der Händler hat daher einen Anspruch auf Wiederbegründung der nach 364 I BGB erloschenen Kaufpreisforderung (Nachzahlungspflicht), die er im Rechtsstreit unmittelbar einklagen kann (BGH NJW 74, 1823, 03, 505). Nach der Rechtsprechung des BGH könnte G das von ihm Verlangte also im Wege der Ausübung des Rücktrittsrechts erreichen. Die Auffassungen kommen zu unterschiedlichen Ergebnissen, weswegen der Streit über die möglichen Rechtsfolgen entschieden werden muss. c) Stellungnahme Gegen die Lösung des BGH streitet, dass dem Käufer, der den Vertrag ohne die Möglichkeit der Inzahlungnahme nicht eingegangen wäre, eine Nachzahlungspflicht auferlegt wird. Dadurch kann ihm ein Festhalten am Vertrag u.u. nicht zugemutet werden, weil die Nachzahlungspflicht geeignet ist, die finanzielle Belastbarkeit des Kunden zu überdehnen. Zudem erfolgt die Inzahlungnahme auch im Interesse des Verkäufers, der dadurch, dass er dem Kunden diese Option bietet, möglicherweise erst den Anreiz zum Erwerb eines Neuwagens schafft. Warum er bei der Rückabwicklung privilegiert werde sollte, ist nicht ersichtlich. Dies spricht dafür, die Inzahlungnahmekonstellation als einheitliches Rechtsverhältnis sui generis zu begreifen, dass in seiner Gesamtheit vom händlerseits erklärten Rücktritt wegen Mangelhaftigkeit des Altwagens erfasst wird. Entscheidend kommt es jedoch auch hier auf die Auslegung der Vertragsgestaltung und damit auf den wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Parteien i.s.d. 133 BGB an. Im Mittelpunkt steht daher die Frage, welche Risikoverteilung die Parteien für den Fall der Mangelhaftigkeit des Altfahrzeuges gewollt haben. Hierbei ist von dem schuldrechtlichen Grundsatz auszugehen, dass jeder Schuldner für seine finanzielle Leistungsfähigkeit selbst einzustehen hat. Allein der Umstand, dass die nachträgliche Zahlungspflicht die finanzielle Leistungsfähigkeit des Kunden möglicherweise zu überlasten geeignet ist, kann noch nicht zu der Annahme führen, dass man sich mit der Inzahlungnahme von diesem Grundsatz lösen wollte. Auch daraus, dass der Händler mit der Inzahlungnahme auch eigene wirtschaftliche Zwecke (Förderung des Absatzes von Neuwagen) verfolgt und nicht bloß aus reiner Gefälligkeit zur Annahme des Altwagens bereit ist, lässt sich nicht schließen, dass er das Risiko für den Ausfall des Geschäftes übernehmen will. Bei der Inzahlungnahme trägt zudem der Händler stets die Gefahr, den Gebrauchtwagen zum kalkulierten Preis tatsächlich weiterverkaufen zu können. Das Risiko kurzfristiger Marktschwankungen gehört ebenso dazu, wie das eines etwaigen Wertverlustes durch Beschädigung, ohne dass er sich in diesen Fällen von dem für ihn nachteiligen Geschäft lösen könnte. Von einer einseitigen Bevorzugung des Händlers durch die Rechtsprechung des BGH kann also keine Rede sein. Darüber hinaus kommt der BGH in Extremfällen zur Vermeidung unbilliger Härten für den Käufer diesem über die Ausnahmeregelungen eines stillschweigend vereinbarten Gewährleistungsausschlusses und einer Lösung über die Regeln des Wegfalls der Geschäftsgrundlage entgegen (BGH NJW 82, 1700 [1701]). Auch nach der herrschenden Literarturmeinung soll allerdings ohne weitere dogmatische Begründung die Nachzahlungspflicht des Käufers dann bestehen, wenn er dem Händler das Vorliegen eines Mangels arglistig verschwiegen hat (Reinking/Eggert, Der Autokauf, Rz. 671). In der Tat ist nicht einzusehen, warum auch unter solchen Umständen ein schützenswertes Interesse des Käufers an der Vermeidung einer drohenden Barzahlungspflicht bestehen sollte. Wenn aber auch die Ansicht, die einen gemischttypischen Vertrag sui generis annimmt, aus Gründen der Billigkeit Abstriche von ihrem Grundkonzept machen macht und noch dazu ohne dogmatische Fundierung ist fragwürdig, ob die geltend gemachten Vorteile tatsächlich eine Abkehr von der BGH-Rechtsprechung erfordern. CSR, Schmidt & Partner (1007) S (BGB/Ex-K/Inzahlungnahme-Lös) S.4 von 11

5 Stimmiger scheint nach alledem die Lösung des BGH. Ihr ist daher der Vorzug zu geben. G kann somit nach dem bislang Gesagten gem. 365, 437 Nr. 2, 323, 346 I BGB die Zahlung des Restkaufpreises in bar unter Vermeidung der Rücknahme des Neuwagens verlangen. Damit ist davon auszugehen, dass G tatsächlich den Rücktritt i.s.d. 349 BGB erklärt hat. 6. Ausschlussgründe Das Rücktrittsrecht des G dürfte schließlich nicht ausgeschlossen sein. a) 442 I 2 BGB In Betracht kommt der Ausschluss nach 442 I 2 BGB. Danach kann der Käufer (hier = der Händler) Rechte wegen eines Mangels, der ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, nur geltend machen, wenn der Verkäufer (hier = der Altwagenverkäufer/Neuwagenkäufer) den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Der Händler darf unter Berücksichtigung von 442 I 2 BGB also nicht prinzipiell auf die Mängelfreiheit des Wagens vertrauen, soweit eine diesbezügliche Garantie nicht gegeben wurde, sondern muss jedenfalls dasjenige in die Wege leiten, um mögliche Mängel aufzuspüren, dessen Unterlassen ihm als grob fahrlässig angelastet werden könnte. Andernfalls geht er seines Mängelgewährleistungsrechts verlustig. Hierzu wird angesichts der bei einem Kfz-Händler vorhandenen technischen Möglichkeiten und des Know-How eine Untersuchung auf etwaige Unfallschäden zählen müssen. Eine solche hat G zwar durchgeführt, allerdings nur recht oberflächlich. Dass er sich nur in nachlässiger Weise ein Bild vom Zustand des Wagens gemacht hat, müsste als grobe Fahrlässigkeit zu werten sein. Dies wiederum setzt voraus, dass die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird (HK-BGB-Schulze, 276 Rz. 18). G handelte fraglos sorgfaltswidrig. Von einem besonders eklatanten Fall von Achtlosigkeit, kann indes nicht ausgegangen werde (a.a. vertretbar). G hat sein Rücktrittsrecht damit nicht nach 442 I 2 BGB eingebüßt. b) Stillschweigender Gewährleistungsausschluss Es könnte sich vorliegend aber um einen Fall des stillschweigend vereinbarten Gewährleistungsausschlusses handeln, wie ihn der vom BGH vertretene Lösungsweg zulässt, mit der Folge, dass eine Nachzahlungspflicht des K im Ergebnis doch entfiele. Grundsätzlich gilt, dass der Umstand, dass das Kfz als gebraucht verkauft wird, für sich allein noch nicht die Annahme eines stillschweigenden Haftungsausschlusses rechtfertigt. Ein solcher wäre zudem jedenfalls dann von vornherein ausgeschlossen, wenn der Autohauskunde den Mangel arglistig verschwiegen (BGH NJW 65, 35; BGH NJW 78, 1482) oder bagatellisiert (BGH NJW 82, 1699 [1699 f.]; OLG Schleswig ZfS 94, 447 [447]) hätte. K hatte jedoch keinerlei Kenntnis davon, dass der Wagen in einen Unfall verwickelt war, als er noch im Eigentum des Voreigentümers X stand. Insofern könnte Raum für einen stillschweigend vereinbarten Gewährleistungsausschluss bestehen. Auch bei älteren Fahrzeugen mit mehreren Vorbesitzern bedarf es aber im Allgemeinen einer ausdrücklichen Haftungsfreizeichnung (OLG Celle, OLGR 95, 35). Ausnahmen bestehen nach der Rechtsprechungslinie des BGH jedenfalls bei gewöhnlichen Verschleißmängeln (BGH NJW 92, 1700 [1701]). [Anm.: Es könnte auch darüber nachgedacht werden, bei Vorliegen von gewöhnlichen Verschleißmängeln unter Berücksichtigung von 434 I 2 Nr. 2 BGB von vornherein schon einen Sachmangel abzulehnen [Reinking/Eggert, Der Autokauf, Rz.1228 ff, insbes. Rz. 1237 ff.]).] Hierfür spricht, dass der Händler zum einen ohnehin über die größere Sachkenntnis verfügt und zum anderen vor Vereinbarung des Anrechnungsbetrages eine eingehende Untersuchung des Fahrzeugs vornehmen wird. Die Lösung ist insofern sachgerecht. Möglicherweise kann der stillschweigende Haftungsausschluss auf den hier vorliegenden Unfallschaden erweitert werden. Vergleichbar sind beide Fälle für K insoweit, als die Unfallschäden, ähnlich wie etwaige gewöhnliche, verschleißbedingte Wertminderungen, dem K weder positiv bekannt noch für ihn erkennbar waren. Zudem ist der Händler auch hier schon allein auf Grund seiner besonderen Fachkenntnisse viel eher in der Lage, den Mangel festzustellen. Tatsächlich hat G den Wagen einer Kontrolle unterzogen und nichts beanstandet. Angesichts der für den sachunkundigen Privatverkäufer ohnehin bereits misslichen Lage lässt sich demnach mit guten Gründen vertreten, den stillschweigenden Haftungsausschluss für gewöhnliche Verschleißmängel auf den Fall zu erstrecken, dass der Inzahlunggeber unwissend einen Unfallschaden des Altwagens verschwiegen hat. Demnach scheidet eine Nachzahlungspflicht des K hier aus. CSR, Schmidt & Partner (1007) S (BGB/Ex-K/Inzahlungnahme-Lös) S.5 von 11

6 G hat keinen Anspruch auf Zahlung des Restpreises i.h.v. 10.000,- i nach 365, 437 Nr. 2, 323 I, 346 I BGB. II. Anspruch nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage 313 BGB Ein Anspruch über die Grundsätze zur Störung der Geschäftsgrundlage tritt hinter den vertraglichen Anspruch zurück, weil die Unfallfreiheit nicht nur Grundlage des Vertragsschlusses war, sondern wie oben ermittelt stillschweigend Bestandteil des Vertrages wurde. Fall 2 I. Anspruch des K gegen G aus 437 Nr. 2, 323 I, 346 I BGB K könnte gegen G einen Anspruch auf Rückzahlung des an ihn gezahlten Kaufpreises aus 437 Nr. 2, 323 I, 346 I BGB haben. Dazu müsste zwischen beiden ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen worden sein. 1. Kaufvertrag zwischen G und K Ob G hier der Vertragspartner des K geworden ist, ist allerdings fraglich. a) Wortlaut des Vertrags Der Vertrag ist mit Kaufvertrag für den privaten Verkauf eines Kraftfahrzeuges überschrieben. Zudem ist im Vertrag namentlich und mit Anschrift der V als Verkäufer genannt. G findet demgegenüber mit keinem Wort Erwähnung. Hinzu kommt noch, dass der Mitarbeiter des G im Unterschriftsfeld explizit den Vermerk im Auftrag vor seine Unterschrift setzt. Aus dem Wortlaut des Vertragstextes kann damit nicht unmittelbar gefolgert werden, dass G der Vertragspartner des K sein soll. b) Eigengeschäft des G aufgrund der äußeren Umstände Möglicherweise ergibt sich aber unter Berücksichtigung der Auslegungsgrundsätze der 133, 157 BGB etwas anders. Nach 133 BGB ist bei der Auslegung von Willenserklärungen der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Dafür kommt es darauf an, wie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte die Willenserklärung verstehen musste (BGHZ 36, 33; 103, 280, Palandt-Heinrichs, 133 Rz. 9). Hierbei sind auch die den Erklärungsakt begleitenden Umstände relevant (BGH NJW-RR 00, 1002 [1003]; Palandt-Heinrichs, 133 Rz. 15). Das Coupé befand sich in den Verkaufsräumen des G. Zudem erwähnte dessen Mitarbeiter im Verkaufsgespräch mit keinem Wort die Vereinbarung, die G mit V getroffen hatte und schwieg sich mithin über die tatsächliche Rechtslage aus. Das spricht dafür, dass K grundsätzlich darauf vertrauen durfte, dass kein Dritter an der Transaktion beteiligt sein und G sein Vertragspartner werden würde. Allerdings ist zu beachten, dass dem K im Moment der Abgabe der Willenserklärung der in seinem Wortlaut vollkommen unzweideutige Vertragstext vorlag. Es war leicht ersichtlich, dass es sich bei dem Verkauf nicht um ein Eigengeschäft des Händlers handelte. Insoweit vermag das Schweigen von Gs Mitarbeiter im Vorfeld der Vertragsunterzeichnung zwar möglicherweise noch Raum für Unklarheiten gelassen haben. Der Vertragstext war jedoch so eindeutig, dass den Begeleitumständen im Zeitpunkt der Unterzeichnung keine entscheidende Rolle mehr beigemessen werden kann. Auch nach Auslegung des Vertragsinhalts unter Berücksichtigung der äußeren Umstände bleibt es mithin dabei, dass nicht G sondern V der Verkäufer des Wagens ist. c) Eigengeschäft wegen Verstoßes von Agenturgeschäften gegen 475 I 2 BGB Fraglich ist, ob G sich dennoch so behandeln lassen muss, als sei er und nicht V der Vertragspartner des K geworden. Dies könnte sich hier aus 475 I 1, 2 BGB ergeben. Danach kann sich der Unternehmer nicht auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung oder anderweitige Gestaltung berufen, die zum Nachteil des Verbrauchers von den 433 bis 435, 437, 439 bis 443, 474 ff. BGB abweicht. Die Vermittlungsabrede zwischen V und G hätte im Falle ihrer Wirksamkeit zur Folge, dass der im Kaufvertrag vereinbarte Gewährleistungsausschluss im Verhältnis privat zu privat Geltung beanspruchen würde. Dann begegnete er insbesondere AGB-mäßig keinerlei Bedenken. Die Folge wäre, dass der K sein Gewährleistungsrecht einbüßte, obwohl er praktisch beim Händler gekauft hat. Vermittlungsabreden wie die zwischen V und G könnten daher allgemein eine anderweitige Gestaltung zur Umgehung von Verbraucherschutzvorschriften darstellen. CSR, Schmidt & Partner (1007) S (BGB/Ex-K/Inzahlungnahme-Lös) S.6 von 11

7 (1) Agenturgeschäfte generell unzulässig Nach einer Auffassung ist die Vermittlungshilfe des unternehmerischen Verkäufers nie mit 475 I 2 BGB vereinbar (Haas/Medicus/Rolland/Schäfer/Wendtland-Haas, Das neue Schuldrecht, Rz. 455; Schlechtriem, Schuldrecht BT, Rz. 98; Hoffmann, JuS 05, 1 [10]). Danach wäre der Agenturvertrag zwischen K und V also als Verstoß gegen 475 I 2 BGB zu werten, so dass auf Rechtsfolgenseite möglicherweise Raum für die Annahme eines Eigengeschäfts zwischen K und G bestünde. [Anm.: Zu den Folgen eines Verstoßes gegen 475 I 2 BGB durch Abschluss eines Agenturvertrages sagt die Norm selbst nichts. Welche Folgen ein Verstoß in diesem Fall zeitigt, ist sehr umstritten: 1. Ansicht Vorgeschlagen wird, zwei Kaufverträge (Voreigentümer Händler / Händler Käufer) zu fingieren, um den Käufer jedenfalls in den Genuss des Gewährleistungsrechts kommen zu lassen. Der Vertrag zwischen Voreigentümer und Händler soll nach 475 I 2, 134 BGB nichtig sein (Müller NJW 03, 1975 [1980]). Der BGH hat hierzu noch nicht Stellung beziehen müssen, in einem obiter dictum aber angedeutet, dass er der Anwendbarkeit des Verbrauchsgüterkaufrechts auf eben diesem Wege zuneigt (BGH NJW 05, 1039 [1040]). Dies begegnet methodisch aber erheblichen Bedenken: Denn nach dem erklärten Willen der Parteien, soll gerade keine vertragliche Beziehung zwischen dem Händler und dem Käufer entstehen. Zudem sollen die 474 ff. BGB eine bereits bestehende vertragliche Beziehung näher ausgestalten, nicht aber eine solche fingieren (Münch.Komm.-Lorenz, 475 Rz. 35 f. ) 2. Ansicht Zudem wird angeregt, dass ein Verbrauchsgüterkauf mit dem Privatverkäufer in Betracht kommen kann, allerdings nur in jenen Fällen, in denen sich dieser die Unternehmereigenschaft i.s.d. 14 BGB zurechnen lassen muss. Das soll dann der Fall sein, wenn er als Strohmann des Händlers tätig wird. (Oetker/Maultzsch, Vertragliche Schuldverhältnissse, S. 200; s.a. BGH NJW 02, 2030). 3.Ansicht Eine dritte Meinung will dem Käufer Mängelrechte unabhängig vom Abschluss eines Kaufvertrages zugestehen. Vielmehr sollen nur die Ansprüche begründet werden, die 475 I 1 BGB als zwingende Rechte des Verbrauchers festlegt. Hierzu wird der Rechtsgedanke der 306 a, 506 S.2 BGB herangezogen, wonach das Vorliegen des Umgehungsgeschäfts nicht dessen Unwirksamkeit nach sich zieht, sondern die Anwendung der umgangenen Regelungen zur Folge hat. Genauso verhalte es sich bei einem gegen 475 I 2 BGB verstoßenden Agenturvertrag, weswegen der Händler dem Verbraucher für die Erfüllung seiner Mängelgewährleistungsrechte einzustehen habe. Ergänzend könne auch eine Lösung über 823 II BGB i.v.m. 475 I 2 BGB als Schutzgesetz gesucht werden (Hoffmann JuS 05, 8 [11]). Welchem dieser Lösungswege künftig der Vorzug gegeben wird, bleibt abzuwarten.] (2) Agenturgeschäfte generell zulässig Eine zweite Meinungsgruppe will Agenturgeschäfte generell und ohne Einschränkung zulassen (Jauernig- Bauer, 475 Rz. 11; Ziegler/Rieder ZIP 01, 1789 [1797]). Hiernach scheidet ein Verstoß gegen 475 I 2 BGB also in jedem Fall aus, wodurch sich am bisher gefundenen Ergebnis, dass G nicht der Vertragspartner des K geworden ist, von vornherein nichts mehr zu ändern vermag. (3) Differenzierende Ansicht Der wohl h.m. zufolge lässt sich die Annahme der generellen Unvereinbarkeit eines Agenturvertrages mit 475 I 2 BGB aus den Vorgaben des nationalen und des europäischen Rechts nicht herleiten. Jedoch kann ein Verstoß gegen 475 I 2 BGB aus der konkreten Ausgestaltung des Vermittlungsvertrages folgen (BGH NJW 05, 1039 [1040 f.]; Bamberger/Roth-Faust, 474 Rz. 7; Münch.Komm.-Lorenz, 474 Rz. 9; Erman- Grunewald, 475 Rz. 7; Oetker/Maultzsch, Vertragliche Schuldverhältnisse, 200 f.; Reinking/Eggert, Der Autokauf, Rz. 1130 ff.; Katzenmeier NJW 04, 2632 [2633]; Müller NJW 03, 1975). Dies ist dann der Fall, wenn das Agenturgeschäft dazu eingesetzt wird, ein in Wahrheit vorliegendes Eigengeschäft des Händlers zu verschleiern und deshalb insofern als missbräuchlich anzusehen ist. Nach dieser Auffassung könnte ein Verstoß also nur dann in Betracht kommen, wenn die zusätzlichen Missbrauchselemente vorliegend gegeben wären. Die Meinungen kommen zu unterschiedlichen Ergebnissen, so dass der Streit zu entscheiden ist. (4) Stellungnahme Für die erste Ansicht streitet, dass der Käufer des Wagens umfassend vor einer Umgehung der Gewährleistungsregeln geschützt würde, wenn Agenturverträge generell verboten wären. Dies wiegt insbesondere vor dem Hintergrund der durch die Schuldrechtsreform angestrebten Stärkung des Verbraucherschutzes CSR, Schmidt & Partner (1007) S (BGB/Ex-K/Inzahlungnahme-Lös) S.7 von 11

8 schwer, denn der europäische Gesetzgeber hat die Anwendung des Mängelgewährleistungsrechts in Art. 7 VerbrauchsgüterkaufRL für zwingend erklärt (ABlEG 1999 L 171/12). Der umfassende Schutzzweck könnte so also nicht unterlaufen werden. Die Auffassung übersieht jedoch das erhebliche praktische Bedürfnis, ein Agenturgeschäft betreiben zu können, was bei Berücksichtigung sämtlicher am Gebrauchtwagenkauf beteiligter Interessen nicht bestritten werden kann. Zum einen sind die verkaufenden Verbraucher daran interessiert sein, Möglichkeiten zu haben, ihr Auto auf einfache Weise, ohne großen Aufwand abstoßen zu können. Es ist zudem gängige Praxis, ein gebrauchtes Auto beim Erwerb eines neuen Fahrzeugs in Zahlung geben zu können. Zur Übernahme eines solchen Wagens können Händler aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten am Markt faktisch gezwungen sein. Weiter muss der Händler bei der Agentur seinerseits keinen Bestand an Gebrauchtwagen vorfinanzieren und ist an der Möglichkeit interessiert, ein Fahrzeug, dass er wegen der tatsächlichen Marktbedingungen faktisch in Zahlung nehmen musste ohne Gewährleistung weiterverkaufen zu können. [Anm.: Dieser Möglichkeit des weiteren Vertriebs stehen auch die Vorgaben von Art. 7 VerbrauchsgüterkaufRL nicht zwingend entgegen. Sie streiten für ein Verbot missbräuchlicher Agenturverträge und nicht für ein generelles Verbot von Agenturverträgen (Reinking/Eggert, Der Autokauf, Rz. 1131), was sich u.a. darin widerspiegelt, dass auf eine Kodifizierung des Verbotes verzichtet wurde, obwohl die Möglichkeit der Umgehung der 474 ff. BGB dem Reformgesetzgeber bewusst war (Reinking DAR 01, 8 [10]). Denn dem Missbrauch kann bereits im Wege der Gesetzesauslegung, der Analogie und mit dem Mittel der ergänzenden Vertragsauslegung begegnet werden (Teichmann, JZ 03, 761 [767]). Weder die EU-rechtlichen Vorgaben der Schuldrechtsreform noch das nationale Recht zwingen damit zu einer radikalen Lösung i.d.s, dass Agenturverträge beim Verkauf beweglicher Sachen stets die Wirksamkeit zu versagen ist.] Der vermittelte Verkauf kann zudem in bestimmten Situationen nicht nur aus Sicht des Voreigentümers und des Händlers sondern auch aus Käufersicht eine wirtschaftlich vernünftige Alternative zum Händlereigengeschäft darstellen. Dies gilt etwa dann, wenn sich die Einschränkung der Mängelansprüche in einem geringeren Kaufpreis niederschlägt. Im Lichte der Privatautonomie würde ein generelles Verbot den Schutzgedanken der europarechtlichen Vorgaben also möglicherweise sogar überspannen zumal es sich bei der EG-rechtlichen Vorgabe um eine dem nationalen Gesetzgeber Spielräume belassende Richtlinie (und nicht um eine Verordnung) handelt. Zudem bleibt Raum zu Vermeidung unbilliger Härten über das Korrektiv der 134, 138 BGB. Gegen ein allgemeines Verbot streitet auch die Rechtsprechung des BGH zu steuerrechtlich motivierten Agenturgeschäften. Früher war das Agenturgeschäft weit verbreitet, um die bei einem Weiterverkauf durch den Händler anfallende Umsatzsteuer zu vermeiden, was vom BGH ausdrücklich gebilligt wurde (BGH NJW 78, 1482; BGH NJW 81, 388). Seit Inkrafttreten des 25a UStG im Jahre 1990 ist dieser Zweck allerdings entfallen, weil inzwischen nur noch die Differenz zwischen An- und Verkaufspreis zu versteuern ist, so dass keine steuerrechtliche Motivation mehr besteht. An der grundsätzlichen, schon lange anerkannten, zivilrechtlichen Zulässigkeit des Vermittlungsgeschäfts hat sich dadurch aber nichts geändert. Die besseren Argumente sprechen daher dafür, Agenturverträgen nicht bereits grundsätzlich die Wirksamkeit zu versagen. Gegen die zweitgenannte Auffassung, Agenturverträge seien grundsätzlich wirksam spricht indes, dass dadurch die Fälle missbräuchlicher Verwendung dieser Vertragsgestaltung ungeahndet blieben. Somit ist mit der h.m. der differenzierenden Betrachtung der Vorzug zu geben. Auch aus dem Umstand, dass überhaupt eine Vermittlertätigkeit des G vereinbart wurde, kann damit (noch) nicht geschlossen werden, dass es sich um ein Eigengeschäft des Händlers handelt. d) Eigengeschäft wegen der besonderen Umstände des konkreten Falles Hierfür bliebe aber dann möglicherweise Raum, wenn die von der h.m. entwickelten Kriterien für einen Missbrauchsfall hier vorlägen. Dazu müsste das Agenturgeschäft dazu eingesetzt worden sein, ein in Wahrheit vorliegendes Eigengeschäft des Händlers zu verschleiern. (1) Wirtschaftliche Risikoverteilung Dies beurteilt sich danach, wie bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Chancen und Risiken des Gebrauchtwagenverkaufs zwischen Alteigentümer und Händler verteilt sind (Bamberger/Roth-Faust, 474 Rz. 7; Staudinger-Matusche-Beckmann, 475 Rz. 45 ff.; Münch.Komm.-Lorenz, 474 Rz. 19; May DAR 04, 557 [561]). CSR, Schmidt & Partner (1007) S (BGB/Ex-K/Inzahlungnahme-Lös) S.8 von 11

9 Vorliegend hat G dem V keinen Erlös aus dem Weiterverkauf des Wagens garantiert. Es fehlt damit an einer Einstandspflicht des G für einen zu erzielenden Mindestpreis. Ferner hat G den Verkauf des Coupés erst nach dessen Verkauf mit seinem Auftraggeber V abgerechnet. Zudem hatten beide vereinbart, dass ein Verkauf zu einem unterhalb der Preisvorstellungen des V liegenden Preis erst nach Rücksprache zulässig gewesen wäre. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände hat nicht G sondern V die wirtschaftlichen Chancen und Risiken des Weiterverkaufs des Wagens zu tragen gehabt. Damit handelt es sich auch unter Berücksichtigung der Missbrauchskriterien der h.m. nicht um ein gegen 475 I 2 BGB verstoßendes Vermittlungsgeschäft sondern um einen echten Eigenverkauf des V. (2) Abweichende Beurteilung wegen Informationsdefiziten beim Käufer Das Merkmal der Risikoverteilung zwischen Händler und Alteigentümer könnte hier allerdings in seiner Aussagekraft eingeschränkt sein, weil der Kunde des Händlers keinerlei Einblick in die Agenturvertragsbeziehung gehabt hat und sich über die tatsächliche Rechtslage und den richtigen Anspruchsgegner keine Klarheit verschaffen konnte. Vorliegend ist es jedoch so, dass bereits laut Vertragstext nicht der Händler sondern unter dessen Vermittlung ein Privatmann der Verkäufer des Wagens ist. K musste damit nach dem Inhalte des Vertrages davon ausgehen, dass letzterem gegenüber etwaige Rechte und Ansprüche wegen Mängeln der Kaufsache geltend zu machen sind. Die tatsächliche Rechtsfolge war für K damit durchaus einsehbar. Von Informationsdefiziten dergestalt, dass sie den K in der Ausübung seiner Rechte hätten behindern können, kann keine Rede sein. Anhaltspunkte für einen nicht vom Merkmal der wirtschaftlichen Risikoverteilung umfassten Umgehungstatbestand liegen somit nicht vor, so dass es bei dem zuvor gefundenen Ergebnis bleibt. Bereits mangels Kaufvertrages scheidet somit ein etwaiger Anspruch des K gegen G auf Freistellung von den Verbindlichkeiten gegenüber der B-Bank und auf Ersatz der bereits gezahlten 3.500,- i nebst Zinsen aus 437 Nr. 2, 323, 346 I BGB aus. [Anm.: Die Freistellung von der Verbindlichkeit hier über 437 I Nr. 2, 323, 346 I BGB herbeiführen zu wollen, mag auf den ersten Blick seltsam anmuten, hätte bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen jedoch so ausgestaltet sein können, dass der G den von der B-Bank erhaltenen Restkaufpreis an diese zurückzahlt. Bei gekoppelten Verträgen kann die gem. 346 I BGB geschuldete Rückgewähr der erhaltenen Leistung auch an Dritte erfolgen (Palandt-Heinrichs, 346 Rz. 5).] II. Anspruch des K gegen G gem. 437 Nr. 3, 280 ff. BGB Ein Anspruch auf Freistellung von der Verbindlichkeit gegenüber der B-Bank sowie auf Rückzahlung der bereits geleisteten 3.500,- i nebst Zinsen könnte zudem aus 427 Nr. 3, 280 ff. BGB folgen. Auch Ansprüche auf Schadensersatz scheitern aber am Fehlen einer kaufvertraglichen Beziehung zwischen G und K. III. Anspruch des K gegen G gem. 280 I BGB i.v.m. 311 II, III, 241 II BGB K könnte dem G jedoch aus 280 I BGB i.v.m. 311 II, III, 241 II BGB verpflichtet sein. Dazu müsste nach 280 I BGB ein wirksames Schuldverhältnis zwischen den Parteien vorliegen. Ein Kaufvertrag ist wie gesehen nicht geschlossen worden. Allerdings könnte hier ein vorvertragliches Schuldverhältnis ohne primäre Leistungspflichten nach 311 II, III BGB bestehen. 1. Schuldverhältnis i.s.v. 311 II, III Zunächst muss ein Schuldverhältnis i.s.v. 311 II oder III BGB entstanden sein. a) Inanspruchnahme eines besonderen Vertrauens Nach 311 III 1 BGB kann ein Schuldverhältnis mit den Pflichten nach 241 II BGB auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden. Dies ist nach 311 III 2 BGB insbesondere dann der Fall, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst. Für ein besonderes Vertrauen ist erforderlich, dass der Verhandlungsgehilfe eine über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehende persönliche Gewähr für die Seriosität und die Erfüllung des Vertrages übernommen hat (BGHZ 88, 67 [69]; BGH NJW-RR 91, 1241 [1242]; BT-Drucks. 14/ 6040, 163]. Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Für die (ordnungsgemäße) Erfüllung des Vertrages will und kann G angesichts der tatsächlichen wirtschaftlichen Risikoverteilung gerade nicht einstehen. CSR, Schmidt & Partner (1007) S (BGB/Ex-K/Inzahlungnahme-Lös) S.9 von 11

10 Standort: BGB /Kaufrecht /Gewährleistung 2. Besonderes wirtschaftliches Vertrauen In Betracht kommt jedoch ein vorvertragliches Schuldverhältnis i.s.d. zweiten nicht ausdrücklich genannten Fallgruppe des 311 III 2 BGB. Danach entsteht ein Schuldverhältnis auch zu solchen Personen, die an den Vertragsverhandlungen mitwirken und ein wirtschaftliches Interesse am Vertragsschluss zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger haben. Für das wirtschaftliche Interesse ist erforderlich, dass der Dritte als wirtschaftlicher Herr des Geschäfts bzw. als eigentlicher wirtschaftlicher Interessenträger anzusehen ist (BGHZ 56, 84, BGH NJW 86, 586 [587]; Palandt-Heinrichs, 311 Rz. 61). Welche Stärke das wirtschaftliche Eigeninteresse haben muss, ist trotz umfangreicher Kasuistik nicht abschließend einschätzbar. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls, z.b. eine Mehrerlösvereinbarung ( Mehrerlös ganz ), die Kaufvertragsklausel Barzahlung an Vermittler (BGH NJW 81, 922) oder die Annahme des Altwagens in Anrechnung auf den Preis für einen Neuwagen (BGH DB 76, 954). G trat als Gebrauchtwagenhändler in Erscheinung, während der Käufer den wahren Verkäufer V nicht kennengelernt hat und auch sonst keine Berührungspunkte bestanden. In diesen Fällen wird davon ausgegangen, dass ein Käufer nur den Händler als Vertragpartner subjektiv wahrnimmt (Quasiverkäufer) und allein auf dessen Sachkunde und Seriosität vertraut. Mithin nimmt der Händler gegenüber dem Käufer ein über das normale Maß hinausgehendes Vertrauen i.s.v. 311 III BGB in Anspruch (Münch. Komm.-Emmerich 311 Rz. 224 f.; Palandt-Heinrichs 311 Rz.66; Jauernig-Vollkommer 311 Rz.64). Somit liegt ein Schuldverhältnis i.s.v. 311 III BGB zwischen K und G vor. 3. Pflichtverletzung des G Als Pflichtverletzung des G kommt allenfalls die behauptete unrichtige mündliche Angabe in Betracht, wonach das Fahrzeug unfallfrei sei. Allerdings wurde K noch vor Vertragsschluss in der von ihm unterschriebenen Vertragsurkunde durch die ausdrückliche Aufnahme der vorhandenen Unfallschäden über die tatsächlich vorhandenen Unfallschäden aufgeklärt. Die fehlerhafte Aufklärung ist somit zumindest nicht ursächlich für den Vertragsabschluss geworden und kann deshalb auch nicht Grundlage eines Anspruchs auf Ersatz des Vertrauensschadens sein. Die später aufgetretenen Mängel an der Elektronik waren dem G nicht positiv bekannt. Eine weitergehende Untersuchungspflicht trifft den Händler nur bei konkreten Anhaltspunkten oder Bedenken, die auf Mängel hinweisen sowie oder bei Zusicherungen sowie bei konkreten Fragen des Käufers (OLG Köln NJW-RR 97, 1214; Düsseldorf VersR 93, 1027; Münch. Komm.-Emmerich 311 Rz. 224 f.; Palandt-Heinrichs 311 Rz.66). Derartige Gründe sind hier nicht ersichtlich, so dass auch aus diesem Grund eine Pflichtverletzung nicht in Betracht kommt. Damit scheidet ein Anspruch des K gegen G auf Freistellung und Ersatz der bereits gezahlten Raten nach den Grundsätzen der Sachwalterhaftung gem. 280 I BGB i.v.m. 311 II, III BGB aus. Rechtsprechung $ BGH NJW 05, 1039 ff. = RA 2005, 177 (Vorinstanzurteil: OLG Stuttgart NJW 04, 2169 ff.; zu Agenturgeschäften im Gebrauchtwagenhandel) Literatur $ Hofmann, Christian, Agenturverträge im Gebrauchtwagenhandel, JuS 05, 8-12 $ Katzenmeier, Christian, Agenturgeschäfte im Gebrauchtwagenhandel, NJW 04, 2632 2633 $ Müller, Markus, Die Umgehung des Rechts des Verbrauchsgüterkaufs im Gebrauchtwagenhandel, NJW 03, 1975-1980 $ Reinel, Totgeglaubte leben länger - Das Agenturgeschäft im Gebrauchtwagenhandel, Jura 2005, 850-857 CSR, Schmidt & Partner (1007) S (BGB/Ex-K/Inzahlungnahme-Lös) S.10 von 11

11 Standort: BGB /Kaufrecht /Gewährleistung Bewertungsbogen Fall 1: I. Anspruch des G gegen K gem 365, 437 Nr. 2, 326 V, 346 I BGB................................. O 1. Kaufvertrag nach 433 BGB... O a) Kaufvertrag mit Ersetzungsbefugnis und Leistung an Erfüllung statt......................... O b) Typengemischter Vertrag sui generis mit Elementen von Kauf und Tausch.................... O 2. Sachmangel... O 3. Gefahrübergang... O 4. Unmöglichkeit der Nacherfüllung wegen unbehebbarem Mangel............................... O a) Unmöglichkeit der Nachlieferung beim Stückkauf....................................... O (1) 1. Ansicht... O (2) 2. Ansicht... O (3) Stellungnahme... O b) Unmöglichkeit der Nachbesserung... O 5. Rücktrittserklärung... O a) Typengemischter Vertrag mit kauf- und tauschrechtlichen Elementen........................ O b) BGH-Rechtsprechung... O c) Stellungnahme... O 6. Ausschlussgründe... O a) 442 I 2 BGB... O b) Stillschweigender Gewährleistungsausschluss........................................... O II. Anspruch nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage 313 BGB...................... O Fall 2: I. Anspruch des K gegen G aus 437 Nr. 2, 323 I, 346 I BGB...................................... O 1. Kaufvertrag zwischen G und K... O a) Wortlaut des Vertrags... O b) Eigengeschäft des G aufgrund der äußeren Umstände..................................... O c) Eigengeschäft wegen Verstoßes von Agenturgeschäften gegen 475 I 2 BGB................. O (1) Agenturgeschäfte generell unzulässig... O (2) Agenturgeschäfte generell zulässig... O (3) Differenzierende Ansicht... O (4) Stellungnahme... O d) Eigengeschäft wegen der besonderen Umstände des konkreten Falles........................ O (1) Wirtschaftliche Risikoverteilung... O (2) Abweichende Beurteilung wegen Informationsdefiziten beim Käufer.................. O II. Anspruch des K gegen G gem. 437 Nr. 3, 280 ff. BGB... O III. Anspruch des K gegen G gem. 280 I BGB i.v.m. 311 II, III, 241 II BGB......................... O 1. Inanspruchnahme eines besonderen Vertrauens... O 2. Besonderes wirtschaftliches Vertrauen... O Aufbau/Systematik Gutachtentechnik/ Subsumtion Stil 1 2 3 4 5 6 Gesamtnote: CSR, Schmidt & Partner (1007) S (BGB/Ex-K/Inzahlungnahme-Lös) S.11 von 11