Einführung in das Privatrecht

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Transkript:

Universität Konstanz Fachbereich Rechtswissenschaft Richter am LG Marcus Percic Universitätsstraße 10 D-78457 Konstanz Telefon: (07531) 88-3658 E-mail: Marcus.Percic@uni-konstanz.de Einführung in das Privatrecht Unterteilung der Gesamtrechtsordnung Die Gesamtrechtsordnung lässt sich in folgende drei große Rechtsgebiete unterteilen, die ihrerseits wieder verschiedene Teilrechtsgebiete beinhalten: Öffentliches Recht (Teilbereiche: Staatsrecht, Sozialrecht, Steuerrecht, Verwaltungsrecht; das Verwaltungsrecht lässt sich weiter aufteilen, z.b. in Polizeirecht, Baurecht, Kommunalrecht) Strafrecht Zivilrecht bzw. Privatrecht (Teilbereiche: Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht, Handelsrecht). Begriff des Privatrechts Das Bürgerliche Recht, um das es in der vorliegenden Veranstaltung im Wesentlichen gehen wird, gilt ganz allgemein und für jeden und regelt die Rechtsbeziehungen der Bürger untereinander. Es ist Teil des Privatrechts. Die hier interessierenden Vorschriften des Bürgerlichen Rechts finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Im Unterschied zum Bürgerlichen Recht gibt es einige Sonderprivatrechte, die nicht allgemein und für jeden gelten, sondern nur für bestimmte Personen oder Gegenstände, die aber ebenfalls Teil des Privatrechts bzw. des gesamten Zivilrechts sind. So ist das Handelsrecht

2 ein Sonderprivatrecht für Kaufleute, im Arbeitsrecht finden sich Regelungen, die nur das Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern betreffen. Die genannten Rechtsgebiete (Öffentliches Recht, Strafrecht, Zivilrecht) stehen aber nicht isoliert nebeneinander. Vielmehr kann ein einziger Lebenssachverhalt mehrere Rechtsgebiete betreffen. Fall 1: B ist mit 2,0 Promille alkoholisiert und fährt mit seinem Fahrzeug mit überhöhter Geschwindigkeit. Er kommt auf die Gegenfahrbahn und kollidiert mit dem Fahrzeug des A, wodurch A verletzt wird (er bricht sich unter anderem das Bein und erleidet eine Gehirnerschütterung). Am neuen Fahrzeug des A (Wert 50.000 Euro) entsteht ein Totalschaden. A muss mehrere Wochen ins Krankenhaus und hat erhebliche Schmerzen. Hier ist das öffentliche Recht (dem B wird die Fahrerlaubnis entzogen werden), das Strafrecht (B wird wegen Gefährdung des Straßenverkehrs sowie wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt werden und hierfür eine (Geld- oder Gefängnis-) Strafe bekommen) und das Bürgerliche Recht (B muss den dem A entstandenen Schaden von 50.000 Euro ersetzen und an ihn ein Schmerzensgeld zahlen; all das hat mit der vom Strafrichter verhängten Strafe nichts zu tun) betroffen. Aufbau des Bürgerlichen Gesetzbuchs Einen guten Überblick über den Inhalt und den Aufbau des BGB erhält man bei einem Blick ins Inhaltsverzeichnis, aus dem sich ergibt, dass das BGB aus fünf Büchern besteht: 1. Buch: Allgemeiner Teil 2. Buch: Recht der Schuldverhältnisse 3. Buch: Sachenrecht 4. Buch: Familienrecht 5. Buch: Erbrecht.

3 Im Allgemeinen Teil des BGB finden sich Regelungen, die (von gewissen Modifikationen für spezielle Fälle in den anderen Büchern abgesehen) für das gesamte BGB gelten. Sie sind also gewissermaßen vor die Klammer gezogen. Dieses Klammerprinzip findet sich auch in den einzelnen Büchern teilweise wieder (vgl. im 2. Buch: die Abschnitte 1.- 7. gelten für alle weiteren, im 8. Abschnitt, dem besonderen Schuldrecht, aufgeführten einzelnen Vertragstypen wie z.b. den Kaufvertrag, den Mietvertrag, den Darlehensvertrag). Hierdurch hat sich der Gesetzgeber letztlich Schreibarbeit erspart, indem er nicht für jeden der genannten Verträge im Einzelnen niederschreiben musste, wie der Vertrag zustande kommt (das steht im Grundsatz im 1. Buch für alle Verträge) oder wie der Vertrag erfüllt werden kann (hierzu finden sich Regelungen im allgemeinen Schuldrecht ). Begriff der Anspruchsgrundlage Zentrale Bedeutung bei jedem juristischen Fall im Zivilrecht kommt der sogenannten Anspruchsgrundlage zu. Zur Erläuterung folgender Fall 2: A vergisst seine Jacke in der Mensa, wo B sie findet und mitnimmt. Ein paar Tage später sieht A den B zufällig mit seiner Jacke herumlaufen und verlangt sie von ihm heraus. B weigert sich, die Jacke herauszugeben. Aufgrund des staatlichen Gewaltmonopols ist es dem A verwehrt, sein (ggf. nur vermeintliches) Recht selbst durchzusetzen, vielmehr muss er gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Der Zivilrichter seinerseits ist aufgrund des Rechtsstaatsprinzips an Recht und Gesetz gebunden. Er muss also prüfen, ob es eine gesetzliche Norm (Anspruchsgrundlage) gibt, aus der folgt, dass B die Jacke an A herausgeben muss. Nur dann darf er in die Rechte des B eingreifen und diesen zur Herausgabe der Jacke an A verurteilen. Er hat also zu prüfen, ob A gegen B einen Anspruch auf Herausgabe der Jacke hat. Was ein Anspruch ist, ergibt sich aus 194 I BGB: ein Anspruch ist das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen. Vorliegend geht es darum, dass A von B ein Tun verlangt, nämlich die Herausgabe der Jacke. Man muss also nach einer Vorschrift suchen, die unter gewissen Voraussetzungen die Rechtsfolge anordnet, dass eine Sache herauszugeben ist.

4 Zu beachten ist, dass nur bestimmte Vorschriften eine Anspruchsgrundlage darstellen können. Eine Anspruchsgrundlage ist dadurch gekennzeichnet, dass in ihr (entsprechend der Definition in 194 BGB) angeordnet ist, dass beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (= Tatbestandsmerkmale) der Gläubiger vom Schuldner etwas verlangen kann (= Rechtsfolge). Wichtige Anspruchsgrundlagen sind z.b.: 985 BGB (diese Vorschrift kommt im Beispiel in Betracht) 433 I 1 BGB (Verkäufer schuldet Übergabe der Sache und Verschaffung des Eigentums an der Sache) 433 II BGB (Käufer schuldet Zahlung des Kaufpreises und Abnahme der Sache) 535 I 1, 2 BGB (Gebrauchsüberlassungspflicht und Erhaltungspflicht des Vermieters) 535 II BGB (Mieter schuldet Mietzins) 823 I BGB (Schadensersatz bei Verletzung bestimmter Rechtsgüter) 812 I 1 Alt.1 BGB (Leistungskondiktion) 546 I BGB (Rückgabepflicht des Mieters nach Beendigung des Mietvertrags). Steht in einer Norm nichts darüber, dass der Gläubiger etwas vom Schuldner verlangen kann, liegt regelmäßig (etwaige Ausnahmen interessieren hier nicht) keine Anspruchsgrundlage vor. Der überwiegende Teil der Vorschriften des BGB stellt keine Anspruchsgrundlage dar, lesen Sie z.b. 1, 2, 13, 14, 145, 146 BGB. Als Anspruchsgrundlage kommt im Fall 2 985 BGB in Betracht. Nach dieser Vorschrift kann der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen. Das gilt lediglich dann nicht, wenn der Besitzer dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist, vgl. 986 I 1 BGB. Bei näherer Betrachtung fällt auf, dass 985 BGB sich (wie jede andere Anspruchsgrundlage auch) in zwei Elemente untergliedern lässt und zwar: Anordnung einer Rechtsfolge (Herausgabe der Sache) Tatbestandsvoraussetzungen (Eigentümer, Besitzer, kein Recht zum Besitz).

5 Zu den Begriffen von Eigentum und Besitz ist hervorzuheben, dass diese im juristischen Sprachgebrauch anders verstanden werden als in der Umgangssprache. Eigentümer im juristischen Sinne ist derjenige, dem die Sache gehört. Das Eigentum bezeichnet das umfassende Herrschaftsrecht über eine Sache, vgl. 903 S.1 BGB (freilich gibt es Normen, die diese umfassende Herrschaftsmacht wieder einschränken, vgl. 906 BGB). Besitzer ist dagegen derjenige, der die tatsächliche Gewalt über eine Sache ausübt ( 854 BGB). Eigentum und unmittelbarer Besitz können zusammenfallen, müssen es aber nicht. Vermietet z.b. V das ihm gehörende Hausgrundstück an M und zieht M ein, hat M die tatsächliche Gewalt über die Sache, ist also unmittelbarer Besitzer, während V nicht mehr unmittelbarer Besitzer, wohl aber nach wie vor Eigentümer ist. Wohnt dagegen V selbst in seinem Haus, ist er sowohl Eigentümer als auch unmittelbarer Besitzer. In der Umgangssprache würde V jeweils als Grundstücksbesitzer bezeichnet werden, während er im zuerst geschilderten Fall Grundstückseigentümer, nicht aber auch unmittelbarer Besitzer wäre, im zuletzt geschilderten Fall wäre er unmittelbarer Grundstücksbesitzer und Grundstückseigentümer zugleich. Die Lösung des Beispiels 2 könnte wie folgt aussehen (zur Technik der Falllösung werden noch weitere Beispiele folgen): Anspruch des A gegen B auf Herausgabe der Jacke gemäß 985 BGB Schritt 1: ergebnisoffener Einleitungssatz; es ist stets die Frage aufzuwerfen: wer kann von wem was woraus verlangen? Plastisch gesprochen: 4 Ws : A (= wer?) könnte gegen B (= von wem?) einen Anspruch auf Herausgabe der Jacke (= was?) aus 985 BGB (= woraus?) haben (alternative Formulierung: Fraglich ist, ob A gegen B einen Anspruch auf Herausgabe der Jacke aus 985 BGB hat oder A hat möglicherweise gegen B einen Anspruch auf Herausgabe der Jacke aus 985 BGB ). Schritt 2: Darlegung der Voraussetzungen, die das Gesetz ganz allgemein aufstellt: Ein Anspruch auf Herausgabe nach 985 BGB setzt voraus, dass A Eigentümer und B Besitzer ohne Recht zum Besitz ist, wobei sich das Erfordernis, dass B kein Recht zum Besitz haben darf, aus 986 I 1 BGB ergibt.

6 Schritt 3: Subsumption, also Prüfung, ob im konkreten Fall die genannten allgemeinen Voraussetzungen des Gesetzes erfüllt sind: A ist Eigentümer der Jacke; er hat sein Eigentum nicht dadurch verloren, dass er sie vergessen und B sie an sich genommen hat. B ist Besitzer der Jacke, da er die Jacke an sich genommen hat und die tatsächlich Gewalt über sie ausübt wie von 854 I BGB vorausgesetzt. B hat gegenüber A auch kein Recht zum Besitz; es ist nicht ersichtlich, woraus sich ein solches ergeben könnte (ein Recht zum Besitz hat etwa der Mieter gegen den Vermieter aufgrund des Mietvertrags, solange dieser nicht z.b. wegen Zahlungsverzugs gemäß 543 II 1 Nr.3 BGB wirksam gekündigt worden ist). Schritt 4: Ergebnissatz / Rechtsfolge Weil somit die Voraussetzungen des 985 BGB vorliegen, hat A gegen B einen Anspruch auf Herausgabe der Jacke. Trennungs- und Abstraktionsprinzip Grundlegende Prinzipien des deutschen Rechts sind das Trennungs- und das Abstraktionsprinzip. Zur Verdeutlichung folgende Beispiele: Fall 3: V verkauft mit Vertrag vom 10.8. sein Auto an K. Weil V das Auto noch selbst für die Fahrt zur Arbeit benötigt bis er ein neues Auto hat, vereinbaren sie, dass V das Auto noch bis zum 20.8. behalten darf und es K erst an diesem Tag erhalten soll. K ist etwas knapp bei Kasse, weshalb K und V vereinbaren, dass K den Kaufpreis von 1.000 Euro dem V erst am 1.9. in bar vorbeibringen soll, nachdem er seinen Lohn erhalten hat. Am 20.8. übergibt V das Auto an K. Am 1.9. übergibt K das Geld an V. Frage: Wie viele Verträge haben die Parteien geschlossen? Wann ist K Eigentümer des Autos geworden und wann ist V Eigentümer der 1.000 Euro geworden?

7 Theoretisch denkbar wäre, dass K bereits mit Abschluss des Kaufvertrags am 10.8. unmittelbar bzw. automatisch auch das Eigentum am Fahrzeug erworben hätte. Das ist aber nicht der Fall. Vielmehr ist zwischen dem Verpflichtungsgeschäft und dem Verfügungsgeschäft zu unterscheiden. Der am 10.8. geschlossene Kaufvertrag stellt das Verpflichtungsgeschäft dar. Nach 433 I 1 BGB wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben (= 1. Verpflichtung) und das Eigentum an der Sache zu verschaffen (= 2. Verpflichtung). Nach 433 II ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen (= 1. Verpflichtung) und die gekaufte Sache abzunehmen (= 2. Verpflichtung). An der dinglichen Rechtslage, also an den Eigentumsverhältnissen, ändert sich durch den Abschluss des Kaufvertrags zunächst nichts. Hierfür ist vielmehr erforderlich, dass die Parteien die ihnen gemäß 433 I 1, II BGB obliegenden schuldrechtlichen Verpflichtungen durch Vornahme eines entsprechenden Verfügungsgeschäfts erfüllen. Dies geschieht im Fall 3 auf folgende Art und Weise: das Eigentum an beweglichen Sachen wird gemäß 929 S.1 BGB dadurch übertragen, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Damit stellt 929 S.1 BGB folgende beiden Voraussetzungen auf: Einigung (Verfügungsgeschäft = ebenfalls Abschluss eines Vertrags) Übergabe (tatsächliches Element). K wird also erst am 20.8. Eigentümer des Fahrzeugs, wenn die Voraussetzungen des 929 S.1 BGB (Einigung und Übergabe) hinsichtlich des Fahrzeugs vorliegen. V wird erst am 1.9. Eigentümer der 1.000 Euro, wenn insoweit ebenfalls die Voraussetzungen des 929 S.1 BGB (Einigung und Übergabe) vorliegen. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass insgesamt drei (!) Verträge geschlossen werden: ein schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft in Form des Kaufvertrags und zwei dingliche Verfügungsgeschäfte in Form der Übereignung von Fahrzeug und Bargeld. Damit ist zugleich auch beschrieben, was das Trennungsprinzip bedeutet: die schuldrechtliche Grundlage (Verpflichtungsgeschäft; hier: der Kaufvertrag mit den Pflichten aus 433 I 1, II BGB) und die zur Erfüllung dieser Verpflichtung erforderlichen Rechtsgeschäfte (Verfügungsgeschäft; hier: Eigentumsübertragung gemäß 929 S.1 BGB) sind streng voneinander zu trennen bzw. in zwei Vorgänge aufgespalten.

8 Fall 4: K kauft beim Bäcker V Backwaren für 5 Euro. V übergibt an der Theke die Backwaren an K, K übergibt seinerseits 5 Euro an V. Frage: Wie viele Verträge haben die Parteien geschlossen? Die Lösung von Fall 4 ist im Ergebnis nicht anders als die Lösung von Fall 3. Auch im Fall 4 ist entsprechend dem Trennungsprinzip zwischen dem Verpflichtungsgeschäft (Kaufvertrag über die Backwaren mit den schuldrechtlichen Pflichten gemäß 433 I 1, II BGB) und dem Verfügungsgeschäft (Übereignung der Backwaren und der 5 Euro gemäß 929 S.1 BGB) zu unterscheiden. Auch hier haben die Parteien drei Verträge geschlossen; auch hier ist K nicht bereits durch den Abschluss des (schuldrechtlichen) Kaufvertrags Eigentümer der Backwaren geworden, sondern erst durch deren Übereignung, also durch das Verfügungsgeschäft. Während der Fall 3 bewusst so gebildet worden war, dass die einzelnen Vorgänge zeitlich auseinanderfallen, damit besser nachvollziehbar ist, dass verschiedene Rechtsgeschäfte vorliegen, fallen im Fall 4 (ebenso wie bei den meisten Geschäften des täglichen Lebens) die verschiedenen Vorgänge (Verpflichtungsgeschäft und zwei Verfügungsgeschäfte) zeitlich zusammen. Kein Bürger macht sich darüber Gedanken. Das ändert aber nichts daran, dass auch hier nicht anders als in Fall 3 juristisch gesehen Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft streng voneinander zu unterscheiden sind. Ergänzend ist noch zu betonen, dass sich aus den Fällen 3 und 4 auch ergibt, dass Verträge, sofern das Gesetz keine ausdrückliche Form anordnet (wichtiger Fall: 311 b I 1 BGB, wonach für Grundstückskaufverträge notarielle Beurkundung erforderlich ist) grundsätzlich formfrei geschlossen werden können. Daher ist auch der mündlich geschlossene Kaufvertrag über die Backwaren oder das Fahrzeug wirksam, insbesondere gibt es hier kein Schriftformerfordernis. Fall 5: Im Fall 3 war V am 10.8. geschäftsunfähig, weil er erheblich alkoholisiert war. Am 20.8. und am 1.9. war er dagegen nüchtern.

9 Frage 1: War der Kaufvertrag vom 10.8. wirksam? Frage 2: Falls nein: welche Auswirkungen hat das im Hinblick auf das Eigentum am Auto und am Kaufpreis, nachdem am 20.8. das Auto und am 1.9. das Geld übergeben worden ist? Frage 3: Wie ist die Rechtslage, wenn V es sich anders überlegt, und sein Auto am 10.9. von K herausverlangt? Lösung Frage 1: Der Kaufvertrag vom 10.8. war unwirksam. Für einen Vertrag sind zwei übereinstimmende Willenserklärungen (zum Begriff später im Einzelnen) erforderlich. Die Willenserklärung des V war gemäß 105 II BGB nichtig, weshalb kein Vertrag zustande gekommen ist. Lösung Frage 2: Bereits oben war ausgeführt worden, dass das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft und das dingliche Verfügungsgeschäft nach dem Trennungsprinzip zwei getrennte, zu unterscheidende Vorgänge darstellen. Damit ist aber noch nichts darüber gesagt, welche Folgen die Unwirksamkeit des einen Geschäfts (hier: des Verpflichtungsgeschäfts in Form des Kaufvertrags gemäß 105 II BGB) auf das Verfügungsgeschäft (hier: die Übereignung von Fahrzeug und Kaufpreis) hat. Theoretisch denkbar wäre, dass aus einer Unwirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts automatisch die Unwirksamkeit des Verfügungsgeschäfts folgt. Das ist indes nicht der Fall. Aus dem Abstraktionsprinzip ergibt sich vielmehr, dass die Unwirksamkeit des dem Verfügungsgeschäft zugrunde liegenden Verpflichtungsgeschäfts keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Verfügungsgeschäfts hat. Das Verfügungsgeschäft ist daher auch dann wirksam, wenn das Verpflichtungsgeschäft unwirksam ist. Weil V nur am 10.8, nicht aber auch am 20.8. und am 1.9. geschäftsunfähig war, ist K Eigentümer des Fahrzeugs und V Eigentümer des Geldes geworden. Anders wäre das nur dann gewesen, wenn V auch am 20.8. und am 1.9. geschäftsunfähig gewesen wäre; dann wären auch die an diesen Tagen von ihm abgegebenen Willenserklärungen gemäß 105 II BGB nichtig.

10 (Kurz-) Lösung Frage 3: I. Anspruch des V gegen K auf Herausgabe des Fahrzeugs gemäß 985 BGB V könnte gegen K einen Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeugs gemäß 985 BGB haben (Einleitungssatz) Voraussetzung hierfür ist gemäß 985, 986 I 1 BGB, dass V Eigentümer und K Besitzer ohne ein Recht zum Besitz ist ( Obersatz ). Zu prüfen ist zunächst, ob V Eigentümer ist. Zunächst war V Eigentümer des Fahrzeugs. Er hat sein Eigentum aber gemäß 929 S.1 BGB an K verloren. Das in der Übereignung an K liegende Verfügungsgeschäft war wirksam. Dem steht nicht entgegen, dass der schuldrechtliche Kaufvertrag unwirksam war, denn nach dem Abstraktionsprinzip hat die Unwirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Verfügungsgeschäfts. Weil V somit nicht mehr Eigentümer ist, steht ihm ein Anspruch auf Herausgabe gemäß 985 BGB nicht zu. II. Anspruch des V gegen K auf Rückübereignung des PKW gemäß 812 I 1 Alt.1 BGB V könnte gegen K aber einen Anspruch auf Rückübereignung (nicht nur Herausgabe, denn V ist nicht mehr Eigentümer, sodass es um eine Rückübereignung gemäß 929 S.1 BGB geht) des Fahrzeugs gemäß 812 I 1 Alt.1 BGB (wichtig: das Gesetz ist genau zu zitieren nach Absatz, Satz, Alternative!) haben. Voraussetzung hierfür ist, dass K etwas erlangt hat (= 1. Voraussetzung), und zwar ohne rechtlichen Grund (= 2. Voraussetzung); das müsste zudem durch Leistung des V (= 3. Voraussetzung) erfolgt sein. K hat das Eigentum am Fahrzeug gemäß 929 S.1 BGB durch Einigung und Übergabe erlangt. Dies geschah auch ohne Rechtsgrund. Zwar stellt ein wirksamer Kaufvertrag einen Rechtsgrund im Sinne von 812 I 1 Alt.1 BGB dar; der Kaufvertrag war aber wegen 105 II BGB gerade unwirksam und kann somit keinen Rechtsgrund darstellen. Leistung ist nach gängiger Definition die bewusste zweckgerichtete Mehrung frem-

11 den Vermögens. Danach liegt hier eine Leistung vor, weil V in Erfüllung seiner (vermeintlichen) Verpflichtung aus 433 I 1 BGB dem K gemäß 929 S.1 BGB das Eigentum am Fahrzeug übertragen hat. Ergebnis: V kann daher von K die Übereignung des Fahrzeugs (also gemäß 929 S.1 BGB: Übergabe + Einigung über Eigentumsübergang, nicht etwa nur Herausgabe ) verlangen. Ein entsprechender Anspruch steht K hinsichtlich des Geldes zu; beide Ansprüche sind Zug um Zug zu erfüllen. Ergänzende Anmerkung: die Ansprüche von V gegen K und von K gegen V ergeben sich hier also nicht aus 985 BGB, sondern aus 812 I 1 Alt.1 BGB, da beide Verfügungsgeschäfte wirksam waren, weil V am 20.8. und am 1.9. geschäftsfähig war. Wäre er aber z.b. auch am 20.8. noch geschäftsunfähig gewesen, am 1.9. dagegen wieder geschäftsfähig, hätte V einen Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeugs nach 985 BGB. Denn dann wäre die am 20.8. erfolgte Übereignung nach 105 II BGB unwirksam gewesen und V hätte sein Eigentum am Fahrzeug nicht nach 929 S.1 BGB an K verloren. Er wäre also nach wie vor Eigentümer des Fahrzeugs geblieben und hätte daher einen Herausgabeanspruch (zu unterscheiden von einem Rückübereignungsanspruch aus 812 I 1 Alt.1 BGB) aus 985 BGB. In der Falllösung wären dann alle Voraussetzungen des 985 BGB zu prüfen und zu bejahen, nämlich: V ist nach wie vor Eigentümer des Fahrzeugs, da er sein Eigentum nicht nach 929 S.1 BGB verloren hat, da die Übereignung nach 105 II BGB unwirksam war (1. Voraussetzung Eigentum des V also +); K ist Besitzer des Fahrzeugs (2. Voraussetzung Besitz des K also +); weiter ist zu prüfen, ob K ein Recht zum Besitz hat (3. Voraussetzung). Dieses würde sich zwar aus einem wirksamen Kaufvertrag ergeben; vorliegend war der Kaufvertrag aber gerade unwirksam, 105 II BGB, und gibt somit kein Recht zum Besitz (3. Voraussetzung kein Recht zum Besitz also +). Man sieht also die Parallele zu 812 I 1 Alt.1 BGB: ein wirksamer Kaufvertrag gibt ein Besitzrecht im Sinne von 985 BGB und stellt auch einen Rechtsgrund im Sinne von 812 I 1 Alt.1 BGB dar. Hinsichtlich der Prüfung der Ansprüche wegen des Geldes ergeben sich hier keine Unterschiede, da V zu diesem Zeitpunkt wieder geschäftsfähig war und die Übereignung also wirksam war. Wäre V auch zu diesem Zeitpunkt noch geschäftsunfähig gewesen, hätte auch K gegen V einen Anspruch aus 985 BGB auf Herausgabe des Geldes.

12 Zum Begriff der Verfügung Eine Verfügung ist nach gängiger Definition ein Rechtsgeschäft, durch das ein Recht unmittelbar übertragen, aufgehoben, belastet oder inhaltlich verändert wird. Verfügungen sind danach insbesondere: Übereignung beweglicher Sachen ( 929 S.1 BGB) Übereignung von Grundstücken ( 873, 925 BGB) Abtretung von Forderungen ( 398 ff. BGB). All diese Verfügungen sind nach dem Trennungs- und Abstraktionsprinzip vom zugrunde liegenden schuldrechtlichen Vertrag zu unterscheiden; die Unwirksamkeit des schuldrechtlichen Vertrags hat im Regelfall keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Verfügung. Die oben genannten Beispielsfälle wären also genauso wie dargestellt zu lösen, wenn es nicht um einen Kaufvertrag und die Übereignung einer beweglichen Sache (wie oben des Fahrrads) ginge, sondern z.b. um ein Grundstück. Auch dort wären jeweils Ansprüche aus 985, 812 I 1 Alt.1 BGB zu prüfen und jedes einzelne Geschäft (schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft; Übereignung des Grundstücks; Übereignung des Geldes) wäre gesondert zu betrachten. Der einzige Unterschied liegt darin, dass die Übereignung von Grundstücken nicht nach 929 S.1 BGB, sondern nach 873, 925 BGB erfolgt.