Richtlinien für den Familienpass der Stadt Wasserburg a. Inn (gültig ab 01.02.2013) I. Allgemeine Hinweise



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Transkript:

Stadt Wasserburg a. Inn Aktenzeichen: 2.1 4017 Richtlinien für den Familienpass der Stadt Wasserburg a. Inn (gültig ab 01.02.2013) I. Allgemeine Hinweise Die Stadt Wasserburg a. Inn unterstützt Familien durch die Herausgabe eines Familienpasses. Der Familienpass kann im Sachgebiet für soziale Angelegenheiten im Rathaus beantragt werden. Der Familienpass gilt jeweils ab dem Datum der Ausstellung für das laufende Kalenderjahr. Im Dezember des Vorjahres werden bereits Familienpässe für das Folgejahr ausgestellt. Der Familienpass ist nicht übertragbar und grundsätzlich nur gültig in Verbindung mit einem Lichtbilddokument. Bei Wegzug aus der Stadt Wasserburg a. Inn muss der Familienpass zurückgegeben werden. Bei missbräuchlicher Nutzung kann der Familienpass entzogen werden. Der Familienpass ist eine freiwillige Leistung der Stadt Wasserburg a. Inn im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf bestimmte Leistungen besteht nicht. Die Hilfen durch den Familienpass sind nachrangig zu allen gesetzlich verankerten Hilfen, insbesondere Leistungen im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets nach den Sozialgesetzbüchern, dem Bundeskindergeldgesetz und Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. II. Berechtigter Personenkreis 1. Alleinerziehende oder Familien mit Hauptwohnsitz in Wasserburg a. Inn erhalten den Familienpass ohne Einkommensnachweis bei Vorliegen folgender Voraussetzungen: Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII Bezug von Leistungen nach dem Wohngeldgesetz Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Schwerbehinderung eines Kindes Der jeweils aktuelle Leistungsbescheid bzw. der Schwerbehindertenausweis ist dem Antrag beizufügen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Voraussetzungen ist das Datum der Antragstellung. 2. Alleinerziehende oder Familien mit Hauptwohnsitz in Wasserburg a. Inn erhalten den Familienpass darüber hinaus, wenn das Familieneinkommen folgende Grenzen nicht übersteigt: Alleinerziehende EUR Familien EUR 1 Kind 25.000 30.000 2 Kinder 31.000 36.000 3 Kinder 37.000 42.000 jedes weitere Kind 6.000 6.000 Das Familieneinkommen umfasst den Bruttolohn aus nichtselbständiger Tätigkeit zuzüglich der Summe aller positiven Einkünfte, Entgeltersatzleistungen (z. B. Arbeitslosengeld, Krankengeld, Zuschuss Mutterschaftsgeld, Saisonkurzarbeitergeld, Insolvenzausfallgeld,

-2- Aufstockungsbetrag Altersteilzeit, Übergangsgeld), Unterhaltsleistungen, Elterngeld über 300,00 Euro monatlich sowie zusätzliche Einnahmen wie Zinseinnahmen, Eigenheimzulage, Einnahmen aus geringfügiger Beschäftigung auf 400-Euro-Basis. Bei Gehalts- und Lohnempfängern gilt als Familieneinkommen der Durchschnitt der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung oder der jeweils aktuelle Einkommensteuerbescheid, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass sich das zu erwartende Einkommen grundlegend verändern wird. Als Nachweise für das Familieneinkommen sind vorzulegen: aktuelle Gehaltsabrechnungen bzw. Lohnsteuerbescheinigungen aktuelle Gewinnermittlung bzw. aktueller Steuerbescheid für Gewinneinkünfte (Landund Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständige Tätigkeit) Erträgnisaufstellungen über Einnahmen aus Kapitalvermögen Überschussermittlung für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Rentenbescheide, Nachweis über erhaltene Unterhaltsleistungen, Bescheid über Elterngeld, Nachweise über Lohnersatzleistungen Das ermittelte Familieneinkommen wird auf volle Hundert Euro nach unten abgerundet. 3. Als Kinder werden nach dem Bundeskindergeldgesetz kindergeldberechtigte Kinder berücksichtigt, die mit ihren Eltern bzw. einem Erziehungsberechtigten in häuslicher Gemeinschaft leben. Kinder, die ein Freiwilliges Soziales Jahr bzw. Bundesfreiwilligendienst leisten, werden berücksichtigt, wenn sie bei Beginn des Dienstes mit den Eltern bzw. einem Erziehungsberechtigten in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Kinder über 18 Jahre, mit eigenem regelmäßigen Einkommen, die Kindergeld erhalten und im Familienhaushalt leben, werden im Familienpass berücksichtigt. Berücksichtigt werden können auch noch nicht geborene Kinder durch Nachweis im Mutterpass. 4. Adoptivkinder, Pflegekinder und Stiefkinder sind leiblichen Kindern gleichgestellt. 5. In besonderen Härtefällen kann auch ein Familienpass ausgestellt werden, wenn die Voraussetzungen nicht vorliegen. 6. Falsche Angaben zu den Einkommensverhältnissen und Lebensumständen führen zur Rückforderung von zu Unrecht erhaltenen Leistungen und zum Einzug des Familienpasses. III. Leistungen 1. Säuglingspflegekurse Die Teilnahme an Säuglingspflegekursen der Ro-Med Klinik oder einer vergleichbaren Einrichtung wird mit 50 % der tatsächlichen Kosten, maximal 50,00 EUR bezuschusst. 2. Geburtsurkunden Bei der Erstausstellung von Geburtsurkunden durch das Standesamt Wasserburg a. Inn wird die Gebühr für Folgeurkunden um 50 % ermäßigt. 3. Mittagsverpflegung an Kindertagesstätten, Schulen und Horten Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung an Kindertagesstätten, Schulen und Horten kann ein Zuschuss in Höhe von 50 % der tatsächlichen Kosten beantragt werden, soweit die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung bzw. vom Träger der Einrichtung angeboten wird.

-3-4. Mittagsbetreuung und Hausaufgabenbetreuung Für die Teilnahme an Mittags- bzw. Hausaufgabenbetreuungsangeboten an Kindertagesstätten, Horten und Schulen kann ein Zuschuss zum Eigenanteil in Höhe von 50 % beantragt werden. 5. Lernförderung Soweit die nach schulrechtlichen Bestimmungen wesentlichen Lernziele (Versetzung und Schulabschluss) voraussichtlich nicht erreicht werden und schulisch organisierte Förderangebote für eine Verbesserung nicht ausreichen, kann ein Zuschuss zu den Kosten einer geeigneten außerschulischen Lernförderung in Höhe von 50 % der tatsächlichen Kosten, maximal 100,00 EUR pro Schuljahr beantragt werden. Die Erforderlichkeit und Geeignetheit der Maßnahme muss durch die Schule bestätigt werden. 6. Schulausflüge und Klassenfahrten Für eintägige Schulausflüge bzw. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen kann ein Zuschuss in Höhe von 50 %, maximal jedoch 100,00 EUR pro Kind und Jahr beantragt werden. 7. Jugendferienprogramm Für maximal 5 Veranstaltungen pro Jahr (einschließlich Winterferienprogramm) wird bei Vorlage des Familienpasses bei der Anmeldung eine Ermäßigung in Höhe von 50 % für Angebote der Stadt Wasserburg a. Inn gewährt. 8. Ferienbetreuung Für die Teilnahme an Ferienbetreuungsangeboten von Kindertagesstätten, Horten, Schulen oder Einrichtungen anderer freigemeinnütziger Träger in Wasserburg a. Inn und kann ein Zuschuss zum Eigenanteil in Höhe von 50 % beantragt werden. 9. Volkshochschule Für maximal 2 Kurse pro Jahr kann nach Vorlage einer Bestätigung der Volkshochschule über die erfolgte Teilnahme ein Zuschuss zu Kursgebühren in Höhe von 25 % (maximal 100,00 EUR pro Jahr) beantragt werden. 10. Musikunterricht Familienpassinhaber können einen Zuschuss zu den Unterrichtsgebühren für maximal 2 Instrumente in Höhe von 25 % beantragen. Diese Regelung gilt für alle Wasserburger Musikschulen. Der Stundensatz für Unterricht außerhalb des Musikpädagogischen Instituts wird auf den durchschnittlichen Stundensatz für Unterricht am Musikpädagogischen Institut begrenzt. 11. Stadtkapelle Familienpassinhaber können einen Zuschuss zu den Unterrichtsgebühren einschließlich der Bläserklassen für maximal 2 Instrumente in Höhe von 25 % beantragen. 12. Tanz- und Malunterricht Für Kurse im Tanzstudio Belacqua sowie bei Wasserburger Malschulen kann ein Zuschuss zu den Kursgebühren in Höhe von 25 % beantragt werden. 13. Vereinsbeiträge Zu den Mitgliedsbeiträgen gemeinnütziger Vereine für Kinder bis 18 Jahre kann ein Zuschuss in Höhe von 50 % beantragt werden (maximal 2 Vereine á 50,00 EUR pro Jahr). 14. Freier Eintritt für Museen in Trägerschaft der Stadt Wasserburg a. Inn

-4-15. Ermäßigter Eintritt bei den Wasserburger Rathauskonzerten und den Volksmusiktagen 16. Öffentlicher Personennahverkehr Ermäßigung für Jahreskarten kann beantragt werden (Ratenzahlung möglich) 17. Wasserburger Autoteiler GbR 50 % Ermäßigung auf den Monatsbeitrag und Beteiligung an der Einlage in Höhe von 500,00 EUR 18. Familienpassinhaber können den Fahrdienst der Heiliggeist-Spitalstiftung nachrangig in Anspruch nehmen. 19. Bade-, Sport- und Freizeitzentrum BADRIA und Schwimmbad Reitmehring 20 % Ermäßigung auf Einzelpreise Bad und Familienkarte 20. Wildpark und Hochseilgarten Oberreith 50 % Ermäßigung auf den Eintrittspreis für den Wildpark Ermäßigter Eintritt für den Hochseilgarten: Erwachsene, Schüler, Studenten, Rentner und Arbeitslose: 15,10 EUR Kinder bis 14 Jahre: 11,10 EUR Der Wildparkeintritt ist in diesen Preisen bereits enthalten. 21. Allgemeine Klausel In begründeten Einzelfällen kann durch Beschluss des Haupt- und Finanzausschusses vom festgelegten Leistungsumfang abgewichen werden. Vergünstigungen gemäß Nrn. 2, 7, 14-20 werden bei Vorzeigen des Familienpasses direkt gewährt. Die übrigen Leistungen werden grundsätzlich nur als Sachleistung in Form von Direktzahlungen an die jeweiligen Leistungsanbieter bzw. als Erstattung gegen Vorlage einer Quittung gewährt. Vergünstigungen und Zuschüsse müssen vor Inanspruchnahme der jeweiligen Leistung unter Vorlage des Familienpasses bei der jeweils zuständigen Stelle geltend gemacht werden. Soweit durch den Familienpass Leistungen in Anspruch genommen werden können, die über den gesetzlichen Leistungsumfang hinausgehen, werden gesetzliche Leistungen in jedem Fall angerechnet. Ansprechpartnerin in Sachen Wasserburger Familienpass im Rathaus: Frau Karin Brandner Amt für soziale Angelegenheiten Marienplatz 2 (Zimmer Nr. 14, 1. OG) 83512 Wasserburg a. Inn Tel. 08071/105-14 karin.brandner@stadt.wasserburg.de

-5- Öffnungszeiten: Montag bis Donnerstag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr Freitag 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr Stadt Wasserburg a. Inn Marienplatz 2 83512 Wasserburg a. Inn www.wasserburg.de info@stadt.wasseburg.de Tel. 08071/105-0 (Zentrale) Fax. 08071/105-70 (Zentrale)