Inhaltsverzeichnis Dezember Öffentlichkeitsarbeit und das Datenschutzgesetz 2. Betrifft: Jubiläumszulage 2

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Transkript:

DiAG Bistum Speyer Inhaltsverzeichnis Dezember 2018 Öffentlichkeitsarbeit und das Datenschutzgesetz 2 Betrifft: Jubiläumszulage 2 Muster-Dienstvereinbarung zur Arbeitszeit für MAV 3 der Pfarreien und Kitas Gesetzlicher Mindestlohn 4 Schulungen für MAV 4 Neu in der Schwerbehindertenvertretung 5 Termine 5 Liebe Kolleginnen und Kollegen, ein turbulentes Jahr neigt sich dem Ende zu: Eine schwierige Regierungsbildung, eine nicht ganz gelungene Fußball-WM aus Sicht der deutsche Mannschaft, Diesel-Fahrverbote, Proteste im Hambacher Forst, Brexit, Klimagipfel, ein unberechenbarer amerikanischer Präsident, Kitagesetz-Novelle in Rheinland-Pfalz, Digitalisierung und Arbeit 4.0 Digitalisierung und Arbeit 4.0 sind zentrale Themen, auch für uns. Sie werden die Welt verändern. Welche Auswirkungen werden sie haben positive wie negative auf die Wirtschaft, Umwelt, Gesellschaft und unser aller Leben? Digitalisierung passiert nicht einfach, sie wird von Menschen gemacht! Und genau dies birgt die Chance, sie zu gestalten! Hier sind vor allem die Politik, aber auch die Zivilgesellschaft und Arbeitnehmervertretungen gefordert den Rahmen zu gestalten. Und zwar so, dass das Leben auch in Zukunft lebenswert ist! Daher stand bei unserer diesjährigen Mitgliederversammlung das Thema Digitalisierung im Mittelpunkt. Es freut uns sehr, dass die Beteiligung der Mitarbeitervertretungen an dieser und unseren anderen Veranstaltungen sehr rege war! Das spricht für Ihren großen Bedarf an Austausch, Vernetzung und Beratung und vor allem für Ihr Engagement! Hierfür möchten wir Ihnen herzlich danken! Wir wünschen Ihnen und Ihren Familien ein frohes und gesegnetes Weihnachtsfest und alles Gute für das Jahr 2019! Ihre Sabine Eichhorn-Krämer I m p r e s s u m Herausgeber: Vorstand der DiAG-MAV im Bistum Speyer Nikolaus-von-Weis-Str. 6 67346 Speyer Telefon: 06232-209-255/256 Email: geschaeftsstelle@diag-mav-speyer.de Autoren: Sabine Eichhorn-Krämer, Karin Brech, Karl Heitel, Thomas Ochsenreither V.i.S.d.P.: Sabine Eichhorn-Krämer

Öffentlichkeitsarbeit und das Datenschutzgesetz Das Kirchliche Datenschutzgesetz steckt inzwischen der Bilddokumentation zur Öffentlichkeitsarbeit sehr enge Grenzen. Im Rahmen einer Veranstaltung der Bistums-Webfamilie im Heinrich Pesch Haus zur Gestaltung von Internetauftritten wurden folgende Tipps gegeben, wie bei einer Veranstaltung mit einer Vielzahl von Teilnehmern die Erlaubnis zum Fotografieren geregelt werden kann. M. Wüstefeld (Rechtsamt des Bischöfl. Ordinariats) bekräftigt, dass in der Regel die Einverständniserklärung schriftlich erfolgt, jedoch kann es wegen besonderer Umstände auch andere Formen der Einwilligung geben. - Hinweis am Veranstaltungsort, dass zur Dokumentation fotografiert wird (das allein reicht in der Regel noch nicht aus) - Mit einem Anmeldungsformular gleich das Einverständnis zur Fotodokumentation einholen - Namenschilder oder Teilnehmerschilder (farblich unterschieden) ausgeben, die die Nicht-Zustimmung zum Fotografieren auch für den Fotografen deutlich machen - Sitzungsbereiche kenntlich machen, die nicht vom Fotografen erfasst werden Bei Aufnahmen von Kindern ist grundsätzlich das Einverständnis der Eltern einzuholen. Im Übrigen ist zu beachten, dass das Recht am eigenen Bild lebenslang gilt und erteilte Einwilligungen durchaus (für die Zukunft) widerrufen werden können. Betrifft: Jubiläumszulage (AVR Anlage 16) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der AVR haben gemäß Anlage 16 Anspruch auf eine Jubiläumszulage, wenn sie die erforderliche Beschäftigungszeit erfüllt haben und weiterhin im Dienstverhältnis sind. Maßgeblich sind die Beschäftigungszeiten im Bereich von Caritas und der katholischen Kirche, auch wenn sie unterbrochen wurden. Als Jubiläumsdienstzeit werden angerechnet: - die Beschäftigungszeit beim derzeitigen Dienstgeber, sowie - frühere Zeiten in Dienstverhältnis oder Ausbildungsverhältnis im Tätigkeitsbereich des Deutschen Caritasverbandes oder einer anderen Einrichtung der katholischen Kirche Nicht angerechnet werden Dienstverhältnisse, die - verschuldet (durch Verletzung vertraglicher Pflichten) oder - auf eigenen Wunsch durch Kündigung beendet wurden. Ein gekündigtes Dienstverhältnis ist aber dann als Beschäftigungszeit und zur Jubiläumsdienstzeit zu rechnen, wenn u. a. der Dienstnehmer im Anschluss an das bisherige Dienstverhältnis zu einer anderen Einrichtung im Bereich der katholischen Kirche wechselt (vgl. dazu Anlage 16, Randziffer 9, AVR-Kommentar Arbeitsrecht der Caritas, Lambertus Verlag). 2

Die Jubiläumszulage beträgt derzeit laut 2 Anlage 16 AVR bei - 25 Jahren: 613,55-40 Jahren: 1022,58-50 Jahren: 1227,10 Teilzeitbeschäftigte Dienstnehmer erhalten diese Zulage in voller Höhe. Tipp: Weil die Jubiläumszulage bedauerlicherweise nicht automatisch ausbezahlt wird und im schlechtesten Fall der Anspruch durch Anwendung der Ausschlussfrist von sechs Monaten als verfallen erklärt wird, ist jeder Dienstnehmer gut beraten, die Beschäftigungszeiten im Blick zu haben und die Jubiläumszulage ggf. bei der Personalstelle selbst zu beantragen. Muster-Dienstvereinbarung zur Arbeitszeit für MAV der Pfarreien und Kitas: Seit langem warten die MAVen aus den Pfarreien und Kindertagesstätten auf eine Muster-Dienstvereinbarung zur Arbeitszeit. Diese wird derzeit zwischen dem Vorstand der DiAG-MAV und der Bistumsleitung erarbeitet. Die MAV können diese Dienstvereinbarung unverändert übernehmen, können sie jedoch auf ihre speziellen Bedürfnisse anpassen. Keine MAV ist verpflichtet, eine Dienstvereinbarung abzuschließen. Wird keine Dienstvereinbarung abgeschlossen, gelten die allgemeinen Regelungen der AVR. Falls Sie als MAV nochmal Änderungen in der Dienstvereinbarung vornehmen sollten, bitten wir um Rückmeldung. Gegebenenfalls sollten diese Änderungen nochmal von einem Juristen geprüft werden. Vielfach erreicht uns immer noch die Frage, ob die Dienstvereinbarung zu den Bonusstunden noch Gültigkeit hat. Dies müssen wir verneinen, da durch die Anlage 33 AVR diese Regelung nicht abgedeckt ist. Durch die neue Arbeitszeitregelung kann jedoch auch eine Flexibilität der Arbeitszeit erreicht werden, sofern diese gewünscht wird. Gesetzlicher Mindestlohn steigt ab 2019 Ab dem 01.01.2019 beträgt der Mindestlohn 9,19 brutto je Zeitstunde. Ab 01.01.2020 beträgt der Mindestlohn 9,35 brutto je Zeitstunde. Der aktuelle Stand ist, dass ein Entwurf der Dienstvereinbarung steht. Dieser wird derzeit für die DiAG-MAV juristisch geprüft. Je nach Prüfungsergebnis wird er nochmal angepasst werden müssen. Wir sind jedoch zuversichtlich, dass wir Anfang Februar, spätestens Anfang März 2019 den MAV eine Muster- Dienstvereinbarung zur Arbeitszeit an die Hand geben können. Derzeit liegt der Mindestlohn bei 8,84 brutto je Zeitstunde. Wissen macht stark Schulungen für Mitarbeitervertretungen bietet das Heinrich Pesch Haus in Ludwigshafen an. https://heinrich-peschhaus.de/veranstaltungen/kategorien/m av/ 3

Neu in der Schwerbehindertenvertretung (SBV) was ist zu tun? In den letzten Wochen wurden (hoffentlich) in den Einrichtungen viele Schwerbehindertenvertretungen, auch Vertrauenspersonen genannt, gewählt. Die Mitwirkung der Vertrauensperson ist in 52 MAVO geregelt. Sie nimmt an den Sitzungen der MAV sowie an den Treffen der MAV mit dem Dienstgeber teil. Stimmberechtigt ist sie nur dann, wenn es um die Belange der schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen geht. Die Vertrauensperson hat das Recht Anträge zu stellen und die Einberufung einer MAV- Sitzung zu den gewünschten Tagesordnungspunkten zu verlangen, sofern es sich um Angelegenheiten schwerbehinderter oder gleichgestellter Menschen handelt. Die Vertrauensperson hat das Recht an Mitarbeiterversammlungen, Ausschüssen oder Arbeitsgruppen der MAV teilzunehmen. Die Aufgaben der Vertrauensperson sind in 178 SGB IX normiert. Die Vertrauensperson fördert die Eingliederung schwerbehinderter oder gleichgestellter Menschen in die Einrichtung oder Dienststelle und steht beratend oder helfend zu Seite. Sie achtet auf die Durchsetzung der gesetzlichen Regelungen, die zugunsten schwerbehinderter und gleichgestellter Menschen gelten, z. B. SGB IX, prüft, ob der Dienstgeber die gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt. Da ist z.b. zu nennen die Beschäftigungspflicht nach 154 und 155 SBG IX, Durchführung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements nach 164-167 SBG IX, beantragt bei den zuständigen Stellen Maßnahmen, die den schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen dienen, dazu gehören auch präventive Maßnahmen, nimmt Anregungen und Beschwerden von schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen entgegen und wirkt beim Dienstgeber auf ihre Erledigung hin, unterstützt Mitarbeitende bei der Antragstellung nach 152 Abs. 1 SGB IX Feststellung einer Behinderung, eines Grades der Behinderung. Für die Schwerbehindertenvertretung gelten dieselben Schutzvorschriften der MAVO wie für MAV-Mitglieder ( 15-20 MAVO). Hier werden die Freistellung, Schulungsanspruch, Kosten, Arbeitsmittel, Kündigungsschutz und Schweigepflicht geregelt. Die SBV hat folgende Rechte: Sowohl Dienstgeber als auch MAV müssen mit ihr zusammenarbeiten, wenn es um schwerbehinderte und gleichgestellte Mitarbeitende geht. Der Dienstgeber hat die SBV in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; er hat die getroffenen Entscheidungen unverzüglich mitzuteilen ( MAVO 52 Abs. 2 Satz 1 und 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX). Bei Kündigung schwerbehinderter oder gleichgestellter Menschen hat der Dienstgeber die SBV unverzüglich und umfassend zu unterrichten, vor seiner Entscheidung anzuhören 4

und ihr seine Entscheidung unverzüglich mitzuteilen (MAVO 52 und 178 SGB IX). Bei Einstellungen schwerbehinderter oder gleichgestellter Menschen ist die SBV zu beteiligen. Sie darf an allen Bewerbungsgesprächen teilnehmen, sofern sich ein schwerbehinderter oder gleichgestellter Mensch beworben hat. Mindestens einmal im Jahr hat die Vertrauensperson das Recht eine Versammlung der schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten in der Einrichtung / Dienststelle durchzuführen (MAVO 52). Diese kurze Auflistung kann nicht als abschließend betrachtet werden. Wir empfehlen, die Schulungen im Heinrich Pesch Haus oder auch der Integrationsämter zu besuchen. KH AG (siehe E-Mail) 26.09.2019, Mitgliederversammlung, Heinrich Pesch Haus Ludwigshafen, ganztags. Die Präsentation von Michaela Evans DIGITALISIERUNG DER ARBEITS- WELT WIE KÖNNEN DIE INTE- RESSEN DER BESCHÄFTIGTEN BERÜCKSICHTIGT WERDEN? und vieles mehr finden Sie auf unserer Homepage: www.diag-mav-speyer.de Termine der Arbeitsgemeinschaften: 22.01.19, AG große MAV, Heinrich Pesch Haus, Ludwigshafen, 14-17 Uhr. 11.04.19, Pfarrei-MAV und Kita-MAV: Kloster Neustadt, ganztags. 18.06.19, AG MAV der Einrichtungen der Behindertenhilfe, CAZ St. Hedwig in Kaiserslautern, 14-17 Uhr. 25.06.19, Informations- und Erfahrungsaustausch zum Thema Datenschutz, Heinrich Pesch Haus Ludwigshafen, ganztags. Frohe Weihnachten und einen guten Start ins neue Jahr! 29.08.19, AG Schul-MAV, CAZ St. Hedwig, Kaiserlautern, 14-17 Uhr. 27.8.19, AG MAV der Einrichtungen der Altenhilfe, Heinrich Pesch Haus Ludwigshafen, 14-17 Uhr. 5