Planungsbericht. Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland Teilrevision Gewässerraum. Gemeinde Menziken. Entwurf vom 11. April 2018

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Transkript:

Gemeinde Menziken Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland Teilrevision Gewässerraum Planungsbericht Agis, Bachkataster, 19.12.201 Entwurf vom 11. April 2018 Marti Partner, Architekten und Planer AG, Zürich und Lenzburg

Auftraggeber Gemeinderat Menziken Hauptstrasse 42 5737 Menziken Auftragnehmer Marti Partner Architekten und Planer AG Zweierstrasse 25 8004 Zürich und Bahnhofstrasse 50 5600 Lenzburg Tel: 044 422 51 51 / 062 891 68 88 E-Mail: planung@martipartner.ch www.martipartner.ch Verantwortlich: Thomas Meier Sachbearbeitung: Lidia Räber

Menziken / Teilrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland 3 Inhalt 1 Ausgangslage 4 2 Aufgabe 7 3 Generelles zum Gewässerraum 8 4 Gewässerraumzone Wyna 12 4.1 Unterteilung der Wyna in Abschnitte 12 4.2 Wyna: Grenze Luzern bis Einmündung Rickenbach 12 4.3 Wyna: Einmündung Rickenbach bis Grenze Reinach 13 5 Übrige Gewässer 17 5.1 Bäche 17 5.2 Bäche im Bereich von Grünzonen und Erschliessungsplänen 18 5.3 Stehende Gewässer 20 6 Organisation und Ablauf 21 6.1 Planungsorganisation 21 6.2 Planungsablauf 21

Menziken / Teilrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland 4 1 Ausgangslage Gesamtrevision der Nutzungsplanung Grünzonen und Naturschutzzonen zum Schutz der Gewässer Die Gesamtrevision der Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland wurde von der Gemeindeversammlung am 9. November 2016 beschlossen und vom Regierungsrat am 6. September 2017 genehmigt. Die Gesamtrevision basiert auf dem Baugesetz, Stand 1. Januar 2010, der Bauverordnung Stand 1. Januar 2015 und dem kantonalen Richtplan 2011/2015. Die Gewässerräume wurden noch nicht festgesetzt, da der Artikel im Baugesetz dazu revidiert wurde und die neue Vorschrift noch nicht bekannt war. Im Bauzonen- und Kulturlandplan wurde lediglich in der Legende zu den Gewässern folgender Hinweis angebracht: Abstände und zulässige Nutzung gemäss kantonaler und eidgenössischer Gesetzgebung. Im Bauzonen- und Kulturlandplan sind diverse Grün- und Naturschutzzonen zum Schutz der Gewässer ausgeschieden. Sie bleiben unverändert bestehen. Die neuen Gewässerräume überlagern diese Zonen. Die Abgrenzung der Grünzonen längs von Bächen basiert grösstenteils auf Detailplänen, die im Jahr 1984 beschlossen wurden. Die Detailpläne wurden mit der Rechtskraft der neuen Nutzungsplanung aufgehoben. Sie werden aufgrund ihres grossen Masstabs 1: 500 als Hilfsmittel beigezogen, wenn Abgrenzungsfragen auftreten. 21 BauG ¹ Die Grünzonen dienen der Siedlungsdurchgrünung und dem Gewässerschutz. ² Die Grünzonen sind von allen nicht dem Schutzzweck dienenden Bauten freizuhalten und mit naturnaher Vegetation zu gestalten bzw. durch einen entsprechenden Unterhalt in einen naturnahen Zustand zu überführen. Sämtliche Bauten und Anlagen bedürfen einer Baubewilligung. ³ Baumbestände, Hecken oder sonstige das Landschaftsbild prägende Elemente sind zu erhalten und zu pflegen und nötigenfalls zu ersetzen. Übergeordnetes Recht Gemäss der eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung 2011 sind die Kantone verpflichtet, in einem vorgegebenen Rahmen Festlegungen zu den Gewässerräumen zu treffen. Im 127 BauG, in Kraft getreten am 1. Januar / 1. Mai 2017, hat der Kanton Aargau dies wie folgt umgesetzt: ¹ Als Gewässerraum wird das Gewässer mit seinen Uferstreifen bezeichnet. Die Breite des Uferstreifens beträgt:

Menziken / Teilrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland 5 a) 15 m bei Rhein, Aare, Reuss und Limmat, b) 6 m bei Fliessgewässern innerhalb Bauzonen mit einer Gerinnesohle von weniger als 2 m Bereite; bei Fliessgewässern ausserhalb Bauzonen mit einer Gerinnesohle von weniger als 2 m Breite beträgt der Gewässerraum 11 m und der Mindestabstand für Bauten und Anlagen zum Rand der Gerinnesohle 6 m, c) 6 m bei eingedolten Gewässern, d) 15 m bei stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche ab 0.5 ha; für kleinere Wasserflächen wird kein Gewässerraum festgelegt. ¹ᵇⁱˢ Für Fliessgewässer wird kein Gewässerraum festgelegt, wenn sie a) künstlich angelegt und ohne besondere ökologische Bedeutung sind, b) ausserhalb Bauzonen liegen und die bestehende Gerinnesohle nicht breiter ist als 50 cm; der Mindestabstand für Bauten und Anlagen zum Rand der Gerinnesohle beträgt 6 m. ² Die Breite des Ufersteifens wird bei Fliessgewässern und bei stehenden Gewässern ab Rand der Gerinnesohle und bei Eindolungen ab Innenkante des Eindolungsbauwerks gemessen.* ³ Im Übrigen legt der Regierungsrat in einer behördenverbindlichen Gewässerraumkarte den Raumbedarf der Fliessgewässer aufgrund ihrer Ökomorphologie nach Massgabe der Gewässerschutzgesetzgebung des Bundes fest. Die Höchstbreite des Uferstreifens beträgt 15 m. ³ᵇⁱˢ Der Regierungsrat kann in der Gewässerraumkarte Gewässerräume abweichend von diesen gesetzlichen Bestimmungen festlegen, wenn das Bundesrecht dies erfordert. ⁴ Die zuständige Behörde setzt die Vorschriften zum Gewässerraum in ihren Nutzungsplänen und Wasserbauprojekten um. Sie darf den Gewässerraum abweichend von diesen gesetzlichen Bestimmungen und der Gewässerraumkarte festlegen: a) aus Gründen des Hochwasserschutzes, b) aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes, c) in dicht überbautem Gebiet, wenn raumplanerische Interessen dies rechtfertigen, d) wenn weitere Gründe nach Massgabe der Gewässerschutzgesetzgebung des Bundes dies rechtfertigen. Gemäss einem am 26. Juni 2017 erfolgten Entscheid des Verwaltungsgerichtes betreffend Umsetzung von 127 BauG in der kommunalen Nutzungsplanung müssen ab sofort die Gewässerräume für sämtliche Gewässer in den Nutzungsplänen ausgeschieden werden. Ebenfalls muss der Verzicht auf einen Gewässerraum in den Plänen rechtlich klar kenntlich gemacht werden.

Menziken / Teilrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland 6 Handlungsbedarf Aufgrund der oben genannten Zeitabläufe konnte das Thema Gewässerraum in der Gesamtrevision der Nutzungsplanung noch nicht behandelt werden. Diese Lücke soll nun geschlossen werden. Es besteht sofortiger Handlungsbedarf, da aufgrund des Verwaltungsgerichtsentscheids ab sofort wieder die Übergangsbestimmungen der eidg. Gewässerschutzverordnung gelten, dies solange keine umfassende und rechtskräftige Umsetzung der Gewässerräume besteht. Konkret kann zur Zeit im dicht überbauten Gebiet keine Reduktion der theoretisch ermittelten Gewässerabstände zugelassen werden, auch wenn sich zeigen sollte, dass dies nach Abwägung aller Interessen erwünscht ist.

Menziken / Teilrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland 7 2 Aufgabe Teilkarten Gewässerräume Festlegung der Gewässerräume je nach Art des Gewässers Zu erstellende Dokumente Grundlagen Die Aufgabe besteht darin, Teilkarten Gewässerräume im Siedlungsgebiet und im Kulturland zu erstellen. Die Teilkarte 1 zum Bauzonen- und Kulturlandplan weist einen Massstab von 1:5'000 auf, die Teilkarte 2 Wyna zum Bauzonenplan einen Massstab von 1:1'000. In Menziken gibt es viele Fliessgewässer. Nur schon die Wyna weist eine Länge von 3.5 km im Gemeindegebiet auf. Für Gewässer mit einer Gerinnesohlenbreite grösser 2 m, also die Wyna, sind im ganzen Gemeindegebiet den Wald ausgenommen abschnittsweise, detaillierte Festlegungen zur Breite des Gewässerraumes zu treffen. Für die übrigen Gewässer gelten die Festlegungen zum Gewässerraum gemäss 127 BauG. Diese Gewässer sind in den Teilkarten den verschiedenen im Gesetz genannten Arten zuzuordnen (Fliessgewässer mit Gerinnesohle von weniger als 2 m Breite in und ausserhalb den Bauzonen; eingedolte Gewässer; stehende Gewässer; künstlich angelegte Gewässer; sehr kleine Bäche mit einer Gerinnesohle nicht breiter als 0.5 m). Von den Festlegungen im Baugesetz kann abgewichen werden, dies aus Gründen des Hochwasserschutzes, des Natur- und Landschaftsschutzes oder im dicht überbauten Gebiet, wenn raumplanerische Interessen dies rechtfertigen. Bestandteile der Planungsvorlage: Beschlussinhalt, Grundeigentumsverbindlich: Teilkarten Gewässerräume Ergänzung 28a BNO Informationsinhalt: Planungsbericht Als Basis für die Planung dienen insbesondere: - Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG), Stand 1. Mai 2017 - Gewässerschutzgesetz, Stand 1. Januar 2017 - Bau- und Nutzungsordnung, Stand November 2017 - Bauzonen- und Kulturlandplan mit der Übersicht Hochwassergefährdetes Gebiet, Stand November 2017 - kantonale Fachkarte Gewässerraum; agis Online Karten, Nov 2017 - die Arbeitshilfe BVU zur Umsetzung der Gewässerräume in der Nutzungsplanung, Stand Januar 2017 - Baulinienplan Brombächli und Brombach - Nicht mehr rechtskräftige Grünzonenpläne 1984 (M.1:500)

Menziken / Teilrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland 8 3 Generelles zum Gewässerraum Lebensqualität Schon vor Jahrhunderten bauten Menschen ihre Siedlungen in der Nähe von Gewässern, dies aus dem einfachen Grund, dass Flüsse und Bäche die Lebensadern der Menschen bilden. Gemütliche Spaziergänge an einem Gewässer sind perfekte Möglichkeiten, die Seele baumeln zu lassen. Deshalb sind schöne, naturnahe Gewässerraumgestaltungen eine Aufwertung der Lebensqualität eines Dorfes. Ein schöne Umgebung im Dorfzentrum lädt zum Verweilen und plaudern ein und wird so zur Begegnungszone. Aus diesen Gründen sollte die Ausscheidung des Gewässerraums nicht nur als gesetzliche Pflicht gesehen werden, sondern auch als Aufwertung unser aller Lebensraum. Raumtyp gemäss dem Raumkonzept Aargau Menziken stellt gemäss dem Raumkonzept des Kantonalen Richtplans ein ländliches Zentrum im ländlichen Entwicklungsraum dar. Das ländliche Zentrum soll in seiner Eigenart erhalten und die räumliche und wirtschaftliche Entwicklung auf sein Potenzial ausgerichtet werden. In Menziken bilden die vielen Gewässer mit dem Rückgrat Wyna eine spezifische Eigenart, die das Dorfbild prägt. Gewässerraumkarte Blick auf Dorfzentrum von Zwingstrasse. Eigene Aufnahme November 2017 Der auszuscheidende Gewässerraum stützt sich auf die behördenverbindliche Gewässerraumkarte des Kantons Aargau (vgl. 127 Abs. 3 BauG). Diese Karte kann online auf dem Geoportal Aargau eingesehen werden (agis, Stand November 2017).

Menziken / Teilrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland 9 Gewässerraumkarte agis Aargau mit dicht überbautem Gebiet Abb. 1: Gewässerraum Gemeinde Menziken mit dicht überbautem Gebiet (pink schraffiert), eigene Darstellung, März 2018 Mögliche Verkleinerung des Gewässerraums im dicht überbauten Gebiet Die pink schraffierte Fläche stellt die W3, WG3, WG4, Zentrumszone, die Zone der öffentlichen Bauten und Anlagen sowie die Arbeitszonen 1 und 2 dar, welche somit als dicht überbautes Gebiet gilt. Das Gesetz sieht vor, dass bei gewährleistetem Hochwasserschutz im dicht überbauten Gebiet die Gewässerraumzone bei einem Bach über 2 m Sohlenbreite, angepasst werden kann. Bezug zum - Hochwasserschutz Der Hochwasserschutz ist in den 32 bis 34 BNO geregelt. Gemäss 127 Abs.4 BauG kann der Gewässerraum in Hochwasserschutzgebieten massgeschneidert auf den Hochwasserschutz festgelegt werden. Im Einzugsgebiet von Menziken sind keine solche Massnahmen vorgesehen. Bezug zu den Naturschutzzonen Für die Naturschutzzonen gelten die Vorschriften gemäss 25 28 BNO zusätzlich zu den neuen Vorschriften für den Gewässerraum. Die Gewässer waren in vielen Fällen wichtige Auslöser für die Ausscheidung der Naturschutzzonen.

Menziken / Teilrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland 10 Begriffe Der Gewässerraum besteht bei Fliessgewässern aus der Gerinnesohle (=Bachsohle) und einem Uferstreifen links und rechts des Gewässers. Die Breite der Gerinnesohle wird durch die beidseitigen Uferlinien resp. die Vegetationsgrenzen definiert. Dieser Gewässerraum ist derjenige Raum, welcher für die Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer erforderlich ist, dem Schutz vor Hochwasser und der Gewässernutzung dient. Bei stehenden Gewässern besteht der Gewässerraum aus der Wasserfläche und dem an die Uferlinie angrenzende Uferstreifen. Abb. 2: Arbeitshilfe zur Umsetzung der Gewässerräume in der Nutzungsplanung, BVU Kanton Aargau Einschränkungen im Gewässerraum Gemäss Art. 41c GSchV sind die Gewässerräume extensiv zu gestalten und zu bewirtschaften. Es dürfen nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege erstellt werden. Zudem dürfen keine Dünger und Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden. Konkret bedeutet dies, dass beispielsweise die Errichtung von Gartensitzplätzen verboten ist. Rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen innerhalb des Gewässerraums haben Besitzstandgarantie gemäss 68 BauG. Das heisst, dass der Unterhalt und eine zeitgemässe Erneuerung auf jeden Fall möglich bleiben. Umsetzung in der Nutzungsplanung Die verbindliche Festlegung der Gewässerräume erfolgt im Bauzonen- und Kulturlandplan sowie in der BNO. Verwaltungsgerichtsentscheid zu 127 BauG Das Verwaltungsgericht erachtet gemäss seinem Entscheid vom 26. Juni 2017die Gewässerräume, welche gemäss der Gewässerschutzverordnung des Bundes bis 2018 durch die Kantone festgelegt werden müssen, mit der am 1. Mai 2017 in Kraft gesetzten Änderung des Baugesetzes als noch nicht ausreichend grundeigentümer-

Menziken / Teilrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland 11 verbindlich umgesetzt. Der 127 BauG kann gemäss Beurteilung des Verwaltungsgerichtes nicht direkt angewendet werden und stellt damit lediglich eine behördenverbindliche Bestimmung zur Umsetzung in einem Nutzungsplanungsverfahren dar. Damit können die Bestimmungen von 127 BauG auch nicht direkt auf konkrete Bauvorhaben angewendet werden. Basierend auf diesem Entscheid ist auch für die in 127 Abs.1, Abs.1 bis und Abs. 2 BauG genannten Gewässer ein Gewässerraum auszuscheiden. Nach dem Entscheid des Verwaltungsgerichts wurde in Absprache mit der Abteilung Landschaft und Gewässer des Kantons Aargau das folgende Vorgehen für die Umsetzung der Gewässerräume gewählt: Bei den Bächen mit einer Gerinnesohle grösser 2 m also für die Wyna wird eine massgeschneiderte Gewässerraumzone mit unterschiedlich grossen Gewässerraumbreiten festgelegt. Für die übrigen Bäche gelten die Vorschriften zur Gewässerraumbreite gemäss 127 Abs. 1 b & c BauG. Diese Bäche werden in den Teilkarten Gewässerraum mit einer Schraffur versehen. Die Gemeinde Menziken verfügt über mehrere stehende Gewässer, alle mit einer Wasserfläche kleiner 0.5 ha, bei denen auf die Ausscheidung eines Gewässerraumes verzichtet wird. Alle diese Teiche, ausgenommen der Entenweiher beim Waldrand Ischlag, befinden sich in Naturschutzzonen und sind mit Schutzbestimmungen geschützt. Der Verzicht auf die Ausscheidung eines Gewässerraumes wird im neuen 28a BNO festgehalten, in den Plänen jedoch nicht dargestellt. In der Legende der Teilkarte Gewässerraum wird auf den neuen 28a in der BNO verwiesen.

Menziken / Teilrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland 12 4 Gewässerraumzone Wyna 4.1 Unterteilung der Wyna in Abschnitte Abschnitte Die Wyna wird zur Erläuterung des Sachverhalts in sieben Abschnitte unterteilt (von Süden nach Norden). In den folgenden Abbildungen wird die in der Gewässerraumkarte enthaltene Abgrenzung der Gewässerraumzone als schwarz gestrichelte Linie eingeblendet. Gewässerraum im Bereich der Eindolungen Die Wyna wurde mit Kanälen in mehreren Strassenabschnitten eingedolt. Die rechteckigen Kanäle sind in der Teilkarte Wyna genau eingezeichnet. Bei diesen Kanälen wird die Breite des Gewässerraums beidseitig ab Kanalwand innen mit je 3 m festgelegt, um für allfällige Arbeiten oder Vergrösserungen am Kanal genügend Platz sicherzustellen (vergl. 28a BNO Abs. 7). 4.2 Wyna: Grenze Luzern bis Einmündung Rickenbach 1. Abschnitt Zone: Landwirtschaftszone Breite in Gewässerraumkarte: 20 33 m gewählte Breite: 20 m ((5*2.5)+7= 19.5) Gebäude in Gewässerraumzone: keine Die Wyna fliesst im südlichsten Abschnitt von der Gemeindegrenze bis zur Einmündung des Murbächlis durch Wald und Kulturland. In diesem Abschnitt wird basierend auf der Gewässerraumkarte eine einheitliche Gewässerraumzone von 20 m Breite ausgeschieden.

Menziken / Teilrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland 13 2. Abschnitt Zone: Landwirtschaftszone, ÖBA, W2, WG4 Breite in Gewässerraumkarte: 30 40 m Gewählte Breite: 27 m ((8*2.5)+7 = 27) Gebäude in Gewässerraumzone: Assek Nr. 1867, 962, 1504, 1142 Die Hauptgebäude liegen ausserhalb der Gewässerraumzone. Die übrigen Bauten haben die Bestandesgarantie. Allfällige Ersatzbauten könnten an einem anderen Ort auf den Bauparzelle errichtet werden. Ab Eintritt des Murbächlis wird die Wyna aufgrund ihrer natürlichen Führung sehr breit. Anhand der Berechung gemäss 41a Abs. 2 lit. b GSchV ergibt sich bei einer durchschnittliche Gerinnensohlenbreite von 30 m die Rechnung: 30 x 2.5 + 7 = 82 m. Diese Gewässerraumzone wurde symmetrisch angelegt. Die natürlichen Gewässerräume im anschliessenden Abschnitt lassen auf eine natürliche Gerinnensohlenbreite von 8 m schliessen, was die folgende Rechnung ergibt: 8 x 2.5 + 7 = 27 m Gewässerraum. Auf Höhe des Schwimmbads, beginnt gemäss Fachkarte Gewässerraum eine Strecke dicht überbauten Gebiets. Dieses dicht überbaute Gebiet befindet sich in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen und betrifft den Parkplatz des Schwimmbads. Diese Fläche wird in Zukunft nicht überbaut werden, gilt also nicht als dicht überbaut. Anschliessend befindet sich auf der linken Uferseite ab Parzelle 1819 eine Grünzone. Diese Grünzone zieht sich von Hausfassade zu Hausfassade bis zur Parzelle 631. Eine asymmetrische Festlegung der Gewässerraumzone zu Gunsten der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen, wäre im Bereich des Schwimmbades möglich. Dies jedoch auf Kosten der Landwirtschaft, was als nicht zweckmässig erachtet wird. 4.3 Wyna: Einmündung Rickenbach bis Grenze Reinach Ausgangslage Vgl. separate Teilkarte Wyna In diesen Abschnitten befindet sich am östlichen und westlichen Ufer der Wyna dicht überbautes Gebiet. Es handelt sich um das Ortszentrum von Menziken. Aufgrund der Lage und Stellung der Gebäude ist es weder möglich noch zweckmässig, die vorgesehene Gewässerraumzone von 22-42 m Breite auszuscheiden. Bei allen Grundstücken wurde die zonengemässe Überbaubarkeit der Parzellen bei der Festlegung der Gewässerraumzone berücksichtigt.

Menziken / Teilrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland 14 3. Abschnitt Zone: WG 4 Breite gemäss Gewässerraumkarte: Gewählte Breite: 32 42 m 22 27 m Gebäude in Gewässerraumzone: Assek Nr. 318 und Anbau zu Haus 317. Im dritten Abschnitt stehen westlich der Hauptstrasse drei prominente Gebäude direkt am Strassenrad, welche den Ankommenden in den Ortskern führen. Die Gebäude führen optisch zu einer Verengung des Strassenraumes, was zu einer Reduktion der Geschwindigkeiten führt. Die Gewässerraumzone wird aus diesem Grund auf die Fassadenlinie der Gebäude reduziert. Die Gewässerraumzone des östlichen Ufers wird anfänglich entlang einer Grünzone geführt und anschliessend soweitergeführt, dass die zweckmässige Überbaubarkeit der Parzellen gewährleistet bleibt. 4. Abschnitt Zone: Zentrumszone, ÖBA Breite gemäss Gewässerraumkarte: Gewählte Breite: 37 40 m 21-35 m Gebäude in Gewässerraumzone: Assek Nr. 240, 238, 496 Die Gewässerraumzone folgt auf westlicher Seite der Strassenlinie. Auf der östlichen Seite wurde bei der Festlegung der Gewässerraumzone speziell auf die Überbaubarkeit der Parzellen geachtet. Die teilweise in der Gewässerraumzone liegenden Gebäude auf den Parzellen 500 und 501 verfügen über einen genügend grossen Spielraum allfällige Neubauten ausserhalb des Gewässerraumes anzuordnen. Das Gebäude auf der Parzelle 381 liegt direkt an der Wyna und in der Gewässerraumzone. Das Gebäude hat Bestandesgarantie.

Menziken / Teilrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland 15 5. Abschnitt Zone: Zentrumszone Breite gemäss Gewässerraumkarte: Gewählte Breite: 38 42 m 26-43 m Gebäude in Gewässerraumzone: Assek Nr. 211, 209, 502 Im Mai 2014 erstellte die Gemeinde Menziken das Richtkonzept Zentrum. In 10 BNO sind folgende Ziele festgehalten: - Zentrum voller Vielfalt - Ein Stück Stadt durch Nachverdichten - Lebendigkeit im öffentlichen Raum Die Wyna ist ein wichtiges Element im öffentlichen Raum. Namentlich im Bereich Menzomarkt soll die Erlebbarkeit des Gewässers verbessert werden. Die Gewässerraumzone wird wie vom Vertreter der Abteilung Landschaft und Gewässer gewünscht an die Fassaden der Gebäudegruppe Menzomarkt gelegt. Der gepflasterte Zugangsweg zu den Geschäften verbleibt damit in der Gewässerraumzone. Da alle Geschäfte über diesen Weg erschlossen werden und da längs dem sehr wichtigen öffentlichen Weg Sitzmöglichkeiten angeordnet sind, muss die zeitgemässe Erneuerung trotz der Zuteilung zur Gewässerraumzone möglich bleiben. Die kantonalen Abteilungen werden gebeten zu prüfen, ob die Gewässerraumzone in diesem Spezialfall an den Rand des Verbindungsweges gelegt werden kann. Am Ende dieses Abschnitts der Wyna befindet sich die alte, ehemalige Nagelfabrik direkt an der Wyna auf den Parzellen 232 und 3072. Die Lage des Gebäudes ist wichtig im Ortsbild. Aus diesem Grund wird die Gewässerraumzone in diesem Bereich auf die Fassadenlinie der Fabrik reduziert. Das angeschnittene Wohnhaus hat Bestandesgarantie. Auf Seiten der Kantonsstrasse liegen zwei Gebäude im Bereich der Gewässerraumzone. Das historische Gebäude der ehemaligen Sägerei verfügt über ein Wasserrad und ist standortgebunden. Das Gebäude auf der Parzelle 1546 hat Bestandesgarantie. Im Bereich des geschützten Gebäudes auf der Parzelle 354 wurde der Gewässerraum reduziert. Ansonsten folgt die Gewässerraumzone der Strassenlinie der Hauptstrasse.

Menziken / Teilrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland 16 6. Abschnitt Zone: WG 4 Breite gemäss Gewässerraumkarte: Gewählte Breite: 33 m 25-29 m Gebäude in Gewässerraumzone: Assek Nr. 45 In diesem kurzen Abschnitt wurde auf östlicher Seite der Gewässerraumzone abschnittsweise auf Hausfassade (Parzelle 169) und Strassenrand angepasst. Um das Vermassen zu vereinfachen, passte man die Gewässerraumzone auf westlicher Seite der Parzellengrenze und danach dem Strassenrand an. 7. Abschnitt Zone: WG 4, Arbeitszone 1, Arbeitszone 2 Breite gemäss Gewässerraumkarte: 22 37 m Gewählte Breite: 27 m Gebäude in Gewässerraumzone: Assek Nr. 16, 3 Im letzten Abschnitt bevor die Wyna das Gemeindegebiet verlässt, wurde eine asymmetrische Festlegung des Gewässerraumes gewählt. Auf der westlichen Seite beträgt die Gewässerraumzone 15 m ab Gerinnesohlenmitte. Die Hauptgebäude sind davon nicht betroffen. Die betroffenen Nebenbauten haben Bestandesgarantie. Die Grundstücke bieten einen genügend grossen Spielraum, um allfällige Neubauten auf der Parzelle anders anzuordnen. Auf der östlichen Seite wird die Gewässerraumzone auf 12 m reduziert. Die Überbaubarkeit der teilweise noch unüberbauten Parzellen kann durch die Reduktion verbessert bzw. sichergestellt werden.

Menziken / Teilrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland 17 5 Übrige Gewässer 5.1 Bäche Bäche Für alle Bäche ausgenommen die Wyna wird der gesetzliche Gewässerraum gemäss 127 BauG Abs. 1 lit. b ausgeschieden: - Charholzbächli - Chasernbächli - Chräbsebächli - Grubenbächli - Haltenbächli - Hasenwachtbächli - Langweid - Maihuserhölzli - Murbächli - Mühlebach - Rickenbach - Schürmatte - Schorenbach (ehemals Brombächli) - Schwarzenbach - Strossmattbächl - Trolerbächli - Weibelibaum - Waldegg - Waldeggbächli Gewässerraum Der bei der Bewirtschattung zu beachtende Gewässerraum beträgt 11 m. Bauten und Anlagen müssen den minimalen Abstand von 6 m zum Rand der Gerinnesohle einhalten. Abb. 3: Arbeitshilfe zur Umsetzung der Gewässerräume in der Nutzungsplanung, BVU Kanton Aargau Rickenbach Der grösste der obigen Bäche ist der Rickenbach. Gemäss 41a Gewässerschutzverordnung gilt folgende Berechnung der Gewässerraumbreite für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von 2-15 m natürlicher Breite: die 2.5 fache Breite der Gerinnesohle plus 7 m. In der Fachkarte Gewässerraum wird eine Gewässerraumbreite von 12 m angegeben. Gemäss Berechnung (12-7)/2.5 ergibt sich so eine Gerinnesohlebreite von 2 m. Deshalb kann auch für den Rickenbach 127 Abs.1b BauG angewendet werden.

Menziken / Teilrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland 18 Haltenbächli Entlang dem ganzen Haltenbächli wird der gesetzliche Gewässerraum gemäss 127 Abs.1b BauG ausgeschieden. An der Myrtenstrasse auf Höhe Parzellennummer 2974 befindet sich ein kleiner Wasserfall, anschliessend wird das Haltenbächli eingedolt. Im lokalen Bereich des Wasserfalls ist die Sohlenbreite grösser 2 m. Diese kleinräumige Verbreiterung führt jedoch nicht zu einer Verbreiterung des Gewässerraums. Abb. 4: Bachübergang, Parzellennummer 2974 (Myrtenstrasse) Foto: eigene Aufnahme, 10.11.2017 5.2 Bäche im Bereich von Grünzonen und Erschliessungsplänen Grünzone Schwarzenbach Die Grünzonen werden belassen, Der Gewässerraum überlagert diese Zonen. Ab dem Eintritt des Schwarzenbachs in die Bauzone wurde auf beiden Uferseiten eine Grünzone zwischen 5 14 m ausgeschieden. Diese führt mehrheitlich von Hausecke zu Hausecke. Ab Parzelle 2329 wird die Grünzone nur noch am nordöstlichen Ufer geführt bis zum Walziweg. Die Grünzone ist also grösser oder gleich wie der freizuhaltende Gewässerraum.

Menziken / Teilrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland 19 Grünzone Murbächli Bis zur Bauzonengrenze befindet sich der Bach zuerst in der Landwirtschaftszone und dann in einer Naturschutzzone. Anschliessend wird auf Seite der Bauzone bis zur Maihuserstrasse eine Grünzone von 6 m ausgeschieden. Auf der anderen Strassenseite wird beidseitig eine Grünzone von 6 m bemessen. Der freizuhaltende Gewässerraum ist also identisch mit der Grünzone. Erschliessungsplan Brombach und Brombächli Für den Abschnitt des Schorenbachs (ehm. Brombächli ) zwischen den Parzellen 2509 und 838 wurde 2002 ein Erschliessungsplan beschlossen. In diesem wurde ein 5 m breiter Bereich für die Bachumlegung/Renaturierung festgelegt und ab diesem Bereich zusätzlich 4 m zur Baulinie. Dies ergibt einen Gewässerraum von insgesamt 13 m, was sich mit den Vorgaben des Kantons für den Gewässerraum deckt. Aufgrund der Einsprachen wurde der oben erwähnte Erschliessungsplan 2003 ergänzt. Im Ergänzungsplan wird die Parzelle 838 behandelt. Wie im ersten Erschliessungsplan wird der Bachraum mit 13 m abgegrenzt. Da sich beide Pläne mit dem auszuscheidenden Gewässerraum decken und zugunsten einer einheitlichen Handhabung der Gewässerräume werden diese Erschliessungspläne nach der Genehmigung der Teilrevision Gewässerraum in einem separaten Sondernutzungsplanverfahren aufgehoben. Abb. 5: Ausschnitt ergänzender Erschliessungsplan Brombächli, beschlossen durch den Gemeinderat am 15.06.2004.

Menziken / Teilrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland 20 5.3 Stehende Gewässer In Menziken befinden sich mehrere stehende Gewässer, jedoch alle kleiner als 0.5 ha. Gemäss 127 Abs.1 d) werden dafür keine Gewässerräume festgesetzt. Diese Gewässer befinden sich mit einer Aussnahme (Entenweiher) in Naturschutzzonen, in denen der Schutz der Gewässer gewährleistet ist. Der grösste Weiher ist der Schwizerhübler, welcher ca. 510 m 2 misst. Entenweiher Der Entenweiher wurde keiner Naturschutzzone zugeteilt. Er liegt im Kulturland, direkt am Waldrand Ischlag und ist damit durch den gesetzlichen Waldabstand ausreichend geschützt. Der künstlich angelegte Ententeich mit einer Wasserfläche von ca. 240 m² wird vom Weiherverein Ischlag unterhalten.

Menziken / Teilrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland 21 6 Organisation und Ablauf 6.1 Planungsorganisation Beauftragtes Planungsbüro Mitarbeit Besprechung mit dem Kanton Der Gemeinderat hat das Büro Marti Partner mit der Erarbeitung der Teilrevision Gewässerräume beauftragt. Verantwortlicher Planer ist Thomas Meier. Der vorliegende Entwurf wurde in Zusammenarbeit mit dem Leiter Bau und Planung, Luigi Antonuccio, erstellt. Der Ressortvorsteher Andreas Mäder nahm an Arbeitssitzungen teil. Am 20. Februar fand eine Besprechung mit Arnold Meyer von der kantonalen Abteilung Landschaft und Gewässer statt. Die Anregungen wurden in der Planung berücksichtigt. 6.2 Planungsablauf Planungsablauf nach Baugesetz Der Verfahrensablauf richtet sich wie folgt nach 3 und 23 bis 28 Baugesetz: 1. Entwurf der Nutzungsplanung 2a. Mitwirkungsverfahren Der Planungsentwurf wird zur Mitwirkung für jedermann öffentlich aufgelegt und auf der Homepage aufgeschaltet. Das Ergebnis ist im Mitwirkungsbericht zusammengefasst, welcher vom Gemeinderat verabschiedet wird. Parallel dazu 2b. Kantonale Vorprüfung Die kantonalen Amtsstellen prüfen die Recht- sowie Zweckmässigkeit und erstellen einen Vorprüfungsbericht. 3. Bereinigung der Nutzungsplanung 4. Öffentliche Auflage / Einwendungsverfahren Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse besitzt, kann innerhalb der Auflagefrist Einwendungen erheben. Der Gemeinderat entscheidet, in der Regel nach Durchführung einer Einigungsverhandlung, über die Einwendungen. 5. Eventuell Bereinigung der Nutzungsplanung 6. Beschluss Die Gemeindeversammlung beschliesst die Vorlage. Der Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum. 7. Eventuell Beschwerdeverfahren 8. Genehmigung durch den Regierungsrat.