Betrifft: Haushaltsgesetz 2006, Finanzbegleitgesetz und diesbezügliche steuerrechtliche Neuigkeiten



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Transkript:

An alle unsere Kunden Ihre Anschriften Bozen, Jänner 2006 Betrifft: Haushaltsgesetz 2006, Finanzbegleitgesetz und diesbezügliche steuerrechtliche Neuigkeiten Gegen Ende eines jeden Jahres wird das Haushaltsgesetz für das kommende Jahr erlassen. Auch für dieses Jahr wurde am 20. Dezember 2006 vom Parlament das Haushaltsgesetz 2006 verabschiedet, welches wie bereits in den Vorjahren ein Monstrum, bestehend aus einem Artikel über 600 Absätze darstellt, unleserlich und eigentlich im Kontrast zu unserer Verfassung. Trotzdem wollen wir Ihnen mit diesem Schreiben die wichtigsten steuerrechtlichen Neuigkeiten aufzeigen, mittels welchen ein Geldmittelbedarf von insgesamt Euro 27,6 Milliarden finanziert werden soll. Einvernehmliche Steuerplanung und Konkordat Mit dem Komma 449 wurde ab der Steuerperiode 2006 die Möglichkeit einer einvernehmlichen Steuerplanung für einen Dreijahreszeitraum eingeführt. Dieser kann von Unternehmern und Freiberufler, welche für das Jahr 2004 den Branchenrichtwerten oder den Parametern unterworfen waren beansprucht werden. Die Annahme der Steuerplanung, hat zur Folge, dass die Einkünfte bzw. die Steuergrundlage für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit im Voraus für die zukünftigen drei Steuerperioden festgelegt wird. Der individuelle Vorschlag zur einvernehmlichen Steuerplanung wird von der Finanzverwaltung auf Grundlage der Branchenrichtwerte, der Parameter und der konjunkturellen Lage des jeweiligen Sektors ausgearbeitet. Die Annahme des Vorschlages erfolgt mittels Mitteilung von Seiten des Steuerpflichtigen innerhalb 16. Oktober 2006. Die Annahme der Steuerplanung ermöglicht: a) einen um 4 Prozent verminderten Steuerprozentsatz auf jenen Teil des erklärten Einkommens, welcher den vereinbarten Teil übersteigt; b) keine Rentenbeiträge für jenen Teil des erklärten Einkommens, welcher den vereinbarten Betrag übersteigt (die privaten Fürsorgekassen sind davon ausgenommen.); c) die Wertschöpfungssteuer wird nur auf den vereinbarten Teil des Einkommens berechnet;

d) grundsätzlich werden die Möglichkeiten von Steuerkontrollen und Steuerbeanstandungen gemäß Art. 39 des DPR 600/73 und Art. 55, 2. Komma, des DPR 633/72 aufgehoben. I Kontrollen sind dennoch möglich, sollten die tatsächlichen Einkünfte von den Erklärten abweichen, Vergehen gegen die MwSt. Bestimmungen festgestellt werden oder die Buchhaltung irregulär geführt werden. Im Falle einer Beanstandung, unter der Voraussetzung, dass das ermittelte Einkommen nicht höher als 10 Prozent des Vereinbarten beträgt, bleiben die Vorteilte betreffend den um 4 Prozent verminderten Steuersatz, sowie die Befreiung von den Fürsorgebeiträgen und der Wertschöpfungssteuer aufrecht. Des Weiteren muss festgehalten werden, dass die einvernehmliche Steuerplanung für einen Dreijahreszeitraum vorschreibt, sei es die vereinbarten Einkommen zu deklarieren, sowie die vorgeschriebenen Erträge bzw. Honorare laut Branchenrichtwerten oder Parameter in jedem Jahr einzuhalten. Die übliche Anwendung der Regel zwei von drei Perioden entfällt. L So wie sich derzeit die einvernehmliche Steuerplanung dem Steuerpflichtigen präsentiert, können wir davon ausgehen, dass nur jene Unternehmer und Freiberufler, welche mit ziemlicher Sicherheit in den nächsten Jahren einen erheblichen Gewinnzuwachs verzeichnen werden, die Vorteile voll ausschöpfen können. Für alle anderen ist der Umstand die vereinbarten Einkommen erklären zu müssen und darüber hinaus, die Branchenrichtwerte und Parameter einzuhalten, mehr als abschreckend. Die gleichen Unternehmen und Freiberufler, die zur einvernehmlichen Planung zugelassen sind und diese akzeptiert haben, erhalten auch einen Vorschlag zur Abfindung der Jahre 2003 und 2004. Dies betrifft auch die außerordentlichen Komponenten des erklärten Einkommens. Durch die Bezahlung der Ersatzsteuer auf die zusätzlichen Einkommen von 28 Prozent für Kapitalgesellschaften und von 23 Prozent für die restlichen Steuersubjekte, welche die Einkommenssteuer und die Irap abfindet, werden die Steuerperioden zu einem Durchschnittssatz abgefunden. Auf die zusätzlichen Einkommen muss die MwSt. abgeführt werden. F Die Finanzverwaltung kann nur vorbehaltlich wesentlicher neuer Fakten, welche die Erhöhung der Einkünfte um mehr als 50 Prozent des abgefundenen Betrages und um mehr als 77.469 Euro mit sich bringen, Steuerbeanstandungen vornehmen. Die Annahme des Konkordats erfolgt aufgrund der Bezahlung der oben erwähnten Ersatzsteuer und der MwSt. innerhalb des 16. Oktober des ersten Jahres in welchem die einvernehmliche Steuerplanung in Kraft tritt. MAls sehr problematisch erweist sich die Einschränkung, dass auf etwaige Verluste aus diesen Steuerperioden verzichtet werden muss und auch das MwSt. Guthaben verloren geht. Aufwertung, Anlagegüter und Baugrundstücke Mit dem Finanzgesetz 2006 wird den Unternehmern neuerlich die Möglichkeit eingeräumt, im Jahresabschluss 2005 ihr Anlagevermögen aufzuwerten, sofern dasselbe bereits im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2004 aufscheint. Jene Güter, welche Gegenstand der eigentlichen Produktions- oder Handelstätigkeit sind, können nicht aufgewertet werden. Die Neuigkeiten zu den genannten Aufwertungen sind zweifacher Art:

1) die Ersatzsteuer beträgt 12 Prozent für die abschreibbaren Güter und 6 Prozent für die nicht abschreibbaren Anlagegüter. F Es ist keine Ratenzahlung möglich. 2) Die steuerrechtliche Anerkennung der Aufwertung, in Form von höheren Abschreibequoten, niedrigeren zu versteuernden Mehrwerten oder größeren Mindererlösen, gilt erst ab dem dritten Folgejahr (also allgemein ab 2008). J Eine interessante Neuigkeit betreffend die Aufwertung besteht darin, dass die Aufwertungsreserve mit einer Ersatzsteuer in Höhe von 7 Prozent, zahlbar in drei Jahresraten ohne Zinsen, freigestellt werden kann. Dadurch kann die Aufwertungsrücklage ohne zusätzliche Kosten für die Gesellschaft ausgeschüttet werden. Für die Aufwertung von Baugrundstücken, welche noch nicht bebaut sind, gelten eigene Vorschriften, wobei die Baugrundstücke sich auch im Umlaufvermögen befinden können. Die Ersatzsteuer beträgt 19 Prozent und ist in drei Jahresraten ohne Zinsen zu bezahlen. $ Es muss noch abgeklärt werden, was genau unter Baugrundstücken, die noch nicht bebaut sind, verstanden wird bzw. zu welchem Zeitpunkt diese Eigenschaft gegeben sein muss. Die steuerrechtliche Wirksamkeit ist sofortig. Zu Berücksichtigen ist, dass die bauliche Verwertung des Grundstückes innerhalb von fünf Jahren erfolgen muss. Zweifache Begünstigung für Gebäude Ab dem 1. Januar 2006 können die von Privatpersonen erzielten Gewinne aus der Veräußerung von Gebäuden - welche innerhalb der Spekulationsfrist von 5 Jahren ab dem Kauf oder dem Bau, sofern sie nicht als Hauptwohnung benutzt worden sind, veräußert werden oder von Baugrundstücken mit einer Ersatzsteuer von 12,5 Prozent endgültig versteuert werden. Die Ersatzsteuer muss in der Urkunde ausdrücklich beantragt werden. Die Steuer wird vom Notar eingehoben, welcher sie dann an die Staatskasse abführt. Die zweite Begünstigung betrifft die Übertragungsgebühren beim Verkauf von Wohnungen und deren Zubehör zwischen Privatpersonen, wobei ab 2006 als Bemessungsgrundlage der so genannte Einheitswert herangezogen wird. Die Parteien können demzufolge den realen Kaufpreis anführen, ohne deshalb höhere Steuern zahlen zu müssen. F In diesem Fall werden die Notariatsgebühren um 20 Prozent vermindert. Wiedergewinnungsarbeiten Der Steuerabsetzbetrag für Wiedergewinnungsarbeiten auf Wohngebäuden wird um ein Jahr verlängert und von 36 auf 41 Prozent erhöht, berechnet auf einen Maximalbetrag von 48.000,00. Die Erhöhung des Steuerabsetzbetrages wird aber durch die Anhebung des MwSt. - Satzes von 10 auf 20 Prozent für Arbeiten betreffend die außerordentliche Instandhaltung wieder wettgemacht.

Babybonus und Steuerabzüge für Kinderhorte Mit dem Haushaltsgesetz 2006 wird ein Kindergeld in Höhe von 1.000 Euro für jedes im Jahr 2005 geborene oder adoptierte Kind gewährt. Dieses Kindergeld wird auch für jedes Kind, ab dem zweiten, welches im Jahr 2006 geboren oder adoptiert wird, gewährt. Mit einer schriftlichen Mitteilung von Seiten des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen wird das zuständige Postamt namhaft gemacht, bei welchem das Kindergeld ausbezahlt wird. Die Mitteilung erfolgt innerhalb des 15. Jänner 2006 für das Jahr 2005 und innerhalb des zweiten auf die Geburt oder die Adoption folgenden Monats im Jahr 2006. Das Kindergeld steht dem erziehungsberechtigten Elternteil zu, sofern das Gesamteinkommen der Familie nicht Euro 50.000,00 überschreitet. Dabei wird als Bezug für das Kindergeld 2005 das Einkommen 2004, für das Kindergeld 2006, das Einkommen 2005 herangezogen. Bei der Ausbezahlung muss eine entsprechende Eigenerklärung erstellt und abgegeben werden. Begrenzt auf das Steuerjahr 2005 können die Eltern die belegten und zu ihren Lasten gehenden Gebühren für den Kinderhort, bis zu einem Höchstbetrag von Euro 632 für jedes Kind, steuerrechtlich mit einem Prozentsatz von 19 Prozent in Abzug bringen. Firmenwert Die fiskalische Abschreibungsdauer für den Firmenwert wird auf 18 Jahre angehoben. ENASARCO Agenten Beitragssätze Ab dem 1. Jänner 2006 steigt der Fürsorgebeitrag Enasarco berechnet auf Provisionen für Handelsagenten, welche in Form eines Einzelunternehmens oder als Personengesellschaft auftreten von 13 auf 13,5 Prozent an. Die Erhöhung betrifft nur jene Provisionen, welche ab dem nächsten Jahr heranreifen. F Auf die im Geschäftsjahr 2005 herangereiften Provisionen, auch falls diese noch nicht ausbezahlt bzw. in Rechnung gestellt wurden, wird weiterhin der niedrigere Beitragsatz von 13 Prozent angewandt. Branchenrichtwerte und Kohärenzindexe Die Agentur der Einnahmen hat nach einer technischen Aussprache mit den Berufsverbänden und den Expertenkommissionen die neuen Wirtschafts-, Finanz- und Vermögensindexe veröffentlicht, deren Einführung mit dem Haushaltsgesetz 2005 verabschiedet wurde. Die neuen Indexe ermöglichen es der Finanzverwaltung die alte Regel zwei von drei Steuerperioden in einigen Fällen außer Kraft zu setzen. Jene Unternehmen, welche sich in ordentlicher Buchhaltung befinden und in Bezug auf die Branchenrichtwerte keine angemessenen Erträge erklären und für dieselbe Steuerperiode auch von den buchhalterischen Kohärenzindexe abweichen, müssen mit einem Feststellungsbescheid von Seiten der Finanzverwaltung rechnen auch in Bezug auf nur eine Steuerperiode. Die festgelegten Indexe sind: a) Negative Kasse; b) Wert der abschreibbaren Güter < als Wert der Abschreibungsquoten; c) Unterschied zwischen den Anfangsbeständen an Waren, Fertigprodukten, Rohstoffen, Halbfertigwaren und begonnenen Arbeiten unter einem Jahr und den entsprechenden Endbeständen des Vorjahres;

d) Unterschied zwischen den Anfangsbeständen an begonnenen Arbeiten mit einer Laufzeit über einem Jahr und den entsprechenden Endbeständen des Vorjahres. Aufwertung von Grundstücken und Gesellschaftsbeteiligungen Mit dem begleitenden Gesetzesdekret 203/2005 zum Haushaltsgesetz 2006 wurde die Möglichkeit zur Aufwertung von Grundstücken und nicht quotierten Gesellschaftsbeteiligungen, welche zum Zeitpunkt 1. Jänner 2005 im Besitz von natürlichen Personen sind, verlängert. Die neuen Fälligkeiten sind: a) innerhalb des 30. Juni 2006 muss von einem befähigten Freiberufler der Schätzbericht erstellt und vereidigt werden; nur für die im Steuerjahr 2005 vorgenommenen Veräußerungen von Gesellschaftsquoten wird der Termin auf den 20. Juni 2006 vorverlegt; b) innerhalb des 30. Juni 2006 muss die entsprechende Ersatzsteuer von 4 Prozent berechnet auf den Schätzwert bei Grundstücken und qualifizierten Beteiligungen und von 2 Prozent bei nicht qualifizierten Beteiligungen einbezahlt werden. Für die Grundstücke gilt, dass die vereidigte Schätzung vor dem notariellen Verkaufsakt erstellt werden muss. Immobilienleasing Mit demselben Gesetzesdekret 203/2005 wurde auch die Mindestdauer der Immobilienleasingverträge verlängert, damit die diesbezüglichen Leasingraten weiterhin steuerrechtlich abgesetzt werden können (bisher galt eine Mindestdauer von 8 Jahren). E Aufgrund der neuen Bestimmung sind die Leasingraten steuerrechtlich nur dann absetzbar, falls die Dauer des Leasingvertrages nicht die Hälfte der normalen Abschreibungsdauer, entsprechend dem Abschreibungsprozentsatz je nach Branchensektor, unterschreitet, mit einer Mindestdauer von 8 und einer Maximaldauer von 15 Jahren. Mwst Pkw Die abzugsfähige Mehrwertsteuer auf den Erwerb oder Leasing eines Pkws wird von 10% auf 15% erhöht. Die Mwst. auf die übrigen anfallenden Kosten, wie Treibstoff, Instandhaltung u.ä. bleibt weiterhin nicht abzugsfähig. In der Hoffnung, Ihnen einen kurzen Überblick über die steuerrechtlichen Neuigkeiten vermittelt zu haben, stehen wir Ihnen für weitere Informationen gerne zu Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Kanzlei Palla Knoll & Partner