Jörg Dauernheim. Die Anfechtung von Rechtshandlungen nach der Insolvenzordnung und dem Anfechtungsgesetz 1999 der Bundesrepublik Deutschland



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Transkript:

Jörg Dauernheim Die Anfechtung von Rechtshandlungen nach der Insolvenzordnung und dem Anfechtungsgesetz 1999 der Bundesrepublik Deutschland Die Thesen der PhD Dissertation Miskolc 2007 I. Ziel der Untersuchung Die vorgelegte Abhandlung befasst sich in umfassender Weise mit der Darstellung des Insolvenzanfechtungsrechtes der Bundesrepublik Deutschland und der Möglichkeit der Anfechtung von Rechtshandlung für Gläubiger nach dem Anfechtungsgesetz 1999. Dieses Werk hat sich die Aufgabe gesetzt, die nunmehr neu geltenden Anfechtungstatbestände ausführlichst unter Beachtung der subjektiven und objektiven Tatbestandsmerkmale darzustellen. Mit dem Inkrafttreten der Insolvenzordnung im Jahr 1999 und des parallel dazu geltenden Anfechtungsgesetzes 1999 wurden die Anfechtungsmöglichkeiten nach der Konkursordnung und der Gesamtvollstreckungsordnung vollständig abgelöst. Die bis zum Jahre 1999 geltenden Gesetze waren nämlich nicht mehr in der Lage, den anfechtungsrechtlich relevanten Zweck der Masseanreicherung zu erfüllen. Der Gesetzgeber hatte dies bereits im Jahre 1994 erkannt und ab diesem Zeitpunkt begonnen, die geltende Konkursordnung durch ein neues Gesetz vollständig zu ersetzen. Als einer der Schwerpunkte der Gesetzesänderung galt bereits zu diesem Zeitpunkt die Änderung des Konkursanfechtungsrechtes. Mit diesen Änderungen, die in der Insolvenzordnung in den 129 bis 146 InsO niedergelegt wurden, hat der Gesetzgeber eines seiner gesetzten Ziele vollständig verwirklicht und teilweise juristisches Neuland betreten. Aufgrund dieser Tatsachen setzte sich diese Abhandlung das Ziel, die revolutionierenden dogmatischen Änderungen unter Beachtung der historischen Entwicklung darzustellen. Um die Wechselwirkung der einzelnen Tatbestände des Anfechtungsrechtes überhaupt dogmatisch zu erfassen, wurde eine Darstellung unter Bezugnahme auf die jeweiligen Einzelparagraphen der Insolvenzordnung und des Anfechtungsgesetzes vorgenommen. Durch diesen Ansatz wurde es erst ermöglicht, eine umfassende Darstellung der jeweils geltenden Tatbestandsmerkmale herauszuarbeiten.

Die Aufgabe der Arbeit lässt sich daher auch als Einordnung und Analyse des jetzt geltenden Anfechtungsrechtes in der Bundesrepublik Deutschland beschreiben. Da der Gesetzgeber in der Bundesrepublik Deutschland erstmals derart gravierende Veränderungen in seiner Gesetzgebung vorgenommen hat, wird diese Forschungsarbeit möglicherweise auch dazu beitragen, dass andere Mitglieder der Europäischen Union bewegt werden, solche Ansätze in ihre Gesetze zu implementieren. II. Der Gang der Untersuchung Die Durchführung der Forschungsarbeit war von Anfang an mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Bei Beginn der Forschungsarbeiten, die bereits 1998 begann, lagen anfangs nur die schriftsätzlich abgefassten Motive des Gesetzgebers vor. Erläuternde Literatur war nicht vorhanden. Mit Beginn dieser Arbeit wurde praktisch die dogmatische Aufarbeitung des neu geltenden Anfechtungsrechtes vorgenommen. Vor diesem Hintergrund musste ich sämtliche Motive des Gesetzgebers unter Berücksichtigung der bis dahin ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und des Reichsgerichtes sowie der vielfältigen Literatur analysieren. Mit den ersten Veröffentlichungen des Verfasser gewannen dann auch die Rechtsprechung und Literatur die Ansatzpunkte, die zu einer Festigung der grundlegenden Eckpfeiler des Anfechtungsrechtes geführt haben. Gleichzeitig nahmen dann auch die Entscheidungen der Gerichte, Instanz- und Obergerichte zu. Ab dem Jahr 2002 konnte ein sprunghafter Anstieg von Einzelentscheidungen verzeichnet werden. Bis zum heutigen Zeitpunkt waren ca. 890 Entscheidungen auszuwerten, die die Basis für dieses Werk bildeten. Auch die Flut der Veröffentlichungen zum Insolvenzanfechtungsrecht und den dazugehörigen Rechtsgebieten wurde praktisch unüberschaubar. Eine permanente Auswertung von sieben Fachzeitschriften war geboten, um dem Forschungsansatz des Werkes gerecht zu werden. Nicht unerwähnt kann bleiben, dass bis heute bereits 25 Änderungen der Insolvenzordnung erfolgten. Eine permanente Anpassung des Werkes war daher auch geboten. In dieser Forschungsarbeit wurden dann konsequenter Weise die Zusammenhänge der jeweils ergangenen Entscheidungen mit der eigenen Forschung und der veröffentlichten Literatur analysiert und dogmatisch aufbereitet. Aufgrund dieser Tatsachen ist es auch recht verständlich, dass diese Abhandlung über mehrere Jahre hinaus erstellt werden musste. Dies spiegelt sich in 1.581 Fußnoten wider, die die umfassenden Quellen von Literatur und Rechtsprechung nachweist. Die Ergebnisse der Forschungsarbeit sind auch praktisch verwertbar für die Judikatur und Forschung anderer. III. Ergebnisse der Arbeit 1. Ziel und Gegenstand der Insolvenzanfechtung Die in 80ff. InsO geregelten Tatbestände sollen eine Verkürzung der Aktivmasse oder die Vermehrung der Passivmasse nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens verhindern. Vor diesem Zeitpunkt wird die Masse vor Verkürzungen zunächst nur bei Vollstreckungen im letzten Monat vor Verfahrenseröffnung ( 88 InsO) oder durch die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen ( 21 InsO) geschützt. Werden in anderer Weise Vermögensgegenstände zum Nachteil der Gläubiger weggegeben, ist diese Masseschmälerung grundsätzlich wirksam. Ziel der Insolvenzanfechtung ist es, diese Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen, wenn sie in zeitlicher Nähe zur Verfahrenseröffnung oder unter Bedingungen erfolgt sind, die eine Rückgewähr an die Masse und ein Zurückstehen der Rechtssicherheit und des Verkehrsschutzes als gerechtfertigt erscheinen lassen. Damit wird dem Grundsatz der»par condicio creditorum«, d.h. der Gleichbehandlung aller Gläubiger in der Insolvenz eines gemeinsamen Schuldners, schon im Vorfeld der Insolvenzeröffnung Geltung verschafft. Demgemäß sind die Regeln der Insolvenzanfechtung weniger unter formal-rechtlichen als vielmehr unter wirtschaftlichen Regeln zu betrachten. Die Anfechtungsregeln der KO konnten den anfechtungsrechtlichen Zweck der Masseanreicherung nur

unzureichend erfüllen. Das Anfechtungsrecht der InsO ist deshalb erheblich verschärft worden, um die Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen zu erleichtern 2. Übersicht der Anfechtungstatbestände Die ursprünglichen vier Haupttatbestände der Konkursanfechtung werden auch nach der InsO im Grundsatz aufrechterhalten. Zu unterscheiden sind die in den 130 132 InsO geregelte besondere Insolvenzanfechtung (bisher 30 KO), die Vorsatzanfechtung nach 133 InsO (bisher 31 KO), die Schenkungsanfechtung gemäß 134 InsO (bisher 32 KO) und die Anfechtung der Sicherung oder Befriedigung kapitalersetzender Darlehen nach 135 InsO (bisher 32a KO). Die bisher in 237 HGB geregelte Anfechtung bei der Stillen Gesellschaft wurde aus rechtssystematischen Gründen in das Insolvenzrecht zurückgeführt. Von»besonderer«Insolvenzanfechtung spricht man, weil die in den 130 132 InsO geregelten Anfechtungstatbestände nur im Insolvenzverfahren und nicht auch bei der Anfechtung nach dem AnfG geltend gemacht werden können. Soweit es bei den Anfechtungstatbeständen auf die Einhaltung einer Frist ankommt, bestimmt sich deren Berechnung nach 139 InsO. Die anzufechtende Rechtshandlung ist dabei nach 140 Abs. 1 InsO grundsätzlich in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten. Besteht eine Rechtshandlung aus mehreren Teilakten, ist der letzte zur Wirksamkeit erforderliche Teilakt maßgeblich. Bei Registergeschäften ist ausnahmsweise der Eintragungsantrag maßgeblich, wenn die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind ( 140 Abs. 2 InsO). In den 130 132 InsO ist die besondere Insolvenzanfechtung geregelt, die deshalb so genannt wird, weil ihre Tatbestände allein im Insolvenzverfahren, nicht aber bei der Anfechtung nach dem AnfG vorgesehen sind. Die besondere Insolvenzanfechtung beruht auf dem Gedanken, dass schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit der Zahlungsunfähigkeit, dem Eröffnungsantrag oder innerhalb eines bestimmten Zeitraums vor Verfahrenseröffnung ( 131 InsO) das Vermögen des Schuldners der Allgemeinheit der Gläubiger verhaftet ist. Dabei erfassen die 130, 131 InsO Rechtshandlungen, mit denen früher begründete (Insolvenz-)Forderungen besichert oder befriedigt werden. 132 InsO behandelt demgegenüber Rechtshandlungen, welche die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligen 3. Rechtsnatur der Anfechtung Die dogmatische Einordnung der Anfechtung ist umstritten. Dabei wird die dingliche Theorie, nach der die Anfechtung eine dem 142 Abs. 1 BGB entsprechende Wirkung haben soll, praktisch kaum mehr vertreten. Die Rechtsprechung und weite Teile der Literatur charakterisieren die Anfechtung zutreffend als ein gesetzliches Schuldverhältnis, kraft dessen ein schuldrechtlicher Anspruch auf Rückgewähr ( 143 InsO) des anfechtbar weggebenden Vermögensgegenstandes entsteht (Schuldrechtliche Theorie) Demgegenüber lässt nach einer im Vordringen begriffenen und in mehreren Spielarten vertretenen haftungsrechtlichen Theorie die Anfechtung zwar verfügungsrechtlich die Güterzuordnung unberührt, gleichwohl muss sich der Anfechtungsgegner jedoch so behandeln lassen, als gehöre der von ihm erworbene Gegenstand haftungsrechtlich noch zum Schuldnervermögen (Haftungsrechtliche Theorie). Diese Theorie begreift, anders als die schuldrechtliche Theorie, den Rückgewähranspruch als ein veräusserungshinderndes Recht i.s.v. 771 ZPO und als ein Aussonderungsrecht nach 47 InsO. In der vorliegenden Arbeit wird untersucht und festgestellt, dass die dingliche und haftungsrechtliche Theorie abzulehnen ist. Zu folgen ist vielmehr der schuldrechtlichen Theorie. Sie charakterisiert die Anfechtung als ein gesetzliches Schuldverhältnis, kraft dessen ein schuldrechtlicher Anspruch auf Rückgewähr nach 143 InsO des in anfechtbarer Weise weggegebenen Vermögensgegenstandes entsteht. Dieser Theorie hat sich auch der BGH in seinem Urteil vom 21.09.2006 zu Az.: IX ZR 235/04 angeschlossen. 4. Abgrenzungen der Tatbestände der Insolvenzanfechtung zu rechtsähnlichen Tatbeständen

Die Gläubigeranfechtung außerhalb des Insolvenzverfahrens nach dem AnfG verfolgt das Ziel, den Kreis der Vollstreckungsobjekte für einen einzelnen anfechtenden Gläubiger wegen eines bestimmten titulierten Anspruchs zu erweitern. Der Empfänger des anfechtbar weggegebenen Gegenstandes hat die Zwangsvollstreckung in das Vermögensstück so zu dulden, als gehöre es noch dem Schuldner. Demgegenüber wird der Gegenstand bei der Anfechtung nach den 129ff. InsO im Interesse aller Gläubiger an die Masse zurückgewährt, um diese insgesamt gleichmäßig zu befriedigen. Mit der Anfechtung nach den 119ff., 142 BGB hat die Insolvenzanfechtung nichts gemein. Beide Rechtsinstitute sind nach Zweck, Voraussetzungen und Wirkung grundverschieden. Dass ein Geschäft nach der InsO anfechtbar ist, schließt jedoch nicht aus, dass es auch nach BGB anfechtbar ist. Das Anfechtungsrecht als solches hat nicht den Charakter eines deliktischen Anspruchs. Weiterhin sind die Vorschriften des BGB über die Nichtigkeit ( 134, 138 BGB) und über die unerlaubte Handlung ( 823ff. BGB) nicht bereits dann erfüllt, wenn ein Anfechtungstatbestand verwirklicht ist, sondern erst bei Hinzutreten weiterer, über die Gläubigerbenachteiligung hinausgehender Umstände. Im Verhältnis zu den Gläubigern gehen die Anfechtungsvorschriften den Nichtigkeitsbestimmungen der 134, 138 BGB grundsätzlich vor. Die 129ff. InsO sind keine Verbotsgesetze i.s.v. 134 BGB. 5. Anfechtbare Handlungen Gegenstand jeder Anfechtung ist eine Rechtshandlung, wobei es sich dabei nicht notwendigerweise um eine solche des Schuldners handeln muss. Rechtshandlungen sind alle Willensbetätigungen, an die das Gesetz rechtliche Wirkungen knüpft, ohne dass diese gewollt sein müssen. Erfasst werden also insbesondere Willenerklärungen als Bestandteile dinglicher oder obligatorischer Rechtsgeschäfte, sowie weiterhin Handlungen tatsächlicher Art, die auf die Herbeiführung eines tatsächlichen Erfolges gerichtet sind, sei es materiellrechtlicher (Mahnung, Mängelrüge) oder prozessualer Art (Verzicht, Anerkenntnis, Klagerücknahme, Geständnis). Unterlassen steht nach 129 Abs. 2 InsO aktivem Tun gleich. Vorliegende Arbeit zeigt auch auf, dass Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte des Insolvenzschuldners der Anfechtbarkeit unterliegen. Auch rechtsgeschäftliche Verfügungen können dieser unterfallen. Unter das Tatbestandsmerkmal der Rechtshandlung können auch Prozesshandlungen subsumiert werden. Der Anfechtbarkeit unterliegen auch geschäftsähnliche Handlungen und Realakte. Gleichfalls sind Unterlassungen der Anfechtbarkeit unterworfen. Dem gegenüber ist die Anfechtbarkeit von Arbeitsverträgen nicht gegeben, da die Arbeitskraft nicht vom Massebeschlag umfasst wird. 6. Handelnde Personen Anfechtbare Rechtshandlungen können neben dem Schuldner auch von dem Anfechtungsgegner oder einem Dritten vorgenommen werden. Der Anfechtung unterfallen auch Handlungen des Rechtsvorgängers des Insolvenzschuldners sowie des vorläufigen Insolvenzverwalters. Auch Rechtshandlungen eines Vertreters des Schuldners sind von der Anfechtbarkeit nicht ausgenommen. 7. Grund- und Erfüllungsgeschäft Grund- und Erfüllungsgeschäft sind grundsätzlich einzeln zu betrachten. 8. Teilanfechtung

Bedeutsam ist auch, dass ein Rechtsgeschäft nur einheitlich angefochten werden kann. Besteht ein Vertrag aus mehreren Rechtsgeschäften, so sind diese jeweils einzeln anfechtbar. 9. Gläubigerbenachteiligung Anfechtung kommt nach 129 InsO nur in Betracht, wenn die Insolvenzgläubiger in ihrer Gesamtheit durch die Rechtshandlung objektiv benachteiligt werden. Entscheidend ist, dass sich die Befriedigungsmöglichkeit der Insolvenzgläubiger ohne jene Rechtshandlung günstiger gestaltet hätte Die Feststellung der Benachteiligung hat vom Standpunkt der Gesamtheit der Insolvenzgläubiger aus zu erfolgen. Hierbei sind auch die absonderungsberechtigten Gläubiger, sofern ihnen der Schuldner persönlich haftet ( 52 InsO), die Masseverbindlichkeiten nach 55 Abs. 2 InsO und die nachrangigen Insolvenzforderungen nach 39 InsO zu berücksichtigen Zwischen der Rechtshandlung und der Gläubigerbenachteiligung muss auch ein kausaler Zusammenhang bestehen. Aus diesem Grunde scheiden auch hypothetische Kausalverläufe aus. Bei einer unmittelbaren Benachteiligung sind zur Feststellung der Nachteile die Vor- und Nachteile festzustellen und dann zu vergleichen. Bei einer mittelbaren Benachteiligung genügt es in diesem Zusammenhang, dass zu der Rechtshandlung ein Umstand hinzugetreten ist, der die Gläubigerbenachteiligung mit auslöst. In diesem Zusammenhang werden Rechtshandlungen, die sich auf das gesamte Vermögen beziehen, grundsätzlich von der Anfechtbarkeit ausgeschlossen. 10. Maßgeblicher Zeitpunkt Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der mittelbaren Gläubigerbenachteiligung ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, auf die in der letzten Tatsacheninstanz das Urteil ergeht. Bei einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung sind die vorgenannten Ausführungen unerheblich, so dass hier der Zeitpunkt entscheidend ist, in dem die Rechtshandlung im Sinne des 140 InsO als vorgenommen anzusehen ist. 11. Beweislast für die Benachteiligung Der Beweis der Gläubigerbenachteiligung und wo gefordert der Unmittelbarkeit, obliegt dem Insolvenzverwalter. Ihm gegenüber hat der Anfechtungsgegner zu beweisen, dass trotz Eröffnung des Verfahrens die Masse zur Befriedigung aller Gläubiger ausgereicht hätte. 12. Ausschlussgründe für die Anfechtung Bei Rechtshandlungen, die grundsätzlich unwirksam sind, scheidet die Anwendbarkeit der Anfechtung aus. Des Weiteren werden weitere Gründe in der Arbeit aufgezeigt, die eine Anfechtbarkeit der Rechtshandlung ausschließen. 13. Kongruente Deckung Kongruente Deckungen sind nach 130 InsO anfechtbar. 130 InsO regelt im Anschluss an 30 Nr. 1 Fall 2 KO und 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO die Anfechtbarkeit einer dem Gläubiger gebührenden (konkurrierenden) Sicherheit oder Befriedigung (Deckung). 130 InsO erweitert gegenüber der KO und GesO die Gruppe der Gläubiger, die einer Anfechtung ausgesetzt sein können. Erfasst werden über den Begriff Insolvenzgläubiger auch die nachrangigen Gläubiger nach 39 InsO. 130 InsO gehört wie die 131, 132 InsO zur besonderen Insolvenzanfechtung. Sie werden deshalb für besondere Anfechtungstatbestände genannt, weil sie allein im Insolvenzverfahren gelten und

nicht zur Anwendung bei der Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz 1999 kommen. 130 InsO erfordert grundsätzlich, dass die von dem Insolvenzgläubiger empfangene Leistung überhaupt und auch in dieser Art und zu dieser Zeit gebührte. 14. Inkongruente Deckung Inkongruente Deckungen sind nach 131 InsO anfechtbar. 131 InsO ist stark an 30 Nr. 2 KO angelehnt. Anfechtungsmöglichkeiten nach 131 InsO sind in einigen Teilbereichen erweitert worden. Auch wurde das Tatbestandsmerkmal der Inkongruenz ausführlich bestimmt worden. Eine Sicherung oder Befriedigung, die der Gläubiger in der Art oder zu der Zeit nicht zu beanspruchen hat ist anzunehmen, wenn die bewirkte Leistung von dem, auf eine bestimmte Leistung hinreichend spezifizierten Inhalts des mit dem Schuldner vereinbarten Schuldverhältnisses im Leistungszeitpunkt abweicht. In diesem Zusammenhang wurde auch die Anfechtbarkeit von Zwangsvollstreckungshandlungen untersucht. 15. Anfechtung unmittelbar nachteiliger Rechtshandlung Die Anfechtbarkeit unmittelbar nachteiliger Rechtshandlungen wird über 132 InsO vorgenommen. Unmittelbare Benachteiligung ist gegeben, wenn die Benachteiligung schon und alleine durch das Rechtsgeschäft und nicht erst durch spätere Ereignisse bewirkt wird. 16. Anfechtung der vorsätzlichen Benachteiligung Die Anfechtung einer vorsätzlichen Benachteiligung wird über 133 InsO durchgeführt. 133 InsO entspricht weitestgehend der Absichtsanfechtung nach 31 KO und 10 Abs. 1 Nr. 2, 2 GesO. Entgegen dem früher geltenden Anfechtungszeitraum von 30 Jahren nach 41 Abs. 1 Satz 3 KO ist jetzt eine Frist von 10 Jahren maßgebend, die vom Eröffnungsantrag aus gerechnet wird. Anfechtbar sind nur Rechtshandlungen, an denen der Schuldner mitgewirkt oder die er selbst vorgenommen hat. Bei Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner sind diese grundsätzlich nicht anfechtbar. Eine Anfechtbarkeit ist nur dann gegeben, wenn im Rahmen der Vollstreckungsmaßnahme Rechtshandlungen durch den Schuldner vorgenommen wurden. 17. Unentgeltliche Leistungen Unentgeltliche Leistungen sind nach 134 InsO anfechtbar. Im Rahmen der Konkursordnung war die Anfechtbarkeit nach 32 KO und im Rahmen der Gesamtvollstreckungsordnung nach 10 Abs. 1 Nr. 3 GesO gegeben. 18. Anfechtung von Eigenkapital ersetzenden Leistungen Eigenkapital ersetzende Leistungen sind im Rahmen der Insolvenzanfechtung nach 135 InsO vorzunehmen. Die Ausführungen dieses Werkes zeigen deutlich, dass 135 InsO mit den Vorschriften der 30, 31, 32a, 32b GmbHG verknüpft ist. 19. Anfechtung der Rückgewähr an einen Stillen Gesellschafter Die Anfechtbarkeit der Rückgewähr an einen Stillen Gesellschafter wird über 136 InsO vorgenommen.

20. Anfechtung von Wechsel- oder Scheckzahlungen Wechsel- oder Scheckzahlungen sind nach 137 InsO nicht zu führen. 21. Nahe stehende Personen Ein besonderer Schwerpunkt dieser Untersuchung liegt auch in der Feststellung was unter Nahe stehende Personen im Sinne des 138 InsO zu verstehen ist. Zahlreiche Vorschriften der InsO und des Anfechtungsgesetzes 1999 verweisen auf die Regelung in 138 InsO. 138 InsO definiert nur näher den Begriff der nahe stehenden Personen. Bei diesem Begriff handelt es sich einmal um eine Tatbestandsvoraussetzung ( 133 Abs. 2, 145 Abs. 3 Nr. 2, 162 Abs. 1 Nr. 1 InsO; 3 Abs. 2 Satz 1, 15 Abs. 2 Nr. 2 Anfechtungsgesetz) oder um eine Beweislastregelung zu Ungunsten der nahe stehenden Personen ( 130 Abs. 3, 131 Abs. 2 Satz 2, 132 Abs. 3, 137 Abs. 2 Satz 2 InsO). 22. Fristen Die Berechnung der insolvenzrechtlichen Frist erfolgt nach 139 InsO. 23. Zeitpunkt der Vornahme einer Rechtshandlung Die Bestimmung des Zeitpunktes der Vornahme einer Rechtshandlung ist sehr bedeutend. Die Feststellung des Zeitpunkts ist maßgeblich dafür, ob eine Rechtshandlung nach Verfahrenseröffnung mit der Unwirksamkeitsfolge der 81, 89, 91 InsO vorliegt oder vor derselben mit den Anfechtungsmöglichkeiten nach den 129 ff. InsO. 24. Anfechtung eines Bargeschäftes Grundsätzlich ist beim Vorliegen eines Bargeschäftes eine Anfechtbarkeit nicht gegeben. Dies ist aber anders, wenn die Voraussetzungen nach 133 Abs. 1 InsO vorliegen. 25. Geltendmachung und Anfechtungsberechtigter Die Ausübung des Anfechtungsrechts erfolgt durch Geltendmachung des Rückgewähranspruchs nach 143 InsO. Die Insolvenzanfechtung ist keine Gestaltungserklärung, sondern kann nur durch Geltendmachung des Rückgewähranspruches nach 143 InsO im Wege der Klage, Widerklage, Einrede oder Replik wahrgenommen werden. Betreibt ein Dritter ein Vollstreckungsverfahren gegen den Anfechtungsgegner oder ist ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet, kann die Anfechtung weder im Wege der Drittwiderspruchsklage ( 771 ZPO), noch als Aussonderungsrecht geltend gemacht werden. Anspruchsinhaber ist der Schuldner als Masseträger, aber zur Geltendmachung ist nur der Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes befugt. Der Insolvenzverwalter kann die Anfechtung allerdings nicht als Nebenintervenient geltend machen. Liegt ein Fall der Eigenverwaltung vor, kann nach 280 InsO nur der Sachwalter anfechten. Im Vereinfachten Insolvenzverfahren ist nicht der Treuhänder, sondern nach 313 Abs. 2 Satz1 InsO jeder Insolvenzgläubiger zur Anfechtung berechtigt. 26. Rechtsfolgen der Anfechtung Wenn bei Vorliegen der schuldrechtlichen Theorie der Vorzug gegeben wurde, handelt es sich bei dem Rückgewähranspruch um einen schuldrechtlichen Verschaffungsanspruch auf Rückgewähr des aus der Masse weggegebenen Gegenstandes. Der erlangte Vermögensgegenstand ist grundsätzlich in Natura zurückzugewähren. Bei anderen Rechtshandlungen des Schuldners sind auch andere Rückgewährskonstruktionen denkbar. Auch hierauf

geht die Untersuchung ein. 27. Ansprüche des Anfechtungsgegners Auch die bestehenden Ansprüche des Anfechtungsgegners werden analysiert. Ausgangspunkt hierfür ist 144 InsO. Außerhalb des Insolvenzverfahrens bestimmen sich die Gegenansprüche nach 12 Anfechtungsgesetz. 28. Anfechtung gegen den Rechtsnachfolger Ausgangspunkt für diese Vorschrift war 40 KO. Diese Vorschrift regelt, dass die Anfechtbarkeit sich auch auf andere Gesamtrechtsnachfolger des Schuldners als die Erben erstreckt. Die Untersuchung zeigt auch auf, wie sich die Anfechtung auf Sonderrechtsnachfolgern erstreckt. 29. Verjährung In der Konkursordnung war in 41 Abs. 1 Satz 1 KO für die Geltendmachung des Anfechtungsanspruches eine Ausschlussfrist gesetzt. Diese Regelung wurde in die Insolvenzordnung nicht übernommen. Ursprünglich handelte es sich der nach herrschender Meinung bei 146 InsO um eine Sondervorschrift im Sinne des 200 BGB. Die Verjährungsfrist war um ein Jahr kürzer als die Regelverjährungsfrist des 195 BGB. Die Verjährungsfrist knüpfte entgegen 199 Abs. 1 BGB an die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und nicht an den Schluss des Jahres. Diese Abweichungen ist durch das Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften Mitwirkung zum 15.12.2004 beseitigt worden. Nunmehr gilt nach 146 Abs. 1 InsO die Regelverjährungsfrist des 195 BGB. Dadurch wurde auch unbemerkt die Verjährungsfrist von zwei auf drei Jahre erweitert. 30. Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz Im Rahmen dieses Teilabschnittes untersucht der Verfasser die Unterschiede zur Insolvenzanfechtung und deren möglicherweise bestehender rechtlicher und tatbestandlicher Übereinstimmungen. Das geltenden Recht kennt neben der bereits besprochenen Insolvenzanfechtung auch eine Gläubigeranfechtung außerhalb des Insolvenzverfahrens. Sie verfolgt das Ziel, den Gläubiger davor zu schützen, dass der Schuldner pfändbare Vermögensgegenstände ihrem Zugriff entzieht. Zweck der Gläubigeranfechtung nach dem AnfG ist es, dem einzelnen Gläubiger wegen eines bestimmten titulierten Anspruchs die Vollstreckungsmöglichkeit in Vermögen, dass der Schuldner an einen Dritten (Anfechtungsgegner) weggegeben hat, wieder zu ermöglichen Die Vollstreckungsmöglichkeit wird dem Gläubiger dadurch wieder eröffnet, dass der Anfechtungsgegner den in anfechtbarer Weise erlangten Erwerb dem Gläubiger zur Verfügung stellen muss ( 11 AnfG). 31. Praxisbezogenheit Vorliegende Abhandlung ist auch geeignet, dem praktisch tätigen Juristen Hilfestellungen für seine tägliche Arbeit zu geben. Durch die Darstellung auch von prozessualen Möglichkeiten wird eine hohe Praxisrelevanz gewährleistet.

IX. Darstellung der Veröffentlichungen des Verfassers Kommentierung des Anfechtungsrechtes in Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung 129 bis 147 InsO 1. Auflage Luchterhand Verlag 1998 875-1020/Anzahl 145 2. Auflage Luchterhand Verlag 1999 890-1037/Anzahl 147 3. Auflage Luchterhand Verlag 2001 1050-1213/Anzahl 163 4. Auflage Luchterhand Verlag 2005 170 Monographie Das Anfechtungsrecht in der Insolvenz Luchterhand Verlag1999 1-234 Mitherausgeber Boochs/Dauernheim Das Steuerrecht in der Insolvenz Kommentierung des Insolvenzsteuerrechtes 2. Auflage Luchterhand Verlag 2000 1-274 3. Auflage Luchterhand Verlag 2007 1-278 Mitautor Handbuch des Vereins- und Verbandsrechtes Herausgeber Dr. Reichert Kommentierung des Lohnsteuerrechtes und Darstellung von Hinterziehungshandlungen 7. Auflage Luchterhand 1999 1169-1198/Anzahl 29 8. Auflage Luchterhand 2001 1379-1415/Anzahl 36 9. Auflage Luchterhand 2003 1455-1499/Anzahl 44 10. Auflage Luchterhand 2005 1197-1241/Anzahl 44 Mitautor Gesellschaftsrecht Herausgeber Arens Kommentierung des Vereinssteuerrechtes mit Checklisten und Fallbeispielen 1. Auflage Deutscher Anwalt Verlag 2002 620-642/Anzahl 22 2. Auflage Deutscher Anwalt Verlag 2004 692-715/Anzahl 23 Mitherausgeber und Autor Handbuch des Fachanwalts Insolvenzrecht Herausgeber Wimmer, Dauernheim, Wagner, Weidekind

Darstellung der Aus- und Absonderungsrechte und des Insolvenzanfechtungsrechte 1. Auflage Luchterhand Verlag 2000 427-484/Anzahl 57 2. Auflage Luchterhand Verlag 2006 581-658/Anzahl 77 Fachbeiträge Haftung droht auch da, wo sie nicht vermutet wird in Die Kanzlei, 8/2000 278-282 5 "Cross-boarder Insolvenz Ungarn-Deutschland" unter Mitwirkung von Herrn Dr. Donat Ebert, Budapest in " Wirtschaft in Ungarn 2005 5