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Transkript:

VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR BESCHLUSS In dem Verwaltungsstreitverfahren des Herrn S, H, M Prozessbevollm.: Dr. Löhr und Partner Rechtsanwaltsgesellschaft mbh, Geibelstraße 27, 99096 Erfurt - Antragsteller - gegen den Freistaat Thüringen, vertreten durch den Thüringer Justizminister, Werner-Seelenbinder-Straße 5, 99096 Erfurt - Antragsgegner - wegen Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst hier: Eilverfahren nach 123 VwGO hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Weimar durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Lorenz, die Richterin am Verwaltungsgericht Stalbus und den Richter am Verwaltungsgericht Peters am 5. November 2012 beschlossen: 1. Der Antrag und der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers werden abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 8.088,73 festgesetzt.

Gründe: Der am 29.10.2012 zur Hauptsache gestellte Antrag des Antragsstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragsteller zum 01.11.2012 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den juristischen Vorbereitungsdienst des Freistaates Thüringen aufzunehmen, hilfsweise, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragsteller zum 01.11.2012 in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis in den juristischen Vorbereitungsdienst des Freistaates Thüringen aufzunehmen, ist statthaft ( 123 Abs. 5 VwGO). Insbesondere geht es nicht etwa um die Aufhebung oder Abänderung einer bereits durch Bescheid erfolgten Zulassung wegen derer vorrangig vorläufiger Rechtsschutz nach 80 Abs. 5 VwGO (unmittelbar oder bei faktischer Vollziehung anlog) zu suchen wäre. Zwar hatte der Antragsgegner dem Antragsteller auf dessen Antrag vom 05.07.2012 hin unter dem 07.09.2012 mitgeteilt, dass der Antragsteller in den juristischen Vorbereitungsdienst aufgenommen werden solle, wobei es "beabsichtigt" sei, ihn dem Landgericht Mühlhausen zuzuweisen, das voraussichtlich (unter Vorbehalt diesbezüglicher Änderungen bis zum 16.10.2012) zu seiner Stammdienststelle bestimmt werde. Für diese schriftliche Zusage galt aber nicht nur, dass ihre Bindungswirkung gemäß 38 Abs. 3 ThürVwVfG kraft Gesetzes entfiel, wenn sich nach ihrer Abgabe die Sach- und Rechtslage derart änderte, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen. Sie war darüber hinaus auch noch mit der folgenden ausdrücklichen Bedingung (vgl. 36 Abs. 1 und 2 Nr. 2 ThürVwVfG) verbunden: "Die Zusage der Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst erfolgt unter der Voraussetzung, dass bis zum Einstellungstermin, dem 01. November 2012, keine rechtserheblichen nachteiligen Tatsachen abweichend von den Angaben Ihres Antrags eintreten oder bekannt werden ", die zugleich die diesbezüglichen Mitwirkungspflichten sowie die Entscheidungserheblichkeit der in dem Antrag des Antragstellers vom 05.07.2012 (u.a.) unter Nr. 7 nachgefragten Angaben über staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren (nochmals - wie schon angesichts der 2

Erklärung im Antragsformular auf Seite 4) klar herausstellte. Auf dieser Grundlage war die Bindungswirkung der Zusage bereits entfallen, als am 17.09.2012 beim Antragsgegner die vom Antragsteller unter dem Datum 11.09.2012 erstellte Mitteilung, die Stelle antreten zu wollen, einging. Das gegen den Antragsteller bei der Staatsanwaltschaft Gera unter dem Az. 741 Js 16006/12 geführte Ermittlungsverfahren wegen unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke, das dem Antragsteller jedenfalls nach der aufgrund Beschlusses des Amtsgerichts Gera vom 07.08.2012 am 11.09.2012 bei ihm durchgeführten Hausdurchsuchung bekannt sein musste, ließ die Wirksamkeit der Zusage entfallen, so dass es für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst einer erneuten positiven Zulassungsentscheidung bedürfte. In dieser Situation ist einstweiliger Rechtsschutz nach 123 VwGO zu suchen. Nach 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller hat dazu sowohl die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung (den Anordnungsgrund) als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen ( 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO). Dabei darf, da einstweilige Anordnungen lediglich der Sicherung und nicht schon der Befriedigung von Rechten dienen, damit die Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht vorweggenommen werden. Wenn - wie hier - der Erlass der begehrten Anordnung zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führt, dann sind hohe Anforderungen an das Vorliegen der Voraussetzungen zu stellen. Nur wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache zu unzumutbaren und anders nicht abwendbaren Nachteilen führt und eine ganz überwiegende Wahrscheinlichkeit (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 23.02.2012-3 EO 117/12 - juris) für einen Erfolg im Hauptsacheverfahren bzw. das Bestehen des erhobenen Anspruchs spricht, kann die begehrte einstweilige Anordnung erlassen werden. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor: Es fehlt im maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden gerichtlichen Entscheidung an der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs. Ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache im Rechtsbehelfsverfahren gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 26.10.2012 mit dem eine Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst zum 01.11.2012 abgelehnt wird, ist unwahrscheinlich. Der Antragsteller hat nach der im vorliegenden Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung aller Wahrscheinlichkeit nach keinen Anspruch auf Einstellung zu dem von ihm begehrten Einstellungstermin. Der Antragsgegner hat im Rahmen der 3

für die Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst maßgeblichen 7 Abs. 1 des Thüringer Juristenausbildungsgesetzes (ThürJAG) i.v.m. 33 der Thüringer Juristenausbildungsund Prüfungsordnung (ThürJAPO) mit guten Gründen - wie im Bescheid vom 26.10.2012 dargelegt - die Einstellung des Antragstellers zum 01.11.2012 abgelehnt und ihn auf den nächsten Einstellungstermin im Mai 2013 verwiesen, weil nach dem derzeitigen Erkenntnisstand zum staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens erhebliche Zweifel an der persönlichen Eignung des Antragstellers bestehen. Nach 33 Abs. 7 Nr. 1 ThürJAPO "kann" die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst versagt werden, "solange ein Ermittlungsverfahren oder ein Strafverfahren wegen des Verdachts einer vorsätzlich begangenen Tat anhängig ist, das zu einer Entscheidung nach Absatz 5 Nr. 1 führen kann". Nach 33 Abs. 7 Nr. 2 ThürJAPO "kann" die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst versagt werden, "wenn Tatsachen vorliegen, die den Bewerber für den Vorbereitungsdienst als ungeeignet erscheinen lassen", insbesondere wenn etwa Tatsachen in der Person des Bewerbers die Gefahr einer Störung des Dienstbetriebs begründen ( 33 Abs. 7 Nr. 2a ThürJAPO) oder Tatsachen in der Person des Bewerbers die Gefahr begründen, dass durch seine Aufnahme wichtige öffentliche Belange ernstlich beeinträchtigt werden ( 33 Abs. 7 Nr. 2b ThürJAPO). Das bei Vorliegen dieser Tatbestandsvoraussetzungen eröffnete Ermessen, wird durch die Wahrung der grundrechtlichen Gewährleistung aus Art. 33 Abs. 2 GG auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern, einschließlich der notwendig vorausgehenden Ausbildung bzw. das Grundrecht der freien Berufswahl einschließlich der freien Wahl der Ausbildungsstätte und dem Gleichheitssatz (Art. 12 Abs. 1 i.v.m. Art. 3 Abs. 1 GG) beschränkt. Der Antragsgegner darf auch bei pflichtgemäßer Ermessensausübung keine Anforderungen stellen, die über das Verlangen der notwendigen Eignung in persönlicher, gesundheitlicher oder charakterlicher Hinsicht hinausgehen. Soweit der Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf geleistet wird (vgl. 33 Abs. 10 ThürJAPO und 15 ThürBG i.v.m. 4 Abs. 4a BeamtStG) gilt insofern 9 BeamtStG bzw. Art. 33 Abs. 2 GG: Für die Ernennung müssen Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Bewerbers vorliegen. Fehlt einem Bewerber die persönliche (charakterliche) Eignung, kann die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf auch unter Berücksichtigung der sich aus 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG ergebenden Einschränkung des dem Dienstherrn bei der Einstellung zustehenden Ermessens verweigert werden, wenn sich der Eignungsmangel auch auf die Anforderungen des Vorbereitungsdienstes bezieht (vgl.: OVG Münster, Beschluss vom 31.08.2009-6 E 1150/09- juris). Für die Eignungsprüfung ist in erster Linie auf die Anforderungen des Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf und die des angestrebten Berufes abzu- 4

stellen oder aber "unabhängig von einem in Betracht kommenden Beamtenverhältnis" darauf, ob der Bewerber für den angestrebten Beruf etwa wegen vorsätzlich begangener Straftat ungeeignet erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.1981-2 C 48/78 -, BVerwGE 62, 267 ff. - hier zitiert nach juris, Rdnr. 22, dort unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 13.02.1979-2 B 38.78 -, bei Buchholz 238.5 5 DRiG Nr.1). Bei einem Eignungsmangel, der sich auf von der dienstlichen Stellung des Rechtsreferendars (ob als Beamter auf Widerruf oder im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehend) unabhängige Anforderungen des Vorbereitungsdienstes bezieht, kann daher zugleich auch die Übernahme in ein öffentlichrechtliches Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses zu verweigern sein. Die vom Antragsgegner dazu unter Heranziehung des 33 Abs. 7 Nr. 1 und 2 ThürJAPO angestellten Erwägungen tragen die Ablehnung einer Zulassung des Antragstellers zum Einstellungstermin am 01.11.2012 unter Verweisung des Einstellungsbegehrens zur erneuten Prüfung zum darauffolgenden Einstellungstermin (dem 02.05.2013). Der Antragsgegner hat unter Heranziehung der Strafrahmen der 106 Abs. 1 und 108a Abs. 1 UrhG und unter Würdigung des Vorbringens des Antragstellers im Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 25.10.2012 nebst den damit vorgelegten Anlagen zunächst zutreffend erkannt, dass nach derzeitiger Erkenntnislage von dem Vorliegen der Voraussetzungen des 33 Abs. 7 Nr. 1 Thür- JAPO auszugehen ist. Gegen den Antragsteller ist bei der Staatsanwaltschaft Gera zum Aktenzeichen 741 Js 16006/12 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer vorsätzlich begangenen Tat (der - laut Beschluss des AG Gera vom 07.08.2012 - als Vergehen strafbaren gewerbsmäßigen unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke) anhängig, das zu einer Entscheidung nach Absatz 5 Nr. 1 führen kann. Ein Fall der in 33 Abs. 5 Nr. 1 ThürJAPO definierten Nichteignung für den Vorbereitungsdienst, in dem die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst zu versagen "ist", liegt vor, wenn der Bewerber wegen einer vorsätzlich begangenen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt und die Strafe noch nicht getilgt worden ist (vgl. auch zum Verlust der Beamtenrechte bei entsprechender Verurteilung: 24 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG bw. zur Beendigung des Richterverhältnisses: 24 Abs. 1 Nr. 1 DRiG ). Nach dem mit Schreiben der Staatsanwaltschaft Gera vom 22.10.2012 dem Antragsgegner mitgeteilten Stand des Ermittlungsverfahrens, in dem es am 11.09.2012 aufgrund des Beschlusses des AG Gera vom 07.08.2012 zu einer Hausdurchsuchung beim Antragsteller mit Sicherstellung mehrerer Gegenstände kam, ist die Einschätzung des Antragsgegners, dass "nach derzeitigem Kenntnisstand mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer Verurteilung" wegen der dem Antragsteller vorgeworfenen unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke, unter Umständen sogar wegen gewerbsmäßiger Be- 5

gehung, zu rechnen sei, nicht zu beanstanden. Dabei konnte der Antragsgegner einbeziehen, dass der Antragsteller, jedenfalls gegenüber dem Antragsgegner im Schreiben vom 25.10.2012 (s. Anlage 15 zur Antragsschrift), den Tatvorwurf dem Grunde nach eingesteht. Im derzeitigen Verfahrensstadium vermag der Antragsgegner aber (was nach den vorgelegten Akten und Unterlagen nachvollziehbar ist) weder die konkrete Anzahl der dem Antragsteller vorgeworfenen Taten noch deren volle Tragweite im Hinblick auf die Begehung sowie den damit verursachten Schaden hinreichend konkret einzuschätzen. Angesichts dessen sowie der durch 106 Abs. 1, 108a Abs. 1 UrhG eröffneten und im Bescheid vom 26.10.2010 bedachten Strafrahmen ist danach derzeit das Vorliegen der das Ermessen auslösenden Voraussetzungen des 33 Abs. 7 Nr. 1 ThürJAPO gegeben, wonach die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst versagt werden kann, solange ein Ermittlungsverfahren oder ein Strafverfahren wegen des Verdachts einer vorsätzlich begangenen Tat anhängig ist, das zu einer Entscheidung nach Absatz 5 Nr. 1 führen "kann". Dabei hat der Antragsgegner zutreffend erkannt, dass - entgegen der Ansicht des Antragstellers- dessen bisheriges Verhalten auf das Vorliegen der ermessensauslösenden Tatbestandsvoraussetzungen des 33 Abs. 7 Nr. 1 ThürJAPO keine relevante Wirkung hat. Ein Schuldanerkenntnis gegenüber insofern relevanten Stellen, hat der Antragsteller bisher erkennbar nicht abgegeben. In seiner eidesstattlichen Versicherung teilt er lediglich mit "Ich beabsichtige nach erfolgter Akteneinsicht an [?] meine Verteidigerin eine geständige Einlassung abzugeben" und soweit er außerdem meint, ein Schuldanerkenntnis bereits durch Abgabe seiner strafbewährten Unterlassungserklärung und der nachfolgenden Korrespondenz gegenüber der Geschädigten abgegeben zu haben, ist dies jedenfalls nicht nachvollziehbar belegt. Die in diesem Zusammenhang vorgelegte Unterlassungserklärung vom 28.09.2012, die laut der vorgelegten Korrespondenz mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 26.09.2012 an die Geschädigte übersandt worden sei, soll erst ab "sofort" gelten und enthält erkennbar kein Schuldanerkenntnis für die davor liegende Zeit. In dem dazu als Anlage A 6, 2. Seite, 1. Absatz, vorgelegten Schriftsatz vom 26.09.2012 heißt es vielmehr: "Wir bitten daher um Verständnis, dass unser Mandant zum gegenwärtigen Zeitpunkt von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht und an dieser Stelle kein wie auch immer geartetes Schuldanerkenntnis abgeben kann. Vor dem Hintergrund des nach dem derzeitigen Erkenntnisstand noch nicht abzusehenden Ausmaßes des Schadens aus der dem Antragsteller vorgeworfenen Tat erscheint auch das behauptete Angebot zur Zahlung einer Schadenspauschale von 1.000 gegenüber der Geschädigten nicht ohne weiteres, wie der Antragsteller meint, als Zeichen dafür, dass er das Unrecht der Tat ohne Wenn und Aber einsehe. Noch weniger kann daraus 6

derzeit eindeutig eine "Schadenskompensation" (s. so Seite 7, drittletzter Absatz der Antragsschrift) bzw. die Bereitschaft dazu geschlossen werden. Entgegen der Ansicht des Antragstellers wirkt sich das schwebende staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren vorliegend auch (wie vom Antragsgegner angenommen) auf die außerdem vom Antragsgegner im Rahmen des 33 Abs. 7 Nr. 2 ThürJAPO erwogenen Eignungszweifel aus. Die Frage der Zuverlässigkeit im Umgang mit vertraulich bzw. unter Nutzungsbeschränkungen überlassenen Daten und Unterlagen ist auch im Vorbereitungsdienst von Bedeutung, und zwar unabhängig von seiner Ausgestaltung als im Beamtenverhältnis auf Widerruf oder im öffentlichen-rechtlichen Ausbildungsverhältnis abzuleistend. Ein wegen gewerbsmäßiger unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke gegen einen Bewerber geführtes staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren kann insofern durchaus geeignet sein, Zweifel an der ordnungsgemäßen Aufgabenerledigung im Vorbereitungsdienst zu begründen. Wie bereits im Bescheid vom 26.10.2012 angesprochen, sind die insoweit durch die bisher bekannten Tatvorwürfe zumindest bedenkenswert erscheinenden Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers, was einen uneigennützigen Umgang mit ihm vertraulich überlassenen Daten und Unterlagen betrifft, hier zudem durch sein übriges Verhalten gegenüber der Einstellungsbehörde noch vertieft worden. Dass der Antragsteller seiner Mitwirkungspflicht gegenüber dem Antragsgegner vorwerfbar nur verzögert nachgekommen ist, wertet der Antragsgegner zu Recht als ein nicht vertrauenswürdiges Verhalten. Die dazu gegebenen Erklärungen des Antragstellers in seiner als Anlage zur Antragsschrift vorgelegten eidesstattlichen Versicherung, sind nicht geeignet, diesen Eindruck auszuräumen oder auch nur abzuschwächen: Die E-Mail-Mitteilung (an das Landgericht Mühlhausen) habe er erst am 18.10.2012 gemacht, weil er "erst kurz vorher" Kenntnis von seiner Dienststelle erhalten habe. Dass die Mitteilung dem gemäß 32 Abs. 1 ThürJAPO für die Einstellungsentscheidung zuständigen Thüringer Justizministerium (Justizprüfungsamt) zu machen war, musste dem Antragsteller jedenfalls aufgrund seines Antrags vom 05.07.2012 und seiner darin gegebenen Versicherung, Änderungen zu den Angaben in seinem Antrag (also auch denen zu Nr. 7) "unverzüglich" mitzuteilen sowie der diesbezüglichen "Erinnerung" in dem Schreiben vom 07.09.2012 klar sein. Von einer "unverzüglichen" Mitteilung des jedenfalls seit dem Morgen des 11.09.2012, als die Hausdurchsuchung beim Antragsteller in J war, bekannt sein müssenden staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens kann hier aber keine Rede sein. Eine vorherige Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft war dafür nachdem der Beschluss vom 07.08.2012 zur Hausdurchsuchung am 11.09.2012 vorlag, jedenfalls nicht erforderlich. Die Mitteilungspflicht bestand auch offensichtlich unabhängig von etwaigen (hier offensichtlich auch nicht gegebenen) 7

Mitteilungspflichten anderer Stellen. Es ist insofern schlechthin nicht anders als ein Taktieren gegenüber der Einstellungsbehörde zu verstehen, wenn der Antragsteller statt dessen mit der ihm gebotenen unverzüglichen Mitteilung über 1 Monat bis zu einem Zeitpunkt wartete, von dem er anzunehmen schien, dass nunmehr das Landgericht Mühlhausen für ihn zuständig wäre. Vor diesem Hintergrund irrt der Antragsteller auch, wenn er meint, dass der von ihm bereits Ende September 2012 abgeschlossene Wohnraummietvertrag in M, ein für sein Einstellungsbegehren zum 01.11.2012 sprechendes Faktum sein könnte. Zumal der Vertrag zu einem Zeitpunkt geschlossen wurde als selbst bei einem Weitergelten der Zusage vom 07.09.2012 die Stammdienststelle noch nicht feststand. Soweit er außerdem vortragen lässt, bereits den Wechsel von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung "vorgenommen" zu haben (Antragsschrift Seite 9), während in der zur Glaubhaftmachung dessen vorgelegten eidesstattlichen Versicherung lediglich von einer Veranlassung des Wechsels die Rede ist, ist außerdem auch insofern ein für ihn sprechender Umstand (insbesondere auch in Ansehung der im Prozesskostenhilfeverfahren vorgelegten Unterlagen) weder erkennbar noch gar belegt. Das ihm nach alledem nach 33 Abs. 7 Nr. 1 ThürJAPO sowie auch nach 33 Abs. 7 Nr. 2 ThürJAPO eröffnete Ermessen, hat der Antragsgegner in rechtlich im Rahmen der eingeschränkten Prüfungsmöglichkeiten des Gerichts (vgl. 114 VwGO) nicht zu beanstandender Weise unter Berücksichtigung der maßgeblichen Umstände und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dahin ausgeübt, dass der Antragsteller noch nicht zum 01.11.2012 in den Vorbereitungsdienst (sei es im Beamtenverhältnis auf Widerruf oder in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis) eingestellt wird, sondern auf eine erneute Prüfung seines Einstellungsbegehrens zum Termin 02.05.2013 verwiesen wird. Auf dieser Grundlage sowie vor dem Hintergrund, dass unter Umständen selbst bei Vorliegen auch der subjektiven Zulassungsvoraussetzungen für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst Wartezeiten in Kauf genommen werden müssen (zu Zulassungsbeschränkungen aus Kapazitätsgründen vgl. etwa: VGH Mannheim, Beschluss vom 13.11.1997-4 S 2584/97 - in juris; VG Hamburg, Beschluss vom 12.01.1999-2 VG 5455/98 - juris; zur Antragsfrist als objektiver Zulassungsbeschränkung: VG Köln, Beschluss vom 14.07.2010-3 L 877/10 - juris) erscheint auch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes durchaus zweifelhaft. Allein die zeitliche Nähe zum am 01.11.2012 begonnen habenden Vorbereitungsdienst ist kein zwingendes Argument dafür, dass ein Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache oder über einen erneuten Antrag zum Termin 02.05.2013 für den Antragsteller unzumutbar wäre. Zumal diese Zeitnot nicht nur unwesentlich auf die nur zögerliche Erfüllung der Mitwirkungspflicht 8

des Antragsstellers im Verwaltungsverfahren zurück gehen dürfte. Da es bereits am Anordnungsanspruch fehlt, kann die Frage des Vorliegens eines Anordnungsgrundes letztlich aber offen bleiben. II. Auf dieser Grundlage ist auch der auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gerichtete Antrag abzulehnen. Gemäß 166 VwGO i. V. m. 114 ZPO in entsprechender Anwendung erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Es kann offen bleiben, ob der Antragsteller mit den nunmehr am 05.11.2012 vorgelegten Unterlagen, wie mit gerichtlicher Verfügung vom 30.10.2012 aufgegeben, glaubhaft gemacht hat, nach seinen derzeitigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage zu sein, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Jedenfalls fehlt es an den erforderlichen Erfolgsaussichten in der Sache, da sich die Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller zum Einstellungstermin 01.11.2012 noch nicht zum juristischen Vorbereitungsdienst zuzulassen, bei der im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe allein möglichen und daher gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage - wie oben dargelegt - als rechtmäßig darstellt. Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf 40, 53 Abs. 2 Nr. 1 i.v.m. 52 Abs. 1 i.v.m. Abs. 5 S. 1 Nr. 2 GKG, weil es dem Antragsteller um die Begründung eines besoldeten öffentlichrechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses geht. Danach ist als Streitwert der 6,5-fache Wert des Anwärtergrundbetrages für eine Ausbildung im Bereich des Einstellungsamtes anzusetzen. Für die Anwärter auf Eingangsämter im höheren Dienst oder R 1 beträgt der maßgebliche monatliche Anwärtergrundbetrag seit dem 01.04.2012 monatlich 1.244,42 (vgl. Anlage 7 zum ThürBesG i.d.f. des Art. 2 des Thüringer Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 22.11.2011, GVBl. S. 233, 250), so dass der 6,5-fache Betrag sich auf 8.088,73 beläuft. Da das Ergebnis der einstweiligen Anordnung auf die Vorwegnahme der Hauptsache ausgerichtet ist, ist eine Reduktion des Streitwertes im Hinblick auf den Charakter des einstweiligen Rechtsschutzes hier nicht angebracht (vgl. auch: OVG Lüneburg, Beschluss vom 08.11.2010-5 ME 225/10 - juris; VG Frankfurt, Beschluss vom 14.02.2002-9 9

G 411/02 - juris). Der Hilfsantrag fällt gemäß 45 Abs. 1 S. 3 GKG für die Bemessung der Höhe des Streitwertes nicht ins Gewicht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Thüringer Oberverwaltungsgericht zu. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Weimar innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses einzulegen. Die Beschwerde gegen die Entscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist - wenn sie nicht bereits mit der Beschwerdeeinlegung erfolgt - beim Thüringer Oberverwaltungsgericht, Kaufstraße 2-4, 99423 Weimar, einzureichen. Gegen die Festsetzung des Streitwertes in dem Beschluss steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Thüringer Oberverwaltungsgericht zu, wobei es insoweit einer Begründung nicht bedarf. Die Streitwertbeschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Weimar einzulegen. Sie ist nur zulässig, wenn die Beschwerde innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Hinweis: Für das Beschwerdeverfahren (mit Ausnahme der Beschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren und der Streitwertbeschwerde) besteht Vertretungszwang nach Maßgabe des 67 Abs. 2 und 4 VwGO. Lorenz Stalbus Peters 10