Jürgen Kentenich. Finanzamt Trier

Ähnliche Dokumente
Abschnitt 1 Geltungsbereich

Beurteilungsart. I. Personalangaben. Beurteilungszeitraum von bis Besonderheiten (Abordnung, Freistellung oder ähnliches) Beurteiler

IV Beurteilt werden a) die Beamten auf Probe:

Beurteilungsrichtlinien für die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland

Anlage1. I. Personalangaben. Beurteilungsart. ! Regelmäßige Beurteilung! Anlassbeurteilung. ! Probezeitbeurteilung! Zwischenbeurteilung.

Anlass: ja nein ja nein

ThürStAnz Nr. 52/2001 vom Seite 1

Grundlegende Änderungen im Beurteilungsverfahren

Dienstliche Beurteilung

Dienstliche Beurteilung

Beurteilungsanlass. während der laufbahnrechtlichen Probezeit gemäß Nr. 3.1 der AV

MERKBLATT. für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten

Dienstliche Beurteilung (vertraulich behandeln!) Diese Angaben werden von der Personalstelle ausgefüllt!

Beurteilungs VO vom veröffentlicht im GBl. vom , S 780

Vorwort 5. Der Herausgeber 7. Der Autor Das Stellenbesetzungsverfahren - eine kurze Bestandsaufnahme Zuständigkeiten und Beteiligungen 17

Fortschreibung der dienstlichen Beurteilung bei (Teil-)Freistellung/Verbot der Benachteiligung wegen geringeren Fachwissens und Berufserfahrung

POS. ::rehm. Rechtssichere Personalauswahl in der öffentlichen Verwaltung. Personalmanagement im öffentlichen Sektor

Rechtsverordnung über die Laufbahnen der. Kirchenbeamten der Evangelischen Kirche in Deutschland (LaufbahnVO EKD)

Dienstliche Beurteilung

Dienstliche Beurteilung

Vom 21. März 2014 (ABl. S. 166) Änderungen. Lfd. Nr. Änderndes Recht Datum Fundstelle ABl. EKM 1 Verordnung zur Änderung

Dienstliche Beurteilung (zu Nummer 5.3 Satz 2 und Nummer 7.1 Satz 2) Name, Vorname, Geburtsdatum,

Synopse zur Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung LbV): af - > n.f.

Dienstliche Beurteilung, Dienstzeugnis 51

Dienstliche Beurteilung. Diese Angaben werden von der Personalstelle ausgefüllt!

Dienstliche Beurteilung - Beurteilungsvordruck -

Synopse zur Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung LbV): n.f. - > a.f.

Einleitung... Planung und Deckung des Personalbedarfs... Personalmarketing...

Beurteilung. zu Beurteilende/r. Art der Beurteilung (s. Anhang zum Beurteilungsvordruck Seite 1) bitte auswählen. Beurteilungsgrundlagen

Dienstliche Beurteilung

UK. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus. vom 15. Februar 2012 Az.: II.5-5 P b.

Beurteilungen der Beamtinnen und Beamten Verwaltungsverfügung der Johannes Gutenberg-Universität vom

Dienstliche Beurteilung der Beschäftigten im unmittelbaren Landesdienst. Allgemeine Richtlinien Inkrafttreten:

Dienstliche Beurteilungen von Beamtinnen und Beamten der Johannes Gutenberg-Universität Mainz

Dienstliche Beurteilung

Anlage 1 zum Rundschreiben Nr. xx/2015

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

AMTLICHE BEKANNTMACHUNG

Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen (RWTH Aachen)

Nachfolgend werden die Regelungen für die Regel- und Anlassbeurteilung für Beamtinnen und Beamte der DP AG dargestellt.

Dienstliche Beurteilung

Vorbildlich: Als Schulleitung beurteilt werden. und. Beurteilung von Lehrkräften

Dienstliche Beurteilung

Bitte folgen Sie diesem Link, um die Tabelle an dieser Stelle auf dem Transparenzportal Bremen zu betrachten.

10. Beurteilungen von Tarifbeschäftigten - Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilung von Beamten mit denen der Tarif beschäftigten

Die dienstliche Beurteilung

Rechtsschutz bei Dienstlicher Beurteilung. Wieland Rechtsanwälte

Die dienstliche Beurteilung

Amtliche und rechtliche Auszüge zur Dienstlichen Beurteilung von schwerbehinderten und gleichgestellten Lehrkräften

R i c h t l i n i e n. für die Beurteilung der Beamtinnen/Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen Vom 01.

AMTLICHE MITTEILUNGEN Verkündungsblatt der Bergischen Universität Wuppertal Herausgegeben vom Rektor Jahrgang 40 Datum Nr.

Dienstliche Beurteilung

KWMBl S K

Dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen. Erlass des Kultusministeriums. Vom 23. März 1995

Informationsveranstaltung

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

Periodische Beurteilung Lehrkräfte Verfahren

IMC InLine GmbH & Co. KG

Gesamtbetriebsvereinbarung. Regel- und Anlassbeurteilungen für Beamtinnen und Beamte bei der Deutschen Post AG. zwischen dem

Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern

Hinweis: Mit dem Begriff Beschäftigte sind sowohl die Beschäftigten bzw. Arbeitnehmer i. S. d. TVöD/TV-L als auch die Beamten gemeint.

Probezeitbeurteilung

Richtiger Beurteiler bei Ruhestandseintritt des Vorgesetzten; inhaltliche Anforderungen an Beurteilungsbeiträge

Änderungen und Ergänzungen zum Arbeitsvertragsrecht der bayerischen (Erz-)Diözesen ABD

Vergleichsgruppe innerhalb einer Besoldungsgruppe; Regelbeurteilung; Beurteilungsergebnis

Die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erfordert von den Vorgesetzten Verantwortungsbewusstsein,

Richtlinie des Prüfungsausschusses nach 12 Abs. 2 i.v.m. 14 Abs. 3 der Studien- und Prüfungsordnung (StuPO)

Richtlinie für die Beurteilung der Beamten und Beamtinnen

Rechtssichere Personalauswahl in der öffentlichen Verwaltung

1.Stichtagsregelung: In Ihrem o.g. Schreiben nehmen Sie Bezug auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts

Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf ermessensfehlerfreie Beurteilung.

Inhalt. Vorwort zur 2. Auflage. Abkürzungen

Die neuen Beurteilungsrichtlinien für Lehrkräfte. 1 Referat 213

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

Dienstliche Beurteilung für Lehrer einschließlich Funktionsstelleninhaber Vertraulich behandeln

Dienstliche Beurteilung: Berücksichtigung behinderungsbedingter Minderleistungen

Beamtenrecht: BeamtR

Dienstliche Beurteilung der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger, Amtsanwältinnen und Amtsanwälte

Johannes Gutenberg-Universität Mainz. Familienname, ggf. abweichender Geburtsname, Vorname

Dienstliche Beurteilung

Fundstelle: Dienstblatt des Senats von Berlin Teil I Nr. 3 vom /Amtsblatt Nr. 10/07

Dienstliche Beurteilung

Dokumentationspflicht/Vergleichsgruppenbildung bei fiktiver Fortschreibung der dienstlichen Beurteilung bei Beurlaubung wegen Kinderbetreuung

SOLDATENLAUFBAHN- VERORDNUNG. Kommentar

VwV-Lehrkräftebeurteilung VwV-LK-Beurt

(2) Die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst setzt ein mit einem sowie eine berufspraktische Einführung von einem Jahr in der nächsthöheren

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern vom 1. August 2016

Beurteilungsbeitrag des früheren unmittelbaren Vorgesetzten

Dienstliche Beurteilung

Einholung des Beurteilungsbeitrags eines in den Ruhestand versetzten früheren Vorgesetzten des Beamten; Begründung des Gesamturteils

D I E N S T L I C H E B E U R T E I L U N G B E U R T E I L U N G S B E I T R A G

Richtlinie. über die dienstliche Beurteilung der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten der Ortspolizeibehörde Bremerhaven

AllMBl S A. Richtlinien über die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung

D I E N S T L I C H E B E U R T E I L U N G B E U R T E I L U N G S B E I T R A G

Dienstliche Beurteilung

Dienstliche Beurteilung

Transkript:

Jürgen Kentenich Finanzamt Trier

Die dienstliche Beurteilung mit Gesetzeslage Thüringen Folie 1

Vorwort 1. Herkömmliche Beurteilungssystem sind Unsinn mit Methode 2. Die Leistung lässt sich prinzipiell nicht erheben 3. Beurteilungen sind demotivierende Pflichtübungen 4. Beurteilungen sind Disziplinierungsinstrumente vgl. Reinermann / Unland: Die Beurteilung Vom Ritual zum Personalmanagement Folie 2

I. Rechtsgrundlagen 1. warum beurteilen: Art. 33 II GG Zugang zum öffentlichen Amt 9 BeamtStG Kriterien der Ernennung 34 ThürLaufbG Auswahlentscheidungen 2. wie beurteilen: 49 ThürLaufbG Dienstliche Beurteilung 54 ThürLaufbG i.v. ThürLbVO - 50 Dienstliche Beurteilung - 51 Periodische Beurteilung - 52 Bedarfsbeurteilung - 53 Inhalt der Beurteilung - 54 Eröffnung der Beurteilung 53 VII ThürLbVO ermächtigt zu BeurtRL Folie 3

Rechtsgrundlagen 3. Sondervorschriften ThürPersVG - Personalräte ThürGleichStG - Frauen ThürLaufbG - Schwerbehinderte Folie 4

II. Ziele 1. 53 II ThürLaufbVO-Inhalt der Beurteilung Fachliche Leistung und im Vergleich zu den anderen Beamten der Besoldungsgruppe und Laufbahn objektiv darstellen, zutreffendes Bild von Eignung und Befähigung 2. Nr. 1.2 ThürBeurtRL Bedeutung der Beurteilung Für Dienstherrn Überblick über Leistungsfähigkeit der Beamten und Grundlage für personalwirtschaftliche Entscheidungen nach dem verfassungsrechtlichen verankerten Leistungsgrundsatz Rückmeldung an den Bediensteten Folie 5

II. Ziele 3. Primärer Zweck: Personalauswahl bei Ausschreibungen und Beförderungen nach Leistungsprinzip Hierzu Forderung der Rechtsprechung: Beurteilungen müssen aussagekräftig sein, d.h. aktuell differenziert vergleichbar Folie 6

III. Beurteilungsarten - Anlässe 1. Regelbeurteilung - 49 I ThürLaufbG Periodische Beurteilung - 50 I, 51 ThürLbVO Periodische Beurteilung - Nr. 2 ThürBeurtRL Vorteil: regelmäßige Standortbestimmung Nachteil: hoher Verwaltungsaufwand 51 I ThürLbVO: mindestens alle vier Jahre - 51 III ThürLbVO: Nicht periodisch beurteilt werden: - Beamte im Spitzenamt ihrer Laufbahn - Beamte in einem Amt der Besoldungsgruppe A 16 und höher - Beamte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, Auf schriftlichen Antrag periodische Beurteilung möglich Folie 7

III. Beurteilungsarten - Anlässe 34 ThürLaufbG Auswahlentscheidungen Das Ende des Beurteilungszeitraums darf höchstens 3 Jahre zurückliegen 2. Bedarfsbeurteilung - 52 ThürLbVO z.b. bei Behördenwechsel 1 Jahr nach periodischer Beurteilung Anlassbeurteilung - 49 I ThürLaufbG - Nr. 8.4. ThürBeurtRL Vorteil: Nachteil: hohe Aktualität die gewollte Maßnahme bestimmt das Ergebnis Folie 8

III. Beurteilungsarten - Anlässe 3. Probezeitbeurteilung - 49 I ThürLaufbG - 50 I ThürLbVO 4. Keine Beurteilung ies: Feststellung erfolgreicher Erprobung bei Erprobungszeit - 36 ThürLauLbVO Folie 9

IV. Beurteilungszeitraum/Aktualität 1. BVerwG 10.05.2016 2 VR 2/15- BVerwG 30.06.2011 2 C 19.10- Höchstzeitraum 3 Jahre 2. Aktualität kann entfallen durch: Zeitablauf i.d.r. 3 Jahre Übernahme wesentlich anderer Tätigkeit nach letzten Stichtag starken Leistungsanstieg oder -abfall Folie 10

V. 1. Eignung 2 II ThürLaufbG Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften, die für ein bestimmtes Amt von Bedeutung sind = 2 II BLV 53 III ThürLbVO geistige Anlagen und Belastbarkeit Nr. 2.2.2.1 ThürBeurtRL geistige Anlagen, Verantwortungsbereitschaft, Belastbarkeit Folie 11

V. 1. Eignung Fazit Eignung persönliche Veranlagung d.h. körperliche Leistungsfähigkeit, Gesundheit, Intelligenz, Willensstärke, charakterliche Merkmale wie Zuverlässigkeit, Arbeitsfreude, Kooperationsbereitschaft, -> zukunftsorientiert Folie 12

V. 2. Befähigung 2 III ThürLaufbG Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten und sonstige Eigenschaften, die für die dienstliche Verwendung wesentlich = 2 III BLV 53 III ThürLbVO beruflichen Fachkenntnisse, fachliches Können Nr. 2.2.2.2 ThürBeurtRL berufliche Fachkenntnisse, sonstiges fachliches Können, Fortbildungsstreben Folie 13

V. 2. Befähigung Fazit Befähigung durch Aus- und Fortbildung erworbene dienstliche Fähigkeiten, d.h. Allgemein- und Fachwissen, Kenntnisse und Fertigkeiten. Nachweis durch vorgeschriebene Ausbildung / Prüfungen -> zukunftsorientiert Folie 14

V. 3. Fachliche Leistung 2 IV ThürLaufbG Arbeitsergebnisse, praktische Arbeitsweise, Arbeitsverhalten und für Vorgesetzte Führungsverhalten 53 III ThürLbVO Arbeitserfolg und praktische Arbeitsweise Nr. 2.2.1 ThürBeurtRL Arbeitserfolg / praktische Arbeitsweise BVerfG, Beschluss vom 27.05.2013 Fachwissen, Fachkönnen und Bewährung im Fach Folie 15

V. 3. Fachliche Leistung Fazit fachliche Leistung tatsächliche Bewährung in der Praxis, Qualität und Quantität der Arbeitsergebnisse = output -> vergangenheitsorientiert Folie 16

VI. Begriff Leistung Leistung abhängig von Leistungs- Leistungs- Leistungsfähigkeit motivation bedingungen Können Wollen Dürfen bewirkt Leistungsverhalten mit dem Ziel Leistungsergebnis Folie 17

Folie 18 06.04.2017

VIII. Beurteilungsmerkmale Beurteilungsmerkmale müssen sein eindeutig festgelegt und definiert arbeitsrelevant für den Erfolg der Arbeit entscheidend veränderbar eine Leistungssteigerung muss möglich sein beobachtbar durch den Beurteiler erwünscht es sollen erwünschte Verhaltensweisen bewertet werden, keine unerwünschten negativen. Folie 19

VIII. Beurteilungsmerkmale Allgemeine Tendenz Die neueren Beurteilungsverfahren bevorzugen funktionsbezogene Merkmale die Anforderungen des konkreten Arbeitsplatzes, z.b. hinsichtlich Quantität und Qualität der Arbeitsergebnisse. Die kritischen Ereignisse, die Zeit- und Mengenziele müssen klar sein. Zielvereinbarungen können Klarheit schaffen. personenbezogene, verhaltensbezogene Merkmale beobachtbare Verhaltensweisen der Arbeitspersönlichkeit, wie z.b. Initiative, Durchsetzungsvermögen, Kritikfähigkeit. Missverständnisse über ihren Inhalt sind nicht selten. Folie 20

IX. Tatsachen / Werturteile 1. Beurteiler kann seine Beurteilung stützen auf: einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse zusammenfassende Werturteile aufgrund einzelner, nicht benannter Einzeleindrücke eine Verbindung von o.g. 2. Tatsachen oder Vorkommnisse im Zweifel beweisen Zusammenfassende Werturteile sind nicht zu beweisen, aber plausibel machen. Folie 21

X. Erkenntnisquellen 1) Erkenntnisquellen: schriftliche Arbeiten, Arbeitsproben Arbeitsplatzbeschreibungen Besprechungen, Vorträge Unterrichtsbesuche bei Lehrenden 2) Beurteilungsbeiträge Dritter frühere Dienstvorgesetzte Sachvorgesetzte 3) Beiträge nicht bindend, aber: Befassung damit in Beurteilung und Abweichungen begründen 4) persönliche Eindrücke des Beurteilers nicht erforderlich Folie 22

XI. Beurteilungsmaßstab 1. Nr. 2.3 ThürBeurtRL Die dienstliche Beurteilung hat die fachliche Leistung des Beamten in Bezug auf seine Funktion und im Vergleich zu anderen Beamten seiner Besoldungsgruppe und Laufbahn objektiv darzustellen und außerdem von seiner Eignung und Befähigung ein zutreffendes Bild zu geben ( 53 Abs. 2 ThürLbVO). Nach Beförderung Vergleichsmaßstab Leistungsniveau der neuen Besoldungsgruppe. Folie 23

XI. Beurteilungsmaßstab 2. Beförderung im Beurteilungszeitraum: Maßstab sind die Anforderungen der neuen, höheren Besoldungsgruppe Folge: Absenkung des Gesamturteils und einzelner Beurteilungsmerkmale nach Beförderung wegen höherer Anforderungen wenn die Leistung nicht deutlich gesteigert wurde Folie 24

XII. Richtwerte 1. Gauß`sche Normalverteilung mit Aussage, dass mittlere Leistungen häufig sind, gut und schlechte Leistungen seltener, extrem gute und extrem schlechte Leistungen noch seltener. Carl Friedrich Gauß Mathematiker 30.04.1777 bis 23.02.1855 Folie 25

XII. Richtwerte 2. Ziel der Richtwerte: Verdeutlichung und Konkretisierung des Maßstabs Maßstabsgerechtigkeit, Aussagekraft und Vergleichbarkeit Intersubjektivität 3. Voraussetzungen für die Anwendung von Richtwerten: hinreichend große Zahl der zu Beurteilenden in der Vergleichsgruppe im Großen und Ganzen vergleichbare Aufgaben- und Personalstrukturen geringfügige Über- und Unterschreitungen der Prozentsätze müssen möglich sein Folie 26

XII. Richtwerte 4. Richtwerte Bundeslaufbahnverordnung 50 II für den Bereich des Bundes: soll 10 % (früher 15 %) für die höchste 20 % (früher 35 %) für die zweithöchste Note nicht überschreiten, eine Über- oder Unterschreitung der Richtwerte bis zu 5% muss möglich sein. 5. Größe der Vergleichsgruppe IM NRW mindestens 30 Personen BVerwG, Beschluss vom 25.10.2011: 20 Personen am unterem Rand der noch akzeptablen Gruppengröße zu klein: 4, und auch 14 oder 18 Personen Folie 27

XII. Richtwerte 6. Nr. 4 ThürBeurtRL hervorragend 5 vom Hundert übertrifft erhebliche die Anforderungen 15 vom Hundert übertrifft die Anforderungen 30 vom Hundert entspricht den Anforderungen, entspricht noch den Anforderungen und entspricht nicht den Anforderungen 50 vom Hundert eine Vergleichsgruppe muss mindestens 10 Personen umfassen. Beamte derselben Laufbahn und derselben Besoldungsgruppe bilden eine Vergleichsgruppe. Folie 28

XII. Richtwerte 7. Ziel der Richtwerte OVG Thüringen, Urteil vom 08.12.2015 Durch solche Richtsätze verdeutlicht und konkretisiert der Dienstherr für die Praxis den Aussagegehalt, den er den einzelnen, in der Notenskala verbal kurz umschriebenen Noten des Gesamturteils beilegen will. ebenso: BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 Folie 29

XIII. Schlüssigkeit / Arithmetisierungsverbot 1. Nr.3 ThürBeurtRL - Gesamturteil Das Gesamturteil muss sich schlüssig aus dem Inhalt der Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsbeurteilung ergeben. Das Gesamturteil muss mit den Bewertungen für die einzelnen Beurteilungsgegenstände und mit den ergänzenden Bemerkungen im Einklang stehen. Die bei den Beurteilungsgegenständen gemachten Angaben müssen das Gesamturteil tragen. Das rechnerische Mittel aus den verschiedenen Einzelbewertungen trifft nicht in jeder Hinsicht zu. Das Gewicht der einzelnen Beurteilungsmerkmale ist, je nach ihrer an den Erfordernissen des Amtes zu messenden Bedeutung, sehr unterschiedlich. Folie 30

XIII. Schlüssigkeit / Arithmetisierungsverbot 2. BVerwG, Urteil 17.09.2016 Gesamturteil und Einzelbewertungen müssen so miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt. Dies erfordert keine Folgerichtigkeit nach rechnerischen Gesetzmäßigkeiten, etwa in der Art, dass die Gesamtbewertung das arithmetische Mittel aus den Einzelnoten sein muss. 3. OVG Thüringen, Beschluss 18.03.2011 Wird die Gesamtnote allein aus dem rechnerischen Mittel der Einzelnoten gebildet, ist die dienstliche Beurteilung wegen des Verstoßes gegen das Arithmetisierungsverbot rechtswidrig. Folie 31

XIV. Beurteilen in 10 Schritten Ziele vereinbaren Beobachten Festhalten Rückmeldung geben Vergleichen Zu Beurteilenden Einbinden Absprechen Werten Reihen Besprechen Folie 32

XV. Häufige Beurteilungsfehler Bewusste oder unbewusste Verfälschungen Durch die Beurteilung beurteilt sich der Beurteiler selbst. Altersbonus Attributionsfehler Hallo-Effekt Hierachie-Effekt je älter desto besser eine Leistung wird dem falschen Beamten zugeordnet besonders ausgeprägte positive/negative Eigenschaften überstrahlen andere, hierarchisch höher Eingestufte werden überbewertet und besser beurteilt Folie 33

XV. Häufige Beurteilungsfehler Kontakt-Effekt Kontrast-Effekt Milde-Fehler Neuheits-Effekt Nikolaus-Effekt Beurteilungen um so positiver je häufiger der Beurteiler Kontakt mit dem Beurteilten hat. schon leichte Leistungsveränderungen werden überbewertet der Beurteiler wertet zu positiv letzte Informationen überlagern frühere der Mitarbeiter strengt sich vor der Beurteilung besonders an Folie 34

XV. Häufige Beurteilungsfehler Relevanz-Fehler Sympathie-Effekt Tendenz zur Mitte Verschleierung leicht feststellbare oder gesellschaftlich positiv bewertete Aktivitäten überstrahlen die tatsächlich erbrachte dienstliche Leistung Sympathie/Antipathie wirkt auf die Beurteilung ein keine Differenzierung Fehler des Beurteilers oder der gesamten Gruppe sollen verschleiert werden Problematisch: 53 ThürLb VO und Nr. 6 ThürBeurtRL: objektive Beurteilungen und Leistungsbeschreibungen Folie 35

XVI. Ablauf der Beurteilung nach ThürBeurtRL 1. Hinweispflichten im Beurteilungszeitraum 1.2. II Satz 2 2. Evtl. Beurteilungsvorschlag durch Fachvorgesetzten 1.3. Satz 2 3. Erstellung oder Zeichnung durch Beurteiler 1.3.1. Satz 1 / 1.3.1 III 4. Kopie Beurteilung an Beamte vor Eröffnung 1.3.3 II Satz 2 5. Möglichkeit der Gegenvorstellung, Erörterung zu den Akten 1.3.3 II Satz 3,4 6. Eröffnung und Erläuterung der Beurteilung durch den Beurteiler 1.3.3 I bis 4 Monate nach Stichtag 1.3.3. II Satz 1 Folie 36

XVI. Ablauf der Beurteilung nach ThürBeurtRL 7. Beurteilung zu den Personalakten 54 I 2 ThürLb VO 8. Bekanntgabe der erzielten Richtwerte an Beamte 4 IV letzter Satz Fragen: Anhörung der Sachvorgesetzten? Vorbesprechung mit allen Sachvorgesetzten? Vorbesprechung der Beurteiler? Ranking? Zweitbeurteiler oder Abänderungsrecht? Folie 37

XVII. 1. Schwerbehinderte Menschen a) 1,2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz AGG 1 Ziel des Gesetzes Benachteiligungen aus Gründen einer Behinderung, zu verhindern oder zu beseitigen. 2 Anwendungsbereich Benachteiligungen unzulässig in Bezug auf: 1. Die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den beruflichen Aufstieg, 2. beim beruflichen Aufstieg. Folie 38

XVII. 1. Schwerbehinderte Menschen b) 4 ThürLaufbG Schwerbehinderte Menschen (1) Schwerbehinderte Menschen dürfen bei laufbahnrechtlichen Entscheidungen nicht benachteiligt werden. Bei der Gestaltung der Dienstposten schwerbehinderter Menschen ist der Eigenart der Behinderung Rechnung zu tragen. (2) Von schwerbehinderten Menschen darf nur das Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt werden. (4) Bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter Menschen ist eine etwaige Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit aufgrund der Behinderung zu berücksichtigen. Folie 39

XVII. 1. Schwerbehinderte Menschen c) Nr. 1.1.3 ThürBeurtRL eine Minderung der Arbeitsmenge und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung berücksichtigen. Bei Minderung der Arbeitsmenge und Verwendungsfähigkeit ist in die Beurteilung ein Hinweis (Eignungsbeurteilung) aufzunehmen, dass die Minderung der Arbeitsmenge und Verwendungsfähigkeit infolge der Behinderung berücksichtigt wurde. Fazit: Quantitative Minderleistung sind zu berücksichtigen. In qualitativer Hinsicht gelten die allgemeinen Beurteilungsmaßstäbe. Folie 40

XVII. 2. Personalräte a) ThürPersVG 8 Behinderungs-, Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen, dürfen darin nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden, dies gilt auch für die berufliche Fortbildung und Entwicklung. 45 Freistellung vom Dienst Die Freistellung darf nicht zur Beeinträchtigung des beruflichen Werdeganges führen. Zeiten einer Freistellung gelten als Bewährungszeit im Sinne der beamtenrechtlichen oder tarifrechtlichen Bestimmungen. Für freigestellte Mitglieder des Personalrats entfallen dienstliche Beurteilungen. Folie 41

XVII. 2. Personalräte 75 Fälle der eingeschränkten Mitbestimmung 14. Einführung, Änderung oder Erweiterung von Beurteilungsrichtlinie für Beamte b) 34 II ThürLaufbG Auswahlentscheidungen (2) Liegt keine aktuelle dienstlichen Beurteilung vor, ist jedenfalls in folgenden Fällen die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamter fiktiv fortzuschreiben 4. bei Freistellungen von der dienstlichen Tätigkeit wegen Mitgliedschaft im Personalrat, wenn die dienstliche Tätigkeit nicht mehr als 25 vom Hundert der Arbeitszeit beansprucht Folie 42

XVII. 3. Gleichstellungsbeauftragte a) 1,2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG b) 34 ThürLaufbG Auswahlentscheidungen (2) Liegt keine aktuelle dienstliche Beurteilung vor, ist jedenfalls in folgenden Fällen die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamter fiktiv fortzuschreiben. 5. bei Gleichstellungsbeauftragten, soweit diese vollständig von der dienstlichen Tätigkeit entlastet sind. Folie 43

XVII. 3. Gleichstellungsbeauftragte c) ThürGleichstG 2 Gesetzesziel Grundsatz des Vorrangs von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu beachten. 8 Einstellung, beruflicher Aufstieg, Qualifikation (3) Zur Feststellung der Qualifikation sind spezifische, durch Betreuung oder Pflege von Angehörigen oder durch ehrenamtliche Tätigkeit erworbene Erfahrungen und Fähigkeiten zu berücksichtigen, soweit diese für die zu übertragenden Aufgaben erheblich sind. Folie 44

XVII. 3. Gleichstellungsbeauftragte 17 Status (4) Die Gleichstellungsbeauftragte darf bei der Erfüllung ihrer Aufgabe nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden. Dies gilt auch für ihre berufliche Fortbildung und Entwicklung. Die fiktive Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs für vollständig entlastete Gleichstellungsbeauftragte ist im Hinblick auf die Einbeziehung in Personalauswahlentscheidungen zu berücksichtigen. Folie 45

XVII. 4. Teilzeit a) 12 ThürGleichstG Teilzeitbeschäftigung, Tele- und Heimarbeit sowie familienbedingte Beurlaubung dürfen sich nicht nachteilig auf die dienstliche Beurteilung auswirken. Beurteilungskriterien sind im Hinblick auf die in Satz 1 genannten Merkmale diskriminierungsfrei auszugestalten. Bediensteten in Teilzeitbeschäftigung, an Tele- und Heimarbeitsplätzen sowie familienbedingt Beurlaubten sind die gleichen beruflichen Aufstiegsmöglichkeiten und Fortbildungschancen einzuräumen wie Vollzeitbeschäftigten. Folie 46

XVII. 4. Teilzeit b) Nr. 1.1.4 ThürBeurtRL Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung dürfen sich nicht nachteilig auf die Beurteilung auswirken. Insbesondere ist bei einer Teilzeitbeschäftigung die geleistete Arbeitsmenge im Verhältnis zur anteiligen Arbeitszeit zu bewerten. Problem: sind Teilzeitkräfte auf allen Dienstposten einsetzbar? Folie 47

XVII. 5. Krankheit a) 53 III ThürLbVO die Eignung insbesondere nach den geistigen Anlagen und der Belastbarkeit b) Nr. 2.2.2.1 ThürBeurtRL geistige Anlagen, Verantwortungsbereitschaft, Belastbarkeit c) VG Neustadt/Weinstraße 11.06.91 Zur Eignung für ein Amt gehört auch die Eignung in gesundheitlicher Hinsicht d) VG Düsseldorf, 19.05.2015 Erwähnung Krankheitstage = Verantwortliche Wertung der Beurteiler, in wie weit die Krankheitstage relevant sind für die Leistung und Einsetzbarkeit. Folie 48

XVIII. Fiktive Laufbahnnachzeichnung 1. Fiktive Nachzeichnung = Fortschreibung vergangener Beurteilungen mittels fiktiver Nachzeichnung des Werdegangs durch Vergleich mit der Gruppe. Mit der Nachzeichnung wird auch eine Fortentwicklung der Leistungen entsprechend dem durchschnittlichen beruflichen Werdegang einer Gruppe vergleichbarer Beamter unterstellt. 2. Vergleichsgruppe bilden zum Zeitpunkt der letzten Beurteilung Vergleichbar sind in dieser - Reihenfolge - Beamte mit in etwa - gleicher Stehzeit im letzten Beförderungsamt - gleichem Jahr des Erwerbs der Laufbahnbefähigung - gleichem Einstellungsjahr - gleichem oder ähnlichem Geburtsjahr Folie 49

XVIII. Fiktive Laufbahnnachzeichnung 3. Beurteilungsentwicklung nachzeichnen an Hand der durchschnittlichen Entwicklung der Beamten der Vergleichsgruppe 4. weder Bevorzugung noch Benachteiligung Folie 50

XIX. Rechtsschutz bei Beurteilungen Wahlrecht Antrag auf Änderung an den Dienstherrn Sofort Widerspruch gegen Beurteilung Widerspruch gegen ablehnenden Bescheid ablehnender Widerspruchsbescheid ablehnender Widerspruchsbescheid Klage zum VG Ziel: Beseitigung, Änderung, Neuerstellung, Bescheidungsklage Folie 51

XIX. Rechtsschutz bei Beurteilungen 1. Antrag Der Kläger beantragt, den Beklagten unter der Aufhebung der Verfügung vom.. in Form des Widerspruchsbescheids vom zu verurteilen, ihn für den Beurteilungszeitraum vom bis zum.. erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu beurteilen Folie 52

XIX. Rechtsschutz bei Beurteilungen 2. Eingeschränkter Prüfungsumfang der Gerichte: gleichmäßige Anwendung bestehender Verwaltungsvorschriften und Richtlinien Verstöße gegen Verfahrensvorschriften Verkennung anzuwendender Begriffe Verkennung des rechtlichen Rahmens Unrichtiger Sachverhalt Verkennung allgemeingültiger Wertmaßstäbe Sachfremde Erwägungen 3. Vollständiger Prüfungsumfang bei Widerspruchsbehörde Folie 53

XX. Einzelthemen ThürBeurtRL 1. Vorgespräche/Absprache mit Beurteilern und Fachvorgesetzten? 2. Skala von 6 Noten Nr. 2.3 zusätzlich obere, untere Grenze Nr. 3.1.7 in verbaler Begründung des Gesamturteils - Binnendifferenzierung 3. Noten nicht mathematisieren Nr. 2.3.V; 3.3.II 4. Aber Schlüssigkeitsgebot Nr. 3 5. Vergleichsgruppe/Maßstab Nr. 4.VI Beamte derselben Laufbahn und Besoldungsgruppe Folie 54

XX. Einzelthemen ThürBeurtRL 6. Richtwerte Nr. 4 II Note 1 5% Note 2 15% Note 3 30% Note 4-6 50% 7. Vergleichsgruppe:10 Personen Nr. 4 IV 8. Objektive Beurteilungen Nr. 6 III 9. Verminderung der Beurteilungskriterien Nr. 7 II Folie 55

XXI. Beurteilungsbogen Thür 1. Nr. I Schwerbehinderung % 2. Nr. III Aufgabenbeschreibung im Beurteilungszeitraum - was war vor Beurteilungszeitraum? 3. Nr. IV,V, VI Beurteilungsmerkmale nicht definiert Ausnahme VI Befähigung: Verhandlungsgeschick zielbewusste Gesprächsführung individuelle Einfühlung in den Verhandlungspartner mit jeweils eigener Beurteilung Folie 56

XXI. Beurteilungsbogen Thür 4. Bewertungsstufen sortiert 1 Punkte 5 Punkte 2 Punkte 6 Punkte 3 Punkte 4 Punkte Warum? Folie 57

XXI. Beurteilungsbogen Thür 5. Nr. VIII Dienstliche Verwendbarkeit Verwendungsvorschläge für höher bewertete Dienstposten? Auswirkungen auf Auswahlverfahren? Auswirkungen auf Gesamturteil? 6. Nr. IX Anhörung des Vorgesetzten Nein? 7. Dokumentation der Ergebnisse der Anhörung? Folie 58