Jürgen Kentenich Finanzamt Trier
Die dienstliche Beurteilung mit Gesetzeslage Thüringen Folie 1
Vorwort 1. Herkömmliche Beurteilungssystem sind Unsinn mit Methode 2. Die Leistung lässt sich prinzipiell nicht erheben 3. Beurteilungen sind demotivierende Pflichtübungen 4. Beurteilungen sind Disziplinierungsinstrumente vgl. Reinermann / Unland: Die Beurteilung Vom Ritual zum Personalmanagement Folie 2
I. Rechtsgrundlagen 1. warum beurteilen: Art. 33 II GG Zugang zum öffentlichen Amt 9 BeamtStG Kriterien der Ernennung 34 ThürLaufbG Auswahlentscheidungen 2. wie beurteilen: 49 ThürLaufbG Dienstliche Beurteilung 54 ThürLaufbG i.v. ThürLbVO - 50 Dienstliche Beurteilung - 51 Periodische Beurteilung - 52 Bedarfsbeurteilung - 53 Inhalt der Beurteilung - 54 Eröffnung der Beurteilung 53 VII ThürLbVO ermächtigt zu BeurtRL Folie 3
Rechtsgrundlagen 3. Sondervorschriften ThürPersVG - Personalräte ThürGleichStG - Frauen ThürLaufbG - Schwerbehinderte Folie 4
II. Ziele 1. 53 II ThürLaufbVO-Inhalt der Beurteilung Fachliche Leistung und im Vergleich zu den anderen Beamten der Besoldungsgruppe und Laufbahn objektiv darstellen, zutreffendes Bild von Eignung und Befähigung 2. Nr. 1.2 ThürBeurtRL Bedeutung der Beurteilung Für Dienstherrn Überblick über Leistungsfähigkeit der Beamten und Grundlage für personalwirtschaftliche Entscheidungen nach dem verfassungsrechtlichen verankerten Leistungsgrundsatz Rückmeldung an den Bediensteten Folie 5
II. Ziele 3. Primärer Zweck: Personalauswahl bei Ausschreibungen und Beförderungen nach Leistungsprinzip Hierzu Forderung der Rechtsprechung: Beurteilungen müssen aussagekräftig sein, d.h. aktuell differenziert vergleichbar Folie 6
III. Beurteilungsarten - Anlässe 1. Regelbeurteilung - 49 I ThürLaufbG Periodische Beurteilung - 50 I, 51 ThürLbVO Periodische Beurteilung - Nr. 2 ThürBeurtRL Vorteil: regelmäßige Standortbestimmung Nachteil: hoher Verwaltungsaufwand 51 I ThürLbVO: mindestens alle vier Jahre - 51 III ThürLbVO: Nicht periodisch beurteilt werden: - Beamte im Spitzenamt ihrer Laufbahn - Beamte in einem Amt der Besoldungsgruppe A 16 und höher - Beamte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, Auf schriftlichen Antrag periodische Beurteilung möglich Folie 7
III. Beurteilungsarten - Anlässe 34 ThürLaufbG Auswahlentscheidungen Das Ende des Beurteilungszeitraums darf höchstens 3 Jahre zurückliegen 2. Bedarfsbeurteilung - 52 ThürLbVO z.b. bei Behördenwechsel 1 Jahr nach periodischer Beurteilung Anlassbeurteilung - 49 I ThürLaufbG - Nr. 8.4. ThürBeurtRL Vorteil: Nachteil: hohe Aktualität die gewollte Maßnahme bestimmt das Ergebnis Folie 8
III. Beurteilungsarten - Anlässe 3. Probezeitbeurteilung - 49 I ThürLaufbG - 50 I ThürLbVO 4. Keine Beurteilung ies: Feststellung erfolgreicher Erprobung bei Erprobungszeit - 36 ThürLauLbVO Folie 9
IV. Beurteilungszeitraum/Aktualität 1. BVerwG 10.05.2016 2 VR 2/15- BVerwG 30.06.2011 2 C 19.10- Höchstzeitraum 3 Jahre 2. Aktualität kann entfallen durch: Zeitablauf i.d.r. 3 Jahre Übernahme wesentlich anderer Tätigkeit nach letzten Stichtag starken Leistungsanstieg oder -abfall Folie 10
V. 1. Eignung 2 II ThürLaufbG Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften, die für ein bestimmtes Amt von Bedeutung sind = 2 II BLV 53 III ThürLbVO geistige Anlagen und Belastbarkeit Nr. 2.2.2.1 ThürBeurtRL geistige Anlagen, Verantwortungsbereitschaft, Belastbarkeit Folie 11
V. 1. Eignung Fazit Eignung persönliche Veranlagung d.h. körperliche Leistungsfähigkeit, Gesundheit, Intelligenz, Willensstärke, charakterliche Merkmale wie Zuverlässigkeit, Arbeitsfreude, Kooperationsbereitschaft, -> zukunftsorientiert Folie 12
V. 2. Befähigung 2 III ThürLaufbG Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten und sonstige Eigenschaften, die für die dienstliche Verwendung wesentlich = 2 III BLV 53 III ThürLbVO beruflichen Fachkenntnisse, fachliches Können Nr. 2.2.2.2 ThürBeurtRL berufliche Fachkenntnisse, sonstiges fachliches Können, Fortbildungsstreben Folie 13
V. 2. Befähigung Fazit Befähigung durch Aus- und Fortbildung erworbene dienstliche Fähigkeiten, d.h. Allgemein- und Fachwissen, Kenntnisse und Fertigkeiten. Nachweis durch vorgeschriebene Ausbildung / Prüfungen -> zukunftsorientiert Folie 14
V. 3. Fachliche Leistung 2 IV ThürLaufbG Arbeitsergebnisse, praktische Arbeitsweise, Arbeitsverhalten und für Vorgesetzte Führungsverhalten 53 III ThürLbVO Arbeitserfolg und praktische Arbeitsweise Nr. 2.2.1 ThürBeurtRL Arbeitserfolg / praktische Arbeitsweise BVerfG, Beschluss vom 27.05.2013 Fachwissen, Fachkönnen und Bewährung im Fach Folie 15
V. 3. Fachliche Leistung Fazit fachliche Leistung tatsächliche Bewährung in der Praxis, Qualität und Quantität der Arbeitsergebnisse = output -> vergangenheitsorientiert Folie 16
VI. Begriff Leistung Leistung abhängig von Leistungs- Leistungs- Leistungsfähigkeit motivation bedingungen Können Wollen Dürfen bewirkt Leistungsverhalten mit dem Ziel Leistungsergebnis Folie 17
Folie 18 06.04.2017
VIII. Beurteilungsmerkmale Beurteilungsmerkmale müssen sein eindeutig festgelegt und definiert arbeitsrelevant für den Erfolg der Arbeit entscheidend veränderbar eine Leistungssteigerung muss möglich sein beobachtbar durch den Beurteiler erwünscht es sollen erwünschte Verhaltensweisen bewertet werden, keine unerwünschten negativen. Folie 19
VIII. Beurteilungsmerkmale Allgemeine Tendenz Die neueren Beurteilungsverfahren bevorzugen funktionsbezogene Merkmale die Anforderungen des konkreten Arbeitsplatzes, z.b. hinsichtlich Quantität und Qualität der Arbeitsergebnisse. Die kritischen Ereignisse, die Zeit- und Mengenziele müssen klar sein. Zielvereinbarungen können Klarheit schaffen. personenbezogene, verhaltensbezogene Merkmale beobachtbare Verhaltensweisen der Arbeitspersönlichkeit, wie z.b. Initiative, Durchsetzungsvermögen, Kritikfähigkeit. Missverständnisse über ihren Inhalt sind nicht selten. Folie 20
IX. Tatsachen / Werturteile 1. Beurteiler kann seine Beurteilung stützen auf: einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse zusammenfassende Werturteile aufgrund einzelner, nicht benannter Einzeleindrücke eine Verbindung von o.g. 2. Tatsachen oder Vorkommnisse im Zweifel beweisen Zusammenfassende Werturteile sind nicht zu beweisen, aber plausibel machen. Folie 21
X. Erkenntnisquellen 1) Erkenntnisquellen: schriftliche Arbeiten, Arbeitsproben Arbeitsplatzbeschreibungen Besprechungen, Vorträge Unterrichtsbesuche bei Lehrenden 2) Beurteilungsbeiträge Dritter frühere Dienstvorgesetzte Sachvorgesetzte 3) Beiträge nicht bindend, aber: Befassung damit in Beurteilung und Abweichungen begründen 4) persönliche Eindrücke des Beurteilers nicht erforderlich Folie 22
XI. Beurteilungsmaßstab 1. Nr. 2.3 ThürBeurtRL Die dienstliche Beurteilung hat die fachliche Leistung des Beamten in Bezug auf seine Funktion und im Vergleich zu anderen Beamten seiner Besoldungsgruppe und Laufbahn objektiv darzustellen und außerdem von seiner Eignung und Befähigung ein zutreffendes Bild zu geben ( 53 Abs. 2 ThürLbVO). Nach Beförderung Vergleichsmaßstab Leistungsniveau der neuen Besoldungsgruppe. Folie 23
XI. Beurteilungsmaßstab 2. Beförderung im Beurteilungszeitraum: Maßstab sind die Anforderungen der neuen, höheren Besoldungsgruppe Folge: Absenkung des Gesamturteils und einzelner Beurteilungsmerkmale nach Beförderung wegen höherer Anforderungen wenn die Leistung nicht deutlich gesteigert wurde Folie 24
XII. Richtwerte 1. Gauß`sche Normalverteilung mit Aussage, dass mittlere Leistungen häufig sind, gut und schlechte Leistungen seltener, extrem gute und extrem schlechte Leistungen noch seltener. Carl Friedrich Gauß Mathematiker 30.04.1777 bis 23.02.1855 Folie 25
XII. Richtwerte 2. Ziel der Richtwerte: Verdeutlichung und Konkretisierung des Maßstabs Maßstabsgerechtigkeit, Aussagekraft und Vergleichbarkeit Intersubjektivität 3. Voraussetzungen für die Anwendung von Richtwerten: hinreichend große Zahl der zu Beurteilenden in der Vergleichsgruppe im Großen und Ganzen vergleichbare Aufgaben- und Personalstrukturen geringfügige Über- und Unterschreitungen der Prozentsätze müssen möglich sein Folie 26
XII. Richtwerte 4. Richtwerte Bundeslaufbahnverordnung 50 II für den Bereich des Bundes: soll 10 % (früher 15 %) für die höchste 20 % (früher 35 %) für die zweithöchste Note nicht überschreiten, eine Über- oder Unterschreitung der Richtwerte bis zu 5% muss möglich sein. 5. Größe der Vergleichsgruppe IM NRW mindestens 30 Personen BVerwG, Beschluss vom 25.10.2011: 20 Personen am unterem Rand der noch akzeptablen Gruppengröße zu klein: 4, und auch 14 oder 18 Personen Folie 27
XII. Richtwerte 6. Nr. 4 ThürBeurtRL hervorragend 5 vom Hundert übertrifft erhebliche die Anforderungen 15 vom Hundert übertrifft die Anforderungen 30 vom Hundert entspricht den Anforderungen, entspricht noch den Anforderungen und entspricht nicht den Anforderungen 50 vom Hundert eine Vergleichsgruppe muss mindestens 10 Personen umfassen. Beamte derselben Laufbahn und derselben Besoldungsgruppe bilden eine Vergleichsgruppe. Folie 28
XII. Richtwerte 7. Ziel der Richtwerte OVG Thüringen, Urteil vom 08.12.2015 Durch solche Richtsätze verdeutlicht und konkretisiert der Dienstherr für die Praxis den Aussagegehalt, den er den einzelnen, in der Notenskala verbal kurz umschriebenen Noten des Gesamturteils beilegen will. ebenso: BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 Folie 29
XIII. Schlüssigkeit / Arithmetisierungsverbot 1. Nr.3 ThürBeurtRL - Gesamturteil Das Gesamturteil muss sich schlüssig aus dem Inhalt der Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsbeurteilung ergeben. Das Gesamturteil muss mit den Bewertungen für die einzelnen Beurteilungsgegenstände und mit den ergänzenden Bemerkungen im Einklang stehen. Die bei den Beurteilungsgegenständen gemachten Angaben müssen das Gesamturteil tragen. Das rechnerische Mittel aus den verschiedenen Einzelbewertungen trifft nicht in jeder Hinsicht zu. Das Gewicht der einzelnen Beurteilungsmerkmale ist, je nach ihrer an den Erfordernissen des Amtes zu messenden Bedeutung, sehr unterschiedlich. Folie 30
XIII. Schlüssigkeit / Arithmetisierungsverbot 2. BVerwG, Urteil 17.09.2016 Gesamturteil und Einzelbewertungen müssen so miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt. Dies erfordert keine Folgerichtigkeit nach rechnerischen Gesetzmäßigkeiten, etwa in der Art, dass die Gesamtbewertung das arithmetische Mittel aus den Einzelnoten sein muss. 3. OVG Thüringen, Beschluss 18.03.2011 Wird die Gesamtnote allein aus dem rechnerischen Mittel der Einzelnoten gebildet, ist die dienstliche Beurteilung wegen des Verstoßes gegen das Arithmetisierungsverbot rechtswidrig. Folie 31
XIV. Beurteilen in 10 Schritten Ziele vereinbaren Beobachten Festhalten Rückmeldung geben Vergleichen Zu Beurteilenden Einbinden Absprechen Werten Reihen Besprechen Folie 32
XV. Häufige Beurteilungsfehler Bewusste oder unbewusste Verfälschungen Durch die Beurteilung beurteilt sich der Beurteiler selbst. Altersbonus Attributionsfehler Hallo-Effekt Hierachie-Effekt je älter desto besser eine Leistung wird dem falschen Beamten zugeordnet besonders ausgeprägte positive/negative Eigenschaften überstrahlen andere, hierarchisch höher Eingestufte werden überbewertet und besser beurteilt Folie 33
XV. Häufige Beurteilungsfehler Kontakt-Effekt Kontrast-Effekt Milde-Fehler Neuheits-Effekt Nikolaus-Effekt Beurteilungen um so positiver je häufiger der Beurteiler Kontakt mit dem Beurteilten hat. schon leichte Leistungsveränderungen werden überbewertet der Beurteiler wertet zu positiv letzte Informationen überlagern frühere der Mitarbeiter strengt sich vor der Beurteilung besonders an Folie 34
XV. Häufige Beurteilungsfehler Relevanz-Fehler Sympathie-Effekt Tendenz zur Mitte Verschleierung leicht feststellbare oder gesellschaftlich positiv bewertete Aktivitäten überstrahlen die tatsächlich erbrachte dienstliche Leistung Sympathie/Antipathie wirkt auf die Beurteilung ein keine Differenzierung Fehler des Beurteilers oder der gesamten Gruppe sollen verschleiert werden Problematisch: 53 ThürLb VO und Nr. 6 ThürBeurtRL: objektive Beurteilungen und Leistungsbeschreibungen Folie 35
XVI. Ablauf der Beurteilung nach ThürBeurtRL 1. Hinweispflichten im Beurteilungszeitraum 1.2. II Satz 2 2. Evtl. Beurteilungsvorschlag durch Fachvorgesetzten 1.3. Satz 2 3. Erstellung oder Zeichnung durch Beurteiler 1.3.1. Satz 1 / 1.3.1 III 4. Kopie Beurteilung an Beamte vor Eröffnung 1.3.3 II Satz 2 5. Möglichkeit der Gegenvorstellung, Erörterung zu den Akten 1.3.3 II Satz 3,4 6. Eröffnung und Erläuterung der Beurteilung durch den Beurteiler 1.3.3 I bis 4 Monate nach Stichtag 1.3.3. II Satz 1 Folie 36
XVI. Ablauf der Beurteilung nach ThürBeurtRL 7. Beurteilung zu den Personalakten 54 I 2 ThürLb VO 8. Bekanntgabe der erzielten Richtwerte an Beamte 4 IV letzter Satz Fragen: Anhörung der Sachvorgesetzten? Vorbesprechung mit allen Sachvorgesetzten? Vorbesprechung der Beurteiler? Ranking? Zweitbeurteiler oder Abänderungsrecht? Folie 37
XVII. 1. Schwerbehinderte Menschen a) 1,2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz AGG 1 Ziel des Gesetzes Benachteiligungen aus Gründen einer Behinderung, zu verhindern oder zu beseitigen. 2 Anwendungsbereich Benachteiligungen unzulässig in Bezug auf: 1. Die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den beruflichen Aufstieg, 2. beim beruflichen Aufstieg. Folie 38
XVII. 1. Schwerbehinderte Menschen b) 4 ThürLaufbG Schwerbehinderte Menschen (1) Schwerbehinderte Menschen dürfen bei laufbahnrechtlichen Entscheidungen nicht benachteiligt werden. Bei der Gestaltung der Dienstposten schwerbehinderter Menschen ist der Eigenart der Behinderung Rechnung zu tragen. (2) Von schwerbehinderten Menschen darf nur das Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt werden. (4) Bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter Menschen ist eine etwaige Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit aufgrund der Behinderung zu berücksichtigen. Folie 39
XVII. 1. Schwerbehinderte Menschen c) Nr. 1.1.3 ThürBeurtRL eine Minderung der Arbeitsmenge und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung berücksichtigen. Bei Minderung der Arbeitsmenge und Verwendungsfähigkeit ist in die Beurteilung ein Hinweis (Eignungsbeurteilung) aufzunehmen, dass die Minderung der Arbeitsmenge und Verwendungsfähigkeit infolge der Behinderung berücksichtigt wurde. Fazit: Quantitative Minderleistung sind zu berücksichtigen. In qualitativer Hinsicht gelten die allgemeinen Beurteilungsmaßstäbe. Folie 40
XVII. 2. Personalräte a) ThürPersVG 8 Behinderungs-, Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen, dürfen darin nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden, dies gilt auch für die berufliche Fortbildung und Entwicklung. 45 Freistellung vom Dienst Die Freistellung darf nicht zur Beeinträchtigung des beruflichen Werdeganges führen. Zeiten einer Freistellung gelten als Bewährungszeit im Sinne der beamtenrechtlichen oder tarifrechtlichen Bestimmungen. Für freigestellte Mitglieder des Personalrats entfallen dienstliche Beurteilungen. Folie 41
XVII. 2. Personalräte 75 Fälle der eingeschränkten Mitbestimmung 14. Einführung, Änderung oder Erweiterung von Beurteilungsrichtlinie für Beamte b) 34 II ThürLaufbG Auswahlentscheidungen (2) Liegt keine aktuelle dienstlichen Beurteilung vor, ist jedenfalls in folgenden Fällen die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamter fiktiv fortzuschreiben 4. bei Freistellungen von der dienstlichen Tätigkeit wegen Mitgliedschaft im Personalrat, wenn die dienstliche Tätigkeit nicht mehr als 25 vom Hundert der Arbeitszeit beansprucht Folie 42
XVII. 3. Gleichstellungsbeauftragte a) 1,2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG b) 34 ThürLaufbG Auswahlentscheidungen (2) Liegt keine aktuelle dienstliche Beurteilung vor, ist jedenfalls in folgenden Fällen die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamter fiktiv fortzuschreiben. 5. bei Gleichstellungsbeauftragten, soweit diese vollständig von der dienstlichen Tätigkeit entlastet sind. Folie 43
XVII. 3. Gleichstellungsbeauftragte c) ThürGleichstG 2 Gesetzesziel Grundsatz des Vorrangs von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu beachten. 8 Einstellung, beruflicher Aufstieg, Qualifikation (3) Zur Feststellung der Qualifikation sind spezifische, durch Betreuung oder Pflege von Angehörigen oder durch ehrenamtliche Tätigkeit erworbene Erfahrungen und Fähigkeiten zu berücksichtigen, soweit diese für die zu übertragenden Aufgaben erheblich sind. Folie 44
XVII. 3. Gleichstellungsbeauftragte 17 Status (4) Die Gleichstellungsbeauftragte darf bei der Erfüllung ihrer Aufgabe nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden. Dies gilt auch für ihre berufliche Fortbildung und Entwicklung. Die fiktive Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs für vollständig entlastete Gleichstellungsbeauftragte ist im Hinblick auf die Einbeziehung in Personalauswahlentscheidungen zu berücksichtigen. Folie 45
XVII. 4. Teilzeit a) 12 ThürGleichstG Teilzeitbeschäftigung, Tele- und Heimarbeit sowie familienbedingte Beurlaubung dürfen sich nicht nachteilig auf die dienstliche Beurteilung auswirken. Beurteilungskriterien sind im Hinblick auf die in Satz 1 genannten Merkmale diskriminierungsfrei auszugestalten. Bediensteten in Teilzeitbeschäftigung, an Tele- und Heimarbeitsplätzen sowie familienbedingt Beurlaubten sind die gleichen beruflichen Aufstiegsmöglichkeiten und Fortbildungschancen einzuräumen wie Vollzeitbeschäftigten. Folie 46
XVII. 4. Teilzeit b) Nr. 1.1.4 ThürBeurtRL Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung dürfen sich nicht nachteilig auf die Beurteilung auswirken. Insbesondere ist bei einer Teilzeitbeschäftigung die geleistete Arbeitsmenge im Verhältnis zur anteiligen Arbeitszeit zu bewerten. Problem: sind Teilzeitkräfte auf allen Dienstposten einsetzbar? Folie 47
XVII. 5. Krankheit a) 53 III ThürLbVO die Eignung insbesondere nach den geistigen Anlagen und der Belastbarkeit b) Nr. 2.2.2.1 ThürBeurtRL geistige Anlagen, Verantwortungsbereitschaft, Belastbarkeit c) VG Neustadt/Weinstraße 11.06.91 Zur Eignung für ein Amt gehört auch die Eignung in gesundheitlicher Hinsicht d) VG Düsseldorf, 19.05.2015 Erwähnung Krankheitstage = Verantwortliche Wertung der Beurteiler, in wie weit die Krankheitstage relevant sind für die Leistung und Einsetzbarkeit. Folie 48
XVIII. Fiktive Laufbahnnachzeichnung 1. Fiktive Nachzeichnung = Fortschreibung vergangener Beurteilungen mittels fiktiver Nachzeichnung des Werdegangs durch Vergleich mit der Gruppe. Mit der Nachzeichnung wird auch eine Fortentwicklung der Leistungen entsprechend dem durchschnittlichen beruflichen Werdegang einer Gruppe vergleichbarer Beamter unterstellt. 2. Vergleichsgruppe bilden zum Zeitpunkt der letzten Beurteilung Vergleichbar sind in dieser - Reihenfolge - Beamte mit in etwa - gleicher Stehzeit im letzten Beförderungsamt - gleichem Jahr des Erwerbs der Laufbahnbefähigung - gleichem Einstellungsjahr - gleichem oder ähnlichem Geburtsjahr Folie 49
XVIII. Fiktive Laufbahnnachzeichnung 3. Beurteilungsentwicklung nachzeichnen an Hand der durchschnittlichen Entwicklung der Beamten der Vergleichsgruppe 4. weder Bevorzugung noch Benachteiligung Folie 50
XIX. Rechtsschutz bei Beurteilungen Wahlrecht Antrag auf Änderung an den Dienstherrn Sofort Widerspruch gegen Beurteilung Widerspruch gegen ablehnenden Bescheid ablehnender Widerspruchsbescheid ablehnender Widerspruchsbescheid Klage zum VG Ziel: Beseitigung, Änderung, Neuerstellung, Bescheidungsklage Folie 51
XIX. Rechtsschutz bei Beurteilungen 1. Antrag Der Kläger beantragt, den Beklagten unter der Aufhebung der Verfügung vom.. in Form des Widerspruchsbescheids vom zu verurteilen, ihn für den Beurteilungszeitraum vom bis zum.. erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu beurteilen Folie 52
XIX. Rechtsschutz bei Beurteilungen 2. Eingeschränkter Prüfungsumfang der Gerichte: gleichmäßige Anwendung bestehender Verwaltungsvorschriften und Richtlinien Verstöße gegen Verfahrensvorschriften Verkennung anzuwendender Begriffe Verkennung des rechtlichen Rahmens Unrichtiger Sachverhalt Verkennung allgemeingültiger Wertmaßstäbe Sachfremde Erwägungen 3. Vollständiger Prüfungsumfang bei Widerspruchsbehörde Folie 53
XX. Einzelthemen ThürBeurtRL 1. Vorgespräche/Absprache mit Beurteilern und Fachvorgesetzten? 2. Skala von 6 Noten Nr. 2.3 zusätzlich obere, untere Grenze Nr. 3.1.7 in verbaler Begründung des Gesamturteils - Binnendifferenzierung 3. Noten nicht mathematisieren Nr. 2.3.V; 3.3.II 4. Aber Schlüssigkeitsgebot Nr. 3 5. Vergleichsgruppe/Maßstab Nr. 4.VI Beamte derselben Laufbahn und Besoldungsgruppe Folie 54
XX. Einzelthemen ThürBeurtRL 6. Richtwerte Nr. 4 II Note 1 5% Note 2 15% Note 3 30% Note 4-6 50% 7. Vergleichsgruppe:10 Personen Nr. 4 IV 8. Objektive Beurteilungen Nr. 6 III 9. Verminderung der Beurteilungskriterien Nr. 7 II Folie 55
XXI. Beurteilungsbogen Thür 1. Nr. I Schwerbehinderung % 2. Nr. III Aufgabenbeschreibung im Beurteilungszeitraum - was war vor Beurteilungszeitraum? 3. Nr. IV,V, VI Beurteilungsmerkmale nicht definiert Ausnahme VI Befähigung: Verhandlungsgeschick zielbewusste Gesprächsführung individuelle Einfühlung in den Verhandlungspartner mit jeweils eigener Beurteilung Folie 56
XXI. Beurteilungsbogen Thür 4. Bewertungsstufen sortiert 1 Punkte 5 Punkte 2 Punkte 6 Punkte 3 Punkte 4 Punkte Warum? Folie 57
XXI. Beurteilungsbogen Thür 5. Nr. VIII Dienstliche Verwendbarkeit Verwendungsvorschläge für höher bewertete Dienstposten? Auswirkungen auf Auswahlverfahren? Auswirkungen auf Gesamturteil? 6. Nr. IX Anhörung des Vorgesetzten Nein? 7. Dokumentation der Ergebnisse der Anhörung? Folie 58