Gesellschaftsvertrag. der. Deutsche Börse Commodities GmbH



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Transkript:

Gesellschaftsvertrag der Deutsche Börse Commodities GmbH 1 Firma, Sitz, Gegenstand des Unternehmens 1. Die Firma der Gesellschaft lautet Deutsche Börse Commodities GmbH. 2. Sitz der Gesellschaft ist Frankfurt am Main. 3. Gegenstand des Unternehmens ist die Förderung des Rohstoffhandels in Europa durch Emission von Inhaberschuldverschreibungen auf physisch hinterlegte Rohstoffe sowie damit zusammenhängender Tätigkeiten mit Ausnahme erlaubnispflichtiger Tätigkeiten. Die Gesellschaft kann darüber hinaus alle Geschäfte tätigen, die dem Gesellschaftszweck zu dienen geeignet sind; sie darf auch Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften errichten. 2 Stammkapital und Stammeinlagen, Nachschusspflicht 1. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt EUR 1.000.000 (in Worten: eine Million Euro). Hiervon übernehmen die Gesellschafter die folgenden Stammeinlagen: Commerzbank Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main EUR 162.000,-- (16,2 %) Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main EUR 162.000,-- Deutsche Börse AG, Frankfurt am Main EUR 162.000,-- DZ BANK AG Deutsche Zentral- Genossenschaftsbank Frankfurt, Frankfurt am Main EUR 162.000,--

- 2 - B. Metzler seel. Sohn & Co. KGaA, Frankfurt am Main EUR 162.000,-- Umicore AG & Co. KG, Hanau-Wolfgang EUR 28.000,-- (2,8 %) Vontobel Beteiligungen AG, CH-Zürich EUR 162.000,-- 2. Die Stammeinlagen werden vor Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister in voller Höhe eingezahlt. 3. Die Gesellschafterversammlung kann durch Beschluss mit einer Mehrheit von 66% der abgegebenen Stimmen die Einforderung von weiteren Einzahlungen (Nachschüssen) bis zu einem Gesamtbetrag von EUR 1.000.000,- (in Worten: EUR eine Million) mit der Maßgabe beschließen, dass die Nachschüsse von den Gesellschaftern nach dem Verhältnis ihres Anteils am Stammkapital zu zahlen sind. Die Nachschusspflicht jedes Gesellschafters ist auf die Höhe seiner Stammeinlage begrenzt. Die Nachschüsse werden zu dem im Gesellschafterbeschluss bezeichneten Zeitpunkt fällig. 3 Geschäftsjahr, Beginn und Dauer der Gesellschaft 1. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. 2. Die Gesellschaft beginnt mit ihrer Eintragung in das Handelsregister und wird auf unbestimmte Dauer errichtet. 3. Scheidet die Deutsche Börse AG aus der Gesellschaft aus, hat diese das Recht auf Änderung der Firma dahingehend, dass die Wörter "Deutsche Börse" aus dem Firmennamen entfernt werden. 4 Verfügung über Geschäftsanteile, Abtretung von Ansprüchen aus dem Gesellschaftsverhältnis 1. Die Abtretung eines Geschäftsanteils oder eines Teils eines Geschäftsanteils bedarf der Zustimmung aller übrigen Gesellschafter. Eine Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn die Abtretung des Geschäftsanteils oder eines Teils eines Geschäftsanteils an ein verbundenes Unternehmen im Sinne der 15 ff. AktG des abtretenden Gesellschafters oder im Rahmen der Ausübung eines Vorkaufsrechts nach Maßgabe von 4 Nr. 2 erfolgt.

- 3-2. Für den Fall, dass ein Gesellschafter einen ihm gehörenden Geschäftsanteil ganz oder teilweise verkauft, haben die jeweils anderen Gesellschafter nach dem Verhältnis ihrer Beteiligung an der Gesellschaft ein Vorkaufsrecht. 3. Ist Käufer des Geschäftsanteils ein Gesellschafter, so gilt er für den Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts durch einen Gesellschafter seinerseits als Vorkaufsberechtigter, der sein Vorkaufsrecht ausgeübt hat. Das Vorkaufsrecht gilt nicht bei Geschäftsanteilsübertragungen durch einen der Gesellschafter an ein verbundenes Unternehmen im Sinne des 15 ff. AktG dieses Gesellschafters. Der verkaufswillige Gesellschafter hat den Inhalt des mit dem Käufer geschlossenen Vertrages unverzüglich sämtlichen Vorkaufs-berechtigten schriftlich mitzuteilen. Das Vorkaufsrecht kann nur innerhalb von 4 Wochen seit Empfang dieser Mitteilung ausgeübt werden. Das Vorkaufsrecht kann von jedem Gesellschafter nur im jeweils zustehenden Umfang und nicht teilweise durch schriftliche Erklärung gegenüber dem veräußerungswilligen Gesellschafter ausgeübt werden. Soweit einzelne Vorkaufsberechtigte ihr Vorkaufsrecht nicht ausüben, steht es den Vorkaufsberechtigten, die ihr Vorkaufsrecht ausgeübt haben, nach dem Verhältnis ihrer Beteiligung an der Gesellschaft zu. Die Frist zur Ausübung dieses weiteren Vorkaufsrechts beträgt zwei Wochen seit dem Zeitpunkt, in dem der veräußerungswillige Gesellschafter den verbleibenden Gesellschaftern mitgeteilt hat, in welchem Umfang die verzichtenden Gesellschafter ihr Vorkaufsrecht nicht ausgeübt haben. Um insgesamt von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch zu machen, müssen die Gesellschafter auch dieses weitere Vorkaufsrecht im jeweils zustehenden Umfang durch schriftliche Erklärung gegenüber dem veräußerungswilligen Gesellschafter ausüben. Falls mehrere Gesellschafter ihr Vorkaufsrecht ausüben, ist der von dem Vorkaufsrecht betroffene Geschäftsanteil entsprechend zu teilen. Die Geschäftsanteile dürfen ohne Zustimmung aller Gesellschafter nicht verpfändet oder sonst wie mit Rechten Dritter belastet werden. 4. Erteilen die Gesellschafter ihre Zustimmung zu einer Verfügung im Sinne des 4 Nr.1 nicht, ist der betreffende Gesellschafter mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende zum Austritt aus der Gesellschaft berechtigt. In diesem Fall kann die Gesellschafterversammlung die Einziehung des Geschäftsanteils oder die Übertragung auf die Gesellschaft oder, soweit diese zur Übernahme bereit sind, auf die übrigen Gesellschafter im

- 4 - Verhältnis ihrer Beteiligung am Stammkapital beschließen. Hinsichtlich der zu zahlenden Abfindung gilt 11 entsprechend. 5 Gesellschafterversammlung 1. Die Gesellschafterversammlung wird durch die Geschäftsführung einberufen. Die Ladung zur Gesellschafterversammlung erfolgt in Textform (zur Wahrung der Schriftform reicht die Übersendung per Telefax oder E- Mail) an jeden einzelnen Gesellschafter mit einer Frist von mindestens zwei Wochen, welche mit Zugang des Schreibens beginnt. In der Ladung ist die Tagesordnung mitzuteilen. 2. Die Gesellschafterversammlung findet am Sitz der Gesellschaft statt, soweit sich nicht alle Gesellschafter mit der Abhaltung an einem anderen Ort einverstanden erklären. Beschlüsse können auch außerhalb von Sitzungen durch schriftliche, fernschriftliche, fernmündliche, per E-Mail oder durch sonstige Telekommunikationsmittel übersandte Stimmabgaben gefasst werden, wenn kein Gesellschafter diesem Verfahren widerspricht. Fernmündliche Stimmabgaben sind schriftlich zu bestätigen. 3. Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn so viele Gesellschafter anwesend oder vertreten sind, dass mindestens 66 % aller Stimmen vorhanden sind, soweit nicht durch Gesetz oder diesen Vertrag zwingend eine andere Mehrheit vorgeschrieben ist. Ist die Gesellschafterversammlung danach beschlussunfähig, so hat die Geschäftsführung innerhalb von zwei Wochen eine weitere Gesellschafterversammlung unter Einhaltung der Ladungsfrist einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. Bei Verstoß gegen 5 Nr. 3 sind die auf den entsprechenden Gesellschafterversammlungen gefassten Beschlüsse unwirksam. 4. Über die Gesellschafterversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von den Geschäftsführern oder einem anwesenden Gesellschafter zu unterzeichnen und in den Geschäftsräumen der Gesellschaft aufzubewahren ist. Den Gesellschaftern wird je eine Ausfertigung der Niederschrift überlassen. 5. Beschlüsse der Gesellschafterversammlung können bei Vorliegen eines berechtigten Grundes innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Zugang der Niederschrift angefochten werden. Die Anfechtungsfrist ist nur gewahrt, wenn innerhalb dieser Frist Klage erhoben wird.

- 5-6. Falls die Geschäftsführung einem Verlangen der Gesellschafter, die gemäß 50 Absatz 1 GmbHG die Einberufung einer Gesellschafterversammlung verlangen können (10% des Stammkapitals), nicht binnen angemessener Frist Folge leistet, ist derjenige, der die Einberufung verlangt hat, selbst berechtigt, die Gesellschafterversammlung unter Beachtung der vorgenannten Form- und Fristvorschriften einzuberufen. 6 Abstimmung 1. Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht durch Gesetz oder diesen Vertrag zwingend eine andere Mehrheit vorgeschrieben ist. Mit einfacher Mehrheit werden insbesondere folgende Beschlüsse gefasst: Feststellung des Jahresabschlusses und Beschluss über die Ergebnisverwendung. 2. Mit einer Mehrheit von mindestens 66 % aller abgegebenen Stimmen werden folgende Beschlüsse gefasst: a) Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer, b) Festlegung zustimmungsbedürftiger Geschäfte, c) Erlass und Änderung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung. 3. Jede Änderung dieses Gesellschaftervertrages bedarf einer Mehrheit von mindestens 75 % aller abgegebenen Stimmen. Das Gleiche gilt für Beschlüsse, die nach dem Gesetz einer dreiviertel Mehrheit bedürfen, insbesondere über a) die Erhöhung oder Herabsetzung des Stammkapitals, und b) die Auflösung der Gesellschaft c) und die Übertragung der Zustimmungskompetenz von der Gesellschafterversammlung auf den Verwaltungsrat. 4. Die Gesellschafter haben folgende Stimmenrechtsanteile: Commerzbank Aktiengesellschaft : 14,48% Deutsche Bank AG: 14,48% Deutsche Börse AG: 25,10% DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank Frankfurt: 14,48% B Metzler seel. Sohn & Co. KGaA: 14,48% Umicore AG & Co. KG: 2,50%

- 6 - Vontobel Beteiligungen AG: 14,48% Die Deutsche Börse hat Stimmrechtsanteile analog zu ihrem Anteil am Stammkapital laut 2, mindestens jedoch 25,1%. Auf die anderen Gesellschafter werden die verbleibenden Stimmrechte quotal nach ihren Anteilen am Residual- Stammkapital (das ist das durch die Stammeinlage der Deutschen Börse verminderte Stammkapital der Gesellschaft) verteilt. 5. Für den Fall, dass die Deutsche Börse ihren Geschäftsanteil ganz oder teilweise veräußert, entfällt obige Regelung und es gilt fortan ein Stimmrechtsverhältnis entsprechend dem Nennbetrag der Geschäftsanteile. 6. Jeder Gesellschafter ist berechtigt, einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Dritten mit der Wahrnehmung seiner Rechte in der Gesellschafterversammlung zu beauftragen. Die Vollmacht zur Vertretung und zur Ausübung des Stimmrechtes bedarf der Schriftform und ist der Gesellschaft in Verwahrung zu geben. 7 Geschäftsführung und Vertretung 1. Die Gesellschaft hat zwei Geschäftsführer. Die Geschäftsführer sind gemeinschaftlich mit einem anderen Geschäftsführer oder einer von ihnen gemeinschaftlich mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft befugt. 2. Ist vorübergehend nur ein Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch diesen allein vertreten. 3. Einzelne oder mehrere Geschäftsführer können durch die Gesellschafterversammlung generell oder im Einzelfall von den Beschränkungen des 181 BGB befreit werden. Die Gesellschafterversammlung kann ferner durch Beschluss einem oder mehreren Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis erteilen. 8 Umfang der Geschäftsführungsbefugnis Die Geschäftsführer sind verpflichtet, die Geschäfte der Gesellschaft in Übereinstimmung mit dem Gesetz, diesem Gesellschaftsvertrag, einer etwaigen Geschäftsordnung für die Geschäftsführung sowie Beschlüssen der Gesellschafterversammlung oder gegebenenfalls des Verwaltungsrates zu führen.

- 7-9 Jahresabschluss, Verwendung des Jahresergebnisses 1. Der Jahresabschluss (Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung samt Anhang) ist von der Geschäftsführung binnen gesetzlicher Frist aufzustellen und mit einem Vorschlag über die Ergebnisverwendung der Gesellschafterversammlung vorzulegen. Diese hat innerhalb gesetzlicher Fristen über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Verwendung des Ergebnisses zu beschließen. 2. Die Gesellschafterversammlung beschließt die Verwendung des Jahresergebnisses nach freiem Ermessen. 3. Die nach dem Beschluss der Gesellschafterversammlung vorzunehmende Ausschüttung ist nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile unter den Gesellschaftern zu verteilen. 10 Einziehung von Geschäftsanteilen 1. Die Einziehung ist zulässig. 2. Die Gesellschafterversammlung kann auch ohne Zustimmung des betroffenen Gesellschafters die Einziehung seines Geschäftsanteils oder dessen Übertragung auf die Gesellschaft oder, soweit sie zur Übernahme bereit sind, auf die übrigen Gesellschafter im Verhältnis ihrer Beteiligung am Stammkapital beschließen und die Übertragung bewirken, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, a) wenn über das Vermögen eines Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet ist bzw. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird, b) wenn die Zwangsvollstreckung in den Geschäftsanteil des Gesellschafters betrieben wird und nicht innerhalb drei Monaten der Gläubiger befriedigt oder die Pfändung aufgehoben wird, c) bei Erhebung der Auflösungsklage gemäß 61 GmbH- Gesetz durch einen Gesellschafter, d) wenn der Gesellschafter ohne Zustimmung der anderen Gesellschafter mit einem Dritten eine Vereinbarung bezüglich einer Verfügung über seinen Geschäftsanteil trifft,

- 8 - e) wenn der Gesellschafter gegen ein vertragliches oder sonstiges Wettbewerbsverbot verstößt, oder, f) wenn mindestens 50 % der Anteile an einem Gesellschafter direkt oder indirekt auf einen Dritten übertragen werden, es sei denn, dieser Gesellschafter wird ohne Änderung der wirtschaftlichen Struktur, insbesondere der wirtschaftlichen Beteiligungsverhältnisse, nur rechtlich umgewandelt (z.b. reine konzerninterne Umstrukturierungen). 3. Der Beschluss über die Einziehung von Geschäftsanteilen ist den Betroffenen und den übrigen Gesellschaftern durch die Geschäftsführung mittels eingeschriebenen Brief (Übergabeeinschreiben) bekannt zu machen. Die Einziehung ist unzulässig, wenn seit bekannt werden des Ereignisses oder des letzten Ereignisses, welches zur Einziehung berechtigt, sechs Monate verstrichen sind. 4. Die in 11 bestimmte Abfindung ist im Falle der Einziehung von der Gesellschaft, im Falle der Übertragung von dem Erwerber oder den Erwerbern anteilig zu zahlen. 5. Die Einziehung bzw. Übertragung ist nicht von einer Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung abhängig. 11 Abfindung 1. In allen Fällen des Ausscheidens ist an den Gesellschafter eine Abfindung zu zahlen, deren Höhe sich nach dem Stuttgarter Verfahren richtet. 2. Sollte im Einzelfall rechtskräftig festgestellt werden, dass die Abfindungsregelung in 11 nichtig oder unzumutbar ist, so ist die niedrigste noch zulässige Abfindung zu gewähren. 3. Besteht Streit über die Höhe der Abfindung, entscheidet hierüber ein von den Beteiligten benannter Schiedsgutachter, der Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sein muss. Kommt eine Einigung über dessen Benennung nicht zu Stande, ist er auf Antrag eines Beteiligten durch das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.v. zu bestimmen. Der Schiedsgutachter entscheidet auch über die Kosten seiner Inanspruchnahme analog 91 ZPO. 4. Die Abfindung ist in drei gleichen Jahresraten zu zahlen, die erste Rate drei Monate nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens oder, falls die Höhe der Abfindung dann noch nicht feststeht, unverzüglich nach ihrer Festsetzung, die weiteren Raten jeweils

- 9 - ein Jahr später. Die Abfindung ist ab dem Folgetag des Ausscheidens mit einem Zinssatz in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz gemäß 247 BGB p. a. zu verzinsen. Die Zinsen sind zusammen mit den Raten zu zahlen. Die Gesellschaft ist berechtigt, die Abfindung ganz oder teilweise früher zu zahlen. Zur Sicherheitsleistung ist sie nicht verpflichtet. 12 Kontrollrechte Die Gesellschafter haben das Recht zur Einsicht in die Handelsbücher und Geschäftspapiere gemäß 51a GmbHG. Sie können dabei einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen auf ihre Kosten hinzuziehen. 13 Verwaltungsrat 1. Die Gesellschaft erhält einen Verwaltungsrat. Der Verwaltungsrat besteht aus sieben Mitgliedern. Jeder Gesellschafter bestellt ein Mitglied. Jedes Verwaltungsratsmitglied kann jederzeit durch den Gesellschafter, der es bestellt hat, abberufen werden. 2. Der Verwaltungsrat berät und überwacht die Geschäftsführung. Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, den Geschäftsführern Weisungen zu erteilen. 52 Abs. 1 GmbH-Gesetz findet auf den Verwaltungsrat keine Anwendung. 3. Der Verwaltungsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder, die dem Verwaltungsrat angehören, an der Beschlussfassung teilnehmen. Stellvertretung ist nur auf Grund schriftlicher Vollmacht und nur durch ein anderes Verwaltungsratsmitglied zulässig. Beschlüsse des Verwaltungsrates bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Kommt ein Beschluss nicht zu Stande, entscheiden die Gesellschafter durch Gesellschafterbeschluss. 4. Die Kosten, welche den Verwaltungsratsmitgliedern im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten entstehen, trägt der jeweils zu ihrer Bestellung berechtigte Gesellschafter. 5. Der Verwaltungsrat soll einmal pro Monat zusammentreten. In seiner konstituierenden Sitzung wählt er einen Vorsitzenden, der die weiteren Sitzungen jeweils mit einer Ladungsfrist von einer Woche unter Beifügung der Tagesordnung einberuft. Er hat auf Verlangen von mindestens zwei Gesellschaftern unverzüglich

- 10 - eine Verwaltungsratssitzung einzuberufen. Im Übrigen regelt der Verwaltungsrat seine innere Ordnung selbst. 14 Schlussbestimmungen 1. Die gesetzlich vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im elektronischen Bundesanzeiger. 2. Die Gesellschaft trägt den ihr oder ihrem Gründer sowohl bei der rechtlichen Gründung, als auch bei der sogenannten wirtschaftlichen Neugründung entstehenden Gründungsaufwand (Rechtsanwalts-, Notar- und Gerichtskosten und Bankgebühren) bis zu 2.500,00. 3. Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen nicht. Anstelle der unwirksamen Vorschriften und bei Vertragslücken gilt, was den Absichten der Vertragsschließenden rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt; der Vertrag ist entsprechend zu ändern und zu ergänzen.