1434/2009 Inhalt. Redaktion Wilfried Henke, aid Carmen Menn, Bonn Wolfgang Neuerburg, MUNLV, Düsseldorf Dr. Martin Heil, aid

Ähnliche Dokumente
Lösungen zu den Aufgaben

Kontrolle des ökologischen Landbaus in Hessen

Auf einen Blick: Informationen zum Bio-Siegel

Ökologischer Landbau - Rechtliche Rahmenbedingungen, Umsetzung und Förderpolitik Erfahrungen aus Deutschland

Bio Bio in HEIDELBERG

BIO, Lebensmittel mit Charakter

Sortimentserweiterung durch Biolebensmittel? Gesetzliche Grundlagen für Direktvermarkter beim Vertrieb von ökologischen /biologischen Erzeugnissen

Umstellung auf biologische Landwirtschaft

Drittländern nicht für Umstellungserzeugnisse mindestens 95 Gewichtsprozent ihrer Zutaten Muster Referenzfarbe auch in Schwarz-Weiß Hintergrundfarbe

Informationsblatt Ö kologischer Landbau

gute Qualität ist fur uns ährensache Die Natur liegt uns am Herzen.

Ist Ökolandbau eine Alternative für die Landwirtschaft? Dipl. Agr. Ing. Urte Grauwinkel

Tiere kein GVO (Futtermittel, Mischfuttermittel, Futtermittelausgangserzeugnisse (zb Mais in Form von Körnern, Rapssaat), Futtermittel - Zusatzstoffe

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES

Vorwort... V Die Autoren... VI Abkürzungsverzeichnis...XVII

BIO LEBENSMITTEL. Eine neue Kategorie von Lebensmitteln? Lebensmittelrechtliche und qualitative Aspekte

Interpretation des Verbotes der Anwendung von Gentechnik in der Erzeugung und bei der Verarbeitung von biologischen Lebensmitteln

Label-Salat : Ist wirklich bio drin, wo bio drauf steht?

Produkte aus ökologischem Landbau beschaffen

1.Fachtagung Future of Food. Produktqualität im ökologischen Pflanzenbau - Spannungsfeld zwischen Erwartungen und Realität

Information über die Kennzeichnungspflicht für Bioprodukte gem. VO (EG) 834/2007 und VO (EG) 889/2008 sowie des Österreichischen Lebensmittelbuches

Landwirtschaft. Eine einführende Erläuterung mit Beispielen. EG-Verordnung Ökologischer Landbau

Ziele, Aufgaben und Durchführung von Kontrollen der Produktion von ökologisch erzeugten Milchprodukten Lösungsblatt

Bewusst genießen. Ökologischer Anbau Regionale Herkunft Fairer Handel

Kontrolle der EU-Öko-Verordnung

Mehr Wahlfreiheit für Verbraucherinnen und Verbraucher

FAQ zur Registrierung und zu Pflichten von Lebensmittelunternehmern sowie den wichtigsten Gesetzesregelungen

[JETZTMIT R AQUAKULTU ] VERORDNUNG

Hinweisblatt zum Handel mit Bio-Produkten (betrifft Bio-Lebensmittel und Bio-Futtermittel)

Produktqualität im ökologischen Pflanzenbau: Spannungsfeld zwischen Erwartungen und Realität

Alles Öko? Durchblick im Labyrinth der Öko-Kennzeichnungen

Wie erkenne ich ökologische und fair gehandelte Produkte? Von Mia und Julia

Auf einen Blick: Informationen zum Bio-Siegel

Die Untersuchung von Bio-Lebensmitteln auf gentechnische Veränderungen Erfahrungen aus der amtlichen Lebensmittelüberwachung

ABCERT AG. 7 Standorte (Esslingen, Augsburg, 6 Regionalbüros in Deutschland, ABCERT Südtirol/Italien, Tschechien )

Ein Milchviehbetrieb wird ökologisch

Revision der EG-Öko-Verordnung

Das Kontrollsystem für den Ökologischen Landbau

HealtH ClaIms Gesundheitsbezogene Aussagen für Lebensmittel

Ökologischer Landbau in der Ukraine Status Quo und Perspektiven

EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION GESUNDHEIT UND VERBRAUCHER GD(SANCO)/2008/7743 RS DE AUSZUG AUS DEM ITALIEN

Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft. Georg Nelius MdL Agrarpolitischer Sprecher der SPD-Landtagsfraktion. März 2019

Anlage zur Akkreditierungsurkunde D-ZE nach DIN EN ISO/IEC 17065:2013

IST BIO DRIN WO BIO DRAUF STEHT?

BIO kinderleicht erklärt!

Begriffserläuterungen/Rechtliche Rahmenbedingungen

Mit einem Vorwort von. Warum sie wirklich gesünder sind

Durchblick im Logo-Dschungel

Ökologischer Landbau und Bioprodukte

Inspektionsstelle (Typ C) für die Erzeugung, Verarbeitung und den Handel von Produkten der Landwirtschaft und der Aquakultur

Arbeitsauftrag. Ökolandbau. Klima-SnackBar. 1. Arbeitsauftrag für die Gruppe (15 Min.): Mind-Map zum ökologischen Landbau

Wie viel Öko hätten Sie denn gerne?

Naturland Verband für ökologischen Landbau e.v.

Verordnung des EVD über die biologische Landwirtschaft

Bekanntmachung der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft vom 6. August 2004 IEM

AQUAKULTUR. EU-Verordnung Ökologischer Landbau

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Anforderungen des Bio-Marktes Seitens der Verarbeiter und des Handels

Gentechnisch verändert?

EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION GESUNDHEIT UND LEBENSMITTELSICHERHEIT DG(SANTE)/ RS

Förderprojekt Junges Gemüse. 1. Das Förderprojekt. 2. Die Tüte für s Junge Gemüse. 3. Ökologischer Landbau ökologische Lebensmittel

IST BIO DRIN WO BIO DRAUF STEHT?

VERORDNUNG (EWG) 2092/91 DES RATES

Interpretation des Verbotes der Anwendung von Gentechnik in der Erzeugung und bei der Verarbeitung von biologischen Lebensmitteln

Neue EU Ökoverordnung und Konsequenzen für Saatgut und Sortenzulassung

Bio-AGRAR-PRÄIS 2016

Qualität und Sicherheit Kennzeichnung, Deklaration von Futtermitteln und Futtermittelmonitoring

Ohne Gentechnik Kennzeichnung Rechtliche Grundlagen und Marktentwicklung

Arbeitsblätter zum Themenbereich. Entstehung, Entwicklungen, Prinzipien und Richtungen des Öko-Landbaus Recht, Richtlinien, Kontrollen

Anforderungen & Richtlinien

Abkommen vom 21. Juni 1999

RICHTLINIE 1999/4/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 22. Februar 1999 über Kaffee- und Zichorien-Extrakte

Zweck. Definition. Übersicht. Status Version 06: freigegeben vom Vorstand am Seite 1 / 5

Transparenz ist das Gebot der Stunde

Information über die Kennzeichnungspflicht bei Bioprodukten gem. VO (EG) 834/2007 und VO (EG) 889/2008 in Italien

Worauf es ankommt: Fakten zum Thema biologischer Landbau.

Die Möglichkeiten der Kennzeichnung

1042/2009 Inhalt. Dr. Dieter Westphal Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) Thielallee Berlin

Umstellung auf Produktion von Bio-Fruchtsäften Gesetzliche Bestimmungen

Online-Video-Kurs Nachhaltigkeit in der Ernährung

Name: Schweizer Nahrungsmittel-Labels

ZEICHEN SETZEN FÜR EINE ÖKOLOGISCHE LEBENSMITTELWIRTSCHAFT.

Bio: Was steckt dahinter?

Bio und regionale Kompetenz Vielfalt in der Natur mehr Vielfalt an regionalen Produkten

Interpretation des Verbotes der Anwendung von Gentechnik in der Erzeugung und bei der Verarbeitung biologischer

Biologische Landwirtschaft, Rückwirkende Anerkennung früherer Zeiträume als Teil des Umstellungszeitraumes. R u n d e r l a s s

PRODUKTHAFTUNG IM AGRARBEREICH

(Text von Bedeutung für den EWR)

Bioland-Richtlinien für die Verarbeitung - Süßungsmittel -

Änderungen Richtlinien neue Version gültig ab Richtlinien Kennzeichnung Österreich 2018

12. Landesweiter Streuobsttag Baden-Württemberg

Gentechnik in Landwirtschaft und Lebensmitteln

TRACES NT für Bio-Importe

Honig mit Pollen von gentechnisch veränderten Pflanzen

Bioland-Richtlinien für die Verarbeitung - Erzeugnisse aus Soja und anderen pflanzlichen Eiweißträgern -

Revision Verordnung über gentechnisch veränderte Lebensmittel (VGVL, SR ): Anhörung bis

Transkript:

1434/009 Inhalt Herausgegeben vom aid infodienst Verbraucherschutz, Ernährung, Landwirtschaft e. V. Heilsbachstraße 16 5313 Bonn www.aid.de aid@aid.de mit Förderung durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Text Dr. sc. Agr. Manon Haccius, Reinhard Langerbein, Dr. Jochen Neuendorff, Wolfgang Neuerburg, Eckhard Reiners, RA Hanspeter Schmidt, Dr. agr. Ulrich Schumacher Näheres siehe auch Autorenverzeichnis S. 6 Redaktion Wilfried Henke, aid Carmen Menn, Bonn Wolfgang Neuerburg, MUNLV, Düsseldorf Dr. Martin Heil, aid Bilder Digital Vision: S. 54 Peter Hensch: S. 6, S. 34, S. 41 Walter Kress: S. 17 Dr. Jochen Neuendorff: S. 45, S. 46, S. 49, S. 5 Wolfgang Neuerburg: S. 19, S. 8, S. 56 www.oekolandbau.de/copyright BLE/Dominic Menzler: S. 3 Peter Meyer, aid: Titelbild, S. 8, S. 10, S. 13, S. 30, S. 31, S. 39, S. 40, S. 48, S. 57 Susanne Padel: S. 14 www.oekolandbau.de/copyright BLE/ Thomas Stephan: S. 7, S. 16 Grafik Dung Marketing GmbH, Westerwaldstr., 537567 Sankt Augustin, www.dung.de Druck Druckerei Lokay e. K., Königsberger Str. 3, 64354 Reinheim Nachdruck und Vervielfältigung auch auszugsweise sowie Weitergabe mit Zusätzen, Aufdrucken oder Aufklebern nur mit Genehmigung des aid gestattet. Erstauflage ISBN 978-3-8308-0807-7 1 Vorwort... 4 Einführung... 5.1 Entstehungsgeschichte...5. Anwendungsbereich...6.3 Verbot der Verwendung von gentechnisch veränderten Organismen (GVO)...8.4 Europäische Bio-Kennzeichnung...9.5 Irreführende Bio-Kennzeichnung...10 3 Ökologischer Pflanzenbau... 11 3.1 Umstellung... 11 3. Saat- und Pflanzgut... 1 3.3 Bodenfruchtbarkeit und Düngung... 14 3.4 Pflanzengesundheit und Pflanzenschutz...16 4 Ökologische Tierhaltung... 19 4.1 Umstellung... 19 4. Herkunft der Tiere... 4.3 Fütterung...3 4.4 Krankheitsvorsorge und Tierbehandlung...5 4.5 Tierhaltung, Ausläufe, Stallgebäude...7 4.6 Flächenbindung der Tierhaltung...3 5 Herstellung verarbeiteter Öko-Lebensmittel... 33 5.1 Grundsätze der Verarbeitung...33 5. Zugelassene Stoffe und Erzeugnisse...34 6 Kennzeichnung und Kontrolle... 37 6.1 Kennzeichnung...37 6. Kontrolle...41 7 Einfuhren aus Drittländern... 45 7.1 Kontrollen im Einfuhr- bzw. Importunternehmen...45 7. Betriebsbeschreibung und erste Inspektion...45 7.3 Drittlandsregelung...47 7.4 Drittlandsliste...48 7.5 Ermächtigung zur Vermarktung ( Vermarktungsermächtigung )...49 7.6 Gleichwertigkeit...51 7.7 Inspektionen in Nicht-EU-Ländern ( Drittländer )...53 8 Wichtige Neuerungen... 54 8.1 Was ist neu in der Basisverordnung (EG) Nr. 834/007?...54 8. Was ist neu in der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 889/008?...57 8.3 Was sehen die Kennzeichnungsregelungen in den Verord - nungen (EG) Nr. 834/007 und Nr. 889/008 vor?...58 9 Anhang... 59 9.1 Literatur...59 9. Adressen...60 9.3 Internetadressen...61 9.4 Autorenverzeichnis...6 aid-medien... 65 3

Vorwort 1 Seit dem 1. Januar 009 gilt die neue EG-Basisverordnung (EG) Nr. 834/007 mit den zugehörigen Durchführungsverordnungen. Sie hat die bisherige Verordnung (EWG) Nr. 09/91 mit ihren vielen Nachfolgeverordnungen abgelöst. Damit ist ein dreijähriger intensiver Novellierungsprozess auf europäischer Ebene zu einem erfolgreichen Abschluss gekommen. Die EG-Öko-Basisverordnung enthält EU-weite, gemeinschaftliche Vorschriften zu Erzeugung, Verarbeitung, Handel und Einfuhren von Öko-Produkten. Sie definiert einen Mindeststandard der ökologischen Erzeugung, beschränkt unter anderem den Einsatz von Dünge-, Pflanzenschutz- und Futtermitteln sowie von Lebensmittel-Zusatzstoffen, verbietet die Verwendung von gentechnisch veränderten Organismen und regelt ausführlich Kontrolle und Kennzeichnung von Ökolebensmitteln. Ziele der EG-Öko-Basisverordnung sind ein umfassender Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern vor Irreführung, ein konsequenter Schutz von Erzeugern, Verarbeitern und Händlern vor unlauterem Wettbewerb und eine nachhaltige Profilierung und Stärkung des Öko-Sektors durch Transparenz aller Erzeugungs- und Verarbeitungsschritte. Die klaren und eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen dienen dazu, das Vertrauen in die ökologische Landwirtschaft und in die angebotenen Ökolebensmittel zu stärken und dauerhaft zu erhalten. Erzeuger, Verarbeiter, Händler, Kontrollstellen, Überwachungs behör den und Gesetzgeber tragen eine große Verantwortung, das Vertrauen der Verbraucherinnen und Verbraucher in ökologisch erzeugte und gekennzeichnete Produkte nicht zu enttäuschen. Gerade angesichts der raschen Bio-Marktentwicklung ist es notwendig, dass alle Marktbeteiligten die detaillierten rechtlichen Bestimmungen kennen und sorgfältig einhalten. Mit diesem Heft werden Landwirtinnen und Landwirte, Verarbeiter, Händler und Importeure über die wichtigsten Regelungen und Bestimmungen der EG-Öko-Basisverordnung (EG) Nr. 834/007 und der dazu gehörenden Durchführungsverordnungen informiert. Autoren aus Beratung, Kontrolle und Wirtschaft sowie ein Jurist erläutern in möglichst praxisorientierter Darstellung die gesetzlichen Grundlagen der ökologischen Landwirtschaft. Verschiedene Beispiele aus der Praxis erleichtern eine sinnvolle Anwendung der umfangreichen Regelungen im eigenen Unternehmen. Detaillierte Informationen und Erläuterungen zur EG-Verordnung Ökologischer Landbau im Internet: 1) www.umwelt.nrw.de (Rubrik Landwirtschaft/Ökologischer Landbau/EG-Verordnung) ) www.bmelv.de (Rubrik Landwirtschaft/Ökologischer Landbau) 3) www.organic-farming.europa.eu 4) www.oekolandbau.de (Rubrik Service/Gesetze und Verordnungen)

.1 Entstehungsgeschichte Vertreter einiger Ökoverbände aus EU-Ländern hatten 1986 Gespräche mit der EU-Kommission aufgenommen, um eine gesetzliche Grundlage für den wettbewerblichen Schutz und die Förderung ökologischer Landbaumethoden zu erreichen. 1991 wurde die Verordnung (EWG) Nr. 09/91, kurz die EG-Öko-Verordnung, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Sie war die erste gesetzliche Regelung der ökologischen Landwirtschaft auf EU-Ebene. Die Verordnung (EWG) Nr. 09/91 wurde in den 16 Jahren ihrer An - wen dung mit 76 Änderungsverordnungen fortgeschrieben. Zum Jahresbeginn 009 ist sie durch die EG-Öko-Basisverordnung (EG) Nr. 834/007, eine Verordnung des Rates, und durch die Durchführungsverordnung (EG) 889/008, eine Kommissionsverordnung, vollständig ersetzt worden. Eine Durchführungsverordnung wird in absehbarer Zeit Regeln für die Produkte ökologischer Aquakultur festlegen. Weiterhin ist eine Verord nung mit Durchführungsvorschriften zu Einfuhren von ökologischen Erzeugnissen aus Drittländern (Nicht-EU-Staaten) erlassen worden (Verordnung (EG) Nr. 135/008). Im Nachfolgenden werden diese Gemeinschaftsvorschriften kurz als EG-Öko-Verordnung bezeichnet. 5

. Wann darf ein Produkt als Bioprodukt ausgelobt werden? Wenn a) die in der Verordnung vorgegebenen Produktionsvorschriften eingehalten werden und b) das Unternehmen auf diese Einhaltung kontrolliert worden ist. Getreide beispielsweise darf vom Landwirt nur dann als Ökogetreide vermarktet werden, wenn er seinen Hof von einer zugelassenen Kontrollstelle auf die Einhaltung der Verordnung hat prüfen lassen. Die Mühle, die sein Getreide vermahlt, kann das gemahlene Mehl nur dann als Ökomehl anbieten, wenn sie selbst auch kontrolliert wurde. Der Bäcker darf nicht schreiben, dass seine Brötchen mit Ökomehl gebacken wurden, wenn die Bäckerei nicht ebenfalls von einer der zugelas senen Öko-Kontrollstellen überprüft wird. Die Kombination von Erzeugungsregeln und definierter, objektiver Kontrolle durch sachverständige Fachleute macht die besondere Strenge der gesetzlichen Regelung aus. Anwendungsbereich Die neue EG-Öko-Verordnung grenzt zunächst ihren eigenen Anwendungsbereich produktbezogen ab. Sie ist für Erzeugnisse der Landwirtschaft, einschließlich der Aquakultur anwendbar, aber nur für lebende oder unverarbeitete Erzeugnisse. Für verarbeitete Erzeugnisse ist sie zum anderen nur anwendbar, wenn es sich dabei um Lebensmittel oder Futtermittel handelt. Zu den Lebensmitteln gehören die Nahrungsergänzungsmittel, aber nicht Arzneimittel und nicht Kosmetika. Nicht in den Anwendungsbereich der EG-Öko-Verordnung fallen damit Ökophytopharmaka, Ökohautcreme, Ökozahnpasta, Ökoshampoo und Ökoparfüm. Tabak ist nach der Definition der Lebensmittel-Basisverordnung (EG) Nr. 178/00 ebenfalls kein Lebensmittel, so dass Tabak als verarbeitetes Erzeugnis nicht vom Anwendungsbereich der Verordnung erfasst wird. Die Verordnung gilt auch für Lebens- und Futtermittelhefen. Wenn ein Agrarerzeugnis noch nicht verarbeitet ist und mit einer Öko - auslobung auf dem Markt angeboten wird, fällt es in den Anwendungsbereich der EG-Öko-Verordnung. Auf Ökomöbel ist die Verordnung nicht anwendbar, auch wenn das Holz aus einer Produktion stammt, die als landwirtschaftlich eingestuft werden könnte, weil Möbel zwar verarbeitete Erzeugnisse, aber nicht zum Verzehr bestimmt sind. Unverarbeitetes Ökoholz fällt nicht in den Anwendungsbereich, weil Holz kein Agrarprodukt ist. 6

Ökoweihnachtsbäume dagegen sind wegen der kurzen Umtriebszeiten der Weihnachtsbaumkulturen als Agrarprodukte anzusehen und fallen daher in den Anwendungsbereich. In den Anwendungsbereich der neuen EG-Öko-Verordnung fallen nun auch Erzeugnisse der Aquakultur. Ergänzende Vorschriften werden noch erarbeitet. Auf Ökofisch aus Aquakultur ist die neue EG-Öko-Verordnung jetzt anwendbar. Für die Aquakultur hatten mehrere Öko-Verbände schon private Richtlinien und Prüfzeichen entwickelt. Für Algen (Spirulina etc.) ist die neue EG-Öko-Verordnung ebenfalls anwendbar. Die neue EG-Öko-Verordnung ist nicht für Erzeugnisse des Wildfangs oder der Jagd am Land und im Meer, wohl aber für Erzeugnisse aus kontrollierter pflanz licher Wildsammlung anwendbar. 7

Wann ist ein Produkt als Bio-Produkt gekennzeichnet? Nicht nur dann, wenn ausdrücklich die Begriffe biologisch, ökologisch, bio oder öko auf Etiketten genutzt werden, sondern schon dann, wenn Käufer den Eindruck haben, das Erzeugnis stamme aus ökologischem Landbau. Auch Angaben wie aus natürlichem Anbau, alternativ erzeugt oder organischer Anbau erwecken in der Regel bei Käufern den Eindruck, es handele sich um Bio-Produkte. Mit den Begriffen Biologisch und Ökologisch bzw. den Vorsilben Bio und Öko dürfen nur solche Produkte gekennzeichnet werden, die entsprechend der Verordnung hergestellt wurden..3 Verbot der Verwendung von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) Die Anwendung von Gentechnik ist in der Ökologischen Lebensmittelwirtschaft verboten. Weder gentechnisch veränderte Organismen (GVO) selbst, noch aus GVO oder durch GVO hergestellte Erzeugnisse dürfen als Lebens- oder Futtermittel, Verarbeitungshilfsstoff, Pflanzenschutzmittel, Düngemittel, Bodenverbesserer, Saatgut, vegetatives Vermeh- 8