Az.: 11 W 1293/01 Leitsatz: Wer einen einen Ehegatten seines Darlehensnehmers auf sittenwidrige Art und Weise als Mit-Darlehensnehmer verpflichtet, haftet aus Verschulden bei Vertragsschluss auf Ersatz derjenigen Anwaltskosten, die der sittenwidrig Verpflichtete aufwenden muss, um sich außerprozessual dagegen zu wehren, aus dem Darlehensvertrag in Anspruch genommen zu werden. Stichworte: culpa in contrahendo Verschulden bei Vertragsschluss Anwaltskosten
Oberlandesgericht Dresden Aktenzeichen: 11 W 1293/01 6-O-2051/01 LG Dresden Beschluss des 11. Zivilsenats vom 06.09.2001 In dem Rechtsstreit C. K., - Antragstellerin und Beschwerdeführerin - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. F. gegen Stadtsparkasse vertr. d. d. Vorstand über den Bereich Recht, - Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. wegen PKH-Beschwerde
hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Richter am Landgericht und Richter am Amtsgericht beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Dresden vom 19.07.2001, Az.: 6 O 2051/01, abgeändert: Der Klägerin wird für die Durchführung des Rechtsstreits gemäß dem nunmehr in ihrem Schriftsatz vom 14.08.2001 angekündigten Antrag der Klageschrift Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt. Gleichzeitig wird ihr zur Wahrnehmung der Rechte im Rechtsstreit Rechtsanwalt S. R. beigeordnet. 2. Die Klägerin hat keine Raten auf die Prozesskosten zu leisten. 3. Kosten werden nicht erstattet, Gebühren nicht erhoben. G r ü n d e : I. Die Antragstellerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Schadensersatz der ihr im Rahmen ihrer Rechtsverteidigung entstandenen Kosten. Der Darlehensvertrag der Antragstellerin und ihres Ehemannes mit der Antragsgegnerin vom 29.06.1995 über 7,5 Mio DM wurde seitens der Antragsgegnerin wegen Vermögensverfalls des Ehemanns der Antragstellerin mit Schreiben vom 24.10.1997 gekündigt.
Die Antragsgegnerin forderte die Antragstellerin in diesem Kündigungsschreiben zur Zahlung von insgesamt 8.543.750,00 DM bis zum 07.11.1997 auf und kündigte für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung Zwangsvollstreckungsmaßnahmen an. Gegen die Antragstellerin wurde zunächst ein Mahnbescheid über 250.000,00 DM beantragt und nach Widerspruch dann am 15.06.2000 eine Teilklage auf Zahlung von 500.000,00 DM erhoben. Der mit der Abwehr der Ansprüche beauftragte Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin forderte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 20.11.2000 zur Erklärung eines vollständigen Verzichts aus dem mit der Antragstellerin abgeschlossenen Darlehensvertrag auf. Den Prozesskostenhilfeantrag für die Geltendmachung einer gegen die Teilklage gerichteten Widerklage zur Feststellung des fehlenden Anspruchs der Antragsgegnerin nahm die Antragstellerin vor dem Landgericht Dresden zurück. Mit Schreiben vom 05.12.2000 erklärte die Antragsgegnerin den Verzicht auf die Zahlungsansprüche aus dem Darlehensvertrag, soweit sie noch nicht klageweise geltend gemacht wurden. Nachdem das Landgericht Dresden mit Urteil vom 28.12.2000, Az.: 6-O-3144/00, den Zahlungsanspruch der Antragsgegnerin wegen Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrages abgewiesen hatte, stellte der Rechtsanwalt der Beklagten ihr für die außergerichtliche Geltendmachung des umfassenden Anspruchsverzichts eine Geschäftsgebühr von insgesamt 19.014,60 DM in Rechnung. Ihren ursprünglich angekündigten Antrag, die Beklagte (Antragsgegnerin) zu verurteilen, an die Klägerin (Antragstellerin) 19.014,60 DM nebst 5 % Zinsen über dem aktuellen Basiszinssatz seit dem 28.03.2001 zu zahlen, hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 14.08.2001 geändert. Sie will nunmehr beantragen, die Beklagte (Antragsgegnerin) zu verurteilen, die Klägerin (Antragstellerin) gegenüber den Rechtsanwälten Dr. F, S & Kollegen von der Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung vom 07.08.2001, Az.: 00641A98, in Höhe von 16.717,81 DM freizustellen. Hierbei hat sie die geänderte Kostennote der Rechtsanwälte Dr. F -, S & Kollegen vom 07.08.2001 berücksichtigt. Das Landgericht hat durch Beschluss vom 19.07.2001 der Antragstellerin die beantragte Prozesskostenhilfe verweigert mit der Begründung, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Es seien weder vertragliche noch deliktische Ansprüche der Klägerin ersichtlich.
Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, ihr - unter Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts vom 19.07.2001 - für die erste Instanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts R zu gewähren. II. Die Beschwerde ist gemäß 127 Abs. 2 ZPO zulässig; sie ist auch begründet. Das Landgericht hat zu Unrecht die Erfolgsaussichten der Klage verneint. Zwar vermag auch der Senat nicht zu erkennen, dass hier ein deliktischer Anspruch der Antragstellerin etwa aus 826 BGB besteht. Ein Anspruch der Antragstellerin könnte sich aber nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo (cic) ergeben. Die Antragsgegnerin hat ihre vorvertraglichen Pflichten im Zusammenhang mit dem Abschluss des Darlehensvertrages vom 29.06.1995 - auch mit der Antragstellerin - dieser gegenüber schuldhaft verletzt. Angesichts der für die Antragsgegnerin leicht erkennbaren krassen finanziellen Überforderung der Antragstellerin, die aufgrund ihres Bruttoeinkommens in dieser Zeit in Höhe von 3.000,00 DM ohne nennenswertes Vermögen selbst die Zinsen in Höhe von 6,1 % p.a. aus 7,5 Mio DM nicht aufbringen konnte, hätte die Antragsgegnerin von ihrer Einbeziehung in den Kreditvertrag mit dem Ehemann der Antragstellerin absehen müssen. Stattdessen hat sie nicht nur die Antragstellerin in den Darlehensvertrag einbezogen, sondern nach Kündigung des Darlehensvertrages mit Schreiben vom 24.10.1997 die zum 08.11.1997 fällig gestellte Darlehensforderung in voller Höhe auch gegenüber der Antragstellerin geltend gemacht. Die Antragstellerin ist danach so zu stellen, wie sie ohne die pflichtwidrige Einbeziehung in den Darlehensvertrag vom 29.06.1995 gestanden hätte. Berühmt sich - wie hier - die Antragsgegnerin ihrer zunächst formal erlangten Rechtsstellung, so erstreckt sich der Schadensersatzanspruch auch auf den Ersatz der Anwaltskosten für die Zurückweisung des unberechtigt geltend gemachten Anspruchs als mittelbaren Nachteil des schädigenden Verhaltens (vgl. auch BGH, NJW 1986, 2244). Bei der Berechnung des vom Rechtsanwalt der Beklagten geltend gemachten Geschäftsgebühr haben diese zu Recht einen Gegenstandswert in Höhe von 7.876.500,00 DM zugrunde gelegt. Angesichts des vorprozessualen Verhaltens der Antragsgegnerin konnte die Antragstellerin zu keinem Zeitpunkt zuverlässig
davon ausgehen, dass es diese bei einer Inanspruchnahme in geringerer Höhe belassen würde. Die Antragsgegnerin kündigte insoweit zunächst eine Klage über 50.000,00 DM an, machte dann im Mahnverfahren 250.000,00 DM geltend, um dann im Wege der Teilklage 500.000,00 DM zu fordern. Nach Ankündigung einer negativen Feststellungswiderklage im Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 20.11.2000 und nach weiterhin erforderlicher Beschlussfassung des Vorstandes der Antragsgegnerin fand sich diese bereit, eine unwiderrufliche Verzichtserklärung für den die Klageforderung in Höhe von 500.000,00 DM übersteigenden Darlehensbetrag abzugeben. Angesichts dieses Verhaltens drohte jedoch aus der Sicht der Antragstellerin bis zur Abgabe dieser Verzichtserklärung die Inanspruchnahme bis zur Höhe des Betrages der Darlehensforderung. Dass der Rechtsanwalt der Antragstellerin auch beauftragt war, den Verzichtsanspruch der Antragstellerin geltend zu machen, ergibt sich bereits aus einem entsprechenden Antrag im Schriftsatz vom 02.11.2000. Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Prozesskostenhilfe liegen nach Auffassung des Senats auf Seiten der Antragstellerin vor. Die nunmehr geltend gemachte Geschäftsgebühr in Höhe von 16.717,80 DM ist im wesentlichen (16.663,75 DM) zutreffend ermittelt. Im Hinblick darauf, dass die geltend gemachte Geschäftsgebühr seitens der Antragstellerin unstreitig noch nicht beglichen wurde, besteht insoweit ein Freistellungsanspruch. Die Kostenentscheidung beruht auf 127 IV ZPO.