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Amtsblatt für die Stadt Vreden 6. Jahrgang Ausgegeben zu Vreden am 09.12.2016 Nummer 17/2016 Datum: Inhalt: Seite: 25.11.2016 Öffentliche Bekanntmachung der Bezirksregierung Münster - Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte S. 3 22.11.2016 30.11.2016 30.11.2016 30.11.2016 30.11.2016 08.11.2016 01.12.2016 Öffentliche Bekanntmachung der Bezirksregierung Münster - Flurbereinigung Amtsvenn II Süd / Schlussfeststellung Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Vreden vom 30.11.2016 Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Vreden über die Erhebung von Gebühren für den Unterhaltungsaufwand für die fließenden Gewässer II. Ordnung vom 25.November 1982 (24. Änderungssatzung vom 30. November 2016) Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren und Kanalanschluss-Beiträgen in der Stadt Vreden vom 21. Dezember 2010 (7. Änderungssatzung vom 30. November 2016) Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Vreden über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 19. Dezember 1978 (35. Änderungssatzung vom 30. November 2016) Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie der Stadt Vreden - Genehmigung des Flächennutzungsplanes gemäß 6 (1) BauGB Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 40 Windpark Köckelwicker Feld - Satzungsbeschluss gemäß 10 BauGB S. 5 S. 7 S. 10 S. 12 S. 14 S. 16 S. 18 Herausgeber: Der Bürgermeister der Stadt Vreden, Burgstraße 14, 48691 Vreden Vertrieb: Das Amtsblatt liegt im Bürgerbüro des Rathauses der Stadt Vreden zur kostenlosen Mitnahme aus. Zusätzlich können die Amtsblätter im Internet unter www.vreden.de kostenlos abgerufen werden.

- 2-01.12.2016 01.12.2016 01.12.2016 07.12.2016 08.12.2016 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 38 Windpark südlich des Munitionsdepots - Satzungsbeschluss gemäß 10 Bau GB Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 36 Windpark Doemer Feld - Satzungsbeschluss gemäß 10 BauGB Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 35 Windpark Lüntener Feld/Ammeloe - Satzungsbeschluss gem. 10 BauGB Bekanntmachung der Tagesordnung für die 22. Sitzung des Rates der Stadt Vreden am 16.12.2016 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 26 Ölbachstraße - Öffentliche Auslegung gem. 3 Abs. 2 BauGB S. 21 S. 24 S. 27 S. 30 S. 32

- 3 - Bezirksregierung Münster Flurbereinigungsbehörde Flurbereinigung Berkelaue II Az.: 33.5 23 06 3-48653 Coesfeld, 25.11.2016 Leisweg 12 Tel. 02541/911-144 Öffentliche Bekanntmachung Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte Die Bezirksregierung Münster - Flurbereinigungsbehörde - hat durch Beschluss vom 08.09.2006 sowie durch weitere Einzelbeschlüsse das Flurbereinigungsverfahren Berkel-aue II nach Maßgabe des 86 Flurbereinigungsgesetz - (FlurbG) vom 16.03.1976 in der derzeit gültigen Fassung - angeordnet und das Flurbereinigungsgebiet unter anderem für die nachstehend aufgeführten Grundstücke festgestellt: Kreis Gemeinde Gemarkung Flur Flurstücke Borken Vreden Vreden 77 65, 66 Eine öffentliche Bekanntmachung der Zuziehung der vorgenannten Flurstücke zum Flurbereinigungsverfahren Berkelaue II ist bisher nicht erfolgt. Die erforderliche Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte für diese Grundstücke wird hiermit nachgeholt. Die Beteiligten werden gemäß 14 FlurbG aufgefordert, Rechte an dem oben genannten Grundstück, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, innerhalb einer Frist von drei Monaten nach erfolgter Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Münster, Flurbereinigungsbehörde, Leisweg 12, 48653 Coesfeld, schriftlich oder zur Niederschrift anzumelden. Zu diesen Rechten gehören zum Beispiel nicht eingetragene dingliche Rechte an Grundstücken oder Rechte an solchen Rechten sowie persönliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder die Nutzung von Grundstücken beschränken. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist besteht kein Anspruch auf Beteiligung. Werden Rechte erst nach Ablauf der bezeichneten Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gemäß 14 Abs. 2 FlurbG gelten lassen. Der Inhaber eines der bezeichneten Rechte muss nach 14 Abs. 3 FlurbG die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntgabe dieser Aufforderung zuerst in Lauf gesetzt worden ist. Von der Bekanntgabe dieser Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte an gelten für das vorgenannte Flurstück folgende zeitweilige Einschränkungen, die bis zur Unanfechtbarkeit des Nachtrags zum Flurbereinigungsplan, in dem das Flurstück endgültig einem Zuteilungsempfänger zugeteilt wird, wirksam sind: 1. In der Nutzungsart des Grundstückes dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsmäßigen Wirtschaftsbetrieb gehören ( 34 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG). Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedigungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden ( 34 Abs. 1 Nr. 2 FlurbG). 2. Obstbäume, Beerensträucher, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der

- 4 - Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden ( 34 Abs. 1 Nr. 3 FlurbG). 3. Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde ( 85 Nr. 5 FlurbG). 4. Sind entgegen der Anordnung zu 2. und 3. Änderungen vorgenommen oder Anlagen errichtet oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand gem. 137 FlurbG wieder herstellen lassen, wenn dieses der Flurbereinigung dienlich ist ( 34 Abs. 2 FlurbG). Sind Eingriffe entgegen der Anordnung zu 7. vorgenommen worden, so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen auf Kosten der Beteiligten anordnen ( 34 Abs. 3 FlurbG). Sind Holzeinschläge entgegen der Anordnung zu 4. vorgenommen worden, so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass derjenige, der das Holz gefällt hat, die abgeholzte oder verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat ( 85 Nr. 6 FlurbG). 5. Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen zu Ziffer 2., 3. und 4. dieses Beschlusses sind Ordnungswidrigkeiten und können mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 für den einzelnen Fall geahndet werden ( 154 FlurbG, 1 und 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten - OWiG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 - BGBl. I S. 602), in der derzeit gültigen Fassung. Unter Umständen kann auch eine höhere Geldbuße auferlegt werden ( 17 Abs. 4 OWiG). Außerdem können Gegenstände eingezogen werden, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht ( 154 Abs. 3 FlurbG). Die Bußgeldbestimmungen nach anderen Gesetzen bleiben unberührt. Im Auftrag: gez. Dagmar Bix

- 5 - Bezirksregierung Münster - Flurbereinigungsbehörde - Flurbereinigung: Amtsvenn Süd II Az.: - 23 90 2 - Öffentliche Bekanntmachung Schlussfeststellung Coesfeld, 22.11.2016 Leisweg 12 Tel.: 02541/911-0 In der Flurbereinigung Amtsvenn Süd II, Kreis Borken, wird hiermit gemäß 149 Flurbereinigungsgesetz FlurbG in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546), in der derzeit gültigen Fassung, die Schlussfeststellung erlassen und folgendes festgestellt: 1. Die Ausführung der Flurbereinigung Amtsvenn Süd II nach dem Flurbereinigungsplan in der Gestalt seiner Nachträge 1-4 ist bewirkt. 2. Den Beteiligten stehen keine Ansprüche mehr zu, die im Flurbereinigungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen. 3. Die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Amtsvenn Süd II sind abgeschlossen. 4. Das Flurbereinigungsverfahren wird mit der Zustellung der bestandskräftigen Schlussfeststellung an die Teilnehmergemeinschaft beendet. Gleichzeitig erlischt die Teilnehmergemeinschaft. Damit erlöschen auch die Rechte und Pflichten ihres Vorstandes sowie die Zuständigkeit der Flurbereinigungsbehörde. Gründe Der Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens durch die Schlussfeststellung ist zulässig und begründet. Der Flurbereinigungsplan des Verfahrens Amtsvenn Süd II und der dazu ergangenen Nachträge 1 bis 4 ist in allen Teilen ausgeführt. Insbesondere ist das Eigentum an den neuen Grundstücken auf die im Flurbereinigungsplan genannten Beteiligten übergegangen. Die öffentlichen Bücher sind berichtigt. Verbindlichkeiten der Teilnehmergemeinschaft bestehen nicht mehr. Die Flurbereinigungskasse ist zu schließen. Da somit keine Ansprüche der Beteiligten mehr bestehen und keine weiteren Angelegenheiten vorliegen, die im Flurbereinigungsverfahren hätten geregelt werden müssen, ist das Verfahren durch die Schlussfeststellung abzuschließen.

- 6 - Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Beschluss ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Widerspruch statthaft. Der Widerspruch ist bei der Bezirksregierung Münster Dezernat 33 Ländliche Entwicklung/Bodenordnung - Flurbereinigungsbehörde - Leisweg 12, 48653 Coesfeld schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben. Der Widerspruch kann auch in elektronischer Form eingereicht werden. Bei der Verwen- dung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beach- ten. Die besonderen technischen Voraussetzungen sind unter www.egvp.de aufgeführt. Gegen die Schlussfeststellung steht auch dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft das Widerspruchsrecht zu. Im Auftrag gez. B. Grothues (LS) Seite 6 von 33

- 7 - S t a d t V r e d e n Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Vreden vom 30. November 2016 Aufgrund der 7 bis 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496), der 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 - KAG - (GV. NRW. 1969 S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. September 2015 (GV. NRW. S. 666) und des 9 Absatz 2 des Abfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz - LAbfG -) vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559) und 21 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Vreden vom 07. Dezember 2005 hat der Rat der Stadt Vreden in seiner Sitzung am 24. November 2016 folgende Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Vreden beschlossen: 1 Gebührenpflicht und Gebührenschuldner (1) Für die Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen der Abfallentsorgung erhebt die Stadt Vreden zur Deckung der Kosten nach 6 Abs. 2 KAG Abfallentsorgungsgebühren. (2) Gebührenpflichtig sind die Eigentümer der an die Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücke und der in 22 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Vreden genannte Personenkreis. Die Grundstückseigentümer werden jedoch nicht dadurch von der Gebührenpflicht befreit, dass neben ihnen andere Anschluss- und Benutzungspflichtige vorhanden sind. (3) Mehrere Eigentümer und die ihnen nach Abs. 2 Gleichgestellten haften als Gesamtschuldner. (4) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf den Zeitpunkt folgt, in dem das Grundstück an die Einrichtung zur Abfallbeseitigung angeschlossen worden ist. Sie endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Anschluss aufgehoben worden ist. (5) Bei Wechsel in der Person des Eigentümers oder des sonstigen Anschlussberechtigten oder Anschlusspflichtigen geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Wechsel folgenden Monats auf den neuen Gebührenpflichtigen über. Wenn der bisherige Seite 7 von 33

- 8 - Eigentümer die rechtzeitige Mitteilung nach 17 Abs. 2 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Vreden schuldhaft versäumt, so haftet er für die Abfallentsorgungsgebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung bei der Stadt Vreden entfallen, neben dem neuen Eigentümer. 2 Gebührensätze (1) Die Höhe der Abfallentsorgungsgebühren richtet sich nach Größe und Zahl der grauen Müllgroßbehälter (MGB) für den Restmüll. Sie beträgt für ein 80-l-Restmüllgefäß mit 4-wöchentlicher Leerung... 98,04 /Jahr ein ein ein einen einen 80-l-Restmüllgefäß mit 14-tägiger Leerung... 171,00 /Jahr 120-l-Restmüllgefäß mit 14-tägiger Leerung... 232,80 /Jahr 240-l-Restmüllgefäß mit 14-tägiger Leerung... 418,44 /Jahr 1100-l-Container mit 14-tägiger Leerung... 1.359,60 /Jahr 1100-l-Container mit wöchentlicher Leerung... 2.690,40 /Jahr Mit diesen Gebühren sind alle im Rahmen der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Vreden vorgesehenen Abfallentsorgungsmaßnahmen der Stadt Vreden mit Ausnahme der in den Absätzen 2 bis 7 aufgeführten Leistungen abgegolten. (2) Die Gebühr für eine Biotonne beträgt je 120-l-Gefäß... 60,96 /Jahr, je 240-l-Gefäß... 101,52 /Jahr. (3) Die Gebühr für eine 240-l-Papiertonne beträgt 6,24 im Jahr. (4) Für den Umtausch eines Gefäßes in eines mit anderer Größe wird eine Gebühr von 10,00 erhoben. (5) Bei der Anlieferung von Sperrmüll und Altholz am Wertstoffhof werden folgende Anlieferungsgebühren erhoben: 1. Kleinstmengen bis 0,5 m³... 7,00 2. Anlieferung je m³... 14,00 (6) Ein Abfallsack für zusätzlichen Restmüll kann gegen eine Gebühr von 6,00 erworben werden. 3 Veranlagung und Heranziehung (1) Die nach 2 zu entrichtende Gebühr wird durch die Stadt Vreden veranlagt und den Gebührenpflichtigen durch Heranziehungsbescheid bekanntgegeben. Mit dem Heranziehungsbescheid können gleichzeitig auch andere Gemeindeabgaben erhoben werden. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Zugang des Heranziehungsbescheides zu zahlen; gibt der Heranziehungsbescheid andere Fälligkeitstermine an, so gelten diese. (2) Die Abfuhrgebühr für einen Abfallsack für zusätzlichen Restmüll wird gleichzeitig mit dem Verkauf des Abfallsackes veranlagt. (3) Die Gebühren nach 2 Abs. 5 für die Anlieferungen am Wertstoffhof werden vor Ort von dem Anlieferer erhoben. Seite 8 von 33

- 9-4 Auskunfts- und Meldepflicht (1) Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, die für die Veranlagung erforderlichen Angaben zu machen und jede Veränderung mitzuteilen. Ein Eigentumswechsel ist binnen eines Monats der Stadt Vreden schriftlich unter Beifügung der Beweisstücke anzuzeigen. (2) Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, den mit örtlichen Feststellungen betrauten städtischen Beauftragten jede zweckdienliche Auskunft zu geben und ihnen zu gestatten das Grundstück zu betreten. Nutzungsberechtigte haben dies zu dulden. 5 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Vreden vom 24. Juni 1993 außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende Satzung wird hiermit gemäß den Bestimmungen der Bekanntmachungsverordnung vom 26. August 1999 (GV. NRW. S. 516/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 741), in Kraft getreten am 21. November 2015 in Verbindung mit 13 der Hauptsatzung der Stadt Vreden vom 18. Dezember 2012, zuletzt geändert durch Satzung vom 16. Dezember 2014 öffentlich bekannt gemacht. Hinweis: Es wird hiermit darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Vreden, 30. November 2016 Stadt Vreden Der Bürgermeister gez. Dr. Christoph Holtwisch Seite 9 von 33

- 10 - S t a d t V r e d e n Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Vreden über die Erhebung von Gebühren für den Unterhaltungsaufwand für die fließenden Gewässer II. Ordnung vom 25. November 1982 (24. Änderungssatzung vom 30. November 2016) Aufgrund der 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496), der 1, 2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. 1969 S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. September 2015 (GV. NRW. S. 666), der 39 bis 42 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I 2009, S. 2585 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04. August 2016 (BGBl. I 2016, S. 1972) und der 62 bis 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz LWG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559 ff.), hat der Rat der Stadt Vreden in seiner Sitzung am 24. November 2016 folgende Satzung beschlossen: 5 erhält folgende Fassung: Artikel I Gebührenhöhe Der Gebührensatz beträgt je Hektar/Jahr 17,36. Artikel II Diese Satzung tritt am 01. Januar 2017 in Kraft. Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende Satzung wird hiermit gemäß den Bestimmungen der Bekanntmachungsverordnung vom 26. August 1999 (GV. NRW. S. 516/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 741), in Kraft getreten am 21. November 2015 in Verbindung mit 13 der Hauptsatzung der Stadt Vreden vom 18. Dezember 2012, zuletzt geändert durch Satzung vom 16. Dezember 2014 öffentlich bekannt gemacht. Hinweis: Es wird hiermit darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, Seite 10 von 33

- 11 - e) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, f) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, g) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder h) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Der vollständige Text der Satzung der Stadt Vreden über die Erhebung von Gebühren für den Unterhaltungsaufwand für die fließenden Gewässer II. Ordnung vom 25. November 1982 in der sich aus der 24. Änderungssatzung ergebenden Fassung kann während der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung im Rathaus, Burgstraße 14, Zimmer 13, und unter www.vreden.de (Rathaus - Verwaltung - Veröffentlichungen Ortsrecht) eingesehen werden. Vreden, 30. November 2016 Stadt Vreden Der Bürgermeister gez. Dr. Christoph Holtwisch Seite 11 von 33

- 12 - S t a d t V r e d e n Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren und Kanalanschluss- Beiträgen in der Stadt Vreden vom 21. Dezember 2010 (7. Änderungssatzung vom 30. November 2016) Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496), der 1, 2, 4, 6 bis 8, 10 und 12 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 8. September 2015 (GV. NRW. S.666) und des 54 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz LWG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559 ff.) sowie des Nordrhein-Westfälisches Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes vom 08. Juli 2016 (Abwasserabgabengesetz Nordrhein- Westfalen - AbwAG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559 ff.) hat der Rat der Stadt Vreden in seiner Sitzung am 24. November 2016 folgende Satzung beschlossen: 1. 4 Absatz 7 erhält folgende Fassung: Artikel I Die Gebühr beträgt je m³ Schmutzwasser jährlich 2,02. 2. 5 Absatz 5 erhält folgende Fassung: Die Niederschlagsentwässerungsgebühr beträgt für jeden Quadratmeter bebauter und/oder befestigter Fläche i. S. des Abs. 1 0,35 3. 11 a Absatz 2 erhält folgende Fassung: Die Gebühr beträgt 73,54 je Entleerung und 41,57 /m³ abgefahrener Klärschlammmenge. Für die Frischwasserauffüllung wird eine Kostenerstattung in Höhe von 13,48 / m³ Frischwasser erhoben. Artikel II Diese Satzung tritt am 01. Januar 2017 in Kraft. Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende Satzung wird hiermit gemäß den Bestimmungen der Bekanntmachungsverordnung vom 26. August 1999 (GV. NRW. S. 516/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 741), in Kraft getreten am 21. November 2015 in Verbindung mit 13 der Hauptsatzung der Stadt Vreden Seite 12 von 33

- 13 - vom 18. Dezember 2012, zuletzt geändert durch Satzung vom 16. Dezember 2014 öffentlich bekannt gemacht. Hinweis: Es wird hiermit darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, i) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, j) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, k) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder l) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Der vollständige Text der Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren und Kanalanschluss-Beiträgen in der Stadt Vreden vom 21. Dezember 2010 in der sich aus der 7. Änderungssatzung ergebenden Fassung kann während der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung im Rathaus, Burgstraße 14, Zimmer 13, und unter www.vreden.de (Rathaus - Verwaltung - Veröffentlichungen Ortsrecht) eingesehen werden. Vreden, 30. November 2016 Stadt Vreden Der Bürgermeister gez. Dr. Christoph Holtwisch Seite 13 von 33

- 14 - S t a d t V r e d e n Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Vreden über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 19. Dezember 1978 (35. Änderungssatzung vom 30. November 2016) Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14 Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496), der 3 bis 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (Straßenreinigungsgesetz NRW - StrReinG NRW) vom 18. Dezember 1975 (GV. NRW. S. 706, ber. 1976 S.12), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 868) und der 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. 1969 S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08. September 2015 (GV. NRW. S. 666), hat der Rat der Stadt Vreden in seiner Sitzung am 24. November 2016 folgende Änderungssatzung beschlossen: Artikel I 1. 6 Absatz 4 und 5 erhält folgende Fassung: 6 Gebührenmaßstab und Gebührensatz (4) Bei einer 14-täglichen, im Oktober und November wöchentlichen, Reinigung und Winterwartung der Fahrbahn beträgt die Benutzungsgebühr jährlich je Meter Grundstücksseite (Frontlänge) für Straßen a) des Anliegerverkehrs 1,05 b) des inner- und überörtlichen Verkehrs 0,86 (5) Wird nur die Winterwartung von der Stadt Vreden durchgeführt, so beträgt die Benutzungsgebühr jährlich je Meter Grundstücksseite (Frontlänge) für Straßen a) des Anliegerverkehrs 0,13 b) des inner- und überörtlichen Verkehrs 0,10 Artikel II Diese Satzung tritt am 01. Januar 2017 in Kraft. Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende Satzung wird hiermit gemäß den Bestimmungen der Bekanntmachungsverordnung vom 26. August 1999 (GV. NRW. S. 516/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 741), in Kraft getreten am 21. November 2015 in Verbindung mit 13 der Hauptsatzung der Stadt Vreden vom 18. Dezember 2012, zuletzt geändert durch Satzung vom 16. Dezember 2014 öffentlich bekannt gemacht. Seite 14 von 33

- 15 - Hinweis: Es wird hiermit darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, m) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, n) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, o) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder p) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Der vollständige Text der Satzung der Stadt Vreden über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 19. Dezember 1978 in der sich aus der 35. Änderungssatzung ergebenden Fassung kann während der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung im Rathaus, Burgstraße 14, Zimmer 13, und unter www.vreden.de (Rathaus - Verwaltung - Veröffentlichungen Ortsrecht) eingesehen werden. Vreden, 30. November 2016 Stadt Vreden Der Bürgermeister gez. Dr. Christoph Holtwisch Seite 15 von 33

- 16 - Stadt Vreden Bekanntmachung Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie der Stadt Vreden - Genehmigung des Flächennutzungsplanes gemäß 6 (1) BauGB Gemäß 2 (1) Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.04 (BGBl. I S. 2414) hat der Rat der Stadt Vreden in seiner Sitzung am 25.08.2015 die Aufstellung des Sachlichen Teilflächennutzungsplanes Windenergie beschlossen. In der Sitzung des Rates am 05.07.2016 wurde der Feststellungsbeschluss zum Sachlichen Teilflächennutzungsplan Windenergie der Stadt Vreden getroffen. Mit Schreiben vom 28.10.2016 Az. 35.02.01.100-017/2016.0002.12/16 hat die Bezirksregierung Münster den Sachlichen Teilflächennutzungsplan Windenergie der Stadt Vreden genehmigt. Gemäß 6 (5) BauGB liegt der Flächennutzungsplan nebst Begründung sowie der zusammenfassenden Erklärung ab sofort zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden im Technischen Rathaus der Stadt Vreden, Butenwall 79 81, Zimmer 7 aus. Über den Inhalt des Sachlichen Teilflächennutzungsplanes Windenergie, der Begründung und zusammenfassenden Erklärung wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Hinweise: Es wird auf die Rechtsfolgen nach 215 BauGB bezüglich der Fristen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie von Mängeln der Abwägung hingewiesen. Danach werden unbeachtlich: 1. eine nach 214 (1) Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 (2) BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und Seite 16 von 33

- 17-3. nach 214 (3) Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Bekanntmachungsanordnung: Die Genehmigung des Sachlichen Teilflächennutzungsplanes Windenergie wird hiermit gem. 6 Abs. 5 BauGB, 2 4 der Bekanntmachungsverordnung NRW sowie 13 der Hauptsatzung der Stadt Vreden vom 18. Dezember 2012, zuletzt geändert durch Satzung vom 16. Dezember 2014, öffentlich bekannt gemacht. Gem. 7 Abs. 6 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW gegen die Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgesehene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Vreden vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Mit dem Tag dieser Bekanntmachung wird der Sachliche Teilflächennutzungsplan Windenergie der Stadt Vreden gemäß 6 Abs. 5 BauGB wirksam. 48691 Vreden, den 08.11.2016 Der Bürgermeister gez. Dr. Holtwisch Seite 17 von 33

- 18 - Stadt Vreden Bekanntmachung Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 40 Windpark Köckelwicker Feld - Satzungsbeschluss gemäß 10 BauGB Gemäß 2 (1) Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.04 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) hat der Rat der Stadt Vreden in seiner Sitzung am 25.08.2015 die Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 40 Windpark Köckelwicker Feld beschlossen. Durch die Planung soll ein städtebaulich geordneter und energetisch optimierter Windpark innerhalb einer Konzentrationszone des Sachlichen Teilflächennutzungsplans Windenergie planungsrechtlich gesichert werden. Am 19.09.2016 beschloss der Rat der Stadt Vreden den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 40 Windpark Köckelwicker Feld, dem gemäß 9 (8) BauGB eine Begründung beigefügt ist, gemäß 10 (1) BauGB als Satzung. Das Plangebiet liegt ca. 1,8 km nördlich des Stadtrandes von Vreden und umfasst folgende Flurstücke in der Gemarkung Vreden: - Flur 34 Flurstücke 12 (tlw.), 19 (tlw.) - Flur 40 Flurstücke 3 (tlw.), 4 (tlw.), 5 (tlw.), 6 (tlw.), 10 (tlw.), 15 (tlw.), 16 (tlw.), 17 (tlw.), 18 (tlw.), 19 (tlw.), 20 (tlw.), 22 (tlw.), 23 (tlw.) - Flur 41 Flurstück 6 (tlw.) Der Geltungsbereich ist im nachfolgenden Lageplan dargestellt. Seite 18 von 33

- 19 - Gemäß 10 (3) BauGB liegt der v. b. Plan nebst Begründung und Anlagen sowie der zusammenfassenden Erklärung ab sofort zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden im Technischen Rathaus der Stadt Vreden, Butenwall 79 81, Zimmer 8 aus. Über den Inhalt des Planes sowie der Begründung und Anlagen wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Seite 19 von 33

Hinweise: - 20 - Es wird auf die Rechtsfolgen nach 215 BauGB bezüglich der Fristen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie von Mängeln der Abwägung hingewiesen. Danach sind unbeachtlich: 1. eine nach 214 (1) Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 (2) BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und 3. nach 214 (3) Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Bekanntmachungsanordnung: Der vorstehende Satzungsbeschluss zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 40 Windpark Köckelwicker Feld wird hiermit gem. 10 Abs. 3 BauGB, 7 Abs. 4 Gemeindeordnung NRW (GO NRW), 2 4 der Bekanntmachungsverordnung NRW sowie 13 der Hauptsatzung der Stadt Vreden vom 18. Dezember 2012, zuletzt geändert durch Satzung vom 16. Dezember 2014, öffentlich bekannt gemacht. Gem. 7 Abs. 6 GO NRW wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgesehene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Vreden vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Mit dem Tag dieser Bekanntmachung tritt der Vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 40 Windpark Köckelwicker Feld gemäß 10 Abs. 3 BauGB in Kraft. 48691 Vreden, den 01.12.2016 Der Bürgermeister gez. Dr. Holtwisch Seite 20 von 33

- 21 - Stadt Vreden Bekanntmachung Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 38 Windpark südlich des Munitionsdepots - Satzungsbeschluss gemäß 10 BauGB Gemäß 2 (1) Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.04 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) hat der Rat der Stadt Vreden in seiner Sitzung am 25.08.2015 die Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 38 Windpark südlich des Munitionsdepots beschlossen. Durch die Planung soll ein städtebaulich geordneter und energetisch optimierter Windpark innerhalb einer Konzentrationszone des Sachlichen Teilflächennutzungsplans Windenergie planungsrechtlich gesichert werden. Am 24.11.2016 beschloss der Rat der Stadt Vreden den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 38 Windpark südlich des Munitionsdepots, dem gemäß 9 (8) BauGB eine Begründung beigefügt ist, gemäß 10 (1) BauGB als Satzung. Das Plangebiet liegt ca. 1,8 km südwestlich der Ortslage Lünten und umfasst folgende Flurstücke in der Gemarkung Vreden: Flur 48 Flurstücke 2 (tlw.), 3 (tlw.), 4 (tlw.), 10 (tlw.), 13 (tlw.), 14 (tlw.), 23 (tlw.), 31 (tlw.), 32 (tlw.), 33 (tlw.), 34, 35, 38 (tlw.), 39 (tlw.), 42 (tlw.), 43 (tlw.), 44 (tlw.), 45 (tlw.), 47 (tlw.), 48. Der Geltungsbereich ist im nachfolgenden Lageplan dargestellt. Seite 21 von 33

- 22 - Gemäß 10 (3) BauGB liegt der v. b. Plan nebst Begründung und Anlagen sowie der zusammenfassenden Erklärung ab sofort zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden im Technischen Rathaus der Stadt Vreden, Butenwall 79 81, Zimmer 8 aus. Über den Inhalt des Planes sowie der Begründung und Anlagen wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Hinweise: Es wird auf die Rechtsfolgen nach 215 BauGB bezüglich der Fristen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie von Mängeln der Abwägung hingewiesen. Seite 22 von 33

- 23 - Danach sind unbeachtlich: 1. eine nach 214 (1) Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 (2) BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und 3. nach 214 (3) Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Bekanntmachungsanordnung: Der vorstehende Satzungsbeschluss zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 38 Windpark südlich des Munitionsdepots wird hiermit gem. 10 Abs. 3 BauGB, 7 Abs. 4 Gemeindeordnung NRW (GO NRW), 2 4 der Bekanntmachungsverordnung NRW sowie 13 der Hauptsatzung der Stadt Vreden vom 18. Dezember 2012, zuletzt geändert durch Satzung vom 16. Dezember 2014, öffentlich bekannt gemacht. Gem. 7 Abs. 6 GO NRW wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgesehene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Vreden vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Mit dem Tag dieser Bekanntmachung tritt der Vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 38 Windpark südlich des Munitionsdepots gemäß 10 Abs. 3 BauGB in Kraft. 48691 Vreden, den 01.12.2016 Der Bürgermeister gez. Dr. Holtwisch Seite 23 von 33

- 24 - Stadt Vreden Bekanntmachung Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 36 Windpark Doemer Feld - Satzungsbeschluss gemäß 10 BauGB Gemäß 2 (1) Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.04 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) hat der Rat der Stadt Vreden in seiner Sitzung am 25.08.2015 die Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 36 Windpark Doemer Feld beschlossen. Durch die Planung soll ein städtebaulich geordneter und energetisch optimierter Windpark innerhalb einer Konzentrationszone des Sachlichen Teilflächennutzungsplans Windenergie planungsrechtlich gesichert werden. Am 19.09.2016 beschloss der Rat der Stadt Vreden den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 36 Windpark Doemer Feld, dem gemäß 9 (8) BauGB eine Begründung beigefügt ist, gemäß 10 (1) BauGB als Satzung. Das Plangebiet liegt ca. 1,3 km nordöstlich des Stadtrandes von Vreden und umfasst folgende Flurstücke in der Gemarkung Vreden: - Flur 81 Flurstücke 12 (tlw.), 13 (tlw.), 14 (tlw.), 15 (tlw.) - Flur 82 Flurstücke 6 (tlw.), 28 (tlw.), 30 (tlw.), 32 (tlw.), 33, 34, 35 (tlw.), 41, 42 (tlw.), - Flur 83 Flurstücke 4 (tlw.), 5 (tlw.), 6 (tlw.), 7 (tlw.) 8 (tlw.), 9, 10 (tlw.), 12 (tlw.), 21 (tlw.), 22 (tlw.), 23, 24, 25 (tlw.), 26 (tlw.), 27 (tlw.), 30, 34 (tlw.), 37 (tlw.) Der Geltungsbereich ist im nachfolgenden Lageplan dargestellt. Seite 24 von 33

- 25 - Gemäß 10 (3) BauGB liegt der v. b. Plan nebst Begründung und Anlagen sowie der zusammenfassenden Erklärung ab sofort zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden im Technischen Rathaus der Stadt Vreden, Butenwall 79 81, Zimmer 8 aus. Über den Inhalt des Planes sowie der Begründung und Anlagen wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Seite 25 von 33

Hinweise: - 26 - Es wird auf die Rechtsfolgen nach 215 BauGB bezüglich der Fristen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie von Mängeln der Abwägung hingewiesen. Danach sind unbeachtlich: 1. eine nach 214 (1) Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 (2) BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und 3. nach 214 (3) Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Bekanntmachungsanordnung: Der vorstehende Satzungsbeschluss zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 36 Windpark Doemer Feld wird hiermit gem. 10 Abs. 3 BauGB, 7 Abs. 4 Gemeindeordnung NRW (GO NRW), 2 4 der Bekanntmachungsverordnung NRW sowie 13 der Hauptsatzung der Stadt Vreden vom 18. Dezember 2012, zuletzt geändert durch Satzung vom 16. Dezember 2014, öffentlich bekannt gemacht. Gem. 7 Abs. 6 GO NRW wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgesehene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Vreden vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Mit dem Tag dieser Bekanntmachung tritt der Vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 36 Windpark Doemer Feld gemäß 10 Abs. 3 BauGB in Kraft. 48691 Vreden, den 01.12.2016 Der Bürgermeister gez. Dr. Holtwisch Seite 26 von 33

- 27 - Stadt Vreden Bekanntmachung Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 35 Windpark Lüntener Feld / Ammeloe - Satzungsbeschluss gemäß 10 BauGB Gemäß 2 (1) Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.04 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) hat der Rat der Stadt Vreden in seiner Sitzung am 25.08.2015 die Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 35 Windpark Lüntener Feld / Ammeloe beschlossen. Durch die Planung soll ein städtebaulich geordneter und energetisch optimierter Windpark innerhalb einer Konzentrationszone des Sachlichen Teilflächennutzungsplans Windenergie planungsrechtlich gesichert werden. Am 24.11.2016 beschloss der Rat der Stadt Vreden den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 35 Windpark Lüntener Feld/Ammeloe, dem gemäß 9 (8) BauGB eine Begründung beigefügt ist, gemäß 10 (1) BauGB als Satzung. Der Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 35 Windpark Lüntener Feld / Ammeloe liegt ca. 2 km nordöstlich der Ortslage von Ammeloe und 3 km westlich von Lünten und umfasst folgende Flurstücke in der Gemarkung Vreden: - Flur 47 Flurstücke 1 (tlw.), 2 (tlw.) und 3 (tlw.) - Flur 49 Flurstück 3 (tlw.), 4 (tlw.), 5 (tlw.) 6 (tlw.), 7 (tlw.), 28 (tlw.) und 29 (tlw.) - Flur 52 Flurstücke 3 (tlw.), 6-7, 8 (tlw.), 9 (tlw.), 11 (tlw.), 12 (tlw.), 13 (tlw.), 14-22, 24 (tlw.), 25-31, 32 (tlw.), 37 (tlw.), 38 (tlw.), 42, 43, 44 (tlw.) und 45 (tlw.) - Flur 53 Flurstücke 1 (tlw.), 6 (tlw.), 7 (tlw.), 8 (tlw.), 9, 10 (tlw.), 12 (tlw.), 13 (tlw.), 14 (tlw.), 15 (tlw.), 17 (tlw.), 30 (tlw.) und 33 (tlw.) - Flur 54 Flurstück 38 (tlw.) Der Geltungsbereich ist im nachfolgenden Lageplan dargestellt. Seite 27 von 33

- 28 - Gemäß 10 (3) BauGB liegt der v. b. Plan nebst Begründung und Anlagen sowie der zusammenfassenden Erklärung ab sofort zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden im Technischen Rathaus der Stadt Vreden, Butenwall 79 81, Zimmer 8 aus. Über den Inhalt des Planes sowie der Begründung und Anlagen wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Seite 28 von 33

Hinweise: - 29 - Es wird auf die Rechtsfolgen nach 215 BauGB bezüglich der Fristen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie von Mängeln der Abwägung hingewiesen. Danach sind unbeachtlich: 1. eine nach 214 (1) Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 (2) BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und 3. nach 214 (3) Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Bekanntmachungsanordnung: Der vorstehende Satzungsbeschluss zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 35 Windpark Lüntener Feld / Ammeloe wird hiermit gem. 10 Abs. 3 BauGB, 7 Abs. 4 Gemeindeordnung NRW (GO NRW), 2 4 der Bekanntmachungsverordnung NRW sowie 13 der Hauptsatzung der Stadt Vreden vom 18. Dezember 2012, zuletzt geändert durch Satzung vom 16. Dezember 2014, öffentlich bekannt gemacht. Gem. 7 Abs. 6 GO NRW wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NRW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgesehene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Vreden vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Mit dem Tag dieser Bekanntmachung tritt der Vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 35 Windpark Lüntener Feld/Ammeloe gemäß 10 Abs. 3 BauGB in Kraft. 48691 Vreden, den 01.12.2016 Der Bürgermeister gez. Dr. Holtwisch Seite 29 von 33

- 30 - Bekanntmachung Vreden, 07. Dezember 2016 22. Sitzung des Rates der Stadt Vreden am Freitag, 16. Dezember 2016, 17:00 Uhr, im Großen Sitzungssaal des Rathauses, Burgstraße 14 Tagesordnung I. Öffentliche Sitzung 1. Anerkennung der Niederschrift über die Sitzung des Rates der Stadt Vreden vom 24. November 2016 - Öffentlicher Teil - 2. Antrag zur Umgestaltung Windmühlenstraße 830/2016 3. Antrag auf Öffnung des Marktplatzes, der Wassermühlenstraße und 829/2016 Wüllener Straße 4. Antrag auf Überdachung/Unterstellmöglichkeit Grundschule Ammeloe 819/2016 5. Einbringung des festgestellten Entwurfes der Haushaltssatzung mit Anlagen für das Jahr 2017 828/2016 6. Jahresabschluss 2015 des Städtischen Bäderbetriebes Vreden - Vorstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts - Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts - Verwendung des Jahresüberschusses - Entlastung des Betriebsausschusses 812/2016 1. Ergänzung 7. Auflösung des Städtischen Bäderbetriebes Vreden 810/2016 1. Ergänzung 8. Auflösung des Betriebsausschusses Städtischer Bäderbetrieb Vreden 811/2016 1. Ergänzung 9. Aufhebung der Betriebssatzung der Stadt Vreden für den eigenbetriebsähnlichen Betrieb "Städtischer Bäderbetrieb Vreden" vom 20. März 1996 10. Reform der Umsatzbesteuerung 822/2016 813/2016 1. Ergänzung 11. Jahresrechnung der Musikschule für das Jahr 2015 827/2016 - Anerkennung durch die Stadt Vreden 12. Zustimmung der Stadt Vreden zum Haushaltsplan der Musikschule 2017 825/2016 13. Strukturanalyse Rathaus der Stadt Vreden 806/2016 14. Genehmigung einer außerplanmäßigen Aufwendung für die Ökopunkte des 826/2016 Bebauungsplanes Nr. 102 "Fasanenweg-Klosterhook" 15. Verschiedenes, Mitteilungen und Anfragen 15.1. Verabschiedung eines ausgeschiedenen Ratsmitgliedes Seite 30 von 33

- 31 - II. Nichtöffentliche Sitzung 16. Anerkennung der Niederschrift über die Sitzung des Rates der Stadt Vreden vom 24. November 2016 - Nichtöffentlicher Teil - 17. Ehrung für bürgerschaftliches Engagement 816/2016 18. Ehrung für hervorragende Leistungen im Bereich Sport oder Kultur 777/2016 2. Ergänzung 19. Verkauf eines Gewerbegrundstücks 821/2016 20. Verkauf eines Gewerbegrundstücks 823/2016 21. Bericht über den Zwischenstand von Grundstücksverhandlungen 831/2016 22. Vergabe der Straßenbauarbeiten für die Erschließung des 797/2016 Bebauungsplangebietes Nr. 102 "Fasanenweg-Klosterhook" 23. Verschiedenes, Mitteilungen und Anfragen Seite 31 von 33

- 32 - Stadt Vreden Bekanntmachung 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 26 Ölbachstraße Öffentliche Auslegung gem. 3 Abs. 2 Baugesetzbuch Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss der Stadt Vreden hat in seiner Sitzung am 07.12.2016 dem Rat die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 26 Ölbachstraße empfohlen. In gleicher Sitzung hat der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss beschlossen, den Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 26 Ölbachstraße gemäß 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich auszulegen. Die Bebauungsplanänderung erfolgt im beschleunigten Verfahren gem. 13a Baugesetzbuch ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach 2 Abs. 4 Baugesetzbuch. Ziel der Planung ist die Nachverdichtung der Wohnbebauung. Der Geltungsbereich umfasst die Grundstücke Gemarkung Vreden Flur 107 Flurstücke 61, 123 tlw., 128, 502, 522, 523, 526, 527, 528, 529, 530, 531, 532, 533, 534 und Flur 108 Flurstück 75. Der Geltungsbereich ist im nachfolgenden Übersichtsplan dargestellt: Seite 32 von 33

- 33 - Der Entwurf des Bebauungsplanes mit der Begründung liegt in der Zeit vom 19.12.2016 bis 24.01.2017 einschließlich im Technischen Rathaus der Stadt Vreden, Fachabteilung III.2 - Stadtplanung, Butenwall 79/81, 48691 Vreden während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Während der Auslegungsfrist können bei der oben bezeichneten Dienststelle Stellungnahmen zu dem Entwurf schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden. Nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben. Ein Normenkontrollantrag nach 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung ( 3 Abs. 2 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat. Die öffentliche Auslegung wird hiermit gemäß den Bestimmungen des Baugesetzbuches in Verbindung mit der Hauptsatzung der Stadt Vreden öffentlich bekannt gemacht. 48691 Vreden, 08.12.2016 Der Bürgermeister Im Auftrag Gez. Hartmann Seite 33 von 33