Sicherungseigentum. an beweglicher Sache

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Transkript:

Sicherungseigentum an beweglicher Sache A. Dingliche Seite 2 I. Bestellung des Sicherungsrechts Sicherungseigentum 2 1. Einigung 2 2. Besitzmittlungsverhältnis zwischen SiN und SiG 2 3. Verfügungsberechtigung des SiG 2 4. Keine Akzessorietät 3 5. Vermeidung einer Übersicherung 3 6. Zukünftige Sachen 3 II. Verwertungsbefugnis aufgrund des Sicherungseigentums 4 1. Herausgabeanspruch des SiN gegen den SiG 5 2. Veräußerungsberechtigung des SiN 5 III. Verteilungsvorrecht aufgrund des Sicherungseigentums 6 B. Schuldrechtliche Seite 6 I. Verpflichtung zur Bestellung von Sicherungseigentum 6 II. Sicherungsvertrag 7 1. Parteien des SiVertrags 7 2. Funktion des SiVertrags 7 3. Sicherungszweck 8 4. Sicherungsfall 8 5. Verpflichtung zur Rückübereignung 8 6. Recht des SiG zum Besitz der Sache 9 7. Bindung der Verwertungsbefugnis des SiN 10 8. Bindung des Verteilungsvorrechts des SiN 11 9. Befriedigung der gesicherten Forderung aus dem Verwertungserlös 11

Sicherungsrechte: Sicherungseigentum an beweglicher Sache (Übersicht) 2 A. Dingliche Seite I. Bestellung des Sicherungsrechts Sicherungseigentum Sicherungseigentum wird durch Übereignung des Sicherungsguts geschaffen, in der Regel auf dem Weg des 930 BGB. 1. Einigung -- Einigung, dass das Eigentum an einer Sache vom SiG auf den SiN übertragen wird. -- Beachtung des Bestimmtheitsgebots: bestimmte bewegliche Sache 2. Besitzmittlungsverhältnis zwischen SiN und SiG -- Zweites Element: Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses zwischen SiG und SiN ( 930 BGB). -- Dieses Besitzmittlungsverhältnis wird durch den Sicherungsvertrag geschaffen. (unten B II) 3. Verfügungsberechtigung des SiG Berechtigung des Bestellers des Sicherungseigentums (d.h. des Veräußerers) (Ausnahme: gutgläubiger Erwerb nach 933, 935 BGB)

Sicherungsrechte: Sicherungseigentum an beweglicher Sache (Übersicht) 3 4. Keine Akzessorietät Unterschied zum Pfandrecht: keine Akzessorietät des (Sicherungs-) Eigentums zu der gesicherten Forderung Folge: Die Sicherungsfunktion des übertragenen Eigentums muss im Sicherungsvertrag verankert werden. 5. Vermeidung einer Übersicherung -- Rechtssatz (Rechtsprechung): Die Bestellung des Sicherungsrechts Sicherungsübereignung (d.h. die Verfügung!) ist wegen Sittenwidrigkeit nichtig ( 138 BGB), wenn der (realisierbare) Wert des Sicherungsrechts die gesicherte Forderung wesentlich übersteigt. -- Orientierungsmarke der Rechtsprechung: ca. 150%. -- Hintergrund (beim Sicherungseigentum): Da das Sicherungseigentum keine Publizität hat, kann kein funktionsfähiger Wettbewerb um dieses Sicherungsrecht entstehen. Potenzielle Sicherungsnehmer können nicht erkennen, ob eine Sache bereits sicherungsübereignet wurde oder nicht. Verständlicherweise neigen die Sicherungsnehmer daher dazu, sich zu übersichern (d.h. mehr an Sicherungsrechten zu bestellen als erforderlich, um die Forderung zu sichern). Dagegen gehen die Gerichte mit Hilfe des 138 vor. -- Besser wäre, für einen funktionsfähigen Wettbewerb zu sorgen, indem man Sicherungsrechte durch Eintragung in ein Sicherungsrechteregister publik macht. 6. Zukünftige Sachen = Sicherungsübereignung von Sachen, die der SiG noch nicht hat, aber in Zukunft zu erwerben plant.

Sicherungsrechte: Sicherungseigentum an beweglicher Sache (Übersicht) 4 Einigung: Eigentumsübergang Parteien einigen sich bereits jetzt über den (zukünftigen) BMV: Parteien vereinbaren bereits jetzt ein Besitzmittlungsverhältnis über die künftige Sache. Wirksamkeit: Diese antizipierte Sicherungsübereignung wird erst zu dem Zeitpunkt wirksam, in dem der SiG (= Veräußerer) seinerseits das Eigentum an der Sache erlangt. Schwächen (des Sicherungseigentums an zukünftigen Sachen): -- Zwischenverfügungen des SiG: Der Grundsatz der Priorität gilt bei der Sicherungsübereignung künftiger Sachen nicht! (dadurch Unsicherheit für den SiN; anders bei der Sicherungsabtretung!) -- Durchgangserwerb des SiG: Zunächst wird der SiG Eigentümer der Sachen. Erst eine juristische Sekunde später geht das Eigentum auf den SiN über. (Folge: Gläubiger des SiG können bis zu dem Zeitpunkt, in dem der SiG selbst das Eigentum erlangt, auf die Sache zugreifen.) (auch dadurch Unsicherheit für den SiN; Sicherungsabtretung!) anders bei der II. Verwertungsbefugnis aufgrund des Sicherungseigentums -- Der SiN ist Eigentümer. -- Als Eigentümer hat der SiN das Recht, nach Belieben mit der Sache zu verfahren ( 903).

Sicherungsrechte: Sicherungseigentum an beweglicher Sache (Übersicht) 5 1. Herausgabeanspruch des SiN gegen den SiG -- Der Sicherungseigentümer hat das Recht, die Sache vom SiG herauszuverlangen. Anspruchsgrundlagen sind: 604 analog (Leihelement innerhalb des Sicherungsvertrags) sowie 985, 986. -- Die genannten Anspruchsgrundlagen setzen voraus, dass der SiG hat kein Recht zum Besitz der Sache mehr hat. Inwieweit der SiG zum Besitz berechtigt ist, legt der SiVertrag fest (unten B II. 2. Veräußerungsberechtigung des SiN -- Als Eigentümer kann der Sicherungseigentümer die Sache veräußern. (Ob er das darf, bestimmt der Sicherungsvertrag, unten B II). -- Verfügungsberechtigung des SiN: Beim Sicherungseigentum kein Problem: Als Inhaber des Vollrechts ist der SiN immer verfügungsbefugt ( 903). (Unterschied zum Pfandrecht: Dort müssen die Regelungen über die Verwertung dieses Sicherungsrechts dem Inhaber der Pfandrechts die Befugnis geben, im Sicherungsfall über das Sicherungsgut zu verfügen; 1228 Abs. 2, 1242 Abs. 1 Satz 1). -- Mit der Übereignung der SiSache ist die Verwertung abgeschlossen.

Sicherungsrechte: Sicherungseigentum an beweglicher Sache (Übersicht) 6 III. Verteilungsvorrecht aufgrund des Sicherungseigentums -- Der Befriedigungsvorrang des SiN ergibt sich aus dessen Eigentum an der Sache: Wird die Sache verkauft, erhält der SiN den (vollen) Erlös. -- Der Sicherungseigentümer wird Eigentümer des Verwertungserlöses. (Denn: Der Erwerber der Sache übereignet den Kaufpreis an den SiN.) -- Das gilt auch für den Mehrerlös, also den Teil des Verwertungserlöses, der die gesicherte Forderung übersteigt. (also anders als beim Pfandrecht an beweglichen Sachen, 1247 Satz 2). Mehrerlös: Regelung im Sicherungsvertrag (unten B II) -- Auf welchem Weg die gesicherte Forderung erlischt, ergibt sich aus dem SiVertrag und dessen Auslegung (unten B II). B. Schuldrechtliche Seite I. Verpflichtung zur Bestellung von Sicherungseigentum -- Die Verpflichtung des SiG, dem SiN eine bestimmte Sache als Sicherheit zu übereignen, wird in aller Regel im Darlehensvertrag (oder allgemein: in dem Vertrag, der die zu sichernde Forderung begründet) begründet. -- Das gilt auch dort, wo der Schuldner nicht identisch mit dem SiG ist.

Sicherungsrechte: Sicherungseigentum an beweglicher Sache (Übersicht) 7 II. Sicherungsvertrag 1. Parteien des SiVertrags -- Parteien des Sicherungsvertrags: SiN und SiG. -- SiG und Schuldner der gesicherten Forderung müssen nicht identisch sein; sie können verschiedene Personen sein. 2. Funktion des SiVertrags -- Generelle Funktion: Der Sicherungsvertrag -- ein schuldrechtlicher Verpflichtungsvertrag verbindet das Eigentum des SiN mit dem Zweck dieses Eigentums, eine oder mehrere Forderungen des SiN zu sichern. Dadurch wird der Überschuss an dinglicher Rechtsmacht, die der SiN erlangt, schuldrechtlich gebändigt: Der SiN darf von seinen Befugnissen als Eigentümer (siehe oben A II und III) nur insoweit Gebrauch machen, als der Sicherungszweck des ihm übertragenen Eigentums dies erfordert. -- Regelungsansatz: Der SiN (= Sicherungseigentümer) verpflichtet sich, von seinen Befugnissen als Eigentümer nur insoweit Gebrauch zu machen, als der Sicherungszweck des ihm eingeräumten Eigentums dies erfordert. Anders ausgedrückt: Der Sicherungseigentümer verpflichtet sich, diejenigen Befugnisse aus dem Eigentum nicht auszuüben, die vom Sicherungszweck nicht gedeckt sind. Auf der schuldrechtlichen (= Verpflichtungs-) Ebene werden also diejenigen Befugnisse abgezogen, die jenseits des Sicherungszwecks liegen. -- Treuhand:

Sicherungsrechte: Sicherungseigentum an beweglicher Sache (Übersicht) 8 Aufgrund dieser Verpflichtungen wird das Eigentum des SiN treuhänderisch im Interesse des SiG (als Treugebers) gebunden. Das SiEigentum des SiN ist daher sog. treuhänderisches Eigentum (oder Treuhandeigentum). -- Aus diesem Ansatz ergeben sich die Regelungen (= Verpflichtungen des Sicherungseigentümers), die im Sicherungsvertrag typischerweise getroffen werden. (Sogleich 3-8) -- Der SiVertrag ist ein eigener Vertragstyp. Er hat allerdings nicht Eingang in die gesetzlich geregelten Vertragstypen (des BGB oder des HGB) gefunden. 3. Sicherungszweck Der SiVertrag legt fest, welche Forderung(en) des SiN (gegen den Schuldner, der nicht identisch mit dem SiG sein muss) mit dem SiEigentum gesichert wird bzw. werden. Bezeichnung in der Praxis: Sicherungszweckerklärung (Bankpraxis bei Grundschulden) 4. Sicherungsfall Der SiVertrag legt fest, wann der SiFall eintritt. In aller Regel orientieren sich die Parteien an 1228 Abs. 2 Satz 1: Der SiFall tritt ein, wenn die gesicherte Forderung fällig wird, aber nicht bezahlt wird. 5. Verpflichtung zur Rückübereignung -- In dem SiVertrag verpflichtet sich der SiN (Sicherungseigentümer), die Sache an den SiG zurückzuübereignen.

Sicherungsrechte: Sicherungseigentum an beweglicher Sache (Übersicht) 9 -- Fällig wird diese Verpflichtung des SiN dann, wenn sich der SiZweck erledigt hat. Erledigung tritt z.b. ein, wenn die gesicherte Forderung befriedigt wird und dadurch erlischt ( 362). -- Alternativ (zur Rückübereignungspflicht) wäre denkbar, die Übereignung der Sicherungssache, die vom SiG auf den SiN erfolgte, auflösend zu bedingen. Dann würde die Übereignung (vom SiG an den SiN) zu dem Zeitpunkt ihre Wirkung verlieren ( 158 Abs. 2), in dem der Sicherungszweck entfällt (weil die mit dem Sicherungseigentum gesicherte Forderung bezahlt wird). Mit Befriedigung der gesicherten Forderung würde das Eigentum an den SiG zurückfallen. Die Rechtspraxis macht von dieser Gestaltungsmöglichkeit in der Regel jedoch keinen Gebrauch. 6. Recht des SiG zum Besitz der Sache -- Im Sicherungsvertrag wird vereinbart, dass der SiG während der Laufzeit des Sicherungsvertrags so lange zum Besitz und zur Nutzung der Sache berechtigt ist, wie der Sicherungsfall nicht eintritt. -- Dieser Teil des Sicherungsvertrags enthält einen Leihvertrag über die Sache. Allerdings wird die Kündigungsregelung des 605 BGB, die dispositiv ist, durch die Abrede ersetzt, dass der Sicherungsnehmer die Leihe erst kündigen darf, wenn der Sicherungsfall eintritt. -- Solange das Besitzrecht des SiG besteht, hat der SiN keinen Herausgabeanspruch gegen den SiG (weder 604 analog noch aus 985, 986) -- Mit Eintritt des SiFalls (plus dem Ablauf der Wartefrist nach der Androhung): Erlöschen des Besitzrechts des SiG.

Sicherungsrechte: Sicherungseigentum an beweglicher Sache (Übersicht) 10 7. Bindung der Verwertungsbefugnis des SiN Als Eigentümer hat der SiN die Macht, jederzeit die Sache zu verwerten ( 903). Schuldrechtliche Bindungen dieser Rechtsmacht: -- Im SiVertrag wird vereinbart, dass der SiN sein Recht, die ihm gehörende Sache zu verkaufen und zu veräußern so lange nicht ausüben darf, wie der SiFall noch nicht eingetreten ist. -- Erst nach Eintritt des SiFalls darf der SiN sein Recht, die Sache zu verkaufen und zu veräußern, ausüben. -- Androhung und Wartefrist Wird der Sicherungsvertrag per AGB getroffen (das wird sehr häufig der Fall sein), müssen sich die Parteien an das gesetzliche Leitbild des Pfandrechts an beweglichen Sachen halten ( 307 Abs. 2 Ziff. 1 BGB). Danach darf erst dann verwertet werden, wenn der SiN dem SiG die Verwertung angedroht (Androhung) und danach einen Monat abgewartet hat (Wartefrist) ( 1234 BGB). Erst dann erlischt das Besitzrecht des SiG aus dem Sicherungsvertrag, so dass der SiN das Sicherungsgut gemäß den 985, 986 BGB und gemäß 604 BGB herausverlangen kann. -- Verkauf der herausverlangten Sache durch den SiN Die entsprechenden Regelungen des Pfandrechts (Versteigerung; freihändiger Verkauf durch bestimmte Personen; 1235, 383 Abs. 3, 1221) müssen nicht eingehalten werden; das ist allerdings rechtlich umstritten. Das bedeutet: Der Sicherungsvertrag muss zur Art des Verkaufs keine Regelung treffen. Der Sicherungseigentümer darf (nach Androhung und Wartefrist) freihändig (d.h. ohne öffentliche Versteigerung) verkaufen und muss hierzu keine bestimmten Personen beauftragen.

Sicherungsrechte: Sicherungseigentum an beweglicher Sache (Übersicht) 11 8. Bindung des Verteilungsvorrechts des SiN -- Im SiVertrag verpflichtet sich der SiN, einen eventuellen Mehrerlös (dessen Eigentümer er wird) an den SiG auszuzahlen. 9. Befriedigung der gesicherten Forderung aus dem Verwertungserlös -- Auf welchem Weg der gesicherte Anspruch des SiN befriedigt wird, ist wenig geklärt. -- Plausibel ist die Deutung als Aufrechnung: -- Aufgrund des Sicherungsvertrags ist der SiN zur Rückübereignung der Sicherungssache verpflichtet (oben II 4). Diese Rückübertragungspflicht bezieht sich nach der Verwertung der Sicherungssache auf den erzielten Verwertungserlös. Diese Verpflichtung (nach der Verwertung: zur Übereignung des Verwertungserlöses, den er nur treuhänderisch hält, an den SiG) erfüllt der SiN, indem er mit seiner gesicherten Forderung, die ihm gegen den Schuldner zusteht, aufrechnet. -- Soweit es um den Mehrerlös geht, ist die Übereignungspflicht des SiN (an den SiG) nicht durch die Aufrechnung (vorangehender Spiegelstrich) erloschen.